DK Stellungnahme EN - Die Deutsche Kreditwirtschaft

Comments
on BCBS Consultation Paper “Capital floors:
the design of a framework based on
standardised approaches” (BCBS 306)
Contact:
Michael Engelhard
Telephone: +49 30 20225- 5331
Telefax: +49 30 20225- 5325
E-Mail: [email protected]
Berlin, 15-03-17
The German Banking Industry Committee is the joint committee operated by the
central associations of the German banking industry. These associations are the
Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), for the
cooperative banks, the Bundesverband deutscher Banken (BdB), for the private
commercial banks, the Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB),
for the public banks, the Deutscher Sparkassen- und Giroverband (DSGV), for the
savings banks finance group, and the Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp),
for the Pfandbrief banks. Collectively, they represent approximately 1.700 banks.
Coordinator:
German Savings Banks Association
Charlottenstrasse 47 | 10117 Berlin |
Germany
Telephone: +49 30 20225-0
Telefax: +49 30 20225-250
www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de
Page 2 of 11
Comments on BCBS Consultation Paper “Capital floors: the design of a framework based
on standardised approaches” (BCBS 306)
I. Generelle Anmerkungen
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht möchte die derzeit anzuwendende Untergrenze für die
Kapitalausstattung der Institute, nach der die Eigenkapitalanforderung mindestens 80 Prozent der
Anforderungen nach Basel I beträgt (sog. Basel I-Floor), ersetzen. Zukünftig soll sich diese
Untergrenze auf die Kapitalanforderungen nach den (derzeit in der Überarbeitung befindlichen)
Standardansätzen beziehen. Die Kapitalanforderungen sollen danach mindestens einen bestimmten
Prozentsatz der Kapitalanforderungen nach den Standardansätzen ausmachen. Noch nicht geklärt
ist dabei, ob sich diese Untergrenze auf die gesamte Bank, auf die einzelnen Risikoarten oder auf
Forderungsklassen beziehen soll.
Das Konsultationspapier hat erhebliche grundsätzliche Bedeutung für die Weiterentwicklung der
Säule-I-Regulierung des Baseler Ausschusses. Ziel ist es, Modellrisiken zu berücksichtigen, die
Vergleichbarkeit der Kapitalanforderungen zu stärken sowie die Auswirkungen der Variabilität der
Modellergebnisse auf die Kapitalanforderungen zu reduzieren. Auf diese Weise soll
Wettbewerbsverzerrungen entgegengewirkt werden.
Diese Ziele unterstützen wir. Wir haben jedoch große Zweifel, ob diese Ziele über die breite
Einführung von Floors auf Basis von Standardansätzen erreicht werden können, d. h. ob hier vom
Baseler Ausschuss der richtige Weg eingeschlagen wird. Die grundsätzlichen Defizite der
Standardansätze wie
•
die geringere Risikosensitivität, die die Vergleichbarkeit der Ergebnisse reduziert und nicht
erhöht,
•
die Risikoüber- und -unterzeichnungen aufgrund pauschaler Aufsichtsmodelle – auch
Standardansätze sind Modelle in diesem Sinne –, die individuelle Portfoliostrukturen nicht
angemessen abbilden können und Diversifikations- und Hedgingeffekte nicht oder nicht
adäquat erfassen können sowie
•
die Gaming-Gefahr (die Möglichkeit des Ausspielens der Standardansätze z. B. aufgrund
unzureichender Erfassung von Basisrisiken)
werden auch nach den Baseler Reformen der Standardansätze für Markt-, Kredit- und operationelle
Risiken bestehen bleiben. Deshalb halten wir Standardansätze nicht für geeignet, als Floor für
modellbasierte Kapitalanforderungen zu dienen und lehnen deshalb die Einführung einer solchen
Untergrenze ab.
Wie die Standards Implementation Group (SIG) des Baseler Ausschusses für den Bereich des
Handelsbuchs nachgewiesen hat, sind die Unterschiede zwischen den Eigenkapitalanforderungen
der Banken zu einem sehr großen Teil auf unterschiedliche aufsichtliche Vorgaben oder auf
zulässige Unterschiede bei der Anwendung dieser Vorgaben durch die Banken zurückzuführen. 1 Zur
Verringerung dieser Unterschiede sollte unseres Erachtens bei den bankaufsichtlichen Vorgaben
angesetzt werden. Ein Schwerpunkt sollte dabei bei der Vereinheitlichung der bankaufsichtlichen
Anforderungen für die Zulassung und laufende aufsichtliche Überprüfung interner Verfahren gesetzt
1
Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2013): Regulatory consistency assessment programme (RCAP) – Analysis of risk
weighted assets for market risk, Basel.
Page 3 of 11
Comments on BCBS Consultation Paper “Capital floors: the design of a framework based
on standardised approaches” (BCBS 306)
werden. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde hat hierzu bereits den Entwurf eines Technischen
Regulierungsstandard (RTS) zur Harmonisierung der Zulassungs- und Prüfungspraxis in der EU 2 für
den IRBA vorgelegt. Darüber hinaus könnte es hilfreich sein, aufsichtliche Ermessensspielräume in
Bezug auf die Anwendung der internen Verfahren einzuschränken. Auch hier wurden in der EU
durch die Absicht einheitliche bankaufsichtliche Regelungen einzuführen („Single Rulebook“),
wichtige Weichenstellungen vorgenommen.
Dabei sollte den Instituten jedoch ein ausreichender Spielraum zur Anwendung unterschiedlicher
interner Verfahren belassen werden. Auf diese Weise wäre es ihnen möglich – innerhalb des
aufsichtlich vorgegebenen Rahmens – unterschiedliche Verfahren im Wettbewerb zu prüfen, was
die ständige Weiterentwicklung und Verbesserung dieser Verfahren befördern würde. Eine
übermäßige Vereinheitlichung könnte darüber hinaus dazu führen, dass sich die Banken in einer
Stresssituation gleichförmig verhalten (Herdenverhalten). Dies birgt Gefahren für die Stabilität der
Finanzmärkte und sollte daher aus bankaufsichtlicher Perspektive mit den Vorteilen einer stärkeren
Vereinheitlichung abgewogen werden. Nicht zuletzt könnten zu stark vereinheitlichte interne
Verfahren dazu führen, dass diese nicht mehr für die interne Risikosteuerung verwendet werden
könnten. Da die Banken gehalten sind, aufsichtlich abgenommene Verfahren auch intern zu nutzen,
würde hieraus ein deutlicher Anreiz gesetzt, interne Verfahren nicht zu nutzen.
Je nach Ausgestaltung der Floor-Regelungen könnten erhebliche negative Anreizwirkungen
entstehen. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Verwendung der internen Modelle für die
Berechnung von Kapitalanforderungen unattraktiv werden könnte. Dies wäre insbesondere dann
der Fall, wenn die Einführung bzw. Aufrechterhaltung interner Modelle auch für die Zwecke der
Berechnung der Kapitalanforderungen mit keinem oder keinem ausreichenden Kapitalanreiz mehr
versehen wäre. Mit der Anerkennung interner Verfahren für die Bemessung der
Eigenkapitalanforderungen wurden den Instituten Anreize zur Nutzung fortgeschrittener
Risikomessverfahren gegeben. Diese Anreize beruhten nicht nur auf der Erwartung, dass mit
diesen Verfahren eine Verbesserung des Risikomanagements einhergeht. Sie fußten auch auf der
Hoffnung, dass die Nutzung dieser Verfahren insgesamt zu geringeren bankaufsichtlichen
Eigenkapitalanforderungen führen wird. Tatsächlich hatte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht
betont, die Kapitalanforderungen im Aggregat so zu kalibrieren, dass die Nutzung interner
Verfahren belohnt wird.
Gleichzeitig führt die Einführung der geplanten Untergrenzen auch zu Fehlsteuerungen. Es liegt in
der Natur der Sache, dass Standardansätze die Risiken der Banken weniger „granular“ abbilden als
interne Verfahren. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Standardansätze die besonderen
Risiken der einzelnen Institute weniger genau erfassen als interne Verfahren. Ein weiterer
Schwachpunkt des Kreditrisiko-Standardansatzes ist (insbesondere im Vergleich mit dem
fortgeschrittenen IRBA-Ansatz) die eingeschränkte Berücksichtigung von Sicherheiten. Auch
reagieren die mittels Standardverfahren ermittelten Eigenkapitalanforderungen weniger schnell auf
eine Änderung des Risikos einer Position. Im Rahmen des IRBA müssen beispielsweise die Ratings
immer dann angepasst werden, wenn dem Institut neue Informationen über eine Adresse
vorliegen. Interne Ratingverfahren dürften gerade jetzt, da die Institute ausreichende
2
Europäische Bankaufsichtsbehörde (2014): Draft Regulatory Technical Standards – On the specification of the assessment
methodology for competent authorities regarding compliance of an institution with the requirements to use the IRB Approach
in accordance with Articles 144(2), 173 (3) and 180 (3)(b) of Regulation (EU) No 575/2013
Page 4 of 11
Comments on BCBS Consultation Paper “Capital floors: the design of a framework based
on standardised approaches” (BCBS 306)
Datenhistorien aufgebaut haben, die auch eine Finanzkrise umfassen, in besonderem Maße in der
Lage sein, ihre Risiken genau zu erfassen. Die oben beschriebenen Effekte führen letztlich dazu,
dass die Risiken in manchen Fällen über- in anderen unterschätzt werden. Darüber hinaus werden
Diversifikationseffekte und die Wirkung von Absicherungen (wenn überhaupt) nur unzureichend
erfasst.
Zum anderen würde die für die Überprüfung der Untergrenze und die damit notwendige zusätzliche
Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach den Standardansätzen zu einem erheblichen
Mehraufwand bei den Instituten führen.
Im Ergebnis können die oben genannten Ziele verfehlt werden, die negativen Nebenwirkungen aber
eintreten. Wir sind der Auffassung, dass Floors deshalb keine sinnvolle Maßnahme zur Erreichung
der Ziele sind. Dies führen wir unten weiter aus.
Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Kritik sind die folgenden Ausführungen zu den
einzelnen Passagen des Konsultationspapiers zu verstehen.
Die abschließende Beurteilung des Vorschlages des Baseler Ausschusses ist insbesondere aufgrund
des fehlenden Detaillierungsgrades zur Kalibrierung schwierig und nicht endgültig möglich.
Obwohl wir die Anwendung der Standardansätze als Untergrenze für die Kapitalanforderung
nachdrücklich ablehnen, möchten wir darauf hinweisen, dass für den Fall, dass eine solche
Untergrenze eingeführt werden sollte, weiterhin starke Anreize zur Verwendung der internen
Verfahren bestehen bleiben sollten. Entsprechend sollte die Untergrenze nur einen möglichst
geringen Prozentsatz der Eigenkapitalanforderungen nach dem Standardansatz ausmachen.
Der Zeitplan, das Papier inkl. finaler Methode und Kalibrierung Ende 2015 zu veröffentlichen,
erscheint äußerst ambitioniert. Fraglich ist, ob eine finale Kalibrierung vor dem Hintergrund der
noch ausstehenden regulatorischen Themen (Überarbeitung Kreditrisikostandardansatz,
Standardansatz für Kontrahentenrisiko, Standardansatz für das operationelle Risiko, Zinsrisiken im
Bankbuch, usw.) aber auch der Modellansätze sinnvoll ist. Auch sollten Überschneidungen zu
Themenkomplexen wie MREL und TLAC berücksichtigt werden. Darüber hinaus weisen wir darauf
hin, dass erhebliche „sunk costs“ generiert würden, wenn vor der Einführung der „neuen“
Standardansätze für wenige Jahre die „bestehenden“ Standardansätze zur Berechnung der FloorAnforderungen zu implementieren wären.
Daher plädieren wir dafür, dass der Zeitplan zur Einführung des Floors mit dem Zeitplan zur
Einführung der Standardansätze und anderer relevanter regulatorischer Initiativen harmonisiert
wird. Insbesondere ist aus unserer Sicht unerlässlich, die Kalibrierung des Floors erst nach
Finalisierung sämtlicher Standardansätze vorzunehmen, um die gegenseitigen Abhängigkeiten
vollumfänglich berücksichtigen zu können. Wir erwarten zudem eine Konsultation bezüglich der
Kalibrierung des Floors und würden es sehr begrüßen, wenn vor Veröffentlichung des finalen
Papiers eine weitere Konsultationsphase gewährt würde. In die Konsultation sollte auch der
Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen KSA-Anforderungen aufgenommen werden.
Page 5 of 11
Comments on BCBS Consultation Paper “Capital floors: the design of a framework based
on standardised approaches” (BCBS 306)
Aus unserer Sicht sollte zudem genauer untersucht werden, welche Auswirkungen konjunkturelle
Phasen auf die Kalibrierung des Floors haben. Gerade im Zusammenhang mit den neuen
Standardansätzen lassen sich ansonsten ggf. zyklische Wirkungen schwer abschätzen.
II. Besondere Anmerkungen (Tz. 11 – 27)
Ziele (Tz. 11-13)
Bei der Analyse der einzelnen Ziele einer breiten Floorregelung über alle Risikokategorien ist
insbesondere zu hinterfragen, ob das Ziel mit einer Floorregelung überhaupt erreicht werden kann
(Effektivität) und ob es ggf. alternative bessere Wege zur Zielerreichung gibt (Effizienz).
Ziel 1: preventing undue optimism in bank modelling practices, thereby ensuring that modelled
capital requirements do not fall below a prudent level (auch Tz. 13: Low level of model-based
RWA)
Eine Floorregelung soll offenkundig Risikounterzeichnungen auf Basis interner Modelle verhindern,
um zu erreichen, dass die Kapitalanforderungen nicht unter ein bankaufsichtlich wünschenswertes
Niveau fallen. Fraglich ist, ob es ein solches Niveau überhaupt gibt und wie dies bestimmt werden
soll. Eine „korrekte“ Risikohöhe und damit eine angemessene Kapitalanforderung lassen sich nicht
eindeutig ermitteln, schon gar nicht auf Basis von Standardansätzen. Diese Standardansätze haben
selbst Modellcharakter und können Risiken über- aber auch unterzeichnen. Damit wäre auch ein
Floor, der aus Standardansätzen abgeleitet wird entweder zu hoch oder zu niedrig. Aufseher sind
keineswegs bessere „Modellbauer“ als die Institute selbst, wie alle bisher veröffentlichten
Vorschläge für Standardansätze gezeigt haben. Wir warnen deshalb ausdrücklich davor,
Standardansätze als prudentielle Benchmarks anzusehen und ihnen ohne kritisches Hinterfragen
ihrer Schwächen, Vertrauen entgegen zu bringen. Im Ergebnis ist eine Floorregelung nicht effektiv.
Ziel 2: mitigating model risk due to such factors as incorrect model specification, measurement
error, data limitations and structural changes that may not be captured in historical data
Modellrisiken interner Modelle werden durch aufsichtliche Modelle (Standardansätze haben
Modellcharakter), die selbst Modellrisiken unterliegen, nicht adäquat adressiert (siehe auch unsere
vorstehenden Anmerkungen zum Ziel 1). Ein Floor ist keine effektive Maßnahme.
Stattdessen sollten eher die Validierungsanstrengungen im Rahmen eines umfassenden
Validierungsansatzes verstärkt werden, mit denen sich Modellrisiken am ehesten reduzieren lassen.
Hierzu gehören zunächst quantitative Ansätze wie das Backtesting, die Validierung der
Inputparameter, Benchmarking (nicht auf Basis von Standardansätzen, sondern auf Basis von
Quervergleichen zwischen Instituten mit gleichem Risikoprofil), Analysen der Robustheit und
Sensitivität der Modellschätzungen. Hinzu kommen qualitative Validierungen, die ebenfalls wichtige
Überprüfungsansätze beinhalten.
Page 6 of 11
Comments on BCBS Consultation Paper “Capital floors: the design of a framework based
on standardised approaches” (BCBS 306)
Im IRBA wird unter Modellrisiken die Gefahr verstanden, dass die gewählten Kriterien keine
ausreichende oder gar eine falsche Differenzierung der Kreditnehmer herstellen. Die daraus
resultierende fehlerhafte Zuordnung von Werturteilen über die Kreditqualität könnte dann zu
unerwartet hohen Verlusten führen und somit zu einer zu niedrigen Eigenkapitalabsicherung.
Tatsächlich gibt es bereits klare Vorgaben zur Berücksichtigung von Modellrisiken in der Säule I in
Form von zu erwartenden Schätzungenauigkeiten aufgrund von nicht hinreichender Datenlage oder
nicht ganz zufriedenstellender Methoden. Die Parameterschätzungen sind in diesem Fall
konservativ anzupassen (Aufschlag um eine Sicherheitsmarge). Dies wird z. B. von vielen
nationalen Aufsehern bei so genannten „low-default-portfolios“ für die PD-Schätzung verlangt.
Auch bei Datenknappheit von LGD-Schätzungen sind häufig konservative Anpassungen
vorzunehmen. Damit erfolgt auch eine Kapitalunterlegung von Modellrisiken. Ferner sehen die
Regelungen des europäischen Aufsichtsrechts regelmäßige Prüfungshandlungen durch die Aufsicht
sowie jährliche Beurteilungen durch die interne Revision und externe
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor. Die jährliche Validierung stellt zudem sicher, dass Mängel in
der Trennschärfe zu Anpassungsmaßnahmen führen. Auch für Modellfehler gilt, dass mit steigender
Anwendungsdauer und zunehmender Größe des Anwendungsportfolios die Anfälligkeit für Mängel
abnimmt. Liegt eine umfangreiche Anwendungserfahrung vor, bestehen keine relevanten
Modellrisiken mehr.
Messrisiken können im IRBA an zwei Stellen zu Verzerrungen führen: (i) bei der Ausfallerkennung
und (ii) in der Kalibrierung von Risikoklassifizierungsverfahren:
zu (i): Zunächst können in den Kreditprozessen der Banken Ausfälle übersehen werden. Wie hoch
dieses Risiko einzuschätzen ist, liegt vor allem daran, wie lange ein Institut bereits die
Zulassung für den IRBA besitzt. Denn im Rahmen der Zulassung wird die Funktionsfähigkeit
der Ausfallerkennungsprozesse von der Aufsicht bestätigt sowie anschließend durch weitere
Eignungs- und Nachschauprüfungen immer wieder überprüft und sichergestellt. Gleiches
gilt für die jährlichen Prüfungen durch die interne Revision und externe
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Darüber hinaus wird im Rahmen der jährlichen
Validierung, die ihrerseits ebenfalls Gegenstand der zuvor genannten in- und externen
Prüfungen ist, regelmäßig geprüft, dass die Ausfallprozesse den regulatorischen Vorgaben
entsprechen. Insofern lässt sich aus einer zunehmenden Dauer der IRB-Zulassung auch ein
sich ständig verringerndes Risiko von Messfehlern bei der Ausfallerkennung ableiten.
Zusätzliche Sicherheit bietet es zudem, wenn möglichst viele Kunden in dem Prozess zu
behandeln sind, denn dies erzeugt Routine und Genauigkeit.
zu (ii): Im Rahmen der Kalibrierung von Ratingverfahren spielt die langfristige durchschnittliche
Ausfallrate eine besondere Rolle. Sie wird dazu verwendet, die Ergebnisse (Scores) eines
Risikodifferenzierungsverfahrens in eine Ausfallwahrscheinlichkeit zu übersetzen. Durch die
oben beschriebenen Zusammenhänge steigt mit der Dauer der Nutzung von IRB-Systemen
auch die Qualität der langfristigen Ausfallrate. Diese beinhaltet jedoch nicht nur weniger
Fehler bei der Messung einzelner Ausfälle, sondern vor allem auch weniger Risiko bezüglich
ihrer Angemessenheit für ein Portfolio. Dies liegt daran, dass sie nach einer gewissen
Anwendungsdauer keinen Verzerrungen durch Marktzyklen mehr unterliegt. Anders
ausgedrückt, hängt die langfristige Ausfallrate nicht mehr von der aktuellen Phase eines
Zyklusses ab, weil sie den Mittelwert über einen ganzen Zyklus widerspiegelt. Dieser
Page 7 of 11
Comments on BCBS Consultation Paper “Capital floors: the design of a framework based
on standardised approaches” (BCBS 306)
Tatsache trägt die Aufsicht im Rahmen des IRBA-Regelungswerks beispielsweise dadurch
Rechnung, dass sich der geforderte Umfang für sog. Sicherheitsaufschläge mit steigender
Anzahl an Beobachtungen und Beobachtungsjahre kontinuierlich verringert.
Auch für Handelsaktivitäten gibt es bereits rigide Kapitalanforderungen unter der Säule I, die auch
Modellrisiken adressieren, nämlich im Bereich „Prudent Valuation“. Hier werden
Bewertungsabschläge auf die Bilanzbewertung von Fair-Value-Instrumenten ermittelt (Additional
Valuation Adjustments, AVAs), die vom CET1-Kapital abgezogen werden müssen. Hierbei wird auch
ein Puffer für Modellrisiken von Bewertungsmodellen auf Instrumentebene geschaffen. So werden
Bewertungsrisiken, die sich aus der Existenz konkurrierender Bewertungsmodelle sowie aus der
Modellkalibrierung ergeben, durch einen EBA-Standard adressiert. Auch die geforderten Abschläge
für Marktpreisunsicherheiten können als Modellrisiken interpretiert werden.
Ziel 3: addressing incentive-compatibility issues, as banks face incentives to use overly optimistic
internal models to reduce risk-weighted assets and thereby maximise return on equity
Solche beschriebenen Anreize bestehen in der Tat und lassen sich grundsätzlich auch mit einer
Floorregelung adressieren. Allerdings ist es die Aufgabe der Aufseher selbst, solchen Anreizen im
Rahmen ihrer Prüfungen der internen Modelle entgegenzuwirken. Dies wird in der Prüfungspraxis
bereits flächendeckend berücksichtigt, etwa durch die oben beschriebenen Sicherheitsaufschläge
(„Margins of conservatism“) oder Kapitalabzüge. Eines zusätzlichen Floors bedarf es hier nicht.
Ziel 4: improving comparability by providing a standardised assessment of risk which can be
compared against internal model-based outcomes;
Wie erläutert (Ziel 1) ist vor dem Glauben zu warnen, dass Standardansätze bessere
Risikoschätzungen liefern als interne Modelle, das Gegenteil ist der Fall aufgrund der im Abschnitt
„generelle Anmerkungen” genannten Defizite der Standardansätze. Eine „one-size-fits-allStandardrisikomessung“ kann es nicht geben. Da Standardansätze nicht auf die institutsindividuelle
Portfoliostruktur zugeschnitten sein können, ist die Risikoschätzung ungenau, weil Risiken nicht
oder nicht adäquat erfasst werden. Daraus können sich sowohl Risikounter- als auch überschätzungen ergeben. Damit werden Vergleiche zwischen Modellergebnissen und
Standardansätzen in der Regel lediglich die Defizite der Standardansätze zutage fördern.
Ziel 5: constraining variation in model-derived risk-weighted assets (RWAs) that arises from
differences in bank and supervisory practices, thereby improving the comparability of RWAs across
banks and over time. (auch: Tz. 13: RWA inconsistency and dispersion)
Modellvariationen ergeben sich in beide Richtungen, Floors berücksichtigen lediglich eine
Abweichungsrichtung und sind damit nicht hinreichende Instrumente zur Reduzierung von
Unterschieden bei den Kapitalanforderungen. Außerdem reduzieren Floors nicht die
Ergebnisvariabilität selbst, sondern lediglich deren Auswirkungen nach unten auf die Höhe der
Kapitalanforderungen. Ein Floor ist damit nicht effektiv.
Page 8 of 11
Comments on BCBS Consultation Paper “Capital floors: the design of a framework based
on standardised approaches” (BCBS 306)
Eine wesentlich sinnvollere Maßnahme zur Reduzierung – nicht zur Eliminierung – von
Ergebnisunterschieden ist es, nach sinnvollen Möglichkeiten der Reduzierung der Freiheitsgrade der
internen Modellierung und damit auch zur Reduzierung der Komplexität der Modellierung zu
suchen. Hier bestehen durchaus Standardisierungsmöglichkeiten, die wir gerne im Einzelnen mit
dem Baseler Ausschuss diskutieren können. Solche Anstrengungen dürfen jedoch nicht in
einheitliche interne Standardmodelle münden, weil sie dazu führen, dass alle Banken in gleicher
Weise agieren (Herdenverhalten). Eine Diversität der Modelle ist bankaufsichtlich wünschenswert,
weil dies geringere Zyklik der Kapitalanforderungen verursacht. Damit verbunden ist, dass man mit
Variabilität im gewissen Umfang leben muss, wie auch Herr Ingves (Baseler Ausschuss) ausführt.
Ziel 6 (Tz. 13): Horizontal inequity in risk-weighted capital requirements
Die Argumentation ist für uns nicht nachvollziehbar, weil sie lediglich kapitalbezogene Kosten
berücksichtigt. Ein Level-Playing-Field zwischen Standardansatz- und Modellinstituten wird nur
dann erreicht, wenn es durch einen Übergang zum Modellansatz zu Kapitaleinsparungen kommt.
Dies ergibt sich aus den erheblichen zusätzlichen Kosten, die Modellbanken für die Säule-Ikonforme Implementierung inkl. Erstvalidierung, die Umsetzung insb. organisatorischer
Mindestanforderungen, die höhere personelle Kapazitäten erfordern, die
Modellzulassungsprüfungen (inkl. Nachschauprüfungen) sowie die Maßnahmen zum Erhalt der
Modellzulassung wie Modellvalidierungen oder -änderungen aufbringen müssen.
Verhältnis Floors zur Leverage-Ratio (Tz. 13-15)
Auch die Argumente, warum sogar zusätzlich zu Floorregelungen komplementär noch eine
Leverage-Ratio erforderlich sei, überzeugen nicht. Grundsätzlich stehen wir auch der LeverageRatio als aufsichtliches Instrument aufgrund der vielfach beschriebenen negativen Nebenwirkungen
nach wie vor sehr kritisch gegenüber. Die sehr beschränkte Insolvenzprognosekraft der LeverageRatio erkennt offenbar jetzt auch der Baseler Ausschuss an: So ist es sehr bemerkenswert, dass im
Rahmen der KSA-Reform als Kennziffer für Bonitätseinschätzung von Banken nicht die LeverageRatio, sondern der CET1-Koeffizient vorgeschlagen wird.
Use of low RWA to boost financial leverage
Fehlerhaft spezifizierte Risikogewichte (z. B. die Nullgewichtung bestimmter Staatsanleihen) sind
kein Argument für eine Leverage Ratio, die die Fehlerhaftigkeit nicht ursächlich bekämpft, sondern
lediglich für eine Reform der risikobasierten Standardansätze.
Unexpected large losses in low-RWA portfolios
Unabhängig davon, ob es sich um low-, medium- oder high-RWA-Portfolios handelt, weisen solche
Verluste, wenn sie denn eintreten, ebenfalls auf einen Reformbedarf der jeweiligen RWA-Ermittlung
hin und sind kein Argument für eine Leverage Ratio.
Page 9 of 11
Comments on BCBS Consultation Paper “Capital floors: the design of a framework based
on standardised approaches” (BCBS 306)
Lack of market confidence in RWAs
Auch dieser Ansatz zur Rechtfertigung der Leverage Ratio setzt nicht an den Ursachen des teilweise
fehlenden Vertrauens in - nach Modellergebnissen oder Standardansatz ermittelten - RWAs an. Hier
sind Maßnahmen, die insbesondere bei den internen Modellen ansetzen sinnvoller und
vielversprechender, etwa über verbesserte Transparenz, über umfassende
Modellvalidierungsansätze, über sinnvolle Standardisierungen zur Reduzierung der Variabilität der
Modellergebnisse, über eine Stärkung des Use-Gedankens sowie über die Berücksichtigung von
Modellrisiken.
Design
Kalibrierung (Tz. 16) – Frage 3
Leider enthält das Konsultationspapier keine allgemeinen Überlegungen zur Kalibrierung der Floors,
bis auf den Hinweis, der Floor ist als Prozentsatz des jeweiligen Standardansatzes zu kalibrieren.
Grundsätzliche Überlegungen zum Design der Floors können diese Thematik aber nicht
ausklammern, denn auch hier lassen übergreifende Überlegungen anstellen.
Je nach (ggf. falscher) Kalibrierung der Floor-Regelungen könnten erhebliche negative
Anreizwirkungen entstehen.
Zum einem sehen wir die „Gaming-Gefahr“. Folgender Effekt könnte eintreten, wenn der Floor
greift, d. h. die Risikoschätzungen des internen Modells deutlich unterhalb des Floorlevels liegen:
Das Institut könnte höhere Risiken nach Modellrisikomessung eingehen, ohne dass der
Standardansatz höhere Risiken ausweist, z. B. durch im Standardansatz unberücksichtigte
Basisrisiken im Marktrisikobereich. Dies hätte keine Auswirkungen auf die Kapitalanforderungen bis
der Floorlevel erreicht wird. Für die Ausgestaltung der Floorregelungen ist deshalb die Wahl des
Floor-Niveaus von entscheidender Bedeutung. Dieser Effekt ist besonders bei den weiter zu
erwartenden Risikoüberzeichnungen der Standardansätze in Verbindung mit einem zu hoch
gesetzten Floor zu erwarten.
Außerdem sollte ein Anreiz erhalten bleiben, interne Modelle auch für Säule-I-Zwecke
einzusetzen, um die Weiterentwicklung der bankeigenen Risikomess- und -managementsysteme zu
fördern und nicht zu behindern. Sinnvolle aufsichtliche Anreize wie etwa unter Basel II die
Einführung des IRBA haben bei den Banken deutliche Fortschritte bezüglich der Qualität der
quantitativen Kreditrisikomessung und Kreditrisikosteuerung gebracht. Auch die Disziplinierung und
damit Verbesserung hinsichtlich Datensammlung und Datenqualität haben zu deutlichen
Fortschritten im Risikomanagement beigetragen. Die enge Koppelung bzw. der Gleichklang
zwischen interner Steuerung und der Ermittlung der Kapitalanforderungen ist ein hohes Gut, das
nicht aufgegeben werden sollte.
Um beiden genannten Negativanreizen entgegen zu wirken, muss der Floor deutlich unter 100 %
des Standardansatzes liegen (Kalibrierung auf Basis der Modellergebnisse).
Page 10 of 11
Comments on BCBS Consultation Paper “Capital floors: the design of a framework based
on standardised approaches” (BCBS 306)
Level (Tz. 17-19)
RWA-Floor oder capital floor (Tz. 17)
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, einen Floor festzulegen. Zum einen als „RWA-Floor“, d.h.
es werden die modellbasiert ermittelten RWAs mit den RWA basierend auf x% des
Standardansatzes verglichen, der höhere Wert ist zu verwenden. Zum anderen ist „capital floor“
möglich, der prüft, ob die Institute auch die ggf. durch den Floor erhöhten Kapitalanforderungen
erfüllen, ohne dass die RWA selbst nach unten beschränkt werden. Aus dem Konsultationspapier
wird nicht deutlich, welches Design bevorzugt wird. Wir befürworten hier als Design einen „capital
floor“.
Aggregation über Risikokategorien? (Tz. 18-19) – Frage 1
Ein risikoartenübergreifender Floor stellte unserer Meinung nach die beste der aufgezeigten
Varianten dar. Diese hat den Vorteil der besseren Verständlichkeit für Investoren und sonstige
Stakeholder. Aus unserer Sicht wäre dies bei Floor-Regelungen pro Risikoart bzw. Forderungsklasse
auf Grund der deutlich erhöhten Komplexität nicht der Fall. In diesem Zusammenhang weisen wir
auf die Intention des Baseler Ausschusses hin, die Regelungen zur Kapitalunterlegung
risikoorientiert, aber auch einfach und verständlich zu gestalten (BCBS 258). Zudem stellt der
risikoklassenübergreifende Floor die zum bestehenden Konzept des Basel I-Floors ähnlichste
Lösung dar, was die Verständlichkeit erhöht und den zu erwartenden Umsetzungsaufwand
verringert.
Daneben sehen wir außerdem die Gefahr, dass ein risikokategorienbezogener Floor beim IRBA
Anreize setzen würde, Gestaltungsspielräume bzgl. der Forderungsklassenzuordnung zu nutzen.
Weitere Herausforderung ergeben sich dadurch, dass KSA- und IRBA-Forderungsklassen aktuell
nicht deckungsgleich sind und dass durch Substitutionssicherheiten Verschiebungen innerhalb der
Forderungsklassen stattfinden können. Aus der Implementierungs- und Steuerungsperspektive
weisen wir darauf hin, dass in einem Konzern die Berechnung eines Floors auf
Forderungsklassenebene zu hoher Komplexität führt. Da bei einer größeren Zahl von „Floors“ die
Wahrscheinlichkeit, dass der Floor schlagend wird, deutlich höher ist, kann die Beurteilung von
Transaktionen beziehungsweise Konzerneinheiten aus einer Kapitalbindungsperspektive weitaus
schwieriger werden.
In diesem Zusammenhang weisen wird zudem auf die Schwierigkeit hin, bei einer
allgemeingültigen Kalibrierung für alle drei aufgezeigten Varianten das gleiche Kapitalniveau zu
fordern. Geht man bspw. von einer Bank A aus, die in einer IRB-Forderungsklasse X
Eigenmittelanforderungen deutlich unterhalb der Flooranforderungen und in einer anderen IRBForderungsklasse Y deutlich über den Flooranforderungen liegt, insgesamt aber über alle
Forderungsklassen Eigenmittel nur leicht unterhalb der Flooranforderungen aufweist, so wird diese
Bank A höhere Kapitalanforderungen vorhalten müssen als die Bank B, bei der die entsprechenden
Eigenmittelanforderungen auf die beiden Forderungsklassen „gleich verteilt“ sind. Folglich müsste
für dieses Beispiel eine individuelle Kalibrierung für beide Banken erfolgen, um ein gleichlautendes
Ergebnis zu erzielen.
Page 11 of 11
Comments on BCBS Consultation Paper “Capital floors: the design of a framework based
on standardised approaches” (BCBS 306)
Dieses Beispiel zeigt zudem, dass für Bank A ggf. kein weiterer Anreiz besteht, die Risikomessung
für die Forderungsklasse X zu verbessern.
Daher stellt aus unserer Sicht ein risikoartenübergreifender Floor eine sinnvolle Balance zwischen
ökonomischer Incentivierung und aufsichtlicher Kontrolle dar. Den Instituten wird so ein sinnvoller
Anreiz geboten, Risiken nach wie vor präzise zu messen und die Portfoliogüte zu optimieren,
gleichzeitig wird allerdings sichergestellt, dass ein bestimmtes Kapitalniveau auf Basis der
Standardansatzes jederzeit vorgehalten wird.
IRBA-Floor: Anpassungen aufgrund von Unterschieden zwischen KSA- und IRBABerechnung der Kapitalanforderungen (Tz. 20-24) – Frage 2
Beide Varianten der Berechnung des Shortfall (zwischen der bilanzierten Risikovorsorge und dem
bankaufsichtlich ermittelten erwarteten Verlust) bergen aus unserer Sicht Herausforderungen:
Variante 1, bei der eine Anpassung der regulatorischen Kapitalbasis erfolgt, kann aus unserer
Sicht nicht auf Forderungsklassenebene gerechnet werden. Schließlich müsste dazu die Kapitalbasis
einzelnen Forderungsklassen zugeordnet werden. Dies würde bei dieser Variante zu zusätzlicher
Komplexität führen.
Ein weiterer komplexer Faktor ist die Berechnung des Floors auf Basis aller Quoten, da pro
Kapitalklasse im IRB als auch im KSA unterschiedliche Kapitalkomponenten berücksichtigt werden.
Fraglich ist aus unserer Sicht, ob die ohnehin schon hoch komplexen Kapitaldefinitionen noch
weitere Anpassungen erfahren sollten. Offen ist aus unserer Sicht zudem die Frage, ob bei der
Anpassung des CET1 durch den Shortfall auch die entsprechenden nachfolgenden
Schwellenwertabzüge (DTA, Beteiligungen an Unternehmen des Finanzsektors) zu berücksichtigen
und anzupassen sind.
Da die regulatorische Kapitalbasis zudem Grundlage für weitere regulatorische Kennziffern ist,
sollte auch bedacht werden, dass durch eine Anpassung des Kapitals bspw. die Leverage Ratio
anzupassen wäre.
Variante 2 erscheint zunächst etwas intuitiver, birgt allerdings aus unserer Sicht den
entscheidenden Schwachpunkt, dass im Tier 2-Kapital berücksichtigte Kapitalbestandteile in
gleicher Weise in den RWA berücksichtigt werden wie im Tier 1 berücksichtigte Kapitalbestandteile.
Dies kann dazu führen, dass Institute zum einen die Bildung von „general loan loss provisions“,
bzw. den Ausweis eines Excess beim Wertberichtigungsvergleich vermeiden wollen.
Wahl des Standardansatzes (Tz. 25-26)
Wir befürworten die Wahl des Floors entsprechend der Regelung in der jeweiligen Jurisdiktion.
Offenlegung (Tz. 27)
Keine Anmerkungen.