Sommersession 2015 Sessionsvorschau

Sommersession 2015
Sessionsvorschau
1. Juni 2015
Der Ständerat wird sich als Zweitrat mit der Vorlage befassen, welche Lebensmittel vom Cassisde-Dijon-Prinzip ausnehmen will.
Die eidgenössischen Räte werden Vorlagen beraten, welche aus finanzpolitischer Sicht wichtig
sind. Dazu zählen das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket, der Ressourcen- und
Lastenausgleich sowie die Kulturbotschaft 2016-2020.
In beiden Kammern wird das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) diskutiert. Ausserdem
stehen in beiden Räten Volksinitiativen zur Debatte. Der Ständerat wird sich mit der Volksinitiative
„Keine Spekulation mit Nahrungsmitteln“ auseinandersetzen. Im Nationalrat ist die sogenannte
„Milchkuh-Initiative“ traktandiert.
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
2
Nationalrat
14.435 Pa.Iv. Joder. Sicherung der Ernährungssicherheit
Blendwerk im Dienst der Agrarabschottung
Die parlamentarische Initiative (Pa.Iv.) möchte den Bundesrat und die Bundesverwaltung gesetzlich dazu verpflichten, bei der Aushandlung und Änderung
von Staatsverträgen eine Beschränkung der Einfuhr von Lebensmitteln und
landwirtschaftlichen Gütern anzustreben. Der Ausbau des Agrarprotektionismus soll der Strukturerhaltung und der Ernährungssicherheit dienen.
Im Rahmen der Vorprüfung hat die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates (APK-N) mit 11 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen entschieden, der
Initiative keine Folge zu geben. Der Nationalrat wird die Vorlage somit als
Erstrat behandeln. Gibt er der Pa.Iv. keine Folge, ist sie erledigt.
economiesuisse lehnt diese parlamentarische Initiative strikt ab und empfiehlt, ihr keine Folge zu geben. economiesuisse anerkennt das Ziel der Ernährungssicherheit sowie einer zukunftsfähigen Schweizer Landwirtschaft.
Dieser Vorstoss wählt aber den völlig falschen Weg. Er steht für einen rückwärtsgewandten Protektionismus, der eine langfristig erfolgreiche Schweizer
Landwirtschaft verhindert. Dies ist weder im Interesse der Landesversorgung
noch in jenem der Konsumenten und Steuerzahler.
Internationaler Marktzugang für den
Wohlstand in der Schweiz elementar
Die Schweiz ist auf einen hervorragenden Zugang zu ausländischen Märkten
angewiesen. Für den Wirtschaftsstandort wird es in den nächsten Jahren zunehmend wichtig sein, bei Freihandelsabkommen und anderen Abkommen zur
Handelserleichterung nicht zurückzufallen. Eine übertriebene Agrarabschottung wird den Abschluss von Freihandelsabkommen blockieren. Bereits heute
gehört die Schweiz zu den drei Ländern mit dem höchsten Agrarprotektionismus. Eine nochmalige Steigerung der Agrarabschottung wie mit der vorliegenden Pa.Iv. würde den wirtschaftlichen Interessen unseres Landes zuwiderlaufen und den Wohlstand gefährden.
Eine Scheinlösung für ein nicht existierendes Problem
Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist in der Schweiz nicht gefährdet. Im
Alltag funktioniert sie hervorragend. Für Krisenzeiten ist mit dem neuen Landesversorgungsgesetz bestmöglich vorgesorgt. Entscheidend für die Sicherstellung der Ernährungssicherheit sind nicht eine hohe autarke Produktion im
Inland, sondern die Einbettung in die internationale Arbeitsteilung und effiziente Produktionsprozesse.
Protektionismus schwächt die inländische Produktion in Krisenzeiten.
Die Inlandproduktion kann nämlich nur aufrechterhalten werden, solange die
nötigen Vorleistungen für die Land- und Ernährungswirtschaft verfügbar sind.
Sehr viele Vorleistungen wie Futtermittel, Saatgut, Setzlinge, Dünge- und
Pflanzenschutzmittel, Elterntiere (Geflügelhybride) etc. werden importiert.
Durch eine noch stärkere Marktabschottung würde für die Landwirtschaft
einerseits der Zugang zu wichtigen Vorleistungen erschwert. Andererseits
verschlechterte sich als Folge des eingeschränkten Wettbewerbs die Produktionseffizienz noch stärker. Bereits heute müssen pro produzierter Kalorie
über zwei Kalorien an Energie importiert werden. Eine effiziente Produktion ist
für die Sicherstellung der Ernährungssicherheit aber essenziell.
Schädlich für Konsumenten und Gesamtwirtschaft
Dieser Vorstoss ist schädlich für Gesellschaft und Wirtschaft. Der Agrarschutz
und die damit hohen Lebensmittelpreise führen bereits heute zu einer erheblichen Belastung der Konsumentinnen und Konsumenten. Mit einer noch stärkeren Beschränkung der Lebensmitteleinfuhren müssten diese bei weniger
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
3
Produkteauswahl noch mehr für Lebensmittel bezahlen. Um den Wohlstand in
der Schweiz nicht zu gefährden, ist diese Initiative strikt abzulehnen.
15.031 Nationaler Innovationspark in der Schweiz. Ausgestaltung und Unterstützung
Für einen Innovationspark, der auf eigenen Beinen
steht
Mit der Totalrevision des Forschungs- und Innovationsgesetzes (FIFG) wurde
der Grundstein für einen nationalen Innovationspark gelegt. Unter dieser
Dachmarke soll durch die Zusammenarbeit von Unternehmen, Hochschulen
und Kantonen an verschiedenen Standorten eine Verknüpfung von Forschung
und Entwicklung ermöglicht werden. Nun wird sich der Nationalrat als Erstrat
mit einer Botschaft befassen, welche die Ausgestaltung und Unterstützung
des Innovationsparks regelt. Demnach soll der Bund lediglich eine subsidiäre
Rolle einnehmen. Verantwortlich für den Aufbau, Betrieb und Unterhalt eines
jeden Standorts sind die Standortträger. Als nationale Trägerschaft dient die
Stiftung Swiss Innovation Park.
Der Nationalrat wird zwei Bundesbeschlüsse beraten: Erstens einen Rahmenkredit von 350 Mio. Franken für Bürgschaften des Bundes, damit die Standortträger leichter Kapital für Forschungsgeräte und -einrichtungen aufnehmen
können. Zweitens soll der Bund für die Standorte gegen Entrichtung eines
Baurechtszinses Grundstücke zur Verfügung stellen können. Die nationalrätliche Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK-N) hat sich mit 20
zu 5 Stimmen für die Annahme der Vorlage ausgesprochen.
Gute Rahmenbedingungen für Innovationen sind wichtig für Wohlstand und
Wachstum.
economiesuisse begrüsst die Schaffung eines nationalen Innovationsparks
und unterstützt die Beschlüsse des Bundesrats. Die Innovationskraft ist eine
entscheidende Grundlage des wirtschaftlichen Erfolgs der Schweiz. Zur Sicherung unseres Wohlstands müssen deshalb gute Rahmenbedingungen für Innovationen erhalten und gefördert werden. Der nationale Innovationspark
kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten.
Die Standorte müssen finanziell eigenständig sein. Weitere Bundesbeiträge
wären kontraproduktiv.
Es ist richtig, dass der Bund keine finanzielle Unterstützung für die Stiftung
oder die Standorte vorsieht und sich weder an den Erschliessungskosten noch
an den Betriebskosten beteiligen will. Die Standorte müssen selbsttragend
sein. Innovation ist nicht mit Forschung gleichzusetzen. Damit das Generationenprojekt Früchte trägt, müssen sich die Unternehmen auch finanziell engagieren. Dem Prinzip der Eigenfinanzierung widerspricht der Vorschlag einer
Kommissionsminderheit, dass der Bund Erlöse aus dem Verkauf nicht mehr
benötigter Grundstücke der Stiftung Swiss Innovation Park übertragen können
soll. Ebenfalls abzulehnen sind über die Baurechtszinsen finanzierte Förderbeiträge an die Standorte, wie sie die WBK-N mit sehr knapper Mehrheit vorschlägt. Zusätzliche Bundesgelder wären einer zielgerichteten und effizienten
sowie wirtschaftlich nachhaltigen Ausgestaltung des Innovationsparks abträglich.
15.019 Standortförderung 2016-2019
Einsparungen zur falschen Zeit am falschen Ort
Mit der Botschaft zur Standortförderung 2016–2019 legt der Bundesrat dem
Parlament ein Paket von Massnahmen zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts
vor. Es umfasst die Finanzierung von Massnahmen im Umfang von insgesamt
374,2 Millionen Franken in den Bereichen E-Government-Angebote für KMU,
Tourismuspolitik sowie Aussenwirtschafts- und Unternehmensstandortsför-
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
4
derung. Zudem steht das zweite Mehrjahresprogramm der Neuen Regionalpolitik 2016–2023 zur Debatte. Für dessen Finanzierung sollen während 8 Jahren
bis zu 230 Millionen Franken in den Fonds für Regionalentwicklung fliessen.
Der Nationalrat wird sich als Erstrat mit diesem Geschäft befassen. Seine
Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N) beantragt die Annahme
aller 8 Bundesbeschlüsse, welche diese Vorlage umfasst. Mit einer knappen
Mehrheit von 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt die Kommission
eine Kürzung der Exportförderung für die Jahre 2016-2019 von 89,6 auf 84,4
Millionen Franken. Ausserdem möchte sie den Verpflichtungskredit für EGovernment-Aktivitäten auf 12,4 Millionen beschränken (statt 17,7 Mio.).
economiesuisse unterstützt die Vorlage, spricht sich aber gegen Kürzungen
aus.
economiesuisse unterstützt grundsätzlich die Bundesbeschlüsse im Rahmen
der Standortförderung 2016–2019. Die darin enthaltenen Massnahmen sind
erprobt und in ihrem Umfang zweckmässig. Besonders zu begrüssen ist, dass
trotz der schwierigen Situation angesichts der Frankenstärke auf eine starke
Aufstockung der Mittel verzichtet wurde. Um den betroffenen Unternehmen zu
helfen, braucht es vor allem eine Senkung der Kosten, zum Beispiel durch
administrative Entlastungen.
E-Government führt zu Kosteneinsparungen bei Wirtschaft und Staat.
Die düsteren Budgetaussichten beim Bund erfordern Sparmassnahen. economiesuisse anerkennt deren Bedarf. Prioritär sollten diese dort erfolgen, wo
ein überproportionales Ausgabenwachstum mit einem hohen Konsumanteil zu
verzeichnen ist. Dies ist bei der Exportförderung oder dem E-Government
nicht der Fall, im Gegenteil. Die Aktivitäten in diesen Bereichen sind für den
Erhalt von Wertschöpfung und Arbeitsplätzen der KMU besonders relevant. EGovernment Angebote führen zu administrativen Entlastungen der Schweizer
KMU und tragen gleichzeitig dazu bei, die Produktivität der öffentlichen Verwaltung zu steigern. Die Kürzung der für die KMU-Politik vorgesehenen Ausgaben um 30 Prozent verlangsamt den Abbau unnötiger Kosten für alle Unternehmen.
Die Exportförderung ist wichtig für die
KMU, welche von der Frankenstärke am
stärksten betroffen sind.
Mindestens ebenso problematisch sind Kürzungen des Zahlungsrahmens für
die Exportförderung. Damit wird „Switzerland Global Enterprise“ (S-GE) ermöglicht, die rund 25‘000 exportierenden KMU mit Informations- und Beratungsangeboten bei der Markterschliessung zu unterstützen. Die Exportförderung über S-GE ist eines der wenigen Instrumente, mit welchen unter Druck
geratene Firmen aktiv unterstützt werden können. Die Ausgaben im Bereich
Exportförderung sind bereits beschränkt und schuldenbremsenkonform. Angesichts der Frankenstärke ist nun der denkbar schlechteste Augenblick, um
diese Mittel zu kürzen.
economiesuisse empfiehlt daher, auf die von der Kommission vorgeschlagenen Kürzungen zu verzichten. Angesichts der erwarteten Verschlechterung
der Bundesfinanzen sind die notwendigen Kürzungen in einer Gesamtsicht
vorzunehmen. Gerade im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wurde
ein überproportionales Ausgabenwachstum beschlossen – auch beim Seco. Im
Gegensatz zu den vorliegenden Kürzungsanträgen hätte eine leichte Anpassung in diesem Bereich keine negativen strukturellen Effekte auf die Schweiz.
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
5
14.089 Für eine faire Verkehrsfinanzierung. Volksinitiative
„Milchkuh-Initiative“ zusammen mit NAF diskutieren
Die Volksinitiative „Für eine faire Verkehrsfinanzierung“ (sog. „MilchkuhInitiative“) verlangt, dass die gesamten Einnahmen aus der Mineralölsteuer
auf Treibstoffen für Projekte im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr
verwendet werden. Heute trifft dies nur für die Hälfte dieser Steuereinnahmen
zu. Die andere Hälfte fliesst in die allgemeine Bundeskasse. Im Jahr 2013
beliefen sich die Einnahmen aus der Mineralölsteuer auf Treibstoffen auf insgesamt knapp 3 Milliarden Franken.
Der Nationalrat wird sich als Zweitrat mit der Volksinitiative befassen. Seine
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-N) beantragt mit 15 zu 7
Stimmen bei 2 Enthaltungen, sie dem Volk zur Ablehnung zu empfehlen. Mit
Stichentscheid der Präsidentin verzichtet die KVF-N darauf, die Vorlage an die
Kommission zurückzuweisen und sie dem Parlament gemeinsam mit dem
Entwurf zur Einrichtung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAF) vorzulegen. Eine Minderheit hält an diesem Vorgehen
fest.
Leistungsfähige Strasseninfrastrukturen sind für Wirtschaft und Gesellschaft
von grosser Bedeutung. Die Strasse ist der mit Abstand wichtigste Verkehrsträger im Personen- und Güterverkehr. Der Investitionsbedarf im Strassenbereich übersteigt die heute verfügbaren Mittel. Es stellt sich daher die Frage,
wie die entsprechenden Projekte in Zukunft finanziert werden sollen.
Die Möglichkeiten zur Finanzierung
der Strasseninfrastruktur sollten in einem Gesamtkontext diskutiert werden.
Der Bundesrat möchte zur Finanzierung zukünftiger Strassenprojekte einen
Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) einrichten. economiesuisse spricht sich hinsichtlich der Finanzierung dieses Fonds für die
vollständige Zweckbindung der Automobilsteuer (300–400 Millionen pro Jahr)
aus. Zusammen mit den Mitteln, die ab 2030 vom Bahninfrastrukturfonds zur
Strasse zurückfliessen, stehen mit diesem Vorschlag für die Strasseninfrastruktur auf lange Frist jährlich zusätzliche 700 Mio. Franken zur Verfügung.
Die Volksinitiative „Für eine faire Verkehrsfinanzierung“ bietet einen alternativen Lösungsansatz für die sich abzeichnenden Finanzierungslücken im Bereich der Strasseninfrastruktur. Die Annahme der Initiative hätte jedoch auch
zur Folge, dass in der allgemeinen Bundeskasse Mittel in der Höhe von rund
1,5 Milliarden Franken fehlen würden.
Aufgrund des offensichtlichen Zusammenhangs der beiden Geschäfte empfiehlt economiesuisse, die Vor- und Nachteile der beiden Finanzierungsvarianten zu vergleichen. economiesuisse befürwortet daher die Rückweisung der
Vorlage an die Kommission mit dem Auftrag, sie dem Parlament gemeinsam
mit der NAF-Vorlage vorzulegen.
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
6
13.479 Pa.Iv. Gasche. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer
15.3379 Mo. WAK-NR (13.479). Einführung einer Eingangsbestätigung im Bereich des Meldeverfahrens bei der Verrechnungssteuer
Versäumnisse bei der Verrechnungssteuer korrigieren
Das Verrechnungssteuerrecht sieht bei konzerninternen Dividenden das Meldeverfahren anstelle der Entrichtung von Verrechnungssteuern mit anschliessender Rückforderung derselben vor. In den entsprechenden Verordnungen
ist festgehalten, dass die Meldung einer konzerninternen Dividende innert 30
Tagen nach Fälligkeit zu erfolgen hat. Gemäss Praxis der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) wurde diese Meldefrist allgemein als Ordnungsfrist
angesehen. Mit Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid hat die ESTV im
Jahr 2011 jedoch damit begonnen, verspätet eingereichte Meldeformulare
abzulehnen. Die Steuerpflichtigen wurden aufgefordert, den ganzen Verrechnungssteuerbetrag abzuliefern und zurückzufordern. Sodann wurden Rechnungen über angeblich geschuldete Verzugszinsen für den Zeitraum vom Ablauf der Meldefrist bis zur effektiven Zahlung der Verrechnungssteuer ausgestellt.
Die parlamentarische Initiative will nun die Fristen im Zusammenhang mit
dem Meldeverfahren als Ordnungsfristen erklären. Fristverletzungen sollen
neu mit Ordnungsbussen, nicht aber mit Verzugszinsen geahndet werden
können. Diese neu ins Gesetz aufzunehmenden Bestimmungen sollen soweit
möglich auf alle noch offenen Fälle angewendet werden. Gleichzeitig soll eine
gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit in jenen Fällen, in welchen
die Verzugszinsen rechtskräftig verfügt worden sind, eine Rückzahlung erfolgen kann.
Der Nationalrat wird die Pa.Iv. als Erstrat behandeln. Die Kommissionen für
Wirtschaft und Abgaben von National- und Ständerat haben der Initiative mit
15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen beziehungsweise mit 8 zu 3 Stimmen bei 1
Enthaltung Folge gegeben. Mit 14 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen legt die
Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) nun einen
Erlassentwurf zur Umsetzung der Pa.Iv. vor. Das Meldeverfahren soll demnach anwendbar sein, auch wenn die Deklaration der Verrechnungssteuer, ein
Gesuch zur Meldung oder die Meldung nicht rechtzeitig erfolgen. In solchen
Fällen können neu Ordnungsbussen, aber keine Verzugszinsen mehr erhoben
werden. Ferner soll das Meldeverfahren (unter Vorbehalt der Erhebung einer
Ordnungsbusse) auch gewährt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen
für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung statt Steuerentrichtung
erfüllt sind.
Die Kommission hat zudem mit 16 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen die Kommissionsmotion 15.3379 angenommen. Sie beauftragt damit den Bundesrat,
dafür zu sorgen, dass die ESTV in Zukunft eine Eingangsbestätigung der eingegangenen Formulare betreffend das Meldeverfahren ausstellt.
economiesuisse unterstützt beide
Vorstösse.
economiesuisse unterstützt die parlamentarische Initiative und die Anträge
der Kommissionsmehrheit. Das Verrechnungssteuergesetz (VStG) muss im
Bereich von Dividendenausschüttungen im Konzernverhältnis geändert werden. Die geltende gesetzliche Regelung ist schädlich für den Standort
Schweiz, weil beispielsweise bei konzerninternen Verhältnissen auf letztlich
nicht geschuldeten Verrechnungssteuerbeträgen substantielle Verzugszinsen
gefordert werden können. Ausserdem kann sie zu Liquiditätsengpässen bei
den Unternehmen führen, weil diese die Verrechnungssteuer sowie Verzugs-
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
7
zinsen bezahlen müssen, wenn sie die gesetzlich festgelegte 30-TageMeldefrist nicht einhalten.
Der Handlungsbedarf ist angezeigt: für die Zukunft, aber auch für vergangene
Versäumnisse, welche sich der Staat anrechnen lassen muss. Konkret geht es
um ein Verhalten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), welches aus
Gründen der Rechtsstaatlichkeit eine nachträgliche Korrektur bedingt.
Unternehmen wurden von der neuen
Praxis überrascht und hart bestraft.
Im Minimum muss das für jene Fälle gelten, in denen Steuersubjekte von einer faktischen Praxisänderung der ESTV vollkommen überrascht wurden und
keine Möglichkeit hatten (mangels institutionalisierter Kontrollmechanismen),
substantielle Verzugszinsen bzw. Bussen abzuwenden. Die ESTV liess die
betroffenen Unternehmen im guten Glauben, (Frist-)Versäumnisse später
noch ohne negative Rechtsfolgen korrigieren zu können, bestrafte sie dann
aber teilweise mit aller Härte. Der Vorschlag der Kommissionsmehrheit umfasst diese härtesten Fälle. Das heisst jene, die in die Zeitspanne fallen von vor
der (nicht amtlichen) Bekanntmachung des Bundesgerichtsentscheids vom 19.
Januar 2011 (entsprechende Nachmeldungen in den Jahren 2011 und 2012
eingeschlossen). Die Minderheitsanträge werden diesen nicht gerecht.
Das Meldeverfahren sollte möglichst
effizient gestaltet werden.
economiesuisse unterstützt weiter den Kommissionsvorschlag gemäss Motion
15.3379, dass die ESTV in Zukunft Empfangsbestätigungen verschickt. Die
Abwicklung (einschliesslich Deklaration und Meldung durch die Steuerpflichtigen) sollte möglichst effizient durchgeführt werden können, beispielsweise in
elektronischer Form, und mit geringstmöglicher Kostenfolge für den Staat
und die Unternehmen.
14.096 NR. Förderung der Kultur in den Jahren 2016-2020
Finanzpolitische Zurückhaltung auch bei der Kultur
Mit der Kulturbotschaft 2016–2020 beantragt der Bundesrat in 10 Bundesbeschlüssen insgesamt 1,12 Milliarden Franken zur Förderung kultureller Angebote und Aktivitäten. Im Vergleich zur Förderperiode 2012–2015 soll das jährliche Budget um durchschnittlich 3,4 Prozent erhöht werden.
Der Ständerat hat die Vorlage in der Frühjahrssession 2015 angenommen. Den
Zahlungsrahmen hat er gegenüber dem Antrag des Bundesrats noch um 3
Millionen Franken aufgestockt. Nun wird sich der Nationalrat in zweiter Lesung mit der Vorlage befassen. Die nationalrätliche Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK-N) beantragt statt einer Senkung – wie sie ihr
die Finanzkommission empfohlen hatte – sogar eine Erhöhung der budgetierten Ausgaben um 10 Millionen Franken.
Die Kulturbotschaft sollte an den Bundesrat zurückgewiesen werden.
economiesuisse spricht sich dafür aus, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen. So können auch diese Ausgaben der aktuellen Finanzlage des Bundes angepasst werden. Aufgrund der ungünstigen finanziellen Perspektiven
und der in den nächsten Jahren erforderlichen Konsolidierungen ist eine zurückhaltende Ausgabenpolitik in allen Bereichen des Bundes erforderlich. Mit
ihren Beschlüssen zur Erhöhung der Kulturausgaben haben der Ständerat und
die WBK-N diese finanzpolitische Realität ignoriert.
Für die Kultur ist ein überdurchschnittliches Wachstum vorgesehen –
während in anderen Bereichen gespart
werden soll.
Das vom Bundesrat vorgeschlagene Ausgabenwachstum von +3.4 Prozent ist
angesichts der Budgetaussichten zu hoch. Bereits zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Botschaft lag es erheblich über dem durchschnittlich geplanten
Gesamtausgabenwachstum von 2,6 Prozent. Dieses durchschnittliche Ausgabenwachstum dürfte sich unter dem Konsolidierungsdruck zur Einhaltung der
Schuldenbremse in den für die Kulturbotschaft relevanten Jahren bis 2020
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
8
noch verringern. Der Zahlungsrahmen Kultur ist entsprechend an diese finanziellen Rahmenbedingungen anzupassen.
Ständerat
10.538 Pa.Iv. Bourgeois. Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse. Lebensmittel vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausnehmen
Keine Marktabschottung auf Kosten der Konsumenten
Die parlamentarische Initiative will den ganzen Lebensmittelbereich vom Cassis-de-Dijon-Prinzip ausnehmen. Dieses wurde in der Schweiz im Jahr 2010
autonom eingeführt. Demnach können Produkte, die in der EU rechtmässig in
Verkehr gebracht wurden, prinzipiell auch in der Schweiz ohne weiteres zum
Verkauf angeboten werden. Leider gibt es bereits heute eine lange Liste mit
Ausnahmen von diesem Prinzip. Für Lebensmittel gilt heute eine Sonderregelung in Form einer Bewilligungspflicht. Die Bewilligung wird nur erteilt, sofern
keine Bedenken bezüglich Sicherheit und Gesundheit, Konsumentenschutz
sowie Lauterkeit im Handel bestehen.
Die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben des National- und Ständerats
haben der Initiative nur äusserst knapp Folge gegeben. Dem daraufhin ausgearbeiteten Entwurf für eine Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) hat die grosse Kammer in der Sondersession
2015 zugestimmt. Nun wird sich der Ständerat mit dieser Initiative befassen.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) beantragt ihrem Rat mit 7 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung, nicht auf die Vorlage
einzutreten.
Die Folgen: teurere Produkte, weniger
Auswahl und mehr Einkaufstourismus
economiesuisse lehnt diese parlamentarische Initiative zusammen mit dem
Bundesrat, Konsumentenvertretern und dem Preisüberwacher entschieden
ab und empfiehlt, nicht auf die Vorlage einzutreten. Das Cassis-de-DijonPrinzip trägt zum Abbau von Handelshemmnissen und zu einem gut funktionierenden Wettbewerb bei. Dieser spornt zur Qualitätssteigerung an, und er
führt zu tieferen Preisen wie auch zu einer grösseren Auswahl an Produkten.
Mit einer Marktabschottung, wie sie die Initiative fordert, würden das ohnehin
schon hohe Schweizer Kostenniveau zusätzlich in die Höhe getrieben und die
Produkteauswahl unnötig eingeschränkt. Der Einkauf in der Schweiz würde
unattraktiver und der Einkaufstourismus unnötig angeheizt. Es trifft zu, dass
die empirische Untersuchung zum Cassis-de-Dijon-Prinzip keine messbare
Preiswirkung gezeigt hat. Dessen Einführung fiel aber mit der ersten Phase
der Frankenstärke zusammen. Niemand kann sagen, wie sich die Preise ohne
das Cassis-de-Dijon-Prinzip-Prinzip entwickelt hätten.
Lebensmittelsicherheit und -qualität
sind heute gewährleistet. Die Konsumenten müssen nicht bevormundet werden.
Die Lebensmittelsicherheit und -qualität sind bereits durch das bestehende
und funktionierende Bewilligungssystem sichergestellt. Dieses verhindert,
dass die Schweizer Vorschriften in diesen Bereichen unterschritten werden.
Ausserdem sind die Schweizerinnen und Schweizer mündig und können unterschiedliche Produkte und Qualitäten gut unterscheiden. Sie kaufen bereits
heute zahlreiche europäische Produkte jenseits der Grenze. Das zeigt deutlich
auf, dass sie nicht befürchten, dass die in der EU erhältlichen Produkte in
irgendeiner Weise unsicher sein könnten.
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
9
Das Cassis-de-Dijon-Prinzip und die
Qualitätsstrategie sind ohne weiteres
vereinbar.
Auch die Qualitätsstrategie ist nicht gefährdet: Auf die Bio- und die Alpprodukte ist das Cassis-de-Dijon-Prinzip gemäss Verordnung ausdrücklich nicht
anwendbar. Artikel 10a der Verordnung zum THG stellt explizit klar, dass sich
Schweizer Hersteller zur Umgehung der Qualitätsvorschriften nicht auf das
Cassis-de-Dijon-Prinzip stützen können.
Der Bundesrat verbessert die Transparenz und Konsumenteninformation bei
einer Ablehnung der Pa.Iv.
Dem Anliegen nach einer verbesserten Transparenz und Konsumenteninformation kann und wird der Bundesrat schliesslich nach einer Ablehnung der
Pa.Iv. auf Verordnungsebene Rechnung tragen. Das kann geschehen, ohne das
Kind mit dem Bade auszuschütten, also die Lebensmittel vom Cassis-deDijon-Prinzip auszunehmen.
Von der Aushöhlung des Cassis-deDijon-Prinzips profitiert nur eine Minderheit – zu Lasten der grossen Mehrheit.
Die zur Begründung der Gesetzesrevision angeführte Sorge um die „Verwässerung der Schweizer Qualitäts- und Produktionsstandards“ ist ein Scheinargument. In Wirklichkeit geht es den Befürwortern darum, der Landwirtschaft
durch Abschottung des hiesigen Marktes Vorteile zu verschaffen. Von der
Abschaffung von Handelshemmnissen profitiert die grosse Mehrheit der Bevölkerung. Die von der Initiative angestrebte Marktabschottung dient hingegen
den Interessen einer Minderheit und führt die Schweiz nicht in eine erfolgreiche Zukunft.
Die Marktabschottung belastet bedrängte Schweizer Betriebe zusätzlich.
Eine Einschränkung des Cassis-de-Dijon-Prinzips würde nicht nur den Konsumenten, sondern auch dem Gewerbe schaden. Gerade in der gegenwärtigen
angespannten Situation mit der Frankenstärke ist es für die Unternehmen
essentiell, dass sie nicht noch zusätzlich mit kostentreibenden Regulierungen
belastet werden. Besonders betroffen sind die Gastronomie und die Tourismusbranche.
Von dem Vorstoss geht eine schädliche
Signalwirkung aus: Der Abbau von Handelshemmnissen wird in Frage gestellt.
Ein Ausschluss aller Lebensmittel vom Cassis-de-Dijon-Prinzip würde das
Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse in einem Kernbereich
aushebeln und somit faktisch aushöhlen. Ein solcher Schritt hätte eine schädliche Signalwirkung. Statt Handelshemmnisse kontinuierlich abzubauen und
die zahlreichen Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip auszumerzen, würde
genau das Gegenteil gemacht: Es würden neue Barrieren gegenüber dem
europäischen Ausland aufgebaut und Parallelimporte massiv behindert oder
gar verunmöglicht.
Die überwiegenden Vorteile des Cassis-de-Dijon-Prinzips rechtfertigen seine
Einseitigkeit.
Üblicherweise werden handelspolitische Vorteile auf der Basis von Gegenseitigkeit gewährt. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip verdient aber trotz seiner Einseitigkeit Unterstützung, da seine positiven Auswirkungen überwiegen und
Schweizer Produzenten vor Diskriminierung geschützt sind.
14.036 Gütertransportgesetz. Totalrevision
14.3998 Mo. Nationalrat (KVF-NR (14.036)). Weiterentwicklung von SBB Cargo
15.3496 Po. KVF-SR (14.3998) Evaluation der Weiterentwicklungsmöglichkeiten der SBB Cargo
Für einen starken und eigenständigen Güterbahnverkehr
Mit der Revision des Gütertransportgesetzes legt der Bundesrat ein neues
Konzept für den Schienengüterverkehr in der Fläche vor. Der alpenquerende
Transitverkehr ist dabei ausgeklammert. Neu soll im Gütertransportgesetz
der Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit gelten. Anstelle der bisherigen Betriebssubventionen will der Bund in Zukunft Investitionsbeiträge leisten. Nach
dem Willen des Bundesrats wären Betriebssubventionen bis 2027 aber in bestimmten Fällen weiterhin möglich. Mit Netznutzungsplänen möchte der Bun-
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
10
desrat zudem verhindern, dass der Güterverkehr auf der Schiene durch den
Personentransport verdrängt wird.
Der Nationalrat hat der Revision des Gütertransportgesetzes in der Frühjahrssession 2015 zugestimmt. Gegenüber dem Entwurf des Bundesrats beschloss
er eine Erhöhung des Kreditrahmens für Investitionsbeiträge. Die grosse
Kammer unterstützt die Absicht des Bundesrats, die SBB nicht mehr gesetzlich zum Gütertransport zu verpflichten. Gleichzeitig wurde die Motion 14.3998
„Weiterentwicklung von SBB Cargo“ mit deutlicher Mehrheit angenommen.
Damit soll der Bundesrat aufgefordert werden, die Auslagerung von SBB Cargo seriös abzuklären und dem Parlament eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten.
Nun wird sich der Ständerat als Zweitrat mit dem Geschäft befassen. Die
ständerätliche Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-S) beantragt mit 9 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen die Annahme des revidierten
Gütertransportgesetzes. Mit 6 zu 4 Stimmen hat sie sich für den vom Bundesrat vorgeschlagenen Finanzrahmen ausgesprochen. Die KVF-S möchte jedoch
die Verpflichtung der SBB zum Gütertransport aufrechterhalten. Zudem hat
sie die Motion 14.3998 abgelehnt (Titel der Motion einfügen). Stattdessen
möchte sie den Bundesrat mit einem Postulat (15.3496) dazu auffordern, verschiedene Varianten der Weiterentwicklung von SBB Cargo abzuklären.
economiesuisse will einen wettbewerbsfähigen Schienengüterverkehr.
economiesuisse unterstützt die Gesetzesrevision. Die Schweizer Wirtschaft ist
auf ein gut funktionierendes und wettbewerbsfähiges Güterverkehrsangebot
auf der Schiene angewiesen. Damit sich die Bahn auf dem Gütertransportmarkt erfolgreich positionieren kann, braucht sie wettbewerbsfreundliche
Rahmenbedingungen und unternehmerischen Handlungsspielraum. Der
Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit und der Paradigmenwechsel von Betriebs- zu Investitionsförderung weisen in die richtige Richtung. Auch die vorgesehenen Netznutzungspläne beurteilt economiesuisse positiv. Sie sind ein
taugliches Mittel, um dem Güterverkehr langfristig die notwendigen Fahrrechte zu sichern.
Die SBB Cargo braucht mehr Autonomie, um sich unternehmerisch zu entfalten.
Aus wirtschaftlicher Sicht sollte die SBB von ihrer Pflicht zum Gütertransport
befreit werden. Allein damit wird die beabsichtigte Stärkung der unternehmerischen Freiheit von SBB Cargo aber nicht erreicht. Vielmehr würde die SBB
Cargo ohne weiterführende Massnahmen innerhalb des SBB-Konzerns geschwächt. economiesuisse unterstützt deshalb die Organisation der SBB Cargo als eigenständiges Unternehmen und empfiehlt die entsprechende Motion
der KVF-N (14.3998) zur Annahme. Heute hat die Güterverkehrssparte der
SBB innerhalb des Konzerns, welcher den Fokus auf den Personenverkehr
richtet, keine Möglichkeit, sich zu entfalten. Mit der Ausgliederung erhält die
SBB Cargo einen eigenständigen Verwaltungsrat und die Autonomie unternehmerische Entscheide unabhängig von den Konzerninteressen zu treffen.
Das ist das Rezept, um den Schienengüterverkehr für die Zukunft fit zu machen.
Nicht Subventionen, sondern gute
Rahmenbedingungen stärken den Güterbahnverkehr
Die vorberatende Kommission hat sich wichtigen Entscheiden des Nationalrats gegen übermässige Subventionen angeschlossen. economiesuisse begrüsst auch den Antrag der KVF-S, den Kostenrahmen auf den vom Bundesrat
vorgeschlagenen 210 Millionen Franken zu belassen. Die vom Nationalrat
beschlossene Erhöhung auf 250 Millionen Franken würde nicht nur an der
finanzpolitischen Realität vorbeizielen. Damit würde auch das mit der Vorlage
anvisierte Ziel der Eigenwirtschaftlichkeit unterlaufen. Leider sind im Gesetzesentwurf aber nach wie vor Anschubfinanzierungen vorgesehen. Es besteht
somit weiterhin die Gefahr, dass Steuermittel in Angebote fliessen, die wirt-
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
11
schaftlich nicht tragfähig sind und nicht den Bedürfnissen am Markt entsprechen.
15.021 „Keine Spekulation mit Nahrungsmitteln!". Volksinitiative
Fehlerhafte und schädliche Juso-Initiative
Die Volksinitiative „Keine Spekulation mit Nahrungsmitteln“ will Schweizer
Finanzakteuren verbieten, in Produkte auf Terminmärkten zu investieren, die
sich auf Agrarrohstoffe und Nahrungsmittel beziehen. Begründet wird das
Vorhaben mit der Behauptung, die Spekulation mit solchen Derivaten erhöhe
die Nahrungsmittelpreise und damit den Hunger in der Welt. Ausgenommen
vom Verbot wären Geschäfte mit Rohstoffhändlern und Nahrungsmittelproduzenten, sofern sie die entsprechenden Produkte nur zur Absicherung ihres
Kerngeschäfts nutzen. Der Ständerat wird die Volksinitiative in der Sommersession 2015 als Erstrat diskutieren. Die ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben beantragt mit 9 zu 4 Stimmen, Volk und Ständen die Ablehnung der Initiative zu empfehlen. Auch der Bundesrat lehnt die Volksinitiative ohne Gegenvorschlag ab.
Die Volksinitiative ist nutzlos, kontraproduktiv und schädlich für die Schweiz.
economiesuisse lehnt diese Volksinitiative ab. Sie beruht auf falschen Annahmen und würde die Nahrungsmittelversorgung höchstens erschweren und
verteuern. Ihre Annahme wäre zudem schädlich für die Schweiz: Ein Verlust
von Arbeitsplätzen, Wohlstand und Standortattraktivität wären die Folgen.
Die Volksinitiative trägt nicht zur Hungerbekämpfung bei.
Hungersnot ist ein grosses Problem, das gelöst werden muss. Die Initiative
trägt dazu nichts bei, weil sie den Fokus auf falsche Schauplätze lenkt: Finanzmarktinvestitionen an Terminbörsen führen nicht zu höheren Nahrungsmittelpreisen in Entwicklungsländern. Richtig ist, dass Preisanstiege – die
ebenso stattfinden wie Preisrückgänge – den Zugang zu Nahrungsmitteln für
Menschen mit geringer Kaufkraft erschweren können. Besonders in Entwicklungsländern, die stark auf den Import der entsprechenden Produkte angewiesen sind, kann dies schwerwiegende Auswirkungen haben. Die Initiative
beruht jedoch auf der falschen Annahme, dass die Spekulation mit Derivaten
für einen längerfristigen Preisanstieg bei Nahrungsmitteln verantwortlich ist.
Die verfügbaren Daten und Analysen widerlegen dies. Die Entwicklung der
Agrarpreise ist vielmehr abhängig von der physischen Nachfrage und den
Lagerbeständen, von Wetterereignissen sowie von der Handelspolitik der Export- und Importländer. Wirksame Massnahmen gegen die Hungersnot müssen hier ansetzen. Die Schweiz soll sich deshalb einerseits im Rahmen der
internationalen Zusammenarbeit weiterhin dafür einsetzen, dass Bauern in
Entwicklungsländern eine bessere Ausbildung ermöglicht wird und Bewässerungsprojekte in den ärmsten Regionen umgesetzt werden. Andererseits soll
sie sich innerhalb der WTO dafür stark machen, dass Hürden für den internationalen Handel mit Nahrungsmitteln abgebaut werden.
Ein Spekulationsverbot wäre kontraproduktiv für die Ernährungssicherheit.
Die Spekulation, welche die Initiative verbieten will, erfüllt wichtige Funktionen und wird daher in Entwicklungsländern als Chance hinsichtlich der Lebensmittelversorgung erkannt. Terminbörsen erlauben es Landwirten, weiterverarbeitenden Produzenten und Händlern, sich gegen Risiken abzusichern.
Diese Versicherungsfunktion wird durch das Kapital von Finanzakteuren erst
ermöglicht. Deshalb sucht die afrikanische Entwicklungsbank nach „Spekulanten“, um Terminbörsen aufzubauen und erfolgreiche Börsen wie in Äthiopien weiterzuentwickeln. Verbietet man Finanzinvestitionen, funktionieren die
Terminbörsen nicht, die Absicherung wird erschwert oder gar verunmöglicht
und die Nahrungsmittelpreise steigen.
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
Die Initiative schadet dem Wirtschaftsstandort.
12
Eine Annahme der Initiative würde Schweizer Unternehmen schaden und sie
im Wettbewerb mit ihrer internationalen Konkurrenz benachteiligen. Negativ
betroffen wären nicht nur die Schweizer Banken und Anleger, sondern auch
Rohstoffhändler und Nahrungsmittelproduzenten. Sie müssten bei jedem
Derivategeschäft nachweisen, zu welchem Zweck sie es abgewickelt haben
und wer die Gegenpartei ist. Nebst diesen direkten volkswirtschaftlichen Kosten (Kontrollkosten, Bürokratie, Einschränkung der Geschäftstätigkeit) würde
die Schweiz mit dem Verbot die Wirtschaftsfreiheit stark beschränken, ohne
dass es dafür einen Grund beziehungsweise einen übergelagerten Nutzen gibt.
Eine Annahme der Initiative hätte somit eine immens negative Signalwirkung
auf Unternehmen, multinationale Konzernen und Investoren, da sie die Unsicherheit über die hiesige Rechtsentwicklung erhöhen würde. Die Schweiz
kann es sich nicht leisten, ihre wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit unnötigen Verboten zu verschlechtern.
13.036 Grundversorgung. Allgemeine Verfassungsbestimmung
Starke Grundversorgung nicht mit einem unnötigen
Verfassungsartikel gefährden
In Erfüllung einer Motion legt der Bundesrat dem Parlament mit dieser Vorlage drei Varianten einer allgemeinen Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung vor. Der Bundesrat selber lehnt die Schaffung eines solchen Verfassungsartikels ab, weil er gemäss seiner Einschätzung keinen praktischen
Nutzen bringen würde. Die erfassten Sachbereiche sind nach Meinung des
Bundesrates zu unterschiedlich.
Der Ständerat hat sich in der Herbstsession 2014 für eine neue Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung ausgesprochen. In der Frühjahrssession 2015 hat der Nationalrat beschlossen, nicht auf die Vorlage einzutreten.
Der Ständerat wird nun mit der Differenzbereinigung beginnen. Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates (KVF-S) empfiehlt
ihrem Rat mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, an seiner Zustimmung zu
einer Verfassungsbestimmung festzuhalten. Die Kommissionsminderheit
beantragt Zustimmung zum Nationalrat und damit Nichteintreten.
Ein Verfassungsartikel bringt keinen
Nutzen, sondern schwächt die Grundversorgung.
economiesuisse lehnt die Schaffung eines allgemeinen Verfassungsartikels
über die Grundversorgung ab und empfiehlt, nicht auf die Vorlage einzutreten.
Die Grundversorgung ist in der Schweiz in allen Bereichen des täglichen Lebens gewährleistet. Sie funktioniert dank einer effizienten und gezielten Regulierung. Die sektorspezifischen Gesetze können künftigen Entwicklungen
rasch angepasst werden. Verfassungsbestimmungen sind jedoch unflexibel
und nur schwer anpassbar. Ein Verfassungsartikel würde es daher erschweren, Versorgungsleistungen an sich ändernde Bedürfnisse und Technologien
anzupassen. Das Resultat wäre eine Schwächung der Grundversorgung, nicht
etwa eine Stärkung oder Absicherung.
Den Fussabdruck des Staates in der
Privatwirtschaft auf das notwendige Minimum beschränken
economiesuisse spricht sich für eine sektoriell verankerte, schlanke und gezielte Grundversorgung aus. Es wäre schädlich für die volkswirtschaftliche
Entwicklung, wenn die staatliche Wirtschaftstätigkeit unter dem Deckmantel
der Grundversorgung ausgedehnt würde. Vielmehr muss der freie Wettbewerb
gefördert und bewahrt werden. Fehlt dieser stimulierende Mechanismus,
sinkt die Effizienz und steigen die Kosten. Die Grundversorgung würde teurer,
aber nicht besser. Gerade auch angesichts der Frankenstärke sind alle Massnahmen zu unterlassen, welche das Kostenniveau für Unternehmen am
Standort Schweiz anheben.
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
13
15.029 Zollgesetz. Teilrevision
Die Teilrevision des Zollgesetzes ist auf Kurs
Mit dieser Vorlage sieht der Bundesrat eine Reihe von Änderungen des Zollgesetzes (ZG) vor. Eine Neuerung betrifft die Abkommen über die gegenseitige
Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ("Authorised
Economic Operator", AEO). Der Bundesrat soll diese künftig selbstständig
abschliessen können. Weiter möchte der Bundesrat der Zollverwaltung erlauben, im Rahmen der Amtshilfe ausländischen Behörden sämtliche Informationen und Unterlagen, über welche die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)
verfügt und die nicht durch Zwangsmassnahmen beschafft worden sind, direkt
zu übermitteln – ohne Einsprachemöglichkeit und ohne Information des betroffenen Unternehmens. Andere Anpassungen betreffen die Bereiche Grenzwacht, Strafverfolgung, Datenschutz, Zollpfandverwertung, Haftung für und
Erlass von Zollschulden sowie die Übernahme kantonaler Aufgaben durch die
EZV.
Der Ständerat wird die Revision des Zollgesetzes als Erstrat behandeln. Die
Sicherheitspolitische Kommission (SiK-S) beantragt einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und sie anzunehmen. Ebenfalls einstimmig hat sie einige Änderungen beschlossen. Insbesondere will sie eine neu eingefügte Bestimmung
streichen, welche der Zollverwaltung die unkontrollierte Weitergabe von Daten und Informationen an ausländische Behörden ermöglichen würde.
Die Revision bringt Verbesserungen
für Schweizer Unternehmen.
economiesuisse unterstützt die Vorlage gemäss den Anträgen der SiK-S. Das
Zollgesetz hat sich weitgehend bewährt. Mit der Revision können Mängel und
Lücken behoben werden, welche Schweizer Unternehmen in der Praxis Probleme bereiten. Dazu zählen Bestimmungen über die solidarische Haftung für
Zollschulden sowie über deren Erlass. economiesuisse begrüsst den Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von zugelassenen
Wirtschaftsbeteiligten mit wichtigen Handelspartnern. Aus der Ermächtigung
des Bundesrats, solche Abkommen zukünftig selbstständig abschliessen zu
können, darf jedoch keine Ermächtigung zum Abschluss von Amtshilfeabkommen abgeleitet werden. Dieser Grundsatz wurde auch in der Botschaft
zum Zollgesetz festgehalten.
Es muss verhindert werden, dass
vertrauliche Geschäftsdaten unkontrolliert ins Ausland fliessen.
Um mit der Revision nicht neue Probleme zu schaffen, darf der Zollverwaltung
nicht erlaubt werden, Daten und Informationen ohne besonderes formelles
Verfahren an ausländische Behörden weiterzugeben. Bei den Verzollungsunterlagen handelt es sich um teils hochsensitive Dokumente mit Preisen, Präferenzen und Angaben von Lieferanten. Bei einer Ursprungsüberprüfung müssen Firmen der Zollverwaltung beispielsweise Dokumente mit vertraulichen
Daten wie Rechnungen, Stücklisten und Berechnungsgrundlagen für den Ursprung übergeben. Würden solche Dokumente von der betreffenden Bestimmung betroffen, könnten sie den ausländischen Behörden ohne Beschwerderecht und ohne vorgängige Information ausgehändigt werden. Dies würde für
Schweizer Unternehmen ein grosses Schadenspotenzial bergen. Da der Datenschutz und die Zusammenarbeit mit den Behörden von Land zu Land variieren, könnten sensible Daten leicht in die Hände der Konkurrenz gelangen.
Das widerspricht klar den Bedürfnissen des Innovationsstandortes Schweiz.
Für eine solche Ausdehnung der Amtshilfe ergibt sich zudem aus dem WTOAbkommen über Handelserleichterungen oder anderen internationalen Verträgen kein Erfordernis.
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
14
14.035 StGB. Korruptionsstrafrecht
Keine Kriminalisierung des Wirtschaftsalltags wegen Bestechungen in Sportverbänden
Gemäss geltendem Recht ist die Bestechung Privater strafbar, wenn sie zu
Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) führt und ein Strafantrag durch einen Betroffenen vorliegt. Mit
einer Anpassung des Strafgesetzbuches (StGB) möchte der Bundesrat Privatbestechung generell strafbar machen und zum Offizialdelikt erklären.
Der Ständerat wird diese Vorlage als Erstrat behandeln. Die Rechtskommission des Ständerats (RK-S) hat die Vorlage einstimmig angenommen. Mit 6 zu 6
Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten beantragt sie, dass Privatbestechung nicht von Amtes wegen verfolgt wird, wenn durch die Tat keine öffentlichen Interessen verletzt oder gefährdet sind. Mit 5 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen schlägt die Kommission zudem vor, dass im Geschäftsleben übliche
Vorteile nicht als „nicht gebührende Vorteile“ gelten sollen.
Die bestehenden Instrumente zur
Bekämpfung von Privatkorruption haben
sich grundsätzlich bewährt.
economiesuisse unterstützt die Vorlage gemäss den Anträgen der RK-S. Die
Bekämpfung von Korruption in den privaten Geschäftsbeziehungen liegt im
eigenen Interesse der Unternehmen. Korruption führt nicht nur dazu, dass
finanzielle Mittel durch die Gewinnsucht Einzelner missbraucht bzw. fehlgeleitet werden, sondern sie beeinflusst auch das Spiel der Marktkräfte und untergräbt das allgemeine Vertrauen in die Wirtschaftsstrukturen. Viele Firmen
haben innerbetriebliche Strukturen und Richtlinien entwickelt, um Korruption
zu verhindern. Zusätzlich hat sich das Schweizerische Korruptionsstrafrecht
auch im Bereich der Privatkorruption grundsätzlich bewährt.
Die freie Gestaltung der Geschäftsbeziehungen darf nicht gefährdet werden.
Aufgrund von Problemen in einzelnen Bereichen wie z.B. bei internationalen
Sportverbänden dürfen keine Kollateralschäden am Wirtschaftsstandort in
Kauf genommen werden. Geht es um die Verhinderung korrupter Verhaltensweisen im Umfeld von internationalen Verbänden und Organisationen, sollten
entsprechend eingegrenzte Tatbestände geschaffen werden. Dabei würde sich
allenfalls eine Gleichstellung mit der Korruption von Amtsträgern anbieten. Es
muss jedoch verhindert werden, dass mit überschiessenden Strafbestimmungen ins gesamte Wirtschaftsleben eingegriffen wird. Die freie Gestaltung der
Geschäftsbeziehungen ist ein Kernelement der Wirtschaft, das nicht zur Disposition gestellt werden darf.
Verfolgung von Amtes wegen nur bei
Gefährdung öffentlicher Interessen
Einer Verfolgung der Privatkorruption von Amtes wegen sind strikte Grenzen
zu setzen. Sonst steigt die Gefahr, dass Dritte mittels Anzeigen in die internen
Verhältnisse einer Firma oder in ein privates Geschäftsverhältnis eingreifen.
Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sollte deshalb bei geringfügigen Vergehen, durch welche die Interessen der Allgemeinheit nicht berührt
werden, die Strafverfolgung auf Antrag beibehalten werden.
Klare Abgrenzung von üblichen Vorteilen im Geschäftsalltag
Für die Wirtschaftsakteure muss ersichtlich sein, wo die Grenze zwischen
erlaubtem und strafbarem Verhalten verläuft. Im Geschäftsleben übliche Vorteile müssen explizit von „nicht gebührenden Vorteilen“ abgegrenzt werden.
Im privaten Wirtschaftsleben gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Gewährung von Vorteilen ist hier weit verbreitet und in der Regel völlig unproblematisch (Massnahmen zur Stärkung der Kundentreue, Treueprämien, Rabatte, Frequent-Flyer-Programme etc.).
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
15
15.3160 Mo. Kuprecht. Negativzinsen für Sozialversicherungen vermeiden.
Keine Ungleichbehandlung bei den Kantonen
Unabhängigkeit der SNB bewahren: Keine Ausnahmen bei den Negativzinsen
Seit dem 22. Januar verlangt die Schweizerische Nationalbank (SNB) auf bei
ihr gehaltenen Girokonten von Finanzinstituten einen Zins von –0,75%. Die
Negativzinsen sollen das Halten von Liquidität in Schweizer Franken unattraktiver machen und dadurch der erfolgten Aufwertung des Frankens entgegenwirken. Die Motion möchte die betriebsnotwendigen Liquiditätsbestände der
obligatorischen Sozialversicherungen von den Negativzinsen ausnehmen.
Weiter fordert sie, dass alle Kantone bezüglich der Eröffnung von Girokonten
bei der SNB gleichbehandelt werden. Der Ständerat wird diese Vorlage als
Erstrat behandeln.
Die SNB würde in ihrem Kampf gegen
den starken Franken geschwächt.
economiesuisse lehnt diesen Vorstoss ab. Die geforderten Ausnahmen würden die Unabhängigkeit und damit die Handlungsfähigkeit der Nationalbank
schwächen. Die beabsichtigte Wirkung der Negativzinsen, die Schwächung des
Schweizer Frankens, würde unterlaufen. Gleichzeitig wäre den Vorsorgeeinrichtungen wenig geholfen. Diese leiden weniger unter den Negativzinsen, als
vielmehr unter dem allgemein tiefen Zinsniveau, verbunden mit einem regelrechten Anlagenotstand, bei gleichzeitig überhöhter gesetzlicher BVGMindestverzinsung.
An der Unabhängigkeit der SNB dürfen
keine Zweifel bestehen.
Die verfassungsmässig garantierte Unabhängigkeit der Nationalbank muss
auch in schwierigen Zeiten konsequent gewahrt werden. Dies ist nur möglich,
wenn weder Bundesrat noch Parlament der SNB in geldpolitischen Fragen
Vorgaben machen. Unabhängigkeit ist dabei kein Selbstzweck. Die Nationalbank kann ihre Massnahmen nur dann an den Finanzmärkten glaubhaft
durchsetzen, wenn die Marktteilnehmer überzeugt sind, dass die SNB auch
bei unpopulären Massnahmen nicht mit Einmischungen der Politik beeinträchtigt wird. Gerade in den momentan unsicheren Zeiten könnte ein gegenteiliges Zeichen daher gravierende Konsequenzen für die Handlungsfähigkeit
der SNB haben und ihre Reputation langfristig schädigen. Dass die SNB trotz
Unabhängigkeit nicht im luftleeren Raum agiert, hat sie bewiesen, indem sie
mit Beschluss vom 22. April 2015 fast alle Ausnahmen bei den Negativzinsen
aufgehoben und die Ungleichbehandlung zwischen einzelnen Akteuren (z.B.
den Kantonen) beendet hat. Damit ist sie auch einer der Forderungen dieser
Motion bereits nachgekommen.
Negativzinsen dürfen nicht umgangen
werden können – auch nicht durch
Schweizer Vorsorgeeinrichtungen.
Die Überbewertung des Schweizer Frankens stellt für viele Unternehmen,
besonders in der Exportwirtschaft, eine grosse Belastung dar. Negativzinsen
sind eines der wenigen Instrumente, mit welchen die SNB der Frankenstärke
nach Aufhebung der Wechselkursuntergrenze entgegenwirken kann. Es ist
unbestritten, dass negative Zinssätze Sparer und Anleger belasten und bei
Vorsorgeeinrichtungen zu niedrigeren Renditen führen. Als geldpolitische
Massnahme können Negativzinsen aber nur dann eine breite Wirkung entfalten, wenn sie nicht umgangen werden können. Dabei ist das Ziel der Negativzinsen nicht nur, den Zufluss von ausländischen Geldern zu reduzieren, sondern generell Anlagen in Schweizer Franken weniger attraktiv zu machen. Die
Frankenstärke kann nämlich zu einem wesentlichen Teil durch eine Präferenzverschiebung von Schweizer Anlegern hin zu Schweizer Anlagen erklärt
werden. Die (privaten) Vorsorgeeinrichtungen den Negativzinsen ebenfalls zu
unterstellen, ist in diesem Fall also nicht nur eine Frage der Fairness zwischen den Anlegern, sondern auch eine notwendige Massnahme für die Wirksamkeit der jetzigen Geldpolitik.
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
Die Motion wäre schwierig umzusetzen
und hätte Forderungen nach weiteren
Ausnahmen zur Folge.
16
Darüber hinaus stellten sich praktische Probleme bei der Umsetzung der
Motion: Die Abgrenzung des obligatorischen Teils (welcher als Sozialversicherung gilt) vom überobligatorischen bei Kranken- oder Pensionskassen ist alles
andere als trivial. Die SNB müsste zudem für alle Sozialversicherungen überprüfen, ob nicht Umgehungsgeschäfte getätigt würden. Der Kontrollaufwand
wäre entsprechend gross. Es würden unweigerlich auch weitere Begehrlichkeiten geweckt werden. Wieso sollen nicht auch Exportbetriebe von den Negativzinsen entlastet werden? Wieso nicht die Gemeinden und Kantone? Warum
nicht auch Stiftungen? Ist die „Büchse der Pandora“ einmal geöffnet, wird man
sie nicht mehr so einfach schliessen können.
14.053 Strafregistergesetz (VOSTRA)
Strafregister für Unternehmen: ungeeignet und
kontraproduktiv
Mit dieser Vorlage möchte der Bundesrat den Kreis der Behörden ausweiten,
welche Zugang zu Daten im Strafregister haben. Entsprechend den Anforderungen der verschiedenen Behörden sind neu vier Auszugsarten vorgesehen.
Im Sinne des Datenschutzes würden Zugriffe auf das Register für betroffene
Personen grundsätzlich erkennbar. Aus wirtschaftlicher Sicht besonders relevant ist die Schaffung eines Strafregisters für Unternehmen, welche im Bundesratsentwurf vorgesehen ist. Die Rechtskommission des Ständerats (RK-S)
hat die Vorlage einstimmig angenommen. Mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung
hat sie sich aber gegen ein Strafregister für Unternehmen ausgesprochen.
Dies ist zu begrüssen.
Ein Strafregister für Unternehmen
verursacht mehr Probleme als es löst.
economiesuisse lehnt die Schaffung eines Strafregisters für Unternehmen ab.
Ein echter Bedarf für ein solches Register ist nicht ausgewiesen. Im Vergleich
zum Strafregister für natürliche Personen würde es eine ganze Reihe von
Problemen verursachen und bei grossem Aufwand wenig Nutzen bringen.
economiesuisse empfiehlt deshalb, die Vorlage gemäss den Anträgen der RKS anzunehmen.
Es wäre nie vollständig und verlässlich.
Ein Strafregister für Unternehmen eignet sich entgegen den Absichten des
Bundesrats nicht zur Strafbemessung im Wiederholungsfall. Es kann weder
vollständig noch verlässlich sein. Im Gegensatz zu natürlichen Personen können Unternehmen aufgelöst, neu gegründet und neu registriert sowie umstrukturiert werden. Das Register würde aufgrund solcher Prozesse ständig
Gefahr laufen, veraltete Informationen zu enthalten. Zudem würden sich z.B.
nach Fusionen Identifikationsprobleme stellen. Einzelne Unternehmen könnten sich diese Probleme im Hinblick auf eine rechtliche Verfolgung zunutze
machen, andere wiederum würden ohne Grund in ihrer Reputation beschädigt.
Es könnte irreführend sein, missbraucht werden und zu mehr Liquidationen führen.
Ein Strafregister für Unternehmen würde nicht nur seinen Zweck nicht erfüllen, sondern vielmehr schädliche Auswirkungen haben. Ein Eintrag in einem
Register könnte gerade in kleineren Verhältnissen den Druck erhöhen, ein
Unternehmen zu liquidieren – mit negativen Auswirkungen für die Gläubiger.
Ein Registerauszug ohne Einträge hingegen könnte irreführend wirken oder
den Eindruck falscher Sicherheit wecken; dies z.B. wenn vorher eine Umstrukturierung stattgefunden hat. Schliesslich wäre die Aussagekraft eines
Registers auch sehr gering: Ein Unternehmen kann sich nur in Bezug auf eine
sehr eingeschränkte Anzahl von Delikten strafbar machen. Es sind stets die
natürlichen Personen, welche sich beispielsweise wegen Betruges oder Gläubigerschädigung strafbar machen.
Die Ziele, welche mit einem Strafregister für Unternehmen verfolgt werden
sollen, lassen sich mit anderen Mitteln besser erreichen. Erhebliche Proble-
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
17
me einer Firma werden publik und sind entsprechend auch später im Internet
oder über die üblichen Auskunfteien recherchierbar. Zur Prävention sollte
nicht auf das Strafregister gesetzt werden, sondern neben der Öffentlichkeit
auf die bestehenden rechtlichen Instrumente sowie auf branchenspezifische
Selbstregulierungen.
Beide Räte
14.061 Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)
Mit präziser Regulierung den Anschluss an die internationalen Finanzmärkte sichern
Mit dem Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG) schlägt der Bundesrat vor, die
Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen sowie Verhaltenspflichten im Effekten- und Derivatehandel einheitlich zu regeln. Im FinfraG sollen Bestimmungen zusammengeführt werden, die sich heute im Börsen-, im Banken- und im Nationalbankgesetz befinden. Dazu kommen neue
Vorschriften für Derivate, die ausserhalb von Börsen gehandelt werden. Diese
Vorschriften orientieren sich am geltenden Recht in den USA und in der EU.
In der Frühjahrssession 2015 hat der Nationalrat die Vorlage mit einigen Änderungen angenommen. Der Ständerat wird den Gesetzesentwurf nun als
Zweitrat behandeln. Danach wird der Nationalrat mit der Differenzbereinigung
beginnen. Die ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S)
hat der Vorlage mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Mit 9 zu 2
Stimmen beantragt sie die Aufnahme einer Bestimmung, welche dem Bundesrat die Einführung von Positionslimiten für Warenderivate ermöglicht.
Der Gesetzesentwurf ist gelungen und
sollte rasch in Kraft treten.
economiesuisse begrüsst die Stossrichtung der Vorlage. Sie beinhaltet weitgehend angemessene Lösungen, um das Schweizer Recht an international
bereits eingeführte Gesetzgebungen anzupassen. Diese Anpassungen sind
zwingend, um den Marktzugang für Schweizer Finanzdienstleister zu gewährleisten. Eine rasche Umsetzung der neuen Gesetzgebung ist deshalb für den
Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes von entscheidender Bedeutung. Der Entwurf des Bundesrats hat übertriebene Strafnormen enthalten, welche der Nationalrat bereits weitgehend reduziert hat. economiesuisse begrüsst, dass die WAK-S diesen Weg weiterverfolgt. Weiter hat
die Kommission eine vom Nationalrat eingefügte Ausnahme von der Meldepflicht für Derivatgeschäfte gestrichen. Diese Anpassung ist wichtig, damit die
schweizerische Regelung äquivalent ist mit jenen in anderen wichtigen Finanzmärkten.
Positionslimiten würden vor allem
einen grossen administrativen Aufwand
mit unklarem Nutzen bewirken.
economiesuisse spricht sich aber gegen den Antrag der Kommissionsmehrheit aus, dem Bundesrat die Einführung von Positionslimiten für Warenderivate zu erlauben. Hierbei handelt es sich um eine Überregulierung, welche für
die Äquivalenzanerkennung nicht notwendig ist. Es ist nicht absehbar, dass
sich internationale Standards zu Positionslimiten für Warenderivate etablieren. In der EU und den USA sind entsprechende Regulierungen umstritten,
auch erbringen bisherige Limiten keinen nachweislichen Nutzen. Über
Schweizer Börsen werden zurzeit solche Termingeschäfte in den seltensten
Fällen abgewickelt. Sollte sich das ändern, hätten die Schweizer Handelsplätze bereits heute über ihre Selbstregulierung die Möglichkeit, für über sie gehandelte Derivate Positionslimiten festzulegen. Globale Positionslimiten für
sämtliche Terminbörsen weltweit wären administrativ nicht zu bewältigen und
enorm wettbewerbsverzerrend.
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
18
13.050 Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier
Ein elektronisches Patientendossier, das überall
anerkannt wird
Mit diesem Gesetz möchte der Bundesrat die Grundlage schaffen für die Einführung des elektronischen Patientendossiers. Jeder Patient soll in Zukunft
Fachpersonen erlauben können, seine Gesundheitsdaten elektronisch abzulegen und abzurufen. Durch den orts- und zeitunabhängigen Zugriff auf wichtige
Daten kann gemäss Bundesrat die Behandlungsqualität, die Patientensicherheit und die Effizienz im Gesundheitswesen gesteigert werden. Die Einführung
des elektronischen Patientendossiers ist ein Kernelement der „eHealth“Strategie des Bundes.
Der Ständerat hat das Geschäft in der Sommersession 2014 mit einigen Änderungen einstimmig gutgeheissen. In der Frühjahrssession 2015 hat auch der
Nationalrat den Gesetzesentwurf und den dazugehörigen Bundesbeschluss
über Finanzhilfen angenommen. In wichtigen Punkten hat er beide Vorlagen
angepasst. In der Sommersession 2015 werden sich zuerst der Ständerat und
nachfolgend der Nationalrat mit den Differenzen befassen. Die Kommission
für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) hat sich den
meisten Beschlüssen des Nationalrats einstimmig angeschlossen. Ohne Gegenstimme hat sie sich jedoch für eine beschränkte Verpflichtung zur Einführung des elektronischen Patientendossiers (doppelte Freiwilligkeit) ausgesprochen.
Den elektronischen Datenaustausch
im Gesundheitswesen stärker etablieren
economiesuisse befürwortet die Einführung des elektronischen Patientendossiers. Im Bereich eHealth besteht Handlungsbedarf. Der elektronische Datenaustausch ist im Gesundheitswesen nicht etabliert und hinkt den aktuellen
Entwicklungen in anderen Bereichen hinterher. Damit der technologische
Fortschritt Fuss fassen kann, brauchen die Unternehmen Investitionssicherheit und das Vertrauen der Bevölkerung. Das Bundesgesetz kann zu diesen
beiden Erfolgsfaktoren einen Beitrag leisten. Dennoch ist das Gesetz verbesserungswürdig.
Alle Gesundheitsdienstleister verpflichten, das elektronische Patientendossier zu nutzen
Der Bundesratsentwurf sieht vor, dass die Einführung des elektronischen
Patientendossiers für Leistungserbringer und Patienten freiwillig ist. Die
Freiwilligkeit für die Patienten ist unbestritten. Das elektronische Dossier ist
aber nur nützlich, wenn es möglichst breit angewendet wird. Der Nationalrat
will deshalb nicht nur Spitäler und andere Kliniken, sondern alle Leistungserbringer in die Pflicht nehmen. Er sieht dafür eine grosszügige Übergangsfrist
von 10 Jahren vor. Auf diese Weise müssen ältere Leistungserbringer, welche
ihre Tätigkeit innerhalb von 10 Jahren einstellen werden, keine Investitionen
mehr tätigen. economiesuisse begrüsst diesen Entscheid und empfiehlt dem
Ständerat, sich dem Beschluss des Nationalrats anzuschliessen.
Finanzhilfen für bereits begonnene
Projekte verfehlen ihre Wirkung.
Die Vorlage beinhaltet Finanzhilfen für Institutionen, welche das elektronische
Dossier einführen. economiesuisse ist skeptisch gegenüber solchen Anschubfinanzierungen im eHealth-Bereich. Die Gefahr ist gross, dass die Gelder verpuffen. Dies umso mehr, als es sogar möglich sein soll, Finanzhilfen für bereits begonnene Projekte zu beantragen. So entfalten die Beiträge keine gezielte Anreizwirkung und führen lediglich zu Mitnahmeeffekten. economiesuisse empfiehlt, diesen Passus zu streichen.
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
19
12.101 Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket. Bundesgesetz
Keine Ausnahmen bei der Entlastung des Bundeshaushalts
Mit dem Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket (KAP) soll der
Bundeshaushalt entlastet werden. Ursprünglich umfasste das Paket für 2014
bis 2016 jährliche Ausgabensenkungen von rund 700 Millionen. Das KAP soll
zudem mit längerfristigen Reformen (Aufgabenüberprüfung) zu nachhaltig
ausgeglichenen Bundesfinanzen beitragen.
In der Wintersession 2013 hat der Nationalrat die Vorlage an den Bundesrat
zurückgewiesen. Nach Abklärungen zu alternativen Ansätzen nahm der Nationalrat in der Sondersession 2015 trotzdem das ursprüngliche KAP an. Er beschloss aber, zwei der vorgesehenen Sparmassnahmen zu streichen: die Senkung des Zinssatzes zur Verzinsung der IV-Schuld bei der AHV (Einsparungen
von 132,5 Mio. Franken) sowie die Kürzung der Landwirtschaftssubventionen
um 56,7 Millionen. Nun wird sich der Ständerat mit der Vorlage befassen.
Dann beginnt der Nationalrat gegebenenfalls mit der Differenzbereinigung.
Die Beratungen des KAP sollen in der Sommersession abgeschlossen werden.
Die Finanzkommission des Ständerats (FK-S) empfiehlt die Vorlage einstimmig zur Annahme. Mit einer Mehrheit von 7 zu 4 Stimmen schlägt die FK-S bei
der Landwirtschaft eine reduzierte Einsparung von 30 Millionen vor. Bei der
Verzinsung der IV-Schuld bei der AHV befürwortet die sie mit 9 zu 2 Stimmen
den bundesrätlichen Vorschlag zur Senkung des Zinssatzes
Ausgabensenkungen sind unumgänglich für einen gesunden Bundeshaushalt.
economiesuisse unterstützt das KAP als wichtige Massnahme zur Konsolidierung der Bundesfinanzen. Umfassende Ausgabensenkungen sind unumgänglich, nachdem sich die Haushaltsperspektiven des Bundes seit Beginn dieses
Jahres massgeblich verschlechtert haben. Ab 2016 zeichnen sich durchwegs
strukturelle Defizite ab. Um die Schuldenbremse im Budget für 2016 einzuhalten und mittelfristig Spielraum für neue prioritäre Projekte wie die Unter-
nehmenssteuerreform III aber auch Zusatzausgaben im Strassenbereich
zu schaffen, hat der Bundesrat Bereinigungsmassnahmen beschlossen. Seither haben sich die haushaltspolitischen Aussichten für 2016 noch einmal eingetrübt.
Auf eine Senkung der Landwirtschaftssubventionen sowie der IVVerzinsung sollte nicht verzichtet werden.
Während sich die Umsetzung des KAP durch die Rückweisung verzögerte,
wurden viele der kurzfristigen Sparmassnahmen ins Budget 2015 aufgenommen. Diese Entlastungen sollen auch 2016 weitergeführt werden. Ziel ist, das
KAP möglichst vollständig umzusetzen. Im Sinne der Opfersymmetrie sollte
kein Aufgabenbereich von den Sparanstrengungen ausgenommen werden.
Der Verzicht des Nationalrats auf eine moderate Einsparung bei den Landwirtschaftssubventionen ist sachlich nicht zu rechtfertigen und sollte korrigiert werden. Auf die Senkung der IV-Verzinsung sollte ebenfalls nicht verzichtet werden. Diese ist im Vergleich zum aktuellen Zinsumfeld viel zu hoch.
Eine Anpassung der Verzinsung ist sachgerecht und für die AHV gut verkraftbar. Sie stellt auch die einzige Möglichkeit dar, im Sozialbereich einen Beitrag
zur Entlastung zu leisten.
14.066 Ressourcen- und Lastenausgleich zwischen Bund und Kantonen
2016–2019
Angemessene Anpassung des Ressourcenausgleichs
Die 2008 eingeführte Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) ist das wichtigste Instrument des Schweizer Finanzföderalismus.
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
20
Die NFA umfasst drei Ausgleichsgefässe: den Ressourcenausgleich, den Lastenausgleich und den Härteausgleich. Der Bundesrat ist auch nach der zweiten NFA-Periode der Ansicht, dass sich die NFA bewährt hat. Weil die Ziele der
NFA aber teilweise übererfüllt wurden, schlägt er eine moderate Senkung der
Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs vor. Bund und Geberkantone sollen
in der kommenden Vierjahresperiode demnach 196 Mio. bzw. 134 Mio. weniger
in diesen Ausgleichstopf einzahlen. Beim Lastenausgleich will der Bundesrat
die Beiträge unverändert belassen.
In der Wintersession 2014 hat der Ständerat die Vorlage angenommen, die
vom Bundesrat vorgeschlagenen Anpassungen des Ressourcenausgleichs
aber abgelehnt. Im Nationalrat fanden in der Frühjahrsession 2015 die Anträge des Bundesrats bei beiden Vorlagen Mehrheiten. Daraufhin begann der
Ständerat mit der Differenzbereinigung und hielt an seinem Beschluss fest,
den Ressourcenausgleich unverändert zu belassen. In der Sommersession
werden sich zuerst der Nationalrat und danach der Ständerat mit den Differenzen beim Ressourcenausgleich befassen. Die Finanzkommission des Nationalrats (FK-N) beantragt mit 14 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen, am Beschluss des Nationalrats und damit an den vom Bundesrat vorgeschlagenen
Kürzungen festzuhalten.
Der Ressourcen- und Lastenausgleich
hat sich bewährt.
Der Vorschlag des Bundesrats ist ein
angemessener Kompromiss.
economiesuisse ist der Ansicht, dass die NFA für die Zukunft des Föderalismus von grosser Bedeutung ist. Sie verkörpert ein gesundes Mittelmass zwischen Steuerwettbewerb und dem Bedürfnis nach Ausgleich. Dadurch wird
der Steuerwettbewerb auf eine faire Basis gestellt, ohne die Eigenverantwortung der Kantone zu untergraben. In der zweiten Vierjahresperiode wurde das
Mindestausstattungsziel des Ressourcenausgleichs jedoch in jedem Jahr
überschritten. Deshalb unterstützt economiesuisse den Vorschlag des Bundesrats. Dieser berücksichtigt Geber- wie Nehmeranliegen, ohne das System
grundlegend in Frage zu stellen. Grundsatzfragen können im Rahmen kommender Parlamentsgeschäfte, namentlich der Unternehmenssteuerreform III,
diskutiert werden. Zum heutigen Zeitpunkt erscheint die vom Bundesrat vorgeschlagene Senkung der Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs als faire,
vermittelnde Lösung.
06.441 Pa.Iv. Bonhôte Pierre. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf
Widerrufsrecht bei Telefongeschäften
Die parlamentarische Initiative Bonhôte fordert ein Widerrufsrecht für den
Telefonverkauf, respektive eine Gleichbehandlung von Telefon- und Haustürgeschäften. Ausserdem soll die Widerrufsfrist auf 14 Tage verdoppelt werden.
Im ersten Entwurf zur Umsetzung hatte die ständerätliche Kommission für
Rechtsfragen (RK-S) vorgeschlagen, ein allgemeines Widerrufsrecht auch für
Online-Geschäfte einzuführen. Dieser Vorschlag wurde in der Parlamentsdebatte verworfen. Nun liegt ein neuer, abgespeckter Entwurf für Änderungen
im Obligationenrecht (OR) vor, der eine Ausdehnung des Widerrufsrechts nur
auf den Telefonverkauf beinhaltet. Gleichzeitig wird das Konsumkreditgesetz
(KKG) bezüglich der verlängerten Widerrufsfrist angepasst.
Die Vorlage befindet sich in der Differenzbereinigung. In der Frühjahrssession
2015 hat der Ständerat den neuen Entwurf der RK-S angenommen. Nun werden sich zuerst der Nationalrat, und danach möglicherweise nochmals der
Ständerat mit diesem Entwurf befassen. Die Kommission für Rechtsfragen des
Nationalrats (RK-N) empfiehlt ihrem Rat, den Entscheiden des Ständerats bei
den OR-Bestimmungen zuzustimmen. Mit einer Mehrheit von 14 zu 8 Stimmen
beantragt sie zudem eine Anpassung des Konsumkreditgesetzes. Diese Ände-
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
21
rung betrifft den Widerruf von Abzahlungskäufen und Leasingverträgen, nachdem der Kunde eine Sache über die Prüfung ihrer Vertragsmässigkeit und
Funktionsfähigkeit hinaus gebraucht oder genutzt hat. Neu soll – entsprechend der verlängerten Widerrufsfrist – die Konsumentin oder der Konsument
in solchen Fällen eine Entschädigung leisten, die dem Wertverlust der Sache
entspricht.
economiesuisse unterstützt das erweiterte Widerrufsrecht mit Anpassung des
Konsumkreditgesetzes.
economiesuisse empfiehlt die Annahme des Erlasses gemäss den Anträgen
der Mehrheit der RK-N. Infolge der verlängerten Widerrufsfrist müssen Missbräuche bei Leasing- oder Abzahlungskäufen verhindert werden. Die Verankerung einer angemessenen Entschädigung ist deshalb angebracht. Mit der
neuen Regelung im Konsumkreditgesetz werden die Kosten und Risiken eines
Widerrufs in angemessener Weise auf die Vertragsparteien verteilt. Bei Beibehaltung des geltenden Rechts würden erhöhte Anreize bestehen, Abzahlungskäufe und Leasingverträge mit der Absicht eines Widerrufs nach Nutzung der Sache einzugehen (z.B. Nutzung eines Leasingwagens für eine Ferienfahrt).
Und ausserdem in den Räten
economiesuisse empfiehlt den Räten zur Annahme:
Nationalrat
— 15.3013 Mo. FK-NR. Strategische Überprüfung der Bundesaufgaben
Ständerat
— 15.3210 Mo. Fournier. Senkung der unnötigen Verwaltungskosten: sofortige
Umsetzung
— 14.090 OR. Firmenrecht. Änderung
— 12.3186 Mo. Nationalrat (Fraktion RL). Organisatorische und finanzielle
Gleichstellung von KTI und SNF
economiesuisse empfiehlt den Räten zur Ablehnung:
Nationalrat
— 15.3011 Mo. WBK-NR. BFI-Periode 2017-2020. Notwendige Reformen ohne
Substanzverluste umsetzen
Ständerat
— 14.087 AHVplus: für eine starke AHV. Volksinitiative
Sessionsvorschau, 1. Juni 2015
22
Rückfragen:
[email protected]
[email protected]
Impressum
economiesuisse, Verband der Schweizer Unternehmen
Geschäftsstelle Bern
Spitalgasse 4
Postfach 304
3000 Bern 7
www.economiesuisse.ch