Berichtes über die Maßnahmen des

Bericht
über die Maßnahmen
des Gleichbehandlungsprogramms
im Jahre 2014
Vorgelegt von
RheinEnergie AG
Bergische Licht-, Kraft- und Wasserwerke (BELKAW) GmbH
Stadtwerke Leichlingen GmbH
und
Rheinische NETZGesellschaft mbH
Einführung
Mit dem vorliegenden Bericht kommen
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die RheinEnergie AG (RheinEnergie)
die Bergische Licht-, Kraft- und Wasserwerke (BELKAW) GmbH
die Stadtwerke Leichlingen GmbH (SWL) sowie
die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG)
nachfolgend gemeinsam auch Unternehmen genannt, ihrer aus § 7 a Abs. 5 S. 3 EnWG
folgenden Verpflichtung nach, jährlich über die zur diskriminierungsfreien Ausübung des
Netzgeschäfts auf Grundlage des Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen
zu berichten.
Der Bericht betrifft den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 und wird vorgelegt von Frau Rechtsanwältin Isabella Dornhausen-Seemann, der Gleichbehandlungsbeauftragten der Unternehmen, ansässig bei der RheinEnergie AG, Parkgürtel 24 in 50823 Köln.
Er wird auf den jeweiligen Internetseiten der Unternehmen veröffentlicht.
Teil A:
Selbstbeschreibung der Unternehmen
Das im Gleichbehandlungsprogramm vom 9. Februar 2009 dargestellte organisatorische
Gesamtkonzept der Unternehmen besteht unverändert fort. Die RNG nimmt seit ihrer Gründung zum 1. Januar 2006 auf Grundlage des sog. Pachtmodells die Aufgaben eines Netzbetreibers nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wahr. Seit 2009 ist die RheinEnergie
alleinige Gesellschafterin der RNG. Dessen ungeachtet ist die RNG auf Grundlage von
Pacht- und Dienstleistungsverträgen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen der nachfolgenden Unternehmen der RheinEnergie-Gruppe:
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AggerEnergie GmbH in Gummersbach
Bergische Licht-, Kraft- und Wasserwerke (BELKAW) GmbH in Bergisch Gladbach
Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG
evd energieversorgung dormagen gmbH
Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein Erft in Hürth
RheinEnergie AG in Köln
Stadtwerke Leichlingen GmbH
Für Kooperationen mit weiteren Unternehmen steht die RNG offen.
Vor dem Hintergrund der bestehenden Pacht- und Unterpachtverhältnisse hat die RNG zunächst fünf Elektrizitäts- und sieben Gasverteilernetze in der rheinischen Region betrieben.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2013 ist eine Zusammenlegung der Gasverteilernetze zu einem
Netzgebiet mit einem einheitlichen Netzentgelt erfolgt. Zum 1. Januar 2014 wurden schließlich auch die Elektrizitätsverteilernetze zu einem Netzgebiet mit einem einheitlichen Netzentgelt zusammengeführt. Die RNG bewirtschaftet Elektrizitätsverteilernetze mit einer Länge
von ca. 17.500 km, die Gasverteilernetze haben indes eine Gesamtlänge von ca. 6.300 km.
Die Anzahl der Zählpunkte betrug mit Stand zum 31. Dezember 2013 im Strombereich
1.054.000 und 254.000 im Gasbereich.
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Die RNG agiert als eigenständiger Netzbetreiber mit den originären Kernaufgaben Regulierungsmanagement, Planung und Assetmanagement der Energieversorgungsnetze, Sicherung und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Versorgungsqualität der Energieversorgungsnetze, Kalkulation der Netzentgelte sowie Netzvertrieb (Netzzugang und -nutzung).
Die Geschäftsführung der RNG obliegt Herrn Dr.-Ing. Ulrich Groß sowie Herrn Karsten
Thielmann. Der Mitarbeiterstand der RNG betrug im Berichtsjahr zum Stichtag 31. Dezember
2014 71 Personen. Diese adäquat qualifizierten Mitarbeiter verfügen allesamt über eigene
Anstellungsverträge mit der RNG und üben keine Doppelfunktionen im vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen aus. Im Rahmen von Dienstleistungsverträgen führen
überdies weitere Personen vertraglich vereinbarte operative Tätigkeiten des Netzbetriebs,
z.B. im Bereich der Abrechnung, im Auftrag der RNG durch. Hierbei ist die fachliche Steuerung durch die RNG sowohl in den Fällen des § 7a Abs. 2 Nr. 2 EnWG als auch im Rahmen
der sonstigen Dienstleistungsverhältnisse durch entsprechende explizite vertragliche Gestaltung gewährleistet.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten betreffend das organisatorische Gesamtkonzept der Unternehmen wird ergänzend auf das Gleichbehandlungsprogramm und die jeweiligen Berichte
der vergangenen Berichtsjahre verwiesen. Veränderungen der Aufbauorganisation im Netzbetrieb sind im Berichtszeitraum nicht erfolgt.
Soweit vorliegend nicht über Änderungen oder Anpassungen der Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts berichtet wird, gelten die in der Vergangenheit
dargestellten Maßnahmen gleich bleibend fort.
Teil B:
Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts
Die Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts sind Bestandteil
des am 9. Februar 2009 vereinheitlichten Gleichbehandlungsprogramms der Unternehmen.
Nachfolgend stellen die Unternehmen dar, wie diese Maßnahmen im Berichtszeitraum vermittelt, umgesetzt, überwacht und gegebenenfalls im Einzelnen weiter ausgestaltet worden
sind. Dargestellt werden die abgeschlossenen, in der konkreten Umsetzung befindlichen
sowie geplanten Maßnahmen der Unternehmen.
I.
Ausgestaltung des Gleichbehandlungsmanagements
1. Gleichbehandlungsprogramm
Das Gleichbehandlungsprogramm ist mit Beschluss der jeweiligen Unternehmensleitung in Kraft gesetzt und als allgemein gültige und verbindliche Regelung in die
entsprechenden Regelwerke der jeweiligen Unternehmen aufgenommen worden. Die
RheinEnergie, BELKAW, SWL sowie die RNG haben ihre ursprünglichen Gleichbehandlungsprogramme aus dem Jahre 2005 den seither eingetretenen Veränderungen
angepasst und 2009 in einem gemeinsamen Gleichbehandlungsprogramm zusammengefasst. Dieses kann von den Mitarbeitern der Unternehmen über das Intranet im
Organisationshandbuch aufgerufen werden.
Die Unternehmen machen ihren Mitarbeitern Inhalt und Bedeutung des Gleichbehandlungsprogramms umfassend bekannt. Alle Mitarbeiter haben eine Verpflichtungserklärung auf die Einhaltung der Bestimmungen des Energiewirtschafts-
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gesetzes zum Umgang mit wirtschaftlich sensiblen bzw. wirtschaftlich vorteilhaften Informationen abgegeben. Neu eingestellte Mitarbeiter werden ungeachtet des unmittelbaren Einsatzes bei ihrem Dienstantritt entsprechend eingewiesen und verpflichtet.
Die Verpflichtungserklärungen werden zu den Personalakten genommen. Das Formular der von den Mitarbeitern zu unterzeichnenden Verpflichtungserklärung wurde
im Jahr 2013 durch die Gleichbehandlungsbeauftragte überarbeitet.
2. Gleichbehandlungsbeauftragte
Zum 1. Januar 2011 wurde Frau Rechtsanwältin Isabella Dornhausen-Seemann,
RheinEnergie AG, Hauptabteilung Strategisches Beteiligungsmanagement/Recht,
durch Beschluss des Vorstandes der RheinEnergie und der Geschäftsführungen der
übrigen Unternehmen mit der Funktion der Gleichbehandlungsbeauftragten betraut.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist unter folgenden Kontaktdaten zu erreichen:
Isabella Dornhausen-Seemann
Telefon
0221 178-3894
Telefax
0221 178-83894
E-Mail
[email protected]
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist als zentrale Ansprechpartnerin der Geschäftsleitungen der Unternehmen und ihrer Mitarbeiter für entflechtungsrelevante Fragestellungen namentlich sowie mit örtlicher, telefonischer und elektronischer Erreichbarkeit
in den Unternehmen bekannt. Durch einen expliziten Hinweis auf dem Formular der
zu unterzeichnenden Verpflichtungserklärungen sind die Mitarbeiter ausdrücklich
über ihre Beratungs- und Informationsfunktion bezüglich entflechtungsrechtlicher
Sachverhalte informiert. Gleiches gilt hinsichtlich der uneingeschränkten Möglichkeit
der Mitarbeiter, die Gleichbehandlungsbeauftragte zu Fragen des diskriminierungsfreien Netzbetriebs zu kontaktieren, so dass sie bei jeglichen Sachverhalten mit entflechtungsrechtlichem Bezug jederzeit unmittelbar zu Rate gezogen werden kann.
Dies wurde seitens der Geschäftsleitungen und der Mitarbeiter der Unternehmen im
Berichtsjahr aktiv in Anspruch genommen, wobei die an die Gleichbehandlungsbeauftragte gerichteten Anfragen und Anliegen allesamt gemeinsam mit den betreffenden
Mitarbeitern geklärt werden konnten. Die im Wege der kontinuierlichen Entflechtungsberatung gewonnenen Einblicke und Erfahrungen der Gleichbehandlungsbeauftragten bilden die Grundlage für die stetige Optimierung der Organisationsstrukturen
und Geschäftsabläufe des diskriminierungsfreien Netzbetriebs. Die Stellung der
Gleichbehandlungsbeauftragten der Unternehmen entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 7 a Abs. 5 S. 4 und 5 EnWG. Namentlich ist die Gleichbehandlungsbeauftragte in ihrer Aufgabenwahrnehmung vollkommen unabhängig und hat Zugang
zu allen Informationen, über die die RNG und die übrigen Unternehmen verfügen, die
zur Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat überdies jederzeit ein direktes Vortragsrecht bei den Geschäftsleitungen der Unternehmen und nimmt dieses regelmäßig zu Informationsund Beratungszwecken wahr. Hierbei wird deutlich, dass die Gleichbehandlungsbeauftragte bei der Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben von den Unternehmensleitungen uneingeschränkt unterstützt wird. Bei Verdacht eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsprogramm und für stichprobenartige Kontrollen hat die
Gleichbehandlungsbeauftragte ungehinderten Zugang zu allen relevanten Bereichen
der Unternehmen. Sie kann hierbei Einsicht in diskriminierungsrelevante Prozesse
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und Unterlagen verlangen und Mitarbeiter befragen. Das Gleichbehandlungsmanagement ist etabliert und gewährleistet die Umsetzung der Entflechtungsgrundsätze
auf einem konstant hohen Niveau.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte gehört dem bei der RheinEnergie eingerichteten
Netzwerk Regulierung an, welches in regelmäßigen Sitzungen unter der Leitung des
fachlich zuständigen Vorstandsmitglieds der RheinEnergie unter Beteiligung der RNG
und der Vertreter der Netzeigentümer unter Beachtung der Vorschriften der informatorischen Entflechtung übergreifende Fragestellungen rund um die Themen Entflechtung und Regulierung erörtert. Überdies nimmt die Gleichbehandlungsbeauftragte regelmäßig an den zwischen der RNG und der RheinEnergie im Rahmen des rechtlich
Zulässigen zu übergeordneten Regulierungsfragen stattfindenden Gesprächen teil.
Im Übrigen erfolgt die Kommunikation, insbesondere mit den jeweiligen Unternehmensleitungen, grundsätzlich bedarfsorientiert. Zusätzlich hat die Geschäftsführung
der RNG einen direkten Ansprechpartner für die Gleichbehandlungsbeauftragte benannt, der sie unmittelbar vor Ort bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt.
Hierzu stehen die Gleichbehandlungsbeauftragte und der von der RNG benannte Ansprechpartner in ständigem Kontakt. Die Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt des
Weiteren aktiv am regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichbehandlungsbeauftragten der RheinEnergie-Gruppe teil. In diesem Kreis werden vor
allem aktuelle gesetzliche und regulatorische Entwicklungen des Entflechtungsrechts
und mögliche Lösungsansätze der Unternehmen diskutiert. Als Mitglied diverser Verbandsgremien wirkt die Gleichbehandlungsbeauftragte schließlich auch aktiv an der
Diskussion und Erarbeitung grundlegender entflechtungsrechtlicher Branchenpositionen mit.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat im Berichtszeitraum zu Fortbildungszwecken
an folgenden Informationsveranstaltungen des Bundesverbandes der Energie- und
Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) teilgenommen:
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II.
„9. Forum Energie Erfahrungsaustausch für Gleichbehandlungsbeauftragte“
am 16./17. September 2014
Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms
Mit fortschreitender Liberalisierung des Energiemarktes haben BELKAW und SWL die
Bearbeitung ihrer operativen kaufmännischen und technischen Aufgaben in
unterschiedlichem Umfang sukzessiv auf die gesellschaftsrechtlich an ihnen beteiligte
RheinEnergie übertragen. Mit späterer Gründung der RNG als regionaler Netzgesellschaft
zum 1. Januar 2006 hat diese sodann den Betrieb der jeweiligen Energieversorgungsnetze
übernommen. Die RheinEnergie, BELKAW und SWL haben mit der Ausgliederung des
Netzbetriebs in die RNG die gesellschaftsrechtliche Grundlage für die im Zuge der
organisatorischen, informatorischen und buchhalterischen Entflechtung erforderlichen
Maßnahmen getroffen.
Die RNG steht unter eigenständiger Leitung. Die Geschäftsführung ist verpflichtet und berechtigt, das Netzgeschäft unabhängig gemäß den Bestimmungen des EnWG zu führen. Sie
ist insbesondere frei von Weisungen der Gesellschafterin hinsichtlich des laufenden Betriebs
der Energieversorgungsnetze und hinsichtlich einzelner Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese einzelnen Entscheidungen im Rahmen des
genehmigten Wirtschafts- und Finanzplanes halten. Eine diesbezügliche Regelung ist im
Gesellschaftsvertrag der RNG niedergelegt.
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Das Leitungspersonal der RNG übt keine Doppelfunktionen aus. Die Anstellungsverträge der
Geschäftsführung und des Leitungspersonals gewährleisten die nach dem Energiewirtschaftsgesetz geforderte Unabhängigkeit.
Die im Rahmen der Rentabilitätskontrolle an die Gesellschafterin und den Aufsichtsrat erfolgende Berichterstattung findet unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 6 a EnWG statt.
Zur Sicherstellung der Vorgaben zur Verwendung von Informationen wurde eine vollständige
Systemtrennung bei der IT-Unterstützung der Unternehmen durchgeführt. Die hierdurch entstandene Aufbau- und Ablauforganisation der Unternehmen wird insbesondere infolge neuer
gesetzlicher und regulatorischer Anforderungen einer kontinuierlichen Überprüfung unterzogen.
Die RNG hat im Berichtsjahr an TSM-Überprüfungsverfahren teilgenommen. Sowohl die Anforderungen nach VDE-AR-N 4001 (S 1000) „Anforderungen an die Qualifikation und die
Organisation von Unternehmen für den Betrieb von Elektrizitätsversorgungsnetzen“ als auch
die Anforderungen nach DVGW Arbeitsblatt G 1000 „Anforderungen an die Qualifikation und
die Organisation von Unternehmen für den Betrieb von Anlagen zur leitungsgebundenen
Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasversorgungsanlagen)“ wurden erfüllt. Die Zertifikate gelten bis zum 29. Oktober 2015.
III. Schulungskonzept
Die Unternehmen haben gemeinsam Leitlinien zur diskriminierungsfreien Ausübung des
Netzgeschäfts formuliert und vermitteln diese den Mitarbeitern durch gezielte Informationsmaßnahmen und Schulungen.
Bei aktuellen Entwicklungen und Erkenntnissen werden in den relevanten Bereichen der
Unternehmen entsprechende Nachschulungen durchgeführt bzw. regelmäßig ergänzende
schriftliche Informationen – etwa mittels spezieller abteilungsbezogener Wissens- und Informationsmanagementsysteme – nachgereicht. Dies gilt in besonderer Weise für das als
Shared Service Bereich mit getrennten Einheiten agierende Servicecenter. Neue Mitarbeiter
werden entsprechend den in ihrem Einsatzbereich gegebenen Erfordernissen geschult und
erhalten neben anderen Regelwerken auch eine Informationsbroschüre über die gesetzlichen Verpflichtungen der Entflechtung. Die Informationsbroschüre beinhaltet einen Überblick
über die Bedeutung der Entflechtung und mögliche Umsetzungsmaßnahmen. Ein besonderer Schwerpunkt der Schulungen liegt in der Sensibilisierung der Mitarbeiter bezüglich der
Beschaffung und Weitergabe von wirtschaftlich sensiblen bzw. der Offenlegung von wirtschaftlich vorteilhaften Informationen.
Die entflechtungsrechtlichen Neuerungen im Zusammenhang mit den „Gemeinsame(n) Auslegungsgrundsätze(n) III der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Anforderungen an die Markenpolitik und das Kommunikationsverhalten bei Verteilernetzbetreibern (§ 7a Abs. 6 EnWG)“ vom 16. Juli 2012 (nachfolgend als Auslegungsgrundsätze III bezeichnet) sowie deren Auswirkungen auf die RNG und ihre Dienstleister sind Inhalt der allen
Mitarbeitern im Intranet zur Verfügung stehenden Informationsunterlagen „Überblick über
gesetzliche und politische Rahmenbedingungen in der Energie- und Wasserwirtschaft“.
Im Übrigen findet eine regelmäßige Information über Entflechtungsthemen durch die Gleichbehandlungsbeauftragte im Rahmen des Arbeitskreises Netzwerk Regulierung statt.
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Mit Blick auf die seitens der Führungskräfte in eigener Verantwortung durchzuführenden
Schulungen der Mitarbeiter der von ihnen verantworteten Bereiche hat die Gleichbehandlungsbeauftragte bereits im Berichtsjahr 2013 ausgewählte entflechtungsrelevante Schulungsunterlagen bestimmter Shared Service Bereiche überprüft. Die überprüften Schulungsinhalte und die von der Gleichbehandlungsbeauftragten anlässlich der Überprüfungsmaßnahme mit den zuständigen Verantwortlichen geführten Gespräche zeugten von einer hohen
Sensibilität für die Ziele und Instrumente der Entflechtung. Die in diesem Bewusstsein gestalteten Unterlagen weisen einen hohen Standard auf und bilden eine sehr gute Grundlage für
eine umfassende und nachhaltige Schulung der betreffenden Mitarbeiter. Sie bilden damit
einen wesentlichen Baustein der von den Unternehmen zur diskriminierungsfreien Ausgestaltung des Netzgeschäfts getroffenen Maßnahmen.
Die Entflechtung von Verteilernetzbetreibern, ihre Zielsetzungen und Instrumente bildeten im
Übrigen einen besonderen Schwerpunkt der von der Gleichbehandlungsbeauftragten im Berichtszeitraum im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes übernommenen Betreuung
eines Rechtsreferendars.
Mit Blick auf die geringe Mitarbeiterfluktuation wurde im Berichtszeitraum erneut von einer
Präsenzschulung der Mitarbeiter der RNG abgesehen. Für den kommenden Berichtszeitraum sind vor dem Hintergrund zwischenzeitlich erfolgter Neueinstellungen sowie zwecks
Auffrischung und Vertiefung der bislang vermittelten Entflechtungsinhalte erneute Schulungen der Mitarbeiter der RNG durch die Gleichbehandlungsbeauftragte vorgesehen.
IV. Überwachungskonzept
1. Kommunikationsverhalten und Markenpolitik der RNG
§ 7 a Abs. 6 EnWG gibt der RNG als Verteilernetzbetreiber vor, in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung
zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist. Zur Konkretisierung dieser
Vorgaben haben die Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder die Auslegungsgrundsätze III veröffentlicht.
Über die diesbezüglichen Maßnahmen der RNG ist bereits in den vergangenen Berichtsjahren umfänglich informiert worden. Mit Blick auf die anhaltende Bedeutsamkeit
der Thematik, die nicht zuletzt auch durch zahlreiche Verfahren der Bundesnetzagentur zur Markenentflechtung dokumentiert wird, werden nachfolgend wesentliche Bestandteile der diesbezüglichen Berichterstattung gleichwohl beibehalten und erforderlichenfalls ergänzt. Bei den dargestellten Vorkehrungen handelt es sich ausdrücklich
nicht ausschließlich um solche, die im Zuge der neuen Entflechtungsvorgaben und
der Auslegungsgrundsätze III veranlasst worden sind. Die nachfolgende Darstellung
umfasst vielmehr ausgewählte wesentliche Maßnahmen, die seit Gründung der RNG
ergriffen worden sind.
In Bezug auf die Markenpolitik sind zunächst die neutrale Namensgebung und das
Corporate Design der RNG hervorzuheben. Die bereits seit Gründung der Gesellschaft bestehende Firmierung als „Rheinische NETZGesellschaft mbH“ weist keinen
Bezug zum vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen auf. Gleiches gilt für
das in seiner Gestaltung gänzlich eigenständige Logo der RNG, welches keine Ähnlichkeit zu dem des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens aufweist.
Eine namentliche oder bildliche Verwechslung zwischen dem Verteilernetzbetreiber
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RNG und den Vertriebsaktivitäten der übrigen Unternehmen durch den Endkunden ist
ausgeschlossen. Die neutrale Unternehmensbezeichnung, der Schriftzug und das visuelle Signet der Wort-/Bildmarke unterstreichen vielmehr die Unabhängigkeit der
RNG und ihre Marktrolle als unabhängiger Netzbetreiber. Da die eigene Kennzeichnungskraft der Firma und des Logos der RNG die geforderte Unterscheidbarkeit zwischen Netzbetrieb und den Vertriebsaktivitäten gewährleistet, waren diesbezüglich im
Zuge der angepassten gesetzlichen Vorgaben und der Auslegungsgrundsätze III keine Änderungen erforderlich.
Gleiches gilt in Bezug auf das Kommunikationsverhalten der RNG. So verwendet die
RNG im unmittelbaren geschäftlichen Verkehr selbstredend eigenes Geschäftspapier,
was aus Sicht der Regulierungsbehörden einen besonders relevanten Bereich des
Kommunikationsverhaltens darstellt. Die von den Marktteilnehmern mit dem Netzbetreiber abzuschließenden Verträge sind allesamt als Dokumente der RNG mit ihrem
Logo gekennzeichnet und auf der Homepage des Unternehmens veröffentlicht. Dies
gilt auch für die gültigen Preisblätter der RNG. Die von den Regulierungsbehörden
ebenfalls als besonders relevante Kommunikationsmittel genannten Werbemittel setzt
die RNG nach wie vor nicht ein. Ebenso wenig wird von der RNG eine Kundenzeitschrift herausgegeben. Allerdings gibt die RNG mit der elektronischen Publikation
„RNG direkt“ eine Mitarbeiterzeitschrift heraus, mittels welcher die Mitarbeiter umfassend über aktuelle Branchen- und Unternehmensthemen informiert werden. Beispielhaft sind hier etwa aktuelle Gesetzgebungsverfahren nebst ihrer Auswirkungen auf
die RNG sowie gegenwärtige Entwicklungen und Aufgaben der verschiedenen Fachbereiche zu nennen. Die seit 2010 publizierte „RNG direkt“ erscheint bedarfsorientiert
in unregelmäßigen Zeitabständen und ist mit Blick auf den in den Auslegungsgrundsätzen III herausgestellten „Schutzzweck der Identitätsbildung der Mitarbeiter“ als Instrument der internen Kommunikation besonders hervorzuheben.
Wie bereits vorstehend bemerkt, ist die RNG mit einer eigenen Homepage im Internet
präsent, ein gemeinsamer Internetauftritt mit dem für die Vertriebsaktivitäten zuständigen vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen ist nicht gegeben. Die
Homepage der RNG wurde im Oktober 2013 grundlegend neu konzipiert. Sie ist nicht
nur optisch neu gestaltet, sondern wurde auch inhaltlich neu strukturiert. Neben einem breit gefächerten Angebot spezifischer Netzinformationen findet sich dort nunmehr auch ein erweitertes Serviceangebot, wie etwa die Möglichkeit der elektronischen Zählerstandsübermittlung durch Netzkunden. Die jeweiligen Internetauftritte
des Netzbetreibers und des für die Vertriebsaktivitäten zuständigen vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind in ihrer Gestaltung eigenständig und damit hinreichend unterscheidbar. Schließlich ist auf der Homepage der RNG auch kein
Hinweis auf die wettbewerblich tätigen Bereiche des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens beinhaltet oder gar eine gemeinsame Stelle für Kontaktanfragen (E-Mail-Adresse, Kontaktformular) benannt, womit eine entflechtungswidrige
Verwechslung über das Internet insgesamt ausgeschlossen ist.
Überdies sind die RNG und die Vertriebseinheiten der übrigen Unternehmen auch
nach dem im Berichtsjahr erfolgten Standortwechsel in unterschiedlichen Verwaltungsgebäuden untergebracht. Die Anschrift sowie die Telefonnummer der RNG sind
im örtlichen Telefonbuch verzeichnet. Die Mitarbeiter der RNG sind schließlich über
eigenständige Telefonnummern und E-Mail-Adressen erreichbar, die in keinem Zusammenhang zu den Kontaktmöglichkeiten der jeweiligen Vertriebseinheiten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stehen.
Die Entflechtungskonformität des Kommunikationsverhaltens der RNG ist schließlich
ebenfalls gewährleistet, wenn der Kundenkontakt im Auftrag des Netzbetreibers von
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Dienstleistern übernommen wird. In diesen Fällen ist beim schriftlichen Kundenkontakt auf dem jeweiligen Schriftstück ein eindeutiger Hinweis auf die grundsätzliche
Zuständigkeit der RNG und das der Tätigkeit des beauftragten Dienstleisters zugrundeliegende Auftrags- und Vertretungsverhältnis enthalten. Hierdurch wird der Adressat aufgeklärt, dass die für eine bestimmte Netzbetreiberaufgabe originär zuständige
RNG mit der Erbringung dieser Aufgabe einen Dienstleister beauftragt hat, welcher
die Dienstleistung im Namen und für Rechnung der RNG erbringt. Dies ist etwa bei
der Zählerablesung der Fall, wo auf den Ablesekarten ein entsprechender Hinweis
auf die Rollenverteilung aufgedruckt ist. Eine solche Offenlegung der Auftrags- und
Vertretungsverhältnisse beugt aktiv einer möglichen Fehlvorstellung des Adressaten
über die Zuständigkeit und die Identität des Netzbetreibers vor. Auf diese Weise ist
auf allen Formen des schriftlichen Kundenkontakts sichergestellt, dass der Kunde eine genaue Zuordnung der Geschäftsaktivität zur Netzgesellschaft oder zum Vertrieb
herstellen kann.
Dies gilt im Ergebnis auch für den telefonischen Kundenkontakt. Dieser wird überwiegend von dem Shared Service Bereich Servicecenter der RheinEnergie wahrgenommen, welcher in gesonderte Serviceeinheiten für die RNG und die Vertriebsaktivitäten
des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens untergliedert ist. Dabei
verfügt die für Angelegenheiten des Netzbetreibers zuständige Einheit selbstverständlich über eine eigene Rufnummer, so dass das Anliegen des Kunden direkt der
RNG zugeordnet und entsprechend abgewickelt werden kann.
Somit ist im Ergebnis festzustellen, dass eine Verwechslung zwischen der RNG und
den vertrieblich tätigen Unternehmen durch vielfältige Maßnahmen ausgeschlossen
wird.
Im Zusammenhang mit den Gleichbehandlungsberichten für das Jahr 2013 war das
Kommunikationsverhalten der RNG Gegenstand von zwei Anfragen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Die erste Anfrage betraf das „Netzgebiet Köln“. Bei den der Behörde in diesem Zusammenhang übersandten Musterschriftstücken der RNG und ihres Dienstleisters
handelte es sich im Einzelnen um:
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Schreiben der RNG zur Nachrüstung von Photovoltaikanlagen
Muster des Geschäftspapiers der RNG
Schreiben der RheinEnergie betreffend die Zählerablesung (ggf. dienstleistend hins. der Strom- und Gaszähler)
Schreiben der RheinEnergie betreffend die Zählerablesung (Zählerablesung
des Lieferanten)
Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 teilte die Behörde der RNG diesbezüglich mit, dass
die übersandten Informationen und Unterlagen vertieft geprüft wurden und kein Anlass für Nachfragen bestehe.
Die zweite Anfrage betraf Musteranschreiben und -ablesekarten des Dienstleisters im
„Netzgebiet Leverkusen“. Diesbezüglich hat die Behörde zwischenzeitlich weitere
Auskünfte eingefordert, die endgültige Bewertung steht aktuell noch aus.
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2. Geschäftsprozessanalyse
Die RNG verfügt über eine umfangreiche Dokumentation der wesentlichen Netzbetreiberprozesse, etwa die Aufstellung und Abwicklung des Wirtschaftsplanes, den
Netzzugang, das Regulierungsmanagement, das Messwesen sowie die Netzführung
und EEG/KWK-G Einspeisung zur Umsetzung des Beschlusses der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 29. Oktober 2012 zur Festlegung von Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom), BK6-12-153. Die Dokumentation ist im zentralen Dokumentenmanagementsystem des Unternehmens hinterlegt. Die hierbei verwendete Prozessarchitektur besteht aus vier Modellierungsebenen. Ausgehend von der sog. Prozesslandkarte als erster Ebene werden sodann auf zweiter Ebene die jeweils definierten
Hauptprozesse dargestellt. Diese werden wiederum auf der dritten Ebene in ihre jeweiligen Teilprozesse aufgegliedert, um schließlich auf der vierten Ebene die diesen
Teilprozessen jeweils zugeordneten Aktivitäten abzubilden. Auf dieser Ebene werden
die Prozesse als ereignisgesteuerte Prozessketten dargestellt, die den Ablauf eines
Prozesses in den jeweiligen Aktivitäten und Ereignissen abbilden. Zusätzlich werden
hierbei unter anderem auch die betreffenden Organisationseinheiten und IT-Systeme
dargestellt.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist bei Bedarf beratend bei der Prozessmodellierung und -dokumentation der diskriminierungsrelevanten netzbezogenen Geschäftsprozesse eingebunden. In den für die Umsetzung der Geschäftsprozesse jeweils verantwortlichen Organisationseinheiten sind indes sog. Durchführungs- und Ergebnisverantwortliche benannt, die sowohl die Einhaltung der definierten Arbeitsabläufe als
auch die Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der Prozesse verantworten. Die
Gleichbehandlungsbeauftragte kann hierbei jederzeit beratend, etwa im Zusammenhang mit der Ausgestaltung von Schnittstellen, hinzugezogen werden.
3. Weitere Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
Einen weiteren Schwerpunkt der Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten im Berichtszeitraum bildete erneut die präventive Beratung hinsichtlich der Verwendung
und Weitergabe von Informationen. Hierbei konnte wiederholt eine hohe Sensibilität
und ein sehr guter Kenntnisstand der Mitarbeiter für die entflechtungsrechtlichen Fragestellungen festgestellt werden. Durch die Inanspruchnahme der in den Unternehmen bekannten Beratungs- und Informationsfunktion der Gleichbehandlungsbeauftragten konnte in verbleibenden Zweifelsfällen stets ein entflechtungskonformer Umgang mit Informationen gewährleistet werden.
Im Übrigen sind hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs der Gleichbehandlungsbeauftragten im Berichtszeitraum exemplarisch Anfragen der Mitarbeiter zu nachfolgenden
Themen zu nennen:
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Prüfung der vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten von Lieferantenrahmenverträgen durch den Netzbetreiber bei Zahlungsverzug/Insolvenz des Lieferanten
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Unterbrechung der Versorgung durch den Netzbetreiber im Auftrag des Lieferanten und Rechtsfolgen bei anschließendem Lieferantenwechsel
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Anforderungen an das Kommunikationsverhalten und die Markenpolitik im vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmen neu gegründeter Gesellschaften
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Entflechtungsrechtliche Beratung bei geplanten Zuständigkeitsänderungen im
Servicecenter
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Entflechtungsrechtliche Beratung bei Fragen der zulässigen Informationsweitergabe zur Erstellung von Energieausweisen
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Entflechtungsrechtliche Überprüfung von Vortragsunterlagen für Kongresspräsentationen
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Gestaltung der Preisblätter Elektrizität und Gas
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Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen in der Änderungsfassung vom 30. Juni 2014, in Kraft
getreten am 1. Oktober 2014
4. Ergebnisse der Kontrollen / Sanktionen
Im Zusammenhang mit der Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms hat die
Gleichbehandlungsbeauftragte im Berichtszeitraum keine Auffälligkeiten festgestellt.
Demzufolge sind bislang gegenüber Mitarbeitern der Unternehmen keine Sanktionen
wegen Fehlverhaltens ausgesprochen worden. Im Ergebnis kann somit festgehalten
werden, dass insbesondere die mit Tätigkeiten für den Netzbetrieb betrauten Mitarbeiter ein ausgeprägtes Bewusstsein für die Vorgaben und Anforderungen der Entflechtung aufweisen, wodurch eine maßgebliche Voraussetzung für die Einhaltung
des Gleichbehandlungsprogramms und die Verhinderung von Verstößen erfüllt ist.
Auf diese Weise wird die diskriminierungsfreie Ausgestaltung und Abwicklung des
Netzbetriebs gemäß den Anforderungen der §§ 6 ff. EnWG umfassend sichergestellt.
Im Berichtszeitraum wurden von Marktteilnehmern oder Regulierungsbehörden keine
Beschwerden an die Gleichbehandlungsbeauftragte herangetragen.
5. Ausblick
Vor dem Hintergrund der Anfragen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen betreffend das Kommunikationsverhalten findet derzeit eine Überprüfung der bei den jeweiligen Dienstleistern der RNG eingesetzten Kommunikationsmittel statt. Den sich an die derzeitige Bestandsaufnahme
eventuell anschließenden Anpassungsprozess wird die Gleichbehandlungsbeauftragte unter entflechtungsrechtlichen Gesichtspunkten unterstützen.
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Im kommenden Berichtszeitraum wird die Gleichbehandlungsbeauftragte zudem Präsenzschulungen durchführen und durch ihre beratende Funktion zu einer diskriminierungsfreien Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs beitragen.
Köln, den 26. März 2015
gez. Isabella Dornhausen-Seemann
Gleichbehandlungsbeauftragte
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