PROKON • Kirchoffstraße 3 • 25524 Itzehoe An die Gläubiger und Geschäftspartner der PROKON Regenerative Energien GmbH Itzehoe, den 11.06.2015 Weitere Informationen zum Insolvenzverfahren Sehr geehrte Damen und Herren, aus der Vielzahl der an das Unternehmen und die Insolvenzverwaltung herangetragenen Fragen aus dem Kreis der Gläubiger, Geschäftspartner und der Presse möchte ich zu folgenden ausgewählten Punkten Stellung beziehen: 1. Der Gläubigerausschuss bevorzugt keinen der beiden Insolvenzpläne Gemeinsam mit dem Bankhaus M.M. Warburg & CO. habe ich einen strukturierten Bieterprozess durchgeführt. Der Gläubigerausschuss hat aus den teilnehmenden Bietern am Ende das Angebot der EnBW Windkraft Beteiligungsgesellschaft mbH („EnBW“) ausgewählt. Die Entscheidung des Gläubigerausschusses bezieht sich damit ausschließlich auf die Auswahl des Bieters, der über den Investoren-Insolvenzplan für PROKON bietet. Der Genossenschafts-Insolvenzplan war nicht Gegenstand dieser Entscheidung des Gläubigerausschusses. Der Gläubigerausschuss hat als Verfahrensorgan damit ausdrücklich kein Votum für einen der beiden eingereichten Insolvenzpläne abgegeben. Der Gläubigerausschuss bevorzugt den InvestorenInsolvenzplan folglich nicht gegenüber dem Genossenschafts-Insolvenzplan. Die vorliegenden Insolvenzpläne enthalten sehr unterschiedliche Konzepte der Gläubigerbefriedigung und voraussichtlich auch der Unternehmensfortführung. Aus diesem Grunde ist es aus Sicht des Gläubigerausschusses die individuelle Entscheidung eines jeden Gläubigers, insbesondere der Genussrechtsinhaber, ob er eine Befriedigung der Forderungen nach dem Genossenschafts-Insolvenzplan oder nach dem Investoren-Insolvenzplan bevorzugt. Der Gläubigerausschuss empfiehlt der Gläubigerversammlung jedoch ausdrücklich, einen der beiden Insolvenzpläne anzunehmen, damit die Zerschlagung/Liquidation von PROKON vermieden werden kann. Eine Ablehnung beider Insolvenzpläne würde nach der Überzeugung aller Mitglieder des Gläubigerausschusses zu einem erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für alle Gläubiger führen. 2. Der Insolvenzverwalter hält beide Insolvenzpläne für tragfähig Als Insolvenzverwalter halte ich beide Insolvenzpläne für tragfähig. Beide Planvarianten ermöglichen nach meiner und der Einschätzung meines Beraterteams eine stabile Sanierung von PROKON, einen langfristigen Fortbestand des Unternehmens und eine nachhaltige Weiterentwicklung des Unternehmens. Aus denselben Gründen wie der Gläubigerausschuss (siehe oben) gebe ich als Insolvenzverwalter kein Votum für einen der beiden Insolvenzpläne ab. - Seite 1 von 2 PROKON Regenerative Energien GmbH i. I. Kirchhoffstraße 3 25524 Itzehoe Telefon 04821 6855-100 Fax 04821 6855-200 Volks- und Raiffeisenbank eG Itzehoe BLZ 222 900 31 Konto-Nr. 6 400 450 IBAN DE49 2229 0031 0006 4004 50 BIC/SWIFT: GENODEF1VIT Amtsgericht Pinneberg HR B 8556 PI Steuernummer 18 290 90359 USt.-IdNr. DE268311932 Insolvenzverwalter: Dr. Dietmar Penzlin 3. Der Betriebsrat spricht sich für den Genossenschafts-Insolvenzplan aus Vielfach ist aus dem Kreis der Gläubiger, aber auch vonseiten der Presse angefragt worden, wie sich die Belegschaft des Unternehmens zu den beiden Insolvenzplänen verhalte. In diesem Zusammenhang hat mir der Betriebsrat von PROKON mitgeteilt, er begrüße es, dass zwei Insolvenzpläne eingereicht wurden, die beide die Fortführung von Prokon sicherstellen, um so eine Zerschlagung des Unternehmens zu verhindern. Der Betriebsrat hat darüber hinaus mitgeteilt, die Mitarbeiter von PROKON zu den Insolvenzplänen befragt zu haben. Dabei habe die überwiegende Mehrheit der Mitarbeiter, die sich an der Umfrage beteiligt habe, dem Genossenschaftsmodell den Vorzug gegeben. Dem hat sich der Betriebsrat als Mitarbeitervertretung angeschlossen. Nach der Einschätzung des Betriebsrates ist durch den Genossenschafts-Insolvenzplan die Wahrscheinlichkeit größer, mehr Arbeitsplätze am Standort Itzehoe langfristig erhalten zu können, als im Investoren-Insolvenzplan. 4. Zustimmungserklärung und Bevollmächtigung sind zu unterscheiden Gläubiger, die einen Teil ihrer Insolvenzforderungen in Mitgliedschaftsrechte an einer Genossenschaft wandeln möchten, haben häufig die Frage gestellt, ob hierzu eine Bevollmächtigung einer Gläubigervertretung, beispielsweise des „Freunde für Prokon e.V.“, genüge. Hierzu ist zwischen Bevollmächtigung und Zustimmungserklärung zu unterscheiden: Eine Abstimmung über die Insolvenzpläne in der Gläubigerversammlung am 02.07.2015 ist nur möglich, wenn man entweder persönlich im Termin erscheint oder sich durch einen anwesenden Bevollmächtigten bei der Abstimmung vertreten lässt. Die Bevollmächtigung ermöglicht also demjenigen, der nicht persönlich zur Gläubigerversammlung erscheinen will, die Teilnahme an der Abstimmung über die Insolvenzpläne. Eine solche Bevollmächtigung genügt aber nicht, falls ein Genussrechtsinhaber zudem einen Teil seiner Insolvenzforderungen in Mitgliedschaftsrechte an einer Genossenschaft wandeln möchte. Für eine solche Wandlung muss er vielmehr die Zustimmungserklärung unterzeichnet zurücksenden. Diese Zustimmungserklärung habe ich an alle wandlungsberechtigten Genussrechtsinhaber versandt. Zur Wandlung berechtigt sind alle Genussrechtsinhaber mit einer Forderung von über EUR 1.000,00 mit Anschrift in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Weitere Informationen zum Insolvenzplanverfahren finden Sie auch im Internet unter http://www.prokon.net unter dem Menüpunkt „Insolvenzverfahren / Hinweise zum Insolvenzplanverfahren“. Mit freundlichen Grüßen Dr. Dietmar Penzlin Insolvenzverwalter Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht - Seite 2 von 2 -
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