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PROKON • Kirchoffstraße 3 • 25524 Itzehoe
An die Gläubiger und Geschäftspartner
der PROKON Regenerative Energien GmbH
Itzehoe, den 11.06.2015
Weitere Informationen zum Insolvenzverfahren
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus der Vielzahl der an das Unternehmen und die Insolvenzverwaltung herangetragenen Fragen aus dem
Kreis der Gläubiger, Geschäftspartner und der Presse möchte ich zu folgenden ausgewählten Punkten
Stellung beziehen:
1. Der Gläubigerausschuss bevorzugt keinen der beiden Insolvenzpläne
Gemeinsam mit dem Bankhaus M.M. Warburg & CO. habe ich einen strukturierten Bieterprozess
durchgeführt. Der Gläubigerausschuss hat aus den teilnehmenden Bietern am Ende das Angebot der
EnBW Windkraft Beteiligungsgesellschaft mbH („EnBW“) ausgewählt. Die Entscheidung des
Gläubigerausschusses bezieht sich damit ausschließlich auf die Auswahl des Bieters, der über den
Investoren-Insolvenzplan für PROKON bietet. Der Genossenschafts-Insolvenzplan war nicht Gegenstand
dieser Entscheidung des Gläubigerausschusses.
Der Gläubigerausschuss hat als Verfahrensorgan damit ausdrücklich kein Votum für einen der beiden
eingereichten Insolvenzpläne abgegeben. Der Gläubigerausschuss bevorzugt den InvestorenInsolvenzplan folglich nicht gegenüber dem Genossenschafts-Insolvenzplan.
Die vorliegenden Insolvenzpläne enthalten sehr unterschiedliche Konzepte der Gläubigerbefriedigung und
voraussichtlich auch der Unternehmensfortführung. Aus diesem Grunde ist es aus Sicht des
Gläubigerausschusses die individuelle Entscheidung eines jeden Gläubigers, insbesondere der
Genussrechtsinhaber, ob er eine Befriedigung der Forderungen nach dem Genossenschafts-Insolvenzplan
oder nach dem Investoren-Insolvenzplan bevorzugt.
Der Gläubigerausschuss empfiehlt der Gläubigerversammlung jedoch ausdrücklich, einen der beiden
Insolvenzpläne anzunehmen, damit die Zerschlagung/Liquidation von PROKON vermieden werden kann.
Eine Ablehnung beider Insolvenzpläne würde nach der Überzeugung aller Mitglieder des
Gläubigerausschusses zu einem erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für alle Gläubiger führen.
2. Der Insolvenzverwalter hält beide Insolvenzpläne für tragfähig
Als Insolvenzverwalter halte ich beide Insolvenzpläne für tragfähig. Beide Planvarianten ermöglichen
nach meiner und der Einschätzung meines Beraterteams eine stabile Sanierung von PROKON, einen
langfristigen Fortbestand des Unternehmens und eine nachhaltige Weiterentwicklung des Unternehmens.
Aus denselben Gründen wie der Gläubigerausschuss (siehe oben) gebe ich als Insolvenzverwalter kein
Votum für einen der beiden Insolvenzpläne ab.
- Seite 1 von 2 PROKON Regenerative Energien GmbH i. I.  Kirchhoffstraße 3  25524 Itzehoe  Telefon 04821 6855-100  Fax 04821 6855-200
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Insolvenzverwalter: Dr. Dietmar Penzlin
3. Der Betriebsrat spricht sich für den Genossenschafts-Insolvenzplan aus
Vielfach ist aus dem Kreis der Gläubiger, aber auch vonseiten der Presse angefragt worden, wie sich die
Belegschaft des Unternehmens zu den beiden Insolvenzplänen verhalte.
In diesem Zusammenhang hat mir der Betriebsrat von PROKON mitgeteilt, er begrüße es, dass zwei
Insolvenzpläne eingereicht wurden, die beide die Fortführung von Prokon sicherstellen, um so eine
Zerschlagung des Unternehmens zu verhindern.
Der Betriebsrat hat darüber hinaus mitgeteilt, die Mitarbeiter von PROKON zu den Insolvenzplänen
befragt zu haben. Dabei habe die überwiegende Mehrheit der Mitarbeiter, die sich an der Umfrage
beteiligt habe, dem Genossenschaftsmodell den Vorzug gegeben. Dem hat sich der Betriebsrat als
Mitarbeitervertretung angeschlossen.
Nach der Einschätzung des Betriebsrates ist durch den Genossenschafts-Insolvenzplan die Wahrscheinlichkeit größer, mehr Arbeitsplätze am Standort Itzehoe langfristig erhalten zu können, als im
Investoren-Insolvenzplan.
4. Zustimmungserklärung und Bevollmächtigung sind zu unterscheiden
Gläubiger, die einen Teil ihrer Insolvenzforderungen in Mitgliedschaftsrechte an einer Genossenschaft
wandeln möchten, haben häufig die Frage gestellt, ob hierzu eine Bevollmächtigung einer Gläubigervertretung, beispielsweise des „Freunde für Prokon e.V.“, genüge.
Hierzu ist zwischen Bevollmächtigung und Zustimmungserklärung zu unterscheiden:
Eine Abstimmung über die Insolvenzpläne in der Gläubigerversammlung am 02.07.2015 ist nur möglich,
wenn man entweder persönlich im Termin erscheint oder sich durch einen anwesenden Bevollmächtigten
bei der Abstimmung vertreten lässt. Die Bevollmächtigung ermöglicht also demjenigen, der nicht
persönlich zur Gläubigerversammlung erscheinen will, die Teilnahme an der Abstimmung über die
Insolvenzpläne.
Eine solche Bevollmächtigung genügt aber nicht, falls ein Genussrechtsinhaber zudem einen Teil seiner
Insolvenzforderungen in Mitgliedschaftsrechte an einer Genossenschaft wandeln möchte. Für eine solche
Wandlung muss er vielmehr die Zustimmungserklärung unterzeichnet zurücksenden. Diese
Zustimmungserklärung habe ich an alle wandlungsberechtigten Genussrechtsinhaber versandt. Zur
Wandlung berechtigt sind alle Genussrechtsinhaber mit einer Forderung von über EUR 1.000,00 mit
Anschrift in Deutschland, Österreich oder der Schweiz.
Weitere Informationen zum Insolvenzplanverfahren finden Sie auch im Internet unter http://www.prokon.net
unter dem Menüpunkt „Insolvenzverfahren / Hinweise zum Insolvenzplanverfahren“.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dietmar Penzlin
Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht
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