Verwendbarkeit von Glasprodukten Verwendbarkeit von

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Verwendbarkeit von
Glasprodukten
Geregelte
Bauprodukte
Damit Bauprodukte bei der Errichtung,
Änderung und Instandhaltung von
baulichen Anlagen verwendet werden
können, müssen sie den allgemeinen
Anforderungen der Landesbauordnungen genügen, sie müssen dauerhaft
gebrauchstauglich sein und von ihnen
dürfen keine Gefahren ausgehen. Für
die meisten Bauprodukte regelt die
Bauregelliste A den Nachweis ihrer
Verwendbarkeit: Sie nennt technische
Regeln für den Verwendungszweck
dieser Bauprodukte, denen diese entsprechen müssen.
So sind zum Beispiel EinscheibenSicherheitsgläser (ESG) SGG SECURIT,
SGG SERALIT EVOLUTION und SGG EMALIT
EVOLUTION, heißgelagertes ESG (ESGH) SGG SECURIT-H, alle VerbundSicherheitsgläser (VSG) der SGG STADIPFamilie und alle beschichteten
Mehrscheiben-Isoliergläser der
SGG CLIMAPLUS-Familie geregelte
Bauprodukte nach Bauregelliste A Teil 1
Kap. 11.
Nicht geregelte
Bauprodukte und
Bauarten
Bauprodukte und Bauarten, die von
technischen Regeln abweichen oder
für die es keine allgemein anerkannten
Regeln der Technik gibt, sehen die
Landesbauordnungen (LBO) drei mögliche Verwendbarkeitsnachweise vor:
• eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung (ABZ),
• ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis, oder
• eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE).
442 • Verwendbarkeit von Glasprodukten
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Normen und Richtlinien
Die ersten beiden Wege werden eher
vom Hersteller des Bauprodukts beschritten, eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) wird dagegen meist vom Bauherren, Architekten oder sonst am Bau
Beteiligten eingeholt. Mit dieser ZiE
wird die anwendungsbezogene Verwendbarkeit von geregelten und nicht
geregelten Bauprodukten für ein bestimmtes Bauvorhaben festgelegt.
Eine ABZ wird durch das DIBt (Deutsche
Institut für Bautechnik) in Berlin erteilt,
meist für einen bestimmten Zeitraum
(z. B. 5 Jahre), nach dessen Ablauf die
ABZ erneut beantragt werden muss.
Für Anwendungen ohne erhebliche
Anforderungen an die Sicherheit ist ein
allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ausreichend, gleichfalls vom
DIBt.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen liegen zum Beispiel vor für teilvorgespanntes Glas SGG PLANIDUR zur Verwendung im Rahmen der TRLV (siehe
Seite 414) und TRAV (siehe Seite 418),
für SGG POINT SLW zur Verwendung in
der Fassade, für punktgehaltene Glasvordächer SGG ROOFLITE PK und PZ und
begehbares Glas SGG LITE-FLOOR.
Zustimmung im
Einzelfall
Für die Erteilung einer ZiE sind die
obersten Baubehörden der einzelnen
Bundesländer zuständig. Dazu muss ein
formloser Antrag gestellt werden, der
das Bauvorhaben genau beschreibt, die
Art der Verwendung des Bauprodukts
im Bauvorhaben darlegt und ggf. schon
vorliegende Prüfberichte enthält.
Die Bauaufsichtsbehörde erteilt die
Zustimmung für diese Verwendung des
Bauprodukts, ggf. mit Nebenbestimmungen und zusätzlichen Auflagen.
Verwendbarkeit von
Glasprodukten
Die ZiE ist mit Gebühren verbunden,
die je nach Aufwand des Nachweises
vom zweistelligen bis vierstelligen
Eurobetrag reichen können. Zusätzlich
fallen Kosten für Gutachten, und ggf.
beinhaltende Prüfungen, Berechnungen und Bauteilversuche an.
Der Antrag auf ZiE muss beinhalten:
Eine ZiE ist zum Beispiel erforderlich bei
absturzsichernden Verglasungen, die
nicht den TRAV entsprechen, oder bei
begehbaren Verglasungen, punktgehaltenen Verglasungen oder Überkopfverglasungen mit einer Stützweite über
1,20 m.
• Genaue Beschreibung des Glasbauteils:
Vor dem Einreichen des Antrags sollte
das Vorhaben durch ein anerkanntes
Prüfinstitut bewertet und optimiert
werden:
• Formloses Antragsschreiben;
• Angaben zum Bauvorhaben: Bauherr,
Verfasser des Entwurfs, Unternehmer,
untere Bauaufsichtsbehörde, Prüfingenieur, Sachverständige;
- Darlegung der technischen Lösung
sowie der Abweichung von technischen Regeln oder allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen
- Angaben zu den eingesetzten
Materialien und deren Eigenschaften
- Angaben zur vorgesehenen Nutzung
• Beratung und Bewertung des Glasbauteils
• Übersichtszeichnungen sowie Konstruktionszeichnungen des Glasbauteils;
• Abschätzung der Gefährdung und
des Gefahrenpotentials bei Glasbeschädigung
• Prüfberichte, Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen von anerkannten Prüfinstituten und -ämtern;
• Festlegung des „Funktionierens“ der
geplanten Glaskonstruktion
• ggf. die Prüfberichte zu statischen
Berechnungen.
• Konstruktive Beratung, evtl. Verbesserungsvorschläge
Auf den Internetseiten der zuständigen
Behörden können die aktuellen Bestimmungen abgefragt werden. Die Behörden benennen zugelassene Gutachter
und Prüfinstitute.
• Ausarbeitung der erforderlichen Prüfungen zu Glasfestigkeit / Resttragfähigkeit / Qualitätskontrolle / Sonstigen Anforderungen.
Je nach Konstruktion und Anwendungsfall können Bauteilversuche zur
Resttragfähigkeit notwendig werden.
Die Ergebnisse aus der gutachtlichen
Bewertung werden zu einer Stellungnahme zusammengefasst, die die
Grundlage der Entscheidung der Obersten Baubehörden darstellt. Dieses Gutachten ersetzt nicht grundsätzlich die
Tätigkeit des Prüfingenieurs.
Verwendbarkeit von Glasprodukten • 443
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Normen und Richtlinien
Verwendbarkeit von
Glasprodukten
Oberste Baubehörden der
Bundesländer
Baden-Württemberg:
Wirtschaftsministerium
Baden-Württemberg
Theodor-Heuss-Straße 4 70174
Stuttgart Telefon: 0711 / 123-0
Telefax: 0711 / 123-2126
Bayern:
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
Odeonsplatz 3, 80539 München
Postanschrift:
Postfach
80524 München
Telefon: 089 / 2192-01
Telefax: 089 / 2192-12225
Berlin: Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung Württembergische
Str. 6 10707 Berlin Telefon: 030 / 90-0
Telefax: 030 / 9012-7331
Brandenburg:
Landesregierung Brandenburg
Ministerium für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr
Henning-von-Tresckow-Str. 2-8
14467 Potsdam
Postanschrift:
Postfach 601161
14411 Potsdam
Bremen:
Der Senator für Bau, Umwelt und
Verkehr
Ansgaritorstraße 2
28195 Bremen
Telefon: 0421 / 361-2407
Telefax: 0421 / 361-2050
Hamburg:
Behörde für Bau und Verkehr
Stadthausbrücke 8
20355 Hamburg
Telefon: 040 / 42840-0
Telefax: 040 / 42840-3196
444 • Verwendbarkeit von Glasprodukten
Hessen:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Postanschrift:
Postfach 3129
65021 Wiesbaden
Telefon: 0611 / 8152-001
Telefax: 0611 / 8152-225
Mecklenburg-Vorpommern:
Ministerium für Arbeit, Bau und
Landesentwicklung
Schlossstraße 6-8
19053 Schwerin
Postanschrift:
19048 Schwerin
Telefon: 0385 / 588-0
Telefax: 0385 / 588-3982
Niedersachsen:
Niedersächsisches Ministerium für
Inneres und Sport
Lavesallee 6
30169 Hannover
Telefon: 0511 / 120-0
Telefax: 0511 / 120-6550
Nordrhein-Westfalen:
Ministerium für Städtebau und
Wohnen, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen
Elisabethstraße 5-11
40217 Düsseldorf
Postanschrift:
40190 Düsseldorf
Telefon: 0211 / 3843-0
Rheinland-Pfalz:
Ministerium des Innern und für Sport
des Landes Rheinland-Pfalz
Schillerplatz 3 - 5
55116 Mainz
Telefon: 06131 / 16-0
Telefax: 06131 / 16-3595
Verwendbarkeit von
Glasprodukten
Saarland:
Ministerium für Umwelt
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
Postanschrift:
Postfach 10 24 61
66024 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 501-00
Telefax: 0681 / 501-4521
Sachsen:
Sächsisches Staatsministerium des
Innern
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
Postanschrift:
01095 Dresden
Telefon: 0351 / 564-0
Telefax: 0351 / 564-3049
Sachsen-Anhalt:
Ministerium für Bau und Verkehr des
Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstraße 30
39114 Magdeburg
Telefon: 0391 / 567-01
Telefax: 0391 / 567 75 10
Schleswig-Holstein:
Innenministerium des Landes
Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
Telefon: 0431 / 988-0
Telefax: 0431 / 988-2833
Thüringen:
Thüringer Innenministerium
Abteilung Raumordnung und
Landesplanung
Regierungsstraße 73
99084 Erfurt
Postanschrift:
Postfach 90 01 31
99104 Erfurt
Telefon: 0361 / 379-00
Telefax: 0361 / 379-3111
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