34 Verwendbarkeit von Glasprodukten Geregelte Bauprodukte Damit Bauprodukte bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung von baulichen Anlagen verwendet werden können, müssen sie den allgemeinen Anforderungen der Landesbauordnungen genügen, sie müssen dauerhaft gebrauchstauglich sein und von ihnen dürfen keine Gefahren ausgehen. Für die meisten Bauprodukte regelt die Bauregelliste A den Nachweis ihrer Verwendbarkeit: Sie nennt technische Regeln für den Verwendungszweck dieser Bauprodukte, denen diese entsprechen müssen. So sind zum Beispiel EinscheibenSicherheitsgläser (ESG) SGG SECURIT, SGG SERALIT EVOLUTION und SGG EMALIT EVOLUTION, heißgelagertes ESG (ESGH) SGG SECURIT-H, alle VerbundSicherheitsgläser (VSG) der SGG STADIPFamilie und alle beschichteten Mehrscheiben-Isoliergläser der SGG CLIMAPLUS-Familie geregelte Bauprodukte nach Bauregelliste A Teil 1 Kap. 11. Nicht geregelte Bauprodukte und Bauarten Bauprodukte und Bauarten, die von technischen Regeln abweichen oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, sehen die Landesbauordnungen (LBO) drei mögliche Verwendbarkeitsnachweise vor: • eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (ABZ), • ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, oder • eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE). 442 • Verwendbarkeit von Glasprodukten 34 Normen und Richtlinien Die ersten beiden Wege werden eher vom Hersteller des Bauprodukts beschritten, eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) wird dagegen meist vom Bauherren, Architekten oder sonst am Bau Beteiligten eingeholt. Mit dieser ZiE wird die anwendungsbezogene Verwendbarkeit von geregelten und nicht geregelten Bauprodukten für ein bestimmtes Bauvorhaben festgelegt. Eine ABZ wird durch das DIBt (Deutsche Institut für Bautechnik) in Berlin erteilt, meist für einen bestimmten Zeitraum (z. B. 5 Jahre), nach dessen Ablauf die ABZ erneut beantragt werden muss. Für Anwendungen ohne erhebliche Anforderungen an die Sicherheit ist ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ausreichend, gleichfalls vom DIBt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen liegen zum Beispiel vor für teilvorgespanntes Glas SGG PLANIDUR zur Verwendung im Rahmen der TRLV (siehe Seite 414) und TRAV (siehe Seite 418), für SGG POINT SLW zur Verwendung in der Fassade, für punktgehaltene Glasvordächer SGG ROOFLITE PK und PZ und begehbares Glas SGG LITE-FLOOR. Zustimmung im Einzelfall Für die Erteilung einer ZiE sind die obersten Baubehörden der einzelnen Bundesländer zuständig. Dazu muss ein formloser Antrag gestellt werden, der das Bauvorhaben genau beschreibt, die Art der Verwendung des Bauprodukts im Bauvorhaben darlegt und ggf. schon vorliegende Prüfberichte enthält. Die Bauaufsichtsbehörde erteilt die Zustimmung für diese Verwendung des Bauprodukts, ggf. mit Nebenbestimmungen und zusätzlichen Auflagen. Verwendbarkeit von Glasprodukten Die ZiE ist mit Gebühren verbunden, die je nach Aufwand des Nachweises vom zweistelligen bis vierstelligen Eurobetrag reichen können. Zusätzlich fallen Kosten für Gutachten, und ggf. beinhaltende Prüfungen, Berechnungen und Bauteilversuche an. Der Antrag auf ZiE muss beinhalten: Eine ZiE ist zum Beispiel erforderlich bei absturzsichernden Verglasungen, die nicht den TRAV entsprechen, oder bei begehbaren Verglasungen, punktgehaltenen Verglasungen oder Überkopfverglasungen mit einer Stützweite über 1,20 m. • Genaue Beschreibung des Glasbauteils: Vor dem Einreichen des Antrags sollte das Vorhaben durch ein anerkanntes Prüfinstitut bewertet und optimiert werden: • Formloses Antragsschreiben; • Angaben zum Bauvorhaben: Bauherr, Verfasser des Entwurfs, Unternehmer, untere Bauaufsichtsbehörde, Prüfingenieur, Sachverständige; - Darlegung der technischen Lösung sowie der Abweichung von technischen Regeln oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen - Angaben zu den eingesetzten Materialien und deren Eigenschaften - Angaben zur vorgesehenen Nutzung • Beratung und Bewertung des Glasbauteils • Übersichtszeichnungen sowie Konstruktionszeichnungen des Glasbauteils; • Abschätzung der Gefährdung und des Gefahrenpotentials bei Glasbeschädigung • Prüfberichte, Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen von anerkannten Prüfinstituten und -ämtern; • Festlegung des „Funktionierens“ der geplanten Glaskonstruktion • ggf. die Prüfberichte zu statischen Berechnungen. • Konstruktive Beratung, evtl. Verbesserungsvorschläge Auf den Internetseiten der zuständigen Behörden können die aktuellen Bestimmungen abgefragt werden. Die Behörden benennen zugelassene Gutachter und Prüfinstitute. • Ausarbeitung der erforderlichen Prüfungen zu Glasfestigkeit / Resttragfähigkeit / Qualitätskontrolle / Sonstigen Anforderungen. Je nach Konstruktion und Anwendungsfall können Bauteilversuche zur Resttragfähigkeit notwendig werden. Die Ergebnisse aus der gutachtlichen Bewertung werden zu einer Stellungnahme zusammengefasst, die die Grundlage der Entscheidung der Obersten Baubehörden darstellt. Dieses Gutachten ersetzt nicht grundsätzlich die Tätigkeit des Prüfingenieurs. Verwendbarkeit von Glasprodukten • 443 34 34 Normen und Richtlinien Verwendbarkeit von Glasprodukten Oberste Baubehörden der Bundesländer Baden-Württemberg: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg Theodor-Heuss-Straße 4 70174 Stuttgart Telefon: 0711 / 123-0 Telefax: 0711 / 123-2126 Bayern: Bayerisches Staatsministerium des Innern Odeonsplatz 3, 80539 München Postanschrift: Postfach 80524 München Telefon: 089 / 2192-01 Telefax: 089 / 2192-12225 Berlin: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Württembergische Str. 6 10707 Berlin Telefon: 030 / 90-0 Telefax: 030 / 9012-7331 Brandenburg: Landesregierung Brandenburg Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Henning-von-Tresckow-Str. 2-8 14467 Potsdam Postanschrift: Postfach 601161 14411 Potsdam Bremen: Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr Ansgaritorstraße 2 28195 Bremen Telefon: 0421 / 361-2407 Telefax: 0421 / 361-2050 Hamburg: Behörde für Bau und Verkehr Stadthausbrücke 8 20355 Hamburg Telefon: 040 / 42840-0 Telefax: 040 / 42840-3196 444 • Verwendbarkeit von Glasprodukten Hessen: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden Postanschrift: Postfach 3129 65021 Wiesbaden Telefon: 0611 / 8152-001 Telefax: 0611 / 8152-225 Mecklenburg-Vorpommern: Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung Schlossstraße 6-8 19053 Schwerin Postanschrift: 19048 Schwerin Telefon: 0385 / 588-0 Telefax: 0385 / 588-3982 Niedersachsen: Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Lavesallee 6 30169 Hannover Telefon: 0511 / 120-0 Telefax: 0511 / 120-6550 Nordrhein-Westfalen: Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Elisabethstraße 5-11 40217 Düsseldorf Postanschrift: 40190 Düsseldorf Telefon: 0211 / 3843-0 Rheinland-Pfalz: Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Schillerplatz 3 - 5 55116 Mainz Telefon: 06131 / 16-0 Telefax: 06131 / 16-3595 Verwendbarkeit von Glasprodukten Saarland: Ministerium für Umwelt Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken Postanschrift: Postfach 10 24 61 66024 Saarbrücken Telefon: 0681 / 501-00 Telefax: 0681 / 501-4521 Sachsen: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Postanschrift: 01095 Dresden Telefon: 0351 / 564-0 Telefax: 0351 / 564-3049 Sachsen-Anhalt: Ministerium für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Telefon: 0391 / 567-01 Telefax: 0391 / 567 75 10 Schleswig-Holstein: Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 92 24105 Kiel Telefon: 0431 / 988-0 Telefax: 0431 / 988-2833 Thüringen: Thüringer Innenministerium Abteilung Raumordnung und Landesplanung Regierungsstraße 73 99084 Erfurt Postanschrift: Postfach 90 01 31 99104 Erfurt Telefon: 0361 / 379-00 Telefax: 0361 / 379-3111 Verwendbarkeit von Glasprodukten • 445
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