Entwurf - Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Bearbeitungsstand: 24.04.2015 16:17 Uhr
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
A. Problem und Ziel
Seit dem 1. September 2012 gilt der neue § 40 Absatz 1a LFGB. Danach informieren die
zuständigen Behörden die Öffentlichkeit unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 über erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße. Nach
Aufnahme des Vollzugs dieser Regelung haben mehrere Verwaltungsgerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bedenken gegen diese Vorschrift erhoben. Der Bundesrat hat die Bundesregierung im März 2013 aufgefordert, § 40 Absatz 1a LFGB im Hinblick auf die von den Verwaltungsgerichten monierten Punkte zu überarbeiten. Nach dem
Koalitionsvertrag soll § 40 LFGB dahingehend geändert werden, „dass die rechtssichere
Veröffentlichung von festgestellten, nicht unerheblichen Verstößen unter Reduzierung
sonstiger Ausschluss- und Beschränkungsgründe möglich ist“. Die von den Verwaltungsgerichten erhobenen Bedenken sollen durch die Ergänzung einer Härtefallklausel und
einer gesetzlichen Löschungsfrist sowie durch verschiedene Änderungen überwiegend
klarstellender Art ausgeräumt werden. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit der lebensmittelrechtlichen Transparenzvorschriften soll die Regelung des § 40 Absatz 1a
LFGB außerdem in einen neuen § 40a LFGB überführt werden.
Die unterschiedlichen wissenschaftlichen Auffassungen der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit einerseits und des Bundesinstituts für Risikobewertung und des
Friedrich-Löffler-Instituts anderseits hinsichtlich der Risikobewertung einer Verfütterung
von Wiederkäuerfett an Wiederkäuer konnten mit der Veröffentlichung eines gemeinsamen Papiers dieser Einrichtungen geklärt werden. Das Bundesinstitut für Risikobewertung
hat begleitend dazu eine Neubewertung der Verfütterung von tierischem Fett an Wiederkäuer vorgenommen und kommt darin zu dem Schluss, dass aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes mit der Verfütterung von tierischen Fetten an Wiederkäuer
kein erhöhtes BSE-Risiko für den Verbraucher zu erwarten ist. Daher ist § 18 LFGB, der
das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie
von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Nutztiere verbietet, soweit
es sich um Wiederkäuer handelt, aufzuheben.
Weitere Änderungen des LFGB betreffen die Festlegung von Höchstmengen für Kokzidiostatika- und Histomonostatika-Rückstände in Lebensmitteln (§ 10), Anpassungen an die
seit 13. Dezember 2014 geltende EU-Lebensmittelinformationsverordnung, die Unterrichtung von Telemedien-Diensteanbietern über Schnellwarnmeldungen (§ 38b), die Probenahme bei unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angebotenen Erzeugnissen
(§ 43a), Anordnungsbefugnisse der Überwachungsbehörden zur Übermittlung von Informationen zur Rückverfolgbarkeit (§ 44) sowie die Straffung der Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (§ 44a).
Im EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz wird eine Klausel zur Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln mit „Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung aus anderen Mitgliedstaaten aufgenommen. Zudem erfolgt eine Folgeänderung zur Schaffung eines neuen § 40a LFGB.
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Bearbeitungsstand: 24.04.2015 16:17 Uhr
Mit den Änderungen des Weingesetzes werden auch die Täuschungsschutz-Vorschriften
des Weingesetzes an die LMIV angepasst. Zum anderen erfolgt auch hier eine Folgeänderung zur Schaffung eines neuen § 40a LFGB.
Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes wird der geänderten Aufgabenverteilung
der Fachbehörden im Geschäftsbereich des BMEL Rechnung getragen.
B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die notwendigen Vorschriften, um die vorgenannten Zielsetzungen zu erreichen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund sowie den Ländern und Gemeinden entstehen durch die vorgesehenen Änderungen keine wesentlichen Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich [kein] zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Aufhebung des
Verfütterungsverbots für tierische Fette kann vielmehr zu einer Entlastung vor allem mittelständischer Unternehmen, insbesondere der landwirtschaftlichen Betriebe, die Kälber
mästen, führen, da diese Unternehmen nunmehr wieder tierische Fette in der Fütterung
ihrer Tiere einsetzen können. Diese können gegenüber pflanzlichen Fetten preisgünstiger
sein.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht kein wesentlicher zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die Länder entsteht […] Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden nicht erwartet.
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Bearbeitungsstand: 24.04.2015 16:17 Uhr
Entwurf
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Weitere Verbote“.
b)
Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 (weggefallen)“.
c)
Nach der Angabe zu § 38a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 38b Unterrichtung von Telemedien-Diensteanbietern“.
d)
Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Warnung der Öffentlichkeit“.
e)
Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 40a Information der Öffentlichkeit“.
f)
Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 43a Probenahme bei unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angebotenen Erzeugnissen“.
2.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „(ABl. L 15 vom 20.1.2010,
S.1, L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.
418/2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 19) geändert worden ist,“ durch die
Wörter „(ABl. L 15 vom 20.1.2010, S.1, L 293 vom 11.11.2010, S. 72) in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
-4-
Bearbeitungsstand: 24.04.2015 16:17 Uhr
bb) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
„4. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe
a)
als Futtermittelzusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel
stammen, zugelassen und dabei für diese Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte keine Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln festgesetzt worden sind, und
b)
die in der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 (EG) der Kommission vom
10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7), in der jeweils geltenden Fassung genannten Höchstmengen in oder auf Lebensmitteln,
die von in Buchstabe a) bezeichneten Tieren stammen, nicht überschritten werden,
oder“.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 5.
b)
3.
In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „die Regelungen des Absatzes 1 auf
andere als die im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 Satz 1“ durch die Wörter
„die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 auf andere als die dort“ ersetzt.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Es ist ferner verboten, als Lebensmittelunternehmer nach Artikel 8 Absatz 8 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die
den Anforderungen
1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe b, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern“.
4.
Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
㤠12
Weitere Verbote
Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die
für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen“.
5.
§ 13 wird wie folgt geändert:
-5a)
Bearbeitungsstand: 24.04.2015 16:17 Uhr
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a) werden nach den Wörtern „bestimmter Stoffe“ die
Wörter „oder Gemische aus Stoffen“ eingefügt.
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Stoffen“ die Wörter „oder Gemischen
aus Stoffen“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Zusatzstoffen“ durch das Wort „Lebensmittelzusatzstoffen“ ersetzt.
6.
§ 18 wird aufgehoben.
7.
§ 19 wird wie folgt gefasst:
㤠19
Verbote zum Schutz vor Täuschung
Es ist verboten, als nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 verantwortlicher Futtermittelunternehmer Futtermittel, deren Kennzeichnung oder Aufmachung den Anforderungen
1.
des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a,
2.
des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b oder
3.
des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1, L 320 vom 30.11.2013, S. 82, L 91 vom
27.3.2014, S. 50)
nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder für solche Futtermittel allgemein oder im
Einzelfall zu werben.“
8.
§ 35 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. Inhalt, Art und Weise und Umfang von sonstigen, in Nummer 1 nicht genannten Informationen über Lebensmittel zu regeln,“
9.
§ 38 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die Länder können Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, in einer gemeinsamen Datenbank zusammenführen, sofern die Daten vorher anonymisiert oder pseudonymisiert werden. Die Länder können zum
Betrieb dieser Datenbank eine gemeinsame Stelle einrichten.“
b)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
10. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:
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Bearbeitungsstand: 24.04.2015 16:17 Uhr
㤠38b
Unterrichtung von Telemedien-Diensteanbietern
(1) Im Fall einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die
ein im Inland in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis betrifft, soll die zuständige Behörde denjenigen Diensteanbietern nach § 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes, die
einem Hersteller oder Inverkehrbringer des von der Meldung erfassten Erzeugnisses
Dienste zur Verfügung stellen, die zur Identifizierung des Erzeugnisses sowie des
Herstellers oder Inverkehrbringers notwendigen Informationen sowie den Grund der
Meldung übermitteln. Zuständige Behörde nach Satz 1 ist die Behörde, in deren Bezirk der Diensteanbieter nach § 2a des Telemediengesetzes seinen Sitz hat. Hat der
Diensteanbieter nach § 2a des Telemediengesetzes keinen Sitz im Inland, so ist das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde.
(2) Bevor die Behörde Angaben nach Absatz 1 übermittelt, hat sie den Hersteller
oder Inverkehrbringer, dem nach Absatz 1 die Dienste zur Verfügung gestellt werden,
anzuhören, es sei denn eine sofortige Unterrichtung des Diensteanbieters erscheint
wegen Gefahr im Verzug notwendig.
(3) Die Länder können für die Zwecke des Absatzes 1 eine gemeinsame Stelle
einrichten.“
11. § 40 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠40
Warnung der Öffentlichkeit“
b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „soll“ durch das Wort „informiert“ ersetzt, und
am Satzende wird das Wort „informieren“ gestrichen.
c)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch
erfolgen“ durch die Wörter „erfolgt vorbehaltlich des § 40a auch“ ersetzt.
d)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 bis 5 kann die Behörde im Einzelfall von
einer Information der Öffentlichkeit absehen, wenn die Belange des Betroffenen
das Interesse der Öffentlichkeit an der Information wesentlich überwiegen“.
e)
Absatz 1a wird aufgehoben.
f)
In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Abweichend von Absatz 1 kann eine Information der Öffentlichkeit durch die Behörde unterbleiben, wenn bereits andere, ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Unternehmer oder eine andere Behörde, getroffen worden sind. Die zuständige Behörde kann in diesem
Fall ihrerseits die Öffentlichkeit auf eine Information der Öffentlichkeit, eine Rücknahme oder einen Rückruf durch den Unternehmer hinweisen“.
g)
In Absatz 3 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a“ durch die Wörter
„nach Absatz 1“ ersetzt.
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Bearbeitungsstand: 24.04.2015 16:17 Uhr
h)
In Absatz 4 werden die Wörter „, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies
beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist“ gestrichen.
i)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Abweichend von Absatz 1 soll das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Öffentlichkeit informieren, soweit ein nicht im Inland hergestelltes
Erzeugnis erkenntlich nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und
1.
2.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 1aufgrund
a)
einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen
Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission oder
b)
einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder
einer internationalen Organisation oder
ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines
anderen Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission, eines Drittstaates oder einer
internationalen Organisation
vorliegt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch angeboten
wird, nicht erkennbar im Inland hergestellt wurde, und ein Inverkehrbringer mit Sitz im
Inland nicht erkennbar ist“.
12. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
㤠40a
Information der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 auf der Grundlage mindestens
zweier unabhängiger Untersuchungen von Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass
1.
in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte Grenzwerte,
Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden,
2.
in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte Mindestwerte, Mindestgehalte oder Mindestmengen unterschritten wurden,
3.
ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zulässiger
Stoff in einem Erzeugnis vorhanden ist oder
4.
gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die
a)
dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder
b)
der Einhaltung hygienischer Anforderungen
dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist
und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu
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Bearbeitungsstand: 24.04.2015 16:17 Uhr
erwarten ist oder die Voraussetzungen des § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vorliegen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 bis 3 und der Nummer 4 Buchstabe a erfolgt
die Information unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels
sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen
Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder
in den Verkehr gelangt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt
die Information unter Nennung des Namens oder der Firma des Lebensmittel- oder
Futtermittelunternehmens sowie des Betriebs, in dem der Mangel festgestellt wurde.
Die Information der Öffentlichkeit kann in elektronischer Form erfolgen. Soweit der
der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Veröffentlichung hierauf hinzuweisen. § 3 Satz 3 des Verbraucherinformationsgesetzes gilt
entsprechend.
(2) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde von einer Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 absehen, wenn die Information eine unbillige Härte für den betroffenen Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer begründen würde.
(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach Absatz 1 informiert, hat sie den
betroffenen Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer anzuhören.
(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig
wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Soweit
der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel nach der Veröffentlichung beseitigt worden ist, ist auch dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Bekanntmachungen nach Satz 1 und 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die Öffentlichkeit informiert worden ist.
(5) Die Information nach Absatz 1 ist einschließlich zusätzlicher Informationen
nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.“
13. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
㤠43a
Probenahme bei unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angebotenen
Erzeugnissen
(1)
Im Fall von Erzeugnissen, die durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch angeboten werden, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, Erzeugnisse zum
Zwecke der Probenahme zu bestellen, ohne die behördliche Identität offenzulegen.
(2) Soweit in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht
oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art und, soweit vorhanden,
aus demselben Los und von dem selben Hersteller wie das als Probe bestellte nach
Eingang amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. § 43 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Unternehmer, bei dem das Erzeugnis bestellt wurde, sowie, soweit bekannt, der Hersteller sind über die Durchführung der Probenahme zu unterrichten.
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Bearbeitungsstand: 24.04.2015 16:17 Uhr
(4) Auf Verlangen des Herstellers und auf dessen Kosten und Gefahr ist die
nach Absatz 2 verschlossene oder versiegelte Probe einem vom Hersteller bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen zur Untersuchung auszuhändigen.
(5) Der Unternehmer, bei dem das Erzeugnis nach Absatz 1 angefordert wurde, hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen den Kaufpreis sowie angefallene Versandkosten zu erstatten.“
14. Dem § 44 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Informationen nach Satz 1 oder 2
in einer bestimmten Form oder bis zu einem bestimmten Termin zu übermitteln sind.“
15. § 44a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Nicht nach Satz 1 mitzuteilen sind Untersuchungsergebnisse,
b)
1.
die aus einer Untersuchung stammen, die der Lebensmittelunternehmer oder
Futtermittelunternehmer weder selbst durchgeführt noch veranlasst hat, oder,
2.
die, soweit im Rahmen der Untersuchung der Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, keinen quantitativ bestimmten
Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs enthalten, wobei, soweit ein solcher
Gehalt einem Summenwert entspricht, kein einziger Beitrag zu diesem
Summenwert quantitativ bestimmt worden sein darf.“
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Nicht nach Satz 1 zu übermitteln sind Untersuchungsergebnisse, die, soweit im
Rahmen der Untersuchung der Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, keinen quantitativ bestimmten Gehalt eines in Satz 1
genannten Stoffs enthalten, wobei, soweit ein solcher Gehalt einem Summenwert
entspricht, kein einziger Beitrag zu diesem Summenwert quantitativ bestimmt
worden sein darf.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. vorzuschreiben, dass ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer verpflichtet ist, unter Angabe seines Namens und seiner
Anschrift von ihm durchgeführte oder veranlasste Untersuchungen über
den Gehalt an einem gesundheitlich nicht erwünschten Stoff in oder auf
Lebensmitteln oder Futtermitteln den zuständigen Behörden in den Fällen mitzuteilen, in denen er nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Untersuchungsergebnisse nicht mitzuteilen hat, sowie das Nähere über Zeitpunkt, Form und Inhalt dieser Information zu regeln.“
16. In § 46 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter
„nach Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
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Bearbeitungsstand: 24.04.2015 16:17 Uhr
17. In § 52 Satz 2 wird das Wort „Bundesministerium“ durch die Wörter „Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
18. § 57 Absatz 9 wird aufgehoben.
19. In § 58 Absatz 1 werden die Nummern 9 und 10 aufgehoben.
20. § 59 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 werden die Wörter „Nummer 1 ein Lebensmittel in den Verkehr
bringt“ durch die Wörter „ein Lebensmittel an einen anderen Lebensmittelunternehmer liefert“ ersetzt.
bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. entgegen § 12 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,“.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort „oder“ am Ende der Vorschrift
durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:
„7. entgegen Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Futtermittel liefert, dessen Kennzeichnung einer Anforderung des
a)
Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a,
b)
Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b oder
c)
Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang Teil C
der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar
2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013,
S.1, L 320 vom 30.11.2013, S. 82, L 91 vom 27.3.2014, S.50)
nicht entspricht,“.
cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8; in ihr wird der Punkt am Ende der
Vorschrift durch das Wort „oder“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information
der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der
Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie
1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und
2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der
Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 78/2014 der Kommission vom 22. November 2013
(ABl. L 27 vom 30.1.2014, S. 7) geändert worden ist, verstößt, indem er
- 11 a)
Bearbeitungsstand: 24.04.2015 16:17 Uhr
entgegen Artikel 8 Absatz 3 ein Lebensmittel abgibt, das einer Anforderung des
aa)
Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4,
bb)
Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder
cc)
Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7
Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4,
nicht entspricht, oder
b)
entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine irreführende Änderung einer dort genannten Information vornimmt.“
21. § 60 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 8“ durch die Angabe „Nummer 9“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 7, 9,“ durch die Wörter
“Nummer 1 bis 8,“ ersetzt und die Wörter „Nummer 2 bis 6 oder Nummer 7“
werden durch die Wörter „Nummer 2 bis 8 oder Nummer 9“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 22a werden die Wörter „§ 44a Absatz 3 oder in Verbindung mit
§ 75 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 44a Absatz 3
Nummer 1 oder Nummer 2“ ersetzt.
bb) Nummer 26 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „§ 35 Nummer 1 oder Nummer 5“
durch die Wörter „§ 35 Nummer 1, 1a oder 5“ ersetzt.
bbb)
In Buchstabe b werden nach den Wörtern „§ 35 Nummer 2 oder 3,“
die Wörter „§ 44a Absatz 3 Nummer 3,“ eingefügt.
22. § 68 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 18, 20, 26 und 30“ durch die Angabe „§§ 20,
26 und 30“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „ , § 18 Absatz 3 Nummer 1“ gestrichen
23. § 75 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten ist auf Sachverhalte, die vor
dem [Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes]
entstanden sind, § 11 Absatz 2 Nummer 2 sowie § 59 Absatz 1 Nummer 8 und 9
und § 60 Absatz 1 in der bis zum [Einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten
dieses Änderungsgesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
- 12 b)
Absatz 5 wird aufgehoben.
c)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
Bearbeitungsstand: 24.04.2015 16:17 Uhr
Artikel 2
Änderung des EG-Gentechnikdurchführungsgesetzes
§ 4 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Übrigen gelten für die Überwachung von
1.
a) in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Lebensmitteln,
b) in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Futtermitteln und
c) Lebensmitteln, die mit einer Angabe im Sinne des § 3a Absatz 1 in den Verkehr
gebracht oder beworben werden,
§ 38, § 39 Absatz 1, 2 und 7, §§ 40 und 40a sowie die §§ 42 bis 44 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches
2.
anderen als den in Nummer 1 a) bis c) bezeichneten gentechnisch veränderten Organismen die §§ 25, 26 und 28a des Gentechnikgesetzes
entsprechend.“
2.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von § 3a darf ein Lebensmittel auch in das Inland verbracht und
hier in den Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn das Lebensmittel unter
einer Angabe, die auf die Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hindeutet,
1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig in
den Verkehr gebracht wurde oder
2.
aus einem Drittstaat stammt und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde.“
- 13 -
Bearbeitungsstand: 24.04.2015 16:17 Uhr
Artikel 3
Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I
S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586 )
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 25 das Wort „Verbot“ durch das Wort
„Verbote“ ersetzt.
2.
§ 25 wird wie folgt gefasst:
㤠25
Verbote zum Schutz vor Täuschung
Es ist verboten, als nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die
Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie
90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie
2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004
der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl. L 27 vom 30.1.2014, S. 7) geändert worden ist, verantwortlicher Lebensmittelunternehmer oder Importeur ein Erzeugnis mit Informationen
über Lebensmittel, die den Anforderungen des
1.
Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr.
1169/2011,
2.
Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr.
1169/2011, oder
3.
Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür
zu werben.“
3.
In § 31 Absatz 7 wird nach der Angabe „§§ 40,“ die Angabe „40a,“ eingefügt.
4.
§ 49 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. entgegen § 25 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder für ein Erzeugnis
wirbt,“.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 14 -
Bearbeitungsstand: 24.04.2015 16:17 Uhr
„§ 59 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Nummer 9 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 entsprechend.
5.
In § 50 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 2 Nummer 1“ die Wörter „oder Nummer
2“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
In § 4 Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.
1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S.
3154) geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesinstitut für Risikobewertung“ durch
die Wörter „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und, soweit es
sich um Aufgaben der Risikobewertung handelt, auch das Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt.
Artikel 5
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem … [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- 15 -
Bearbeitungsstand: 24.04.2015 16:17 Uhr
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I.
Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. März 2012
wurde in § 40 LFGB ein neuer Absatz 1a eingefügt. Danach informieren die zuständigen
Behörden die Öffentlichkeit unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
des Absatzes 1 über erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße. Nach Aufnahme des
Vollzugs dieser Regelung haben mehrere Verwaltungsgerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bedenken gegen diese Vorschrift erhoben. Der Bundesrat hat die
Bundesregierung im März 2013 in einer Entschließung zum Dritten Gesetz zur Änderung
des LFGB und anderer Vorschriften (Drucksache 151/13 (Beschluss)) aufgefordert, § 40
Absatz 1a LFGB im Hinblick auf die von den Verwaltungsgerichten monierten Punkte zu
überarbeiten. Nach dem Koalitionsvertrag soll § 40 LFGB dahingehend geändert werden,
„dass die rechtssichere Veröffentlichung von festgestellten, nicht unerheblichen Verstößen unter Reduzierung sonstiger Ausschluss- und Beschränkungsgründe möglich ist“. Die
von den Verwaltungsgerichten erhobenen Bedenken sollen durch die Ergänzung einer
Härtefallklausel und einer gesetzlichen Löschungsfrist sowie durch verschiedene Änderungen überwiegend klarstellender Art ausgeräumt werden. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit der lebensmittelrechtlichen Transparenzvorschriften soll die Regelung des §
40 Absatz 1a LFGB außerdem in einen neuen § 40a LFGB überführt werden.
Die unterschiedlichen wissenschaftlichen Auffassungen der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit einerseits und des Bundesinstituts für Risikobewertung und des
Friedrich-Löffler-Instituts anderseits hinsichtlich der Risikobewertung einer Verfütterung
von Wiederkäuerfett an Wiederkäuer konnten mit der Veröffentlichung eines gemeinsamen Papiers dieser Einrichtungen geklärt werden. Das Bundesinstitut für Risikobewertung
hat begleitend dazu eine Neubewertung der Verfütterung von tierischem Fett an Wiederkäuer vorgenommen und kommt darin zu dem Schluss, dass aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes mit der Verfütterung von tierischen Fetten an Wiederkäuer
kein erhöhtes BSE-Risiko für den Verbraucher zu erwarten ist. Daher ist § 18 LFGB, der
das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie
von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Nutztiere verbietet, soweit
es sich um Wiederkäuer handelt, aufzuheben.
Weitere Änderungen des LFGB betreffen die Festlegung von Höchstmengen für Kokzidiostatika- und Histomonostatika-Rückstände in Lebensmitteln (§ 10), Anpassungen an die
seit 13. Dezember 2014 geltende EU-Lebensmittelinformationsverordnung, die Unterrichtung von Telemedien-Diensteanbietern über Schnellwarnmeldungen (§ 38b), die Probenahme bei unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angebotenen Erzeugnissen
(§ 43a), Anordnungsbefugnisse der Überwachungsbehörden zur Übermittlung von Informationen zur Rückverfolgbarkeit (§ 44) sowie die Straffung der Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (§ 44a).
Im EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz wird eine Klausel zur Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln mit „Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung aus anderen Mitgliedstaaten aufgenommen. Zudem erfolgt eine Folgeänderung zur Schaffung eines neuen § 40a LFGB.
Mit den Änderungen des Weingesetzes werden auch die Täuschungsschutz-Vorschriften
des Weingesetzes an die LMIV angepasst. Zum anderen erfolgt auch hier eine Folgeänderung zur Schaffung eines neuen § 40a LFGB.
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Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes wird der geänderten Aufgabenverteilung
der Fachbehörden im Geschäftsbereich des BMEL Rechnung getragen.
II.
Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die notwendigen Vorschriften, um die vorgenannten Zielsetzungen zu erreichen.
III.
Alternativen
Keine
IV.
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz für Artikel 1 (Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches) und für Artikel 2 und 3 (Änderung des EG-GentechnikDurchführungsgesetzes sowie des Weingesetzes) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 20 des Grundgesetzes (Recht der Lebens- und Futtermittel) sowie für die strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Vorschriften aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes. Die Gesetzgebungskompetenz für Artikel 4 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes
(Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und
Tieren).
Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer
20 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist eine bundeseinheitliche Regelung im
Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich. Bundesgesetzliche Regelungen sind zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich.
V.
1.
Gesetzesfolgen
Nachhaltigkeitsaspekte
Durch die Gesetzesänderung erfolgen Anpassungen an die Rechtsprechung, insbesondere im Bereich der Verbraucherinformation zu § 40 Absatz 1a. Die Rechtsänderungen in
diesen Bereichen zielen, ebenso wie die anderen in diesem Gesetz vorgesehenen Regelungen, auf die Gewährleistung eines dauerhaften und hohen Niveaus des Verbraucherschutzes ab. Damit entspricht die Gesetzesänderung einer nachhaltigen Regelung.
Auswirkungen des Gesetzes auf die Generationengerechtigkeit, den sozialen Zusammenhalt und die internationale Verantwortung und – abgesehen von den vorstehenden
Ausführungen – auf die Lebensqualität sind nicht zu erkennen.
2.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund sowie den Ländern und Gemeinden entstehen durch die vorgesehenen Änderungen keine erwähnenswerten Kosten.
3.
Erfüllungsaufwand
3.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
- 17 -
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3.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich [kein] zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Aufhebung des
Verfütterungsverbots für tierische Fette kann vielmehr zu einer Entlastung vor allem mittelständischer Unternehmen, insbesondere der landwirtschaftlichen Betriebe, die Kälber
mästen, führen, da diese Unternehmen nunmehr wieder tierische Fette in der Fütterung
ihrer Tiere einsetzen können und diese gegenüber pflanzlichen Fetten preisgünstiger sein
können.
3.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die Länder entsteht […] zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.
Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden nicht erwartet.
5.
Weitere Gesetzesfolgen
Gleichstellungspolitische Bedeutung
Das Gesetzesvorhaben wurde daraufhin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nach dem Ergebnis dieser Prüfung nicht zu erwarten,
da das Gesetz ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.
VI.
Befristung; Evaluation
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die vorgesehenen Regelungen
auf Dauer angelegt sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht im Hinblick auf die Aufhebung des § 18, die
Änderung der Überschrift von § 40 sowie Einfügung der neuen §§ 12, 38b, 40a und 43a.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Vorschriften der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, auf die
das LFGB verweist, unterliegen einem ständigen Wandel. Dies führt dazu, dass auch die
Verweisungen in diesem Gesetz laufend an die Änderungen der betreffenden Gemeinschafts- und Unionsvorschriften angepasst werden müssen. Mit der vorgesehenen Umwandlung der statischen Verweisung auf die technischen Regelungen der Verordnung
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(EU) Nr. 37/2010 zu einer dynamischen Verweisung wird der zu dieser Anpassung erforderliche Aufwand im Einklang mit dem Bestimmtheitsgrundsatz reduziert.
Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Doppelbuchstabe cc
In einer Reihe von Verordnungen zur Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffes ist keine
Höchstmenge für Rückstände des zugelassenen Wirkstoffs in den entsprechenden Lebensmitteln tierischen Ursprungs aufgenommen worden, wobei eine Höchstmenge auch
nicht in Anwendung von Artikel 9 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gilt.
In der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln
aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden
sind (ABl. Nr. L 40 vom 11.2.2009, S. 7), sind Höchstmengen für Kokzidiostatika und Histomonostatika in Lebensmitteln festgelegt worden, die von Tieren stammen, die mit Futtermitteln gefüttert worden sind, in denen Kokzidiostatika- und HistomonostatikaRückstände als nicht zugelassene Futtermittelzusatzstoffe vorhanden sind. Die dort festgesetzten Höchstmengen basieren auf Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, in denen diese zu den von Kokzidiostatika oder Histomonostatika
ausgehenden Risiken für die Gesundheit von Menschen Stellung genommen hat. Sie sollten daher auch für Lebensmittel gelten, die von Tieren stammen, für die Kokzidiostatika
oder Histomonostatika als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind und für die im Rahmen der Zulassung keine Höchstmengen festgesetzt worden sind. Dem trägt § 10 Absatz
1 Satz 2 Nummer 4 - neu- Rechnung.
Zu Doppelbuchstabe dd
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Änderung zur sprachlichen Vereinfachung.
Zu Nummer 3
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18) wird der
Regelungsbereich der Informationen über Lebensmittel in europaweit unmittelbar geltendes Verordnungsrecht überführt.
Nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dürfen die Mitgliedstaaten in
Bezug auf die speziell durch diese Verordnung harmonisierten Aspekte einzelstaatliche
Vorschriften weder erlassen noch aufrechterhalten, es sei denn, dies ist nach dem Unionsrecht zulässig.
§ 11 Absatz 1 gilt lediglich für den nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1169/2011 verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder Importeur. Mit dem neu gefassten Absatz 2 wird das Verbot des Lieferns von Lebensmitteln mit irreführenden Informationen auch auf den Lieferanten von Vorprodukten oder Zutaten ausgeweitet, die nicht
selbst an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden. Nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hat der Lebensmittelunternehmer, der anderen Lebensmittelunternehmern Lebensmittel liefert, die
nicht für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung
bestimmt sind, sicherzustellen, dass der andere Lebensmittelunternehmer ausreichende
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Informationen erhält, um seinen Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 2 erfüllen zu können.
Zu Nummer 4
Seit dem 13.12.2014 ist der Bereich der irreführenden Information über Lebensmittel in
Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 geregelt. Zwar führt dieser in seinen Regelbeispielen die dem § 11 Absatz 2 Nummer 2 a.F. zugrunde liegenden Fälle der nachgemachten und wertgeminderten Lebensmittel nicht ausdrücklich auf. Jedoch bestimmt Artikel 7 Absatz 1 der Lebensmittelinformationsverordnung generell, dass Informationen über
Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. Insoweit sind die Fallgestaltungen des § 11
Absatz 2 Nummer 2 a.F. von der Regelung des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 erfasst. Einer eigenständigen Regelung bedarf es nicht mehr.
Am Verbot des § 11 Absatz 2 Nummer 1 a. F. wird festgehalten, da diese Fallgestaltungen im Gegensatz zu denen des § 11 Absatz 2 Nummer 2 nicht von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 erfasst werden. Diese Regelung wird in den neuen § 12 überführt.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Die Ergänzungen dienen jeweils der Klarstellung, dass auch Gemische von Stoffen Gegenstand einer Rechtsverordnung nach § 13 Nummer 1 Buchstabe a) oder Nummer 5
sein können.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der sprachlichen Anpassung der Regelung an die Begriffsbestimmung
des § 2 Absatz 3.
Zu Nummer 6
Im Rahmen der BSE-Krise wurde mit dem Verfütterungsverbotsgesetz vom 1. Dezember
2000 in Deutschland ein nationales Verfütterungsverbot u. a. von tierischem Fett an Nutztiere eingeführt, das derzeit in § 18 LFGB verankert ist. Das nachfolgend in Kraft getretene EG-Recht sah zu keinem Zeitpunkt ein Verfütterungsverbot für tierisches Fett an Nutztiere vor.
Im September 2005 hatte die EFSA ein Gutachten zur Bewertung des von Rinderfett ausgehenden BSE-Risikos für Menschen und Tiere im Hinblick auf das BSE-Restrisiko vorgelegt. Darin wird das von Rinderfett ausgehende BSE-Risiko als so gering bewertet, dass
es als minimal betrachtet werden kann. Die sich an dieses EFSA-Gutachten anschließende Überprüfung der nationalen Schutzmaßnahme unter Berücksichtigung der Stellungnahme des BfR und des FLI hat zu der nationalen Entscheidung geführt, an dem Verfütterungsverbot für tierische Fette an Wiederkäuer zunächst festzuhalten.
Da das BfR und das FLI sich in ihren Gutachten mit der EFSA aber insoweit einig waren,
dass ein Verbot der Verwendung von Fetten als Futtermittel für Nichtwiederkäuer nicht
mehr gerechtfertigt ist, wurde das Verbot des § 18 LFGB durch das Gesetz vom 29. Juni
2009 auf ein Verbot der Verfütterung von Fetten an Wiederkäuer beschränkt.
Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Auffassungen von EFSA einerseits und BfR
und FLI anderseits hinsichtlich der Risikobewertung einer Fütterung von Wiederkäuern mit
Wiederkäuerfett hatte die Europäische Kommission im Jahre 2006 ein Verfahren nach
Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Klärung dieser unterschiedlichen wissenschaftlichen Auffassungen eingeleitet. Dieses Verfahren ist nunmehr mit der
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Veröffentlichung eines gemeinsamen Papiers von EFSA, BfR und FLI zum Abschluss
gekommen. In diesem Papier wird dargelegt, dass, nachdem nunmehr ein Fehler in der
EFSA-Stellungnahme aus dem Jahr 2005 erkannt, von der EFSA akzeptiert und beseitigt
worden ist, die beteiligten Institute festgestellt haben, dass keine weiteren Maßnahmen
erforderlich sind und die Divergenz bei den wissenschaftlichen Auffassungen als überwunden angesehen werden kann.
Begleitend dazu hat das BfR eine Neubewertung der Verfütterung von tierischem Fett an
Wiederkäuer vorgenommen. Zusammenfassend wird dort ausgeführt:
„Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat erneut bewertet, ob mit der Verfütterung von tierischen Fetten, die von warmblütigen Landtieren und Fischen gewonnen werden, an Wiederkäuer ein erhöhtes BSE-Risiko für Verbraucher verbunden ist.
In Deutschland reichen bislang die BSE-Schutzmaßnahmen weiter als die EU-Vorgaben:
Verboten ist in der Europäischen Union seit 2001 die Verfütterung von proteinhaltigen
Futtermitteln, die aus Tieren gewonnen werden, an alle Nutztiere, die Lebensmittel liefern.
Deutschland ist das einzige EU-Land, in dem zusätzlich die Verfütterung von tierischen
Fetten an Wiederkäuer verboten ist.
Die BSE-Schutzmaßnahmen waren in ihrer Gesamtheit gerechtfertigt und geeignet, um
das größtmögliche Schutzniveau für den Verbraucher zu gewährleisten. EU-weit sind die
BSE-Fälle mittlerweile deutlich zurückgegangen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass tierische Fette bei ihrer Gewinnung mit infektiösem Nervengewebe verunreinigt werden.
Darüber hinaus wurde das Bewertungsmodell der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) angepasst und weiterentwickelt, so dass es nun aus Sicht des BfR
für die Risikobewertung, auch im Hinblick auf die Situation in Deutschland, geeignet ist.
Das BfR hatte in einer früheren Risikobewertung Mängel am Bewertungsmodell der EFSA
benannt.
Aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes kommt das BfR in seiner wissenschaftlichen Risikobewertung zu dem Ergebnis, dass mit der Verfütterung von tierischen
Fetten an Wiederkäuer kein erhöhtes BSE-Risiko für Verbraucher zu erwarten ist.“
Vor diesem Hintergrund wird das nationale Fett-Verfütterungsverbot nicht länger von einer
wissenschaftlich fundierten Risikobewertung getragen. Das Verbot ist daher aufzuheben.
Zu Nummer 7
Mit der Neufassung wird zum einen klargestellt, dass das Verbot des § 19 und die damit
einhergehende Strafandrohung nach § 59 Absatz 1 Nummer 11 nur für den nach Artikel
12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 für die Kennzeichnung verantwortlichen
Futtermittelunternehmer gilt.
Darüber hinaus wird der nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 erstellte Gemeinschaftskatalog der Einzelfuttermittel, auf den Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c Bezug
nimmt, und der sich in Anhang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 findet, ausdrücklich in das Verbot des § 19 aufgenommen
Zu Nummer 8
Mit der neuen Nummer 1a) wird der weiten Begriffsbestimmung von „Informationen über
Lebensmittel“ des Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Rechnung getragen. Danach ist „Information über Lebensmittel“ jede Information, die ein
Lebensmittel betrifft und die dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich über moderne Kommunikationsmittel oder
mündlich zur Verfügung gestellt wird. Der Begriff umfasst daher nicht nur die Kennzeichnung eines Lebensmittels oder die Werbung dafür. Vielmehr zählen hierzu alle Informati-
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onen über das Lebensmittel, wie beispielsweise auch Aussagen zu einem Lebensmittel
auf der Internetseite eines Unternehmens oder Hinweise, die über einen Barcode abgerufen werden können.
Um derartigen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, wird eine Verordnungsermächtigung geschaffen, mittels derer das Bundesministerium in Rechtsverordnungen Inhalt, Art und Weise und Umfang von sonstigen, nicht bereits von Nummer 1 erfassten
Informationen über Lebensmittel regeln kann.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Die für die Überwachung des Lebensmittelrechts zuständigen Länder prüfen derzeit in
einem Pilotprojekt die Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank, in der die im Rahmen
der Überwachung gewonnenen Daten der zuständigen Behörden zusammengeführt und
gegebenenfalls zu bestimmten Zwecken ausgewertet oder anderweitig weiter verwendet
werden können. § 38 Absatz 8 – neu – dient der Klarstellung, dass die Länder unter Berücksichtigung bereits bestehender Datenbanken eine solche gemeinsame Datenbank
einrichten können, soweit ausschließlich anonymisierte oder pseudonymisierte Daten
übermittelt werden.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 10
Der Handel mit Erzeugnissen über das Internet gewinnt zunehmend an Bedeutung und
stellt dabei auch die amtliche Lebensmittelüberwachung vor neue Herausforderungen.
Besondere Probleme ergeben sich dann, wenn der Betreiber einer Internetplattform nicht
selbst Erzeugnisse in den Verkehr bringt, sondern den Anbietern lediglich die Internetplattform zur Verfügung stellt. Mit § 38b – neu – wird eine Regelung zur Verbesserung
des Schutzes der Verbraucher beim Kauf von Erzeugnissen über derartige Internetplattformen geschaffen.
Die Betreiber derartiger Internetplattformen sind üblicherweise als Diensteanbieter nach
§ 2 Nummer 1 Telemediengesetz (TMG) einzustufen. Nach § 10 TMG sind Diensteanbieter für rechtswidrige fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Information oder der
sie begründenden Umstände haben. Sie können somit in der Regel auch nicht wegen
Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften in Anspruch genommen werden.
§ 38 b – neu – sieht vor, dass die zuständige Behörde Diensteanbieter, auf deren Seiten
ein Erzeugnis angeboten wird, das Gegenstand einer Schnellwarnmeldung ist, im Hinblick
auf das betroffene Erzeugnis über diese Schnellwarnmeldung informieren soll. Der
Diensteanbieter erhält dadurch die Möglichkeit, etwa im Falle einer akuten Gesundheitsgefährdung das entsprechende Angebot zu entfernen und dadurch dazu beizutragen,
dass dieses nicht zum Verbraucher gelangt. Ein derartiges Vorgehen ist zum Schutz der
Verbraucher dann dringend geboten, wenn der Hersteller oder Inverkehrbringer des Erzeugnisses nicht im Geltungsbereich des LFGB angesiedelt ist und daher als unmittelbarer Adressat von Maßnahmen der amtlichen Überwachung nicht in Betracht kommt. Andererseits sollte die Information des Diensteanbieters nicht zwingend erfolgen, da Schnellwarnmeldungen häufig chargenbezogen sind und eine Information dann nicht angezeigt
ist, wenn die betroffene Charge nicht im Inland angeboten wird. Da die Information des
Diensteanbieters mittelbar zu einem Eingriff in die Rechte des Herstellers oder Inverkehrbringers des betroffenen Erzeugnisses führen kann, ist vorgesehen, dass dieser vor
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Übermittlung der Angaben anzuhören ist, es sei denn, ein sofortiges Handeln ist wegen
Gefahr im Verzug erforderlich.
Mit Absatz 3 wird klargestellt, dass die Länder zur Durchführung der Unterrichtung von
Diensteanbietern eine gemeinsame Stelle einrichten können.
Zu Nummer 11
Zur Verbesserung der Rechtsklarheit wird der bisherige Absatz 1a aus § 40 herausgelöst
und in eine eigenständige Vorschrift § 40a überführt. Hierdurch wird für den Rechtsanwender deutlicher, dass die Regelung des bisherigen Absatzes 1a der Information der
Verbraucher und der Schaffung von mehr Markttransparenz dient und von einer Warnung
vor unsicheren Erzeugnissen zu unterscheiden ist. In den Fällen, in denen der hinreichende Verdacht besteht, dass von einem Erzeugnis eine Gefahr für die Gesundheit von
Mensch oder Tier ausgeht, soll eine Warnung der Öffentlichkeit künftig obligatorisch erfolgen, ohne dass es zuvor einer Abwägung gegen die Belange des Betroffenen durch die
zuständige Behörde bedürfte.
Zu Buchstabe a
Infolge der Abtrennung des bisherigen Absatzes 1a ist die Überschrift des verbleibenden
§ 40 neu zu fassen.
Zu Buchstaben b und c
In den Fällen, in denen der hinreichende Verdacht besteht, dass von einem Erzeugnis
eine konkrete Gefahr ausgeht, überwiegt das Schutzgut der Gesundheit von Mensch oder
Tier stets die wirtschaftlichen Belange des von der Veröffentlichung betroffenen Unternehmers. Durch die Änderungen in Buchstaben b und c wird daher sichergestellt, dass
eine Warnung der Öffentlichkeit in diesen Fällen zwingend erfolgt, ohne dass es einer
vorherigen Interessenabwägung im Einzelfall bedarf. Buchstabe c enthält zudem eine
redaktionelle Anpassung infolge der Überführung des bisherigen Absatz 1a in einen neuen § 40a.
Zu Buchstabe d
Anders als in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 sollte die zuständige Behörde zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die Möglichkeit haben, im Einzelfall von einer Veröffentlichung abzusehen, wenn die Belange des betroffenen Unternehmers das Interesse der Öffentlichkeit an der Information wesentlich überwiegen. Das bloße Interesse des Unternehmers,
seinen Namen nicht veröffentlicht zu sehen, ist insoweit für sich allein in der Regel nicht
ausreichend.
Zu Buchstabe e
Die Regelung des bisherigen Absatz 1a wird in einen neuen § 40a überführt (vgl. die Begründung zu Nummer 12).
Zu Buchstabe f
Folgeänderung im Hinblick auf die Einführung einer obligatorischen Information der Öffentlichkeit im Falle des Verdachts einer Gesundheitsgefahr (vgl. die Begründung zu
Buchstaben b und c) bedürfen Absatz 2 Satz 1 und 2 der sprachlichen Anpassung.
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Zu Buchstabe g
Redaktionelle Anpassung infolge der Überführung des bisherigen Absatz 1a in einen neuen § 40a.
Zu Buchstabe h
Soweit sich von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebene Informationen nachträglich
als unzutreffend herausstellen, sollte dies unabhängig davon bekannt gemacht werden,
ob der betroffene Unternehmer dies beantragt oder die zuständige Behörde dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls für erforderlich erachtet.
Zu Buchstabe i
§ 40 Absatz 5 etabliert für bestimmte Fälle, in denen es mangels eines Herstellens oder
Inverkehrbringens im Inland sonst an einer für die Information der Verbraucher zuständigen Behörde fehlen würde, eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit (BVL). Anknüpfungspunkt für eine mögliche Warnung der Öffentlichkeit durch das BVL ist dabei im Falle des Absatzes 1 Satz 1 eine Schnellwarnmeldung eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
bzw. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 eine sonstige Mitteilung eines anderen
Mitgliedstaates. Die praktischen Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass es
weitere Meldungen und Mitteilungen gibt, bei denen zum Zwecke der Gefahrenabwehr
eine Information der Öffentlichkeit durch das BVL im Einzelfall angezeigt sein kann. Die
Regelung des § 40 Absatz 5 wird daher um die entsprechenden Tatbestände erweitert.
In Fällen, in denen das Erzeugnis nicht im Inland hergestellt wurde, bzw. ein inländischer
Hersteller nicht erkennbar ist und auch kein inländischer Inverkehrbringer erkennbar ist,
weil ein Erzeugnis nur unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln in Deutschland
angeboten wird, fehlt es ebenfalls an einer zuständigen Landesbehörde. Da das Erzeugnis im Falle eines Anbietens über Fernkommunikationsmittel aber unter Umständen bereits im Inland in den Verkehr gebracht wurde, so beispielsweise bei einem Angebot über
das Internet, sollte das BVL auch in diesen Fällen eine Warnung nach Absatz 1 aussprechen können. Die Zuständigkeitsregelung des § 40 Absatz 5 wird daher um den entsprechenden Tatbestand erweitert.
Zu Nummer 12
Mit dem neuen § 40a wird die bisherige Vorschrift des § 40 Absatz 1a aus § 40 herausgelöst. Außerdem wird die Regelung unter Aufgreifen verschiedener verwaltungsgerichtlicher Beschlüsse sowie eines Erfahrungsberichts der Länder über den Vollzug des bisherigen § 40 Absatz 1a gegenüber der bisherigen Abfassung an einigen Punkten angepasst.
§ 40 Absatz 1a wurde im Jahr 2012 als Reaktion auf das sog. Dioxin-Geschehen und zur
Umsetzung der im seinerzeitigen Koalitionsvertrag aus dem Jahre 2009 vorgesehenen
Veröffentlichung wiederholter Verstöße gegen das Lebensmittelrecht durch das Gesetz
zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation in die Regelung des § 40 LFGB
eingefügt. Nachdem die Länder mit dem Vollzug der Regelung begonnen hatten, sind auf
Antrag betroffener Lebensmittelunternehmer in mehreren Ländern im einstweiligen
Rechtsschutz obergerichtliche Beschlüsse ergangen, mit denen es den zuständigen Behörden vorläufig untersagt wurde, Veröffentlichungen nach § 40 Absatz 1a LFGB vorzunehmen. Die Anordnungen der Oberverwaltungsgerichte wurden mit Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Norm mit dem EU-Recht sowie verfassungsrechtlichen Bedenken begründet. Der Bundesrat hat die Bundesregierung im März 2013 in einer Entschließung zum Dritten Gesetz zur Änderung des LFGB sowie anderer Vorschriften
(Drucksache 151/13 (Beschluss)) aufgefordert, § 40 Absatz 1a LFGB im Hinblick auf die
von den Verwaltungsgerichten monierten Punkte zu überarbeiten. Nach dem Koalitionsvertrag soll § 40 LFGB dahingehend geändert werden, „dass die rechtssichere Veröffent-
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lichung von festgestellten, nicht unerheblichen Verstößen unter Reduzierung sonstiger
Ausschluss- und Beschränkungsgründe möglich ist“.
§ 40a – neu – greift einige der von den Verwaltungsgerichten monierten Punkte auf, indem insbesondere eine Härtefallklausel sowie eine gesetzliche Löschungsfrist ergänzt
und verschiedene Klarstellungen vorgenommen werden.
Bei der Neufassung des Tatbestands in § 40a Absatz 1 wird durch die Einfügung der
Nummern 2 und 3 klargestellt, dass eine Veröffentlichung nicht nur bei Überschreitung
von gesetzlichen Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen, sondern auch bei
Unterschreiten von Mindestwerten, Mindestgehalten oder Mindestmengen sowie bei
Nachweis eines nicht zulässigen Stoffs (sog. Nulltoleranz) zu erfolgen hat.
In Absatz 1 Nummer 4 wird ein Verweis auf § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingefügt, um klarzustellen, dass eine Veröffentlichung auch dann zu erfolgen hat,
wenn statt eines Bußgeldes von mindestens 350 € die Verhängung einer Strafe zu erwarten ist.
Durch die Regelung in Absatz 1 Satz 3 wird klargestellt, dass über Verstöße gegen hygienerechtliche Bestimmungen ohne eine Bezugnahme auf konkret betroffene Lebensmittel
informiert werden kann. Absatz 1 Satz 4 stellt klar, dass die Veröffentlichung weiterhin
auch über das Internet erfolgen kann. Schließlich wird mit Absatz 1 Satz 5 klargestellt,
dass eine Information auch dann zu erfolgen hat, wenn der dem Verstoß zugrundeliegende Mangel bereits vor Veröffentlichung beseitigt worden ist.
Einer der zentralen Kritikpunkte der Verwaltungsgerichte gegenüber § 40 Abs. 1a – alt –
war, dass die bisherige Regelung der zuständigen Behörde nicht erlaubt, in besonderen
Fallkonstellationen zur Abwendung einer besonderen Härte von einer Veröffentlichung
abzusehen. Durch die Einfügung einer Härtefallklausel in § 40a Abs. 2 – neu – wird dieser
Punkt aufgegriffen. Danach kann die zuständige Behörde zur Wahrung des Übermaßverbotes künftig im Einzelfall ausnahmsweise von einer Veröffentlichung absehen, wenn dies
zur Vermeidung einer besonderen Härte, wie beispielsweise einer Existenzgefährdung
des betroffenen Unternehmens, erforderlich ist.
Nach Absatz 4 hat die zuständige Behörde es unverzüglich öffentlich bekannt zu machen,
wenn sich die Veröffentlichung nachträglich als falsch oder die ihr zu Grunde liegenden
Umstände als unrichtig wiedergegeben herausstellen. Gleiches gilt, wenn der betroffene
Lebensmittelunternehmer den der Veröffentlichung zu Grunde liegenden Mangel nach der
Veröffentlichung beseitigt. In beiden Fällen soll die ergänzende Information in der gleichen
Form wie die ursprüngliche Information erfolgen.
Mit Absatz 5 wird eine gesetzliche Löschungsfrist ergänzt. Danach müssen Informationen
nach Absatz 1 sowie zusätzliche Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der
Veröffentlichung wieder entfernt werden.
Zu Nummer 13
Der Handel mit Erzeugnissen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere über das Internet, gewinnt zunehmend an Bedeutung. Neben der OnlineBestellung von Nahrungsergänzungsmitteln gehört es mehr und mehr zur Normalität auch
leicht verderbliche Lebensmittel, wie frisches Fleisch und frischen Fisch, online zu bestellen und liefern zu lassen. Auch die Online-Bestellungen von Kosmetika und Bedarfsgegenstände verzeichnen hohe Steigerungsraten. Dies stellt auch die amtliche Lebensmittelüberwachung vor neue Herausforderungen.
Die zuständigen Behörden haben wegen fehlender Rechtsgrundlage derzeit keine Möglichkeit unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln eine amtliche Probe zu nehmen, ohne dabei ihre behördliche Identität offen zu legen. Es können nur Testkäufe
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durchgeführt werden, bei denen die behördliche Identität offengelegt werden muss. Die
Offenlegung der behördlichen Identität kommt einer angekündigten Kontrolle gleich und
entspricht damit nicht den Vorgaben des Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
882/2004, demgemäß Kontrollen ohne Vorankündigung durchgeführt werden müssen.
Eine effiziente und effektive Kontrolle der Erzeugnisse, die mittels Fernkommunikationsmitteln angeboten werden, kann aus o.g. Gründen bisher nicht erfolgen. Die durch Testkäufe von Erzeugnissen gewonnenen gutachterlichen Befunde der Untersuchungsämter
der Länder können bei den amtlichen Maßnahmen nicht oder nur ungenügend verwertet
werden. Im Wege von Fernkommunikationsmitteln gehandelte Erzeugnisse sind damit
gegenüber konventionell gehandelten Erzeugnissen besser gestellt, insbesondere wenn
keine Vorort-Probenahme beim Online-Händler möglich ist.
Diesem Umstand wird durch Einführung einer Rechtsgrundlage Rechnung getragen, nach
der Behörden Erzeugnisse, ohne Offenlegung der behördlichen Identität unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bestellen und als Probe verwenden können.
Damit der Unternehmer, der Erzeugnisse ausschließlich im Wege von Fernkommunikationsmitteln in den Verkehr bringt, nicht schlechter gestellt wird, als der Unternehmer, der
seine Erzeugnisse konventionell vertreibt, ist in der Regel auch im Falle der Bestellung
von Proben unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln eine Gegen- bzw. Zweitprobe
zu versiegeln. Etwas anderes gilt, wenn in unmittelbar geltenden Rechtakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in Rechtsverordnungen nach
diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Der Unternehmer, bei dem die Probe bestellt wurde und, soweit bekannt, der Hersteller ist
über die Probenahme zu unterrichten.
Auf Verlangen des Herstellers hat die Behörde einem zugelassenen Sachverständigen
die Gegen- oder Zweitprobe auszuhändigen.
Zu Nummer 14
In verschiedenen Lebensmittelkrisen der letzten Jahre hat sich immer wieder gezeigt,
dass eine schnelle Rückverfolgung von Lieferketten für eine wirksame Gefahrenabwehr
von entscheidender Bedeutung ist. Nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
haben Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer Systeme und Verfahren einzurichten,
um die jeweiligen Rückverfolgbarkeitsinformationen den zuständigen Behörden auf Anforderung mitteilen zu können. Die Verwertbarkeit dieser Informationen kann entscheidend
davon abhängen, ob sie der zuständigen Behörde in angemessener Form und in angemessener Frist mitgeteilt werden. Daher sollte der zuständigen Behörde explizit die Befugnis eingeräumt werden, im Einzelfall unter Berücksichtigung der vom jeweiligen Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer eingerichteten Systeme und Verfahren einerseits sowie der Dringlichkeit der erforderlichen Rückverfolgung andererseits eine bestimmte Form oder einen bestimmten Termin, bis zu dem die Daten zu übermitteln sind,
anzuordnen.
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a, b
§ 44a LFGB dient dazu, Probleme mit gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in Lebensmitteln und Futtermitteln früher erkennen und Gegenmaßnahmen schneller einleiten
zu können. Darüber hinaus sollen Auffälligkeiten in den Kongenerenmustern, die auf die
Quelle der Verunreinigungen hindeuten, zeitnah erkannt werden können.
Um Auffälligkeiten in den Kongenerenmustern zeitnah erkennen zu können, ist es ausreichend, wenn lediglich solche Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen mitge-
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teilt und übermittelt werden, die im Rahmen einer Untersuchung, bei der der Gehalt eines
solchen Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, quantitativ bestimmt worden sind und
damit über der Bestimmungsgrenze liegen. Dabei ist sicherzustellen, dass, soweit nach §
44a Absatz 1 oder Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Verbindung mit der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung die Kongenere von Dioxinen und
Furanen sowie dioxinähnlichen und nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen mitzuteilen oder zu übermitteln sind, nur solche Untersuchungsergebnisse von der Mitteilung
und der Übermittlung freigestellt werden, bei denen kein einziges Kongener quantitativ
bestimmt worden ist. Ist nur ein einziges Kongener quantitativ bestimmt worden, sind
auch die Angaben zu den übrigen Kongeneren mitzuteilen.
Um Probleme mit gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in Lebensmitteln und Futtermitteln früher erkennen und Gegenmaßnahmen schneller einleiten zu können, ist es weiterhin erforderlich, dass auch solche Untersuchungsergebnisse mitgeteilt und übermittelt
werden, die aus einer Untersuchung stammen, die unter Anwendung eines ScreeningVerfahrens durchgeführt worden ist, das beispielsweise auf einem bioanalytischen Verfahren beruht. Solche Untersuchungsergebnisse werden zwar mit einem Zahlenwert dargestellt, einen quantitativ bestimmten Gehalt eines einzelnen Stoffs oder Kongeners weisen
diese aber nicht aus.
Um Mehrfachmeldungen zu vermeiden, wird zudem vorgesehen, dass die Verpflichtung
der Lebensmittelunternehmer und Futtermittelunternehmer zur Mitteilung nur für solche
Untersuchungsergebnisse besteht, die aus Untersuchungen stammen, die der Lebensmittelunternehmer oder Futtermittelunternehmer selbst durchgeführt hat oder die auf seine
Veranlassung durchgeführt worden sind.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Redaktionelle Folgeänderung
Zu Doppelbuchstabe bb
Schließlich wird eine Verordnungsermächtigung geschaffen, mittels der der Lebensmittelunternehmer oder Futtermittelunternehmer verpflichtet werden kann, die zuständige Behörde auch über die Durchführung von Untersuchungen zu informieren, bei denen Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen ausschließlich unterhalb der Bestimmungsgrenze nachgewiesen wurden.
Zu Nummer 16
Korrektur einer fehlerhaften Verweisung.
Zu Nummer 17
Der in § 52 genannte Ausschuss Monitoring wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und
Bedarfsgegenständen für die Jahre 2011 bis 2015 beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingerichtet. Das Bundesamt hat den Vorsitz des Ausschusses inne und führt dessen Geschäfte. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll,
dass die Benennung der Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder nicht
mehr durch das Bundesministerium, sondern ebenfalls durch das Bundesamt erfolgt.
Zu Nummer 18
Folgeänderung zur Aufhebung von § 18 (vgl. die Begründung zu Nummer 6).
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Zu Nummer 19
Folgeänderung zur Aufhebung von § 18 (vgl. die Begründung zu Nummer 6).
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Strafvorschrift des § 59 Absatz 1 Nummer 8 wird dem neu gefassten § 11 Absatz 2
angepasst.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Strafvorschrift des § 59 Absatz 1 Nummer 9 wird dem neu gefassten § 12 angepasst.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Redaktionelle Folgeänderung durch Einfügung einer neuen Nummer 7.
Zu Doppelbuchstabe bb
Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gebietet es, dass Futtermittelunternehmer die für den Einzelhandel oder Vertriebstätigkeiten verantwortlich sind, die die
Kennzeichnung nicht betreffen, mit der gebotenen Sorgfalt dazu beitragen, dass die
Kennzeichnungsvorschriften eingehalten werden. Insbesondere haben sie es zu unterlassen, Futtermittel zu liefern, von dem sie aufgrund ihrer Kenntnis und als sachkundiger
Anbieter wissen oder angenommen haben müssten, dass es den Vorschriften, insbesondere Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht. Nach Nummer 20
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird künftig bestraft, wer dieser Vorschrift zuwider handelt.
Zu Doppelbuchstabe cc
Folgeänderung durch die Einfügung einer neuen Nummer 7.
Zu Doppelbuchstabe dd
Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dürfen Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, keine
Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit
vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren
Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften nicht entsprechen.
Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verbietet es Lebensmittelunternehmern die Informationen zu einem Lebensmittel zu ändern, wenn diese Änderung den
Endverbraucher irreführen oder in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern würde.
Mit der Neuregelung in Nummer 20 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd werden Verstöße
gegen Artikel 8 Absatz 3 und Absatz 4 unter Strafe gestellt.
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Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Änderung von § 59 Absatz 1 Nummer 8 und 9 sowie zur Einfügung
des neuen § 59 Absatz 2 Nummer 7 und Nummer 9
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung zur Anfügung des neuen § 44a Absatz 3 Nummer 3 (vgl. Begründung zu
Nummer 15) sowie zur Aufhebung von § 75 Absatz 4 alt (vgl. Begründung zu Nummer 23
Buchstabe a).
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 35 Absatz 1 Nummer 1a (vgl. Begründung zu
Nummer 8).
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Folgeänderung zur Anfügung des neuen § 44a Absatz 3 Nummer 3 (vgl. Begründung zu
Nummer 15).
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Aufhebung von § 18 (vgl. die Begründung zu Nummer 6).
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Aufhebung von § 18 (vgl. die Begründung zu Nummer 6).
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Nach § 75 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 4 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV) ist § 75 Absatz 4 Satz 1 seit dem 1. Mai 2012 nicht mehr anwendbar. § 75 Absatz 4 a.F. kann daher insgesamt aufgehoben werden.
Mit dem neuen Absatz 4 wird sichergestellt, dass für die Verfolgung von Straftaten, die vor
den dort genannten Stichtagen begangen worden sind, die bisher geltenden Vorschriften
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches weiter anzuwenden sind.
Zu Buchstabe b
Die Übergangsregelung des § 75 Absatz 5 ist aufgrund Zeitablaufs obsolet geworden. Sie
kann daher aufgehoben werden.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Folgeänderung.
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Zu Artikel 2 (Änderung des EG-Gentechnikdurchführungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Schaffung eines neuen § 40a LFGB (vgl. die
Begründung zu Artikel 1 Nummern 11 und 12). Um gleichzeitig einen sprachlichen Fehler
in § 4 Absatz 3 zu korrigieren, wird die Vorschrift neu gefasst.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine gemeinschaftsrechtlich notwendige Ergänzung, wonach ein Lebensmittel nach dem Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne die deutsche „Ohne-Gentechnik-Kennzeichnung“ in den Verkehr gebracht werden oder beworben werden darf.
Zu Artikel 3 (Änderung des Weingesetzes)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zur geänderten Überschrift von § 25.
Zu Nummer 2
§ 25 wird im Hinblick auf die Täuschungsschutzvorschriften der Verordnung (EU) Nr.
1169/2011 angepasst. Durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (ABl. L 304 vom
22.11.2011, S. 18) wird der Regelungsbereich der Informationen über Lebensmittel in
europaweit unmittelbar geltendes Verordnungsrecht überführt.
Nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dürfen die Mitgliedstaaten in
Bezug auf die speziell durch diese Verordnung harmonisierten Aspekte einzelstaatliche
Vorschriften weder erlassen noch aufrechterhalten, es sei denn, dies ist nach dem Unionsrecht zulässig. Nach Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 setzen die Mitgliedstaaten das Lebensmittelrecht durch und überwachen und
überprüfen, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts eingehalten werden. Nach
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3 legen sie außerdem Vorschriften für wirksame Maßnahmen und Sanktionen fest.
§ 25 WeinG ist vor diesem Hintergrund dahin gehend neu zu fassen, dass zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 im Hinblick auf die Verwendung von Informationen über Lebensmittel allgemeine Verbote formuliert werden, die hinreichend bestimmt
sind, um nach Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetz mit Strafe oder Bußgeld bewehrt zu
werden. Für weiter gehende allgemeine Regelungen zum Schutz des Verbrauchers vor
Täuschung bleibt auf Grund von Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
kein Raum mehr.
§ 25 WeinG– neu – enthält die notwendigen Vorschriften, um eine Sanktionierung der
grundlegenden Verbote des Artikel 7 Absatz 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, sowie des Artikels 36 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EU) Nr.
1169/2011 zu ermöglichen.
Zu Nummer 3
Folgeänderung zur Schaffung eines neuen § 40a LFGB (vgl. die Begründung zu Artikel 1
Nummern 11 und 12).
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Bearbeitungsstand: 24.04.2015 16:17 Uhr
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Anpassung von § 25 WeinG.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu den Änderungen der Strafvorschriften im LFGB sowie Streichung einer
überflüssigen Verweisung auf § 2 Nummer 2 WeinG.
Zu Nummer 5
Streichung der überflüssigen Verweisung auf § 2 Nummer 2 WeinG.
Zu Artikel 4 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
Die Änderung dient der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes an die Aufgabenverteilung der Fachbehörden im Geschäftsbereich des BMEL in Bezug auf Aufgaben, die die
Risikobewertung betreffen, und Aufgaben, die das Risikomanagement betreffen.
Zu Artikel 5 (Neubekanntmachungserlaubnis)
Artikel 5 enthält eine Erlaubnis für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch neu bekannt zu machen.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.