Änderungen der IP/SUISSE GARANTIE-Mindestanforderungen 2015 An ihrer Sitzung vom 10. Dezember 2014 hat die SAIO für die Saison 2015 einige punktuelle Ä nderungen der Mindestanforderungen für Tafelkernobst, Steinobst, Kiwis und Beeren beschlossen. Änderungen der SAIO-Richtlinien: Die SAIO hat einige punktuelle Anpassung der Richtlinien vorgenommen: – Neu im Absatz «1. Einleitung» auf Seite 4: «Die Erfüllung des ÖLN ist eine Grundvoraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen. Die Direktzahlungsverordnung (DZV) bildet die Basis für entsprechende Abgeltungen (Beiträge) und ist juristisch massgebend. Weiter müssen diejenigen Bewirtschafterinnen und Bewirtsc hafter, welche Direktzahlungen beanspruchen, die landwirtschaftlich bedeutsamen Bestimmungen der Gewässerschutz-, Umweltschutz-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung einhalten.» – Neu im Absatz «3.4.5 Sprühgeräte» auf Seite 9: «Spülwassertank Für den Pflanzenschutz im Obstbau eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte, mit einem Behälter von mehr als 350 Liter Inhalt bzw. für Geräte ab Kaufdatum 1.1.2013 mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt, müssen mit einem fest installierten S pülwassertank für die Reinigung von Pumpen, Filter, Leitungen und Düsen auf dem Feld ausgerüstet sein. Für Details, siehe Kap 3.5 auf Seite 16. » – Neu im Absatz «2. Betriebsdaten» auf Seite 11: «Diese Dokumente müssen mindestens 6 Jahre aufbewahrt werden.» – Gestrichen im Absatz «3.1.3 Spezielle Düngervorschriften» auf Seite 12: «Klärschlamm Bei Obst und Beeren ist kein Klärschlammeinsatz gestattet.» – Neu im Absatz «3.3 Biodiversitätsförderflächen» auf Seite 13 (früher «Ökologische Ausgleichsflächen»): «Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt* (Beiträge erst ab Stufe II)» Schweizer Obstverband Baarerstrasse 88, CH–6300 Zug Telefon +41 (0)41 728 68 68, Fax +41 (0)41 728 68 00 E-Mail [email protected] Seite 1 von 4 – Neu im Absatz «3.4.3 Fruchtfolge» auf Seite 15: «Wenn die Anbaudauer weniger als drei Ernten beträgt, ist eine Anbaupause von mindestens 2 Jahren einzuhalten (die Anbaudauer beginnt bei der Pflanzung und endet bei der letzten abgeschlossenen Ernte).» – Neu im Absatz «3.5. Prüfung der Spritzgeräte und des Spülwassertanks» auf Seite 16 : «Spritzentest Pflanzenschutzgeräte (zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte) müssen mindeste ns alle 4 Kalenderjahre durch eine anerkannte Stelle gemäss SVLT-Weisungen auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Spülwassertank Für den Pflanzenschutz im Obstbau eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende G eräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem fest installierten Spülwassertank für die Reinigung von Pumpen, Filter, Leitungen und Düsen auf dem Feld ausgerü stet sein. Für Pflanzenschutzgeräte im Obstbau ab Kaufdatum 1.1.2013 gilt die EU-Regelung, dass Geräte ab einem Behältervolumen von mehr als 400 Litern mit einem fest installierten Spülwassertank ausgerüstet sein müssen. Aus der EU importierte Gebläsespritzen, welche mit originalen Spü lwassertanks ausgerüstet sind, müssen nicht mit grösseren Behältern nachgerüstet werden. Ausnahmeregelung: Ein fest installierter Spülwassertank für Obstbauspritzen bis Kaufdatum 31.12.2012 muss ein Volumen von 5 % des Nenninhaltes des Brühtanks, mindestens aber 35 Liter aufweisen. Der Behälter ist fix an das Gerät aufzubauen, Mobile Bidons auf dem Traktor gelten nicht als Spülwassertanks. Als Alternative kann ein Frischwassertank vor Ort oder ein Frischwasseranschluss auf der Pa rzelle zur Spülung verwendet werden, sofern mindestens 10 % des Fassungsvermögen des Spritzgerätes oder das zehnfache der verdünnbaren Restmenge als Frischwasser zur Verfügung stehen. Der fest installierte Spülwassertank muss ein Volumen von 10 % des Spritzbehälterv olumens oder mindestens das Zehnfache der verdünnbaren Restmenge umfassen. Bei Gunspritzen ohne angebautem Gebläse oder Spritzbalken kann auf den Aufbau eines Spü lwassertanks verzichtet werden. Die Spritze mit Schlauch und Gun ist jedoch zwingend auf dem Feld zu spülen. Das Spülwasser kann aus einem nahe gelegenen Wasseranschluss ode r beim Betriebsgebäude bezogen werden.» Seite 2 von 4 Änderungen der IP/SUISSE GARANTIE-Wirkstoffliste 2015 Die SAIO-Liste ist nicht für die Produzenten bestimmt, sondern dient den regionalen und kanton alen IP-Organisationen als Referenz. Kulturen Wirkstoff- Änderungen gruppe Kernobst Insektizide Löschung: und – Fenoxycarb (Insegar DG, Hagar WG) gegen Apfelwickler Akarizide – Lufenuron (Match) gegen Apfelschalenwickler Fungizide Neu: – Boskalid + Pyraclostrobin (Signum, Bellis) gegen echten Mehltau und Lagerkrankheiten Löschung: – Stäubeschwefel (Fluidosoufre) Steinobst Behang- Neu: regulierung – Metamitron (Brevis) Insektizide Neu: und – Spinosad (Audienz, Realchemie Spinosad, Spintor, Success 4) Akarizide gegen Frostspanner und Schalenwickler bei Kirschen und Zwetschgen und gegen Apfelwickler bei Walnuss Änderung: – Thiacloprid (Alanto, Gesal Calypso Beeren und Obst Insektizid, Realchemie Thiacloprid, Tiaprid). Wegfall der IP Einschränkung bei Walnuss. Löschung – Fenoxycarb (Hagar WG, Insegar WG) gegen Pflaumenwickler Fungizide Neu: – Fluopyram + Trifloxystrobin (Moon Sensation) gegen Fruchtmonilia Änderung: – Fluopyram (Agroseller Fluopyram, Moon Privilege) ist nicht mehr für Aprikose und Pfirsich zugelassen – Kupfer ist auch für Walnuss zugelassen Beeren Insektizide Neu: und – Maltodextrin (Majestik) gegen Spinnmilben bei Erdbeeren Akarizide – Parasitische Hymenopteren gegen Blattläuse Seite 3 von 4 Änderung: – Fenazaquin (Magister, Spinne 200) gegen Spinnmilben ist nicht mehr für Holunder und Minikiwi zugelassen – Spirodiclofen (Envidor, Realchemie Spirodiclofen) gegen Spinnmilben ist neu auch für Ribes- und Rubus-Arten zugelassen. Fungizide Neu: – Boskalid + Pyraclostrobin (Signum) gegen Graufäule der Himbeeren – Difenoconazole-Cyflufenamid (Cydeli Top) gegen Anthraknose und echten Mehltau der Erdbeeren – Fluopyram-Trifloxystrobine (Moon Sensation) gegen verschiedene Pilzkrankheiten der Erdbeeren Alle Herbizide Änderungen – Haloxyfop-(R)-Methylester (Gallant 535) gegen Monokotyledonen ist auch bei Minikiwi zugelassen Löschung: – Dichlobenil (verschiedene Produkten) gegen Mono- und Dikotyledonen bei Ribes-Arten – Propachlor (Ramrod flowable) gegen Mono- und Dikotyledonen bei Erdbeeren Alle Allgemeinverfügung – Wenn eine Allgemeinverfügung durch das BLW ausgesprochen wird, kann der Produzent das Produkt unter Einhaltung der Auflagen anwenden. Nicht mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel mit Aufbrauchfristen: Handelsbezeichnung Vermarkter Wirkstoff Ausverkaufsfrist Aufbrauchfrist Hagar WG Schneiter Fenoxycarb 21.10.2015 21.10.2016 Insegar DG Syngenta Fenoxycarb 21.10.2015 21.10.2016 Match, Match Profi Syngenta Lufenuron 06.11.2015 06.11.2016 Zug, 30. Januar 2015 Seite 4 von 4
© Copyright 2024 ExpyDoc