Änderungen der IP/Suisse Garantie

Änderungen
der IP/SUISSE GARANTIE-Mindestanforderungen 2015
An ihrer Sitzung vom 10. Dezember 2014 hat die SAIO für die Saison 2015 einige punktuelle Ä nderungen der Mindestanforderungen für Tafelkernobst, Steinobst, Kiwis und Beeren beschlossen.
Änderungen der SAIO-Richtlinien:
Die SAIO hat einige punktuelle Anpassung der Richtlinien vorgenommen:
– Neu im Absatz «1. Einleitung» auf Seite 4:
«Die Erfüllung des ÖLN ist eine Grundvoraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen. Die
Direktzahlungsverordnung (DZV) bildet die Basis für entsprechende Abgeltungen (Beiträge) und
ist juristisch massgebend. Weiter müssen diejenigen Bewirtschafterinnen und Bewirtsc hafter,
welche Direktzahlungen beanspruchen, die landwirtschaftlich bedeutsamen Bestimmungen der
Gewässerschutz-, Umweltschutz-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung einhalten.»
– Neu im Absatz «3.4.5 Sprühgeräte» auf Seite 9:
«Spülwassertank
Für den Pflanzenschutz im Obstbau eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte, mit einem Behälter von mehr als 350 Liter Inhalt bzw. für Geräte ab Kaufdatum 1.1.2013
mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt, müssen mit einem fest installierten S pülwassertank für die Reinigung von Pumpen, Filter, Leitungen und Düsen auf dem Feld ausgerüstet
sein.
Für Details, siehe Kap 3.5 auf Seite 16. »
– Neu im Absatz «2. Betriebsdaten» auf Seite 11:
«Diese Dokumente müssen mindestens 6 Jahre aufbewahrt werden.»
– Gestrichen im Absatz «3.1.3 Spezielle Düngervorschriften» auf Seite 12:
«Klärschlamm
Bei Obst und Beeren ist kein Klärschlammeinsatz gestattet.»
– Neu im Absatz «3.3 Biodiversitätsförderflächen» auf Seite 13 (früher «Ökologische Ausgleichsflächen»):
«Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt* (Beiträge erst ab Stufe II)»
Schweizer Obstverband
Baarerstrasse 88, CH–6300 Zug
Telefon +41 (0)41 728 68 68, Fax +41 (0)41 728 68 00
E-Mail [email protected]
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– Neu im Absatz «3.4.3 Fruchtfolge» auf Seite 15:
«Wenn die Anbaudauer weniger als drei Ernten beträgt, ist eine Anbaupause von mindestens 2
Jahren einzuhalten (die Anbaudauer beginnt bei der Pflanzung und endet bei der letzten abgeschlossenen Ernte).»
– Neu im Absatz «3.5. Prüfung der Spritzgeräte und des Spülwassertanks» auf Seite 16 :
«Spritzentest
Pflanzenschutzgeräte (zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte) müssen mindeste ns
alle 4 Kalenderjahre durch eine anerkannte Stelle gemäss SVLT-Weisungen auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden.
Spülwassertank
Für den Pflanzenschutz im Obstbau eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende G eräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem fest installierten Spülwassertank für die Reinigung von Pumpen, Filter, Leitungen und Düsen auf dem Feld ausgerü stet sein.
Für Pflanzenschutzgeräte im Obstbau ab Kaufdatum 1.1.2013 gilt die EU-Regelung, dass Geräte
ab einem Behältervolumen von mehr als 400 Litern mit einem fest installierten Spülwassertank
ausgerüstet sein müssen. Aus der EU importierte Gebläsespritzen, welche mit originalen Spü lwassertanks ausgerüstet sind, müssen nicht mit grösseren Behältern nachgerüstet werden.
Ausnahmeregelung:
Ein fest installierter Spülwassertank für Obstbauspritzen bis Kaufdatum 31.12.2012 muss ein
Volumen von 5 % des Nenninhaltes des Brühtanks, mindestens aber 35 Liter aufweisen. Der
Behälter ist fix an das Gerät aufzubauen, Mobile Bidons auf dem Traktor gelten nicht als Spülwassertanks.
Als Alternative kann ein Frischwassertank vor Ort oder ein Frischwasseranschluss auf der Pa rzelle zur Spülung verwendet werden, sofern mindestens 10 % des Fassungsvermögen des
Spritzgerätes oder das zehnfache der verdünnbaren Restmenge als Frischwasser zur Verfügung
stehen. Der fest installierte Spülwassertank muss ein Volumen von 10 % des Spritzbehälterv olumens oder mindestens das Zehnfache der verdünnbaren Restmenge umfassen.
Bei Gunspritzen ohne angebautem Gebläse oder Spritzbalken kann auf den Aufbau eines Spü lwassertanks verzichtet werden. Die Spritze mit Schlauch und Gun ist jedoch zwingend auf dem
Feld zu spülen. Das Spülwasser kann aus einem nahe gelegenen Wasseranschluss ode r beim
Betriebsgebäude bezogen werden.»
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Änderungen der IP/SUISSE GARANTIE-Wirkstoffliste 2015
Die SAIO-Liste ist nicht für die Produzenten bestimmt, sondern dient den regionalen und kanton alen IP-Organisationen als Referenz.
Kulturen
Wirkstoff-
Änderungen
gruppe
Kernobst
Insektizide
Löschung:
und
– Fenoxycarb (Insegar DG, Hagar WG) gegen Apfelwickler
Akarizide
– Lufenuron (Match) gegen Apfelschalenwickler
Fungizide
Neu:
– Boskalid + Pyraclostrobin (Signum, Bellis) gegen echten Mehltau
und Lagerkrankheiten
Löschung:
– Stäubeschwefel (Fluidosoufre)
Steinobst
Behang-
Neu:
regulierung
– Metamitron (Brevis)
Insektizide
Neu:
und
– Spinosad (Audienz, Realchemie Spinosad, Spintor, Success 4)
Akarizide
gegen Frostspanner und Schalenwickler bei Kirschen und
Zwetschgen und gegen Apfelwickler bei Walnuss
Änderung:
– Thiacloprid (Alanto, Gesal Calypso Beeren und Obst Insektizid,
Realchemie Thiacloprid, Tiaprid). Wegfall der IP Einschränkung
bei Walnuss.
Löschung
– Fenoxycarb (Hagar WG, Insegar WG) gegen Pflaumenwickler
Fungizide
Neu:
– Fluopyram + Trifloxystrobin (Moon Sensation) gegen Fruchtmonilia
Änderung:
– Fluopyram (Agroseller Fluopyram, Moon Privilege) ist nicht mehr
für Aprikose und Pfirsich zugelassen
– Kupfer ist auch für Walnuss zugelassen
Beeren
Insektizide
Neu:
und
– Maltodextrin (Majestik) gegen Spinnmilben bei Erdbeeren
Akarizide
– Parasitische Hymenopteren gegen Blattläuse
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Änderung:
– Fenazaquin (Magister, Spinne 200) gegen Spinnmilben ist nicht
mehr für Holunder und Minikiwi zugelassen
– Spirodiclofen (Envidor, Realchemie Spirodiclofen) gegen Spinnmilben ist neu auch für Ribes- und Rubus-Arten zugelassen.
Fungizide
Neu:
– Boskalid + Pyraclostrobin (Signum) gegen Graufäule der Himbeeren
– Difenoconazole-Cyflufenamid (Cydeli Top) gegen Anthraknose
und echten Mehltau der Erdbeeren
– Fluopyram-Trifloxystrobine (Moon Sensation) gegen verschiedene
Pilzkrankheiten der Erdbeeren
Alle
Herbizide
Änderungen
– Haloxyfop-(R)-Methylester (Gallant 535) gegen Monokotyledonen
ist auch bei Minikiwi zugelassen
Löschung:
– Dichlobenil (verschiedene Produkten) gegen Mono- und Dikotyledonen bei Ribes-Arten
– Propachlor (Ramrod flowable) gegen Mono- und Dikotyledonen
bei Erdbeeren
Alle
Allgemeinverfügung
– Wenn eine Allgemeinverfügung durch das BLW ausgesprochen
wird, kann der Produzent das Produkt unter Einhaltung der Auflagen anwenden.
Nicht mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel mit Aufbrauchfristen:
Handelsbezeichnung
Vermarkter
Wirkstoff
Ausverkaufsfrist
Aufbrauchfrist
Hagar WG
Schneiter
Fenoxycarb
21.10.2015
21.10.2016
Insegar DG
Syngenta
Fenoxycarb
21.10.2015
21.10.2016
Match, Match Profi
Syngenta
Lufenuron
06.11.2015
06.11.2016
Zug, 30. Januar 2015
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