Jahresbericht 2014 (PDF, 118 Seiten, 6 MB)

Jahresbericht
2014
3
Inhaltsverzeichnis
Editorial
7 Aufgaben
10 Mittel und Leistungen
11 2.1 Mittel
Jahresrechnung
Personal 2014
11
11
11
2.2 Leistung und Wirkung
Verbraucherschutz
Analysen
Betriebsregister
Vollzug Chemikalienrecht
Inspektionen im Auftrag der Gemeinden
Kontrolle der Selbsteinkellerer
13
13
13
16
16
16
17
2.3 Qualitätsmanagement
Aussagen zur Qualität
Ringversuche
Einsprachen und Rekurse
17
17
17
18
Ausgewählte Themen
19 3.1 Mikrobiologische Untersuchungen / HygieneÜberwachungskonzept
19
3.2 Analyse von Lebensmitteln in Zusammenhang mit
einem Listeriose-Ausbruch
20
3.3 Nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm und
Grenzkontrolle tierischer Lebensmittel
Ergebnisse des Nationalen Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP)
Ergebnisse des grenztierärztlichen Monitoringprogramms
Proben im Stopp&Test-Verfahren
3.4 3.5 Pestizidrückstände in pflanzlichen Lebensmitteln
Pestizid-Probenstatistik 2014
Gemüse und Früchte aus einheimischer Produktion
Die Kirschessigfliege – ein neuer Schädling in der
Schweiz
„Schweizer“ Kirschen
Kein Ethephon mehr in Schweizer Tomaten
Pestizide in Wintersalaten: Keine Höchstwertüberschreitungen
Gemüse aus Asien
Verarbeitete Lebensmittel aus Asien
Schwerpunktprogramm an der Grenze: Reis aus
Thailand und Indien
Bio-Proben
Fremdstoffe aus Recyclingkarton: geringe Migration
dank Barrieren
Ausgangslage
Entwicklung eines Schweizer Standards
Barrierenwirkung von Innenbeuteln
Barrierenwirkung von beschichtetem Karton
Ausblick
4.2
25
25
26
32
32
33
33
34
34
3.6 Kunststoffhersteller liefern ungenügende Daten zur
Unbedenklichkeit ihrer Produkte
35
3.7 Acrylamid 2014 (in Zusammenarbeit mit dem BLV)
36
3.8 Bevölkerungsbefragung zum Thema Lebensmittelsicherheit
37
Vollzug Lebensmittelgesetzgebung
39 4.1 Schwerpunkte im Inspektionswesen
39
Kontrollen im Auftrag der Gemeinden
39
Inspektionen bei Herstellern, Importeuren und Händlern
39
von Gebrauchsgegenständen
41
41
42
43
44
44
45
46
47
47
47
48
48
49
50
Kontrolle der Badeanlagen
51 51
5.2
Beurteilung Badewasser
Gedeckte Bäder und Freibäder
Künstlich angelegte Badeteiche
Seen, Weiher und Flüsse
Spezialuntersuchung Legionellen
51
51
51
51
52
Vollzug Chemikalienrecht
54 6.1
Übersicht
54
6.2
Umgang mit Chemikalien
Betriebskontrollen
Themenspezifische Kontrollen
54
54
56
6.3
Marktüberwachung
Einzelproben
Kampagnen Marktüberwachung
58
58
59
6.4
Information und Beratung
Informationsveranstaltungen zum GHS
Überarbeitung und Erstellung von Merkblättern
Referate und Präsentationen zum Chemikalienrecht
Information über wichtige Gesetzesänderungen und
Fristen 2014
63
63
63
63
6.5
Besondere Vorkommnisse und Abklärungen
Fall einer Quecksilbervergiftung
Zwischenfälle wegen falsch etikettierten Produkten
Unlesbare Etiketten
Recycling von Enteiserflüssigkeit
64
64
64
65
65
6.6
Koordination
ChemNet.ZH
Steuerungsgruppe von Bund und Kantonen
Anhörungen zu Verordnungsänderungen
66
66
66
66
Analysen nach Warenklassen
67 7.1
Milch (Warenklasse 01)
67
Milch- und Milchprodukte aus Zürcher Betrieben:
Mikrobiologie, Gehaltsparameter, Tierarten und
67
Kennzeichnung
Milch: Gehaltsanalysen, Mikrobiologie, Radioaktivität und
67
Kennzeichnung
Käse: Aflatoxin M1 und Kennzeichnung
68
7.2
Käse und Käseerzeugnisse (Warenklasse 03)
Roquefort und Gorgonzola: Mikrobiologie und
Kennzeichnung
27
27
28
30
30
Spezielle Vorkommnisse
Hygienekontrollen bei Kühltransporten von
Lebensmitteln
Da ist der Wurm drin – Mezcal
Brot von der Baustelle
Täuschung und Ihre Folgen
Halal
Wie lange kann ein Lebensmittel verkauft werden?
Inspektion im Callcenter
Stiefelhygiene in der Garderobe
Johannisbrot oder Heuschrecke
Probenahmen in Tattoostudios
Selbstkontrolle bei Lebensmittel-Händlern
Suchtmittelwerbeverbot
Verbrauchsdatum: Kleiner Fehler, grosse Wirkung
Drogen im Vegigericht
Inspektion Badeanlagen
21
24
24
25
40
40
40
41
5.1
21
21
21
Kontrolle der Fleischverarbeiter
Kontrolle der Milchverarbeiter
Kontrolle in Apotheken und Drogerien
Kontrolle der selbsteinkellernden Weinbauern
63
68
68
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
4
Käse aus Schaf-, Ziegen- und Büffelmilch, aus dem
Ausland: Mikrobiologie, Gehalt und Fremdmilchanteil
Rohmilchkäse: Mikrobiologie, Tierarten und
Kennzeichnung
68 7.3 Butter (Warenklasse 04)
Butter: Mikrobiologie, Fettgehalt und Kennzeichnung
69 69 7.4 Speisefette und Speiseöle (Warenklasse 05)
Margarinen und Speiseöle: Vitamine A und E,
Antioxidantien, Fettgehalt, trans-Fettsäuren und
Kennzeichnung
Frittieröl: polare Anteile
69 7.5 Fleisch und Fleischerzeugnisse (Warenklasse 08)
Pouletfleisch: Antibiotikaresistenzen (Nationale
Kampagne), Tierarzneimittel und Kennzeichnung
Geflügelfleisch: Tierarzneimittel
Hackfleisch: Mikrobiologie, Tierarten und
Kennzeichnung
Rindshackfleischprodukte: Pferdefleischanteil
Pferdefleisch: Tierarzneimittel (u.a. Phenylbutazon)
Schaffleisch mit Herkunft Schweiz: Cadmium und
weitere Schwermetalle
Ferkelfleisch: Tierarzneimittel
Heimisches Wildschweinefleisch: Radio-aktivität und
Schwermetallbelastung
Tierartidentifikation und Schwermetallbelastung von
vorverpackten Wildfleischprodukten
Fleischerzeugnisse: Nachweis nicht deklarierter
Transglutaminase sowie allergener Zutaten
Geschnittener Schinken: Mikrobiologie und
Kennzeichnung
Aufschnitt vorverpackt: Mikrobiologie, Tierarten,
Allergene und Kennzeichnung
Kebab im Offenverkauf: Paniermehlanteil, Tierarten,
Bindegewebe- und Fettanteil im Fleisch, Allergene und
mündliche Auskunft zur Zusammensetzung
Fleisch- und Fischzubereitungen zum Frittieren:
Tierarten, Allergene und Transglutaminase
Brat- und Kalbsbratwürste: Mikrobiologie, Tierarten
und Allergene
Roh- und Brühwürste ausländischer Herkunft:
Mikrobiologie, Allergene und Tierarten
Rohwürste: Oberflächenbehandlung, Mikrobiologie,
Tierarten, Allergene und Kennzeichnung
Streich- und Leberwürste, Paté und Terrinen: Tierarten
und Allergene
Zuchtfische: Tierarzneimittel, Schwermetalle,
Zusatzstoffe und Speziesbestimmung
Fische am Ende der Nahrungskette: Schwermetallgehalte
Krustentiere: Tierarzneimittel, Schwermetalle und
Zusatzstoffe
Gekochte Fischereierzeugnisse: Mikrobiologie,
Elemente und Kennzeichnung
Thunfisch, Sardinen und Sardellen in Konserven:
Histamin, Schwermetalle und Speziesbestimmung
71 72 72 73 73 73 74 74 74 74 75 75 75 76 76 76 Würzen, Bouillon, Suppen, Saucen (Warenklasse 10)
Trocken- und Fertigsuppen: Tierarten und Allergene
77 77 7.7 Getreide und Müllereiprodukte (Warenklasse 11)
Frühstückscerealien: Spuren- und Mengenelemente
sowie Schwermetalle
Mais und Maisprodukte: Mykotoxine, GVO und
Kennzeichnung
Reis: Mykotoxine, GVO und Kennzeichnung
Mineralöl in Reis aus Asien
Reis Drinks (“Reismilch“): Arsen-Gehalt und ArsenSpezies
Frühstückscerealien, Getreideriegel: Nährwerte,
Allergene und Kennzeichnung
77 77 77 78 78 79 80 81 7.9 Speziallebensmittel (Warenklasse 09)
Energydrinks: Coffein, Glucuronolacton,
Konservierungsmittel, Farbstoffe, Zuckergehalt und
Kennzeichnung
Speziallebensmittel: Kennzeichnung und
Pestizidrückstände
Getreidebeikost: Mykotoxine, Schwermetalle GVO und
Allergene
70 70 71 71 81 Brot, Back- und Dauerbackwaren (Warenklasse 12)
82 Toastbrot: Mikrobiologie, Allergene und Kennzeichnung 82 Buttergebäck und Gebäck mit Butterfüllung: Nährwerte,
Butterfett, Allergene und Kennzeichnung
82 Brot: Monitoring des Kochsalzgehaltes
82 Fein- und Dauerbackwaren mit Crèmefüllung:
Konservierungsstoffe, Alkohol, Feuchthaltemittel,
Allergene und Kennzeichnung
82 Glutenfreie Produkte: Gluten und Allergene
83 Brot: Deoxynivalenol, Schwermetalle und
Kennzeichnung
83 70 70 70 71 80 7.8 69 69 7.6 Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Sportlerriegel aussereuropäischer Herkunft: Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und
Mineralstoffgehalt
Basmatireis: Basmatireisanteil, GVO, Arsen und
Mineralöl
Erdnussprodukte (Pasten, Flipps, Butter):
Schwermetallgehalt und allergene Zutaten
68 7.10 Obst und Gemüse (Warenklasse 18)
Take-away Salate: Mikrobiologie, Allergene und
Kennzeichnung
Vorgewaschene abgepackte Schnittsalate:
Mikrobiologie und Kennzeichnung
Tomaten: Bestimmung der Produktionsmethoden
Tomatenprodukte: Mykotoxine, HMF,
Konservierungsstoffe, Farbstoffe und Kennzeichnung
Kartoffel-Halbfabrikate: Schwermetallbelastung
Trockenobst und -gemüse: Schwefeldioxid,
Konservierungsmittel, Farbstoffe und Kennzeichnung
Trockenfrüchte: Mykotoxine und Kennzeichnung
Früchtekonserven: Blei-, Cadmium- und Zinn-Gehalt
Nuss und Nussprodukte: Mykotoxine, Allergene und
Kennzeichnung
Edelkastanien (frisch und Pürée): Qualität,
Radioaktivität und Schwermetalle
Importierte Sojaprodukte: Mikrobiologie, GVO und
Allergene
Algen und Algenprodukte: Radioaktivität, Iod und
Schwermetalle
7.11 Speisepilze (Warenklasse 19)
Trüffel und Trüffelprodukte: Trüffelsorte und Tierarten
Speisepilze: Qualität von frischen und tiefgefrorenen
Steinpilzen und Eierschwämmen
83 83 84 84 85 85 85 86 86 87 87 88 88 89 90 90 90 91 91 91 7.12 Honig (Warenklasse 20)
Ausländischer Honig: Akarizide, Antibiotika,
Streptomycin und HMF
92 7.13 Konditorei- und Zuckerwaren (Warenklasse 22)
Gelatineprodukte: Schwermetalle und Kennzeichnung
93 93 7.14 Speiseeis (Warenklasse 23)
Frozen Joghurt: Mikrobiologie und Elemente
93 93 92 7.15 Fruchtsirup, Tafelgetränk und Limonaden
(Warenklasse 25)
93 Getränke aus Ausschankautomaten im Offenverkauf:
Zusatzstoffe, Zuckergehalt sowie Deklaration und
mündliche Auskunft zur Zusammensetzung
93 Importierte alkoholfreie Getränke: Konservierungsmittel,
Schwefeldioxid, Farbstoffe, Süssungsmittel und
Kennzeichnung
93
5
7.16 Konfitüren und Gelées (Warenklasse 27)
Fruchtmassen aus Beerenobst (Halbfabrikate zur
Weiterverarbeitung) und Heidelbeer-Konfitüren:
Radioaktivität
94 94 7.17 Trinkwasser, Eis, Mineralwasser (Warenklasse 28)
Inspektionen von Trinkwasseranlagen
Routineuntersuchungen
Trinkwasserverunreinigungen
Seewasserwerke
Spezialuntersuchungen
94 94 95 95 95 96 7.18 Kakao, Schokoladen (Warenklasse 34)
Schwarze Schokolade: Allergene insbesondere Milch
97 97 7.19 Gewürze (Warenklasse 35)
97 Lebensmittel mit Wasabi, Senf, Sesam und Leinsamen:
Wasabigehalt, GVO und Allergene
97 7.20 Essig (Warenklasse 41)
Essig und Essiggemüse: Schwefeldioxid,
Konservierungsmittel, Farbstoffe und Kennzeichnung
97 97 7.21 Lebensmittel, vorgefertigt (Warenklasse 51)
Warme genussfertige Speisen von
Selbstbedienungsbuffets in Grossverteilern:
Mikrobiologie
Backwaren aus Konditoreien und Bäckereien:
Allergene
Patisserie-Produkte: Mikrobiologie
98 98 7.22 Zusatzstoffe und Zusatzstoffpräparate
(Warenklasse 53)
Totalrevision der Zusatzstoffverordnung
99 99 7.23 Bedarfsgegenstände (Warenklasse 56)
Bedarfsgegenstände aus Papier und Karton
Primäre aromatische Amine (PAA) aus Polyamid
(Nylon)
98 98 99 99 100 7.24 Kosmetika (Warenklasse 57)
101 Kosmetika für Kinder: UV-aktive-, Konservierungs-,
Farb- und Duftstoffe, Formaldehyd, Mineralölparaffine,
Nitrosamine
101 Hautbleichmittel: Hydrochinon, Kojisäure, Arbutin,
Konservierungsmittel und Kennzeichnung
101 7.25 Gegenstände mit Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt
und Textilien (Warenklasse 58)
102 Schmuck: Nickel, Cadmium und Blei
102 Textilien
102 Tätowier- und Permanent Make-up Tinten
102 7.26 Gebrauchsgegenstände für Kinder, Malfarben
(Warenklasse 59)
Spielwaren
103 103 7.27 Werbematerial (Warenklasse 68)
Anpreisungen auf Homepages
103 103 7.28 Kennzeichnung (Warenklasse 69)
103 Kennzeichnungen immer noch nicht alle leicht lesbar 103 7.29 Ausscheidungen des Tieres (Warenklasse 86)
Schlachthofkontrollen
Anhang
Probenstatistik nach Warencode
104 104 106 106 Publikationen
114 Begriffe und Abkürzungen
Grenzwerte
Toleranzwerte
Allgemeine Abkürzungen
115 115 115 115 Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
6
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
7
Editorial
Liebe Leserin, lieber Leser
Nichts ist so konstant wie der Wandel, hört man.
Das gilt auch für die Lebensmittelkontrolle, und
zwar auf allen Ebenen:
Lebensmittelgesetz
Nach intensiven Beratungen und harten Auseinandersetzungen wurde das neue Lebensmittelgesetz
am 20. Juni 2014 durch die eidgenössischen Räte
verabschiedet. Zurzeit werden die dazu gehörenden
Verordnungen ausgearbeitet, die vermutlich 2016 in
Kraft treten werden. Welche Vorteile das neue
Gesetz bringen wird, wird sich weisen müssen. So
oder so, mit den neuen Bestimmungen werden die
Detailregelungen nochmals massiv zunehmen und
unübersichtlicher werden.
1905 wurde das erste eidgenössische Lebensmittelgesetz erlassen. Es war im Wesentlichen ein Organisationsgesetz, welches einen Rahmen für die
verschiedenen, damals schon existierenden kantonalen Lebensmittelgesetzgebungen bildete. Gemeinsame materielle Bestimmungen wurden in der
Lebensmittelverordnung von 1936 abgebildet. Nach
langen Beratungen wurde dann 1992 ein neues
Lebensmittelgesetz geschaffen, welches die materiellen Bestimmungen der Kantone überflüssig
machte. Das erste Lebensmittelgesetz taugte
87 Jahre lang, das zweite 22 Jahre – und das dritte?
Diese Lebensmittelgesetze bilden die geschichtliche Entwicklung recht gut ab. Zu Beginn des letzten
Jahrhunderts konnten die Kantone bestimmen, was
in ihren Gemarchen gelten sollte. Im Lauf des letzten Jahrhunderts wurde die Kompetenz zur Regelung des Lebensmittelrechts nach oben, an den
Bund verschoben. Und jetzt sind wir einen Schritt
weiter. Das neue Lebensmittelgesetz bildet im Wesentlichen die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der EU ab. Die Schweiz vollzieht nach, was die
EU vorgibt. Der Spielraum für die Selbstbestimmung
ist eng geworden. Das hat Vor- und Nachteile. Nur
durch einheitliche Bestimmungen wird der freie
Warenverkehr erst ermöglicht. Vor 30 Jahren wurden in ungarischem Wein Konservierungsmittel
gesucht und gefunden. Diese Weine wurden vom
Markt genommen. In französischen Kopfsalaten
wurde mit Erfolg nach in der Schweiz nicht zulässigen Fungiziden gesucht. Die betroffene Ware wurde
beanstandet. Noch vor wenigen Jahren wurde in
der Schweiz (und auch in Deutschland) ein grosser
Teil der Peperoni aus Spanien wegen Pestizidrückständen beanstandet.
Dank einheitlicher Gesetzgebung sind in europäischem Wein keine Konservierungsmittel und auf
dem Gemüse kaum mehr unzulässige Pestizidrückstände zu finden. Heute lohnt es sich, vor allem in
asiatischem Gemüse nach Pestizidrückständen zu
suchen. In Asien gelten noch andere Regeln und
Gebräuche.
Analytik
Auch die Analytik hat sich einem massiven Wandel
unterzogen. Mit dem Einzug preiswerter Elektronik
in den technischen Geräten können heute Analysen
routinemässig durchgeführt werden, die vor wenigen Jahren noch undenkbar waren. Hochauflösende Chromatographiesysteme mit empfindlichen
Massendetektoren können nur mit ausgeklügelten
elektronischen Steuerungssystemen und schnellen
Computern, welche riesige Datenfluten in kürzester
Zeit verarbeiten, betrieben werden. Die Spurenanalytik ist in den letzten Jahren um Zehnerpotenzen
empfindlicher geworden. Früher entschied häufig
die Nachweisgrenze, ob eine Probe dem Gesetz
genügte. Fand man keine Rückstände von Tierarzneimitteln, Pestiziden oder Umweltchemikalien, war
die Probe in Ordnung. Heute werden in den meisten
Lebensmitteln Fremdsubstanzen gefunden. Damit ist
die Interpretation der Messergebnisse schwieriger
geworden. Was ist noch gut, was ist tolerierbar,
was ist zu viel, wann müssen welche Massnahmen
ergriffen werden? Diese Fragen sind meist nicht
einfach zu beantworten und fordern den Bund und
die Kantone täglich. Die modernen Geräte sind denn
auch nicht wegen ihrer grösseren Empfindlichkeit
nutzbringend, sondern weil in der Regel mit einer
ausgefeilten Arbeitsweise viele verschiedenen
Substanzen in einem Analysengang mit der geforderten Präzision detektiert werden können. Das
Laborpersonal ist dank der heutigen Geräte um ein
Mehrfaches effizienter geworden.
Mit der molekularbiologischen Analytik sind der
Lebensmittelkontrolle völlig neuartige, leistungsstarke Methoden in die Hand gegeben worden,
welche im Sinn des Gesundheitsschutzes und des
Täuschungsschutzes effizient eingesetzt werden.
Allergene Bestandteile von Lebensmitteln, krankmachende Keime oder falsch deklarierte Tierarten
können mit hoher Sicherheit erkannt werden, sofern
man spezifisch nach ihnen sucht.
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
8
Handel
Administration
Die Globalisierung des Handels stellt neue Anforderungen an die Kontrolle. Täglich werden riesige
Mengen der unterschiedlichsten Lebensmittel in die
Schweiz importiert. Bei tierischen Lebensmitteln
sind wir äquivalent zur EU. Diese Lieferungen, die
über die Flughäfen in Zürich oder Genf importiert
werden, haben nicht nur den schweizerischen bzw.
den gleichen europäischen Gesetzen zu genügen,
sondern müssen auch wie Importe direkt in die EU
kontrolliert werden. Dies stellt hohe Anforderungen
an die Untersuchungsorgane. Seriöse und korrekte
Analysen müssen rasch, zum Teil sogar innerhalb
von zwei Arbeitstagen, durchgeführt werden. Ist
nämlich ein Importeur mit ungenügender Ware
hängen geblieben, werden seine nächsten zehn
Importe gleichartiger Ware an der Grenze zurückgehalten, bis jeweils eine amtliche Kontrolle durchgeführt wurde und diese in Ordnung war. Als Border Inspektion Post ist das Kantonale Labor vom
Bund mit derartigen Analysen betraut worden.
Auch die Administration hat sich massiv gewandelt.
Heute kennen nur noch die älteren Semester die
Schreibmaschinen. Die IT hat es möglich gemacht,
dass Analysenberichte nach getaner Arbeit im
Labor vollautomatisch erzeugt werden, jedenfalls
wenn keine Beanstandungen zu vermerken sind.
Beanstandungen werden immer noch individuell
verfasst. Die Ablage ist einfacher geworden. Die
meisten Schriftstücke werden automatisch erfasst
und elektronisch gespeichert. Das sorgfältige händische Ablegen der Dokumente, Briefe, Tabellen,
Vorschriften etc., welches viel Zeit und Nerven
kostete, ist Vergangenheit.
Epidemiologie
Im Lauf der letzten 35 Jahre sind immer wieder
neue lebensmittelbedingte Krankheiten aufgetaucht. Früher waren es vor allem Salmonellen, die
regelmässig Massenerkrankungen auslösten. Immer wieder starben ältere Personen an Salmonellosen. Das Frühlingsfest in Winterthur im Jahr 1991,
als die halbe Stadtverwaltung nach dem Genuss
von Tatar mit frischem Ei beim Traditionsfest der
Brauerei Haldengut das Bett hütete, ist auch heute
noch in Erinnerung. Vermehrt treten wieder Listerien auf, die nach wie vor gefürchtet sind. Dies
erinnert an die Besiedelung von Vacherin
Mont d’or, welche zu zahlreichen Aborten und
schweren Erkrankungen führte. Listerien, ubiquitär
vorkommende Keime, sind auch heute noch ein
Problem, sei es in Lachs, Fleischprodukten, Gorgonzola oder pflanzlichen Lebensmitteln. Massiv zugenommen haben die Erkrankungen durch Campylobacter, einem Krankheitskeim der insbesondere
auf rohem Poulet vorkommt und jährlich zu tausenden Erkrankungen führt. Noroviren, vor 20 Jahren
auch in Europa als Auslöser von Massenerkrankungen erkannt, können ebenfalls durch Lebensmittel
übertragen werden. Die Bedeutung von EHEC, welche im Jahr 2011 in Deutschland viele Erkrankungen
nach dem Konsum der Keimlinge von Bockshornklee auslösten, ist wahrgenommen worden. Und
Hepatitis A Viren in tiefgefrorenen Früchten waren
wiederholt auch in Europa Ursache von Erkrankungen.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Gebäude
Vor 35 Jahren wurde der Labortrakt des Kantonalen
Labors eingeweiht. Damals waren die meisten Analysen Handarbeit. Bei Tausenden von Milchproben
wurden Fettgehalt und Gefrierpunkt bestimmt, um
einer allfälligen Wässerung auf die Spur zu kommen. Frittieröl wurde über grosse Chromatographiesäulen in verschiedene Fraktionen getrennt, um
die polaren Anteile zu bestimmen, Wein und
Schnaps wurden destilliert, um im Destillat Alkohol
und im Rückstand den Extraktanteil zu bestimmen.
Aflatoxine wurden auf Dünnschichtchromatografieplatten aufgetrennt, die ersten Gaschromatografen
und Flüssigchromatografen für einzelne Untersuchungen angeschafft. Das neu gebaute Labor war
auf Handarbeit ausgerichtet, die stehend verrichtet
wurde. Entsprechend hoch waren die Arbeitsplätze,
fest eingebaut und unverrückbar, weil an jedem
Arbeitsplatz Gas- und Wasseranschluss nötig waren. Dies ist Geschichte. Im Berichtsjahr wurde die
letzte Etappe des Umbaus des Labortraktes in Angriff genommen. Die hochempfindlichen, technischen Geräte sind auf fahrbaren Tischen montiert,
so dass sie für Reparatur- und Wartungsarbeiten
von allen Seiten zugänglich sind. In manchen Räumen reichen Stromanschlüsse und natürlich eine
effiziente Lüftung, vor allem um die mit der Elektronik entstehende Wärme abzuführen. Die Räume
sind so gestaltet, dass auch geeignete Computerarbeitsplätze eingerichtet werden können, denn der
grösste Teil der Arbeit im Labor findet am Computer
statt. So sind wir denn mit modernen Arbeitsplätzen
für die nähere Zukunft gut gerüstet.
Es sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche mit einer effizienten Analytik, einer wirkungsvollen Inspektion, mit klaren Anordnungen und mit
einem respektvollen Umgang mit den Rechtsunterstellten dem Lebensmittelrecht zum Durchbruch
9
verhelfen. So geniessen die Konsumentinnen und
Konsumenten im Kanton Zürich und seiner Umgebung einen zuverlässigen Schutz. Was die Mitarbeitenden des Kantonalen Labors Zürich im Berichtsjahr geleistet haben, mögen Sie in diesem Jahresbericht nachlesen. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern danke ich an dieser Stelle herzlich für
ihren engagierten Einsatz und ihre wertvolle Arbeit
im Berichtsjahr.
Dr. Rolf Etter
Kantonschemiker
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
10
Aufgaben
Verbraucherschutz
Hauptaufgabe des Kantonalen Labors ist der Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel
und Gebrauchsgegenstände. Der Kontrolle unterstehen rund 14‘000 Lebensmittelbetriebe im Kanton.
Dabei inspiziert das kantonale Lebensmittelinspektorat sämtliche bewilligungspflichtigen Lebensmittelbetriebe wie Käsereien und Grossmetzgereien,
industrielle Betriebe, Exportbetriebe, für welche
Exportzeugnisse ausgestellt werden müssen, sowie
Apotheken und Drogerien. Dazu kommen die Betriebe, die Gebrauchsgegenstände wie Kosmetika,
Verpackungsmaterial für Lebensmittel, Geschirr
oder Kinderspielzeug herstellen, importieren oder
verkaufen. Der direkten Kontrolle durch das Kantonale Labor unterstehen zudem sämtliche Trinkwasserbetriebe im Kanton. Im Auftrag von 39 Gemeinden kontrolliert das Kantonale Labor auch die gewerblichen Betriebe. Weiter hat das Kantonale
Labor die Aufgabe, die Kontrollen jener Gemeinden
zu überwachen, die den Städten Zürich und Winterthur in Auftrag gegeben wurden. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Kantonalen Labors bildet die
Untersuchung und die Beurteilung von Lebensmitteln mit Hilfe der chemischen, mikrobiologischen,
physikalischen und sensorischen Analysen der
Proben.
Unserer Kontrolle unterstehen zudem 120 gedeckte
Bäder, die in der Regel mindestens dreimal jährlich
kontrolliert werden. Die 75 Sommerbadeanlagen
werden mindestens einmal pro Jahr überprüft. Die
Kontrolle der Bäder in der Stadt Zürich obliegt dem
städtischen Amt für Umwelt und Gesundheit.
Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung im
Auftrag der Gemeinden
39 Gemeinden haben für die Basiskontrollen das
Kantonale Labor beauftragt. Die Kontrollen werden
risikobasiert durchgeführt. Die Kosten für diesen
Kontrollaufwand werden durch die Pauschalbeträge der Gemeinden, die Kontrollgebühren und die
Gebühren für allfällige Nachkontrollen vollständig
abgedeckt.
Vollzug der Chemikaliengesetzgebung
Zum Zuständigkeitsbereich des Kantonalen Labors
gehören auch diverse Vollzugsaufgaben aus der
Chemikaliengesetzgebung. Im Rahmen der Marktüberwachung sind Produkte im Handel auf ihre
Gesetzeskonformität zu überprüfen. Dabei handelt
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
es sich um Stoffe, Zubereitungen, Biozidprodukte,
Pflanzenschutzmittel und Dünger, welche von rund
800 Herstellern und Importeuren in Verkehr gebracht werden. Neben den eigentlichen Chemikalien können Gegenstände aller Art von stoffspezifischen Beschränkungen und Verboten betroffen
sein. Auch solche unterstehen der Marktüberwachung durch das Kantonale Labor.
Im Handel mit Chemikalien und bei deren Anwendung gelten Abgabe- und Umgangsvorschriften,
deren Überwachung durch Kontrollen vor Ort
durchgeführt werden muss. Hier sind rund
1'100 Betriebe des Gross- und Detailhandels registriert. Im Bereich der Verwendung von Chemikalien
werden rund 500 Betriebe beaufsichtigt, bei denen
mit Produkten umgegangen wird, deren Handhabung besondere Fachkenntnisse bzw. Fachbewilligungen erfordert.
Die Kontrolle der weiteren Anwendung chemischer
Produkte erfolgt in Zusammenarbeit mit den Vollzugsstellen verbundener Gesetzgebungen, insbesondere des Umwelt-, Gewässer und Arbeitnehmerschutzes. Das Kantonale Labor ist hier als kantonale Fachstelle für Chemikalien mit der Koordination des Vollzugs der chemikalienrechtlichen Vorschriften beauftragt.
Die Chemikaliengesetzgebung hat einen sehr technischen Charakter und unterliegt häufigen Anpassungen an europäische und internationale Vorschriften, was neue Anforderungen an die Inverkehrbringer und deren Produkte stellt. Wegen der
beschränkten Kontrollkapazitäten hat deshalb auch
die Information und Beratung der Betriebe einen
wichtigen Stellenwert im Vollzug. Sie hilft den Betroffenen, ihre Selbstkontrollpflichten besser wahrnehmen zu können und die Konformität der Produkte auf dem Markt zu verbessern.
Kontrolle der Selbsteinkellerer
Bei der Buch- und Kellerkontrolle von selbsteinkellernden Weinbauern wird die Übereinstimmung der
Kellerbuchhaltung mit den gesetzlichen Vorschriften überprüft. Die 62 betroffenen Betriebe werden
abhängig von ihrer Produktionsmenge in Abständen
von zwei bis fünf Jahren kontrolliert.
Zusätzlich wurden ab 01.01.2014 auch die Buch- und
Kellerkontrollen von selbsteinkellernden Weinbauern im Kanton Graubünden gegen kostendeckende
Gebühren übernommen.
11
Mittel und Leistungen
2.1
Mittel
Jahresrechnung
Die Rechnung 2014 schliesst etwas günstiger ab als
budgetiert. Die Gründe dafür sind vor allem unbezahlte Urlaube. Die Einnahmen entsprachen dem
Vorschlag. Finanziell neutral sind nach wie vor die
Kontrollen für die Gemeinden, weil die Ausgaben
durch die Einnahmen aus den Gemeindebeiträgen
und bei den Kontrollen mit Beanstandungen erhobenen Gebühren gerade abgedeckt werden.
Die Tabelle 2.1.1. fasst die Jahresrechnung 2014
zusammen.
Budget 2014
Einnahmen
Ausgaben
Saldo
Rechnung 2014
CHF 3’700’900
CHF 3’771’237
CHF -13’544’070
CHF -13’339’336
CHF -9’843‘170
CHF -9‘568‘099
Bereich Kontaminantien, Informatik
Bosshard
Daniel
Informatik
Butcher
Patrick
Labor
Conti
Laura
Labor
Eberle
Sascha
Labor
Fischer
Gertrude
Sekretariat
Kaufmann
Anton
Abteilungsleiter
Maden
Kathryn
Labor
Pacciarelli
Bruno
Bereichsleiter
Quadroni
Jon-Andreja
Informatik
Reber
Stephan
Abteilungsleiter
Schärer
Simone
Lehrlingsausbildung
Schulze-Selting
Henrike
Labor
Widmer
Mirjam
Labor
Walker
Stephan
Labor
Würmli
Heidi
Informatik
Tab. 2.1.1.: Vergleich von Budget und Rechnung 2014
Zwimpfer
Salomon
Abteilungsleiter
Personal 2014
Bereich Non-Food
Biedermann
Maurus
Leiter Labor
Bereich Verwaltung
Biedermann
Sandra
Labor
Bohli
Brigitte
Sekretariat
Bürgi
Christoph
Bereichsleiter
Etter
Rolf
Kantonschemiker
Crüzer
Claudio
Labor
Herzog
Anita
Sekretariat
Duss
Veronika
Labor
Kadriu
Lindite
Buchhaltung
Eicher
Angela
Labor
Thür
Susanne
Sekretariat
Enggist
Dora
Labor
Bereich Lebensmittel-Analytik, Hausdienst
Fischer
Esther
Materialverwaltung
Grob
Konrad
Abteilungsleiter
Amrein
Thomas
Abteilungsleiter
Leimbacher
Esther
Materialverwaltung
Binder
Paul
Hausmeister
McCombie
Gregor
Abteilungsleiter
Brunner
Martin
stv. Kantonschemiker
Meier
Liliane
Labor
Brunner
Roger
Labor
Meier
Michael
Labor
Frehner
Beatrice
Labor
Neukom
Hans-Peter
Labor
Gmünder
Timothy
Labor
Schürmann
Andreas
Abteilungsleiter
Gonçalves
Idalina
Reinigung
Suter
Gaby
Labor
Grillo
Verena
Reinigung
Hodel
Margrit
Reinigung
Hotnjani
Saime
Reinigung
Bucher
Thomas
Labor
Kandler
Helmut
Abteilungsleiter
Gerber
Nadine
Bereichsleiterin
Labor
Köppel
René
Abteilungsleiter
Landis
Matthias
Bereich Bio-Analytik
Neto
Ema
Reinigung
Ledermann
Regula
Labor
Redaelli
Andrea
Labor
Mikos
Alexander
Labor
Rocha-Da
Maria
Reinigung
Peier
Martin
Abteilungsleiter
Tosunjan
Larisa
Reinigung
Ruth
Andreas
Labor
Tschumper
Andreas
Abteilungsleiter
Rouhi
Ramtin
Labor
Ingrid
Labor
Franziska
Labor
Weiss
Franziska
Abteilungsleiterin
Tolido
Zurfluh
Michael
Labor
Van Velsen
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
12
Bereich Wasser (Trink- und Badewasser)
Pratikantinnen und Praktikanten
Binder
Labor
Barp
Madeleine
Laura
Bringolf
Daniel
Trinkwasserinspektor
Braun
Chiara
Förster
Sonja
Labor
Gossner
Frederike
Füchslin
Hans Peter
Bereichsleiter
Lommatzsch
Martin
Gabriela
Gubser
Géraldine
Labor
Plüss
Haas
Bettina
Labor
Oswald
Markus
Labor
Tab. 2.1.2.: Im Laufe des Jahres 2014 am Kantonalen
Labor beschäftigte Personen
Peter
Andreas
Bereichsleiter
Peter
Beat
Labor
Regenscheit
Jonas
Labor
Schaubhut
René
Seewasserwerke
Schittli
René
Badewasser
Srejic
Jelena
Labor
Togni
Beatrice
Sekretariat
Bereich Inspektionswesen
Corcoy
Ramon
Lebensmittelkontrolleur
Eckert
Patrik
Lebensmittelinspektor
Goudsmit
Doris
Lebensmittelinspektorin
Graf
Katharina
Sekretariat
Heid
Daniel
Chemikalien
Markov
Jennifer
Lebensmittelkontrolleurin
Näf
Urs
Abteilungsleiter
Oriet
Patrick
Lebensmittelinspektor
Saurenmann
Daniel
Bereichsleiter
Scheidegger
Marion
Lebensmittelkontrolleurin
Senft
Ursula
Abteilungsleiterin
Stahl
Daniel
Chemikalien
Strahm
Martin
Lebensmittelkontrolleur
Tuor
Darius
Lebensmittelkontrolleur
Weber
Gabi
Sekretariat
Ausbildung
Auch in diesem Jahr durften wir einem Lernenden
zum erfolgreichen Lehrabschluss gratulieren.
Ramtin Rouhi schloss seine Ausbildung zum Laborant EFZ Fachrichtung Chemie erfolgreich ab. Herzliche Gratulation!
Zusammen mit Ramtin Rouhi absolvierten drei weitere Lernende aus externen Betrieben die intensive
Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung in unserem
optimal für die Ausbildung eingerichteten Lehrlabor
und schlossen ihre Lehre erfolgreich ab.
Im Frühjahr gaben wir 26 Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe A die Möglichkeit, den Beruf
Laborant EFZ Fachrichtung Chemie während einer
zweitägigen Schnupperlehre kennen zu lernen. Im
Herbst wurden, aus einer grossen Zahl an Bewerbungen, sieben Kandidatinnen und Kandidaten für
ein zweitägiges Eignungs- und Selektionsverfahren
eingeladen. Mit zwei Teilnehmern konnte anschliessend ein Lehrvertrag für Lehrzeit 2015 - 2018
abgeschlossen werden. Damit bilden wir weiterhin
sieben Lernende zu gut ausgebildeten Fachkräften
aus.
Lernende
Bär
Dylan
Bernhaut
Anja
Bodmer
Tamara
Gast
Bolt
Sereina
Gast
Fahrni
Bettina
Gast
Felder
Florian
Feusi
Diana
Frei
Anna
Geiger
Fabian
Gast
Kanthasamy
Nilaani
Gast
Pfadenauer
Joel
Ryhner
Lukas
Gast
Saladin
Siriel
Gast
Scheuch
Lea
Gast
Schober
Julia
Schum
Rafael
Tschannen
Philipp
Gast
Toroman
Sabrina
Gast
Wiedemeier
Roman
Gast
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Abb. 2.1.3.: Syntheseausbildung im Lehrlabor
Seit einigen Jahren dürfen wir die Grundausbildung
der Lernenden der Kantonalen Heilmittelkontrolle
übernehmen. Neu überlässt uns auch die Firma
Dow Europe GmbH ihre Lernenden für diesen Teil
der Ausbildung. Diese Dienstleistung können wir in
diesem Ausmass erst dank der 2013 durchgeführten
Sanierung, Modernisierung und Vergrösserung des
13
Lehrlabors anbieten. Mit dieser Erweiterung konnte
die Attraktivität des Kantonalen Labors als bevor-
2.2
zugter Ausbildungsbetrieb für Laboranten in der
Region Zürich weiter gesteigert werden.
Leistung und Wirkung
Verbraucherschutz
Ergebnis 2013
Inspektionen
A Inspektionen in Industriebetrieben
B Inspektionen in Gewerbebetrieben
C Inspektionen in Handelsbetrieben
D Inspektionen in Verpflegungsbetrieben
E Inspektionen in Trinkwasserbetrieben
M Inspektionen von Badeanlagen
Summe
Analysen*
Analysen Gehalt
Analysen Mikrobiologie
Analysen Verderbnisindikatoren
Analysen Zusatzstoffe
Analysen Pestizidrückstände
Analysen Metalle
Analysen Tierarzneimittelrückstände
Analysen Radioaktivität
Analysen sonstige Kontaminantien
Analysen Kennzeichnung
Analysen Untersuchung von Gebrauchsgegenständen
Analysen sonstige Prüfungen
Proben total*
Vollzug Chemikalienrecht
Kontrolle Selbsteinkellerer
Ergebnis 2014
40
65
117
3
21
10
256
50
70
150
5
50
10
250
43
74
179
5
20
10
331
6'198
12'085
117
251
1'345
996
2'035
83
2'411
1'148
503
15'089
18'929
6'500
12'300
300
300
1'000
1'000
2'100
50
1'900
1'600
400
9'000
19'500
6'845
12'449
181
320
1'505
1'076
1'830
159
2'843
1'497
334
15'857
19'344
Ergebnis 2013
Inspektionen
Inspektionen im Auftrag der Gemeinden
Inspektionen
Ziel 2014
Ziel 2014
Ergebnis 2014
93
100
138
1'240
1'300
1'330
Ergebnis 2013
Inspektionen und Auswertung Kanton Zürich
Inspektionen und Auswertung Kanton Graubünden
38
Ziel 2014
15
Ergebnis 2014
44
20
Tab. 2.2.1.: Ergebnisse 2014 im Vergleich zur Planung gemäss dem Leistungsauftrag der Gesundheitsdirektion (*die Summe
der Proben für die verschiedenen Analysengruppen übertrifft die gesamte Probenzahl, weil die einzelnen Untersuchungsobjekte in der Regel auf diverse Parameter geprüft werden)
Verbraucherschutz
Inspektionen
Für 9'550 meldepflichtige Lebensmittelbetriebe
wurde durch das Kantonale Labor, sowie die Städte
Zürich und Winterthur eine Gefahrenermittlung
erstellt.
Es finden sich deutlich mehr Betriebe in der Gefahrenstufe erheblich oder gross als im Vorjahr. Die
Lebensmittelsicherheit ist jedoch im ganzen Kanton
gewährleistet.
Der Anteil Betriebe, welche das Lebensmittelrecht
nicht erfüllen können, hat insbesondere bei den
Verpflegungsbetrieben zugenommen. Auch gewerbliche Produktionsbetriebe mussten in deutlich
höhere Gefahrenstufen eingeteilt werden. In diesen
Betrieben wird der hygienische Umgang mit Lebensmitteln weiter verstärkt kontrolliert.
Die Details der Gefahren- und Risikoermittlung der
Lebensmittelbetriebe im Kanton Zürich können der
Tab. 2.2.2. entnommen werden.
Analysen
Die chemischen, mikrobiologischen, physikalischen
und sensorischen Analysen von Lebensmitteln und
Gebrauchsgegenständen stellen mengenmässig
den grössten Anteil der Arbeiten im Kantonalen
Labor dar. Der Untersuchungsumfang liegt mit
19‘344 Proben leicht höher als im Vorjahr. Die rechtJahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
14
lichen Vorgaben verletzten 1‘453 Proben. Diese
wurden beanstandet. Häufig korrigierten die Verantwortlichen die Mängel sofort oder sie verzichteten auf die weitere Abgabe der fehlerhaften Pro-
dukte. In diesen Fällen konnte auf eine formale
Verfügung verzichtet werden. Wo nötig wurden
Korrekturmassnahmen angeordnet, die sich nach
der Art der Abweichung richteten.
Gesamtgefahrenermittlung der im Jahr 2014 inspizierten Betriebe im Kanton Zürich
Anzahl
Betriebe
beurteilt
Industriebetriebe
79
14
Industrielle Verarbeitung von Rohstoffen
tierischer Herkunft zu Zwischen- und Endprodukten
36
Industrielle Verarbeitung von Rohstoffen
pflanzlicher Herkunft zu Zwischen- und Endprodukten
Getränkeindustrie
17
Produktion von Gebrauchsgegenständen
2
Diverse Industriebetriebe
10
Gewerbebetriebe
862
Metzgerei, Fischmarkt
191
Molkerei, Käserei
44
Bäckerei, Konditorei
308
Getränkehersteller
90
Produktion und Verkauf auf Landwirtschafts- 128
betrieben
Diverse Gewerbebetriebe
101
Handelsbetriebe
2‘180
Grosshandel (Import, Export, Lager, Trans- 155
port, Verteilung an Detailhandel)
Verbraucher- und Supermärkte
492
Klein- und Detailhandel, Drogerien
1‘461
Versandhandel
22
Handel mit Gebrauchsgegenständen
42
Diverse Handelsbetriebe
8
Verpflegungsbetriebe
6‘409
Kollektivverpflegungsbetriebe
3‘957
Cateringbetriebe, Party-Services
750
Spital- und Heimbetriebe
1‘536
Verpflegungsanlagen der Armee
6
Diverse Verpflegungsbetriebe
160
Trinkwasser
20
Trinkwasserversorgungen
20
Total
9‘550
davon in Gefahrenstufe
Betriebskategorien
A
A.1.
A.2.
A.3.
A.4.
A.5.
B
B.1.
B.2.
B.3.
B.4.
B.5.
B.6.
C
C.1.
C.2.
C.3.
C.4.
C.5.
C.6.
D
D.1.
D.2.
D.3.
D.4.
D.5.
E
E.1
davon in Risikostufe
1
60
12
2
16
2
3
2
0
4
1
0
1
16
1
2
58
12
3
5
1
24
11
1
0
3
31
2
17
2
5
635
120
38
201
83
116
0
0
3
189
60
5
89
6
10
0
0
1
31
11
0
14
1
1
0
0
1
7
0
1
4
0
1
10
1
1
281
22
20
43
67
96
7
1
7
544
157
23
249
22
30
0
0
2
37
12
1
16
1
2
77
1‘691
123
19
402
28
4
80
3
1
7
1
33
906
44
63
1‘229
107
5
45
4
356
1‘155
16
35
6
4‘424
2‘407
511
1‘368
5
133
2
2
6‘812
124
240
4
4
2
1‘554
1‘189
181
159
1
24
14
14
2‘175
12
61
1
3
0
386
322
52
9
0
3
4
4
503
0
5
1
0
0
45
39
6
0
0
0
0
0
60
28
787
10
33
4
921
379
241
200
1
100
9
9
2‘133
453
646
10
9
4
5‘106
3‘249
466
1‘327
5
59
10
10
6‘947
11
28
2
0
0
382
329
43
9
0
1
1
1
470
Tab. 2.2.2.: Übersicht über die Gefahrenstufe und das Risiko der Lebensmittelbetriebe im Kanton Zürich
Besonders intensiv bearbeitet wurden die vier
Fachbereiche Tierarzneimittelrückstände, Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, Genanalytik und
die Analytik von Gebrauchsgegenständen. Diese
Gebiete bedingen spezielle Fachkenntnisse oder
sind apparativ sehr aufwändig. Um mit der raschen
Entwicklung der Analytik mitzuhalten und damit die
Leistungen effizient erbringen zu können, braucht
es einen erheblichen Personaleinsatz und eine
angemessene Probenzahl. Nur wenige Laboratorien
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
können diese Untersuchungen effizient durchführen.
Die Zahl der Beanstandungen ist in diesen Gebieten
vergleichsweise gering, sie sind aber häufig von
grosser Tragweite und haben oft weitreichende
Konsequenzen. Der Anteil der beanstandeten Proben und die Aufteilung der Beanstandungsgründe
sind in Abb. 2.2.3. dargestellt. Diese Zahlen lassen
aber keine Schlüsse auf die durchschnittliche Qualität der angebotenen Lebensmittel zu. Die Probe-
15
nahmen sowohl für die chemischen als auch für die
mikrobiologischen Analysen erfolgen risikobasiert.
Schwergewichtig werden Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände erhoben, die aus den Erfahrungen der Vergangenheit oder auf Grund neuer
Informationen oder Erkenntnissen als problematisch eingestuft werden. Damit können mit höchster
Effizienz Mängel erfasst und ihre Behebung veranlasst werden. Die Untersuchungsstatistik sieht
daher weit ungünstiger aus als der Durchschnitt der
Produkte auf dem Markt. Dazu kommt, dass es sich
bei den beanstandeten Proben meistens um Teile
von kleinen Warenposten handelt. Mängel bei Lebensmitteln, die in grossen Mengen verzehrt werden, sind sehr selten.
Die meisten Beanstandungen beruhen nach wie vor
auf den mikrobiologischen Untersuchungsergebnissen. Hauptsächlich werden vorgekochte Speisen
aus Verpflegungsbetrieben analysiert. Dabei steht
nicht die Beurteilung der einzelnen Lebensmittel im
Vordergrund, sondern die Hinweise auf fehlerhafte
Abläufe, für welche die beanstandeten Produkte
einen geeigneten Gradmesser darstellen. Werden
bei der Probenahme von sechs Proben mehr als
zwei beanstandet, sind zwingend Verbesserungen
notwendig, deren Wirksamkeit durch erneuet Probenahmen und Untersuchungen innert nützlicher
Frist überwacht wird.
Auch Trinkwasserproben stellen einen erheblichen
Teil der Untersuchungsobjekte dar. Diese Kontrollen erfolgen systematisch und nicht risikobasiert.
Die Beanstandungsquote liegt bei dieser Lebensmittelkategorie erwartungsgemäss weit unter dem
Durchschnitt (Tab. 2.2.4).
Beanstandungsgründe 2014
Mikrobiologie; 60%
Frittieröl; 7%
Übrige; 4%
Rückstände; 9%
Zusammensetzung; 2%
Beschriftung; 18%
1‘453 Mängel bei 14'348 amtlich erhobenen Proben
Abb. 2.2.3.: Anteil der verschiedenen Beanstandungsgründe (1‘453 Mängel bei 14'348 im Kanton Zürich amtlich erhobenen
Lebensmittelproben (inkl. Trinkwasserproben)
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
16
Trinkwasser und Badewasser
Art der Untersuchung
Trinkwasser
Trinkwasser aus
Seewasserwerken
Badewasser aus
Hallen- und Freibädern
Badewasser aus Seen,
Weihern und Flüssen
Bakteriologisch
1'802
19
599
-
Bakteriologisch + chemisch
4'895
619
-
160
Chemisch
Total Proben
40
138
599
-
6'737
776
1'198
160
Tab. 2.2.4.: Trink- und Badewasseranalysen 2014
Art der Untersuchung
Anzahl Proben
Anzahl Beanstandungen
bakteriologisch
%
chemisch *
%
Total
Bakteriologisch
1'802
13
-
13
Bakteriologisch + chemisch
4'895
90
20
110
40
-
0
0
6'737
103
Chemisch
Total
1.5
20
0.30
123
Tab. 2.2.5: Trinkwasserbeanstandungen 2014 ohne Proben aus den Seewasserwerken (*Beanstandungsgründe Chemie:
4 Proben mit zu hohem Nitratgehalt, 16 Proben mit zu hohem Pestizidgehalt)
Betriebsregister
Für Lebensmittelbetriebe besteht gemäss Bundesrecht eine Meldepflicht bei den Kantonalen Vollzugsstellen. Das Kantonale Labor führt daher ein
zentrales Betriebsregister der meldepflichtigen
Betriebe. Darin erfasst sind 14‘121 Betriebe
(Stand 31.12.2014), die sich bei uns gemeldet haben.
2014 wurden 5‘243 Mutationen (Betriebseröffnungen respektive -einstellungen und Änderungen der
Stammdaten) im Betriebsregister vorgenommen.
Vollzug Chemikalienrecht
Die Marktüberwachung erfolgte hauptsächlich im
Rahmen von Schwerpunktkampagnen. Es wurden
isocyanathaltige Schaum- und Klebstoffe sowie
Pflanzenschutzmittel auf Kupferbasis überprüft. In
einem gemeinsamen Projekt mit den Bundesämtern
erfolgte die Kontrolle der Einstufung von Ablaufreinigern. Weitere kleinere Kampagnen wurden aufgrund von Aktualitäten durchgeführt. Im Rahmen
dieser Kampagnen wurden insgesamt 94 Produkte
überprüft.
Aufgrund von Hinweisen oder stichprobenartig im
Rahmen von Inspektionen wurden 27 Einzelproben
unterschiedlicher chemischer Produkte zur genaueren Überprüfung erhoben.
Im vergangenen Jahr wurden durch die Abteilung
Chemikalien 138 Betriebskontrollen vor Ort durchKantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
geführt. In erster Linie wurden Hersteller und Importeure sowie Schulen besucht. Bei den übrigen
Inspektionen handelte es sich um Betriebe des
Detailhandels und vereinzelt um solche, die Chemikalien anwenden.
In den vergangenen Jahren waren die Hersteller
und Importeure zur Wahrnehmung der Meldepflicht
ihrer Produkte im Produkteregister des Bundes
aufgefordert und bei der Durchführung angeleitet
worden. Diese Anstrengungen bewirkten 2014 eine
weitere Verbesserung der Situation. Gegenüber
dem Vorjahr stieg die Anzahl der Einträge, welche
insbesondere die geforderten Angaben zur Einstufung des Produktes enthielten, von 73 % auf 81 %.
Mit einer Reihe von Informationsveranstaltungen
wurden Hersteller, Importeure und Händler über die
Konsequenzen der Umstellung auf das neue Kennzeichnungssystem für gefährliche Chemikalien
(GHS) in ihrem Bereich informiert und aufgefordert,
die neuen Anforderungen fristgerecht zu erfüllen.
Inspektionen im Auftrag der Gemeinden
Für die 39 Gemeinden, welche das Kantonale Labor
Zürich mit der Lebensmittelkontrolle beauftragt
haben, wurden 1'248 Kontrollen durchgeführt. 82
Nachkontrollen wurden zusätzlich nötig. Damit
bewegte sich die Anzahl der ungenügenden Betriebe in der Grössenordnung der Vorjahre.
17
Der umfassende Service für die Gemeinden (inklusive Archivierung, Prüfung des Betriebsregisters,
Auswertungen und Rückvergütung der Proben)
konnte in allen Fällen zur vollen Zufriedenheit der
Auftraggeber gewährleistet werden.
2.3
Kontrolle der Selbsteinkellerer
Im Berichtsjahr wurden siebzehn Kontrollen durchgeführt, welche die Übereinstimmung der Kellerbuchhaltungen mit den gesetzlichen Vorgaben
belegten. Zudem wurden 27 risikobasierte Lebensmittelkontrollen durchgeführt.
Qualitätsmanagement
Aussagen zur Qualität
Als wichtiger Punkt im Qualitätsmanagement stand
dieses Jahr die abschliessende Diskussion zum
Thema Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der
Tätigkeit als Typ A Inspektionsstelle im Rahmen der
Vorgaben der Norm ISO 17020:2012 an. Durch die
Implementierung einer systematischen Risikobetrachtung, der Dokumentation potentieller Konfliktpunkte sowie den Möglichkeiten zur Risikominimierung konnte ein Grossteil der Anforderungen erfüllt
werden. Einzig eine Abhängigkeit bedingt durch
eine vertragliche Verpflichtung führte weiterhin zu
einer Abweichung von den Anforderungen der
Norm. Dieser Punkt und damit das Problem der
Unabhängigkeit konnte dadurch gelöst werden,
dass die Inspektion durch ein Amt eines anderen
Kantons durchgeführt wird. Die Umsetzungen der
dabei festgelegten Massnahmen obliegen weiterhin
dem Kantonalen Labor Zürich. Wie bereits im Vorjahr wurden im Rahmen der internen Audits die
Prüftstellentätigkeiten nach der ISO 17‘025 anhand
eines Schwerpunktthemas (“Prüfmittel“) überwacht. Wenn möglich wurde die Thematik auch im
Inspektionswesen begutachtet. Insgesamt wurden
elf interne Audits durchgeführt.
Von den einzelnen analytischen Abteilungen wurde
viel Energie in die Erarbeitung und Überarbeitung
hauseigener Methoden investiert. Insgesamt wurden neunzehn neue und fünfzehn überarbeitete
Methoden freigegeben.
Ringversuche
Auch durch die regelmässige Teilnahme an Ringversuchen belegt das Kantonale Labor seine analytische Kompetenz. Im Rahmen der externen Qualitätssicherung zur Absicherung der Messmethoden
und der damit erarbeiteten Ergebnisse wurde in der
Berichtsperiode an insgesamt 102 Laborvergleichen
teilgenommen. Die zumeist ausländischen Anbieter
derartiger Tests bieten ein breites Spektrum an
Analysenparametern und Matrices an, von denen
folgende ausgewählt wurden:
Bakteriologische und molekularbiologische
Untersuchungen von Indikator- sowie pathogenen Keimen in Lebensmitteln und Trinkwasser
Schimmelpilzgifte (Mykotoxine) in diversen Lebensmitteln
Nährstoffgehalt (Eiweiss und Aminosäuren, Fett
etc.) von diversen Lebensmitteln
Tierarzneimittelrückstände in tierischen Lebensmitteln
GVO-Verunreinigungen sowie Speziesdifferenzierungen der Zutaten in diversen Lebensmitteln
Schwermetalle in diversen Lebensmitteln und
Gebrauchsgegenständen
Pestizide in diversen Lebensmitteln
Verpackungsmaterialien und Spielzeug: Kontaminantien, Zusammensetzung und Migration
Inhaltsstoffe (z.B. Vitamine, Mineralstoffe etc.)
und Zusatzstoffe (z.B. Farbstoffe, Süssungsmittel
etc.) in diversen Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
Radioaktivitätsmessungen
Anorganische Parameter in Trinkwasser
Allergene und andere Fremdstoffe (z.B. polare
Bestandteile in Frittieröl) in diversen Lebensmitteln
Von den Ringversuchen in diesem Jahr konnten
insgesamt 64 abgeschlossen werden. Dabei erhielten 55 die Bewertung gut bis sehr gut und sieben
eine solche als genügend. Dort wo nötig, wurden
die erforderlichen Anpassungen und Verbesserungen an den Methoden vorgenommen. Zwei Laborvergleiche mussten aufgrund der Resultate als
ungenügend eingestuft werden.
In einem Fall wurde aufgrund eines Verdünnungsfehlers eine zu hohe Kontamination einer Probe
Fleisch mit koagulasepositiven Staphylokokken bzw.
im zweiten Fall von coliformen Keimen in Wasser
gemessen. Kontrollmechanismen wurden in die
Methoden aufgenommen, die solche falsch positiven Resultate zukünftig verhindern. 38 Ringversuche waren am Jahresende noch pendent. Dies weil
einerseits zur Beurteilung der Ergebnisse noch
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
18
weitere Abklärungen notwendig waren oder andererseits noch keine Auswertungen für diejenigen
Tests vorlagen, die erst kurz vor Ende Jahr ausgeführt worden sind.
Einsprachen und Rekurse
Im Berichtsjahr wurden achtzehn Einsprachen
eingereicht. Keine einzige Einsprache richtete sich
gegen die Analysenergebnisse. In neun Fällen wurde die Beurteilung angezweifelt, in vier Fällen wurde die Beurteilung der Kennzeichnung bestritten. In
einem Fall wurde das ausgesprochene Importverbot
für asiatisches Gemüse als unverhältnismässig
gerügt. Eine Einsprache richtete sich gegen die
Kosten, einmal behauptete der Warenbesitzer, für
die Übertretung nicht zuständig zu sein. Die Beanstandung eines Pestizidrückstandes wurde zu Recht
kritisiert, weil der Schweizer Produktionsbetrieb
eine Notbewilligung für den Einsatz des Mittels
besass, von dem die Lebensmittelkontrolle aber
nichts wusste. Eine Einsprache richtete sich gegen
den Inspektionsbefund.
Gutgeheissen wurden neun Einsprachen, eine Einsprache erledigte sich durch Rückzug nach einem
klärenden Briefwechsel und acht Einsprachen wurden abgewiesen.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
19
Ausgewählte Themen
3.1
Mikrobiologische Untersuchungen / Hygiene-Überwachungskonzept
Zur standardisierten Überwachung der Hygiene in
Gastwirtschaftsbetrieben wurde im neunten Jahr in
Folge ein Konzept zur Beurteilung der mikrobiologischen Untersuchungen angewendet. Dabei werden
Betriebe mit ungenügenden Untersuchungsresultaten gezielt durch Nachkontrollen überprüft sowie
entsprechende Massnahmen verstärkt und systematisch eingeleitet. Diese Massnahmen können u.a.
auch die Unterstützung durch entsprechende spezialisierte Dienstleistungslaboratorien sein, welche
die Hygiene wie auch die Schulung der Mitarbeitenden übernehmen. Damit soll eine rasche und
nachhaltige Verbesserung der Betriebe erreicht
werden.
Von 492 Betrieben, welche nach diesem Konzept
beureilt werden, wiesen 78 % einen guten Hygienestatus bei der Erstkontrolle auf.
Bei den restlichen Betrieben (22 %) waren eine
oder mehrere Nachkontrollen notwendig oder sind
diese noch ausstehend (Abb. 3.1.1.). Damit konnte
der Anteil der hygienisch einwandfreien Betriebe
auf dem Niveau der letzten zwei Jahre gehalten
werden. Insgesamt wurden 3‘794 Proben untersucht, wobei 753 (19.8 %) zu beanstanden waren.
Im Berichtsjahr konnten sich von den 101 Betrieben,
deren ungenügende Untersuchungsresultate in der
Erstkontrolle zu einer Nachkontrolle führten, 86
Betriebe (85 %) innerhalb von 8 Monaten (240 Tage)
deutlich verbessern. Fünfzehn Betriebe benötigten
länger als die in der Hygieneüberwachung gesetzte
Frist. Als Zielvorgabe wurde ein Wirkungsindikator
von 75 % vorgegeben.
Hygieneüberwachung 2014
gut bei 1. Untersuchung;
78%
offene 1. oder 2.
Nachkontrolle; 6%
schlechte 2.
Nachkontrolle; 1%
gut bei 2. Nachkontrolle;
3%
gut bei 1. Nachkontrolle;
12%
Abb. 3.1.1.: Hygienische Qualität in Verpflegungsbetrieben 2014
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
20
3.2
Analyse von Lebensmitteln in Zusammenhang mit einem Listeriose-Ausbruch
Im Januar 2014 machte der Kantonsärztliche Dienst
das Kantonale Labor auf eine Häufung von Listeriosen im Kanton Zürich aufmerksam.
Das Kantonale Labor leitete umgehend verschiedene Massnahmen ein mit dem Ziel, die Ursachen der
Infektionen zu ergründen und weitere Neuansteckungen zu verhindern. Diese Massnahmen umfassten die Befragung von betroffenen Personen,
die Auswertung von Einkaufsdaten sowie die gezielte Untersuchung von Lebensmitteln.
Kurze Zeit später wurde das Kantonale Labor durch
die nationalen Behörden informiert, dass die Häufungen von Listeriosen schweizweit auftraten und
die Epidemie somit als Ereignis von nationaler Bedeutung eingestuft worden war. Dem Institut für
Lebensmittelsicherheit und –hygiene (ILS) gelang
es, aus mehreren Patientenproben Listeria monocytogenes (L. monocytogenes) zu isolieren und mehrheitlich einem Ausbruchstamm zuzuordnen. Dieser
Befund deutete auf eine gemeinsame Ausbruchsquelle hin.
In Absprache mit den verschiedenen nationalen
und kantonalen Behörden übernahm das Kantonale
Labor Zürich im Rahmen der epidemiologischen
Abklärungen die Analyse von Einkaufsdaten. Im
Fokus dieser Abklärungen standen vor allem Personen, bei denen der Ausbruchstamm nachgewiesen
wurde. Nach Eingang der schriftlichen Einverständniserklärung der Betroffenen wurden die Daten
beim Detaillisten angefordert und analysiert. Es galt
Produkte zu identifizieren, die von mehreren Personen konsumiert worden waren und so als Quelle für
die Infektionen mit L. monocytogenes in Frage kamen. Dabei wurde von einer maximalen Inkubationszeit von 70 Tagen ausgegangen. Für die Analysen wurden Einkäufe berücksichtigt, die nicht länger als 70 Tage vor der Erkrankung getätigt worden
waren. Bei den Einkaufsdaten lag der Fokus auf
sogenannten Risikoprodukten. Als Risikoprodukte
wurden Nahrungsmittel definiert, die aufgrund ihrer
chemischen und physikalischen Eigenschaften gute
Wachstumsbedingungen für Listerien und somit für
L. monocytogenes bieten. Dazu zählen insbesondere rohe Fleischerzeugnisse wie Salami, Rohschinken und Tatar, geräucherter und roher Fisch aller
Art, Rohmilchprodukte und Weichkäse. Ebenfalls
berücksichtigt wurden Produkte wie Kochschinken,
die bei ihrer Herstellung erhitzt, jedoch danach
weiterverarbeitet (geschnitten) werden, sowie
vorgeschnittene, fertiggewaschene Salate (siehe
Kapitel 7.10).
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Aufgrund der Analysen der erhaltenen Daten wurden im Kanton Zürich insgesamt 26 Proben erhoben,
die den vorgängig festgelegten Kriterien entsprachen (Risikoprodukt und Einkauf in einem kritischen
Zeitfenster). Die Lebensmittel wurden anschliessend mit einem PCR-Screening auf L. monocytogenes getestet. In diesem Fall blieb die Analyse
für L. monocytogenes in sämtlichen Proben negativ
und die Ursache der Erkrankungen damit offen.
Was ist Listeriose und wie wird sie verhindert?
Die Listeriose ist eine Infektionskrankheit, die durch
das Bakterium Listeria monocytogenes (L. monocytogenes) ausgelöst wird. Listerien kommen überall
in der Natur vor und finden über pflanzliche oder
tierische Rohprodukte immer wieder den Weg in die
menschliche Nahrungsmittelkette. Listerien sind
äusserst widerstandsfähige und anspruchslose
Bakterien, die sich bereits bei Kühlschranktemperaturen vermehren. Sie können sich in Ritzen und
Dichtungen von Küchengeräten oder Produktionsanlagen richtiggehend festsetzen und so Lebensmittelprodukte kontaminieren.
Überdurchschnittlich häufig erkranken immungeschwächte und ältere Personen an Listeriose. Während bei gesunden Menschen die Infektion häufig
symptomlos bleibt, ist sie für geschwächte Menschen nicht selten lebensbedrohlich. Eine grosse
Gefahr besteht für schwangere Frauen, bei denen
eine Infektion mit L. monocytogenes auf das ungeborene Kind übergehen und zu einer Früh- oder
Fehlgeburt führen kann.
Leider ist es nicht möglich, Kontaminationen von
Nahrungsmitteln mit Listerien und damit mit L. monocytogenes vollständig zu verhindern. Besonders
wichtig ist es daher, die Haltbarkeit und die Lagertemperaturen der Speisen zu beachten. Hinzu
kommt die Einhaltung der elementaren Regeln der
Küchenhygiene. Insbesondere sollten Speisereste
vor dem Konsum noch einmal gründlich erhitzt werden. Wer einer Risikogruppe angehört, soll die Ernährung auf jeden Fall mit dem Arzt absprechen.
Kurze Zeit später informierte eine Firma die zuständigen Behörden über einen Nachweis von
L. monocytogenes bei der Routineuntersuchung
eines ihrer Produkte. In Absprache mit den zuständigen Behörden leitete die Firma unverzüglich
Massnahmen ein, mit welchen es gelang, die Quelle
der Listerien zu lokalisieren. Die Kontamination der
21
Produkte konnte auf eine Produktionsanlage zurückgeführt werden. Zusätzlich wurde bestätigt,
dass es sich um den gleichen Serotyp wie beim
Ausbruchsstamm handelt. Die betroffene Anlage
wurde gleich nach dem ersten positiven L. monoytogenes Befund von der Firma ausser Betrieb genommen, worauf keine Neuerkrankungen mit dem
isolierten Ausbruchsstamm mehr auftraten. Der
Kausalzusammenhang zwischen dem Produkt und
3.3
den erhöhten Listeriosefällen wird daher als wahrscheinlich beurteilt.
Der vorliegende Fall verdeutlicht, dass sowohl die
regelmässigen Analysen von Lebensmitteln auf
L. monocytogenes wie auch eine gute Zusammenarbeit zwischen der Industrie und den zuständigen
Behörden notwendig sind, um Fälle von Listeriosen
auf ein Minimum zu reduzieren und um bei Epidemien die Quelle schnellstmöglich zu finden.
Nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm und Grenzkontrolle tierischer Lebensmittel
Für den Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft führt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen drei Untersuchungsprogramme durch, bei denen das Kantonale Labor
Zürich im Bereich Kontaminantien beteiligt ist. Es
sind dies das Nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP), das grenztierärztliche Monitoringprogramm und die Untersuchungen von Warensendungen, die an den Flughäfen Genf und Zürich
im Rahmen des Stopp&Test-Verfahrens blockiert
wurden.
Das Abkommen mit der EU im Bereich Lebensmittel
tierischer Herkunft fordert zur Gewährleistung identischer Kontrollen u.a. ein Nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP) nach den Vorgaben
der EU. Im Rahmen dieses Programms untersuchte
das Kantonale Labor Zürich 2014 für den Bund 1‘579
Proben, für das grenztierärztliche Monitoring 210
und für das Stopp&Test-Verfahren zehn Proben.
Ergebnisse des Nationalen Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP)
Von den 1‘579 Proben des NFUP wurden 987 auf
Rückstände von Antibiotika, 287 auf weitere Tierarzneimittel, wie Entzündungshemmer und Beruhigungsmittel, sowie 305 Proben auf Rückstände von
Pestiziden untersucht.
Die grosse Mehrzahl der Proben war frei von Rückständen. 53 Proben (3.4 %) wiesen Rückstände
unter den jeweiligen Höchstwerten und vier Proben
(0.3 %) über den entsprechenden Grenzwerten auf.
Zwei Schweinelebern enthielten 180 respektive
240 µg/kg Sulfadimidin, eine Kuhleber 220 µg/kg
Sulfadimidin, 59 µg/kg Sulfadiazin und 43 µg/kg
Sulfathiazol sowie eine weitere Kuhleber
1‘090 µg/kg Oxytetracyclin. Für die Summe aller
Sulfonamide in Leber gilt ein Grenzwert von
100 µg/kg und für Oxytetracyclin einer von
300 µg/kg.
Tab. 3.3.1. zeigt einen Überblick über die erarbeiteten Untersuchungsergebnisse.
Ergebnisse des grenztierärztlichen Monitoringprogramms
Das grenztierärztliche Monitoringprogramm wird
jedes Jahr nach den aktuellsten Erkenntnissen der
Lebensmittelüberwachung erstellt. Bei der Festlegung des Programms werden Lebensmittelart, Importmeng und Provenienz bezüglich möglicher Risiken beurteilt. Daraus resultierten für das Untersuchungsprogramm 2014 dreizehn verschiedene
Messkampagnen zu denen insgesamt 202 Proben
erhoben und untersucht wurden. Eine Übersicht des
Programms zeigt Tab. 3.3.2..
Auch dieses Jahr fiel wieder eine Rindfleischprobe
aus den USA auf, die geringe Mengen (3 µg/kg)
Ractopamin enthielt. Die Verwendung dieses βAgonisten, der auch leistungsfördernde Eigenschaften aufweist, ist in der Schweiz - im Gegensatz zu
den USA - in der Aufzucht von Tieren, die in die
Lebensmittelkette gelangen, nicht erlaubt. Zur Beurteilung wurde wiederum der Höchstwert von
10 µg/kg gemäss Codex Alimentarius herangezogen,
da ein Hormonfleischzeugnis vorlag.
Proben im Stopp&Test-Verfahren
Zehn weitere Proben des grenztierärztlichen Dienstes mussten innert 48 Stunden im Rahmen des
Stopp&Test-Verfahrens untersucht werden. Eilende
Untersuchungen werden bei Warensendungen
verlangt, die aufgrund früherer Einfuhren in die EU
oder in die Schweiz als möglicherweise gesundheitsgefährdend eingestuft wurden. Erst nachdem
eine entsprechende Untersuchung die Unbedenklichkeit zeigt, darf die Ware eingeführt werden. Von
den zehn eilenden Proben mussten sechs auf die
radioaktiven Nuklide Cäsium-134 und Cäsium-137,
zwei auf Shiga-Toxin produzierende E. coli (STEC)
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
22
und je eine auf biogene Amine respektive Cadmium
untersucht werden. Alle Proben erfüllten die entsprechenden lebensmittelrechtlichen Vorgaben und
konnten für die Einfuhr in die Schweiz freigegeben
werden.
Tierart
Matrix
Anzahl
Proben
Proben mit
Rückständen
<GW
Nachgewiesene
Wirkstoffe
<GW
Kalb
Leber, Niere,
Fett
238
16
Rind
Leber, Niere,
Fett
201
2
Chlortetracyclin
Danofloxacin
Doxycyclin
Oxytetracyclin
Sulfadimidin
Tetracyclin
PCB
Oxytetracyclin
Kuh
Leber, Fett
191
3
Schwein
Leber, Fett
455
23
Schaf
57
2
Geflügel
Leber, Niere,
Fett
Leber
122
4
Kuh
Milch
120
1
Geflügel
Biene
Eier
Honig
70
60
Kalb
Blut
Rind
Kuh
Total
Proben mit
Rückständen
>GW
Nachgewiesene
Fremdstoffe
>GW
10x
1x
1x
2x
2x
1x
1x
2x
0
Oxytetracyclin
Sulfadimidin
Tetracyclin
2x
1x
1x
1
Oxytetracyclin
Oxytetracyclin
Sulfadimidin
Sulfadoxin
Trimethoprim
1x
18x
6x
3x
2
Sulfadimidin
Sulfathiazol
Sulfadiazin
Enrofloxacin
Sulfadimidin
Enrofloxacin
1x
1x
4x
0
1x
1x
1x
1x
1x
1x
1
1
1
Sulfadiazin
Sulfadimidin
Sulfathiazol
Tetracyclin
Penicillin V
Asulam
22
0
-
Blut
21
0
-
Blut
22
0
-
1'579
53
0
0
4
Tab. 3.3.1.: Zusammenstellung der Fremdstoffe, die in Proben des NFUP festgestellt wurden
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Sulfadimidin
23
Tierart
Herkunft
Rindfleisch
USA,
Australien
Rindfleisch
Rindfleisch
Rindfleisch
Schaffleisch
Pferdefleisch
Pferdefleisch
Raubfische
Meerfische
Zuchtfische
Krebstiere
(Zucht)
Honig
Fische, Weichund Krustentiere
Total
Parameter
Entzündungshemmer
(steroidale und
nicht-steroidale)
Südamerika
Anthelmintika, Nitrofurane, Parasiten
USA, Kananda (β-Agonisten (insbes. Ractopamin)
Brasilien,
Anthelmintika, Nitrofurane, β-Agonisten,
Australien,
Neuseeland
Parasiten
Australien,
Schwermetalle (Pb,
Neuseeland
Cd, Hg, As)
Keine EinEntzündungshemmer
schränkung
(steroidale und
nicht-steroidale)
Keine EinEntzündungshemmer
schränkung
(steroidale und
nicht-steroidale), βAgonisten
Keine EinSchwermetalle (Pb,
schränkung
Cd, Hg, As), Parasiten
Keine EinSchwermetalle (Pb,
schränkung
Cd, Hg, As), Parasiten
Keine EinTetracycline, Chinoschränkung
lone, Sulfonamide,
Penicillline, Cephalosporine, Nitroimidazole, Makrolide,
Lincosamide, Nitrofurane, Aminoglycoside, Malachitgrün,
Parasiten
Keine EinTetracycline, Chinoschränkung
lone, Sulfonamide,
Penicillline, Cephalosporine, Nitroimidazole, Makrolide, Lincosamide,
Nitrofurane, Aminoglycoside
Keine EinAminoglycoside
schränkung
Japan
Cs-134 und Cs-137
Anzahl
Proben
20
Proben mit
Rückständen
<GW
0
Proben mit
Rückständen
>GW
0
Nachgewiesener
Fremdstoff
15
1
0
Albendazol
12
1
0
Ractopamin
5
0
0
5
3
0
15
0
0
15
0
0
40
39
0
Hg, As
30
30
0
Pb, Cd, Hg, As
15
4
0
Enrofloxacin (3x),
Oxytetracyclin (1x)
8
0
0
4
0
0
18
0
0
202
77
0
Tab.3.3.2.: Ergebnisse des grenztierärztlichen Monitoringprogramms
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
24
3.4
Pestizidrückstände in pflanzlichen Lebensmitteln
Pestizid-Probenstatistik 2014
Insgesamt 1‘256 pflanzliche Lebensmittel wurden
auf Rückstände von ca. 450 Pestiziden untersucht
(Tab. 3.4.3.). Grösstenteils handelte es sich um frische Früchte und Gemüse aus konventionellem
Anbau; ein Fünftel waren verarbeitete Lebensmittel
wie Tiefkühlprodukte, Reis, Tee, getrocknete Pilze,
Chilisaucen, eingelegter Kohl, Kürbiskernöl, Weinblätter und Nahrungsergänzungsmittel. Eine Übersicht über die Herkunft der Proben und ihre Belastung mit Rückständen ist in Tab. 3.4.1. dargestellt.
Als Schwerpunktslabor erhielten wir 275 Proben,
welche in den Kantonen der Ostschweiz und vom
Labor der Urkantone erhoben wurden. 52 Proben
Gemüse aus Asien und 45 Reisproben stammten von
Probenahmen durch den Zoll direkt an der Grenze.
Der Rest wurde durch die Inspektorate des Kantons
Zürich erhoben.
Insgesamt 14.1 % aller Proben (177) mussten wegen
Pestizidrückständen beanstandet werden. Ein grosser Teil davon wurde risikobasiert erhoben und
untersucht. Demzufolge resultiert eine überdurchschnittlich hohe Beanstandungsquote, die für
pflanzliche Lebensmittel nicht repräsentativ ist.
Sechzehn Proben (1.3 % aller Proben) waren wegen
Überschreitungen von Grenzwerten bzw. der akuten
Referenzdosis (ARfD, siehe Infokasten) als gesundheitsgefährdend und nicht zum Verzehr geeignet zu
beurteilen (Tab. 3.4.4.). Bei elf dieser Proben handelte es sich um asiatisches Gemüse, bei zweien um
Schweizer Früchte und bei je einer um türkische,
italienische bzw. niederländische Ware.
Insgesamt waren in 80 % der 1‘256 untersuchten
Proben Pestizidrückstände aus dem Untersuchungsspektrum des Kantonalen Labors zu finden.
Dabei wurden insgesamt 5‘759 Rückstände von 244
verschiedenen Pestiziden erfasst (durchschnittlich
4.6 Rückstände pro Probe).
Länder
Schweiz
EU-Raum
Vorderasien
Asien
Afrika
Amerika
Unbekannt
Anzahl Proben
436
275
93
335
51
28
38
Beanstandungsquote (%)
0.7
4
20
30
8
18
11
Tab. 3.4.1.: Übersicht über die Probenherkunft mit Beanstandungsquoten wegen Höchstwertüberschreitung
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Auffallendes
Kirschen aus dem Ausland als regionale
Schweizer Ware deklariert
EU Früchte und Gemüse: von 275 risikoorientiert
erhobenen Proben wurden nur elf Proben (4 %)
beanstandet
Frische Bio-Früchte und -Gemüse nahezu unbelastet
Fünf von vierzig verarbeiteten Bioprodukten
wegen Rückständen zu beanstanden.
Wintersalate: Keine Überschreitungen
Tiefgekühltes Gemüse nur wenig belastet
Schon wieder Weinblätter: gleichzeitig 46 Pestizide in eingelegten Weinblättern aus der Türkei,
angepriesen als “Aus ökologisch sauberen Gebieten“, neunzehn davon über dem Toleranzwert, insgesamt 8.6 mg/kg Pestizide; alle elf türkischen Proben waren wegen insgesamt 86 Toleranzwertüberschreitungen zu beanstanden
Proben aus Asien: 30 % zu beanstanden (100 von
335). Besonders gravierend: 3.3 % davon gesundheitsgefährdend (s. Tab. 3.4.4.)
Reis aus Asien wenig belastet mit Pestiziden,
insbesondere Jasmin-Reis. Von 45 Proben war
nur eine wegen einer Toleranzwertüberschreitung zu beanstanden und knapp mehr als die
Hälfte enthielt keine Rückstände
Verarbeitete Chiliprodukte aus Asien: von neunzehn Saucen, Pasten und getrockneten Chilis
mussten fünf wegen insgesamt elf Höchstwertüberschreitungen beanstandet werden
Curry Leaves aus Asien mit massiven Überschreitungen der Pyrethroidinsektizide Cypermethrin (12 mg/kg) und Cyfluthrin (2 mg/kg). Fünf
von acht Proben Curry Blättern wegen Pestizidrückständen zu beanstanden
Luffa (Flügelgurken) aus Thailand mit 0.09 mg/kg
des verbotenen Insektizids Prothiofos weisen
eine 40-fache ARfD-Überschreitung auf
10 mg/kg Profenofos, ein altes, nicht mehr zugelassenes Insektizid, in Gotukola (Centella asiatica) aus Sri Lanka
Schnittlauch aus Vietnam mit neunzehn Rückständen in einer Probe; davon Carbendazim,
Fenpyroximat, Summe Fipronil, Chlorpyrifos und
Chlorfenapyr über dem Toleranzwert
Früchte und Gemüse aus Vietnam: 25 von 40
Proben wegen insgesamt 53 HöchstwertÜberschreitungen zu beanstanden
Kohl aus Asien: 90 % bzw. 50 % überschritten
Nitrat- bzw. Pestizid-Höchstwerte, 10 % wiesen
Überschreitungen der ARfD auf
25
Die Akute Referenzdosis (ARfD) stellt die toxikologisch gerade noch akzeptable einmalige Aufnahmemenge eines Wirkstoffs dar. Sie wird festgelegt
für Wirkstoffe, die schon nach einmaliger oder kurzzeitiger Aufnahme die Gesundheit schädigen können, also eine hohe akute Toxizität aufweisen. Die
Ausschöpfung des ARfD-Wertes wird am Beispiel
eines Kleinkindes berechnet, wenn es eine grosse
Portion eines bestimmten Lebensmittels essen würde. Solange diese 100 % nicht überschreitet, resultiert kein erkennbares Risiko für die Gesundheit.
Gemüse und Früchte aus einheimischer
Produktion
Es wurden hauptsächlich Beeren, inkl. Trauben (121
Proben), Tomaten (97), Steinobst (72), Kernobst (71),
Salate und Küchenkräuter (31) untersucht.
Von den 436 Schweizer Proben (35 % aller Proben)
mussten 34 (7.8 %) beanstandet werden: drei (0.7 %)
wegen Höchstwertüberschreitungen und 31 (7.1 %)
wegen Rückständen von Pestiziden, deren Anwendung auf der jeweiligen Kultur nicht erlaubt ist.
Eine Kirschenprobe zeigte eine Grenzwertüberschreitung von Dimethoat, eine Birnenprobe wies
eine ARfD-Überschreitung des Insektizids LambdaCyhalothrin auf und eine Bio-Kräuterteemischung
enthielt Rückstände des Fungizids Dithianon über
dem Toleranzwert. Im Gegensatz zu letztem Jahr
mussten keine Schweizer Tomaten beanstandet
werden (s. unter Kein Ethephon mehr in Schweizer
Tomaten).
Bei den Rückständen von Pestiziden, deren Anwendung auf der jeweiligen Kultur nicht erlaubt ist,
handelte es sich meist um kleine Konzentrationen
unter den Toleranzwerten. Gemäss Stellungnahmen
der Produzenten wurden die gefundenen Wirkstoffe
in den allerwenigstens Fällen bewusst eingesetzt.
Unsauberes Spritzgeschirr oder Abdrift von Behandlungen auf benachbarten Kulturen führten zu
ungewollten Kontaminationen. Diese entstehen aus
Fahrlässigkeit und entsprechen nicht der Guten
Agrarpraxis. In mehreren als Schweizer Früchte
erhobenen Kirschen wurden Rückstände von in der
Schweiz nicht zugelassenen Anwendungen nachgewiesen. Bei der Nachbearbeitung wurden bisher
in mehreren Fällen eindeutig täuschende Falschdeklarationen der Herkunft aufgedeckt (s. unter
„Schweizer“ Kirschen).
Die Kirschessigfliege – ein neuer Schädling in der Schweiz
Die Kirschessigfliege (Drosophila suzukii) wurde
2011 erstmals in mehreren Regionen der Schweiz
festgestellt. Dieses Jahr entstanden zum ersten Mal
grössere Schäden in den Kulturen durch befallene
Früchte. Besonders Winzer hatten einen beträchtlichen Aufwand, um die befallenen Keltertrauben
auszusondern.
Die Einschleppung dieses Schädlings ist vergleichbar mit dem Aufkommen des Mehltaus oder der
Reblaus vor etwa 130 Jahren. Um die Beeren-,
Steinobst- und Traubenernten in von der Kirschessigfliege befallenen Gebieten zu sichern, hat das
BLW mehrere Sonderbewilligungen für den Einsatz
von diversen Insektiziden im Jahr 2014 erlassen. Die
Situation für die nächsten Jahre ist nicht abschätzbar. Da die Applikation von Insektiziden aber zu
Rückständen führt und zur Schädigung von Nützlingspopulationen führen kann, wird es 2015 von
grosser Bedeutung sein, die Lebensweise dieses
uns bisher unbekannten Schädlings zu erkunden
und daraus nachhaltigere Bekämpfungsstrategien
abzuleiten.
Aufgrund des neu auftretenden Schädlings wurden
vermehrt Beeren (inkl. Kelter- und Tafeltrauben)
geprüft. Produzenten, die die ansonsten nicht zugelassenen Insektizide angewendet hatten, mussten
zeigen, dass sie die Auflagen für den Einsatz einhielten (insbesondere den Nachweis des Auftretens
der Kirschessigfliege durch den kantonalen Pflanzenschutzdienst).
„Schweizer“ Kirschen
Wiederum wurden gezielt “Schweizer“ Kirschen
untersucht, da schon im Vorjahr falsche Angaben
zur Herkunft von Schweizer Kirschen aufgedeckt
wurden und da der Grenzwert des Insektizids Dimethoat 2011 aufgrund einer toxikologischen Neubeurteilung von 1 auf 0.2 mg/kg gesenkt wurde.
Bei einer der 63 untersuchten Kirschen-Proben war
der Dimethoat-Grenzwert überschritten. In den
Vorjahren waren es eine von 50 (2013) und drei von
27 (2012).
Bereits 2013 hätte die Zulassung dieses alten Insektizids gegen die Kirschenfliege zurückgezogen werden sollen. Anlässlich einer Notfallbewilligung des
BLW durfte Dimethoat 2013 und 2014 dennoch eingesetzt werden.
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
26
Von den insgesamt 63 als „Schweizer“ Kirschen
erhobenen Proben wurden elf wegen vermuteter
Fehlanwendungen beanstandet:
Eine Probe Zürcher Kirschen wies Rückstände
des in der Schweiz nicht zugelassenen Insektizids Phosalon auf. Das Produkt Zolone mit diesem Wirkstoff war bis Ende 2012 in der Schweiz
auf Kirschen zugelassen und hätte bis Ende 2013
aufgebraucht werden müssen. Der Produzent
hat seinen Fehler eingesehen und wird Zolone
nicht mehr einsetzen.
In einer Probe Zürcher Kirschen aus integrierter
Produktion fanden sich die in der integrierten
Produktion nicht zugelassenen Wirkstoffe
Lambda-Cyhalothrin, Cyprodinil und Fluazinam.
Gemäss Stellungnahme seien diese Wirkstoffe
nicht auf den Kirschen eingesetzt worden. Abdrift von Behandlungen benachbarter Himbeeren und Reben auf die betroffene gedeckte
Kirschenanlage sei die Ursache für die Rückstände. Der Produzent wird in Zukunft mehrere
Massnahmen zur Verhinderung von Abdrift umsetzen.
Auf Kirschen aus integrierter Produktion fanden
sich in fünf Fällen Rückstände des nicht zugelassenen Fungizids Carbendazim. Abklärungen
zeigten, dass in allen Fällen der zugelassene
Wirkstoff Thiophanatmethyl zum Einsatz gekommen war. Carbendazim ist das Abbauprodukt dieses Wirkstoffs. Da die Produzenten
glaubhaft darlegen konnten, Carbendazim nicht
eingesetzt zu haben, wurden zwei vom Kantonalen Labor Zürich bereits ausgesprochene Beanstandungen zurückgezogen.
In zwei Schweizer Bio-Proben wurde das “BioInsektizid“ Spinosad entdeckt. Dieser Wirkstoff
ist in vielen (Bio-) Kulturen zugelassen, nicht
aber auf (Bio-) Kirschen. Die Produzenten hatten
wegen Befalls mit der Kirschessigfliege das Insektizid Audienz mit dem Wirkstoff Spinosad angewendet. Dieses hat eine befristete Zulassung
zur Bewältigung einer Notfallsituation vom BLW.
Da aufgezeigt werden konnte, dass die Auflagen
für den Einsatz, insbesondere der erforderliche
Nachweis des Auftretens der Kirschessigfliege
Drosophila suzukii durch den kantonalen Pflanzenschutzdienst, eingehalten wurden, wurden
diese zwei Beanstandungen zurückgezogen.
In zwei an einem Wochenmarkt als Schweizer
Kirschen erhobenen Proben fanden sich mehreKantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
re Rückstände nicht zugelassener Pestizide
(Boscalid, Pyraclostrobin, Dithiocarbamate,
Lambda-Cyhalothrin und Deltamethrin). Die Verkäufer deklarierten die Proben als “eigene Kirschen“ bzw. “eigene Hochstammkirschen“.
Später stellte sich heraus, dass die Kirschen aus
Frankreich bzw. Spanien stammten.
Die Herkunftsangabe von Früchten ist ein wichtiger
Faktor für den Kaufentscheid. Eine Falschdeklaration ausländischer Kirschen als Schweizer Ware aus
der Region entspricht einer massiven Konsumententäuschung. Es erfolgte deshalb Strafanzeige
gegen die Verantwortlichen, die darauf mit Busse
bestraft wurden.
Anscheinend ist die Versuchung gross, die signifikant günstigeren ausländischen Kirschen als einheimische Ware zu verkaufen. Da die Herkunft von
Kirschen äusserlich nicht sichtbar ist und sich
gleichzeitig In- und Auslandware auf dem Markt
befindet, scheint eine “Einbürgerung“ ausländischer Kirschen einfach. Rückstände von Pestiziden
ergeben jedoch eine Art Fingerprint, der auf die
Herkunft schliessen lassen kann. Werden Wirkstoffe gefunden, die im Ausland im Gegensatz zur
Schweiz auf Kirschen zugelassen sind, besteht der
Verdacht, dass es sich um eine Warenverwechslung von In- und Auslandkirschen bzw. ungenügende Warentrennung handeln könnte, dem nachgegangen werden muss.
Kein Ethephon mehr in Schweizer Tomaten
Ethephon ist ein Reifungsbeschleuniger (Phytoregulator). Es wird erst kurz vor dem Ende der Tomatenkultur eingesetzt und fördert die gleichmässige
Reifung aller Tomaten an der Rispe.
Im Vorjahr musste knapp ein Viertel der vom Kantonalen Labor untersuchten Schweizer Tomaten aus
konventionellem Anbau beanstandet werden. Sie
enthielten Ethephon-Rückstände über dem Höchstwert (s. Jahresbericht 2013).
Aufgrund dieser Resultate hat das BLW im Juli 2014
Ethephon für die Verwendung auf Tomaten verboten. Als Ersatz wurde das naturidentische Reifegas
Ethylen vorübergehend bewilligt. Es führt nicht zu
Rückständen.
Hauptsächlich im Herbst, dem Zeitraum der Anwendung, wurden deshalb 90 Proben Schweizer Tomaten untersucht.
27
In keiner der Proben konnten Rückstände von
Ethephon nachgewiesen werden. Offenbar halten
sich die Tomatenproduzenten an das Anwendungsverbot. Auch die 48 untersuchten ausländischen
Tomaten waren bezüglich Ethephon unauffällig.
Eine Probe italienischer Tomaten mit einer mehrfachen Toleranzwertüberschreitung des Insektizids
Fenamiphos musste jedoch als gesundheitsgefährdend eingestuft werden (s. Tab. 3.4.4.).
Pestizide in Wintersalaten: Keine Höchstwertüberschreitungen
Von 50 Proben Salat, welche in den ersten zwei
Monaten des Jahres untersucht wurden, war keine
zu beanstanden. Auch bezüglich Nitrat waren alle in
Ordnung. Noch vor ein paar Jahren galten Salate im
Winterhalbjahr als ein problematisches Produkt. Die
vielen Kontrollen und die konsequente Umsetzung
von Verbesserungsmassnahmen haben die Situation bezüglich Pestizidrückständen stark verbessert.
Bemerkenswert ist, dass keine Probe beanstandet
werden musste, obwohl sich die Auswahl auf die
risikoreicheren Produkte beschränkte. So wurden
z.B. keine Chicorée und kaum Eisberg untersucht,
da diese erfahrungsgemäss kaum Rückstände aufweisen. Das Kantonale Labor untersuchte 24 Salate
aus Italien, dreizehn aus der Schweiz, zehn aus
Spanien und drei aus Frankreich. Dabei handelte es
sich um dreizehn Nüsslisalate (ausschliesslich
Schweizer Ware), neun Kopfsalate, acht Eichblatt,
je sieben Rucola und Endivien (inkl. Frisée und
Scarola), fünf Lattiche (inkl. Lollo) sowie einen Eisberg.
Auffällig war der sehr hohe Gehalt von durchschnittlich 7‘260 mg/kg Nitrat bei den sechs konventionellen Rucola-Proben aus Italien. Eine italienische Bio-Probe enthielt hingegen 840 mg/kg Nitrat.
Aargau, Bern, Genf und Zürich erhielten abwechselnd während je einem Monat ungefähr 50 Proben
von den Zollämtern Zürich Flughafen und Genf (Abb.
3.4.2.).
Zusätzlich wurden im Kanton Zürich vermehrt
Stichproben von asiatischem Gemüse und konsequente Nachkontrollen bei ungenügenden Untersuchungsresultaten durchgeführt. Bei 60 % der Gemüseproben aus Asien (137 von insgesamt 230) handelte es sich um Nachkontrollen.
Bei diesen Kampagnen wurden gezielt risikoreiche
Proben wie Kräuter, Chili, Okra, Bohnen, Stangensellerie, Drumsticks, Kohlgemüse, Auberginen,
Frühlingszwiebeln und Wasserspinat untersucht.
Andere Proben wie Mais, Spargeln, Zitronengras,
Ingwer und Galanga, Wurzelgemüse (z.B. Taro)
sowie Bananenblüten und -blätter wurden im Rahmen dieser Kampagnen nicht untersucht, da sie
erfahrungsgemäss kaum Rückstände aufweisen.
Interessant waren die neunzehn bei diesen Kontrollen erhobenen frischen Kohlgewächse bezüglich
des Nitratgehalts: siebzehn Proben wiesen Konzentrationen über den tolerierten Gehalten auf (durchschnittlich 4‘670, maximal 6‘650 mg/kg). Die Einhaltung der guten Agrarpraxis bezüglich Düngung
würde die Situation verbessern.
Gemüse aus Asien
Abb. 3.4.2.: Chilis aus Thailand mit Zollrapport
Verstärkte Kontrollen an der Grenze
Das Kantonale Labor erhielt 52 Stichproben von den
Zollämtern Zürich Flughafen (41) und Genf (11).
Neunzehn der 52 Proben (37 %) waren zu beanstanden, sieben davon da gleichzeitig mehrere Rückstände pro Probe nachgewiesen wurden. In diesen
neunzehn Proben waren insgesamt 29 Überschreitungen von Pestizidhöchstwerten festgestellt worden. Bei einer Probe Bittergurken aus Sri Lanka
wurden gar gesundheitsgefährdende Mengen von
Pestizidrückständen (Acephat und dessen Metabolit
Methamidophos) festgestellt (Tab. 3.4.4.).
Auffällig waren die enorm hohen Beanstandungsquoten bei gewissen Ländern. Von 18 Proben aus
Bei asiatischem Gemüse werden nach wie vor sehr
häufig Höchstwertüberschreitungen von Pestiziden
festgestellt. Diese können so massiv ausfallen, dass
mit einer Gesundheitsgefährdung gerechnet werden muss (Grenzwert- bzw. ARfD-Überschreitungen, Tab. 3.4.4.). In der EU wurden die amtlichen
Kontrollen seit dem 25.01.2010 bei der Einfuhr dieser
Risikowaren verstärkt (Verordnung (EG) 669/2009).
Da die Schweiz (noch) nicht an dieses System angeschlossen ist, wurde erneut eine Kampagne an
der Grenze mit dem BLV und der Zollbehörde
durchgeführt. Die Kantonalen Laboratorien von
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
28
Thailand mussten fünf (28 %) beanstandet werden,
von 17 aus Sri Lanka sechs (35 %), von vier aus
Indien eine, von vier aus Vietnam drei, von drei aus
Malaysia zwei sowie die einzelnen Proben aus
Kambodscha und den Philippinen. Von den vier
Proben aus Bangladesch musste keine beanstandet
werden. Die Beanstandungen betrafen Importeure
in sechs Kantonen (AG, BE, BL, GE, VD und ZH).
Insgesamt wurden 152 Rückstände von 66 verschiedenen Substanzen nachgewiesen. Die am häufigsten festgestellten Wirkstoffe waren, wie bereits bei
den verstärkten Kontrollen an der Grenze 2013, die
Insektizide Imidacloprid, Chlorantraniliprole und
Acetamiprid sowie die Fungizide Dithiocarbamate
und Carbendazim.
Erfreulich ist, dass die sehr problematischen und
alten Wirkstoffe mit hoher akuter Toxizität (Prothiophos, Dicrotophos, Monocrotophos, EPN, Triazophos, Formetanat, Carbofuran etc.), wie auch bereits während der Kampagne 2013, nicht oder kaum
mehr gefunden wurden. Folglich treten bei asiatischem Gemüse weniger ARfD-Überschreitungen
auf.
Für diese Risikoprodukte müssen im Rahmen der
Selbstkontrolle sehr viele Rückstandskontrollen
durchgeführt werden, mindestens anfänglich. Vorausgesetzt dass die Rückverfolgbarkeit gegeben ist
und wiederholt keine erhöhten Pestizidrückstände
auftreten, kann die Probenzahl reduziert werden.
Oft werden zu wenige Rückstandsuntersuchungen
veranlasst. Dies hängt damit zusammen, dass das
Risiko unterschätzt wird und dass diese Analysen
teuer sind. Für die Schätzung des Risikos wird die
hohe Frequenz der Lieferungen zu wenig berücksichtigt. Oft basiert der betriebsspezifische Probenplan sehr einseitig auf jährlichen Importmengen
einzelner Waren. Viele Importeure von asiatischem
Gemüse erhalten zwei Mal wöchentlich (Flug-)
Sendungen mit einer enormen Vielfalt an Gemüsesorten. Dadurch vervielfacht sich das Risiko.
Massnahmen
Verarbeitete Lebensmittel aus Asien
Es wurden kostenpflichtige Inspektionen, Strafanzeigen, Importverbote und RASFF-Warnmeldungen
ausgelöst. Um die Gesetzeskonformität der Waren
langfristig sicher zu stellen, wird weiterhin intensiv
die Selbstkontrolle der verantwortlichen Betriebe
überprüft. Dabei wird jedoch immer wieder festgestellt, dass viele Betriebe damit überfordert sind.
Um gemeinsam Lösungen zu finden, werden Gespräche mit den Betriebsverantwortlichen geführt.
Selbstkontrollmassnahmen zur Qualitätssicherung
bezüglich Pestizidrückstände sind:
Risikobewertung des Sortiments unter Berücksichtigung der Gefahr, Anzahl Lieferungen
und Menge
Verzicht auf Produkte mit grösstem Risiko
Erstellung eines risikobasierten Probenplans
und Durchführung entsprechender Rückstandsuntersuchungen
Konsequente Nachbearbeitungen von Fällen
mit Ursachenabklärungen und der Umsetzung
von Verbesserungsmassnahmen
Strikte Lieferantenauswahl
Einführung von Lieferantenvereinbarungen
Zustellung von Spritz- und Kulturplänen der
Produzenten zur Kontrolle der Einhaltung der
guten Agrarpraxis (z.B. Absetzfristen)
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Kontrolle der Rückverfolgbarkeit: Vergleich der
Spritzpläne mit eigenen Analysenresultaten
Verbesserung der Prozesse im Herkunftsland
vorantreiben (Pestizidanwendungen, Qualitätssicherung beim Export, Rückverfolgbarkeit)
Wegen den andauernden Pestizidbelastungen bei
asiatischem Gemüse wurden in einigen Herkunftsländern strengere Exportbedingungen durchgesetzt,
die allmählich auch zu greifen beginnen. Die Exporteure müssen dafür sorgen, dass keine unerwünschten Rückstände auftreten. Dies erreichen
sie mit Thai- und Global-GAP Produzenten bzw.
Vertragsbauern, die die besonders problematischen
alten Pestizide nicht benutzen dürfen und deren
Waren einwandfrei rückverfolgbar sind. Rohprodukte, die in verarbeitete Lebensmittel gelangen, unterliegen aber meist nicht diesem Exportregime. Da
sowohl verarbeitetes Kohlgemüse und Chiliprodukte
aus Asien im Vorjahr stark mit Pestizidrückständen
belastet waren und weil die Rohwaren (frischer
Kohl bzw. Chilis) gemäss EU-Verordnung 669/2009
zu den Risikoimportwaren gehören, wurden diese
Produkte auch 2014 untersucht.
Chili-Produkte
Fünf von neunzehn Chiliprodukten wurden wegen
insgesamt elf Höchstwertüberschreitungen beanstandet. Die Rückstände alter, bei uns längst verbotener Insektizide wie Ethion, EPN und Triazophos
waren ein Indiz dafür, dass es sich um Rohware
handelte, die nicht exporttauglich war. Diese problematischen Wirkstoffe werden nach wie vor bei
Chilis für den lokalen asiatischen Markt eingesetzt.
Bei den beanstandeten Produkten handelte es sich
29
um getrocknete Chilis aus Indien und vier thailändische Chilisaucen bzw. -pasten.
Kohl-Produkte
Von zwölf Proben eingelegtem Kohl aus Asien
(sechs aus China, vier aus Thailand und zwei aus
Korea) mussten vier chinesische Produkte beanstandet werden. Zwei Proben enthielten Toleranzwertüberschreitungen des Fungizids Carbendazim.
Zwei andere wiesen gesundheitsgefährdende Men-
Lebensmittelgruppe
Beeren
Steinobst
Kernobst
Zitrusfrüchte
Exoten*
Obst, gesamt
Gemüse aus Asien
Salat**
Tomaten**
Peperoni/Chilis**
Kräuter**
Zucchetti
Bohnen**
Spargeln**
Auberginen**
Gurken**
Brokkoli**
Kefen**
Kohl**
Weiteres Gemüse**
Gemüse, gesamt
Tiefkühlprodukte**
Eingelegter Kohl aus Asien
Eingelegter Kohl**
Reis aus Asien
Chiliprodukte aus Asien
Tee (inkl. Kräutertee)
Bio-Getreideprodukte
Weinblätter in Lake
Getrocknete Pilze
Nahrungsergänzungsmittel
Kürbiskernöl
Gewürze
Andere
Verarbeitete, gesamt
Total
Anzahl
Proben
180
89
87
18
41
415
230
79
144
47
20
9
11
16
7
5
4
5
6
10
593
45
12
8
48
20
27
6
13
19
10
15
14
11
248
1‘256
gen des Insektizids Carbofuran auf, die zur Überschreitung der akuten Referenzdosis (ARfD) führten.
Diese beiden Proben wiesen zusätzlich Toleranzwert-Überschreitungen der Insektizide Acetamiprid
und Fipronil sowie von Bromid (aus Methylbromid
zur Begasung von Boden und von Containern) auf.
mit Rückständen
Anzahl
%
162
84
75
13
30
364
195
66
114
44
20
4
10
1
4
4
1
4
2
5
474
27
11
4
21
18
22
3
13
9
6
15
8
4
171
1‘009
90
94
86
72
73
88
85
84
79
94
100
44
91
6
57
(80)
(25)
(80)
(33)
44
80
60
92
50
44
90
81
50
100
100
60
100
57
36
69
80
Beanstandungen
Anzahl
%
GWbzw.
ARfDÜberschreitungen
Anzahl
%
14
12
5
2
9
42
91
8
13
6
11
22
10
40
2
12
2
1
1
1
2
2
1
10
22
9
3
43
1
(25)
1
1
104
3
4
(17)
13
18
7
33
1
(17)
14
2
2
17
1
5
3
2
25
11
11
85
2
1
1
20
7
7
31
177
13
14
16
1
1
1
1
1
0.5
5
Tab. 3.4.3.: Pestizidrückstände in pflanzlichen Lebensmitteln aufgeteilt in Warenklassen ("mit Rückständen": Proben, in denen
mindestens ein Pestizid nachgewiesen werden konnte. "Beanstandungen": Proben, die mit mindestens einem Pestizid über
einem Höchstwert belastet sind oder unerlaubte Wirkstoffe enthalten. GW = Grenzwert, ARfD = Akute Referenzdosis); * inkl.
Ware aus Asien, ** nicht aus Asien, %-Angaben in Klammern: Probenzahl für prozentuale Auswertung zu gering
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
30
Diese asiatischen Kohlprodukte enthielten durchschnittlich etwas mehr als fünf Rückstände pro
Probe gleichzeitig. Als Vergleich: in acht Proben
eingelegten Kohls aus Europa und der Türkei konnte
bloss knapp ein Rückstand pro Probe festgestellt
werden und keine musste beanstandet werden.
Eine funktionierende Selbstkontrolle mit Rückstandskontrollen ist für den Import solcher Risikoprodukte unentbehrlich. Das Risiko bezüglich Pestizidrückständen ist nicht in den Griff zu kriegen,
solange die Rückverfolgbarkeit zum Produzenten
nicht gewährt ist und diese immer noch alte, toxikologisch problematische Wirkstoffe einsetzen, oft
ohne Einhaltung der guten Agrarpraxis. Ohne garantierte Rückverfolgbarkeit hat der Hersteller keine
Kontrolle über die ganze Produktionskette und jede
Lieferung stellt deshalb wieder ein grosses Risiko
dar. Nur mit zuverlässigen Herstellern, welche das
Rohmaterial entweder selber anbauen (und somit
den Pestizideinsatz selber kontrollieren können)
oder bei verlässlichen Produzenten beziehen, kann
die Qualität der verarbeiteten Produkte verbessert
werden.
Schwerpunktprogramm an der Grenze:
Reis aus Thailand und Indien
Für Reis, als eines der wichtigsten Grundnahrungsmittel, ist die Ernährungsrelevanz besonders hoch.
Kontrollen in der EU haben immer wieder zu RASFFMeldungen wegen Acephat- und Carbendazimrückständen in indischem Basmati geführt. Aus diesen
Gründen wurde eine Kampagne an der Grenze in
Zusammenarbeit mit dem BLV und der Zollbehörde
durchgeführt.
In Messkampagnen der letzten Jahre war immer
wieder mineralölverunreinigter Reis gefunden worden. Deswegen wurde in den erhobenen Proben in
Absprache mit dem BLV zusätzlich Mineralöl gemessen (s. Kap. 7.7 Mineralöl in Reis aus Asien).
Insgesamt 45 Proben wurden von elf Zollämtern
erhoben, 22 davon vom Rheinhafen Basel St. Jakob.
33 stammten aus Indien und zwölf aus Thailand. Bei
24 Proben handelte es sich um Jasmin Reis, auch
Khao Hom Mali genannt.
Eine Probe Sona Masoori Reis aus Indien mit
0.02 mg/kg des Insektizids Methamidophos wurde
wegen einer Überschreitung des Toleranzwerts
(0.01 mg/kg) beanstandet. Massnahmen gegenüber
dem Importeur wurden dem zuständigen Kantonalen Labor überlassen.
In 21 Proben (47 %) konnten Pestizidrückstände
festgestellt werden. Diese enthielten insgesamt 84
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Rückstände von 22 verschiedenen Pestiziden, meist
in sehr geringen Konzentrationen. Bei Reis, als stark
verarbeitetes Produkt, wird ein grosser Teil der
Rückstände beim Drusch, bei der Spelzenentfernung, beim Schleifen, Polieren und Absieben vom
Rohprodukt entfernt. Trotz deklarierten Begasungen
in den Containern konnten in drei Reisproben nur
kleine Mengen Phosphin (Analysen durch das Kantonale Labor Basel-Stadt) nachgewiesen werden.
Eine Probe Bio-Vollreis wies erwartungsgemäss
keine Rückstände auf.
Bio-Proben
Die 163 Bio-Produkte machten 13 % aller auf Pestizidrückstände untersuchten Proben aus. Auch 2014
wurden gezielt verarbeitete Bio-Produkte geprüft:
40 Bio-Proben von Getreideprodukten, Tiefkühlprodukten, Kürbiskernölen, Tee und weitere getrocknete Bio-Waren sowie Bio-Nahrungsergänzungsmittel.
Die Bio-Proben wiesen kaum Rückstände chemisch
synthetischer Pestizide auf. Ausnahmen betrafen
die alten Wirkstoffe HCB und DDT, die in neun bzw.
zwei Kürbiskernölen vorkamen. Diese längst verbotenen Insektizide werden von den Kürbispflanzen
aus Böden angereichert, die mit Rückständen aus
HCB- und DDT-Anwendungen, die Jahrzehnte zurückliegen, belastet sind. Zusätzlich reichern sich
diese fettlöslichen Stoffe aus den Kürbiskernen bei
der Verarbeitung zum Öl an. Da die von uns festgestellten Mengen klein waren und aus oben genannten Gründen eine unerlaubte Anwendung sehr unwahrscheinlich war, wurden die Ölproben nicht
beanstandet.
Auch ein chemisch-synthetischer Rückstand ist der
Synergist Piperonylbutoxid, der sich in den BioProben neunzehn Mal nachweisen liess. Dieser in
der Bio-Landwirtschaft teilweise zugelassene Stoff
wird (Bio-)Pflanzenschutzmitteln zugesetzt, um die
Wirkung von Insektiziden zu verstärken. Am meisten, 0.026 mg/kg, liess sich angereichert in Kürbiskernöl aus Ungarn finden.
Die beiden Bio-Insektizide Spinosad und Azadirachtin wurden zwölf bzw. sieben Mal in Mengen
unter den Toleranzwerten festgestellt. Ein weiterer
natürlicher insektizider Wirkstoff ist Nikotin, der in
getrockneten Steinpilzen vorkam. Bereits seit Jahren herrscht Ungewissheit über die Ursache der
Nikotinrückstände in Wildpilzen. Die vom Kantonalen Labor festgestellten Mengen (bezogen auf das
Frischgewicht der Pilze) hielten den Toleranzwert
ein.
31
Ware
Herkunft
Birnen Alexander
Schweiz
Kirschen
Schweiz
Cherry Tomaten
Italien
Kaj Lan
Niederlande
Auberginen
Salted Mustard,
Senfkohlherzen
Salted Mustard,
Senfkohlherzen
Türkei
China
China
Brassica var
viridis
White Aubergine
Vietnam
Auberginen rund
Thailand
Luffa
Thailand
Vietnam
Chinese Cabbage- Thailand
Pai Tsai
Okra
Thailand
Bittergurken
Sri Lanka
Ponnakani
Sri Lanka
Rock Karela
Indien
Rückstand
(mg/kg)
Lambda-Cyhalothrin
(0.17)
Dimethoat
(Summe inkl. Omethoat,
0.32)
Fenamiphos-Summe
(0.13)
Fenpropidin
(0.7)
Formetanat
(0.92)
Carbofuran-Summe
(0.01)
Carbofuran-Summe
(0.03)
Carbendazim
(5.1)
Methamidophos (0.13)
Acephat (0.79)
Methomyl
(0.32)
Prothiofos
(0.09)
Amitraz-Summe
(0.43)
Omethoat (0.11)
Dimethoat (-)
Acephat (0.83)
Methamidophos (0.07)
Carbendazim
(1.66)
Acephat (1.59)
Methamidophos (0.14)
Carbendazim (1.44)
Flusilazol (0.39)
Höchstwert
(mg/kg)
TW 0.1
ARfD-Ausschöpfung
(%)
Anzahl
Rückstände*
Weitere Überschreitungen
210
6
Dithiocarbamate
Carbendazim
GW 0.2
TW 0.04
(Summe)
-
4
300
9
TW 0.05
210
5
TW 0.2
460
6
TW 0.01
TW 0.01
270
1‘160
10
15
TW 0.1
950
9
8
TW 0.02
130
(Summe**)
320
11
TW 0.01
3‘950
3
160
3
330
1
6
TW 0.1
140
(Summe**)
150
2
Dithiocarbamate
TW 0.01
TW 0.01
TW 0.1
TW 0.02
290
(Summe**)
360
340
12
Fipronil-Summe,
Chlorothalonil
je TW 0.01
TW 0.05
(Summe)
TW 0.02
(Summe als
Dimethoat)
je TW 0.01
Nitrat
Acetamiprid,
Bromid
Acetamiprid,
Fipronil-Summe,
Bromid
Chlorfenapyr
Dinotefuran
Nitrat
Tab. 3.4.4: Aufgrund von Pestizidrückständen nicht zum Verzehr geeignete pflanzliche Lebensmittel 2014; TW = Toleranzwert,
GW = Grenzwert, ARfD = Akute Referenzdosis; Körpergewicht und Verzehrsmenge stammen aus dem Berechnungsmodell
Pesticide Risk Assessment Model PRIMo der EFSA: model for chronic and acute risk assessment rev.2.0
(http://www.efsa.europa.eu/en/mrls/docs/calculationacutechronic_2.xls)
* ohne Nitrat
** Acephat und sein Metabolit Methamidophos haben einen gemeinsamen Toxizitätsmechanismus; die ARfDs werden kumuliert
Die 123 frischen Obst- und Gemüse-Proben wiesen
keine Rückstände auf, die für einen konventionellen
Anbau typisch wären.
Fünf verarbeitete Bio-Produkte enthielten jedoch
auffällige Rückstände, die eine konventionelle Herkunft vermuten liessen, und wurden beanstandet:
Eine angebliche Bio-Kräuterteemischung mit
0.38 mg/kg des Herbizids Pendimethalin wurde
nach eigenen Analysen des Herstellers vom
Markt genommen.
Eine weitere Bio-Kräuterteemischung mit
0.04 mg/kg des Fungizids Dithianon sowie kleiJahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
32
neren Spuren von vier zusätzlichen chemisch
synthetisierter Wirkstoffe wurde beanstandet.
Die Rückstände überschritten den für konventionell erzeugte Ware geltenden Toleranzwert
(0.01 mg/kg) mehrfach. Der Fall ist beim für den
Hersteller zuständigen Kantonalen Labor in
Bearbeitung.
Wie das Herbizid Prosulfocarb in tiefgekühlten
Bio-Dill aus Belgien gelangte, konnte trotz
mehreren einverlangten Stellungnahmen nicht
abschliessend geklärt werden. Abdrift von
konventionell bewirtschafteten Kartoffelfeldern schien die Ursache zu sein.
In gemahlenen Bio-Traubenkernen wurden
etwas mehr als 0.03 mg/kg des Fungizids Fluopyram sowie kleinere Mengen zehn weiterer
im konventionellen Rebbau häufig eingesetzter
Fungizide nachgewiesen. Abklärungen zu diesem Fall laufen noch.
Teilweise wird versucht, die nachgewiesenen
Mengen eines Rückstands anhand von Verarbeitungsfaktoren und der Messunsicherheit als nicht
relevant zu beurteilen, anstatt eine seriöse Ursachenabklärung durchzuführen und Vermeidungsmassnahmen umzusetzen.
3.5
Ein solcher Fall betraf ein ölreduziertes BioHanfsamenpulver mit Rückständen der chemisch
synthetisierten
Insektizide
Thiamethoxam
(0.021 mg/kg) sowie Imidacloprid (0.013 mg/kg). Der
Importeur stellte sich auf den Standpunkt, dass es
sich bei seiner Ware um ein Bio-Produkt handelt,
weil kein Toleranzwert überschritten wurde (der für
konventionelle Ware gilt nach einem Einsatz eines
Wirkstoffs bei Einhaltung der Wartefrist). Obwohl
die Rückstände knapp die Hälfte dieses Toleranzwerts ausmachten, wurde versucht, den festgestellten Rückstand “schönzurechnen“ anstatt den Ursachen nachzugehen und Verbesserungsmassnahmen umzusetzen. Für Bio-Produkte gelten weitergehende Anforderungen, da solche Pestizide nicht
eingesetzt werden dürfen und deren Rückstände
bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis nicht zu
erklären sind. Zum Beispiel muss die Rückverfolgbarkeit bis zu den bio-zertifizierten Produzenten
lückenlos gegeben sein, selbst wenn keine Rückstände festgestellt werden. Ware, die über eine
lückenlose Rückverfolgbarkeit nicht zweifelsfrei als
Bio-Produkt ausgewiesen werden kann, darf nicht
als solches vermarktet werden.
Fremdstoffe aus Recyclingkarton: geringe Migration dank Barrieren
Ausgangslage
Das Kantonale Labor Zürich hat immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass ungeschützter
Recyclingkarton für die meisten Anwendungen als
Lebensmittelverpackung ungeeignet ist. Er enthält
nicht nur zu viel Mineralöl, sondern auch Hunderte
von anderen Substanzen in Mengen, welche gesundheitsgefährdend sein könnten. Deren toxikologische Unbedenklichkeit ist nicht abgesichert; von
vielen ist nicht einmal die Identität bekannt (Jahresberichte 2009-2013). Wegen ihrer Vielzahl und
Variabilität (je nach rezykliertem Material) ist deren
Absicherung unrealistisch. Da ein grosser Anteil
des Recyclingkartons für Lebensmittelverpackungen eingesetzt wird und es von allgemeinem Interesse ist, das Recycling zu erhalten, sollte diese
Anwendung aber trotzdem möglich bleiben.
Für Packungen mit Innenbeuteln kann eine Barrierenschicht in den Beutel eingebaut werden. Entsprechende, meist mehrschichtige Folien sind auf
dem Markt verfügbar, allerdings ohne dass die
Barrierenwirkung für die relevanten Stoffe genauer
bekannt ist. Für Kartonverpackungen ohne Innen-
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
beutel werden Verfahren zur Beschichtung der
Innenseite mit einer Barriere entwickelt. Solche
Kartons sind jedoch noch nicht in grossen Mengen
verfügbar – auch weil deren Barrierenwirksamkeit
zu wenig abgeklärt ist. Schliesslich arbeitet ein
Kartonhersteller an der Integration von Aktivkohle
in den Recyclingkarton, damit die migrierfähigen
Komponenten absorbiert und so an der Migration
gehindert werden.
Anfangs 2010 kündigte Deutschland einen Gesetzesentwurf für eine Regelung der Mineralölmigration aus Recyclingkarton an, welcher Höchstwerte
festlegen sollte. Dies stiess neben der (wenig überraschenden) Ablehnung durch die betroffene Industrie auch auf technische Schwierigkeiten (z.B.
sichere analytische Nachweisbarkeit). Ihre Einführung ist zur Zeit der Drucklegung dieses Berichts
noch immer unsicher.
Österreich schrieb eine allgemeine Anforderung in
das Österreichische Lebensmittelbuch: “Werden
Lebensmittel in Recyclingkarton verpackt, ist daher
durch geeignete Massnahmen wie etwa Barrieren
oder zusätzliche Innenverpackungen sicherzustellen, dass die Stoffmigration aus dem Recyclingkar-
33
ton den Anforderungen des Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entspricht.“ Diese Anforderung ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit und
wenig wirksam, solange die Barriere und insbesondere deren Wirksamkeit nicht spezifiziert sind. Eine
solche Spezifikation setzt aber eine Methode zur
Messung der Wirksamkeit und einen minimal zu
erreichenden Messwert voraus. Beides fehlt und es
ist auch unklar, wer für die dazu nötige Entwicklungsarbeit zuständig ist.
Die Dynamik um das Jahr 2010 ging also in verbreitete Ratlosigkeit über: Einerseits war es nicht die
Absicht, den Übergang zu Frischfaserkarton zu
erzwingen. Andererseits erscheint nun die Einführung von Barrierenlösungen zu langsam, um den
ungeschützten Recyclingkarton länger dulden zu
können.
Entwicklung eines Schweizer Standards
Als wichtigste Hindernisse wurden die fehlende
Spezifizierung minimal erforderlicher Barrierenwirkung und die Implementierung solcher Lösungen
identifiziert. Ohne überprüfbare Bestätigung einer
genügenden Barrierenwirkung fehlt das Vertrauen
der Abpacker, eine Barrierenlösung einzuführen.
Die geplante deutsche Mineralölverordnung (siehe
oben) wäre nur beschränkt geeignet, nachhaltig
genügende Barrieren durchzusetzen, da sie nur auf
Mineralöl abstellt. Die EU hat klar gemacht, dass ihr
die Kapazität fehlt, um sich im Thema zu engagieren.
Um das erste Hindernis zu eliminieren hatte das
Kantonale Labor bereits 2011 ein Testverfahren für
Barrieren entwickelt, das auf die Migration von
Mineralölkohlenwasserstoffen ausgerichtet war
(Jahresbericht 2011, publiziert in “Barriers against
the migration of mineral oil from paperboard food
packaging: Experimental determination of breakthrough periods“, K. Fiselier, K. Grob. Packaging
Technology and Science 25 (2012) 285–301). Dieses
Verfahren wurde 2013 auf eine Auswahl von
Testsubstanzen mit breitem Polaritätsbereich ausgeweitet, da die Barriere nicht nur die Migration
von Mineralöl herabsetzen soll (“Barriers against
the migration from recycled paperboard into food:
Measuring efficiency by surrogate components“, S.
Biedermann-Brem, K. Grob. Packaging Technology
and Science DOI: 10.1002/pts.2062). Zugleich wurde
die Konzentration der Testsubstanzen deutlich gesenkt um Quell- und Sättigungseffekten vorzubeugen.
Da die potentiell gesundheitsgefährdenden Substanzen unbekannt sind, ist eine genaue Herleitung
der nötigen Barrierenwirkung unmöglich. Die nötige
Wirksamkeit würde zudem von der Zusammensetzung eines Kartons abhängen. Deswegen lag dem
Verfahren die pauschale Annahme zugrunde, dass
eine Verminderung der Migration um einen Faktor
100 genügen würde (hergeleitet in der Publikation
“Assurance of safety of recycled paperboard for
food packaging through comprehensive analysis of
potential migrants is unrealistic“, M. Biedermann,
K. Grob, J. Chromatogr. A 1293 (2013) 107-119).
Diese Annahme wird möglicherweise leicht dahin
modifiziert, dass nicht mehr als 1 % der im Recyclingkarton vorhandenen Substanzen ins Lebensmittel übergehen dürfen, wobei dieser Übergang für
die Testsubstanzen gilt.
Im Sommer 2013 wurde eine Zusammenarbeit mit
der Joint Industry Group (JIG) on Packaging for
Food Contact des Schweizerischen Verpackungsinstituts (SVI) aufgebaut, um einen “Standard“ für
Barrieren zu entwickeln, also ein Messverfahren
und eine Definition einer hinreichenden Barrierenwirkung. Dieser Standard wird mit der interessierten Industrie erarbeitet und mit genügend wissenschaftlichem Hintergrund abgestützt werden, um
breite Anerkennung zu erhalten – gegebenenfalls
auch ohne regulatorische Massnahmen. Als Basis
wurde das Testverfahren des Kantonalen Labors
verwendet.
Barrierenwirkung von Innenbeuteln
Im Rahmen der JIG beschloss eine Gruppe interessierter Firmen im Frühjahr 2014 eine Bewertung von
Barriereneigenschaften der gängigen Kunststoffe,
die zur Verwendung als Barrierenschicht in Innenbeuteln in Frage kommen. Damit sollte Kompetenz
aufgebaut und die Machbarkeit überprüft werden.
Das Kantonale Labor erhielt vom SVI den (bezahlten) Auftrag, ca. 30 verschiedene Folien mit möglichst einfachem Aufbau zu untersuchen. Diese
Tests waren Ende 2014 weitgehend abgeschlossen
und bestätigen die riesigen Unterschiede im Barrierenverhalten verschiedener Polymere. Beispielsweise haben Polyolefine (insbesondere Polyethylene) eine geringe Wirkung, vor allem für Substanzen
geringer Polarität (wie z.B. Mineralöl), während PET
oder Cellophan über sehr lange Zeit dicht sind und
Polyamid die Migration apolarer Stoffe (z.B. Mineralöl) weitgehend unterbindet, aber gegenüber
polaren Stoffen weniger dicht ist. Die Wirkung ist
auch stark von der Dicke der Barrierenschicht abhängig.
Der Vergleich der Testresultate mit Migrationen im
realen Langzeittest von Lebensmittelpackungen
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
34
zeigte allerdings auch Differenzen, welche zu Untersuchungen der Ursachen und Hintergründe sowie Anpassungen des Testverfahrens führten.
Die Auswertung der Experimente ist für die erste
Hälfte 2015 geplant.
Barrierenwirkung von beschichtetem Karton
Im Sommer 2014 bildete sich eine zweite JIGGruppe interessierter Industrievertreter (überwiegend ausländische Hersteller), um die Wirkung von
Innenbeschichtungen von Karton zu messen und zu
bewerten (Packungen ohne Innenbeutel). Die Situation ist insofern verschieden, als die beteiligten
Hersteller ihre eigenen, nur teilweise offengelegten
Verfahren haben, die anderen Herstellern nicht
zugänglich sind. Die Beherrschung der Migration
aus Faltschachteln ohne Innenbeutel ist komplizierter als jene durch Innenbeutel, weil sie nicht nur
flächig durch die Beschichtung, sondern auch
durch in den Innenraum ragende Verschlusslappen
und Schnittkanten erfolgen kann. Dazu sind spezielle Verschlüsse entwickelt worden, welche diese Art
der Migration unterbinden sollten. Auch die Verarbeitung des beschichteten Kartons, insbesondere
die Rillung für die Faltung, kann zu undichten Stellen
führen. Versuche für einen Hersteller zeigten zudem
Probleme durch „set-off“ auf: Beschichteter Karton
wird auf eine Weise gestapelt, welche die Lebensmittelkontaktseite mit der Aussenseite des Kartons
zusammen bringt, wobei die lebensmittelseitige
Kunststoffbeschichtung (z.B. Polyethylen) die migrierenden Anteile von der Aussenseite des Karton
extrahieren und anschliessend an das verpackte
Lebensmittel abgeben kann. In diesem Bereich
steht also noch viel Arbeit an, was die Akzeptanz
solcher Barrierenlösungen noch über einige Zeit
behindern dürfte.
Ausblick
Eigentlich ist es offensichtlich, dass ungeschützter
Recyclingkarton die Reinheitsanforderungen an
Lebensmittelverpackungen nicht erfüllt. Die Situation steht auch im krassen Gegensatz zu den harten
Anforderungen an das Recycling von Kunststoffen,
insbesondere PET-Flaschen. Für das Recycling von
PET werden fast nur gebrauchte Lebensmittelverpackungen verwendet. Es schliesst einen intensiven Reinigungsprozess ein und das Material ist
wenig permeabel, so dass allfällige Kontaminanten
kaum ins Lebensmittel übergehen. Ins Recycling für
Karton gelangen vor allem Materialien, die nicht für
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Lebensmittelkontakt gedacht waren. Es findet praktisch kein Reinigungsprozess statt und Karton ist
hoch permeabel. Es ist die Nachhaltigkeit der Materialverwertung, welche die weitere Verwendung
von ungeschütztem Recyclingkarton erhalten und
die Augen für die daraus entstehende Lebensmittelverunreinigung verschlossen hat. Dabei wurde zu
wenig beachtet, dass es durchaus Lösungen gibt,
welche die Verunreinigung weitgehend verhindern.
So offensichtlich wie die Notwendigkeit von Verbesserungen sind die Schwierigkeiten bei deren
Entwicklung und Umsetzung. Lösungsansätze liegen
auf dem Tisch, aber alle Beteiligten haben gute
Gründe, die damit verbundenen Aufgaben anderen
zuzuweisen. Die EU befasst sich nicht mit Detailregelungen für Lebensmittelkontaktmaterialien aus
Papier und Karton. Nationalen Behörden fällt es
schwer zu erklären, weshalb ein global verwendetes Material nur in einem Staat geregelt werden
sollte. Die Verantwortung (damit auch die finanzielle
Bürde) obliegt den Herstellern, die aber wenig motiviert sind, ein altes Verfahren zu verteuern und das
Risiko zu tragen, die höheren Kosten ohne staatlichen Zwang nicht weitergeben zu können.
Schliesslich ist es für ein Kantonales Labor fast
unmöglich, einer international agierenden Industrie
eine Verbesserung aufzuzwingen.
In diesem Umfeld ist der Versuch zu sehen, mit
relativ geringen Kosten einen Standard zu entwickeln, worauf sich eine Kerngruppe von Verpackungsherstellern, Lebensmittelherstellern und
-verteilern sowie Behörden einigen.
Die Chancen stehen gut, dass ein grösserer Teil der
Industrie den Standard übernimmt und sich auch
Kontrollbehörden darauf beziehen, wenn andere
Hersteller sich weigern, die Situation zu verbessern.
Es wäre auch denkbar, dass als Reaktion bessere
Vorschläge auf den Tisch kommen – Entscheidend
ist ein genügend schneller Fortschritt, um die Verwendung von Recyclingkarton erhalten zu können.
35
3.6
Kunststoffhersteller liefern ungenügende Daten zur Unbedenklichkeit ihrer Produkte
Die Migration von Stoffen aus der Verpackung stellte auch im Berichtsjahr eine der grössten organischen Verunreinigungen in unseren Lebensmitteln
dar (siehe auch Kapitel 3.5). Um die Sicherheit der
Lebensmittel zu gewährleisten ist es erforderlich,
dass Firmen, welche an der Herstellung von Verpackungen beteiligt sind, alle migrierfähigen Substanzen bezüglich gesundheitlicher Risiken absichern.
Diese sogenannte Konformitätsarbeit betrifft nicht
nur diejenigen Stoffe die spezifisch geregelt sind,
wie Ausgangstoffe und Additive, sondern alle Substanzen die migrieren können, dazu gehören auch
Reaktionsprodukte oder Oligomere. Alle Stoffe dürfen nur in Mengen ins Lebensmittel migrieren, welche die Gesundheit nicht gefährden.
Die meisten Verpackungsmaterialien durchlaufen
eine Herstellung über viele Stufen, z.B. von der
Synthese eines Kunststoffes über die Herstellung
einer Folie, eines Beutels und dessen Bedruckung
bis zum Abfüllen des Lebensmittels und Verschluss
des Beutels. Der Hersteller auf jeder Verarbeitungsstufe trägt die Verantwortung für die Sicherheit der durch seinen Prozess in das Verpackungsmaterial eingebrachten Stoffe. Die gesundheitliche
Unbedenklichkeit dieser Stoffe muss auf jeder Verarbeitungsstufe nachgewiesen und dokumentiert
werden. Alternativ kann auch der Kunde auf der
nächsten Verarbeitungsstufe damit beauftragt werden, die Absicherung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit mancher Stoffe zu übernehmen. Der
Kunde muss darüber klar in der Konformitätserklärung informiert werden.
Es ist die Aufgabe der kantonalen Lebensmittelkontrolle zu gewährleisten, dass die Betriebe, welche
in der Herstellung von Verpackungen involviert sind,
ihre Selbstkontrolle wahrnehmen. Die Kontrollstellen der Kantone Aargau, St. Gallen und Zürich forderten über die Schweizer Verarbeiter bei weltweit
neun wichtigen Herstellern für neun als Ausgangsstoffe (Granulate) verwendete Polyethylene und
Polypropylene die entsprechenden Dokumentationen zur Sicherheitsbewertung ein. Die Schweizer
Verarbeiter leiteten die Aufforderung an die Granulathersteller weiter.
Eingereicht wurde von zwei Herstellern gar nichts,
von fünf weiteren eine Erklärung, dass das Produkt
für die Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien geeignet sei, aber kein Nachweis für diese
Aussage. Die übrigen zwei Hersteller haben uns
weitergehende, aber unvollständige Informationen
zukommen lassen. Kein einziger Hersteller lieferte
einen Überblick über die möglicherweise ins Lebensmittel migrierenden Stoffe, was die Frage offen
lässt, ob diese überhaupt untersucht worden sind.
Der mengenmässig wichtigste Anteil besteht aus
Oligomeren, wofür keine Angaben zur Sicherheit
erhalten wurden. Damit verarbeitende Betriebe ihre
Sorgfaltspflicht erfüllen können, müssen sie sich
auf die Vorarbeit ihrer Lieferanten abstützen, denn
nur diese haben genaue Kenntnis über die eingesetzten und möglicherweise migrierende Stoffe.
Wenn die Kunststoffhersteller ihrer gesetzlichen
Verpflichtung nicht nachkommen, ist auch keine
genügende Absicherung der Übergänge aus dem
fertigen Verpackungsmaterial auf die Lebensmittel
möglich. Polyethylen und Polypropylen sind die
Kunststoffe, welche mit Abstand am häufigsten für
die Herstellung von Lebensmittelverpackungen
eingesetzt werden.
Abb. 3.6.1.: Polyethylen in grossflächigem Kontakt mit
einem Lebensmittel
Eine mangelnde Absicherung der migrierenden
Stoffe stellt daher ein gravierendes Problem dar.
Die internationalen, oft der Petrochemie entstammenden Grosskonzerne zeigten sich diesbezüglich
bis Ende 2014 gegenüber den kantonalen Vollzugsbehörden wenig kooperativ. Erst auf Anfang 2015
wurden weitere Daten in Aussicht gestellt.
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
36
3.7
Acrylamid 2014 (in Zusammenarbeit mit dem BLV)
Acrylamid ist eine sehr gut untersuchte und unerwünschte Substanz in unserem Essen. Seit der
Entdeckung im Jahr 2002, dass sich Acrylamid beim
Erhitzen in Lebensmitteln bilden kann, wurde eine
enorme Menge an Arbeit in die Untersuchung von
Bildung, Vorkommen, Exposition und Toxikologie
von Acrylamid in Lebensmitteln investiert. Während
vielen Jahren hat das Kantonale Labor Zürich aktiv
zu den in ganz Europa durchgeführten Untersuchungen beigetragen (siehe Jahresberichte 20022009). Dieser Beitrag hat nicht nur eine Einschätzung des Risikos beinhaltet, sondern auch Wege
aufgezeigt wie die Exposition verringert werden
kann. Die letzte grössere Arbeit des Kantonalen
Labors Zürich war ein 3-Jahres Monitoring 20072009 im Auftrag des damaligen BAG (heute BLV).
Die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde
(EFSA) hat geplant, Mitte 2015 eine neue, in den
letzten zwei Jahren erarbeitete “Opinion“ zu Acrylamid zu publizieren. Wie das bei der EFSA üblich
ist, gab es im Vorfeld im Berichtsjahr eine öffentliche Anhörung zum Berichtsentwurf. Darin wurden
die neuen Erkenntnisse der Jahre 2010-2012 zusammengefasst. Die ernüchternde Bilanz ist, dass
die Exposition der Bevölkerung und die Toxikologie
mit sehr viel mehr Daten bestätigt wurden: Die Bevölkerung nimmt rund 100 Mal mehr Acrylamid zu
sich, als aus toxikologischer Sicht vertretbar wäre.
Griffige Vollzugsmassnahmen, um die Exposition zu
senken, gibt es aber noch immer nicht. Immerhin
hat die EU-Kommission bekanntgegeben, dass es
Zeit geworden ist zu handeln.
Abb. 3.7.1.: Rösti aus Agria-Kartoffeln, die linke Hälfte aus
bei 10° C gelagerten Knollen (0,2 g/kg Glucose und Fruc-
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
tose), die rechte aus bei 4 °C gelagerten (3,1 g/kg). Acrylamidgehalte: links 140 μg/kg, rechts 1‘100 μg/kg.
Das BLV wollte für das Berichtsjahr aktuelle Daten
zur Exposition in der Schweiz erfassen, um zu prüfen, ob sich eine Änderung seit dem 3-Jahres Monitoring ergeben hat. Das Kantonale Labor Zürich
wurde beauftragt 104 Proben zu messen.
Dabei wurden in 55 Proben Kartoffeln und Kartoffelhalbfabrikate die reduzierenden Zucker (Glucose
und Fructose) bestimmt. Diese sind entscheidend
für die Bildung von Acrylamid in Kartoffelprodukten
wie Pommes frites oder Rösti. Es sollte geprüft
werden, ob dies vom Handel berücksichtigt wird
und Kartoffeln oder Halbfabrikate zum Frittieren
oder Braten tiefere Zuckergehalte aufweisen als
andere. Kartoffeln haben bei der Ernte tiefe Zuckerwerte, welche aber bei der Lagerung ansteigen. Der Anstieg ist bei üblichen Kühltemperaturen
(4° C) so gross, dass in daraus gefertigten Pommes
frites oder Rösti sehr hohe Acrylamidgehalte entstehen. Aus diesem Grund werden einige Kartoffeln
bei höheren Temperaturen (ca. 9°C) gelagert, diese
werden in den Supermärkten in roten Säcken mit
der Aufschrift “für Rösti, Bratkartoffeln etc.“ verkauft.
Zusätzlich zu den Zuckermessungen wurden 49
Proben von Pommes frites über Gebäck bis zu Babynahrung auf Acrylamid untersucht.
Die Resultate dieser Kampagne bestätigten im Wesentlichen die Befunde aus den Jahren 2007-2009:
Der Schweizer Sonderfall in Europa, dass
Kartoffeln zum Braten und Frittieren separat
und wärmer gelagert werden, besteht nach
wie vor. Die durchschnittlichen Zuckergehalte
von Kartoffeln in roten Säcken und von Rösti
zum Fertigbraten lagen bei 1.3 g/kg, während
sie bei Kartoffeln in andersfarbigen Säcken mit
4.7 g/kg rund dreieinhalb mal mehr betrugen.
Bei den Acrylamidgehalten in Lebensmitteln
zeigte sich in der Schweiz keine wesentliche
Veränderung, so wie dies die EFSA auch für
Europa feststellte.
Produkte mit hohen Acrylamidwerten sind, wie
bereits in vorherigen Kampagnen gezeigt wurde, Kartoffelchips bei denen der Mittelwert für
die sechzehn Proben bei 290 µg/kg lag und
Pommes frites von denen neun untersucht
wurden und die einen Mittelwert von 285 µg/kg
aufwiesen. Wie bereits beim Monitoring 20072009 festgestellt wurde, enthalten Pommes frites aus Fastfood Ketten höhere Acrylamidgehalte als jene aus anderen Restaurants. Die
37
Streuung bei den Kartoffelchips zeigt auf, dass
es durchaus möglich ist die Herstellung so zu
gestalten, dass nur wenig Acrylamid entsteht;
drei Proben enthielten 150 µg/kg Acrylamid
und weniger.
Bei speziellen Gebäcken wie Lebkuchen wird
Ammonium(bi)carbonat (Hirschhornsalz, E503)
als Triebmittel eingesetzt. Gleichzeitig ist es
für den charakteristischen Geschmack dieser
Produkte wichtig. Ammonium fungiert aber
auch als Katalysator bei der Bildung von Acrylamid in Gegenwart von Asparagin und reduzierenden Zuckern. Für solche Produkte sollte
immer das Enzym Asparaginase bei der Herstellung verwendet werden. Diese eliminiert
Asparagin und verhindert so die Bildung von
hohen Acrylamidgehalten wie jener in Marktmagenbrot, welcher 335 µg/kg betrug.
3.8
Eine neue Produktekategorie, welche bisher
am Kantonalen Labor Zürich nicht untersucht
wurde, war Babynahrung in Gläschen. Bisher
wurde aufgrund der Beschaffenheit der Produkte davon ausgegangen, dass darin kein Acrylamid entstehen kann. Bei den im Rahmen
der Kampagne untersuchten fünf Produkten
wurden jedoch 6, 10, 12, 13 und 27 µg/kg Acrylamid gemessen. Aufgrund dieser Daten ist
davon auszugehen, dass bei Kleinkindern eine
nicht zu vernachlässigende Exposition von Acrylamid aus solchen Produkten stammt, denn
Kleinkinder nehmen im Vergleich zu ihrem
Körpergewicht sehr grosse Mengen an Lebensmittel zu sich.
Bevölkerungsbefragung zum Thema Lebensmittelsicherheit
Die Gesundheitsdirektion führt seit 2001 immer im
November eine Bevölkerungsbefragung zur Zufriedenheit mit der Gesundheitsversorgung im Kanton
Zürich durch. Die Umfrage wird jeweils durch ein
jährlich wechselndes Zusatzthema ergänzt. Im
Berichtsjahr hatte das Kantonale Labor die Gelegenheit, Fragen zum Thema “Lebensmittelsicherheit“ einzubringen. Diese sollten einen Indikator
über das Empfinden der Bevölkerung bezüglich
Lebensmittelsicherheit liefern.
Im Auftrag der Gesundheitsdirektion wurden insgesamt 1‘600 im Kanton Zürich wohnhafte Personen
ab achtzehn Jahren durch ein Marktforschungsinstitut telefonisch befragt.
Die Resultate der Umfrage zeigten, dass sich die
Bevölkerung des Kantons Zürich in Sachen Lebensmittel sehr sicher fühlt. Die Gefahr einer Gesundheitsschädigung durch Lebensmittel wird viel
geringer beurteilt als einer solchen durch Umweltverschmutzung, Berufstätigkeiten oder Unfälle in
der Freizeit. Einzig die Gefahr, die von Gewaltverbrechen ausgeht, wird als noch geringer beurteilt.
Obwohl die oben genannten Gefährdungen von
verschiedenen Bevölkerungsgruppen (Einkommen,
Bildung) sehr unterschiedlich eingeschätzt werden,
bleibt die Reihenfolge der Gefährdungen über diese
Gruppen unverändert.
Antibiotika, Hormone
Pflanzenschutzmittel
GVO
Täuschung
Zusatzstoffe
Bakterien, Viren
Verunreinigung aus Verpackung
Allergien
Unausgewogene Ernährung
1
2
3
4
5
Abb. 3.8.1.: "Beunruhigungsgrad" bezüglich den aufgeführten Themen im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Ernährung
1 = überhaupt nicht beunruhigt; 5 = sehr beunruhigt
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
38
Wenn man bezüglich Lebensmittel und Ernährung
genauer nachfragt (Abb. 3.8.1.), so beunruhigen die
Rückstände von Antibiotika, Hormonen und Pflanzenschutzmitteln die Bevölkerung am meisten. Auch
gentechnisch veränderte Lebensmittel (GVO) und
täuschende Angaben zu Lebensmitteln bereiten am
ehesten Sorgen. Danach folgen im “Sorgenbarometer“ die Verwendung von Zusatzstoffen, krankmachende Viren und Bakterien sowie Verunreinigungen aus der Verpackung. Weniger Grund zur Beunruhigung für die Befragten geben Lebensmittelallergien. Sich selber unausgewogen zu ernähren
macht am wenigsten Sorgen. Das steht im Gegensatz zu den Erkenntnissen des 6. Schweizer Ernährungsbericht von 2012, welcher unausgewogene
Ernährung als wichtigen Faktor für gesundheitliche
Probleme durch Lebensmittel einstuft. Hier dürfte
die Selbsteinschätzung der Befragten ausschlaggebend gewesen sein: Ein Faktor, den man selber
beeinflussen kann, wird wohl eher als weniger
kritisch eingestuft. Auffallend ist, dass sich bei der
Frage zur unausgewogenen Ernährung die über 30
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Jährigen weniger beunruhigt zeigten als die Altersklasse der unter 30 Jährigen. Bei diesem Punkt
waren die befragten Frauen weniger beunruhigt als
die Männer. Bei den meisten anderen Fragen verhält es sich genau umgekehrt.
Eine wichtige Basis für das Vertrauen in die Lebensmittelsicherheit dürften die amtlichen Kontrollen sein. Zwei Drittel der Befragten stufen diese im
Kanton Zürich als gerade richtig ein. 5 % der Befragten finden sie zu streng und 23 % zu wenig
streng. Die Kontrollen in der gesamten Schweiz
werden ähnlich beurteilt. Die Kontrollen in Europa
und im Rest der Welt schätzen sehr viele Befragte
hingegen als zu wenig streng ein.
Völlig unbeschwert ist die Bevölkerung in diesem
Bereich jedoch nicht. Der Aussage, dass man im
Kanton Zürich bedenkenlos in ein Restaurant essen
gehen könne, stimmt rund ein Viertel der Befragten
nicht vorbehaltlos zu. Hier scheinen Medienberichte über Grüselbeizen ihre Wirkung nicht verfehlt zu
haben.
39
Vollzug Lebensmittelgesetzgebung
4.1
Schwerpunkte im Inspektionswesen
Kontrollen im Auftrag der Gemeinden
Für 39 Gemeinden führt das Kantonale Labor die
Lebensmittelkontrolle in den gewerblichen Betrieben durch.
Diese Gemeinden erhalten einen Rundum-Service,
der neben den eigentlichen Inspektionen auch alle
administrativen Arbeiten wie Überprüfung des Betriebsregisters, Archivierung der Unterlagen, Überwachung und Auswertung der Kontrollen oder
Rückvergütung der Proben an die Betriebe umfasst.
Insgesamt wurden 1’248 Inspektionen durchgeführt.
82 Nachkontrollen wurden in ungenügenden Betrieben nötig.
Alle Kontrollen erfolgten risikobasiert und wurden
zeitgerecht durchgeführt.
Inspektionen bei Herstellern, Importeuren
und Händlern von Gebrauchsgegenständen
Betriebe, die Produkte des täglichen Bedarfs wie
Kosmetika, Hygieneartikel, Spielzeug oder Primärverpackungen für Lebensmittel herstellen, importieren oder handeln, unterstehen der Lebensmittelgesetzgebung. Sie werden durch das Kantonale
Labor Zürich risikobasiert alle vier bis sechs Jahre
überprüft. Da die Meldepflicht lediglich für Lebensmittelbetriebe gilt, sind dem Kantonalen Labor Zürich vermutlich nicht alle Betriebe bekannt. Auf
einzelne Verpackungsfirmen wurden die Mitarbeiter
an der Verpackungsmesse in Zürich aufmerksam
gemacht.
Die auf Non-Food spezialisierten Lebensmittelinspektoren haben im Berichtsjahr 23 Inspektionen
durchgeführt. Darunter befinden sich Hersteller und
Importeure von Kosmetika, Hersteller von Nuggis,
Windeln und Hygieneartikeln, Spielwarenimporteure, Produzenten und Importeure von Trinkflaschen
und Verpackungen für den Lebensmittelbereich,
Importeure von Schmuck, Sonnenbrillen und Anbieter von Werbeartikeln, die als Gebrauchsgegenstände eingestuft werden.
Allgemein wurde festgestellt, dass Produzenten,
Importeure und Händler von Gebrauchsgegenständen ihrer Pflicht zur Selbstkontrolle in ihrem Tätigkeitsbereich teilweise ungenügend nachkommen.
Die Argumentation der Importeure ist immer dieselbe: Sie verändern nichts am Produkt. Dass die Im-
porteure dafür besorgt sein müssen, dass die von
ihnen eingeführten Produkte der Schweizer Gesetzgebung entsprechen, ist ihnen zu wenig bewusst.
Fast alle Betriebe wiesen Mängel in der schriftlichen Selbstkontrolle und bei den Produktdokumentationen auf. Insbesondere wurden mangelhafte
Konformitätserklärungen zu Bedarfsgegenständen
(Food Contact Materials, FCM) und Spielzeugen
festgestellt. Spielzeugimporteure beispielsweise
müssen die Konformitätserklärungen zu den einzelnen Produkten vorlegen können.
Solange die Gesundheit nicht beeinträchtigt wird,
bleiben mangelhafte Gebrauchsgegenstände vielfach unbemerkt. Sind fehlerhafte Produkte an Händler weiterverkauft oder sogar auf den Markt gelangt, kommt das böse Erwachen. In einem solchen
Fall wäre das richtige und schnelle Vorgehen anhand eines Notfallplanes wichtig. Doch wie geht ein
Betrieb in einer solchen Situation richtig vor? Art. 54
der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) gibt vor, dass die zuständige kantonale Vollzugsbehörde informiert werden muss,
sobald ein Verdacht einer Gesundheitsgefährdung
vorliegt. Erfolgt diese Meldung an das Kantonale
Labor Zürich, wird anhand einer Risikoermittlung
das weitere Vorgehen festgelegt. Solange noch
keine Produkte zum Endkonsumenten gelangten,
genügt vielfach eine Rücknahme der Produkte.
Wurden jedoch bereits Produkte in Umlauf gebracht
und besteht dadurch bei den Konsumenten eine
Gesundheitsgefahr, bleibt in der Regel nur der
Rückruf über die Medien, welcher die Konsumentinnen und Konsumenten effektiv und genau über
den Grund des Rückrufs informiert. Rückrufe von
Gebrauchsgegenständen müssen zwar relativ selten durchgeführt werden, sie verursachen jedoch
sehr hohe Kosten. Daher lohnt es sich, die Produktsicherheit im eigenen Tätigkeitsbereich im Rahmen
der Selbstkontrolle genügend zu prüfen. Insbesondere müssen neue Produkte sowie abgeänderte
Rezepturen und Technologien ausreichend gesichert werden.
2014 mussten mehrere Rückrufe durchgeführt werden. Ein Hersteller von Nuggis hatte sein neustes
Produkt nicht ausreichend überprüft. Aufgrund von
Kundenreklamationen wurden weitere Prüfungen
durchgeführt und es stellte sich heraus, dass der
Nuggi der starken Zugkraft einer vorgegebenen
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
40
Sicherheitsnorm für Nuggis nicht ausreichend
Stand hielt. Ein abgerissenes Stück eines Nuggis
birgt eine Erstickungsgefahr. Diese Erkenntnis hatte
zur Folge, dass besagtes Produkt aus allen Verkaufskanälen genommen und die Kunden informiert
werden mussten.
Aktuelle Rückrufe können zum Beispiel auf der
Homepage des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen oder des Eidgenössischen Büros für Konsumentenfragen BFK heruntergeladen werden.
hennenbetriebe befinden sich im Bewilligungsverfahren. Vier Betriebe sind bewilligt für die Lagerung
(Kühlhäuser) oder den Handel mit tierischen Produkten, ohne dass eine Verarbeitung oder Produktion stattfindet. Dazu kommt ein zusätzlicher Betrieb
im Bewilligungsverfahren. Alle Betriebe verfügen
über ein sehr gutes Qualitätsmanagement und es
mussten im Berichtsjahr keine grösseren lebensmittelrechtlichen Fälle bearbeitet werden.
Kontrolle der Fleischverarbeiter
Im Kanton Zürich sind zurzeit 44 bewilligungspflichtige Milchverarbeiter tätig. Dabei handelt es sich
um Käsereien, um Produktionsbetriebe, die Käse
verarbeiten oder um Milchsammelstellen. Die Grösse der Betriebe ist unterschiedlich. Im vergangenen
Jahr schloss ein traditioneller Milchverarbeiter aus
wirtschaftlichen Gründen den Betrieb. Zwei Milchverarbeiter sind zurzeit im Bewilligungsverfahren.
Im April 2010 wurde durch das BAG die Branchenleitlinie für eine gute Verfahrenspraxis in der gewerblichen Milchverarbeitung des Interessenverbandes Fromarte bewilligt. Seit einiger Zeit bietet
dieser Branchenverband auch Audits an. Die meisten Betriebe sind inzwischen nach Fromarte zertifiziert. Für die Abnehmer der Produkte stellt die Zertifizierung eine wichtige Voraussetzung eines überprüfbaren Qualitätsstandards dar und wird vorausgesetzt.
Eine Weiterbildung zum Thema “Herstellung von
Käsespezialitäten mit Kräutern“ wurde durch die
Landwirtschaftliche Schule Strickhof in Zusammenarbeit mit der Firma Pacovis Amrein AG, der Firma
Bischof Käsereieinrichtungen und dem Kantonalen
Labor Zürich am 30.10.2014 durchgeführt. Das Kantonale Labor Zürich hat beim Referat den Fokus
dabei auch auf die Deklaration, den Einsatz und die
gesetzlichen Grundlagen dieser Produkte gelegt.
Sämtliche Bewilligungsinspektionen konnten fristgerecht durchgeführt werden.
Mehr Information zum Thema Milch- und Milchprodukte finden sich in den Kapiteln 7.1 bis 7.3 (Analysen nach Warenklassen).
Betriebe, welche tierische Lebensmittel verarbeiten, tierische Lebensmittel mit Kühlvorschrift lagern
oder damit handeln, benötigen eine Bewilligung
(ausgenommen sind kleine gewerbliche Betriebe
auf lokaler Ebene). Die Bewilligungsnummer ist auf
der Etikette als Zahl in einem Oval dargestellt. Im
Kanton Zürich sind insgesamt 24 Fleischverarbeiter
bewilligt, ein weiterer Betrieb befindet sich im Bewilligungsverfahren. Darunter fallen Grossmetzgereien mit einem breiten Sortiment an Fleischwaren
sowie auch spezialisierte Betriebe. Es gibt vier
grosse Räuchereien, welche ausschliesslich
Rauch- und Trockenfleisch herstellen, verschiedene Spezialisten für Rohwurst- oder Brühwurstwaren
und Profis für die Belieferung der Gastronomie mit
Fleisch und Convenience-Produkten. Dazu kommen
drei Produzenten von Dönerspiessen, darunter der
schweizweit grösste Anbieter.
Das Inspektionsergebnis 2014 war im Allgemeinen
gut, eine kostenpflichtige Nachkontrolle wurde in
einem Fall notwendig. Aus der nationalen Transportüberwachungskampagne ergaben sich zwei
weitere Nachkontrollen in den fleischverarbeitenden Betrieben. Zudem musste ein Rückruf von Produkten veranlasst werden, welche mit Listerien
kontaminiert waren. Der Fall konnte abgeschlossen
werden, als nach Reinigung und Desinfektion im
Betrieb keine Listerien mehr nachgewiesen wurden. Ein weiterer Kontaminationsfall mit Listerien
konnte nach den entsprechenden Reinigungsmassnahmen ebenfalls gelöst werden.
Neben den Fleischverarbeitern sind fünf Produzenten im Kanton Zürich vollständig auf Fisch spezialisiert. Diese handeln, verarbeiten und importieren
Fische und Meeresfrüchte. Hersteller von Eiprodukten (Flüssigei, Eigelb, Eiweiss, Picknick-Eier etc.)
gibt es ebenfalls fünf im Kanton. Betriebe, welche
Eier abpacken, unterstehen ab einer gewissen
Grösse ebenfalls der Bewilligungspflicht. Bisher
sind drei Packstellen bewilligt, zwei weitere LegeKantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Kontrolle der Milchverarbeiter
Kontrolle in Apotheken und Drogerien
59 der rund 350 Apotheken und Drogerien im Kanton
Zürich wurden im Jahr 2014 kontrolliert. Davon
waren siebzehn (29 %; Vorjahr 38 %) ohne Mängel.
Besonders im Bereich der Selbstkontrolle und bezüglich der Grundhygiene wurde ein sehr hohes
Niveau angetroffen. Der leichte Rückgang der mängelfreien Betriebe erklärt sich durch die gezielten,
risikobasierten Kontrollen.
41
Die häufigsten Beanstandungsgründe waren mit
62 % (Vorjahr 73 %) nach wie vor nicht zulässige
Heilanpreisungen für Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände. Mangelhaft waren von Lieferanten zur Verfügung gestellte, aber häufig auch
betriebseigene Werbematerialien.
In 60 % der Betriebe mussten Mängel in Zusammenhang mit Kosmetika gerügt werden. Neben den
bereits erwähnten Heilanpreisungen, betraf dies die
Kennzeichnung der Produkte und die Verwechslung
mit Lebensmitteln. In 10 % der Betriebe mussten
Badeseifen beanstandet werden, die auf Grund von
Form, Geruch oder Aussehen mit Lebensmitteln
verwechselt werden können. Insbesondere Kinder
sind von der Verwechslungsgefahr betroffen. Sie
können solche Produkte in den Mund nehmen und
damit ihre Gesundheit gefährden.
Kontrolle der selbsteinkellernden Weinbauern
Bei den selbsteinkellernden Weinbauern finden
abhängig von der jeweiligen Produktionsmenge alle
zwei bis fünf Jahre die Buch- und Kellerkontrollen
statt. Diese Kontrollen setzen spezifisches Fachwissen der Kontrollbehörde voraus und sind der Weinhandelskontrolle gleichwertig. Zudem wird in jedem
Lebensmittelbetrieb des Kantons Zürich mindestens
alle zwei Jahre eine Lebensmittelkontrolle durchgeführt. Damit die Betriebe für den gleichen Bereich
nicht von zwei unterschiedlichen Kontrollorganen
überprüft werden, übernimmt in den betroffenen 62
Betrieben das Kantonale Labor Zürich diese Kon-
4.2
trollen. Wenn möglich erfolgen diese beiden Inspektionen unmittelbar nacheinander.
Im Jahr 2014 wurden siebzehn Kellerbuch- und 27
Lebensmittelkontrollen in 27 Betrieben durchgeführt. Bei den 44 Kontrollen wurden in acht Betrieben total fünfzehn Mängel festgestellt. In vier Betrieben wurde das Kellerbuch ungenügend genau
geführt, so dass die vorgenommenen Jahrgangsmischungen oder die Verschnitte nicht ausreichend
dokumentiert waren. Drei Mängel betrafen die
Kennzeichnungen von Wein, da die Sachbezeichnung unvollständig war. In einem Fall wurden 130 kg
Trauben aus einer für die gewerbliche Weinerzeugung nicht zugelassenen Fläche mit zugelassenem
Wein gemischt. Dadurch wäre der ganze Wein
unverkäuflich gewesen. Da dies zum ersten Mal in
diesem Betrieb vorkam, die Mischung korrekt dokumentiert wurde und somit nicht von einer Täuschung ausgegangen werden musste, wurde auf
die Vernichtung von mehreren tausend Litern Wein
aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtet.
Dafür musste die äquivalente Menge Wein aus dem
Verkauf genommen werden. Zudem wird in diesem
Betrieb eine kostenpflichtige Nachkontrolle durchgeführt.
In vier Betrieben wurde die Kennzeichnung von
Nebenprodukten der Weinproduzenten beanstandet. Es fehlten das Mindesthaltbarkeitsdatum,
die Los-Nummer, die Nennfüllmenge, die Zutatenliste oder die Angabe des Gesamtzuckergehaltes bei
Konfitüren, Traubensaft oder Spirituosen.
Spezielle Vorkommnisse
Hygienekontrollen bei Kühltransporten von
Lebensmitteln
Im Rahmen einer Untersuchungskampagne des
VKCS wurden 2014 in allen Schweizer Kantonen
Kühlfahrzeuge für den Lebensmitteltransport kontrolliert.
In Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich
konnten an drei verschiedenen Tagen im Juli und
August Schwerverkehrskontrollen von Lebensmitteltransporten durchgeführt werden. Die zu prüfenden Fahrzeuge wurden gezielt aus dem Verkehr
herausgeführt.
Die Einhaltung der Kühlkette ist bei leichtverderblichen Lebensmitteln ein wichtiger Hygieneparameter. Wird dieser nicht eingehalten, führt dies zu
erhöhten mikrobiologischen Werten oder zu wertverminderten Lebensmitteln. Im Extremfall resultiert
daraus eine Gesundheitsgefährdung für Konsumenten.
Auf drei Punkte wurde bei den Kühltransporten
besonders geachtet.
1.
2.
3.
Entsprechen die gemessenen Temperaturen
den gesetzlichen Vorgaben?
Ist der Lebensmittelbereich sauber und in gutem Zustand?
Werden Mischladungen (z.B. offene und verpackte Lebensmittel oder Lebensmittel und
Chemikalien) genügend getrennt und ist das
Fahrzeug für den entsprechenden Transport
geeignet?
Von 53 Transportfahrzeugen, die für Kühltransporte
eingesetzt werden können, transportierten 16 Fahrzeuge Lebensmittel die keiner Kühlvorschrift unter-
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
42
liegen oder waren ohne Ladung auf dem Retourweg. Von den 37 verbleibenden Transportfahrzeugen mussten sieben (19 %) wegen mangelnder
Einhaltung der vorgeschriebenen Temperaturen
beanstandet werden. Die Beanstandungsquote im
Kanton Zürich liegt 2% über der nationalen Quote
(17 %).
In Einzelfällen wurden die vorgeschriebenen Kühltemperaturen massiv überschritten.
Bei einem Sattelschlepper eines Grossverteilers
war das Kühlaggregat vom Fahrer nicht eingeschaltet worden. Die Produkttemperaturen von leichtverderblichen Lebensmitteln waren dermassen angestiegen, dass die Produkte beschlagnahmt beziehungsweise vernichtet werden mussten. In diesem
Fall erfolgte Strafanzeige.
In einem anderen Fahrzeug, das gefrorene Produkte
transportierte, waren die Temperaturen der Randschichten der Produkte höher als -15 °C. Diese
Produkte durften unter Auflagen, z.B. Auftauen und
unmittelbarer Verbrauch noch verwendet werden.
Bei zwölf Fahrzeugen wurden keine Temperaturabweichungen jedoch andere Mängel wie defekte
Dichtungen oder Unsauberkeiten festgestellt. In
diesen Fällen wurden weitere Massnahmen, wie
beispielsweise das Überweisen der Inspektionsberichte an andere kantonale Aufsichtsbehörden,
eingeleitet. Gegenüber betroffenen Betrieben wurde das Einreichen von Stellungnahmen oder Umsetzen von Korrekturmassnahmen, z.B. Ersetzen von
defekten Dichtungen, verlangt.
Ende August fand eine Nachtkontrolle statt. Zwei
LMI kontrollierten zehn Fahrzeuge. Lediglich ein
Lastwagen mit Anhänger entsprach nicht den Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung. Das Zugfahrzeug wurde von polizeilicher Seite ebenfalls
beanstandet. Da eine weitere Benützung nicht mehr
in Frage kam, musste dieses ersetzt werden. Beim
Umladen wurden sämtliche Lebensmittel überprüft
und wo nötig beschlagnahmt oder vernichtet.
Da ist der Wurm drin – Mezcal
Mezcal ist eine mexikanische Spirituose mit anerkannter geschützter Herkunftsbezeichnung (AOP,
Appellation d'Origine Protégée). Im Jahr 2010 wurde
ein Mezcal beanstandet, da dieser einen absichtlich
zugefügten Wurm enthielt. Würmer sind in der
Schweiz nicht als Lebensmittel umschrieben.
In Mexiko anerkannter und geschützter Mezcal
AOP darf gemäss den Informationen vom «Consejo
Regulator del Mezcal» unter anderem einen Agavenwurm oder ein Skorpionskelett enthalten. Die
Schweiz hat mit Mexiko ein Freihandelsabkommen
unterzeichnet, welches auch die Anerkennung von
AOP Mezcal und Tequila festhält. Diese internationale Verpflichtung hat Vorrang vor dem nationalen
Recht. Vorausgesetzt, dass die Gesundheit der
Konsumentinnen und Konsumenten nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährdet wird, ist
Mezcal in seiner Originalzusammensetzung also
auch mit Wurm als Genussmittel verkehrsfähig.
Der betroffene Betrieb wurde über die Rechtslage
informiert und hat diese dankbar zur Kenntnis genommen. Es befinden sich nun wieder entsprechende Produkte im Sortiment.
Abb. 4.2.2.: Agave wird für die Mezcal-Produktion vorbereitet (Quelle: Daniel Saurenmann)
Abb. 4.2.1.: Transportkontrolle mit der Kantonspolizei
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
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Brot von der Baustelle
Eine der anspruchsvollsten Aufgaben eines Lebensmittelbetriebes ist ein Umbau, insbesondere
wenn die Produktion nicht unterbrochen werden
sollte, da die Kunden eine lückenlose Lieferung
erwarten. Dies musste eine zürcherische Bäckerei
im Jahr 2014 erfahren. Trotz detaillierter Umbauplanung mit verschiedenen Bauetappen, zeitlicher und
räumlicher Trennung zwischen der Produktion und
der Handwerkertätigkeit war die Situation bei einer
unangemeldeten Lebensmittelkontrolle sehr bedenklich. Da die Handwerker ihren Zeitplan an verschiedenen Orten nicht einhielten, Arbeiten verzögert durchgeführt wurden oder aufgetretene Mängel eine Reparatur oder Korrektur verlangten, passierte, was in Lebensmittelbetrieben dringend zu
vermeiden ist. Verschiedene Deckenplatten, Leitungen und Rohre wurden entfernt oder neu angebracht, Löcher gebohrt und verschiedene Anlagen
montiert. Werkzeug und Baumaterialien befanden
sich im Raum, in welchem gleichzeitig Brot gebacken und Backwaren produziert wurden. Dabei ist
es nicht nur unhygienisch, dass sich Baustaub
überall ablagert. Es könnten abgelöste Metallstücke
oder sonstiger scharfkantiger Bauabfall in oder auf
die Backwaren gelangen und zu einer Gesundheitsgefährdung der Kunden führen.
Abb. 4.2.3.: Teigband als Werkstatt
Der Lebensmittelkontrolleur war gezwungen sofort,
die Notbremse zu ziehen. Bevor die Produktion
weitergeführt werden konnte, waren verschiedene
Auflagen zu erfüllen. So mussten die Bereiche, in
denen handwerklich gearbeitet wurde, mit einer
Plastikkonstruktion von den Lebensmittelbereichen
abgetrennt werden. Dies musste auch dann geschehen, wenn die Handwerker nur noch kurz etwas zu erledigen hatten. Die zeitliche Trennung der
Bäckereitätigkeit in der Nacht und der Handwerkerstätigkeit am Tag musste verbessert werden.
Zudem war eine gründliche Reinigung nötig. Dies
geschah unter Hochdruck in Rekordgeschwindigkeit und mit dem Ziel, das Brot am nächsten Morgen
rechtzeitig in die Läden zu liefern. Dies gelang für
den entsprechenden Tag, doch leider musste bei
einer unangekündigten Nachkontrolle festgestellt
werden, dass die Abschrankungen und Trennungen
missachtet wurden und Handwerker bei Abwesenheit der Bäckersleute sogar Teigbänder und Arbeitstische zur Ablage oder als Standfläche missbrauchten. Spätestens jetzt wurde klar, dass der
Fokus in Umbausituationen noch mehr auf den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln gelegt werden musste. Als zusätzliche Auflagen mussten während des Tages Arbeitsgeräte abgedeckt, Reinigungen durchgeführt und täglich vor Produktionsbeginn
eine gründliche Endkontrolle in allen Bereichen
gemacht werden.
Abb. 4.2.4.: Brot frisch aus der Baustelle
Bau und Lebensmittelproduktion sind zwei verschiedene Welten mit ganz unterschiedlichen Prob-
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
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lemstellungen und Dynamiken. Es erfordert daher
einen enormen Einsatz, um den Hygieneschutz und
die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. Der
Umbau konnte schliesslich - auch aus Sicht der
Lebensmittelkontrolle - gut vollendet werden und
die Bäckersleute freuen sich heute an praktischen,
grosszügigen, modernen und hygienischen Räumlichkeiten.
Täuschung und Ihre Folgen
“Das Schlimmste ist weder das Strafverfahren mit
einer saftigen Busse, noch der geringere Umsatz
und auch nicht die Anwaltskosten von gegen
CHF 30‘000.-, sondern dass er sein Gesicht verloren
hat. Wenn er mit dem Geschäftsauto herumfährt,
überkommt ihn das Gefühl, dass jeder ihn verächtlich anschaut“, etwa so beschrieb der Metzger
seine Gefühlslage rund zwei Monate nachdem in
den Medien die täuschende Verwendung von
Fleisch in seinem Betrieb breitgeschlagen wurde.
Immer wieder müssen Lebensmittelkontrolleure
täuschende Angaben in Betrieben bemängeln.
Häufig wird die falsche Angabe als ein Missgeschick eines Mitarbeiters dargestellt. Falsche Angaben des Produktionslandes von Früchten oder
Gemüse werden auch damit begründet, dass eine
korrekte Angabe kaum möglich sei, da die Länderherkunft fast täglich wechsle. Andere meinen, dass
die Kunden doch gar nicht auf die Herkunft schauen
und mancher Wirt will die Herkunft des Fleisches
lieber nicht schriftlich deklarieren und meint, der
Kunde könne ja nach der Herkunft fragen, wenn er
wolle. So nehmen viele Betriebsverantwortliche die
korrekte Anschrift und somit auch täuschende Angaben auf die leichte Schulter und meinen, die
Lebensmittelkontrolle übertreibe, wenn dies in einem Kontrollbericht unter Kostenfolge bemängelt
wird. Ein anderer Metzger, der es unterlassen hatte
die Fleischherkunft seines Bündnerfleisches korrekt
mit Uruguay anzugeben und auch den Salami aus
Italien beim Abpacken fälschlicherweise als
“Schweizer Salami“ auslobte, zeigte aber eine ganz
andere Reaktion. Er war froh, dass die Lebensmittelkontrolle dies entdeckte und nicht der Kassensturz. Er malte sich aus, was alles passiert wäre,
wenn die breite Öffentlichkeit über die Medien von
seiner täuschenden Angabe erfahren hätte. In diesem Betrieb wurden die falschen Angaben sofort
korrigiert. Zudem durchforschte er zusammen mit
der Lebensmittelkontrolle das gesamte Sortiment
und fand dabei noch weitere Abweichungen, an die
er bis dahin gar nicht gedacht hatte.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Es bleibt zu hoffen, dass neben diesem Metzger
auch seine Berufskollegen und auch die Tätigen in
anderen Branchen begriffen haben, dass Täuschung keine Kleinigkeit ist, denn Täuschende können ihr Gesicht verlieren.
Halal
Im letzten Jahr kamen mehrere Fälle von Täuschung bezüglich Tierart beim Fleisch in die Medien. Die Lebensmittelkontrolle überprüft bei den
Hygieneinspektionen die Deklaration stichprobenweise. Es ist aber nicht möglich, jede Täuschung zu
entdecken.
Gut geklappt hat die Kontrolle in einem Fall in Zürich: Der Lebensmittelkontrolleur – selbst gelernter
Metzger – entdeckte während der Inspektion in
einer muslimischen Metzgerei Kalbfleisch zu einem
auffällig günstigen Preis, das für ihn so gar nicht
wie Kalb aussah. Er ging der Sache nach, überprüfte alle Papiere und Lieferscheine und brachte die
Täuschung schliesslich zur Anzeige. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass der Betrieb von
2010 bis 2013 seiner vorwiegend muslimischen
Kundschaft mehrere Tonnen Schweinefleisch als
Kalbfleisch mit der Auslobung halal verkauft hatte.
Der Verantwortliche wurde vor Gericht wegen Betrug und mehrfacher Falschbeurkundung verurteilt,
denn Lebensmittel dürfen nicht mit einer falschen
Deklaration verkauft werden. Auch wenn es für die
Bezeichnung “halal“ im Gesetz keine speziellen
Vorschriften gibt, so muss die freiwillige Auslobung
doch der Wahrheit entsprechen. Wird zum Beispiel
eine Mais-Poularde ausgelobt, dann muss das
Hähnchen auch entsprechend gefüttert worden
sein, ohne dass dies im Gesetz extra definiert ist. Im
vorliegenden Fall war die Beurteilung jedenfalls
einfach: Schweinefleisch kann keinesfalls halal
sein, da sind sich die islamischen Glaubensgemeinschaften alle einig.
Rituelle Schlachtungen: Was heisst beim
Fleisch koscher oder halal?
Sowohl der jüdische als auch der islamische Glaube schreiben vor, dass keine verendeten Tiere gegessen werden dürfen und dass das Tier bei der
Schlachtung sofort vollständig ausgeblutet werden
muss. Damit haben die Gelehrten wahrscheinlich
tausenden Menschen das Leben gerettet, in dem
kein verendetes Vieh mehr gegessen wurde, welche möglicherweise übertragbare Krankheiten
hatte. Dank der vollständigen Ausblutung wurde
ausserdem eine bessere Schlachthygiene erreicht.
In den südlicheren Ländern war aufgrund des wär-
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meren Klimas auch die Verwertung von verunfalltem Schlachtvieh bedenklich, was in Europa weiterhin praktiziert wurde. Die Verwendung von verendetem Vieh ist auch hierzulande schon lange
verboten, allerdings als gesetzliche und nicht als
religiöse Vorschrift. Auch das Verbot von Schweinefleisch macht im Süden aus klimatischen Gründen durchaus Sinn und schützte die Bevölkerung
vor Lebensmittelvergiftungen, da Schweinefleisch
bei höheren Temperaturen viel schlechter konserviert werden kann als Rind oder Schaf. Von einer
Betäubung oder deren Verbot ist in den alten
Schriften nichts zu lesen und auch die christliche
Kultur war damals weit entfernt vom Gedanken an
Tierschutz bei der Schlachtung.
Heute gilt in der Schweiz ein Tierschutzgesetz,
welches die Tötung ohne vorherige Betäubung
verbietet. Das Tier wird mittels Bolzenschuss, elektrischem Strom oder Kohlendioxid betäubt und ist
bewusstlos, bevor die Tötung durch sofortiges Ausbluten erfolgt. Das Entbluten durch Anstechen der
Halsschlagader am betäubten hängenden Tier hat
sich als gute Methode bewährt. Das Blut kann so
rasch austreten, damit eine gute Fleischhygiene
gewährleistet ist. Das Ausbluten ohne Betäubung
ist ausnahmslos verboten und gilt als Tierquälerei
beim Rind genauso wie beim Huhn. Die Betäubung
ist aber nicht überall auf der Welt vorgeschrieben,
die Tierhaltung und Schlachtung erfolgt nach den
Vorschriften des jeweiligen Landes. Bei Importfleisch kann es also durchaus sein, dass eine
Schlachtmethode angewandt wurde, welche in der
Schweiz nicht zulässig ist, unabhängig davon ob es
sich um “normales“, “koscheres“ oder “halal“
Fleisch handelt.
Damit das Fleisch nach jüdischem Glauben als
koscher gilt, muss das Tier zum Zeitpunkt der Entblutung bei vollem Bewusstsein sein. Die Tötung
und Ausblutung erfolgt mittels Durchschneiden der
Kehle (das Tier erstickt oder verblutet). Damit ist
das Fleisch aber noch lange nicht koscher, der
gesamte Ausweidungs- und Zerlegungsprozess ist
genau beschrieben und erfolgt nach strengen Ritualen. Es wird nur der vordere Teil des Tieres verwertet (Gigot und Filet sind nicht koscher). Der
jüdische Metzger ist gut ausgebildet und vom Rabbi
anerkannt, das Fleisch wird erst am Ende der Verarbeitung vom Rabbi für “koscher“ erklärt. Koscheres Fleisch ist in jedem Fall importiert, das Tierschutzgesetz verbietet das Schächten in der
Schweiz. Eine bestimmte Menge wird unter einem
vergünstigten Zollkontingent speziell für koscheres
Fleisch importiert, es kann aber auch ganz normal
ohne weitere Deklaration zum Normalzollansatz
oder unter einem anderen Kontingent eingeführt
werden. Der Verkäufer muss die entsprechenden
Zertifikate vorlegen können, wenn er das Fleisch als
koscher auslobt.
Damit das Fleisch nach islamischem Glauben “halal“ (= erlaubt) ist, muss das Tier bei der Schlachtung lebendig und gesund sein und muss vollständig
ausgeblutet werden (Blut ist nicht halal). Es muss
durch die Hand eines Gläubigen sterben (strenggenommen eines Muslims) und es ist eine Gebetsformel bei der Tötung zu sprechen. Innerhalb des Islams gibt es viele verschiedene Glaubensrichtungen und nicht alle interpretieren die Vorschriften für
halal beim Fleisch gleich streng. Gemässigte Glaubensrichtungen akzeptieren beispielsweise die
Elektrobetäubung bevor das Entbluten nach islamischem Ritual erfolgt. Nach diesen Regeln wird auch
in der Schweiz und in Deutschland Halal-Fleisch
produziert. Somit kann Schweizer Fleisch, welches
entsprechend tierschutzkonform geschlachtet wurde, als halal bezeichnet werden. In Österreich wird
die Methode des gleichzeitigen Betäubens während
dem Kehlen-Schnitt praktiziert, ebenso wird in Neuseeland und Australien bei Schlachtungen für den
arabischen Markt vorgegangen. Manche Muslime
empfinden dieses Fleisch jedoch bereits als “haram“ (= verboten). Für sie besteht, wie für die jüdische Gemeinschaft, ein vergünstigtes Zollkontingent für den Import einer begrenzten Menge von
Halal-Fleisch. Der muslimische Konsument muss
sich selber beim Verkäufer erkundigen, worauf die
“halal“-Anerkennung basiert und ob die Kriterien
seinem persönlichen Glauben entsprechen. Aber
auch für halal gibt es private Zertifizierungsstellen.
Diese Nachweise muss der Verkäufer erbringen
können, denn auch mit der Auslobung “halal“ darf
er seine Kunden nicht täuschen.
Fleisch zu kaufen bleibt eine Vertrauenssache, egal
welchem Glauben oder welcher Ideologie jemand
angehört. Die Kantonschemiker engagieren sich
stark, um Täuschungen der Konsumenten zu unterbinden. So sind für 2015 neben den regelmässigen
Inspektionen wieder mehrere Kampagnen zur korrekten Deklaration und Qualität von Fleisch und
Fleischprodukten geplant. Dies jedoch nur bezüglich den Regeln der schweizerischen Gesetzgebung.
Wie lange kann ein Lebensmittel verkauft
werden?
Ein Lebensmittelhändler hat sich auf den Verkauf
von vergünstigten Lebensmitteln spezialisiert, die er
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
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vermutlich aus Liquidationen zusammenkauft und in
seinem Betrieb zum Verkauf anbietet. Nach Ablauf
der vom Hersteller aufgeführten Haltbarkeitsfrist
benutzt er seinen eigenen Datumstempel und setzt
ein neues Datum. Dass ein Lebensmittel nach einer
bestimmten Frist wertvermindert oder gar verdorben sein kann, interessiert ihn nicht. Folgendes
Beispiel (Abb. 4.2.5.) veranschaulicht den angetroffenen Sachverhalt:
Der Weichkäse hatte eine Mindesthaltbarkeit bis
07.06.2014. Bei einer Inspektion Ende November
Abb. 4.2.5.: Datumsverlängerung bei Weichkäse
beschlagnahmte die Lebensmittelinspektorin den
Käse zusammen mit einem Dutzend weiterer überlagerter Produkte. Sie verfügte, dass bei der Nachkontrolle ein Entsorgungsnachweis vorgelegt werden kann oder allenfalls ein Untersuchungsnachweis, dass die Ware nach wie vor einwandfrei ist.
Über das Ausmass seines Vergehens musste der
Richter urteilen.
Inspektion im Callcenter
Über Lebensmittel dürfen nur Angaben gemacht
werden, welche den Tatsachen entsprechen. Versprechungen in Zusammenhang mit der Prävention,
Therapie oder Heilung einer Krankheit sind verboten. Dies betrifft natürlich auch das Verkaufsgespräch.
Nachdem im Sommer 2014 in einem anderen Kanton
auf Grund von Heilanpreisungen Strafanzeige gegen ein Callcenter erstattet und dieses gebüsst
wurde, ist auch das Lebensmittelinspektorat des
Kantons Zürich aktiv geworden. Kontrolliert wurde
eine Partnerfirma des angezeigten Betriebes. Vor
Ort wurden in einem Raum ca. zwanzig Arbeitsplätze, davon die Hälfte besetzt, angetroffen. Von den
zu verkaufenden Produkten waren jeweils ein bis
zwei Muster vorhanden. Mit lauter Musik und sich
immer wieder aktualisierenden Verkaufszahlen
wurden die Mitarbeiter zum Verkauf angetrieben.
Nach Befragung des Callcenter-Leiters und einiger
Mitarbeiter hat sich bestätigt, dass die Verkaufsgespräche einem schriftlich festgehaltenen Gesprächsleitfaden folgen. Es wurden Aussagen wie
“Hilft bei Krebs, rheumatischen Erkrankungen,
Darmerkrankungen, Bluthochdruck Zuckerkrankheit, Asthma“ gemacht. Ergänzende Informationen
zu den Produkten fanden sich in weiteren Dokumenten des Betriebes, aber auch in Dokumenten
aus Eigenrecherche der Mitarbeiter. Dabei waren
die Mitarbeiter nicht über das Täuschungsverbot
aufgeklärt worden.
Abb. 4.2.6.: Datumsverlängerung auch bei der Nachkontrolle
Stattdessen fand die Inspektorin bei der Kontrolle
anfangs Dezember die Produkte mit neuem Datum
18. April 2015 vor (siehe Abb. 4.2.6.). Sämtliche überlagerte Ware wurde nun aussortiert. Der Verantwortliche wurde beauftragt, die Ware innert wenigen Tagen in die Kehrichtverbrennung zu bringen.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Abb. 4.2.7.: Im Callcenter
Dem Betrieb wurde unter anderem auferlegt, die
Mitarbeiter entsprechend zu schulen. Zusätzlich
wurden einige Dokumente zur separaten Beurteilung als Probe erhoben. Diese waren alle bezüglich
der unzulässigen Aussagen zu beanstanden. Eine
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weitere Kontrolle dieses Betriebes und der Anpreisungen ist daher im kommenden Jahr unerlässlich.
Stiefelhygiene in der Garderobe
Lebensmittelbetriebe müssen über die nötigen Umkleideräume und über Einrichtungen zur Pflege der
persönlichen Hygiene verfügen; so schreibt es die
Hygieneverordnung vor. Ein Betrieb wurde entsprechend zuerst auf das Fehlen der Garderobe aufmerksam gemacht. Der neue Garderobenschrank
wurde dann kurzerhand im Freien positioniert. Unter
diesen Voraussetzungen wurde der Schrank auch
nie benutzt. Beim Öffnen der Garderobe wurde
festgestellt, dass die Stiefel komplett verschimmelt
waren. Die Stiefel wurden umgehend entsorgt. Für
den Garderobenschrank wurde nach einer gründlichen Reinigung und Desinfektion ein geeigneter
Standort gesucht.
Die Packung war glücklicherweise durchsichtig und
musste zur weiteren Prüfung nicht einmal geöffnet
werden. In der Packung waren keine Heuschrecken
sondern Johannisbrot. Bei Johannisbrot handelt es
sich um die dunkelbraune, leicht gebogene, längliche Frucht des Johannisbrotbaums, von der das
zuckerhaltige Mark der Hülse und die Kerne gegessen werden. Offensichtlich handelte es sich um
einen Übersetzungsfehler. Die entsprechende
Sachbezeichnung wurde daraufhin sofort korrigiert.
Abb. 4.2.9.: Übersetzungsfehler
Probenahmen in Tattoostudios
Abb. 4.2.8.: Verschimmelte Stiefel
Johannisbrot oder Heuschrecke
Nicht schlecht staunte der Inspektor, als er während einer risikobasierten Kontrolle eines griechischen Importeurs auf eine Verkaufspackung mit der
Sachbezeichnung „Heuschrecke“ stiess. Gemäss
Art. 3 der Verordnung über Kennzeichnung und
Anpreisung von Lebensmitteln muss die Sachbezeichnung der Natur, Art, Sorte, Gattung und Beschaffenheit des Lebensmittels oder den für seine
Herstellung verwendeten Rohstoffen entsprechen.
Für die schweizweite Kampagne zur Untersuchung
von Tätowierfarben tauchten Lebensmittelinspektoren bei den Probenahmen in Tattoo-Studios in ein
neues Tätigkeitsfeld ein. Sie mussten Farben erheben, deren Marken, Lieferanten etc. ihnen völlig
unbekannt sind. Bei einem Tattooshop teilte der
Inhaber mit, er verwende ausschliesslich “Bullets“.
Etwas unsicher vergewisserte sich die Inspektorin,
dass es sich dabei um eine Marke und nicht um
eine spezielle Methode des Tätowierens handelt.
So fremd den Probenehmenden das neue Inspektionsgebiet auch war, eine Parallele zu LebensmittelBetrieben konnten sie dennoch erkennen: Der Umgang mit den Tattoofarben war sehr unterschiedlich. Ein Studio präsentierte eine Vielzahl von verschiedenen Farben. Jede Flasche war mit dem
Datum der Erstverwendung beschriftet. Was nicht
innert 250 Tagen aufgebraucht wird, muss aus hygienischen Gründen entsorgt werden. Der Tätowierer
erklärte, dass er viele Farben selber mische. Für
jeden Kunden konnte er rückverfolgen, welche
Farbe er von welcher Charge verwendet hatte. Ganz
anders präsentierte sich ein Studio, das Farben
verwendet, deren Kennzeichnung kaum mehr lesbar
war. Die Künstlerin konnte weder über den Lieferanten noch über die Haltbarkeit Auskunft geben.
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
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Auch die Inhaltsstoffe dieser untersuchten Farbe
waren nicht in Ordnung.
schriften. Nebst den vorgeschriebenen Temperaturen, die eingehalten werden müssen, fehlt die Vorgabe, was bei Abweichungen zu tun ist.
Abb. 4.2.10.: Tätowierfarbe, Original und Fälschung
Offizielle Importeure der gängigen Marken von
Tattoofarben legen Zertifikate der TätowierfarbenHersteller vor. Sie beklagten sich jedoch über kleine
Tattooshops, die mit gefälschten Importprodukten
arbeiten und deren Kunden sich öfters über allergische Reaktionen beklagen. Allerdings war es für die
Probenehmenden kaum möglich, ohne InsiderKenntnisse an solche Anbieter zu gelangen.
Generell wurde festgestellt, dass sich die bekannteren Tätowierstudios seit der ersten Kampagne, die
vor rund zwei Jahren durchgeführt worden war,
punkto Produktsicherheit verbessert haben. Sie
konnten die nötigen Dokumente im Rahmen ihrer
Selbstkontrolle mehrheitlich vorlegen. Die analytischen Resultate finden sich in Kapitel 7.25.
Selbstkontrolle bei Lebensmittel-Händlern
Jeder Betrieb, der gekühlt haltbare Lebensmittel im
Sortiment führt, muss in seiner Selbstkontrolle belegen, dass er die Kühlvorschriften einhält. Die
schriftliche Dokumentation muss regelmässig erfolgen und nachvollziehbar sein. Das Beispiel in
Abb. 4.2.11. zeigt, dass das Verständnis für die
Selbstkontrolle nicht immer gegeben ist. Die Temperatur wird zwar nach Vorschrift notiert, aber die
aufgeführten Temperaturen von 4.2 – 6 °C (soweit
lesbar) entsprechen wohl kaum den TiefkühlvorKantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Abb. 4.2.11.: Temperaturkontrolle, die für den Lebensmittelkontrolleur geführt wird
Suchtmittelwerbeverbot
Im Januar wurde durch die Gesundheitsdirektion
eine Richtlinie zum Vollzug der Werbebeschränkung
für Suchtmittel erlassen. Im Gesundheitsgesetz des
Kantons Zürich (GesG § 48) war die Werbung für
Suchtmittel zwar schon länger eingeschränkt, mit
der Richtlinie wurden nun aber interpretationsreiche Begriffe wie “weiträumig wahrnehmbar“ definiert. Mit dem Vollzug wurde das Kantonale Labor
beauftragt.
Frühzeitig wurde mit den wichtigsten Partnern wie
Brauereien, Sportverbänden, Sportclubs und Gemeinden Kontakt aufgenommen und auf den zukünftigen Vollzug aufmerksam gemacht.
An einer Weiterbildung für alle Lebensmittelkontrolleure wurde der Vollzug auf lokaler Ebene definiert
und geschult.
Durch die intensive Zusammenarbeit mit allen betroffenen Parteien fielen die stichprobenartigen
Kontrollen überwiegend positiv aus. Hauptschwierigkeiten boten Open-Air-Festivals, welche bereits
vor der Veröffentlichung der Richtlinie SponsoringVerträge mit Spirituosen- oder Zigaretten-Firmen
abgeschlossen hatten. Hier konnten jedoch mit
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allen Beteiligten verhältnismässige Lösungen gefunden werden.
Abb. 4.2.12.: Weiträumig sichtbare Suchtmittelwerbung
gibt es im Kanton Zürich keine mehr
Gegen Ende des Jahres wurde festgestellt, dass
einige Marketing-Verantwortliche von Suchtmittelfirmen und deren Partner sich leider noch immer
nicht an die geltenden Vorschriften im Kanton Zürich halten, so dass der Vollzug auch weiterhin
gefordert sein wird.
Mini Fleischpastetli, bei welcher auf der Verpackung ein falsches Verbrauchsdatum aufgedruckt
wurde. Anstelle vom 16.02.14 wurde der 16.12.2014
angegeben. Da ein Grossteil der fehlerhaften Charge bereits verkauft war, befanden sich die Produkte
nicht mehr unter der Kontrolle des Herstellers bzw.
des Detaillisten. Zudem war das eigentliche Verbrauchsdatum, der 16.02.2014 bereits verstrichen.
Was im Grunde relativ harmlos klingt, wurde nach
eingehender Beratung im Kantonalen Labor Zürich
als problematisch eingeschätzt. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass Konsumenten das
Datum ernst nehmen und das eigentliche Verbrauchsdatum um einige Tage überschritten werden könnte, wurde der Problematik eine gesundheitliche Relevanz zugestanden. Fleischpasteten
sind insbesondere durch die Komponenten Fleisch
und Sulz heikel. Keime (auch pathogene) finden
ideale Wachstumsbedingungen und Nährstoffe vor
und können sich daher gut auf dem Produkt vermehren. Da ein gesundheitliches Risiko bei Lebensmitteln bereits vor einem sichtbaren Verderb
bestehen kann, wurde für die Mini Fleischpastetli
ein öffentlicher Rückruf ausgelöst. Es erfolgte eine
Konsumenteninformation durch den Detaillisten,
welche auch beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen aufgeschaltet wurde.
Als Art der Gefahr wurde das überschrittene Verbrauchsdatum genannt. Dieser Fall zeigt auf eindrückliche Weise, wie zentral die korrekte Datierung bei Lebensmitteln ist. Schon ein kleiner Fehler
kann, insbesondere bei leicht verderblichen Produkten, zu erheblichen Problemen wie finanziellem
Verlust, Zeitaufwand für die Erstellung einer Medienmitteilung und im äussersten Fall zu einer Erkrankung beim Kunden führen.
Abb. 4.2.13.: Im Kanton Zürich tragen auch Spitzenklubs
keine Suchtmittelwerbung mehr
Verbrauchsdatum: Kleiner Fehler, grosse
Wirkung
Abb. 4.2.14.: 1 statt 0 – aus Februar wird Dezember
Anfang 2014 erreichte das Kantonale Labor die
Mitteilung eines Detaillisten in Bezug auf ein falsch
datiertes Produkt. Es handelte sich um eine Charge
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
50
Drogen im Vegigericht
Im Dezember hatte ein Restaurant eine kreative
Idee für ein neues vegetarisches Gericht: Rollgerste
mit Bündner Hanf und Mascarpone mit Wintergemüse und gebratenen Pilzen.
Die Rezeptur sah vor, in das individuell gekochte
Menü 0.3 g getrockneten Hanf zuzudosieren. Mit
THC-armen, für Lebensmittelzwecke geeignetem
Hanf wäre dies eventuell möglich gewesen. Bereits
die Rezeptur lässt jedoch zweifeln, ob das Gericht,
zubereitet in der hektischen Küche, bekömmlich
sein konnte.
Noch einfacher wäre eine kurze Berechnung im
Rahmen der Selbstkontrolle zum THC-Gehalt gewesen. Diese hätte gezeigt, dass das Gericht mit Hanf,
angebaut zum Drogenkonsum, den Grenzwert für
THC bereits weit übertroffen hätte.
So geschah das Unvermeidliche. Eine Frau brach
kurz nach Einnahme des vegetarischen Essens
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
zusammen und musste ins Spital gebracht werden.
Das Drogenscreening zeigte deutliche THC-Spuren
im Urin, obwohl die Patientin noch nie Cannabis
konsumiert hat hatte.
Die Lebensmittelkontrolle liess daraufhin die Rollgerste mit Hanf sofort verbieten und den Hanf wie
auch ein nachgekochtes Gericht auf den THCGehalt im Kantonalen Laboratorium Thurgau untersuchen.
Zurzeit laufen die Untersuchungen noch, mit Strafanzeigen ist jedoch zu rechnen.
Einmal mehr wurde deutlich aufgezeigt, dass eine
funktionierende Selbstkontrolle zur Sicherheit des
Gastes bereits bei der Menüplanung beginnt und
keineswegs mit einer Temperatur- und Reinigungskontrolle abgeschlossen ist.
51
Kontrolle der Badeanlagen
5.1
Inspektion Badeanlagen
Im Berichtsjahr wurden zehn Badeanlagen inspiziert. Mängel wurden insbesondere bei der Selbstkontrolle festgestellt. Die minimalen Anforderungen
für die betriebsinterne Qualitätsüberwachung sind
eine zweimalige Prüfung des Badewassers pro Tag
5.2
auf den Desinfektionsmittelrestgehalt sowie den
pH-Wert (kantonale Verordnung über allgemeine
und Wohnhygiene vom 9. Juni 1967). In der Praxis
wird in den entsprechenden Kontrollbüchern aber
oft nur ein täglicher Wert eingetragen.
Beurteilung Badewasser
Gedeckte Bäder und Freibäder
Das Badewasser wird chemisch und mikrobiologisch nach der SIA Norm 385/9, Wasser und Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern,
Ausgabe 2011 beurteilt.
Die Tabellen 5.2.2. und 5.2.3. zeigen eine Zusammenstellung der bakteriologischen und chemischen
Untersuchungen im Berichtsjahr.
Bei den gedeckten Bädern mussten 2014 weniger
Proben bakteriologisch beanstandet werden als im
Vorjahr, nämlich 1.4 % (2013: 5.5 %). In chemischer
Hinsicht bewegt sich die Beanstandungsquote mit
19.3 % im Rahmen des Vorjahres (21.2 %).
Wegen des ausgesprochen unbeständigen Sommerwetters konnten nicht alle Freibäder kontrolliert
werden. Eine Beprobung macht nur Sinn, wenn
auch Badebetrieb herrscht. Das Fehlen von längeren Schönwetterperioden schlug sich auch in den
Beanstandungen wegen zu hohen Harnstoffgehalten nieder. Es mussten nur 6.1 % der Proben beanstandet werden (2013: 19.7 %). In mikrobiologischer
Hinsicht lag die Beanstandungsquote mit 3.9 % im
Bereich des Vorjahres (2013: 3.3 %).
Bei mikrobiologischen Toleranzwertüberschreitungen werden durch das Kantonale Labor geeignete
Massnahmen angeordnet. In der Regel muss ausserhalb der Betriebszeit eine Stosschlorung durchgeführt werden. Anschliessend wird mittels Nachkontrolle der Erfolg dieser Massnahme überprüft.
Künstlich angelegte Badeteiche
Künstlich angelegte Badeteiche, welche ohne den
Einsatz von Chemikalien auskommen, erfreuen sich
zunehmender Beliebtheit.
Im Kanton Zürich sind mittlerweile fünf Badeteiche
dieser Art öffentlich zugänglich. In einem dieser
Bäder mussten im Sommer 2014 elf von 108 Proben
beanstandet werden. Die Bewertung der Untersuchungsresultate erfolgt nach der BAG Empfehlung
für die hygienische Beurteilung öffentlicher, künstlich angelegter Badeteiche.
Seen, Weiher und Flüsse
Die Kontrollen erfolgten nach den “Empfehlungen
zur Untersuchung und Beurteilung der Badewasserqualität von See- und Flussbädern“ des BAFU /
BAG. Aufgrund dessen werden die Proben nicht
mehr auf Salmonellen sondern auf intestinale
Enterokokken sowie auf Escherichia coli untersucht. Die Resultate werden laufend auf der Homepage des Kantonalen Labors publiziert. Die Bewertung und Einstufung von Badegewässern ist in untenstehender Tab. zu finden (Tab. 5.2.5.).
Der Zürich-, Greifen- sowie der Pfäffikersee werden
viermal pro Saison untersucht. Alle anderen Badegewässer einmal.
Die Qualität des Badewassers war in über 98 % der
Proben ausgezeichnet bis gut. (Tab. 5.2.4.). Bei
mangelhafter Wasserqualität werden innerhalb von
sieben Tagen Nachkontrollen erhoben. Starke Gewitter oder intensive Regenfälle im Einzugsgebiet
von Flüssen können die Badewasserqualität ungünstig beeinflussen. Solche Ereignisse sind in der
Regel mit einer Eintrübung des Wassers verbunden,
so dass auch nicht gebadet wird.
Da Flüsse auch als Vorfluter von Kläranlagen dienen, sollte beim Baden im Fluss das Schlucken von
Wasser vermieden werden.
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
52
Abb.5.2.1.: Blick in eine Badewasseraufbereitung
aus Becken mit aerosolbildenden Einrichtungen,
wie auch jeweils an einer Dusche, Proben erhoben.
In der SIA Norm 385/9 ist der Toleranzwert für Legionellen im Badewasser aus Sprudelbecken oder
Whirlpools bei 1 KBE/100 ml festgelegt. In vier Proben konnten Legionellen über dem Toleranzwert
gefunden werden. Nach Anordnung von Filterrückspülungen mit hochgechlortem oder ozonisiertem Spülwasser konnten in zwei Nachkontrollproben keine Legionellen mehr nachgewiesen werden.
Bei den Duschen konnte erfreulicherweise nur in
einer Probe eine Kontamination mit Legionellen
nachgewiesen werden. Das Warmwassersystem
wurde danach mit einem Desinfektionsmittel gespült. Bei der anschliessenden Nachkontrolle wurde der Zielwert (BAG-Bericht „Legionellen und
Legionellose“ Modul 12, Stand Mai 2009) von
<1000/KBE Legionella pneumophila pro Liter
Duschwasser erreicht.
Spezialuntersuchung Legionellen
Legionellen sind weltweit das grösste umwelthygienische Infektionsproblem in WarmwasserSystemen von Hausinstallationen im Temperaturbereich zwischen 25 und 45 oC. Die Gefahr besteht
durch das Einatmen von kleinsten Wassertropfen,
sogenannten Aerosolen. So gelangen die Bakterien
in die Atemwege und können eine Lungenentzündung verursachen. Mit Legionellen belastetes Wasser kann hingegen ohne jegliche Gefahr getrunken
werden. Im Falle von Legionellen-kontaminierten
Duschanlagen oder Whirlpools kann es zu Einzelerkrankungen oder Ausbrüchen kommen. Legionellen
sind gramnegative, stäbchenförmige Bakterien. Die
epidemiologisch bedeutsamste Art ist Legionella
pneumophila. Bei Legionellosen wird sie bei 90 %
der schweren Lungenentzündungen nachgewiesen.
Um zu überprüfen, ob eine reale Ansteckungsgefahr
besteht, wurden in fünfzehn Hallenbädern, sowohl
Art der Untersuchung
Bakteriologisch
Anzahl
468
Gedeckte Bäder
TW-Überschreitungen
7
Anzahl
131
Freibäder
TW-Überschreitungen
5
Chemisch
468
90
131
32
Total
936
97
262
37
Tab. 5.2.2.: Anzahl Untersuchungen gedeckte Bäder, Freibäder (ohne künstlich angelegte Badeteiche)
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
53
Parameter
Bakteriologisch
Aerobe mesophile Keime
Gedeckte Bäder
Anzahl Abweichungen
3
%
0.6
Freibäder
Anzahl Abweichungen
0
%
0.0
Escherichia coli
1
0.2
4
3.1
Pseudomonas aeruginosa
3
0.6
1
0.8
Total
7
1.4
5
3.9
%
1.5
Freibäder
Anzahl Abweichungen
1
%
0.8
11
2.4
7
5.3
2
0.4
6
4.6
Desinfektionsmittelgehalt zu tief
19
4.1
9
6.9
Gebundenes Chlor zu hoch
17
3.6
1
0.8
Parameter
Chemisch
pH-Wert zu hoch
Gedeckte Bäder
Anzahl Abweichungen
7
pH-Wert zu tief
Desinfektionsmittelgehalt zu hoch
Oxidierbarkeit zu hoch
0
0.0
0
0.0
Harnstoff zu hoch
34
7.3
8
6.1
Total
90
19.3
32
24.5
Tab. 5.2.3: Toleranzwertabweichungen beim Badewasser
Anzahl Badegewässer
20
Anzahl Proben
1
126
160
Qualitätsklasse
2
32
3
1
4
1
Tab. 5.2.4.: Anzahl Proben und Untersuchungsergebnisse Seen, Weiher, Flüsse
Qualitätsklasse
1: Ausgezeichnete Qualität
2: Gute Qualität
3: Ausreichende Qualität
4: Mangelhafte Qualität
Escherichia coli / 100 ml
<100
Enterokokken / 100 ml
<100
100 – 1‘000
<100
≤1‘000
100 - 300
≤1‘000
>300
>1‘000
≤300
>1‘000
>300
Tab. 5.2.5.: Einstufung der Badewasserqualität nach BAFU / BAG.
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
54
Vollzug Chemikalienrecht
6.1
Übersicht
Im Vollzug des Chemikalienrechts wurden Betriebsund Produktkontrollen sowie Informationsprojekte
durchgeführt.
Die Betriebskontrollen betrafen neben Herstellern
und Importeuren insbesondere Schulen, bei denen
die Chemikaliensammlungen überprüft wurden. Im
Rahmen einer Kampagne wurden auch Handelsgeschäfte mit Produkten für Nutz- oder Haustiere
besucht.
Als Schwerpunkte im Bereich der Produktkontrollen
wurden isocyanathaltige Montageschäume und
Klebstoffe, Pflanzenschutzmittel auf Kupferbasis
sowie Ablaufreiniger, die Gase freisetzen, überprüft.
Kleinere Kontrollkampagnen betrafen cadmiumhaltige Hartlote, Reinigungstücher für Bürogräte mit
6.2
desinfizierender Wirkung sowie Einfuhren potenziell
zulassungspflichtiger Biozidprodukte.
Ausserdem wurden einzelne Stichproben aus verschiedensten Produktgruppen zur genaueren Überprüfung im Labor erhoben.
Im Bereich der personenbezogenen Vorschriften
wurde das Erfordernis von Fachbewilligungen zur
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei Hauswartungen überprüft.
Im Hinblick auf die Einführung des neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems für Chemikalien
(GHS) wurden spezifische Informationsveranstaltungen für verschiedene Akteure in der Lieferkette,
d.h. für Hersteller, Importeure und Händler chemischer Produkte durchgeführt.
Umgang mit Chemikalien
Betriebskontrollen
Übersicht Betriebskontrollen
Im vergangenen Jahr wurden insgesamt 138 Betriebskontrollen durchgeführt. Die Übersicht der
Inspektionen nach Betriebstypen ist in der
Tab. 6.2.1. zusammengestellt.
Der Schwerpunkt der Betriebskontrollen betraf
Hersteller, Importeure (41) und Händler (38) von
Chemikalien.
Bei den Herstellern und Importeuren wurde in erster Linie die Durchführung und das Resultat der
Selbstkontrolle überprüft, welche Voraussetzung für
das Inverkehrbringen von Chemikalien ist. Die
Selbstkontrolle umfasst das Einstufen, das Etikettieren, die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes
und die gesetzeskonforme Verpackung eines Produktes. Je nach Produktart ist vor der Vermarktung
eine Zulassungs- oder nachträglich eine Meldepflicht zu erfüllen.
Im Handel (38 Betriebe) wurden primär die Einhaltung der Aufbewahrungs- und Abgabevorschriften,
die Informationspflichten sowie, sofern erforderlich,
das Vorhandensein der Sachkenntnis überprüft.
Im Berichtsjahr konnten die Chemikaliensammlungen von 52 Sekundarschulen besucht werden. Dabei wurde hauptsächlich Unterstützung bei der
Entrümpelung der Chemikaliensammlung geleistet,
wobei verbotene Stoffe aussortiert und auf problematische Stoffe hingewiesen wurde.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Betriebstyp
Inspektionen
Hersteller und Importeure
41
Chemikalien / Biozidprodukte
40
Pflanzenschutzmittel
1
Dünger
Gegenstände
Handel / Abgabe
38
Apotheken / Drogerien
1
Detailhandel mit Sachkenntnis
10
übriger Detailhandel
15
Grosshandel (ohne Hersteller und
12
Importeure)
Verwender
59
Schulen
52
Bäder
1
Schädlingsbekämpfung
2
übrige Verwenderbetriebe
3
Private
1
Tab. 6.2.1.: Art der kontrollierten Betriebe 2014 (anlässlich
von total 138 Kontrollen)
Bei den übrigen Verwendern wurden die sichere
Aufbewahrung und Handhabung, die Verwendung
zugelassener Produkte und, wo erforderlich, das
Vorhandensein der Fachbewilligung überprüft. Die
Kontrolle in einem Privathaushalt diente der Ursachenabklärung in einem Vergiftungsfall (siehe auch
6.5. Besondere Abklärungen und Vorkommnisse).
Gründe für Betriebskontrollen
Die Gründe für die Durchführung der Betriebskontrollen sind in Tab. 6.2.2. zusammengestellt.
55
Die Mehrzahl der Kontrollen, rund 60 %, erfolgte im
Rahmen von Kampagnen, insbesondere zählt dazu
die Kontrolle von 52 Schulen (siehe auch unten,
Themenspezifische Kontrollen). Rund ein Sechstel
der Kontrollen diente der Durchführung von Grundkontrollen mit Stichprobencharakter, die primär auf
Inverkehrbringer von Chemikalien fokussierten. Bei
knapp 10 % der Kontrollen handelte es sich um
(Folge-) Kontrollen, die aufgrund eigener Feststellungen bei Produkt- und Betriebskontrollen notwendig wurden. Inspektionen in vergleichbarem Umfang
erfolgten aufgrund von Hinweisen von Chemikalienfachstellen anderer Kantone, Bundesämtern oder
anderen Betrieben.
Auslöser für
Betriebskontrollen
Kampagne
Stichprobe / Turnus Kampagne
eigene Feststellungen
externe Hinweise
auf Anfrage
Nachkontrolle
TOTAL
Anzahl
84
23
11
11
3
6
138
wendern keine Sicherheitsdatenblätter abgegeben
oder die Informationspflichten im Detailhandel nicht
wahrgenommen wurden (siehe unten, themenspezifische Kontrollen). Die unvollständige Wahrnehmung der Meldepflicht von Produkten gibt weiterhin
Anlass zu zahlreichen Beanstandungen, obwohl
sich die Situation diesbezüglich in den letzten Jahren verbessert hat (siehe auch 6.3, Überprüfung der
Meldepflicht). Wenig bekannt sind die Vorschriften
beim Anbieten von Chemikalien in Webshops.
In zwölf Betrieben wurden eine oder mehrere Proben für vertiefte Kontrollen im Labor erhoben (siehe
6.3, Einzelproben).
Die Inspektionen haben neben der Kontrolle in den
meisten Fällen auch einen Informations- und teilweise Beratungscharakter bezüglich der Anwendung der Chemikaliengesetzgebung für die betroffenen Betriebe.
Massnahmen
Tab. 6.2.2.: Auslöser für Betriebskontrollen 2014
Ergebnis der Kontrollen
Je nach Betriebsart und -aktivitäten wurden entsprechende Kontrollpunkte ausgewählt und beurteilt. Die Ergebnisse zu den einzelnen überprüften
Bereichen sind in der Tab. 6.2.3. dargestellt.
Häufig festgestellt wurden Mängel bei der Aufbewahrung von Chemikalien, wozu hauptsächlich die
Chemikaliensammlungen an Schulen beitrugen.
Kontrollpunkt / Aktivität
Total
i.O.
Handhabung, Lagerung
Abgabevorschriften
personenbezogene Vorschriften
Produkte, Selbstkontrolle
Melde- und Zulassungspflichten
Anpreisung, Werbung
Internet, Online-Shops
Probenahme
Information, Beratung
91
61
79
36
30
34
Mängel
55
31
45
59
55
28
15
31
40
19
12
12
115
16
2
-
3
10
-
Tab. 6.2.3.: Zusammenstellung der Kontrollpunkte und
Ergebnisse im Rahmen der 138 durchgeführten Kontrollen
Bei Inverkehrbringern wurden in rund 50 % der
Kontrollen vor Ort offensichtliche Mängel bei der
Kennzeichnung von Produkten (Selbstkontrolle)
festgestellt. Im Handel musste oft beanstandet werden, dass den beruflichen und gewerblichen Ver-
Zur Korrektur der festgestellten Nichtkonformitäten
mussten entsprechende Massnahmen angeordnet
werden. Diese sind in der Tab. 6.2.4. zusammengestellt.
Mehrheitlich wurden die Firmen verpflichtet, innerhalb einer vorgegebenen Frist die notwendigen
Korrekturmassnahmen durchzuführen (106 Betriebe). In fünf Fällen, in denen durch die Mängel Anwender falsch informiert und daher direkt gefährdet
sein konnten, wurde die Abgabe der Produkte, mindestens vorübergehend, gestoppt. In einem Betrieb
wurde der Umgang mit den betroffenen Mitteln
untersagt. Bei allen 52 Kontrollen der Chemikaliensammlungen an Schulen wurden gefährliche oder
verbotene Stoffe vor Ort aussortiert und zur Entsorgung bereitgestellt. Weil mangelhafte Produkte von
Herstellern oder Importeuren mit Sitz ausserhalb
des Kantons Zürich angetroffen worden waren,
erfolgte nach zwölf Kontrollen zusätzlich eine Meldung an die zuständige Stelle.
Ergriffene Massnahmen
Korrekturmassnahmen
Abgabeverbote
Beschlagnahme / Umgangsverbot
Massnahmen / Triage vor Ort
Meldung an andere Behörden
Keine Massnahmen
Anzahl
106
5
1
52
12
30
Tab. 6.2.4.: Resultierende Massnahmen aus den 138 Betriebskontrollen (Mehrfachnennungen möglich)
Wo keine Mängel vorlagen bzw. ausschliesslich
Abklärungen durchgeführt oder nur Proben erhoben
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
56
worden waren, mussten keine unmittelbaren Massnahmen festgehalten werden (30 Fälle).
Themenspezifische Kontrollen
Handel mit Produkten rund um das Tier
Im Rahmen einer Kontrollkampagne von Produkten
für Nutz- und Haustiere wurden diverse Hersteller,
Importeure und Händler solcher Produkte besucht.
In einigen Verkaufslokalen des Zoofachhandels
wurden Produkte, die nicht in der Selbstbedienung
abgegeben werden dürfen, für Kunden frei zugänglich angeboten. Die betroffenen Produkte wurden
vor Ort aus den Regalen entfernt.
Im Grosshandel wurde die Abgabe der Sicherheitsdatenblätter an berufliche Verwender oft ungenügend wahrgenommen. Die betroffenen Händler
wurden aufgefordert, in Zukunft der Abgabepflicht
nachzukommen.
Für Produkte verantwortliche Hersteller und Importeure wurden bei den Kontrollen vor Ort auf ihre
Pflichten aufmerksam gemacht. Die Resultate der
Produktkontrollen bei Herstellern oder Importeuren
sind im Kapitel 6.3 aufgeführt.
Bei mangelhaften Produkten wurde ein Massnahmenplan zum Erreichen des gesetzeskonformen
Zustandes verlangt.
Wahrnehmung von Informationspflichten im
Detailhandel
Die Chemikalienverordnung sieht vor, dass jeder
Kunde das Recht hat, sich bei seinem Detailhändler
über in Produkten enthaltene, “besonders besorgniserregende Stoffe“ der Kandidatenliste in einer
Konzentration über 0.1 Gewichtsprozenten zu informieren. Diese Auskunftsverpflichtung ist unabhängig vom Kauf des Produktes und hat kostenlos innert maximal 45 Tagen zu erfolgen.
Im Berichtsjahr hat das Kantonale Labor in 25 Detailhandelsgeschäften Testkäufe durchgeführt. Ziel
war es, zu erfahren, ob die Betriebe ihrer Auskunftspflicht nachkommen. Es zeigte sich, dass kein
einziger Betrieb imstande war, die geforderten
Informationen zu liefern, unabhängig davon, ob das
Verkaufspersonal, die Filialleitung oder der Kundendienst angefragt wurde. Besonders bei Gebrauchsgegenständen wie Schneidbrettern, Tischsets oder
Mikrowellengeschirr wurde jeweils davon ausgegangen, dass es darin keine besonders besorgniserregenden Stoffe haben könne, weil diese ja lebensmittelecht sein müssten. Explizit belegen konnte dies jedoch kein Detailhandelsfachgeschäft.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
“Besonders besorgniserregende Stoffe“ in Gegenständen
“Besonders besorgniserregende Stoffe“ können in
vielen Gegenständen des Alltags wie Dekorationsartikeln, Verpackungsmaterialien, Textilien, Elektro(nik)geräten, Spielzeug usw. vorkommen. Dies
insbesondere, weil für deren Herstellung oftmals
Flammschutzmittel, Pigmente und Weichmacher
wie Phthalate, Teeröle mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) oder Chlorparaffine verwendet werden.
Als "besonders besorgniserregend“ (SVHC) gelten
chemische Stoffe, wenn sie eines oder mehrere der
folgenden Kriterien erfüllen:
sie sind krebserregend, erbgutverändernd
oder
fortpflanzungsgefährdend (CMR)
sie sind giftig, langlebig in der Umwelt und
reichern sich in Organismen an (PBT)
sie sind sehr langlebig in der Umwelt und
reichern sich sehr stark an in Organismen
(vPvB)
sie haben ähnlich besorgniserregende Eigenschaften (z.B. hormonaktive Wirkung)
Aus diesen Testkäufen ergab sich, dass die Detailhändler über diese Auskunftspflicht informiert und
zur Umsetzung aufgefordert werden müssen (siehe
Abschnitt 6.4, Überarbeitung und Erstellung von
Informationsmaterialien).
Abb. 6.2.5.: Bei der Abgabe von Gegenständen besteht
eine Auskunftspflicht über “besonders besorgniserregende Stoffe“ (z.B. gewisse Weichmacher)
57
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im
Bereich Hauswartungen
Die berufliche oder gewerbsmässige Verwendung
von Pflanzenschutzmitteln ist nur Fachleuten (Inhabern von Fachbewilligungen) gestattet.
Auch den Hauswarten ist die Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln nur erlaubt, wenn sie im
Besitz der Fachbewilligung für die Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln sind oder von einer Fachbewilligungsinhaberin bei der Arbeit angeleitet werden. Die fachgerechte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist wichtig zur Beschränkung der
Einträge von Wirkstoffen in die Gewässer.
Pflanzenschutzmittel
Unter dem Sammelbegriff Pflanzenschutzmittel sind
folgende Produkte zur Behandlung von Pflanzen
zusammengefasst:
Mittel zum Schutz gegen Krankheiten und
Schädlinge (z.B. Fungizide und Insektizide)
Unkrautvertilgungsmittel (Herbizide)
Regulatoren für Pflanzenentwicklung
Mittel zum Schutz von Pflanzenerzeugnissen
Pflanzenschutzmittel werden unter anderem auf
Bahn- und Sportanlagen, in Parks und in der Umgebung von Bauten aller Art eingesetzt. Die Hauswartungsfirmen setzen sie oft zur Unkrautbekämpfung
ein.
Nach der Vorjahreskampagne bei den Greenkeepern auf den Golfplätzen im Kanton Zürich war es
nun von Interesse zu erfahren, wie die Situation bei
den Hauswarten aussieht. Es wurden deshalb 54
Betriebe, die Hauswartungen im Internet anbieten,
aufgefordert, eine Kopie der Fachbewilligung einzuschicken. In zwölf Unternehmen war eine Fachbewilligung vorhanden. In weiteren elf Firmen musste
die Fachbewilligung erst mit einem Kursbesuch
erlangt werden. 25 Betriebe führten keine Arbeiten
mit Pflanzenschutzmitteln durch. Extern vergeben
werden die Arbeiten mit Pflanzenschutzmitteln in
zwei Firmen. Ein Hauswartungsbetrieb hat seine
Tätigkeit im Berichtsjahr eingestellt.
Im Anschluss an die Kampagne wurden die Resultate der Prüfungskommission für Hauswarte vorgestellt. Aufgrund der Gespräche soll die Fachbewilligung zukünftig eine Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung darstellen, sodass diplomierte Hauswarte die Berechtigung zum Umgang
mit Pflanzenschutzmitteln haben werden.
Festgestellte Situation bezüglich
Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
Fachbewilligung vorhanden
Keine Arbeiten mit PSM
Fachbewilligung muss erlangt werden
Arbeiten extern vergeben
Abklärungen noch laufend
Betrieb eingestellt
TOTAL
Anzahl
Betriebe
12
23
11
2
5
1
54
Tab. 6.2.6: Ergebnis der Umfrage über die Verwendung
von Pflanzenschutzmitteln bei den Hauswarten
Die angeschriebenen Hauswartungen wurden zudem aufgefordert mitzuteilen, ob in ihrem Unternehmen auch Schädlingsbekämpfungen in Gebäuden durchgeführt wurden. Da die Abgrenzung zwischen Pflanzenschutzmitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht überall bekannt war, verwirrte diese Frage einige betroffenen Betriebe. Die
Abklärungen ergaben jedoch, dass die meisten
dieser Hauswartungsfirmen nur Pflanzenschutzmittel verwendeten. Für die Schädlingsbekämpfungen wurden in der Regel spezialisierte Unternehmen mit der entsprechenden Fachbewilligung beigezogen. Wo dies nicht der Fall war, wurden die
Betriebe aufgefordert die Fachbewilligung für
Schädlingsbekämpfung zu erlangen oder die Arbeiten einzustellen.
Sicherer Umgang mit Chemikalien an Sekundarschulen
An Schulen werden Chemikalien vor allem im Unterrichtsfach “Natur und Technik“ verwendet. Lehrpersonen führen mit den chemischen Substanzen
Demonstrationsversuche durch oder die Schülerinnen und Schüler dürfen selber experimentieren. Im
Laufe der Zeit haben sich so an vielen Schulen
beträchtliche Chemikaliensammlungen gebildet.
Teilweise sind die Chemikalien sehr alt, die Gebinde
spröde und die Etiketten sind unleserlich oder entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen.
Weil sich die Erkenntnisse laufend ändern, gibt es
diverse Stoffe, deren Verwendung an den Schulen
aufgrund ihrer Gefährlichkeit/Giftigkeit unerwünscht
oder inzwischen gar verboten ist.
Aufgrund solcher Feststellungen entschied sich das
Kantonale Labor, sämtliche Sekundarschulen systematisch zu überprüfen. Schulsammlungen waren
letztmalig vor 2005 im Rahmen der Verlängerungen
der danach abgeschafften Giftbücher kontrolliert
worden. Von den rund 180 Sekundarschulen im
Kanton konnten im Berichtsjahr 52 Schulen kontrolliert werden.
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
58
Als Grundlage für die Überprüfungen diente der
Leitfaden zum “Sicheren Umgang mit Chemikalien in
Naturwissenschaften und Technik“, welcher im
Vorfeld zusammen mit dem AWEL, dem AWA und
dem Volksschulamt erarbeitet worden war.
Dabei waren das “Entrümpeln“ der Chemikaliensammlung sowie die fachgerechte Entsorgung der
alten, unsicheren oder verbotenen Chemikalien
wichtige Punkte. Doch auch Sicherheitsaspekte wie
die korrekte Lagerung der Chemikalien, das Vorhandensein von Schutzbrillen, eines Feuerlöschers,
ei ner Augendusche und von Universalbinder zum
Aufnehmen ausgelaufener Chemikalien wurden
besprochen und überprüft. Wie nützlich die Kontrollen sind, hat sich bei den Nachkontrollen einzelner
Schulen gezeigt: Die Sammlungen sind nun gesetzeskonform und übersichtlich geordnet. Die Gebinde sind bereits nach dem Globally Harmonized System (GHS) gekennzeichnet.
6.3
Die Kontrolle der weiteren Schulen wird im nächsten Jahr fortgesetzt.
Abb. 6.2.7: Zur Entsorgung aussortierte Chemikalien an
einer Schule
Marktüberwachung
Festgestellte Nichtkonformitäten
Einzelproben
Zur genaueren Überprüfung wurden 27 Einzelmuster erhoben (20 Zubereitungen, sieben Biozidprodukte) und bezüglich der Anforderungen der Chemikaliengesetzgebung überprüft. Es handelte sich
dabei um dreizehn Publikumsprodukte und vierzehn
Chemikalien zur industriellen oder gewerblichen
Verwendung.
Zahlreiche weitere Produkte, bei denen offensichtliche Mängel erkennbar waren, wurden nicht separat erhoben, sondern direkt vor Ort beanstandet
(siehe 6.2 Betriebskontrollen).
Bei knapp der Hälfte der insgesamt 27 Muster handelte es sich um frei gewählte Stichproben zur
Überprüfung der Selbstkontrolle der Inverkehrbringer (Hersteller und Importeure). Etwa ein Drittel der
Produkte wurde aufgrund von Hinweisen Dritter
erhoben und beurteilt. Weitere fünf Probenerhebungen dienten der genaueren Überprüfung eigener Feststellungen, die sich aus anderen Vollzugsaktivitäten ergeben hatten.
Erhebungsgründe
Einzelmuster
Stichprobe
externe Hinweise
eigene Feststellungen
andere
TOTAL
Anzahl
11
9
5
2
27
Tab. 6.3.1.: Erhebungsgründe für Einzelmuster
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Anteil
[%]
41
33
19
7
100
Die Tab. 6.3.2 zeigt die bei den erhobenen Einzelproben überprüften chemikalienrechtlichen Anforderungen und die dabei festgestellten Mängel.Die
Beanstandungsquoten können nicht als repräsentativ betrachtet werden, da sowohl von korrekten
aber auch von offensichtlich mangelhaften Produkten vielfach keine Mustererhebung durchgeführt
wurde. Die Zahlen geben trotzdem Hinweise auf
Bereiche, in denen regelmässig Mängel festgestellt
werden.
Kontrollbereich
verbotene Inhaltsstoffe
Zusammensetzung
Kennzeichnung formal
Gefahrenkennzeichnung
besondere Kennzeichnung
Sicherheitsdatenblatt
Verpackung
Meldepflicht
Zulassungspflicht
beurteilt
3
8
20
25
15
16
8
13
8
i.O.
3
5
15
17
6
10
6
5
3
Mängel
3
5
8
9
6
2
8
5
Tab. 6.3.2.: Kontrollpunkte und Beanstandungsgründe bei
den 27 erhobenen Einzelmustern
Die Beanstandungen bei den Etiketten (Kennzeichnung) und den Sicherheitsdatenblättern liegen im
bekannten Bereich. Insgesamt werden regelmässig
Probleme bei der Selbstkontrolle (Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt) festgestellt. Oft
handelt es dabei um Produkte aus dem EU-Raum,
welche auch dort nicht gesetzeskonform sind.
59
Obwohl sich die Situation bei der Meldepflicht verbessert hat, ergeben sich diesbezüglich noch verhältnismässig viele Beanstandungen wegen fehlenden oder veralteten Einträgen. Oft aus Unkenntnis
werden Biozidprodukte importiert, welche nicht
über die erforderliche Zulassung verfügen (siehe
auch unten, Überprüfung der Meldepflicht und
Einfuhr von Biozidprodukten).
stiere wurden angeschrieben auf die geltenden
Regelungen und auf das Abgrenzungspapier aufmerksam gemacht.
Massnahmen
Zur Erreichung der Konformität wurden bei insgesamt 20 Produkten die notwendigen Korrekturmassnahmen angeordnet (Tab. 6.3.3.). Bei drei Proben,
insbesondere solchen mit mangelhafter Gefahrenkennzeichnung, wurde die weitere Abgabe untersagt. Je ein Produkt musste wegen Verwechslungsgefahr bzw. fehlendem kindersicherem Verschluss aus dem Handel zurückgezogen werden.
Massnahmen aufgrund der Produktkontrollen von Einzelmustern
Korrekturmassnahmen mit Fristen
Verbot der weiteren Abgabe
Rückzug aus dem Handel
Überweisung
TOTAL
Anzahl
20
3
2
2
27
Tab. 6.3.3.: Erforderliche Vollzugsmassnahmen bei Einzelproben
Kampagnen Marktüberwachung
Produkte rund um das Tier
Bei der Überprüfung von Produkten in Zoofachgeschäften war in früheren Jahren festgestellt worden, dass zahlreiche Produkte nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprachen. Um diese Situation zu verbessern, wurde im vergangenen Jahr
eine schweizweite Kontrollkampagne bei “Produkten rund um das Tier“ durchgeführt.
Es zeigte sich, dass in diesem Bereich unterschiedliche Produktarten angeboten und vertrieben werden, welche in verschiedenen Rechtstexten geregelt sind. So werden für die verschiedensten Tierarten Chemikalien, Biozidprodukte, Pflegeprodukte,
alle Arten von Futtermitteln und Tierarzneimittel
angeboten. Die Komplexität der gesetzlichen Regelungen macht es für die Anbieter schwierig, die
entsprechenden Vorschriften zu kennen, weshalb
viele mangelhafte Produkte auf dem Markt waren.
Im Rahmen der Kampagne wurde vorab zusammen
mit verschiedenen Bundesstellen ein Abgrenzungspapier verfasst und im Internet aufgeschaltet. Darin
sind die gesetzlichen Anforderungen an die verschiedenen Produktarten aufgeführt. Die bekannten
Inverkehrbringer von Produkten für Nutz- oder Hau-
Abb. 6.3.4.: Das Sortiment des Zoofachhandels umfasst
zahlreiche Produkte im Geltungsbereich des Chemikalienrechts
Im Herbst wurden dann diverse Betriebe und die
von ihnen angebotenen Produkte kontrolliert. Die
Ergebnisse der Kontrollen vor Ort sind im Teil 6.2
aufgeführt.
Bezüglich der in Verkehr gebrachten Produkte zeigte sich, dass die meisten Importeure neuere Produkte bereits nach den chemikalienrechtlichen
Bestimmungen einstuften und kennzeichneten.
Produkte, die sich schon länger auf dem Markt
befanden, wiesen hingegen oft beträchtliche Mängel auf. So waren häufig die Einstufung nicht korrekt, die Schrift der Kennzeichnung schlecht lesbar,
die Kennzeichnungssymbole zu klein oder die Adresse der verantwortlichen Schweizer Firma fehlte
auf den Verpackungen. Von vielen Produkten waren
die Sicherheitsdatenblätter nicht vorhanden oder
wiesen relevante inhaltlich Mängel auf. Weiter
wurde die Meldepflicht in das Produkteregister oft
ungenügend wahrgenommen. Zulassungspflichtige
Produkte ohne Zulassung wurden hingegen kaum
noch vorgefunden.
Im Rahmen der Kampagne gelang es, die Akteure in
der Lieferkette von Produkten “Rund um das Tier“
für die Vorschriften des Chemikalienrechts zu sensibilisieren, so dass nun laufend mehr konforme
Produkte auf dem Markt anzutreffen sind, welche
diesen Anforderungen genügen.
Hinweise auf nicht gesetzeskonforme Futter- oder
Tierarzneimittel wurden den zuständigen Behörden
des Bundes übergeben.
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
60
Überprüfung isocyanathaltiger Produkte
Was sind Isocyanate?
Isocyanate besitzen ein breites Anwendungsfeld für
die Herstellung von Schaumstoffen aller Art, Oberflächenbeschichtungen, Vergussmassen sowie von
Klebern und Härtern.
MDI (Diphenylmethandiisocyanat) ist ein wichtiger
Vertreter der Stoffgruppe der Isocyanate. Isocyanate wirken sensibilisierend beim Einatmen und bei
Hautkontakt. Sie sind deshalb häufige Auslöser von
Berufskrankheiten, insbesondere Allergien. MDI
kann vermutlich Krebs erzeugen. Es wirkt reizend
auf die Haut, die Augen und die Atmungsorgane.
Neue Anforderungen
Produkte, die mehr als 0.1 % MDI enthalten und an
Privatpersonen verkauft werden, müssen seit
01.12.2013 eine Aufschrift tragen, die bereits sensibilisierte Verwender oder solche, die an Asthma
leiden, warnt. Zudem müssen sie Schutzhandschuhe enthalten.
Anzahl überprüfte Produkte: 18
Beanstandet: 18
Unter der Leitung des BAG kontrollierten neunzehn
kantonale Chemikalienfachstellen der Schweiz und
des Fürstentums Liechtenstein über 100 MDI-haltige
Produkte (siehe Box). Von den achtzehn Produkten,
welche durch das Kantonale Labor überprüft wurden, waren acht ausschliesslich für gewerbliche
Verwender vorgesehen, zehn waren zum Verkauf
an Privatpersonen bestimmt. Überprüft wurden die
Einstufung, die Kennzeichnung, der tastbare Gefahrenhinweis für blinde und sehbehinderte Personen,
die beigelegten Handschuhe, das Sicherheitsdatenblatt und der Eintrag im Produkteregister.
Die Resultate der Überprüfung sind in der Tab. 6.3.6.
zusammengestellt.
Auffallend ist die hohe Anzahl der mangelhaften
Gefahrenkennzeichnungen. Die Überprüfung ergab
zwar überwiegend inhaltlich korrekte und vollständige Etiketten. Die Mängel wurden praktisch ausschliesslich durch nicht lesbare Schrift (Schriftgrösse zu klein) und ungenügend grosse Gefahrensymbole bzw. -piktogramme verursacht. Für die
Verbraucher MDI-haltiger Produkte bestehen bei
unsachgemässer Verwendung diverse Gesundheitsgefahren. Ist die Schriftgrösse jedoch so klein,
dass der Text nicht mehr gelesen werden kann, ist
die Wahrnehmung der Gefahren ungenügend. Die
notwendigen Schutzmassnahmen können von den
Anwendern nicht getroffen werden (siehe auch 6.5).
Die Sicherheitsdatenblätter wurden ebenfalls häufig bemängelt. Es handelte sich überwiegend um
unvollständige und fehlende Angaben bezüglich der
von den Produkten ausgehenden Gefahren und den
zu treffenden Schutzmassnahmen. Häufig fehlten
Hinweise auf die besonderen Bestimmungen des
Mutter- und Jugendarbeitsschutzes, welche bei
diesen Produkten gelten. Beigelegte Handschuhe
fehlten nur bei einem Kleber. Die betroffenen Hersteller/Importeure wurden verpflichtet, die festgestellten Mängel zu beheben.
Festgestellte Mängel
Produkttyp
Schaum
Anzahl
Proben
Einstufung
Gefahrenkennzeichnung
Warnung
Sensibilisierung *
tastbarer
Gefahrenhinweis *
Handschuhe *
Sicherheitsdatenblatt
Meldung
Produkteregister
Kleber
9
4
3
0
8
3
1
1
1
1
0
1
9
3
7
1
Bodenbelag
3
0
2
0
0
0
2
2
Abdichtung
1
0
0
0
0
0
1
0
0
0
0
1
15
10
Rohstoff
Total
1
0
0
0
0
18
3
13
2
2
* betrifft nur Produkte für die breite Öffentlichkeit (10 Produkte)
Tab. 6.3.6.: Festgestellte Mängel bei der Überprüfung achtzehn isocyanathaltiger Produkte
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
61
hen wasserlöslichen Kupferanteil auf, welcher für
die Wirkung und das Umweltverhalten wichtig ist.
Wegen grosser Abweichungen musste die Kennzeichnung bei acht Produkten zur sofortigen Anpassung beanstandet werden. Spätestens bei Neudruck mussten die Etiketten mit kleineren Mängeln
von vier weiteren Mitteln verbessert werden. Von
zehn untersuchten Pflanzenschutzmitteln waren die
Sicherheitsdatenblätter zu überarbeiten und zu
ergänzen.
Beanstandungsgründe
Anzahl
Produkte
Wirkstoffgehalt zu tief
2
Mangel in der Zusammensetzung
4
Kennzeichnungsmangel
12
Mangel im Sicherheitsdatenblatt
10
Total untersuchte Mittel
13
Bild 6.3.5.: Isocyanathaltige Montageschäume weisen
mehrere gefährliche Eigenschaften auf
Tab. 6.3.7.: Resultate der Überprüfung dreizehn kupferhaltiger Pflanzenschutzmittel
Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln
Einfuhr von Biozidprodukten
Anzahl überprüfte Produkte: 13
Anzahl überprüfte Einfuhren: 22
Beanstandet: 13
Beanstandet: 13
Pflanzenschutzmittel sind wichtige landwirtschaftliche Produktionsmittel und unterliegen zum Schutz
von Gesundheit und Umwelt strengen Vorschriften.
In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und dem Kompetenzzentrum des
Bundes für landwirtschaftliche Forschung (Agroscope) wurden im Rahmen einer nationalen Kampagne dreizehn kupferhaltige Pflanzenschutzmittel
überprüft.
Diese Mittel gehören zu den Fungiziden und werden
in verschiedenen Formulierungen auf den Markt
gebracht. Kupferhaltige Mittel dürfen auch im Biolandbau angewendet werden und haben deshalb
ein breites Verwendungsspektrum. Sie werden im
Weinbau gegen den Falschen Mehltau und die
Graufäule, im Obstbau gegen Schorf und Bakterienbrand und im Gemüsebau unter anderem gegen die
Septoria-Blattfleckenkrankheit eingesetzt.
Keines der überprüften Produkte entsprach vollständig den gesetzlichen Bestimmungen. Tab. 6.3.7.
zeigt eine Zusammenstellung der Beanstandungsgründe.
Zwei Pflanzenschutzmittel wiesen einen zu tiefen
Wirkstoffgehalt auf. Bei einem weiteren Produkt lag
der Wert ausserhalb des Toleranzbereiches, wegen
der Messunsicherheit wurde es aber diesbezüglich
nicht beanstandet. Vier Mittel wiesen einen zu ho-
Damit importierte Biozidprodukte in der Schweiz in
Verkehr gebracht werden dürfen, benötigen sie
eine Zulassung.
Im Berichtsjahr erfolgten rund 1‘000 Einfuhren, die
als Biozidprodukte (z.B. Insektizide, Fungizide, Herbizide) deklariert waren, in den Kanton Zürich. Davon wurden 22 Importe einer eingehenderen Überprüfung unterzogen.
Biozidprodukte
Als Biozidprodukte gelten Chemikalien mit einem
oder mehreren Wirkstoffen, die dazu bestimmt sind
auf chemischen oder biologischen Weg Schadorganismen unschädlich zu machen, zu zerstören
oder in anderer Weise zu bekämpfen. Dazu gehören
beispielsweise Desinfektionsmittel, Insektenbekämpfungsmittel oder Holzschutzmittel. Damit Biozidprodukte in der Schweiz in Verkehr gebracht
werden dürfen, müssen sie zugelassen sein.
Mit einem Fragebogen an die Importeure wurde
abgeklärt, ob es sich tatsächlich um ein Biozidprodukt handelte und ob es gegebenenfalls über eine
Zulassung verfügte.
Sechs der betroffenen Produkte waren nicht als
Biozide zu betrachten, zwei waren korrekt zugelassen und dreizehn Mittel waren ohne Zulassung
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
62
eingeführt worden. In acht dieser Fälle verzichten
die betroffenen Betriebe auf weitere Einfuhren. Fünf
Desinfektionsmittel werden in Zukunft durch Mittel
mit einer Schweizer Zulassung ersetzt.
Einstufung von Ablaufreinigern
Anzahl überprüfte Produkte: 32
Beanstandet: 25
Im Rahmen einer gesamtschweizerischen Kampagne der Beurteilungsstellen des Bundes führte das
Kantonale Labor die Überprüfung der Einstufung
von Ablaufreinigern durch.
Die Kampagne fokussierte auf Rohrreiniger, welche
bei der Verwendung zur Lockerung der Verstopfung
Gase abspalten. Zu diesem Zweck enthalten die
Produkte auf der Basis stark alkalischer Pulver oder
Granulate kleine Mengen an Aluminiummetall. Je
nach Zusammensetzung werden beim Kontakt mit
Wasser Wasserstoff- und / oder Ammoniakgas
freigesetzt. Abhängig von der Entzündbarkeit, der
Menge und der Entstehungsgeschwindigkeit des
gebildeten Gases sind die Produkte mit einem
Flammensymbol und dem entsprechenden Warnhinweis zu versehen.
die Einstufung. Keines der Produkte wies jedoch die
erforderliche Kennzeichnung mit dem Flammensymbol auf.
Nach der Umstellung auf GHS ist die Mehrzahl
dieser Produkte zusätzlich als korrosiv für Metalle
einzustufen und zu kennzeichnen. Von den neun
Produkten, die bereits nach GHS gekennzeichnet
waren, zeigten nur vier Produkte den zugehörigen
Gefahrenhinweis auf dem Etikett.
Die Hersteller wurden aufgefordert, die Produkte
umgehend vollständig einzustufen und zu kennzeichnen.
Die Untersuchung zeigte, dass die Selbstkontrolle
im Bereich der physikalischen Eigenschaften noch
zu wenig wahrgenommen wird und deshalb verstärkt überprüft werden muss. Ein ausführlicher
Bericht zu dieser Kampagne ist in Vorbereitung.
Desinfektionstücher für Computertastaturen
mit biozider Wirkung
Anzahl überprüfte Produkte: 9
Beanstandet: 1
Im Fach- und Detailhandel werden diverse Reinigungstücher für Computertastaturen angeboten.
Wird ein Produkt mit einer Aussage wie “Eliminiert
Keime zu 99.9 %“ oder “Kills 99.9 % of bacteria“
angepriesen, gilt es als Biozidprodukt, welches als
Desinfektionsmittel zugelassen sein muss.
Aus diesem Grund wurden jene Detailhändler aufgesucht, die Reinigungstücher im Angebot hatten.
Von den neun kontrollierten Betrieben boten lediglich zwei Firmen Reinigungstücher mit biozider
Anpreisung an. Eines dieser Produkte war in der
Schweiz nicht zugelassen und der Betrieb wurde
aufgefordert, den gesetzeskonformen Zustand herzustellen.
Cadmium in Hartloten
Anzahl überprüfte Anbieter: 37
Beanstandet: 3
Abb. 6.3.8.: Gewisse Ablaufreiniger setzen bei Kontakt mit
dem Wasser brennbare Gase frei
Von den 32 überprüften Produkten bildeten 26 entzündbare Gase. Davon erfüllten 25 die Kriterien für
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Als Hartlot gilt ein Lot, wenn sein Schmelzpunkt
über 450 °C liegt. Seit dem 01.06.2013 sind die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hartloten mit
mehr als 0.01 % Cadmium verboten.
Um herauszufinden, ob das Verbot eingehalten
wird, wurde im Internet nach Firmen gesucht, die
Hartlote verkaufen. Von den 37 gefundenen Anbietern mussten drei Firmen aufgefordert werden, die
Hartlote mit mehr als 0.01 % Cadmium aus dem
Verkehr zu ziehen.
63
Überprüfung der Meldepflicht
Chemikalien, die in der Schweiz hergestellt oder zu
gewerblichen Zwecken importiert werden, sind von
der Herstellerin oder Importeurin ins Produkteregister der Anmeldestelle Chemikalien zu melden. Das
Produktregister enthält Informationen über die
Zusammensetzung und die Eigenschaften der Produkte und gibt auch Auskunft über die verantwortlichen Inverkehrbringer in der Schweiz. Die mit den
Meldungen hinterlegten Angaben dienen dem
Schweizerischen Toxikologischen Informationszentrum zur Notfallauskunft (Telefon 145, seit
01.01.2015 Tox Info Suisse).
6.4
Nachdem festgestellt worden war, dass fünf Jahre
nach Einführung der Chemikaliengesetzgebung
noch immer rund die Hälfte der Einträge keine Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung enthielten, forderte das Kantonale Labor im Rahmen des
Projektes “IceBerg“ 2011-2013 alle betroffenen
Inverkehrbringer auf, ihre Meldepflichten wahrzunehmen und führte parallel dazu Informations- und
Demonstrationsveranstaltungen für meldepflichtige
Betriebe durch. Das Projekt scheint eine nachhaltige Verbesserung zu bewirken. Die Zahl der vervollständigten Produkteinträge stieg im Laufe von 2014
von anfänglich 73 % weiter auf 81 %.
Information und Beratung
Informationsveranstaltungen zum GHS
Die Umstellung der Einstufung und Kennzeichnung
gefährlicher Chemikalien auf das GHS (Globally
Harmonized System) ist eine wichtige laufende
Änderung der Chemikaliengesetzgebung. Aus dieser Umstellung ergeben sich zahlreiche Änderungen, von denen alle Akteure in der Lieferkette betroffen sind.
Das Kantonale Labor bot daher im Jahr 2014 verschiedene Informationsveranstaltungen zum Thema
GHS an. An diesen Veranstaltungen erhielten die
betroffenen Hersteller, Importeure und Händler
jeweils Informationen zu den wichtigsten Konsequenzen der Umstellung in ihrem Bereich.
An den neun Veranstaltungen informierten sich
rund 135 Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die
anstehenden Änderungen mit dem GHS und nahmen Hinweise für die Umsetzung mit.
Aufgrund des regen Interesses der Betriebe sind für
das kommende Jahr weitere Informationsvormittage zu verschiedenen Spezialthemen des Chemikalienrechts in Planung.
Überarbeitung und Erstellung von Merkblättern
Nachdem Mitte Jahr die Vorschriften über Biozidprodukte an die neue Biozidverordnung der EU
angepasst worden waren, mussten die Merkblätter
in diesem Bereich überarbeitet werden. Ausserdem
wurden Informationen über die neue, diesem Recht
unterstellte Produktkategorie der “Behandelten
Waren“ bereitgestellt.
Aufgrund der Feststellung, dass die Informationspflicht über besonders besorgniserregende Stoffe
in Gegenständen im Detailhandel noch nicht wahrgenommen wird, erstellte das Kantonale Labor ein
Informationsblatt zu diesem Thema, welches im
Rahmen zukünftiger Kampagnen verbreitet werden
soll (siehe Abschnitt 6.2, Wahrnehmung von Informationspflichten im Detailhandel).
Referate und Präsentationen zum Chemikalienrecht
Bei mehreren Gelegenheiten wurden Teilnehmende
externer Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen
über die für sie wichtigen Bestimmungen des Chemikalienrechts informiert. Dabei handelte es sich
um Vollzugspersonen, Chemikalien-Ansprechspersonen, Lehrpersonen, Produktverantwortliche
oder Sicherheitsbeauftragte von Betrieben, die sich
über die Änderungen bei den Regelungen über das
Inverkehrbringen von Chemikalien, deren Abgabe
und den Umgang mit gefährlichen Produkten interessierten.
Information über wichtige Gesetzesänderungen und Fristen 2014
Auch im Jahr 2014 traten einige neue Bestimmungen des Chemikalienrechts in Kraft und liefen diverse Übergangsfristen ab.
Damit sich die Betriebe über die Umstellungen
informieren und sich entsprechend vorbereiten und
anpassen konnten, veröffentlichte das Kantonale
Labor Anfang Jahr auf der Website eine Zusammenstellung der wichtigsten bevorstehenden Änderungen mit Links zu weiterführenden Informationen.
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
64
6.5
Besondere Vorkommnisse und Abklärungen
Fall einer Quecksilbervergiftung
Ursachensuche
Das Kantonale Labor wurde vom Kinderspital um
Abklärungen gebeten, nachdem Vergiftungssymptome und hohe Quecksilberwerte im Urin eines
Kleinkindes eine Behandlung zur Ausscheidung
dieses Schwermetalls erforderten. Familienangehörige und Verwandte konnten sich die Ursache der
Vergiftung nicht erklären.
Ein Besuch in der Wohnung der Familie ergab keine
Hinweise auf Quecksilber aus einem zerbrochenen
Thermometer oder einer Fluoreszenzleuchte. Messungen der Luft in verschiedenen Räumen des Hauses und der Wohnungen durch die SUVA ergaben
ebenfalls keinen erhöhten Quecksilberwert.
Mittels Messungen mit einem mobilen XRF-Gerät
(Röntgenfluoreszenz) konnte im Beutel des Staubsaugers ein deutlich erhöhter Quecksilbergehalt
nachgewiesen werden. Ausserdem wurde im
Haushalt eine Dose mit einer Hautcrème “Stina –
Krem Vitaminoz Dhe Zbardhues“ mit positivem Signal für Quecksilber gefunden. Die Familie hatte das
Produkt in den Ferien bei einer lokalen Kleinproduktion gekauft. Analytische Untersuchungen im Labor
ergaben einen Gehalt von 17.7 % Quecksilber. Ein
solch hoher Quecksilbergehalt in einem kosmetischen Mittel ist sehr aussergewöhnlich. Im Rahmen
der Marktüberwachung in Europa festgestellte und
beanstandete Kosmetika weisen deutlich tiefere
Gehalte auf.
tion wurde davon ausgegangen, dass die Vergiftung
des Kleinkindes indirekt ebenfalls durch dieses
Mittel verursacht worden war.
Quecksilberhaltige Crèmes
In der EU, in den USA und in zahlreichen weiteren
Ländern ist Quecksilber in Kosmetika schon seit
vielen Jahren verboten.
Warnung vor quecksilberhaltigen Crèmes
Von hautaufhellenden Crèmes, die Quecksilber
enthalten, geht insbesondere bei regelmässiger
Verwendung eine grosse Gefahr einer Quecksilbervergiftung aus.
Wir empfehlen dringend auf den Kauf, die Einfuhr
bzw. den Gebrauch derartiger Produkte zu verzichten. Insbesondere ist Vorsicht geboten, wenn
bekannt ist, oder vermutet werden kann, dass
ein Produkt Quecksilber enthält,
auf der Verpackung eine Deklaration der Bestandteile fehlt,
auf der Verpackung Name und Adresse des
Herstellers fehlen,
die Crème aus einer Kleinproduktion nach
traditionellen Rezepten stammt,
das Produkt aus einer Region stammt, in der
keine strengen Vorschriften über Kosmetika
bestehen.
Trotzdem zu verzichten ist auch, wenn darauf hingewiesen wird, dass Quecksilber in “ungiftiger“
oder “neutralisierter“ Form enthalten sei.
Dennoch tauchen gelegentlich importierte quecksilberhaltige Crèmes auf. Anorganische Quecksilberbindungen wie Kalomel sind in manchen Ländern in Afrika, Asien aber auch im adriatischen
Raum in hautaufhellenden Crèmen enthalten. Sie
werden etwa gegen Altersflecken angepriesen. Mit
dem Auftragen quecksilberhaltiger Crèmes können
wesentliche Mengen des Schwermetalls in den
Körper gelangen. Anorganische Quecksilberverbindungen verursachen im Körper verschiedene toxische Wirkungen. Insbesondere Schädigungen des
Nervengewebes und der Nieren sind möglich.
Abb. 6.5.1.: Hautcrème “Stina“ mit hohem Quecksilbergehalt
Die Laboruntersuchung des Hausstaubes zeigte das
etwa Hundertfache des Normalwertes an. Der erhöhte Quecksilbergehalt im Hausstaub konnte
durch die Verwendung der Hautcrème begründet
werden. Mangels Hinweise auf eine andere ExposiKantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Zwischenfälle wegen falsch etikettierten
Produkten
Im vergangenen Jahr ereigneten sich zwei unabhängige aber sehr ähnliche Zwischenfälle, welche
auf falsch etikettierte Gebinde zurückzuführen waren. Aufgrund von Fehlern bei der Logistik waren
65
die Gebinde jeweils mit zwei verschiedenen Produktetiketten versehen worden. Die eine Etikette
stimmte mit dem Inhalt überein, die zweite gehörte
zu einem anderen Produkt. Bei der routinemässigen
Anwendung achteten die Verwender nur auf jene
Etikette, welche dem bestellten Produkt entsprach
und die ihnen von früheren Bezügen bekannt war.
Allerdings stimmte diese nicht mit dem Inhalt überein. Die zweite Etikette, welche dem wirklichen
Inhalt entsprach und teilweise viel grössere Gefahrensymbole zeigte, wurde nicht wahrgenommen.
In beiden Fällen kam es in der Folge zu gefährlichen
Reaktionen und es mussten die Notfalldienste aufgeboten werden.
Grundsätzlich handelte es sich um Fehler der Hersteller. Die beiden Vorfälle verdeutlichen jedoch die
Notwendigkeit, vor der Verwendung in jedem Fall
die Angaben auf der Verpackung und die Gefahrenkennzeichnung genau zu beachten.
Unlesbare Etiketten
Bei der Überprüfung der Gefahrenkennzeichnung
von Chemikalien werden regelmässig Etiketten
angetroffen, auf denen die Warntexte nicht lesbar
sind, weil die Schrift zu klein gewählt ist. Die Chemikaliengesetzgebung fordert eine “gute Lesbarkeit“ für alle vorgeschriebenen Angaben. Es ist
bekannt, dass es, besonders auf Kleinpackungen
und Etiketten nach dem neuen Kennzeichnungssystem GHS, sehr schwierig sein kann, alle diese Angaben anzubringen. In diesen Fällen ist stattdessen
zuerst auf Sprachen zu verzichten, welche im Verkaufsgebiet nicht obligatorisch sind.
In zweiter Linie kann dann von in der Gesetzgebung
vorgesehenen Erleichterungen für Kleinpackungen
Gebrauch gemacht werden. Die Gefahrenkennzeichnung kann ihren Zweck nicht erfüllen, wenn
sie in so kleiner Schriftgrösse angebracht wird,
dass sie nicht mehr gelesen werden kann. Solche
Produkte sind jenen mit fehlender Gefahrenkennzeichnung gleichzustellen und zu beanstanden
(siehe auch Kapitel 6.3, Isocyanathaltige Produkte).
Recycling von Enteiserflüssigkeit
Damit auch in der kalten Jahreszeit sicher geflogen
werden kann, müssen die Flugzeuge vor dem Start
mit Enteisungsmitteln besprüht werden. Bei Schnee
und Vereisungsgefahr werden zusätzlich auch die
Pisten und Rollwege mit Flächenenteisern behandelt. Die dafür verwendeten Produkte basieren auf
alkoholischen Verbindungen und enthalten verschiedene Zusatzmittel zur Verbesserung der Eigenschaften. Mit Enteisungsmitteln belastetes Abwasser darf nicht ungeklärt in Gewässer gelangen,
da sonst eine Überdüngung dieser Gewässer droht.
Auf dem Flughafen Zürich werden die abgeschwemmten Enteisungsmittel deshalb in grossen
Stapelbecken aufgefangen und je nach Verschmutzungs- bzw. Verdünnungsgrad einer unterschiedlichen Behandlung zugewiesen. Schwach belastetes
Abwasser wird über speziell gebaute und begrünte
Retentionsfilterbecken in die Glatt eingeleitet. Mittelstark belastetes Abwasser wird auf definierten
Grünflächen des Flughafens genau dosiert verregnet, wo Mikroorganismen im Boden die Enteisungsmittel abbauen.
Abb. 6.5.3.: Behandlung eines Flugzeuges mit Enteiserflüssigkeit (Bild: Flughafen Zürich)
Abb. 6.5.2.: Unlesbare Gefahrenkennzeichnung wegen zu
kleiner Schriftgrösse
Stark konzentrierte Enteiserflüssigkeit wurde bis
anhin zur Biogasgewinnung verwendet oder als
Sonderabfall entsorgt. Bei der Suche nach einer
hochwertigeren Verwendungsmöglichkeit gelangten die Zuständigen des Flughafens Zürich mit der
Frage an die kantonalen Behörden, unter welchen
Bedingungen die Enteiserabwässer aus dem AbfallJahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
66
status entlassen und statt der Entsorgung einer
Verwertung als Rohstoff zugeführt werden könnten.
Aus den mit dem Flughafenbetreiber durchgeführten umfangreichen Abklärungen und den Angaben
der Herstellerin ergab sich, dass einer Wiederverwertung der Enteiserflüssigkeit unter bestimmten
Voraussetzungen zugestimmt werden konnte. Bedingung dafür war der Aufbau eines adäquaten
6.6
Qualitätssicherungssystems, in welchem die Vorgaben und die Kontrollmassnahmen zur Einhaltung
der relevanten Parameter genau definiert sind.
Ein grosser Anteil der Enteiserabwässer wird nun in
einer Destillationsanlage aufkonzentriert und das so
erhaltene Produkt dient als Grundstoff in einem
verarbeitenden Betrieb.
Koordination
ChemNet.ZH
Das Netzwerk zum Vollzug des Chemikalienrechts
(ChemNet.ZH) ist unter Federführung des Kantonalen Labors mit der Koordination der Vollzugsarbeiten der verschiedenen involvierten Fachstellen des
Kantons Zürich im Bereich des Chemikalienrechts
beauftragt. Es wurden zwei Sitzungen des Steuerungsausschusses durchgeführt.
Das ChemNet.ZH diente insbesondere als Informationsplattform über kantonale Projekte, für Informationen des Bundes sowie den Stand und die Entwicklung der Gesetzgebung.
Die geplante Revision der kantonalen Vollzugsverordnung musste nach dem Bekanntwerden zweier
bevorstehender Totalrevisionen von Bundesverordnungen gestoppt werden.
Steuerungsgruppe von Bund und Kantonen
Die Steuerungsgruppe zum Vollzug der Chemikaliengesetzgebung nimmt Koordinationsarbeiten zwischen den beteiligten Bundesämtern und den kantonalen Fachstellen war. Das Kantonale Labor ver-
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
tritt die ostschweizerischen Kantone in der Steuerungsgruppe.
Unter dem Vorsitz der Anmeldestelle Chemikalien
wurden nationale Kampagnen vorbereitet, Antworten auf Vollzugsfragen erarbeitet, dringende Vollzugsarbeiten koordiniert und wichtige Informationen zum Vollzug zur Chemikaliengesetzgebung
ausgetauscht und allen betroffenen Stellen weitergegen.
Anhörungen zu Verordnungsänderungen
Das Kantonale Labor hat im vergangenen Jahr zwei
Mitberichte zuhanden der kantonalen Stellungnahmen zu grösseren Revisionsvorhaben des Bundes
im Verordnungsrecht zum Chemikaliengesetz verfasst. Sie betrafen die geplante Totalrevision der
Chemikalienverordnung und die Teilrevision der
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, welche
in der ersten Hälfte von 2015 in Kraft treten sollen.
67
Analysen nach Warenklassen
7.1
Milch
(Warenklasse 01)
Milch- und Milchprodukte aus Zürcher
Betrieben: Mikrobiologie, Gehaltsparameter, Tierarten und Kennzeichnung
Milch: Gehaltsanalysen, Mikrobiologie,
Radioaktivität und Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 34
Beanstandet: 4
Beanstandet: 4
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Tierarten
Rind, Schaf, Ziege, Wasserbüffel
Mikrobiologie und Kennzeichnung
Bei drei Proben, einem Joghurt mit Fruchtzubereitung, einem Joghurt mit Mocca sowie einem Naturjoghurt, musste jeweils der über dem Richtwert
für die Gute Herstellungspraxis liegende Wert der
Hefen beanstandet werden. Beim Mocca-Joghurt
fehlte zusätzlich die Mengenangabe (Nennfüllmenge) nach Gewicht oder Volumen.
Die betroffenen Herstellerbetriebe wurden aufgefordert, eine sorgfältige Stufenkontrolle zur Ursachenabklärung der Hefekontamination vorzunehmen. Die Hersteller reagierten entsprechend und
belegten mit eigenen Analysen die Wirksamkeit der
Massnahmen, die von ihnen zur Beseitigung der
Hefen eingeleitet wurden.
Gehaltsparameter
Bei einer Probe halbhartem Ziegenkäse stimmte die
angegebene Festigkeitsstufe nicht mit der analytisch bestimmten Stufe hart überein. Ursache dafür
war, dass der Käse im kleingewerblichen Betrieb
länger lagerte als ursprünglich vorgesehen und
dabei immer härter wurde. Auf der ursprünglich
ausgesprochenen Beanstandung wegen falscher
Angabe der Festigkeitsstufe wurde nicht beharrt, da
ein nur geringes Täuschungspotential bestand und
im Offenverkauf die Möglichkeit gegeben war, die
Kundinnen und Kunden über den speziellen Charakter der verkauften Produkte zu informieren. Der
Käser wurde demzufolge aufgefordert diesen Umstand künftig zu berücksichtigen.
Anzahl untersuchte Proben: 20
Zusammensetzung
Fett- und Eiweissgehalt
fettfreie Trockenmasse
Dichte
Wärmebehandlung (Pasteurisation, Hochpasteurisation)
Aktivität der alkalischen Phosphatase bzw. der
Peroxidase
Radioaktivität
Kalium-40
Iod-131
Cäsium-134 und Cäsium-137
Strontium-90
Wässerung (Gefrierpunkt)
Drei Proben wiesen einen Gefrierpunkt deutlich
über den zu erwartenden -0.520 °C auf. Es wurden
Stellungnamen eingefordert. Als Ursache wurde
unter anderem der Eintrag von Wasser in die Milch
aus den Lagertanks oder auch der Abfüllanlage
identifiziert. Zur Behebung des Mangels führte
beispielsweise eine Molkerei nach nunmehr mehreren solchen Vorfällen ein, nach dem Spülen mit
Wasser zuerst 80 Liter (!) Milch nachzustossen und
zu verwerfen, bevor Milch in die Verpackungen
abgefüllt wird.
Mikrobiologie
Eine Voll- sowie eine teilentrahmte Milch wiesen
massiv erhöhte Gehalte an AMK auf. Auch hier
wurden die Abfüllanlage und deren ungenügende
Reinigung als Grund für die mikrobiologische Verunreinigung erkannt.
Kennzeichnung
Die Deklaration von zwei Proben entsprach in einigen Punkten nicht den Vorgaben, was ebenfalls
beanstandet wurde.
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
68
Käse: Aflatoxin M1 und Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 16
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Aflatoxin M1
Kennzeichnung
7.2
Aflatoxin M1
Im Rahmen einer ostschweizer Kampagne wurden
im Kanton Zürich sechzehn Käse erhoben und im
Kantonalen Labor Thurgau auf Aflatoxin M1 geprüft.
In keiner der sechzehn Proben konnte Aflatoxin M1
über dem Grenzwert von 250 ng/kg festgestellt werden. In der Mehrheit der Proben (12 von 16) lag die
Belastung unterhalb von 50 ng/kg. Vier Proben waren mit 51, 51, 73 und 91 ng/kg belastet. Bei der
Probe mit dem höchsten Wert handelte es sich um
einen italienischen Hartkäse.
Käse und Käseerzeugnisse
(Warenklasse 03)
Roquefort und Gorgonzola: Mikrobiologie
und Kennzeichnung
Rohmilchkäse: Mikrobiologie, Tierarten
und Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 18
Anzahl untersuchte Proben: 21
Beanstandet: keine
Beanstandet: 1
Untersuchte Parameter:
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Mikrobiologie
Koagulase positive Staphylokokken
E.coli
Shigatoxin-produzierende E.coli (STEC)
Salmonellen
Listeria monocytogenes
Kennzeichnung
Käse aus Schaf-, Ziegen- und Büffelmilch,
aus dem Ausland: Mikrobiologie, Gehalt
und Fremdmilchanteil
Anzahl untersuchte Proben: 30
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter:
Mikrobiologie
Shigatoxin-produzierende E.coli (STEC)
Staphylococcus aureus Toxin
Genanalytik
Fremdmilch
Gehalt
Fettgehalt, Härte
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Tierarten
Kennzeichnung
Mikrobiologie
Hartkäse aus Rohmilch wird mehrere Monate gereift. Der sinkende pH-Wert sowie die steigende
Salzkonzentration hemmen dabei das Wachstum
von unerwünschten Bakterien im Käseteig.
Rohmilchweichkäse dagegen wird nur kurz gereift
und der Wassergehalt bleibt hoch. Das beabsichtigte Schimmelwachstum auf der Oberfläche führt
zudem zu einem pH-Anstieg an der Oberfläche und
im Käseteig. Diese Eigenschaften begünstigen die
Vermehrung von unerwünschten Bakterien in Rohmilchweichkäse.
Während dem Berichtsjahr wurden verschiedene
Rohmilchkäse im Rahmen einer nationalen Kampagne untersucht. Bei einem Rohmilchweichkäse
wurden gleichzeitige Richtwertüberschreitungen
der koagulase positiven Staphylokokken und der E.
coli Bakterien festgestellt. Dieser Befund wies darauf hin, dass die gute Verfahrenspraxis auf Herstellungs-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe nicht
eingehalten wurde. Der Hersteller wurde aufgefordert sofort Massnahmen einzuleiten, die sicherstellen, dass das betroffene Produkt zukünftig den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
69
7.3
Butter
Butter: Mikrobiologie,
Kennzeichnung
(Warenklasse 04)
Fettgehalt
und
Anzahl untersuchte Proben: 20
Beanstandet: 5
Mikrobiologie
Eine Probe musste wegen dem über dem Richtwert
für die Gute Herstellungspraxis liegenden Wert der
Hefen beanstandet werden. Der Fall wurde dem
zuständigen kantonalen Labor für die weitere Bearbeitung überwiesen.
7.4
Fettgehalt
Zwei Proben wiesen mit einem Fettanteil von 80.7 %
beziehungsweise 78.9 % einen zu tiefen Wert auf
und mussten beanstandet werden. Der Mindestfettgehalt für Butter beträgt 82 %. Die Betriebe haben
darauf reagiert und die Intervalle der eigenen Fettgehaltsanalysen verkürzt.
Kennzeichnung
Bei zwei weiteren Proben fehlte auf der Verpackung der Hinweis "vor Licht geschützt aufbewahren". Die zuständigen kantonalen Laboratorien wurden über die fehlenden Angaben informiert.
Speisefette und Speiseöle
Margarinen und Speiseöle: Vitamine A und
E, Antioxidantien, Fettgehalt, transFettsäuren und Kennzeichnung
(Warenklasse 05)
Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 10
Wegen allgemeinen Kennzeichnungsmängeln sowie der unerlaubten Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben wurden das bereits erwähnte
Sonnenblumenöl und eine Margarine beanstandet.
Beanstandet: 2
Frittieröl: polare Anteile
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Vitamine
Vitamin A
Vitamin E
Antioxidationsmittel
Gallate (Propyl-: E 310; Octyl-: E 311; Dodecyl-: E
312)
Tertiär-Butylhydrochinon (TBHQ, E 319)
Buthylhydroxyanisol (BHA, E 320)
Butylhydroxytoluol (BHT, E 321)
Fettgehalt Trans-Fettsäuren
Vitamingehalte
In einer gemeinsamen Kampagne der kantonalen
Laboratorien der Ostschweiz untersuchte das Labor
Thurgau 22 pflanzliche Speiseöle und Margarinen
auf den Gehalt an den beiden Vitaminen A und E.
Bei keiner der zehn Proben aus dem Kanton Zürich
waren Abweichungen zum deklarierten Wert festzustellen.
Ein Sonnenblumenöl war gemäss Zutatenliste mit
Vitamin D angereichert. Die zugegebene Menge
gemäss der Verpackungsdeklaration lag aber über
dem gesetzlich zulässigen Höchstgehalt. Die Probe
wurde dem zuständigen kantonalen Labor zur weiteren Bearbeitung der Angelegenheit überwiesen.
Anzahl (im Labor) untersuchte Proben: 139
Beanstandet: 99
Polare Anteile
Die Lebensmittelinspektorate des Kantonalen Labors sowie der beiden Städte Winterthur und Zürich
prüften mit einfachen Handmessgeräten vor Ort
insgesamt 1‘462 Frittieröle auf deren Gehalt an polaren Bestandteilen. Diese Oxidations- und Polymerisationsprodukte entstehen durch Hitze- und Lichteinwirkung beim Frittieren. Öle, die den Toleranzwert von 27 % polare Anteile überschreiten, gelten
als verdorben. Das Öl aus 139 der untersuchten
Fritteusen war von zweifelhafter Qualität, weshalb
jeweils eine Probe für genauere Abklärungen im
Labor erhoben wurde. In 99 Fällen ergab die Analyse einen Gehalt, der über der gesetzlich zulässigen
Limite lag. Diese Frittieröle wurden beanstandet.
Der Anteil von knapp sieben Prozent nicht konformer Frittieröle bewegt sich im gleichen Bereich wie
in früheren Jahren. Weil der Toleranzwert schon
bei der ersten Kontrolle massiv überschritten war
oder weil bei der Nachkontrolle innerhalb eines
Jahres wiederholt eine Überschreitung festgestellt
wurde, wurde gegen 28 Betriebsverantwortliche
eine Strafanzeige eingereicht.
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
70
7.5
Fleisch und Fleischerzeugnisse
Pouletfleisch: Antibiotikaresistenzen (Nationale Kampagne), Tierarzneimittel und
Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 55
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter :
Tierarzneimittel ( bei 19 Proben)
Tetracycline, Chinolone, Sulfonamide, Penicillline, Cephalosporine, Nitroimidazole, Makrolide,
Lincosamide (112 Wirkstoffe)
Kennzeichnung
Antibiotikaresistenzen (extern durchgeführt)
Antibiotikaresistenz – Nationale Kampagne
Das Vorkommen von antibiotikaresistenten Keimen
auf Lebensmittel war und ist ein mediales Thema.
Im Jahr 2006 wurde auch eine kontinuierliche
Überwachung der Resistenzsituation bei Nutztieren
in der Schweiz in die Tierseuchenverordnung aufgenommen. Im Folgejahr 2007 wurde die Situation
ein erstes Mal für Geflügelfleisch aus dem Detailhandel untersucht. Um allfällige Veränderungen der
Resistenzsituation zu verzeichnen sowie zusätzliche
Erkenntnisse ziehen zu können, wurde mit einer
gross angelegten repräsentativen nationalen Erhebung im Berichtsjahr abermals eine Untersuchung
spezifisch bei Pouletfleisch vorgenommen. Die
Ergebnisse sollen dazu dienen, das Risiko für die
Konsumenten besser einschätzen zu können. Um
eine erweiterte Übersicht über die Situation des
Vorkommens von antibiotikaresistenten Keimen in
Fleisch zu erhalten, ist für die kommenden Jahre die
Ausdehnung der Erhebung auf weitere Tierarten
vorgesehen.
Geflügelfleisch: Tierarzneimittel
Anzahl untersuchte Proben: 20
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter:
Tierarzneimittel
Chloramphenicol
Saure und basische nichtsteroidale sowie steroidale Entzündungshemmer (16 Wirkstoffe)
Tetracycline, Chinolone, Sulfonamide, Penicillline, Cephalosporine, Nitroimidazole, Makrolide,
Lincosamide (112 Wirkstoffe)
Polypeptide-Antibiotika (5 Wirkstoffe)
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
(Warenklasse 08)
Nitrofurane (8 Wirkstoffe)
Mikrobielle Hemmung (Bacillus subtilis)
Tierarzneimittel
Bei den untersuchten Proben handelte es sich um
Poulet (14), Wachteln (2), Enten (2) und Truten (2).
Das Fleisch stammte aus Deutschland (6), Ungarn
(3), Brasilien (3), Frankreich (2), Italien (2), Slowenien (1), Dänemark (1), Argentinien (1) und Polen (1).
Die Proben wurden durch die zuständigen Lebensmittelkontrollstellen der Kantone St. Gallen, Thurgau
und Zürich erhoben.
Rückstände von Tierarzneimitteln konnten in keiner
der untersuchten Proben nachgewiesen werden.
Hackfleisch: Mikrobiologie, Tierarten und
Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 20
Beanstandet: 2
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Tierarten
Mikrobiologie und Kennzeichnung
Bei einer Rindshackfleischprobe musste der über
dem Richtwert für die Gute Herstellungspraxis liegende Wert der aeroben mesophilen Keime von
1 Mio. KBE/g beanstandet werden. Der Fall wurde
überwiesen und die Massnahmen dem zuständigen
kantonalen Labor überlassen.
Bei einer zweiten Rindshackfleischprobe fehlte das
Identitätskennzeichen. Zudem wurde das Verhältnis
zwischen dem Bindegewebseiweiss und dem
Fleischeiweiss mit kleiner als 18 % deklariert. Für
Rindshackfleisch ist ein Wert kleiner als 15 % vorgeschrieben. Das zuständige kantonale Labor wurde über die Kennzeichnungsmängel dieser Probe
informiert.
Rindshackfleischprodukte: Pferdefleischanteil
Anzahl untersuchte Proben: 12
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter:
Tierarten
Pferdefleisch
71
Pferdefleisch: Tierarzneimittel (u.a. Phenylbutazon)
Ferkelfleisch: Tierarzneimittel
Anzahl untersuchte Proben: 14
Beanstandet: keine
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter:
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Phenylbutazon
Nichtsteroidale Entzündungshemmer (saure und
basische) und steroidale Entzündungshemmer (16
Substanzen)
Polypeptid-Antibiotika (5 Substanzen)
Tierarzneimittel
Ausgehend vom Pferdefleischskandal des letzten
Jahres wurden vierzehn Pferdefleischproben auf
Rückstände von Phenylbutazon, sowie weiteren
möglicherweise in der Pferdezucht verwendeten
Entzündungshemmern sowie Polypetid-Antibiotika
überprüft.
Bei den untersuchten Proben handelte es sich um
sieben Pferdefleischproben kanadischer Herkunft,
vier aus den USA, zwei aus Mexiko und einer aus
Argentinien. Die Proben wurden in den Kantonen
Basel-Stadt, Aargau, Luzern und Zürich erhoben. In
keiner Probe konnten Rückstände der gesuchten
Tierarzneimittel nachgewiesen werden.
Schaffleisch mit Herkunft Schweiz: Cadmium und weitere Schwermetalle
Anzahl untersuchte Proben: 21
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter:
Schwermetalle
Arsen
Blei
Cadmium
Quecksilber
Im Rahmen einer Schwerpunktsuntersuchung der
kantonalen Laboratorien der Ostschweiz wurden 20
Lamm- und Schaffleischprodukte sowie ein Ziegenfleischprodukt aus inländischer Aufzucht untersucht (Voressen, Schnitzel, Koteletts, Schulter,
Mostbröckli, Schüblig, Leber, Niere). Von den 20
Proben wurden zehn im Kanton Zürich erhoben Es
konnten keine signifikant erhöhten Werte festgestellt werden.
Anzahl untersuchte Proben: 11
Tierarzneimittel
Chloramphenicol
Basische und saure nichtsteroidale sowie steroidale Entzündungshemmer (16 Wirkstoffe)
Tetracycline, Chinolone, Sulfonamide, Penicillline, Cephalosporine, Nitroimidazole, Makrolide,
Lincosamide (112 Wirkstoffe)
Polypeptid-Antibiotika (5 Wirkstoffe)
Nitrofurane (8 Wirkstoffe)
-Agonisten (4 Wirkstoffe)
Tierarzneimittel
Spanferkel stellen ein Nischenprodukt dar, welches
bisher kaum auf dem Radar der Lebensmittelkontrolle erschien. Es ist jedoch bekannt, dass Jungtiere mit Antibiotika behandelt werden. Gemäss Informationen aus Veterinärkreisen werden dabei auch
Wirkstoffe eingesetzt, welche bei adulten Tieren
nicht mehr verwendet werden (z.B. PolypeptideAntibiotika). Oftmals sind es dann auch nicht die
fittesten Jungtiere, die bereits im Ferkelalter den
Weg in den Schlachthof nehmen müssen. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass die
Wahrscheinlichkeit in Spanferkelfleisch Rückstände von Tierarzneimitteln zu finden, nicht allzu gering
ist.
Die untersuchten Spanferkel stammten alle aus
dem Kanton Zürich. In einer Probe wurden 27 µg/kg
Sulfadimidin (ein Sulfonamid) nachgewiesen. Die
gefundene Rückstandsmenge liegt unter dem
Grenzwert von 100 µg/kg.
Heimisches Wildschweinefleisch: Radioaktivität und Schwermetallbelastung
Anzahl untersuchte Proben: 18
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Radioaktivität
I-131
Cs-134
Cs-137
Schwermetalle
Blei
Cadmium
Quecksilber
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
72
In den Kantonen Schaffhausen, Thurgau und Zürich
wurden koordiniert total achtzehn Muskelfleischproben von Wildschweinen (Frischlinge, Überläufer,
Keiler, Bachen) aus der heimischen Jagd erhoben
und auf die Belastung mit radioaktiven Nukliden und
Schwermetallen untersucht. In dreizehn Proben
(72 %) war weder radioaktives Iod noch Cäsium
nachweisbar (Nachweisgrenze: 2-4 Bq/kg). Fünf
Proben enthielten Cäsium-137 im Bereich von 430 Bq/kg. Damit lagen alle Befunde deutlich unter
dem Toleranzwert der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) von 600 Bq/kg und dem Grenzwert
von 1‘250 Bq/kg (Summe von Cs-134 und Cs-137) für
Wildfleisch.
Als eine der Hauptquellen für die Aufnahme von
Cäsium gilt Hirschtrüffel. Dieser ist für Menschen
ungeniessbar, für Wildschweine jedoch eine Delikatesse.
Um eine differenziertere Aussage bezüglich der
radioaktiven Belastung machen zu können, werden
in einem Nachfolgeprojekt (Dezember 2014 - Januar
2015) weitere Wildschweine untersucht, die im
Kanton Zürich geschossen werden.
Cadmium und Quecksilber lag in keiner Probe in
messbaren Konzentrationen vor. In vier Proben
wurden hohe Bleikonzentrationen von 0.9-75 mg/kg
nachgewiesen. Abklärungen zeigten, dass für die
Probenahme Fleisch aus dem Bereich des Schusskanals entnommen wurde, das nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmt war. Beim Auftreffen des Projektils auf Knochen können feine Absplitterungen gebildet werden, die sich im Bereich
der Einschussstelle im umliegenden Fleisch verteilen. Es ist daher sehr wichtig, dass dieses Fleisch
grosszügig entfernt und nicht als Lebensmittel verwendet wird.
konnte keine Gämsen-DNA nachgewiesen werden.
Die Auslobung entsprach nicht dem Inhalt und war
somit täuschend. In einem Hirschschüblig mit Käse
fehlte die mengenmässige Angabe des in der Sachbezeichnung ausgelobten Anteils an Hirschfleisch.
Teilweise war auch die gemäss der Mengenangabeverordnung vorgeschriebene Mengenangabe
nicht abgedruckt. Die deklarierte Lagertemperatur
und Art der Lagerung ("gekühlt aufbewahren" / "ohne Kühlung haltbar") eines Salsizes war irreführend.
Weitere Mängel wurden im Bereich der gesetzlich
vorgeschriebenen Angaben für vorverpackte Lebensmittel wie im Verzeichnis der Zutaten und dem
Wortlaut der Datierung (“mindestens haltbar bis“)
festgestellt.
Tierartidentifikation und Schwermetallbelastung von vorverpackten Wildfleischprodukten
Transglutaminase
Allergene Zutaten (Soja, Sellerie, Haselnuss, Erdnuss, Senf und Cashew-Nuss)
Anzahl untersuchte Proben: 19
Beanstandet: 4
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Mikrobiologie
Tierartenbestimmung
Schwermetalle, Elemente
Kennzeichnung
Alle beanstandeten Produkte wiesen einzelne oder
mehrere Kennzeichnungsmängel auf. In einer mit
“Gemspantli“ bezeichneten Rohwurstspezialität
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Abb.: 7.5.1 Wildschwein bei der Futtersuche
Fleischerzeugnisse: Nachweis nicht deklarierter Transglutaminase sowie allergener Zutaten
Anzahl untersuchte Proben: 15
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter:
Transglutaminase
Transglutaminase ist ein Enzym mittels welchem
Fleischstückchen zu intakt erscheinenden Fleischstücken “zusammengeklebt“ werden können. Ware,
die so behandelt worden ist, muss auf der Verpackung entsprechend deklariert werden.
In keiner der untersuchten fünfzehn Proben (Erzeugnisse auf Geflügelfleischbasis (7), Schweinefleischerzeugnisse (5), Trockenfleisch (2) und
geräucherter Lachs (1)) konnte Transglutaminase
nachgewiesen werden. Für den Nachweis wurden
zwei verschiedene Analysenverfahren, das eine
73
basierend auf Enzymimmonuassay und das andere
auf LC-MS/MS verwendet.
Geschnittener Schinken: Mikrobiologie
und Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 21
Beanstandet: 6
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Kennzeichnung
Mikrobiologie
Ziege
Allergene
Kennzeichnung
Kebab im Offenverkauf: Paniermehlanteil,
Tierarten, Bindegewebe- und Fettanteil im
Fleisch, Allergene und mündliche Auskunft zur Zusammensetzung
Anzahl untersuchte Proben: 15
Beanstandet: 9
Schinken bietet gute Wachstumsbedingungen für
Mikroorganismen. Diese werden oft durch die Weiterverarbeitung wie das Schneiden und Abpacken
nach dem Kochprozess eingetragen. Zu lange Haltbarkeitsfristen oder zu hohe Kühltemperaturen
begünstigen dabei die Keimvermehrung. Dementsprechend führten die Untersuchungen im Berichtsjahr zu einer hohen Beanstandungsquote von 29 %.
Sechs Proben wiesen eine Toleranzwertüberschreitung der aeroben mesophilen Keime (über 10 Mio.
AMK/g) auf. Bei einer der sechs Proben war zusätzlich der Toleranzwert der Enterobacteriaceen (über
100 KBE/g) überschritten.
Die Verantwortlichen wurden zur Ursachenabklärung aufgefordert. In einem konkreten Fall wurden
die vorgeschriebenen Lagertemperaturen nicht
eingehalten. Der betroffene Betrieb revidierte darauf die Kühlanlage. Die Wirksamkeit der eingeleiteten Massnahmen in den Betrieben werden anhand
von Nachkontrollen überprüft werden.
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Aufschnitt vorverpackt: Mikrobiologie,
Tierarten, Allergene und Kennzeichnung
In fast allen, nämlich vierzehn Proben, wurden Anteile an Soja, Senf und Sellerie über einer Konzentration von 0.1 % nachgewiesen. Diese Zutaten sind
als Allergene entweder schriftlich oder auf Nachfrage der Kundschaft mündlich zu deklarieren. In
neun Fällen konnten die Verkäufer jedoch keine
diesbezügliche Auskunft geben. Diese Mängel wurden beanstandet.
Vier Erzeugnisse waren auf der Menütafel im Imbissstand mit falschen Angaben zu den eingesetzten Fleischarten aufgeführt. Entweder war das
mitverwendete Pouletfleisch nicht vermerkt oder
Poulet fehlte, obwohl dieses auf dem Verkaufsschild aufgeführt war. Auch diese Mängel wurden
beanstandet.
Anzahl untersuchte Proben: 20
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Mikrobiologie
Aerobe mesophile Keime (AMK)
Enterobacteriaceen
Koagulase positive Staphylokokken
Shigatoxin-produzierende E. coli (STEC)
Salmonellen
Listeria monocytogenes
Tierarten
Huhn
Trute
Schwein
Schaf
Bindegewebe- und Fettanteil im Fleisch
Paniermehl
In den meisten Fällen bewegte sich der Gehalt an
Stärke, als Indikator für zugesetztes Paniermehl, im
Bereich von unter 1 % bis knapp über 2 %. Drei
Proben enthielten jedoch mehr als 5 % davon. Sowohl hierzulande gemäss den Qualitätsleitsätzen für
Fleisch und Fleischprodukte des Schweizerischen
Fleischfachverbandes als auch in Deutschland
gemäss der Vollzugspraxis der Untersuchungsämter sind derart hohe Gehalte an Stärke bzw. Paniermehl als nicht üblich anzusehen. Die Verkäufer
wurden angewiesen, auf diese unübliche Zusammensetzung auf den Verkaufsschildern im Imbisstand und auch bei der mündlichen Auskunft
hinzuweisen.
Mündliche Auskunft zur Zusammensetzung
betreffend Allergenen und Tierarten
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
74
Fleisch- und Fischzubereitungen zum Frittieren: Tierarten, Allergene und Transglutaminase
Anzahl untersuchte Proben: 20
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter :
Tierarten
Allergene
Transglutaminase
Brat- und Kalbsbratwürste: Mikrobiologie,
Tierarten und Allergene
Anzahl untersuchte Proben: 40
Beanstandet: 16
Mikrobiologie
Bei sechs Proben musste der über dem Toleranzwert liegende Wert der aeroben mesophilen Keime
von 5 Mio. KBE/g beanstandet werden. Eine Probe
enthielt zu viele Enterobacteriaceen. Diese Befunde
zeigen, dass die Gute Herstellungspraxis in diesen
Fällen nicht eingehalten wurde. Die Betriebe wurden umgehend aufgefordert, die Produktionsschritte zu überprüfen und Massnahmen zur Verbesserung des hygienischen Zustandes einzuleiten. Dies
wird im Rahmen der risikobasierten Kontrollen
überprüft werden.
Tierarten, Allergene
Fünf Proben mussten wegen nicht deklariertem
Senf oder Sellerie beanstandet werden. Eine weitere Probe enthielt zu wenig Rindfleisch bzw. zu viel
Schweinefleisch. Der Betrieb hat strengere Kontrollen der eingesetzten Fleischmengen und damit die
Einhaltung der Rezepturen veranlasst. Weitere
Kennzeichnungsmängel waren fehlende Angaben
zur Essbarkeit der Wursthülle, fehlende Mengenangaben und fehlende Identitätskennzeichen. Die
Betriebe haben die Kennzeichnung in der Folge
angepasst.
Roh- und Brühwürste ausländischer Herkunft: Mikrobiologie, Allergene und Tierarten
Anzahl untersuchte Proben: 25
Beanstandet: 4
Untersuchte Parameter:
Tierarten
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Allergene
Mikrobiologie
Enterobacteriaceen
Aerobe mesophile Keime
Staphylococcus aureus
Clostridium perfringens
Kennzeichnung
Eine Probe musste wegen dem über dem Richtwert
für die Gute Herstellungspraxis liegenden Wert der
Enterobacteriaceen von 100 KBE/g beanstandet
werden. Der Betrieb wurde umgehend aufgefordert,
Massnahmen zu ergreifen und die Herstellungspraxis zu verbessern. Bei drei weiteren Proben fehlten
die Angaben zur verwendeten Wursthülle. Auf
Grund der Beanstandungen wurde die fehlende
Angabe auf den Etiketten ergänzt.
Rohwürste: Oberflächenbehandlung, Mikrobiologie, Tierarten, Allergene und Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 57
Beanstandet: 17
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Mikrobiologie
Tierarten
Allergene
Oberflächenbehandlung mit Konservierungsmitteln
Auf Rohwürsten können während der Reifung unerwünschte Schimmelpilze wachsen. Die Produkte
dürfen aber oberflächlich mit den Konservierungsmitteln Sorbinsäure, Benzoesäure und Natamycin
(auch Pimaricin genannt) behandelt werden, um
eine Verschimmelung zu unterdrücken. Im Rahmen
einer Ostschweizer Kampagne wurden 37 Rohwürste, fünfzehn davon aus dem Kanton Zürich, in unserem Labor diesbezüglich untersucht.
Auf sechs Würsten konnte Sorbinsäure nachgewiesen werden. Bei vier Erzeugnissen war dies jedoch
nicht auf der Verpackung deklariert. Sie wurden
entsprechend beanstandet.
Auf einer Wurst war Benzoesäure nachweisbar,
was aber auf der Etikette nicht angegeben war.
Eine weitere Wurst enthielt Benzoesäure nur im
Fleischanteil. Diese stammte vermutlich aus der
zugegebenen Gewürzzubereitung, war aber auf der
Verpackung ebenfalls nicht deklariert.
75
Natamycin konnte auf einer Wurst detektiert werden. Anstelle dieses Konservierungsmittels war
aber Sorbinsäure auf der Etikette angegeben. Aufgrund der Beanstandung wurde die Beschriftung
angepasst.
Kennzeichnung
Von den fünfzehn Proben aus dem Kanton Zürich
entsprach bei zehn die Kennzeichnung nicht den
gesetzlichen Anforderungen. Auffallend oft war
dabei die Angabe der Wursthülle ungenügend bzw.
sie fehlte. Essbare Wursthüllen müssen in der Zutatenliste mit der Angabe der Tierart, von dem der
Darm stammt, angegeben werden. Nicht essbare
Wursthüllen müssen mit dem Hinweis “Hülle nicht
zum Verzehr geeignet“ kenntlich gemacht werden.
Dieser Kennzeichnungsmangel trat auch schon
früher gehäuft auf. In einer weiteren Untersuchung
von zwanzig Würsten wurde daher nur dieser Aspekt vertieft geprüft. Bei drei Proben fehlte die Information zur Wursthülle in der Zutatenliste.
Streich- und Leberwürste, Paté und Terrinen: Tierarten und Allergene
Speziesbestimmung
Tierarzneimittel
Die untersuchten Importfische stammten aus Vietnam (8), Spanien (2) und Italien, England, Irland,
Norwegen (je 1). Bei fünf Proben handelte es sich
um Pangasius aus Vietnam. Solche Zuchtfische
wiesen in den vergangenen Jahren hin und wieder
Rückstände von antibiotisch wirkenden Substanzen
auf.
Ein Wels aus Vietnam wies eine Vielzahl an Tierarzneimittelrückständen auf. Neben den zugelassenen
Wirkstoffen wie Oxytetracyclin (8 µg/kg), Enrofloxacin (9 µg/kg) und Ciprofloxacin (14 µg/kg) fanden
sich auch zwei nicht für Fische zugelassene Wirkstoffe. Es handelte sich dabei um das Chinolon
Norfloxacin (4 µg/kg) und das Makrolid Rifampicin
(34 µg/kg). Die Ware war deshalb zu beanstanden.
Dass gleich fünf verschiedene Wirkstoffe in einer
Probe enthalten sind, ist aus der Pestizidanalytik
bekannt. Bei der Rückstandsanalytik von Tierarzneimitteln ist das aber etwas Neues. Fische aus
Zuchten müssen auf jeden Fall auch weiterhin
stichprobenmässig überprüft werden.
Beanstandet: 9
Fische am Ende der Nahrungskette:
Schwermetallgehalte
Tierarten, Allergene
Anzahl untersuchte Proben: 24
Anzahl untersuchte Proben: 20
Fünf Proben mussten wegen nicht deklariertem
Anteil an Ente oder Gans oder Vertauschung von
Ente und Gans beanstandet werden. Anhand der
Rückmeldungen scheinen die betroffenen Betriebe
Gänse- von Entenleber, resp. Gänse von Entenfleisch nicht genügend zu trennen oder bei einem
Chargenwechsel ungenügend zu reinigen.
Weitere vier Proben mussten auf Grund der ungenügenden Kennzeichnung beanstandet werden.
Zuchtfische: Tierarzneimittel, Schwermetalle, Zusatzstoffe und Speziesbestimmung
Anzahl untersuchte Proben: 14
Beanstandet: 1
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Schwermetalle
Arsen
Blei
Cadmium
Quecksilber
Zusatzstoffe
Citronensäure
Polyphosphate
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter:
Schwermetalle
Quecksilber
Cadmium
Blei
Da speziell Raubfische am Ende der Nahrungskette
hohe Gehalte an Quecksilber und anderen
Schwermetallen anreichern können, wurden im
Rahmen einer Schwerpunktsuntersuchung der
kantonalen Laboratorien der Ostschweiz 24 Raubfische und Mollusken (z.B. Thunfisch, Schwertfisch,
Lachs, Seeteufel, Tintenfisch) auf Schwermetalle
untersucht. In den Proben konnten keine erhöhten
Gehalte festgestellt werden.
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
76
Krustentiere: Tierarzneimittel, Schwermetalle und Zusatzstoffe
Anzahl untersuchte Proben: 12
Beanstandet: 1
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Tierarzneimittel
Chloramphenicol
Tetracycline, Chinolone, Sulfonamide, Penicillline, Cephalosporine, Nitroimidazole, Makrolide,
Lincosamide (112 Wirkstoffe)
Triphenylmethylfarbstoffe (4 Wirkstoffe)
Nitrofurane (8 Wirkstoffe)
Schwermetalle
Arsen
Blei
Cadmium
Quecksilber
Tierarzneimittel
Die stichprobenmässig beprobten Krustentiere aus
dem Handel stammten aus Vietnam (3), Ecuador (2),
Thailand (2), Bangladesch, Vereinigtes Königreich,
Kanada (je 1). Zudem wurden zwei Krustentiererzeugnisse in die Untersuchungskampagne miteinbezogen. Bei elf Proben handelte es sich um Crevetten, die zwölfte war ein Hummer. Zwei Crevetten-Proben aus Vietnam enthielten Oxytetracyclin
(17 resp. 29 µg/kg). Die gemessenen Konzentrationen liegen aber unter dem Grenzwert von 100 µg/kg.
Zudem wies eine der beiden Probe geringe Mengen
eines Chinolons (3 µg/kg Enrofloxacin) auf.
Zusatzstoffe
Polyphosphate und Citronensäure sind Zusatzstoffe,
die zur Erhöhung des Wasserbindevermögens verwendet werden dürfen. Eine Probe aus Bangladesch enthielt 280 mg/kg Diphosphat. Da es sich bei
der Probe um vorverpackte Ware handelte und
dieser Zusatzstoff nicht deklariert war, musste die
mangelhafte Kennzeichnung beanstandet werden.
Gekochte Fischereierzeugnisse: Mikrobiologie, Elemente und Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 10
Beanstandet: 2
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Elemente
Arsen
Blei
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Cadmium
Quecksilber
Kennzeichnung
Mikrobiologie
Im Rahmen einer risikobasierten Kampagne wurden
verschiedene Fischereierzeugnisse unter anderem
auf die Anzahl der aeroben mesophilen Keime, der
Enterobacteriaceen, der koagulase positiven
Staphylokokken und der Listerien untersucht. Zwei
Proben, Flusskrebse und ein Tintenfisch-Produkt,
mussten beide aufgrund einer Toleranzwertüberschreitung der aeroben mesophilen Keime beanstandet werden. Beim Tintenfisch-Produkt war
zusätzlich der Toleranzwert der Enterobacteriaceen
überschritten.
Die betroffenen Betriebe wurden aufgefordert,
Massnahmen einzuleiten, die sicherstellen, dass die
beanstandeten Produkte den gesetzlichen Anforderungen in Zukunft genügen.
Thunfisch, Sardinen und Sardellen in Konserven: Histamin, Schwermetalle und Speziesbestimmung
Anzahl untersuchte Proben: 10
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter:
Biogene Amine
Histamin und acht weitere biogene Amine
Schwermetalle
Arsen
Blei
Cadmium
Quecksilber
Spezies
Histamin
Histamin kann durch mikrobiologischen Abbau der
Aminosäure Histidin, welche in Proteinen enthalten
ist, insbesondere in fermentierten Lebensmitteln
gebildet werden. Erhöhte Histamingehalte, über
Lebensmittel eingenommen, können bei entsprechend veranlagten Personen gesundheitliche Beschwerden auslösen.
Stichprobenmässig wurde daher in Dosen eingemachter Thon (sieben Proben) und Sardellen (drei
Proben) auf den Histamin-Gehalt überprüft. Die
Produkte stammten aus Thailand (4), Spanien (4),
Vietnam (1) und Italien (1). Relevante Histamingehalte waren in keiner Probe feststellbar.
77
7.6
Würzen, Bouillon, Suppen, Saucen
Trocken- und Fertigsuppen: Tierarten und
Allergene
Anzahl untersuchte Proben: 19
Beanstandet: 3
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Allergene
Tierarten
Eine Probe musste wegen nicht deklariertem
Schweinefleisch, zwei weitere Proben wegen nicht
nachweisbarem, aber deklariertem Rind- und
Schweinefleisch beanstandet werden.
7.7
(Warenklasse 10)
Die Beanstandungen führten dazu, dass bei einem
Produkt die Rezeptur und die Kennzeichnung angepasst wurden. Beim zweiten Produkt wurde der
Fehler in der Produktion erkannt. Die Einhaltung der
Rezeptur konnte anhand der nachfolgenden Chargenkontrollen gezeigt werden.
Im dritten Fall konnte der Hersteller glaubhaft machen, dass das verwendete Rindfleisch zwar vorhanden, aber die DNA durch die starke Verarbeitung nicht mehr nachweisbar ist. Die Beanstandung
wurde deshalb zurückgezogen.
Getreide und Müllereiprodukte
Frühstückscerealien: Spuren- und Mengenelemente sowie Schwermetalle
Anzahl untersuchte Proben: 25
Beanstandet: 6
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Spuren- und Mengenelemente
Schwermetalle
Allergene
Kennzeichnung
Die sechs beanstandeten Produkte wiesen unterschiedliche Kennzeichnungsmängel auf.
Ein Importprodukt wurde beanstandet, da der in der
Nährwertkennzeichnung deklarierte Natriumgehalt
nicht mit dem im Produkt gefundenen Natriumanteil
übereinstimmte.
Bei einem weiteren Produkt wurde in der Zutatenliste auf Selencitrat hingewiesen. Der Einsatz dieser
Selenverbindung ist jedoch weder gemäss der
Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller
oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln noch gemäss der Verordnung des EDI über
Speziallebensmittel erlaubt. Da der Hersteller nicht
im Kanton Zürich domiziliert war, wurde die Beanstandung an den zuständigen Kanton weitergeleitet.
Bei einem Produkt wurde in der Zutatenliste “Sojafleisch“ deklariert. Dabei handelt es sich jedoch um
einen Fantasienamen und nicht um eine verkehrsübliche Sachbezeichnung. Umgangssprachlich als
“Sojafleisch“ werden meist texturierte Sojaprodukte bezeichnet, welche aus entfettetem Sojamehl
mittels Extrusion hergestellt wurden.
(Warenklasse 11)
Drei Frühstückscerealien eines Herstellers wiesen
als Produktionsland eine Liste von insgesamt fünf
europäischen Ländern auf. Gemäss den Anforderungen der Kennzeichnungsverordnung ist jedoch
das Land oder der geografisch kleinste Raum anzugeben, in dem ein Produkt seine charakteristischen
Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung
erhält. Da auch diese Firma nicht im Kanton Zürich
ansässig war, wurden diese Proben zur definitiven
Beurteil an das zuständige kantonale Labor weitergeleitet.
Mais und Maisprodukte: Mykotoxine, GVO
und Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 16
Beanstandet: 4
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Mykotoxine
Zearalenon
Deoxynivalenol
3-Acetyl-Deoxynivalenol
Nivalenol
Diacetoxyscirpenol
Fusarenon X
T2-Toxin
HT2-Toxin
Fumonisin B1 und B2
Aflatoxin B1, B2, G1 und G2
Ochratoxin A
Mykotoxine
Im Rahmen des jährlichen, regionalen Monitorings
wurden im Kanton Zürich sechzehn Proben Mais
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
78
und Maisprodukte erhoben und im Kantonalen Labor Thurgau mittels HPLC-MS/MS auf getreidespezifische Mykotoxine geprüft.
In Bezug auf die geprüften Mykotoxine konnten,
soweit lebensmittelrechtlich geregelt, keine Grenzwertüberschreitungen festgestellt werden.
Geringfügige Belastungen mit Deoxynivalenol (60 –
380 µg/kg) wurden bei sieben Proben festgestellt. In
Abweichung zu früheren Jahren waren vier Proben
erheblich mit Fumonisinen belastet. Für die Summe
der Fumonisine (FB1+FB2) ergaben sich Werte von
640, 930, 800 sowie 850 µg/kg. Der Grenzwert beträgt
1‘000 µg/kg. Eine der stark mit Fumonisinen belasteten Proben wies zudem eine erhöhte Belastung von
1.4 µg/kg Aflatoxin B1 (Grenzwert = 2 µg/kg) auf.
Aufgrund des hohen Anteils (25 %) stark mit Fumonisinen belasteter Proben wurden die betroffenen
Firmen über den Sachverhalt informiert und zur
Stellungnahme aufgefordert.
GVO
Sämtliche Proben wurden auf fünf Markergene für
transgene Pflanzen untersucht. In einem Produkt
konnte der in der Schweiz nicht marktfähige transgene Mais Mon89034 (weit über 10 %) nachgewiesen werden. Weitere zwei transgene Sorten, NK603
und TC1507 waren ebenfalls in Mengen von über
10 % nachweisbar und somit über der tolerierten
Menge von 0.5 %. Diese Probe wurde beschlagnahmt.
Kennzeichnung
Drei Produkte wiesen Kennzeichnungsmängel auf.
Diese wurden beanstandet oder soweit erforderlich
an das für den Betrieb zuständige kantonale Labor
überwiesen.
Reis: Mykotoxine, GVO und Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 15
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter:
Mykotoxine
Zearalenon
Deoxynivalenol
3-Acetyl-Deoxynivalenol
Nivalenol
Diacetoxyscirpenol
Fusarenon X
T2-Toxin
HT2-Toxin
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Fumonisin B1 und B2
Aflatoxin B1, B2, G1 und G2
Ochratoxin A
Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)
Kennzeichnung
Mykotoxine
Im Rahmen des jährlichen, regionalen Monitorings
wurden im Kanton Zürich vierzehn Proben Reis und
eine Reismehlprobe erhoben und im Kantonalen
Labor Thurgau mittels HPLC-MS/MS auf getreidespezifische Mykotoxine geprüft.
In Bezug auf die geprüften Schimmelpilzgifte konnten soweit lebensmittelrechtlich geregelt keine
Höchstmengenüberschreitungen festgestellt werden. Die Probe Reismehl war mit 210 µg/kg Deoxynivalenol belastet. In allen anderen Proben konnten
keine Toxine oberhalb deren Bestimmungsgrenze
nachgewiesen werden.
Mineralöl in Reis aus Asien
In Reis sind wiederholt Verunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen beobachtet worden, die
aus ganz unterschiedlichen Quellen stammen können. Eine eingehendere Charakterisierung der Kohlenwasserstoffe durch zweidimensionale Gaschromatographie (GCxGC) mit Time of flight (TOF) Massenspektroskopie (MS) mittels einer im Kantonalen
Labor entwickelten Methode erlaubt deren Unterscheidung und eine ziemlich sichere Zuweisung zu
den Quellen (Comprehensive two-dimensional gas
chromatography for characterizing mineral oils in
foods and distinguishing them from synthetic hydrocarbons. M. Biedermann and K. Grob. J. Chromatogr. A 1375 (2015) 146–153).
Die wichtigsten Quellen sind als Lösungsmittel für
Offset Druckfarben verwendete Öle (Recyclingkarton, Bedruckung von Kunststoffbeuteln), Batching
Öl aus Jute- und Sisalsäcken sowie Oligomere aus
Kunststoffbeuteln.
Säcke aus Jute oder Sisal werden aus steifen Fasern gefertigt, die mit einer Flüssigkeit (Batching Öl)
gewalkt werden müssen, bevor sie versponnen
werden können. Dazu wurden billigste Mineralölprodukte eingesetzt, die bei uns nicht einmal für
technische Zwecke eingesetzt würden. Ein Teil
dieses Öls geht auf die verpackten Lebensmittel
über. In der Schweiz sind früher verbreitet ähnliche
Säcke für die Kartoffelernte eingesetzt worden
(wobei Kartoffeln kaum Mineralöl aufnehmen).
Diese Problematik wurde um 1990 erkannt, weil vor
allem Haselnüsse, Kakaobohnen, Kaffee und Ölsaaten in solchen Säcken nach Europa angeliefert
79
wurden, was bedenkliche Mineralölrückstände z.B.
in Schokolade hinterliess. Seit mindestens 25 Jahren wird deshalb Jute auch aus Fasern hergestellt,
welche mit pflanzlichen Ölen gewalkt werden. Seit
ca. 15 Jahren haben sich diese Säcke für Lieferungen nach Europa durchgesetzt (oder Jute wird
überhaupt nicht mehr verwendet). In Asien werden
aber die etwas billigeren mineralölhaltigen Säcke
immer noch häufig verwendet.
Die Übergänge aus Faltschachteln aus Recyclingkarton sind in den Jahren 2010 und 2011 untersucht
worden. Die diesjährigen Kontrollen waren deshalb
auf Reis aus Asien ausgerichtet (unabhängig von
der Verpackungsart im Detailhandel).
Das Kantonale Labor Zürich untersuchte im Berichtsjahr 78 Proben: 38 aus Indien, 33 aus Thailand
und sieben aus Pakistan. Davon wurden 45 Proben
im Rahmen eines durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
koordinierten Schwerpunktprogramms durch den
Zoll an der Grenze erhoben. Die übrigen stammten
aus dem Handel im Kanton Zürich. Knapp die Hälfte
(38) der Proben enthielten mehr als 1 mg/kg Mineralölkohlenwasserstoffe. Die zwölf am höchsten
belasteten Produkte mit Gehalten zwischen 5 und 33
mg/kg wurden beanstandet.
In der Mehrzahl der belasteten Proben wies die
Zusammensetzung der Kohlenwasserstoffe eindeutig auf Mineralöle für das Walken von Fasern hin.
Als wichtigste Ursache wurden die Erzeuger identifiziert, meist Kleinbauern, die Jute- und Sisalsäcke
verwenden, um ihren Reis an die Händler zu liefern.
In drei Fällen war jedoch die Druckfarbe auf dem
Kunststoffbeutel die Quelle der Verunreinigung und
in zwei weiteren Fällen blieb die Ursache unklar
(wahrscheinlich eine Mischung verschiedener
Eintragsquellen). In einem Reis wurde auch Diisopropylnaphthalin nachgewiesen, was auf die Verwendung von Recyclingkarton hinweist, der beispielsweise als Umverpackung (Wellpappe) eingesetzt worden sein könnte. Unter den weniger belasteten Proben befanden sich viele mit mindestens
einem namhaften Anteil an Schmier- und Dieselöl
entweder aus der Umwelt (Abgase vor allem von
Dieselmotoren) oder den Erntemaschinen (wie es
auch für in der Schweiz erzeugtes Getreide beobachtet wird).
Die mineralölhaltigen Druckfarben werden gemäss
Angaben des Handels ersetzt. Es fällt aber nicht
leicht, die Verwendung mineralölhaltiger Jutesäcke
in Asien zu unterbinden, weil dafür vor allem kleine
Erzeuger verantwortlich sind und der Reis umverpackt wird, bevor er Europa erreicht. Es wurde
versprochen, die Lieferanten entsprechend zu instruieren. Als Hilfe wurde dem Handel eine kurze
Beschreibung des Hintergrunds in englischer Sprache auf die Homepage des KLZH gestellt (auffindbar
unter “Formulare und Merkblätter“).
Abb. 7.7.1.: Basmati-Reis
Reis Drinks (“Reismilch“): Arsen-Gehalt
und Arsen-Spezies
Anzahl untersuchte Proben: 15
Beanstandet: 0
Untersuchte Parameter:
Arsen (gesamt)
Arsen-Spezies
Reisdrinks werden häufig von Menschen konsumiert, die eine Intoleranz oder Allergie auf Kuhmilch
aufweisen oder die auf tierische Lebensmittel verzichten möchten. Oft wird so das gleiche Produkt
täglich über einen längeren Zeitraum getrunken.
Im Rahmen einer Marktkontrolle wurden fünfzehn
Reisdrinkprodukte verschiedener Hersteller auf den
Gesamtarsengehalt sowie auf die für Reis relevanten Arsenspezies untersucht. Mit diesen Untersuchungen sollte geklärt werden, ob Konsumentinnen
und Konsumenten beim Konsum solcher Produkte
über einen längeren Zeitraum erhöhte Arsenmengen zu sich nehmen und ob eine Gefährdung durch
die in Reismilch vorliegenden Arsenspezies entstehen könnte.
Arsen ist für den menschlichen Körper sowohl akut,
als auch chronisch toxisch. Es wirkt sowohl mutagen als auch teratogen. Neuere Studien weisen
zudem auf eine krebserregende Wirkung hin. Aufgrund der noch nicht restlos geklärten Faktenlage
wurde der vom FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA)
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
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publiziertePTWI-Wert für eine tolerierbare wöchentliche Aufnahme von Arsen 2010 wieder zurückgezogen.
As(III) und As(V) vor. Die erhaltenen Ergebnisse
sind vergleichbar mit einer Studie der englischen
Food Standards Agency (FSA) aus dem Jahr 2009.
As(tot)
[mg/kg]
As(anorg)
[mg/kg]
Minimum
0.005
0.004
Maximum
0.022
0.016
Mittelwert
0.014
0.011
Tab.: 7.7.3.: gemessene Arsengehalte von total fünfzehn
Proben einer Marktkontrolle im Kanton Zürich
Beurteilung
Abb.: 7.7.2.: Reisdrinks, eine mögliche Alternative zu
Kuhmilch
Arsenspezies in Lebensmitteln
As(III)
Arsenige Säure
As(V)
Arsensäure
MMA
Monomethylarsonsäure
DMA
Dimethylarsinsäure
Schon länger ist bekannt, dass die Reispflanze
Arsen über die Wurzel sehr gut aufnehmen kann
und ein Teil so ins Korn gelangt. Durch Mikroorganismen wird anorganisch vorliegendes Arsen
(As(III) und As(V)) zudem teilweise auch methyliert
und als organische Formen (Monomethylarsonsäure (MMA) oder Dimethylarsinsäure (DMA)) von der
Reispflanze aufgenommen.
Reisdrinks
Reisdrinks, im Volksmund auch als “Reismilch“
bezeichnet, werden meist durch einen Fermentationsprozess aus Reis oder Reismehl hergestellt.
Dabei wird die im Reis enthaltene Stärke enzymatisch teilweise oder vollständig zu Zucker abgebaut.
Je nach Produkt kann dies zu einem Zuckergehalt
von bis zu ca. 10 g/100ml führen. Das entspricht
etwa dem Zuckergehalt von Süssgetränken. Verschiedentlich wird auf der Verpackung mit dem
Hinweis “ohne Zusatz von Zucker“ geworben. Der
Zusatz “enthält von Natur aus Zucker“ oder “enthält
von Natur aus Zuckerarten“ ist dann aber zwingend. Drei Produkte eines Herstellers wurden beanstandet, da der zweite Teil dieser Formulierung
fehlte.
Messergebnisse
Die überprüften Produkte wiesen einen mittleren
Gesamtarsengehalt von 14 µg/kg auf. Der Hauptanteil (78 %) lag dabei in den anorganischen Formen
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
In ihren Empfehlungen riet die FSA 2009 vom Ersatz
von Muttermilch, Säuglingsnahrung oder Kuhmilch
durch Reismilchprodukte für Säuglinge und Kleinkindern bis viereinhalb Jahre ab. Bei einer Unverträglichkeit von Kuhmilch solle eine ärztliche Beratung beansprucht werden. Die Empfehlung wurde
jedoch vor dem Rückzug des PTWI-Wertes formuliert. Neuere lebensmittelrechtliche Beurteilungen
stehen noch aus.
Frühstückscerealien, Getreideriegel:
Nährwerte, Allergene und Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 17
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter:
Nährwerte gemäss Verpackungsdeklaration
GVO
Allergene
Erdnüsse
div. Nüsse
Soja
Sellerie
Kennzeichnung
Sportlerriegel aussereuropäischer Herkunft: Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und Mineralstoffgehalt
Anzahl untersuchte Proben: 4
Beanstandet: 3
GVO, Mineralstoffe
Eine Probe musste wegen einem hohen Anteil einer
in der Schweiz nicht zugelassenen gentechnisch
veränderten Sojasorte aus dem Verkauf genommen
werden. Bei zwei weiteren Produkten stimmten die
gemessenen Gehalte für Selen nicht mit den Angaben auf der Verpackung überein und wurden bean-
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standet. Beide Produkte wurden aus dem Verkauf
genommen.
Basmatireis: Basmatireisanteil, GVO, Arsen und Mineralöl
Anzahl untersuchte Proben: 33
Beanstandet: 4 Anzahl
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
GVO
Arsen
Basmatianteil und Mineralöl
Zwei Proben musste wegen einem hohen Anteil an
nicht Basmatireis beanstandet werden. Sie wurden
aus dem Verkauf genommen. Sieben weitere Proben waren mit Mineralölrückständen verunreinigt
und wurden ebenfalls beanstandet. Die Lösung der
Probleme ist in Bearbeitung, muss jedoch auf allen
Stufen der Verarbeitung durchgeführt werden.
Erdnussprodukte (Pasten, Flipps, Butter):
Schwermetallgehalt und allergene Zutaten
Anzahl Anzahl untersuchte Proben: 25
Beanstandet: 1
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Schwermetalle
Cadmium
Blei
Quecksilber
Allergene
Meerrettich-DNA
Eine Probe gerösteter Erdnüsse mit Wasabi-Aroma
enthielt Meerrettich-DNA. Auf der Produktekennzeichnung war jedoch nur "Wasabi-Aroma“ deklariert und kein Meerrettich. Der Importeur des asiatischen Produktes machte nach Erhalt der Beanstandung geltend, dass effektiv kein Meerrettich im
Produkt enthalten sei. Dies wurde durch Zertifikate
des Herstellers bestätigt. Es blieb damit unklar, wie
Meerrettich-DNA in das Produkt gelangen konnte.
Da es sich bei Meerrettich nicht um ein Allergen
handelt, wurde auf weitere Massnahmen verzichtet.
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
82
7.8
Brot, Back- und Dauerbackwaren
Toastbrot: Mikrobiologie, Allergene und
Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 10
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter:
Mikrobiologie
Schimmelpilze
Koagulase positive Staphylokokken
Bacillus cereus
E.coli
Shigatoxin-produzierende E. coli (STEC)
Salmonellen
Listeria monocytogenes
Allergene
Kennzeichnung
Buttergebäck und Gebäck mit Butterfüllung: Nährwerte, Butterfett, Allergene und
Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 20
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter:
Nährwerte gemäss Verpackungsdeklaration
Butterfettgehalt
GVO
Allergene
Erdnüsse
div. Nüsse
Soja
Sellerie
Kennzeichnung
Brot: Monitoring des Kochsalzgehaltes
Anzahl erhobene Proben: 70
Analysen: extern durchgeführt
Brotmonitoring
Brot und Backwaren stellen in unseren Breitengraden eine der Hauptaufnahmequellen von Kochsalz
dar. Gemäss den WHO Empfehlungen sollte die
Salzaufnahme bei 5 g pro Person und Tag liegen. In
der Schweiz wurde in einer Studie zur Ermittlung
der durchschnittlichen Salzzufuhr am Centre Hospitalier Universitaire Vaudois (CHUV) in Lausanne ein
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
(Warenklasse 12)
mittlerer Wert von 9.1 g/Tag (Frauen 7.8 ± 3.3 g,
Männer 10.6 ± 4.2 g) ermittelt. Im Rahmen der Salzstrategie wurde durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ein landesweites Monitoring zur Ermittlung des Kochsalzgehalts in meistverzehrten Brotsorten durchgeführt.
Insgesamt wurden bei 201 Bäckereien je zwei
Brotsorten erhoben und zusätzliche über einen
Fragebogen Informationen zu den Produktionstechniken gesammelt. Auf Grund der Bevölkerungsgrösse mussten im Kanton Zürich 70 Brote aus 35 Betrieben erhoben werden. Die Proben wurden zur
Analyse an ein zentrales Labor gesandt. Bis zur
Erstellung dieses Jahresberichtes wurden keine
Resultate publiziert.
Die Erhebung soll eine erste Marktübersicht, über
den über Brot verzehrten Kochsalzgehalt ermöglichen. Auf Grund der resultierenden Kochsalzgehalte sollen aber auch etwaige Handlungsempfehlungen für den Branchenverband der Bäcker wie auch
die Behördenseite aufgezeigt werden.
Fein- und Dauerbackwaren mit Crèmefüllung: Konservierungsstoffe, Alkohol,
Feuchthaltemittel, Allergene und Kennzeichnung
Anzahl Proben: 19
Beanstandet: 1
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Konservierungsstoffe
Propionsäure
Benzoesäure
Sorbinsäure
Schwefeldioxid / Sulfite
Alkohol
Ethanol
Feuchthaltemittel
Sorbit
Glycerin
Allergene
u.a. Nüsse, Milch
Glycerin und Alkohol
Die meisten Produkte enthielten Glycerin in einem
Bereich zwischen 1 % bis 2.5 %. Bei diesen war das
Feuchthaltemittel nicht in der Zutatenliste deklariert. Es handelt sich um den üblichen Gehalt. Bei
83
sechs Proben betrug der Glyceringehalt aber mehr
als 3 %, z.T. sogar bis ca. 4.5 %. Von diesen wiesen
vier Glycerin als Zutat in der Zutatenliste aus. Bei
zwei weiteren Erzeugnissen fehlte diese Angabe.
Die Hersteller wurden zu einer Stellungnahme zu
diesem erhöhten Gehalt aufgefordert. Die Antwort
stand zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts
noch aus.
Vier Proben enthielten merkliche Mengen an Alkohol (Ethanol) zwischen 0.4 % bis 1.4 %. In zwei Fällen war der Alkohol als Zutat deklariert bzw. stammte aus dem zugegebenen Kirschwasser. Bei zwei
Produkten fehlte aber ein entsprechender Hinweis,
weshalb auch hier die Hersteller angefragt wurden.
Wie beim Glycerin stand die Antwort aber noch aus.
In allen anderen Erzeugnissen war Ethanol nicht
nachweisbar.
Kennzeichnung
Ein Produkt war mit Angaben in derart kleiner
Schrift versehen, dass die Kennzeichnung praktisch
nicht mehr lesbar war. Die nur mit der Lupe entzifferbaren Informationen waren überdies in mehreren
Punkten ungenügend.
Glutenfreie Produkte: Gluten und Allergene
Anzahl untersuchte Proben: 23
Beanstandet: 1
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Gluten
Allergene
Kennzeichnung
Eine Probe musste wegen der fehlenden Angabe
der Nennfüllmenge, welche bei Fertigpackungen
die Mengenangabe nach Gewicht oder Volumen
ausdrückt, zur weiteren Bearbeitung an das zuständige kantonale Labor überwiesen werden.
7.9
Brot: Deoxynivalenol, Schwermetalle und
Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 16
Beanstandet: 2
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Mykotoxine
Deoxynivalenol
Schwermetalle
Arsen
Quecksilber
Cadmium
Blei
Mykotoxine
Keine der sechzehn Proben überschritt den Grenzwert für Deoxynivalenol in Brot, Fein- und Dauerbackwaren von 500 µg/kg. Sieben der elf Proben
waren mit mehr als 100 µg/kg DON belastet. Der
höchste Wert betrug 213 µg/kg.
Schwermetalle
Elf Proben wurde auf Schwermetalle untersucht.
Diese wiesen einen mittleren Cadmiumgehalt von
0.02 mg/kg mit dem Höchstgehalt eines Spezialbrotes von 0.06 mg/kg auf. Blei wurde nur in zwei Proben mit einem Gehalt von je 0.02 mg/kg detektiert.
Damit lagen alle Blei- und Cadmiumgehalte deutlich
unter den der Zusammensetzung entsprechenden
Grenzwerten. Die Gehalte an Arsen und Quecksilber
waren unauffällig und lagen im Bereich, der für
Getreideprodukte zu erwartenden Menge.
Kennzeichnung
Zwei der im Kanton Zürich erhobenen elf Proben
waren wegen Kennzeichnungsmängeln zu beanstanden. Die Proben wurden zur weiteren Bearbeitung an das für die verantwortlichen Betriebe zuständige kantonale Labor weitergeleitet.
Speziallebensmittel
Energydrinks: Coffein, Glucuronolacton,
Konservierungsmittel, Farbstoffe, Zuckergehalt und Kennzeichnung
(Warenklasse 09)
Konservierungsmittel
Benzoesäure
Sorbinsäure
Anzahl untersuchte Proben: 23
Glucuronolacton
Beanstandet: 5
Glucuronolacton ist eine typische Zutat zu Energydrinks. Enthielt noch vor wenigen Jahren mehr
als die Hälfte der vom Kantonalen Labor geprüften
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Coffein
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
84
Produkte diesen Stoff, war es 2014 nur noch ca. ein
Drittel. Ausgerechnet ein Getränk mit der gemäss
Deklaration höchstzulässigen Dosierung von
2‘400 mg/l enthielt gar kein Glucuronolacton. Der
Hersteller passte unterdessen die Beschriftung an,
d.h. strich die Substanz aus der Zutatenliste. Bei
sieben weiteren Erzeugnissen entsprach der tatsächliche Gehalt der Angabe auf der Dose.
Farbstoffe
gesundheitsbezogene Angaben beanstandet. Des
Weiteren musste in zwei Fällen auf kleinere Kennzeichnungsmängel aufmerksam gemacht werden.
Getreidebeikost: Mykotoxine, Schwermetalle GVO und Allergene
Anzahl untersuchte Proben: 20
Beanstandet: keine
Genau wie beim Glucuronolacton verzichten immer
mehr Hersteller auf die Zugabe von synthetischen
Farbstoffen. Bei einem Getränk das direkt aus der
Dose getrunken wird, ist die Farbe ja auch nicht das
Kriterium, um sich von der Konkurrenz zu unterscheiden. Ausgerechnet das einzige, mit einem
künstlichen Farbstoff versehene Produkt, enthielt
einen anderen Stoff, als auf der Dose deklariert.
Dieser Tatbestand wurde beanstandet und dem
zuständigen kantonalen Labor zur weiteren Bearbeitung überwiesen.
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Zuckergehalt
Mykotoxine
Als Energiegetränke müssen Energydrinks einen
Mindestgehalt an Energie, hauptsächlich Zuckerarten, enthalten. Das Erzeugnis mit zu tiefem Gehalt
an Glucuronolacton erreichte jedoch auch diesen
Wert nicht, was beanstandet wurde.
Kennzeichnung
Drei weitere Proben wiesen Mängel in der Kennzeichnung auf, was den zuständigen kantonalen
Behörden angezeigt wurde.
Speziallebensmittel: Kennzeichnung und
Pestizidrückstände
Anzahl untersuchte Proben: 10
Beanstandet: 7
Pestizide
Zwei Bio-Proben, ein Hanfsamenpulver und gemahlene Traubenkerne, wurden wegen Rückständen
chemisch-synthetisierter Pestizide beanstandet.
Diese Fälle sind im Kap. 3.4 unter “Bio-Proben“
beschrieben.
Kennzeichnung
Bei sechs Proben wurden unzulässige Anpreisungen festgestellt. Diese wurden in zwei Fällen auf
dem Produkt selbst, in den anderen Fällen auf den
dazugehörigen Webseiten der Hersteller oder Lieferanten angetroffen. Dabei wurden sowohl täuschende Heilanpreisungen, wie auch unzulässige
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Mykotoxine
Aflatoxin B1
Ochrataxin A
Schwermetalle
Cadmium
Blei
Allergene
GVO
Im Rahmen einer Ostschweizer Kampagne wurden
in den Kantonen ZH, GR, TG und SG insgesamt
zwanzig Proben an getreidehaltigen Kindernährmitteln erhoben und auf Aflatoxin B1, Ochratoxin A
sowie die Schwermetalle Blei und Cadmium geprüft. Zudem wurden die Proben molekularbiologisch auf gentechnisch veränderte Rohstoffe sowie
auf nicht deklarierte allergene Fremdbestandteile
untersucht.
Alle Proben erfüllten die Anforderungen der Fremdund Inhaltsstoffverordnung an Aflatoxin B1 sowie
Ochratoxin A bezüglich Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder. Die
Grenzwerte bezogen auf die Trockenmasse betragen 0.1 µg/kg (AFB1) bzw. 0.5 µg/kg (OTA).
In keiner der Proben konnte Aflatoxin B1 oberhalb
der Bestimmungsgrenze von 0.04 µg/kg nachgewiesen werden. Dieser Sachverhalt ist zumindest teilweise der Zusammensetzung der Produkte geschuldet. In der Mehrheit der Proben (70 %) waren
die am ehesten "aflatoxinkritischen Zutaten“ Reismehl und Maismehl nicht oder nur in sehr geringer
Menge vorhanden.
In der Mehrheit der Proben (65 %) konnte kein
Ochratoxin A oberhalb der Bestimmungsgrenze von
0.1 µg/kg festgestellt werden. Sechs Proben waren
im Bereich von 0.1 – 0.3 µg/kg belastet. Lediglich in
einer Probe (Reisbrei) war Ochratoxin A oberhalb
des Grenzwertes nachweisbar. Da die Methode zur
Bestimmung von Ochratoxin A in Getreidebeikost
niedrige Wiederfindungen um 40-50 % und damit
85
ausserhalb der geforderten Leistungskriterien von
50 – 120 % ergab, wurde auf eine Beanstandung
verzichtet.
Schwermetalle
Lediglich in einer Probe wurde Blei oberhalb der
Bestimmungsgrenze (0.01 mg/kg) festgestellt. Der
Wert betrug 0.02 mg/kg. Damit erfüllen alle Produkte
die Anforderungen der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung in Bezug auf Blei von 0.02 mg/kg bezogen
auf die essfertige Zubereitung.
7.10 Obst und Gemüse
Take-away Salate: Mikrobiologie, Allergene und Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 10
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter:
Mikrobiologie
Aerobe mesophile Keime (AMK)
Koagulase positive Staphylokokken
E.coli
Shigatoxin-produzierende E. coli (STEC)
Salmonellen
Listeria monocytogenes
Allergene
Kennzeichnung
Vorgewaschene abgepackte Schnittsalate: Mikrobiologie und Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 49
Beanstandet: 2
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Kennzeichnung
Mikrobiologie
Im Rahmen der mikrobiologischen Untersuchungen
wurden die Proben sowohl auf Hygieneindikatoren
(Aerobe mesophile Keimzahl, E. coli, Hefen und
Schimmel) wie auch auf pathogene Keime (Salmonellen, Listerien und Shigatoxin-produzierende E.
coli) analysiert.
Bei einer Probe war der Toleranzwert von E. coli
überschritten. Als Reaktion auf unsere Beanstandung leitete der Hersteller entsprechende Massnahmen ein und belegte mit vermehrten Analysen
des Endproduktes deren Wirksamkeit.
Im Mittel wurde in den Proben ein Cadmiumgehalt
von 0.021 mg/kg (0.005 - 0.072 mg/kg) ermittelt. Für
Cadmium existiert derzeit kein spezifischer Grenzwert für Getreidebeikost. Anzumerken ist, dass für
Cadmium in Getreidebeikost wie auch in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung ab 01. 01.2015 in der EU
ein Höchstgehalt eingeführt (EU Nr. 488/2014) wird,
der sich je auf das im Handel erhältliche Erzeugnis
bezieht. Der künftige Höchstgehalt für Cadmium in
Getreidebeikost von 0.04 mg/kg wurde in einer Probe Bio-Reisbrei überschritten.
(Warenklasse 18)
Warum vorgewaschene abgepackte Schnittsalat
nur kurz haltbar sind
Vorgewaschene abgepackte Schnittsalate sind
mikrobiologisch leicht verderblich. Das Vorschneiden der Salate verletzt die natürliche Barriere der
Salatblätter und führt zum Austritt der Zellflüssigkeit. Diese Flüssigkeit enthält viele Nährstoffe und
begünstigt das Wachstum von unerwünschten
Bakterien auf den geschnittenen Salatblättern.
Dabei handelt es sich normalerweise um Verderbniserreger, die zur Fäulnis des Salates führen. Im
ungünstigen Fall vermehren sich pathogene Keime.
Bei der Verarbeitung des Salates besteht die Gefahr, dass diese Keime eine Prozessanlage verunreinigen und so auf weitere Produkte übertragen
werden.
Dem Wachstum der Bakterien im Salatbeutel wird
mit Kühlung und einer künstlichen Schutzatmosphäre entgegengewirkt. Beim Öffnen der Verpackung
durch den Konsumenten entweicht das Schutzgas,
was die ohnehin kurze Haltbarkeitsfrist von vorgewaschenen abgepackten Schnittsalaten im geöffneten Beutel nochmals verkürzt.
In einem weiteren Salat wurden die Virulenzgene
stx1 und eae genanalytisch nachgewiesen. Der
Nachweis dieser Gene deutete auf eine Verunreinigung des Produktes mit potentiell pathogenen Shigatoxin-produzierende E. coli hin. Das Institut für
Lebensmittelsicherheit und –hygiene (NENT) bestätigte diesen Befund und isolierte in weiterführenden
Untersuchungen den pathogenen E. coli Stamm
O103. Dieser Stamm kann zu einer Infektion mit
schweren Symptomen wie blutigem Durchfall führen und wird deshalb auch den enterohämorrhagischen E. coli (EHEC) zugeordnet. Der Fall wurde mit
der Beanstandung an das zuständige kantonale
Labor überwiesen. Der Hersteller leitete umgehend
Massnahmen ein und untersuchte mit einem dreiJahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
86
monatigen Monitoring das betroffene Produkt intensiv. Dieses Monitoring ergab keinen weiteren
Nachweis von pathogenen E. coli Keimen.
duktionsmethode in Zukunft weiter verfeinert werden.
Tomaten: Bestimmung der Produktionsmethoden
Tomatenprodukte: Mykotoxine, HMF, Konservierungsstoffe, Farbstoffe und Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 97
Anzahl untersuchte Proben: 10
Unterscheidung der Produktionsmethode
Beanstandet: 2
Beim Kauf von Bio-Gemüse erwartet der Konsument berechtigterweise, dass die entsprechenden
Produkte auch wirklich biologisch produziert wurden. Durch den deutlich höheren Preis, der im Vergleich zu konventionell angebauter Ware erzielt
werden kann, besteht jedoch ein Anreiz günstig
produzierte Tomaten als Bio-Produkte auszuweisen
und zu vermarkten. Durch Kontrollen der Betriebe
und Überprüfung der Rückverfolgbarkeit (Dokumentenprüfungen) können klassischerweise Täuschungsfälle aufgedeckt werden. Gerade bei Produkten aus dem Offenverkauf kann erfahrungsgemäss häufig die Rückverfolgbarkeit nicht mit letzter
Sicherheit bewiesen werden. Um ein zweites, analytisches Werkzeug zur Hand zu haben, wurden
frühere Arbeiten zu diesem Thema wieder aufgegriffen. Über eine speziell optimierte Messung der
Elementzusammensetzung bei 97 Tomatenproben,
wurden typische Merkmale herausgeschält und zur
Gruppierung nach Anbaumethoden herangezogen.
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Deklaration der Anbaumethode
Bio: biologische Produktion entsprechend
der Vorgaben der Bio-Verordnung
Freiwillige Deklarationen
Hors-Sol (HS):
“Konventionelle“ Produktion mit Pflanzenbau auf
Substrat
Gewächshaus (GH): Anbau im Gewächshaus
Hors-Sol Tomaten konnten dabei, basierend auf
dem Mangan-, Barium- und Cadmium-Gehalt, von
den bodenproduzierten Varianten unterschieden
werden. Zwei Proben zeigten für die deklarierte
Produktionsart untypische Gehalte bezüglich der
drei ausgewählten Elemente. Mit Ausnahme einer
Probe konnten alle anderen, bei denen keine Produktionsart angegeben war, der Gruppe der Horssol Produkte zugeordnet werden.
In Kombination mit weiteren Analyseparametern,
wie der Berücksichtigung von Pestizidrückständen
oder der Stabilisotopenanalytik, können die analytischen Möglichkeiten bei der Bestimmung der Pro-
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Mykotoxine
Altenuen
Alternariol
Alternariolmonomethylether
Altertoxin I
Mycophenolsäure
Tentoxin
Tenuazonsäure
5-Hydroxymethylfurfural (HMF)
Konservierungsstoffe
Schwefeldioxid
Sorbinsäure
Benzoesäure
Lebensmittelfarbstoffe (synthetische)
Mykotoxine
In allen Tomatenprodukten konnte Tenuazonsäure
in einem Bereich von 42 – 459 µg/kg nachgewiesen
werden. Der Richtwert (BAG, O. Zoller) von
500 µg/kg, ab welchem eine Abklärung der Qualitätssicherung empfohlen wird, wurde von keiner
der Proben überschritten. Eine Probe war zudem
mit 42 µg/kg Alternariol kontaminiert. In allen anderen Proben lagen die Alternariolwerte unterhalb von
10 µg/kg. Die Kontamination mit den AlternariaToxine Altenuen, Alternariol-monomethylester,
Altertoxin I, Tentoxin sowie dem Penicilliumtoxin
Mycophenolsäure betrug in allen Proben weniger
als 10 µg/kg.
HMF
Die in den Produkten festgestellten HMF-Gehalte
lagen in einem unauffälligen Bereich von weniger
als 5 mg/kg bis 77 mg/kg.
Konservierungsmittel
Eine Konservierung mit Schwefeldioxid konnte in
keiner der Produkte festgestellt werden. In einem
Ketchup mit Herkunft Mazedonien wurden 461
mg/kg Sorbinsäure und 599 mg/kg Benzoesäure
nachgewiesen. Unter Berücksichtigung der
Messunsicherheit erfüllte diese Probe die entspre-
87
chenden lebensmittelrechtlichen Vorgaben und die
Verwendung der Konservierungsstoffe war auf der
Verpackung deklariert. In allen anderen Proben
konnte keine Benzoe- bzw. Sorbinsäure oberhalb
der Bestimmungsgrenze von 10 mg/kg festgestellt
werden.
Kennzeichnung
Zwei Produkte wurden wegen Mängeln bei der
obligatorischen Angabe des Produktionslandes
beanstandet.
Kartoffel-Halbfabrikate: Schwermetallbelastung
Trockenobst und -gemüse: Schwefeldioxid, Konservierungsmittel, Farbstoffe und
Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 36
Beanstandet: 10
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Gehalt an Schwefeldioxid
Konservierungsmittel
Benzoesäure
Sorbinsäure (nur Gehalt)
Farbstoffe
Anzahl untersuchte Proben: 25
Kennzeichnung
Beanstandet: keine
In dieser Kampagne wurden insbesondere Aprikosen aus der Türkei analysiert (zwölf von 36 Proben).
Negative Erfahrungen von zu hohen Gehalten an
Schwefeldioxid oder dessen fehlende Deklaration
veranlassten die EU, ab Mitte des Jahres vermehrt
Grenzkontrollen durchzuführen. Inwieweit auch die
Schweiz betroffen ist, wurde durch Probenahmen
im Frühling und Herbst überprüft.
Die analytischen Untersuchungen der Produkte
zeigten bei keinem Überschreitungen der zulässigen Höchstmengen. Hingegen war bei zwei Proben
türkischer Aprikosen das zugegebene Konservierungsmittel Sorbinsäure nicht auf der Verpackung
deklariert. Der Importeur versicherte, zukünftig nur
noch Ware ohne diesen Konservierungsstoff einzuführen. Bei sechs Produkten war die Deklaration
von Schwefeldioxid ungenügend. Dieses kann bei
empfindlichen Personen unerwünschte Reaktionen
hervorrufen und muss deshalb deutlich mit seinem
Namen angegeben werden. Aufgrund der Beanstandungen soll dies nun verbessert werden.
Allgemeine Kennzeichnungsmängel wurden bei vier
Proben festgestellt und ebenfalls beanstandet.
Untersuchte Parameter:
(Schwer)Metalle
Arsen
Blei
Cadmium
Quecksilber
Antimon
Kupfer
Kennzeichung
Eine Kartoffelzubereitung (speziell geformte Kroketten) wurde beanstandet, da der Kartoffelanteil im
Zutatenverzeichnis nicht deklariert wurde. Der
Hersteller verwies in seiner Stellungnahme auf Art.
9 Abs. 2e der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LKV). In diesem wird ausgeführt, dass die
mengenmässige Angabe nicht für Zutaten zwingend
ist, die obwohl in der Sachbezeichnung genannt, für
die Wahl des Konsumentinnen und Konsumenten
nicht ausschlaggebend sind, da unterschiedliche
Mengen für die Charakterisierung des betreffenden
Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht
von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden. Er
konnte zeigen, dass ähnliche Produkte, insbesondere solche anderer Hersteller, einen vergleichbaren
Kartoffelanteil aufweisen. Aus diesem Grund wurde
die Beanstandung wieder zurückgezogen.
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
88
Trockenfrüchte: Mykotoxine und Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 40
Beanstandet: 4
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Mykotoxine
Aflatoxin B1, B2, G1 und G2
Ochrataxin A
5-Hydroxymethylfurfural (HMF)
Mykotoxine
Im Rahmen dieser Ostschweizer Kampagne wurden
40 Proben Trockenobst und davon abgeleitete Produkte (Trockenfeigen (6), Feigenkonfitüre (6), Weintrauben getrocknet (19), sonstige Produkte (9)) auf
Mykotoxine, sowie teilweise auf HMF und die Kennzeichnung geprüft. Bedingt durch die Probenhomogenisierung (Nassvermahlung) ergaben sich unterschiedliche und erhöhte Bestimmungsgrenzen. Für
die Auswertung der Proben in dieser Kampagne
wurde eine (vereinheitlichte) Bestimmungsgrenze
für alle Proben von 1.2 µg/kg festgelegt. Entsprechend gering fällt der Anteil Proben aus, welcher
oberhalb dieser Bestimmungsgrenze kontaminiert
ist.
Aflatoxine
Die Grenzwerte für Trockenobst übrige (AFB1 =
2 µg/kg Summe Aflatoxine = 4 µg/kg) sowie für Trockenfeigen (AFB1 = 6 µg/kg Summe Aflatoxine =
10 µg/kg) wurden von keiner Probe überschritten. In
keiner der Proben konnte Aflatoxin B1 oberhalb der
Bestimmungsgrenze nachgewiesen werden.
Ochratoxin A
Alle Proben erfüllten die lebensmittelrechtlichen
Anforderungen in Bezug auf Ochratoxin A. Für Trockenobst übrige (u.a. Trockenfeigen) gilt ein Grenzwert von 20 µg/kg bezogen auf die Trockenmasse.
Trauben getrocknet (Sultaninen, Rosinen, Korinthen) sind mit einem Grenzwert von 10 µg/kg reglementiert. In sechs Proben (15 %) lagen die Befunde
für Ochratoxin A im Bereich von 1.2 bis 6.8 µg/kg.
Die höchste Belastung (6.8 µg/kg) wurde in einer
Probe Bio Sultaninen festgestellt.
HMF
Natürlicherweise kommt HMF in Lebensmitteln
nicht vor. Es bildet sich unter Einwirkung von Wärme aus Zuckern durch Wasserabspaltung sowie als
Zwischenprodukt im Rahmen der nicht enzymatischen Bräunung. Für Honig gilt HMF als Indikator
einer Wärmeschädigung. In anderen Lebensmitteln
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
ist HMF bis dato nicht reglementiert. In beiden Proben Trockenfeigen lagen die HMF-Werte unterhalb
der Bestimmungsgrenze von 5 mg/kg. Wesentlich
uneinheitlicher war der Gehalt an HMF in den sieben Proben an getrockneten Weinbeeren. Hier
wurden Werte von unter 5 mg/kg bis 171.9 mg/kg
festgestellt. In den vier Feigenkonfitüren wurden
Gehalte im Bereich von unter 5 mg/kg bis 51.9 mg/kg
bestimmt.
Kennzeichnung
Vier der fünfzehn Proben wiesen Kennzeichnungsmängel auf und wurden beanstandet bzw. an das
für den Betrieb zuständige kantonale Labor überwiesen. Mängel ergaben sich bei der Angabe des
Produktionslandes, der Lesbarkeit, der Unverwischbarkeit der Angaben, der Nährwertkennzeichnung, sowie den spezifischen Angaben bei der
Kennzeichnung von Konfitüren (Menge an Früchten,
Gehalt an Zucker) nach Art. 22 der Verordnung des
EDI über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte.
Früchtekonserven: Blei-, Cadmium- und
Zinn-Gehalt
Anzahl untersuchte Proben: 25
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter:
Schwermetalle
Blei
Cadmium
Zinn
Zinn-Gehalt
In den letzten Jahren wurde vereinzelt in Früchtekonserven Zinngehalte über dem Grenzwert von
200 mg/kg gefunden. Erfreulicherweise wurden bei
der diesjährigen Messkampagne keine Überschreitungen festgestellt. Zinn kann aus schlecht verzinnten Konservendoseninnenflächen in das Lebensmittel migrieren.
Auch optisch sahen die Doseninnenseiten besser
aus, als dies bei früheren Probenahmen der Fall
gewesen war.
89
Unter
Berücksichtigung
des
Schale/KernVerhältnisses ergab sich ein Wert für Aflatoxin B1
von 9.0 µg/kg bezogen auf den essbaren Anteil. Da
dieser Wert den Grenzwert für Aflatoxin B1 in Pistazien von 8.0 µg/kg unter Berücksichtigung der
Messunsicherheit nicht zweifelsfrei überschritt,
erfolgte keine Beanstandung. Das für den Betrieb
zuständige Kantonale Amt wurde über den Befund
orientiert. Zudem wurde empfohlen eine Überprüfung der qualitätssichernden Massnahmen vorzunehmen.
Nuss und Nussprodukte: Mykotoxine, Allergene und Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 59
Beanstandet: 3
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Mykotoxine
Aflatoxin B1, B2, G1 und G2
Mykotoxine
In Fortführung früherer Kampagnen wurden im
diesjährigen Monitoring 59 Proben Nüsse (Hartschalenobst) sowie nusshaltige Lebensmittel auf
die Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 geprüft. Die Proben
stammen aus den Kantonen ZH (22), TG (12), SG (10),
GR (8) sowie SH (7). Alle Proben erfüllten die Anforderungen der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung
(FIV) in Bezug auf Aflatoxin B1 sowie der Summe der
Aflatoxine B1, B2, G1 und G2.
In der überwiegenden Mehrheit der Proben (86 %)
konnte kein Aflatoxin B1 nachgewiesen werden
oder die Werte lagen unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0.4 µg/kg. In sechs Proben (10 %) konnte
Aflatoxin B1 im Bereich von 0.4 bis 2.0 µg/kg nachgewiesen werden. In einer weiteren Probe Pistazien geröstet (in der Schale) wurde Aflatoxin B1 in
einer Menge von 4.6 µg/kg festgestellt.
Hartschalenobst und Ölsaaten
Allergene, nicht deklarierte Fremdbestandteile
Achtzehn der 22 im Kanton Zürich erhobenen Proben wurden mittels Realtime-PCR auf DNA der
allergenen Lebensmittel Sellerie, Haselnuss, Soja,
Senf, Cashew sowie Rind (Kuhmilch), Mandel, Sesam, Baumnuss und Pistazie geprüft. In einer Probe
eines Mandelgebäcks wurde Pistazien-DNA in
einer Menge nachgewiesen, welche das tolerierbare Mass von 0.1 % übersteigt. Die Probe wurde
beanstandet und die Angelegenheit an das für den
Betrieb zuständige kantonale Labor überwiesen.
Kennzeichnung
Zwei der 22 im Kanton Zürich erhobenen Proben
mussten wegen Kennzeichnungsmängeln (keine
Amtssprache) beanstandet werden.
Anzahl
Proben
Aflatoxin B1
< 0.4
0.4 – 1.0
1.0 – 2.0
> 2.0 g/kg
Haselnüsse, Haselnussmehl, - masse
10
9
1
0
0
Mandel, - mehl, - masse, Marzipan
13
12
0
1
0
Pistazien
16
11
3
1
1
Erdnüsse
1
1
0
0
0
17
16
1
0
0
2
2
0
0
0
5 (9%)
2 (3%)
1 (2%)
Nussgebäck (Cantucci, Nussstengel, …)
Sonstiges (Maronenmasse, Nussfüllungen)
Gesamt
59
51 (86%)
Tab 7.10.1.: Aflatoxin B1 in Nuss und Nussprodukten
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
90
Edelkastanien (frisch und Pürée): Qualität,
Radioaktivität und Schwermetalle
Importierte Sojaprodukte: Mikrobiologie,
GVO und Allergene
Anzahl untersuchte Proben: 27
Anzahl untersuchte Proben: 19
Beanstandet: keine
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter:
Untersuchte Parameter:
GVO
Allergene
Mikrobiologie
Enterobacteriaceen
Aerobe mesophile Keime
Staphylococcus aureus
E. coli
Aussehen, Verkehrsfähigkeit
Schwermetalle
Arsen
Blei
Cadmium
Quecksilber
Radioaktivität
I-131
Cs-134
Cs-137
Allergene
Aussehen, Verkehrsfähigkeit
Edelkastanien (Maroni) werden gemäss der Handelsnorm UN/ECE FFV-39 in die Klassen Extra, Klasse I und Klasse II eingeteilt. Die untersuchten Proben entsprachen alle der Klasse II in der maximal
15 % fehlerhafte Früchte vorhanden sein dürfen. Als
fehlerhaft gelten insbesondere Maroni mit verschimmelten, verwurmten, ranzigen oder ausgetrockneten Kernen sowie gekeimte Maronen.
Aufgrund des Insektenbefalls der Tessiner Kastanienernte 2013 mit der Edelkastanien-Gallwespe
war zu befürchten, dass sich im Handel befindliche
Ware die Qualitätsanforderungen nicht immer erfüllt. Zur Überprüfung des Sachverhaltes wurden
zehn Proben Edelkastanien im Januar 2014 erhoben
und auf deren Qualität geprüft. Alle Proben erfüllten
die genannten Mindestanforderungen, so dass sich
keine Beanstandungen ergaben.
Algen und Algenprodukte: Radioaktivität,
Iod und Schwermetalle
Anzahl untersuchte Proben: 20
Beanstandet: 10
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Schwermetalle
Arsen
Blei
Cadmium
Quecksilber
Radioaktivität
I-131
Cs-134
Cs-137
photostimulierte Lumineszenz
Untersuchungen der letzten Jahre ergaben wiederkehrend Anlass zu Beanstandungen bei Algenprodukten. Grund dafür waren zu hohe Arsen-, Cadmium- oder Iodgehalte sowie Kennzeichnungsmängel.
Die diesjährigen Untersuchungen zeigten keine
Verbesserung der Situation.
Iod
Abb. 7.10.2.: Optische Prüfung der Verkehrsfähigkeit von
Edelkastanien
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Eine Probe getrocknete Kombu Algen wies einen
sehr hohen Iodgehalt von 5‘700 mg/kg auf. Es ist
bekannt, dass diese Algenart Iod besonders gut
anreichern kann. Das Risiko von Algen mit hohem
lodgehalt besteht darin, dass durch eine einmalige
bzw. kurzzeitige übermässige Aufnahme von lod der
normale lodstoffwechsel erheblich gestört werden
kann. In der am 27.06.2006 vom Bundesamt für Gesundheit veröffentlichten Risikobewertung von lod
in Gemüsealgen wurde ein Höchstwert für lod von
750 mg/kg (bezogen auf die Trockenmasse des
Produktes) vorgeschlagen. Diese Konzentration war
91
in der untersuchten Probe deutlich überschritten
und das Produkt wurde beanstandet.
Cadmium
den Produkten enthaltenen Trocknungsbeutel in
einer schweizerischen Amtssprache trat nur in
einem Fall auf.
Eine Probe “Nori Algen“ wies einen Cadmiumgehalt
von 3.4 mg/kg bezogen das getrocknete Produkt auf.
Dieser Gehalt liegt über dem Grenzwert von 3 mg/kg
(bezogen auf die Trockenmasse). Da die Messunsicherheit aber ± 0.7 mg/kg betrug, wurde auf eine
Beanstandung verzichtet.
Kennzeichnung
Neun Produkte wurden wegen verschiedenen
Kennzeichnungsmängeln beanstandet.
Bei zwei Produkten führte die Zubereitung der Algen gemäss der abgedruckten Zubereitungsvorschrift zur Aufnahme einer zu hohen Iodmenge.
Häufig fehlte zudem bei zusammengesetzten Produkten in der Zutatenliste die Gattungsbezeichnung
der Zusatzstoffe. Die in früheren Jahren besonders
oft bemängelte ungenügende Kennzeichnung der in
Abb: 7.10.3.: Algensalat
7.11 Speisepilze
Trüffel und Trüffelprodukte: Trüffelsorte
und Tierarten
Anzahl untersuchte Proben: 21
Beanstandet: 1
Trüffelsorte und Tierart
Bekannt als Delikatesse sind getrüffelte Lebensmittel auch einem gewissen Täuschungspotenzial
unterworfen. Die verschiedenen Trüffelarten können preislich stark variieren, dies auch bedingt
durch ihre Verfügbarkeit. Aus diesem Grund reicht
die Angabe “Trüffel“ alleine nicht aus. Gemäss der
Verordnung über Speisepilze und Hefe ist die genaue Angabe der Trüffelart (z.B. Périgord-Trüffel
(Tuber melanosporum Vittad. oder Sommer-Trüffel
(Tuber aestivum Vittad.) vorgeschrieben.
Eine Gänseleber-Pastete wurde wegen fehlender
Angabe der Trüffelart sowie einem gemessenen
aber nicht deklarierten Anteil an Entenfleisch beanstandet.
Speisepilze: Qualität von frischen und tiefgefrorenen Steinpilzen und Eierschwämmen
Anzahl untersuchte Proben: 19
Beanstandet: 4
(Warenklasse 19)
Grosse Mengen Importpilze
Frische Steinpilze und Eierschwämme sind sowohl
in der Gastronomie als auch im Privathaushalt für
vielerlei Gerichte und Saucen beliebt. Auf dem
Markt findet der Konsument aber kaum einheimische, wild gewachsene Speisepilze. Warum?
Als ausgesprochene Pilzliebhaber konsumieren
Herr und Frau Schweizer pro Jahr und Kopf schätzungsweise drei Kilogramm Pilze. Das sind rund
25‘000 Tonnen oder etwa 1‘700 Güterwagen voll.
Das einheimische Angebot an den Köstlichkeiten
reicht bei weitem nicht aus, um die grosse Nachfrage hierzulande zu decken. So werden Jahr für
Jahr grosse Mengen an frischen und konservierten
Pilzen importiert, die aus verschiedenen Ländern
der Welt stammen.
In den letzten Jahren zeigten Stichproben von frischen Eierschwämmen und Steinpilzen immer wieder, dass vor allem angefaulte und verfaulte sowie
stark von Maden befallene Pilze beanstandet werden mussten. Dieses Jahr wurden mit Schwerpunkt
im Spätherbst neunzehn Pilzproben aus dem Handel
im Kanton Zürich untersucht: elf frische Eierschwämme und je vier frische und tiefgefrorene
Steinpilze.
Problem Plastikfolie
Auch dieses Jahr musste eine Probe frische Eierschwämme aus Litauen wegen angefaulten und
verfaulten Pilzen (15 Gewichtsprozente) bean-
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
92
standet werden. In Spankörbchen vorverpackte
Eierschwämme werden oft mit einer mikroperforierten Folie verschlossen. Dadurch können die Pilze zu
wenig “atmen“. Es bildet sich Kondenswasser auf
der Folie, was die Qualität und Lagerdauer der Pilze
einschränkt. Auf die letztjährigen Beanstandungen
haben zwar einige wenige Betriebe reagiert. Sie
haben nun eine grob perforiertere Folie verwendet,
deren Poren von Auge gut sichtbar waren. Doch
auch an dieser Folie zeigte sich teilweise Kondenswasser. Hier würde beispielsweise ein feines Plastiknetzchen die Lagerfähigkeit und Qualität von
Frischpilzen verbessern.
Erfreulich war, dass nur wenige frische Pilze einen
Wurm- und Schimmelbefall aufwiesen. Auch die
vier Steinpilzproben aus Polen und Südafrika nicht,
welche von genügender bis guter Qualität waren.
innerhalb des tolerierbaren Madenbefalls. Bei den
anderen dreien wurden dagegen Werte zwischen
35 und 57 Gewichtsprozent festgestellt – eine Tatsache, bei der nicht nur Vegetarier die Nase gerümpft hätten.
Zum Schutz der Konsumenten vor dieser stark minderwertigen Pilzware, wurde sie mit Beschlag belegt. Dem Lieferanten wurde der weitere Verkauf
dieser Pilze verboten. Die durch den Pilzimporteur
getroffenen Massnahmen – Verbesserung seiner
Selbstkontrolle – werden von uns mittels Stichproben überprüft.
Tiefgefrorene Steinpilze
Ein Kunde hatte bei einem Grossverteiler zwei Mal
innerhalb von mehreren Wochen tiefgekühlte
Steinpilze eingekauft. Trotz sachgemässer Tiefkühllagerung stellte er bei beiden Einkäufen einen starken Madenbefall fest. Nach wiederholter, erfolgloser Reklamation in der entsprechenden Filiale,
wandte er sich an die zuständige Lebensmittelkontrolle. Diese erhob daraufhin vier Stichproben der
aus Rumänien und Mazedonien importierten ganzen
und in Würfel geschnittenen Steinpilze. Diese bestätigten einen Madenbefall, der weit über dem
tolerierbaren Höchstwert lag. Dieser beläuft sich für
tiefgekühlte Steinpilze auf zehn Gewichtprozent.
Nur eine der vier erhobenen Pilzproben lag knapp
7.12 Honig
Ausländischer Honig: Akarizide, Antibiotika, Streptomycin und HMF
Anzahl untersuchte Proben: 21
Beanstandet: 1
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Akarizide
Antibiotika
Kennzeichnung
Im Rahmen einer Ostschweizer Kampagne wurden
gesamthaft 45 ausländische Honige vom Kantonalen Labor St. Gallen auf Akarizide, Antibiotika und
Hydroxymethylfurfural (HMF) geprüft. 21 Honigproben stammten aus dem Kanton Zürich. Bei einem
Honig aus Spanien konnte ein erhöhter HMF-Gehalt
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Abb. 7.11.1.: Tiefgefrorene Steinpilze mit starkem Madenbefall
(Warenklasse 20)
festgestellt werden (66 mg/kg). HMF ist ein Qualitätsparameter beim Honig, welcher eine Überlagerung oder eine thermische Belastung anzeigt. Für
Honig soll der HMF-Gehalt nicht grösser als
40 mg/kg sein, ausser für Honig aus tropischen
Gebieten, bei welchem ein Gehalt bis 80 mg/kg
toleriert wird. Der Vertreiber des Produktes hat in
Zusammenarbeit mit dem Hersteller Verbesserungsmassnahmen eingeleitet, damit die Qualität
des Produktes in Zukunft garantiert werden kann.
93
7.13 Konditorei- und Zuckerwaren
Gelatineprodukte:
Kennzeichnung
Schwermetalle
(Warenklasse 22)
und
Anzahl untersuchte Proben: 31
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter:
Schwermetalle
Arsen
Blei
Cadmium
Chrom
Kupfer
Quecksilber
Zink
Kennzeichnung
7.14 Speiseeis
Frozen Joghurt: Mikrobiologie und Elemente
Anzahl untersuchte Proben: 13
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter:
Mikrobiologie
(Warenklasse 23)
Enterobacteriaceen
Shigatoxin-produzierende E. coli (STEC)
Salmonellen
Listeria monocytogenes
Elemente
Silber
7.15 Fruchtsirup, Tafelgetränk und Limonaden
Getränke aus Ausschankautomaten im
Offenverkauf: Zusatzstoffe, Zuckergehalt
sowie Deklaration und mündliche Auskunft zur Zusammensetzung
Anzahl untersuchte Proben: 22
Beanstandet: 9
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Konservierungsmittel (Gehalt)
Benzoesäure
Sorbinsäure
synthetische Farbstoffe
E 102 – E 133
Süssungsmittel (nur Gehalt)
Acesulfam K (E 950)
Aspartam (E 951)
Saccharin (E 954)
Zuckergehalt
Schriftliche Deklaration und mündliche Auskunft zur Zusammensetzung
Die Zusammensetzung der Proben entsprach bis
auf einen Fall den Erwartungen. Bei einer Limonade
mit Zitronenaroma war am Zapfhahn aber nicht
ersichtlich, dass es sich um eine kalorienreduzierte
Version des Getränks handelte. Ohne einen Hinweis
wie z.B. “light“ oder “mit Süssungsmittel“ ist davon
(Warenklasse 25)
auszugehen, dass es sich um eine normale Limonade ohne Zusatz von Süssstoffen handelt. Genaue
Informationen zur Zusammensetzung muss der
Verkäufer auf Nachfrage des Gastes geben können.
Wenn jedoch kein Hinweis vorhanden ist, wird sich
niemand danach erkundigen. Die fehlende schriftliche Deklaration wurde beanstandet.
Anlässlich der Probenahme wurde explizit nachgefragt, ob die Postmix-Getränke Konservierungsmittel enthielten. In sechzehn Produkte waren solche
nachweisbar. Zu neun Proben konnte aber keine
Auskunft über die Konservierung gegeben werden.
Die betroffenen Betriebe wurden angehalten, ihr
Personal besser zu instruieren.
Importierte alkoholfreie Getränke: Konservierungsmittel, Schwefeldioxid, Farbstoffe, Süssungsmittel und Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 23
Beanstandet: 5
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Konservierungsmittel
Benzoesäure
Sorbinsäure
Schwefeldioxid / Sulfite
synthetische Farbstoffe
E 102 – E 133
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
94
Süssungsmittel
Acesulfam K (E 950)
Aspartam (E 951)
Saccharin (E 954)
Kennzeichnung
Die Meldungen im europäischen RASFF, dass alkoholfreie Importgetränke nicht selten zu hohe oder
nicht deklarierte Gehalte der oben erwähnten Zusatzstoffe enthalten, traf für unsere Stichprobe
nicht zu. Die aus dem Balkan und der Türkei, Südostasien sowie vereinzelt aus Westeuropa und den
USA stammenden Limonaden, Fruchtsaftgetränke
etc. entsprachen diesbezüglich den hierzulande
7.16 Konfitüren und Gelées
Fruchtmassen aus Beerenobst (Halbfabrikate zur Weiterverarbeitung) und Heidelbeer-Konfitüren: Radioaktivität
Anzahl untersuchte Proben: 22
Beanstandet: 5
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Radioaktivität
I-131
Cs-134
Cäsium-137
Eine Probe einer Heidelbeerkonfitüre extra, die im
Kanton Zürich erhoben und im Rahmen einer koordinierten Untersuchung der Ostschweizer kantona-
7.17 Trinkwasser, Eis, Mineralwasser
Inspektionen von Trinkwasseranlagen
Die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung im
Kanton Zürich befindet sich sowohl qualitativ wie
auch organisatorisch auf einem hohen Niveau.
Durch Netzverbindungen einzelner Wasserversorgungen wird eine bessere Versorgung der Bevölkerung auch bei Betriebsunterbrüchen oder Notfällen
gewährleistet. Das Programm des Trinkwasserinspektorates war auch dieses Jahr vielseitig. Bei
insgesamt zwanzig Wasserversorgungen wurde der
Zustand der Anlagen inspiziert bzw. die Selbstkontrolle überprüft. Zu den Inspektionen zählten sowohl
umfassende Bestandesaufnahmen der Versorgungsinfrastruktur als auch gezielte Inspektionen
von Einzelobjekten. Die Inspektion der Qualitätssicherungsunterlagen in Theorie und praktischer
Anwendung bildete einen weiteren Schwerpunkt.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.
Drei Proben fielen aber auf, weil sie ausschliesslich
auf Türkisch bzw. auf Griechisch beschriftet waren.
Für die Kundschaft aus diesen Ländern genügt das
zwar, für alle anderen Personen braucht es jedoch
verständliche Angaben in einer hiesigen Amtssprache. Bei zwei weiteren Produkten machte die Übersetzung offensichtlich Mühe, was sich in der in
mehreren Punkten ungenügenden Deklaration manifestierte.
(Warenklasse 27)
len Laboratorien untersucht wurde, wies radioaktives Cäsium-137 mit einer Aktivität von 124 Bq/kg (±
5 %) bezogen auf den Fruchtanteil auf. Damit wurde
der Toleranzwert (100 Bq/kg) für die Summe der
Cäsiumisotope in Wildbeeren überschritten. Je
nach Herkunft der Beeren, ist nach wie vor mit
einer erhöhten Belastung an radioaktivem Material
aus dem Reaktorunglück von Tschernobyl zu rechnen (siehe dazu auch den Jahresbericht 2013). Das
Produkt wurde beanstandet.
Von den zehn im Kanton Zürich erhobenen Proben
der Schwerpunktuntersuchung wurden vier aufgrund verschiedener Kennzeichnungsmängel beanstandet und zur weiteren Bearbeitung an den für die
verantwortliche Firma zuständigen Kanton überwiesen.
(Warenklasse 28)
Bei der Hälfte der inspizierten Betriebe wurden
Auflagen formuliert. Diese betrafen in erster Linie
eine ungenügende Selbstkontrolle oder den baulichen Zustand der Anlagen. Eine Eigenheit der
Trinkwasserinspektionen ist, dass sie oftmals eine
langwierige Phase der Auflagenerledigung nach
sich ziehen. Häufig geht die Diskussion vom rein
technischen Aspekt ins Politische über, da teilweise
beträchtliche Investitionen getätigt werden müssen
und die Wasserversorgung grundsätzlich eine Gemeindeaufgabe ist. Während dieses Prozesses
unterstützen die Trinkwasserinspektoren die Gemeinden mit ihrem fachlichen Know-how. Die zeitintensive Vor- und Nachbearbeitung in Form von
Sitzungen, Anpassung der Probenahmepläne, etc.
ist auch der Hauptgrund, weshalb sich die Anzahl
Inspektionen im Trinkwasserbereich immer noch
auf vergleichsweise tiefem Niveau befindet.
95
Routineuntersuchungen
Eine tabellarische Übersicht zu den Trinkwasseranalysen 2014 findet sich im Kapitel 2.2. Mit 6‘737
Proben wurden im Vergleich zu den Vorjahren (im
Durchschnitt etwa 6‘500 Proben) etwas mehr
Trinkwasserproben untersucht. Die Selbstkontrollproben der Wasserversorgungen machten wiederum den Löwenanteil der Untersuchungen aus.
Bei der Beanstandungsquote bestätigte sich das
gewohnt erfreuliche Bild der Vorjahre. 98 % aller
Proben wiesen eine einwandfreie Trinkwasserqualität auf. Bei den übrigen Proben führten mikrobiologische Verunreinigungen sowie erhöhte Nitratwerte und Rückstände von Pflanzenschutzmitteln zu
den insgesamt 123 Beanstandungen.
te. In der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung ist ein
Grenzwert von 50 µg/l pro Liter für die Summe von
Bromdichlormethan, Dibromchlormethan, Tribrommethan und Trichlormethan festgelegt. Im Reinwasser der überprüften Werke wurden maximal 1.5 µg/l
pro Liter nachgewiesen.
Aktivkohlefilter
In drei Werken wurde die Aktivkohle von insgesamt
vier Filtern reaktiviert. Je nach Filtergrösse wurden
Kohlevolumen zwischen 17 und 75 m3 thermisch
behandelt, um die Adsorptionkapazität wieder herzustellen. Dazu musste die Kohle aus den Filtern
ausgetragen und in ein Reaktivierungswerk transportiert werden (Abb. 7.17.1.).
Trinkwasserverunreinigungen
2014 wurden bei der Routinekontrolle in vier Wasserversorgungen fäkale Verunreinigungen an mehreren Stellen im Netz festgestellt. In allen vier Fällen
wurde das Problem rasch lokalisiert und die Verunreinigung durch Spülen und eventuell Chlorung
behoben. Eine allgemeine Abkochvorschrift konnte
somit in allen vier Fällen vermieden werden.
Seewasserwerke
Das Kantonale Labor betreut sieben Seewasserwerke (SWW) am Zürichsee. Im Rahmen der Qualitätsüberwachung wurden 776 Proben untersucht.
Alle Trinkwasserproben waren in Bezug auf die
bakteriologischen wie auch chemischen Anforderungen einwandfrei.
In acht Proben wurden spezielle Untersuchungen
durchgeführt.
Roh- und Reinwasser aus zwei Werken wurde auf
Rückstände von Pestiziden und deren Abbauprodukte untersucht. Von insgesamt 43 Stoffen konnten
im Rohwasser die beiden Herbizide MCPA und
Mecoprop im tiefen Spurenbereich von unter
0.01 µg/l nachgewiesen werden. Im aufbereiteten
Reinwasser war kein Nachweis mehr möglich.
Von sieben untersuchten Süsstoffen wurden im
Rohwasser Acesulfam-K und Cyclamat im Konzentrationsbereich von 0.5 beziehungsweise 0.02 µg/l
gefunden. Nach der Aufbereitung konnte im Reinwasser kein Cyclamat mehr nachgewiesen werden.
Acesulfam-K wurde im Aufbereitungsprozess um
zirka 70 % reduziert.
Zudem wurde die Bildung von Desinfektionsnebenprodukten überprüft. Solche Stoffe entstehen als
Reaktionsprodukte bei der Netzschutzdosierung mit
Natriumhypochlorit am Ende der Aufbereitungsket-
Abb. 7.17.1.: Befüllung der Silowagen im SWW Meilen
Nach der Wiederbefüllung der Filter mit dem Reaktivat ist vor der Inbetriebnahme eine ausreichende
Wässerung und Spülung der reaktivierten Aktivkohle wichtig. Die Freigabe der Filter erfolgt nach vorgängiger Prüfung des Filtrates durch das Kantonale
Labor. Dies geschieht vor Ort im Seewasserwerk.
Massgebend dabei sind der pH-Wert, die Leitfähigkeit und die sensorischen Eigenschaften des Filtrates. Bei grossen Kohlevolumen sind die notwendigen Spülwassermengen mit bis zu über 4‘000 m3
Reinwasser je Filter beträchtlich.
Neue Ozonanlage SWW TRKL Thalwil
Die alte Anlage war seit 1990 in Betrieb. Bei Ausfall
elektronischer Steuerungsteile wäre kein Ersatz
mehr möglich gewesen. Sie wurde deshalb im Februar/März 2014 ersetzt und ein System eines deutschen Anbieters im April in Betrieb genommen.
Dabei wurden auch die Verrohrungen und das Eintragsystem erneuert. Die Wasserproduktion konnte
während der Umbauzeit ohne Unterbruch weitergeführt werden. Die neue Anlage ist in zwei Gruppen
mit je acht Ozongeneratoren gegegliedert und hat
eine Kapazität von 2 x 1.6 kg Ozon pro Stunde. Der
modulare Aufbau macht die Wartung und den AusJahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
96
tausch der Generatoren einfach (Abb. 7.17.2.). Die
neue Anlage lief bisher störungsfrei.
des NAQUA werden genannte Metaboliten ebenfalls häufig in erhöhter Konzentration festgestellt.
Nach dem heutigen Stand der Kenntnis ist bei den
gegebenen Konzentrationen von keiner Gesundheitsgefährdung auszugehen. Im Sinne der Vorsorge sind jedoch auch tiefe Gehalte im Spurenbereich
in Grund- und Quellwasser zu vermeiden.
Flüchtige organische Substanzen (VOC)
41 Proben aus Grund- und Quellwasserfassungen
wurden zur Abklärung von Einflüssen naher Altlastenstandorte bzw. im Zuge von Bauarbeiten auf
VOC-Rückstände untersucht. Die Analysen erfolgten im Unterauftrag durch das Gewässerschutzlabor des AWEL. In allen Proben wurden die Anforderungswerte an die Trinkwasserqualität eingehalten.
Süssstoffe
Abb. 7.17.2.: Neue Ozonmodule SWW TRKL
Spezialuntersuchungen
Rückstände von Pflanzenschutzmitteln
Es wurden 45 Proben aus Grund- und Quellwasserfassungen auf Pflanzenschutzmittelrückstände
untersucht. Die Analysen wurden im Unterauftrag
durch das Interkantonale Labor in Schaffhausen
durchgeführt.
Bei sechzehn Proben wurden Rückstände von Einzelsubstanzen über dem Toleranzwert der FIV von
0.1 µg/l gemessen. Weiterhin wurden erhöhte Werte von Desphenylchloridazon und Methyldesphenylchloridazon festgestellt; Metaboliten eines im
Rüben- und Randenanbau häufig angewendeten
Herbizids. Daneben ist auch das Abbauprodukt
Metolachlor-ESA wiederholt gefunden worden.
Metolachlor wird oft im Maisanbau eingesetzt.
Die Ergebnisse im Kanton Zürich lassen sich gut mit
den Ergebnissen auf nationaler Ebene vergleichen.
Im Grundwasserüberwachungsprogramm des Bun-
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Dreizehn ausgewählte Grundwasserfassungen
wurden auf sieben verschiedene Süssstoffe untersucht. Damit soll der Einfluss von Oberflächengewässern, die als Vorfluter von Abwasserreinigungsanlagen (ARA) in Grundwasserleiter infiltrieren, abgeklärt werden. Künstliche Süssstoffe werden in Lebensmitteln als Zuckerersatzstoffe häufig
eingesetzt. Wegen ihrer hohen Persistenz in der
Umwelt eignen sie sich gut als Tracer für gereinigtes Abwasser. Die Analysen wurden im Unterauftrag durch das Interkantonale Labor in Schaffhausen durchgeführt.
Die Ergebnisse zeigen, dass in zwölf Fassungen
Spuren des Süssstoffs Acesulfam-K gefunden wurden. Die Konzentrationen lagen im Bereich von 0.01
bis 1.2 µg/l. Vereinzelt konnten zudem Saccharin
und Sucralose nachgewiesen werden. Die aktuellen
Resultate bestätigen eine 2012/2013 durch das AWEL, die Eawag und das Kantonale Labor Zürich
durchgeführten Studie über Mikrospurenstoffe im
Grundwasser des Glatttals, wonach unter den
Süssstoffen vor allem Acesulfam-K nachgewiesen
wurde.
In der Studie wurde der Infiltrateinfluss der Glatt auf
glattnahe Grundwasserpumpwerke untersucht. Mit
den im Grundwasser gemessenen Acesulfamgehalten konnte in den geprüften Grundwasserfassungen
der Anteil an Glatt-Infiltrat abgeschätzt werden.
Dieser beträgt 50 bis 65 %. Trotz des hohen Anteils
an Wasser, welches ursprünglich aus der Glatt
stammt, konnten nur noch einzelne andere Mikroverunreinigungen wie Pestizide oder Arzneimittelrückstände nachgewiesen werden. Diese Stoffe
liegen in so geringen Konzentrationen vor, dass
aufgrund des heutigen Wissenstandes eine ge-
97
sundheitliche Beeinträchtigung auch durch einen
lebenslangen Konsum ausgeschlossen werden
kann. Gleichwohl ist das Vorhandensein von Mikro-
verunreinigungen im Grundwasser unerwünscht
und Massnahmen zu deren Reduktion im Sinne der
Vorsorge zweckmässig.
7.18 Kakao, Schokoladen
Schwarze Schokolade: Allergene insbesondere Milch
Anzahl untersuchte Proben: 1
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter:
Allergen (Milch)
(Warenklasse 34)
Probenerhebung
Die Probenerhebung zeigte, dass fast alle schwarzen Schokoladen den Allergenhinweis "kann Milch
enthalten“ aufweisen. Deshalb konnte nur ein Produkt erhoben und auf einen eventuell nicht deklarierten Milchanteil untersucht werden. Gemäss den
Hinweisen auf den Verpackungen müssen Allergiker demnach auch bei schwarzer Schokolade mit
Spuren von Milch rechnen.
7.19 Gewürze
Lebensmittel mit Wasabi, Senf, Sesam und
Leinsamen: Wasabigehalt, GVO und Allergene
Anzahl untersuchte Proben: 17
Beanstandet: 5
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
GVO
Allergene
Wasabigehalt
In drei Proben war, trotz Auslobung, keine WasabiDNA nachweisbar. Diese Produkte wurden beanstandet. Bei einem Produkt konnte der Hersteller
glaubhaft aufzeigen, dass die deklarierte Menge an
Wasabi bei der Herstellung zugefügt wurde. Die bei
der Herstellung zur Konservierung zugefügte Säure
führt jedoch zur starken Denaturierung der Wasabi-
(Warenklasse 35)
DNA. Damit konnte im Endprodukt keine WasabiDNA mehr nachgewiesen werden.
Bei zwei weiteren Produkten war Wasabi in der
Zutatenliste nicht aufgeführt, obwohl Wasabi ausgelobt wurde. Der Vertreiber argumentierte dahingehend, dass in Japan sogenanntes Kona-Wasabi
üblicherweise verkauft wird. Bei Kona-Wasabi
handelt es sich um ein Wasabi-Surrogat, welches
Meerrettich und kein echtes (Hon-)Wasabi (Wasabi
japonica) enthält. Vom durchschnittlich informierten
und mündigen Konsument in der Schweiz kann
nicht erwartet werden, dass er Kona- von HonWasabi unterscheiden kann. Die Auslobung als
Fantasiename oder Sachbezeichnung "Wasabi" darf
nur verwendet werden, wenn echter Wasabi
(Wasabi Japonica) im Produkt enthalten ist. Die
Auslobung "Wasabi", auch mit dem Zusatz KonaWasabi, ist ansonsten täuschend (Art. 10 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
LGV). Die Kennzeichnung wurde durch die Betriebe
angepasst.
7.20 Essig
Essig und Essiggemüse: Schwefeldioxid,
Konservierungsmittel, Farbstoffe und
Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 20
Beanstandet: 10
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Konservierungsmittel
Benzoesäure
(Warenklasse 41)
Schwefeldioxid
Die Hälfte der untersuchten Produkte enthielt
Schwefeldioxid (SO2), wobei in keinem Fall die zulässige Höchstmenge überschritten wurde. Bei
einer Probe eingelegter Kohlrabi war SO2 aber nicht
in der Zutatenliste deklariert.
Auf der Etikette von vier Essigen war zwar “enthält
Sulfite“ aufgeführt, die Angabe erfolgte jedoch
nicht im Rahmen der Zutatenliste. Von den Verkäufern wurde mitgeteilt, dass das möglicherweise
unerwünschte Reaktionen auslösende Schwefeldi-
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
98
oxid als Verarbeitungshilfsstoff eingesetzt wurde
und daher nicht in der Zutatenliste angegeben werden müsse. Da sich jedoch im Endprodukt immer
noch technologisch relevante Rückstände fanden,
ist von einem Zusatzstoff und nicht einem Verarbeitungshilfsstoff auszugehen, weshalb die Angabe im
Verzeichnis der Zutaten zwingend ist.
Bei einer weiteren Probe Essig war lediglich die ENummer E 220 angegeben, was so aber nicht genügt. Die fehlende deutliche Kenntlichmachung von
Schwefeldioxid wurde ebenfalls beanstandet.
Konservierungsmittel
Eine Gärungsessigmischung mit Fruchtsaft enthielt
unerlaubterweise Sorbinsäure in einer Menge von
130 mg/l, zudem war deren Zugabe nicht deklariert.
Weder Essig selbst noch Fruchtsaft dürfen derart
behandelt werden. Der Einsatz wurde damit erklärt,
dass das Produkt lange im Anbruch stehe und einem Verderb mit dem Zusatz des Konservierungsmittels entgegengewirkt werden solle. Diese Praxis
wurde nach unserer Intervention gestoppt.
Farbstoffe
Die bereits oben erwähnten eingelegten Kohlrabi
waren überdies verbotenerweise mit dem künstlichen Farbstoff Allurarot AC (E 129) gefärbt. Der
Verkäufer stellte den Vertrieb des aus dem Libanon
importierten Produkts aufgrund der Beanstandung
ein.
Kennzeichnung
Wegen
allgemeinen
Kennzeichnungsmängeln
mussten fünf Proben beanstandet werden.
7.21 Lebensmittel, vorgefertigt
Warme genussfertige Speisen von Selbstbedienungsbuffets in Grossverteilern: Mikrobiologie
(Warenklasse 51)
Patisserie-Produkte: Mikrobiologie
Anzahl untersuchte Proben: 23
Beanstandet: 3
Anzahl untersuchte Proben: 10
Beanstandet: keine
Untersuchte Parameter:
Mikrobiologie
Aerobe mesophile Keime
Koagulase positive Staphylokokken
Enterobacteriaceen
E.coli
Bacillus cereus
Shigatoxin-produzierende E. coli (STEC)
Salmonellen
Listeria monocytogenes
Backwaren aus Konditoreien und Bäckereien: Allergene
Anzahl untersuchte Proben: 20
Beanstandet: 3
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Allergene
Deklaration
Drei Proben mussten wegen ungenügender Kennzeichnung (falsche Sachbezeichnung, unklare Datierung und unvollständiger Zutatenliste) beanstandet werden. Die Betriebe haben in der Folge die
Beschriftung entsprechend korrigiert.
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Mikrobiologie
E.coli
Salmonellen
Mikrobiologie
Bei einem Aprikosenmousse und einer Schwarzwälderschnitte musste jeweils die über dem Toleranzwert von 1 Mio KBE/g liegende Zahl der aeroben mesophilen Keime beanstandet werden. Bei
einer weiteren Probe, einer Crèmeschnitte, überschritt die Zahl der koagulase positiven Staphylokokken den Toleranzwert von 100 KBE/g.
Als Reaktion auf unsere Beanstandungen haben die
Betriebe die Produktion überprüft und entsprechende Massnahmen eingeleitet. Diese beinhalteten unter anderem die vermehrte Desinfektion der
Gerätschaften, die Überprüfung der Kühlvorrichtungen sowie die Verbesserung der persönlichen Hygiene der Mitarbeiter.
99
7.22 Zusatzstoffe und Zusatzstoffpräparate
Totalrevision der Zusatzstoffverordnung
Um technische Handelshemmnisse mit der EU zu
vermeiden wurde die bisherige Zusatzstoffverordnung (ZuV) grundlegend überarbeitet und auf den
01.01.2014 an die europäische Verordnung
Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe angepasst. Es würde den Rahmen dieses Berichts
sprengen, auf alle Neuerungen einzugehen, weshalb nur ausgewählte Aspekte beleuchtet werden:
Wie üblich wurde eine zweijährige Übergangsfrist, d.h. bis am 31.12.2015, bis zur definitiven Geltung der neuen ZuV festgelegt. Interessant ist aber, dass für die von der EFSA als
bedenklicher als bisher angenommenen Farbstoffe E 104, E 110 und E 124 keine weitere Frist
mehr gilt (siehe auch unten).
Im Gegensatz zur EU gelten Aromen in der
Schweiz nach wie vor als Zusatzstoffe. Diese
Diskrepanz wird sich erst beheben lassen,
wenn das vom eidgenössischen Parlament bereits verabschiedete neue Lebensmittelgesetz
mit allen noch notwendigen Anpassungen der
Ausführungsverordnungen in Kraft treten wird
(2016?).
Neu bei den Aromen ist aber bereits jetzt, dass
den einzelnen Lebenmittelkategorien alle Arten von Geschmacksstoffen zugesetzt werden
dürfen. Es wird nicht mehr spezifiziert, dass
einzelnen Nahrungsmitteln nur "natürliche“,
weiteren "natürliche“ und" “naturidentische“
und dritten zusätzlich auch noch “künstliche“
Aromen zugesetzt werden dürfen. Es wird einzig vorgegeben, dass unbehandelte Lebensmittel und wenig verarbeitete Grundnahrungsmittel mit gar keinen oder nur sehr wenigen spezifischen Aromen versetzt werden dürfen.
Die Liste der zulässigen Zusatzstoffe wurde
gegenüber früher um einiges gekürzt, wobei
7.23 Bedarfsgegenstände
Bedarfsgegenstände aus Papier und Karton
Anzahl untersuchte Proben: 45
(Warenklasse 53)
im Gegenzug aber auch wieder neue Stoffe in
die ZuV aufgenommen wurden. Im neuen Anhang 3 wird festgelegt, welchen Lebensmittelkategorien welche Zusatzstoffe zugegeben
werden dürfen. Leider steht diese Einteilung
nicht mit den in den einzelnen Produktverordnungen definierten (Sach)Bezeichnungen in
Einklang, weshalb es eine Interpretationshilfe
braucht, wie der Anhang 3 ZuV anzuwenden
ist. Das von der EU auf Englisch herausgegebene Dokument "Guidance document describing the food categories in Part E of Annex II
to Regulation (EC) No 1333/2008 on Food Additives” soll auch ein schweizerisches Pendant
erhalten. Das zuständige BLV hat ein solches
jedoch bis Ende 2014 noch nicht publiziert. Bis
dahin kann man sich aber getrost an die EU
halten.
Bezüglich den zulässigen Höchstmengen fällt
insbesondere die massive Reduktion der Gehalte an den Farbstoffen Chinolingelb (E 104),
Gelborange S (E 110) und Conchenillerot A
(Ponceau 4R) (E 124) um bis zu einem Faktor
zehn auf. Nach Beurteilung der EFSA sind diese als gesundheitlich bedenklicher als bisher
angenommen einzustufen. Erste Untersuchungen diesbezüglich wurden bereits durchgeführt (siehe Analyse von Patisseriewaren im
Jahresbericht 2013).
Eine Praxisänderung hat sich auch in Bezug
auf übertragene Zusatzstoffe ergeben. Neu
gilt, dass wenn ein Zusatzstoff durch eine zusammengesetzte Zutat ins Endprodukt gelangt
und in Letzterem noch technologisch wirksam
ist, so gilt dieser Zusatzstoff nicht als übertragener Zusatzstoff, sondern als Zusatzstoff des
Endprodukts und muss darin nach Vorgaben
des Anhang 3 zulässig sein.
(Warenklasse 56)
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Druckfarbenbestandteile und Anforderung an
Papier und Karton nach BfR (XXXVI)
Beanstandet: 8
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
100
Druckfarbenbestandteile und Anforderung an
Papier und Karton nach BfR (XXXVI)
Im Gegensatz zu Europa enthält die Schweizer Gesetzgebung eine spezifische Regelung zu Druckfarben, welche für Lebensmittelkontaktmaterialien
eingesetzt werden. Für Papier und Karton im Lebensmittelkontakt hat allerdings auch die Schweiz
keine spezifischen Anforderungen. In diesem Bereich gilt die Empfehlung des deutschen BfR als
Referenz. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen St. Gallen hat im Berichtsjahr aus diesen Gründen eine Ostschweizer Schwerpunktkampagne organisiert. In diesem Rahmen wurden aus
dem Kanton Zürich fünf Proben aus bedrucktem
Papier oder Karton wie Brotbeutel, Kebabtaschen
und Patisserieschachteln untersucht. Keine der
Proben wurde bezüglich der untersuchten Parameter beanstandet.
Barriere gegen die Migration von Stoffen aus
Recyclingkarton
Recyclingkarton enthält sehr viele Stoffe, welche
für Lebensmittelkontakt nicht geeignet sind. Dies ist
nicht überraschend wenn man bedenkt, dass der
Grossteil des Recyclingkartons aus Zeitungspapier
besteht, welches ursprünglich nicht als Lebensmittelverpackung vorgesehen war. Wenn Lebensmittel
in Recyclingkarton verpackt werden ist es wichtig
sicherzustellen, dass diese Stoffe nicht ins Lebensmittel übergehen. Ein Innenbeutel kann als Barriere
gegen die Migration der unerwünschten Substanzen aus dem Karton dienen (siehe Kap. 3.5).
Im Jahr 2013 wurden die Barriereneigenschaften
der Innenbeutel von in Recyclingkarton verpackten
Produkten untersucht und festgestellt, dass oft
Beutel verwendet wurden, welche bereits nach 2
Wochen undicht waren. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit wurde damals auf amtliche Massnahmen verzichtet. Die Grossverteiler, welche ungeeignete Produkte im Angebot hatten, wurden mit
einem höflichen Brief auf die Problematik aufmerksam gemacht.
Im Berichtsjahr wurde die Kampagne wiederholt. Es
wurden 40 Proben Frühstückscerealien, Knäckebrot
und ähnliche Produkte untersucht. Da für eine Beurteilung des Verpackungssystems mit vernünftigem Aufwand nicht auf das Ende der Haltbarkeit
gewartet werden kann, wurde der Gehalt im Lebensmittel nicht bestimmt. Es wurde aber die Wirksamkeit des Innenbeutels als Barriere gegen Mineralölkohlenwasserstoffe (MOSH) sowie der Gehalt
dieser Verbindungen im Karton bestimmt. Bei vierzehn Proben (35 %) wurden Innenbeutel eingesetzt,
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
welche bereits nach längstens zwei Wochen undicht für MOSH waren. Der MOSH Gehalt im Karton
war bei zehn dieser Proben so hoch, dass der zu
erwartende Übergang ins Lebensmittel bis zum
Ende der Haltbarkeit zwischen 8 und 27 mg/kg lag.
Bei denjenigen Betrieben, die bereits im Jahr 2013
auf das Problem aufmerksam gemacht wurden,
wurden die Proben diesmal beanstandet. Nach der
Information im Jahr 2013 hatte das Kantonale Labor
Zürich erwartet, dass sich die Grossverteiler dem
Problem bei allen Produkten annehmen, was aber
offenbar nicht geschah. Das Beispiel zeigt, dass
Kontrollen oft keine Wirkung zeigen, wenn nicht
amtlich beanstandet wird.
Primäre aromatische Amine (PAA) aus
Polyamid (Nylon)
Anzahl untersuchte Proben: 16
Beanstandet: 1
Primäre aromatische Amine
Viele primäre aromatische Amine gelten als kanzerogen. Sie können bei schlechter Verarbeitung bei
der Herstellung von Küchenutensilien aus Nylon
entstehen oder eingearbeitet werden. Wie in vergangenen Jahren hat das Kantonale Labor Zürich
solche Produkte auch im Berichtjahr untersucht. Da
diese Art von Kontrolle in ganz Europa häufig
durchgeführt wird, hat sich die Situation in den
letzten Jahren deutlich verbessert. Dennoch wurde
in einer Probe eine Abgabe von 0.045 mg/dm2 4,4‘Methylendianilin (4,4‘-MDA) nachgewiesen, wobei
der Grenzwert 0.0018 mg/dm2 beträgt.
Es handelte sich bei dem Produkt um ein Chargenproblem. Bei der Untersuchung der erhobenen
Proben aus unterschiedlichen Warenlosen war
ersichtlich, dass nicht alle Produkte betroffen waren, was in der Folge durch den Hersteller bestätigt
wurde. Die beanstandeten Chargen wurden unverzüglich aus dem Verkehr genommen. Der Inverkehrbringer hat seine Selbstkontrolle angepasst
und veranlasst nun für jede Charge eine Untersuchung der Artikel.
101
7.24 Kosmetika
Kosmetika für Kinder: UV-aktive-, Konservierungs-, Farb- und Duftstoffe, Formaldehyd, Mineralölparaffine, Nitrosamine
Anzahl untersuchte Proben: 11
Beanstandet: 7
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Nitrosamine, Formaldehyd
Diese Kampagne wurde gemeinsam mit den Kantonen Aargau und Basel-Stadt (Schwerpunktlabor)
durchgeführt. Es wurden sowohl Einzelprodukte wie
auch Sets (insgesamt 44 Proben, 207 Einzelproben)
untersucht. Davon mussten 59 % beanstandet werden. Bei neun Produkten musste ein Verkaufsverbot
ausgesprochen werden. In den anderen Fällen
erfolgten entsprechende Korrekturmassnahmen. Im
Kanton Zürich wurden folgende Mängel festgestellt:
Duftstoffe
In vier Proben wurden allergene Duftstoffe nachgewiesen, welche nicht auf der Verpackung deklariert waren.
Mineralölparaffine
In drei Proben wurden bedenkliche dünnflüssige
Paraffine nachgewiesen.
Farbstoffe
Auf drei Proben fehlte die Deklaration eines Farbstoffes.
Konservierungsstoffe
In zwei Proben wurden nicht deklarierte Konservierungsmittel nachgewiesen.
UV-Filter
In einer Probe wurde ein nicht deklarierter UV-Filter
nachgewiesen.
Hautbleichmittel: Hydrochinon, Kojisäure,
Arbutin, Konservierungsmittel und Kennzeichnung
Anzahl untersuchte Proben: 25
Beanstandet: 12
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Bleichmittel
Arbutin
Konservierungsmittel (teilweise)
Benzoesäure
(Warenklasse 57)
Sorbinsäure
Phenoxyethanol
Isopropylparaben
Bleichmittel Hydrochinon und Kojisäure
Hydrochinon darf in der Schweiz und der EU in
Kosmetika lediglich als Mittel für künstliche Fingernagelsysteme zu höchstens 0.02 % ausschliesslich
für die gewerbliche Verwendung eingesetzt werden. Vier frei verkäufliche Proben von Hautbleichmitteln enthielten den Stoff in Konzentrationen von 3
– 6 %. Die Produkte wurden z.T. explizit für diesen
Einsatz angepriesen. Die Abgabe der Produkte
wurde unterbunden und die Verkäufer angezeigt.
Die Verwendung von Kojisäure ist in der Schweiz
gänzlich verboten. In der EU wurde der Einsatz
durch den wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit der EU-Kommission (Scientific
Committee on Consumer Safety, SCCS) 2012 neu
bewertet. Gemäss Schlussfolgerung der Opinion
SCCP/1481/12 kann Kojisäure unter bestimmten
Bedingungen bis zu einem Gehalt von 1 % als
Bleichmittel verwendet werden. In fünf der untersuchten Cremen konnte Kojisäure in Mengen von
0.2 - 1.0 % nachgewiesen werden. Nach dem von
der Schweiz einseitig eingeführten sogenannten
Cassis de Dijon-Prinzip dürfen sich in der EU und
dem EWR rechtmässig auf dem Markt befindende
Produkte auch hierzulande trotz Abweichung zu den
schweizerischen Bestimmungen verkauft werden.
Die Abklärung, ob alle Inverkehrbringer die dazu
notwendigen Nachweise für eine legale Abgabe
erbracht hatten, war zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht in allen Fällen abgeschlossen.
Ohne entsprechende Dokumente wurden die Produkte beanstandet.
Konservierungsmittel
Vierzehn Proben waren mit Parabenen (hauptsächlich Methyl-, Ethyl- oder Propylparaben) konserviert. Bei vier davon war die Zugabe dieser Zusatzstoffe nicht auf der Verpackung deklariert, was
beanstandet wurde.
Kennzeichnung
Wegen allgemeinen Abweichungen von den Vorschriften zur Produktkennzeichnung wurden vier
weitere Erzeugnisse beanstandet.
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
102
7.25 Gegenstände mit Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt und Textilien (Warenklasse 58)
Schmuck: Nickel, Cadmium und Blei
Anzahl untersuchte Proben: 341
Beanstandet: 74
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Blei
Nickellässigkeit
Wie jedes Jahr wurde in Zusammenarbeit mit dem
Zoll die Nickellässigkeit von Modeschmuck untersucht. Der Zoll schickt dem Kantonalen Labor ausschliesslich Verdachtsproben, welche der Edelmetallkontrolle auffallen. Alle siebzehn Sendungen die
uns bezüglich Nickellässigkeit überwiesen wurden,
wurden beanstandet. Zum Teil enthielten diese bis
zu mehrere Dutzend Artikel. Obwohl diese Kontrolle
effizient bei der Einfuhr geschieht, wurden auch 195
Proben aus Handel und Verkauf untersucht, dies
zum Teil bei gemeinsamen Kontrollaktionen mit dem
Lebensmittelinspektorat der Stadt Zürich. Von diesen waren zehn (5 %) zu beanstanden, vor allem
Ware aus dem Niedrigpreissegment. Nach Jahren
in denen dieser Parameter geregelt ist und in denen
sich keine wesentliche Verbesserung zeigte,
scheint sich abzuzeichnen, dass das Problem nun
vielerorts endlich erkannt und von den Betrieben
kontrolliert wird. Dies sollte aber nicht darüber
hinwegtäuschen, und darauf weist die immer noch
hohe Beanstandungsquote hin, dass hier noch
immer ein wesentliches Verbesserungspotential
liegt. Die Kontrollen werden folglich in den nächsten Jahren beibehalten werden müssen.
Cadmium
Im Bestreben die Exposition von Cadmium in der
Bevölkerung zu minimieren, darf Schmuck nicht
mehr als 0.01 % Cadmium enthalten. Auch hier entpuppt sich die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden als besonders effizient, da die Importe von der
Edelmetallkontrolle direkt untersucht werden können, und dem Kantonalen Labor nur Verdachtsproben überwiesen werden. So wurden sechs der
sieben überwiesenen Proben aufgrund eines zu
hohen Cadmiumgehalts beanstandet. Das Kantonale Labor Zürich hat, zum Teil auch zusammen mit
dem Lebensmittelinspektorat der Stadt Zürich, bei
287 Proben in Betrieben zudem 29 Überschreitungen feststellen können (10 %).
Blei
Blei wird in der Schweiz seit Anfang 2014 mit einem
Höchstgehalt von 0.05 % in Schmuck reguliert, wobei eine Übergangsfrist bis Ende 2014 galt. Orientierungshalber wurden die 287 Proben, die auf Cadmium untersucht wurden, aber auch auf Blei getestet,
um abzuschätzen wie sich die neue Regelung auswirken wird. Der vorgesehene neue Wert war bei
zehn Proben überschritten (3.5 %). Der höchste
Wert lag bei 36 % Blei.
Textilien
Anzahl untersuchte Proben: 47
Beanstandet: 3
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Primäre aromatische Verbindungen nach reduktiver Spaltung (22 Proben)
Chrom(VI) in Leder (21 Proben)
Kordeln und Zugbänder an Kinderkleidern
Im Berichtsjahr wurde das gesamte Sortiment von
elf wichtigen Verkaufsstellen von Kinderbekleidung
überprüft. In diesen waren Schätzungsweise 12‘600
verschiedene Artikel im Angebot. Von diesen kamen
etwa 1‘400 in Frage, um die Bestimmungen zu Kordeln und Zugbändern bei Kinderkleidern genauer
anzusehen. Nur etwa sechzehn Artikel waren bei
der Begutachtung in der Verkaufsstelle nicht gesetzeskonform. Bei vier Betrieben deuteten die Resultate darauf hin, dass die relevante Norm EN 14862
nicht bekannt ist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit wurde nur in diesen vier Betrieben jeweils eine
Probe amtlich erhoben; dies mit dem Ziel, mittels
Beanstandung auf die Norm aufmerksam zu machen. Von den erhobenen vier Proben wurden nach
detaillierter Überprüfung im Labor schliesslich drei
beanstandet. Die betroffenen Betriebe mussten
daraufhin ihr gesamtes Sortiment entsprechend
überprüfen.
Tätowier- und Permanent Make-up Tinten
Anzahl untersuchte Proben: 15
Beanstandet: 6
Externe Untersuchung durch das Kantonale
Laboratorium Basel-Stadt
Das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt bot im
Berichtsjahr Untersuchungen für eine Schweizer
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
103
Kampagne zu Tätowier- und Permanent Make-up
Tinten an. Das Kantonale Labor Zürich beteiligte
sich mit fünfzehn Proben wovon sechs beanstandet
wurden. Die Beanstandungen reichten von einfachen Deklarationsmängeln bis hin zu nachgewiesenen kanzerogenen polyzyklischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Die Tätowiergemeinschaft tut sich
noch schwer mit den rechtlichen Anforderungen an
ihre Tinten, wie die Stellungnahme eines Tattoostudioinhabers belegt, bei welchem drei Farben bean-
standet werden mussten. Er beklagte sich, dass er
nicht jede Probe analytisch untersuchen könne und
hat dabei übersehen, dass er in allen drei Fällen
selber hätte merken können, dass etwas mit der
Farbe nicht stimmt. Dazu hätte er nur die Deklaration gründlich studieren und sich mit den Hilfestellungen des BLV und des Kantonalen Laboratoriums
Basel-Stadt auf deren Webseiten befassen müssen.
Das Kantonale Labor Zürich erachtet diesen Aufwand als durchaus verhältnismässig.
7.26 Gebrauchsgegenstände für Kinder, Malfarben
Spielwaren
Anzahl untersuchte Proben: 27
Beanstandet: 3
Untersuchte Parameter ohne Beanstandung:
Metallmigration (13 Proben)
Entflammbarkeit von Kinderperücken (3 Proben)
Primäre aromatische Amine in textilen Spielwaren
nach reduktiver Spaltung (2 Proben)
Weichmacher in PVC (1 Probe)
Mechanische und physikalische Eigenschaften (4
Proben)
7.27 Werbematerial
(Warenklasse 59)
Kennzeichnung
Seit der Übernahme der Anforderungen der EUGesetzgebung ins Schweizer Recht haben sich die
Anforderungen an die Kennzeichnung von Spielwaren verschärft. Im Berichtsjahr wurden je zwei
Proben aus der Inspektion und zwei Proben durch
eine Überweisung begutachtet von denen drei Proben beanstandet wurden. Dabei fehlten bei zwei
Produkten die Identifikationsnummer und bei einem
der Warnhinweis.
(Warenklasse 68)
Anpreisungen auf Homepages
Anzahl untersuchte Proben: 11
Beanstandet: 11
Anpreisung
Auf sieben Webseiten mussten täuschende Anpreisungen von Lebensmittel beanstandet werden. In
drei Fällen wurden unzulässige Aussagen über
Kosmetika bemängelt. Eine Homepage wies sowohl
bezüglich der Angaben zu Lebensmittel, als auch zu
Kosmetika Mängel auf.
7.28 Kennzeichnung
Kennzeichnungen immer noch nicht alle
leicht lesbar
Seine Lebensmittel so zu beschriften, dass die Konsumentinnen und Konsumenten die Informationen
auch lesen können, ist im ureigensten Interesse des
jeweiligen Herstellers. Könnte man zumindest meinen. Wiederum fielen aber einige Produkte auf, bei
denen man sehr stark daran zweifeln muss. Eigent-
Im Rahmen von gezielten Nachkontrollen mussten
drei Seiten erneut beanstandet werden, da die
anfangs bemängelten Angaben nicht oder nur teilweise entfernt oder neue Mängel angetroffen wurden. In diesen drei Fällen erfolgte Strafanzeige.
Bei den Proben handelte es sich um Auszüge aus
den entsprechenden Internetseiten. Die gezielte
Probennahme erfolgte meist auf Grund von amtlichen oder privaten Hinweisen. Dies erklärt die hundertprozentige Beanstandungsquote.
(Warenklasse 69)
lich ist die Sachlage klar. Art. 26 LGV schreibt vor,
dass die Angaben "in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift“ angebracht werden müssen.
Was das konkret bedeutet, hat der VKCS in seiner
Interpretationshilfe Nr. 21 enger gefasst: die Beschriftung muss mindestens so gut leserlich sein,
wie ein Text in Arial (oder Helvetica), Schriftgrösse
7 Punkt, schwarze Farbe auf weissem Grund, gute
Auflösung und genügender Zeilenabstand. Auch die
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
104
EU hat, wenn auch insgesamt weniger detailliert,
gleichlautende Vorschriften zur Lesbarkeit erlassen.
Es wurde festgelegt, dass die Schriftgrösse des
Kleinbuchstabens “x“ mindestens 1.2 mm betragen
muss. Wie ignorant aber mehrere Produzenten mit
diesen Vorschriften umgehen, sei am Beispiel des
Getränks in Abb. 7.28.1. illustriert. Bei einer derartigen Form der Angaben reicht für den mittelalterlichen Herrn mit Brille nicht mal mehr eine Lupe, um
die Informationen zu erkennen. Hier braucht es ein
Mikroskop!
Der Inverkehrbringer teilte infolge der Beanstandung mit, dass das Produkt vom Markt genommen
werde.
Solch krasse Verstösse gegen die Vorgaben des
Art. 26 LGV sind zwar nicht alltäglich. Trotzdem
scheint es aber noch ein langer Weg, bis alle Produkte auch in dieser Beziehung rechtskonfrom sind.
7.29 Ausscheidungen des Tieres
Anzahl untersuchte Proben: 100
Beanstandet: 2
Schlachthofkontrollen
Im Auftrag des kantonalen Veterinäramtes (VETA)
wurden 100 Schlachttiere (Kälber, Rinder und
Schweine) aus den Schlachthöfen Hinwil und Zürich auf Rückstände von Antibiotika überprüft. Das
angewendete zweistufige Untersuchungsverfahren
führte zuerst über eine Analyse des Harns mittels
UPLC-HRMS, ELISA und spezifischem Hemmstofftest.
Die Harnproben wurden auf Wirkstoffe aus den
Antibiotika-Gruppen der Sulfonamide, Tetracycline,
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Abb. 7.28.1.: Getränkeetikette mit sehr kleiner Schriftgrösse
(Warenklasse 86)
Chinolone, Aminoglycoside, Penicilline, sowie Chloramphenicol untersucht.
68 der 100 geprüften Schlachttiere wiesen Antibiotika-Rückstände im Harn auf. Die Konzentrationen in
sechs Harnproben waren so hoch, dass mit erhöhten Rückständen im Muskelfleisch gerechnet werden musste. Daher entschied das VETA, dass bei
diesen das Herzmuskelfleisch in einer zweiten Stufe
weiteruntersucht werden soll. Zwei der sechs
Herzmuskelproben enthielten Rückstände von
Dihydrostreptomycin über dem Grenzwert von
500 µg/kg: Der Herzmuskel eines Rindes enthielt
790 µg/kg und der eines Schweines 820 µg/kg.
Die Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse findet sich in Tab. 7.29.1..
105
Aminoglycoside
Tierart
Kalb
Rind
Schwein
Chinolone
Tierart
Kalb
Rind
Schwein
Sulfonamide
Tierart
Kalb
Rind
Schwein
Tetracycline
Tierart
Kalb
Rind
Schwein
Probenanzahl
40
30
30
Anzahl positiv
1
7
6
Harn
Anzahl verdächtig
0
2
1
Organe
Anzahl positiv
Anzahl über
0
0
1
1
1
1
Anzahl positiv
0
1
1
Harn
Anzahl verdächtig
0
1
1
Organe
Anzahl positiv
Anzahl über
0
0
0
0
1
0
Anzahl positiv
2
0
6
Harn
Anzahl verdächtig
0
0
1
Organe
Anzahl positiv
Anzahl über
0
0
0
0
0
0
Anzahl positiv
33
18
7
Harn
Anzahl verdächtig
2
0
0
Organe
Anzahl positiv
Anzahl über
2
0
0
0
0
0
Anzahl positiv
0
1
1
Harn
Anzahl verdächtig
0
0
1
Organe
Anzahl positiv
Anzahl über
0
0
0
0
2
0
Anzahl positiv
0
0
0
Harn
Anzahl verdächtig
0
0
0
Organe
Anzahl positiv
Anzahl über
0
0
0
0
0
0
Probenanzahl
40
30
30
Probenanzahl
40
30
30
Probenanzahl
40
30
30
Penicilline
Tierart
Kalb
Rind
Schwein
Chloramphenicol
Tierart
Kalb
Rind
Schwein
Probenanzahl
40
30
30
Probenanzahl
40
30
30
Tab. 7.29.1.: Ergebnisse der Schlachthofkontrollen: Anzahl der positiven Harnproben, der Verdachtsproben, der positiven
Organproben (Organe mit messbaren Rückständen) und der Tiere, bei denen Rückstände über dem Grenzwert (GW) nachgewiesen werden konnten
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
106
Anhang
Probenstatistik nach Warencode
Die Übersicht auf den folgenden Seiten lässt keinerlei Schlüsse auf die durchschnittliche Qualität der
angebotenen Lebensmittel zu. Die Probenahmen,
sowohl für die chemischen als auch für die mikrobiologischen Untersuchungen, erfolgten meist gezielt.
Lebensmittel, die aus Erfahrung oder aufgrund neuer Erkenntnisse als problematisch eingeschätzt
werden müssen, wurden prioritär erhoben, um
möglichst effizient ein Maximum an Fehlern aufzudecken und deren Korrekturen zu veranlassen. Die
Untersuchungsstatistik vermittelt daher ein weitaus
ungünstigeres Bild als jenes, welches dem Durchschnitt der Lebensmittel entspricht.
Zeichenerklärung
U=
B=
1=
2=
3=
4=
5=
Untersuchte Proben
Beanstandete Proben
Anpreisungen, Sachbezeichnungen
Zusammensetzung
Mikrobiologische Beschaffenheit
Rückstände und Verunreinigungen
Gesundheitsgefährdende Beschaffenheit und andere Beanstandungsgründe
Jahresstatistik 2014 - Befund nach Warencode
Wacod
010
011
012
013
014
020
021
022
023
024
025
030
031
032
033
034
040
041
042
043
044
045
050
051
052
053
U
B
1
Beschreibung
19‘344 1781
329
Total
MILCH
161
5
2
Milcharten
1
0
0
Eingedickte Milch, Trockenmilch
3
0
0
Milch anderer Säugetierarten, Mischungen
0
0
0
Humanmilch
MILCHPRODUKTE
21
3
1
Sauermilch, Sauermilchprodukte
1
0
0
Buttermilch, saure Buttermilch, Buttermilchpulver
0
0
0
Molke, Milchserum, Molkepulver, Milchproteine
0
0
0
Milchgetränke, Milchprodukte-Zubereitungen
3
0
0
Rahm, Rahmprodukte
KÄSE, KÄSEERZEUGNISSE, PRODUKTE MIT KÄSEZUGABE, ZIGER, MASCARPONE
96
1
0
Käse
2
0
0
Käseerzeugnisse
0
0
0
Produkte mit Käsezugabe, Ziger, Mascarpone
41
5
4
Käse aus Milch nicht von der Kuh stammend
BUTTER, BUTTERZUBEREITUNGEN, MILCHFETTFRAKTIONEN
20
Butterarten
0
Butterzubereitung
0
Milchfettfraktion
0
Butter aus Milch oder Rahm anderer Tierarten
0
Milchstreichfette
SPEISEÖLE, SPEISEFETTE
42
Speiseöle
149
Speisefette
0
Ölsaaten
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
2
133
3
902
4
208
5
252
0
0
0
0
2
0
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
3
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
1
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
0
5
0
0
0
0
2
0
0
0
0
2
0
0
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
2
102
0
1
2
0
1
0
0
0
0
0
1
0
0
0
100
0
107
Wacod
060
061
062
063
070
071
072
080
0811
0812
0813
0814
0815
0816
0817
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131
132
133
U
Beschreibung
MARGARINE, MINARINE
4
Margarine
1
Minarine, Halbfettmargarine
0
Streichfett
MAYONNAISE, SALATSAUCE
0
Mayonnaise, Salatmayonnaise
0
Salatsauce
FLEISCH, FLEISCHERZEUGNISSE
Fleisch von domestizierten Tieren der Familien der Bo- 1‘397
vidae, Cervidae, Camelidae, Suidae und Equidae
200
Fleisch von Hausgeflügel
0
Fleisch von Hauskaninchen
18
Fleisch von Wild
0
Fleisch von Fröschen
0
Fleisch von Zuchtreptilien
134
Fleisch von Fischen
38
Fleisch von Krebstieren
12
Fleisch von Weichtieren
0
Fleisch von Stachelhäutern
3
Hackfleischwaren
1
Bratwurst roh
3
Rohpökelwaren
25
Kochpökelwaren
96
Rohwurstwaren
104
Brühwurstwaren
30
Kochwurstwaren
3
Fischerzeugnisse
1
Krebs- oder Weichtiererzeugnisse
15
Fleischerzeugnisse, übrige
FLEISCHEXTRAKT, FLEISCHBOUILLON UND -CONSOMMÉE, SULZE
0
Fleischextrakt
0
Fleischbouillon
0
Fleischconsommée
1
Sulze
Speisegelatine
WÜRZE, BOUILLON, SUPPE, SAUCE
Würze
Sojasauce
Bouillon
Suppe, Sauce
Hefeextrakt
Bratensauce
GETREIDE, HÜLSENFRÜCHTE, MÜLLEREIPRODUKTE
Getreide
Hülsenfrüchte zur Herstellung von Müllereiprodukten
Müllereiprodukte
Stärkearten
Malzprodukte
BROT, BACK- UND DAUERBACKWAREN
Brotarten
Back- und Dauerbackwaren
BACKHEFE
Presshefe
Trockenbackhefe
Instanttrockenhefe
B
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Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
108
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181
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191
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225
226
22Z
230
231
232
240
241
242
Beschreibung
Flüssighefe
PUDDING, CRÈME
Pudding und Crème, genussfertig
Pudding- und Crèmepulver
TEIGWAREN
Teigwaren
Eierteigwaren
Milchteigwaren
Teigwaren, übrige
EIER, EIPRODUKTE
Hühnereier, ganz
Eier nicht von Hühnern stammend
Eiprodukte
SPEZIALLEBENSMITTEL
Speisesalzersatz
Zuckeraustauschstoffe, Polydextrose
Zur Gewichtskontrolle bestimmte Lebensmittel
Säuglingsanfangs- und Folgenahrung
Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder
Ergänzungsnahrung
Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- und
Nährstoffbedarf
Speziallebensmittel, übrige
OBST, GEMÜSE
Obst
Gemüse
Obst- und Gemüsekonserven
Tofu, Sojadrink, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzenproteinen
SPEISEPILZE
Speisepilze, wild gewachsen
Speisepilze, kultiviert
HONIG, MELASSE
Honigarten
Melasse
Gelée Royale
Blütenpollen
ZUCKER, ZUCKERARTEN
Zucker
Zuckerarten
Zuckerzubereitungen
KONDITOREI- UND ZUCKERWAREN
Marzipan
Persipan
Trüffel und Trüffelmassen
Bonbons, Schleckwaren
Meringue-Schalen
Kaugummi
Konditorei- und Zuckerwaren, übrige
SPEISEEIS
Speiseeisarten
Zubereitungen zur Herstellung von Speiseeis
FRUCHTSAFT, FRUCHTNEKTAR
Fruchtsaftarten
Fruchtnektararten
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
U
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109
Wacod
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275
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277
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351
352
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U
B
1
2
3
4
Beschreibung
FRUCHTSIRUP, SIRUP MIT AROMEN, TAFELGETRÄNK, LIMONADE, PULVER UND KONZENTRAT ZUR HERSTELLUNG ALKOHOLFREIER GETRÄNKE
Fruchtsirup, Sirup mit Aromen
2
2
2
2
0
0
Tafelgetränk mit Fruchtsaftarten
10
2
2
0
0
0
Limonade
35
9
9
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0
0
Tafelgetränk mit Milch, Molke, Milchserum oder anderen
2
1
1
0
0
0
Milchprodukten
Pulver und Konzentrat zur Herstellung von alkoholfreien
25
0
0
0
0
0
Getränken
GEMÜSESAFT
6
1
1
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Gemüsesaft, rein
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0
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0
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Gemüsesaft aus Gemüsen
5
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0
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0
0
0
KONFITÜRE, GELEE, MARMELADE, MARONENCREME, BROTAUFSTRICH
16
9
Konfitürearten
1
0
Geléearten
0
0
Marmelade
0
0
Gelée-Marmelade
0
0
Maronencrème
4
0
Brotaufstrich
0
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Bäckereimarmelade
8
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TRINKWASSER, EIS, MINERALWASSER, KOHLENSAURES WASSER
7‘522
Trinkwasser
0
Eis
2
Natürliches Mineralwasser
0
Künstliches Mineralwasser
0
Kohlensaures Wasser
0
Pulver zur mineralischen Anreicherung von Trinkwasser
1
0
0
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0
0
0
0
0
0
0
0
104
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0
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108
0
0
0
0
0
ALKOHOLFREIER WERMUT, BITTER, OBSTWEIN, ALKOHOLFREIES BIER
0
Alkoholfreier Wermut
0
Verdünnter alkoholfreier Wermut
0
Alkoholfreier Bitter
0
Verdünnter alkoholfreier Bitter
0
Alkoholfreier Obstwein
0
Alkoholfreies Bier
0
0
0
0
0
0
KAFFEE, KAFFEE-ERSATZMITTEL
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0
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Rohkaffee
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Röstkaffee
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Behandelter Kaffee
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Kaffee-Extrakte
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Kaffee-Ersatzmittel, Kaffee-Zusätze
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Zichorien-Extrakte
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Extrakte aus anderen Kaffee-Ersatzmitteln
TEE, MATE, KRÄUTER- UND FRÜCHTETEE
40
15
12
0
0
3
0
Teearten
0
0
0
0
0
0
0
GUARANA
INSTANT- UND FERTIGGETRÄNKE AUF BASIS VON ZUTATEN WIE KAFFEE, KAFFEE-ERSATZMITTELN, TEE, KRÄUTERN, FRÜCHTEN ODER GUARANA
9
3
3
0
0
0
0
Instant- und Fertiggetränkearten
KAKAO, SCHOKOLADEN, ANDERE KAKAOERZEUGNISSE
Kakaoerzeugnisse
GEWÜRZE, SPEISESALZ, SENF
Gewürze
Speisesalzarten
Senf
25
2
2
1
0
0
0
35
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2
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0
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
110
Wacod
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560
561
562
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564
565
U
B
1
2
3
4
Beschreibung
WEIN, SAUSER, TRAUBENSAFT IM GÄRSTADIUM PASTEURISIERT, WEINHALTIGE GETRÄNKE
0
0
0
0
0
0
Traubenmost
8
1
1
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Wein
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0
0
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0
Sauser
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0
0
0
0
0
Traubensaft und Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert
2
0
0
0
0
0
Getränke aus Wein
OBST- UND FRUCHTWEIN, KERNOBSTSAFT IM GÄRSTADIUM, GETRÄNKE AUS OBST- ODER FRUCHTWEIN
0
0
0
0
0
0
Obstwein
0
0
0
0
0
0
Obstwein, verdünnt
0
0
0
0
0
0
Kernobstsaft im Gärstadium
0
0
0
0
0
0
Fruchtwein
0
0
0
0
0
0
Getränke aus Obst- oder Fruchtwein
BIER
0
0
0
0
Bier, Lagerbier
0
0
0
0
Spezialbier
0
0
0
0
Starkbier
0
0
0
0
Leichtbier
0
0
0
0
Bier kohlenhydratarm
0
0
0
0
Biermischgetränke
SPIRITUOSEN, VERDÜNNTE ALKOHOLHALTIGE GETRÄNKE AUF BASIS VON SPIRITUOSEN
0
0
0
0
Trinksprit
0
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Spirituosenarten
0
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0
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Likörarten
0
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Aperitifarten
0
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0
0
Verdünnte alkoholhaltige Getränke auf Basis von Spirituosen
ABSINTH
0
0
0
0
Absinth
0
0
0
0
Absinthnachahmungen
GÄRUNGSESSIG, ESSIGSÄURE ZU SPEISEZWECKEN
4
Gärungsessigarten
5
Gärungsessigmischungen
3
Aceto Balsamico
0
Kräuteressig
0
Gewürzessig
0
Essigsäurearten zu Speisezwecken
LEBENSMITTEL, VORGEFERTIGT
1
Lebensmittel, garfertig
29
Instantspeisen
2
Kurzkochspeisen
41
Speisen, nur aufgewärmt genussfertig
3‘864
Speisen genussfertig zubereitet
VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE ZUR LEBENSMITTELHERSTELLUNG
0
Verarbeitungshilfsstoffe zur Lebensmittelherstellung
ZUSATZSTOFFE UND ZUSATZSOFFPRÄPARATE FÜR LEBENSMITTEL
0
Zusatzstoffe
0
Zusatzstoffpräparate
0
0
0
0
0
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0
0
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1
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0
0
0
BEDARFSGEGENSTÄNDE UND HILFSSTOFFE ZUR HERSTELLUNG VON BEDARFSGEGENSTÄNDEN
0
0
0
0
0
Bedarfsgegenstände aus Metall oder Metalllegierungen
37
1
0
0
0
Bedarfsgegenstände aus Kunststoff
32
0
0
0
0
Bedarfsgegenstände aus Zellglasfolien
0
0
0
0
0
Bedarfsgegenstände aus Keramik, Glas, Email und
ähnlichen Materialien
50
0
0
0
0
Bedarfsgegenstände aus Papier und Karton
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
5
111
U
B
1
Wacod
Beschreibung
566
3
0
0
Bedarfsgegenstände aus Textilien zur Lebensmittelherstellung
3
0
0
Hilfsstoffe zur Herstellung von Bedarfsgegenständen
0
0
0
Bedarfsgegenstände und Hilfsstoffe zur Herstellung von
Bedarfsgegenständen, übrige
KOSMETISCHE MITTEL
23
4
4
Hautpflegemittel
10
6
6
Hautreinigungsmittel
7
7
7
Dekorativprodukte
3
0
0
Duftmittel
1
1
1
Haarbehandlungsmittel
2
1
1
Zahn- und Mundpflegemittel
0
0
0
Prothesenhaftmittel
0
0
0
Nagelpflegemittel und -kosmetika
25
12
6
Hautfärbemittel
1
0
0
Hautschutzmittel
GEGENSTÄNDE MIT SCHLEIMHAUT-, HAUT- ODER HAARKONTAKT UND TEXTILIEN
0
0
0
Zahnreinigungsmittel, mechanisch
333
69
0
Metallische Gegenstände mit Schleimhaut- oder Hautkontakt
0
0
0
Windeln
61
8
0
Textile Materialien
15
6
0
Gegenstände mit Schleimhaut-, Haut-, oder Haarkontakt
und Textilien, übrige
GEBRAUCHSGEGENSTÄNDE FÜR KINDER, MALFARBEN, ZEICHEN- UND MALGERÄTE
2
0
0
Spielzeuge, Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und
Kleinkinder
25
3
0
Spielzeuge für Kinder bis 14 Jahre
0
0
0
Malfarben, Zeichen- und Malgeräte
567
56Z
570
571
572
573
574
575
576
577
578
579
57A
580
581
582
583
584
58Z
590
591
592
593
600
601
602
603
604
660
661
662
670
671
672
680
681
682
68Z
690
691
692
69Z
700
701
702
70Z
760
761
WEITERE GEBRAUCHSGEGENSTÄNDE
Druckgaspackungen
Kerzen und ähnliche Gegenstände
Streichhölzer
Scherzartikel
HYGIENEPROBEN
Hygieneproben aus Lebensmittelbetrieben
Hygieneproben aus Nichtlebensmittelbetrieben
VERUNREINIGUNGEN
Verunreinigungen in Lebensmitteln
Verunreinigungen in Nichtlebensmitteln
WERBEMATERIAL
Werbematerial für Lebensmittel
Werbematerial für Gebrauchsgegenstände
Werbematerial, übrige
KENNZEICHNUNG
Kennzeichnung von Lebensmitteln
Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen
Kennzeichnung, übrige
BETRIEBSDOKUMENTE
Selbstkontrolldokumente
Rezepturen
Betriebsdokumente, übrige
TABAK
Rohtabak
2
3
4
5
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
2
2
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0
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69
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0
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0
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8
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0
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0
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20
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0
18
1
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18
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0
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43
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1
10
0
1
10
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1
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0
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18
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13
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13
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0
0
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0
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0
0
0
0
0
0
0
0
0
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
112
Wacod
762
763
764
770
771
772
77Z
780
781
782
783
784
785
78Z
790
791
792
793
794
795
79Z
810
811
812
813
814
815
816
81Z
820
821
822
823
824
825
82Z
830
831
832
833
834
835
836
840
841
842
843
844
845
846
84Z
850
U
B
1
2
Beschreibung
0
0
0
0
Rekonstituierter Tabak
0
0
0
0
Tabakerzeugnisse
0
0
0
0
Tabakersatzstoffe
OBJEKTE FÜR SPEZIALUNTERSUCHUNGEN
1
0
0
0
Objekte für kriminaltechnische Untersuchungen
258
0
0
0
Ringversuchsproben
15
0
0
0
Objekte für Spezialuntersuchungen, übrige
ARZNEIMITTEL
0
0
0
0
Arzneimittel, verschärft rezeptpflichtig (Liste A)
0
0
0
0
Arzneimittel, rezeptpflichtig (Liste B)
0
0
0
0
Arzneimittel, in Apotheken verkäuflich (Liste C)
0
0
0
0
Arzneimittel, in Apotheken und Drogerien verkäuflich
(Liste D)
0
0
0
0
Arzneimittel, frei verkäuflich (Liste E)
6
1
1
0
Arzneimittel, übrige
TIERARZNEIMITTEL
Tierarzneimittel, verschärft rezeptpflichtig (Liste A)
0
0
0
0
Tierarzneimittel, rezeptpflichtig (Liste B)
0
0
0
0
Tierarzneimittel, in Apotheken verkäuflich (Liste C)
0
0
0
0
Tierarzneimittel, in Apotheken und Drogerien verkäuflich
0
0
0
0
(Liste D)
Tierarzneimittel, frei verkäuflich (Liste E)
0
0
0
0
Tierarzneimittel, übrige
0
0
0
0
WASSER, NICHT ALS LEBENSMITTEL
0
0
0
0
Oberirdische Gewässer
2
0
0
0
Unterirdische Gewässer
3
0
0
0
Abwasser
1‘389
113
0
98
Badewasser
0
0
0
0
Niederschlagswasser
0
0
0
0
Wasser von belasteten Standorten
6
0
0
0
Wasser, nicht als Lebensmittel, übriges
LUFT UND LUFTVERUNREINIGUNGEN
0
0
0
0
Umgebungsluft
0
0
0
0
Luft in Wohnräumen
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0
0
0
Luft in Arbeitsräumen
0
0
0
0
Abluft aus Betrieben und Anlagen
0
0
0
0
Motorenabgase
0
0
0
0
Luft- und Luftverunreinigungen, übrige
BODEN, ERDE, GESTEINE UND SEDIMENTE
3
0
0
0
Waldboden
2
0
0
0
Boden intensiv genutzt
0
0
0
0
Boden extensiv genutzt
0
0
0
0
Boden und Bodenbeläge von Sport- und Spielanlagen
0
0
0
0
Gesteine
0
0
0
0
Sedimente aus Gewässern
ABLAGERUNGEN (STAUB) AUF OBERFLÄCHEN
7
0
0
0
Ablagerungen auf Bodenoberflächen
0
0
0
0
Ablagerungen auf Fahrzeugen
0
0
0
0
Ablagerungen auf Flugzeugen
0
0
0
0
Ablagerungen auf Gebäuden
0
0
0
0
Ablagerungen auf Abdeckungen aus dem Landwirtschaftsbereich
0
0
0
0
Ablagerungen auf Personen
4
0
0
0
Ablagerungen (Staub) auf Oberflächen, übrige
KÖRPER, KÖRPERPARTIEN, KÖRPERTEILE UND AUSSCHEIDUNGEN DES MENSCHEN
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
3
0
0
0
4
0
0
0
5
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0
0
0
0
0
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0
113
Wacod
851
852
853
860
861
862
863
870
871
872
873
874
875
876
880
881
882
883
884
88Z
890
891
892
893
894
895
89Z
910
911
912
913
914
915
91Z
920
921
922
923
924
92Z
930
931
932
933
934
935
936
937
938
939
93A
93B
93C
93Z
U
B
1
Beschreibung
0
0
0
Körper vom Menschen
0
0
0
Körperpartien und Körperteile vom Menschen
1
0
0
Ausscheidungen vom Menschen
KÖRPER, KÖRPERPARTIEN, KÖRPERTEILE UND AUSSCHEIDUNGEN DES TIERES
1
0
0
Körper vom Tier
16
0
0
Körperpartien und Körperteile vom Tier
100
0
0
Ausscheidungen vom Tier
FUTTERMITTEL
Futtermittel pflanzlicher Herkunft
Futtermittel aus tierischer Produktion
Mischfuttermittel (pflanzlich - tierisch)
Futtermittel aus Abfällen der Lebensmittelherstellung
Futtermittel aus Abfällen der Lebensmittelzubereitung
Futtermittelzusatzstoffe
PRODUKTE FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT
Pflanzliches Saat- und Zuchtgut
Dünger
Pflanzenbehandlungsmittel
Desinfektionsmittel für die Tierhaltung
Produkte für die Landwirtschaft, übrige
PFLANZEN, NICHT LEBENSMITTEL, NICHT FUTTERMITTEL
Gras
Blumen
Bäume
Sträucher, Stauden
Wasserpflanzen
Pflanzen, nicht Lebensmittel, nicht Futtermittel, übrige
ABFÄLLE
Siedlungsabfälle
Abfälle, kompostierbar
Sonderabfälle
Bauabfälle
Tierische Abfälle
Abfälle, übrige
BAUMATERIALIEN
Baumaterialien aus Holz
Baumaterialien aus Kunststoff
Baumaterialien aus Metall
Baumaterialien mineralisch
Baumaterialien, übrige
CHEMIKALIEN UND TECHNISCHE PRODUKTE
Oberflächenbehandlungsmittel
Lösungsmittel
Brenn- und Treibstoffe
Schmiermittel
Desinfektionsmittel
Schwimmbadchemikalien
Fotochemikalien
Enteiser
Batterien, Akkus
Kondensatoren, Transformatoren
Kunststoffartikel zu technischen Zwecken
Klebstoffe
Chemikalien und technische Produkte, übrige
2
0
0
0
3
0
0
0
4
0
0
0
5
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
11
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0
0
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0
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2
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
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0
0
0
0
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0
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0
0
0
0
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0
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0
0
0
0
0
0
0
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1
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0
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0
0
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0
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0
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0
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2
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0
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0
0
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0
0
0
0
0
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0
0
0
0
0
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2
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
1
54
1
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
1
46
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
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1
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0
0
0
0
0
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0
0
0
0
0
0
0
0
0
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0
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0
0
0
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0
0
0
0
0
0
0
0
1
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
1
45
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
114
Publikationen
All-Food-Seq (AFS): a quantifiable screen for species in biological samples by deep DNA sequencing.
Fabian Ripp, Christopher Felix Krombholz, Anne Schäfer, Matthias Weber, Yongchao Liu, Bertil Schmidt,
René Köppel, Thomas Hankeln, BMC Genomics, 15:639; doi:10.1186/1471-2164-15-639
Assessment of dietary exposure to bisphenol A in the French population with a special focus on risk characterisation for pregnant French women. Nawel Bemrah, Julien Jean, Gilles Rivière, Moez Sanaa, Stéphane Leconte, Morgane Bachelot, Yoann Dedeuninck, Buno Le Bizec, Xavier Dauchy, Alain-Claude
Roudot, Valérie Camel, Konrad Grob, Cyril Feidt, Nicole Picard-Hagen, Pierre-Marie Badot, Franck Foures,
Jean-Charles Leblanc, Food and Chemical Toxicology 72 (2014) 90-97
Barriers Against the Migration from Recycled Paperboard into Food: Measuring Efficiency by Surrogate
Components. Sandra Biedermann-Brem and Koni Grob, Packaging Technology and Science 9 (2014) 713726
Combining UHPLC and high-resolution MS: A viable approach for the analysis of complex samples? A.
Kaufmann, Trends in Analytical Chemistry 63 (2014) 113-128
Comprehensive two-dimensional gas chromatography for determining the effect of electron beam treatment of polypropylene used for food packaging. M. Biedermann, R. Castillo, A.-M. Riquet, K. Grob, Polymer
Degradation and Stability 99 (2014) 262-273
Determination of Corticosteroids, Anabolic Steroids, and Basic Nonsteroidal Anti-Inflammatory Drugs in
Milk and Animal Tissues. Anton Kaufmann, Patrick Butcher, Kathryn Maden, Stephan Walker, Mirjam
Widmer, Journal of AOAC 97 (2014) 263-272
Duplex real-time PCR for the determination of non-Basmati rice in Basmati rice (Oryza sativa). Thomas B.
Bucher, Françoise Fridez, René Köppel, European Food Research and Technology 238, 3; 417-423
Internal bags with barrier layers for foods packed in recycled paperboard: recent progress. Lydia Richter,
Sandra Biedermann-Brem, Thomas J. Simat, Koni Grob, Eur Food Res Technol (2014) 239:215-225
Mineral oil in human tissues, Part I: Concentrations and molecular mass distributions. L. Barp, C. Kornauth,
T. Würger, M. Rudas, M. Biedermann, A. Reiner, N. Concin, K. Grob, Food and Chemical Toxicology 72
(2014) 312–321
Multi-residue quantification of veterinary drugs in milk with a novel extraction and cleanup technique:
Salting out supported liquid extraction (SOSLE). A. Kaufmann, P. Butcher, K. Maden, S. Walker, M. Widmer, Rapid Communication in Mass Spectrometry 28 (2014 ) 899-907
Results of an International Interlaboratory Trial to Determine Twelve Allergens Using Real-time PCR- and
ELISA-based Assays. René Köppel, Jürg Rentsch, Jürg Ruf, Albert Eugster, Christoph Graf, Nora Felderer,
Klaus Pietsch, Evelyn Ilg, CHIMIA 2014, 68, Nr. 10, 721-725
Signal suppression can bias selected reaction monitoring ratios. Implications for the confirmation of positive findings in residue testing. Anton Kaufmann, Mirjam Widmer, Kathryn Maden, Rapid Communication in
Mass Spectrometry 28 (2014 ) 899-907
Two quantitative multiplex real-time PCR systems for the efficient GMO screening of food products. René
Köppel, Alma Sendic & Hans-Ulrich Waiblinger, European Food Research and Technology (DOI) Volume
239, Issue 4, Page 635-659
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
115
Update on recycled paperboard and its compliance for food contact. Koni Grob, Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Volume 9 (2014), 213-219
Work plans to get out of the deadlock for the safety assurance of migration from food contact materials? A
proposal. Koni Grob, Food Control 46 (2014) 312-318
Ring trial validation of single and multiplex real-time PCR methods for the detection and quantification of
the allergenic food ingredients sesame, almond, lupine and Brazil nut. Hans-Ulrich Waiblinger, Britta
Boernsen, Gabriele Näumann, René Köppel (2014), Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Volume 9, Issue 3, 297-310
Begriffe und Abkürzungen
Grenzwerte
Toleranzwerte
Grenzwerte sind vom Bundesrat aufgrund einer
toxikologischen oder epidemiologischen Beurteilung festgelegte Höchstkonzentrationen. Sie können
die Menge von (erlaubten) Zusatzstoffen, Fremdund Inhaltsstoffen oder Mikroorganismen betreffen
(Art. 48 LGV und Art. 2 FIV).
Toleranzwerte sind die vom Bundesrat definierten
Höchstkonzentrationen von Stoffen (Zusatz-, Fremdund Inhaltsstoffen) oder Mikroorganismen, deren
Höhe nicht aufgrund einer Gesundheitsgefährdung,
sondern aufgrund der technischen Möglichkeiten in
der Produktion und Lagerung (Gute Herstellungspraxis, GHP) festgelegt wurden (Art. 48 LGV und
Art. 2 FIV).
Allgemeine Abkürzungen
AMK
ARfD
AWA
AWEL
BAG
BLV
BLW
CMR
DMA
DON
EFSA
EFZ
ELISA
EU
FAO
FIV
GC
GHP
GHS
GVO
GW
HPLC
HRMS
JECFA
KBE
LC-MS/MS
LGV
Aerobe mesophile Keime
Akute Referenzdosis
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
Bundesamt für Gesundheit
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Bundesamt für Landwirtschaft
Cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch
Dimethylarsinsäure
Deoxynivalenol (Mycotoxin)
European Food Safety Agency
Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis
Enzyme-linked Immunosorbent Assay
Europäische Union
Welternährungsorganisation
Fremd- und Inhaltsstoffverordnung
Gaschromatographie
Gute Herstellungspraxis
Globally Harmonized System (neues, weltweites Kennzeichnungssystem für Chemikalien)
Gentechnisch veränderter Organismus
Grenzwert
Hochdruckflüssigchromatographie
Hochauflösende Massenspektrometrie
Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives
Kolonienbildende Einheiten
Hochdruckflüssigkeitschromatographie gekoppelt mit Tandem-Massenspektrometer
Lebensmittel und Gebrauchsgegenständeverordnung
Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich
116
MMA
NFUP
PBT
PCB
PCR
RASFF
STEC
SVHC
TW
UPLC
VKCS
vPvB
WHO
Monomethylarsonsäure
Nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm
Persistent, bioaccumulative, toxic
Polychlorierte Biphenyle
Polymerase-Chain-Reaction
Rapid Alert System for Food and Feed
Shigatoxin-produzierende E. coli
Substances of very high concern
Toleranzwert
Ultra-Hochdruckflüssigchromatographie
Verband der Kantonschemiker Schweiz
Very persistent, very bioaccumulative
Weltgesundheitsorganisation
Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014
Kantonales Labor Zürich, Fehrenstrasse 15, Postfach 1471, CH-8032 Zürich
Telefon 043 244 71 00, Fax 043 244 71 01, www.klzh.ch
Eine Dienstleistung der Gesundheitsdirektion