Jahresbericht 2014 3 Inhaltsverzeichnis Editorial 7 Aufgaben 10 Mittel und Leistungen 11 2.1 Mittel Jahresrechnung Personal 2014 11 11 11 2.2 Leistung und Wirkung Verbraucherschutz Analysen Betriebsregister Vollzug Chemikalienrecht Inspektionen im Auftrag der Gemeinden Kontrolle der Selbsteinkellerer 13 13 13 16 16 16 17 2.3 Qualitätsmanagement Aussagen zur Qualität Ringversuche Einsprachen und Rekurse 17 17 17 18 Ausgewählte Themen 19 3.1 Mikrobiologische Untersuchungen / HygieneÜberwachungskonzept 19 3.2 Analyse von Lebensmitteln in Zusammenhang mit einem Listeriose-Ausbruch 20 3.3 Nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm und Grenzkontrolle tierischer Lebensmittel Ergebnisse des Nationalen Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP) Ergebnisse des grenztierärztlichen Monitoringprogramms Proben im Stopp&Test-Verfahren 3.4 3.5 Pestizidrückstände in pflanzlichen Lebensmitteln Pestizid-Probenstatistik 2014 Gemüse und Früchte aus einheimischer Produktion Die Kirschessigfliege – ein neuer Schädling in der Schweiz „Schweizer“ Kirschen Kein Ethephon mehr in Schweizer Tomaten Pestizide in Wintersalaten: Keine Höchstwertüberschreitungen Gemüse aus Asien Verarbeitete Lebensmittel aus Asien Schwerpunktprogramm an der Grenze: Reis aus Thailand und Indien Bio-Proben Fremdstoffe aus Recyclingkarton: geringe Migration dank Barrieren Ausgangslage Entwicklung eines Schweizer Standards Barrierenwirkung von Innenbeuteln Barrierenwirkung von beschichtetem Karton Ausblick 4.2 25 25 26 32 32 33 33 34 34 3.6 Kunststoffhersteller liefern ungenügende Daten zur Unbedenklichkeit ihrer Produkte 35 3.7 Acrylamid 2014 (in Zusammenarbeit mit dem BLV) 36 3.8 Bevölkerungsbefragung zum Thema Lebensmittelsicherheit 37 Vollzug Lebensmittelgesetzgebung 39 4.1 Schwerpunkte im Inspektionswesen 39 Kontrollen im Auftrag der Gemeinden 39 Inspektionen bei Herstellern, Importeuren und Händlern 39 von Gebrauchsgegenständen 41 41 42 43 44 44 45 46 47 47 47 48 48 49 50 Kontrolle der Badeanlagen 51 51 5.2 Beurteilung Badewasser Gedeckte Bäder und Freibäder Künstlich angelegte Badeteiche Seen, Weiher und Flüsse Spezialuntersuchung Legionellen 51 51 51 51 52 Vollzug Chemikalienrecht 54 6.1 Übersicht 54 6.2 Umgang mit Chemikalien Betriebskontrollen Themenspezifische Kontrollen 54 54 56 6.3 Marktüberwachung Einzelproben Kampagnen Marktüberwachung 58 58 59 6.4 Information und Beratung Informationsveranstaltungen zum GHS Überarbeitung und Erstellung von Merkblättern Referate und Präsentationen zum Chemikalienrecht Information über wichtige Gesetzesänderungen und Fristen 2014 63 63 63 63 6.5 Besondere Vorkommnisse und Abklärungen Fall einer Quecksilbervergiftung Zwischenfälle wegen falsch etikettierten Produkten Unlesbare Etiketten Recycling von Enteiserflüssigkeit 64 64 64 65 65 6.6 Koordination ChemNet.ZH Steuerungsgruppe von Bund und Kantonen Anhörungen zu Verordnungsänderungen 66 66 66 66 Analysen nach Warenklassen 67 7.1 Milch (Warenklasse 01) 67 Milch- und Milchprodukte aus Zürcher Betrieben: Mikrobiologie, Gehaltsparameter, Tierarten und 67 Kennzeichnung Milch: Gehaltsanalysen, Mikrobiologie, Radioaktivität und 67 Kennzeichnung Käse: Aflatoxin M1 und Kennzeichnung 68 7.2 Käse und Käseerzeugnisse (Warenklasse 03) Roquefort und Gorgonzola: Mikrobiologie und Kennzeichnung 27 27 28 30 30 Spezielle Vorkommnisse Hygienekontrollen bei Kühltransporten von Lebensmitteln Da ist der Wurm drin – Mezcal Brot von der Baustelle Täuschung und Ihre Folgen Halal Wie lange kann ein Lebensmittel verkauft werden? Inspektion im Callcenter Stiefelhygiene in der Garderobe Johannisbrot oder Heuschrecke Probenahmen in Tattoostudios Selbstkontrolle bei Lebensmittel-Händlern Suchtmittelwerbeverbot Verbrauchsdatum: Kleiner Fehler, grosse Wirkung Drogen im Vegigericht Inspektion Badeanlagen 21 24 24 25 40 40 40 41 5.1 21 21 21 Kontrolle der Fleischverarbeiter Kontrolle der Milchverarbeiter Kontrolle in Apotheken und Drogerien Kontrolle der selbsteinkellernden Weinbauern 63 68 68 Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 4 Käse aus Schaf-, Ziegen- und Büffelmilch, aus dem Ausland: Mikrobiologie, Gehalt und Fremdmilchanteil Rohmilchkäse: Mikrobiologie, Tierarten und Kennzeichnung 68 7.3 Butter (Warenklasse 04) Butter: Mikrobiologie, Fettgehalt und Kennzeichnung 69 69 7.4 Speisefette und Speiseöle (Warenklasse 05) Margarinen und Speiseöle: Vitamine A und E, Antioxidantien, Fettgehalt, trans-Fettsäuren und Kennzeichnung Frittieröl: polare Anteile 69 7.5 Fleisch und Fleischerzeugnisse (Warenklasse 08) Pouletfleisch: Antibiotikaresistenzen (Nationale Kampagne), Tierarzneimittel und Kennzeichnung Geflügelfleisch: Tierarzneimittel Hackfleisch: Mikrobiologie, Tierarten und Kennzeichnung Rindshackfleischprodukte: Pferdefleischanteil Pferdefleisch: Tierarzneimittel (u.a. Phenylbutazon) Schaffleisch mit Herkunft Schweiz: Cadmium und weitere Schwermetalle Ferkelfleisch: Tierarzneimittel Heimisches Wildschweinefleisch: Radio-aktivität und Schwermetallbelastung Tierartidentifikation und Schwermetallbelastung von vorverpackten Wildfleischprodukten Fleischerzeugnisse: Nachweis nicht deklarierter Transglutaminase sowie allergener Zutaten Geschnittener Schinken: Mikrobiologie und Kennzeichnung Aufschnitt vorverpackt: Mikrobiologie, Tierarten, Allergene und Kennzeichnung Kebab im Offenverkauf: Paniermehlanteil, Tierarten, Bindegewebe- und Fettanteil im Fleisch, Allergene und mündliche Auskunft zur Zusammensetzung Fleisch- und Fischzubereitungen zum Frittieren: Tierarten, Allergene und Transglutaminase Brat- und Kalbsbratwürste: Mikrobiologie, Tierarten und Allergene Roh- und Brühwürste ausländischer Herkunft: Mikrobiologie, Allergene und Tierarten Rohwürste: Oberflächenbehandlung, Mikrobiologie, Tierarten, Allergene und Kennzeichnung Streich- und Leberwürste, Paté und Terrinen: Tierarten und Allergene Zuchtfische: Tierarzneimittel, Schwermetalle, Zusatzstoffe und Speziesbestimmung Fische am Ende der Nahrungskette: Schwermetallgehalte Krustentiere: Tierarzneimittel, Schwermetalle und Zusatzstoffe Gekochte Fischereierzeugnisse: Mikrobiologie, Elemente und Kennzeichnung Thunfisch, Sardinen und Sardellen in Konserven: Histamin, Schwermetalle und Speziesbestimmung 71 72 72 73 73 73 74 74 74 74 75 75 75 76 76 76 Würzen, Bouillon, Suppen, Saucen (Warenklasse 10) Trocken- und Fertigsuppen: Tierarten und Allergene 77 77 7.7 Getreide und Müllereiprodukte (Warenklasse 11) Frühstückscerealien: Spuren- und Mengenelemente sowie Schwermetalle Mais und Maisprodukte: Mykotoxine, GVO und Kennzeichnung Reis: Mykotoxine, GVO und Kennzeichnung Mineralöl in Reis aus Asien Reis Drinks (“Reismilch“): Arsen-Gehalt und ArsenSpezies Frühstückscerealien, Getreideriegel: Nährwerte, Allergene und Kennzeichnung 77 77 77 78 78 79 80 81 7.9 Speziallebensmittel (Warenklasse 09) Energydrinks: Coffein, Glucuronolacton, Konservierungsmittel, Farbstoffe, Zuckergehalt und Kennzeichnung Speziallebensmittel: Kennzeichnung und Pestizidrückstände Getreidebeikost: Mykotoxine, Schwermetalle GVO und Allergene 70 70 71 71 81 Brot, Back- und Dauerbackwaren (Warenklasse 12) 82 Toastbrot: Mikrobiologie, Allergene und Kennzeichnung 82 Buttergebäck und Gebäck mit Butterfüllung: Nährwerte, Butterfett, Allergene und Kennzeichnung 82 Brot: Monitoring des Kochsalzgehaltes 82 Fein- und Dauerbackwaren mit Crèmefüllung: Konservierungsstoffe, Alkohol, Feuchthaltemittel, Allergene und Kennzeichnung 82 Glutenfreie Produkte: Gluten und Allergene 83 Brot: Deoxynivalenol, Schwermetalle und Kennzeichnung 83 70 70 70 71 80 7.8 69 69 7.6 Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Sportlerriegel aussereuropäischer Herkunft: Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und Mineralstoffgehalt Basmatireis: Basmatireisanteil, GVO, Arsen und Mineralöl Erdnussprodukte (Pasten, Flipps, Butter): Schwermetallgehalt und allergene Zutaten 68 7.10 Obst und Gemüse (Warenklasse 18) Take-away Salate: Mikrobiologie, Allergene und Kennzeichnung Vorgewaschene abgepackte Schnittsalate: Mikrobiologie und Kennzeichnung Tomaten: Bestimmung der Produktionsmethoden Tomatenprodukte: Mykotoxine, HMF, Konservierungsstoffe, Farbstoffe und Kennzeichnung Kartoffel-Halbfabrikate: Schwermetallbelastung Trockenobst und -gemüse: Schwefeldioxid, Konservierungsmittel, Farbstoffe und Kennzeichnung Trockenfrüchte: Mykotoxine und Kennzeichnung Früchtekonserven: Blei-, Cadmium- und Zinn-Gehalt Nuss und Nussprodukte: Mykotoxine, Allergene und Kennzeichnung Edelkastanien (frisch und Pürée): Qualität, Radioaktivität und Schwermetalle Importierte Sojaprodukte: Mikrobiologie, GVO und Allergene Algen und Algenprodukte: Radioaktivität, Iod und Schwermetalle 7.11 Speisepilze (Warenklasse 19) Trüffel und Trüffelprodukte: Trüffelsorte und Tierarten Speisepilze: Qualität von frischen und tiefgefrorenen Steinpilzen und Eierschwämmen 83 83 84 84 85 85 85 86 86 87 87 88 88 89 90 90 90 91 91 91 7.12 Honig (Warenklasse 20) Ausländischer Honig: Akarizide, Antibiotika, Streptomycin und HMF 92 7.13 Konditorei- und Zuckerwaren (Warenklasse 22) Gelatineprodukte: Schwermetalle und Kennzeichnung 93 93 7.14 Speiseeis (Warenklasse 23) Frozen Joghurt: Mikrobiologie und Elemente 93 93 92 7.15 Fruchtsirup, Tafelgetränk und Limonaden (Warenklasse 25) 93 Getränke aus Ausschankautomaten im Offenverkauf: Zusatzstoffe, Zuckergehalt sowie Deklaration und mündliche Auskunft zur Zusammensetzung 93 Importierte alkoholfreie Getränke: Konservierungsmittel, Schwefeldioxid, Farbstoffe, Süssungsmittel und Kennzeichnung 93 5 7.16 Konfitüren und Gelées (Warenklasse 27) Fruchtmassen aus Beerenobst (Halbfabrikate zur Weiterverarbeitung) und Heidelbeer-Konfitüren: Radioaktivität 94 94 7.17 Trinkwasser, Eis, Mineralwasser (Warenklasse 28) Inspektionen von Trinkwasseranlagen Routineuntersuchungen Trinkwasserverunreinigungen Seewasserwerke Spezialuntersuchungen 94 94 95 95 95 96 7.18 Kakao, Schokoladen (Warenklasse 34) Schwarze Schokolade: Allergene insbesondere Milch 97 97 7.19 Gewürze (Warenklasse 35) 97 Lebensmittel mit Wasabi, Senf, Sesam und Leinsamen: Wasabigehalt, GVO und Allergene 97 7.20 Essig (Warenklasse 41) Essig und Essiggemüse: Schwefeldioxid, Konservierungsmittel, Farbstoffe und Kennzeichnung 97 97 7.21 Lebensmittel, vorgefertigt (Warenklasse 51) Warme genussfertige Speisen von Selbstbedienungsbuffets in Grossverteilern: Mikrobiologie Backwaren aus Konditoreien und Bäckereien: Allergene Patisserie-Produkte: Mikrobiologie 98 98 7.22 Zusatzstoffe und Zusatzstoffpräparate (Warenklasse 53) Totalrevision der Zusatzstoffverordnung 99 99 7.23 Bedarfsgegenstände (Warenklasse 56) Bedarfsgegenstände aus Papier und Karton Primäre aromatische Amine (PAA) aus Polyamid (Nylon) 98 98 99 99 100 7.24 Kosmetika (Warenklasse 57) 101 Kosmetika für Kinder: UV-aktive-, Konservierungs-, Farb- und Duftstoffe, Formaldehyd, Mineralölparaffine, Nitrosamine 101 Hautbleichmittel: Hydrochinon, Kojisäure, Arbutin, Konservierungsmittel und Kennzeichnung 101 7.25 Gegenstände mit Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt und Textilien (Warenklasse 58) 102 Schmuck: Nickel, Cadmium und Blei 102 Textilien 102 Tätowier- und Permanent Make-up Tinten 102 7.26 Gebrauchsgegenstände für Kinder, Malfarben (Warenklasse 59) Spielwaren 103 103 7.27 Werbematerial (Warenklasse 68) Anpreisungen auf Homepages 103 103 7.28 Kennzeichnung (Warenklasse 69) 103 Kennzeichnungen immer noch nicht alle leicht lesbar 103 7.29 Ausscheidungen des Tieres (Warenklasse 86) Schlachthofkontrollen Anhang Probenstatistik nach Warencode 104 104 106 106 Publikationen 114 Begriffe und Abkürzungen Grenzwerte Toleranzwerte Allgemeine Abkürzungen 115 115 115 115 Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 6 Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 7 Editorial Liebe Leserin, lieber Leser Nichts ist so konstant wie der Wandel, hört man. Das gilt auch für die Lebensmittelkontrolle, und zwar auf allen Ebenen: Lebensmittelgesetz Nach intensiven Beratungen und harten Auseinandersetzungen wurde das neue Lebensmittelgesetz am 20. Juni 2014 durch die eidgenössischen Räte verabschiedet. Zurzeit werden die dazu gehörenden Verordnungen ausgearbeitet, die vermutlich 2016 in Kraft treten werden. Welche Vorteile das neue Gesetz bringen wird, wird sich weisen müssen. So oder so, mit den neuen Bestimmungen werden die Detailregelungen nochmals massiv zunehmen und unübersichtlicher werden. 1905 wurde das erste eidgenössische Lebensmittelgesetz erlassen. Es war im Wesentlichen ein Organisationsgesetz, welches einen Rahmen für die verschiedenen, damals schon existierenden kantonalen Lebensmittelgesetzgebungen bildete. Gemeinsame materielle Bestimmungen wurden in der Lebensmittelverordnung von 1936 abgebildet. Nach langen Beratungen wurde dann 1992 ein neues Lebensmittelgesetz geschaffen, welches die materiellen Bestimmungen der Kantone überflüssig machte. Das erste Lebensmittelgesetz taugte 87 Jahre lang, das zweite 22 Jahre – und das dritte? Diese Lebensmittelgesetze bilden die geschichtliche Entwicklung recht gut ab. Zu Beginn des letzten Jahrhunderts konnten die Kantone bestimmen, was in ihren Gemarchen gelten sollte. Im Lauf des letzten Jahrhunderts wurde die Kompetenz zur Regelung des Lebensmittelrechts nach oben, an den Bund verschoben. Und jetzt sind wir einen Schritt weiter. Das neue Lebensmittelgesetz bildet im Wesentlichen die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der EU ab. Die Schweiz vollzieht nach, was die EU vorgibt. Der Spielraum für die Selbstbestimmung ist eng geworden. Das hat Vor- und Nachteile. Nur durch einheitliche Bestimmungen wird der freie Warenverkehr erst ermöglicht. Vor 30 Jahren wurden in ungarischem Wein Konservierungsmittel gesucht und gefunden. Diese Weine wurden vom Markt genommen. In französischen Kopfsalaten wurde mit Erfolg nach in der Schweiz nicht zulässigen Fungiziden gesucht. Die betroffene Ware wurde beanstandet. Noch vor wenigen Jahren wurde in der Schweiz (und auch in Deutschland) ein grosser Teil der Peperoni aus Spanien wegen Pestizidrückständen beanstandet. Dank einheitlicher Gesetzgebung sind in europäischem Wein keine Konservierungsmittel und auf dem Gemüse kaum mehr unzulässige Pestizidrückstände zu finden. Heute lohnt es sich, vor allem in asiatischem Gemüse nach Pestizidrückständen zu suchen. In Asien gelten noch andere Regeln und Gebräuche. Analytik Auch die Analytik hat sich einem massiven Wandel unterzogen. Mit dem Einzug preiswerter Elektronik in den technischen Geräten können heute Analysen routinemässig durchgeführt werden, die vor wenigen Jahren noch undenkbar waren. Hochauflösende Chromatographiesysteme mit empfindlichen Massendetektoren können nur mit ausgeklügelten elektronischen Steuerungssystemen und schnellen Computern, welche riesige Datenfluten in kürzester Zeit verarbeiten, betrieben werden. Die Spurenanalytik ist in den letzten Jahren um Zehnerpotenzen empfindlicher geworden. Früher entschied häufig die Nachweisgrenze, ob eine Probe dem Gesetz genügte. Fand man keine Rückstände von Tierarzneimitteln, Pestiziden oder Umweltchemikalien, war die Probe in Ordnung. Heute werden in den meisten Lebensmitteln Fremdsubstanzen gefunden. Damit ist die Interpretation der Messergebnisse schwieriger geworden. Was ist noch gut, was ist tolerierbar, was ist zu viel, wann müssen welche Massnahmen ergriffen werden? Diese Fragen sind meist nicht einfach zu beantworten und fordern den Bund und die Kantone täglich. Die modernen Geräte sind denn auch nicht wegen ihrer grösseren Empfindlichkeit nutzbringend, sondern weil in der Regel mit einer ausgefeilten Arbeitsweise viele verschiedenen Substanzen in einem Analysengang mit der geforderten Präzision detektiert werden können. Das Laborpersonal ist dank der heutigen Geräte um ein Mehrfaches effizienter geworden. Mit der molekularbiologischen Analytik sind der Lebensmittelkontrolle völlig neuartige, leistungsstarke Methoden in die Hand gegeben worden, welche im Sinn des Gesundheitsschutzes und des Täuschungsschutzes effizient eingesetzt werden. Allergene Bestandteile von Lebensmitteln, krankmachende Keime oder falsch deklarierte Tierarten können mit hoher Sicherheit erkannt werden, sofern man spezifisch nach ihnen sucht. Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 8 Handel Administration Die Globalisierung des Handels stellt neue Anforderungen an die Kontrolle. Täglich werden riesige Mengen der unterschiedlichsten Lebensmittel in die Schweiz importiert. Bei tierischen Lebensmitteln sind wir äquivalent zur EU. Diese Lieferungen, die über die Flughäfen in Zürich oder Genf importiert werden, haben nicht nur den schweizerischen bzw. den gleichen europäischen Gesetzen zu genügen, sondern müssen auch wie Importe direkt in die EU kontrolliert werden. Dies stellt hohe Anforderungen an die Untersuchungsorgane. Seriöse und korrekte Analysen müssen rasch, zum Teil sogar innerhalb von zwei Arbeitstagen, durchgeführt werden. Ist nämlich ein Importeur mit ungenügender Ware hängen geblieben, werden seine nächsten zehn Importe gleichartiger Ware an der Grenze zurückgehalten, bis jeweils eine amtliche Kontrolle durchgeführt wurde und diese in Ordnung war. Als Border Inspektion Post ist das Kantonale Labor vom Bund mit derartigen Analysen betraut worden. Auch die Administration hat sich massiv gewandelt. Heute kennen nur noch die älteren Semester die Schreibmaschinen. Die IT hat es möglich gemacht, dass Analysenberichte nach getaner Arbeit im Labor vollautomatisch erzeugt werden, jedenfalls wenn keine Beanstandungen zu vermerken sind. Beanstandungen werden immer noch individuell verfasst. Die Ablage ist einfacher geworden. Die meisten Schriftstücke werden automatisch erfasst und elektronisch gespeichert. Das sorgfältige händische Ablegen der Dokumente, Briefe, Tabellen, Vorschriften etc., welches viel Zeit und Nerven kostete, ist Vergangenheit. Epidemiologie Im Lauf der letzten 35 Jahre sind immer wieder neue lebensmittelbedingte Krankheiten aufgetaucht. Früher waren es vor allem Salmonellen, die regelmässig Massenerkrankungen auslösten. Immer wieder starben ältere Personen an Salmonellosen. Das Frühlingsfest in Winterthur im Jahr 1991, als die halbe Stadtverwaltung nach dem Genuss von Tatar mit frischem Ei beim Traditionsfest der Brauerei Haldengut das Bett hütete, ist auch heute noch in Erinnerung. Vermehrt treten wieder Listerien auf, die nach wie vor gefürchtet sind. Dies erinnert an die Besiedelung von Vacherin Mont d’or, welche zu zahlreichen Aborten und schweren Erkrankungen führte. Listerien, ubiquitär vorkommende Keime, sind auch heute noch ein Problem, sei es in Lachs, Fleischprodukten, Gorgonzola oder pflanzlichen Lebensmitteln. Massiv zugenommen haben die Erkrankungen durch Campylobacter, einem Krankheitskeim der insbesondere auf rohem Poulet vorkommt und jährlich zu tausenden Erkrankungen führt. Noroviren, vor 20 Jahren auch in Europa als Auslöser von Massenerkrankungen erkannt, können ebenfalls durch Lebensmittel übertragen werden. Die Bedeutung von EHEC, welche im Jahr 2011 in Deutschland viele Erkrankungen nach dem Konsum der Keimlinge von Bockshornklee auslösten, ist wahrgenommen worden. Und Hepatitis A Viren in tiefgefrorenen Früchten waren wiederholt auch in Europa Ursache von Erkrankungen. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Gebäude Vor 35 Jahren wurde der Labortrakt des Kantonalen Labors eingeweiht. Damals waren die meisten Analysen Handarbeit. Bei Tausenden von Milchproben wurden Fettgehalt und Gefrierpunkt bestimmt, um einer allfälligen Wässerung auf die Spur zu kommen. Frittieröl wurde über grosse Chromatographiesäulen in verschiedene Fraktionen getrennt, um die polaren Anteile zu bestimmen, Wein und Schnaps wurden destilliert, um im Destillat Alkohol und im Rückstand den Extraktanteil zu bestimmen. Aflatoxine wurden auf Dünnschichtchromatografieplatten aufgetrennt, die ersten Gaschromatografen und Flüssigchromatografen für einzelne Untersuchungen angeschafft. Das neu gebaute Labor war auf Handarbeit ausgerichtet, die stehend verrichtet wurde. Entsprechend hoch waren die Arbeitsplätze, fest eingebaut und unverrückbar, weil an jedem Arbeitsplatz Gas- und Wasseranschluss nötig waren. Dies ist Geschichte. Im Berichtsjahr wurde die letzte Etappe des Umbaus des Labortraktes in Angriff genommen. Die hochempfindlichen, technischen Geräte sind auf fahrbaren Tischen montiert, so dass sie für Reparatur- und Wartungsarbeiten von allen Seiten zugänglich sind. In manchen Räumen reichen Stromanschlüsse und natürlich eine effiziente Lüftung, vor allem um die mit der Elektronik entstehende Wärme abzuführen. Die Räume sind so gestaltet, dass auch geeignete Computerarbeitsplätze eingerichtet werden können, denn der grösste Teil der Arbeit im Labor findet am Computer statt. So sind wir denn mit modernen Arbeitsplätzen für die nähere Zukunft gut gerüstet. Es sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche mit einer effizienten Analytik, einer wirkungsvollen Inspektion, mit klaren Anordnungen und mit einem respektvollen Umgang mit den Rechtsunterstellten dem Lebensmittelrecht zum Durchbruch 9 verhelfen. So geniessen die Konsumentinnen und Konsumenten im Kanton Zürich und seiner Umgebung einen zuverlässigen Schutz. Was die Mitarbeitenden des Kantonalen Labors Zürich im Berichtsjahr geleistet haben, mögen Sie in diesem Jahresbericht nachlesen. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern danke ich an dieser Stelle herzlich für ihren engagierten Einsatz und ihre wertvolle Arbeit im Berichtsjahr. Dr. Rolf Etter Kantonschemiker Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 10 Aufgaben Verbraucherschutz Hauptaufgabe des Kantonalen Labors ist der Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Der Kontrolle unterstehen rund 14‘000 Lebensmittelbetriebe im Kanton. Dabei inspiziert das kantonale Lebensmittelinspektorat sämtliche bewilligungspflichtigen Lebensmittelbetriebe wie Käsereien und Grossmetzgereien, industrielle Betriebe, Exportbetriebe, für welche Exportzeugnisse ausgestellt werden müssen, sowie Apotheken und Drogerien. Dazu kommen die Betriebe, die Gebrauchsgegenstände wie Kosmetika, Verpackungsmaterial für Lebensmittel, Geschirr oder Kinderspielzeug herstellen, importieren oder verkaufen. Der direkten Kontrolle durch das Kantonale Labor unterstehen zudem sämtliche Trinkwasserbetriebe im Kanton. Im Auftrag von 39 Gemeinden kontrolliert das Kantonale Labor auch die gewerblichen Betriebe. Weiter hat das Kantonale Labor die Aufgabe, die Kontrollen jener Gemeinden zu überwachen, die den Städten Zürich und Winterthur in Auftrag gegeben wurden. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Kantonalen Labors bildet die Untersuchung und die Beurteilung von Lebensmitteln mit Hilfe der chemischen, mikrobiologischen, physikalischen und sensorischen Analysen der Proben. Unserer Kontrolle unterstehen zudem 120 gedeckte Bäder, die in der Regel mindestens dreimal jährlich kontrolliert werden. Die 75 Sommerbadeanlagen werden mindestens einmal pro Jahr überprüft. Die Kontrolle der Bäder in der Stadt Zürich obliegt dem städtischen Amt für Umwelt und Gesundheit. Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung im Auftrag der Gemeinden 39 Gemeinden haben für die Basiskontrollen das Kantonale Labor beauftragt. Die Kontrollen werden risikobasiert durchgeführt. Die Kosten für diesen Kontrollaufwand werden durch die Pauschalbeträge der Gemeinden, die Kontrollgebühren und die Gebühren für allfällige Nachkontrollen vollständig abgedeckt. Vollzug der Chemikaliengesetzgebung Zum Zuständigkeitsbereich des Kantonalen Labors gehören auch diverse Vollzugsaufgaben aus der Chemikaliengesetzgebung. Im Rahmen der Marktüberwachung sind Produkte im Handel auf ihre Gesetzeskonformität zu überprüfen. Dabei handelt Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 es sich um Stoffe, Zubereitungen, Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel und Dünger, welche von rund 800 Herstellern und Importeuren in Verkehr gebracht werden. Neben den eigentlichen Chemikalien können Gegenstände aller Art von stoffspezifischen Beschränkungen und Verboten betroffen sein. Auch solche unterstehen der Marktüberwachung durch das Kantonale Labor. Im Handel mit Chemikalien und bei deren Anwendung gelten Abgabe- und Umgangsvorschriften, deren Überwachung durch Kontrollen vor Ort durchgeführt werden muss. Hier sind rund 1'100 Betriebe des Gross- und Detailhandels registriert. Im Bereich der Verwendung von Chemikalien werden rund 500 Betriebe beaufsichtigt, bei denen mit Produkten umgegangen wird, deren Handhabung besondere Fachkenntnisse bzw. Fachbewilligungen erfordert. Die Kontrolle der weiteren Anwendung chemischer Produkte erfolgt in Zusammenarbeit mit den Vollzugsstellen verbundener Gesetzgebungen, insbesondere des Umwelt-, Gewässer und Arbeitnehmerschutzes. Das Kantonale Labor ist hier als kantonale Fachstelle für Chemikalien mit der Koordination des Vollzugs der chemikalienrechtlichen Vorschriften beauftragt. Die Chemikaliengesetzgebung hat einen sehr technischen Charakter und unterliegt häufigen Anpassungen an europäische und internationale Vorschriften, was neue Anforderungen an die Inverkehrbringer und deren Produkte stellt. Wegen der beschränkten Kontrollkapazitäten hat deshalb auch die Information und Beratung der Betriebe einen wichtigen Stellenwert im Vollzug. Sie hilft den Betroffenen, ihre Selbstkontrollpflichten besser wahrnehmen zu können und die Konformität der Produkte auf dem Markt zu verbessern. Kontrolle der Selbsteinkellerer Bei der Buch- und Kellerkontrolle von selbsteinkellernden Weinbauern wird die Übereinstimmung der Kellerbuchhaltung mit den gesetzlichen Vorschriften überprüft. Die 62 betroffenen Betriebe werden abhängig von ihrer Produktionsmenge in Abständen von zwei bis fünf Jahren kontrolliert. Zusätzlich wurden ab 01.01.2014 auch die Buch- und Kellerkontrollen von selbsteinkellernden Weinbauern im Kanton Graubünden gegen kostendeckende Gebühren übernommen. 11 Mittel und Leistungen 2.1 Mittel Jahresrechnung Die Rechnung 2014 schliesst etwas günstiger ab als budgetiert. Die Gründe dafür sind vor allem unbezahlte Urlaube. Die Einnahmen entsprachen dem Vorschlag. Finanziell neutral sind nach wie vor die Kontrollen für die Gemeinden, weil die Ausgaben durch die Einnahmen aus den Gemeindebeiträgen und bei den Kontrollen mit Beanstandungen erhobenen Gebühren gerade abgedeckt werden. Die Tabelle 2.1.1. fasst die Jahresrechnung 2014 zusammen. Budget 2014 Einnahmen Ausgaben Saldo Rechnung 2014 CHF 3’700’900 CHF 3’771’237 CHF -13’544’070 CHF -13’339’336 CHF -9’843‘170 CHF -9‘568‘099 Bereich Kontaminantien, Informatik Bosshard Daniel Informatik Butcher Patrick Labor Conti Laura Labor Eberle Sascha Labor Fischer Gertrude Sekretariat Kaufmann Anton Abteilungsleiter Maden Kathryn Labor Pacciarelli Bruno Bereichsleiter Quadroni Jon-Andreja Informatik Reber Stephan Abteilungsleiter Schärer Simone Lehrlingsausbildung Schulze-Selting Henrike Labor Widmer Mirjam Labor Walker Stephan Labor Würmli Heidi Informatik Tab. 2.1.1.: Vergleich von Budget und Rechnung 2014 Zwimpfer Salomon Abteilungsleiter Personal 2014 Bereich Non-Food Biedermann Maurus Leiter Labor Bereich Verwaltung Biedermann Sandra Labor Bohli Brigitte Sekretariat Bürgi Christoph Bereichsleiter Etter Rolf Kantonschemiker Crüzer Claudio Labor Herzog Anita Sekretariat Duss Veronika Labor Kadriu Lindite Buchhaltung Eicher Angela Labor Thür Susanne Sekretariat Enggist Dora Labor Bereich Lebensmittel-Analytik, Hausdienst Fischer Esther Materialverwaltung Grob Konrad Abteilungsleiter Amrein Thomas Abteilungsleiter Leimbacher Esther Materialverwaltung Binder Paul Hausmeister McCombie Gregor Abteilungsleiter Brunner Martin stv. Kantonschemiker Meier Liliane Labor Brunner Roger Labor Meier Michael Labor Frehner Beatrice Labor Neukom Hans-Peter Labor Gmünder Timothy Labor Schürmann Andreas Abteilungsleiter Gonçalves Idalina Reinigung Suter Gaby Labor Grillo Verena Reinigung Hodel Margrit Reinigung Hotnjani Saime Reinigung Bucher Thomas Labor Kandler Helmut Abteilungsleiter Gerber Nadine Bereichsleiterin Labor Köppel René Abteilungsleiter Landis Matthias Bereich Bio-Analytik Neto Ema Reinigung Ledermann Regula Labor Redaelli Andrea Labor Mikos Alexander Labor Rocha-Da Maria Reinigung Peier Martin Abteilungsleiter Tosunjan Larisa Reinigung Ruth Andreas Labor Tschumper Andreas Abteilungsleiter Rouhi Ramtin Labor Ingrid Labor Franziska Labor Weiss Franziska Abteilungsleiterin Tolido Zurfluh Michael Labor Van Velsen Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 12 Bereich Wasser (Trink- und Badewasser) Pratikantinnen und Praktikanten Binder Labor Barp Madeleine Laura Bringolf Daniel Trinkwasserinspektor Braun Chiara Förster Sonja Labor Gossner Frederike Füchslin Hans Peter Bereichsleiter Lommatzsch Martin Gabriela Gubser Géraldine Labor Plüss Haas Bettina Labor Oswald Markus Labor Tab. 2.1.2.: Im Laufe des Jahres 2014 am Kantonalen Labor beschäftigte Personen Peter Andreas Bereichsleiter Peter Beat Labor Regenscheit Jonas Labor Schaubhut René Seewasserwerke Schittli René Badewasser Srejic Jelena Labor Togni Beatrice Sekretariat Bereich Inspektionswesen Corcoy Ramon Lebensmittelkontrolleur Eckert Patrik Lebensmittelinspektor Goudsmit Doris Lebensmittelinspektorin Graf Katharina Sekretariat Heid Daniel Chemikalien Markov Jennifer Lebensmittelkontrolleurin Näf Urs Abteilungsleiter Oriet Patrick Lebensmittelinspektor Saurenmann Daniel Bereichsleiter Scheidegger Marion Lebensmittelkontrolleurin Senft Ursula Abteilungsleiterin Stahl Daniel Chemikalien Strahm Martin Lebensmittelkontrolleur Tuor Darius Lebensmittelkontrolleur Weber Gabi Sekretariat Ausbildung Auch in diesem Jahr durften wir einem Lernenden zum erfolgreichen Lehrabschluss gratulieren. Ramtin Rouhi schloss seine Ausbildung zum Laborant EFZ Fachrichtung Chemie erfolgreich ab. Herzliche Gratulation! Zusammen mit Ramtin Rouhi absolvierten drei weitere Lernende aus externen Betrieben die intensive Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung in unserem optimal für die Ausbildung eingerichteten Lehrlabor und schlossen ihre Lehre erfolgreich ab. Im Frühjahr gaben wir 26 Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe A die Möglichkeit, den Beruf Laborant EFZ Fachrichtung Chemie während einer zweitägigen Schnupperlehre kennen zu lernen. Im Herbst wurden, aus einer grossen Zahl an Bewerbungen, sieben Kandidatinnen und Kandidaten für ein zweitägiges Eignungs- und Selektionsverfahren eingeladen. Mit zwei Teilnehmern konnte anschliessend ein Lehrvertrag für Lehrzeit 2015 - 2018 abgeschlossen werden. Damit bilden wir weiterhin sieben Lernende zu gut ausgebildeten Fachkräften aus. Lernende Bär Dylan Bernhaut Anja Bodmer Tamara Gast Bolt Sereina Gast Fahrni Bettina Gast Felder Florian Feusi Diana Frei Anna Geiger Fabian Gast Kanthasamy Nilaani Gast Pfadenauer Joel Ryhner Lukas Gast Saladin Siriel Gast Scheuch Lea Gast Schober Julia Schum Rafael Tschannen Philipp Gast Toroman Sabrina Gast Wiedemeier Roman Gast Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Abb. 2.1.3.: Syntheseausbildung im Lehrlabor Seit einigen Jahren dürfen wir die Grundausbildung der Lernenden der Kantonalen Heilmittelkontrolle übernehmen. Neu überlässt uns auch die Firma Dow Europe GmbH ihre Lernenden für diesen Teil der Ausbildung. Diese Dienstleistung können wir in diesem Ausmass erst dank der 2013 durchgeführten Sanierung, Modernisierung und Vergrösserung des 13 Lehrlabors anbieten. Mit dieser Erweiterung konnte die Attraktivität des Kantonalen Labors als bevor- 2.2 zugter Ausbildungsbetrieb für Laboranten in der Region Zürich weiter gesteigert werden. Leistung und Wirkung Verbraucherschutz Ergebnis 2013 Inspektionen A Inspektionen in Industriebetrieben B Inspektionen in Gewerbebetrieben C Inspektionen in Handelsbetrieben D Inspektionen in Verpflegungsbetrieben E Inspektionen in Trinkwasserbetrieben M Inspektionen von Badeanlagen Summe Analysen* Analysen Gehalt Analysen Mikrobiologie Analysen Verderbnisindikatoren Analysen Zusatzstoffe Analysen Pestizidrückstände Analysen Metalle Analysen Tierarzneimittelrückstände Analysen Radioaktivität Analysen sonstige Kontaminantien Analysen Kennzeichnung Analysen Untersuchung von Gebrauchsgegenständen Analysen sonstige Prüfungen Proben total* Vollzug Chemikalienrecht Kontrolle Selbsteinkellerer Ergebnis 2014 40 65 117 3 21 10 256 50 70 150 5 50 10 250 43 74 179 5 20 10 331 6'198 12'085 117 251 1'345 996 2'035 83 2'411 1'148 503 15'089 18'929 6'500 12'300 300 300 1'000 1'000 2'100 50 1'900 1'600 400 9'000 19'500 6'845 12'449 181 320 1'505 1'076 1'830 159 2'843 1'497 334 15'857 19'344 Ergebnis 2013 Inspektionen Inspektionen im Auftrag der Gemeinden Inspektionen Ziel 2014 Ziel 2014 Ergebnis 2014 93 100 138 1'240 1'300 1'330 Ergebnis 2013 Inspektionen und Auswertung Kanton Zürich Inspektionen und Auswertung Kanton Graubünden 38 Ziel 2014 15 Ergebnis 2014 44 20 Tab. 2.2.1.: Ergebnisse 2014 im Vergleich zur Planung gemäss dem Leistungsauftrag der Gesundheitsdirektion (*die Summe der Proben für die verschiedenen Analysengruppen übertrifft die gesamte Probenzahl, weil die einzelnen Untersuchungsobjekte in der Regel auf diverse Parameter geprüft werden) Verbraucherschutz Inspektionen Für 9'550 meldepflichtige Lebensmittelbetriebe wurde durch das Kantonale Labor, sowie die Städte Zürich und Winterthur eine Gefahrenermittlung erstellt. Es finden sich deutlich mehr Betriebe in der Gefahrenstufe erheblich oder gross als im Vorjahr. Die Lebensmittelsicherheit ist jedoch im ganzen Kanton gewährleistet. Der Anteil Betriebe, welche das Lebensmittelrecht nicht erfüllen können, hat insbesondere bei den Verpflegungsbetrieben zugenommen. Auch gewerbliche Produktionsbetriebe mussten in deutlich höhere Gefahrenstufen eingeteilt werden. In diesen Betrieben wird der hygienische Umgang mit Lebensmitteln weiter verstärkt kontrolliert. Die Details der Gefahren- und Risikoermittlung der Lebensmittelbetriebe im Kanton Zürich können der Tab. 2.2.2. entnommen werden. Analysen Die chemischen, mikrobiologischen, physikalischen und sensorischen Analysen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen stellen mengenmässig den grössten Anteil der Arbeiten im Kantonalen Labor dar. Der Untersuchungsumfang liegt mit 19‘344 Proben leicht höher als im Vorjahr. Die rechtJahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 14 lichen Vorgaben verletzten 1‘453 Proben. Diese wurden beanstandet. Häufig korrigierten die Verantwortlichen die Mängel sofort oder sie verzichteten auf die weitere Abgabe der fehlerhaften Pro- dukte. In diesen Fällen konnte auf eine formale Verfügung verzichtet werden. Wo nötig wurden Korrekturmassnahmen angeordnet, die sich nach der Art der Abweichung richteten. Gesamtgefahrenermittlung der im Jahr 2014 inspizierten Betriebe im Kanton Zürich Anzahl Betriebe beurteilt Industriebetriebe 79 14 Industrielle Verarbeitung von Rohstoffen tierischer Herkunft zu Zwischen- und Endprodukten 36 Industrielle Verarbeitung von Rohstoffen pflanzlicher Herkunft zu Zwischen- und Endprodukten Getränkeindustrie 17 Produktion von Gebrauchsgegenständen 2 Diverse Industriebetriebe 10 Gewerbebetriebe 862 Metzgerei, Fischmarkt 191 Molkerei, Käserei 44 Bäckerei, Konditorei 308 Getränkehersteller 90 Produktion und Verkauf auf Landwirtschafts- 128 betrieben Diverse Gewerbebetriebe 101 Handelsbetriebe 2‘180 Grosshandel (Import, Export, Lager, Trans- 155 port, Verteilung an Detailhandel) Verbraucher- und Supermärkte 492 Klein- und Detailhandel, Drogerien 1‘461 Versandhandel 22 Handel mit Gebrauchsgegenständen 42 Diverse Handelsbetriebe 8 Verpflegungsbetriebe 6‘409 Kollektivverpflegungsbetriebe 3‘957 Cateringbetriebe, Party-Services 750 Spital- und Heimbetriebe 1‘536 Verpflegungsanlagen der Armee 6 Diverse Verpflegungsbetriebe 160 Trinkwasser 20 Trinkwasserversorgungen 20 Total 9‘550 davon in Gefahrenstufe Betriebskategorien A A.1. A.2. A.3. A.4. A.5. B B.1. B.2. B.3. B.4. B.5. B.6. C C.1. C.2. C.3. C.4. C.5. C.6. D D.1. D.2. D.3. D.4. D.5. E E.1 davon in Risikostufe 1 60 12 2 16 2 3 2 0 4 1 0 1 16 1 2 58 12 3 5 1 24 11 1 0 3 31 2 17 2 5 635 120 38 201 83 116 0 0 3 189 60 5 89 6 10 0 0 1 31 11 0 14 1 1 0 0 1 7 0 1 4 0 1 10 1 1 281 22 20 43 67 96 7 1 7 544 157 23 249 22 30 0 0 2 37 12 1 16 1 2 77 1‘691 123 19 402 28 4 80 3 1 7 1 33 906 44 63 1‘229 107 5 45 4 356 1‘155 16 35 6 4‘424 2‘407 511 1‘368 5 133 2 2 6‘812 124 240 4 4 2 1‘554 1‘189 181 159 1 24 14 14 2‘175 12 61 1 3 0 386 322 52 9 0 3 4 4 503 0 5 1 0 0 45 39 6 0 0 0 0 0 60 28 787 10 33 4 921 379 241 200 1 100 9 9 2‘133 453 646 10 9 4 5‘106 3‘249 466 1‘327 5 59 10 10 6‘947 11 28 2 0 0 382 329 43 9 0 1 1 1 470 Tab. 2.2.2.: Übersicht über die Gefahrenstufe und das Risiko der Lebensmittelbetriebe im Kanton Zürich Besonders intensiv bearbeitet wurden die vier Fachbereiche Tierarzneimittelrückstände, Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, Genanalytik und die Analytik von Gebrauchsgegenständen. Diese Gebiete bedingen spezielle Fachkenntnisse oder sind apparativ sehr aufwändig. Um mit der raschen Entwicklung der Analytik mitzuhalten und damit die Leistungen effizient erbringen zu können, braucht es einen erheblichen Personaleinsatz und eine angemessene Probenzahl. Nur wenige Laboratorien Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 können diese Untersuchungen effizient durchführen. Die Zahl der Beanstandungen ist in diesen Gebieten vergleichsweise gering, sie sind aber häufig von grosser Tragweite und haben oft weitreichende Konsequenzen. Der Anteil der beanstandeten Proben und die Aufteilung der Beanstandungsgründe sind in Abb. 2.2.3. dargestellt. Diese Zahlen lassen aber keine Schlüsse auf die durchschnittliche Qualität der angebotenen Lebensmittel zu. Die Probe- 15 nahmen sowohl für die chemischen als auch für die mikrobiologischen Analysen erfolgen risikobasiert. Schwergewichtig werden Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände erhoben, die aus den Erfahrungen der Vergangenheit oder auf Grund neuer Informationen oder Erkenntnissen als problematisch eingestuft werden. Damit können mit höchster Effizienz Mängel erfasst und ihre Behebung veranlasst werden. Die Untersuchungsstatistik sieht daher weit ungünstiger aus als der Durchschnitt der Produkte auf dem Markt. Dazu kommt, dass es sich bei den beanstandeten Proben meistens um Teile von kleinen Warenposten handelt. Mängel bei Lebensmitteln, die in grossen Mengen verzehrt werden, sind sehr selten. Die meisten Beanstandungen beruhen nach wie vor auf den mikrobiologischen Untersuchungsergebnissen. Hauptsächlich werden vorgekochte Speisen aus Verpflegungsbetrieben analysiert. Dabei steht nicht die Beurteilung der einzelnen Lebensmittel im Vordergrund, sondern die Hinweise auf fehlerhafte Abläufe, für welche die beanstandeten Produkte einen geeigneten Gradmesser darstellen. Werden bei der Probenahme von sechs Proben mehr als zwei beanstandet, sind zwingend Verbesserungen notwendig, deren Wirksamkeit durch erneuet Probenahmen und Untersuchungen innert nützlicher Frist überwacht wird. Auch Trinkwasserproben stellen einen erheblichen Teil der Untersuchungsobjekte dar. Diese Kontrollen erfolgen systematisch und nicht risikobasiert. Die Beanstandungsquote liegt bei dieser Lebensmittelkategorie erwartungsgemäss weit unter dem Durchschnitt (Tab. 2.2.4). Beanstandungsgründe 2014 Mikrobiologie; 60% Frittieröl; 7% Übrige; 4% Rückstände; 9% Zusammensetzung; 2% Beschriftung; 18% 1‘453 Mängel bei 14'348 amtlich erhobenen Proben Abb. 2.2.3.: Anteil der verschiedenen Beanstandungsgründe (1‘453 Mängel bei 14'348 im Kanton Zürich amtlich erhobenen Lebensmittelproben (inkl. Trinkwasserproben) Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 16 Trinkwasser und Badewasser Art der Untersuchung Trinkwasser Trinkwasser aus Seewasserwerken Badewasser aus Hallen- und Freibädern Badewasser aus Seen, Weihern und Flüssen Bakteriologisch 1'802 19 599 - Bakteriologisch + chemisch 4'895 619 - 160 Chemisch Total Proben 40 138 599 - 6'737 776 1'198 160 Tab. 2.2.4.: Trink- und Badewasseranalysen 2014 Art der Untersuchung Anzahl Proben Anzahl Beanstandungen bakteriologisch % chemisch * % Total Bakteriologisch 1'802 13 - 13 Bakteriologisch + chemisch 4'895 90 20 110 40 - 0 0 6'737 103 Chemisch Total 1.5 20 0.30 123 Tab. 2.2.5: Trinkwasserbeanstandungen 2014 ohne Proben aus den Seewasserwerken (*Beanstandungsgründe Chemie: 4 Proben mit zu hohem Nitratgehalt, 16 Proben mit zu hohem Pestizidgehalt) Betriebsregister Für Lebensmittelbetriebe besteht gemäss Bundesrecht eine Meldepflicht bei den Kantonalen Vollzugsstellen. Das Kantonale Labor führt daher ein zentrales Betriebsregister der meldepflichtigen Betriebe. Darin erfasst sind 14‘121 Betriebe (Stand 31.12.2014), die sich bei uns gemeldet haben. 2014 wurden 5‘243 Mutationen (Betriebseröffnungen respektive -einstellungen und Änderungen der Stammdaten) im Betriebsregister vorgenommen. Vollzug Chemikalienrecht Die Marktüberwachung erfolgte hauptsächlich im Rahmen von Schwerpunktkampagnen. Es wurden isocyanathaltige Schaum- und Klebstoffe sowie Pflanzenschutzmittel auf Kupferbasis überprüft. In einem gemeinsamen Projekt mit den Bundesämtern erfolgte die Kontrolle der Einstufung von Ablaufreinigern. Weitere kleinere Kampagnen wurden aufgrund von Aktualitäten durchgeführt. Im Rahmen dieser Kampagnen wurden insgesamt 94 Produkte überprüft. Aufgrund von Hinweisen oder stichprobenartig im Rahmen von Inspektionen wurden 27 Einzelproben unterschiedlicher chemischer Produkte zur genaueren Überprüfung erhoben. Im vergangenen Jahr wurden durch die Abteilung Chemikalien 138 Betriebskontrollen vor Ort durchKantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 geführt. In erster Linie wurden Hersteller und Importeure sowie Schulen besucht. Bei den übrigen Inspektionen handelte es sich um Betriebe des Detailhandels und vereinzelt um solche, die Chemikalien anwenden. In den vergangenen Jahren waren die Hersteller und Importeure zur Wahrnehmung der Meldepflicht ihrer Produkte im Produkteregister des Bundes aufgefordert und bei der Durchführung angeleitet worden. Diese Anstrengungen bewirkten 2014 eine weitere Verbesserung der Situation. Gegenüber dem Vorjahr stieg die Anzahl der Einträge, welche insbesondere die geforderten Angaben zur Einstufung des Produktes enthielten, von 73 % auf 81 %. Mit einer Reihe von Informationsveranstaltungen wurden Hersteller, Importeure und Händler über die Konsequenzen der Umstellung auf das neue Kennzeichnungssystem für gefährliche Chemikalien (GHS) in ihrem Bereich informiert und aufgefordert, die neuen Anforderungen fristgerecht zu erfüllen. Inspektionen im Auftrag der Gemeinden Für die 39 Gemeinden, welche das Kantonale Labor Zürich mit der Lebensmittelkontrolle beauftragt haben, wurden 1'248 Kontrollen durchgeführt. 82 Nachkontrollen wurden zusätzlich nötig. Damit bewegte sich die Anzahl der ungenügenden Betriebe in der Grössenordnung der Vorjahre. 17 Der umfassende Service für die Gemeinden (inklusive Archivierung, Prüfung des Betriebsregisters, Auswertungen und Rückvergütung der Proben) konnte in allen Fällen zur vollen Zufriedenheit der Auftraggeber gewährleistet werden. 2.3 Kontrolle der Selbsteinkellerer Im Berichtsjahr wurden siebzehn Kontrollen durchgeführt, welche die Übereinstimmung der Kellerbuchhaltungen mit den gesetzlichen Vorgaben belegten. Zudem wurden 27 risikobasierte Lebensmittelkontrollen durchgeführt. Qualitätsmanagement Aussagen zur Qualität Als wichtiger Punkt im Qualitätsmanagement stand dieses Jahr die abschliessende Diskussion zum Thema Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Tätigkeit als Typ A Inspektionsstelle im Rahmen der Vorgaben der Norm ISO 17020:2012 an. Durch die Implementierung einer systematischen Risikobetrachtung, der Dokumentation potentieller Konfliktpunkte sowie den Möglichkeiten zur Risikominimierung konnte ein Grossteil der Anforderungen erfüllt werden. Einzig eine Abhängigkeit bedingt durch eine vertragliche Verpflichtung führte weiterhin zu einer Abweichung von den Anforderungen der Norm. Dieser Punkt und damit das Problem der Unabhängigkeit konnte dadurch gelöst werden, dass die Inspektion durch ein Amt eines anderen Kantons durchgeführt wird. Die Umsetzungen der dabei festgelegten Massnahmen obliegen weiterhin dem Kantonalen Labor Zürich. Wie bereits im Vorjahr wurden im Rahmen der internen Audits die Prüftstellentätigkeiten nach der ISO 17‘025 anhand eines Schwerpunktthemas (“Prüfmittel“) überwacht. Wenn möglich wurde die Thematik auch im Inspektionswesen begutachtet. Insgesamt wurden elf interne Audits durchgeführt. Von den einzelnen analytischen Abteilungen wurde viel Energie in die Erarbeitung und Überarbeitung hauseigener Methoden investiert. Insgesamt wurden neunzehn neue und fünfzehn überarbeitete Methoden freigegeben. Ringversuche Auch durch die regelmässige Teilnahme an Ringversuchen belegt das Kantonale Labor seine analytische Kompetenz. Im Rahmen der externen Qualitätssicherung zur Absicherung der Messmethoden und der damit erarbeiteten Ergebnisse wurde in der Berichtsperiode an insgesamt 102 Laborvergleichen teilgenommen. Die zumeist ausländischen Anbieter derartiger Tests bieten ein breites Spektrum an Analysenparametern und Matrices an, von denen folgende ausgewählt wurden: Bakteriologische und molekularbiologische Untersuchungen von Indikator- sowie pathogenen Keimen in Lebensmitteln und Trinkwasser Schimmelpilzgifte (Mykotoxine) in diversen Lebensmitteln Nährstoffgehalt (Eiweiss und Aminosäuren, Fett etc.) von diversen Lebensmitteln Tierarzneimittelrückstände in tierischen Lebensmitteln GVO-Verunreinigungen sowie Speziesdifferenzierungen der Zutaten in diversen Lebensmitteln Schwermetalle in diversen Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen Pestizide in diversen Lebensmitteln Verpackungsmaterialien und Spielzeug: Kontaminantien, Zusammensetzung und Migration Inhaltsstoffe (z.B. Vitamine, Mineralstoffe etc.) und Zusatzstoffe (z.B. Farbstoffe, Süssungsmittel etc.) in diversen Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen Radioaktivitätsmessungen Anorganische Parameter in Trinkwasser Allergene und andere Fremdstoffe (z.B. polare Bestandteile in Frittieröl) in diversen Lebensmitteln Von den Ringversuchen in diesem Jahr konnten insgesamt 64 abgeschlossen werden. Dabei erhielten 55 die Bewertung gut bis sehr gut und sieben eine solche als genügend. Dort wo nötig, wurden die erforderlichen Anpassungen und Verbesserungen an den Methoden vorgenommen. Zwei Laborvergleiche mussten aufgrund der Resultate als ungenügend eingestuft werden. In einem Fall wurde aufgrund eines Verdünnungsfehlers eine zu hohe Kontamination einer Probe Fleisch mit koagulasepositiven Staphylokokken bzw. im zweiten Fall von coliformen Keimen in Wasser gemessen. Kontrollmechanismen wurden in die Methoden aufgenommen, die solche falsch positiven Resultate zukünftig verhindern. 38 Ringversuche waren am Jahresende noch pendent. Dies weil einerseits zur Beurteilung der Ergebnisse noch Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 18 weitere Abklärungen notwendig waren oder andererseits noch keine Auswertungen für diejenigen Tests vorlagen, die erst kurz vor Ende Jahr ausgeführt worden sind. Einsprachen und Rekurse Im Berichtsjahr wurden achtzehn Einsprachen eingereicht. Keine einzige Einsprache richtete sich gegen die Analysenergebnisse. In neun Fällen wurde die Beurteilung angezweifelt, in vier Fällen wurde die Beurteilung der Kennzeichnung bestritten. In einem Fall wurde das ausgesprochene Importverbot für asiatisches Gemüse als unverhältnismässig gerügt. Eine Einsprache richtete sich gegen die Kosten, einmal behauptete der Warenbesitzer, für die Übertretung nicht zuständig zu sein. Die Beanstandung eines Pestizidrückstandes wurde zu Recht kritisiert, weil der Schweizer Produktionsbetrieb eine Notbewilligung für den Einsatz des Mittels besass, von dem die Lebensmittelkontrolle aber nichts wusste. Eine Einsprache richtete sich gegen den Inspektionsbefund. Gutgeheissen wurden neun Einsprachen, eine Einsprache erledigte sich durch Rückzug nach einem klärenden Briefwechsel und acht Einsprachen wurden abgewiesen. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 19 Ausgewählte Themen 3.1 Mikrobiologische Untersuchungen / Hygiene-Überwachungskonzept Zur standardisierten Überwachung der Hygiene in Gastwirtschaftsbetrieben wurde im neunten Jahr in Folge ein Konzept zur Beurteilung der mikrobiologischen Untersuchungen angewendet. Dabei werden Betriebe mit ungenügenden Untersuchungsresultaten gezielt durch Nachkontrollen überprüft sowie entsprechende Massnahmen verstärkt und systematisch eingeleitet. Diese Massnahmen können u.a. auch die Unterstützung durch entsprechende spezialisierte Dienstleistungslaboratorien sein, welche die Hygiene wie auch die Schulung der Mitarbeitenden übernehmen. Damit soll eine rasche und nachhaltige Verbesserung der Betriebe erreicht werden. Von 492 Betrieben, welche nach diesem Konzept beureilt werden, wiesen 78 % einen guten Hygienestatus bei der Erstkontrolle auf. Bei den restlichen Betrieben (22 %) waren eine oder mehrere Nachkontrollen notwendig oder sind diese noch ausstehend (Abb. 3.1.1.). Damit konnte der Anteil der hygienisch einwandfreien Betriebe auf dem Niveau der letzten zwei Jahre gehalten werden. Insgesamt wurden 3‘794 Proben untersucht, wobei 753 (19.8 %) zu beanstanden waren. Im Berichtsjahr konnten sich von den 101 Betrieben, deren ungenügende Untersuchungsresultate in der Erstkontrolle zu einer Nachkontrolle führten, 86 Betriebe (85 %) innerhalb von 8 Monaten (240 Tage) deutlich verbessern. Fünfzehn Betriebe benötigten länger als die in der Hygieneüberwachung gesetzte Frist. Als Zielvorgabe wurde ein Wirkungsindikator von 75 % vorgegeben. Hygieneüberwachung 2014 gut bei 1. Untersuchung; 78% offene 1. oder 2. Nachkontrolle; 6% schlechte 2. Nachkontrolle; 1% gut bei 2. Nachkontrolle; 3% gut bei 1. Nachkontrolle; 12% Abb. 3.1.1.: Hygienische Qualität in Verpflegungsbetrieben 2014 Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 20 3.2 Analyse von Lebensmitteln in Zusammenhang mit einem Listeriose-Ausbruch Im Januar 2014 machte der Kantonsärztliche Dienst das Kantonale Labor auf eine Häufung von Listeriosen im Kanton Zürich aufmerksam. Das Kantonale Labor leitete umgehend verschiedene Massnahmen ein mit dem Ziel, die Ursachen der Infektionen zu ergründen und weitere Neuansteckungen zu verhindern. Diese Massnahmen umfassten die Befragung von betroffenen Personen, die Auswertung von Einkaufsdaten sowie die gezielte Untersuchung von Lebensmitteln. Kurze Zeit später wurde das Kantonale Labor durch die nationalen Behörden informiert, dass die Häufungen von Listeriosen schweizweit auftraten und die Epidemie somit als Ereignis von nationaler Bedeutung eingestuft worden war. Dem Institut für Lebensmittelsicherheit und –hygiene (ILS) gelang es, aus mehreren Patientenproben Listeria monocytogenes (L. monocytogenes) zu isolieren und mehrheitlich einem Ausbruchstamm zuzuordnen. Dieser Befund deutete auf eine gemeinsame Ausbruchsquelle hin. In Absprache mit den verschiedenen nationalen und kantonalen Behörden übernahm das Kantonale Labor Zürich im Rahmen der epidemiologischen Abklärungen die Analyse von Einkaufsdaten. Im Fokus dieser Abklärungen standen vor allem Personen, bei denen der Ausbruchstamm nachgewiesen wurde. Nach Eingang der schriftlichen Einverständniserklärung der Betroffenen wurden die Daten beim Detaillisten angefordert und analysiert. Es galt Produkte zu identifizieren, die von mehreren Personen konsumiert worden waren und so als Quelle für die Infektionen mit L. monocytogenes in Frage kamen. Dabei wurde von einer maximalen Inkubationszeit von 70 Tagen ausgegangen. Für die Analysen wurden Einkäufe berücksichtigt, die nicht länger als 70 Tage vor der Erkrankung getätigt worden waren. Bei den Einkaufsdaten lag der Fokus auf sogenannten Risikoprodukten. Als Risikoprodukte wurden Nahrungsmittel definiert, die aufgrund ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften gute Wachstumsbedingungen für Listerien und somit für L. monocytogenes bieten. Dazu zählen insbesondere rohe Fleischerzeugnisse wie Salami, Rohschinken und Tatar, geräucherter und roher Fisch aller Art, Rohmilchprodukte und Weichkäse. Ebenfalls berücksichtigt wurden Produkte wie Kochschinken, die bei ihrer Herstellung erhitzt, jedoch danach weiterverarbeitet (geschnitten) werden, sowie vorgeschnittene, fertiggewaschene Salate (siehe Kapitel 7.10). Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Aufgrund der Analysen der erhaltenen Daten wurden im Kanton Zürich insgesamt 26 Proben erhoben, die den vorgängig festgelegten Kriterien entsprachen (Risikoprodukt und Einkauf in einem kritischen Zeitfenster). Die Lebensmittel wurden anschliessend mit einem PCR-Screening auf L. monocytogenes getestet. In diesem Fall blieb die Analyse für L. monocytogenes in sämtlichen Proben negativ und die Ursache der Erkrankungen damit offen. Was ist Listeriose und wie wird sie verhindert? Die Listeriose ist eine Infektionskrankheit, die durch das Bakterium Listeria monocytogenes (L. monocytogenes) ausgelöst wird. Listerien kommen überall in der Natur vor und finden über pflanzliche oder tierische Rohprodukte immer wieder den Weg in die menschliche Nahrungsmittelkette. Listerien sind äusserst widerstandsfähige und anspruchslose Bakterien, die sich bereits bei Kühlschranktemperaturen vermehren. Sie können sich in Ritzen und Dichtungen von Küchengeräten oder Produktionsanlagen richtiggehend festsetzen und so Lebensmittelprodukte kontaminieren. Überdurchschnittlich häufig erkranken immungeschwächte und ältere Personen an Listeriose. Während bei gesunden Menschen die Infektion häufig symptomlos bleibt, ist sie für geschwächte Menschen nicht selten lebensbedrohlich. Eine grosse Gefahr besteht für schwangere Frauen, bei denen eine Infektion mit L. monocytogenes auf das ungeborene Kind übergehen und zu einer Früh- oder Fehlgeburt führen kann. Leider ist es nicht möglich, Kontaminationen von Nahrungsmitteln mit Listerien und damit mit L. monocytogenes vollständig zu verhindern. Besonders wichtig ist es daher, die Haltbarkeit und die Lagertemperaturen der Speisen zu beachten. Hinzu kommt die Einhaltung der elementaren Regeln der Küchenhygiene. Insbesondere sollten Speisereste vor dem Konsum noch einmal gründlich erhitzt werden. Wer einer Risikogruppe angehört, soll die Ernährung auf jeden Fall mit dem Arzt absprechen. Kurze Zeit später informierte eine Firma die zuständigen Behörden über einen Nachweis von L. monocytogenes bei der Routineuntersuchung eines ihrer Produkte. In Absprache mit den zuständigen Behörden leitete die Firma unverzüglich Massnahmen ein, mit welchen es gelang, die Quelle der Listerien zu lokalisieren. Die Kontamination der 21 Produkte konnte auf eine Produktionsanlage zurückgeführt werden. Zusätzlich wurde bestätigt, dass es sich um den gleichen Serotyp wie beim Ausbruchsstamm handelt. Die betroffene Anlage wurde gleich nach dem ersten positiven L. monoytogenes Befund von der Firma ausser Betrieb genommen, worauf keine Neuerkrankungen mit dem isolierten Ausbruchsstamm mehr auftraten. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Produkt und 3.3 den erhöhten Listeriosefällen wird daher als wahrscheinlich beurteilt. Der vorliegende Fall verdeutlicht, dass sowohl die regelmässigen Analysen von Lebensmitteln auf L. monocytogenes wie auch eine gute Zusammenarbeit zwischen der Industrie und den zuständigen Behörden notwendig sind, um Fälle von Listeriosen auf ein Minimum zu reduzieren und um bei Epidemien die Quelle schnellstmöglich zu finden. Nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm und Grenzkontrolle tierischer Lebensmittel Für den Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft führt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen drei Untersuchungsprogramme durch, bei denen das Kantonale Labor Zürich im Bereich Kontaminantien beteiligt ist. Es sind dies das Nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP), das grenztierärztliche Monitoringprogramm und die Untersuchungen von Warensendungen, die an den Flughäfen Genf und Zürich im Rahmen des Stopp&Test-Verfahrens blockiert wurden. Das Abkommen mit der EU im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft fordert zur Gewährleistung identischer Kontrollen u.a. ein Nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP) nach den Vorgaben der EU. Im Rahmen dieses Programms untersuchte das Kantonale Labor Zürich 2014 für den Bund 1‘579 Proben, für das grenztierärztliche Monitoring 210 und für das Stopp&Test-Verfahren zehn Proben. Ergebnisse des Nationalen Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP) Von den 1‘579 Proben des NFUP wurden 987 auf Rückstände von Antibiotika, 287 auf weitere Tierarzneimittel, wie Entzündungshemmer und Beruhigungsmittel, sowie 305 Proben auf Rückstände von Pestiziden untersucht. Die grosse Mehrzahl der Proben war frei von Rückständen. 53 Proben (3.4 %) wiesen Rückstände unter den jeweiligen Höchstwerten und vier Proben (0.3 %) über den entsprechenden Grenzwerten auf. Zwei Schweinelebern enthielten 180 respektive 240 µg/kg Sulfadimidin, eine Kuhleber 220 µg/kg Sulfadimidin, 59 µg/kg Sulfadiazin und 43 µg/kg Sulfathiazol sowie eine weitere Kuhleber 1‘090 µg/kg Oxytetracyclin. Für die Summe aller Sulfonamide in Leber gilt ein Grenzwert von 100 µg/kg und für Oxytetracyclin einer von 300 µg/kg. Tab. 3.3.1. zeigt einen Überblick über die erarbeiteten Untersuchungsergebnisse. Ergebnisse des grenztierärztlichen Monitoringprogramms Das grenztierärztliche Monitoringprogramm wird jedes Jahr nach den aktuellsten Erkenntnissen der Lebensmittelüberwachung erstellt. Bei der Festlegung des Programms werden Lebensmittelart, Importmeng und Provenienz bezüglich möglicher Risiken beurteilt. Daraus resultierten für das Untersuchungsprogramm 2014 dreizehn verschiedene Messkampagnen zu denen insgesamt 202 Proben erhoben und untersucht wurden. Eine Übersicht des Programms zeigt Tab. 3.3.2.. Auch dieses Jahr fiel wieder eine Rindfleischprobe aus den USA auf, die geringe Mengen (3 µg/kg) Ractopamin enthielt. Die Verwendung dieses βAgonisten, der auch leistungsfördernde Eigenschaften aufweist, ist in der Schweiz - im Gegensatz zu den USA - in der Aufzucht von Tieren, die in die Lebensmittelkette gelangen, nicht erlaubt. Zur Beurteilung wurde wiederum der Höchstwert von 10 µg/kg gemäss Codex Alimentarius herangezogen, da ein Hormonfleischzeugnis vorlag. Proben im Stopp&Test-Verfahren Zehn weitere Proben des grenztierärztlichen Dienstes mussten innert 48 Stunden im Rahmen des Stopp&Test-Verfahrens untersucht werden. Eilende Untersuchungen werden bei Warensendungen verlangt, die aufgrund früherer Einfuhren in die EU oder in die Schweiz als möglicherweise gesundheitsgefährdend eingestuft wurden. Erst nachdem eine entsprechende Untersuchung die Unbedenklichkeit zeigt, darf die Ware eingeführt werden. Von den zehn eilenden Proben mussten sechs auf die radioaktiven Nuklide Cäsium-134 und Cäsium-137, zwei auf Shiga-Toxin produzierende E. coli (STEC) Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 22 und je eine auf biogene Amine respektive Cadmium untersucht werden. Alle Proben erfüllten die entsprechenden lebensmittelrechtlichen Vorgaben und konnten für die Einfuhr in die Schweiz freigegeben werden. Tierart Matrix Anzahl Proben Proben mit Rückständen <GW Nachgewiesene Wirkstoffe <GW Kalb Leber, Niere, Fett 238 16 Rind Leber, Niere, Fett 201 2 Chlortetracyclin Danofloxacin Doxycyclin Oxytetracyclin Sulfadimidin Tetracyclin PCB Oxytetracyclin Kuh Leber, Fett 191 3 Schwein Leber, Fett 455 23 Schaf 57 2 Geflügel Leber, Niere, Fett Leber 122 4 Kuh Milch 120 1 Geflügel Biene Eier Honig 70 60 Kalb Blut Rind Kuh Total Proben mit Rückständen >GW Nachgewiesene Fremdstoffe >GW 10x 1x 1x 2x 2x 1x 1x 2x 0 Oxytetracyclin Sulfadimidin Tetracyclin 2x 1x 1x 1 Oxytetracyclin Oxytetracyclin Sulfadimidin Sulfadoxin Trimethoprim 1x 18x 6x 3x 2 Sulfadimidin Sulfathiazol Sulfadiazin Enrofloxacin Sulfadimidin Enrofloxacin 1x 1x 4x 0 1x 1x 1x 1x 1x 1x 1 1 1 Sulfadiazin Sulfadimidin Sulfathiazol Tetracyclin Penicillin V Asulam 22 0 - Blut 21 0 - Blut 22 0 - 1'579 53 0 0 4 Tab. 3.3.1.: Zusammenstellung der Fremdstoffe, die in Proben des NFUP festgestellt wurden Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Sulfadimidin 23 Tierart Herkunft Rindfleisch USA, Australien Rindfleisch Rindfleisch Rindfleisch Schaffleisch Pferdefleisch Pferdefleisch Raubfische Meerfische Zuchtfische Krebstiere (Zucht) Honig Fische, Weichund Krustentiere Total Parameter Entzündungshemmer (steroidale und nicht-steroidale) Südamerika Anthelmintika, Nitrofurane, Parasiten USA, Kananda (β-Agonisten (insbes. Ractopamin) Brasilien, Anthelmintika, Nitrofurane, β-Agonisten, Australien, Neuseeland Parasiten Australien, Schwermetalle (Pb, Neuseeland Cd, Hg, As) Keine EinEntzündungshemmer schränkung (steroidale und nicht-steroidale) Keine EinEntzündungshemmer schränkung (steroidale und nicht-steroidale), βAgonisten Keine EinSchwermetalle (Pb, schränkung Cd, Hg, As), Parasiten Keine EinSchwermetalle (Pb, schränkung Cd, Hg, As), Parasiten Keine EinTetracycline, Chinoschränkung lone, Sulfonamide, Penicillline, Cephalosporine, Nitroimidazole, Makrolide, Lincosamide, Nitrofurane, Aminoglycoside, Malachitgrün, Parasiten Keine EinTetracycline, Chinoschränkung lone, Sulfonamide, Penicillline, Cephalosporine, Nitroimidazole, Makrolide, Lincosamide, Nitrofurane, Aminoglycoside Keine EinAminoglycoside schränkung Japan Cs-134 und Cs-137 Anzahl Proben 20 Proben mit Rückständen <GW 0 Proben mit Rückständen >GW 0 Nachgewiesener Fremdstoff 15 1 0 Albendazol 12 1 0 Ractopamin 5 0 0 5 3 0 15 0 0 15 0 0 40 39 0 Hg, As 30 30 0 Pb, Cd, Hg, As 15 4 0 Enrofloxacin (3x), Oxytetracyclin (1x) 8 0 0 4 0 0 18 0 0 202 77 0 Tab.3.3.2.: Ergebnisse des grenztierärztlichen Monitoringprogramms Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 24 3.4 Pestizidrückstände in pflanzlichen Lebensmitteln Pestizid-Probenstatistik 2014 Insgesamt 1‘256 pflanzliche Lebensmittel wurden auf Rückstände von ca. 450 Pestiziden untersucht (Tab. 3.4.3.). Grösstenteils handelte es sich um frische Früchte und Gemüse aus konventionellem Anbau; ein Fünftel waren verarbeitete Lebensmittel wie Tiefkühlprodukte, Reis, Tee, getrocknete Pilze, Chilisaucen, eingelegter Kohl, Kürbiskernöl, Weinblätter und Nahrungsergänzungsmittel. Eine Übersicht über die Herkunft der Proben und ihre Belastung mit Rückständen ist in Tab. 3.4.1. dargestellt. Als Schwerpunktslabor erhielten wir 275 Proben, welche in den Kantonen der Ostschweiz und vom Labor der Urkantone erhoben wurden. 52 Proben Gemüse aus Asien und 45 Reisproben stammten von Probenahmen durch den Zoll direkt an der Grenze. Der Rest wurde durch die Inspektorate des Kantons Zürich erhoben. Insgesamt 14.1 % aller Proben (177) mussten wegen Pestizidrückständen beanstandet werden. Ein grosser Teil davon wurde risikobasiert erhoben und untersucht. Demzufolge resultiert eine überdurchschnittlich hohe Beanstandungsquote, die für pflanzliche Lebensmittel nicht repräsentativ ist. Sechzehn Proben (1.3 % aller Proben) waren wegen Überschreitungen von Grenzwerten bzw. der akuten Referenzdosis (ARfD, siehe Infokasten) als gesundheitsgefährdend und nicht zum Verzehr geeignet zu beurteilen (Tab. 3.4.4.). Bei elf dieser Proben handelte es sich um asiatisches Gemüse, bei zweien um Schweizer Früchte und bei je einer um türkische, italienische bzw. niederländische Ware. Insgesamt waren in 80 % der 1‘256 untersuchten Proben Pestizidrückstände aus dem Untersuchungsspektrum des Kantonalen Labors zu finden. Dabei wurden insgesamt 5‘759 Rückstände von 244 verschiedenen Pestiziden erfasst (durchschnittlich 4.6 Rückstände pro Probe). Länder Schweiz EU-Raum Vorderasien Asien Afrika Amerika Unbekannt Anzahl Proben 436 275 93 335 51 28 38 Beanstandungsquote (%) 0.7 4 20 30 8 18 11 Tab. 3.4.1.: Übersicht über die Probenherkunft mit Beanstandungsquoten wegen Höchstwertüberschreitung Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Auffallendes Kirschen aus dem Ausland als regionale Schweizer Ware deklariert EU Früchte und Gemüse: von 275 risikoorientiert erhobenen Proben wurden nur elf Proben (4 %) beanstandet Frische Bio-Früchte und -Gemüse nahezu unbelastet Fünf von vierzig verarbeiteten Bioprodukten wegen Rückständen zu beanstanden. Wintersalate: Keine Überschreitungen Tiefgekühltes Gemüse nur wenig belastet Schon wieder Weinblätter: gleichzeitig 46 Pestizide in eingelegten Weinblättern aus der Türkei, angepriesen als “Aus ökologisch sauberen Gebieten“, neunzehn davon über dem Toleranzwert, insgesamt 8.6 mg/kg Pestizide; alle elf türkischen Proben waren wegen insgesamt 86 Toleranzwertüberschreitungen zu beanstanden Proben aus Asien: 30 % zu beanstanden (100 von 335). Besonders gravierend: 3.3 % davon gesundheitsgefährdend (s. Tab. 3.4.4.) Reis aus Asien wenig belastet mit Pestiziden, insbesondere Jasmin-Reis. Von 45 Proben war nur eine wegen einer Toleranzwertüberschreitung zu beanstanden und knapp mehr als die Hälfte enthielt keine Rückstände Verarbeitete Chiliprodukte aus Asien: von neunzehn Saucen, Pasten und getrockneten Chilis mussten fünf wegen insgesamt elf Höchstwertüberschreitungen beanstandet werden Curry Leaves aus Asien mit massiven Überschreitungen der Pyrethroidinsektizide Cypermethrin (12 mg/kg) und Cyfluthrin (2 mg/kg). Fünf von acht Proben Curry Blättern wegen Pestizidrückständen zu beanstanden Luffa (Flügelgurken) aus Thailand mit 0.09 mg/kg des verbotenen Insektizids Prothiofos weisen eine 40-fache ARfD-Überschreitung auf 10 mg/kg Profenofos, ein altes, nicht mehr zugelassenes Insektizid, in Gotukola (Centella asiatica) aus Sri Lanka Schnittlauch aus Vietnam mit neunzehn Rückständen in einer Probe; davon Carbendazim, Fenpyroximat, Summe Fipronil, Chlorpyrifos und Chlorfenapyr über dem Toleranzwert Früchte und Gemüse aus Vietnam: 25 von 40 Proben wegen insgesamt 53 HöchstwertÜberschreitungen zu beanstanden Kohl aus Asien: 90 % bzw. 50 % überschritten Nitrat- bzw. Pestizid-Höchstwerte, 10 % wiesen Überschreitungen der ARfD auf 25 Die Akute Referenzdosis (ARfD) stellt die toxikologisch gerade noch akzeptable einmalige Aufnahmemenge eines Wirkstoffs dar. Sie wird festgelegt für Wirkstoffe, die schon nach einmaliger oder kurzzeitiger Aufnahme die Gesundheit schädigen können, also eine hohe akute Toxizität aufweisen. Die Ausschöpfung des ARfD-Wertes wird am Beispiel eines Kleinkindes berechnet, wenn es eine grosse Portion eines bestimmten Lebensmittels essen würde. Solange diese 100 % nicht überschreitet, resultiert kein erkennbares Risiko für die Gesundheit. Gemüse und Früchte aus einheimischer Produktion Es wurden hauptsächlich Beeren, inkl. Trauben (121 Proben), Tomaten (97), Steinobst (72), Kernobst (71), Salate und Küchenkräuter (31) untersucht. Von den 436 Schweizer Proben (35 % aller Proben) mussten 34 (7.8 %) beanstandet werden: drei (0.7 %) wegen Höchstwertüberschreitungen und 31 (7.1 %) wegen Rückständen von Pestiziden, deren Anwendung auf der jeweiligen Kultur nicht erlaubt ist. Eine Kirschenprobe zeigte eine Grenzwertüberschreitung von Dimethoat, eine Birnenprobe wies eine ARfD-Überschreitung des Insektizids LambdaCyhalothrin auf und eine Bio-Kräuterteemischung enthielt Rückstände des Fungizids Dithianon über dem Toleranzwert. Im Gegensatz zu letztem Jahr mussten keine Schweizer Tomaten beanstandet werden (s. unter Kein Ethephon mehr in Schweizer Tomaten). Bei den Rückständen von Pestiziden, deren Anwendung auf der jeweiligen Kultur nicht erlaubt ist, handelte es sich meist um kleine Konzentrationen unter den Toleranzwerten. Gemäss Stellungnahmen der Produzenten wurden die gefundenen Wirkstoffe in den allerwenigstens Fällen bewusst eingesetzt. Unsauberes Spritzgeschirr oder Abdrift von Behandlungen auf benachbarten Kulturen führten zu ungewollten Kontaminationen. Diese entstehen aus Fahrlässigkeit und entsprechen nicht der Guten Agrarpraxis. In mehreren als Schweizer Früchte erhobenen Kirschen wurden Rückstände von in der Schweiz nicht zugelassenen Anwendungen nachgewiesen. Bei der Nachbearbeitung wurden bisher in mehreren Fällen eindeutig täuschende Falschdeklarationen der Herkunft aufgedeckt (s. unter „Schweizer“ Kirschen). Die Kirschessigfliege – ein neuer Schädling in der Schweiz Die Kirschessigfliege (Drosophila suzukii) wurde 2011 erstmals in mehreren Regionen der Schweiz festgestellt. Dieses Jahr entstanden zum ersten Mal grössere Schäden in den Kulturen durch befallene Früchte. Besonders Winzer hatten einen beträchtlichen Aufwand, um die befallenen Keltertrauben auszusondern. Die Einschleppung dieses Schädlings ist vergleichbar mit dem Aufkommen des Mehltaus oder der Reblaus vor etwa 130 Jahren. Um die Beeren-, Steinobst- und Traubenernten in von der Kirschessigfliege befallenen Gebieten zu sichern, hat das BLW mehrere Sonderbewilligungen für den Einsatz von diversen Insektiziden im Jahr 2014 erlassen. Die Situation für die nächsten Jahre ist nicht abschätzbar. Da die Applikation von Insektiziden aber zu Rückständen führt und zur Schädigung von Nützlingspopulationen führen kann, wird es 2015 von grosser Bedeutung sein, die Lebensweise dieses uns bisher unbekannten Schädlings zu erkunden und daraus nachhaltigere Bekämpfungsstrategien abzuleiten. Aufgrund des neu auftretenden Schädlings wurden vermehrt Beeren (inkl. Kelter- und Tafeltrauben) geprüft. Produzenten, die die ansonsten nicht zugelassenen Insektizide angewendet hatten, mussten zeigen, dass sie die Auflagen für den Einsatz einhielten (insbesondere den Nachweis des Auftretens der Kirschessigfliege durch den kantonalen Pflanzenschutzdienst). „Schweizer“ Kirschen Wiederum wurden gezielt “Schweizer“ Kirschen untersucht, da schon im Vorjahr falsche Angaben zur Herkunft von Schweizer Kirschen aufgedeckt wurden und da der Grenzwert des Insektizids Dimethoat 2011 aufgrund einer toxikologischen Neubeurteilung von 1 auf 0.2 mg/kg gesenkt wurde. Bei einer der 63 untersuchten Kirschen-Proben war der Dimethoat-Grenzwert überschritten. In den Vorjahren waren es eine von 50 (2013) und drei von 27 (2012). Bereits 2013 hätte die Zulassung dieses alten Insektizids gegen die Kirschenfliege zurückgezogen werden sollen. Anlässlich einer Notfallbewilligung des BLW durfte Dimethoat 2013 und 2014 dennoch eingesetzt werden. Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 26 Von den insgesamt 63 als „Schweizer“ Kirschen erhobenen Proben wurden elf wegen vermuteter Fehlanwendungen beanstandet: Eine Probe Zürcher Kirschen wies Rückstände des in der Schweiz nicht zugelassenen Insektizids Phosalon auf. Das Produkt Zolone mit diesem Wirkstoff war bis Ende 2012 in der Schweiz auf Kirschen zugelassen und hätte bis Ende 2013 aufgebraucht werden müssen. Der Produzent hat seinen Fehler eingesehen und wird Zolone nicht mehr einsetzen. In einer Probe Zürcher Kirschen aus integrierter Produktion fanden sich die in der integrierten Produktion nicht zugelassenen Wirkstoffe Lambda-Cyhalothrin, Cyprodinil und Fluazinam. Gemäss Stellungnahme seien diese Wirkstoffe nicht auf den Kirschen eingesetzt worden. Abdrift von Behandlungen benachbarter Himbeeren und Reben auf die betroffene gedeckte Kirschenanlage sei die Ursache für die Rückstände. Der Produzent wird in Zukunft mehrere Massnahmen zur Verhinderung von Abdrift umsetzen. Auf Kirschen aus integrierter Produktion fanden sich in fünf Fällen Rückstände des nicht zugelassenen Fungizids Carbendazim. Abklärungen zeigten, dass in allen Fällen der zugelassene Wirkstoff Thiophanatmethyl zum Einsatz gekommen war. Carbendazim ist das Abbauprodukt dieses Wirkstoffs. Da die Produzenten glaubhaft darlegen konnten, Carbendazim nicht eingesetzt zu haben, wurden zwei vom Kantonalen Labor Zürich bereits ausgesprochene Beanstandungen zurückgezogen. In zwei Schweizer Bio-Proben wurde das “BioInsektizid“ Spinosad entdeckt. Dieser Wirkstoff ist in vielen (Bio-) Kulturen zugelassen, nicht aber auf (Bio-) Kirschen. Die Produzenten hatten wegen Befalls mit der Kirschessigfliege das Insektizid Audienz mit dem Wirkstoff Spinosad angewendet. Dieses hat eine befristete Zulassung zur Bewältigung einer Notfallsituation vom BLW. Da aufgezeigt werden konnte, dass die Auflagen für den Einsatz, insbesondere der erforderliche Nachweis des Auftretens der Kirschessigfliege Drosophila suzukii durch den kantonalen Pflanzenschutzdienst, eingehalten wurden, wurden diese zwei Beanstandungen zurückgezogen. In zwei an einem Wochenmarkt als Schweizer Kirschen erhobenen Proben fanden sich mehreKantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 re Rückstände nicht zugelassener Pestizide (Boscalid, Pyraclostrobin, Dithiocarbamate, Lambda-Cyhalothrin und Deltamethrin). Die Verkäufer deklarierten die Proben als “eigene Kirschen“ bzw. “eigene Hochstammkirschen“. Später stellte sich heraus, dass die Kirschen aus Frankreich bzw. Spanien stammten. Die Herkunftsangabe von Früchten ist ein wichtiger Faktor für den Kaufentscheid. Eine Falschdeklaration ausländischer Kirschen als Schweizer Ware aus der Region entspricht einer massiven Konsumententäuschung. Es erfolgte deshalb Strafanzeige gegen die Verantwortlichen, die darauf mit Busse bestraft wurden. Anscheinend ist die Versuchung gross, die signifikant günstigeren ausländischen Kirschen als einheimische Ware zu verkaufen. Da die Herkunft von Kirschen äusserlich nicht sichtbar ist und sich gleichzeitig In- und Auslandware auf dem Markt befindet, scheint eine “Einbürgerung“ ausländischer Kirschen einfach. Rückstände von Pestiziden ergeben jedoch eine Art Fingerprint, der auf die Herkunft schliessen lassen kann. Werden Wirkstoffe gefunden, die im Ausland im Gegensatz zur Schweiz auf Kirschen zugelassen sind, besteht der Verdacht, dass es sich um eine Warenverwechslung von In- und Auslandkirschen bzw. ungenügende Warentrennung handeln könnte, dem nachgegangen werden muss. Kein Ethephon mehr in Schweizer Tomaten Ethephon ist ein Reifungsbeschleuniger (Phytoregulator). Es wird erst kurz vor dem Ende der Tomatenkultur eingesetzt und fördert die gleichmässige Reifung aller Tomaten an der Rispe. Im Vorjahr musste knapp ein Viertel der vom Kantonalen Labor untersuchten Schweizer Tomaten aus konventionellem Anbau beanstandet werden. Sie enthielten Ethephon-Rückstände über dem Höchstwert (s. Jahresbericht 2013). Aufgrund dieser Resultate hat das BLW im Juli 2014 Ethephon für die Verwendung auf Tomaten verboten. Als Ersatz wurde das naturidentische Reifegas Ethylen vorübergehend bewilligt. Es führt nicht zu Rückständen. Hauptsächlich im Herbst, dem Zeitraum der Anwendung, wurden deshalb 90 Proben Schweizer Tomaten untersucht. 27 In keiner der Proben konnten Rückstände von Ethephon nachgewiesen werden. Offenbar halten sich die Tomatenproduzenten an das Anwendungsverbot. Auch die 48 untersuchten ausländischen Tomaten waren bezüglich Ethephon unauffällig. Eine Probe italienischer Tomaten mit einer mehrfachen Toleranzwertüberschreitung des Insektizids Fenamiphos musste jedoch als gesundheitsgefährdend eingestuft werden (s. Tab. 3.4.4.). Pestizide in Wintersalaten: Keine Höchstwertüberschreitungen Von 50 Proben Salat, welche in den ersten zwei Monaten des Jahres untersucht wurden, war keine zu beanstanden. Auch bezüglich Nitrat waren alle in Ordnung. Noch vor ein paar Jahren galten Salate im Winterhalbjahr als ein problematisches Produkt. Die vielen Kontrollen und die konsequente Umsetzung von Verbesserungsmassnahmen haben die Situation bezüglich Pestizidrückständen stark verbessert. Bemerkenswert ist, dass keine Probe beanstandet werden musste, obwohl sich die Auswahl auf die risikoreicheren Produkte beschränkte. So wurden z.B. keine Chicorée und kaum Eisberg untersucht, da diese erfahrungsgemäss kaum Rückstände aufweisen. Das Kantonale Labor untersuchte 24 Salate aus Italien, dreizehn aus der Schweiz, zehn aus Spanien und drei aus Frankreich. Dabei handelte es sich um dreizehn Nüsslisalate (ausschliesslich Schweizer Ware), neun Kopfsalate, acht Eichblatt, je sieben Rucola und Endivien (inkl. Frisée und Scarola), fünf Lattiche (inkl. Lollo) sowie einen Eisberg. Auffällig war der sehr hohe Gehalt von durchschnittlich 7‘260 mg/kg Nitrat bei den sechs konventionellen Rucola-Proben aus Italien. Eine italienische Bio-Probe enthielt hingegen 840 mg/kg Nitrat. Aargau, Bern, Genf und Zürich erhielten abwechselnd während je einem Monat ungefähr 50 Proben von den Zollämtern Zürich Flughafen und Genf (Abb. 3.4.2.). Zusätzlich wurden im Kanton Zürich vermehrt Stichproben von asiatischem Gemüse und konsequente Nachkontrollen bei ungenügenden Untersuchungsresultaten durchgeführt. Bei 60 % der Gemüseproben aus Asien (137 von insgesamt 230) handelte es sich um Nachkontrollen. Bei diesen Kampagnen wurden gezielt risikoreiche Proben wie Kräuter, Chili, Okra, Bohnen, Stangensellerie, Drumsticks, Kohlgemüse, Auberginen, Frühlingszwiebeln und Wasserspinat untersucht. Andere Proben wie Mais, Spargeln, Zitronengras, Ingwer und Galanga, Wurzelgemüse (z.B. Taro) sowie Bananenblüten und -blätter wurden im Rahmen dieser Kampagnen nicht untersucht, da sie erfahrungsgemäss kaum Rückstände aufweisen. Interessant waren die neunzehn bei diesen Kontrollen erhobenen frischen Kohlgewächse bezüglich des Nitratgehalts: siebzehn Proben wiesen Konzentrationen über den tolerierten Gehalten auf (durchschnittlich 4‘670, maximal 6‘650 mg/kg). Die Einhaltung der guten Agrarpraxis bezüglich Düngung würde die Situation verbessern. Gemüse aus Asien Abb. 3.4.2.: Chilis aus Thailand mit Zollrapport Verstärkte Kontrollen an der Grenze Das Kantonale Labor erhielt 52 Stichproben von den Zollämtern Zürich Flughafen (41) und Genf (11). Neunzehn der 52 Proben (37 %) waren zu beanstanden, sieben davon da gleichzeitig mehrere Rückstände pro Probe nachgewiesen wurden. In diesen neunzehn Proben waren insgesamt 29 Überschreitungen von Pestizidhöchstwerten festgestellt worden. Bei einer Probe Bittergurken aus Sri Lanka wurden gar gesundheitsgefährdende Mengen von Pestizidrückständen (Acephat und dessen Metabolit Methamidophos) festgestellt (Tab. 3.4.4.). Auffällig waren die enorm hohen Beanstandungsquoten bei gewissen Ländern. Von 18 Proben aus Bei asiatischem Gemüse werden nach wie vor sehr häufig Höchstwertüberschreitungen von Pestiziden festgestellt. Diese können so massiv ausfallen, dass mit einer Gesundheitsgefährdung gerechnet werden muss (Grenzwert- bzw. ARfD-Überschreitungen, Tab. 3.4.4.). In der EU wurden die amtlichen Kontrollen seit dem 25.01.2010 bei der Einfuhr dieser Risikowaren verstärkt (Verordnung (EG) 669/2009). Da die Schweiz (noch) nicht an dieses System angeschlossen ist, wurde erneut eine Kampagne an der Grenze mit dem BLV und der Zollbehörde durchgeführt. Die Kantonalen Laboratorien von Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 28 Thailand mussten fünf (28 %) beanstandet werden, von 17 aus Sri Lanka sechs (35 %), von vier aus Indien eine, von vier aus Vietnam drei, von drei aus Malaysia zwei sowie die einzelnen Proben aus Kambodscha und den Philippinen. Von den vier Proben aus Bangladesch musste keine beanstandet werden. Die Beanstandungen betrafen Importeure in sechs Kantonen (AG, BE, BL, GE, VD und ZH). Insgesamt wurden 152 Rückstände von 66 verschiedenen Substanzen nachgewiesen. Die am häufigsten festgestellten Wirkstoffe waren, wie bereits bei den verstärkten Kontrollen an der Grenze 2013, die Insektizide Imidacloprid, Chlorantraniliprole und Acetamiprid sowie die Fungizide Dithiocarbamate und Carbendazim. Erfreulich ist, dass die sehr problematischen und alten Wirkstoffe mit hoher akuter Toxizität (Prothiophos, Dicrotophos, Monocrotophos, EPN, Triazophos, Formetanat, Carbofuran etc.), wie auch bereits während der Kampagne 2013, nicht oder kaum mehr gefunden wurden. Folglich treten bei asiatischem Gemüse weniger ARfD-Überschreitungen auf. Für diese Risikoprodukte müssen im Rahmen der Selbstkontrolle sehr viele Rückstandskontrollen durchgeführt werden, mindestens anfänglich. Vorausgesetzt dass die Rückverfolgbarkeit gegeben ist und wiederholt keine erhöhten Pestizidrückstände auftreten, kann die Probenzahl reduziert werden. Oft werden zu wenige Rückstandsuntersuchungen veranlasst. Dies hängt damit zusammen, dass das Risiko unterschätzt wird und dass diese Analysen teuer sind. Für die Schätzung des Risikos wird die hohe Frequenz der Lieferungen zu wenig berücksichtigt. Oft basiert der betriebsspezifische Probenplan sehr einseitig auf jährlichen Importmengen einzelner Waren. Viele Importeure von asiatischem Gemüse erhalten zwei Mal wöchentlich (Flug-) Sendungen mit einer enormen Vielfalt an Gemüsesorten. Dadurch vervielfacht sich das Risiko. Massnahmen Verarbeitete Lebensmittel aus Asien Es wurden kostenpflichtige Inspektionen, Strafanzeigen, Importverbote und RASFF-Warnmeldungen ausgelöst. Um die Gesetzeskonformität der Waren langfristig sicher zu stellen, wird weiterhin intensiv die Selbstkontrolle der verantwortlichen Betriebe überprüft. Dabei wird jedoch immer wieder festgestellt, dass viele Betriebe damit überfordert sind. Um gemeinsam Lösungen zu finden, werden Gespräche mit den Betriebsverantwortlichen geführt. Selbstkontrollmassnahmen zur Qualitätssicherung bezüglich Pestizidrückstände sind: Risikobewertung des Sortiments unter Berücksichtigung der Gefahr, Anzahl Lieferungen und Menge Verzicht auf Produkte mit grösstem Risiko Erstellung eines risikobasierten Probenplans und Durchführung entsprechender Rückstandsuntersuchungen Konsequente Nachbearbeitungen von Fällen mit Ursachenabklärungen und der Umsetzung von Verbesserungsmassnahmen Strikte Lieferantenauswahl Einführung von Lieferantenvereinbarungen Zustellung von Spritz- und Kulturplänen der Produzenten zur Kontrolle der Einhaltung der guten Agrarpraxis (z.B. Absetzfristen) Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Kontrolle der Rückverfolgbarkeit: Vergleich der Spritzpläne mit eigenen Analysenresultaten Verbesserung der Prozesse im Herkunftsland vorantreiben (Pestizidanwendungen, Qualitätssicherung beim Export, Rückverfolgbarkeit) Wegen den andauernden Pestizidbelastungen bei asiatischem Gemüse wurden in einigen Herkunftsländern strengere Exportbedingungen durchgesetzt, die allmählich auch zu greifen beginnen. Die Exporteure müssen dafür sorgen, dass keine unerwünschten Rückstände auftreten. Dies erreichen sie mit Thai- und Global-GAP Produzenten bzw. Vertragsbauern, die die besonders problematischen alten Pestizide nicht benutzen dürfen und deren Waren einwandfrei rückverfolgbar sind. Rohprodukte, die in verarbeitete Lebensmittel gelangen, unterliegen aber meist nicht diesem Exportregime. Da sowohl verarbeitetes Kohlgemüse und Chiliprodukte aus Asien im Vorjahr stark mit Pestizidrückständen belastet waren und weil die Rohwaren (frischer Kohl bzw. Chilis) gemäss EU-Verordnung 669/2009 zu den Risikoimportwaren gehören, wurden diese Produkte auch 2014 untersucht. Chili-Produkte Fünf von neunzehn Chiliprodukten wurden wegen insgesamt elf Höchstwertüberschreitungen beanstandet. Die Rückstände alter, bei uns längst verbotener Insektizide wie Ethion, EPN und Triazophos waren ein Indiz dafür, dass es sich um Rohware handelte, die nicht exporttauglich war. Diese problematischen Wirkstoffe werden nach wie vor bei Chilis für den lokalen asiatischen Markt eingesetzt. Bei den beanstandeten Produkten handelte es sich 29 um getrocknete Chilis aus Indien und vier thailändische Chilisaucen bzw. -pasten. Kohl-Produkte Von zwölf Proben eingelegtem Kohl aus Asien (sechs aus China, vier aus Thailand und zwei aus Korea) mussten vier chinesische Produkte beanstandet werden. Zwei Proben enthielten Toleranzwertüberschreitungen des Fungizids Carbendazim. Zwei andere wiesen gesundheitsgefährdende Men- Lebensmittelgruppe Beeren Steinobst Kernobst Zitrusfrüchte Exoten* Obst, gesamt Gemüse aus Asien Salat** Tomaten** Peperoni/Chilis** Kräuter** Zucchetti Bohnen** Spargeln** Auberginen** Gurken** Brokkoli** Kefen** Kohl** Weiteres Gemüse** Gemüse, gesamt Tiefkühlprodukte** Eingelegter Kohl aus Asien Eingelegter Kohl** Reis aus Asien Chiliprodukte aus Asien Tee (inkl. Kräutertee) Bio-Getreideprodukte Weinblätter in Lake Getrocknete Pilze Nahrungsergänzungsmittel Kürbiskernöl Gewürze Andere Verarbeitete, gesamt Total Anzahl Proben 180 89 87 18 41 415 230 79 144 47 20 9 11 16 7 5 4 5 6 10 593 45 12 8 48 20 27 6 13 19 10 15 14 11 248 1‘256 gen des Insektizids Carbofuran auf, die zur Überschreitung der akuten Referenzdosis (ARfD) führten. Diese beiden Proben wiesen zusätzlich Toleranzwert-Überschreitungen der Insektizide Acetamiprid und Fipronil sowie von Bromid (aus Methylbromid zur Begasung von Boden und von Containern) auf. mit Rückständen Anzahl % 162 84 75 13 30 364 195 66 114 44 20 4 10 1 4 4 1 4 2 5 474 27 11 4 21 18 22 3 13 9 6 15 8 4 171 1‘009 90 94 86 72 73 88 85 84 79 94 100 44 91 6 57 (80) (25) (80) (33) 44 80 60 92 50 44 90 81 50 100 100 60 100 57 36 69 80 Beanstandungen Anzahl % GWbzw. ARfDÜberschreitungen Anzahl % 14 12 5 2 9 42 91 8 13 6 11 22 10 40 2 12 2 1 1 1 2 2 1 10 22 9 3 43 1 (25) 1 1 104 3 4 (17) 13 18 7 33 1 (17) 14 2 2 17 1 5 3 2 25 11 11 85 2 1 1 20 7 7 31 177 13 14 16 1 1 1 1 1 0.5 5 Tab. 3.4.3.: Pestizidrückstände in pflanzlichen Lebensmitteln aufgeteilt in Warenklassen ("mit Rückständen": Proben, in denen mindestens ein Pestizid nachgewiesen werden konnte. "Beanstandungen": Proben, die mit mindestens einem Pestizid über einem Höchstwert belastet sind oder unerlaubte Wirkstoffe enthalten. GW = Grenzwert, ARfD = Akute Referenzdosis); * inkl. Ware aus Asien, ** nicht aus Asien, %-Angaben in Klammern: Probenzahl für prozentuale Auswertung zu gering Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 30 Diese asiatischen Kohlprodukte enthielten durchschnittlich etwas mehr als fünf Rückstände pro Probe gleichzeitig. Als Vergleich: in acht Proben eingelegten Kohls aus Europa und der Türkei konnte bloss knapp ein Rückstand pro Probe festgestellt werden und keine musste beanstandet werden. Eine funktionierende Selbstkontrolle mit Rückstandskontrollen ist für den Import solcher Risikoprodukte unentbehrlich. Das Risiko bezüglich Pestizidrückständen ist nicht in den Griff zu kriegen, solange die Rückverfolgbarkeit zum Produzenten nicht gewährt ist und diese immer noch alte, toxikologisch problematische Wirkstoffe einsetzen, oft ohne Einhaltung der guten Agrarpraxis. Ohne garantierte Rückverfolgbarkeit hat der Hersteller keine Kontrolle über die ganze Produktionskette und jede Lieferung stellt deshalb wieder ein grosses Risiko dar. Nur mit zuverlässigen Herstellern, welche das Rohmaterial entweder selber anbauen (und somit den Pestizideinsatz selber kontrollieren können) oder bei verlässlichen Produzenten beziehen, kann die Qualität der verarbeiteten Produkte verbessert werden. Schwerpunktprogramm an der Grenze: Reis aus Thailand und Indien Für Reis, als eines der wichtigsten Grundnahrungsmittel, ist die Ernährungsrelevanz besonders hoch. Kontrollen in der EU haben immer wieder zu RASFFMeldungen wegen Acephat- und Carbendazimrückständen in indischem Basmati geführt. Aus diesen Gründen wurde eine Kampagne an der Grenze in Zusammenarbeit mit dem BLV und der Zollbehörde durchgeführt. In Messkampagnen der letzten Jahre war immer wieder mineralölverunreinigter Reis gefunden worden. Deswegen wurde in den erhobenen Proben in Absprache mit dem BLV zusätzlich Mineralöl gemessen (s. Kap. 7.7 Mineralöl in Reis aus Asien). Insgesamt 45 Proben wurden von elf Zollämtern erhoben, 22 davon vom Rheinhafen Basel St. Jakob. 33 stammten aus Indien und zwölf aus Thailand. Bei 24 Proben handelte es sich um Jasmin Reis, auch Khao Hom Mali genannt. Eine Probe Sona Masoori Reis aus Indien mit 0.02 mg/kg des Insektizids Methamidophos wurde wegen einer Überschreitung des Toleranzwerts (0.01 mg/kg) beanstandet. Massnahmen gegenüber dem Importeur wurden dem zuständigen Kantonalen Labor überlassen. In 21 Proben (47 %) konnten Pestizidrückstände festgestellt werden. Diese enthielten insgesamt 84 Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Rückstände von 22 verschiedenen Pestiziden, meist in sehr geringen Konzentrationen. Bei Reis, als stark verarbeitetes Produkt, wird ein grosser Teil der Rückstände beim Drusch, bei der Spelzenentfernung, beim Schleifen, Polieren und Absieben vom Rohprodukt entfernt. Trotz deklarierten Begasungen in den Containern konnten in drei Reisproben nur kleine Mengen Phosphin (Analysen durch das Kantonale Labor Basel-Stadt) nachgewiesen werden. Eine Probe Bio-Vollreis wies erwartungsgemäss keine Rückstände auf. Bio-Proben Die 163 Bio-Produkte machten 13 % aller auf Pestizidrückstände untersuchten Proben aus. Auch 2014 wurden gezielt verarbeitete Bio-Produkte geprüft: 40 Bio-Proben von Getreideprodukten, Tiefkühlprodukten, Kürbiskernölen, Tee und weitere getrocknete Bio-Waren sowie Bio-Nahrungsergänzungsmittel. Die Bio-Proben wiesen kaum Rückstände chemisch synthetischer Pestizide auf. Ausnahmen betrafen die alten Wirkstoffe HCB und DDT, die in neun bzw. zwei Kürbiskernölen vorkamen. Diese längst verbotenen Insektizide werden von den Kürbispflanzen aus Böden angereichert, die mit Rückständen aus HCB- und DDT-Anwendungen, die Jahrzehnte zurückliegen, belastet sind. Zusätzlich reichern sich diese fettlöslichen Stoffe aus den Kürbiskernen bei der Verarbeitung zum Öl an. Da die von uns festgestellten Mengen klein waren und aus oben genannten Gründen eine unerlaubte Anwendung sehr unwahrscheinlich war, wurden die Ölproben nicht beanstandet. Auch ein chemisch-synthetischer Rückstand ist der Synergist Piperonylbutoxid, der sich in den BioProben neunzehn Mal nachweisen liess. Dieser in der Bio-Landwirtschaft teilweise zugelassene Stoff wird (Bio-)Pflanzenschutzmitteln zugesetzt, um die Wirkung von Insektiziden zu verstärken. Am meisten, 0.026 mg/kg, liess sich angereichert in Kürbiskernöl aus Ungarn finden. Die beiden Bio-Insektizide Spinosad und Azadirachtin wurden zwölf bzw. sieben Mal in Mengen unter den Toleranzwerten festgestellt. Ein weiterer natürlicher insektizider Wirkstoff ist Nikotin, der in getrockneten Steinpilzen vorkam. Bereits seit Jahren herrscht Ungewissheit über die Ursache der Nikotinrückstände in Wildpilzen. Die vom Kantonalen Labor festgestellten Mengen (bezogen auf das Frischgewicht der Pilze) hielten den Toleranzwert ein. 31 Ware Herkunft Birnen Alexander Schweiz Kirschen Schweiz Cherry Tomaten Italien Kaj Lan Niederlande Auberginen Salted Mustard, Senfkohlherzen Salted Mustard, Senfkohlherzen Türkei China China Brassica var viridis White Aubergine Vietnam Auberginen rund Thailand Luffa Thailand Vietnam Chinese Cabbage- Thailand Pai Tsai Okra Thailand Bittergurken Sri Lanka Ponnakani Sri Lanka Rock Karela Indien Rückstand (mg/kg) Lambda-Cyhalothrin (0.17) Dimethoat (Summe inkl. Omethoat, 0.32) Fenamiphos-Summe (0.13) Fenpropidin (0.7) Formetanat (0.92) Carbofuran-Summe (0.01) Carbofuran-Summe (0.03) Carbendazim (5.1) Methamidophos (0.13) Acephat (0.79) Methomyl (0.32) Prothiofos (0.09) Amitraz-Summe (0.43) Omethoat (0.11) Dimethoat (-) Acephat (0.83) Methamidophos (0.07) Carbendazim (1.66) Acephat (1.59) Methamidophos (0.14) Carbendazim (1.44) Flusilazol (0.39) Höchstwert (mg/kg) TW 0.1 ARfD-Ausschöpfung (%) Anzahl Rückstände* Weitere Überschreitungen 210 6 Dithiocarbamate Carbendazim GW 0.2 TW 0.04 (Summe) - 4 300 9 TW 0.05 210 5 TW 0.2 460 6 TW 0.01 TW 0.01 270 1‘160 10 15 TW 0.1 950 9 8 TW 0.02 130 (Summe**) 320 11 TW 0.01 3‘950 3 160 3 330 1 6 TW 0.1 140 (Summe**) 150 2 Dithiocarbamate TW 0.01 TW 0.01 TW 0.1 TW 0.02 290 (Summe**) 360 340 12 Fipronil-Summe, Chlorothalonil je TW 0.01 TW 0.05 (Summe) TW 0.02 (Summe als Dimethoat) je TW 0.01 Nitrat Acetamiprid, Bromid Acetamiprid, Fipronil-Summe, Bromid Chlorfenapyr Dinotefuran Nitrat Tab. 3.4.4: Aufgrund von Pestizidrückständen nicht zum Verzehr geeignete pflanzliche Lebensmittel 2014; TW = Toleranzwert, GW = Grenzwert, ARfD = Akute Referenzdosis; Körpergewicht und Verzehrsmenge stammen aus dem Berechnungsmodell Pesticide Risk Assessment Model PRIMo der EFSA: model for chronic and acute risk assessment rev.2.0 (http://www.efsa.europa.eu/en/mrls/docs/calculationacutechronic_2.xls) * ohne Nitrat ** Acephat und sein Metabolit Methamidophos haben einen gemeinsamen Toxizitätsmechanismus; die ARfDs werden kumuliert Die 123 frischen Obst- und Gemüse-Proben wiesen keine Rückstände auf, die für einen konventionellen Anbau typisch wären. Fünf verarbeitete Bio-Produkte enthielten jedoch auffällige Rückstände, die eine konventionelle Herkunft vermuten liessen, und wurden beanstandet: Eine angebliche Bio-Kräuterteemischung mit 0.38 mg/kg des Herbizids Pendimethalin wurde nach eigenen Analysen des Herstellers vom Markt genommen. Eine weitere Bio-Kräuterteemischung mit 0.04 mg/kg des Fungizids Dithianon sowie kleiJahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 32 neren Spuren von vier zusätzlichen chemisch synthetisierter Wirkstoffe wurde beanstandet. Die Rückstände überschritten den für konventionell erzeugte Ware geltenden Toleranzwert (0.01 mg/kg) mehrfach. Der Fall ist beim für den Hersteller zuständigen Kantonalen Labor in Bearbeitung. Wie das Herbizid Prosulfocarb in tiefgekühlten Bio-Dill aus Belgien gelangte, konnte trotz mehreren einverlangten Stellungnahmen nicht abschliessend geklärt werden. Abdrift von konventionell bewirtschafteten Kartoffelfeldern schien die Ursache zu sein. In gemahlenen Bio-Traubenkernen wurden etwas mehr als 0.03 mg/kg des Fungizids Fluopyram sowie kleinere Mengen zehn weiterer im konventionellen Rebbau häufig eingesetzter Fungizide nachgewiesen. Abklärungen zu diesem Fall laufen noch. Teilweise wird versucht, die nachgewiesenen Mengen eines Rückstands anhand von Verarbeitungsfaktoren und der Messunsicherheit als nicht relevant zu beurteilen, anstatt eine seriöse Ursachenabklärung durchzuführen und Vermeidungsmassnahmen umzusetzen. 3.5 Ein solcher Fall betraf ein ölreduziertes BioHanfsamenpulver mit Rückständen der chemisch synthetisierten Insektizide Thiamethoxam (0.021 mg/kg) sowie Imidacloprid (0.013 mg/kg). Der Importeur stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei seiner Ware um ein Bio-Produkt handelt, weil kein Toleranzwert überschritten wurde (der für konventionelle Ware gilt nach einem Einsatz eines Wirkstoffs bei Einhaltung der Wartefrist). Obwohl die Rückstände knapp die Hälfte dieses Toleranzwerts ausmachten, wurde versucht, den festgestellten Rückstand “schönzurechnen“ anstatt den Ursachen nachzugehen und Verbesserungsmassnahmen umzusetzen. Für Bio-Produkte gelten weitergehende Anforderungen, da solche Pestizide nicht eingesetzt werden dürfen und deren Rückstände bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis nicht zu erklären sind. Zum Beispiel muss die Rückverfolgbarkeit bis zu den bio-zertifizierten Produzenten lückenlos gegeben sein, selbst wenn keine Rückstände festgestellt werden. Ware, die über eine lückenlose Rückverfolgbarkeit nicht zweifelsfrei als Bio-Produkt ausgewiesen werden kann, darf nicht als solches vermarktet werden. Fremdstoffe aus Recyclingkarton: geringe Migration dank Barrieren Ausgangslage Das Kantonale Labor Zürich hat immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass ungeschützter Recyclingkarton für die meisten Anwendungen als Lebensmittelverpackung ungeeignet ist. Er enthält nicht nur zu viel Mineralöl, sondern auch Hunderte von anderen Substanzen in Mengen, welche gesundheitsgefährdend sein könnten. Deren toxikologische Unbedenklichkeit ist nicht abgesichert; von vielen ist nicht einmal die Identität bekannt (Jahresberichte 2009-2013). Wegen ihrer Vielzahl und Variabilität (je nach rezykliertem Material) ist deren Absicherung unrealistisch. Da ein grosser Anteil des Recyclingkartons für Lebensmittelverpackungen eingesetzt wird und es von allgemeinem Interesse ist, das Recycling zu erhalten, sollte diese Anwendung aber trotzdem möglich bleiben. Für Packungen mit Innenbeuteln kann eine Barrierenschicht in den Beutel eingebaut werden. Entsprechende, meist mehrschichtige Folien sind auf dem Markt verfügbar, allerdings ohne dass die Barrierenwirkung für die relevanten Stoffe genauer bekannt ist. Für Kartonverpackungen ohne Innen- Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 beutel werden Verfahren zur Beschichtung der Innenseite mit einer Barriere entwickelt. Solche Kartons sind jedoch noch nicht in grossen Mengen verfügbar – auch weil deren Barrierenwirksamkeit zu wenig abgeklärt ist. Schliesslich arbeitet ein Kartonhersteller an der Integration von Aktivkohle in den Recyclingkarton, damit die migrierfähigen Komponenten absorbiert und so an der Migration gehindert werden. Anfangs 2010 kündigte Deutschland einen Gesetzesentwurf für eine Regelung der Mineralölmigration aus Recyclingkarton an, welcher Höchstwerte festlegen sollte. Dies stiess neben der (wenig überraschenden) Ablehnung durch die betroffene Industrie auch auf technische Schwierigkeiten (z.B. sichere analytische Nachweisbarkeit). Ihre Einführung ist zur Zeit der Drucklegung dieses Berichts noch immer unsicher. Österreich schrieb eine allgemeine Anforderung in das Österreichische Lebensmittelbuch: “Werden Lebensmittel in Recyclingkarton verpackt, ist daher durch geeignete Massnahmen wie etwa Barrieren oder zusätzliche Innenverpackungen sicherzustellen, dass die Stoffmigration aus dem Recyclingkar- 33 ton den Anforderungen des Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entspricht.“ Diese Anforderung ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit und wenig wirksam, solange die Barriere und insbesondere deren Wirksamkeit nicht spezifiziert sind. Eine solche Spezifikation setzt aber eine Methode zur Messung der Wirksamkeit und einen minimal zu erreichenden Messwert voraus. Beides fehlt und es ist auch unklar, wer für die dazu nötige Entwicklungsarbeit zuständig ist. Die Dynamik um das Jahr 2010 ging also in verbreitete Ratlosigkeit über: Einerseits war es nicht die Absicht, den Übergang zu Frischfaserkarton zu erzwingen. Andererseits erscheint nun die Einführung von Barrierenlösungen zu langsam, um den ungeschützten Recyclingkarton länger dulden zu können. Entwicklung eines Schweizer Standards Als wichtigste Hindernisse wurden die fehlende Spezifizierung minimal erforderlicher Barrierenwirkung und die Implementierung solcher Lösungen identifiziert. Ohne überprüfbare Bestätigung einer genügenden Barrierenwirkung fehlt das Vertrauen der Abpacker, eine Barrierenlösung einzuführen. Die geplante deutsche Mineralölverordnung (siehe oben) wäre nur beschränkt geeignet, nachhaltig genügende Barrieren durchzusetzen, da sie nur auf Mineralöl abstellt. Die EU hat klar gemacht, dass ihr die Kapazität fehlt, um sich im Thema zu engagieren. Um das erste Hindernis zu eliminieren hatte das Kantonale Labor bereits 2011 ein Testverfahren für Barrieren entwickelt, das auf die Migration von Mineralölkohlenwasserstoffen ausgerichtet war (Jahresbericht 2011, publiziert in “Barriers against the migration of mineral oil from paperboard food packaging: Experimental determination of breakthrough periods“, K. Fiselier, K. Grob. Packaging Technology and Science 25 (2012) 285–301). Dieses Verfahren wurde 2013 auf eine Auswahl von Testsubstanzen mit breitem Polaritätsbereich ausgeweitet, da die Barriere nicht nur die Migration von Mineralöl herabsetzen soll (“Barriers against the migration from recycled paperboard into food: Measuring efficiency by surrogate components“, S. Biedermann-Brem, K. Grob. Packaging Technology and Science DOI: 10.1002/pts.2062). Zugleich wurde die Konzentration der Testsubstanzen deutlich gesenkt um Quell- und Sättigungseffekten vorzubeugen. Da die potentiell gesundheitsgefährdenden Substanzen unbekannt sind, ist eine genaue Herleitung der nötigen Barrierenwirkung unmöglich. Die nötige Wirksamkeit würde zudem von der Zusammensetzung eines Kartons abhängen. Deswegen lag dem Verfahren die pauschale Annahme zugrunde, dass eine Verminderung der Migration um einen Faktor 100 genügen würde (hergeleitet in der Publikation “Assurance of safety of recycled paperboard for food packaging through comprehensive analysis of potential migrants is unrealistic“, M. Biedermann, K. Grob, J. Chromatogr. A 1293 (2013) 107-119). Diese Annahme wird möglicherweise leicht dahin modifiziert, dass nicht mehr als 1 % der im Recyclingkarton vorhandenen Substanzen ins Lebensmittel übergehen dürfen, wobei dieser Übergang für die Testsubstanzen gilt. Im Sommer 2013 wurde eine Zusammenarbeit mit der Joint Industry Group (JIG) on Packaging for Food Contact des Schweizerischen Verpackungsinstituts (SVI) aufgebaut, um einen “Standard“ für Barrieren zu entwickeln, also ein Messverfahren und eine Definition einer hinreichenden Barrierenwirkung. Dieser Standard wird mit der interessierten Industrie erarbeitet und mit genügend wissenschaftlichem Hintergrund abgestützt werden, um breite Anerkennung zu erhalten – gegebenenfalls auch ohne regulatorische Massnahmen. Als Basis wurde das Testverfahren des Kantonalen Labors verwendet. Barrierenwirkung von Innenbeuteln Im Rahmen der JIG beschloss eine Gruppe interessierter Firmen im Frühjahr 2014 eine Bewertung von Barriereneigenschaften der gängigen Kunststoffe, die zur Verwendung als Barrierenschicht in Innenbeuteln in Frage kommen. Damit sollte Kompetenz aufgebaut und die Machbarkeit überprüft werden. Das Kantonale Labor erhielt vom SVI den (bezahlten) Auftrag, ca. 30 verschiedene Folien mit möglichst einfachem Aufbau zu untersuchen. Diese Tests waren Ende 2014 weitgehend abgeschlossen und bestätigen die riesigen Unterschiede im Barrierenverhalten verschiedener Polymere. Beispielsweise haben Polyolefine (insbesondere Polyethylene) eine geringe Wirkung, vor allem für Substanzen geringer Polarität (wie z.B. Mineralöl), während PET oder Cellophan über sehr lange Zeit dicht sind und Polyamid die Migration apolarer Stoffe (z.B. Mineralöl) weitgehend unterbindet, aber gegenüber polaren Stoffen weniger dicht ist. Die Wirkung ist auch stark von der Dicke der Barrierenschicht abhängig. Der Vergleich der Testresultate mit Migrationen im realen Langzeittest von Lebensmittelpackungen Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 34 zeigte allerdings auch Differenzen, welche zu Untersuchungen der Ursachen und Hintergründe sowie Anpassungen des Testverfahrens führten. Die Auswertung der Experimente ist für die erste Hälfte 2015 geplant. Barrierenwirkung von beschichtetem Karton Im Sommer 2014 bildete sich eine zweite JIGGruppe interessierter Industrievertreter (überwiegend ausländische Hersteller), um die Wirkung von Innenbeschichtungen von Karton zu messen und zu bewerten (Packungen ohne Innenbeutel). Die Situation ist insofern verschieden, als die beteiligten Hersteller ihre eigenen, nur teilweise offengelegten Verfahren haben, die anderen Herstellern nicht zugänglich sind. Die Beherrschung der Migration aus Faltschachteln ohne Innenbeutel ist komplizierter als jene durch Innenbeutel, weil sie nicht nur flächig durch die Beschichtung, sondern auch durch in den Innenraum ragende Verschlusslappen und Schnittkanten erfolgen kann. Dazu sind spezielle Verschlüsse entwickelt worden, welche diese Art der Migration unterbinden sollten. Auch die Verarbeitung des beschichteten Kartons, insbesondere die Rillung für die Faltung, kann zu undichten Stellen führen. Versuche für einen Hersteller zeigten zudem Probleme durch „set-off“ auf: Beschichteter Karton wird auf eine Weise gestapelt, welche die Lebensmittelkontaktseite mit der Aussenseite des Kartons zusammen bringt, wobei die lebensmittelseitige Kunststoffbeschichtung (z.B. Polyethylen) die migrierenden Anteile von der Aussenseite des Karton extrahieren und anschliessend an das verpackte Lebensmittel abgeben kann. In diesem Bereich steht also noch viel Arbeit an, was die Akzeptanz solcher Barrierenlösungen noch über einige Zeit behindern dürfte. Ausblick Eigentlich ist es offensichtlich, dass ungeschützter Recyclingkarton die Reinheitsanforderungen an Lebensmittelverpackungen nicht erfüllt. Die Situation steht auch im krassen Gegensatz zu den harten Anforderungen an das Recycling von Kunststoffen, insbesondere PET-Flaschen. Für das Recycling von PET werden fast nur gebrauchte Lebensmittelverpackungen verwendet. Es schliesst einen intensiven Reinigungsprozess ein und das Material ist wenig permeabel, so dass allfällige Kontaminanten kaum ins Lebensmittel übergehen. Ins Recycling für Karton gelangen vor allem Materialien, die nicht für Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Lebensmittelkontakt gedacht waren. Es findet praktisch kein Reinigungsprozess statt und Karton ist hoch permeabel. Es ist die Nachhaltigkeit der Materialverwertung, welche die weitere Verwendung von ungeschütztem Recyclingkarton erhalten und die Augen für die daraus entstehende Lebensmittelverunreinigung verschlossen hat. Dabei wurde zu wenig beachtet, dass es durchaus Lösungen gibt, welche die Verunreinigung weitgehend verhindern. So offensichtlich wie die Notwendigkeit von Verbesserungen sind die Schwierigkeiten bei deren Entwicklung und Umsetzung. Lösungsansätze liegen auf dem Tisch, aber alle Beteiligten haben gute Gründe, die damit verbundenen Aufgaben anderen zuzuweisen. Die EU befasst sich nicht mit Detailregelungen für Lebensmittelkontaktmaterialien aus Papier und Karton. Nationalen Behörden fällt es schwer zu erklären, weshalb ein global verwendetes Material nur in einem Staat geregelt werden sollte. Die Verantwortung (damit auch die finanzielle Bürde) obliegt den Herstellern, die aber wenig motiviert sind, ein altes Verfahren zu verteuern und das Risiko zu tragen, die höheren Kosten ohne staatlichen Zwang nicht weitergeben zu können. Schliesslich ist es für ein Kantonales Labor fast unmöglich, einer international agierenden Industrie eine Verbesserung aufzuzwingen. In diesem Umfeld ist der Versuch zu sehen, mit relativ geringen Kosten einen Standard zu entwickeln, worauf sich eine Kerngruppe von Verpackungsherstellern, Lebensmittelherstellern und -verteilern sowie Behörden einigen. Die Chancen stehen gut, dass ein grösserer Teil der Industrie den Standard übernimmt und sich auch Kontrollbehörden darauf beziehen, wenn andere Hersteller sich weigern, die Situation zu verbessern. Es wäre auch denkbar, dass als Reaktion bessere Vorschläge auf den Tisch kommen – Entscheidend ist ein genügend schneller Fortschritt, um die Verwendung von Recyclingkarton erhalten zu können. 35 3.6 Kunststoffhersteller liefern ungenügende Daten zur Unbedenklichkeit ihrer Produkte Die Migration von Stoffen aus der Verpackung stellte auch im Berichtsjahr eine der grössten organischen Verunreinigungen in unseren Lebensmitteln dar (siehe auch Kapitel 3.5). Um die Sicherheit der Lebensmittel zu gewährleisten ist es erforderlich, dass Firmen, welche an der Herstellung von Verpackungen beteiligt sind, alle migrierfähigen Substanzen bezüglich gesundheitlicher Risiken absichern. Diese sogenannte Konformitätsarbeit betrifft nicht nur diejenigen Stoffe die spezifisch geregelt sind, wie Ausgangstoffe und Additive, sondern alle Substanzen die migrieren können, dazu gehören auch Reaktionsprodukte oder Oligomere. Alle Stoffe dürfen nur in Mengen ins Lebensmittel migrieren, welche die Gesundheit nicht gefährden. Die meisten Verpackungsmaterialien durchlaufen eine Herstellung über viele Stufen, z.B. von der Synthese eines Kunststoffes über die Herstellung einer Folie, eines Beutels und dessen Bedruckung bis zum Abfüllen des Lebensmittels und Verschluss des Beutels. Der Hersteller auf jeder Verarbeitungsstufe trägt die Verantwortung für die Sicherheit der durch seinen Prozess in das Verpackungsmaterial eingebrachten Stoffe. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit dieser Stoffe muss auf jeder Verarbeitungsstufe nachgewiesen und dokumentiert werden. Alternativ kann auch der Kunde auf der nächsten Verarbeitungsstufe damit beauftragt werden, die Absicherung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit mancher Stoffe zu übernehmen. Der Kunde muss darüber klar in der Konformitätserklärung informiert werden. Es ist die Aufgabe der kantonalen Lebensmittelkontrolle zu gewährleisten, dass die Betriebe, welche in der Herstellung von Verpackungen involviert sind, ihre Selbstkontrolle wahrnehmen. Die Kontrollstellen der Kantone Aargau, St. Gallen und Zürich forderten über die Schweizer Verarbeiter bei weltweit neun wichtigen Herstellern für neun als Ausgangsstoffe (Granulate) verwendete Polyethylene und Polypropylene die entsprechenden Dokumentationen zur Sicherheitsbewertung ein. Die Schweizer Verarbeiter leiteten die Aufforderung an die Granulathersteller weiter. Eingereicht wurde von zwei Herstellern gar nichts, von fünf weiteren eine Erklärung, dass das Produkt für die Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien geeignet sei, aber kein Nachweis für diese Aussage. Die übrigen zwei Hersteller haben uns weitergehende, aber unvollständige Informationen zukommen lassen. Kein einziger Hersteller lieferte einen Überblick über die möglicherweise ins Lebensmittel migrierenden Stoffe, was die Frage offen lässt, ob diese überhaupt untersucht worden sind. Der mengenmässig wichtigste Anteil besteht aus Oligomeren, wofür keine Angaben zur Sicherheit erhalten wurden. Damit verarbeitende Betriebe ihre Sorgfaltspflicht erfüllen können, müssen sie sich auf die Vorarbeit ihrer Lieferanten abstützen, denn nur diese haben genaue Kenntnis über die eingesetzten und möglicherweise migrierende Stoffe. Wenn die Kunststoffhersteller ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen, ist auch keine genügende Absicherung der Übergänge aus dem fertigen Verpackungsmaterial auf die Lebensmittel möglich. Polyethylen und Polypropylen sind die Kunststoffe, welche mit Abstand am häufigsten für die Herstellung von Lebensmittelverpackungen eingesetzt werden. Abb. 3.6.1.: Polyethylen in grossflächigem Kontakt mit einem Lebensmittel Eine mangelnde Absicherung der migrierenden Stoffe stellt daher ein gravierendes Problem dar. Die internationalen, oft der Petrochemie entstammenden Grosskonzerne zeigten sich diesbezüglich bis Ende 2014 gegenüber den kantonalen Vollzugsbehörden wenig kooperativ. Erst auf Anfang 2015 wurden weitere Daten in Aussicht gestellt. Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 36 3.7 Acrylamid 2014 (in Zusammenarbeit mit dem BLV) Acrylamid ist eine sehr gut untersuchte und unerwünschte Substanz in unserem Essen. Seit der Entdeckung im Jahr 2002, dass sich Acrylamid beim Erhitzen in Lebensmitteln bilden kann, wurde eine enorme Menge an Arbeit in die Untersuchung von Bildung, Vorkommen, Exposition und Toxikologie von Acrylamid in Lebensmitteln investiert. Während vielen Jahren hat das Kantonale Labor Zürich aktiv zu den in ganz Europa durchgeführten Untersuchungen beigetragen (siehe Jahresberichte 20022009). Dieser Beitrag hat nicht nur eine Einschätzung des Risikos beinhaltet, sondern auch Wege aufgezeigt wie die Exposition verringert werden kann. Die letzte grössere Arbeit des Kantonalen Labors Zürich war ein 3-Jahres Monitoring 20072009 im Auftrag des damaligen BAG (heute BLV). Die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) hat geplant, Mitte 2015 eine neue, in den letzten zwei Jahren erarbeitete “Opinion“ zu Acrylamid zu publizieren. Wie das bei der EFSA üblich ist, gab es im Vorfeld im Berichtsjahr eine öffentliche Anhörung zum Berichtsentwurf. Darin wurden die neuen Erkenntnisse der Jahre 2010-2012 zusammengefasst. Die ernüchternde Bilanz ist, dass die Exposition der Bevölkerung und die Toxikologie mit sehr viel mehr Daten bestätigt wurden: Die Bevölkerung nimmt rund 100 Mal mehr Acrylamid zu sich, als aus toxikologischer Sicht vertretbar wäre. Griffige Vollzugsmassnahmen, um die Exposition zu senken, gibt es aber noch immer nicht. Immerhin hat die EU-Kommission bekanntgegeben, dass es Zeit geworden ist zu handeln. Abb. 3.7.1.: Rösti aus Agria-Kartoffeln, die linke Hälfte aus bei 10° C gelagerten Knollen (0,2 g/kg Glucose und Fruc- Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 tose), die rechte aus bei 4 °C gelagerten (3,1 g/kg). Acrylamidgehalte: links 140 μg/kg, rechts 1‘100 μg/kg. Das BLV wollte für das Berichtsjahr aktuelle Daten zur Exposition in der Schweiz erfassen, um zu prüfen, ob sich eine Änderung seit dem 3-Jahres Monitoring ergeben hat. Das Kantonale Labor Zürich wurde beauftragt 104 Proben zu messen. Dabei wurden in 55 Proben Kartoffeln und Kartoffelhalbfabrikate die reduzierenden Zucker (Glucose und Fructose) bestimmt. Diese sind entscheidend für die Bildung von Acrylamid in Kartoffelprodukten wie Pommes frites oder Rösti. Es sollte geprüft werden, ob dies vom Handel berücksichtigt wird und Kartoffeln oder Halbfabrikate zum Frittieren oder Braten tiefere Zuckergehalte aufweisen als andere. Kartoffeln haben bei der Ernte tiefe Zuckerwerte, welche aber bei der Lagerung ansteigen. Der Anstieg ist bei üblichen Kühltemperaturen (4° C) so gross, dass in daraus gefertigten Pommes frites oder Rösti sehr hohe Acrylamidgehalte entstehen. Aus diesem Grund werden einige Kartoffeln bei höheren Temperaturen (ca. 9°C) gelagert, diese werden in den Supermärkten in roten Säcken mit der Aufschrift “für Rösti, Bratkartoffeln etc.“ verkauft. Zusätzlich zu den Zuckermessungen wurden 49 Proben von Pommes frites über Gebäck bis zu Babynahrung auf Acrylamid untersucht. Die Resultate dieser Kampagne bestätigten im Wesentlichen die Befunde aus den Jahren 2007-2009: Der Schweizer Sonderfall in Europa, dass Kartoffeln zum Braten und Frittieren separat und wärmer gelagert werden, besteht nach wie vor. Die durchschnittlichen Zuckergehalte von Kartoffeln in roten Säcken und von Rösti zum Fertigbraten lagen bei 1.3 g/kg, während sie bei Kartoffeln in andersfarbigen Säcken mit 4.7 g/kg rund dreieinhalb mal mehr betrugen. Bei den Acrylamidgehalten in Lebensmitteln zeigte sich in der Schweiz keine wesentliche Veränderung, so wie dies die EFSA auch für Europa feststellte. Produkte mit hohen Acrylamidwerten sind, wie bereits in vorherigen Kampagnen gezeigt wurde, Kartoffelchips bei denen der Mittelwert für die sechzehn Proben bei 290 µg/kg lag und Pommes frites von denen neun untersucht wurden und die einen Mittelwert von 285 µg/kg aufwiesen. Wie bereits beim Monitoring 20072009 festgestellt wurde, enthalten Pommes frites aus Fastfood Ketten höhere Acrylamidgehalte als jene aus anderen Restaurants. Die 37 Streuung bei den Kartoffelchips zeigt auf, dass es durchaus möglich ist die Herstellung so zu gestalten, dass nur wenig Acrylamid entsteht; drei Proben enthielten 150 µg/kg Acrylamid und weniger. Bei speziellen Gebäcken wie Lebkuchen wird Ammonium(bi)carbonat (Hirschhornsalz, E503) als Triebmittel eingesetzt. Gleichzeitig ist es für den charakteristischen Geschmack dieser Produkte wichtig. Ammonium fungiert aber auch als Katalysator bei der Bildung von Acrylamid in Gegenwart von Asparagin und reduzierenden Zuckern. Für solche Produkte sollte immer das Enzym Asparaginase bei der Herstellung verwendet werden. Diese eliminiert Asparagin und verhindert so die Bildung von hohen Acrylamidgehalten wie jener in Marktmagenbrot, welcher 335 µg/kg betrug. 3.8 Eine neue Produktekategorie, welche bisher am Kantonalen Labor Zürich nicht untersucht wurde, war Babynahrung in Gläschen. Bisher wurde aufgrund der Beschaffenheit der Produkte davon ausgegangen, dass darin kein Acrylamid entstehen kann. Bei den im Rahmen der Kampagne untersuchten fünf Produkten wurden jedoch 6, 10, 12, 13 und 27 µg/kg Acrylamid gemessen. Aufgrund dieser Daten ist davon auszugehen, dass bei Kleinkindern eine nicht zu vernachlässigende Exposition von Acrylamid aus solchen Produkten stammt, denn Kleinkinder nehmen im Vergleich zu ihrem Körpergewicht sehr grosse Mengen an Lebensmittel zu sich. Bevölkerungsbefragung zum Thema Lebensmittelsicherheit Die Gesundheitsdirektion führt seit 2001 immer im November eine Bevölkerungsbefragung zur Zufriedenheit mit der Gesundheitsversorgung im Kanton Zürich durch. Die Umfrage wird jeweils durch ein jährlich wechselndes Zusatzthema ergänzt. Im Berichtsjahr hatte das Kantonale Labor die Gelegenheit, Fragen zum Thema “Lebensmittelsicherheit“ einzubringen. Diese sollten einen Indikator über das Empfinden der Bevölkerung bezüglich Lebensmittelsicherheit liefern. Im Auftrag der Gesundheitsdirektion wurden insgesamt 1‘600 im Kanton Zürich wohnhafte Personen ab achtzehn Jahren durch ein Marktforschungsinstitut telefonisch befragt. Die Resultate der Umfrage zeigten, dass sich die Bevölkerung des Kantons Zürich in Sachen Lebensmittel sehr sicher fühlt. Die Gefahr einer Gesundheitsschädigung durch Lebensmittel wird viel geringer beurteilt als einer solchen durch Umweltverschmutzung, Berufstätigkeiten oder Unfälle in der Freizeit. Einzig die Gefahr, die von Gewaltverbrechen ausgeht, wird als noch geringer beurteilt. Obwohl die oben genannten Gefährdungen von verschiedenen Bevölkerungsgruppen (Einkommen, Bildung) sehr unterschiedlich eingeschätzt werden, bleibt die Reihenfolge der Gefährdungen über diese Gruppen unverändert. Antibiotika, Hormone Pflanzenschutzmittel GVO Täuschung Zusatzstoffe Bakterien, Viren Verunreinigung aus Verpackung Allergien Unausgewogene Ernährung 1 2 3 4 5 Abb. 3.8.1.: "Beunruhigungsgrad" bezüglich den aufgeführten Themen im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Ernährung 1 = überhaupt nicht beunruhigt; 5 = sehr beunruhigt Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 38 Wenn man bezüglich Lebensmittel und Ernährung genauer nachfragt (Abb. 3.8.1.), so beunruhigen die Rückstände von Antibiotika, Hormonen und Pflanzenschutzmitteln die Bevölkerung am meisten. Auch gentechnisch veränderte Lebensmittel (GVO) und täuschende Angaben zu Lebensmitteln bereiten am ehesten Sorgen. Danach folgen im “Sorgenbarometer“ die Verwendung von Zusatzstoffen, krankmachende Viren und Bakterien sowie Verunreinigungen aus der Verpackung. Weniger Grund zur Beunruhigung für die Befragten geben Lebensmittelallergien. Sich selber unausgewogen zu ernähren macht am wenigsten Sorgen. Das steht im Gegensatz zu den Erkenntnissen des 6. Schweizer Ernährungsbericht von 2012, welcher unausgewogene Ernährung als wichtigen Faktor für gesundheitliche Probleme durch Lebensmittel einstuft. Hier dürfte die Selbsteinschätzung der Befragten ausschlaggebend gewesen sein: Ein Faktor, den man selber beeinflussen kann, wird wohl eher als weniger kritisch eingestuft. Auffallend ist, dass sich bei der Frage zur unausgewogenen Ernährung die über 30 Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Jährigen weniger beunruhigt zeigten als die Altersklasse der unter 30 Jährigen. Bei diesem Punkt waren die befragten Frauen weniger beunruhigt als die Männer. Bei den meisten anderen Fragen verhält es sich genau umgekehrt. Eine wichtige Basis für das Vertrauen in die Lebensmittelsicherheit dürften die amtlichen Kontrollen sein. Zwei Drittel der Befragten stufen diese im Kanton Zürich als gerade richtig ein. 5 % der Befragten finden sie zu streng und 23 % zu wenig streng. Die Kontrollen in der gesamten Schweiz werden ähnlich beurteilt. Die Kontrollen in Europa und im Rest der Welt schätzen sehr viele Befragte hingegen als zu wenig streng ein. Völlig unbeschwert ist die Bevölkerung in diesem Bereich jedoch nicht. Der Aussage, dass man im Kanton Zürich bedenkenlos in ein Restaurant essen gehen könne, stimmt rund ein Viertel der Befragten nicht vorbehaltlos zu. Hier scheinen Medienberichte über Grüselbeizen ihre Wirkung nicht verfehlt zu haben. 39 Vollzug Lebensmittelgesetzgebung 4.1 Schwerpunkte im Inspektionswesen Kontrollen im Auftrag der Gemeinden Für 39 Gemeinden führt das Kantonale Labor die Lebensmittelkontrolle in den gewerblichen Betrieben durch. Diese Gemeinden erhalten einen Rundum-Service, der neben den eigentlichen Inspektionen auch alle administrativen Arbeiten wie Überprüfung des Betriebsregisters, Archivierung der Unterlagen, Überwachung und Auswertung der Kontrollen oder Rückvergütung der Proben an die Betriebe umfasst. Insgesamt wurden 1’248 Inspektionen durchgeführt. 82 Nachkontrollen wurden in ungenügenden Betrieben nötig. Alle Kontrollen erfolgten risikobasiert und wurden zeitgerecht durchgeführt. Inspektionen bei Herstellern, Importeuren und Händlern von Gebrauchsgegenständen Betriebe, die Produkte des täglichen Bedarfs wie Kosmetika, Hygieneartikel, Spielzeug oder Primärverpackungen für Lebensmittel herstellen, importieren oder handeln, unterstehen der Lebensmittelgesetzgebung. Sie werden durch das Kantonale Labor Zürich risikobasiert alle vier bis sechs Jahre überprüft. Da die Meldepflicht lediglich für Lebensmittelbetriebe gilt, sind dem Kantonalen Labor Zürich vermutlich nicht alle Betriebe bekannt. Auf einzelne Verpackungsfirmen wurden die Mitarbeiter an der Verpackungsmesse in Zürich aufmerksam gemacht. Die auf Non-Food spezialisierten Lebensmittelinspektoren haben im Berichtsjahr 23 Inspektionen durchgeführt. Darunter befinden sich Hersteller und Importeure von Kosmetika, Hersteller von Nuggis, Windeln und Hygieneartikeln, Spielwarenimporteure, Produzenten und Importeure von Trinkflaschen und Verpackungen für den Lebensmittelbereich, Importeure von Schmuck, Sonnenbrillen und Anbieter von Werbeartikeln, die als Gebrauchsgegenstände eingestuft werden. Allgemein wurde festgestellt, dass Produzenten, Importeure und Händler von Gebrauchsgegenständen ihrer Pflicht zur Selbstkontrolle in ihrem Tätigkeitsbereich teilweise ungenügend nachkommen. Die Argumentation der Importeure ist immer dieselbe: Sie verändern nichts am Produkt. Dass die Im- porteure dafür besorgt sein müssen, dass die von ihnen eingeführten Produkte der Schweizer Gesetzgebung entsprechen, ist ihnen zu wenig bewusst. Fast alle Betriebe wiesen Mängel in der schriftlichen Selbstkontrolle und bei den Produktdokumentationen auf. Insbesondere wurden mangelhafte Konformitätserklärungen zu Bedarfsgegenständen (Food Contact Materials, FCM) und Spielzeugen festgestellt. Spielzeugimporteure beispielsweise müssen die Konformitätserklärungen zu den einzelnen Produkten vorlegen können. Solange die Gesundheit nicht beeinträchtigt wird, bleiben mangelhafte Gebrauchsgegenstände vielfach unbemerkt. Sind fehlerhafte Produkte an Händler weiterverkauft oder sogar auf den Markt gelangt, kommt das böse Erwachen. In einem solchen Fall wäre das richtige und schnelle Vorgehen anhand eines Notfallplanes wichtig. Doch wie geht ein Betrieb in einer solchen Situation richtig vor? Art. 54 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) gibt vor, dass die zuständige kantonale Vollzugsbehörde informiert werden muss, sobald ein Verdacht einer Gesundheitsgefährdung vorliegt. Erfolgt diese Meldung an das Kantonale Labor Zürich, wird anhand einer Risikoermittlung das weitere Vorgehen festgelegt. Solange noch keine Produkte zum Endkonsumenten gelangten, genügt vielfach eine Rücknahme der Produkte. Wurden jedoch bereits Produkte in Umlauf gebracht und besteht dadurch bei den Konsumenten eine Gesundheitsgefahr, bleibt in der Regel nur der Rückruf über die Medien, welcher die Konsumentinnen und Konsumenten effektiv und genau über den Grund des Rückrufs informiert. Rückrufe von Gebrauchsgegenständen müssen zwar relativ selten durchgeführt werden, sie verursachen jedoch sehr hohe Kosten. Daher lohnt es sich, die Produktsicherheit im eigenen Tätigkeitsbereich im Rahmen der Selbstkontrolle genügend zu prüfen. Insbesondere müssen neue Produkte sowie abgeänderte Rezepturen und Technologien ausreichend gesichert werden. 2014 mussten mehrere Rückrufe durchgeführt werden. Ein Hersteller von Nuggis hatte sein neustes Produkt nicht ausreichend überprüft. Aufgrund von Kundenreklamationen wurden weitere Prüfungen durchgeführt und es stellte sich heraus, dass der Nuggi der starken Zugkraft einer vorgegebenen Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 40 Sicherheitsnorm für Nuggis nicht ausreichend Stand hielt. Ein abgerissenes Stück eines Nuggis birgt eine Erstickungsgefahr. Diese Erkenntnis hatte zur Folge, dass besagtes Produkt aus allen Verkaufskanälen genommen und die Kunden informiert werden mussten. Aktuelle Rückrufe können zum Beispiel auf der Homepage des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen oder des Eidgenössischen Büros für Konsumentenfragen BFK heruntergeladen werden. hennenbetriebe befinden sich im Bewilligungsverfahren. Vier Betriebe sind bewilligt für die Lagerung (Kühlhäuser) oder den Handel mit tierischen Produkten, ohne dass eine Verarbeitung oder Produktion stattfindet. Dazu kommt ein zusätzlicher Betrieb im Bewilligungsverfahren. Alle Betriebe verfügen über ein sehr gutes Qualitätsmanagement und es mussten im Berichtsjahr keine grösseren lebensmittelrechtlichen Fälle bearbeitet werden. Kontrolle der Fleischverarbeiter Im Kanton Zürich sind zurzeit 44 bewilligungspflichtige Milchverarbeiter tätig. Dabei handelt es sich um Käsereien, um Produktionsbetriebe, die Käse verarbeiten oder um Milchsammelstellen. Die Grösse der Betriebe ist unterschiedlich. Im vergangenen Jahr schloss ein traditioneller Milchverarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen den Betrieb. Zwei Milchverarbeiter sind zurzeit im Bewilligungsverfahren. Im April 2010 wurde durch das BAG die Branchenleitlinie für eine gute Verfahrenspraxis in der gewerblichen Milchverarbeitung des Interessenverbandes Fromarte bewilligt. Seit einiger Zeit bietet dieser Branchenverband auch Audits an. Die meisten Betriebe sind inzwischen nach Fromarte zertifiziert. Für die Abnehmer der Produkte stellt die Zertifizierung eine wichtige Voraussetzung eines überprüfbaren Qualitätsstandards dar und wird vorausgesetzt. Eine Weiterbildung zum Thema “Herstellung von Käsespezialitäten mit Kräutern“ wurde durch die Landwirtschaftliche Schule Strickhof in Zusammenarbeit mit der Firma Pacovis Amrein AG, der Firma Bischof Käsereieinrichtungen und dem Kantonalen Labor Zürich am 30.10.2014 durchgeführt. Das Kantonale Labor Zürich hat beim Referat den Fokus dabei auch auf die Deklaration, den Einsatz und die gesetzlichen Grundlagen dieser Produkte gelegt. Sämtliche Bewilligungsinspektionen konnten fristgerecht durchgeführt werden. Mehr Information zum Thema Milch- und Milchprodukte finden sich in den Kapiteln 7.1 bis 7.3 (Analysen nach Warenklassen). Betriebe, welche tierische Lebensmittel verarbeiten, tierische Lebensmittel mit Kühlvorschrift lagern oder damit handeln, benötigen eine Bewilligung (ausgenommen sind kleine gewerbliche Betriebe auf lokaler Ebene). Die Bewilligungsnummer ist auf der Etikette als Zahl in einem Oval dargestellt. Im Kanton Zürich sind insgesamt 24 Fleischverarbeiter bewilligt, ein weiterer Betrieb befindet sich im Bewilligungsverfahren. Darunter fallen Grossmetzgereien mit einem breiten Sortiment an Fleischwaren sowie auch spezialisierte Betriebe. Es gibt vier grosse Räuchereien, welche ausschliesslich Rauch- und Trockenfleisch herstellen, verschiedene Spezialisten für Rohwurst- oder Brühwurstwaren und Profis für die Belieferung der Gastronomie mit Fleisch und Convenience-Produkten. Dazu kommen drei Produzenten von Dönerspiessen, darunter der schweizweit grösste Anbieter. Das Inspektionsergebnis 2014 war im Allgemeinen gut, eine kostenpflichtige Nachkontrolle wurde in einem Fall notwendig. Aus der nationalen Transportüberwachungskampagne ergaben sich zwei weitere Nachkontrollen in den fleischverarbeitenden Betrieben. Zudem musste ein Rückruf von Produkten veranlasst werden, welche mit Listerien kontaminiert waren. Der Fall konnte abgeschlossen werden, als nach Reinigung und Desinfektion im Betrieb keine Listerien mehr nachgewiesen wurden. Ein weiterer Kontaminationsfall mit Listerien konnte nach den entsprechenden Reinigungsmassnahmen ebenfalls gelöst werden. Neben den Fleischverarbeitern sind fünf Produzenten im Kanton Zürich vollständig auf Fisch spezialisiert. Diese handeln, verarbeiten und importieren Fische und Meeresfrüchte. Hersteller von Eiprodukten (Flüssigei, Eigelb, Eiweiss, Picknick-Eier etc.) gibt es ebenfalls fünf im Kanton. Betriebe, welche Eier abpacken, unterstehen ab einer gewissen Grösse ebenfalls der Bewilligungspflicht. Bisher sind drei Packstellen bewilligt, zwei weitere LegeKantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Kontrolle der Milchverarbeiter Kontrolle in Apotheken und Drogerien 59 der rund 350 Apotheken und Drogerien im Kanton Zürich wurden im Jahr 2014 kontrolliert. Davon waren siebzehn (29 %; Vorjahr 38 %) ohne Mängel. Besonders im Bereich der Selbstkontrolle und bezüglich der Grundhygiene wurde ein sehr hohes Niveau angetroffen. Der leichte Rückgang der mängelfreien Betriebe erklärt sich durch die gezielten, risikobasierten Kontrollen. 41 Die häufigsten Beanstandungsgründe waren mit 62 % (Vorjahr 73 %) nach wie vor nicht zulässige Heilanpreisungen für Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände. Mangelhaft waren von Lieferanten zur Verfügung gestellte, aber häufig auch betriebseigene Werbematerialien. In 60 % der Betriebe mussten Mängel in Zusammenhang mit Kosmetika gerügt werden. Neben den bereits erwähnten Heilanpreisungen, betraf dies die Kennzeichnung der Produkte und die Verwechslung mit Lebensmitteln. In 10 % der Betriebe mussten Badeseifen beanstandet werden, die auf Grund von Form, Geruch oder Aussehen mit Lebensmitteln verwechselt werden können. Insbesondere Kinder sind von der Verwechslungsgefahr betroffen. Sie können solche Produkte in den Mund nehmen und damit ihre Gesundheit gefährden. Kontrolle der selbsteinkellernden Weinbauern Bei den selbsteinkellernden Weinbauern finden abhängig von der jeweiligen Produktionsmenge alle zwei bis fünf Jahre die Buch- und Kellerkontrollen statt. Diese Kontrollen setzen spezifisches Fachwissen der Kontrollbehörde voraus und sind der Weinhandelskontrolle gleichwertig. Zudem wird in jedem Lebensmittelbetrieb des Kantons Zürich mindestens alle zwei Jahre eine Lebensmittelkontrolle durchgeführt. Damit die Betriebe für den gleichen Bereich nicht von zwei unterschiedlichen Kontrollorganen überprüft werden, übernimmt in den betroffenen 62 Betrieben das Kantonale Labor Zürich diese Kon- 4.2 trollen. Wenn möglich erfolgen diese beiden Inspektionen unmittelbar nacheinander. Im Jahr 2014 wurden siebzehn Kellerbuch- und 27 Lebensmittelkontrollen in 27 Betrieben durchgeführt. Bei den 44 Kontrollen wurden in acht Betrieben total fünfzehn Mängel festgestellt. In vier Betrieben wurde das Kellerbuch ungenügend genau geführt, so dass die vorgenommenen Jahrgangsmischungen oder die Verschnitte nicht ausreichend dokumentiert waren. Drei Mängel betrafen die Kennzeichnungen von Wein, da die Sachbezeichnung unvollständig war. In einem Fall wurden 130 kg Trauben aus einer für die gewerbliche Weinerzeugung nicht zugelassenen Fläche mit zugelassenem Wein gemischt. Dadurch wäre der ganze Wein unverkäuflich gewesen. Da dies zum ersten Mal in diesem Betrieb vorkam, die Mischung korrekt dokumentiert wurde und somit nicht von einer Täuschung ausgegangen werden musste, wurde auf die Vernichtung von mehreren tausend Litern Wein aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtet. Dafür musste die äquivalente Menge Wein aus dem Verkauf genommen werden. Zudem wird in diesem Betrieb eine kostenpflichtige Nachkontrolle durchgeführt. In vier Betrieben wurde die Kennzeichnung von Nebenprodukten der Weinproduzenten beanstandet. Es fehlten das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Los-Nummer, die Nennfüllmenge, die Zutatenliste oder die Angabe des Gesamtzuckergehaltes bei Konfitüren, Traubensaft oder Spirituosen. Spezielle Vorkommnisse Hygienekontrollen bei Kühltransporten von Lebensmitteln Im Rahmen einer Untersuchungskampagne des VKCS wurden 2014 in allen Schweizer Kantonen Kühlfahrzeuge für den Lebensmitteltransport kontrolliert. In Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich konnten an drei verschiedenen Tagen im Juli und August Schwerverkehrskontrollen von Lebensmitteltransporten durchgeführt werden. Die zu prüfenden Fahrzeuge wurden gezielt aus dem Verkehr herausgeführt. Die Einhaltung der Kühlkette ist bei leichtverderblichen Lebensmitteln ein wichtiger Hygieneparameter. Wird dieser nicht eingehalten, führt dies zu erhöhten mikrobiologischen Werten oder zu wertverminderten Lebensmitteln. Im Extremfall resultiert daraus eine Gesundheitsgefährdung für Konsumenten. Auf drei Punkte wurde bei den Kühltransporten besonders geachtet. 1. 2. 3. Entsprechen die gemessenen Temperaturen den gesetzlichen Vorgaben? Ist der Lebensmittelbereich sauber und in gutem Zustand? Werden Mischladungen (z.B. offene und verpackte Lebensmittel oder Lebensmittel und Chemikalien) genügend getrennt und ist das Fahrzeug für den entsprechenden Transport geeignet? Von 53 Transportfahrzeugen, die für Kühltransporte eingesetzt werden können, transportierten 16 Fahrzeuge Lebensmittel die keiner Kühlvorschrift unter- Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 42 liegen oder waren ohne Ladung auf dem Retourweg. Von den 37 verbleibenden Transportfahrzeugen mussten sieben (19 %) wegen mangelnder Einhaltung der vorgeschriebenen Temperaturen beanstandet werden. Die Beanstandungsquote im Kanton Zürich liegt 2% über der nationalen Quote (17 %). In Einzelfällen wurden die vorgeschriebenen Kühltemperaturen massiv überschritten. Bei einem Sattelschlepper eines Grossverteilers war das Kühlaggregat vom Fahrer nicht eingeschaltet worden. Die Produkttemperaturen von leichtverderblichen Lebensmitteln waren dermassen angestiegen, dass die Produkte beschlagnahmt beziehungsweise vernichtet werden mussten. In diesem Fall erfolgte Strafanzeige. In einem anderen Fahrzeug, das gefrorene Produkte transportierte, waren die Temperaturen der Randschichten der Produkte höher als -15 °C. Diese Produkte durften unter Auflagen, z.B. Auftauen und unmittelbarer Verbrauch noch verwendet werden. Bei zwölf Fahrzeugen wurden keine Temperaturabweichungen jedoch andere Mängel wie defekte Dichtungen oder Unsauberkeiten festgestellt. In diesen Fällen wurden weitere Massnahmen, wie beispielsweise das Überweisen der Inspektionsberichte an andere kantonale Aufsichtsbehörden, eingeleitet. Gegenüber betroffenen Betrieben wurde das Einreichen von Stellungnahmen oder Umsetzen von Korrekturmassnahmen, z.B. Ersetzen von defekten Dichtungen, verlangt. Ende August fand eine Nachtkontrolle statt. Zwei LMI kontrollierten zehn Fahrzeuge. Lediglich ein Lastwagen mit Anhänger entsprach nicht den Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung. Das Zugfahrzeug wurde von polizeilicher Seite ebenfalls beanstandet. Da eine weitere Benützung nicht mehr in Frage kam, musste dieses ersetzt werden. Beim Umladen wurden sämtliche Lebensmittel überprüft und wo nötig beschlagnahmt oder vernichtet. Da ist der Wurm drin – Mezcal Mezcal ist eine mexikanische Spirituose mit anerkannter geschützter Herkunftsbezeichnung (AOP, Appellation d'Origine Protégée). Im Jahr 2010 wurde ein Mezcal beanstandet, da dieser einen absichtlich zugefügten Wurm enthielt. Würmer sind in der Schweiz nicht als Lebensmittel umschrieben. In Mexiko anerkannter und geschützter Mezcal AOP darf gemäss den Informationen vom «Consejo Regulator del Mezcal» unter anderem einen Agavenwurm oder ein Skorpionskelett enthalten. Die Schweiz hat mit Mexiko ein Freihandelsabkommen unterzeichnet, welches auch die Anerkennung von AOP Mezcal und Tequila festhält. Diese internationale Verpflichtung hat Vorrang vor dem nationalen Recht. Vorausgesetzt, dass die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährdet wird, ist Mezcal in seiner Originalzusammensetzung also auch mit Wurm als Genussmittel verkehrsfähig. Der betroffene Betrieb wurde über die Rechtslage informiert und hat diese dankbar zur Kenntnis genommen. Es befinden sich nun wieder entsprechende Produkte im Sortiment. Abb. 4.2.2.: Agave wird für die Mezcal-Produktion vorbereitet (Quelle: Daniel Saurenmann) Abb. 4.2.1.: Transportkontrolle mit der Kantonspolizei Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 43 Brot von der Baustelle Eine der anspruchsvollsten Aufgaben eines Lebensmittelbetriebes ist ein Umbau, insbesondere wenn die Produktion nicht unterbrochen werden sollte, da die Kunden eine lückenlose Lieferung erwarten. Dies musste eine zürcherische Bäckerei im Jahr 2014 erfahren. Trotz detaillierter Umbauplanung mit verschiedenen Bauetappen, zeitlicher und räumlicher Trennung zwischen der Produktion und der Handwerkertätigkeit war die Situation bei einer unangemeldeten Lebensmittelkontrolle sehr bedenklich. Da die Handwerker ihren Zeitplan an verschiedenen Orten nicht einhielten, Arbeiten verzögert durchgeführt wurden oder aufgetretene Mängel eine Reparatur oder Korrektur verlangten, passierte, was in Lebensmittelbetrieben dringend zu vermeiden ist. Verschiedene Deckenplatten, Leitungen und Rohre wurden entfernt oder neu angebracht, Löcher gebohrt und verschiedene Anlagen montiert. Werkzeug und Baumaterialien befanden sich im Raum, in welchem gleichzeitig Brot gebacken und Backwaren produziert wurden. Dabei ist es nicht nur unhygienisch, dass sich Baustaub überall ablagert. Es könnten abgelöste Metallstücke oder sonstiger scharfkantiger Bauabfall in oder auf die Backwaren gelangen und zu einer Gesundheitsgefährdung der Kunden führen. Abb. 4.2.3.: Teigband als Werkstatt Der Lebensmittelkontrolleur war gezwungen sofort, die Notbremse zu ziehen. Bevor die Produktion weitergeführt werden konnte, waren verschiedene Auflagen zu erfüllen. So mussten die Bereiche, in denen handwerklich gearbeitet wurde, mit einer Plastikkonstruktion von den Lebensmittelbereichen abgetrennt werden. Dies musste auch dann geschehen, wenn die Handwerker nur noch kurz etwas zu erledigen hatten. Die zeitliche Trennung der Bäckereitätigkeit in der Nacht und der Handwerkerstätigkeit am Tag musste verbessert werden. Zudem war eine gründliche Reinigung nötig. Dies geschah unter Hochdruck in Rekordgeschwindigkeit und mit dem Ziel, das Brot am nächsten Morgen rechtzeitig in die Läden zu liefern. Dies gelang für den entsprechenden Tag, doch leider musste bei einer unangekündigten Nachkontrolle festgestellt werden, dass die Abschrankungen und Trennungen missachtet wurden und Handwerker bei Abwesenheit der Bäckersleute sogar Teigbänder und Arbeitstische zur Ablage oder als Standfläche missbrauchten. Spätestens jetzt wurde klar, dass der Fokus in Umbausituationen noch mehr auf den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln gelegt werden musste. Als zusätzliche Auflagen mussten während des Tages Arbeitsgeräte abgedeckt, Reinigungen durchgeführt und täglich vor Produktionsbeginn eine gründliche Endkontrolle in allen Bereichen gemacht werden. Abb. 4.2.4.: Brot frisch aus der Baustelle Bau und Lebensmittelproduktion sind zwei verschiedene Welten mit ganz unterschiedlichen Prob- Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 44 lemstellungen und Dynamiken. Es erfordert daher einen enormen Einsatz, um den Hygieneschutz und die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. Der Umbau konnte schliesslich - auch aus Sicht der Lebensmittelkontrolle - gut vollendet werden und die Bäckersleute freuen sich heute an praktischen, grosszügigen, modernen und hygienischen Räumlichkeiten. Täuschung und Ihre Folgen “Das Schlimmste ist weder das Strafverfahren mit einer saftigen Busse, noch der geringere Umsatz und auch nicht die Anwaltskosten von gegen CHF 30‘000.-, sondern dass er sein Gesicht verloren hat. Wenn er mit dem Geschäftsauto herumfährt, überkommt ihn das Gefühl, dass jeder ihn verächtlich anschaut“, etwa so beschrieb der Metzger seine Gefühlslage rund zwei Monate nachdem in den Medien die täuschende Verwendung von Fleisch in seinem Betrieb breitgeschlagen wurde. Immer wieder müssen Lebensmittelkontrolleure täuschende Angaben in Betrieben bemängeln. Häufig wird die falsche Angabe als ein Missgeschick eines Mitarbeiters dargestellt. Falsche Angaben des Produktionslandes von Früchten oder Gemüse werden auch damit begründet, dass eine korrekte Angabe kaum möglich sei, da die Länderherkunft fast täglich wechsle. Andere meinen, dass die Kunden doch gar nicht auf die Herkunft schauen und mancher Wirt will die Herkunft des Fleisches lieber nicht schriftlich deklarieren und meint, der Kunde könne ja nach der Herkunft fragen, wenn er wolle. So nehmen viele Betriebsverantwortliche die korrekte Anschrift und somit auch täuschende Angaben auf die leichte Schulter und meinen, die Lebensmittelkontrolle übertreibe, wenn dies in einem Kontrollbericht unter Kostenfolge bemängelt wird. Ein anderer Metzger, der es unterlassen hatte die Fleischherkunft seines Bündnerfleisches korrekt mit Uruguay anzugeben und auch den Salami aus Italien beim Abpacken fälschlicherweise als “Schweizer Salami“ auslobte, zeigte aber eine ganz andere Reaktion. Er war froh, dass die Lebensmittelkontrolle dies entdeckte und nicht der Kassensturz. Er malte sich aus, was alles passiert wäre, wenn die breite Öffentlichkeit über die Medien von seiner täuschenden Angabe erfahren hätte. In diesem Betrieb wurden die falschen Angaben sofort korrigiert. Zudem durchforschte er zusammen mit der Lebensmittelkontrolle das gesamte Sortiment und fand dabei noch weitere Abweichungen, an die er bis dahin gar nicht gedacht hatte. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Es bleibt zu hoffen, dass neben diesem Metzger auch seine Berufskollegen und auch die Tätigen in anderen Branchen begriffen haben, dass Täuschung keine Kleinigkeit ist, denn Täuschende können ihr Gesicht verlieren. Halal Im letzten Jahr kamen mehrere Fälle von Täuschung bezüglich Tierart beim Fleisch in die Medien. Die Lebensmittelkontrolle überprüft bei den Hygieneinspektionen die Deklaration stichprobenweise. Es ist aber nicht möglich, jede Täuschung zu entdecken. Gut geklappt hat die Kontrolle in einem Fall in Zürich: Der Lebensmittelkontrolleur – selbst gelernter Metzger – entdeckte während der Inspektion in einer muslimischen Metzgerei Kalbfleisch zu einem auffällig günstigen Preis, das für ihn so gar nicht wie Kalb aussah. Er ging der Sache nach, überprüfte alle Papiere und Lieferscheine und brachte die Täuschung schliesslich zur Anzeige. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass der Betrieb von 2010 bis 2013 seiner vorwiegend muslimischen Kundschaft mehrere Tonnen Schweinefleisch als Kalbfleisch mit der Auslobung halal verkauft hatte. Der Verantwortliche wurde vor Gericht wegen Betrug und mehrfacher Falschbeurkundung verurteilt, denn Lebensmittel dürfen nicht mit einer falschen Deklaration verkauft werden. Auch wenn es für die Bezeichnung “halal“ im Gesetz keine speziellen Vorschriften gibt, so muss die freiwillige Auslobung doch der Wahrheit entsprechen. Wird zum Beispiel eine Mais-Poularde ausgelobt, dann muss das Hähnchen auch entsprechend gefüttert worden sein, ohne dass dies im Gesetz extra definiert ist. Im vorliegenden Fall war die Beurteilung jedenfalls einfach: Schweinefleisch kann keinesfalls halal sein, da sind sich die islamischen Glaubensgemeinschaften alle einig. Rituelle Schlachtungen: Was heisst beim Fleisch koscher oder halal? Sowohl der jüdische als auch der islamische Glaube schreiben vor, dass keine verendeten Tiere gegessen werden dürfen und dass das Tier bei der Schlachtung sofort vollständig ausgeblutet werden muss. Damit haben die Gelehrten wahrscheinlich tausenden Menschen das Leben gerettet, in dem kein verendetes Vieh mehr gegessen wurde, welche möglicherweise übertragbare Krankheiten hatte. Dank der vollständigen Ausblutung wurde ausserdem eine bessere Schlachthygiene erreicht. In den südlicheren Ländern war aufgrund des wär- 45 meren Klimas auch die Verwertung von verunfalltem Schlachtvieh bedenklich, was in Europa weiterhin praktiziert wurde. Die Verwendung von verendetem Vieh ist auch hierzulande schon lange verboten, allerdings als gesetzliche und nicht als religiöse Vorschrift. Auch das Verbot von Schweinefleisch macht im Süden aus klimatischen Gründen durchaus Sinn und schützte die Bevölkerung vor Lebensmittelvergiftungen, da Schweinefleisch bei höheren Temperaturen viel schlechter konserviert werden kann als Rind oder Schaf. Von einer Betäubung oder deren Verbot ist in den alten Schriften nichts zu lesen und auch die christliche Kultur war damals weit entfernt vom Gedanken an Tierschutz bei der Schlachtung. Heute gilt in der Schweiz ein Tierschutzgesetz, welches die Tötung ohne vorherige Betäubung verbietet. Das Tier wird mittels Bolzenschuss, elektrischem Strom oder Kohlendioxid betäubt und ist bewusstlos, bevor die Tötung durch sofortiges Ausbluten erfolgt. Das Entbluten durch Anstechen der Halsschlagader am betäubten hängenden Tier hat sich als gute Methode bewährt. Das Blut kann so rasch austreten, damit eine gute Fleischhygiene gewährleistet ist. Das Ausbluten ohne Betäubung ist ausnahmslos verboten und gilt als Tierquälerei beim Rind genauso wie beim Huhn. Die Betäubung ist aber nicht überall auf der Welt vorgeschrieben, die Tierhaltung und Schlachtung erfolgt nach den Vorschriften des jeweiligen Landes. Bei Importfleisch kann es also durchaus sein, dass eine Schlachtmethode angewandt wurde, welche in der Schweiz nicht zulässig ist, unabhängig davon ob es sich um “normales“, “koscheres“ oder “halal“ Fleisch handelt. Damit das Fleisch nach jüdischem Glauben als koscher gilt, muss das Tier zum Zeitpunkt der Entblutung bei vollem Bewusstsein sein. Die Tötung und Ausblutung erfolgt mittels Durchschneiden der Kehle (das Tier erstickt oder verblutet). Damit ist das Fleisch aber noch lange nicht koscher, der gesamte Ausweidungs- und Zerlegungsprozess ist genau beschrieben und erfolgt nach strengen Ritualen. Es wird nur der vordere Teil des Tieres verwertet (Gigot und Filet sind nicht koscher). Der jüdische Metzger ist gut ausgebildet und vom Rabbi anerkannt, das Fleisch wird erst am Ende der Verarbeitung vom Rabbi für “koscher“ erklärt. Koscheres Fleisch ist in jedem Fall importiert, das Tierschutzgesetz verbietet das Schächten in der Schweiz. Eine bestimmte Menge wird unter einem vergünstigten Zollkontingent speziell für koscheres Fleisch importiert, es kann aber auch ganz normal ohne weitere Deklaration zum Normalzollansatz oder unter einem anderen Kontingent eingeführt werden. Der Verkäufer muss die entsprechenden Zertifikate vorlegen können, wenn er das Fleisch als koscher auslobt. Damit das Fleisch nach islamischem Glauben “halal“ (= erlaubt) ist, muss das Tier bei der Schlachtung lebendig und gesund sein und muss vollständig ausgeblutet werden (Blut ist nicht halal). Es muss durch die Hand eines Gläubigen sterben (strenggenommen eines Muslims) und es ist eine Gebetsformel bei der Tötung zu sprechen. Innerhalb des Islams gibt es viele verschiedene Glaubensrichtungen und nicht alle interpretieren die Vorschriften für halal beim Fleisch gleich streng. Gemässigte Glaubensrichtungen akzeptieren beispielsweise die Elektrobetäubung bevor das Entbluten nach islamischem Ritual erfolgt. Nach diesen Regeln wird auch in der Schweiz und in Deutschland Halal-Fleisch produziert. Somit kann Schweizer Fleisch, welches entsprechend tierschutzkonform geschlachtet wurde, als halal bezeichnet werden. In Österreich wird die Methode des gleichzeitigen Betäubens während dem Kehlen-Schnitt praktiziert, ebenso wird in Neuseeland und Australien bei Schlachtungen für den arabischen Markt vorgegangen. Manche Muslime empfinden dieses Fleisch jedoch bereits als “haram“ (= verboten). Für sie besteht, wie für die jüdische Gemeinschaft, ein vergünstigtes Zollkontingent für den Import einer begrenzten Menge von Halal-Fleisch. Der muslimische Konsument muss sich selber beim Verkäufer erkundigen, worauf die “halal“-Anerkennung basiert und ob die Kriterien seinem persönlichen Glauben entsprechen. Aber auch für halal gibt es private Zertifizierungsstellen. Diese Nachweise muss der Verkäufer erbringen können, denn auch mit der Auslobung “halal“ darf er seine Kunden nicht täuschen. Fleisch zu kaufen bleibt eine Vertrauenssache, egal welchem Glauben oder welcher Ideologie jemand angehört. Die Kantonschemiker engagieren sich stark, um Täuschungen der Konsumenten zu unterbinden. So sind für 2015 neben den regelmässigen Inspektionen wieder mehrere Kampagnen zur korrekten Deklaration und Qualität von Fleisch und Fleischprodukten geplant. Dies jedoch nur bezüglich den Regeln der schweizerischen Gesetzgebung. Wie lange kann ein Lebensmittel verkauft werden? Ein Lebensmittelhändler hat sich auf den Verkauf von vergünstigten Lebensmitteln spezialisiert, die er Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 46 vermutlich aus Liquidationen zusammenkauft und in seinem Betrieb zum Verkauf anbietet. Nach Ablauf der vom Hersteller aufgeführten Haltbarkeitsfrist benutzt er seinen eigenen Datumstempel und setzt ein neues Datum. Dass ein Lebensmittel nach einer bestimmten Frist wertvermindert oder gar verdorben sein kann, interessiert ihn nicht. Folgendes Beispiel (Abb. 4.2.5.) veranschaulicht den angetroffenen Sachverhalt: Der Weichkäse hatte eine Mindesthaltbarkeit bis 07.06.2014. Bei einer Inspektion Ende November Abb. 4.2.5.: Datumsverlängerung bei Weichkäse beschlagnahmte die Lebensmittelinspektorin den Käse zusammen mit einem Dutzend weiterer überlagerter Produkte. Sie verfügte, dass bei der Nachkontrolle ein Entsorgungsnachweis vorgelegt werden kann oder allenfalls ein Untersuchungsnachweis, dass die Ware nach wie vor einwandfrei ist. Über das Ausmass seines Vergehens musste der Richter urteilen. Inspektion im Callcenter Über Lebensmittel dürfen nur Angaben gemacht werden, welche den Tatsachen entsprechen. Versprechungen in Zusammenhang mit der Prävention, Therapie oder Heilung einer Krankheit sind verboten. Dies betrifft natürlich auch das Verkaufsgespräch. Nachdem im Sommer 2014 in einem anderen Kanton auf Grund von Heilanpreisungen Strafanzeige gegen ein Callcenter erstattet und dieses gebüsst wurde, ist auch das Lebensmittelinspektorat des Kantons Zürich aktiv geworden. Kontrolliert wurde eine Partnerfirma des angezeigten Betriebes. Vor Ort wurden in einem Raum ca. zwanzig Arbeitsplätze, davon die Hälfte besetzt, angetroffen. Von den zu verkaufenden Produkten waren jeweils ein bis zwei Muster vorhanden. Mit lauter Musik und sich immer wieder aktualisierenden Verkaufszahlen wurden die Mitarbeiter zum Verkauf angetrieben. Nach Befragung des Callcenter-Leiters und einiger Mitarbeiter hat sich bestätigt, dass die Verkaufsgespräche einem schriftlich festgehaltenen Gesprächsleitfaden folgen. Es wurden Aussagen wie “Hilft bei Krebs, rheumatischen Erkrankungen, Darmerkrankungen, Bluthochdruck Zuckerkrankheit, Asthma“ gemacht. Ergänzende Informationen zu den Produkten fanden sich in weiteren Dokumenten des Betriebes, aber auch in Dokumenten aus Eigenrecherche der Mitarbeiter. Dabei waren die Mitarbeiter nicht über das Täuschungsverbot aufgeklärt worden. Abb. 4.2.6.: Datumsverlängerung auch bei der Nachkontrolle Stattdessen fand die Inspektorin bei der Kontrolle anfangs Dezember die Produkte mit neuem Datum 18. April 2015 vor (siehe Abb. 4.2.6.). Sämtliche überlagerte Ware wurde nun aussortiert. Der Verantwortliche wurde beauftragt, die Ware innert wenigen Tagen in die Kehrichtverbrennung zu bringen. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Abb. 4.2.7.: Im Callcenter Dem Betrieb wurde unter anderem auferlegt, die Mitarbeiter entsprechend zu schulen. Zusätzlich wurden einige Dokumente zur separaten Beurteilung als Probe erhoben. Diese waren alle bezüglich der unzulässigen Aussagen zu beanstanden. Eine 47 weitere Kontrolle dieses Betriebes und der Anpreisungen ist daher im kommenden Jahr unerlässlich. Stiefelhygiene in der Garderobe Lebensmittelbetriebe müssen über die nötigen Umkleideräume und über Einrichtungen zur Pflege der persönlichen Hygiene verfügen; so schreibt es die Hygieneverordnung vor. Ein Betrieb wurde entsprechend zuerst auf das Fehlen der Garderobe aufmerksam gemacht. Der neue Garderobenschrank wurde dann kurzerhand im Freien positioniert. Unter diesen Voraussetzungen wurde der Schrank auch nie benutzt. Beim Öffnen der Garderobe wurde festgestellt, dass die Stiefel komplett verschimmelt waren. Die Stiefel wurden umgehend entsorgt. Für den Garderobenschrank wurde nach einer gründlichen Reinigung und Desinfektion ein geeigneter Standort gesucht. Die Packung war glücklicherweise durchsichtig und musste zur weiteren Prüfung nicht einmal geöffnet werden. In der Packung waren keine Heuschrecken sondern Johannisbrot. Bei Johannisbrot handelt es sich um die dunkelbraune, leicht gebogene, längliche Frucht des Johannisbrotbaums, von der das zuckerhaltige Mark der Hülse und die Kerne gegessen werden. Offensichtlich handelte es sich um einen Übersetzungsfehler. Die entsprechende Sachbezeichnung wurde daraufhin sofort korrigiert. Abb. 4.2.9.: Übersetzungsfehler Probenahmen in Tattoostudios Abb. 4.2.8.: Verschimmelte Stiefel Johannisbrot oder Heuschrecke Nicht schlecht staunte der Inspektor, als er während einer risikobasierten Kontrolle eines griechischen Importeurs auf eine Verkaufspackung mit der Sachbezeichnung „Heuschrecke“ stiess. Gemäss Art. 3 der Verordnung über Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln muss die Sachbezeichnung der Natur, Art, Sorte, Gattung und Beschaffenheit des Lebensmittels oder den für seine Herstellung verwendeten Rohstoffen entsprechen. Für die schweizweite Kampagne zur Untersuchung von Tätowierfarben tauchten Lebensmittelinspektoren bei den Probenahmen in Tattoo-Studios in ein neues Tätigkeitsfeld ein. Sie mussten Farben erheben, deren Marken, Lieferanten etc. ihnen völlig unbekannt sind. Bei einem Tattooshop teilte der Inhaber mit, er verwende ausschliesslich “Bullets“. Etwas unsicher vergewisserte sich die Inspektorin, dass es sich dabei um eine Marke und nicht um eine spezielle Methode des Tätowierens handelt. So fremd den Probenehmenden das neue Inspektionsgebiet auch war, eine Parallele zu LebensmittelBetrieben konnten sie dennoch erkennen: Der Umgang mit den Tattoofarben war sehr unterschiedlich. Ein Studio präsentierte eine Vielzahl von verschiedenen Farben. Jede Flasche war mit dem Datum der Erstverwendung beschriftet. Was nicht innert 250 Tagen aufgebraucht wird, muss aus hygienischen Gründen entsorgt werden. Der Tätowierer erklärte, dass er viele Farben selber mische. Für jeden Kunden konnte er rückverfolgen, welche Farbe er von welcher Charge verwendet hatte. Ganz anders präsentierte sich ein Studio, das Farben verwendet, deren Kennzeichnung kaum mehr lesbar war. Die Künstlerin konnte weder über den Lieferanten noch über die Haltbarkeit Auskunft geben. Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 48 Auch die Inhaltsstoffe dieser untersuchten Farbe waren nicht in Ordnung. schriften. Nebst den vorgeschriebenen Temperaturen, die eingehalten werden müssen, fehlt die Vorgabe, was bei Abweichungen zu tun ist. Abb. 4.2.10.: Tätowierfarbe, Original und Fälschung Offizielle Importeure der gängigen Marken von Tattoofarben legen Zertifikate der TätowierfarbenHersteller vor. Sie beklagten sich jedoch über kleine Tattooshops, die mit gefälschten Importprodukten arbeiten und deren Kunden sich öfters über allergische Reaktionen beklagen. Allerdings war es für die Probenehmenden kaum möglich, ohne InsiderKenntnisse an solche Anbieter zu gelangen. Generell wurde festgestellt, dass sich die bekannteren Tätowierstudios seit der ersten Kampagne, die vor rund zwei Jahren durchgeführt worden war, punkto Produktsicherheit verbessert haben. Sie konnten die nötigen Dokumente im Rahmen ihrer Selbstkontrolle mehrheitlich vorlegen. Die analytischen Resultate finden sich in Kapitel 7.25. Selbstkontrolle bei Lebensmittel-Händlern Jeder Betrieb, der gekühlt haltbare Lebensmittel im Sortiment führt, muss in seiner Selbstkontrolle belegen, dass er die Kühlvorschriften einhält. Die schriftliche Dokumentation muss regelmässig erfolgen und nachvollziehbar sein. Das Beispiel in Abb. 4.2.11. zeigt, dass das Verständnis für die Selbstkontrolle nicht immer gegeben ist. Die Temperatur wird zwar nach Vorschrift notiert, aber die aufgeführten Temperaturen von 4.2 – 6 °C (soweit lesbar) entsprechen wohl kaum den TiefkühlvorKantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Abb. 4.2.11.: Temperaturkontrolle, die für den Lebensmittelkontrolleur geführt wird Suchtmittelwerbeverbot Im Januar wurde durch die Gesundheitsdirektion eine Richtlinie zum Vollzug der Werbebeschränkung für Suchtmittel erlassen. Im Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich (GesG § 48) war die Werbung für Suchtmittel zwar schon länger eingeschränkt, mit der Richtlinie wurden nun aber interpretationsreiche Begriffe wie “weiträumig wahrnehmbar“ definiert. Mit dem Vollzug wurde das Kantonale Labor beauftragt. Frühzeitig wurde mit den wichtigsten Partnern wie Brauereien, Sportverbänden, Sportclubs und Gemeinden Kontakt aufgenommen und auf den zukünftigen Vollzug aufmerksam gemacht. An einer Weiterbildung für alle Lebensmittelkontrolleure wurde der Vollzug auf lokaler Ebene definiert und geschult. Durch die intensive Zusammenarbeit mit allen betroffenen Parteien fielen die stichprobenartigen Kontrollen überwiegend positiv aus. Hauptschwierigkeiten boten Open-Air-Festivals, welche bereits vor der Veröffentlichung der Richtlinie SponsoringVerträge mit Spirituosen- oder Zigaretten-Firmen abgeschlossen hatten. Hier konnten jedoch mit 49 allen Beteiligten verhältnismässige Lösungen gefunden werden. Abb. 4.2.12.: Weiträumig sichtbare Suchtmittelwerbung gibt es im Kanton Zürich keine mehr Gegen Ende des Jahres wurde festgestellt, dass einige Marketing-Verantwortliche von Suchtmittelfirmen und deren Partner sich leider noch immer nicht an die geltenden Vorschriften im Kanton Zürich halten, so dass der Vollzug auch weiterhin gefordert sein wird. Mini Fleischpastetli, bei welcher auf der Verpackung ein falsches Verbrauchsdatum aufgedruckt wurde. Anstelle vom 16.02.14 wurde der 16.12.2014 angegeben. Da ein Grossteil der fehlerhaften Charge bereits verkauft war, befanden sich die Produkte nicht mehr unter der Kontrolle des Herstellers bzw. des Detaillisten. Zudem war das eigentliche Verbrauchsdatum, der 16.02.2014 bereits verstrichen. Was im Grunde relativ harmlos klingt, wurde nach eingehender Beratung im Kantonalen Labor Zürich als problematisch eingeschätzt. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass Konsumenten das Datum ernst nehmen und das eigentliche Verbrauchsdatum um einige Tage überschritten werden könnte, wurde der Problematik eine gesundheitliche Relevanz zugestanden. Fleischpasteten sind insbesondere durch die Komponenten Fleisch und Sulz heikel. Keime (auch pathogene) finden ideale Wachstumsbedingungen und Nährstoffe vor und können sich daher gut auf dem Produkt vermehren. Da ein gesundheitliches Risiko bei Lebensmitteln bereits vor einem sichtbaren Verderb bestehen kann, wurde für die Mini Fleischpastetli ein öffentlicher Rückruf ausgelöst. Es erfolgte eine Konsumenteninformation durch den Detaillisten, welche auch beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen aufgeschaltet wurde. Als Art der Gefahr wurde das überschrittene Verbrauchsdatum genannt. Dieser Fall zeigt auf eindrückliche Weise, wie zentral die korrekte Datierung bei Lebensmitteln ist. Schon ein kleiner Fehler kann, insbesondere bei leicht verderblichen Produkten, zu erheblichen Problemen wie finanziellem Verlust, Zeitaufwand für die Erstellung einer Medienmitteilung und im äussersten Fall zu einer Erkrankung beim Kunden führen. Abb. 4.2.13.: Im Kanton Zürich tragen auch Spitzenklubs keine Suchtmittelwerbung mehr Verbrauchsdatum: Kleiner Fehler, grosse Wirkung Abb. 4.2.14.: 1 statt 0 – aus Februar wird Dezember Anfang 2014 erreichte das Kantonale Labor die Mitteilung eines Detaillisten in Bezug auf ein falsch datiertes Produkt. Es handelte sich um eine Charge Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 50 Drogen im Vegigericht Im Dezember hatte ein Restaurant eine kreative Idee für ein neues vegetarisches Gericht: Rollgerste mit Bündner Hanf und Mascarpone mit Wintergemüse und gebratenen Pilzen. Die Rezeptur sah vor, in das individuell gekochte Menü 0.3 g getrockneten Hanf zuzudosieren. Mit THC-armen, für Lebensmittelzwecke geeignetem Hanf wäre dies eventuell möglich gewesen. Bereits die Rezeptur lässt jedoch zweifeln, ob das Gericht, zubereitet in der hektischen Küche, bekömmlich sein konnte. Noch einfacher wäre eine kurze Berechnung im Rahmen der Selbstkontrolle zum THC-Gehalt gewesen. Diese hätte gezeigt, dass das Gericht mit Hanf, angebaut zum Drogenkonsum, den Grenzwert für THC bereits weit übertroffen hätte. So geschah das Unvermeidliche. Eine Frau brach kurz nach Einnahme des vegetarischen Essens Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 zusammen und musste ins Spital gebracht werden. Das Drogenscreening zeigte deutliche THC-Spuren im Urin, obwohl die Patientin noch nie Cannabis konsumiert hat hatte. Die Lebensmittelkontrolle liess daraufhin die Rollgerste mit Hanf sofort verbieten und den Hanf wie auch ein nachgekochtes Gericht auf den THCGehalt im Kantonalen Laboratorium Thurgau untersuchen. Zurzeit laufen die Untersuchungen noch, mit Strafanzeigen ist jedoch zu rechnen. Einmal mehr wurde deutlich aufgezeigt, dass eine funktionierende Selbstkontrolle zur Sicherheit des Gastes bereits bei der Menüplanung beginnt und keineswegs mit einer Temperatur- und Reinigungskontrolle abgeschlossen ist. 51 Kontrolle der Badeanlagen 5.1 Inspektion Badeanlagen Im Berichtsjahr wurden zehn Badeanlagen inspiziert. Mängel wurden insbesondere bei der Selbstkontrolle festgestellt. Die minimalen Anforderungen für die betriebsinterne Qualitätsüberwachung sind eine zweimalige Prüfung des Badewassers pro Tag 5.2 auf den Desinfektionsmittelrestgehalt sowie den pH-Wert (kantonale Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene vom 9. Juni 1967). In der Praxis wird in den entsprechenden Kontrollbüchern aber oft nur ein täglicher Wert eingetragen. Beurteilung Badewasser Gedeckte Bäder und Freibäder Das Badewasser wird chemisch und mikrobiologisch nach der SIA Norm 385/9, Wasser und Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern, Ausgabe 2011 beurteilt. Die Tabellen 5.2.2. und 5.2.3. zeigen eine Zusammenstellung der bakteriologischen und chemischen Untersuchungen im Berichtsjahr. Bei den gedeckten Bädern mussten 2014 weniger Proben bakteriologisch beanstandet werden als im Vorjahr, nämlich 1.4 % (2013: 5.5 %). In chemischer Hinsicht bewegt sich die Beanstandungsquote mit 19.3 % im Rahmen des Vorjahres (21.2 %). Wegen des ausgesprochen unbeständigen Sommerwetters konnten nicht alle Freibäder kontrolliert werden. Eine Beprobung macht nur Sinn, wenn auch Badebetrieb herrscht. Das Fehlen von längeren Schönwetterperioden schlug sich auch in den Beanstandungen wegen zu hohen Harnstoffgehalten nieder. Es mussten nur 6.1 % der Proben beanstandet werden (2013: 19.7 %). In mikrobiologischer Hinsicht lag die Beanstandungsquote mit 3.9 % im Bereich des Vorjahres (2013: 3.3 %). Bei mikrobiologischen Toleranzwertüberschreitungen werden durch das Kantonale Labor geeignete Massnahmen angeordnet. In der Regel muss ausserhalb der Betriebszeit eine Stosschlorung durchgeführt werden. Anschliessend wird mittels Nachkontrolle der Erfolg dieser Massnahme überprüft. Künstlich angelegte Badeteiche Künstlich angelegte Badeteiche, welche ohne den Einsatz von Chemikalien auskommen, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Im Kanton Zürich sind mittlerweile fünf Badeteiche dieser Art öffentlich zugänglich. In einem dieser Bäder mussten im Sommer 2014 elf von 108 Proben beanstandet werden. Die Bewertung der Untersuchungsresultate erfolgt nach der BAG Empfehlung für die hygienische Beurteilung öffentlicher, künstlich angelegter Badeteiche. Seen, Weiher und Flüsse Die Kontrollen erfolgten nach den “Empfehlungen zur Untersuchung und Beurteilung der Badewasserqualität von See- und Flussbädern“ des BAFU / BAG. Aufgrund dessen werden die Proben nicht mehr auf Salmonellen sondern auf intestinale Enterokokken sowie auf Escherichia coli untersucht. Die Resultate werden laufend auf der Homepage des Kantonalen Labors publiziert. Die Bewertung und Einstufung von Badegewässern ist in untenstehender Tab. zu finden (Tab. 5.2.5.). Der Zürich-, Greifen- sowie der Pfäffikersee werden viermal pro Saison untersucht. Alle anderen Badegewässer einmal. Die Qualität des Badewassers war in über 98 % der Proben ausgezeichnet bis gut. (Tab. 5.2.4.). Bei mangelhafter Wasserqualität werden innerhalb von sieben Tagen Nachkontrollen erhoben. Starke Gewitter oder intensive Regenfälle im Einzugsgebiet von Flüssen können die Badewasserqualität ungünstig beeinflussen. Solche Ereignisse sind in der Regel mit einer Eintrübung des Wassers verbunden, so dass auch nicht gebadet wird. Da Flüsse auch als Vorfluter von Kläranlagen dienen, sollte beim Baden im Fluss das Schlucken von Wasser vermieden werden. Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 52 Abb.5.2.1.: Blick in eine Badewasseraufbereitung aus Becken mit aerosolbildenden Einrichtungen, wie auch jeweils an einer Dusche, Proben erhoben. In der SIA Norm 385/9 ist der Toleranzwert für Legionellen im Badewasser aus Sprudelbecken oder Whirlpools bei 1 KBE/100 ml festgelegt. In vier Proben konnten Legionellen über dem Toleranzwert gefunden werden. Nach Anordnung von Filterrückspülungen mit hochgechlortem oder ozonisiertem Spülwasser konnten in zwei Nachkontrollproben keine Legionellen mehr nachgewiesen werden. Bei den Duschen konnte erfreulicherweise nur in einer Probe eine Kontamination mit Legionellen nachgewiesen werden. Das Warmwassersystem wurde danach mit einem Desinfektionsmittel gespült. Bei der anschliessenden Nachkontrolle wurde der Zielwert (BAG-Bericht „Legionellen und Legionellose“ Modul 12, Stand Mai 2009) von <1000/KBE Legionella pneumophila pro Liter Duschwasser erreicht. Spezialuntersuchung Legionellen Legionellen sind weltweit das grösste umwelthygienische Infektionsproblem in WarmwasserSystemen von Hausinstallationen im Temperaturbereich zwischen 25 und 45 oC. Die Gefahr besteht durch das Einatmen von kleinsten Wassertropfen, sogenannten Aerosolen. So gelangen die Bakterien in die Atemwege und können eine Lungenentzündung verursachen. Mit Legionellen belastetes Wasser kann hingegen ohne jegliche Gefahr getrunken werden. Im Falle von Legionellen-kontaminierten Duschanlagen oder Whirlpools kann es zu Einzelerkrankungen oder Ausbrüchen kommen. Legionellen sind gramnegative, stäbchenförmige Bakterien. Die epidemiologisch bedeutsamste Art ist Legionella pneumophila. Bei Legionellosen wird sie bei 90 % der schweren Lungenentzündungen nachgewiesen. Um zu überprüfen, ob eine reale Ansteckungsgefahr besteht, wurden in fünfzehn Hallenbädern, sowohl Art der Untersuchung Bakteriologisch Anzahl 468 Gedeckte Bäder TW-Überschreitungen 7 Anzahl 131 Freibäder TW-Überschreitungen 5 Chemisch 468 90 131 32 Total 936 97 262 37 Tab. 5.2.2.: Anzahl Untersuchungen gedeckte Bäder, Freibäder (ohne künstlich angelegte Badeteiche) Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 53 Parameter Bakteriologisch Aerobe mesophile Keime Gedeckte Bäder Anzahl Abweichungen 3 % 0.6 Freibäder Anzahl Abweichungen 0 % 0.0 Escherichia coli 1 0.2 4 3.1 Pseudomonas aeruginosa 3 0.6 1 0.8 Total 7 1.4 5 3.9 % 1.5 Freibäder Anzahl Abweichungen 1 % 0.8 11 2.4 7 5.3 2 0.4 6 4.6 Desinfektionsmittelgehalt zu tief 19 4.1 9 6.9 Gebundenes Chlor zu hoch 17 3.6 1 0.8 Parameter Chemisch pH-Wert zu hoch Gedeckte Bäder Anzahl Abweichungen 7 pH-Wert zu tief Desinfektionsmittelgehalt zu hoch Oxidierbarkeit zu hoch 0 0.0 0 0.0 Harnstoff zu hoch 34 7.3 8 6.1 Total 90 19.3 32 24.5 Tab. 5.2.3: Toleranzwertabweichungen beim Badewasser Anzahl Badegewässer 20 Anzahl Proben 1 126 160 Qualitätsklasse 2 32 3 1 4 1 Tab. 5.2.4.: Anzahl Proben und Untersuchungsergebnisse Seen, Weiher, Flüsse Qualitätsklasse 1: Ausgezeichnete Qualität 2: Gute Qualität 3: Ausreichende Qualität 4: Mangelhafte Qualität Escherichia coli / 100 ml <100 Enterokokken / 100 ml <100 100 – 1‘000 <100 ≤1‘000 100 - 300 ≤1‘000 >300 >1‘000 ≤300 >1‘000 >300 Tab. 5.2.5.: Einstufung der Badewasserqualität nach BAFU / BAG. Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 54 Vollzug Chemikalienrecht 6.1 Übersicht Im Vollzug des Chemikalienrechts wurden Betriebsund Produktkontrollen sowie Informationsprojekte durchgeführt. Die Betriebskontrollen betrafen neben Herstellern und Importeuren insbesondere Schulen, bei denen die Chemikaliensammlungen überprüft wurden. Im Rahmen einer Kampagne wurden auch Handelsgeschäfte mit Produkten für Nutz- oder Haustiere besucht. Als Schwerpunkte im Bereich der Produktkontrollen wurden isocyanathaltige Montageschäume und Klebstoffe, Pflanzenschutzmittel auf Kupferbasis sowie Ablaufreiniger, die Gase freisetzen, überprüft. Kleinere Kontrollkampagnen betrafen cadmiumhaltige Hartlote, Reinigungstücher für Bürogräte mit 6.2 desinfizierender Wirkung sowie Einfuhren potenziell zulassungspflichtiger Biozidprodukte. Ausserdem wurden einzelne Stichproben aus verschiedensten Produktgruppen zur genaueren Überprüfung im Labor erhoben. Im Bereich der personenbezogenen Vorschriften wurde das Erfordernis von Fachbewilligungen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei Hauswartungen überprüft. Im Hinblick auf die Einführung des neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems für Chemikalien (GHS) wurden spezifische Informationsveranstaltungen für verschiedene Akteure in der Lieferkette, d.h. für Hersteller, Importeure und Händler chemischer Produkte durchgeführt. Umgang mit Chemikalien Betriebskontrollen Übersicht Betriebskontrollen Im vergangenen Jahr wurden insgesamt 138 Betriebskontrollen durchgeführt. Die Übersicht der Inspektionen nach Betriebstypen ist in der Tab. 6.2.1. zusammengestellt. Der Schwerpunkt der Betriebskontrollen betraf Hersteller, Importeure (41) und Händler (38) von Chemikalien. Bei den Herstellern und Importeuren wurde in erster Linie die Durchführung und das Resultat der Selbstkontrolle überprüft, welche Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Chemikalien ist. Die Selbstkontrolle umfasst das Einstufen, das Etikettieren, die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes und die gesetzeskonforme Verpackung eines Produktes. Je nach Produktart ist vor der Vermarktung eine Zulassungs- oder nachträglich eine Meldepflicht zu erfüllen. Im Handel (38 Betriebe) wurden primär die Einhaltung der Aufbewahrungs- und Abgabevorschriften, die Informationspflichten sowie, sofern erforderlich, das Vorhandensein der Sachkenntnis überprüft. Im Berichtsjahr konnten die Chemikaliensammlungen von 52 Sekundarschulen besucht werden. Dabei wurde hauptsächlich Unterstützung bei der Entrümpelung der Chemikaliensammlung geleistet, wobei verbotene Stoffe aussortiert und auf problematische Stoffe hingewiesen wurde. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Betriebstyp Inspektionen Hersteller und Importeure 41 Chemikalien / Biozidprodukte 40 Pflanzenschutzmittel 1 Dünger Gegenstände Handel / Abgabe 38 Apotheken / Drogerien 1 Detailhandel mit Sachkenntnis 10 übriger Detailhandel 15 Grosshandel (ohne Hersteller und 12 Importeure) Verwender 59 Schulen 52 Bäder 1 Schädlingsbekämpfung 2 übrige Verwenderbetriebe 3 Private 1 Tab. 6.2.1.: Art der kontrollierten Betriebe 2014 (anlässlich von total 138 Kontrollen) Bei den übrigen Verwendern wurden die sichere Aufbewahrung und Handhabung, die Verwendung zugelassener Produkte und, wo erforderlich, das Vorhandensein der Fachbewilligung überprüft. Die Kontrolle in einem Privathaushalt diente der Ursachenabklärung in einem Vergiftungsfall (siehe auch 6.5. Besondere Abklärungen und Vorkommnisse). Gründe für Betriebskontrollen Die Gründe für die Durchführung der Betriebskontrollen sind in Tab. 6.2.2. zusammengestellt. 55 Die Mehrzahl der Kontrollen, rund 60 %, erfolgte im Rahmen von Kampagnen, insbesondere zählt dazu die Kontrolle von 52 Schulen (siehe auch unten, Themenspezifische Kontrollen). Rund ein Sechstel der Kontrollen diente der Durchführung von Grundkontrollen mit Stichprobencharakter, die primär auf Inverkehrbringer von Chemikalien fokussierten. Bei knapp 10 % der Kontrollen handelte es sich um (Folge-) Kontrollen, die aufgrund eigener Feststellungen bei Produkt- und Betriebskontrollen notwendig wurden. Inspektionen in vergleichbarem Umfang erfolgten aufgrund von Hinweisen von Chemikalienfachstellen anderer Kantone, Bundesämtern oder anderen Betrieben. Auslöser für Betriebskontrollen Kampagne Stichprobe / Turnus Kampagne eigene Feststellungen externe Hinweise auf Anfrage Nachkontrolle TOTAL Anzahl 84 23 11 11 3 6 138 wendern keine Sicherheitsdatenblätter abgegeben oder die Informationspflichten im Detailhandel nicht wahrgenommen wurden (siehe unten, themenspezifische Kontrollen). Die unvollständige Wahrnehmung der Meldepflicht von Produkten gibt weiterhin Anlass zu zahlreichen Beanstandungen, obwohl sich die Situation diesbezüglich in den letzten Jahren verbessert hat (siehe auch 6.3, Überprüfung der Meldepflicht). Wenig bekannt sind die Vorschriften beim Anbieten von Chemikalien in Webshops. In zwölf Betrieben wurden eine oder mehrere Proben für vertiefte Kontrollen im Labor erhoben (siehe 6.3, Einzelproben). Die Inspektionen haben neben der Kontrolle in den meisten Fällen auch einen Informations- und teilweise Beratungscharakter bezüglich der Anwendung der Chemikaliengesetzgebung für die betroffenen Betriebe. Massnahmen Tab. 6.2.2.: Auslöser für Betriebskontrollen 2014 Ergebnis der Kontrollen Je nach Betriebsart und -aktivitäten wurden entsprechende Kontrollpunkte ausgewählt und beurteilt. Die Ergebnisse zu den einzelnen überprüften Bereichen sind in der Tab. 6.2.3. dargestellt. Häufig festgestellt wurden Mängel bei der Aufbewahrung von Chemikalien, wozu hauptsächlich die Chemikaliensammlungen an Schulen beitrugen. Kontrollpunkt / Aktivität Total i.O. Handhabung, Lagerung Abgabevorschriften personenbezogene Vorschriften Produkte, Selbstkontrolle Melde- und Zulassungspflichten Anpreisung, Werbung Internet, Online-Shops Probenahme Information, Beratung 91 61 79 36 30 34 Mängel 55 31 45 59 55 28 15 31 40 19 12 12 115 16 2 - 3 10 - Tab. 6.2.3.: Zusammenstellung der Kontrollpunkte und Ergebnisse im Rahmen der 138 durchgeführten Kontrollen Bei Inverkehrbringern wurden in rund 50 % der Kontrollen vor Ort offensichtliche Mängel bei der Kennzeichnung von Produkten (Selbstkontrolle) festgestellt. Im Handel musste oft beanstandet werden, dass den beruflichen und gewerblichen Ver- Zur Korrektur der festgestellten Nichtkonformitäten mussten entsprechende Massnahmen angeordnet werden. Diese sind in der Tab. 6.2.4. zusammengestellt. Mehrheitlich wurden die Firmen verpflichtet, innerhalb einer vorgegebenen Frist die notwendigen Korrekturmassnahmen durchzuführen (106 Betriebe). In fünf Fällen, in denen durch die Mängel Anwender falsch informiert und daher direkt gefährdet sein konnten, wurde die Abgabe der Produkte, mindestens vorübergehend, gestoppt. In einem Betrieb wurde der Umgang mit den betroffenen Mitteln untersagt. Bei allen 52 Kontrollen der Chemikaliensammlungen an Schulen wurden gefährliche oder verbotene Stoffe vor Ort aussortiert und zur Entsorgung bereitgestellt. Weil mangelhafte Produkte von Herstellern oder Importeuren mit Sitz ausserhalb des Kantons Zürich angetroffen worden waren, erfolgte nach zwölf Kontrollen zusätzlich eine Meldung an die zuständige Stelle. Ergriffene Massnahmen Korrekturmassnahmen Abgabeverbote Beschlagnahme / Umgangsverbot Massnahmen / Triage vor Ort Meldung an andere Behörden Keine Massnahmen Anzahl 106 5 1 52 12 30 Tab. 6.2.4.: Resultierende Massnahmen aus den 138 Betriebskontrollen (Mehrfachnennungen möglich) Wo keine Mängel vorlagen bzw. ausschliesslich Abklärungen durchgeführt oder nur Proben erhoben Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 56 worden waren, mussten keine unmittelbaren Massnahmen festgehalten werden (30 Fälle). Themenspezifische Kontrollen Handel mit Produkten rund um das Tier Im Rahmen einer Kontrollkampagne von Produkten für Nutz- und Haustiere wurden diverse Hersteller, Importeure und Händler solcher Produkte besucht. In einigen Verkaufslokalen des Zoofachhandels wurden Produkte, die nicht in der Selbstbedienung abgegeben werden dürfen, für Kunden frei zugänglich angeboten. Die betroffenen Produkte wurden vor Ort aus den Regalen entfernt. Im Grosshandel wurde die Abgabe der Sicherheitsdatenblätter an berufliche Verwender oft ungenügend wahrgenommen. Die betroffenen Händler wurden aufgefordert, in Zukunft der Abgabepflicht nachzukommen. Für Produkte verantwortliche Hersteller und Importeure wurden bei den Kontrollen vor Ort auf ihre Pflichten aufmerksam gemacht. Die Resultate der Produktkontrollen bei Herstellern oder Importeuren sind im Kapitel 6.3 aufgeführt. Bei mangelhaften Produkten wurde ein Massnahmenplan zum Erreichen des gesetzeskonformen Zustandes verlangt. Wahrnehmung von Informationspflichten im Detailhandel Die Chemikalienverordnung sieht vor, dass jeder Kunde das Recht hat, sich bei seinem Detailhändler über in Produkten enthaltene, “besonders besorgniserregende Stoffe“ der Kandidatenliste in einer Konzentration über 0.1 Gewichtsprozenten zu informieren. Diese Auskunftsverpflichtung ist unabhängig vom Kauf des Produktes und hat kostenlos innert maximal 45 Tagen zu erfolgen. Im Berichtsjahr hat das Kantonale Labor in 25 Detailhandelsgeschäften Testkäufe durchgeführt. Ziel war es, zu erfahren, ob die Betriebe ihrer Auskunftspflicht nachkommen. Es zeigte sich, dass kein einziger Betrieb imstande war, die geforderten Informationen zu liefern, unabhängig davon, ob das Verkaufspersonal, die Filialleitung oder der Kundendienst angefragt wurde. Besonders bei Gebrauchsgegenständen wie Schneidbrettern, Tischsets oder Mikrowellengeschirr wurde jeweils davon ausgegangen, dass es darin keine besonders besorgniserregenden Stoffe haben könne, weil diese ja lebensmittelecht sein müssten. Explizit belegen konnte dies jedoch kein Detailhandelsfachgeschäft. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 “Besonders besorgniserregende Stoffe“ in Gegenständen “Besonders besorgniserregende Stoffe“ können in vielen Gegenständen des Alltags wie Dekorationsartikeln, Verpackungsmaterialien, Textilien, Elektro(nik)geräten, Spielzeug usw. vorkommen. Dies insbesondere, weil für deren Herstellung oftmals Flammschutzmittel, Pigmente und Weichmacher wie Phthalate, Teeröle mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) oder Chlorparaffine verwendet werden. Als "besonders besorgniserregend“ (SVHC) gelten chemische Stoffe, wenn sie eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen: sie sind krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (CMR) sie sind giftig, langlebig in der Umwelt und reichern sich in Organismen an (PBT) sie sind sehr langlebig in der Umwelt und reichern sich sehr stark an in Organismen (vPvB) sie haben ähnlich besorgniserregende Eigenschaften (z.B. hormonaktive Wirkung) Aus diesen Testkäufen ergab sich, dass die Detailhändler über diese Auskunftspflicht informiert und zur Umsetzung aufgefordert werden müssen (siehe Abschnitt 6.4, Überarbeitung und Erstellung von Informationsmaterialien). Abb. 6.2.5.: Bei der Abgabe von Gegenständen besteht eine Auskunftspflicht über “besonders besorgniserregende Stoffe“ (z.B. gewisse Weichmacher) 57 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Bereich Hauswartungen Die berufliche oder gewerbsmässige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nur Fachleuten (Inhabern von Fachbewilligungen) gestattet. Auch den Hauswarten ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nur erlaubt, wenn sie im Besitz der Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind oder von einer Fachbewilligungsinhaberin bei der Arbeit angeleitet werden. Die fachgerechte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist wichtig zur Beschränkung der Einträge von Wirkstoffen in die Gewässer. Pflanzenschutzmittel Unter dem Sammelbegriff Pflanzenschutzmittel sind folgende Produkte zur Behandlung von Pflanzen zusammengefasst: Mittel zum Schutz gegen Krankheiten und Schädlinge (z.B. Fungizide und Insektizide) Unkrautvertilgungsmittel (Herbizide) Regulatoren für Pflanzenentwicklung Mittel zum Schutz von Pflanzenerzeugnissen Pflanzenschutzmittel werden unter anderem auf Bahn- und Sportanlagen, in Parks und in der Umgebung von Bauten aller Art eingesetzt. Die Hauswartungsfirmen setzen sie oft zur Unkrautbekämpfung ein. Nach der Vorjahreskampagne bei den Greenkeepern auf den Golfplätzen im Kanton Zürich war es nun von Interesse zu erfahren, wie die Situation bei den Hauswarten aussieht. Es wurden deshalb 54 Betriebe, die Hauswartungen im Internet anbieten, aufgefordert, eine Kopie der Fachbewilligung einzuschicken. In zwölf Unternehmen war eine Fachbewilligung vorhanden. In weiteren elf Firmen musste die Fachbewilligung erst mit einem Kursbesuch erlangt werden. 25 Betriebe führten keine Arbeiten mit Pflanzenschutzmitteln durch. Extern vergeben werden die Arbeiten mit Pflanzenschutzmitteln in zwei Firmen. Ein Hauswartungsbetrieb hat seine Tätigkeit im Berichtsjahr eingestellt. Im Anschluss an die Kampagne wurden die Resultate der Prüfungskommission für Hauswarte vorgestellt. Aufgrund der Gespräche soll die Fachbewilligung zukünftig eine Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung darstellen, sodass diplomierte Hauswarte die Berechtigung zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln haben werden. Festgestellte Situation bezüglich Umgang mit Pflanzenschutzmitteln Fachbewilligung vorhanden Keine Arbeiten mit PSM Fachbewilligung muss erlangt werden Arbeiten extern vergeben Abklärungen noch laufend Betrieb eingestellt TOTAL Anzahl Betriebe 12 23 11 2 5 1 54 Tab. 6.2.6: Ergebnis der Umfrage über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei den Hauswarten Die angeschriebenen Hauswartungen wurden zudem aufgefordert mitzuteilen, ob in ihrem Unternehmen auch Schädlingsbekämpfungen in Gebäuden durchgeführt wurden. Da die Abgrenzung zwischen Pflanzenschutzmitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht überall bekannt war, verwirrte diese Frage einige betroffenen Betriebe. Die Abklärungen ergaben jedoch, dass die meisten dieser Hauswartungsfirmen nur Pflanzenschutzmittel verwendeten. Für die Schädlingsbekämpfungen wurden in der Regel spezialisierte Unternehmen mit der entsprechenden Fachbewilligung beigezogen. Wo dies nicht der Fall war, wurden die Betriebe aufgefordert die Fachbewilligung für Schädlingsbekämpfung zu erlangen oder die Arbeiten einzustellen. Sicherer Umgang mit Chemikalien an Sekundarschulen An Schulen werden Chemikalien vor allem im Unterrichtsfach “Natur und Technik“ verwendet. Lehrpersonen führen mit den chemischen Substanzen Demonstrationsversuche durch oder die Schülerinnen und Schüler dürfen selber experimentieren. Im Laufe der Zeit haben sich so an vielen Schulen beträchtliche Chemikaliensammlungen gebildet. Teilweise sind die Chemikalien sehr alt, die Gebinde spröde und die Etiketten sind unleserlich oder entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen. Weil sich die Erkenntnisse laufend ändern, gibt es diverse Stoffe, deren Verwendung an den Schulen aufgrund ihrer Gefährlichkeit/Giftigkeit unerwünscht oder inzwischen gar verboten ist. Aufgrund solcher Feststellungen entschied sich das Kantonale Labor, sämtliche Sekundarschulen systematisch zu überprüfen. Schulsammlungen waren letztmalig vor 2005 im Rahmen der Verlängerungen der danach abgeschafften Giftbücher kontrolliert worden. Von den rund 180 Sekundarschulen im Kanton konnten im Berichtsjahr 52 Schulen kontrolliert werden. Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 58 Als Grundlage für die Überprüfungen diente der Leitfaden zum “Sicheren Umgang mit Chemikalien in Naturwissenschaften und Technik“, welcher im Vorfeld zusammen mit dem AWEL, dem AWA und dem Volksschulamt erarbeitet worden war. Dabei waren das “Entrümpeln“ der Chemikaliensammlung sowie die fachgerechte Entsorgung der alten, unsicheren oder verbotenen Chemikalien wichtige Punkte. Doch auch Sicherheitsaspekte wie die korrekte Lagerung der Chemikalien, das Vorhandensein von Schutzbrillen, eines Feuerlöschers, ei ner Augendusche und von Universalbinder zum Aufnehmen ausgelaufener Chemikalien wurden besprochen und überprüft. Wie nützlich die Kontrollen sind, hat sich bei den Nachkontrollen einzelner Schulen gezeigt: Die Sammlungen sind nun gesetzeskonform und übersichtlich geordnet. Die Gebinde sind bereits nach dem Globally Harmonized System (GHS) gekennzeichnet. 6.3 Die Kontrolle der weiteren Schulen wird im nächsten Jahr fortgesetzt. Abb. 6.2.7: Zur Entsorgung aussortierte Chemikalien an einer Schule Marktüberwachung Festgestellte Nichtkonformitäten Einzelproben Zur genaueren Überprüfung wurden 27 Einzelmuster erhoben (20 Zubereitungen, sieben Biozidprodukte) und bezüglich der Anforderungen der Chemikaliengesetzgebung überprüft. Es handelte sich dabei um dreizehn Publikumsprodukte und vierzehn Chemikalien zur industriellen oder gewerblichen Verwendung. Zahlreiche weitere Produkte, bei denen offensichtliche Mängel erkennbar waren, wurden nicht separat erhoben, sondern direkt vor Ort beanstandet (siehe 6.2 Betriebskontrollen). Bei knapp der Hälfte der insgesamt 27 Muster handelte es sich um frei gewählte Stichproben zur Überprüfung der Selbstkontrolle der Inverkehrbringer (Hersteller und Importeure). Etwa ein Drittel der Produkte wurde aufgrund von Hinweisen Dritter erhoben und beurteilt. Weitere fünf Probenerhebungen dienten der genaueren Überprüfung eigener Feststellungen, die sich aus anderen Vollzugsaktivitäten ergeben hatten. Erhebungsgründe Einzelmuster Stichprobe externe Hinweise eigene Feststellungen andere TOTAL Anzahl 11 9 5 2 27 Tab. 6.3.1.: Erhebungsgründe für Einzelmuster Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Anteil [%] 41 33 19 7 100 Die Tab. 6.3.2 zeigt die bei den erhobenen Einzelproben überprüften chemikalienrechtlichen Anforderungen und die dabei festgestellten Mängel.Die Beanstandungsquoten können nicht als repräsentativ betrachtet werden, da sowohl von korrekten aber auch von offensichtlich mangelhaften Produkten vielfach keine Mustererhebung durchgeführt wurde. Die Zahlen geben trotzdem Hinweise auf Bereiche, in denen regelmässig Mängel festgestellt werden. Kontrollbereich verbotene Inhaltsstoffe Zusammensetzung Kennzeichnung formal Gefahrenkennzeichnung besondere Kennzeichnung Sicherheitsdatenblatt Verpackung Meldepflicht Zulassungspflicht beurteilt 3 8 20 25 15 16 8 13 8 i.O. 3 5 15 17 6 10 6 5 3 Mängel 3 5 8 9 6 2 8 5 Tab. 6.3.2.: Kontrollpunkte und Beanstandungsgründe bei den 27 erhobenen Einzelmustern Die Beanstandungen bei den Etiketten (Kennzeichnung) und den Sicherheitsdatenblättern liegen im bekannten Bereich. Insgesamt werden regelmässig Probleme bei der Selbstkontrolle (Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt) festgestellt. Oft handelt es dabei um Produkte aus dem EU-Raum, welche auch dort nicht gesetzeskonform sind. 59 Obwohl sich die Situation bei der Meldepflicht verbessert hat, ergeben sich diesbezüglich noch verhältnismässig viele Beanstandungen wegen fehlenden oder veralteten Einträgen. Oft aus Unkenntnis werden Biozidprodukte importiert, welche nicht über die erforderliche Zulassung verfügen (siehe auch unten, Überprüfung der Meldepflicht und Einfuhr von Biozidprodukten). stiere wurden angeschrieben auf die geltenden Regelungen und auf das Abgrenzungspapier aufmerksam gemacht. Massnahmen Zur Erreichung der Konformität wurden bei insgesamt 20 Produkten die notwendigen Korrekturmassnahmen angeordnet (Tab. 6.3.3.). Bei drei Proben, insbesondere solchen mit mangelhafter Gefahrenkennzeichnung, wurde die weitere Abgabe untersagt. Je ein Produkt musste wegen Verwechslungsgefahr bzw. fehlendem kindersicherem Verschluss aus dem Handel zurückgezogen werden. Massnahmen aufgrund der Produktkontrollen von Einzelmustern Korrekturmassnahmen mit Fristen Verbot der weiteren Abgabe Rückzug aus dem Handel Überweisung TOTAL Anzahl 20 3 2 2 27 Tab. 6.3.3.: Erforderliche Vollzugsmassnahmen bei Einzelproben Kampagnen Marktüberwachung Produkte rund um das Tier Bei der Überprüfung von Produkten in Zoofachgeschäften war in früheren Jahren festgestellt worden, dass zahlreiche Produkte nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprachen. Um diese Situation zu verbessern, wurde im vergangenen Jahr eine schweizweite Kontrollkampagne bei “Produkten rund um das Tier“ durchgeführt. Es zeigte sich, dass in diesem Bereich unterschiedliche Produktarten angeboten und vertrieben werden, welche in verschiedenen Rechtstexten geregelt sind. So werden für die verschiedensten Tierarten Chemikalien, Biozidprodukte, Pflegeprodukte, alle Arten von Futtermitteln und Tierarzneimittel angeboten. Die Komplexität der gesetzlichen Regelungen macht es für die Anbieter schwierig, die entsprechenden Vorschriften zu kennen, weshalb viele mangelhafte Produkte auf dem Markt waren. Im Rahmen der Kampagne wurde vorab zusammen mit verschiedenen Bundesstellen ein Abgrenzungspapier verfasst und im Internet aufgeschaltet. Darin sind die gesetzlichen Anforderungen an die verschiedenen Produktarten aufgeführt. Die bekannten Inverkehrbringer von Produkten für Nutz- oder Hau- Abb. 6.3.4.: Das Sortiment des Zoofachhandels umfasst zahlreiche Produkte im Geltungsbereich des Chemikalienrechts Im Herbst wurden dann diverse Betriebe und die von ihnen angebotenen Produkte kontrolliert. Die Ergebnisse der Kontrollen vor Ort sind im Teil 6.2 aufgeführt. Bezüglich der in Verkehr gebrachten Produkte zeigte sich, dass die meisten Importeure neuere Produkte bereits nach den chemikalienrechtlichen Bestimmungen einstuften und kennzeichneten. Produkte, die sich schon länger auf dem Markt befanden, wiesen hingegen oft beträchtliche Mängel auf. So waren häufig die Einstufung nicht korrekt, die Schrift der Kennzeichnung schlecht lesbar, die Kennzeichnungssymbole zu klein oder die Adresse der verantwortlichen Schweizer Firma fehlte auf den Verpackungen. Von vielen Produkten waren die Sicherheitsdatenblätter nicht vorhanden oder wiesen relevante inhaltlich Mängel auf. Weiter wurde die Meldepflicht in das Produkteregister oft ungenügend wahrgenommen. Zulassungspflichtige Produkte ohne Zulassung wurden hingegen kaum noch vorgefunden. Im Rahmen der Kampagne gelang es, die Akteure in der Lieferkette von Produkten “Rund um das Tier“ für die Vorschriften des Chemikalienrechts zu sensibilisieren, so dass nun laufend mehr konforme Produkte auf dem Markt anzutreffen sind, welche diesen Anforderungen genügen. Hinweise auf nicht gesetzeskonforme Futter- oder Tierarzneimittel wurden den zuständigen Behörden des Bundes übergeben. Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 60 Überprüfung isocyanathaltiger Produkte Was sind Isocyanate? Isocyanate besitzen ein breites Anwendungsfeld für die Herstellung von Schaumstoffen aller Art, Oberflächenbeschichtungen, Vergussmassen sowie von Klebern und Härtern. MDI (Diphenylmethandiisocyanat) ist ein wichtiger Vertreter der Stoffgruppe der Isocyanate. Isocyanate wirken sensibilisierend beim Einatmen und bei Hautkontakt. Sie sind deshalb häufige Auslöser von Berufskrankheiten, insbesondere Allergien. MDI kann vermutlich Krebs erzeugen. Es wirkt reizend auf die Haut, die Augen und die Atmungsorgane. Neue Anforderungen Produkte, die mehr als 0.1 % MDI enthalten und an Privatpersonen verkauft werden, müssen seit 01.12.2013 eine Aufschrift tragen, die bereits sensibilisierte Verwender oder solche, die an Asthma leiden, warnt. Zudem müssen sie Schutzhandschuhe enthalten. Anzahl überprüfte Produkte: 18 Beanstandet: 18 Unter der Leitung des BAG kontrollierten neunzehn kantonale Chemikalienfachstellen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein über 100 MDI-haltige Produkte (siehe Box). Von den achtzehn Produkten, welche durch das Kantonale Labor überprüft wurden, waren acht ausschliesslich für gewerbliche Verwender vorgesehen, zehn waren zum Verkauf an Privatpersonen bestimmt. Überprüft wurden die Einstufung, die Kennzeichnung, der tastbare Gefahrenhinweis für blinde und sehbehinderte Personen, die beigelegten Handschuhe, das Sicherheitsdatenblatt und der Eintrag im Produkteregister. Die Resultate der Überprüfung sind in der Tab. 6.3.6. zusammengestellt. Auffallend ist die hohe Anzahl der mangelhaften Gefahrenkennzeichnungen. Die Überprüfung ergab zwar überwiegend inhaltlich korrekte und vollständige Etiketten. Die Mängel wurden praktisch ausschliesslich durch nicht lesbare Schrift (Schriftgrösse zu klein) und ungenügend grosse Gefahrensymbole bzw. -piktogramme verursacht. Für die Verbraucher MDI-haltiger Produkte bestehen bei unsachgemässer Verwendung diverse Gesundheitsgefahren. Ist die Schriftgrösse jedoch so klein, dass der Text nicht mehr gelesen werden kann, ist die Wahrnehmung der Gefahren ungenügend. Die notwendigen Schutzmassnahmen können von den Anwendern nicht getroffen werden (siehe auch 6.5). Die Sicherheitsdatenblätter wurden ebenfalls häufig bemängelt. Es handelte sich überwiegend um unvollständige und fehlende Angaben bezüglich der von den Produkten ausgehenden Gefahren und den zu treffenden Schutzmassnahmen. Häufig fehlten Hinweise auf die besonderen Bestimmungen des Mutter- und Jugendarbeitsschutzes, welche bei diesen Produkten gelten. Beigelegte Handschuhe fehlten nur bei einem Kleber. Die betroffenen Hersteller/Importeure wurden verpflichtet, die festgestellten Mängel zu beheben. Festgestellte Mängel Produkttyp Schaum Anzahl Proben Einstufung Gefahrenkennzeichnung Warnung Sensibilisierung * tastbarer Gefahrenhinweis * Handschuhe * Sicherheitsdatenblatt Meldung Produkteregister Kleber 9 4 3 0 8 3 1 1 1 1 0 1 9 3 7 1 Bodenbelag 3 0 2 0 0 0 2 2 Abdichtung 1 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1 15 10 Rohstoff Total 1 0 0 0 0 18 3 13 2 2 * betrifft nur Produkte für die breite Öffentlichkeit (10 Produkte) Tab. 6.3.6.: Festgestellte Mängel bei der Überprüfung achtzehn isocyanathaltiger Produkte Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 61 hen wasserlöslichen Kupferanteil auf, welcher für die Wirkung und das Umweltverhalten wichtig ist. Wegen grosser Abweichungen musste die Kennzeichnung bei acht Produkten zur sofortigen Anpassung beanstandet werden. Spätestens bei Neudruck mussten die Etiketten mit kleineren Mängeln von vier weiteren Mitteln verbessert werden. Von zehn untersuchten Pflanzenschutzmitteln waren die Sicherheitsdatenblätter zu überarbeiten und zu ergänzen. Beanstandungsgründe Anzahl Produkte Wirkstoffgehalt zu tief 2 Mangel in der Zusammensetzung 4 Kennzeichnungsmangel 12 Mangel im Sicherheitsdatenblatt 10 Total untersuchte Mittel 13 Bild 6.3.5.: Isocyanathaltige Montageschäume weisen mehrere gefährliche Eigenschaften auf Tab. 6.3.7.: Resultate der Überprüfung dreizehn kupferhaltiger Pflanzenschutzmittel Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln Einfuhr von Biozidprodukten Anzahl überprüfte Produkte: 13 Anzahl überprüfte Einfuhren: 22 Beanstandet: 13 Beanstandet: 13 Pflanzenschutzmittel sind wichtige landwirtschaftliche Produktionsmittel und unterliegen zum Schutz von Gesundheit und Umwelt strengen Vorschriften. In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und dem Kompetenzzentrum des Bundes für landwirtschaftliche Forschung (Agroscope) wurden im Rahmen einer nationalen Kampagne dreizehn kupferhaltige Pflanzenschutzmittel überprüft. Diese Mittel gehören zu den Fungiziden und werden in verschiedenen Formulierungen auf den Markt gebracht. Kupferhaltige Mittel dürfen auch im Biolandbau angewendet werden und haben deshalb ein breites Verwendungsspektrum. Sie werden im Weinbau gegen den Falschen Mehltau und die Graufäule, im Obstbau gegen Schorf und Bakterienbrand und im Gemüsebau unter anderem gegen die Septoria-Blattfleckenkrankheit eingesetzt. Keines der überprüften Produkte entsprach vollständig den gesetzlichen Bestimmungen. Tab. 6.3.7. zeigt eine Zusammenstellung der Beanstandungsgründe. Zwei Pflanzenschutzmittel wiesen einen zu tiefen Wirkstoffgehalt auf. Bei einem weiteren Produkt lag der Wert ausserhalb des Toleranzbereiches, wegen der Messunsicherheit wurde es aber diesbezüglich nicht beanstandet. Vier Mittel wiesen einen zu ho- Damit importierte Biozidprodukte in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen, benötigen sie eine Zulassung. Im Berichtsjahr erfolgten rund 1‘000 Einfuhren, die als Biozidprodukte (z.B. Insektizide, Fungizide, Herbizide) deklariert waren, in den Kanton Zürich. Davon wurden 22 Importe einer eingehenderen Überprüfung unterzogen. Biozidprodukte Als Biozidprodukte gelten Chemikalien mit einem oder mehreren Wirkstoffen, die dazu bestimmt sind auf chemischen oder biologischen Weg Schadorganismen unschädlich zu machen, zu zerstören oder in anderer Weise zu bekämpfen. Dazu gehören beispielsweise Desinfektionsmittel, Insektenbekämpfungsmittel oder Holzschutzmittel. Damit Biozidprodukte in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen sie zugelassen sein. Mit einem Fragebogen an die Importeure wurde abgeklärt, ob es sich tatsächlich um ein Biozidprodukt handelte und ob es gegebenenfalls über eine Zulassung verfügte. Sechs der betroffenen Produkte waren nicht als Biozide zu betrachten, zwei waren korrekt zugelassen und dreizehn Mittel waren ohne Zulassung Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 62 eingeführt worden. In acht dieser Fälle verzichten die betroffenen Betriebe auf weitere Einfuhren. Fünf Desinfektionsmittel werden in Zukunft durch Mittel mit einer Schweizer Zulassung ersetzt. Einstufung von Ablaufreinigern Anzahl überprüfte Produkte: 32 Beanstandet: 25 Im Rahmen einer gesamtschweizerischen Kampagne der Beurteilungsstellen des Bundes führte das Kantonale Labor die Überprüfung der Einstufung von Ablaufreinigern durch. Die Kampagne fokussierte auf Rohrreiniger, welche bei der Verwendung zur Lockerung der Verstopfung Gase abspalten. Zu diesem Zweck enthalten die Produkte auf der Basis stark alkalischer Pulver oder Granulate kleine Mengen an Aluminiummetall. Je nach Zusammensetzung werden beim Kontakt mit Wasser Wasserstoff- und / oder Ammoniakgas freigesetzt. Abhängig von der Entzündbarkeit, der Menge und der Entstehungsgeschwindigkeit des gebildeten Gases sind die Produkte mit einem Flammensymbol und dem entsprechenden Warnhinweis zu versehen. die Einstufung. Keines der Produkte wies jedoch die erforderliche Kennzeichnung mit dem Flammensymbol auf. Nach der Umstellung auf GHS ist die Mehrzahl dieser Produkte zusätzlich als korrosiv für Metalle einzustufen und zu kennzeichnen. Von den neun Produkten, die bereits nach GHS gekennzeichnet waren, zeigten nur vier Produkte den zugehörigen Gefahrenhinweis auf dem Etikett. Die Hersteller wurden aufgefordert, die Produkte umgehend vollständig einzustufen und zu kennzeichnen. Die Untersuchung zeigte, dass die Selbstkontrolle im Bereich der physikalischen Eigenschaften noch zu wenig wahrgenommen wird und deshalb verstärkt überprüft werden muss. Ein ausführlicher Bericht zu dieser Kampagne ist in Vorbereitung. Desinfektionstücher für Computertastaturen mit biozider Wirkung Anzahl überprüfte Produkte: 9 Beanstandet: 1 Im Fach- und Detailhandel werden diverse Reinigungstücher für Computertastaturen angeboten. Wird ein Produkt mit einer Aussage wie “Eliminiert Keime zu 99.9 %“ oder “Kills 99.9 % of bacteria“ angepriesen, gilt es als Biozidprodukt, welches als Desinfektionsmittel zugelassen sein muss. Aus diesem Grund wurden jene Detailhändler aufgesucht, die Reinigungstücher im Angebot hatten. Von den neun kontrollierten Betrieben boten lediglich zwei Firmen Reinigungstücher mit biozider Anpreisung an. Eines dieser Produkte war in der Schweiz nicht zugelassen und der Betrieb wurde aufgefordert, den gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Cadmium in Hartloten Anzahl überprüfte Anbieter: 37 Beanstandet: 3 Abb. 6.3.8.: Gewisse Ablaufreiniger setzen bei Kontakt mit dem Wasser brennbare Gase frei Von den 32 überprüften Produkten bildeten 26 entzündbare Gase. Davon erfüllten 25 die Kriterien für Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Als Hartlot gilt ein Lot, wenn sein Schmelzpunkt über 450 °C liegt. Seit dem 01.06.2013 sind die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hartloten mit mehr als 0.01 % Cadmium verboten. Um herauszufinden, ob das Verbot eingehalten wird, wurde im Internet nach Firmen gesucht, die Hartlote verkaufen. Von den 37 gefundenen Anbietern mussten drei Firmen aufgefordert werden, die Hartlote mit mehr als 0.01 % Cadmium aus dem Verkehr zu ziehen. 63 Überprüfung der Meldepflicht Chemikalien, die in der Schweiz hergestellt oder zu gewerblichen Zwecken importiert werden, sind von der Herstellerin oder Importeurin ins Produkteregister der Anmeldestelle Chemikalien zu melden. Das Produktregister enthält Informationen über die Zusammensetzung und die Eigenschaften der Produkte und gibt auch Auskunft über die verantwortlichen Inverkehrbringer in der Schweiz. Die mit den Meldungen hinterlegten Angaben dienen dem Schweizerischen Toxikologischen Informationszentrum zur Notfallauskunft (Telefon 145, seit 01.01.2015 Tox Info Suisse). 6.4 Nachdem festgestellt worden war, dass fünf Jahre nach Einführung der Chemikaliengesetzgebung noch immer rund die Hälfte der Einträge keine Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung enthielten, forderte das Kantonale Labor im Rahmen des Projektes “IceBerg“ 2011-2013 alle betroffenen Inverkehrbringer auf, ihre Meldepflichten wahrzunehmen und führte parallel dazu Informations- und Demonstrationsveranstaltungen für meldepflichtige Betriebe durch. Das Projekt scheint eine nachhaltige Verbesserung zu bewirken. Die Zahl der vervollständigten Produkteinträge stieg im Laufe von 2014 von anfänglich 73 % weiter auf 81 %. Information und Beratung Informationsveranstaltungen zum GHS Die Umstellung der Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien auf das GHS (Globally Harmonized System) ist eine wichtige laufende Änderung der Chemikaliengesetzgebung. Aus dieser Umstellung ergeben sich zahlreiche Änderungen, von denen alle Akteure in der Lieferkette betroffen sind. Das Kantonale Labor bot daher im Jahr 2014 verschiedene Informationsveranstaltungen zum Thema GHS an. An diesen Veranstaltungen erhielten die betroffenen Hersteller, Importeure und Händler jeweils Informationen zu den wichtigsten Konsequenzen der Umstellung in ihrem Bereich. An den neun Veranstaltungen informierten sich rund 135 Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die anstehenden Änderungen mit dem GHS und nahmen Hinweise für die Umsetzung mit. Aufgrund des regen Interesses der Betriebe sind für das kommende Jahr weitere Informationsvormittage zu verschiedenen Spezialthemen des Chemikalienrechts in Planung. Überarbeitung und Erstellung von Merkblättern Nachdem Mitte Jahr die Vorschriften über Biozidprodukte an die neue Biozidverordnung der EU angepasst worden waren, mussten die Merkblätter in diesem Bereich überarbeitet werden. Ausserdem wurden Informationen über die neue, diesem Recht unterstellte Produktkategorie der “Behandelten Waren“ bereitgestellt. Aufgrund der Feststellung, dass die Informationspflicht über besonders besorgniserregende Stoffe in Gegenständen im Detailhandel noch nicht wahrgenommen wird, erstellte das Kantonale Labor ein Informationsblatt zu diesem Thema, welches im Rahmen zukünftiger Kampagnen verbreitet werden soll (siehe Abschnitt 6.2, Wahrnehmung von Informationspflichten im Detailhandel). Referate und Präsentationen zum Chemikalienrecht Bei mehreren Gelegenheiten wurden Teilnehmende externer Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen über die für sie wichtigen Bestimmungen des Chemikalienrechts informiert. Dabei handelte es sich um Vollzugspersonen, Chemikalien-Ansprechspersonen, Lehrpersonen, Produktverantwortliche oder Sicherheitsbeauftragte von Betrieben, die sich über die Änderungen bei den Regelungen über das Inverkehrbringen von Chemikalien, deren Abgabe und den Umgang mit gefährlichen Produkten interessierten. Information über wichtige Gesetzesänderungen und Fristen 2014 Auch im Jahr 2014 traten einige neue Bestimmungen des Chemikalienrechts in Kraft und liefen diverse Übergangsfristen ab. Damit sich die Betriebe über die Umstellungen informieren und sich entsprechend vorbereiten und anpassen konnten, veröffentlichte das Kantonale Labor Anfang Jahr auf der Website eine Zusammenstellung der wichtigsten bevorstehenden Änderungen mit Links zu weiterführenden Informationen. Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 64 6.5 Besondere Vorkommnisse und Abklärungen Fall einer Quecksilbervergiftung Ursachensuche Das Kantonale Labor wurde vom Kinderspital um Abklärungen gebeten, nachdem Vergiftungssymptome und hohe Quecksilberwerte im Urin eines Kleinkindes eine Behandlung zur Ausscheidung dieses Schwermetalls erforderten. Familienangehörige und Verwandte konnten sich die Ursache der Vergiftung nicht erklären. Ein Besuch in der Wohnung der Familie ergab keine Hinweise auf Quecksilber aus einem zerbrochenen Thermometer oder einer Fluoreszenzleuchte. Messungen der Luft in verschiedenen Räumen des Hauses und der Wohnungen durch die SUVA ergaben ebenfalls keinen erhöhten Quecksilberwert. Mittels Messungen mit einem mobilen XRF-Gerät (Röntgenfluoreszenz) konnte im Beutel des Staubsaugers ein deutlich erhöhter Quecksilbergehalt nachgewiesen werden. Ausserdem wurde im Haushalt eine Dose mit einer Hautcrème “Stina – Krem Vitaminoz Dhe Zbardhues“ mit positivem Signal für Quecksilber gefunden. Die Familie hatte das Produkt in den Ferien bei einer lokalen Kleinproduktion gekauft. Analytische Untersuchungen im Labor ergaben einen Gehalt von 17.7 % Quecksilber. Ein solch hoher Quecksilbergehalt in einem kosmetischen Mittel ist sehr aussergewöhnlich. Im Rahmen der Marktüberwachung in Europa festgestellte und beanstandete Kosmetika weisen deutlich tiefere Gehalte auf. tion wurde davon ausgegangen, dass die Vergiftung des Kleinkindes indirekt ebenfalls durch dieses Mittel verursacht worden war. Quecksilberhaltige Crèmes In der EU, in den USA und in zahlreichen weiteren Ländern ist Quecksilber in Kosmetika schon seit vielen Jahren verboten. Warnung vor quecksilberhaltigen Crèmes Von hautaufhellenden Crèmes, die Quecksilber enthalten, geht insbesondere bei regelmässiger Verwendung eine grosse Gefahr einer Quecksilbervergiftung aus. Wir empfehlen dringend auf den Kauf, die Einfuhr bzw. den Gebrauch derartiger Produkte zu verzichten. Insbesondere ist Vorsicht geboten, wenn bekannt ist, oder vermutet werden kann, dass ein Produkt Quecksilber enthält, auf der Verpackung eine Deklaration der Bestandteile fehlt, auf der Verpackung Name und Adresse des Herstellers fehlen, die Crème aus einer Kleinproduktion nach traditionellen Rezepten stammt, das Produkt aus einer Region stammt, in der keine strengen Vorschriften über Kosmetika bestehen. Trotzdem zu verzichten ist auch, wenn darauf hingewiesen wird, dass Quecksilber in “ungiftiger“ oder “neutralisierter“ Form enthalten sei. Dennoch tauchen gelegentlich importierte quecksilberhaltige Crèmes auf. Anorganische Quecksilberbindungen wie Kalomel sind in manchen Ländern in Afrika, Asien aber auch im adriatischen Raum in hautaufhellenden Crèmen enthalten. Sie werden etwa gegen Altersflecken angepriesen. Mit dem Auftragen quecksilberhaltiger Crèmes können wesentliche Mengen des Schwermetalls in den Körper gelangen. Anorganische Quecksilberverbindungen verursachen im Körper verschiedene toxische Wirkungen. Insbesondere Schädigungen des Nervengewebes und der Nieren sind möglich. Abb. 6.5.1.: Hautcrème “Stina“ mit hohem Quecksilbergehalt Die Laboruntersuchung des Hausstaubes zeigte das etwa Hundertfache des Normalwertes an. Der erhöhte Quecksilbergehalt im Hausstaub konnte durch die Verwendung der Hautcrème begründet werden. Mangels Hinweise auf eine andere ExposiKantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Zwischenfälle wegen falsch etikettierten Produkten Im vergangenen Jahr ereigneten sich zwei unabhängige aber sehr ähnliche Zwischenfälle, welche auf falsch etikettierte Gebinde zurückzuführen waren. Aufgrund von Fehlern bei der Logistik waren 65 die Gebinde jeweils mit zwei verschiedenen Produktetiketten versehen worden. Die eine Etikette stimmte mit dem Inhalt überein, die zweite gehörte zu einem anderen Produkt. Bei der routinemässigen Anwendung achteten die Verwender nur auf jene Etikette, welche dem bestellten Produkt entsprach und die ihnen von früheren Bezügen bekannt war. Allerdings stimmte diese nicht mit dem Inhalt überein. Die zweite Etikette, welche dem wirklichen Inhalt entsprach und teilweise viel grössere Gefahrensymbole zeigte, wurde nicht wahrgenommen. In beiden Fällen kam es in der Folge zu gefährlichen Reaktionen und es mussten die Notfalldienste aufgeboten werden. Grundsätzlich handelte es sich um Fehler der Hersteller. Die beiden Vorfälle verdeutlichen jedoch die Notwendigkeit, vor der Verwendung in jedem Fall die Angaben auf der Verpackung und die Gefahrenkennzeichnung genau zu beachten. Unlesbare Etiketten Bei der Überprüfung der Gefahrenkennzeichnung von Chemikalien werden regelmässig Etiketten angetroffen, auf denen die Warntexte nicht lesbar sind, weil die Schrift zu klein gewählt ist. Die Chemikaliengesetzgebung fordert eine “gute Lesbarkeit“ für alle vorgeschriebenen Angaben. Es ist bekannt, dass es, besonders auf Kleinpackungen und Etiketten nach dem neuen Kennzeichnungssystem GHS, sehr schwierig sein kann, alle diese Angaben anzubringen. In diesen Fällen ist stattdessen zuerst auf Sprachen zu verzichten, welche im Verkaufsgebiet nicht obligatorisch sind. In zweiter Linie kann dann von in der Gesetzgebung vorgesehenen Erleichterungen für Kleinpackungen Gebrauch gemacht werden. Die Gefahrenkennzeichnung kann ihren Zweck nicht erfüllen, wenn sie in so kleiner Schriftgrösse angebracht wird, dass sie nicht mehr gelesen werden kann. Solche Produkte sind jenen mit fehlender Gefahrenkennzeichnung gleichzustellen und zu beanstanden (siehe auch Kapitel 6.3, Isocyanathaltige Produkte). Recycling von Enteiserflüssigkeit Damit auch in der kalten Jahreszeit sicher geflogen werden kann, müssen die Flugzeuge vor dem Start mit Enteisungsmitteln besprüht werden. Bei Schnee und Vereisungsgefahr werden zusätzlich auch die Pisten und Rollwege mit Flächenenteisern behandelt. Die dafür verwendeten Produkte basieren auf alkoholischen Verbindungen und enthalten verschiedene Zusatzmittel zur Verbesserung der Eigenschaften. Mit Enteisungsmitteln belastetes Abwasser darf nicht ungeklärt in Gewässer gelangen, da sonst eine Überdüngung dieser Gewässer droht. Auf dem Flughafen Zürich werden die abgeschwemmten Enteisungsmittel deshalb in grossen Stapelbecken aufgefangen und je nach Verschmutzungs- bzw. Verdünnungsgrad einer unterschiedlichen Behandlung zugewiesen. Schwach belastetes Abwasser wird über speziell gebaute und begrünte Retentionsfilterbecken in die Glatt eingeleitet. Mittelstark belastetes Abwasser wird auf definierten Grünflächen des Flughafens genau dosiert verregnet, wo Mikroorganismen im Boden die Enteisungsmittel abbauen. Abb. 6.5.3.: Behandlung eines Flugzeuges mit Enteiserflüssigkeit (Bild: Flughafen Zürich) Abb. 6.5.2.: Unlesbare Gefahrenkennzeichnung wegen zu kleiner Schriftgrösse Stark konzentrierte Enteiserflüssigkeit wurde bis anhin zur Biogasgewinnung verwendet oder als Sonderabfall entsorgt. Bei der Suche nach einer hochwertigeren Verwendungsmöglichkeit gelangten die Zuständigen des Flughafens Zürich mit der Frage an die kantonalen Behörden, unter welchen Bedingungen die Enteiserabwässer aus dem AbfallJahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 66 status entlassen und statt der Entsorgung einer Verwertung als Rohstoff zugeführt werden könnten. Aus den mit dem Flughafenbetreiber durchgeführten umfangreichen Abklärungen und den Angaben der Herstellerin ergab sich, dass einer Wiederverwertung der Enteiserflüssigkeit unter bestimmten Voraussetzungen zugestimmt werden konnte. Bedingung dafür war der Aufbau eines adäquaten 6.6 Qualitätssicherungssystems, in welchem die Vorgaben und die Kontrollmassnahmen zur Einhaltung der relevanten Parameter genau definiert sind. Ein grosser Anteil der Enteiserabwässer wird nun in einer Destillationsanlage aufkonzentriert und das so erhaltene Produkt dient als Grundstoff in einem verarbeitenden Betrieb. Koordination ChemNet.ZH Das Netzwerk zum Vollzug des Chemikalienrechts (ChemNet.ZH) ist unter Federführung des Kantonalen Labors mit der Koordination der Vollzugsarbeiten der verschiedenen involvierten Fachstellen des Kantons Zürich im Bereich des Chemikalienrechts beauftragt. Es wurden zwei Sitzungen des Steuerungsausschusses durchgeführt. Das ChemNet.ZH diente insbesondere als Informationsplattform über kantonale Projekte, für Informationen des Bundes sowie den Stand und die Entwicklung der Gesetzgebung. Die geplante Revision der kantonalen Vollzugsverordnung musste nach dem Bekanntwerden zweier bevorstehender Totalrevisionen von Bundesverordnungen gestoppt werden. Steuerungsgruppe von Bund und Kantonen Die Steuerungsgruppe zum Vollzug der Chemikaliengesetzgebung nimmt Koordinationsarbeiten zwischen den beteiligten Bundesämtern und den kantonalen Fachstellen war. Das Kantonale Labor ver- Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 tritt die ostschweizerischen Kantone in der Steuerungsgruppe. Unter dem Vorsitz der Anmeldestelle Chemikalien wurden nationale Kampagnen vorbereitet, Antworten auf Vollzugsfragen erarbeitet, dringende Vollzugsarbeiten koordiniert und wichtige Informationen zum Vollzug zur Chemikaliengesetzgebung ausgetauscht und allen betroffenen Stellen weitergegen. Anhörungen zu Verordnungsänderungen Das Kantonale Labor hat im vergangenen Jahr zwei Mitberichte zuhanden der kantonalen Stellungnahmen zu grösseren Revisionsvorhaben des Bundes im Verordnungsrecht zum Chemikaliengesetz verfasst. Sie betrafen die geplante Totalrevision der Chemikalienverordnung und die Teilrevision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, welche in der ersten Hälfte von 2015 in Kraft treten sollen. 67 Analysen nach Warenklassen 7.1 Milch (Warenklasse 01) Milch- und Milchprodukte aus Zürcher Betrieben: Mikrobiologie, Gehaltsparameter, Tierarten und Kennzeichnung Milch: Gehaltsanalysen, Mikrobiologie, Radioaktivität und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 34 Beanstandet: 4 Beanstandet: 4 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Tierarten Rind, Schaf, Ziege, Wasserbüffel Mikrobiologie und Kennzeichnung Bei drei Proben, einem Joghurt mit Fruchtzubereitung, einem Joghurt mit Mocca sowie einem Naturjoghurt, musste jeweils der über dem Richtwert für die Gute Herstellungspraxis liegende Wert der Hefen beanstandet werden. Beim Mocca-Joghurt fehlte zusätzlich die Mengenangabe (Nennfüllmenge) nach Gewicht oder Volumen. Die betroffenen Herstellerbetriebe wurden aufgefordert, eine sorgfältige Stufenkontrolle zur Ursachenabklärung der Hefekontamination vorzunehmen. Die Hersteller reagierten entsprechend und belegten mit eigenen Analysen die Wirksamkeit der Massnahmen, die von ihnen zur Beseitigung der Hefen eingeleitet wurden. Gehaltsparameter Bei einer Probe halbhartem Ziegenkäse stimmte die angegebene Festigkeitsstufe nicht mit der analytisch bestimmten Stufe hart überein. Ursache dafür war, dass der Käse im kleingewerblichen Betrieb länger lagerte als ursprünglich vorgesehen und dabei immer härter wurde. Auf der ursprünglich ausgesprochenen Beanstandung wegen falscher Angabe der Festigkeitsstufe wurde nicht beharrt, da ein nur geringes Täuschungspotential bestand und im Offenverkauf die Möglichkeit gegeben war, die Kundinnen und Kunden über den speziellen Charakter der verkauften Produkte zu informieren. Der Käser wurde demzufolge aufgefordert diesen Umstand künftig zu berücksichtigen. Anzahl untersuchte Proben: 20 Zusammensetzung Fett- und Eiweissgehalt fettfreie Trockenmasse Dichte Wärmebehandlung (Pasteurisation, Hochpasteurisation) Aktivität der alkalischen Phosphatase bzw. der Peroxidase Radioaktivität Kalium-40 Iod-131 Cäsium-134 und Cäsium-137 Strontium-90 Wässerung (Gefrierpunkt) Drei Proben wiesen einen Gefrierpunkt deutlich über den zu erwartenden -0.520 °C auf. Es wurden Stellungnamen eingefordert. Als Ursache wurde unter anderem der Eintrag von Wasser in die Milch aus den Lagertanks oder auch der Abfüllanlage identifiziert. Zur Behebung des Mangels führte beispielsweise eine Molkerei nach nunmehr mehreren solchen Vorfällen ein, nach dem Spülen mit Wasser zuerst 80 Liter (!) Milch nachzustossen und zu verwerfen, bevor Milch in die Verpackungen abgefüllt wird. Mikrobiologie Eine Voll- sowie eine teilentrahmte Milch wiesen massiv erhöhte Gehalte an AMK auf. Auch hier wurden die Abfüllanlage und deren ungenügende Reinigung als Grund für die mikrobiologische Verunreinigung erkannt. Kennzeichnung Die Deklaration von zwei Proben entsprach in einigen Punkten nicht den Vorgaben, was ebenfalls beanstandet wurde. Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 68 Käse: Aflatoxin M1 und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 16 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Aflatoxin M1 Kennzeichnung 7.2 Aflatoxin M1 Im Rahmen einer ostschweizer Kampagne wurden im Kanton Zürich sechzehn Käse erhoben und im Kantonalen Labor Thurgau auf Aflatoxin M1 geprüft. In keiner der sechzehn Proben konnte Aflatoxin M1 über dem Grenzwert von 250 ng/kg festgestellt werden. In der Mehrheit der Proben (12 von 16) lag die Belastung unterhalb von 50 ng/kg. Vier Proben waren mit 51, 51, 73 und 91 ng/kg belastet. Bei der Probe mit dem höchsten Wert handelte es sich um einen italienischen Hartkäse. Käse und Käseerzeugnisse (Warenklasse 03) Roquefort und Gorgonzola: Mikrobiologie und Kennzeichnung Rohmilchkäse: Mikrobiologie, Tierarten und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 18 Anzahl untersuchte Proben: 21 Beanstandet: keine Beanstandet: 1 Untersuchte Parameter: Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Mikrobiologie Koagulase positive Staphylokokken E.coli Shigatoxin-produzierende E.coli (STEC) Salmonellen Listeria monocytogenes Kennzeichnung Käse aus Schaf-, Ziegen- und Büffelmilch, aus dem Ausland: Mikrobiologie, Gehalt und Fremdmilchanteil Anzahl untersuchte Proben: 30 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter: Mikrobiologie Shigatoxin-produzierende E.coli (STEC) Staphylococcus aureus Toxin Genanalytik Fremdmilch Gehalt Fettgehalt, Härte Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Tierarten Kennzeichnung Mikrobiologie Hartkäse aus Rohmilch wird mehrere Monate gereift. Der sinkende pH-Wert sowie die steigende Salzkonzentration hemmen dabei das Wachstum von unerwünschten Bakterien im Käseteig. Rohmilchweichkäse dagegen wird nur kurz gereift und der Wassergehalt bleibt hoch. Das beabsichtigte Schimmelwachstum auf der Oberfläche führt zudem zu einem pH-Anstieg an der Oberfläche und im Käseteig. Diese Eigenschaften begünstigen die Vermehrung von unerwünschten Bakterien in Rohmilchweichkäse. Während dem Berichtsjahr wurden verschiedene Rohmilchkäse im Rahmen einer nationalen Kampagne untersucht. Bei einem Rohmilchweichkäse wurden gleichzeitige Richtwertüberschreitungen der koagulase positiven Staphylokokken und der E. coli Bakterien festgestellt. Dieser Befund wies darauf hin, dass die gute Verfahrenspraxis auf Herstellungs-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe nicht eingehalten wurde. Der Hersteller wurde aufgefordert sofort Massnahmen einzuleiten, die sicherstellen, dass das betroffene Produkt zukünftig den gesetzlichen Vorgaben entspricht. 69 7.3 Butter Butter: Mikrobiologie, Kennzeichnung (Warenklasse 04) Fettgehalt und Anzahl untersuchte Proben: 20 Beanstandet: 5 Mikrobiologie Eine Probe musste wegen dem über dem Richtwert für die Gute Herstellungspraxis liegenden Wert der Hefen beanstandet werden. Der Fall wurde dem zuständigen kantonalen Labor für die weitere Bearbeitung überwiesen. 7.4 Fettgehalt Zwei Proben wiesen mit einem Fettanteil von 80.7 % beziehungsweise 78.9 % einen zu tiefen Wert auf und mussten beanstandet werden. Der Mindestfettgehalt für Butter beträgt 82 %. Die Betriebe haben darauf reagiert und die Intervalle der eigenen Fettgehaltsanalysen verkürzt. Kennzeichnung Bei zwei weiteren Proben fehlte auf der Verpackung der Hinweis "vor Licht geschützt aufbewahren". Die zuständigen kantonalen Laboratorien wurden über die fehlenden Angaben informiert. Speisefette und Speiseöle Margarinen und Speiseöle: Vitamine A und E, Antioxidantien, Fettgehalt, transFettsäuren und Kennzeichnung (Warenklasse 05) Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 10 Wegen allgemeinen Kennzeichnungsmängeln sowie der unerlaubten Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben wurden das bereits erwähnte Sonnenblumenöl und eine Margarine beanstandet. Beanstandet: 2 Frittieröl: polare Anteile Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Vitamine Vitamin A Vitamin E Antioxidationsmittel Gallate (Propyl-: E 310; Octyl-: E 311; Dodecyl-: E 312) Tertiär-Butylhydrochinon (TBHQ, E 319) Buthylhydroxyanisol (BHA, E 320) Butylhydroxytoluol (BHT, E 321) Fettgehalt Trans-Fettsäuren Vitamingehalte In einer gemeinsamen Kampagne der kantonalen Laboratorien der Ostschweiz untersuchte das Labor Thurgau 22 pflanzliche Speiseöle und Margarinen auf den Gehalt an den beiden Vitaminen A und E. Bei keiner der zehn Proben aus dem Kanton Zürich waren Abweichungen zum deklarierten Wert festzustellen. Ein Sonnenblumenöl war gemäss Zutatenliste mit Vitamin D angereichert. Die zugegebene Menge gemäss der Verpackungsdeklaration lag aber über dem gesetzlich zulässigen Höchstgehalt. Die Probe wurde dem zuständigen kantonalen Labor zur weiteren Bearbeitung der Angelegenheit überwiesen. Anzahl (im Labor) untersuchte Proben: 139 Beanstandet: 99 Polare Anteile Die Lebensmittelinspektorate des Kantonalen Labors sowie der beiden Städte Winterthur und Zürich prüften mit einfachen Handmessgeräten vor Ort insgesamt 1‘462 Frittieröle auf deren Gehalt an polaren Bestandteilen. Diese Oxidations- und Polymerisationsprodukte entstehen durch Hitze- und Lichteinwirkung beim Frittieren. Öle, die den Toleranzwert von 27 % polare Anteile überschreiten, gelten als verdorben. Das Öl aus 139 der untersuchten Fritteusen war von zweifelhafter Qualität, weshalb jeweils eine Probe für genauere Abklärungen im Labor erhoben wurde. In 99 Fällen ergab die Analyse einen Gehalt, der über der gesetzlich zulässigen Limite lag. Diese Frittieröle wurden beanstandet. Der Anteil von knapp sieben Prozent nicht konformer Frittieröle bewegt sich im gleichen Bereich wie in früheren Jahren. Weil der Toleranzwert schon bei der ersten Kontrolle massiv überschritten war oder weil bei der Nachkontrolle innerhalb eines Jahres wiederholt eine Überschreitung festgestellt wurde, wurde gegen 28 Betriebsverantwortliche eine Strafanzeige eingereicht. Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 70 7.5 Fleisch und Fleischerzeugnisse Pouletfleisch: Antibiotikaresistenzen (Nationale Kampagne), Tierarzneimittel und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 55 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter : Tierarzneimittel ( bei 19 Proben) Tetracycline, Chinolone, Sulfonamide, Penicillline, Cephalosporine, Nitroimidazole, Makrolide, Lincosamide (112 Wirkstoffe) Kennzeichnung Antibiotikaresistenzen (extern durchgeführt) Antibiotikaresistenz – Nationale Kampagne Das Vorkommen von antibiotikaresistenten Keimen auf Lebensmittel war und ist ein mediales Thema. Im Jahr 2006 wurde auch eine kontinuierliche Überwachung der Resistenzsituation bei Nutztieren in der Schweiz in die Tierseuchenverordnung aufgenommen. Im Folgejahr 2007 wurde die Situation ein erstes Mal für Geflügelfleisch aus dem Detailhandel untersucht. Um allfällige Veränderungen der Resistenzsituation zu verzeichnen sowie zusätzliche Erkenntnisse ziehen zu können, wurde mit einer gross angelegten repräsentativen nationalen Erhebung im Berichtsjahr abermals eine Untersuchung spezifisch bei Pouletfleisch vorgenommen. Die Ergebnisse sollen dazu dienen, das Risiko für die Konsumenten besser einschätzen zu können. Um eine erweiterte Übersicht über die Situation des Vorkommens von antibiotikaresistenten Keimen in Fleisch zu erhalten, ist für die kommenden Jahre die Ausdehnung der Erhebung auf weitere Tierarten vorgesehen. Geflügelfleisch: Tierarzneimittel Anzahl untersuchte Proben: 20 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter: Tierarzneimittel Chloramphenicol Saure und basische nichtsteroidale sowie steroidale Entzündungshemmer (16 Wirkstoffe) Tetracycline, Chinolone, Sulfonamide, Penicillline, Cephalosporine, Nitroimidazole, Makrolide, Lincosamide (112 Wirkstoffe) Polypeptide-Antibiotika (5 Wirkstoffe) Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 (Warenklasse 08) Nitrofurane (8 Wirkstoffe) Mikrobielle Hemmung (Bacillus subtilis) Tierarzneimittel Bei den untersuchten Proben handelte es sich um Poulet (14), Wachteln (2), Enten (2) und Truten (2). Das Fleisch stammte aus Deutschland (6), Ungarn (3), Brasilien (3), Frankreich (2), Italien (2), Slowenien (1), Dänemark (1), Argentinien (1) und Polen (1). Die Proben wurden durch die zuständigen Lebensmittelkontrollstellen der Kantone St. Gallen, Thurgau und Zürich erhoben. Rückstände von Tierarzneimitteln konnten in keiner der untersuchten Proben nachgewiesen werden. Hackfleisch: Mikrobiologie, Tierarten und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 20 Beanstandet: 2 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Tierarten Mikrobiologie und Kennzeichnung Bei einer Rindshackfleischprobe musste der über dem Richtwert für die Gute Herstellungspraxis liegende Wert der aeroben mesophilen Keime von 1 Mio. KBE/g beanstandet werden. Der Fall wurde überwiesen und die Massnahmen dem zuständigen kantonalen Labor überlassen. Bei einer zweiten Rindshackfleischprobe fehlte das Identitätskennzeichen. Zudem wurde das Verhältnis zwischen dem Bindegewebseiweiss und dem Fleischeiweiss mit kleiner als 18 % deklariert. Für Rindshackfleisch ist ein Wert kleiner als 15 % vorgeschrieben. Das zuständige kantonale Labor wurde über die Kennzeichnungsmängel dieser Probe informiert. Rindshackfleischprodukte: Pferdefleischanteil Anzahl untersuchte Proben: 12 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter: Tierarten Pferdefleisch 71 Pferdefleisch: Tierarzneimittel (u.a. Phenylbutazon) Ferkelfleisch: Tierarzneimittel Anzahl untersuchte Proben: 14 Beanstandet: keine Beanstandet: keine Untersuchte Parameter: Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Phenylbutazon Nichtsteroidale Entzündungshemmer (saure und basische) und steroidale Entzündungshemmer (16 Substanzen) Polypeptid-Antibiotika (5 Substanzen) Tierarzneimittel Ausgehend vom Pferdefleischskandal des letzten Jahres wurden vierzehn Pferdefleischproben auf Rückstände von Phenylbutazon, sowie weiteren möglicherweise in der Pferdezucht verwendeten Entzündungshemmern sowie Polypetid-Antibiotika überprüft. Bei den untersuchten Proben handelte es sich um sieben Pferdefleischproben kanadischer Herkunft, vier aus den USA, zwei aus Mexiko und einer aus Argentinien. Die Proben wurden in den Kantonen Basel-Stadt, Aargau, Luzern und Zürich erhoben. In keiner Probe konnten Rückstände der gesuchten Tierarzneimittel nachgewiesen werden. Schaffleisch mit Herkunft Schweiz: Cadmium und weitere Schwermetalle Anzahl untersuchte Proben: 21 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter: Schwermetalle Arsen Blei Cadmium Quecksilber Im Rahmen einer Schwerpunktsuntersuchung der kantonalen Laboratorien der Ostschweiz wurden 20 Lamm- und Schaffleischprodukte sowie ein Ziegenfleischprodukt aus inländischer Aufzucht untersucht (Voressen, Schnitzel, Koteletts, Schulter, Mostbröckli, Schüblig, Leber, Niere). Von den 20 Proben wurden zehn im Kanton Zürich erhoben Es konnten keine signifikant erhöhten Werte festgestellt werden. Anzahl untersuchte Proben: 11 Tierarzneimittel Chloramphenicol Basische und saure nichtsteroidale sowie steroidale Entzündungshemmer (16 Wirkstoffe) Tetracycline, Chinolone, Sulfonamide, Penicillline, Cephalosporine, Nitroimidazole, Makrolide, Lincosamide (112 Wirkstoffe) Polypeptid-Antibiotika (5 Wirkstoffe) Nitrofurane (8 Wirkstoffe) -Agonisten (4 Wirkstoffe) Tierarzneimittel Spanferkel stellen ein Nischenprodukt dar, welches bisher kaum auf dem Radar der Lebensmittelkontrolle erschien. Es ist jedoch bekannt, dass Jungtiere mit Antibiotika behandelt werden. Gemäss Informationen aus Veterinärkreisen werden dabei auch Wirkstoffe eingesetzt, welche bei adulten Tieren nicht mehr verwendet werden (z.B. PolypeptideAntibiotika). Oftmals sind es dann auch nicht die fittesten Jungtiere, die bereits im Ferkelalter den Weg in den Schlachthof nehmen müssen. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass die Wahrscheinlichkeit in Spanferkelfleisch Rückstände von Tierarzneimitteln zu finden, nicht allzu gering ist. Die untersuchten Spanferkel stammten alle aus dem Kanton Zürich. In einer Probe wurden 27 µg/kg Sulfadimidin (ein Sulfonamid) nachgewiesen. Die gefundene Rückstandsmenge liegt unter dem Grenzwert von 100 µg/kg. Heimisches Wildschweinefleisch: Radioaktivität und Schwermetallbelastung Anzahl untersuchte Proben: 18 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Radioaktivität I-131 Cs-134 Cs-137 Schwermetalle Blei Cadmium Quecksilber Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 72 In den Kantonen Schaffhausen, Thurgau und Zürich wurden koordiniert total achtzehn Muskelfleischproben von Wildschweinen (Frischlinge, Überläufer, Keiler, Bachen) aus der heimischen Jagd erhoben und auf die Belastung mit radioaktiven Nukliden und Schwermetallen untersucht. In dreizehn Proben (72 %) war weder radioaktives Iod noch Cäsium nachweisbar (Nachweisgrenze: 2-4 Bq/kg). Fünf Proben enthielten Cäsium-137 im Bereich von 430 Bq/kg. Damit lagen alle Befunde deutlich unter dem Toleranzwert der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) von 600 Bq/kg und dem Grenzwert von 1‘250 Bq/kg (Summe von Cs-134 und Cs-137) für Wildfleisch. Als eine der Hauptquellen für die Aufnahme von Cäsium gilt Hirschtrüffel. Dieser ist für Menschen ungeniessbar, für Wildschweine jedoch eine Delikatesse. Um eine differenziertere Aussage bezüglich der radioaktiven Belastung machen zu können, werden in einem Nachfolgeprojekt (Dezember 2014 - Januar 2015) weitere Wildschweine untersucht, die im Kanton Zürich geschossen werden. Cadmium und Quecksilber lag in keiner Probe in messbaren Konzentrationen vor. In vier Proben wurden hohe Bleikonzentrationen von 0.9-75 mg/kg nachgewiesen. Abklärungen zeigten, dass für die Probenahme Fleisch aus dem Bereich des Schusskanals entnommen wurde, das nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt war. Beim Auftreffen des Projektils auf Knochen können feine Absplitterungen gebildet werden, die sich im Bereich der Einschussstelle im umliegenden Fleisch verteilen. Es ist daher sehr wichtig, dass dieses Fleisch grosszügig entfernt und nicht als Lebensmittel verwendet wird. konnte keine Gämsen-DNA nachgewiesen werden. Die Auslobung entsprach nicht dem Inhalt und war somit täuschend. In einem Hirschschüblig mit Käse fehlte die mengenmässige Angabe des in der Sachbezeichnung ausgelobten Anteils an Hirschfleisch. Teilweise war auch die gemäss der Mengenangabeverordnung vorgeschriebene Mengenangabe nicht abgedruckt. Die deklarierte Lagertemperatur und Art der Lagerung ("gekühlt aufbewahren" / "ohne Kühlung haltbar") eines Salsizes war irreführend. Weitere Mängel wurden im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben für vorverpackte Lebensmittel wie im Verzeichnis der Zutaten und dem Wortlaut der Datierung (“mindestens haltbar bis“) festgestellt. Tierartidentifikation und Schwermetallbelastung von vorverpackten Wildfleischprodukten Transglutaminase Allergene Zutaten (Soja, Sellerie, Haselnuss, Erdnuss, Senf und Cashew-Nuss) Anzahl untersuchte Proben: 19 Beanstandet: 4 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Mikrobiologie Tierartenbestimmung Schwermetalle, Elemente Kennzeichnung Alle beanstandeten Produkte wiesen einzelne oder mehrere Kennzeichnungsmängel auf. In einer mit “Gemspantli“ bezeichneten Rohwurstspezialität Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Abb.: 7.5.1 Wildschwein bei der Futtersuche Fleischerzeugnisse: Nachweis nicht deklarierter Transglutaminase sowie allergener Zutaten Anzahl untersuchte Proben: 15 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter: Transglutaminase Transglutaminase ist ein Enzym mittels welchem Fleischstückchen zu intakt erscheinenden Fleischstücken “zusammengeklebt“ werden können. Ware, die so behandelt worden ist, muss auf der Verpackung entsprechend deklariert werden. In keiner der untersuchten fünfzehn Proben (Erzeugnisse auf Geflügelfleischbasis (7), Schweinefleischerzeugnisse (5), Trockenfleisch (2) und geräucherter Lachs (1)) konnte Transglutaminase nachgewiesen werden. Für den Nachweis wurden zwei verschiedene Analysenverfahren, das eine 73 basierend auf Enzymimmonuassay und das andere auf LC-MS/MS verwendet. Geschnittener Schinken: Mikrobiologie und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 21 Beanstandet: 6 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Kennzeichnung Mikrobiologie Ziege Allergene Kennzeichnung Kebab im Offenverkauf: Paniermehlanteil, Tierarten, Bindegewebe- und Fettanteil im Fleisch, Allergene und mündliche Auskunft zur Zusammensetzung Anzahl untersuchte Proben: 15 Beanstandet: 9 Schinken bietet gute Wachstumsbedingungen für Mikroorganismen. Diese werden oft durch die Weiterverarbeitung wie das Schneiden und Abpacken nach dem Kochprozess eingetragen. Zu lange Haltbarkeitsfristen oder zu hohe Kühltemperaturen begünstigen dabei die Keimvermehrung. Dementsprechend führten die Untersuchungen im Berichtsjahr zu einer hohen Beanstandungsquote von 29 %. Sechs Proben wiesen eine Toleranzwertüberschreitung der aeroben mesophilen Keime (über 10 Mio. AMK/g) auf. Bei einer der sechs Proben war zusätzlich der Toleranzwert der Enterobacteriaceen (über 100 KBE/g) überschritten. Die Verantwortlichen wurden zur Ursachenabklärung aufgefordert. In einem konkreten Fall wurden die vorgeschriebenen Lagertemperaturen nicht eingehalten. Der betroffene Betrieb revidierte darauf die Kühlanlage. Die Wirksamkeit der eingeleiteten Massnahmen in den Betrieben werden anhand von Nachkontrollen überprüft werden. Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Aufschnitt vorverpackt: Mikrobiologie, Tierarten, Allergene und Kennzeichnung In fast allen, nämlich vierzehn Proben, wurden Anteile an Soja, Senf und Sellerie über einer Konzentration von 0.1 % nachgewiesen. Diese Zutaten sind als Allergene entweder schriftlich oder auf Nachfrage der Kundschaft mündlich zu deklarieren. In neun Fällen konnten die Verkäufer jedoch keine diesbezügliche Auskunft geben. Diese Mängel wurden beanstandet. Vier Erzeugnisse waren auf der Menütafel im Imbissstand mit falschen Angaben zu den eingesetzten Fleischarten aufgeführt. Entweder war das mitverwendete Pouletfleisch nicht vermerkt oder Poulet fehlte, obwohl dieses auf dem Verkaufsschild aufgeführt war. Auch diese Mängel wurden beanstandet. Anzahl untersuchte Proben: 20 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Mikrobiologie Aerobe mesophile Keime (AMK) Enterobacteriaceen Koagulase positive Staphylokokken Shigatoxin-produzierende E. coli (STEC) Salmonellen Listeria monocytogenes Tierarten Huhn Trute Schwein Schaf Bindegewebe- und Fettanteil im Fleisch Paniermehl In den meisten Fällen bewegte sich der Gehalt an Stärke, als Indikator für zugesetztes Paniermehl, im Bereich von unter 1 % bis knapp über 2 %. Drei Proben enthielten jedoch mehr als 5 % davon. Sowohl hierzulande gemäss den Qualitätsleitsätzen für Fleisch und Fleischprodukte des Schweizerischen Fleischfachverbandes als auch in Deutschland gemäss der Vollzugspraxis der Untersuchungsämter sind derart hohe Gehalte an Stärke bzw. Paniermehl als nicht üblich anzusehen. Die Verkäufer wurden angewiesen, auf diese unübliche Zusammensetzung auf den Verkaufsschildern im Imbisstand und auch bei der mündlichen Auskunft hinzuweisen. Mündliche Auskunft zur Zusammensetzung betreffend Allergenen und Tierarten Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 74 Fleisch- und Fischzubereitungen zum Frittieren: Tierarten, Allergene und Transglutaminase Anzahl untersuchte Proben: 20 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter : Tierarten Allergene Transglutaminase Brat- und Kalbsbratwürste: Mikrobiologie, Tierarten und Allergene Anzahl untersuchte Proben: 40 Beanstandet: 16 Mikrobiologie Bei sechs Proben musste der über dem Toleranzwert liegende Wert der aeroben mesophilen Keime von 5 Mio. KBE/g beanstandet werden. Eine Probe enthielt zu viele Enterobacteriaceen. Diese Befunde zeigen, dass die Gute Herstellungspraxis in diesen Fällen nicht eingehalten wurde. Die Betriebe wurden umgehend aufgefordert, die Produktionsschritte zu überprüfen und Massnahmen zur Verbesserung des hygienischen Zustandes einzuleiten. Dies wird im Rahmen der risikobasierten Kontrollen überprüft werden. Tierarten, Allergene Fünf Proben mussten wegen nicht deklariertem Senf oder Sellerie beanstandet werden. Eine weitere Probe enthielt zu wenig Rindfleisch bzw. zu viel Schweinefleisch. Der Betrieb hat strengere Kontrollen der eingesetzten Fleischmengen und damit die Einhaltung der Rezepturen veranlasst. Weitere Kennzeichnungsmängel waren fehlende Angaben zur Essbarkeit der Wursthülle, fehlende Mengenangaben und fehlende Identitätskennzeichen. Die Betriebe haben die Kennzeichnung in der Folge angepasst. Roh- und Brühwürste ausländischer Herkunft: Mikrobiologie, Allergene und Tierarten Anzahl untersuchte Proben: 25 Beanstandet: 4 Untersuchte Parameter: Tierarten Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Allergene Mikrobiologie Enterobacteriaceen Aerobe mesophile Keime Staphylococcus aureus Clostridium perfringens Kennzeichnung Eine Probe musste wegen dem über dem Richtwert für die Gute Herstellungspraxis liegenden Wert der Enterobacteriaceen von 100 KBE/g beanstandet werden. Der Betrieb wurde umgehend aufgefordert, Massnahmen zu ergreifen und die Herstellungspraxis zu verbessern. Bei drei weiteren Proben fehlten die Angaben zur verwendeten Wursthülle. Auf Grund der Beanstandungen wurde die fehlende Angabe auf den Etiketten ergänzt. Rohwürste: Oberflächenbehandlung, Mikrobiologie, Tierarten, Allergene und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 57 Beanstandet: 17 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Mikrobiologie Tierarten Allergene Oberflächenbehandlung mit Konservierungsmitteln Auf Rohwürsten können während der Reifung unerwünschte Schimmelpilze wachsen. Die Produkte dürfen aber oberflächlich mit den Konservierungsmitteln Sorbinsäure, Benzoesäure und Natamycin (auch Pimaricin genannt) behandelt werden, um eine Verschimmelung zu unterdrücken. Im Rahmen einer Ostschweizer Kampagne wurden 37 Rohwürste, fünfzehn davon aus dem Kanton Zürich, in unserem Labor diesbezüglich untersucht. Auf sechs Würsten konnte Sorbinsäure nachgewiesen werden. Bei vier Erzeugnissen war dies jedoch nicht auf der Verpackung deklariert. Sie wurden entsprechend beanstandet. Auf einer Wurst war Benzoesäure nachweisbar, was aber auf der Etikette nicht angegeben war. Eine weitere Wurst enthielt Benzoesäure nur im Fleischanteil. Diese stammte vermutlich aus der zugegebenen Gewürzzubereitung, war aber auf der Verpackung ebenfalls nicht deklariert. 75 Natamycin konnte auf einer Wurst detektiert werden. Anstelle dieses Konservierungsmittels war aber Sorbinsäure auf der Etikette angegeben. Aufgrund der Beanstandung wurde die Beschriftung angepasst. Kennzeichnung Von den fünfzehn Proben aus dem Kanton Zürich entsprach bei zehn die Kennzeichnung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Auffallend oft war dabei die Angabe der Wursthülle ungenügend bzw. sie fehlte. Essbare Wursthüllen müssen in der Zutatenliste mit der Angabe der Tierart, von dem der Darm stammt, angegeben werden. Nicht essbare Wursthüllen müssen mit dem Hinweis “Hülle nicht zum Verzehr geeignet“ kenntlich gemacht werden. Dieser Kennzeichnungsmangel trat auch schon früher gehäuft auf. In einer weiteren Untersuchung von zwanzig Würsten wurde daher nur dieser Aspekt vertieft geprüft. Bei drei Proben fehlte die Information zur Wursthülle in der Zutatenliste. Streich- und Leberwürste, Paté und Terrinen: Tierarten und Allergene Speziesbestimmung Tierarzneimittel Die untersuchten Importfische stammten aus Vietnam (8), Spanien (2) und Italien, England, Irland, Norwegen (je 1). Bei fünf Proben handelte es sich um Pangasius aus Vietnam. Solche Zuchtfische wiesen in den vergangenen Jahren hin und wieder Rückstände von antibiotisch wirkenden Substanzen auf. Ein Wels aus Vietnam wies eine Vielzahl an Tierarzneimittelrückständen auf. Neben den zugelassenen Wirkstoffen wie Oxytetracyclin (8 µg/kg), Enrofloxacin (9 µg/kg) und Ciprofloxacin (14 µg/kg) fanden sich auch zwei nicht für Fische zugelassene Wirkstoffe. Es handelte sich dabei um das Chinolon Norfloxacin (4 µg/kg) und das Makrolid Rifampicin (34 µg/kg). Die Ware war deshalb zu beanstanden. Dass gleich fünf verschiedene Wirkstoffe in einer Probe enthalten sind, ist aus der Pestizidanalytik bekannt. Bei der Rückstandsanalytik von Tierarzneimitteln ist das aber etwas Neues. Fische aus Zuchten müssen auf jeden Fall auch weiterhin stichprobenmässig überprüft werden. Beanstandet: 9 Fische am Ende der Nahrungskette: Schwermetallgehalte Tierarten, Allergene Anzahl untersuchte Proben: 24 Anzahl untersuchte Proben: 20 Fünf Proben mussten wegen nicht deklariertem Anteil an Ente oder Gans oder Vertauschung von Ente und Gans beanstandet werden. Anhand der Rückmeldungen scheinen die betroffenen Betriebe Gänse- von Entenleber, resp. Gänse von Entenfleisch nicht genügend zu trennen oder bei einem Chargenwechsel ungenügend zu reinigen. Weitere vier Proben mussten auf Grund der ungenügenden Kennzeichnung beanstandet werden. Zuchtfische: Tierarzneimittel, Schwermetalle, Zusatzstoffe und Speziesbestimmung Anzahl untersuchte Proben: 14 Beanstandet: 1 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Schwermetalle Arsen Blei Cadmium Quecksilber Zusatzstoffe Citronensäure Polyphosphate Beanstandet: keine Untersuchte Parameter: Schwermetalle Quecksilber Cadmium Blei Da speziell Raubfische am Ende der Nahrungskette hohe Gehalte an Quecksilber und anderen Schwermetallen anreichern können, wurden im Rahmen einer Schwerpunktsuntersuchung der kantonalen Laboratorien der Ostschweiz 24 Raubfische und Mollusken (z.B. Thunfisch, Schwertfisch, Lachs, Seeteufel, Tintenfisch) auf Schwermetalle untersucht. In den Proben konnten keine erhöhten Gehalte festgestellt werden. Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 76 Krustentiere: Tierarzneimittel, Schwermetalle und Zusatzstoffe Anzahl untersuchte Proben: 12 Beanstandet: 1 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Tierarzneimittel Chloramphenicol Tetracycline, Chinolone, Sulfonamide, Penicillline, Cephalosporine, Nitroimidazole, Makrolide, Lincosamide (112 Wirkstoffe) Triphenylmethylfarbstoffe (4 Wirkstoffe) Nitrofurane (8 Wirkstoffe) Schwermetalle Arsen Blei Cadmium Quecksilber Tierarzneimittel Die stichprobenmässig beprobten Krustentiere aus dem Handel stammten aus Vietnam (3), Ecuador (2), Thailand (2), Bangladesch, Vereinigtes Königreich, Kanada (je 1). Zudem wurden zwei Krustentiererzeugnisse in die Untersuchungskampagne miteinbezogen. Bei elf Proben handelte es sich um Crevetten, die zwölfte war ein Hummer. Zwei Crevetten-Proben aus Vietnam enthielten Oxytetracyclin (17 resp. 29 µg/kg). Die gemessenen Konzentrationen liegen aber unter dem Grenzwert von 100 µg/kg. Zudem wies eine der beiden Probe geringe Mengen eines Chinolons (3 µg/kg Enrofloxacin) auf. Zusatzstoffe Polyphosphate und Citronensäure sind Zusatzstoffe, die zur Erhöhung des Wasserbindevermögens verwendet werden dürfen. Eine Probe aus Bangladesch enthielt 280 mg/kg Diphosphat. Da es sich bei der Probe um vorverpackte Ware handelte und dieser Zusatzstoff nicht deklariert war, musste die mangelhafte Kennzeichnung beanstandet werden. Gekochte Fischereierzeugnisse: Mikrobiologie, Elemente und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 10 Beanstandet: 2 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Elemente Arsen Blei Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Cadmium Quecksilber Kennzeichnung Mikrobiologie Im Rahmen einer risikobasierten Kampagne wurden verschiedene Fischereierzeugnisse unter anderem auf die Anzahl der aeroben mesophilen Keime, der Enterobacteriaceen, der koagulase positiven Staphylokokken und der Listerien untersucht. Zwei Proben, Flusskrebse und ein Tintenfisch-Produkt, mussten beide aufgrund einer Toleranzwertüberschreitung der aeroben mesophilen Keime beanstandet werden. Beim Tintenfisch-Produkt war zusätzlich der Toleranzwert der Enterobacteriaceen überschritten. Die betroffenen Betriebe wurden aufgefordert, Massnahmen einzuleiten, die sicherstellen, dass die beanstandeten Produkte den gesetzlichen Anforderungen in Zukunft genügen. Thunfisch, Sardinen und Sardellen in Konserven: Histamin, Schwermetalle und Speziesbestimmung Anzahl untersuchte Proben: 10 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter: Biogene Amine Histamin und acht weitere biogene Amine Schwermetalle Arsen Blei Cadmium Quecksilber Spezies Histamin Histamin kann durch mikrobiologischen Abbau der Aminosäure Histidin, welche in Proteinen enthalten ist, insbesondere in fermentierten Lebensmitteln gebildet werden. Erhöhte Histamingehalte, über Lebensmittel eingenommen, können bei entsprechend veranlagten Personen gesundheitliche Beschwerden auslösen. Stichprobenmässig wurde daher in Dosen eingemachter Thon (sieben Proben) und Sardellen (drei Proben) auf den Histamin-Gehalt überprüft. Die Produkte stammten aus Thailand (4), Spanien (4), Vietnam (1) und Italien (1). Relevante Histamingehalte waren in keiner Probe feststellbar. 77 7.6 Würzen, Bouillon, Suppen, Saucen Trocken- und Fertigsuppen: Tierarten und Allergene Anzahl untersuchte Proben: 19 Beanstandet: 3 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Allergene Tierarten Eine Probe musste wegen nicht deklariertem Schweinefleisch, zwei weitere Proben wegen nicht nachweisbarem, aber deklariertem Rind- und Schweinefleisch beanstandet werden. 7.7 (Warenklasse 10) Die Beanstandungen führten dazu, dass bei einem Produkt die Rezeptur und die Kennzeichnung angepasst wurden. Beim zweiten Produkt wurde der Fehler in der Produktion erkannt. Die Einhaltung der Rezeptur konnte anhand der nachfolgenden Chargenkontrollen gezeigt werden. Im dritten Fall konnte der Hersteller glaubhaft machen, dass das verwendete Rindfleisch zwar vorhanden, aber die DNA durch die starke Verarbeitung nicht mehr nachweisbar ist. Die Beanstandung wurde deshalb zurückgezogen. Getreide und Müllereiprodukte Frühstückscerealien: Spuren- und Mengenelemente sowie Schwermetalle Anzahl untersuchte Proben: 25 Beanstandet: 6 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Spuren- und Mengenelemente Schwermetalle Allergene Kennzeichnung Die sechs beanstandeten Produkte wiesen unterschiedliche Kennzeichnungsmängel auf. Ein Importprodukt wurde beanstandet, da der in der Nährwertkennzeichnung deklarierte Natriumgehalt nicht mit dem im Produkt gefundenen Natriumanteil übereinstimmte. Bei einem weiteren Produkt wurde in der Zutatenliste auf Selencitrat hingewiesen. Der Einsatz dieser Selenverbindung ist jedoch weder gemäss der Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln noch gemäss der Verordnung des EDI über Speziallebensmittel erlaubt. Da der Hersteller nicht im Kanton Zürich domiziliert war, wurde die Beanstandung an den zuständigen Kanton weitergeleitet. Bei einem Produkt wurde in der Zutatenliste “Sojafleisch“ deklariert. Dabei handelt es sich jedoch um einen Fantasienamen und nicht um eine verkehrsübliche Sachbezeichnung. Umgangssprachlich als “Sojafleisch“ werden meist texturierte Sojaprodukte bezeichnet, welche aus entfettetem Sojamehl mittels Extrusion hergestellt wurden. (Warenklasse 11) Drei Frühstückscerealien eines Herstellers wiesen als Produktionsland eine Liste von insgesamt fünf europäischen Ländern auf. Gemäss den Anforderungen der Kennzeichnungsverordnung ist jedoch das Land oder der geografisch kleinste Raum anzugeben, in dem ein Produkt seine charakteristischen Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung erhält. Da auch diese Firma nicht im Kanton Zürich ansässig war, wurden diese Proben zur definitiven Beurteil an das zuständige kantonale Labor weitergeleitet. Mais und Maisprodukte: Mykotoxine, GVO und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 16 Beanstandet: 4 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Mykotoxine Zearalenon Deoxynivalenol 3-Acetyl-Deoxynivalenol Nivalenol Diacetoxyscirpenol Fusarenon X T2-Toxin HT2-Toxin Fumonisin B1 und B2 Aflatoxin B1, B2, G1 und G2 Ochratoxin A Mykotoxine Im Rahmen des jährlichen, regionalen Monitorings wurden im Kanton Zürich sechzehn Proben Mais Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 78 und Maisprodukte erhoben und im Kantonalen Labor Thurgau mittels HPLC-MS/MS auf getreidespezifische Mykotoxine geprüft. In Bezug auf die geprüften Mykotoxine konnten, soweit lebensmittelrechtlich geregelt, keine Grenzwertüberschreitungen festgestellt werden. Geringfügige Belastungen mit Deoxynivalenol (60 – 380 µg/kg) wurden bei sieben Proben festgestellt. In Abweichung zu früheren Jahren waren vier Proben erheblich mit Fumonisinen belastet. Für die Summe der Fumonisine (FB1+FB2) ergaben sich Werte von 640, 930, 800 sowie 850 µg/kg. Der Grenzwert beträgt 1‘000 µg/kg. Eine der stark mit Fumonisinen belasteten Proben wies zudem eine erhöhte Belastung von 1.4 µg/kg Aflatoxin B1 (Grenzwert = 2 µg/kg) auf. Aufgrund des hohen Anteils (25 %) stark mit Fumonisinen belasteter Proben wurden die betroffenen Firmen über den Sachverhalt informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. GVO Sämtliche Proben wurden auf fünf Markergene für transgene Pflanzen untersucht. In einem Produkt konnte der in der Schweiz nicht marktfähige transgene Mais Mon89034 (weit über 10 %) nachgewiesen werden. Weitere zwei transgene Sorten, NK603 und TC1507 waren ebenfalls in Mengen von über 10 % nachweisbar und somit über der tolerierten Menge von 0.5 %. Diese Probe wurde beschlagnahmt. Kennzeichnung Drei Produkte wiesen Kennzeichnungsmängel auf. Diese wurden beanstandet oder soweit erforderlich an das für den Betrieb zuständige kantonale Labor überwiesen. Reis: Mykotoxine, GVO und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 15 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter: Mykotoxine Zearalenon Deoxynivalenol 3-Acetyl-Deoxynivalenol Nivalenol Diacetoxyscirpenol Fusarenon X T2-Toxin HT2-Toxin Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Fumonisin B1 und B2 Aflatoxin B1, B2, G1 und G2 Ochratoxin A Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) Kennzeichnung Mykotoxine Im Rahmen des jährlichen, regionalen Monitorings wurden im Kanton Zürich vierzehn Proben Reis und eine Reismehlprobe erhoben und im Kantonalen Labor Thurgau mittels HPLC-MS/MS auf getreidespezifische Mykotoxine geprüft. In Bezug auf die geprüften Schimmelpilzgifte konnten soweit lebensmittelrechtlich geregelt keine Höchstmengenüberschreitungen festgestellt werden. Die Probe Reismehl war mit 210 µg/kg Deoxynivalenol belastet. In allen anderen Proben konnten keine Toxine oberhalb deren Bestimmungsgrenze nachgewiesen werden. Mineralöl in Reis aus Asien In Reis sind wiederholt Verunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen beobachtet worden, die aus ganz unterschiedlichen Quellen stammen können. Eine eingehendere Charakterisierung der Kohlenwasserstoffe durch zweidimensionale Gaschromatographie (GCxGC) mit Time of flight (TOF) Massenspektroskopie (MS) mittels einer im Kantonalen Labor entwickelten Methode erlaubt deren Unterscheidung und eine ziemlich sichere Zuweisung zu den Quellen (Comprehensive two-dimensional gas chromatography for characterizing mineral oils in foods and distinguishing them from synthetic hydrocarbons. M. Biedermann and K. Grob. J. Chromatogr. A 1375 (2015) 146–153). Die wichtigsten Quellen sind als Lösungsmittel für Offset Druckfarben verwendete Öle (Recyclingkarton, Bedruckung von Kunststoffbeuteln), Batching Öl aus Jute- und Sisalsäcken sowie Oligomere aus Kunststoffbeuteln. Säcke aus Jute oder Sisal werden aus steifen Fasern gefertigt, die mit einer Flüssigkeit (Batching Öl) gewalkt werden müssen, bevor sie versponnen werden können. Dazu wurden billigste Mineralölprodukte eingesetzt, die bei uns nicht einmal für technische Zwecke eingesetzt würden. Ein Teil dieses Öls geht auf die verpackten Lebensmittel über. In der Schweiz sind früher verbreitet ähnliche Säcke für die Kartoffelernte eingesetzt worden (wobei Kartoffeln kaum Mineralöl aufnehmen). Diese Problematik wurde um 1990 erkannt, weil vor allem Haselnüsse, Kakaobohnen, Kaffee und Ölsaaten in solchen Säcken nach Europa angeliefert 79 wurden, was bedenkliche Mineralölrückstände z.B. in Schokolade hinterliess. Seit mindestens 25 Jahren wird deshalb Jute auch aus Fasern hergestellt, welche mit pflanzlichen Ölen gewalkt werden. Seit ca. 15 Jahren haben sich diese Säcke für Lieferungen nach Europa durchgesetzt (oder Jute wird überhaupt nicht mehr verwendet). In Asien werden aber die etwas billigeren mineralölhaltigen Säcke immer noch häufig verwendet. Die Übergänge aus Faltschachteln aus Recyclingkarton sind in den Jahren 2010 und 2011 untersucht worden. Die diesjährigen Kontrollen waren deshalb auf Reis aus Asien ausgerichtet (unabhängig von der Verpackungsart im Detailhandel). Das Kantonale Labor Zürich untersuchte im Berichtsjahr 78 Proben: 38 aus Indien, 33 aus Thailand und sieben aus Pakistan. Davon wurden 45 Proben im Rahmen eines durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) koordinierten Schwerpunktprogramms durch den Zoll an der Grenze erhoben. Die übrigen stammten aus dem Handel im Kanton Zürich. Knapp die Hälfte (38) der Proben enthielten mehr als 1 mg/kg Mineralölkohlenwasserstoffe. Die zwölf am höchsten belasteten Produkte mit Gehalten zwischen 5 und 33 mg/kg wurden beanstandet. In der Mehrzahl der belasteten Proben wies die Zusammensetzung der Kohlenwasserstoffe eindeutig auf Mineralöle für das Walken von Fasern hin. Als wichtigste Ursache wurden die Erzeuger identifiziert, meist Kleinbauern, die Jute- und Sisalsäcke verwenden, um ihren Reis an die Händler zu liefern. In drei Fällen war jedoch die Druckfarbe auf dem Kunststoffbeutel die Quelle der Verunreinigung und in zwei weiteren Fällen blieb die Ursache unklar (wahrscheinlich eine Mischung verschiedener Eintragsquellen). In einem Reis wurde auch Diisopropylnaphthalin nachgewiesen, was auf die Verwendung von Recyclingkarton hinweist, der beispielsweise als Umverpackung (Wellpappe) eingesetzt worden sein könnte. Unter den weniger belasteten Proben befanden sich viele mit mindestens einem namhaften Anteil an Schmier- und Dieselöl entweder aus der Umwelt (Abgase vor allem von Dieselmotoren) oder den Erntemaschinen (wie es auch für in der Schweiz erzeugtes Getreide beobachtet wird). Die mineralölhaltigen Druckfarben werden gemäss Angaben des Handels ersetzt. Es fällt aber nicht leicht, die Verwendung mineralölhaltiger Jutesäcke in Asien zu unterbinden, weil dafür vor allem kleine Erzeuger verantwortlich sind und der Reis umverpackt wird, bevor er Europa erreicht. Es wurde versprochen, die Lieferanten entsprechend zu instruieren. Als Hilfe wurde dem Handel eine kurze Beschreibung des Hintergrunds in englischer Sprache auf die Homepage des KLZH gestellt (auffindbar unter “Formulare und Merkblätter“). Abb. 7.7.1.: Basmati-Reis Reis Drinks (“Reismilch“): Arsen-Gehalt und Arsen-Spezies Anzahl untersuchte Proben: 15 Beanstandet: 0 Untersuchte Parameter: Arsen (gesamt) Arsen-Spezies Reisdrinks werden häufig von Menschen konsumiert, die eine Intoleranz oder Allergie auf Kuhmilch aufweisen oder die auf tierische Lebensmittel verzichten möchten. Oft wird so das gleiche Produkt täglich über einen längeren Zeitraum getrunken. Im Rahmen einer Marktkontrolle wurden fünfzehn Reisdrinkprodukte verschiedener Hersteller auf den Gesamtarsengehalt sowie auf die für Reis relevanten Arsenspezies untersucht. Mit diesen Untersuchungen sollte geklärt werden, ob Konsumentinnen und Konsumenten beim Konsum solcher Produkte über einen längeren Zeitraum erhöhte Arsenmengen zu sich nehmen und ob eine Gefährdung durch die in Reismilch vorliegenden Arsenspezies entstehen könnte. Arsen ist für den menschlichen Körper sowohl akut, als auch chronisch toxisch. Es wirkt sowohl mutagen als auch teratogen. Neuere Studien weisen zudem auf eine krebserregende Wirkung hin. Aufgrund der noch nicht restlos geklärten Faktenlage wurde der vom FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 80 publiziertePTWI-Wert für eine tolerierbare wöchentliche Aufnahme von Arsen 2010 wieder zurückgezogen. As(III) und As(V) vor. Die erhaltenen Ergebnisse sind vergleichbar mit einer Studie der englischen Food Standards Agency (FSA) aus dem Jahr 2009. As(tot) [mg/kg] As(anorg) [mg/kg] Minimum 0.005 0.004 Maximum 0.022 0.016 Mittelwert 0.014 0.011 Tab.: 7.7.3.: gemessene Arsengehalte von total fünfzehn Proben einer Marktkontrolle im Kanton Zürich Beurteilung Abb.: 7.7.2.: Reisdrinks, eine mögliche Alternative zu Kuhmilch Arsenspezies in Lebensmitteln As(III) Arsenige Säure As(V) Arsensäure MMA Monomethylarsonsäure DMA Dimethylarsinsäure Schon länger ist bekannt, dass die Reispflanze Arsen über die Wurzel sehr gut aufnehmen kann und ein Teil so ins Korn gelangt. Durch Mikroorganismen wird anorganisch vorliegendes Arsen (As(III) und As(V)) zudem teilweise auch methyliert und als organische Formen (Monomethylarsonsäure (MMA) oder Dimethylarsinsäure (DMA)) von der Reispflanze aufgenommen. Reisdrinks Reisdrinks, im Volksmund auch als “Reismilch“ bezeichnet, werden meist durch einen Fermentationsprozess aus Reis oder Reismehl hergestellt. Dabei wird die im Reis enthaltene Stärke enzymatisch teilweise oder vollständig zu Zucker abgebaut. Je nach Produkt kann dies zu einem Zuckergehalt von bis zu ca. 10 g/100ml führen. Das entspricht etwa dem Zuckergehalt von Süssgetränken. Verschiedentlich wird auf der Verpackung mit dem Hinweis “ohne Zusatz von Zucker“ geworben. Der Zusatz “enthält von Natur aus Zucker“ oder “enthält von Natur aus Zuckerarten“ ist dann aber zwingend. Drei Produkte eines Herstellers wurden beanstandet, da der zweite Teil dieser Formulierung fehlte. Messergebnisse Die überprüften Produkte wiesen einen mittleren Gesamtarsengehalt von 14 µg/kg auf. Der Hauptanteil (78 %) lag dabei in den anorganischen Formen Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 In ihren Empfehlungen riet die FSA 2009 vom Ersatz von Muttermilch, Säuglingsnahrung oder Kuhmilch durch Reismilchprodukte für Säuglinge und Kleinkindern bis viereinhalb Jahre ab. Bei einer Unverträglichkeit von Kuhmilch solle eine ärztliche Beratung beansprucht werden. Die Empfehlung wurde jedoch vor dem Rückzug des PTWI-Wertes formuliert. Neuere lebensmittelrechtliche Beurteilungen stehen noch aus. Frühstückscerealien, Getreideriegel: Nährwerte, Allergene und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 17 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter: Nährwerte gemäss Verpackungsdeklaration GVO Allergene Erdnüsse div. Nüsse Soja Sellerie Kennzeichnung Sportlerriegel aussereuropäischer Herkunft: Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und Mineralstoffgehalt Anzahl untersuchte Proben: 4 Beanstandet: 3 GVO, Mineralstoffe Eine Probe musste wegen einem hohen Anteil einer in der Schweiz nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Sojasorte aus dem Verkauf genommen werden. Bei zwei weiteren Produkten stimmten die gemessenen Gehalte für Selen nicht mit den Angaben auf der Verpackung überein und wurden bean- 81 standet. Beide Produkte wurden aus dem Verkauf genommen. Basmatireis: Basmatireisanteil, GVO, Arsen und Mineralöl Anzahl untersuchte Proben: 33 Beanstandet: 4 Anzahl Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: GVO Arsen Basmatianteil und Mineralöl Zwei Proben musste wegen einem hohen Anteil an nicht Basmatireis beanstandet werden. Sie wurden aus dem Verkauf genommen. Sieben weitere Proben waren mit Mineralölrückständen verunreinigt und wurden ebenfalls beanstandet. Die Lösung der Probleme ist in Bearbeitung, muss jedoch auf allen Stufen der Verarbeitung durchgeführt werden. Erdnussprodukte (Pasten, Flipps, Butter): Schwermetallgehalt und allergene Zutaten Anzahl Anzahl untersuchte Proben: 25 Beanstandet: 1 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Schwermetalle Cadmium Blei Quecksilber Allergene Meerrettich-DNA Eine Probe gerösteter Erdnüsse mit Wasabi-Aroma enthielt Meerrettich-DNA. Auf der Produktekennzeichnung war jedoch nur "Wasabi-Aroma“ deklariert und kein Meerrettich. Der Importeur des asiatischen Produktes machte nach Erhalt der Beanstandung geltend, dass effektiv kein Meerrettich im Produkt enthalten sei. Dies wurde durch Zertifikate des Herstellers bestätigt. Es blieb damit unklar, wie Meerrettich-DNA in das Produkt gelangen konnte. Da es sich bei Meerrettich nicht um ein Allergen handelt, wurde auf weitere Massnahmen verzichtet. Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 82 7.8 Brot, Back- und Dauerbackwaren Toastbrot: Mikrobiologie, Allergene und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 10 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter: Mikrobiologie Schimmelpilze Koagulase positive Staphylokokken Bacillus cereus E.coli Shigatoxin-produzierende E. coli (STEC) Salmonellen Listeria monocytogenes Allergene Kennzeichnung Buttergebäck und Gebäck mit Butterfüllung: Nährwerte, Butterfett, Allergene und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 20 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter: Nährwerte gemäss Verpackungsdeklaration Butterfettgehalt GVO Allergene Erdnüsse div. Nüsse Soja Sellerie Kennzeichnung Brot: Monitoring des Kochsalzgehaltes Anzahl erhobene Proben: 70 Analysen: extern durchgeführt Brotmonitoring Brot und Backwaren stellen in unseren Breitengraden eine der Hauptaufnahmequellen von Kochsalz dar. Gemäss den WHO Empfehlungen sollte die Salzaufnahme bei 5 g pro Person und Tag liegen. In der Schweiz wurde in einer Studie zur Ermittlung der durchschnittlichen Salzzufuhr am Centre Hospitalier Universitaire Vaudois (CHUV) in Lausanne ein Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 (Warenklasse 12) mittlerer Wert von 9.1 g/Tag (Frauen 7.8 ± 3.3 g, Männer 10.6 ± 4.2 g) ermittelt. Im Rahmen der Salzstrategie wurde durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ein landesweites Monitoring zur Ermittlung des Kochsalzgehalts in meistverzehrten Brotsorten durchgeführt. Insgesamt wurden bei 201 Bäckereien je zwei Brotsorten erhoben und zusätzliche über einen Fragebogen Informationen zu den Produktionstechniken gesammelt. Auf Grund der Bevölkerungsgrösse mussten im Kanton Zürich 70 Brote aus 35 Betrieben erhoben werden. Die Proben wurden zur Analyse an ein zentrales Labor gesandt. Bis zur Erstellung dieses Jahresberichtes wurden keine Resultate publiziert. Die Erhebung soll eine erste Marktübersicht, über den über Brot verzehrten Kochsalzgehalt ermöglichen. Auf Grund der resultierenden Kochsalzgehalte sollen aber auch etwaige Handlungsempfehlungen für den Branchenverband der Bäcker wie auch die Behördenseite aufgezeigt werden. Fein- und Dauerbackwaren mit Crèmefüllung: Konservierungsstoffe, Alkohol, Feuchthaltemittel, Allergene und Kennzeichnung Anzahl Proben: 19 Beanstandet: 1 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Konservierungsstoffe Propionsäure Benzoesäure Sorbinsäure Schwefeldioxid / Sulfite Alkohol Ethanol Feuchthaltemittel Sorbit Glycerin Allergene u.a. Nüsse, Milch Glycerin und Alkohol Die meisten Produkte enthielten Glycerin in einem Bereich zwischen 1 % bis 2.5 %. Bei diesen war das Feuchthaltemittel nicht in der Zutatenliste deklariert. Es handelt sich um den üblichen Gehalt. Bei 83 sechs Proben betrug der Glyceringehalt aber mehr als 3 %, z.T. sogar bis ca. 4.5 %. Von diesen wiesen vier Glycerin als Zutat in der Zutatenliste aus. Bei zwei weiteren Erzeugnissen fehlte diese Angabe. Die Hersteller wurden zu einer Stellungnahme zu diesem erhöhten Gehalt aufgefordert. Die Antwort stand zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch aus. Vier Proben enthielten merkliche Mengen an Alkohol (Ethanol) zwischen 0.4 % bis 1.4 %. In zwei Fällen war der Alkohol als Zutat deklariert bzw. stammte aus dem zugegebenen Kirschwasser. Bei zwei Produkten fehlte aber ein entsprechender Hinweis, weshalb auch hier die Hersteller angefragt wurden. Wie beim Glycerin stand die Antwort aber noch aus. In allen anderen Erzeugnissen war Ethanol nicht nachweisbar. Kennzeichnung Ein Produkt war mit Angaben in derart kleiner Schrift versehen, dass die Kennzeichnung praktisch nicht mehr lesbar war. Die nur mit der Lupe entzifferbaren Informationen waren überdies in mehreren Punkten ungenügend. Glutenfreie Produkte: Gluten und Allergene Anzahl untersuchte Proben: 23 Beanstandet: 1 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Gluten Allergene Kennzeichnung Eine Probe musste wegen der fehlenden Angabe der Nennfüllmenge, welche bei Fertigpackungen die Mengenangabe nach Gewicht oder Volumen ausdrückt, zur weiteren Bearbeitung an das zuständige kantonale Labor überwiesen werden. 7.9 Brot: Deoxynivalenol, Schwermetalle und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 16 Beanstandet: 2 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Mykotoxine Deoxynivalenol Schwermetalle Arsen Quecksilber Cadmium Blei Mykotoxine Keine der sechzehn Proben überschritt den Grenzwert für Deoxynivalenol in Brot, Fein- und Dauerbackwaren von 500 µg/kg. Sieben der elf Proben waren mit mehr als 100 µg/kg DON belastet. Der höchste Wert betrug 213 µg/kg. Schwermetalle Elf Proben wurde auf Schwermetalle untersucht. Diese wiesen einen mittleren Cadmiumgehalt von 0.02 mg/kg mit dem Höchstgehalt eines Spezialbrotes von 0.06 mg/kg auf. Blei wurde nur in zwei Proben mit einem Gehalt von je 0.02 mg/kg detektiert. Damit lagen alle Blei- und Cadmiumgehalte deutlich unter den der Zusammensetzung entsprechenden Grenzwerten. Die Gehalte an Arsen und Quecksilber waren unauffällig und lagen im Bereich, der für Getreideprodukte zu erwartenden Menge. Kennzeichnung Zwei der im Kanton Zürich erhobenen elf Proben waren wegen Kennzeichnungsmängeln zu beanstanden. Die Proben wurden zur weiteren Bearbeitung an das für die verantwortlichen Betriebe zuständige kantonale Labor weitergeleitet. Speziallebensmittel Energydrinks: Coffein, Glucuronolacton, Konservierungsmittel, Farbstoffe, Zuckergehalt und Kennzeichnung (Warenklasse 09) Konservierungsmittel Benzoesäure Sorbinsäure Anzahl untersuchte Proben: 23 Glucuronolacton Beanstandet: 5 Glucuronolacton ist eine typische Zutat zu Energydrinks. Enthielt noch vor wenigen Jahren mehr als die Hälfte der vom Kantonalen Labor geprüften Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Coffein Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 84 Produkte diesen Stoff, war es 2014 nur noch ca. ein Drittel. Ausgerechnet ein Getränk mit der gemäss Deklaration höchstzulässigen Dosierung von 2‘400 mg/l enthielt gar kein Glucuronolacton. Der Hersteller passte unterdessen die Beschriftung an, d.h. strich die Substanz aus der Zutatenliste. Bei sieben weiteren Erzeugnissen entsprach der tatsächliche Gehalt der Angabe auf der Dose. Farbstoffe gesundheitsbezogene Angaben beanstandet. Des Weiteren musste in zwei Fällen auf kleinere Kennzeichnungsmängel aufmerksam gemacht werden. Getreidebeikost: Mykotoxine, Schwermetalle GVO und Allergene Anzahl untersuchte Proben: 20 Beanstandet: keine Genau wie beim Glucuronolacton verzichten immer mehr Hersteller auf die Zugabe von synthetischen Farbstoffen. Bei einem Getränk das direkt aus der Dose getrunken wird, ist die Farbe ja auch nicht das Kriterium, um sich von der Konkurrenz zu unterscheiden. Ausgerechnet das einzige, mit einem künstlichen Farbstoff versehene Produkt, enthielt einen anderen Stoff, als auf der Dose deklariert. Dieser Tatbestand wurde beanstandet und dem zuständigen kantonalen Labor zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Zuckergehalt Mykotoxine Als Energiegetränke müssen Energydrinks einen Mindestgehalt an Energie, hauptsächlich Zuckerarten, enthalten. Das Erzeugnis mit zu tiefem Gehalt an Glucuronolacton erreichte jedoch auch diesen Wert nicht, was beanstandet wurde. Kennzeichnung Drei weitere Proben wiesen Mängel in der Kennzeichnung auf, was den zuständigen kantonalen Behörden angezeigt wurde. Speziallebensmittel: Kennzeichnung und Pestizidrückstände Anzahl untersuchte Proben: 10 Beanstandet: 7 Pestizide Zwei Bio-Proben, ein Hanfsamenpulver und gemahlene Traubenkerne, wurden wegen Rückständen chemisch-synthetisierter Pestizide beanstandet. Diese Fälle sind im Kap. 3.4 unter “Bio-Proben“ beschrieben. Kennzeichnung Bei sechs Proben wurden unzulässige Anpreisungen festgestellt. Diese wurden in zwei Fällen auf dem Produkt selbst, in den anderen Fällen auf den dazugehörigen Webseiten der Hersteller oder Lieferanten angetroffen. Dabei wurden sowohl täuschende Heilanpreisungen, wie auch unzulässige Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Mykotoxine Aflatoxin B1 Ochrataxin A Schwermetalle Cadmium Blei Allergene GVO Im Rahmen einer Ostschweizer Kampagne wurden in den Kantonen ZH, GR, TG und SG insgesamt zwanzig Proben an getreidehaltigen Kindernährmitteln erhoben und auf Aflatoxin B1, Ochratoxin A sowie die Schwermetalle Blei und Cadmium geprüft. Zudem wurden die Proben molekularbiologisch auf gentechnisch veränderte Rohstoffe sowie auf nicht deklarierte allergene Fremdbestandteile untersucht. Alle Proben erfüllten die Anforderungen der Fremdund Inhaltsstoffverordnung an Aflatoxin B1 sowie Ochratoxin A bezüglich Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder. Die Grenzwerte bezogen auf die Trockenmasse betragen 0.1 µg/kg (AFB1) bzw. 0.5 µg/kg (OTA). In keiner der Proben konnte Aflatoxin B1 oberhalb der Bestimmungsgrenze von 0.04 µg/kg nachgewiesen werden. Dieser Sachverhalt ist zumindest teilweise der Zusammensetzung der Produkte geschuldet. In der Mehrheit der Proben (70 %) waren die am ehesten "aflatoxinkritischen Zutaten“ Reismehl und Maismehl nicht oder nur in sehr geringer Menge vorhanden. In der Mehrheit der Proben (65 %) konnte kein Ochratoxin A oberhalb der Bestimmungsgrenze von 0.1 µg/kg festgestellt werden. Sechs Proben waren im Bereich von 0.1 – 0.3 µg/kg belastet. Lediglich in einer Probe (Reisbrei) war Ochratoxin A oberhalb des Grenzwertes nachweisbar. Da die Methode zur Bestimmung von Ochratoxin A in Getreidebeikost niedrige Wiederfindungen um 40-50 % und damit 85 ausserhalb der geforderten Leistungskriterien von 50 – 120 % ergab, wurde auf eine Beanstandung verzichtet. Schwermetalle Lediglich in einer Probe wurde Blei oberhalb der Bestimmungsgrenze (0.01 mg/kg) festgestellt. Der Wert betrug 0.02 mg/kg. Damit erfüllen alle Produkte die Anforderungen der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung in Bezug auf Blei von 0.02 mg/kg bezogen auf die essfertige Zubereitung. 7.10 Obst und Gemüse Take-away Salate: Mikrobiologie, Allergene und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 10 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter: Mikrobiologie Aerobe mesophile Keime (AMK) Koagulase positive Staphylokokken E.coli Shigatoxin-produzierende E. coli (STEC) Salmonellen Listeria monocytogenes Allergene Kennzeichnung Vorgewaschene abgepackte Schnittsalate: Mikrobiologie und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 49 Beanstandet: 2 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Kennzeichnung Mikrobiologie Im Rahmen der mikrobiologischen Untersuchungen wurden die Proben sowohl auf Hygieneindikatoren (Aerobe mesophile Keimzahl, E. coli, Hefen und Schimmel) wie auch auf pathogene Keime (Salmonellen, Listerien und Shigatoxin-produzierende E. coli) analysiert. Bei einer Probe war der Toleranzwert von E. coli überschritten. Als Reaktion auf unsere Beanstandung leitete der Hersteller entsprechende Massnahmen ein und belegte mit vermehrten Analysen des Endproduktes deren Wirksamkeit. Im Mittel wurde in den Proben ein Cadmiumgehalt von 0.021 mg/kg (0.005 - 0.072 mg/kg) ermittelt. Für Cadmium existiert derzeit kein spezifischer Grenzwert für Getreidebeikost. Anzumerken ist, dass für Cadmium in Getreidebeikost wie auch in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung ab 01. 01.2015 in der EU ein Höchstgehalt eingeführt (EU Nr. 488/2014) wird, der sich je auf das im Handel erhältliche Erzeugnis bezieht. Der künftige Höchstgehalt für Cadmium in Getreidebeikost von 0.04 mg/kg wurde in einer Probe Bio-Reisbrei überschritten. (Warenklasse 18) Warum vorgewaschene abgepackte Schnittsalat nur kurz haltbar sind Vorgewaschene abgepackte Schnittsalate sind mikrobiologisch leicht verderblich. Das Vorschneiden der Salate verletzt die natürliche Barriere der Salatblätter und führt zum Austritt der Zellflüssigkeit. Diese Flüssigkeit enthält viele Nährstoffe und begünstigt das Wachstum von unerwünschten Bakterien auf den geschnittenen Salatblättern. Dabei handelt es sich normalerweise um Verderbniserreger, die zur Fäulnis des Salates führen. Im ungünstigen Fall vermehren sich pathogene Keime. Bei der Verarbeitung des Salates besteht die Gefahr, dass diese Keime eine Prozessanlage verunreinigen und so auf weitere Produkte übertragen werden. Dem Wachstum der Bakterien im Salatbeutel wird mit Kühlung und einer künstlichen Schutzatmosphäre entgegengewirkt. Beim Öffnen der Verpackung durch den Konsumenten entweicht das Schutzgas, was die ohnehin kurze Haltbarkeitsfrist von vorgewaschenen abgepackten Schnittsalaten im geöffneten Beutel nochmals verkürzt. In einem weiteren Salat wurden die Virulenzgene stx1 und eae genanalytisch nachgewiesen. Der Nachweis dieser Gene deutete auf eine Verunreinigung des Produktes mit potentiell pathogenen Shigatoxin-produzierende E. coli hin. Das Institut für Lebensmittelsicherheit und –hygiene (NENT) bestätigte diesen Befund und isolierte in weiterführenden Untersuchungen den pathogenen E. coli Stamm O103. Dieser Stamm kann zu einer Infektion mit schweren Symptomen wie blutigem Durchfall führen und wird deshalb auch den enterohämorrhagischen E. coli (EHEC) zugeordnet. Der Fall wurde mit der Beanstandung an das zuständige kantonale Labor überwiesen. Der Hersteller leitete umgehend Massnahmen ein und untersuchte mit einem dreiJahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 86 monatigen Monitoring das betroffene Produkt intensiv. Dieses Monitoring ergab keinen weiteren Nachweis von pathogenen E. coli Keimen. duktionsmethode in Zukunft weiter verfeinert werden. Tomaten: Bestimmung der Produktionsmethoden Tomatenprodukte: Mykotoxine, HMF, Konservierungsstoffe, Farbstoffe und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 97 Anzahl untersuchte Proben: 10 Unterscheidung der Produktionsmethode Beanstandet: 2 Beim Kauf von Bio-Gemüse erwartet der Konsument berechtigterweise, dass die entsprechenden Produkte auch wirklich biologisch produziert wurden. Durch den deutlich höheren Preis, der im Vergleich zu konventionell angebauter Ware erzielt werden kann, besteht jedoch ein Anreiz günstig produzierte Tomaten als Bio-Produkte auszuweisen und zu vermarkten. Durch Kontrollen der Betriebe und Überprüfung der Rückverfolgbarkeit (Dokumentenprüfungen) können klassischerweise Täuschungsfälle aufgedeckt werden. Gerade bei Produkten aus dem Offenverkauf kann erfahrungsgemäss häufig die Rückverfolgbarkeit nicht mit letzter Sicherheit bewiesen werden. Um ein zweites, analytisches Werkzeug zur Hand zu haben, wurden frühere Arbeiten zu diesem Thema wieder aufgegriffen. Über eine speziell optimierte Messung der Elementzusammensetzung bei 97 Tomatenproben, wurden typische Merkmale herausgeschält und zur Gruppierung nach Anbaumethoden herangezogen. Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Deklaration der Anbaumethode Bio: biologische Produktion entsprechend der Vorgaben der Bio-Verordnung Freiwillige Deklarationen Hors-Sol (HS): “Konventionelle“ Produktion mit Pflanzenbau auf Substrat Gewächshaus (GH): Anbau im Gewächshaus Hors-Sol Tomaten konnten dabei, basierend auf dem Mangan-, Barium- und Cadmium-Gehalt, von den bodenproduzierten Varianten unterschieden werden. Zwei Proben zeigten für die deklarierte Produktionsart untypische Gehalte bezüglich der drei ausgewählten Elemente. Mit Ausnahme einer Probe konnten alle anderen, bei denen keine Produktionsart angegeben war, der Gruppe der Horssol Produkte zugeordnet werden. In Kombination mit weiteren Analyseparametern, wie der Berücksichtigung von Pestizidrückständen oder der Stabilisotopenanalytik, können die analytischen Möglichkeiten bei der Bestimmung der Pro- Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Mykotoxine Altenuen Alternariol Alternariolmonomethylether Altertoxin I Mycophenolsäure Tentoxin Tenuazonsäure 5-Hydroxymethylfurfural (HMF) Konservierungsstoffe Schwefeldioxid Sorbinsäure Benzoesäure Lebensmittelfarbstoffe (synthetische) Mykotoxine In allen Tomatenprodukten konnte Tenuazonsäure in einem Bereich von 42 – 459 µg/kg nachgewiesen werden. Der Richtwert (BAG, O. Zoller) von 500 µg/kg, ab welchem eine Abklärung der Qualitätssicherung empfohlen wird, wurde von keiner der Proben überschritten. Eine Probe war zudem mit 42 µg/kg Alternariol kontaminiert. In allen anderen Proben lagen die Alternariolwerte unterhalb von 10 µg/kg. Die Kontamination mit den AlternariaToxine Altenuen, Alternariol-monomethylester, Altertoxin I, Tentoxin sowie dem Penicilliumtoxin Mycophenolsäure betrug in allen Proben weniger als 10 µg/kg. HMF Die in den Produkten festgestellten HMF-Gehalte lagen in einem unauffälligen Bereich von weniger als 5 mg/kg bis 77 mg/kg. Konservierungsmittel Eine Konservierung mit Schwefeldioxid konnte in keiner der Produkte festgestellt werden. In einem Ketchup mit Herkunft Mazedonien wurden 461 mg/kg Sorbinsäure und 599 mg/kg Benzoesäure nachgewiesen. Unter Berücksichtigung der Messunsicherheit erfüllte diese Probe die entspre- 87 chenden lebensmittelrechtlichen Vorgaben und die Verwendung der Konservierungsstoffe war auf der Verpackung deklariert. In allen anderen Proben konnte keine Benzoe- bzw. Sorbinsäure oberhalb der Bestimmungsgrenze von 10 mg/kg festgestellt werden. Kennzeichnung Zwei Produkte wurden wegen Mängeln bei der obligatorischen Angabe des Produktionslandes beanstandet. Kartoffel-Halbfabrikate: Schwermetallbelastung Trockenobst und -gemüse: Schwefeldioxid, Konservierungsmittel, Farbstoffe und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 36 Beanstandet: 10 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Gehalt an Schwefeldioxid Konservierungsmittel Benzoesäure Sorbinsäure (nur Gehalt) Farbstoffe Anzahl untersuchte Proben: 25 Kennzeichnung Beanstandet: keine In dieser Kampagne wurden insbesondere Aprikosen aus der Türkei analysiert (zwölf von 36 Proben). Negative Erfahrungen von zu hohen Gehalten an Schwefeldioxid oder dessen fehlende Deklaration veranlassten die EU, ab Mitte des Jahres vermehrt Grenzkontrollen durchzuführen. Inwieweit auch die Schweiz betroffen ist, wurde durch Probenahmen im Frühling und Herbst überprüft. Die analytischen Untersuchungen der Produkte zeigten bei keinem Überschreitungen der zulässigen Höchstmengen. Hingegen war bei zwei Proben türkischer Aprikosen das zugegebene Konservierungsmittel Sorbinsäure nicht auf der Verpackung deklariert. Der Importeur versicherte, zukünftig nur noch Ware ohne diesen Konservierungsstoff einzuführen. Bei sechs Produkten war die Deklaration von Schwefeldioxid ungenügend. Dieses kann bei empfindlichen Personen unerwünschte Reaktionen hervorrufen und muss deshalb deutlich mit seinem Namen angegeben werden. Aufgrund der Beanstandungen soll dies nun verbessert werden. Allgemeine Kennzeichnungsmängel wurden bei vier Proben festgestellt und ebenfalls beanstandet. Untersuchte Parameter: (Schwer)Metalle Arsen Blei Cadmium Quecksilber Antimon Kupfer Kennzeichung Eine Kartoffelzubereitung (speziell geformte Kroketten) wurde beanstandet, da der Kartoffelanteil im Zutatenverzeichnis nicht deklariert wurde. Der Hersteller verwies in seiner Stellungnahme auf Art. 9 Abs. 2e der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LKV). In diesem wird ausgeführt, dass die mengenmässige Angabe nicht für Zutaten zwingend ist, die obwohl in der Sachbezeichnung genannt, für die Wahl des Konsumentinnen und Konsumenten nicht ausschlaggebend sind, da unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden. Er konnte zeigen, dass ähnliche Produkte, insbesondere solche anderer Hersteller, einen vergleichbaren Kartoffelanteil aufweisen. Aus diesem Grund wurde die Beanstandung wieder zurückgezogen. Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 88 Trockenfrüchte: Mykotoxine und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 40 Beanstandet: 4 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Mykotoxine Aflatoxin B1, B2, G1 und G2 Ochrataxin A 5-Hydroxymethylfurfural (HMF) Mykotoxine Im Rahmen dieser Ostschweizer Kampagne wurden 40 Proben Trockenobst und davon abgeleitete Produkte (Trockenfeigen (6), Feigenkonfitüre (6), Weintrauben getrocknet (19), sonstige Produkte (9)) auf Mykotoxine, sowie teilweise auf HMF und die Kennzeichnung geprüft. Bedingt durch die Probenhomogenisierung (Nassvermahlung) ergaben sich unterschiedliche und erhöhte Bestimmungsgrenzen. Für die Auswertung der Proben in dieser Kampagne wurde eine (vereinheitlichte) Bestimmungsgrenze für alle Proben von 1.2 µg/kg festgelegt. Entsprechend gering fällt der Anteil Proben aus, welcher oberhalb dieser Bestimmungsgrenze kontaminiert ist. Aflatoxine Die Grenzwerte für Trockenobst übrige (AFB1 = 2 µg/kg Summe Aflatoxine = 4 µg/kg) sowie für Trockenfeigen (AFB1 = 6 µg/kg Summe Aflatoxine = 10 µg/kg) wurden von keiner Probe überschritten. In keiner der Proben konnte Aflatoxin B1 oberhalb der Bestimmungsgrenze nachgewiesen werden. Ochratoxin A Alle Proben erfüllten die lebensmittelrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Ochratoxin A. Für Trockenobst übrige (u.a. Trockenfeigen) gilt ein Grenzwert von 20 µg/kg bezogen auf die Trockenmasse. Trauben getrocknet (Sultaninen, Rosinen, Korinthen) sind mit einem Grenzwert von 10 µg/kg reglementiert. In sechs Proben (15 %) lagen die Befunde für Ochratoxin A im Bereich von 1.2 bis 6.8 µg/kg. Die höchste Belastung (6.8 µg/kg) wurde in einer Probe Bio Sultaninen festgestellt. HMF Natürlicherweise kommt HMF in Lebensmitteln nicht vor. Es bildet sich unter Einwirkung von Wärme aus Zuckern durch Wasserabspaltung sowie als Zwischenprodukt im Rahmen der nicht enzymatischen Bräunung. Für Honig gilt HMF als Indikator einer Wärmeschädigung. In anderen Lebensmitteln Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 ist HMF bis dato nicht reglementiert. In beiden Proben Trockenfeigen lagen die HMF-Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze von 5 mg/kg. Wesentlich uneinheitlicher war der Gehalt an HMF in den sieben Proben an getrockneten Weinbeeren. Hier wurden Werte von unter 5 mg/kg bis 171.9 mg/kg festgestellt. In den vier Feigenkonfitüren wurden Gehalte im Bereich von unter 5 mg/kg bis 51.9 mg/kg bestimmt. Kennzeichnung Vier der fünfzehn Proben wiesen Kennzeichnungsmängel auf und wurden beanstandet bzw. an das für den Betrieb zuständige kantonale Labor überwiesen. Mängel ergaben sich bei der Angabe des Produktionslandes, der Lesbarkeit, der Unverwischbarkeit der Angaben, der Nährwertkennzeichnung, sowie den spezifischen Angaben bei der Kennzeichnung von Konfitüren (Menge an Früchten, Gehalt an Zucker) nach Art. 22 der Verordnung des EDI über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte. Früchtekonserven: Blei-, Cadmium- und Zinn-Gehalt Anzahl untersuchte Proben: 25 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter: Schwermetalle Blei Cadmium Zinn Zinn-Gehalt In den letzten Jahren wurde vereinzelt in Früchtekonserven Zinngehalte über dem Grenzwert von 200 mg/kg gefunden. Erfreulicherweise wurden bei der diesjährigen Messkampagne keine Überschreitungen festgestellt. Zinn kann aus schlecht verzinnten Konservendoseninnenflächen in das Lebensmittel migrieren. Auch optisch sahen die Doseninnenseiten besser aus, als dies bei früheren Probenahmen der Fall gewesen war. 89 Unter Berücksichtigung des Schale/KernVerhältnisses ergab sich ein Wert für Aflatoxin B1 von 9.0 µg/kg bezogen auf den essbaren Anteil. Da dieser Wert den Grenzwert für Aflatoxin B1 in Pistazien von 8.0 µg/kg unter Berücksichtigung der Messunsicherheit nicht zweifelsfrei überschritt, erfolgte keine Beanstandung. Das für den Betrieb zuständige Kantonale Amt wurde über den Befund orientiert. Zudem wurde empfohlen eine Überprüfung der qualitätssichernden Massnahmen vorzunehmen. Nuss und Nussprodukte: Mykotoxine, Allergene und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 59 Beanstandet: 3 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Mykotoxine Aflatoxin B1, B2, G1 und G2 Mykotoxine In Fortführung früherer Kampagnen wurden im diesjährigen Monitoring 59 Proben Nüsse (Hartschalenobst) sowie nusshaltige Lebensmittel auf die Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 geprüft. Die Proben stammen aus den Kantonen ZH (22), TG (12), SG (10), GR (8) sowie SH (7). Alle Proben erfüllten die Anforderungen der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) in Bezug auf Aflatoxin B1 sowie der Summe der Aflatoxine B1, B2, G1 und G2. In der überwiegenden Mehrheit der Proben (86 %) konnte kein Aflatoxin B1 nachgewiesen werden oder die Werte lagen unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0.4 µg/kg. In sechs Proben (10 %) konnte Aflatoxin B1 im Bereich von 0.4 bis 2.0 µg/kg nachgewiesen werden. In einer weiteren Probe Pistazien geröstet (in der Schale) wurde Aflatoxin B1 in einer Menge von 4.6 µg/kg festgestellt. Hartschalenobst und Ölsaaten Allergene, nicht deklarierte Fremdbestandteile Achtzehn der 22 im Kanton Zürich erhobenen Proben wurden mittels Realtime-PCR auf DNA der allergenen Lebensmittel Sellerie, Haselnuss, Soja, Senf, Cashew sowie Rind (Kuhmilch), Mandel, Sesam, Baumnuss und Pistazie geprüft. In einer Probe eines Mandelgebäcks wurde Pistazien-DNA in einer Menge nachgewiesen, welche das tolerierbare Mass von 0.1 % übersteigt. Die Probe wurde beanstandet und die Angelegenheit an das für den Betrieb zuständige kantonale Labor überwiesen. Kennzeichnung Zwei der 22 im Kanton Zürich erhobenen Proben mussten wegen Kennzeichnungsmängeln (keine Amtssprache) beanstandet werden. Anzahl Proben Aflatoxin B1 < 0.4 0.4 – 1.0 1.0 – 2.0 > 2.0 g/kg Haselnüsse, Haselnussmehl, - masse 10 9 1 0 0 Mandel, - mehl, - masse, Marzipan 13 12 0 1 0 Pistazien 16 11 3 1 1 Erdnüsse 1 1 0 0 0 17 16 1 0 0 2 2 0 0 0 5 (9%) 2 (3%) 1 (2%) Nussgebäck (Cantucci, Nussstengel, …) Sonstiges (Maronenmasse, Nussfüllungen) Gesamt 59 51 (86%) Tab 7.10.1.: Aflatoxin B1 in Nuss und Nussprodukten Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 90 Edelkastanien (frisch und Pürée): Qualität, Radioaktivität und Schwermetalle Importierte Sojaprodukte: Mikrobiologie, GVO und Allergene Anzahl untersuchte Proben: 27 Anzahl untersuchte Proben: 19 Beanstandet: keine Beanstandet: keine Untersuchte Parameter: Untersuchte Parameter: GVO Allergene Mikrobiologie Enterobacteriaceen Aerobe mesophile Keime Staphylococcus aureus E. coli Aussehen, Verkehrsfähigkeit Schwermetalle Arsen Blei Cadmium Quecksilber Radioaktivität I-131 Cs-134 Cs-137 Allergene Aussehen, Verkehrsfähigkeit Edelkastanien (Maroni) werden gemäss der Handelsnorm UN/ECE FFV-39 in die Klassen Extra, Klasse I und Klasse II eingeteilt. Die untersuchten Proben entsprachen alle der Klasse II in der maximal 15 % fehlerhafte Früchte vorhanden sein dürfen. Als fehlerhaft gelten insbesondere Maroni mit verschimmelten, verwurmten, ranzigen oder ausgetrockneten Kernen sowie gekeimte Maronen. Aufgrund des Insektenbefalls der Tessiner Kastanienernte 2013 mit der Edelkastanien-Gallwespe war zu befürchten, dass sich im Handel befindliche Ware die Qualitätsanforderungen nicht immer erfüllt. Zur Überprüfung des Sachverhaltes wurden zehn Proben Edelkastanien im Januar 2014 erhoben und auf deren Qualität geprüft. Alle Proben erfüllten die genannten Mindestanforderungen, so dass sich keine Beanstandungen ergaben. Algen und Algenprodukte: Radioaktivität, Iod und Schwermetalle Anzahl untersuchte Proben: 20 Beanstandet: 10 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Schwermetalle Arsen Blei Cadmium Quecksilber Radioaktivität I-131 Cs-134 Cs-137 photostimulierte Lumineszenz Untersuchungen der letzten Jahre ergaben wiederkehrend Anlass zu Beanstandungen bei Algenprodukten. Grund dafür waren zu hohe Arsen-, Cadmium- oder Iodgehalte sowie Kennzeichnungsmängel. Die diesjährigen Untersuchungen zeigten keine Verbesserung der Situation. Iod Abb. 7.10.2.: Optische Prüfung der Verkehrsfähigkeit von Edelkastanien Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Eine Probe getrocknete Kombu Algen wies einen sehr hohen Iodgehalt von 5‘700 mg/kg auf. Es ist bekannt, dass diese Algenart Iod besonders gut anreichern kann. Das Risiko von Algen mit hohem lodgehalt besteht darin, dass durch eine einmalige bzw. kurzzeitige übermässige Aufnahme von lod der normale lodstoffwechsel erheblich gestört werden kann. In der am 27.06.2006 vom Bundesamt für Gesundheit veröffentlichten Risikobewertung von lod in Gemüsealgen wurde ein Höchstwert für lod von 750 mg/kg (bezogen auf die Trockenmasse des Produktes) vorgeschlagen. Diese Konzentration war 91 in der untersuchten Probe deutlich überschritten und das Produkt wurde beanstandet. Cadmium den Produkten enthaltenen Trocknungsbeutel in einer schweizerischen Amtssprache trat nur in einem Fall auf. Eine Probe “Nori Algen“ wies einen Cadmiumgehalt von 3.4 mg/kg bezogen das getrocknete Produkt auf. Dieser Gehalt liegt über dem Grenzwert von 3 mg/kg (bezogen auf die Trockenmasse). Da die Messunsicherheit aber ± 0.7 mg/kg betrug, wurde auf eine Beanstandung verzichtet. Kennzeichnung Neun Produkte wurden wegen verschiedenen Kennzeichnungsmängeln beanstandet. Bei zwei Produkten führte die Zubereitung der Algen gemäss der abgedruckten Zubereitungsvorschrift zur Aufnahme einer zu hohen Iodmenge. Häufig fehlte zudem bei zusammengesetzten Produkten in der Zutatenliste die Gattungsbezeichnung der Zusatzstoffe. Die in früheren Jahren besonders oft bemängelte ungenügende Kennzeichnung der in Abb: 7.10.3.: Algensalat 7.11 Speisepilze Trüffel und Trüffelprodukte: Trüffelsorte und Tierarten Anzahl untersuchte Proben: 21 Beanstandet: 1 Trüffelsorte und Tierart Bekannt als Delikatesse sind getrüffelte Lebensmittel auch einem gewissen Täuschungspotenzial unterworfen. Die verschiedenen Trüffelarten können preislich stark variieren, dies auch bedingt durch ihre Verfügbarkeit. Aus diesem Grund reicht die Angabe “Trüffel“ alleine nicht aus. Gemäss der Verordnung über Speisepilze und Hefe ist die genaue Angabe der Trüffelart (z.B. Périgord-Trüffel (Tuber melanosporum Vittad. oder Sommer-Trüffel (Tuber aestivum Vittad.) vorgeschrieben. Eine Gänseleber-Pastete wurde wegen fehlender Angabe der Trüffelart sowie einem gemessenen aber nicht deklarierten Anteil an Entenfleisch beanstandet. Speisepilze: Qualität von frischen und tiefgefrorenen Steinpilzen und Eierschwämmen Anzahl untersuchte Proben: 19 Beanstandet: 4 (Warenklasse 19) Grosse Mengen Importpilze Frische Steinpilze und Eierschwämme sind sowohl in der Gastronomie als auch im Privathaushalt für vielerlei Gerichte und Saucen beliebt. Auf dem Markt findet der Konsument aber kaum einheimische, wild gewachsene Speisepilze. Warum? Als ausgesprochene Pilzliebhaber konsumieren Herr und Frau Schweizer pro Jahr und Kopf schätzungsweise drei Kilogramm Pilze. Das sind rund 25‘000 Tonnen oder etwa 1‘700 Güterwagen voll. Das einheimische Angebot an den Köstlichkeiten reicht bei weitem nicht aus, um die grosse Nachfrage hierzulande zu decken. So werden Jahr für Jahr grosse Mengen an frischen und konservierten Pilzen importiert, die aus verschiedenen Ländern der Welt stammen. In den letzten Jahren zeigten Stichproben von frischen Eierschwämmen und Steinpilzen immer wieder, dass vor allem angefaulte und verfaulte sowie stark von Maden befallene Pilze beanstandet werden mussten. Dieses Jahr wurden mit Schwerpunkt im Spätherbst neunzehn Pilzproben aus dem Handel im Kanton Zürich untersucht: elf frische Eierschwämme und je vier frische und tiefgefrorene Steinpilze. Problem Plastikfolie Auch dieses Jahr musste eine Probe frische Eierschwämme aus Litauen wegen angefaulten und verfaulten Pilzen (15 Gewichtsprozente) bean- Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 92 standet werden. In Spankörbchen vorverpackte Eierschwämme werden oft mit einer mikroperforierten Folie verschlossen. Dadurch können die Pilze zu wenig “atmen“. Es bildet sich Kondenswasser auf der Folie, was die Qualität und Lagerdauer der Pilze einschränkt. Auf die letztjährigen Beanstandungen haben zwar einige wenige Betriebe reagiert. Sie haben nun eine grob perforiertere Folie verwendet, deren Poren von Auge gut sichtbar waren. Doch auch an dieser Folie zeigte sich teilweise Kondenswasser. Hier würde beispielsweise ein feines Plastiknetzchen die Lagerfähigkeit und Qualität von Frischpilzen verbessern. Erfreulich war, dass nur wenige frische Pilze einen Wurm- und Schimmelbefall aufwiesen. Auch die vier Steinpilzproben aus Polen und Südafrika nicht, welche von genügender bis guter Qualität waren. innerhalb des tolerierbaren Madenbefalls. Bei den anderen dreien wurden dagegen Werte zwischen 35 und 57 Gewichtsprozent festgestellt – eine Tatsache, bei der nicht nur Vegetarier die Nase gerümpft hätten. Zum Schutz der Konsumenten vor dieser stark minderwertigen Pilzware, wurde sie mit Beschlag belegt. Dem Lieferanten wurde der weitere Verkauf dieser Pilze verboten. Die durch den Pilzimporteur getroffenen Massnahmen – Verbesserung seiner Selbstkontrolle – werden von uns mittels Stichproben überprüft. Tiefgefrorene Steinpilze Ein Kunde hatte bei einem Grossverteiler zwei Mal innerhalb von mehreren Wochen tiefgekühlte Steinpilze eingekauft. Trotz sachgemässer Tiefkühllagerung stellte er bei beiden Einkäufen einen starken Madenbefall fest. Nach wiederholter, erfolgloser Reklamation in der entsprechenden Filiale, wandte er sich an die zuständige Lebensmittelkontrolle. Diese erhob daraufhin vier Stichproben der aus Rumänien und Mazedonien importierten ganzen und in Würfel geschnittenen Steinpilze. Diese bestätigten einen Madenbefall, der weit über dem tolerierbaren Höchstwert lag. Dieser beläuft sich für tiefgekühlte Steinpilze auf zehn Gewichtprozent. Nur eine der vier erhobenen Pilzproben lag knapp 7.12 Honig Ausländischer Honig: Akarizide, Antibiotika, Streptomycin und HMF Anzahl untersuchte Proben: 21 Beanstandet: 1 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Akarizide Antibiotika Kennzeichnung Im Rahmen einer Ostschweizer Kampagne wurden gesamthaft 45 ausländische Honige vom Kantonalen Labor St. Gallen auf Akarizide, Antibiotika und Hydroxymethylfurfural (HMF) geprüft. 21 Honigproben stammten aus dem Kanton Zürich. Bei einem Honig aus Spanien konnte ein erhöhter HMF-Gehalt Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Abb. 7.11.1.: Tiefgefrorene Steinpilze mit starkem Madenbefall (Warenklasse 20) festgestellt werden (66 mg/kg). HMF ist ein Qualitätsparameter beim Honig, welcher eine Überlagerung oder eine thermische Belastung anzeigt. Für Honig soll der HMF-Gehalt nicht grösser als 40 mg/kg sein, ausser für Honig aus tropischen Gebieten, bei welchem ein Gehalt bis 80 mg/kg toleriert wird. Der Vertreiber des Produktes hat in Zusammenarbeit mit dem Hersteller Verbesserungsmassnahmen eingeleitet, damit die Qualität des Produktes in Zukunft garantiert werden kann. 93 7.13 Konditorei- und Zuckerwaren Gelatineprodukte: Kennzeichnung Schwermetalle (Warenklasse 22) und Anzahl untersuchte Proben: 31 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter: Schwermetalle Arsen Blei Cadmium Chrom Kupfer Quecksilber Zink Kennzeichnung 7.14 Speiseeis Frozen Joghurt: Mikrobiologie und Elemente Anzahl untersuchte Proben: 13 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter: Mikrobiologie (Warenklasse 23) Enterobacteriaceen Shigatoxin-produzierende E. coli (STEC) Salmonellen Listeria monocytogenes Elemente Silber 7.15 Fruchtsirup, Tafelgetränk und Limonaden Getränke aus Ausschankautomaten im Offenverkauf: Zusatzstoffe, Zuckergehalt sowie Deklaration und mündliche Auskunft zur Zusammensetzung Anzahl untersuchte Proben: 22 Beanstandet: 9 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Konservierungsmittel (Gehalt) Benzoesäure Sorbinsäure synthetische Farbstoffe E 102 – E 133 Süssungsmittel (nur Gehalt) Acesulfam K (E 950) Aspartam (E 951) Saccharin (E 954) Zuckergehalt Schriftliche Deklaration und mündliche Auskunft zur Zusammensetzung Die Zusammensetzung der Proben entsprach bis auf einen Fall den Erwartungen. Bei einer Limonade mit Zitronenaroma war am Zapfhahn aber nicht ersichtlich, dass es sich um eine kalorienreduzierte Version des Getränks handelte. Ohne einen Hinweis wie z.B. “light“ oder “mit Süssungsmittel“ ist davon (Warenklasse 25) auszugehen, dass es sich um eine normale Limonade ohne Zusatz von Süssstoffen handelt. Genaue Informationen zur Zusammensetzung muss der Verkäufer auf Nachfrage des Gastes geben können. Wenn jedoch kein Hinweis vorhanden ist, wird sich niemand danach erkundigen. Die fehlende schriftliche Deklaration wurde beanstandet. Anlässlich der Probenahme wurde explizit nachgefragt, ob die Postmix-Getränke Konservierungsmittel enthielten. In sechzehn Produkte waren solche nachweisbar. Zu neun Proben konnte aber keine Auskunft über die Konservierung gegeben werden. Die betroffenen Betriebe wurden angehalten, ihr Personal besser zu instruieren. Importierte alkoholfreie Getränke: Konservierungsmittel, Schwefeldioxid, Farbstoffe, Süssungsmittel und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 23 Beanstandet: 5 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Konservierungsmittel Benzoesäure Sorbinsäure Schwefeldioxid / Sulfite synthetische Farbstoffe E 102 – E 133 Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 94 Süssungsmittel Acesulfam K (E 950) Aspartam (E 951) Saccharin (E 954) Kennzeichnung Die Meldungen im europäischen RASFF, dass alkoholfreie Importgetränke nicht selten zu hohe oder nicht deklarierte Gehalte der oben erwähnten Zusatzstoffe enthalten, traf für unsere Stichprobe nicht zu. Die aus dem Balkan und der Türkei, Südostasien sowie vereinzelt aus Westeuropa und den USA stammenden Limonaden, Fruchtsaftgetränke etc. entsprachen diesbezüglich den hierzulande 7.16 Konfitüren und Gelées Fruchtmassen aus Beerenobst (Halbfabrikate zur Weiterverarbeitung) und Heidelbeer-Konfitüren: Radioaktivität Anzahl untersuchte Proben: 22 Beanstandet: 5 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Radioaktivität I-131 Cs-134 Cäsium-137 Eine Probe einer Heidelbeerkonfitüre extra, die im Kanton Zürich erhoben und im Rahmen einer koordinierten Untersuchung der Ostschweizer kantona- 7.17 Trinkwasser, Eis, Mineralwasser Inspektionen von Trinkwasseranlagen Die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung im Kanton Zürich befindet sich sowohl qualitativ wie auch organisatorisch auf einem hohen Niveau. Durch Netzverbindungen einzelner Wasserversorgungen wird eine bessere Versorgung der Bevölkerung auch bei Betriebsunterbrüchen oder Notfällen gewährleistet. Das Programm des Trinkwasserinspektorates war auch dieses Jahr vielseitig. Bei insgesamt zwanzig Wasserversorgungen wurde der Zustand der Anlagen inspiziert bzw. die Selbstkontrolle überprüft. Zu den Inspektionen zählten sowohl umfassende Bestandesaufnahmen der Versorgungsinfrastruktur als auch gezielte Inspektionen von Einzelobjekten. Die Inspektion der Qualitätssicherungsunterlagen in Theorie und praktischer Anwendung bildete einen weiteren Schwerpunkt. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Drei Proben fielen aber auf, weil sie ausschliesslich auf Türkisch bzw. auf Griechisch beschriftet waren. Für die Kundschaft aus diesen Ländern genügt das zwar, für alle anderen Personen braucht es jedoch verständliche Angaben in einer hiesigen Amtssprache. Bei zwei weiteren Produkten machte die Übersetzung offensichtlich Mühe, was sich in der in mehreren Punkten ungenügenden Deklaration manifestierte. (Warenklasse 27) len Laboratorien untersucht wurde, wies radioaktives Cäsium-137 mit einer Aktivität von 124 Bq/kg (± 5 %) bezogen auf den Fruchtanteil auf. Damit wurde der Toleranzwert (100 Bq/kg) für die Summe der Cäsiumisotope in Wildbeeren überschritten. Je nach Herkunft der Beeren, ist nach wie vor mit einer erhöhten Belastung an radioaktivem Material aus dem Reaktorunglück von Tschernobyl zu rechnen (siehe dazu auch den Jahresbericht 2013). Das Produkt wurde beanstandet. Von den zehn im Kanton Zürich erhobenen Proben der Schwerpunktuntersuchung wurden vier aufgrund verschiedener Kennzeichnungsmängel beanstandet und zur weiteren Bearbeitung an den für die verantwortliche Firma zuständigen Kanton überwiesen. (Warenklasse 28) Bei der Hälfte der inspizierten Betriebe wurden Auflagen formuliert. Diese betrafen in erster Linie eine ungenügende Selbstkontrolle oder den baulichen Zustand der Anlagen. Eine Eigenheit der Trinkwasserinspektionen ist, dass sie oftmals eine langwierige Phase der Auflagenerledigung nach sich ziehen. Häufig geht die Diskussion vom rein technischen Aspekt ins Politische über, da teilweise beträchtliche Investitionen getätigt werden müssen und die Wasserversorgung grundsätzlich eine Gemeindeaufgabe ist. Während dieses Prozesses unterstützen die Trinkwasserinspektoren die Gemeinden mit ihrem fachlichen Know-how. Die zeitintensive Vor- und Nachbearbeitung in Form von Sitzungen, Anpassung der Probenahmepläne, etc. ist auch der Hauptgrund, weshalb sich die Anzahl Inspektionen im Trinkwasserbereich immer noch auf vergleichsweise tiefem Niveau befindet. 95 Routineuntersuchungen Eine tabellarische Übersicht zu den Trinkwasseranalysen 2014 findet sich im Kapitel 2.2. Mit 6‘737 Proben wurden im Vergleich zu den Vorjahren (im Durchschnitt etwa 6‘500 Proben) etwas mehr Trinkwasserproben untersucht. Die Selbstkontrollproben der Wasserversorgungen machten wiederum den Löwenanteil der Untersuchungen aus. Bei der Beanstandungsquote bestätigte sich das gewohnt erfreuliche Bild der Vorjahre. 98 % aller Proben wiesen eine einwandfreie Trinkwasserqualität auf. Bei den übrigen Proben führten mikrobiologische Verunreinigungen sowie erhöhte Nitratwerte und Rückstände von Pflanzenschutzmitteln zu den insgesamt 123 Beanstandungen. te. In der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung ist ein Grenzwert von 50 µg/l pro Liter für die Summe von Bromdichlormethan, Dibromchlormethan, Tribrommethan und Trichlormethan festgelegt. Im Reinwasser der überprüften Werke wurden maximal 1.5 µg/l pro Liter nachgewiesen. Aktivkohlefilter In drei Werken wurde die Aktivkohle von insgesamt vier Filtern reaktiviert. Je nach Filtergrösse wurden Kohlevolumen zwischen 17 und 75 m3 thermisch behandelt, um die Adsorptionkapazität wieder herzustellen. Dazu musste die Kohle aus den Filtern ausgetragen und in ein Reaktivierungswerk transportiert werden (Abb. 7.17.1.). Trinkwasserverunreinigungen 2014 wurden bei der Routinekontrolle in vier Wasserversorgungen fäkale Verunreinigungen an mehreren Stellen im Netz festgestellt. In allen vier Fällen wurde das Problem rasch lokalisiert und die Verunreinigung durch Spülen und eventuell Chlorung behoben. Eine allgemeine Abkochvorschrift konnte somit in allen vier Fällen vermieden werden. Seewasserwerke Das Kantonale Labor betreut sieben Seewasserwerke (SWW) am Zürichsee. Im Rahmen der Qualitätsüberwachung wurden 776 Proben untersucht. Alle Trinkwasserproben waren in Bezug auf die bakteriologischen wie auch chemischen Anforderungen einwandfrei. In acht Proben wurden spezielle Untersuchungen durchgeführt. Roh- und Reinwasser aus zwei Werken wurde auf Rückstände von Pestiziden und deren Abbauprodukte untersucht. Von insgesamt 43 Stoffen konnten im Rohwasser die beiden Herbizide MCPA und Mecoprop im tiefen Spurenbereich von unter 0.01 µg/l nachgewiesen werden. Im aufbereiteten Reinwasser war kein Nachweis mehr möglich. Von sieben untersuchten Süsstoffen wurden im Rohwasser Acesulfam-K und Cyclamat im Konzentrationsbereich von 0.5 beziehungsweise 0.02 µg/l gefunden. Nach der Aufbereitung konnte im Reinwasser kein Cyclamat mehr nachgewiesen werden. Acesulfam-K wurde im Aufbereitungsprozess um zirka 70 % reduziert. Zudem wurde die Bildung von Desinfektionsnebenprodukten überprüft. Solche Stoffe entstehen als Reaktionsprodukte bei der Netzschutzdosierung mit Natriumhypochlorit am Ende der Aufbereitungsket- Abb. 7.17.1.: Befüllung der Silowagen im SWW Meilen Nach der Wiederbefüllung der Filter mit dem Reaktivat ist vor der Inbetriebnahme eine ausreichende Wässerung und Spülung der reaktivierten Aktivkohle wichtig. Die Freigabe der Filter erfolgt nach vorgängiger Prüfung des Filtrates durch das Kantonale Labor. Dies geschieht vor Ort im Seewasserwerk. Massgebend dabei sind der pH-Wert, die Leitfähigkeit und die sensorischen Eigenschaften des Filtrates. Bei grossen Kohlevolumen sind die notwendigen Spülwassermengen mit bis zu über 4‘000 m3 Reinwasser je Filter beträchtlich. Neue Ozonanlage SWW TRKL Thalwil Die alte Anlage war seit 1990 in Betrieb. Bei Ausfall elektronischer Steuerungsteile wäre kein Ersatz mehr möglich gewesen. Sie wurde deshalb im Februar/März 2014 ersetzt und ein System eines deutschen Anbieters im April in Betrieb genommen. Dabei wurden auch die Verrohrungen und das Eintragsystem erneuert. Die Wasserproduktion konnte während der Umbauzeit ohne Unterbruch weitergeführt werden. Die neue Anlage ist in zwei Gruppen mit je acht Ozongeneratoren gegegliedert und hat eine Kapazität von 2 x 1.6 kg Ozon pro Stunde. Der modulare Aufbau macht die Wartung und den AusJahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 96 tausch der Generatoren einfach (Abb. 7.17.2.). Die neue Anlage lief bisher störungsfrei. des NAQUA werden genannte Metaboliten ebenfalls häufig in erhöhter Konzentration festgestellt. Nach dem heutigen Stand der Kenntnis ist bei den gegebenen Konzentrationen von keiner Gesundheitsgefährdung auszugehen. Im Sinne der Vorsorge sind jedoch auch tiefe Gehalte im Spurenbereich in Grund- und Quellwasser zu vermeiden. Flüchtige organische Substanzen (VOC) 41 Proben aus Grund- und Quellwasserfassungen wurden zur Abklärung von Einflüssen naher Altlastenstandorte bzw. im Zuge von Bauarbeiten auf VOC-Rückstände untersucht. Die Analysen erfolgten im Unterauftrag durch das Gewässerschutzlabor des AWEL. In allen Proben wurden die Anforderungswerte an die Trinkwasserqualität eingehalten. Süssstoffe Abb. 7.17.2.: Neue Ozonmodule SWW TRKL Spezialuntersuchungen Rückstände von Pflanzenschutzmitteln Es wurden 45 Proben aus Grund- und Quellwasserfassungen auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersucht. Die Analysen wurden im Unterauftrag durch das Interkantonale Labor in Schaffhausen durchgeführt. Bei sechzehn Proben wurden Rückstände von Einzelsubstanzen über dem Toleranzwert der FIV von 0.1 µg/l gemessen. Weiterhin wurden erhöhte Werte von Desphenylchloridazon und Methyldesphenylchloridazon festgestellt; Metaboliten eines im Rüben- und Randenanbau häufig angewendeten Herbizids. Daneben ist auch das Abbauprodukt Metolachlor-ESA wiederholt gefunden worden. Metolachlor wird oft im Maisanbau eingesetzt. Die Ergebnisse im Kanton Zürich lassen sich gut mit den Ergebnissen auf nationaler Ebene vergleichen. Im Grundwasserüberwachungsprogramm des Bun- Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Dreizehn ausgewählte Grundwasserfassungen wurden auf sieben verschiedene Süssstoffe untersucht. Damit soll der Einfluss von Oberflächengewässern, die als Vorfluter von Abwasserreinigungsanlagen (ARA) in Grundwasserleiter infiltrieren, abgeklärt werden. Künstliche Süssstoffe werden in Lebensmitteln als Zuckerersatzstoffe häufig eingesetzt. Wegen ihrer hohen Persistenz in der Umwelt eignen sie sich gut als Tracer für gereinigtes Abwasser. Die Analysen wurden im Unterauftrag durch das Interkantonale Labor in Schaffhausen durchgeführt. Die Ergebnisse zeigen, dass in zwölf Fassungen Spuren des Süssstoffs Acesulfam-K gefunden wurden. Die Konzentrationen lagen im Bereich von 0.01 bis 1.2 µg/l. Vereinzelt konnten zudem Saccharin und Sucralose nachgewiesen werden. Die aktuellen Resultate bestätigen eine 2012/2013 durch das AWEL, die Eawag und das Kantonale Labor Zürich durchgeführten Studie über Mikrospurenstoffe im Grundwasser des Glatttals, wonach unter den Süssstoffen vor allem Acesulfam-K nachgewiesen wurde. In der Studie wurde der Infiltrateinfluss der Glatt auf glattnahe Grundwasserpumpwerke untersucht. Mit den im Grundwasser gemessenen Acesulfamgehalten konnte in den geprüften Grundwasserfassungen der Anteil an Glatt-Infiltrat abgeschätzt werden. Dieser beträgt 50 bis 65 %. Trotz des hohen Anteils an Wasser, welches ursprünglich aus der Glatt stammt, konnten nur noch einzelne andere Mikroverunreinigungen wie Pestizide oder Arzneimittelrückstände nachgewiesen werden. Diese Stoffe liegen in so geringen Konzentrationen vor, dass aufgrund des heutigen Wissenstandes eine ge- 97 sundheitliche Beeinträchtigung auch durch einen lebenslangen Konsum ausgeschlossen werden kann. Gleichwohl ist das Vorhandensein von Mikro- verunreinigungen im Grundwasser unerwünscht und Massnahmen zu deren Reduktion im Sinne der Vorsorge zweckmässig. 7.18 Kakao, Schokoladen Schwarze Schokolade: Allergene insbesondere Milch Anzahl untersuchte Proben: 1 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter: Allergen (Milch) (Warenklasse 34) Probenerhebung Die Probenerhebung zeigte, dass fast alle schwarzen Schokoladen den Allergenhinweis "kann Milch enthalten“ aufweisen. Deshalb konnte nur ein Produkt erhoben und auf einen eventuell nicht deklarierten Milchanteil untersucht werden. Gemäss den Hinweisen auf den Verpackungen müssen Allergiker demnach auch bei schwarzer Schokolade mit Spuren von Milch rechnen. 7.19 Gewürze Lebensmittel mit Wasabi, Senf, Sesam und Leinsamen: Wasabigehalt, GVO und Allergene Anzahl untersuchte Proben: 17 Beanstandet: 5 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: GVO Allergene Wasabigehalt In drei Proben war, trotz Auslobung, keine WasabiDNA nachweisbar. Diese Produkte wurden beanstandet. Bei einem Produkt konnte der Hersteller glaubhaft aufzeigen, dass die deklarierte Menge an Wasabi bei der Herstellung zugefügt wurde. Die bei der Herstellung zur Konservierung zugefügte Säure führt jedoch zur starken Denaturierung der Wasabi- (Warenklasse 35) DNA. Damit konnte im Endprodukt keine WasabiDNA mehr nachgewiesen werden. Bei zwei weiteren Produkten war Wasabi in der Zutatenliste nicht aufgeführt, obwohl Wasabi ausgelobt wurde. Der Vertreiber argumentierte dahingehend, dass in Japan sogenanntes Kona-Wasabi üblicherweise verkauft wird. Bei Kona-Wasabi handelt es sich um ein Wasabi-Surrogat, welches Meerrettich und kein echtes (Hon-)Wasabi (Wasabi japonica) enthält. Vom durchschnittlich informierten und mündigen Konsument in der Schweiz kann nicht erwartet werden, dass er Kona- von HonWasabi unterscheiden kann. Die Auslobung als Fantasiename oder Sachbezeichnung "Wasabi" darf nur verwendet werden, wenn echter Wasabi (Wasabi Japonica) im Produkt enthalten ist. Die Auslobung "Wasabi", auch mit dem Zusatz KonaWasabi, ist ansonsten täuschend (Art. 10 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV). Die Kennzeichnung wurde durch die Betriebe angepasst. 7.20 Essig Essig und Essiggemüse: Schwefeldioxid, Konservierungsmittel, Farbstoffe und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 20 Beanstandet: 10 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Konservierungsmittel Benzoesäure (Warenklasse 41) Schwefeldioxid Die Hälfte der untersuchten Produkte enthielt Schwefeldioxid (SO2), wobei in keinem Fall die zulässige Höchstmenge überschritten wurde. Bei einer Probe eingelegter Kohlrabi war SO2 aber nicht in der Zutatenliste deklariert. Auf der Etikette von vier Essigen war zwar “enthält Sulfite“ aufgeführt, die Angabe erfolgte jedoch nicht im Rahmen der Zutatenliste. Von den Verkäufern wurde mitgeteilt, dass das möglicherweise unerwünschte Reaktionen auslösende Schwefeldi- Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 98 oxid als Verarbeitungshilfsstoff eingesetzt wurde und daher nicht in der Zutatenliste angegeben werden müsse. Da sich jedoch im Endprodukt immer noch technologisch relevante Rückstände fanden, ist von einem Zusatzstoff und nicht einem Verarbeitungshilfsstoff auszugehen, weshalb die Angabe im Verzeichnis der Zutaten zwingend ist. Bei einer weiteren Probe Essig war lediglich die ENummer E 220 angegeben, was so aber nicht genügt. Die fehlende deutliche Kenntlichmachung von Schwefeldioxid wurde ebenfalls beanstandet. Konservierungsmittel Eine Gärungsessigmischung mit Fruchtsaft enthielt unerlaubterweise Sorbinsäure in einer Menge von 130 mg/l, zudem war deren Zugabe nicht deklariert. Weder Essig selbst noch Fruchtsaft dürfen derart behandelt werden. Der Einsatz wurde damit erklärt, dass das Produkt lange im Anbruch stehe und einem Verderb mit dem Zusatz des Konservierungsmittels entgegengewirkt werden solle. Diese Praxis wurde nach unserer Intervention gestoppt. Farbstoffe Die bereits oben erwähnten eingelegten Kohlrabi waren überdies verbotenerweise mit dem künstlichen Farbstoff Allurarot AC (E 129) gefärbt. Der Verkäufer stellte den Vertrieb des aus dem Libanon importierten Produkts aufgrund der Beanstandung ein. Kennzeichnung Wegen allgemeinen Kennzeichnungsmängeln mussten fünf Proben beanstandet werden. 7.21 Lebensmittel, vorgefertigt Warme genussfertige Speisen von Selbstbedienungsbuffets in Grossverteilern: Mikrobiologie (Warenklasse 51) Patisserie-Produkte: Mikrobiologie Anzahl untersuchte Proben: 23 Beanstandet: 3 Anzahl untersuchte Proben: 10 Beanstandet: keine Untersuchte Parameter: Mikrobiologie Aerobe mesophile Keime Koagulase positive Staphylokokken Enterobacteriaceen E.coli Bacillus cereus Shigatoxin-produzierende E. coli (STEC) Salmonellen Listeria monocytogenes Backwaren aus Konditoreien und Bäckereien: Allergene Anzahl untersuchte Proben: 20 Beanstandet: 3 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Allergene Deklaration Drei Proben mussten wegen ungenügender Kennzeichnung (falsche Sachbezeichnung, unklare Datierung und unvollständiger Zutatenliste) beanstandet werden. Die Betriebe haben in der Folge die Beschriftung entsprechend korrigiert. Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Mikrobiologie E.coli Salmonellen Mikrobiologie Bei einem Aprikosenmousse und einer Schwarzwälderschnitte musste jeweils die über dem Toleranzwert von 1 Mio KBE/g liegende Zahl der aeroben mesophilen Keime beanstandet werden. Bei einer weiteren Probe, einer Crèmeschnitte, überschritt die Zahl der koagulase positiven Staphylokokken den Toleranzwert von 100 KBE/g. Als Reaktion auf unsere Beanstandungen haben die Betriebe die Produktion überprüft und entsprechende Massnahmen eingeleitet. Diese beinhalteten unter anderem die vermehrte Desinfektion der Gerätschaften, die Überprüfung der Kühlvorrichtungen sowie die Verbesserung der persönlichen Hygiene der Mitarbeiter. 99 7.22 Zusatzstoffe und Zusatzstoffpräparate Totalrevision der Zusatzstoffverordnung Um technische Handelshemmnisse mit der EU zu vermeiden wurde die bisherige Zusatzstoffverordnung (ZuV) grundlegend überarbeitet und auf den 01.01.2014 an die europäische Verordnung Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe angepasst. Es würde den Rahmen dieses Berichts sprengen, auf alle Neuerungen einzugehen, weshalb nur ausgewählte Aspekte beleuchtet werden: Wie üblich wurde eine zweijährige Übergangsfrist, d.h. bis am 31.12.2015, bis zur definitiven Geltung der neuen ZuV festgelegt. Interessant ist aber, dass für die von der EFSA als bedenklicher als bisher angenommenen Farbstoffe E 104, E 110 und E 124 keine weitere Frist mehr gilt (siehe auch unten). Im Gegensatz zur EU gelten Aromen in der Schweiz nach wie vor als Zusatzstoffe. Diese Diskrepanz wird sich erst beheben lassen, wenn das vom eidgenössischen Parlament bereits verabschiedete neue Lebensmittelgesetz mit allen noch notwendigen Anpassungen der Ausführungsverordnungen in Kraft treten wird (2016?). Neu bei den Aromen ist aber bereits jetzt, dass den einzelnen Lebenmittelkategorien alle Arten von Geschmacksstoffen zugesetzt werden dürfen. Es wird nicht mehr spezifiziert, dass einzelnen Nahrungsmitteln nur "natürliche“, weiteren "natürliche“ und" “naturidentische“ und dritten zusätzlich auch noch “künstliche“ Aromen zugesetzt werden dürfen. Es wird einzig vorgegeben, dass unbehandelte Lebensmittel und wenig verarbeitete Grundnahrungsmittel mit gar keinen oder nur sehr wenigen spezifischen Aromen versetzt werden dürfen. Die Liste der zulässigen Zusatzstoffe wurde gegenüber früher um einiges gekürzt, wobei 7.23 Bedarfsgegenstände Bedarfsgegenstände aus Papier und Karton Anzahl untersuchte Proben: 45 (Warenklasse 53) im Gegenzug aber auch wieder neue Stoffe in die ZuV aufgenommen wurden. Im neuen Anhang 3 wird festgelegt, welchen Lebensmittelkategorien welche Zusatzstoffe zugegeben werden dürfen. Leider steht diese Einteilung nicht mit den in den einzelnen Produktverordnungen definierten (Sach)Bezeichnungen in Einklang, weshalb es eine Interpretationshilfe braucht, wie der Anhang 3 ZuV anzuwenden ist. Das von der EU auf Englisch herausgegebene Dokument "Guidance document describing the food categories in Part E of Annex II to Regulation (EC) No 1333/2008 on Food Additives” soll auch ein schweizerisches Pendant erhalten. Das zuständige BLV hat ein solches jedoch bis Ende 2014 noch nicht publiziert. Bis dahin kann man sich aber getrost an die EU halten. Bezüglich den zulässigen Höchstmengen fällt insbesondere die massive Reduktion der Gehalte an den Farbstoffen Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Conchenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) um bis zu einem Faktor zehn auf. Nach Beurteilung der EFSA sind diese als gesundheitlich bedenklicher als bisher angenommen einzustufen. Erste Untersuchungen diesbezüglich wurden bereits durchgeführt (siehe Analyse von Patisseriewaren im Jahresbericht 2013). Eine Praxisänderung hat sich auch in Bezug auf übertragene Zusatzstoffe ergeben. Neu gilt, dass wenn ein Zusatzstoff durch eine zusammengesetzte Zutat ins Endprodukt gelangt und in Letzterem noch technologisch wirksam ist, so gilt dieser Zusatzstoff nicht als übertragener Zusatzstoff, sondern als Zusatzstoff des Endprodukts und muss darin nach Vorgaben des Anhang 3 zulässig sein. (Warenklasse 56) Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Druckfarbenbestandteile und Anforderung an Papier und Karton nach BfR (XXXVI) Beanstandet: 8 Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 100 Druckfarbenbestandteile und Anforderung an Papier und Karton nach BfR (XXXVI) Im Gegensatz zu Europa enthält die Schweizer Gesetzgebung eine spezifische Regelung zu Druckfarben, welche für Lebensmittelkontaktmaterialien eingesetzt werden. Für Papier und Karton im Lebensmittelkontakt hat allerdings auch die Schweiz keine spezifischen Anforderungen. In diesem Bereich gilt die Empfehlung des deutschen BfR als Referenz. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen St. Gallen hat im Berichtsjahr aus diesen Gründen eine Ostschweizer Schwerpunktkampagne organisiert. In diesem Rahmen wurden aus dem Kanton Zürich fünf Proben aus bedrucktem Papier oder Karton wie Brotbeutel, Kebabtaschen und Patisserieschachteln untersucht. Keine der Proben wurde bezüglich der untersuchten Parameter beanstandet. Barriere gegen die Migration von Stoffen aus Recyclingkarton Recyclingkarton enthält sehr viele Stoffe, welche für Lebensmittelkontakt nicht geeignet sind. Dies ist nicht überraschend wenn man bedenkt, dass der Grossteil des Recyclingkartons aus Zeitungspapier besteht, welches ursprünglich nicht als Lebensmittelverpackung vorgesehen war. Wenn Lebensmittel in Recyclingkarton verpackt werden ist es wichtig sicherzustellen, dass diese Stoffe nicht ins Lebensmittel übergehen. Ein Innenbeutel kann als Barriere gegen die Migration der unerwünschten Substanzen aus dem Karton dienen (siehe Kap. 3.5). Im Jahr 2013 wurden die Barriereneigenschaften der Innenbeutel von in Recyclingkarton verpackten Produkten untersucht und festgestellt, dass oft Beutel verwendet wurden, welche bereits nach 2 Wochen undicht waren. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit wurde damals auf amtliche Massnahmen verzichtet. Die Grossverteiler, welche ungeeignete Produkte im Angebot hatten, wurden mit einem höflichen Brief auf die Problematik aufmerksam gemacht. Im Berichtsjahr wurde die Kampagne wiederholt. Es wurden 40 Proben Frühstückscerealien, Knäckebrot und ähnliche Produkte untersucht. Da für eine Beurteilung des Verpackungssystems mit vernünftigem Aufwand nicht auf das Ende der Haltbarkeit gewartet werden kann, wurde der Gehalt im Lebensmittel nicht bestimmt. Es wurde aber die Wirksamkeit des Innenbeutels als Barriere gegen Mineralölkohlenwasserstoffe (MOSH) sowie der Gehalt dieser Verbindungen im Karton bestimmt. Bei vierzehn Proben (35 %) wurden Innenbeutel eingesetzt, Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 welche bereits nach längstens zwei Wochen undicht für MOSH waren. Der MOSH Gehalt im Karton war bei zehn dieser Proben so hoch, dass der zu erwartende Übergang ins Lebensmittel bis zum Ende der Haltbarkeit zwischen 8 und 27 mg/kg lag. Bei denjenigen Betrieben, die bereits im Jahr 2013 auf das Problem aufmerksam gemacht wurden, wurden die Proben diesmal beanstandet. Nach der Information im Jahr 2013 hatte das Kantonale Labor Zürich erwartet, dass sich die Grossverteiler dem Problem bei allen Produkten annehmen, was aber offenbar nicht geschah. Das Beispiel zeigt, dass Kontrollen oft keine Wirkung zeigen, wenn nicht amtlich beanstandet wird. Primäre aromatische Amine (PAA) aus Polyamid (Nylon) Anzahl untersuchte Proben: 16 Beanstandet: 1 Primäre aromatische Amine Viele primäre aromatische Amine gelten als kanzerogen. Sie können bei schlechter Verarbeitung bei der Herstellung von Küchenutensilien aus Nylon entstehen oder eingearbeitet werden. Wie in vergangenen Jahren hat das Kantonale Labor Zürich solche Produkte auch im Berichtjahr untersucht. Da diese Art von Kontrolle in ganz Europa häufig durchgeführt wird, hat sich die Situation in den letzten Jahren deutlich verbessert. Dennoch wurde in einer Probe eine Abgabe von 0.045 mg/dm2 4,4‘Methylendianilin (4,4‘-MDA) nachgewiesen, wobei der Grenzwert 0.0018 mg/dm2 beträgt. Es handelte sich bei dem Produkt um ein Chargenproblem. Bei der Untersuchung der erhobenen Proben aus unterschiedlichen Warenlosen war ersichtlich, dass nicht alle Produkte betroffen waren, was in der Folge durch den Hersteller bestätigt wurde. Die beanstandeten Chargen wurden unverzüglich aus dem Verkehr genommen. Der Inverkehrbringer hat seine Selbstkontrolle angepasst und veranlasst nun für jede Charge eine Untersuchung der Artikel. 101 7.24 Kosmetika Kosmetika für Kinder: UV-aktive-, Konservierungs-, Farb- und Duftstoffe, Formaldehyd, Mineralölparaffine, Nitrosamine Anzahl untersuchte Proben: 11 Beanstandet: 7 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Nitrosamine, Formaldehyd Diese Kampagne wurde gemeinsam mit den Kantonen Aargau und Basel-Stadt (Schwerpunktlabor) durchgeführt. Es wurden sowohl Einzelprodukte wie auch Sets (insgesamt 44 Proben, 207 Einzelproben) untersucht. Davon mussten 59 % beanstandet werden. Bei neun Produkten musste ein Verkaufsverbot ausgesprochen werden. In den anderen Fällen erfolgten entsprechende Korrekturmassnahmen. Im Kanton Zürich wurden folgende Mängel festgestellt: Duftstoffe In vier Proben wurden allergene Duftstoffe nachgewiesen, welche nicht auf der Verpackung deklariert waren. Mineralölparaffine In drei Proben wurden bedenkliche dünnflüssige Paraffine nachgewiesen. Farbstoffe Auf drei Proben fehlte die Deklaration eines Farbstoffes. Konservierungsstoffe In zwei Proben wurden nicht deklarierte Konservierungsmittel nachgewiesen. UV-Filter In einer Probe wurde ein nicht deklarierter UV-Filter nachgewiesen. Hautbleichmittel: Hydrochinon, Kojisäure, Arbutin, Konservierungsmittel und Kennzeichnung Anzahl untersuchte Proben: 25 Beanstandet: 12 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Bleichmittel Arbutin Konservierungsmittel (teilweise) Benzoesäure (Warenklasse 57) Sorbinsäure Phenoxyethanol Isopropylparaben Bleichmittel Hydrochinon und Kojisäure Hydrochinon darf in der Schweiz und der EU in Kosmetika lediglich als Mittel für künstliche Fingernagelsysteme zu höchstens 0.02 % ausschliesslich für die gewerbliche Verwendung eingesetzt werden. Vier frei verkäufliche Proben von Hautbleichmitteln enthielten den Stoff in Konzentrationen von 3 – 6 %. Die Produkte wurden z.T. explizit für diesen Einsatz angepriesen. Die Abgabe der Produkte wurde unterbunden und die Verkäufer angezeigt. Die Verwendung von Kojisäure ist in der Schweiz gänzlich verboten. In der EU wurde der Einsatz durch den wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit der EU-Kommission (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS) 2012 neu bewertet. Gemäss Schlussfolgerung der Opinion SCCP/1481/12 kann Kojisäure unter bestimmten Bedingungen bis zu einem Gehalt von 1 % als Bleichmittel verwendet werden. In fünf der untersuchten Cremen konnte Kojisäure in Mengen von 0.2 - 1.0 % nachgewiesen werden. Nach dem von der Schweiz einseitig eingeführten sogenannten Cassis de Dijon-Prinzip dürfen sich in der EU und dem EWR rechtmässig auf dem Markt befindende Produkte auch hierzulande trotz Abweichung zu den schweizerischen Bestimmungen verkauft werden. Die Abklärung, ob alle Inverkehrbringer die dazu notwendigen Nachweise für eine legale Abgabe erbracht hatten, war zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht in allen Fällen abgeschlossen. Ohne entsprechende Dokumente wurden die Produkte beanstandet. Konservierungsmittel Vierzehn Proben waren mit Parabenen (hauptsächlich Methyl-, Ethyl- oder Propylparaben) konserviert. Bei vier davon war die Zugabe dieser Zusatzstoffe nicht auf der Verpackung deklariert, was beanstandet wurde. Kennzeichnung Wegen allgemeinen Abweichungen von den Vorschriften zur Produktkennzeichnung wurden vier weitere Erzeugnisse beanstandet. Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 102 7.25 Gegenstände mit Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt und Textilien (Warenklasse 58) Schmuck: Nickel, Cadmium und Blei Anzahl untersuchte Proben: 341 Beanstandet: 74 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Blei Nickellässigkeit Wie jedes Jahr wurde in Zusammenarbeit mit dem Zoll die Nickellässigkeit von Modeschmuck untersucht. Der Zoll schickt dem Kantonalen Labor ausschliesslich Verdachtsproben, welche der Edelmetallkontrolle auffallen. Alle siebzehn Sendungen die uns bezüglich Nickellässigkeit überwiesen wurden, wurden beanstandet. Zum Teil enthielten diese bis zu mehrere Dutzend Artikel. Obwohl diese Kontrolle effizient bei der Einfuhr geschieht, wurden auch 195 Proben aus Handel und Verkauf untersucht, dies zum Teil bei gemeinsamen Kontrollaktionen mit dem Lebensmittelinspektorat der Stadt Zürich. Von diesen waren zehn (5 %) zu beanstanden, vor allem Ware aus dem Niedrigpreissegment. Nach Jahren in denen dieser Parameter geregelt ist und in denen sich keine wesentliche Verbesserung zeigte, scheint sich abzuzeichnen, dass das Problem nun vielerorts endlich erkannt und von den Betrieben kontrolliert wird. Dies sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, und darauf weist die immer noch hohe Beanstandungsquote hin, dass hier noch immer ein wesentliches Verbesserungspotential liegt. Die Kontrollen werden folglich in den nächsten Jahren beibehalten werden müssen. Cadmium Im Bestreben die Exposition von Cadmium in der Bevölkerung zu minimieren, darf Schmuck nicht mehr als 0.01 % Cadmium enthalten. Auch hier entpuppt sich die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden als besonders effizient, da die Importe von der Edelmetallkontrolle direkt untersucht werden können, und dem Kantonalen Labor nur Verdachtsproben überwiesen werden. So wurden sechs der sieben überwiesenen Proben aufgrund eines zu hohen Cadmiumgehalts beanstandet. Das Kantonale Labor Zürich hat, zum Teil auch zusammen mit dem Lebensmittelinspektorat der Stadt Zürich, bei 287 Proben in Betrieben zudem 29 Überschreitungen feststellen können (10 %). Blei Blei wird in der Schweiz seit Anfang 2014 mit einem Höchstgehalt von 0.05 % in Schmuck reguliert, wobei eine Übergangsfrist bis Ende 2014 galt. Orientierungshalber wurden die 287 Proben, die auf Cadmium untersucht wurden, aber auch auf Blei getestet, um abzuschätzen wie sich die neue Regelung auswirken wird. Der vorgesehene neue Wert war bei zehn Proben überschritten (3.5 %). Der höchste Wert lag bei 36 % Blei. Textilien Anzahl untersuchte Proben: 47 Beanstandet: 3 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Primäre aromatische Verbindungen nach reduktiver Spaltung (22 Proben) Chrom(VI) in Leder (21 Proben) Kordeln und Zugbänder an Kinderkleidern Im Berichtsjahr wurde das gesamte Sortiment von elf wichtigen Verkaufsstellen von Kinderbekleidung überprüft. In diesen waren Schätzungsweise 12‘600 verschiedene Artikel im Angebot. Von diesen kamen etwa 1‘400 in Frage, um die Bestimmungen zu Kordeln und Zugbändern bei Kinderkleidern genauer anzusehen. Nur etwa sechzehn Artikel waren bei der Begutachtung in der Verkaufsstelle nicht gesetzeskonform. Bei vier Betrieben deuteten die Resultate darauf hin, dass die relevante Norm EN 14862 nicht bekannt ist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit wurde nur in diesen vier Betrieben jeweils eine Probe amtlich erhoben; dies mit dem Ziel, mittels Beanstandung auf die Norm aufmerksam zu machen. Von den erhobenen vier Proben wurden nach detaillierter Überprüfung im Labor schliesslich drei beanstandet. Die betroffenen Betriebe mussten daraufhin ihr gesamtes Sortiment entsprechend überprüfen. Tätowier- und Permanent Make-up Tinten Anzahl untersuchte Proben: 15 Beanstandet: 6 Externe Untersuchung durch das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt Das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt bot im Berichtsjahr Untersuchungen für eine Schweizer Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 103 Kampagne zu Tätowier- und Permanent Make-up Tinten an. Das Kantonale Labor Zürich beteiligte sich mit fünfzehn Proben wovon sechs beanstandet wurden. Die Beanstandungen reichten von einfachen Deklarationsmängeln bis hin zu nachgewiesenen kanzerogenen polyzyklischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Die Tätowiergemeinschaft tut sich noch schwer mit den rechtlichen Anforderungen an ihre Tinten, wie die Stellungnahme eines Tattoostudioinhabers belegt, bei welchem drei Farben bean- standet werden mussten. Er beklagte sich, dass er nicht jede Probe analytisch untersuchen könne und hat dabei übersehen, dass er in allen drei Fällen selber hätte merken können, dass etwas mit der Farbe nicht stimmt. Dazu hätte er nur die Deklaration gründlich studieren und sich mit den Hilfestellungen des BLV und des Kantonalen Laboratoriums Basel-Stadt auf deren Webseiten befassen müssen. Das Kantonale Labor Zürich erachtet diesen Aufwand als durchaus verhältnismässig. 7.26 Gebrauchsgegenstände für Kinder, Malfarben Spielwaren Anzahl untersuchte Proben: 27 Beanstandet: 3 Untersuchte Parameter ohne Beanstandung: Metallmigration (13 Proben) Entflammbarkeit von Kinderperücken (3 Proben) Primäre aromatische Amine in textilen Spielwaren nach reduktiver Spaltung (2 Proben) Weichmacher in PVC (1 Probe) Mechanische und physikalische Eigenschaften (4 Proben) 7.27 Werbematerial (Warenklasse 59) Kennzeichnung Seit der Übernahme der Anforderungen der EUGesetzgebung ins Schweizer Recht haben sich die Anforderungen an die Kennzeichnung von Spielwaren verschärft. Im Berichtsjahr wurden je zwei Proben aus der Inspektion und zwei Proben durch eine Überweisung begutachtet von denen drei Proben beanstandet wurden. Dabei fehlten bei zwei Produkten die Identifikationsnummer und bei einem der Warnhinweis. (Warenklasse 68) Anpreisungen auf Homepages Anzahl untersuchte Proben: 11 Beanstandet: 11 Anpreisung Auf sieben Webseiten mussten täuschende Anpreisungen von Lebensmittel beanstandet werden. In drei Fällen wurden unzulässige Aussagen über Kosmetika bemängelt. Eine Homepage wies sowohl bezüglich der Angaben zu Lebensmittel, als auch zu Kosmetika Mängel auf. 7.28 Kennzeichnung Kennzeichnungen immer noch nicht alle leicht lesbar Seine Lebensmittel so zu beschriften, dass die Konsumentinnen und Konsumenten die Informationen auch lesen können, ist im ureigensten Interesse des jeweiligen Herstellers. Könnte man zumindest meinen. Wiederum fielen aber einige Produkte auf, bei denen man sehr stark daran zweifeln muss. Eigent- Im Rahmen von gezielten Nachkontrollen mussten drei Seiten erneut beanstandet werden, da die anfangs bemängelten Angaben nicht oder nur teilweise entfernt oder neue Mängel angetroffen wurden. In diesen drei Fällen erfolgte Strafanzeige. Bei den Proben handelte es sich um Auszüge aus den entsprechenden Internetseiten. Die gezielte Probennahme erfolgte meist auf Grund von amtlichen oder privaten Hinweisen. Dies erklärt die hundertprozentige Beanstandungsquote. (Warenklasse 69) lich ist die Sachlage klar. Art. 26 LGV schreibt vor, dass die Angaben "in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift“ angebracht werden müssen. Was das konkret bedeutet, hat der VKCS in seiner Interpretationshilfe Nr. 21 enger gefasst: die Beschriftung muss mindestens so gut leserlich sein, wie ein Text in Arial (oder Helvetica), Schriftgrösse 7 Punkt, schwarze Farbe auf weissem Grund, gute Auflösung und genügender Zeilenabstand. Auch die Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 104 EU hat, wenn auch insgesamt weniger detailliert, gleichlautende Vorschriften zur Lesbarkeit erlassen. Es wurde festgelegt, dass die Schriftgrösse des Kleinbuchstabens “x“ mindestens 1.2 mm betragen muss. Wie ignorant aber mehrere Produzenten mit diesen Vorschriften umgehen, sei am Beispiel des Getränks in Abb. 7.28.1. illustriert. Bei einer derartigen Form der Angaben reicht für den mittelalterlichen Herrn mit Brille nicht mal mehr eine Lupe, um die Informationen zu erkennen. Hier braucht es ein Mikroskop! Der Inverkehrbringer teilte infolge der Beanstandung mit, dass das Produkt vom Markt genommen werde. Solch krasse Verstösse gegen die Vorgaben des Art. 26 LGV sind zwar nicht alltäglich. Trotzdem scheint es aber noch ein langer Weg, bis alle Produkte auch in dieser Beziehung rechtskonfrom sind. 7.29 Ausscheidungen des Tieres Anzahl untersuchte Proben: 100 Beanstandet: 2 Schlachthofkontrollen Im Auftrag des kantonalen Veterinäramtes (VETA) wurden 100 Schlachttiere (Kälber, Rinder und Schweine) aus den Schlachthöfen Hinwil und Zürich auf Rückstände von Antibiotika überprüft. Das angewendete zweistufige Untersuchungsverfahren führte zuerst über eine Analyse des Harns mittels UPLC-HRMS, ELISA und spezifischem Hemmstofftest. Die Harnproben wurden auf Wirkstoffe aus den Antibiotika-Gruppen der Sulfonamide, Tetracycline, Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Abb. 7.28.1.: Getränkeetikette mit sehr kleiner Schriftgrösse (Warenklasse 86) Chinolone, Aminoglycoside, Penicilline, sowie Chloramphenicol untersucht. 68 der 100 geprüften Schlachttiere wiesen Antibiotika-Rückstände im Harn auf. Die Konzentrationen in sechs Harnproben waren so hoch, dass mit erhöhten Rückständen im Muskelfleisch gerechnet werden musste. Daher entschied das VETA, dass bei diesen das Herzmuskelfleisch in einer zweiten Stufe weiteruntersucht werden soll. Zwei der sechs Herzmuskelproben enthielten Rückstände von Dihydrostreptomycin über dem Grenzwert von 500 µg/kg: Der Herzmuskel eines Rindes enthielt 790 µg/kg und der eines Schweines 820 µg/kg. Die Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse findet sich in Tab. 7.29.1.. 105 Aminoglycoside Tierart Kalb Rind Schwein Chinolone Tierart Kalb Rind Schwein Sulfonamide Tierart Kalb Rind Schwein Tetracycline Tierart Kalb Rind Schwein Probenanzahl 40 30 30 Anzahl positiv 1 7 6 Harn Anzahl verdächtig 0 2 1 Organe Anzahl positiv Anzahl über 0 0 1 1 1 1 Anzahl positiv 0 1 1 Harn Anzahl verdächtig 0 1 1 Organe Anzahl positiv Anzahl über 0 0 0 0 1 0 Anzahl positiv 2 0 6 Harn Anzahl verdächtig 0 0 1 Organe Anzahl positiv Anzahl über 0 0 0 0 0 0 Anzahl positiv 33 18 7 Harn Anzahl verdächtig 2 0 0 Organe Anzahl positiv Anzahl über 2 0 0 0 0 0 Anzahl positiv 0 1 1 Harn Anzahl verdächtig 0 0 1 Organe Anzahl positiv Anzahl über 0 0 0 0 2 0 Anzahl positiv 0 0 0 Harn Anzahl verdächtig 0 0 0 Organe Anzahl positiv Anzahl über 0 0 0 0 0 0 Probenanzahl 40 30 30 Probenanzahl 40 30 30 Probenanzahl 40 30 30 Penicilline Tierart Kalb Rind Schwein Chloramphenicol Tierart Kalb Rind Schwein Probenanzahl 40 30 30 Probenanzahl 40 30 30 Tab. 7.29.1.: Ergebnisse der Schlachthofkontrollen: Anzahl der positiven Harnproben, der Verdachtsproben, der positiven Organproben (Organe mit messbaren Rückständen) und der Tiere, bei denen Rückstände über dem Grenzwert (GW) nachgewiesen werden konnten Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 106 Anhang Probenstatistik nach Warencode Die Übersicht auf den folgenden Seiten lässt keinerlei Schlüsse auf die durchschnittliche Qualität der angebotenen Lebensmittel zu. Die Probenahmen, sowohl für die chemischen als auch für die mikrobiologischen Untersuchungen, erfolgten meist gezielt. Lebensmittel, die aus Erfahrung oder aufgrund neuer Erkenntnisse als problematisch eingeschätzt werden müssen, wurden prioritär erhoben, um möglichst effizient ein Maximum an Fehlern aufzudecken und deren Korrekturen zu veranlassen. Die Untersuchungsstatistik vermittelt daher ein weitaus ungünstigeres Bild als jenes, welches dem Durchschnitt der Lebensmittel entspricht. Zeichenerklärung U= B= 1= 2= 3= 4= 5= Untersuchte Proben Beanstandete Proben Anpreisungen, Sachbezeichnungen Zusammensetzung Mikrobiologische Beschaffenheit Rückstände und Verunreinigungen Gesundheitsgefährdende Beschaffenheit und andere Beanstandungsgründe Jahresstatistik 2014 - Befund nach Warencode Wacod 010 011 012 013 014 020 021 022 023 024 025 030 031 032 033 034 040 041 042 043 044 045 050 051 052 053 U B 1 Beschreibung 19‘344 1781 329 Total MILCH 161 5 2 Milcharten 1 0 0 Eingedickte Milch, Trockenmilch 3 0 0 Milch anderer Säugetierarten, Mischungen 0 0 0 Humanmilch MILCHPRODUKTE 21 3 1 Sauermilch, Sauermilchprodukte 1 0 0 Buttermilch, saure Buttermilch, Buttermilchpulver 0 0 0 Molke, Milchserum, Molkepulver, Milchproteine 0 0 0 Milchgetränke, Milchprodukte-Zubereitungen 3 0 0 Rahm, Rahmprodukte KÄSE, KÄSEERZEUGNISSE, PRODUKTE MIT KÄSEZUGABE, ZIGER, MASCARPONE 96 1 0 Käse 2 0 0 Käseerzeugnisse 0 0 0 Produkte mit Käsezugabe, Ziger, Mascarpone 41 5 4 Käse aus Milch nicht von der Kuh stammend BUTTER, BUTTERZUBEREITUNGEN, MILCHFETTFRAKTIONEN 20 Butterarten 0 Butterzubereitung 0 Milchfettfraktion 0 Butter aus Milch oder Rahm anderer Tierarten 0 Milchstreichfette SPEISEÖLE, SPEISEFETTE 42 Speiseöle 149 Speisefette 0 Ölsaaten Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 2 133 3 902 4 208 5 252 0 0 0 0 2 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 5 0 0 0 0 2 0 0 0 0 2 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 102 0 1 2 0 1 0 0 0 0 0 1 0 0 0 100 0 107 Wacod 060 061 062 063 070 071 072 080 0811 0812 0813 0814 0815 0816 0817 0818 0819 081A 0821 0822 0823 0824 0825 0826 0827 0828 0829 082Z 090 091 092 093 094 095 100 101 102 103 104 105 106 110 111 112 113 114 115 120 121 122 130 131 132 133 U Beschreibung MARGARINE, MINARINE 4 Margarine 1 Minarine, Halbfettmargarine 0 Streichfett MAYONNAISE, SALATSAUCE 0 Mayonnaise, Salatmayonnaise 0 Salatsauce FLEISCH, FLEISCHERZEUGNISSE Fleisch von domestizierten Tieren der Familien der Bo- 1‘397 vidae, Cervidae, Camelidae, Suidae und Equidae 200 Fleisch von Hausgeflügel 0 Fleisch von Hauskaninchen 18 Fleisch von Wild 0 Fleisch von Fröschen 0 Fleisch von Zuchtreptilien 134 Fleisch von Fischen 38 Fleisch von Krebstieren 12 Fleisch von Weichtieren 0 Fleisch von Stachelhäutern 3 Hackfleischwaren 1 Bratwurst roh 3 Rohpökelwaren 25 Kochpökelwaren 96 Rohwurstwaren 104 Brühwurstwaren 30 Kochwurstwaren 3 Fischerzeugnisse 1 Krebs- oder Weichtiererzeugnisse 15 Fleischerzeugnisse, übrige FLEISCHEXTRAKT, FLEISCHBOUILLON UND -CONSOMMÉE, SULZE 0 Fleischextrakt 0 Fleischbouillon 0 Fleischconsommée 1 Sulze Speisegelatine WÜRZE, BOUILLON, SUPPE, SAUCE Würze Sojasauce Bouillon Suppe, Sauce Hefeextrakt Bratensauce GETREIDE, HÜLSENFRÜCHTE, MÜLLEREIPRODUKTE Getreide Hülsenfrüchte zur Herstellung von Müllereiprodukten Müllereiprodukte Stärkearten Malzprodukte BROT, BACK- UND DAUERBACKWAREN Brotarten Back- und Dauerbackwaren BACKHEFE Presshefe Trockenbackhefe Instanttrockenhefe B 1 2 3 4 5 1 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 10 2 0 1 7 0 0 0 0 0 0 2 2 1 0 0 0 0 6 22 20 10 1 0 1 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 21 13 10 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 6 1 8 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 29 0 0 0 0 0 5 0 0 0 0 0 4 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 131 1 55 0 0 19 0 19 0 0 6 0 6 0 0 1 0 2 0 0 0 0 0 0 0 13 0 0 0 0 1 0 12 0 0 109 126 1 12 1 12 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 108 Wacod 134 140 141 142 150 151 152 153 15Z 160 161 162 163 170 171 172 173 174 175 176 177 17Z 180 181 182 183 184 190 191 192 200 201 202 203 204 210 211 212 213 220 221 222 223 224 225 226 22Z 230 231 232 240 241 242 Beschreibung Flüssighefe PUDDING, CRÈME Pudding und Crème, genussfertig Pudding- und Crèmepulver TEIGWAREN Teigwaren Eierteigwaren Milchteigwaren Teigwaren, übrige EIER, EIPRODUKTE Hühnereier, ganz Eier nicht von Hühnern stammend Eiprodukte SPEZIALLEBENSMITTEL Speisesalzersatz Zuckeraustauschstoffe, Polydextrose Zur Gewichtskontrolle bestimmte Lebensmittel Säuglingsanfangs- und Folgenahrung Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Ergänzungsnahrung Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- und Nährstoffbedarf Speziallebensmittel, übrige OBST, GEMÜSE Obst Gemüse Obst- und Gemüsekonserven Tofu, Sojadrink, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzenproteinen SPEISEPILZE Speisepilze, wild gewachsen Speisepilze, kultiviert HONIG, MELASSE Honigarten Melasse Gelée Royale Blütenpollen ZUCKER, ZUCKERARTEN Zucker Zuckerarten Zuckerzubereitungen KONDITOREI- UND ZUCKERWAREN Marzipan Persipan Trüffel und Trüffelmassen Bonbons, Schleckwaren Meringue-Schalen Kaugummi Konditorei- und Zuckerwaren, übrige SPEISEEIS Speiseeisarten Zubereitungen zur Herstellung von Speiseeis FRUCHTSAFT, FRUCHTNEKTAR Fruchtsaftarten Fruchtnektararten Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 U B 1 2 3 4 5 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 86 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 19 15 0 58 0 0 0 0 1 0 28 0 0 0 0 1 0 27 0 0 0 0 0 0 5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 16 1 1 0 0 0 0 593 839 77 36 59 145 20 3 13 46 8 3 1 0 2 0 0 1 0 0 44 109 15 0 2 1 0 0 68 4 5 0 0 0 0 0 0 0 4 0 1 0 87 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 31 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 13 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4 4 3 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 109 Wacod 250 251 252 253 254 255 260 261 262 270 271 272 273 274 275 276 277 280 281 282 283 284 285 286 290 291 292 293 294 295 296 300 301 302 303 304 305 306 307 310 311 320 330 331 340 341 350 351 352 353 U B 1 2 3 4 Beschreibung FRUCHTSIRUP, SIRUP MIT AROMEN, TAFELGETRÄNK, LIMONADE, PULVER UND KONZENTRAT ZUR HERSTELLUNG ALKOHOLFREIER GETRÄNKE Fruchtsirup, Sirup mit Aromen 2 2 2 2 0 0 Tafelgetränk mit Fruchtsaftarten 10 2 2 0 0 0 Limonade 35 9 9 0 0 0 Tafelgetränk mit Milch, Molke, Milchserum oder anderen 2 1 1 0 0 0 Milchprodukten Pulver und Konzentrat zur Herstellung von alkoholfreien 25 0 0 0 0 0 Getränken GEMÜSESAFT 6 1 1 0 0 0 Gemüsesaft, rein 0 0 0 0 0 0 Gemüsesaft aus Gemüsen 5 0 0 0 0 0 0 0 KONFITÜRE, GELEE, MARMELADE, MARONENCREME, BROTAUFSTRICH 16 9 Konfitürearten 1 0 Geléearten 0 0 Marmelade 0 0 Gelée-Marmelade 0 0 Maronencrème 4 0 Brotaufstrich 0 0 Bäckereimarmelade 8 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 TRINKWASSER, EIS, MINERALWASSER, KOHLENSAURES WASSER 7‘522 Trinkwasser 0 Eis 2 Natürliches Mineralwasser 0 Künstliches Mineralwasser 0 Kohlensaures Wasser 0 Pulver zur mineralischen Anreicherung von Trinkwasser 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 104 0 0 0 0 0 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 108 0 0 0 0 0 ALKOHOLFREIER WERMUT, BITTER, OBSTWEIN, ALKOHOLFREIES BIER 0 Alkoholfreier Wermut 0 Verdünnter alkoholfreier Wermut 0 Alkoholfreier Bitter 0 Verdünnter alkoholfreier Bitter 0 Alkoholfreier Obstwein 0 Alkoholfreies Bier 0 0 0 0 0 0 KAFFEE, KAFFEE-ERSATZMITTEL 0 0 0 0 0 0 0 Rohkaffee 0 0 0 0 0 0 0 Röstkaffee 4 0 0 0 0 0 0 Behandelter Kaffee 0 0 0 0 0 0 0 Kaffee-Extrakte 0 0 0 0 0 0 0 Kaffee-Ersatzmittel, Kaffee-Zusätze 0 0 0 0 0 0 0 Zichorien-Extrakte 0 0 0 0 0 0 0 Extrakte aus anderen Kaffee-Ersatzmitteln TEE, MATE, KRÄUTER- UND FRÜCHTETEE 40 15 12 0 0 3 0 Teearten 0 0 0 0 0 0 0 GUARANA INSTANT- UND FERTIGGETRÄNKE AUF BASIS VON ZUTATEN WIE KAFFEE, KAFFEE-ERSATZMITTELN, TEE, KRÄUTERN, FRÜCHTEN ODER GUARANA 9 3 3 0 0 0 0 Instant- und Fertiggetränkearten KAKAO, SCHOKOLADEN, ANDERE KAKAOERZEUGNISSE Kakaoerzeugnisse GEWÜRZE, SPEISESALZ, SENF Gewürze Speisesalzarten Senf 25 2 2 1 0 0 0 35 0 2 9 0 0 5 0 0 1 0 0 0 0 0 3 0 0 0 0 0 Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 110 Wacod 360 361 362 363 364 365 370 371 372 373 374 375 380 381 382 383 384 385 386 390 391 392 393 394 395 400 401 402 410 411 412 413 414 415 416 510 511 512 513 514 515 520 521 530 531 532 560 561 562 563 564 565 U B 1 2 3 4 Beschreibung WEIN, SAUSER, TRAUBENSAFT IM GÄRSTADIUM PASTEURISIERT, WEINHALTIGE GETRÄNKE 0 0 0 0 0 0 Traubenmost 8 1 1 0 0 0 Wein 0 0 0 0 0 0 Sauser 0 0 0 0 0 0 Traubensaft und Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert 2 0 0 0 0 0 Getränke aus Wein OBST- UND FRUCHTWEIN, KERNOBSTSAFT IM GÄRSTADIUM, GETRÄNKE AUS OBST- ODER FRUCHTWEIN 0 0 0 0 0 0 Obstwein 0 0 0 0 0 0 Obstwein, verdünnt 0 0 0 0 0 0 Kernobstsaft im Gärstadium 0 0 0 0 0 0 Fruchtwein 0 0 0 0 0 0 Getränke aus Obst- oder Fruchtwein BIER 0 0 0 0 Bier, Lagerbier 0 0 0 0 Spezialbier 0 0 0 0 Starkbier 0 0 0 0 Leichtbier 0 0 0 0 Bier kohlenhydratarm 0 0 0 0 Biermischgetränke SPIRITUOSEN, VERDÜNNTE ALKOHOLHALTIGE GETRÄNKE AUF BASIS VON SPIRITUOSEN 0 0 0 0 Trinksprit 0 0 0 0 Spirituosenarten 0 0 0 0 Likörarten 0 0 0 0 Aperitifarten 0 0 0 0 Verdünnte alkoholhaltige Getränke auf Basis von Spirituosen ABSINTH 0 0 0 0 Absinth 0 0 0 0 Absinthnachahmungen GÄRUNGSESSIG, ESSIGSÄURE ZU SPEISEZWECKEN 4 Gärungsessigarten 5 Gärungsessigmischungen 3 Aceto Balsamico 0 Kräuteressig 0 Gewürzessig 0 Essigsäurearten zu Speisezwecken LEBENSMITTEL, VORGEFERTIGT 1 Lebensmittel, garfertig 29 Instantspeisen 2 Kurzkochspeisen 41 Speisen, nur aufgewärmt genussfertig 3‘864 Speisen genussfertig zubereitet VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE ZUR LEBENSMITTELHERSTELLUNG 0 Verarbeitungshilfsstoffe zur Lebensmittelherstellung ZUSATZSTOFFE UND ZUSATZSOFFPRÄPARATE FÜR LEBENSMITTEL 0 Zusatzstoffe 0 Zusatzstoffpräparate 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 4 2 0 0 0 1 4 2 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 765 0 0 0 0 9 0 0 0 0 0 0 0 0 0 756 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 BEDARFSGEGENSTÄNDE UND HILFSSTOFFE ZUR HERSTELLUNG VON BEDARFSGEGENSTÄNDEN 0 0 0 0 0 Bedarfsgegenstände aus Metall oder Metalllegierungen 37 1 0 0 0 Bedarfsgegenstände aus Kunststoff 32 0 0 0 0 Bedarfsgegenstände aus Zellglasfolien 0 0 0 0 0 Bedarfsgegenstände aus Keramik, Glas, Email und ähnlichen Materialien 50 0 0 0 0 Bedarfsgegenstände aus Papier und Karton Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 5 111 U B 1 Wacod Beschreibung 566 3 0 0 Bedarfsgegenstände aus Textilien zur Lebensmittelherstellung 3 0 0 Hilfsstoffe zur Herstellung von Bedarfsgegenständen 0 0 0 Bedarfsgegenstände und Hilfsstoffe zur Herstellung von Bedarfsgegenständen, übrige KOSMETISCHE MITTEL 23 4 4 Hautpflegemittel 10 6 6 Hautreinigungsmittel 7 7 7 Dekorativprodukte 3 0 0 Duftmittel 1 1 1 Haarbehandlungsmittel 2 1 1 Zahn- und Mundpflegemittel 0 0 0 Prothesenhaftmittel 0 0 0 Nagelpflegemittel und -kosmetika 25 12 6 Hautfärbemittel 1 0 0 Hautschutzmittel GEGENSTÄNDE MIT SCHLEIMHAUT-, HAUT- ODER HAARKONTAKT UND TEXTILIEN 0 0 0 Zahnreinigungsmittel, mechanisch 333 69 0 Metallische Gegenstände mit Schleimhaut- oder Hautkontakt 0 0 0 Windeln 61 8 0 Textile Materialien 15 6 0 Gegenstände mit Schleimhaut-, Haut-, oder Haarkontakt und Textilien, übrige GEBRAUCHSGEGENSTÄNDE FÜR KINDER, MALFARBEN, ZEICHEN- UND MALGERÄTE 2 0 0 Spielzeuge, Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder 25 3 0 Spielzeuge für Kinder bis 14 Jahre 0 0 0 Malfarben, Zeichen- und Malgeräte 567 56Z 570 571 572 573 574 575 576 577 578 579 57A 580 581 582 583 584 58Z 590 591 592 593 600 601 602 603 604 660 661 662 670 671 672 680 681 682 68Z 690 691 692 69Z 700 701 702 70Z 760 761 WEITERE GEBRAUCHSGEGENSTÄNDE Druckgaspackungen Kerzen und ähnliche Gegenstände Streichhölzer Scherzartikel HYGIENEPROBEN Hygieneproben aus Lebensmittelbetrieben Hygieneproben aus Nichtlebensmittelbetrieben VERUNREINIGUNGEN Verunreinigungen in Lebensmitteln Verunreinigungen in Nichtlebensmitteln WERBEMATERIAL Werbematerial für Lebensmittel Werbematerial für Gebrauchsgegenstände Werbematerial, übrige KENNZEICHNUNG Kennzeichnung von Lebensmitteln Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen Kennzeichnung, übrige BETRIEBSDOKUMENTE Selbstkontrolldokumente Rezepturen Betriebsdokumente, übrige TABAK Rohtabak 2 3 4 5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 0 10 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 69 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 8 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3 0 20 1 0 18 1 0 18 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 43 0 1 10 0 1 10 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 18 0 0 13 0 0 13 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 112 Wacod 762 763 764 770 771 772 77Z 780 781 782 783 784 785 78Z 790 791 792 793 794 795 79Z 810 811 812 813 814 815 816 81Z 820 821 822 823 824 825 82Z 830 831 832 833 834 835 836 840 841 842 843 844 845 846 84Z 850 U B 1 2 Beschreibung 0 0 0 0 Rekonstituierter Tabak 0 0 0 0 Tabakerzeugnisse 0 0 0 0 Tabakersatzstoffe OBJEKTE FÜR SPEZIALUNTERSUCHUNGEN 1 0 0 0 Objekte für kriminaltechnische Untersuchungen 258 0 0 0 Ringversuchsproben 15 0 0 0 Objekte für Spezialuntersuchungen, übrige ARZNEIMITTEL 0 0 0 0 Arzneimittel, verschärft rezeptpflichtig (Liste A) 0 0 0 0 Arzneimittel, rezeptpflichtig (Liste B) 0 0 0 0 Arzneimittel, in Apotheken verkäuflich (Liste C) 0 0 0 0 Arzneimittel, in Apotheken und Drogerien verkäuflich (Liste D) 0 0 0 0 Arzneimittel, frei verkäuflich (Liste E) 6 1 1 0 Arzneimittel, übrige TIERARZNEIMITTEL Tierarzneimittel, verschärft rezeptpflichtig (Liste A) 0 0 0 0 Tierarzneimittel, rezeptpflichtig (Liste B) 0 0 0 0 Tierarzneimittel, in Apotheken verkäuflich (Liste C) 0 0 0 0 Tierarzneimittel, in Apotheken und Drogerien verkäuflich 0 0 0 0 (Liste D) Tierarzneimittel, frei verkäuflich (Liste E) 0 0 0 0 Tierarzneimittel, übrige 0 0 0 0 WASSER, NICHT ALS LEBENSMITTEL 0 0 0 0 Oberirdische Gewässer 2 0 0 0 Unterirdische Gewässer 3 0 0 0 Abwasser 1‘389 113 0 98 Badewasser 0 0 0 0 Niederschlagswasser 0 0 0 0 Wasser von belasteten Standorten 6 0 0 0 Wasser, nicht als Lebensmittel, übriges LUFT UND LUFTVERUNREINIGUNGEN 0 0 0 0 Umgebungsluft 0 0 0 0 Luft in Wohnräumen 0 0 0 0 Luft in Arbeitsräumen 0 0 0 0 Abluft aus Betrieben und Anlagen 0 0 0 0 Motorenabgase 0 0 0 0 Luft- und Luftverunreinigungen, übrige BODEN, ERDE, GESTEINE UND SEDIMENTE 3 0 0 0 Waldboden 2 0 0 0 Boden intensiv genutzt 0 0 0 0 Boden extensiv genutzt 0 0 0 0 Boden und Bodenbeläge von Sport- und Spielanlagen 0 0 0 0 Gesteine 0 0 0 0 Sedimente aus Gewässern ABLAGERUNGEN (STAUB) AUF OBERFLÄCHEN 7 0 0 0 Ablagerungen auf Bodenoberflächen 0 0 0 0 Ablagerungen auf Fahrzeugen 0 0 0 0 Ablagerungen auf Flugzeugen 0 0 0 0 Ablagerungen auf Gebäuden 0 0 0 0 Ablagerungen auf Abdeckungen aus dem Landwirtschaftsbereich 0 0 0 0 Ablagerungen auf Personen 4 0 0 0 Ablagerungen (Staub) auf Oberflächen, übrige KÖRPER, KÖRPERPARTIEN, KÖRPERTEILE UND AUSSCHEIDUNGEN DES MENSCHEN Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 3 0 0 0 4 0 0 0 5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 15 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 113 Wacod 851 852 853 860 861 862 863 870 871 872 873 874 875 876 880 881 882 883 884 88Z 890 891 892 893 894 895 89Z 910 911 912 913 914 915 91Z 920 921 922 923 924 92Z 930 931 932 933 934 935 936 937 938 939 93A 93B 93C 93Z U B 1 Beschreibung 0 0 0 Körper vom Menschen 0 0 0 Körperpartien und Körperteile vom Menschen 1 0 0 Ausscheidungen vom Menschen KÖRPER, KÖRPERPARTIEN, KÖRPERTEILE UND AUSSCHEIDUNGEN DES TIERES 1 0 0 Körper vom Tier 16 0 0 Körperpartien und Körperteile vom Tier 100 0 0 Ausscheidungen vom Tier FUTTERMITTEL Futtermittel pflanzlicher Herkunft Futtermittel aus tierischer Produktion Mischfuttermittel (pflanzlich - tierisch) Futtermittel aus Abfällen der Lebensmittelherstellung Futtermittel aus Abfällen der Lebensmittelzubereitung Futtermittelzusatzstoffe PRODUKTE FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT Pflanzliches Saat- und Zuchtgut Dünger Pflanzenbehandlungsmittel Desinfektionsmittel für die Tierhaltung Produkte für die Landwirtschaft, übrige PFLANZEN, NICHT LEBENSMITTEL, NICHT FUTTERMITTEL Gras Blumen Bäume Sträucher, Stauden Wasserpflanzen Pflanzen, nicht Lebensmittel, nicht Futtermittel, übrige ABFÄLLE Siedlungsabfälle Abfälle, kompostierbar Sonderabfälle Bauabfälle Tierische Abfälle Abfälle, übrige BAUMATERIALIEN Baumaterialien aus Holz Baumaterialien aus Kunststoff Baumaterialien aus Metall Baumaterialien mineralisch Baumaterialien, übrige CHEMIKALIEN UND TECHNISCHE PRODUKTE Oberflächenbehandlungsmittel Lösungsmittel Brenn- und Treibstoffe Schmiermittel Desinfektionsmittel Schwimmbadchemikalien Fotochemikalien Enteiser Batterien, Akkus Kondensatoren, Transformatoren Kunststoffartikel zu technischen Zwecken Klebstoffe Chemikalien und technische Produkte, übrige 2 0 0 0 3 0 0 0 4 0 0 0 5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 11 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1 54 1 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1 45 Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 114 Publikationen All-Food-Seq (AFS): a quantifiable screen for species in biological samples by deep DNA sequencing. Fabian Ripp, Christopher Felix Krombholz, Anne Schäfer, Matthias Weber, Yongchao Liu, Bertil Schmidt, René Köppel, Thomas Hankeln, BMC Genomics, 15:639; doi:10.1186/1471-2164-15-639 Assessment of dietary exposure to bisphenol A in the French population with a special focus on risk characterisation for pregnant French women. Nawel Bemrah, Julien Jean, Gilles Rivière, Moez Sanaa, Stéphane Leconte, Morgane Bachelot, Yoann Dedeuninck, Buno Le Bizec, Xavier Dauchy, Alain-Claude Roudot, Valérie Camel, Konrad Grob, Cyril Feidt, Nicole Picard-Hagen, Pierre-Marie Badot, Franck Foures, Jean-Charles Leblanc, Food and Chemical Toxicology 72 (2014) 90-97 Barriers Against the Migration from Recycled Paperboard into Food: Measuring Efficiency by Surrogate Components. Sandra Biedermann-Brem and Koni Grob, Packaging Technology and Science 9 (2014) 713726 Combining UHPLC and high-resolution MS: A viable approach for the analysis of complex samples? A. Kaufmann, Trends in Analytical Chemistry 63 (2014) 113-128 Comprehensive two-dimensional gas chromatography for determining the effect of electron beam treatment of polypropylene used for food packaging. M. Biedermann, R. Castillo, A.-M. Riquet, K. Grob, Polymer Degradation and Stability 99 (2014) 262-273 Determination of Corticosteroids, Anabolic Steroids, and Basic Nonsteroidal Anti-Inflammatory Drugs in Milk and Animal Tissues. Anton Kaufmann, Patrick Butcher, Kathryn Maden, Stephan Walker, Mirjam Widmer, Journal of AOAC 97 (2014) 263-272 Duplex real-time PCR for the determination of non-Basmati rice in Basmati rice (Oryza sativa). Thomas B. Bucher, Françoise Fridez, René Köppel, European Food Research and Technology 238, 3; 417-423 Internal bags with barrier layers for foods packed in recycled paperboard: recent progress. Lydia Richter, Sandra Biedermann-Brem, Thomas J. Simat, Koni Grob, Eur Food Res Technol (2014) 239:215-225 Mineral oil in human tissues, Part I: Concentrations and molecular mass distributions. L. Barp, C. Kornauth, T. Würger, M. Rudas, M. Biedermann, A. Reiner, N. Concin, K. Grob, Food and Chemical Toxicology 72 (2014) 312–321 Multi-residue quantification of veterinary drugs in milk with a novel extraction and cleanup technique: Salting out supported liquid extraction (SOSLE). A. Kaufmann, P. Butcher, K. Maden, S. Walker, M. Widmer, Rapid Communication in Mass Spectrometry 28 (2014 ) 899-907 Results of an International Interlaboratory Trial to Determine Twelve Allergens Using Real-time PCR- and ELISA-based Assays. René Köppel, Jürg Rentsch, Jürg Ruf, Albert Eugster, Christoph Graf, Nora Felderer, Klaus Pietsch, Evelyn Ilg, CHIMIA 2014, 68, Nr. 10, 721-725 Signal suppression can bias selected reaction monitoring ratios. Implications for the confirmation of positive findings in residue testing. Anton Kaufmann, Mirjam Widmer, Kathryn Maden, Rapid Communication in Mass Spectrometry 28 (2014 ) 899-907 Two quantitative multiplex real-time PCR systems for the efficient GMO screening of food products. René Köppel, Alma Sendic & Hans-Ulrich Waiblinger, European Food Research and Technology (DOI) Volume 239, Issue 4, Page 635-659 Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 115 Update on recycled paperboard and its compliance for food contact. Koni Grob, Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Volume 9 (2014), 213-219 Work plans to get out of the deadlock for the safety assurance of migration from food contact materials? A proposal. Koni Grob, Food Control 46 (2014) 312-318 Ring trial validation of single and multiplex real-time PCR methods for the detection and quantification of the allergenic food ingredients sesame, almond, lupine and Brazil nut. Hans-Ulrich Waiblinger, Britta Boernsen, Gabriele Näumann, René Köppel (2014), Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Volume 9, Issue 3, 297-310 Begriffe und Abkürzungen Grenzwerte Toleranzwerte Grenzwerte sind vom Bundesrat aufgrund einer toxikologischen oder epidemiologischen Beurteilung festgelegte Höchstkonzentrationen. Sie können die Menge von (erlaubten) Zusatzstoffen, Fremdund Inhaltsstoffen oder Mikroorganismen betreffen (Art. 48 LGV und Art. 2 FIV). Toleranzwerte sind die vom Bundesrat definierten Höchstkonzentrationen von Stoffen (Zusatz-, Fremdund Inhaltsstoffen) oder Mikroorganismen, deren Höhe nicht aufgrund einer Gesundheitsgefährdung, sondern aufgrund der technischen Möglichkeiten in der Produktion und Lagerung (Gute Herstellungspraxis, GHP) festgelegt wurden (Art. 48 LGV und Art. 2 FIV). Allgemeine Abkürzungen AMK ARfD AWA AWEL BAG BLV BLW CMR DMA DON EFSA EFZ ELISA EU FAO FIV GC GHP GHS GVO GW HPLC HRMS JECFA KBE LC-MS/MS LGV Aerobe mesophile Keime Akute Referenzdosis Amt für Wirtschaft und Arbeit Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Bundesamt für Gesundheit Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Bundesamt für Landwirtschaft Cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch Dimethylarsinsäure Deoxynivalenol (Mycotoxin) European Food Safety Agency Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Enzyme-linked Immunosorbent Assay Europäische Union Welternährungsorganisation Fremd- und Inhaltsstoffverordnung Gaschromatographie Gute Herstellungspraxis Globally Harmonized System (neues, weltweites Kennzeichnungssystem für Chemikalien) Gentechnisch veränderter Organismus Grenzwert Hochdruckflüssigchromatographie Hochauflösende Massenspektrometrie Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives Kolonienbildende Einheiten Hochdruckflüssigkeitschromatographie gekoppelt mit Tandem-Massenspektrometer Lebensmittel und Gebrauchsgegenständeverordnung Jahresbericht 2014, Kantonales Labor Zürich 116 MMA NFUP PBT PCB PCR RASFF STEC SVHC TW UPLC VKCS vPvB WHO Monomethylarsonsäure Nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm Persistent, bioaccumulative, toxic Polychlorierte Biphenyle Polymerase-Chain-Reaction Rapid Alert System for Food and Feed Shigatoxin-produzierende E. coli Substances of very high concern Toleranzwert Ultra-Hochdruckflüssigchromatographie Verband der Kantonschemiker Schweiz Very persistent, very bioaccumulative Weltgesundheitsorganisation Kantonales Labor Zürich, Jahresbericht 2014 Kantonales Labor Zürich, Fehrenstrasse 15, Postfach 1471, CH-8032 Zürich Telefon 043 244 71 00, Fax 043 244 71 01, www.klzh.ch Eine Dienstleistung der Gesundheitsdirektion
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