Richtlinie Bautechnik, Leit-, Signal- u. Technischer Netzzugang für Telekommunikationstechnik Merkblatt Messfahrt Fahrzeuge 810.0400A03 Seite 1 Vorbemerkungen Zur Feststellung der Netzverträglichkeit von Fahrzeugen müssen in besonderen Einzelfällen Messfahrten durchgeführt werden. Diese werden insbesondere dann erforderlich, wenn das einzusetzende Fahrzeug außergewöhnliche Abmessungen hat. Für eine Messfahrt wird keine besondere Genehmigung bzw. behördliche Zulassung einer Ausnahme erforderlich. Sie findet unter Beachtung bzw. Anwendung der technischen und betrieblichen Regeln statt. Messfahrten werden mit zugelassenen Fahrzeugen durchgeführt. Die zulässigen Geschwindigkeiten des Fahrzeuges wie auch nach VzG werden nicht überschritten. Der Veranlasser einer Messfahrt ist i. A. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU). Das EVU ist im Besitz eines außergewöhnlichen Fahrzeugs und will dieses in einem bestimmten Bereich zum Einsatz bringen. Die geplante Trasse muss für dieses Fahrzeug besonders freigegeben werden. Dies wird vom EVU bei dem zuständigen NetzKundenbetreuer beantragt. Wenn die infrastrukturseitig vorgehaltenen Daten grenzwertige Ergebnisse zeigen und das EVU weiterhin an der Trassennutzung interessiert ist, wird eine Messfahrt als Grundlage für die fahrzeugbezogene Streckenfreigabe erforderlich um die dauerhaft unbeschadete Nutzung sicherstellen zu können. Eine dauerhafte Streckenfreigabe für ein außergewöhnliches mit Personen besetzte Fahrzeuge kann nur durch die Zentrale der DB Netz AG erteilt werden (betrifft nicht Überführungsfahrten, Lü-Transport etc.). Daher ist eine Messfahrt immer mit dieser Stelle abzustimmen. 1 Fahrzeug- bzw. Zugzusammenstellung (1) An jedem Zugende sollte nach Bedarf bzw. Möglichkeit ein Führerstand sein, um zügigen Gleiswechsel zu ermöglichen: "Sägelinienfahrten" im Bahnhof. 2 Messtrupp (1) Aufgabe: Herstellung und Einhaltung der Sicherheit (seinen Weisungen ist Folge zu leisten), Vorbereitung der Fahrt (Fahrzeug, Fahrplan, Betrieb, Mitarbeiter, Messmittel, ggf. Daten-Organisation zur Messstellen- Fachautor: DB Netz AG; I.NMN 1; Dipl.-Ing. Monika Möller; Tel.: (069) 265 31517 Messzugleiter Gültig ab 18.07.2008 Bautechnik, Leit-, Signal- u. Technischer Netzzugang für Telekommunikationstechnik Merkblatt Messfahrt Fahrzeuge 810.0400A03 Seite 2 Vorbereitung), Durchführung der Fahrt (hält Verbindung zu Tf und Fdl und ermöglicht zielgerichtetes Anfahren der Messpunkte). Eisenbahnfahrzeugführer (2) Besetzung durch Eisenbahnfahrzeugführer: zwei streckenkundige Fahrzeugführer (s.o.) Messgehilfen (3) (die Anzahl bestimmt sich nach Entfernung der Messstellen und -punkte untereinander, zur Verfügung stehender Zeit in den einzelnen Messabschnitten und Anzahl der möglichen Messpunkte am Fahrzeugverband) Aufgabe: bei Halt des Zuges schnell und genau die waagerechten und senkrechten Abstände der zugewiesenen Messpunkte am Fahrzeug zu bestimmten Stellen - z. B. Bahnsteigkante - erfassen und ggf. dem MessprotokollFührer mitteilen; Empfehlung: Besetzung mit MA von St&S, um erforderliche Maßnahmen umgehende einleiten zu können und mit MA des EVU, um zugleich die Kundenfreundlichkeit der Ein- und Ausstiegsverhältnisse feststellen zu können. Messprotokollführer (4) Aufgabe: Festlegen der Messpunkte (nach Vorgaben der Zentrale der DB Netz AG) und Aufnahme der Messgrößen. Auswertungsbericht erstellen und weiterleiten an die Zentrale der DB Netz AG. 3 Arbeitsmittel, Ausrüstung (1) Für den Messzugleiter: Warnwesten, Mobilfunkeinrichtung und betriebliche Unterlagen (2) Für jeden Messgehilfen: Warnweste, Zollstock, ggf. Wasserwaage bzw. Messlatte (mind. 50 cm lang, gerade und mit rechtwinkligen, scharfen Kanten), Kreide und kleiner Notiz-Block und wasserfester Stift um Messwerte zu vermerken (3) Für den Messprotokollführer: Warnweste, MessprotokollVordruck, Kreide, wasserfester Stift und MesspunktVerzeichnis 4 Mess-Beginn (1) Messprotokollführer erläutert Messziel, -ablauf und -methode unter besonderem Hinweis auf die in den Vorermittlungen aufgefallenen kritischen Stellen. Besonders wird auf fahrzeug- und gleisbogenabhängige Extremwerte hingewiesen, wie z. B. dass Gültig ab 18.07.2008 Bautechnik, Leit-, Signal- u. Technischer Netzzugang für Telekommunikationstechnik Merkblatt Messfahrt Fahrzeuge 810.0400A03 Seite 3 - wenn der Bahnsteig auf der Innenseite des Gleisbogens liegt, Türen und Tritte extrem nah an den Bahnsteig heranreichen können, sofern sie entfernt vom Drehgestell angeordnet sind, - anderseits wiederum, wenn der Bahnsteig auf der Außenseite des Gleisbogens liegt, die geringen Abstände bei Tritten und Türen auftreten können, die direkt über dem Drehgestellt liegen, - der Abstand zwischen Fahrzeug und Bahnsteigkante nicht kleiner als 5 cm sein darf, - die Abstände zu festen Gegenständen in anderen Fällen nicht kleiner als 50 cm sein dürfen; das können Bahnsteigdächer, Signale, Brückenträger sein. (2) Vor der Arbeitsaufnahme wird zu Testzwecken eine gemeinsame Probemessung durchgeführt um fahrzeugspezifische Besonderheiten festzustellen (Feinabstimmung Messprogramm) 5 Durchführung (1) Finden Messungen in Bereichen statt, die von Kunden frequentiert werden, muss dafür gesorgt werden, dass für diese keine Unannehmlichkeit oder Gefahren entsteht. D. h. z. B., dass an Bahnsteigen durchgesagt wird, dass hier Messungen durchgeführt werden und bitte niemand einsteigen soll. Der Messzugleiter achtet darauf, dass kein Unberechtigter einsteigt bzw. sorgt für die Ansagen. Gültig ab 18.07.2008
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