810`0400A03_Merkblatt Messfahrt

Richtlinie
Bautechnik, Leit-, Signal- u.
Technischer Netzzugang für
Telekommunikationstechnik
Merkblatt Messfahrt
Fahrzeuge
810.0400A03
Seite 1
Vorbemerkungen
Zur Feststellung der Netzverträglichkeit von Fahrzeugen
müssen in besonderen Einzelfällen Messfahrten durchgeführt werden. Diese werden insbesondere dann erforderlich, wenn das einzusetzende Fahrzeug außergewöhnliche
Abmessungen hat.
Für eine Messfahrt wird keine besondere Genehmigung
bzw. behördliche Zulassung einer Ausnahme erforderlich.
Sie findet unter Beachtung bzw. Anwendung der technischen und betrieblichen Regeln statt. Messfahrten werden
mit zugelassenen Fahrzeugen durchgeführt. Die zulässigen Geschwindigkeiten des Fahrzeuges wie auch nach
VzG werden nicht überschritten.
Der Veranlasser einer Messfahrt ist i. A. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU). Das EVU ist im Besitz eines
außergewöhnlichen Fahrzeugs und will dieses in einem
bestimmten Bereich zum Einsatz bringen. Die geplante
Trasse muss für dieses Fahrzeug besonders freigegeben
werden. Dies wird vom EVU bei dem zuständigen NetzKundenbetreuer beantragt. Wenn die infrastrukturseitig
vorgehaltenen Daten grenzwertige Ergebnisse zeigen und
das EVU weiterhin an der Trassennutzung interessiert ist,
wird eine Messfahrt als Grundlage für die fahrzeugbezogene Streckenfreigabe erforderlich um die dauerhaft unbeschadete Nutzung sicherstellen zu können.
Eine dauerhafte Streckenfreigabe für ein außergewöhnliches mit Personen besetzte Fahrzeuge kann nur durch die
Zentrale der DB Netz AG erteilt werden (betrifft nicht Überführungsfahrten, Lü-Transport etc.). Daher ist eine Messfahrt immer mit dieser Stelle abzustimmen.
1
Fahrzeug- bzw. Zugzusammenstellung
(1)
An jedem Zugende sollte nach Bedarf bzw. Möglichkeit ein
Führerstand sein, um zügigen Gleiswechsel zu ermöglichen: "Sägelinienfahrten" im Bahnhof.
2
Messtrupp
(1)
Aufgabe: Herstellung und Einhaltung der Sicherheit (seinen Weisungen ist Folge zu leisten), Vorbereitung der
Fahrt (Fahrzeug, Fahrplan, Betrieb, Mitarbeiter, Messmittel,
ggf.
Daten-Organisation
zur
Messstellen-
Fachautor: DB Netz AG; I.NMN 1; Dipl.-Ing. Monika Möller; Tel.: (069) 265 31517
Messzugleiter
Gültig ab 18.07.2008
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Vorbereitung), Durchführung der Fahrt (hält Verbindung zu
Tf und Fdl und ermöglicht zielgerichtetes Anfahren der
Messpunkte).
Eisenbahnfahrzeugführer
(2)
Besetzung durch Eisenbahnfahrzeugführer: zwei streckenkundige Fahrzeugführer (s.o.)
Messgehilfen
(3)
(die Anzahl bestimmt sich nach Entfernung der Messstellen und -punkte untereinander, zur Verfügung stehender
Zeit in den einzelnen Messabschnitten und Anzahl der
möglichen Messpunkte am Fahrzeugverband)
Aufgabe: bei Halt des Zuges schnell und genau die waagerechten und senkrechten Abstände der zugewiesenen
Messpunkte am Fahrzeug zu bestimmten Stellen - z. B.
Bahnsteigkante - erfassen und ggf. dem MessprotokollFührer mitteilen;
Empfehlung: Besetzung mit MA von St&S, um erforderliche Maßnahmen umgehende einleiten zu können und mit
MA des EVU, um zugleich die Kundenfreundlichkeit der
Ein- und Ausstiegsverhältnisse feststellen zu können.
Messprotokollführer
(4)
Aufgabe: Festlegen der Messpunkte (nach Vorgaben der
Zentrale der DB Netz AG) und Aufnahme der Messgrößen. Auswertungsbericht erstellen und weiterleiten an die
Zentrale der DB Netz AG.
3
Arbeitsmittel, Ausrüstung
(1)
Für den Messzugleiter: Warnwesten, Mobilfunkeinrichtung
und betriebliche Unterlagen
(2)
Für jeden Messgehilfen: Warnweste, Zollstock, ggf. Wasserwaage bzw. Messlatte (mind. 50 cm lang, gerade und
mit rechtwinkligen, scharfen Kanten), Kreide und kleiner
Notiz-Block und wasserfester Stift um Messwerte zu vermerken
(3)
Für den Messprotokollführer: Warnweste, MessprotokollVordruck, Kreide, wasserfester Stift und MesspunktVerzeichnis
4
Mess-Beginn
(1)
Messprotokollführer erläutert Messziel, -ablauf und
-methode unter besonderem Hinweis auf die in den Vorermittlungen aufgefallenen kritischen Stellen.
Besonders wird auf fahrzeug- und gleisbogenabhängige
Extremwerte hingewiesen, wie z. B. dass
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-
wenn der Bahnsteig auf der Innenseite des Gleisbogens liegt, Türen und Tritte extrem nah an den Bahnsteig heranreichen können, sofern sie entfernt vom
Drehgestell angeordnet sind,
-
anderseits wiederum, wenn der Bahnsteig auf der
Außenseite des Gleisbogens liegt, die geringen Abstände bei Tritten und Türen auftreten können, die direkt über dem Drehgestellt liegen,
-
der Abstand zwischen Fahrzeug und Bahnsteigkante
nicht kleiner als 5 cm sein darf,
-
die Abstände zu festen Gegenständen in anderen
Fällen nicht kleiner als 50 cm sein dürfen; das können Bahnsteigdächer, Signale, Brückenträger sein.
(2)
Vor der Arbeitsaufnahme wird zu Testzwecken eine gemeinsame Probemessung durchgeführt um fahrzeugspezifische Besonderheiten festzustellen (Feinabstimmung Messprogramm)
5
Durchführung
(1)
Finden Messungen in Bereichen statt, die von Kunden
frequentiert werden, muss dafür gesorgt werden, dass für
diese keine Unannehmlichkeit oder Gefahren entsteht. D.
h. z. B., dass an Bahnsteigen durchgesagt wird, dass hier
Messungen durchgeführt werden und bitte niemand
einsteigen soll. Der Messzugleiter achtet darauf, dass kein
Unberechtigter einsteigt bzw. sorgt für die Ansagen.
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