Allgemeine Vermietbedingungen für die private

Allgemeine Vermietbedingungen für
die private Nutzung von Mietfahrzeugen
1. Mietverhältnis
Vermieter ist die DeTeFleetServices GmbH (Telekom
MobilitySolutions). Mieter ist die jeweils im Mietvertrag
eingetragene natürliche Person (Mieter), die ein Fahrzeug der
DeTeFleetServices GmbH mietet.
2. Mietdauer und Mietpreis
Es gelten die Preise der bei der Anmietung jeweils gültigen
Preisliste für Privatmiete. Die Mindestmietdauer bei der Privatmiete
beträgt einen Tag (24 Std). Die maximale Mietdauer beträgt 30
Tage. Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice gehen zu Lasten
des Mieters, sofern das Fahrzeug nicht mit vollem Tank
zurückgegeben wird. Soweit die Verschmutzung des Fahrzeugs
außen sowie im Innenraum das übliche Maß deutlich überschreitet,
wird auf Kosten des Mieters eine Sonderreinigung durchgeführt,
vgl. Preisliste im Intranet/Aushang. Der Mieter haftet für alle im
Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden
Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die die
DeTeFleetServices GmbH in Anspruch genommen wird. Die
DeTeFleetServices GmbH erhebt dafür als Ausgleich für den
Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von
10,00 €. Die DeTeFleetServices GmbH ist im Zusammenhang mit
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten berechtigt den Namen und
die Anschrift des Mieters/Fahrers den zuständigen Behörden
mitzuteilen. Ebenso trägt der Mieter etwaige anfallende
Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Der Mieter ist
verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der
DeTeFleetServices GmbH am vereinbarten Ort während der
Öffnungszeiten zurückzugeben. DeTeFleetServices GmbH ist
berechtigt, das Mietfahrzeug jederzeit ohne Angabe von Gründen
gegen ein Ersatzfahrzeug auszutauschen.
3. Zahlungsweise
Die Anmietung von Fahrzeugen erfolgt ausschließlich gegen
Vorlage einer von uns akzeptierten Kreditkarte. Wir akzeptieren
Visa und Mastercard nach den Bedingungen des jeweiligen
Ausstellers. Bei Anmietung erfolgt eine Kreditkartenbelastung
mind. in Höhe des zu erwartenden Endpreises (Miete inkl.
Nebenkosten) zzgl. einer Kaution gemäß Preisliste. Übersteigt der
tatsächliche Endpreis den bereits belasteten Betrag, ist der
Restbetrag bei Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen. Soweit der
Mietpreis auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert
wird, ist er 14 Tage nach Rücknahme des Fahrzeugs fällig. Nach
Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Gebühr von 2,50 €
erhoben. Kommt der Mieter in Verzug, beträgt der Verzugszins 5 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz, mind. aber 6 % jährlich. Der
Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen. Wird
bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassobüros
erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten zu
tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder –unwillig
war und auch sonst keine Einwendungen gegen den
Anspruchsgrund erhoben hat.
4. Reservierung, Übernahme und Abbestellung
Schriftliche oder per E-Mail bestätigte Reservierungen sind nur
verbindlich für Preisgruppen/Fz-Kategorien, nicht für
Fahrzeugtypen. Das Fahrzeug ist spätestens eine Stunde nach der
vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist die
DeTeFleetServices GmbH an die Reservierung nicht mehr
gebunden. Abbestellungen müssen spätestens 24 Stunden vor
Mietbeginn erfolgen. Geschieht das nicht, ist ein Tagesgrundpreis
der jeweiligen Kategorie zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug
konnte anderweitig vermietet werden.
5. Berechtigter Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen
Fahrern gefahren werden, sofern diese das Mindestalter von 19
Jahren haben und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen im
Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen, zum
Führen des Kraftfahrzeuges erforderlichen Fahrerlaubnis sind. Für
Führerscheine ausgestellt in Nicht-EU Staaten ist ein Nachweis von
deren Gültigkeit im Inland, vom Fahrer zu erbringen. Der Mieter
sowie der Fahrer sind verpflichtet, auf Verlangen der
DeTeFleetServices GmbH Namen und Anschrift aller Fahrer des
Fahrzeuges bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag
selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
6. Verbotene Nutzungen
1. Mietfahrzeuge dürfen für Auslandsfahrten ausschließlich in
Ländern, die in der Länderliste genannt sind, verwendet werden
(Länderliste siehe Ziffer 15).
Stand: Mai 2015
2. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
a. zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen,
Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings
b. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder
sonstigen gefährlichen Stoffen
c. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn
diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind
d. zur Weitervermietung oder für sonstige Nutzungen, die über
den vertraglichen Gebrauch hinausgehen
e. zur Beförderung von Müll, Schutt oder anderen Abfallstoffen
f. zur Beförderung von außergewöhnlichen Lasten u. ä.. Nur die
Personenbeförderung nebst Gepäck ist zulässig.
7. Behandlung des Fahrzeugs
Der Fahrer ist verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln,
kraftstoffsparend zu fahren und die Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung zu beachten. Vor Antritt der Fahrt ist der
Fahrer verpflichtet, sich durch Sichtprüfung vom verkehrssicheren
Zustand des Fahrzeugs zu überzeugen. Bei der Rückgabe sind alle
dem Fahrer bei der Benutzung des Fahrzeugs bekannt
gewordenen Mängel im Rückgabeschein zu vermerken,
insbesondere solche, die die Fahrsicherheit beeinträchtigen
könnten. Das Fahrzeug ist mit sämtlichen übernommenen
Ausrüstungsgegenständen inklusive der Bedienungsanleitung/des
Scheckhefts zurückzugeben. Das Fahrzeug ist vollgetankt an der
Vermietstation zurückzugeben. In allen Fahrzeugen gilt absolutes
Rauchverbot.
8. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom
Mieter bis zum Preise von 100,00 € ohne Weiteres in Auftrag
gegeben werden, größere Reparaturen allerdings nur mit
Einwilligung der DeTeFleetServices GmbH. Die Reparaturkosten
trägt die DeTeFleetServices GmbH gegen Vorlage der
entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden
haftet (siehe Ziffer 11). Im Falle einer Panne oder eines Unfalls
sollte der Fahrer jederzeit die 24-Stunden-Pannen- und Unfallhilfe
der DeTeFleetServices GmbH unter der Rufnummer +49 (0)180 11
23 033 in Anspruch nehmen.
9. Verhalten bei Unfällen
Der Fahrer hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder
sonstigem Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies giltauch
bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Fahrer
hat der DeTeFleetServices GmbH, selbst bei geringfügigen
Schäden, unverzüglich und spätestens nach 24 Stunden einen
ausführlichen schriftlichen Unfallbericht bzw. eine
Kaskoschadenmeldung unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der
Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der
beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen
Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten, nach Möglichkeit
sollte auch die „Grüne Versicherungskarte“ des Unfallgegners
beigefügt sein. Vordrucke und Ansprechpartner finden sich im
Intranet unter http://mobilitysolutions.telekom.de oder in der
Fahrzeugmappe.
10. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt
versichert:
 Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden mit
einer auf 100 Mio. € pro Schadensfall begrenzten Deckung und
Personenschäden mit einer auf 8,0 Mio. € pro
 Schadensfall begrenzten Deckung
 Vollkaskoversicherung mit 600 € Selbstbeteiligung
Teilkaskoversicherung mit 600 € Selbstbeteiligung
Eine Reduzierung der Selbstbeteiligung ist gegen Aufpreis möglich
(vgl. Preisliste Intranet/Aushang).
11. Haftung des Mieters und des Fahrers
Die Haftungsbefreiung des Mieters durch die Voll- und
Teilkaskoversicherung entbindet nicht von den Verpflichtungen in
Ziffern 5, 6 und 9 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei
Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für
Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer
(Ziff. 5) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. 6) entstehen. Hat der
Fahrer Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 9
verletzt, haftet der Mieter ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung
hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Ferner
haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter
Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut oder
durch unsachgemäße Bedienung (z. B. Falschtankung) entstehen.
Neben dem Mieter haftet in diesen Fällen auch der Fahrer.
12. Haftung der DeTeFleetServices GmbH
Die DeTeFleetServices GmbH haftet gegenüber dem Mieter im Fall
des Leistungsverzugs sowie einer von der DeTeFleetServices
GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung auf
Schadensersatz. Dieser ist, mit Ausnahme von Fällen grober
Fahrlässigkeit und vorsätzlichen Handelns, allerdings der Höhe
nach begrenzt auf das 10-Fache des vereinbarten Nettomietzinses.
13. Verjährung
Sofern ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden
Schadensersatzansprüche von der DeTeFleetServices GmbH
gegen den Mieter erst fällig, wenn die DeTeFleetServices GmbH
Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der
Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe
des Fahrzeugs, im Falle der Akteneinsicht wird DeTeFleetServices
GmbH den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht
unverzüglich benachrichtigen.
14. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Bonn als
Gerichtsstand vereinbart, soweit
a. der Mieter keinen allg. Gerichtsstand im Inland hat oder nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist
b. der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO
gleichgestellte Person ist.
15. Länderliste
Bei einer Reise ins Ausland dürfen ausschließlich die in der
Länderliste aufgeführten Länder für max. 12 Wochen bereist
werden (beginnend ab dem Tag des ersten Grenzübertritts).
Transitländer, die nicht in der Liste aufgeführt sind, dürfen auf dem
Weg in das Zielland nicht bereist werden.
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Andorra
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien
Irland
Italien
Kroatien
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Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
San Marino
 Schweden
 Schweiz
 Slowakische
Republik
 Slowenien
 Spanien
 Tschechische
Republik
 Ungarn
 Vatikanstaat
Ergänzende AGB für Fahrzeuge mit mobilen Navigationsgeräten.
Der Mieter ist bei Verlassen des Fahrzeugs während der Miete
verpflichtet, das Navigationsgerät mitzunehmen, die Halterung von
der Frontscheibe zu entfernen und das Netzkabel sowie die
Halterung nicht sichtbar aufzubewahren. Ansonsten haftet der
Mieter für den entstandenen Schaden in voller Höhe. Bei Verlust
oder Beschädigung des Navigationsgeräts hat der Mieter eine
Selbstbeteiligung von maximal 300 € zu zahlen (unabhängig von
der SB der Teil-/Vollkasko für das Fz.). Bei Verlust oder
Beschädigung des Fußes und/oder der Halterung beträgt die
Selbstbeteiligung 40 €. Der Mieter/Nutzer ist dafür verantwortlich,
dass eine evtl. vorhandene Radarwarnfunktion des mobilen
Navigationsgeräts nur entsprechend den im jeweiligen
Aufenthaltsland geltenden gesetzlichen Vorschriften genutzt wird.
In Deutschland ist der Gebrauch dieser Funktion verboten.