Allgemeine Vermietbedingungen für die private Nutzung von Mietfahrzeugen 1. Mietverhältnis Vermieter ist die DeTeFleetServices GmbH (Telekom MobilitySolutions). Mieter ist die jeweils im Mietvertrag eingetragene natürliche Person (Mieter), die ein Fahrzeug der DeTeFleetServices GmbH mietet. 2. Mietdauer und Mietpreis Es gelten die Preise der bei der Anmietung jeweils gültigen Preisliste für Privatmiete. Die Mindestmietdauer bei der Privatmiete beträgt einen Tag (24 Std). Die maximale Mietdauer beträgt 30 Tage. Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice gehen zu Lasten des Mieters, sofern das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben wird. Soweit die Verschmutzung des Fahrzeugs außen sowie im Innenraum das übliche Maß deutlich überschreitet, wird auf Kosten des Mieters eine Sonderreinigung durchgeführt, vgl. Preisliste im Intranet/Aushang. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die die DeTeFleetServices GmbH in Anspruch genommen wird. Die DeTeFleetServices GmbH erhebt dafür als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 10,00 €. Die DeTeFleetServices GmbH ist im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten und Straftaten berechtigt den Namen und die Anschrift des Mieters/Fahrers den zuständigen Behörden mitzuteilen. Ebenso trägt der Mieter etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der DeTeFleetServices GmbH am vereinbarten Ort während der Öffnungszeiten zurückzugeben. DeTeFleetServices GmbH ist berechtigt, das Mietfahrzeug jederzeit ohne Angabe von Gründen gegen ein Ersatzfahrzeug auszutauschen. 3. Zahlungsweise Die Anmietung von Fahrzeugen erfolgt ausschließlich gegen Vorlage einer von uns akzeptierten Kreditkarte. Wir akzeptieren Visa und Mastercard nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers. Bei Anmietung erfolgt eine Kreditkartenbelastung mind. in Höhe des zu erwartenden Endpreises (Miete inkl. Nebenkosten) zzgl. einer Kaution gemäß Preisliste. Übersteigt der tatsächliche Endpreis den bereits belasteten Betrag, ist der Restbetrag bei Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen. Soweit der Mietpreis auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er 14 Tage nach Rücknahme des Fahrzeugs fällig. Nach Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Gebühr von 2,50 € erhoben. Kommt der Mieter in Verzug, beträgt der Verzugszins 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mind. aber 6 % jährlich. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder –unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat. 4. Reservierung, Übernahme und Abbestellung Schriftliche oder per E-Mail bestätigte Reservierungen sind nur verbindlich für Preisgruppen/Fz-Kategorien, nicht für Fahrzeugtypen. Das Fahrzeug ist spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist die DeTeFleetServices GmbH an die Reservierung nicht mehr gebunden. Abbestellungen müssen spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen. Geschieht das nicht, ist ein Tagesgrundpreis der jeweiligen Kategorie zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. 5. Berechtigter Fahrer Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gefahren werden, sofern diese das Mindestalter von 19 Jahren haben und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen, zum Führen des Kraftfahrzeuges erforderlichen Fahrerlaubnis sind. Für Führerscheine ausgestellt in Nicht-EU Staaten ist ein Nachweis von deren Gültigkeit im Inland, vom Fahrer zu erbringen. Der Mieter sowie der Fahrer sind verpflichtet, auf Verlangen der DeTeFleetServices GmbH Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. 6. Verbotene Nutzungen 1. Mietfahrzeuge dürfen für Auslandsfahrten ausschließlich in Ländern, die in der Länderliste genannt sind, verwendet werden (Länderliste siehe Ziffer 15). Stand: Mai 2015 2. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: a. zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings b. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen c. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind d. zur Weitervermietung oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen e. zur Beförderung von Müll, Schutt oder anderen Abfallstoffen f. zur Beförderung von außergewöhnlichen Lasten u. ä.. Nur die Personenbeförderung nebst Gepäck ist zulässig. 7. Behandlung des Fahrzeugs Der Fahrer ist verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln, kraftstoffsparend zu fahren und die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Vor Antritt der Fahrt ist der Fahrer verpflichtet, sich durch Sichtprüfung vom verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs zu überzeugen. Bei der Rückgabe sind alle dem Fahrer bei der Benutzung des Fahrzeugs bekannt gewordenen Mängel im Rückgabeschein zu vermerken, insbesondere solche, die die Fahrsicherheit beeinträchtigen könnten. Das Fahrzeug ist mit sämtlichen übernommenen Ausrüstungsgegenständen inklusive der Bedienungsanleitung/des Scheckhefts zurückzugeben. Das Fahrzeug ist vollgetankt an der Vermietstation zurückzugeben. In allen Fahrzeugen gilt absolutes Rauchverbot. 8. Reparaturen Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preise von 100,00 € ohne Weiteres in Auftrag gegeben werden, größere Reparaturen allerdings nur mit Einwilligung der DeTeFleetServices GmbH. Die Reparaturkosten trägt die DeTeFleetServices GmbH gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 11). Im Falle einer Panne oder eines Unfalls sollte der Fahrer jederzeit die 24-Stunden-Pannen- und Unfallhilfe der DeTeFleetServices GmbH unter der Rufnummer +49 (0)180 11 23 033 in Anspruch nehmen. 9. Verhalten bei Unfällen Der Fahrer hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigem Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies giltauch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Fahrer hat der DeTeFleetServices GmbH, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich und spätestens nach 24 Stunden einen ausführlichen schriftlichen Unfallbericht bzw. eine Kaskoschadenmeldung unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten, nach Möglichkeit sollte auch die „Grüne Versicherungskarte“ des Unfallgegners beigefügt sein. Vordrucke und Ansprechpartner finden sich im Intranet unter http://mobilitysolutions.telekom.de oder in der Fahrzeugmappe. 10. Versicherungsschutz Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden mit einer auf 100 Mio. € pro Schadensfall begrenzten Deckung und Personenschäden mit einer auf 8,0 Mio. € pro Schadensfall begrenzten Deckung Vollkaskoversicherung mit 600 € Selbstbeteiligung Teilkaskoversicherung mit 600 € Selbstbeteiligung Eine Reduzierung der Selbstbeteiligung ist gegen Aufpreis möglich (vgl. Preisliste Intranet/Aushang). 11. Haftung des Mieters und des Fahrers Die Haftungsbefreiung des Mieters durch die Voll- und Teilkaskoversicherung entbindet nicht von den Verpflichtungen in Ziffern 5, 6 und 9 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziff. 5) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. 6) entstehen. Hat der Fahrer Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 9 verletzt, haftet der Mieter ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Bedienung (z. B. Falschtankung) entstehen. Neben dem Mieter haftet in diesen Fällen auch der Fahrer. 12. Haftung der DeTeFleetServices GmbH Die DeTeFleetServices GmbH haftet gegenüber dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs sowie einer von der DeTeFleetServices GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz. Dieser ist, mit Ausnahme von Fällen grober Fahrlässigkeit und vorsätzlichen Handelns, allerdings der Höhe nach begrenzt auf das 10-Fache des vereinbarten Nettomietzinses. 13. Verjährung Sofern ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von der DeTeFleetServices GmbH gegen den Mieter erst fällig, wenn die DeTeFleetServices GmbH Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs, im Falle der Akteneinsicht wird DeTeFleetServices GmbH den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen. 14. Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Bonn als Gerichtsstand vereinbart, soweit a. der Mieter keinen allg. Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist b. der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist. 15. Länderliste Bei einer Reise ins Ausland dürfen ausschließlich die in der Länderliste aufgeführten Länder für max. 12 Wochen bereist werden (beginnend ab dem Tag des ersten Grenzübertritts). Transitländer, die nicht in der Liste aufgeführt sind, dürfen auf dem Weg in das Zielland nicht bereist werden. Andorra Belgien Bulgarien Dänemark Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Italien Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Monaco Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Rumänien San Marino Schweden Schweiz Slowakische Republik Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Vatikanstaat Ergänzende AGB für Fahrzeuge mit mobilen Navigationsgeräten. Der Mieter ist bei Verlassen des Fahrzeugs während der Miete verpflichtet, das Navigationsgerät mitzunehmen, die Halterung von der Frontscheibe zu entfernen und das Netzkabel sowie die Halterung nicht sichtbar aufzubewahren. Ansonsten haftet der Mieter für den entstandenen Schaden in voller Höhe. Bei Verlust oder Beschädigung des Navigationsgeräts hat der Mieter eine Selbstbeteiligung von maximal 300 € zu zahlen (unabhängig von der SB der Teil-/Vollkasko für das Fz.). Bei Verlust oder Beschädigung des Fußes und/oder der Halterung beträgt die Selbstbeteiligung 40 €. Der Mieter/Nutzer ist dafür verantwortlich, dass eine evtl. vorhandene Radarwarnfunktion des mobilen Navigationsgeräts nur entsprechend den im jeweiligen Aufenthaltsland geltenden gesetzlichen Vorschriften genutzt wird. In Deutschland ist der Gebrauch dieser Funktion verboten.
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