Zusammenfassung Mietvertrag

Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende
Zusammenfassung Mietvertrag
5.1 Mietvertrag, Pachtvertrag oder Leasing
In der Praxis kommen verschiedene Formen von Mieten vor, die teilweise durch spezielle
Verträge im Obligationenrecht geregelt werden.
Miete (S: 235)
Überlassung einer Sache zum Gebrauch
•
•
•
Die Miete ist gemäss Obligationsrecht ein Vertrag zwischen Mieter und Vermieter, bei
dem eine Sache dem Mieter für eine begrenzte Zeit zum Gebrauch überlassen wird.
Früher oder später muss der Mieter die Mietsache zurückgeben, dies kann nach einer
vereinbarten Zeit, nach dem Tod des Mieters oder nach einer Kündigung sein.
Der Mieter muss für die Überlassung bezahlen.
Schuld- und Förderungsverhältnis im Mietvertrag
Vermieterin
- ist verpflichtet, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen
- ist berechtigt, den Mietzins zu fordern
Mieter
- ist berechtigt, die Mietsache vereinbarungsgemäss zu gebrauchen
- ist verpflichtet, dem Mietzins zu leisten
Dauerschuldverhältnis
Im Gegensatz zum Kaufvertrag handelt es sich beim Mietvertrag um ein Dauerschuldverhältnis. Die Vertragspflichten bestehen über einen gewissen Zeitraum, der im Voraus
vielleicht noch gar nicht bestimmt ist.
Miete von beweglichen Sachen
Miete ist grundsätzlich mit allen Sachen möglich: Musikinstrumente, Autos usw.
unterschiedlichen Mietkonditionen wird zwischen der Miete von Immobilien und der Miete
von anderen (beweglichen) Gegenständen unterschieden. Bei der Miete von Immobilien
wird eine weitere Unterteilung nach der Verwendung des Mietobjekts vorgenommen:
Wohnungsmiete
Dienen die vermieteten Räumlichkeiten vorwiegend als private Unterkunft
Geschäftsmiete
Überwiegt jedoch die geschäftliche Nutzung (z. B. als Verkaufslokalität)
Die wichtigsten Pflichten der Vermieter (S: 235 + 236)
Übergabe der Sache zum Gebrauch
•
Der Vermieter muss dem Mieter die gemietete Sache zum abgemachten Zeitpunkt
übergeben, und zwar in demjenigen Zustand, der dem abgemachten Gebrauch der
Sache entspricht.
• Er muss dem Mieter auf dessen Verlangen Einblick in das Übergabeprotokoll des Vormieters gewähren
• muss ihm auch die Höhen des Mietzinses des bisherigen Mietverhältnisses bekannt
geben.
• Die Mietsache muss vom Vermieter unterhalten werden
• muss grössere Reparaturen auf seine Kosten ausführen lassen.
Zulasten des Vermieters:
Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende
-
Lasten und Abgaben, wie z. B. die Liegenschaftssteuern
allfällige Sicherheitsleistungen (Kaution und Depot) des Mieters auf ein Sparkonto,
das auf dem Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
Die wichtigsten Pflichten der Mieter (S: 236)
• Der Mieter muss primär den vereinbarten Mietzins inklusive allfälliger Nebenkosten (z.
B. Reinigungs- und Heizkosten) bezahlen.
• Der Zins muss monatlich, spätestens Ende Monat bezahlt werden, üblicherweise wird
jedoch die Fälligkeit des Mietzinses auf den 1. Tag des laufenden Monats festgelegt.
• Die Mietsache muss sorgfältig gebraucht werden.
Kleiner Unterhalt: Mieter
Für kleinere Reparaturen (z. B. Reparatur einer elektrischen Steckdose) muss der Mieter
selber aufkommen.
Grössere Mängel: Vermieter
Grössere Mängel (z. B. das Ersetzen eines defekten Backofens), die zulasten der Vermieters, muss der Mieter dem Vermieter mitteilen und er hat (selbstverständlich) die Reparatur wie auch Unterhaltsarbeiten zu dulden.
Eine Untermiete, d. h. die selbständige Weitervermietung der Mietsache, ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Wünscht ein Mieter, die Mietsache vorzeitig zurückzugeben, so ist dies möglich, sofern er dem Vermieter einen zumutbaren und zahlungsfähigen neuen Mieter vorschlagen kann.
Pacht (S: 236) = das Ziel ÆErwirtschaftung eines Ertrages (Überlassung einer Nutzbaren Sache zum Gebrauch und zum Bezug des Ertrages gegen Zahlung des Pachtzinses)
•
•
•
•
die dauerhafte Gebrauchsüberlassung von produktiven Mietgegenständen.
kann und soll aus dem Gebrauch einen Ertrag erwirtschaften.
Am häufigsten ist die Pacht in der Landwirtschaft anzutreffen, für welche die speziellen Vorschriften des landwirtschaftlichen Pachtgesetzes gelten.
Oft werden aber auch Restaurants verpachtet, die unter dem gleichen Namen geführt
werden und damit die spezielle Einrichtung und einen gewissen Kundenkreis übernehmen können.
Leasing (S: 237 + 238) (Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Zahlung der
Leasingraten) Formvorschrift: qualifizierte Schriftlichkeit
zwei Parteien, das Leasingunternehmen (Leasinggeber), der anderen Partei, dem
Leasingnehmer, für eine bestimmte, vertragliche vereinbarte Zeit die Nutzung
am Leasingobjekt gegen einen im Voraus bestimmten Preis (Leasingraten) ein.
•
der Benutzer zahlt Leasinggebühren (Leasingraten), deren Höhe die Anschaffungsund Finanzierkosten sowie den Geschäftsgewinn decken.
• Der Leasingvertrag ist im Obligationenrecht nicht geregelt.
• Weil einzelne Vertragsinhalte im Leasingvertrag ganz ähnlich jenes eines Mietvertrages, eines Kaufvertrages oder eines Abzahlungskaufes sind, werden bei der rechtlichen Beurteilung je nach Leistungsvertrag die Vorschriften des Mietrechts, des Kaufvertrags und des Konsumkreditgesetzes angewandt.
• Das Konsumkreditgesetz regelt insbesondere die Formvorschriften für den Abschluss
einen Leasingvertrages.
Ein Leasingvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und unter anderem
folgende Inhaltspunkte enthalten:
- Anzahl, Höhe und Fälligkeit der Leasingraten
- Höhe einer allfälligen Kaution (Anzahlung)
- Effektiver Jahreszins
- Widerrufsrecht und Widerrufsfrist
Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende
Die Parteien im Leasingvertrag
Leasingnehmer: Unternehmung oder Privatperson; interessiert an der Nutzung, nicht
am Eigentum des Objektes
Leasinggeber: Leasingunternehmen; finanziert den Leasinggegenstand
•
•
•
•
•
Dem Leasingnehmer geht es um die Nutzung.
Die Leasinggesellschaft kauft sich das vom Leasingnehmer gewünschte Objekt von
einem Dritten und stellt es dem Leasingnehmer zum Gebrauch zur Verfügung.
Nach Ablauf der Vertragszeit geht das Leasingobjekt an den Leasinggeber zurück
Je nach den Bedürfnissen des Leasingnehmers wird dann der Vertag mit einem neuen
Modell des entsprechenden Objektes erneuert.
Für eine Kopieranstalt bringt dies z. B. den Vorteil, dass sie immer mit Geräten der
neusten Generation ausgerüstet ist, diese jedoch weder kaufen noch verkaufen muss.
Finanzierungsleasing / Investitionsgüterleasing – pay as you earn (zahle mit
dem, was du verdienst) Æ Leasing für gewerbliche/industrielle Bereiche
• Es geht um Gebrauch und Nutzung eines Investitionsgutes, z. B einer Maschine, die
gewerblichen Zwecken dient.
• Eine Unternehmung muss in diesem Fall die Eigenmittel für die Investition nicht im
Voraus erwirtschaften, sondern kann die Investitionskosten mit dem Ertrag zahlen.
Konsumgüterleasing Æ Leasing für Privatgebrauch (muss nicht gekauft werden)
• Beim Konsumgüterleasing geht es dagegen um die private Nutzung an Konsumgütern, z. B. Autos oder Unterhaltselektronik.
• Beim Konsumgüterleasing spielt selbstverständlich das „pay as you earn“ – Prinzip
nicht, weil in diesem Fall mit der Leasingsache keine Erträge erwirtschaftet werden.
5.2 Gestaltungsmöglichkeiten bei Mietverträgen (S:239)
die Parteien können die Mietbedingungen frei aushandeln und Bedürfnisse anpassen.
Grundsatz der Formfreiheit
Trotz Formfreiheit meist schriftliche Verträge
In den meisten Fällen wird trotzdem die schriftliche Form gewählt.
Der Gesetzgeber verlangt im Gegensatz dazu im Bereich der Wohnungsmiete für viele
spezielle Vereinbarungen und einseitige Mitteilungen die einfache oder qualifizierte
Schriftlichkeit. Dies betrifft beispielsweise:
- Änderungen der Mietsache durch den Mieter
- Kündigungsformular bei Wohnungsmieten
- Mietzinserhöhung bei Wohnungsmieten
Formularmietverträge
¾ Für die Vermietung von Wohnräumen, von Hauseigentümern und Mietern, die von
den Interessenverbänden der Hauseigentümer und Mieter entwickelt wurden.
¾ Im Mietvertragsformular sind die wichtigsten Daten (Vertragspartner, Mietobjekt,
Mietzins und Beginn der Miete) festgehalten. Æ alle üblichen R.&Pf. enthalten „allg.
Bedingungen“
Mietzinsvorbehalt (Mietzinsreserve)
¾ eine Vermieterin geltend, dass sie von einer Gelegenheit zur Mietzinserhöhung (z. B.
aufgrund eines höheren Hypothekarzinses) nicht Gebrauch gemacht hat, diesen
Schritt aber eventuell später nachholen möchte.
¾ Der Mieter geht mit dieser Klausel das Risiko ein, zu einem späteren Zeitpunkt eine
evtl. massive Mietzinserhöhung akzeptieren muss.
Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende
Ein Mietzinsvorbehalt ist nur dann rechtsverbindlich, wenn er in der Beilage zum
Mietvertrag ausführlich begründet und präzise angegeben wird. (z. B. in Prozenten
des aktuellen Mietzinsen)
Besondere Vereinbarungen: Mietzinsvorbehalt 15 % wegen ungenügender Rendite
¾
Eine Vielzahl von zwingenden Vorschriften (S: 239 + 240)
Vor wenigen Ausnahmen abgesehen, handelt es sich bei den entsprechenden Artikeln um
zwingende Rechtsvorschriften, die durch die Vertragsparteien nicht frei festgelegt werden
können.
Beispiele:
- Verlangt z. B. ein Vermieter von Wohnräumen vom Mieter eine Kaution, so muss er
diese auf einem Bankkonto, das auf dem Namen des Mieters lautet, hinterlegen. Dabei muss der Betrag höchstens drei Monate umfassen.
- Ein weiteres Beispiel zwingender Rechtsvorschriften ist der Art. 2661 OR: Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine
Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will.
Dispositives Recht = Gestaltungsfreiheit für die Parteien)
¾ Mag ein Vertrag oder ein Anhang zu einem Vertrag auch noch so offiziell aussehen:
Die darin enthaltene Bestimmungen sind ungültig, wenn sie zwingenden Rechtsvorschriften widersprechen.
¾ Einzelne Fragen können dagegen von den Vertragsparteien frei festgelegt werden, d.
h. disponiert, werden.
¾ Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen
Fristen und Termine kündigen, sofern keine längere Frist oder Termine.
5.3 Zielkonflikt Mietzins (S: 241)
Zielkonflikt zwischen Vermietern und Mietern
Weil einerseits die Hauseigentümer mit den Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen neben der Abdeckung ihrer Kosten zusätzlich einen Gewinn erzielen möchten, der
Mietzins andererseits für viele Mieterinnen und Mieter ein sehr gewichtiger Budgetposten
darstellt, verwundert es wenig, dass das Gesetz zur Regelung dieses Zielkonfliktes eine
Reihe von Bestimmungen zur Mietzinsgestaltung enthält.
Wann ist der Mietzins gerecht?
Verzinsung des investierten Eigenkapitals
Im Mietrecht findet sich keine Antwort auf die Frage, wie hoch der gerechte Mietzins sei.
Die Gesetzesartikel umschreiben lediglich, wann Mietzinse missbräuchlich sind.
Als Regel gilt, dass der Vermieter aus dem Mietzins sämtliche Kosten decken darf und
das investierte Eigenkapital zu einem dem aktuellen Zinsniveau entsprechenden Satz
verzinst werden darf.
Neubauten
Für die Beurteilung von Mietzinsen bei Neubauten dient kostendeckende Bruttorendite:
Als kostendeckend wird die Bruttorendite von den Gerichten dann akzeptiert, wenn sie
nicht mehr als 2 ½ Prozentpunkte über dem ortsüblichen Zinssatz für Hypotheken im
ersten Rang liegt. Als Neubauten gelten Gebäude, die nicht älter als 10 Jahre sind.
Altbauten
¾ Bei Altbauten sind die Anlagekosten nicht mehr aktuell, deshalb dient die Rendite des
Eigenkapitals als Beurteilungskriterium.
Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende
¾
¾
Die Eigenkapitalrendite des Vermieters darf die Zinssätze von erstrangigen Hypotheken der im örtlichen Hypothekargeschäft führenden Bank um nicht mehr als ein einen
halben Prozentpunkt übersteigen.
Neben den Kostenaspekten kann ein Mietzins gemäss Mietrecht auch im Hinblick auf
den Wohnungsmarkt beurteilt werden.
Ein missbräuchlicher Mietzins liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn:
-
der Eigentümer einen offensichtlich übersetzten Kaufpreis bezahlt hat
der Mietzins nicht im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinsen liegt. Ein
Vermieter muss mindestens fünf Wohnungen nennen können, bei denen bei gleicher
Lage, Bauperiode, Zustand, Grösse und Ausstattung höhere Mietzinsen bezahlt werden. (Orts- und quartierübliche Mietzinsen)
Vorschriften über Mietzinserhöhungen und – Senkungen (S: 242)
Amtliches Formular
Vermieter/innen wollen bei Änderungen ihres Liegenschaftsaufwandes ihre Rendite sichern – für die Mieterinnen und Mieter bedeuten höhere Mietzinsen eine Änderung ihres
Haushaltsbudgets.
Das Mietrecht beinhaltet für diesen Interessenkonflikt eine Vielzahl von differenzierten
Vorschriften. So muss der Vermieter z. B. eine Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage
vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen
und begründen. Eine Mietzinserhöhung ist zudem nur bei folgenden inhaltlichen
Voraussetzungen erlaubt:
Erhöhung des Hypothekarzinses: Kostensteigerungen: Wenn die Kantonalbank am
Standort der Liegenschaft den Zinssatz für erste Althypotheken um ½ erhöht, dürfen die
Vermieter die Mietzinse 2 bis 3 % (je nach Höhe des aktuellen Hypothekarzinses) anheben. Bei ordnungsgemäss unterhaltenen Liegenschaften werden unter dem Titel „Allgemeine Kostensteigerungen“ Erhöhungen des Mietzinses von ½ bis 1 % pro Jahr erlaubt.
Neue Einrichtung: Wertvermehrende Investitionen: Neue Einrichtungen (z. B. neue
Küche, neues Bad, Umbau des Balkons als Wintergarten) berechtigt zu einer entsprechender Mietzinserhöhung.
Verzinsung des Eigenkapitals: Teuerungsausgleich auf dem risikotragenden Kapital:
Wenn die Kosten für die Lebenshaltung, gemessen am Index der Konsumentenpreise,
wegen Teuerung bzw. Inflation steigen, darf der Vermieter 40 % dieser Erhöhung auf die
Mietzinsen überwälzen. Damit soll der Ertrag des risikotragenden Kapitals (=investiertes
Eigenkapital) angepasst werden.
Mietzinsreserven: Erreichen der kostendeckenden Bruttorendite: Unter Umständen
kann der Vermieter eine neue Wohnung nicht zu kostendeckenden Preisen vermieten.
Falls er den Mieter im Mietvertrag darauf aufmerksam macht (Stickwort Mietzinsvorbehalt bzw. Mietzinsreserve), kann der Mietzins später mit dieser Begründung erhöht werden.
Orts- und quartierübliche Mieten: Anpassung an die orts- und quartierüblichen Mietzinsen: Bei einem Wechsel des Eigentümers kann der neue Vermieter eine Anpassung
der Mietzinsen an das orts- und quartierübliche Niveau verlange. Falls der Mieter eine
solche Anpassung anficht, muss der Vermieter die Erhöhung ausführlich belegen.
S: 242 + 243
So wie es Gründe für eine Erhöhung von Mieten gibt, haben die Mieter/innen in en folgenden Fällen Anspruch auf eine Senkung des Mietzinses:
Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende
Senkung des Hypothekarzinssatzes
Kosteneinsparung: Wenn der Hypothekarzinssatz der Kantonalbank sinkt, besteht ein
Anspruch auf eine Senkung des Mietzinses im ungefähr gleichen Ausmass, wie dies bei
steigenden Hypothekarzinssätzen der Fall ist. Falls ein Vermieter die Senkung nicht von
sich aus weitergibt, kann der Mieter eine solche verlangen. Häufig führen allerdings tiefere Hypothekarzinssätze nicht automatisch zu tieferen Mietzinsen. Zwei Argumente
kann der Vermieter einem Senkungsanspruch entgegenhalten:
-
Verrechnung mit Mehrkosten (Teuerung, Kostensteigerung für Unterhalt, wertvermehrte Investitionen
Verrechnung des im Mietvertrag formulierten Mietzinsvorbehalts bzw. der Mietzinsreserve.)
Schwere Mängel
Beeinträchtigung im Gebrauch: Bei schweren Mängeln wie unzureichender Heizung,
Feuchtigkeit oder Lärm durch Bauarbeiten können Mieter/innen eine Zinsreduktion verlangen. Die Höhe der Reduktion kann zwischen dem Vermieter und Mieter ausgehandelt
werden.
5.4 Mängel an der Mietsache – wer zahlt? (S: 244 + 245)
Kleinere Mängel = zulasten des Mieters)
¾ Kleinere Instandstellungsarbeiten und Reparaturen muss der Mieter auf eigene Kosten beseitigen.
¾ In Art. 259 OR wird dabei auf den Ortsgebrauch als Massstab für die Zumutbarkeit
einer Reparatur verwiesen.
¾ Üblicherweise gelten folgenden Schäden und Verschmutzungen als kleiner Mangel:
defekte Türschlösser, gerissene Rollladengurte bzw. defekte Kurbeln von Rollladen
oder Storen oder verstopfte Abläufe in Küche oder Bad.
¾ Die meisten Mietverträge sehen eine Kostenlimite in einem Frankenbetrag (CHF
130.— bis CHF 150.—) oder in Prozenten des Jahresmietzinses (1 bis 1 ½ % vor; der
Betrag sollte allerdings CHF 150.— nicht übersteigen.
¾ Wenn die Reparatur eines Gerätes nach Ablauf der durchschnittlichen Lebensdauer
altersbedingt vorgenommen werden muss, ist sie vom Vermieter zu tragen.
¾ Fall ein Gerät wegen eines kleinen Mangels ersetzt werden muss, muss der Mieter nur
für den Restwert aufkommen. Weil nicht alle Formularmietverträge diese Bestimmung
enthalten, ist ein vorgängiges, klärendes Gespräch mit dem Vermieter über die Verteilung allfälliger Reparaturkosten sinnvoll.
Schwerwiegende Mängel = Grössere Mängel zulasten des Vermieters
Treten schwerwiegende Mängel wie z. B. der Ausfall einer Heizung oder Feuchtigkeitsmängel in einer Wohnung während der Mietdauer auf, so hat der Mieter gemäss Art.
259a OR verschiedene Möglichkeiten:
¾ Er kann verlangen, dass der Vermieter den Mangel beseitigt, den Mietzins verhältnismässig herabsetzt oder Schadenersatz leistet.
¾ Bei der Miete eines Wohn- oder Geschäftsraumes besteht zudem die Möglichkeit, dem
Mietzins bis zur Behebung des Mangels zu hinterlegen. Der Mieter kann damit seine
wichtigste Pflicht weiterhin ordnungsgemäss erfüllen und den Vermieter trotzdem unter Druck setzen, den Mangel möglichst bald zu beheben.
Weitere Beispiele von schweren Mängeln sind z. B. Funktionsstörungen bei (gemieteten) Autos oder elektronischen Geräten.
Bestehen solch schwerwiegende Mängel bereits bei Mietantritt, so kann der Mieter nach
den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts über die Nichterfüllung von Verträgen
vorgehen:
Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende
¾
Wenn die zur Behebung des Mangels gesetzte Frist (etwa eine Woche) abgelaufen ist,
kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz für seine entstandene
Kosten (Einstellen der Möbel, Hotelunterkunft) fordern.
Pflichten des Mieters bei Mängeln
- Meldepflicht: Der Mieter muss dem Vermieter den Mangel so bald als möglich mitteilen. Unterlässt er dies, so kann er mindestens teilweise die Ansprüche aus Art. 259a
OR verlieren. Verschlimmert sich ein nicht mitgeteilter Schaden im Verlaufe der Zeit,
so wird der Mieter zudem gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig. Für die
Mitteilung ist keine Form vorgeschrieben. Als Beweisgründen empfiehlt sich aber auch
hier ein eingeschriebener Brief.
-
Duldungspflicht: Der Mieter muss dem Vermieter die Vornahme von Unterhaltsarbeiten und damit den Zutritt zur Mietsache gestatten. Bei einer Wohnungsmiete bedeutet dies, dass der Vermieter ein Recht darauf hat, die Wohnung regelmässig auf
Mängel zu untersuchen und diese auch zu beheben.
5.5 Kündigung (S: 246 + 247)
¾ Ist ein Mietvertrag für eine bestimmte Dauer abgeschlossen worden, ist es keine Auflösung einer Kündigung.
¾ Unbefristete Mietverträge müssen hingegen mit einer Kündigung aufgelöst werden. Je
nach Mietobjekt gelten unterschiedliche Fristen und Termine.
Termin = Endpunkt
Der Kündigungstermin ist der Tag, auf den das Vertragsverhältnis infolge einer Kündung
der einen oder anderen Partei enden kann. Er wird in erster Linier durch den Vertrag bestimmt.
Ortsgebrauch
Fehlt eine Vereinbarung im Vertrag, ist das Mietverhältnis auf einen ortsüblichen Termin
gültig kündbar. Ortsgebrauch liegt vor, wenn in einer bestimmten Region seit längerer
Zeit ein bestimmtes Verhalten als üblich angesehen wird.
Beginn und Beendigung
Mietbeginn:____________mittags um 12 Uhr
Kündigung monatlich (mind. 3 Monate) zum Voraus
auf Ende jeden Monats, ausgenommen Ende Dezember,
oder wahlweise
auf die ortsübliche Termine, d. h. Ende März, Juni, Sept…
Frist = Zeitraum bis zum Ende
Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der mindestens zwischen dem Empfang der Kündigung und er Beendigung der Vertragsverhältnisses liegen muss. Die Kündigungsfrist beträgt für Mietwohnungen drei, für Geschäftsräume sechs Monate. Die Parteien sind frei,
längere Fristen zu vereinbaren.
Ordentliche Kündigung
Halten sich die Parteien an die vertraglichen Kündigungstermine (z. B. Ende März, Ende
Juni, Ende September), so wird von einer ordentlichen Kündigung gesprochen.
Formvorschriften
Für Kündigungen bestehen besondere Formvorschriften:
Einfache Schriftlichkeit
Die Kündigung durch den Mieter bedarf zu ihrer Gültigkeit der einfachen Schriftlichkeit.
Familienwohnungen können nur von beiden Ehegatten gemeinsam gekündigt werden.
Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende
Qualifizierte Schriftlichkeit
Die Kündigung durch den Vermieter bedarf zu ihrer Gültigkeit der qualifizierten Schriftlichkeit in Form eines vom Kanton genehmigten speziellen Formulars. Die Kündigung einer Familienwohnung ist nur das gültig, wenn sie gegenüber beiden Ehegatten ausgesprochen wird (in separaten Couverts).
Einschreiben und frühzeitig versenden
¾ Kündigungen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen; d. h, die Fristen beginnen
erst zu laufen, wenn die Mitteilung beim Empfänger eingetroffen ist. Aus Beweisgründen werden Kündigungen deshalb mit Vorteil eingeschrieben versandt.
¾ Es empfiehlt sich zudem, ein Kündigungsschreiben frühzeitig aufzusetzen und zu
versenden. (Wenn z. B. eine Kündigung beim Vermieter am 1. April anstatt am 31.
März eintrifft, beginnt die Kündigungsfrist erst ende April zu laufen.)
¾ Wird im Vertrag auf die ortsüblichen Kündigungstermine verwiesen, kann dies zu einer Verzögerung um 3 Monaten führen.
Ausserordentliche Kündigung
¾ Bei einer ausserordentlichen Kündigung verlieren die vertraglich fixierten Termine und
Fristen ihre Bedeutung.
¾ Die gesetzlichen Fristen müssen in der Regel jedoch eingehalten werden; die kündigende Partei hat sich aber nicht mehr an die ortsübliche Terminen zu orientieren.
¾ Sowohl Mieter wie Vermieter haben das Recht, aus wichtigen Gründen die Mietsache
vorzeitig zu kündigen.
Vorzeitige Kündigung aus wichtigen Gründen
¾ Ausserordentliche Kündigungen durch den Vermieter sind insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Mieter vorgesehen.
¾ Ebenso bei Eigentümerwechsel, wobei der Vermieter bei Wohn- und Geschäftsräumen
nachweisen muss, dass er die Mieträume für sich oder nahe Verwandten braucht.
Zumutbaren Nachmieter vorschlagen
¾ Fast immer ist es jedoch der Mieter, der die ausserordentliche Kündigung wünscht:
Weil Wohnungen oft sehr kurzfristig zur Neuvermietung ausgeschrieben werden, steht
der Mieter bei einem Wohnungswechsel häufig vor der Wahl, entweder eine Zeit lang
ohne Wohnung zu sein oder zwei Wohnungen zu bezahlen.
¾ Das Gesetz erlaubt in Art. 264 OR die vorzeitige Rückgabe, sofern er dem Vermieter
einen zumutbaren (zahlungsfähigen) neuen Mieter vorschlägt, der den Mietvertrag zu
den gleichen Bedienungen übernimmt.
5.6 Behörde und Verfahren (S:248 + 250)
Der Gesetzgeber sieht für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Miete von Wohn- und
Geschäftsräumen besondere Schlichtungsstellen und spezielle Verfahren vor.
Zuständige Behörden
¾ Wenn sich die Vertragsparteien im Bereich des Mietrechts nicht einigen können oder
wenn sich einer der Vertragspartner nicht an gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen hält, so kann eine Partei ein Rechtsverfahren einleiten.
¾ Weil die Kantone für Organisation und den Ablauf des Verfahrens zuständig sind, sind
die Verfahren nicht in allen Kantonen gleich, sie sind jedoch sehr ähnlich.
¾ Der Bund hat nämlich den Kantonen strenge Auflagen für die Ausgestaltung der Verfahrensvorschriften gemacht.
Paritätische Schlichtungsbehörde
¾ Die Kantone sind verpflichtet, Schlichtungsbehörden zu schaffen, die paritätisch zusammengesetzt sind, d.h., in denen die Interessen von Mieter und Vermieter personell gleichgewichtig vertreten sein müssen.
¾ Sie haben die Wahl der Schlichtungsbehörde in der Regel an Gemeindeinstanzen (z.
B. Gemeinderat) delegiert. Die Schlichtungsbehörde hat primär beratende und, wie
ihr Name schon sagt, schlichtende Funktion.
Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende
¾
¾
¾
In wenigen Fällen fällt sie auch erstinstanzliche Entscheide, allerdings nur, wenn keine gültige Einigung erzielt werden kann.
Die Schlichtungsbehörde ist zur Klärung des Sachverhalts ausdrücklich dazu ermächtigt, eigene Nachforschungen anzustellen.
Die Schlichtungsbehörden befassen sich im Wesentlichen mit Konflikten um missbräuchliche Mietzinsen sowie mit Kündigungen.
(Miet-)Gerichte
¾ Wenn die Schlichtungsbehörde keine oder eine unbefriedigende Lösung für eine Mietstreitigkeit gefunden hat, so kann ein ordentliches Gericht angerufen werden.
¾ Im Gegensatz zum Verfahren vor der Schlichtungsbehörde sind Entscheide der Gerichte nicht mehr kostenlos.
Anfechtung des missbräuchlichen Mietzinses (S. 248)
Im Gesetz sind drei Fälle vorgesehen, in denen der Mieter gegen missbräuchliche
Mietzinse vorgehen kann. Der Ablauf dieses Verfahrens ist in allen drei Fällen sehr ähnlich:
1. Zu hoher Anfangsmietzins OR Art. 270
2. Herabsetzung des Mietzinses OR Art. 270a
3. ungerechtfertigte Mietzinserhöhung OR art. 270b
Um den Mieter vor allfälligen Repressalien (Druck) zu schützen, gewährt ihm das Gesetz
nach einem erfolgreichen Verfahren einen Kündigungsschutz von drei Jahren.
Anfechtung der Kündigung – bei Erfolg drei Jahre Kündigungsschutz (S. 249)
Grundsatz von „Treu und Glauben“
¾ Wie die Mitteilung einer Mietzinserhöhung muss auch die Kündigung auf einem amtlich genehmigten Formular erfolgen, sonst ist sie ungültig.
¾ Ungültig ist auch die Kündigung einer Familienwohnung, wenn sie nicht beiden Ehepartner mit separater Post zugestellt wird. Neben diesen formellen Erfordernissen darf
eine Kündigung auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen
Art.271 Abs.1 OR, der besagt, dass sich die Vertragspartner offen und fair verhalten
sollen.
¾ Die Kündigungsfreiheit der Vermieter wird eingeschränkt durch das Recht der Mieter,
den Kündigungsgrund zu erfahren und missbräuchliche Kündigungen anzufechten.
¾
¾
¾
In Art.271a werden einzelne Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glaube
näher formuliert, so z. B. wenn der Vermieter kündigt, weil sich der Mieter früher für
seine Rechte gewehrt hat.
Wenn die Kündigung von der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich erklärt wird,
läuft das Mietverhältnis normal weiter. Æ Der Vermieter kann dem Mieter während
der nächsten drei Jahre nur noch in Ausnahmefällen kündigen.
Diese Bestimmung Art.271a Abs. 1, lit. e, Ziff. 1 OR verhindert, dass Vermieter sich
an Mieter, die sich für ihre Rechte wehren, unmittelbar mit einer Kündigung rächen
können. Neben den in Art. 271a Abs.1 OR angeführten Gründen gelten auch reine
Schikanen als Verstoss gegen Treu und Glauben und damit als missbräuchliche Kündigungen, z. B. Kündigung wegen der Hautfarbe des Freundes der Mieterin, wegen
politischer Zugehörigkeit des Mieters oder weil ausnahmsweise eine Zahlung des
Mietzinses etwas verspätet eintrifft.
Erstreckung des Mietverhältnisses – bis zu vier Jahren Gnadenfrist
¾ Die Erstreckung eines Mietverhältnisses bedeutet, dass der Mieter von Wohn- oder
Geschäftsräumen auch nach einer rechtsgültigen Kündigung gegen den Willen des
Vermieters für einige Zeit in den Räumen verbleiben darf. Selbstverständlich müssen
dazu gute Gründe vorliegen.
Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende
¾
Im Wesentlichen wird dabei zwischen den Interessen von Mieter und Vermietern abgewägt. In Art. 272 Abs.2 OR werden verschiedene Kriterien genannt, die bei der
Entscheidfindung in Gewicht fallen. Grundsätzlich fallen alle Umstände, welche die
Wohnungssuche erschweren, als Härtegrund in Betracht.
¾
Hat die Kündigung für den Mieter eine übermässige Härte zur Folge, die in einem
krassen Missverhältnis zu den Interessen des Vermieters steht, so wird für Wohnräume eine maximale Erstreckung von 4 Jahren (für Geschäftsräumen 6 Jahre) gewährt.
Diese kann in einer Etappe oder zwei Etappen geschehen.
Die Höchstgrenze wir nur in extremen Härtefällen gewährt, meistens kommt es zu
einer erster, kurzen Erstreckungsdauer, nach deren Ablauf jedoch ein zweites Erstreckungsgesuch eingereicht werden kann.
¾