Landgericht Köln Beschluss

Beglaubigte
Abschrift
~4 T 20/14
137 e 201114
Amtsgericht Köln
Landgericht Köln
Beschluss
ln Sachen
-gegen
hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln
am 25.02.2015
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht-
die Richterin -
und
die Richterin am Landgericht
beschlossen :
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Köln - 137 C 207/14 - vom 5. September 2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 7. November 2014, wodurch sein Prozesskostenhilfegesuch vom 9.
Mai 2014 in Verbindung mit der Beschwerdebegründung vom 9. Februar 2015 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber
nicht begründet.
Zu Re~ht hat das Amtsgericht die begehrte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung verweigert(§ 114 ZPO).
Soweit die Beklagten rügen, das Amtsgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht
bejaht, können sie-darauf die Beschwerde nicht stützen, § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO. lm
übrigen
hat
das
Amtsgericht
zutreffend
und in
Übereinstimmung
mit
der
Rechtsprechung der Kammer seine Zuständigkeit bejaht; auf die zutreffenden Gründe im Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss vom 5. September 2014 wird
Bezug genommen ..
-2Zutreffend ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass die Aktivlegitimation
r
der Klägerin gegeben ist. Die Klägerin hat in der Anlage K1 eine Ablichtung der DVJ;J
und der DVD Hülle des streitgegenständlichen Filmwerks vorgelegt, auf dem sie als
Rechteinhaber neben dem ©-Zeichen bezeichnet ist. Hierbei handelt ~s sich um ein
derart
starkes
Indiz, dass die
Klägerin auch tatsächlich
der
Inhaber der
ausschließlichen Rechte (wenigstens) zur Verbreitung des Films über DVD ist, dass
das einfache Bestreiten der Beklagten nicht erheblich ist. Um dieses Indiz zu
entkräften, hätten die Beklagten vielmehr darlegen mussen, dass die Klägerin trotz
bzw.
entgegen
dieser
Vervielfåltigungsstücken
des
Bezeichnung
als
streitgegenständlichen
Rechteinhaber
Films
nicht
auf
den
die
dafür
erforderlichen Rechte besitzt. An derartigem Vortrag der Beklagten fehlt es indes.
Auch der weitere, mit der Beschwerde nunmehr erstmals vorgebrachte Vortrag der
Beklagten
ist
nicht
geeignet,
eine
hinreichende
Erfolgsaussicht
der
Rechtsverteidigung zu begründen.
Verjährung ist nicht eingetreten, da die Rechtsverletzung unstreitig im Jahre erfolgte. Bereits am 20. Dezember 2013, der Beklagtenseite zugestellt am 31.
Dezember 2013, ist der Mahnbescheid über die streitgegenständlichen Forderungen
und damit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ergangen. Dies hat die
Hemmung der Verjährung ausgelöst, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Seit April 2014 läuft
das Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht.
Das Bestreiten der Beklagten, dass über ihren Telekom-Anschluss der Film Dritten
zum Download angeboten worden sei, ist in Anbetracht des Vortrages der Klägerin
über die Ermittlungen unerheblich. Die Einzelheiten des Ermittlungsvorganges durch
die von der Klägerin beauftragte ipoque GmbH greifen die Beklagten nicht an. Sie
berufen sich vielmehr darauf, dass es erhebliche technische Probleme bei ihrem
Anschluss gegeben habe. Dazu legen sie zunächst die Schreiben der Deutschen
Telekom AG (Anlagen 1-3) vor. Aus diesen Schreiben ergibt sich jedoch nicht, dass
es Schwierigkeiten bei der Bereitstellung des Internetanschlusses gegeben hätte,
insbesondere die ,,permanenten technischen Störungen" finden in den Schreiben
keine Erwähnung. Zu entnehmen ist den Schreiben lediglich, dass die Beklagten
offenbar ihren Anschluss bei der Telekom gekündigt haben.
Des Weiteren legen die Beklagten die Schreiben aus der Anlage 4 und der Anlage 5
vor. Daraus ergibt sich zunächst, dass im September ..
offenbar neue Leistungen
-4es einen Familienanschluss mit einem Rechner, der zunächst auch von dem
.
inzwischen verstorbenen Vater des Beklagten und von dem damals zehnjährigen
Sohn mitbenutzt wurde. Der Beklagte zu 1) habe den Computer regelmäßig auf
rechtmäßige Nutzung kontrolliert und dabei keine Unregelmäßigkeiten gefunden.
Außerdem sei der Sohn der Beklagten altersentsprechend angewiesen gewesen,
den Rechner nur für legale Zwecke zu nutzen, was ebenfalls überwacht worden sei,
teilweise auch von dem Vater des Beklagten zu 1 ).
Wie
es
ausgehend
von
dieser
Sachlage
geschehen
konnte,
dass
der
Familienrechner hinter ihrem Rücken für illegales Filesharing genutzt wurde, haben
die Beklagten nicht plausibel dargelegt. Denn die Beklagten haben für sich selbst
ausgeschlossen,
dass
sie
die
Filesharing-Software
betrieben
und
das
streitgegenständliche Werk öffentlich zugänglich gemacht haben. Auch der damals
zehnjährige Sohn scheidet jedoch als Täter aus, weil er nach dem Vorbringen der
Beklagten in erster Linie schulische Belange auf dem Rechner erledigt habe und im
Übrigen altersgemäße Computerspiele gespielt habe.
Ist jedoch wie hier nach der eigenen Darstellung der Beklagten nicht feststellbar,
dass ein Dritter selbständigen Zugang zu dem Internet des Anschlussinhabers hatte
und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der
tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung
verantwortlich ist, hier also die Beklagten. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt
(vergleiche zu dieser Wertung auch OLG Köln, Urteil vom 6. Februar 2015 - 6 U
209/13).
Bei den mithin den Beklagten anzulastenden Rechtsverletzungen handelten sie auch
schuldhaft. Entschuldigungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Soweit die Beklagten -die Höhe der vorgerichtlichen Abmahnkosten angreifen,
besteht auch insofern keine Aussicht auf Erfolg der Rechtsverteidigung. § 97 a UrhG
in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung ist auf den vorliegenden Fall
nicht anwendbar, da die Abmahnung bereits im Jahre 201 O erfolgte (vergleiche dazu
etwa Reber in: Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, § 97 a,
Rn. 1; OLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 6 U 93/13).
Ferner handelt es sich bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten
,
Internet-Tauschbörsen wie im vorliegenden Fall und deren Durchsetzung der daraus
-4es einen Familienanschluss mit einem Rechner, der zunächst auch von dem
.
inzwischen verstorbenen Vater des Beklagten und von dem damals zehnjährigen
Sohn mitbenutzt wurde. Der Beklagte zu 1) habe den Computer regelmäßig auf
rechtmäßige Nutzung kontrolliert und dabei keine Unregelmäßigkeiten gefunden.
Außerdem sei der Sohn der Beklagten altersentsprechend angewiesen gewesen,
den Rechner nur für legale Zwecke zu nutzen, was ebenfalls überwacht worden sei,
teilweise auch von dem Vater des Beklagten zu 1 ).
Wie
es
ausgehend
von
dieser
Sachlage
geschehen
konnte,
dass
der
Familienrechner hinter ihrem Rücken für illegales Filesharing genutzt wurde, haben
die Beklagten nicht plausibel dargelegt. Denn die Beklagten haben für sich selbst
ausgeschlossen,
dass
sie
die
Filesharing-Software
betrieben
und
das
streitgegenständliche Werk öffentlich zugänglich gemacht haben. Auch der damals
zehnjährige Sohn scheidet jedoch als Täter aus, weil er nach dem Vorbringen der
Beklagten in erster Linie schulische Belange auf dem Rechner erledigt habe und im
Übrigen altersgemäße Computerspiele gespielt habe.
Ist jedoch wie hier nach der eigenen Darstellung der Beklagten nicht feststellbar,
dass ein Dritter selbständigen Zugang zu dem Internet des Anschlussinhabers hatte
und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der
tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung
verantwortlich ist, hier also die Beklagten. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt
(vergleiche zu dieser Wertung auch OLG Köln, Urteil vom 6. Februar 2015 - 6 U
209/13).
Bei den mithin den Beklagten anzulastenden Rechtsverletzungen handelten sie auch
schuldhaft. Entschuldigungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Soweit die Beklagten -die Höhe der vorgerichtlichen Abmahnkosten angreifen,
besteht auch insofern keine Aussicht auf Erfolg der Rechtsverteidigung. § 97 a UrhG
in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung ist auf den vorliegenden Fall
nicht anwendbar, da die Abmahnung bereits im Jahre 201 O erfolgte (vergleiche dazu
etwa Reber in: Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, § 97 a,
Rn. 1; OLG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 6 U 93/13).
Ferner handelt es sich bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten
,
Internet-Tauschbörsen wie im vorliegenden Fall und deren Durchsetzung der daraus
(
-5folgenden Ansprüche nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97 a
l:.lrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung
der Kammer, diese bestätigend etwa OLG Köln, Beschluss vom 13. September 2013
-6 W 152/13).
Auch hinsichtlich des Ansatzes des Streitwertes von 10.000,00 EUR für den mit der
Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch bestehen keine Bedenken.
Betroffen ist ein Filmwerk, bei dem der auf die Unterlassung der öffentlichen
Zugänglichmachung
im
Internet über so
genannte Tauschbörsen
gerichtete
Anspruch nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln
mit einem Streitwert (mindestens) in Höhe von 10.000,00 EUR angemessen ist. Die
Kammer sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall
abzuweichen,
auch
nicht im
Hinblick auf die von
den
Beklagten
zitierte
'
Rechtsprechung einiger Amtsgerichte.
Anlass
für
eine
Kostenentscheidung
besteht
nicht,
außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet,§ 127 Abs. 4 ZPO.
weil
eine
Erstattung