Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag 2015 Wichtige Informationen und Hinweise zur Antragstellung 2015! Bitte lesen Sie sich dieses Merkblatt vor Antragstellung aufmerksam durch! 1 Herausgeber: Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) – rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale Abteilung Landwirtschaftsförderung Strahlenbergerstraße 11 63067 Offenbach am Main 2 Internet: www.wibank.de E-Mail: [email protected] Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Hinweise_____________________________________________________________ 4 1.1 Direktzahlungen _________________________________________________________________________________ 4 1.1.1 Zuweisung von Zahlungsansprüchen (ZA)____________________________________________________ 5 1.1.2 Aktivierung von Zahlungsansprüchen________________________________________________________ 7 1.1.3 Übertragung von Zahlungsansprüchen_______________________________________________________ 7 1.1.4 Beihilfefähige Flächen______________________________________________________________________ 7 1.1.5 Greeninganforderungen____________________________________________________________________ 8 1.1.5.1 Anbaudiversifizierung______________________________________________________________ 9 1.1.5.2 Erhaltung Dauergrünland__________________________________________________________ 10 1.1.5.3 Ökologische Vorrangflächen_______________________________________________________ 11 1.2 Junglandwirteprämie____________________________________________________________________________ 16 1.3 Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete________________________________________________________ 16 1.4 Hessisches Programm für Agrarumelt- und Landschaftspflegemaßnahmen (HALM)_____________________ 17 1.5 Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen__________________________________________________ 17 1.6 Forstliche Förderung____________________________________________________________________________ 17 2. Ausfüllhinweise der Formulare und Anhänge______________________________________ 18 a. b. c. Gemeinsamer Antrag_____________________________________________________________________________ I. Allgemeine Angaben_________________________________________________________________________ II. Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen_________________________________________________ III. Antrag auf Gewährung der Basisprämie_________________________________________________________ IV. Besondere flächenbezogene Fördermaßnahmen_________________________________________________ Hinweise zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises 2015 (Anlage 1 des Gemeinsamen Antrags) ______________________________________________________________ Hinweise zum Ausfüllen der Anlage Landschaftselemente 2015 (Anlage 2 des Gemeinsamen Antrags)______ 18 18 19 19 21 22 24 3. Hinweise zu den einzelnen Landschaftselementen_________________________________ 26 4. Hinweise zur Bearbeitung der Detailkarten________________________________________ 30 5. Hinweise zum Hessischen Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen (HALM)__________________________________________ 39 6. Anlage „Förderfähige Kulturen in HALM und AGZ“_________________________________ 50 7. Anlage „Ergänzung zu Anhang 1 – Codeliste A 2015“_______________________________ 56 8. Anlage „Kulturpflanzenarten“____________________________________________________ 57 9. Anlage „Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen“____________________________ 68 10. Anlage „Zulässige Arten für Niederwald mit Kurzumtrieb“_________________________ 69 11. Anlage „Kleinerzeugerregelung“_________________________________________________ 70 3 1. Allgemeine Hinweise Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sind eine Vielzahl von Änderungen sowohl für die Direktzahlungen, als auch für die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klima-Maßnahmen eingeführt worden. Mit diesem Merkblatt soll Ihnen eine Information zu den wesentlichen fachlichen Änderungen und deren Berücksichtigung im Antragsverfahren gegeben werden. An dieser Stelle möchten wir Sie auch auf die Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland“ hinweisen, die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) herausgegeben wurde. Sie enthält noch weitergehende Ausführungen zu den ab 2015 geltenden Regularien. Diese Broschüre ist bei den für die Agrarförderung zuständigen Stellen in ausreichender Anzahl erhältlich. Sie ist außerdem auf der Internetseite des BMEL www.bmel.de in digitaler Form zum Herunterladen verfügbar. Mit dem Gemeinsamen Antrag 2015 können folgende Maßnahmen beantragt werden: • Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung (neu auch für Rebflächen) • Basisprämie einschließlich Zahlung für die Einhaltung der Greeningauflagen • Umverteilungsprämie • Junglandwirteprämie • Erklärung zur Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung • Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ) • Hessisches Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflegemaßnahmen (HALM) • 20-jährige Stilllegung • Weinbauförderung (Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen) • Forstliche Förderung (Waldumweltmaßnahmen) Die Angaben des Gemeinsamen Antrages 2015 werden mit Hilfe einer Datenverarbeitung erfasst und bearbeitet. Die Eintragungen sind deshalb vollständig, sorgfältig und gut lesbar vorzunehmen (nicht mit Bleistift). Alle Fragen sind zu beantworten. In den Fällen einer „Ja/Nein-Abfrage“ ist die entsprechende Antwort durch Ankreuzen kenntlich zu machen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Förderprogramme, die beantragt werden, an der entsprechenden Stelle angekreuzt werden müssen. Der Antrag ist bis zum 15.05.2015 bei der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Bei Anträgen, die nach dem 15.05.2015 eingehen, kann es zu Kürzungen oder zu einem vollständigen Ausschluss kommen. Wichtig: Die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung kann nur einmalig im Jahr 2015 bis zum 15.05. erklärt werden. Ein nach dem 15.05.2015 eingereichter Antrag gilt bezüglich dieser Erklärung als verfristet. 1.1 Direktzahlungen Ab dem Antragsjahr 2015 spielt der „aktive Betriebsinhaber“ eine wichtige Rolle bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und der Gewährung der Beihilfen. Betriebsinhaber die neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit noch Tätigkeiten ausüben die auf der sogenannten „Negativliste“ stehen, erhalten grundsätzlich keine Direktzahlungen, es sei denn, sie erbringen den Nachweis, dass sie dennoch als aktive Betriebsinhaber gelten. Die Negativliste umfasst das Betreiben von – Bergbau (z.B. Braunkohletagebau, Kiesgruben auf eigene Rechnung) – Flughäfen, Wasserwerken – Dauerhaften Sport- und Freizeitflächen (z.B. auch Reitplätze und -hallen in Pensionspferdebetrieben, die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen (Vermietung von Ferienwohnungen aus dem privaten Immobilienbesitz des Betriebsinhabers gehört nicht dazu). – sowie die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen. Antragsteller mit solchen Tätigkeiten brauchen dann keine weiteren Nachweise erbringen, wenn sie für das der Antragstellung vorausgegangene Antragsjahr nicht mehr als 5.000 EUR Direktzahlungen erhalten haben (Summe von Basisprämie, Umverteilungsprämie und Erstattung Krisenfonds vor Kürzungen). 4 Antragsteller mit solchen Tätigkeiten, die mehr als 5.000 EUR Direktzahlungen im vorherigen Antragsjahr erhalten haben, erbringen den Nachweis als „aktiver Betriebsinhaber“, wenn – mehr als 38 ha beihilfefähiger landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaftet wird, oder – die landwirtschaftliche Tätigkeit Hauptzweck ist oder – bei Pensionspferdehaltung (einschl. Kleinpferde, Ponys, Esel, Mulis oder Maultiere) mit Reitplatz oder Reithalle eine ausreichende Flächenausstattung vorhanden ist, um für die gehaltenen Pferde einen wesentlichen Anteil des Grundfutters zu erzeugen oder den anfallenden Wirtschaftsdünger im Einklang mit dem landwirtschaftlichen Fachrecht ausbringen zu können. Dies ist i.d.R. dann der Fall, wenn die Besatzdichte nicht mehr als drei Großvieheinheiten (GVE) je Hektar beihilfefähiger Fläche beträgt. Für weiterführende Informationen verweisen wir auf die Broschüre des BMEL, bzw. fragen Sie bei der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle nach. 1.1.1 Zuweisung von Zahlungsansprüchen (ZA) Grundlage für die Gewährung der Basisprämie und ggf. weiterer Beihilfen sind Zahlungsansprüche. Diese werden im Jahr 2015 neu zugewiesen. Alle vorher zugeteilten Zahlungsansprüche haben am 31.12.2014 ihre Gültigkeit verloren. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist im Jahr 2015 neu zu beantragen. Der Antrag ist Teil des Gemeinsamen Antrags 2015. Wer im Jahr 2015 keinen entsprechenden Antrag stellt, erhält keine Zuweisung. Zahlungsansprüche werden nur an „aktive Betriebsinhaber“ zugewiesen. Die Voraussetzungen für eine Erstzuweisung erfüllen Betriebsinhaber, die 2013 auf Grund des Gemeinsamen Antrags 2013 zum Bezug von Betriebsprämie (vor Kürzungen) berechtigt waren, 2015 beihilfefähige Flächen bewirtschaften und die 2015 einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung stellen. Darüber hinaus erhalten Betriebsinhaber eine Zuweisung, die – am 15.05.2013 Rebflächen bewirtschaftet haben und 2015 einen Antrag auf Zuweisung von ZA im Rahmen der Basisprämienregelung stellen, oder – im Jahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten haben, oder – niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten und am 15.05.2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit (Erzeugung, Zucht oder Anbau landw. Erzeugnisse) betrieben haben. Der Nachweis des Erhalts von Betriebsprämie im Jahr 2013 bzw. der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve muss nicht gesondert erbracht werden. Als Nachweis für die Bewirtschaftung von Rebflächen oder landwirtschaftliche Tätigkeit am 15.05.2013 gilt z.B. der Bescheid aus der Weinbaukartei zu den erfassten Rebflächen oder Rechnungen über verkaufte Produkte oder der Beitragsbescheid zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Das Recht auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen ist übertragbar. Hat ein Betriebsinhaber auf Grund der oben beschriebenen Voraussetzungen ein Recht auf Erstzuweisung, kann er dieses Recht im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung seines Betriebes oder eines Teils davon an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen. Hierüber muss ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen sein, der vor dem 15.05.2015 unterzeichnet wurde. Achtung: Im Falle einer solchen Übertragung muss auch der übertragende Betriebsinhaber im Jahr 2015 zumindest zeitweise die Voraussetzung „aktiver Betriebsinhaber“ erfüllen. Der Nachweis der „aktiven Betriebsinhabereigenschaft“ für das Jahr 2015 kann im Falle der Übergabe zwischem dem 02.01.2015 und vor dem 15.05.2015 durch Abgabe einer Erklärung zur Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Jahre 2015 erfolgen. Das Formular erhalten Sie bei der Bewilligungsstelle. Hierbei ist im jedem Fall auch anzugeben, ob eine der Tätigkeiten, die auf der sogenannten Negativliste stehen, neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt wird (siehe Ziffer 1.1. dieses Merkblattes). Als Nachweise für die Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeit sind vorzulegen, der Pacht/Kauf/Übergabevertrag aus dem der Zeitpunkt des Übergangs hervorgeht, sowie die entsprechende Meldung an die Berufsgenossenschaft. 5 Betriebliche Veränderungen Betriebliche Veränderungen nach dem 15.05.2013 werden bei der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen berücksichtigt. Betriebliche Veränderungen können sein: – Erbfall und vorweggenommene Erbfolge – Änderung der Bezeichnung – Änderung des Rechtsstatus – Zusammenschluss oder Aufteilung (Aufspaltung und Abspaltung) Im Erbfall oder der vorweggenommenen Erbfolge beantragt der jeweilige Rechtsnachfolger die Zuweisung der Zahlungsansprüche und belegt die Berechtigung durch Vorlage eines Erbscheins oder Hofübergabevertrags. Im Einzelfall kann eine vorweggenommene Erbfolge auch durch unbefristete oder langfristige Pachtverträge erfolgen. In diesen Fällen muss aus den Verträgen eindeutig das Ziel der Betriebsnachfolge hervorgehen. Unter Änderung der Bezeichnung wird i.d.R. eine Änderung des Namens oder Firmennamens verstanden ohne dass sich die Rechtsform ändert. Derartige Änderungen haben keine Auswirkung auf die Zuweisung der Zahlungsansprüche. Die Änderung des Rechtsstatus ist u.a. eine Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine juristische Person (z.B. GbR, GmbH u.ä.). Sie ist hinsichtlich der Zuweisung der Zahlungsansprüche dann von untergeordneter Bedeutung, wenn der ursprüngliche Betriebsinhaber im neuen Betrieb die Kontrolle in Bezug auf die Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken ausübt. Die Anspruchsvoraussetzung des bisherigen Betriebsinhabers und die Ausübung der Kontrolle im neuen Betrieb ist mit entsprechenden Unterlagen zu belegen. Dies können Gesellschaftsverträge etc sein. Ein Zusammenschluss liegt vor, wenn sich zwei oder mehrere getrennte Betriebsinhaber zu einem neuen Betrieb zusammenschließen. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt unter der Voraussetzung, dass der neue Betrieb hinsichtlich Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von einem Betriebsinhaber kontrolliert wird, der diesbezüglich einen der Betriebe vor dem Zusammenschluss ebenfalls kontrolliert hat. Nachweise hierfür sind durch Vertrag oder Registereintragungen zu erbringen. Eine Aufspaltung ist gegeben, wenn aus einem Betrieb mindestens zwei neue selbstständige Betriebe hervorgehen, von denen mindestens einer hinsichtlich Betriebsführung, Gewinn und finanzielle Risiken weiterhin von einer den bisherigen Betrieb leitenden Person kontrolliert wird. Der bisherige Betrieb besteht danach nicht mehr weiter. Eine Abspaltung liegt vor, wenn der ursprüngliche Betrieb in mindestens einen neuen selbstständigen Betrieb aufgeteilt wird und der bisherige Betrieb fortbesteht. Für den neuen Betriebsinhaber werden die Erfüllung der Zuweisungsvoraussetzungen des ursprünglichen Betriebsinhabers berücksichtigt. Im Jahr 2015 wird eine Nationale Reserve gebildet. Sie wird insbesondere für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Junglandwirte und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen (Neuantragsteller), verwendet. Für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Junglandwirte muss der Betriebsinhaber dieselben Voraussetzungen wie für den Erhalt der Junglandwirteprämie erfüllen (siehe hierzu „Junglandwirteprämie“). Sie kann dann erfolgen, wenn in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde, noch die Kontrolle über eine juristische Person ausgeübt wurde, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat. Weiterhin erfolgt eine Konkretisierung dahingehend, dass dies ausschließlich Betriebsinhaber sind, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wurde, einen Antrag auf Basisprämie stellen. D.h. bei Neuaufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit in 2013 muss der Antrag auf Zuweisung von ZA in 2015 gestellt werden. Eine Antragsstellung in 2016 wäre in diesem Fall verfristet und dem Neuantragsteller würden keine ZA zugewiesen. Eine Zuweisung an Betriebsinhaber auf Grund der Voraussetzung „Neuantragsteller“ oder „Junglandwirt“ kann nur einmal erfolgen. Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen kann auch erfolgen, wenn ein Fall „höherer Gewalt“ oder „außergewöhnlicher Umstände“ nachgewiesen wird. Die Zuweisung ist in solchen Fällen bis zum 15.05. des Jahres zu beantragen, in dem der Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände entfallen ist. Weitergehende Ausführungen zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen finden Sie in der Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland“. 6 Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche bestimmt sich nach der sogenannten „ermittelten“ Fläche. Dabei handelt es sich um die Fläche, die nach den Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems alle Förderkriterien und Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Basisprämienregelung erfüllen. Flächen, die z.B. nicht ganzjährig zur Verfügung stehen oder die Mindestparzellengröße (in Hessen 0,1 ha) nicht erreichen, werden NICHT berücksichtigt. Steht eine Fläche wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Jahr 2015 nicht zur Verfügung ist diese dennoch im Flächen- und Nutzungsnachweis mit dem NC992 anzugeben. Nur so wird das Recht auf Zuweisung nach Wegfall der höheren Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gewahrt. 1.1.2 Aktivierung von Zahlungsansprüchen Eine Auszahlung der Beihilfen im Wert der entsprechenden Zahlungsansprüche kann nur erfolgen, wenn der Betriebsinhaber entsprechende beihilfefähige Flächen im Flächen- und Nutzungsnachweis angibt. Dieser ist jährlich zusammen mit dem Gemeinsamen Antrag zu stellen. Im Jahr 2015 sind zum 15.05. noch keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Es ist daher unabdingbar, dass sowohl der Antrag auf Zuweisung als auch der Antrag auf Gewährung der Basisprämie gestellt wird. Mit dem Antrag sind im Flächen- und Nutzungsnachweis die Flächen anzugeben, für die die Basisprämie beantragt wird. Zukünftig gibt es nicht mehr die Möglichkeit selbst zu entscheiden welcher Zahlungsanspruch aktiviert werden soll. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht alle zugewiesenen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers genutzt, wird eine Anzahl (die der nicht aktivierten Zahl entspricht) in die nationale Reserve eingezogen. Ein Zahlungsanspruch kann nur mit einer ganzjährig beihilfefähigen Fläche aktiviert werden, d.h. die Fläche muss im Antragsjahr zum 15.05. dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen. 1.1.3 Übertragung von Zahlungsansprüchen Eine Übertragung (befristet oder unbefristet) ist mit und ohne Flächen jederzeit möglich. Für eine Nutzung im gleichen Kalenderjahr muss die Übertragung bis spätestens 25 Kalendertage nach dem Antragstermin gemeldet sein. Der Übernehmer der Zahlungsansprüche muss jedoch aktiver Betriebsinhaber sein. Eine Ausnahme hiervon bildet die Übertragung im Wege der vorweggenommen Erbfolge oder dem Erbfall. Hier kann die Übertragung auch an nicht aktive Betriebsinhaber erfolgen. Zahlungsansprüche dürfen zukünftig gehandelt werden; allerdings muss die Nutzung der Zahlungsansprüche immer mit Flächen in der Region erfolgen, in der sie zugewiesen wurden. Die Übertragung muss von den jeweils Beteiligten innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss der zuständigen Stelle gemeldet werden. Die Meldung erfolgt wie bisher über die Zentrale InVeKoS-Datenbank (ZID) (www.zi-daten.de). 1.1.4 Beihilfefähige Flächen Flächen gelten nur dann als beihilfefähig, wenn sie während des gesamten Kalenderjahres zur Verfügung stehen und die Mindestparzellengröße (in Hessen 0,1 ha) erreichen. Ausnahmen bilden nur höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände. Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen gehören zu den landwirtschaftlich förderfähigen Flächen. Darüber hinaus gehören auch Landschaftselemente, die dem Beseitigungsverbot nach den Cross-Compliance (CC)-Regelungen unterliegen sowie einige weitere Landschaftselemente zur landwirtschaftlichen Fläche. Weiteres hierzu unter Landschaftselemente. Flächen sind grundsätzlich nur beihilfefähig wenn sie für eine landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, sofern keine Einschränkungen geregelt sind. Werden die Flächen nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung während des gesamten Kalenderjahres genutzt, sind Mindesttätigkeiten vorgeschrieben (einmal jährlich den Aufwuchs mähen und das Mähgut abfahren oder den Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen). Die Mindesttätigkeit darf grundsätzlich nicht im Zeitraum vom 01.04. bis 30.06. durchgeführt werden (Einschränkung im Rahmen der CC-Vorschriften). Eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit ist auf beihilfefähigen Flächen in begrenztem Umfang zulässig. Die Tätigkeit ist der zuständigen Bewilligungsstelle drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Nicht unter diese Anzeigepflicht fallen landwirtschaftliche Flächen, die für den Wintersport genutzt werden und Dauergrünlandflächen, auf denen Holz gelagert wird, sofern diese Nutzungen außerhalb der Vegetationsperiode stattfinden. Die Beihilfefähigkeit ist nur dann gegeben, wenn solche Flächen hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. 7 Beihilfefähige Flächen können auch solche sein für die 2008 ein Anspruch auf Betriebsprämienzahlung bestand und die infolge der Anwendung der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie nicht mehr den Anforderungen an beihilfefähige Flächen entsprechen. Darunter fallen auch Flächen, die im Rahmen von EU-Programmen stillgelegt sind solange der Verpflichtungszeitraum noch andauert. Hinweis: Aufgrund der in Hessen erfolgten Abfinanzierung der Einkommensverlustprämienregelung für Erstaufforstungsflächen sollten diese Flächen NICHT im Rahmen der Basisprämienregelung beantragt werden. Eine Rückforderung der Abfinanzierung erfolgt, sofern die Fläche dennoch als solche beantragt wird. Die Flächen wurden daher im FNN zunächst als nicht beantragt für die Basisprämie vorgedruckt. Weiterführende Ausführungen sind in der Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland“ enthalten. 1.1.5 Greeninganforderungen Betriebsinhaber, die einen Antrag auf Gewährung der Basisprämie stellen, müssen ab dem 1. Januar 2015 auf allen ihren beihilfefähigen Flächen bestimmte dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, die sogenannten „Greening-Verpflichtungen“, einhalten. Dies gilt auch für beihilfefähige Flächen, mit denen im Antragsjahr kein Zahlungsanspruch aktiviert wird, oder für landwirtschaftliche Flächen, die die Mindestparzellengröße nicht erreichen. Die Anforderungen müssen, soweit keine anderen Zeiträume festgelegt sind, während des gesamten Jahres eingehalten werden, auch wenn die Fläche zwischenzeitlich an einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden sollte. Die Greening-Zahlung wird für alle beihilfefähigen Flächen des jeweiligen Betriebs gewährt. Der Prämienbetrag ist bundeseinheitlich festgelegt. Schätzungen der Beträge sind in der Anlage „Kleinerzeugerregelung“ enthalten. Das Greening besteht aus drei Maßnahmen: – der Anbaudiversifizierung, – dem Erhalt des Dauergrünlands und – der Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse (sogenannte „ökologische Vorrangflächen“). Die Anbaudiversifizierung und die „ökologische Vorrangflächen“ sind auf Ackerflächen zu erbringen. Das Gebot zum Erhalt des Dauergrünlands ist auf den Dauergrünlandflächen einzuhalten. Betriebe des ökologischen Landbaus sind von der Einhaltung der Greening-Verpflichtungen befreit, wenn sie eine Bescheinigung gem. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die für das ganze Antragsjahr gilt, vorlegen. Die Greeningprämie wird bei Beantragung ohne weitere Anforderungen und Nachweise gewährt. Die Befreiung von der Einhaltung der Greening-Verpflichtungen gilt nur für diejenigen Teile des Betriebs, die dem ökologischen Anbau dienen und für die eine Anerkennung der zuständigen Kontrollstelle vorliegt. Auf Antrag kann ein Betriebsinhaber auf die Befreiung von der Greening-Verpflichtung verzichten. Betriebsinhaber, die ihre Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung erklärt haben sind ebenfalls von der Einhaltung der Greening-Verpflichtungen befreit. Betriebsinhabern, deren Flächen ganz oder teilweise in Natura-2000-Gebieten liegen, wird die Greeningprämie gewährt, sofern sie die jeweiligen Greening-Verpflichtungen in dem Umfang einhalten, wie diese auf den betreffenden Flächen mit den Zielen der Schutzgebietsregelungen vereinbar sind. Die davon betroffenen Flächen sind im Flächen- und Nutzungsnachweis entsprechend mit „U“ lt. Codeliste B zu kennzeichnen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Der Umfang und die eventuelle Befreiung von den Maßnahmen „Anbaudiversifizierung“ und „ökologische Vorrangflächen“ sind abhängig vom Umfang des Ackerlandes im jeweiligen Betrieb. Grundlage für die Berechnung sind alle Ackerflächen eines Betriebs. Es fließen auch die Ackerflächen ein, die unterhalb der Mindestparzellengröße (in Hessen 0,1 ha) liegen, auch wenn dafür keine Basisprämie gewährt wird. Ebenfalls dazu gehören die Landschaftselemente, die auf oder zwischen Ackerflächen liegen oder an diese angrenzen und zur beihilfefähigen Fläche gehören, es sei denn, sie wurden nicht den angrenzenden Dauergrünland- oder Dauerkulturflächen zugeordnet. Für Flächen, die zur Erfüllung der Greening-Verpflichtungen angegeben werden, werden in Hessen keine Zahlungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen gewährt. Zudem werden diese Flächen bei allen Maßnahmen nach dem Hessischen Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen (HALM) nicht zur Berechnung der Verpflichtungserfüllung herangezogen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Richtlinie HALM und dem Merkblatt dazu. 8 1.1.5.1 Anbaudiversifizierung Durch die Anbaudiversifizierung werden den Betriebsinhabern Mindestanforderungen bezüglich der Anzahl und der maximal zulässigen Anteile einzelner landwirtschaftlicher Kulturen am gesamten Ackerland ihres Betriebs (einschließlich der Parzellen, die die Mindestgröße für die Gewährung von Direktzahlungen nicht erreichen) vorgeschrieben. Der maßgebliche Zeitraum, in dem die Vorschriften zur Anbaudiversifizierung einzuhalten sind, ist vom 01. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres. Im Flächen- und Nutzungsnachweis ist die Hauptkultur anzugeben. Das ist die Kultur, die sich während des Zeitraums vom 01. Juni bis 15. Juli zeitlich am längsten auf der Fläche befinden wird. Betriebsinhaber mit weniger als 10 ha Ackerland unterliegen nicht der Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung. Betriebsinhaber mit Ackerland zwischen 10 und 30 ha unterliegen der Anbaudiversifizierung. Sie müssen auf dem Ackerland mindestens 2 verschiedene landwirtschaftliche Kulturen anbauen. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % des Ackerlandes einnehmen. Beträgt das Ackerland eines Betriebsinhabers mehr als 30 ha sind mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturen anzubauen. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % des Ackerlandes einnehmen und die beiden größten Kulturen zusammen dürfen nicht mehr als 95 % des Ackerlandes einnehmen. In Betrieben, bei denen Gras oder andere Grünfutterpflanzen oder brachliegende Flächen mehr als 75 % des Ackerlandes ausmachen, finden die Höchstgrenzen (75 % bzw. 95 %) keine Anwendung. Auf dem verbleibenden Ackerland darf die Hauptkultur nicht mehr als 75 % einnehmen, es sei denn diese verbleibende Fläche wird von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen eingenommen oder ist brachliegendes Land. Unabhängig davon gelten jedoch die Vorgaben für die Anzahl an unterschiedlichen Kulturen. Betriebsinhaber mit einem hohen Anteil von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen und/oder brachliegenden Flächen am Ackerland, d.h. Betriebe bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegende Flächen sind, oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient, sind von der Anbaudiversifizierung befreit, sofern das verbleibende, nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 ha nicht überschreitet. Betriebe mit einem hohen Dauergrünlandanteil und/oder Gras oder anderen Grünfutterpflanzen an der landwirtschaften Fläche, d.h. Betriebe, bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird oder eine Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient, sofern das verbleibende, nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 ha nicht überschreitet, sind ebenfalls von der Anbaudiversifizierung befreit. Betriebe mit Flächentausch: Betriebe, bei denen mehr als 50 % der als Ackerland angemeldeten Flächen im eigenen Flächen- und Nutzungsnachweis des Vorjahres nicht angegeben wurden und bei denen auf dem gesamten Ackerland des Betriebes eine andere landwirtschaftliche Kulturpflanze als im Vorjahr angebaut wird, sind von der Anbaudiversifizierung befreit. Für die Klärung der Frage, was bei der Anbaudiversifizierung als „landwirtschaftliche Kulturpflanze“ zählt, bedient man sich einer botanischen Klassifikation. Danach werden Pflanzen in Familien eingeordnet. Eine Pflanzenfamilie besteht i.d.R. aus mehreren Gattungen, die wiederum in verschiedene Arten untergliedert werden. Arten können nach einzelnen Sorten unterschieden werden. Für die Anbaudiversifizierung sind „Gattung“ und „Art“ maßgeblich. Eine Liste der Kulturpflanzenarten ist diesem Merkblatt als Anhang beigefügt. Für die Anbaudiversifizierung zählen nachstehende Kategorien als eine „landwirtschaftliche Kultur(pflanze): – Jede Gattung mit Ausnahme der Art der Pflanzenfamilien Kreuzblüter (Brassicaceae), Nachtschattengewächse (Solanaceae) und Kürbisgewächse (Cucurbitaceae). Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. – Brachliegende Flächen: Dazu gehören für die Anbaudiversifizierung auch die ökologischen Vorrangflächen „Streifen von beihilfefähigen Flächen an Waldrändern“, Feldränder, i.d.R. jedoch nicht die Feldraine, sowie die auf Ackerland gelegenen Teile von Pufferstreifen. – Gras oder andere Grünfutterpflanzen. – Als Mischkulturen werden im Sinne der Anbaudiversifizierung sowohl Flächen mit verschiedenen Kulturpflanzen in getrennten Reihen als auch Flächen, auf denen Saatgutmischungen ausgesät sind, verstanden. Weitergehende Ausführungen finden Sie in der Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland“. 9 1.1.5.2 Erhaltung Dauergrünland Die Definition Dauergrünland hat sich gegenüber der Vergangenheit geändert. Unter dem neuen Dauergrünlandbegriff versteht man Dauergrünland und Dauerweideland. Es sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise entstanden sind, zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes waren. Auf einer Dauergrünlandfläche können auch andere Pflanzenarten wachsen (Sträucher und/oder Bäume) sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Dauergrünland können auch Flächen sein, auf denen Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, die aber abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen (z.B. Heide). Gras und andere Grünfutterpflanzen sind alle Pflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen sind oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind. Dabei ist es unerheblich ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Damit gehören Flächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden (und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind) zu den Dauergrünlandflächen. Durch diese Regelung kann jährlich neues Dauergrünland entstehen, wenn auf einer Fläche in fünf aufeinanderfolgenden Jahren Gras oder andere Grünfutterpflanzen stehen. Dabei ist ein Wechsel zwischen Kulturen (z.B. Ackergras und Kleegras) unerheblich. Dazu gehören auch Ackerflächen die aus der Produktion genommen sind und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen begrünt wurden. Auch diese werden nach fünf Jahren zu Dauergrünland, es sein denn, sie werden als ökologische Vorrangflächen angegeben. Umweltsensibles Dauergrünland unterliegt im Rahmen des Greenings einem besonderen Schutz. Als umweltsensibles Dauergrünland gilt das Grünland, das am 01.01.2015 in FFH-Gebieten besteht. Ausgenommen sind die Dauergrünlandflächen in FFH-Gebieten, die im Rahmen von Stilllegungs- oder Agrarumweltmaßnahmen entstanden sind und seither fortlaufend Gegenstand von Verpflichtungen zur Beibehaltung von Dauergrünland in Agrarumweltmaßnahmen sind. Umweltsensibles Dauergrünland darf weder umgewandelt noch umgebrochen werden. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zu einer mechanischen Zerstörung der Grasnarbe führen. Außer Walzen, Schleppen, Striegeln sowie der Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren oder vergleichbaren Maßnahmen, sind alle Bodenbearbeitungsmethoden drei Tage vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Bewilligungsstelle anzuzeigen. Wird entgegen des Erhaltungsgebots umweltsensibles Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt muss die Fläche wieder in Dauergrünland umgewandelt werden. Die Rückumwandlung wird dem Betriebsinhaber von der zuständigen Behörde mitgeteilt. Dabei wird auch die Frist genannt, innerhalb derer die Rückumwandlung erfolgen muss. Anderes als umweltsensibles Dauergrünland darf ab 01.01.2015 nur noch mit Genehmigung in andere Nutzungen umgewandelt werden. Die Genehmigung ist bei der zuständigen Bewilligungsstelle (in Hessen der Kreisausschuss des Landkreises in dem die Fläche liegt), schriftlich zu beantragen. Stehen andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegen, wird keine Genehmigung erteilt. Grundsätzlich wird eine Genehmigung nur erteilt, wenn an anderer Stelle in derselben Region eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl neu als Dauergrünland angelegt wird. Diese Fläche kann bereits vorher für Gras oder andere Grünfutterpflanzen genutzt worden sein (zum Beispiel als Ackergras), aber sie darf noch nicht zu Dauergrünland geworden sein. Diese Fläche gilt ab dem Zeitpunkt der Neuanlage als Dauergrünland und muss ab dann mindestens fünf aufeinander folgende Jahre für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden. Soll die Neuanlage durch einen anderen Betriebsinhaber erfolgen (was möglich ist), erkundigen Sie sich bitte unbedingt bei der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle unter welchen Bedingungen dies erfolgen kann. Eine Genehmigung ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Dauergrünland wird dann erteilt, wenn das Dauergrünland im Rahmen von Agrarumwelt- oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen (HEKUL, HELP, HIAP oder HALM) entstanden ist oder wenn es sich um ab dem Jahr 2015 neu entstandenes Dauergrünland handelt. Als ab dem Jahr 2015 entstandenes Dauergrünland gelten Flächen, die erstmals im Gemeinsamen Antrag 2015 als Dauergrünland angegeben sind und die 2014 im Gemeinsamen Antrag ohne Beanstandung als andere landwirtschaftliche Fläche als Dauergrünland angegeben wurden. Eine ohne Genehmigung umgewandelte Dauergrünlandfläche muss der Betriebsinhaber bis zum nächstfolgenden Schlusstermin (das ist der 15.05. des Folgejahres) für den Gemeinsamen Antrag wieder in Dauergrünland rückumwandeln. Sollte die Fläche zwischenzeitlich an einen anderen Betriebsinhaber übergeben worden sein, der ebenfalls den Verpflichtungen des Greenings unterliegt, gilt die Verpflichtung für den übernehmenden Betrieb. 10 Hinweis: Zusätzlich zu dem auf einzelbetrieblicher Ebene bestehenden Genehmigungsverfahren gibt es Vorschriften zur Erhaltung des Dauergrünlandes auf regionaler Ebene (im Grundsatz auf Ebene der Bundesländer). Die Berechnung der Referenz und die Folgen aus einem Rückgang des Dauergrünlandanteils von mehr als 5 % ist in der Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland“ detailliert beschrieben. 1.1.5.3 Ökologische Vorrangflächen Betriebsinhaber mit 15 ha Ackerfläche und mehr, müssen ab 2015 grundsätzlich 5 % des Ackerlandes als ökologische Vorrangfläche bereitstellen. Bei der Prüfung, ob das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 15 Hektar beträgt, wird wie bei der Anbaudiversifizierung das gesamte Ackerland des Betriebsinhabers einbezogen, dazu gehören auch solche Flächen, die die Mindestparzellengröße (in Hessen 0,1 ha) unterschreiten. Bei dieser Prüfung zählen zum Ackerland auch alle in der Verfügungsgewalt des Betriebsinhabers stehenden Landschaftselemente, die innerhalb oder zwischen seinen Ackerflächen liegen oder an diese angrenzen und zur beihilfefähigen Fläche zählen, soweit er sie nicht zu seinen angrenzenden Dauergrünland- oder Dauerkulturflächen zugeordnet hat. Befreit von der Verpflichtung ökologische Vorrangflächen zu erbringen, sind Betriebe, bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, brachliegendes Land sind, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dienen. Das verbleibende, nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland, darf dann 30 ha nicht überschreiten. Befreit von der Verpflichtung ökologische Vorrangflächen zu erbringen, sind Betriebe, deren Ackerfläche zu 75 % und mehr für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, oder brachliegendes Land sind, oder dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dienen. Das verbleibende, nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland, darf dann 30 ha nicht überschreiten. In Deutschland werden grundsätzlich alle im EU Recht aufgezählten Typen ökologischer Vorrangflächen angeboten: – Brachliegende Flächen – Terrassen – Landschaftselemente einschließlich Feldränder – Pufferstreifen – Streifen von beihilfefähigen Flächen an Waldränden – Agroforstflächen – Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb – Aufforstungsflächen – Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke – Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen. Für die einzelnen Arten von ökologischen Vorrangflächen sind jeweils besondere Bedingungen festgelegt, deren Einhaltung Voraussetzung für die Anerkennung als solche sind. Hinweise zur Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Zu den Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) zählen Flächen, die nicht für landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden oder nicht genutzt werden können. Auch bestimmte Flächenkategorien mit einer landwirtschaftlichen Erzeugung gehören zu den ÖVF. Kategorie ÖVF NC lt. Codeliste A Nutzung lt. Codeliste B Gew. Faktor Streifen am Waldrand (ohne Produktion) ÖVF 054 AL 1,5 Ufervegetation ÖVF 055 NLF 1,5 Pufferstreifen ÖVF AL 056 AL 1,5 Pufferstreifen ÖVF DGL 057 DGL 1,5 Feldrand ÖVF 058 AL 1,5 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen AL 0,7 Brachflächen AL 1,0 AL 0,3 Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb 982 Zwischenfruchtanbau mit Grasuntersaat ZG AL 0,3 Zwischenfruchtanbau mit Kulturpflanzenmischung ZK AL 0,3 11 Für die einzelnen Typen von ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) sind Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren vorgesehen: Umrechnungsfaktoren werden zu einer Vereinfachung der Ermittlung der Flächengröße verwendet. In Hessen finden Umrechnungsfaktoren nur bei Einzelbäumen als Naturdenkmal (LE-Code 5) Anwendung. Hier wird eine Fläche von 20 m² angenommen, ungeachtet der tatsächlichen Flächengröße des Einzelbaumes. Gewichtungsfaktoren werden zur Berechnung des Flächenanteils ökologischer Vorrangflächen herangezogen. Die tatsächliche Größe der als ÖVF ausgewiesenen Flächen wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor multipliziert und so der anzurechnende Flächenanteil ÖVF ermittelt. Für die verschiedenen ÖVF gelten je nach ihrer ökologischen Wertigkeit Gewichtungsfaktoren zwischen 0,3 und 2,0. Beispiel: Ein Schlag mit 2,5 Hektar Luzerne (NC 423, stickstoffbindende Pflanze) wird mit dem Gewichtungsfaktor 0,7 multipliziert und mit einem Flächenanteil von 1,75 Hektar als ÖVF angerechnet. Erläuterungen zu den Landschaftselementen finden Sie in Kapitel 3 dieses Merkblatts. Hinweise zu den ökologischen Vorrangflächen, die mit einem Nutzungscode beantragt werden (Schlag) Code 054: Streifen am Waldrand (ohne Produktion) ÖVF Definition: Streifen am Waldrand (ohne Produktion) müssen unmittelbar an die Bäume des Waldes angrenzen. Es darf kein Feldrain oder Waldsaum dazwischen liegen. Anforderungen: − angrenzend an Wald − auf Ackerflächen − keine Längenbeschränkung − Breite mindestens 1 Meter und höchstens 10 Meter Code 054: Streifen am Waldrand (ohne Produktion) ÖVF Erläuterung: Das ganze Jahr über ist keine landw. Erzeugung erlaubt, mit Ausnahme von Beweidung oder Schnittnutzung. In nachfolgenden Jahren können Streifen am Waldrand wieder der Ackernutzung zugeführt werden. Stickstoffdüngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Ab 1. August darf Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden. Am Rande oder neben einer Brachfläche desselben Betriebsinhabers müssen sie davon eindeutig abgehoben und unterscheidbar sein. Streifen am Waldrand können nicht an Feldränder (Code 058) angrenzen. Für Streifen am Waldrand gilt ein Gewichtungsfaktor von 1,5. Pufferstreifen an Gewässern (Codes 055, 056, 057) ÖVF Pufferstreifen an Gewässern, einschließlich evtl. vorhandener Ufervegetation treten einzeln (Code 056, 057) oder als Gruppe (Code 055, 056, 057) auf. Acker- und DGL-Pufferstreifen (Code 056, 057) können dabei kombiniert werden. Pufferstreifen, die nur aus Ufervegetationsstreifen bestehen (Code 055) sind nicht zulässig. Pufferstreifen an Gewässern (Codes 055, 056, 057) Beispiel 1 Beispiel: Ufervegetation (Code 055) und daneben ein Pufferstreifen Dauergrünland (Code 057). Der Pufferstreifen, einschließlich evtl. vorhandener Ufervegetation beginnt an der Böschungsoberkante zum Gewässer und grenzt auf der anderen, gewässerabgewandten Seite zwingend an eine Ackerfläche an. Sofern ein Ufervegetationsstreifen vorhanden ist, zählt dieser zwingend zum Pufferstreifen dazu. Gewässer sind ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Oberflächengewässer. Ausgenommen sind nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführende Gewässer. 12 Code 055: Ufervegetation ÖVF Definition: Ufervegetationsstreifen sind mit dafür typischer Vegetation bewachsen. Die Ufervegetation muss in der Verfügungsgewalt des Antragstellers sein. Ufervegetationsstreifen grenzen an den Pufferstreifen auf AL oder DGL (Code 056, 057) an. Anforderungen: − auf Dauergrünland – an Ackerfläche angrenzend (ggf. mit DGL Pufferstreifen dazwischen) − Längsseiten parallel zum Rand des Gewässerlaufes − Breite bis zu 10 Meter, einschließlich der Pufferstreifen (Code 056, 057) maximal 20 Meter − keine Längenbegrenzung Erläuterung: Das ganze Jahr über ist keine landw. Erzeugung erlaubt. Ufervegetationsstreifen können nicht an Feldränder (Code 058) angrenzen. Für Ufervegetationsstreifen gilt ein Gewichtungsfaktor von 1,5. Pufferstreifen an Gewässern (Codes 055, 056, 057) Beispiel 2 Pufferstreifen an Gewässern (Codes 055, 056, 057) Beispiel 3 Code 056: Pufferstreifen ÖVF AL Definition: Die Fläche befindet sich innerhalb von Referenzparzellen und grenzt an einen Schlag mit Ackernutzung an. Die Fläche muss an das Gewässer oder den Ufervegetationsstreifen angrenzen, wobei der Ufervegetationsstreifen max. 10 m breit sein darf. Anforderungen: − auf Ackerflächen − an Ackerfläche angrenzend − Längsseiten parallel zum Rand des Gewässerlaufes − Breite mindestens 1 Meter und höchstens 20 Meter, einschließlich Ufervegetation (Code 055) − keine Längenbegrenzung Erläuterung: Das ganze Jahr über ist keine landw. Erzeugung erlaubt, mit Ausnahme von Beweidung oder Schnittnutzung. In nachfolgenden Jahren können Pufferstreifen wieder der Ackernutzung zugeführt werden. Stickstoffdüngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Ab 1. August darf Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden. Am Rande oder neben einer Brachfläche desselben Betriebsinhabers müssen sie davon eindeutig abgehoben und unterscheidbar sein. Pufferstreifen können nicht an Feldränder (Code 058) angrenzen. Für Pufferstreifen gilt ein Gewichtungsfaktor von 1,5. Code 057: Pufferstreifen ÖVF DGL Definition: Die Fläche grenzt an einen Schlag mit Ackernutzung an. Die Fläche muss an das Gewässer oder den Ufervegetationsstreifen angrenzen, wobei der Ufervegetationsstreifen max. 10 m breit sein darf. Anforderungen: − auf Dauergrünland − an Ackerfläche angrenzend − Längsseiten parallel zum Rand des Gewässerlaufes − Breite mindestens 1 Meter und höchstens 20 Meter, einschließlich Ufervegetation (Code 055) − keine Längenbegrenzung 13 Erläuterung: Das ganze Jahr über ist keine landw. Erzeugung erlaubt, mit Ausnahme von Beweidung oder Schnittnutzung. In nachfolgenden Jahren können Pufferstreifen wieder der Ackernutzung zugeführt werden. Stickstoffdüngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Ab 1. August darf Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden. Am Rande oder neben einer Brachfläche desselben Betriebsinhabers müssen sie davon eindeutig abgehoben und unterscheidbar sein. Pufferstreifen können nicht an Feldränder (Code 058) angrenzen. Für Pufferstreifen gilt ein Gewichtungsfaktor von 1,5. Code 058: Feldrand ÖVF Definition: Feldränder sind zum Beispiel Blühstreifen am Ackerrand oder der Selbstbegrünung überlassene Streifen. Code 058: Feldrand ÖVF Beispiel 1 Code 058: Feldrand ÖVF Beispiel 2 Anforderungen: − auf Ackerflächen − Lineare Struktur − keine Längenbeschränkung − Breite mindestens 1 Meter und höchstens 20 Meter Erläuterung: Das ganze Jahr über ist keine landw. Erzeugung erlaubt. Stickstoffdüngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. In nachfolgenden Jahren können Feldränder wieder der Ackernutzung zugeführt werden. Ab 1. August darf Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden. Am Rande oder neben einer Brachfläche desselben Betriebsinhabers müssen sie davon eindeutig abgehoben und unterscheidbar sein. Feldränder können nicht an Pufferstreifen (Code 055, 056, 057) oder Streifen am Waldrand (Code 054) angrenzen. Für Feldränder gilt ein Gewichtungsfaktor von 1,5. Weitere ökologische Vorrangflächen Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen Definition: Vorgegebene Arten gemäß Anlage 4 zu § 32 der Direktzahlungen-DurchführungsVerordnung (Anlage „Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen“). Anforderungen: − auf Ackerflächen − keine Größenbeschränkung Erläuterung: Für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gilt ein Gewichtungsfaktor von 0,7. Brachflächen Definition: Brachflächen sind Ackerflächen, die aus der Produktion genommen sind. Code Kulturart/Nutzung 591 Ackerland aus der Erzeugung genommen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) ii) VO (EU) 1307/2013 555 849 14 20 jährige Flächenstilllegung auf Uferrändern und in Auen AL Weinbergbrache AL AL Anforderungen: − auf Ackerflächen − keine Größenbeschränkung Erläuterung: Das ganze Jahr über ist keine landwirtschaftliche Erzeugung erlaubt. Ab 1. August darf Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden. Als Mindesttätigkeit gilt eine Mahd jährlich und das Abfahren des Mähgut oder das Zerkleinern und Verteilen des Aufwuchses auf der Fläche. Für Brachflächen gilt ein Gewichtungsfaktor von 1,0. Code 982: Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb Definition: Zulässige Arten gemäß Anlage 1 zu §§ 3 und 30, Abs. 1, der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (Anlage „Zulässige Arten für Niederwald mit Kurzumtrieb“). Anforderungen: − Kurzumtriebsplantage − Maximaler Erntezyklus 20 Jahre − keine Größenbeschränkung Erläuterung: Der Einsatz von mineralischen Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln ist nicht erlaubt. Für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gilt ein Gewichtungsfaktor von 0,3. Zwischenfruchtanbau mit Grasuntersaat (Kennzeichnung mit „ZG“ lt. Codeliste B, FNN Spalte 12) Definition: In einer Hauptkultur wird eine Untersaat Gras ausgesät. Anforderungen: − auf Ackerflächen − nur Grassamen, keine Kleegrasmischung − keine Frist für Aussaat − keine Größenbeschränkung Erläuterung: Bezüglich der zu verwendenden Grasarten bestehen keine Vorgaben. Nach der Ernte der Hauptkultur ist der Einsatz von mineralischen Düngemitteln sowie Klärschlamm oder Pflanzenschutzmitteln nicht erlaubt. Organischer Wirtschaftsdünger ist dagegen zulässig. Die Beweidung mit Schafen und Ziegen ist im Antragsjahr möglich. Für Zwischenfruchtanbau mit Grasuntersaat gilt ein Gewichtungsfaktor von 0,3. Zwischenfruchtanbau mit Kulturpflanzenmischung (Kennzeichnung mit „ZK“ lt. Codeliste B, FNN Spalte 12) Definition: Aussaat einer Kulturpflanzenmischung. Mischungen enthalten mindestens zwei Arten aus der Liste vorgegebener Arten gemäß Anlage 3 zu § 1, Abs. 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. Dabei darf keine der Arten einen höheren Anteil als 60% der Samen in der Mischung haben. Anforderungen: − auf Ackerflächen − Mischungen gemäß Anlage 3 DirektZahlDurchfV − Aussaat 16.07.-01.10. − keine Größenbeschränkung Erläuterung: Kulturpflanzenmischungen können Saatgutmischungen von Saatzuchtunternehmen oder selbst hergestellte Mischungen sein. In jedem Falle sind entsprechende Belege und Nachweise vorzuhalten. Nach der Ernte der Vorkultur ist der Einsatz von mineralischen Düngemitteln sowie Klärschlamm oder Pflanzenschutzmitteln nicht erlaubt. Organischer Wirtschaftsdünger ist dagegen zulässig. Die Beweidung mit Schafen und Ziegen ist im Antragsjahr möglich. Für Zwischenfruchtanbau mit Kulturpflanzenmischung gilt ein Gewichtungsfaktor von 0,3. 15 1.2 Junglandwirteprämie Die Junglandwirteprämie wird nur auf Antrag für maximal 90 aktivierte Zahlungsansprüche gewährt. Der Prämiensatz beträgt nach derzeitiger Schätzung ca. 44 EUR/ha. Der konkrete Betrag wird im Laufe des Jahres 2015 ermittelt und rechtzeitig vor der Zahlung bekanntgegeben. Die Prämie muss jährlich im Gemeinsamen Antrag zusätzlich zu den sonstigen Zahlungen (z.B. Basisprämie) beantragt werden. Sie wird jährlich, längstens aber für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt. Der Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl an Jahren, die zwischen dem Kalenderjahr, das dem Jahr der erstmaligen Niederlassung des Junglandwirts als Betriebsinhaber folgt und dem Kalenderjahr der ersten Antragstellung vergangen sind. Als Junglandwirte gelten natürliche Personen, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder sich während der letzten fünf Jahre vor der erstmaligen Beantragung der Basisprämie mit einem Betrieb niedergelassen haben UND die im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie nicht älter als 40 Jahre sind. Damit ist die Altersgrenze für die Gewährung nur im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie maßgeblich. Personenvereinigungen und juristische Personen, die als antragstellende Betriebsinhaber auftreten, können grundsätzlich die Junglandwirteprämie beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass ein ordnungsgemäßer Antrag auf Gewährung einer Basisprämie gestellt ist und Zahlungsansprüche aktiviert sind. Zu beachten dabei ist, dass ein Junglandwirt als natürliche Person die Personenvereinigung oder die juristische Person, die den landwirtschaftlichen Betrieb hält, kontrolliert. Die Kontrolle darf nicht nur im ersten Jahr der Antragstellung gegeben sein, sondern auch in den Folgejahren, und zwar in Bezug auf Entscheidungen zu Betriebsführung sowie Gewinn und Verlust. Es muss sichergestellt sein, dass der Junglandwirt die wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit den anderen Landwirten ausübt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn „keine Entscheidung gegen ihn getroffen werden kann“. Dies gilt selbst dann, wenn mehrere Personen am Kapital oder der Betriebsführung beteiligt sind. Bei eingetragenen Genossenschaften oder Aktiengesellschaften ist diese Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllt. Unabhängig von der Rechtsform muss der Junglandwirt immer (Mit-) Geschäftsführer sein. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in jedem Einzelfall vorzunehmen. Als Niederlassung zählt die Übernahme der Kontrolle. Sind mehrere Junglandwirte an der Personenvereinigung oder der juristischen Person beteiligt und haben sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle übernommen, gilt die erste Übernahme der Kontrolle als Zeitpunkt der Niederlassung. Weitergehende Ausführungen und Beispiele finden Sie in der Broschüre des Bundes „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland“. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte unbedingt an die für Sie zuständige Bewilligungsstelle. 1.3 Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete Antragsberechtigt sind ausschließlich aktive Betriebsinhaber (siehe Feld 50) im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Flächen in benachteiligten Gebieten bewirtschaften. Als aktiver Betriebsinhaber gelten auch Kooperationen. Kooperation in diesem Sinne ist ein Zusammenschluss von landwirtschaftlichen Betrieben, die jeweils mindestens 5 Jahre lang selbständig bewirtschaftet wurden. Ab erstmaliger Zahlung der Ausgleichszulage muss die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit noch mindestens 5 Jahre ausgeübt werden. Von den Begünstigten der Ausgleichszulage sind im gesamten Betrieb die verbindlichen Cross-Compliance (CC) Anforderungen der Artikel 91 bis 95 und des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhalten. ☞ NEU Ab dem Antragsjahr 2015 werden nur noch hessische Flächen in benachteiligten Gebieten gefördert. Außerhessische Flächen werden nicht mehr gefördert. Die bisherige Verpflichtung, Grünlandflächen bis zum 31. August eines Antragsjahres zu nutzen oder pflegen, entfällt. Förderfähig sind alle Flächen die im benachteiligten Gebiet liegen und in der Anlage „Förderfähige Kulturen in HALM und AGZ“ in der Spalte AGZ ein „X“ aufweisen. 16 ☞ NEU Die Ausgleichszulage wird dem Zuwendungsempfänger jährlich auf Antrag gewährt, sofern ein Mindestbetrag von 250 Euro erreicht wird. Flächen, die grundsätzlich für AGZ förderfähig wären, für die Sie aber keine AGZ erhalten möchten, können Sie in Spalte 14 des FNN entsprechend kennzeichnen. 1.4 Hessisches Programm für Agrarumelt- und Landschaftspflegemaßnahmen (HALM) Die fachspezifischen Ausführungen zu HALM sind in Kapitel 5. zu finden. 1.5 Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen Die Antragstellung auf Teilnahme an der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ erfolgt mittels gesonderten Antragsformularen, die bei der für diese Maßnahme zuständigen Bewilligungsstelle erhältlich sind. Zuständig ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V 51,2- Weinbau. Wurde die Genehmigung zum Beginn der Maßnahme erteilt, ist die Auszahlung mit dem Gemeinsamen Antrag und dem dazugehörigen Flächen- und Nutzungsnachweis zu beantragen. Nach Durchführung der Umstrukturierung sind Sie verpflichtet, 3 Jahre in Folge einen Gemeinsamen Antrag einzureichen. Andernfalls kommt es zu Kürzungen und Sanktionen. 1.6 Forstliche Förderung Für Informationen zur forstlichen Förderung wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V 52.1, Forst. Wenn Ihnen in den Jahren 2008 bis 2013 die Durchführung einer Waldumweltmaßnahme bewilligt wurde, ist die Auszahlung mit dem Gemeinsamen Antrag und dem dazugehörigen Flächen- und Nutzungsnachweis zu beantragen. Einkommensverlustprämie Bitte beachten Sie: Im Jahr 2014 konnte die kapitalisierte Auszahlung der Einkommensverlustprämie beantragt werden. Eine Beantragung der Auszahlung ist ab 2015 daher nicht mehr möglich. Sollten Sie die kapitalisierte Auszahlung Ihrer Einkommensverlustprämie in 2014 beantragt haben, so achten Sie bitte darauf, Ihre Erstaufforstungsflächen nicht für die Direktzahlungen zu beantragen. Ihre Flächen sind dementsprechend im Flächen- und Nutzungsnachweis als „Nichtbeantragung für Basisprämie“ gekennzeichnet. Sollten Sie diese Flächen dennoch für die Basisprämie beantragen, hat dies zur Folge, dass Sie die kapitalisierte Einkommensverlustprämie zurückzahlen müssen. 17 2. Ausfüllhinweise der Formulare und Anhänge a.Gemeinsamer Antrag I. Allgemeine Angaben Mit dem 12-stelligen Personenident (PI) ist es zusammen mit Ihrer PIN möglich, sich in der Zentralen Datenbank in München über die Ihnen im Rahmen der Basisprämie zustehenden Zahlungsansprüche zu informieren, sobald sie Ihnen zugewiesen sind. Die Übertragung und der Handel erfolgt wie bisher auch über die Zentrale Datenbank. Der 12-stellige Personenident setzt sich zusammen aus 06 000 und dem bisher bereits bekannten Personenident (PI). Diese Nummer wird auch als InVeKoS-Nummer oder ZID-Nummer bezeichnet. Feld 1–12: Bei erstmaliger Antragstellung ist der Unternehmensident und der Personenident bei der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle zu erfragen. Die Angaben in den Feldern 1–12 sind vollständig einzutragen, wenn Ihnen kein vorgedruckter Etikettaufkleber vorliegt. Änderungen sind deutlich zu kennzeichnen. Sollte sich Ihre Bankverbindung ändern, so ist eine Vorsprache bei der für Sie zuständigen Bewilligungsbehörde notwendig und eine von der Bank ausgestellte Bestätigung über den Kontoinhaber einzureichen ODER persönlich bei Ihrer Bewilligungsstelle Personalausweis und EC-/ Bankkarte vorzulegen. Feld 13: Die entsprechende Rechtsform Ihres Unternehmens ist durch Ankreuzen bzw. genaue Angabe unter der Abfrage „Sonstige“ kenntlich zu machen. Geben Sie zusätzlich darüber hinaus an, ob es sich um ein Unternehmen im Haupterwerb oder im Nebenerwerb handelt. Soweit es sich bei dem antragstellenden Unternehmen um eine juristische Person (Personen- oder Kapitalgesellschaft) oder ein Unternehmen mit einer anderen Rechtsform handelt und sich Veränderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben bzw. Sie im Vorjahr keinen Antrag gestellt haben, ist zusätzlich die Anlage „Unternehmensbeteiligung“ auszufüllen. Feld 14: Bitte kennzeichnen Sie eine der vorgegebenen Möglichkeiten. Feld 15: Soweit Sie als Antragsteller bzw. Unternehmensinhaber oder Gesellschafter an anderen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen, für die ein Antrag gestellt wird, beteiligt sind, und sich Veränderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben bzw. Sie im Vorjahr keinen Antrag gestellt haben, ist zusätzlich die Anlage „Unternehmensbeteiligung“ auszufüllen. Feld 16: Hier sind alle Betriebsstätten anzugeben, für die Sie eine HIT-Registriernummer (nicht nur für Rinderhaltung) erhalten haben. Sollten Sie mehr als 3 HIT-Registriernummern haben, geben Sie diese bitte auf einem gesonderten Blatt an. In Ihren Antragsunterlagen finden Sie einen Etikettaufkleber mit den vorgedruckten, bekannten HIT-Registriernummern. Sollten sich gegenüber diesen Daten Änderungen ergeben haben, geben Sie diese bitte hier an, ansonsten können Sie den Etikettaufkleber verwenden. Bitte beachten Sie, dass Sie auch dann eine HIT-Registriernummer benötigen, wenn Sie nur Pferde-, Schaf-, Geflügelhalter sind. Sollten Sie noch nicht über eine Nummer verfügen, so ist diese beim HVL zu beantragen. Feld 17: Alle Fragen sind mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten. Feld 18: Es ist anzugeben, ob Sie Rinder halten. Sie können hier außerdem festlegen, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle das in HIT geführte Bestandsregister herangezogen werden soll. Dies kann insofern ein Vorteil sein, da der Prüfer sich das Bestandsregister dann vor der Prüfung bereits ausdrucken kann und Sie damit nicht in der Pflicht sind, einen Ausdruck aus der HIT-Datenbank vorliegen zu haben bzw. bei der Prüfung ausdrucken zu müssen. Feld 19: Es ist anzugeben, ob Sie Pferde halten und wenn ja, zu welchem Zweck. 18 Tierhaltung Feld 20–49: Jeder Antragsteller, der Tierhaltung betreibt, muss seinen Durchschnitts-Tierbestand – außer dem Rindviehbestand – angeben, sonst ist der Antrag unvollständig und kann nicht bearbeitet werden. Bei Angabe des Bestandes im Durchschnitt des Jahres sind Dezimalzahlen (z.B. 6,5) möglich. Bitte achten Sie darauf, die Tierarten getrennt nach „eigenen Tieren“ und „Pensionstieren“ anzugeben. Die Angaben zur Tierhaltung sind unter anderem Bedingung für die Antragstellung bestimmter HALM-Maßnahmen. Die Berechnung des Viehbesatzes erfolgt automatisiert auf der Basis der Angaben der zentralen Rinderdatenbank (HIT). In Übereinstimmung mit dem HALM berechnen Unternehmen, die Tiere nicht ganzjährig halten, z. B. Pensionsvieh (Schafe und Pferde), den Viehbestand nach folgendem Muster: Beispiel: 30 Mutterschafe werden 9 Monate im eigenen Unternehmen gehalten. Die restlichen 3 Monate des Jahres verbringen die Tiere auf Flächen, die nicht zum Unternehmen gehören. Einzutragen sind in diesem Fall 30 x 9 : 12 = 22,5 Tiere. Gleiches gilt, wenn zeitweise Pensionsvieh gehalten wird. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten müssen entsprechende Berechnungen dem Antrag beigefügt bzw. bei Kontrollen vorgelegt werden. Feld 50: In der neuen Förderperiode ist von jedem Antragsteller der Nachweis zu erbringen, dass er „aktiver Betriebsinhaber“ ist. Einzelheiten zu den Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt. Hier sind Angaben erforderlich, wenn Sie neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit noch einer dort aufgeführten Tätigkeiten nachgehen. In diesem Fall ist die Anlage „Aktiver Betriebsinhaber“ zusätzlich auszufüllen und abzugeben. Ansonsten kreuzen Sie an, dass keiner der Punkte zutrifft. II. Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen Feld 51: In diesem Jahr werden Zahlungsansprüche neu zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt nur auf Antrag, der mit dem Ankreuzen von Feld 51 gestellt wird. Die Zuweisung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Welche der Voraussetzungen Sie erfüllen kreuzen Sie bitte ebenfalls in Feld 51 an. Wenn keine dieser Voraussetzungen auf Sie zutrifft, setzen Sie sich bitte mit der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle in Verbindung. Dort erhalten Sie die notwendige Anlage, auf der Sie ihre Angaben ankreuzen. Wichtig: Wenn die im Antrag vorgegebenen Voraussetzungen auf Sie nicht zutreffen und die vorstehend beschriebene Anlage fehlt, kann dies dazu führen, dass keine Zuweisung erfolgt und damit auch kein Anspruch auf die Zahlungen in diesem Jahr und den folgenden Jahren besteht. III. Antrag auf Gewährung der Basisprämie Bitte beachten Sie, dass die Gewährung von Direktzahlungen neben anderen Voraussetzungen auch an die Mindestgröße des Betriebes von 1 ha beihilfefähiger Fläche gebunden ist. Dies bedeutet, dass Sie für die Betriebsprämie mind. 1 ha Fläche und mind. 1 ZA benötigen! Feld 52: Hiermit beantragen Sie die Basisprämie 2015 und versichern, dass Ihnen die Flächen am 15.05.2015 zur Verfügung stehen und das gesamte Jahr beihilfefähig sind. Flächen, für die Sie 2015 keine Basisprämie beantragen möchten, müssen im Flächen- und Nutzungsnachweis in der Spalte 12 mit „X“ versehen werden. Achtung: für diese Flächen werden dann auch keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Mit der Beantragung wird die grundsätzliche Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Greening-Anforderungen eingegangen. Einzelheiten dazu finden Sie im Merkblatt und der Broschüre des Bundes „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland“. Von der Einhaltung der Greening-Verpflichtungen sind Antragsteller in bestimmten Fällen befreit. Wenn eine der Voraussetzungen aus den Fragen 53–57 auf Sie zutrifft kreuzen Sie diese bitte an. Feld 53: Betriebsinhaber, die gesamtbetrieblich ökologisch/biologische Landwirtschaft betreiben, sind von der Einhaltung der Greening-Verpflichtungen befreit. Betriebsinhaber, die mit einem Teil ihres Betriebes ökolosch/biologische Landbewirtschaftung betreiben, sind mit diesen Flächen von der Einhaltung der Greening-Auflagen befreit. In diesem Falle kennzeichnen Sie die betroffenen Schläge im Flächen-und Nutzungsnachweis in Spalte 15 mit dem Buchstaben „T“ aus der Codeliste B. 19 Die Nachweisführung erfolgt mit der Bescheinigung gem. Artikel 29 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 834/2007, die dem Gemeinsamen Antrag beizufügen ist und für das gesamte Antragsjahr gültig sein muss. Ist sie nicht für das ganze Antragsjahr gültig, ist auch die Bescheinigung vorzulegen, die den noch nicht umfassten Zeitraum abdeckt. Diese Bescheinigung ist unverzüglich nach deren Ausstellung vorzulegen. Feld 54: Wer trotz Befreiungssachverhalten die Greening-Verpflichtungen einhalten möchte, kann dies durch ankreuzen dieses Feldes beantragen. Sollte zwar die Befreiung beantragt sein, die Greening-Verpflichtungen dann doch nicht vollständig eingehalten werden, hat dies Kürzungen und Sanktionen, die sich aus der Nichteinhaltung ergeben, zur Folge. Feld 55: Betriebsinhaber deren als Ackerland im Gemeinsamen Antrag 2015 angemeldete Flächen zu mehr als 50 % im Vorjahr von einem anderen Betriebsinhaber angegeben wurden und die auf allen Ackerflächen im Jahr 2015 eine anddere landwirtschaftliche Kulturpflanze anbauen, kreuzen dieses Feld an. Sie sind von der Einhaltung der Anbaudiversifizierung befreit. Feld 56: Soweit auf Flächen die Greening-Verpflichtungen nur in dem Umfang eingehalten werden können wie sie den Zielen der FFH-Richtlinien, oder den Vogelschutzrichtlinien entsprechen, kennzeichnen diese Flächen in Spalte 15 des Flächenund Nutzungsnachweises mit einem „U“ aus der Codeliste B und kreuzen dieses Feld. Feld 57: Eine Maßnahme der Greening-Verpflichtungen ist das Gebot zum Erhalt von Dauergrünland. Sofern nach dem 01.01.2015 eine Umwandlung oder ein Umbruch von Dauergrünland stattgefunden hat, kreuzen Sie bitte dieses Feld an und fügen die entsprechende Genehmigung bei. Feld 58: Hiermit beantragen Sie die Umverteilungsprämie (UVP) 2015 und versichern, dass Sie Ihren Betrieb nach dem 18.10.2011 nicht einzig zu dem Zweck aufgespalten haben, um Umverteilungsprämie zu erlangen oder Ihr Betrieb nicht aus diesem Grund aus einem solchen hervorgegangen ist. Die Gewährung der Umverteilungsprämie ist ausgeschlossen, falls Sie Ihren Betrieb nach dem 18.10.2011 ausschließlich zu dem Zweck geteilt haben, um die Umverteilungsprämie zu erlangen. Dies gilt auch für eine Zahlung an einen Betriebsinhaber, dessen Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist. Feld 59–60: Die Voraussetzungen, die einen Anspruch auf die Gewährung der Junglandwirteprämie begründen, sind im Merkblatt und der Broschüre des Bundes „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland“ ausführlich dargestellt. Wenn Sie die Junglandwirteprämie als natürliche Person beantragen, ist das Feld 59 anzukreuzen. Erfolgt die Beantragung von einer Personenvereinigung oder juristischen Person ist Feld 60 anzukreuzen. In diesem Fall sind die Angaben zu der Person, die die Voraussetzungen als Junglandwirt erfüllt in der Tabelle einzutragen. Erfüllen mehr als eine Person diese Voraussetzungen sind zu jeder dieser Personen die Eintragungen in der Tabelle vorzunehmen. Bitte füllen Sie die Tabelle vollständig aus und fügen die entsprechenden Nachweise dem Antrag bei. Nur so kann der Anspruch festgestellt werden. Feld 61: Wenn Sie an der Regelung für Kleinerzeuger teilnehmen möchten, kreuzen Sie bitte dieses Feld an. Die Teilnahme kann nur einmalig im Jahr 2015 erklärt werden. Sie gilt für die Folgejahre fort, bis eine Erklärung zum „Ausstieg“ abgegeben wird. Achtung: Ist der Ausstieg aus der Kleinerzeugerreglung erfolgt, ist eine Rückkehr ausgeschlossen! Die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung muss bis zum 15.05.2015 abgegeben werden. Geht ihr Antrag nach diesem Datum ein, ist er hinsichtlich dieser Erklärung verfristet. In Zusammenhang mit der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung ist die Erklärung abzugeben, dass die Bedingungen zur Inanspruchnahme dieser Regelung nicht künstlich geschaffen wurden. Wenn Sie an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen möchten müssen Sie unbedingt die Einzelmaßnahmen aus den vorhergehenden Fragen beantragen (Zuweisung von Zahlungsansprüchen, Basisprämie, Umverteilungsprämie, Junglandwirteprämie, soweit zutreffend). Feld 62: Der Anbau von Hanf unterliegt besonderen Regelungen. Mit ankreuzen des Feldes 62 erklären Sie, dass sie diese kennen und einhalten, um den Anspruch auf Zahlung zu erhalten. 20 IV. Besondere flächenbezogene Fördermaßnahmen Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ) Feld 63: Förderfähig sind alle Flächen die im benachteiligten Gebiet liegen und in der Anlage „Förderfähige Kulturen in HALM und AGZ“ in der Spalte AGZ ein „X“ aufweisen. Sollten Sie für eine Fläche, auf der Sie eine für AGZ förderfähige Kultur anbauen, keine AGZ beantragen wollen, so setzen Sie am betreffenden Schlag im FNN bitte in Spalte 14 ein „X“. Hessisches Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege Maß nahmen (HALM) Feld 64: Im Feld 64 können Sie die Auszahlung für folgende HALM-Förderverfahren beantragen: B.1 Ökologischer Landbau C.1 Vielfältige Kulturen im Ackerbau C.2 Beibehaltung von Zwischenfrüchten über den Winter C.3.1 Einjährige Blühstreifen/-flächen C.3.2 Mehrjährige Blühstreifen/-flächen C.3.3 Gewässer-/Erosionsschutzstreifen C.3.4 Ackerrandstreifen C.3.5 Ackerwildkrautflächen D.1 Grünlandextensivierung D.2 Bodenbrüterschutz E.2 Erhaltung von Streuobstbeständen H.1 Naturschutzfachliche Sonderleistungen auf Grünland Für die Beantragung der Auszahlung der Maßnahme A – Erarbeitung von Konzepten verwenden Sie bitte den hierfür vorgesehenen Antrag. Dieser ist bei der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle erhältlich. Die Auszahlung für die Maßnahmen E.1 - Pheromoneinsatz im Weinbau und E.3 – Steillagenweinbau können Sie beim Regierungspräsidium Darmstadt – Weinbauamt Eltville mit den dort erhältlichen Formularen beantragen. Neben der Beantragung der Auszahlung im Feld 64 kreuzen Sie bitte an, an welcher/welchen Fördermaßnahme(n) HALM Sie teilnehmen und eine Auszahlung beantragen. Ob Sie HALM-Teilnehmer sind und an welcher Fördermaßnahme Sie teilnehmen, können Sie auf dem Aufkleber zu den Antragstellerdaten bzw. dem Flächen- und Nutzungsnachweis ersehen, sowie den Daten der Anlage HALM entnehmen. Im digitalen Antrag sind diese Informationen ebenfalls vorhanden und das Programm weist Sie auf eine fehlende Beantragung hin. Sind Sie Teilnehmer am Verfahren HALM – Ökologischer Anbau ist bis zum 31.01.2016 die Kontrollbescheinigung (Anlage 4 der HALM-Richtlinien) im Original unaufgefordert vorzulegen. Zudem ist hier anzugeben, ob Sie Tiere während des Kalenderjahres 2015 in Pension nehmen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte Kapitel 5. Die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Vorschriften zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind, wie sie in der Informationsbroschüre 2015 Cross Compliance beschrieben werden, im gesamten Betrieb einzuhalten. Feld 65: Im Feld 74 beantragen Sie die Auszahlung der Beihilfe, wenn Sie Teilnehmer an dem Programm 20-jährige Stilllegung sind. Weinbau in Steillagen und Pheromoneinsatz im Weinbau Bitte wenden Sie sich zwecks Beantragung dieser beiden Maßnahmen an das Regierungspräsidium Darmstadt – Weinbauamt in Eltville. Weinbauförderung, Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen Feld 66: Falls Sie am Förderprogramm „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ teilnehmen, beantragen Sie hier die Auszahlung durch Ankreuzen. Flächen, für die ein Antrag auf Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gestellt wurde, sind im FNN 2015 in der Codeliste B mit einem „B“ plus Ziffer der Fördermaßnahme gekennzeichnet (z.B. „B1“). Beantragen Sie im Förderjahr die Auszahlung der Maßnahme (die bis zum 30.06.2015 abgeschlossen sein muss), ergänzen Sie die Codierung von „B“ (= Antrag) durch „Z“ (= Zahlung) (z.B. „B1“ wird mit „Z1“ ergänzt). 21 Zusätzlich müssen Sie bis zum 30.06.2015 die Meldung zum Abschluss der Maßnahme im Dezernat Weinbau, Eltville einreichen. Wenn Sie in den Jahren 2012 und/oder 2013 und/oder 2014 an der Fördermaßnahme „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ teilgenommen haben, kreuzen Sie bitte das zweite Feld in Nr. 75 an. Sie sind verpflichtet, drei Jahre lang nach Abschluss der Fördermaßnahme weiterhin einen Gemeinsamen Antrag und einen Flächen- und Nutzungsnachweis abzugeben. Diese Verpflichtung resultiert auf Einhaltung von Cross-Compliance in den der Fördermaßnahme folgenden drei Jahren. BITTE BEACHTEN: Antragsunterlagen (für Neuantragsteller) und Informationen zu den Förderprogrammen sind beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Weinbau Eltville, erhältlich. Die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Vorschriften zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind, wie sie in der Informationsbroschüre Cross Compliance beschrieben werden, im gesamten Betrieb einzuhalten. Feld 67: Waldumweltmaß nahmen Antragsberechtigt sind die Antragsteller, denen eine Waldumweltmaßnahme in den Jahren 2008 bis 2013 mit Bescheid bewilligt wurde. Im Feld 67 ist die Auszahlung für die bewilligte Maßnahme zu beantragen. Ferner ist anzugeben, ob sich gegenüber dem letzten Auszahlungsantrag Änderungen ergeben haben. Feld 68: Antragsteller, die auß erhalb Hessens zur Einkommensteuer veranlagt werden Sollten Sie nicht in Hessen zur Einkommensteuer veranlagt werden, so geben Sie hier bitte das Bundesland der Einkommensteuerveranlagung an und teilen Sie die Nummer mit, die Ihnen dort zugeteilt wurde. Seite 14: Angaben für Zwecke der amtlichen Statistik für das statistische Landesamt Die Angaben für statistische Zwecke werden für die Agrarstatistik des Hessischen Statistischen Landesamtes erhoben. Bitte achten Sie darauf, dass die Summe der ausgegrauten Felder jeweils zur Angabe in der Zeile darüber passt. b.Hinweise zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises 2015 (Anlage 1 des Gemeinsamen Antrags) Wenn Sie im letzten Jahr bereits am Antragsverfahren teilgenommen und den neuen Flächen- und Nutzungsnachweis für das aktuelle Antragsjahr mit den Antragsunterlagen direkt erhalten haben, sind die von Ihnen im Vorjahr angegebenen und ggf. durch die Agrarverwaltung korrigierten Schläge in den Spalten 1, 3–6, 8, 13 und 18 zum Vergleich angegeben. Diese Daten sind im Rahmen des „Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS)“ gespeichert. Prüfen Sie bitte genau, ob diese Angaben noch für Ihren Betrieb gültig sind und beachten Sie dabei folgende Grundsätze: a) Werden die einzelnen Schläge noch von Ihnen unverändert in Größe und Lage bewirtschaftet? Wenn nicht, bitte diese Schläge deutlich streichen. b) Für Schläge, die in diesem Jahr neu hinzukommen sowie Schläge, die sich in ihrer Größe und/oder Lage verändert haben, sind die Leerzeilen am Ende des Flächen- und Nutzungsnachweises mit einer neuen oder der gestrichenen Schlagnummer in Spalte 2 zu verwenden. Es sind keine doppelten Schlagnummern zu bilden. Hinweis: Seit diesem Jahr wird die Größe der Schläge in ha, ar und m² angegeben. Schläge, die kleiner sind als 50 m², werden nicht vorgetragen. Weiterhin kann es in Einzelfällen vorkommen, dass Schlaggrößen oder Schlaggeometrien aus technischen oder fachlichen Gründen unplausibel sind. Auch diese Schläge werden nicht vorgetragen. Bitte prüfen Sie daher die vorgedruckten Angaben in Ihrem FNN auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Fehlen im neuen FNN Schläge, die Sie dennoch in diesem Jahr bewirtschaften, sind diese als „neu hinzukommende Schläge“ von Ihnen aufzuführen (siehe oben). Spaltenbeschreibung Die Spalten 1, 3–8, 12, 16 und 17 sind vorgedruckt, wenn der Schlag bereits im Vorjahr beantragt war. Spalte 1: Bei neuen Schlägen bleibt die Spalte leer. Spalte 2: Hier ist die neue, aktuell gültige Schlagnummer 2015 einzutragen, insbesondere für neue Schläge und für die Schläge, die eine andere Schlag-Nummer erhalten sollen. 22 Spalte 3: Hier ist die Nummer der Detailkarte einzutragen, auf der der Schlag von Ihnen eingezeichnet wurde. Sollte der Schlag auf keiner Karte eintragbar sein oder der Schlag sich außerhalb Hessens befinden, bleibt die Spalte leer. Spalte 4: • für neue Flächen außerhalb Hessens ist der von der zuständigen Stelle erhaltene FLIK einzutragen. • für Schläge, die Sie unverändert von einem anderen Antragsteller übernommen haben, ist der zugehörige FLIK des Vorbewirtschafters anzugeben, • ansonsten bleibt die Spalte leer. Spalte 5: Bei neuen Schlägen bleibt die Spalte leer. Spalte 6: Hier ist die Bruttofläche (inkl. Landschaftselemente) des Schlages vorgedruckt. Bei neuen oder veränderten Schlägen ist die Größe des in der Karte eingetragenen Schlages in ha, ar und m² anzugeben (inkl. Landschaftselemente). Sonderfall Weinbau Im Weinbau gibt es Schläge (relevante Nutzungscodes 842–849), die kleiner als 50 m2 sind. Diese werden beim Vortrag des FNN15 im Schlagkataster auch so vorgetragen. Spalte 7: Sofern mindestens 1 Landschaftselement oder ein Teil eines Landschaftselements Teil des Schlages ist, ist in dieser Spalte ein „X“ vorgedruckt. Spalte 8: Bei neuen Schlägen können Sie eine eigene Lagebezeichnung für diesen Schlag angeben. Ein * besagt, dass mindestens 90% der Fläche des Schlages im benachteiligten Gebiet liegen. Spalte 9: Hier ist der Code für die Nutzung zur Ernte in diesem Jahr gemäß Codeliste A einzutragen (z.B. 311 für Winterraps), sofern keine Codierung vorgedruckt ist. Es ist die Hauptnutzung im Zeitraum vom 01.06. – 15.07.2015 anzugeben, d.h. die Nutzung die zeitlich am längsten während dieses Zeitraums auf dem Schlag vorzufinden ist. Schläge, die seit 2010 mit den Nutzungscodes „421–429 und 591“ angegeben waren, werden mit dem Nutzungscode „459-Dauergrünland“ vorgetragen. Ist auf dem Schlag noch im Jahr 2014 die Einsaat einer Winterkultur oder die Vorbereitung für die Einsaat einer Sommerkultur im Frühjahr 2015 erfolgt, ist der vorgetragene Nutzungscode entsprechend zu ändern. Schläge, die 5 Jahre mit „Gras oder anderen Grünfutterpflanze“ oder aus „aus der Produktion“ genommen angegeben sind, werden zu Dauergrünland. Sie unterliegen ggf. dem Erhaltungsgebot von Dauergrünland. Die hier angegebene Nutzung wird für die Berechnung zur Einhaltung der Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung verwendet. Erläuterungen zur biologischen Kategorisierung finden Sie im Merkblatt und der Broschüre des Bundes „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland“. Bitte lesen Sie diese unbedingt bevor Sie die Angaben zur Nutzung 2015 hier eintragen. Sofern die in der Codeliste A aufgeführten Nutzungscodes nicht ausreichen, um die Anbaudiversifizierung wie erforderlich abzubilden, ist dem Merkblatt eine Ergänzung der Codeliste A angefügt, die insbesondere beim Anbau von Gemüse, Kräutern und anderen Handelsgewächensen eine weitere Differenzierung ermöglicht. Bei einem Teil der in der Codeliste A aufgeführten Nutzungscodes finden Sie den Zusatz „bitte Kultur angeben“. Diese Nutzungscodes sind nur zu verwenden wenn die landwirtschaftliche Kulturpflanze nicht einem der anderen Nutzungsoces zugeordnet werden kann. In diesem Fall wenden Sie sich im Zweifel an die für Sie zuständige Bewilligungsstelle. Bei den Nutzungscodes 610, 650, 720 und 801 handelt es sich um sogenannte „Sammelcodes“. Diese können Sie angeben wenn zur Erfüllung der Anbaudiversifizierung die landwirtschaftlichen Kulturen ausreichen, ohne dass eine weitere Untergliederung (z.B. beim Gemüse) erforderlich ist. Werden jedoch Nutzungscodes aus der Anlage zur Codeliste A (abgedruckt im Merkblatt) verwendet, darf der Nutzungscode 610 bzw. 650 als Sammelcode nicht mehr verwendet werden! Spalte 10: Hier ist die entsprechende Kulturart/Fruchtart einzutragen (z.B. Winterraps), sofern hier nichts vorgedruckt ist. Spalte 11: In diesem Feld markieren Sie die Fläche, wenn Sie sie als ökologische Vorrangfläche beantragen möchten. Ein „X“ steht für ökologische Vorrangfläche, die Bezeichnung ZG ist zu verwenden, wenn Sie die Fläche als Zwischenfruchtanbau mit Grasuntersaat beantragen und ein ZK bei einer Beantragung als Zwischenfrucht mit Kulturpflanzenmischung. Spalte 12: In Spalte 12 wird der Dauergrünlandstatus für Sie vorgedruckt. Wenn es sich nicht um Dauergrünland handelt wird eine 0 eingetragen. Handelt es sich um normales Dauergrünland wird eine 1 vorgedruckt, bei umweltsensiblem Dauergrünland eine 2. Umweltsensibles Dauergrünland ist Dauergrünland innerhalb des Flora-Fauna-Habitats (FFH-Gebiet). Bitte beachten Sie das Erhaltungsgebot von Dauergrünland und die Regelungen zur Genehmigung von Umwandlung von Dauergrünland. Spalte 13: Falls Sie keine Basisprämie für diesen Schlag beantragen wollen, ist dies hier mit einem „X“ zu kennzeichnen. 23 Spalte 14: Falls Sie keine Ausgleichszulage für diesen Schlag beantragen wollen, ist dies hier mit einem „X“ zu kennzeichnen. Spalte 15: Wenn Sachverhalte aus der Codeliste B für den Schlag zutreffen, sind die Codierungen, getrennt durch Komma, hier einzutragen. Spalte 16: In dieser Spalte wird die HALM-Maßnahme vorgedruckt, für die dieser Schlag bewilligt wurde, wenn eine eindeutige Verbindung zwischen dem HALM-Antragsschlag und dem Antragsschlag 2014 aus dem FNN gezogen werden konnte. Ein Wechsel der Fläche innerhalb des 5jährigen Verpflichtungszeitraums ist bei diesen Maßnahmen nicht zulässig. Spalte 17: 1. In dieser Spalte befindet sich schlagspezifisch bereits der Eintrag der Wassererosionsgefährdungsklasse 0, 1 oder 2. Die Angabe entspricht der Ihnen mit Schreiben des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 24. September 2010 mitgeteilten Berechnung der Erosionsgefährdung auf Basis der für die Fläche hinterlegten Erosionsdaten (standortabhängige Bodenerodierbarkeitsfaktoren und Hangneigungsfaktoren). Sollten Sie um Überprüfung der vorgenommenen Einstufung gebeten und diese zu einer Ihnen bereits mitgeteilten Änderung geführt haben, so gilt die Ihnen mitgeteilte Neueinstufung und nicht die ggf. davon abweichende in Spalte 17 vermerkte. Sollte Ihre Prüfbitte noch nicht bearbeitet sein bzw. eine mögliche Neueinstufung Ihnen noch nicht mitgeteilt worden sein, so gilt die in Spalte 17 ausgewiesene Einstufung. Sofern Sie Flächen in anderen Bundesländern bewirtschaften, müssen Sie sich bei der dort zuständigen Behörde die Erosionsklasse (pro FLIK) für die außerhessischen Flächen nennen lassen und diese eintragen. 2. Sollte die Teilung eines einer Erosionsgefährdungsklasse zugeordneten Schlages zu einer Erleichterung der Bewirtschaftung führen, so ist wie folgt vorzugehen: a) Beim Papierverfahren kann diese Änderung und deren Auswirkung auf die Klassenzugehörigkeit bei der Bewil ligungsstelle geprüft und – sofern sinnvoll und gewünscht – auch nur von dieser im dann geänderten FNN fixiert werden. b) Beim digitalen Verfahren besteht für die Antragstellerin/den Antragsteller die Möglichkeit, die Auswirkungen einer möglichen Schlagneubildung selbst zu prüfen und ggf. neu gewählte Schlaggrenzen mit dem digitalen Antrag einzureichen. Weitergehende Informationen zur Erosionsregelung und den Auflagen für die einzelnen Erosionsklassen entnehmen Sie bitte der CC-Broschüre. Spalte 18: Das Bemerkungsfeld kann für Sie frei genutzt werden. Hier können Sie ihrem Sachbearbeiter diverse Zusatzinformationen mitteilen. Dieses Feld dient auch den Angaben wie sie der Fußnote 5 des FNNs zu entnehmen sind: • Art, Beginn und Ende der nicht landwirtschaftlichen Nutzung, die vor Antragstellung begonnen oder stattgefunden hat Diese Angabe ist verpflichtend wenn auf dem Schlag auch eine andere landwirtschaftliche Nutzung stattfindet. • Auflistung der Gehölzart, wenn NC 841 beantragt ist. Diese Angabe ist bei Verwendung des Nutzungscodes 841 mit Kennzeichnung ÖVF verpflichtend. • Anzahl Bäume für E2.1 und/oder E2.2 c.Hinweise zum Ausfüllen der Anlage Landschaftselemente 2015 (Anlage 2 des Gemeinsamen Antrags) In der Anlage Landschaftselemente (LE) werden Ihnen dieses Jahr erstmals ihre Landschaftselemente auf Ackerland vorgedruckt. Diese sind von Ihnen zu prüfen und ggf. zu korrigieren. Gleichfalls können Sie die Landschaftselemente auf dieser Anlage als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) beantragen. Diese Anlage dient weiterhin der Mitteilung von geänderten Landschaftselementen auf Dauergrünland und Ackerland. Bitte beachten Sie, dass nur die LE in den Luftbildern vorgetragen wurden, die ohne Beanstandungen übernommen werden konnten. Bitte prüfen Sie die Vollständigkeit und ergänzen Sie im Luftbild und in diesem Nachweis fehlende LE. Landschaftselemente, die Cross-Compliance relevant sind, müssen in ihrer ursprünglichen Lage und Größe belassen bleiben. Für die Einstufung des Landschaftselements gemäß Codeliste LE ist dessen Gesamtfläche maßgebend. Bisher nicht gekennzeichnete Landschaftselemente gemäß Codeliste LE, die sich vollständig oder teilweise im Schlag befinden, sind ab einer Größe von 10 m² zu erfassen. 24 Hierbei ist wie folgt vorzugehen: 1. Im FNN 2015 ist die vorgedruckte Zeile zu diesem Schlag zu streichen und als neuer Schlag mit den veränderten Flächenangaben in einer neuen Zeile einzutragen. 2. Einzeichnen des gesamten Landschaftselements mit einer eindeutigen Nummer in die entsprechende Detailkarte. 3. Falls das LE größer ist als der von Ihnen beanspruchte Teil, ist dies grafisch durch die Außengrenze des Bruttoschlages zu dokumentieren (Schlaggrenze durchschneidet einen Teil des LE). 4. Eintragen des Landschaftselements in der Anlage „Landschaftselemente 2015“ zum FNN 2015. Jeder neue, beanspruchte, zusammenhängende Teil eines Landschaftselements ist in einer eigenen Zeile anzugeben. Die Spalten Spalte 1: Die Schlag-Nummer, dem Sie Landschaftselemente zugeordnet haben, ist aus dem Flächen- und Nutzungsnachweis zu übernehmen. Spalte 2: Hier ist die Gesamtgröße (brutto) des zugehörigen Schlages anzugeben (in ha, ar und m²). Spalte 3: Hier ist die Größe (netto) des zugehörigen Schlages abzüglich aller LEs des Schlages anzugeben (in ha, ar und m²). Spalte 4: Hier ist die Nummer der Detailkarte vorgedruckt bzw. von Ihnen einzutragen auf sich das Landschaftselement befindet. Sollte das Landschaftselement auf keiner Karte eingezeichnet werden können, bleibt die Spalte leer. Spalte 5: Die LE-Nummer ist analog zur Schlagnummer eine Bezeichnung der Ihnen zugehörigen Landschaftselemente. Sie darf nicht doppelt vergeben werden. Sie dient der Zuordnung der Geometrien auf den Luftbildern. Spalte 6: Hier ist der Code für das Landschaftselement gemäß Codeliste LE (siehe Kapitel 3) einzutragen (z.B. 1 für Hecken). Spalte 7: Dies ist der Identifikator für das Landschaftselement. Bei neu eingezeichneten Landschaftselementen bleibt diese Spalte leer. Spalte 8: Hier ist die Gesamtgröße (brutto) des Landschaftselements in ha, ar und m² anzugeben. Spalte 9: Hier ist der von Ihnen beantragten Anteil des Landschaftselements in ha, ar und m² anzugeben (Nettogröße). Dies entspricht der Bruttofläche wenn das LE vollständig auf einem von Ihnen beantragten Schlag liegt. Spalte 10: In dieser Spalte können Sie ein x setzen, wenn Sie dieses Landschaftselement oder den Teil des Landschaftselements als ökologische Vorrangfläche beantragen wollen. Spalte 11: Hier haben Sie die Möglichkeit, eigene Anmerkungen zum Landschaftselement zu machen. Bitte achten Sie auf korrekte Angaben von Blattnummer und Gesamtanzahl der ausgefüllten Blätter. Beispiel siehe nächste Seite! 25 3. Hinweise zu den einzelnen Landschaftselementen Landschaftselemente werden erst ab einer Größe von 10 m² erfasst. Mit Ausnahme der Einzelbäume und Einzelsträucher (LE-Code 6) besteht für alle nachfolgend beschriebenen Landschaftselemente eine CC-Verpflichtung und somit ein Beseitigungsverbot. Übersicht über die Landschaftselemente LE-Code Art/Bezeichnung Anforderung/Auflage Gew. Faktor Hecken und Knicks Mindestlänge 10 m Durchschnittliche Breite maximal 15 m Mindestens doppelt so lang wie breit 2,0 Baumreihen Mindestens 5 Bäume in linienförmiger Anordnung Mindestlänge 50 m Die Bäume dürfen nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dienen 2,0 3 Feldgehölze Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Mindestens 50m² Maximal 2000m² 1,5 4 Feuchtgebiete und Biotope Voraussetzung: Erfassung in der Biotopkartierung Maximal 2000m² 1,0 5 Einzelbäume als Naturdenkmäler Immer 20m² 1,5 6 Einzelbäume und Einzelsträucher Immer 20m² Kein Beseitigungsverbot Max. 100 Bäume pro Hektar 7 Tümpel, Dolinen und sonstige Feuchtgebiete Maximal 2000m² 1,0 8 Feldraine Lineare Struktur Mindestens doppelt so lang wie breit An einer Stelle mehr als 2 Meter breit 1,5 9 Fels- und Steinriegel, naturversiegelte Flächen Maximal 2000m² 1,0 11 Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle Mindestens 5 Meter lang Mehr als 2 Meter breit 1,0 1 2 Landschaftselemente (LE) sind Bestandteil der Bruttofläche eines Schlages. Landschaftselemente können sowohl vollständig in einem Schlag liegen, unmittelbar an den Schlag angrenzen oder auch nur mit einem Teil ihrer Fläche zu dem Schlag gehören. Sie sind immer in ihrer Gesamtheit zu bewerten! Jeder Landwirt ist im Rahmen der Antragstellung verpflichtet, die Angaben zu den Landschaftselementen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und diese gegebenenfalls anzupassen. Sofern sich noch nicht angegebene Landschaftselemente auf dem Schlag befinden, sind diese durch den Antragsteller entsprechend im Nachweis Landschaftselemente (Anlage zu den Antragsunterlagen des Gemeinsamen Antrags) anzugeben! Landschaftselemente gehören immer zu dem beantragten Schlag, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass er nicht über die Nutzungsberechtigung verfügt. Im Rahmen der Antragstellung muss der Landwirt aktiv erklären, dass er keine Verfügungsberechtigung über das Landschaftselement hat und somit keine CC-Verpflichtung besteht. 26 Beschreibung der Landschaftselemente Code 1: Hecken und Knicks Definition: Lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind; Sträucher mit und ohne Baumanteil, einschließlich kleiner nicht bewachsener Abschnitte (z. B. Trockenrasen) und Unterbrechungen maximal in der Größe wie sie zur Durchfahrt üblicher landw. Maschinen erforderlich sind, ohne zwingend als Durchfahrt zu gelten. Befestigte Unterbrechungen beenden eine Hecke. Anforderungen: • Mindestlänge 10 m • durchschnittliche Breite maximal 15 m • Keine Längenbegrenzung • Keine Gesamtgrößenbegrenzung von 2.000 m² • Mindestens doppelt so lang wie breit Erläuterungen: Hecken sind linienförmige Bestände, bestehend aus mehreren Strauch- und/oder Baumarten. Die Gehölze stehen dicht beieinander, die Sträucher und Büsche sind häufig stark verzweigt, die Baumkronen können lückenhaft sein. Die Breite einer Hecke ist im Verhältnis zur Länge relativ gering und beträgt in der Regel nur wenige Meter. Überwiegend mit Bäumen bestandene Flächen, verbuschte Waldränder und Hecken, die längsseitig direkt an Wald angrenzen sind keine Hecken. Für Hecken und Knicks gilt ein Gewichtungsfaktor von 2,0. Code 2: Baumreihen Definition: Baumreihen sind linienförmig angeordnete Bäume. Baumreihen bestehen aus Laubbäumen und sind in der Regel einreihig. Anforderungen: • Mindestens 5 Bäume in linienförmiger Anordnung • Mindestlänge 50 m • Die Bäume dürfen nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dienen Erläuterungen: Überwiegend mit Sträuchern bewachsene Flächen sind keine Baumreihen. Lücken bis zum Dreifachen des durchschnittlichen Baumabstandes sowie nachgepflanzte Jungbäume gehören zur Baumreihe. Für Baumreihen gilt ein Gewichtungsfaktor von 2,0. Code 3: Feldgehölze Definition: Feldgehölze sind flächige Baum- und/oder Strauchbestände, meist unregelmäßig begrenzt, einschließlich kleiner nicht entsprechend bewachsener Abschnitte (z. B. Trockenrasen). Anforderung: Mindestens 50 m² groß nicht linear oder durchschnittlich breiter als 15 Meter − Höchstens in seiner Gesamtheit 2.000 m² groß Die Bäume dürfen nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dienen Erläuterungen: Im Gegensatz zur Hecke ist die Charakterisierung als flächiges Element (inselartiges Element in der Landschaft, wäldchenartige Baumgruppe) von wesentlicher Bedeutung. Im Feldgehölz kann sich ggf. bereits eine waldartige Innenzone entwickeln, einzelne Nadelbäume können vorkommen. Erkennbare Wege, Fließgewässer u. ä. teilen Feldgehölze und grenzen diese vom Wald ab. Aufforstungsflächen sind keine Feldgehölze. Für Feldgehölze gilt ein Gewichtungsfaktor von 1,5. Code 4: Feuchtgebiete und Biotope Definition: Biotope, die nach landesrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und § 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind. Anforderungen: • Höchstens 2.000 m² • Erfassung in der Biotopkartierung 27 Erläuterungen: Aneinander grenzende Feuchtgebiete sind nur getrennt zu behandeln, soweit es sich um unterschiedliche Biotope in der Biotopkartierung handelt. Für Feuchtgebiete und Biotope gilt ein Gewichtungsfaktor von 1,0. Code 5: Einzelbäume als Naturdenkmäler Definition: Einzelbäume, die als Naturdenkmal eingestuft und als Naturdenkmal gekennzeichnet sind und daher nach dem BNatSchG bzw. HAGBNatSchG geschützt sind. Anforderungen: • Erfassung als Naturdenkmal (Plakette) • keine Größenbeschränkung (sind nach Konversionsfaktor immer 20m² groß) Erläuterungen: Freistehende Bäume, die nach landesrechtlichen Vorschriften als Naturdenkmäler im Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind. Die Schutzvorschriften ergeben sich aus der Schutzverordnung (§ 28 Abs. 2 BNatschG i.V. mit § 12 Abs. 1 Satz 1 HAGBNatschG). Einzelbäume als Naturdenkmal werden mit einer Fläche von 20 m² festgesetzt. Dabei gilt ein Gewichtungsfaktor von 1,5. Code 6: Einzelbäume und Einzelsträucher Definition: Einzelbaum: Einzelne, vorwiegend alte (auch abgestorbene) Bäume, Baumgruppen und auf größerer Fläche eingestreute Baumbestände (keine Obstwiesen). Einzelstrauch: Einzelne, vorwiegend alte große (auch abgestorbene) Sträucher sowie Gruppen aus wenigen Sträuchern. Sind die Einzelbäume und Einzelsträucher in Ihrer Summe größer als die Umfangstoleranz des Schlages, dann werden sie von der förderfähigen Fläche sanktionslos abgezogen. Wichtiger Hinweis: Schläge mit mehr als 100 Einzelbäumen je Hektar sind nicht beihilfefähig. Anforderungen: • 10–20m² Erläuterungen: Es handelt sich hierbei um einen einzelnen Baum/Strauch oder mehrere einzelne Bäume/Sträucher, die kein geschlossenes Gehölz bilden und deren Zwischenraum nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dient. Einzelbäume und Einzelsträucher werden mit einer Fläche von 20 m² festgesetzt. Code 7: Tümpel, Dolinen und sonstige Feuchtgebiete Definition: Feuchtgebiete, die zu der landwirtschaftlichen Parzelle gehören, jedoch wegen Ihrer Feuchtigkeit nicht nutzbar sind (z. B. Nassstellen, Tümpel, Quellen, Feuchtbrachen bis 0,2 ha) und keinen Schutzstatus haben. Anforderungen: • Höchstens 2.000 m² Erläuterungen: Feuchtgebiete sind naturnahe oder nicht genutzte Kleingewässer wie z. B. Quellbereiche, Moore, Sümpfe, Nassstellen, Tümpel, Weiher, Röhrichte, Nassstaudenfluren, Wasserstellen für Tiere inklusive der uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation (z. B. Schilfgürtel). Dolinen (Erdfälle) sind natürliche, meist trichterförmige Einstürze oder Mulden. Sie besitzen für gewöhnlich keinen oberflächlichen Zu- und Abfluss. Für Tümpel, Dolinen und sonstige Feuchtgebiete gilt ein Gewichtungsfaktor von 1,0. Code 8: Feldraine Definition: Feldraine sind überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen zwischen den landwirtschaftlichen Nutzflächen (ausgenommen Böschungen zu Verkehrswegen oder Fließgewässern). Feldraine sind unabhängig von ihrer Größe Bestandteil der förderfähigen Fläche. Ab einer Breite von mehr als 2 Metern unterliegen sie dem CC-Beseitigungsverbot. Anforderungen: • Lineare Struktur • mindestens doppelt so lang wie breit • An einer Stelle mehr als 2 Meter breit 28 Erläuterung: Feldraine bilden oft kleine Geländestufen. Sie sind häufig mit Hecken oder Einzelbäumen zu finden und in Verbindung zu bringen. Für Feldraine gilt ein Gewichtungsfaktor von 1,5. Code 9: Fels- und Steinriegel, naturversteinte Flächen Definition: Meist natürlich entstandene, überwiegend aus Fels oder Stein bestehende Flächen. Anforderungen: • Höchstens 2.000 m² Erläuterungen: Nur großflächige Steinflächen sind zu berücksichtigen. Flächen mit einzelnen Steinen oder Steinflächen, die eine Nutzung als landwirtschaftliche Fläche (z. B. Weideflächen) ermöglichen, sollen hier nicht erfasst werden. Für Fels- und Steinriegel und naturversteinte Flächen gilt ein Gewichtungsfaktor von 1,0. Code 11: Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle Definition: Trocken- und Natursteinmauern sowie Lesesteinwälle sind überwiegend gehölzfreie, lineare Strukturelemente zur Befestigung eines Geländesprungs. Anforderungen: • Mind. 5 Meter lang • Mehr als 2 Meter breit Erläuterungen: Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen von mehr als 5 Metern Länge, die nicht Bestandteil einer Terrasse sind. Sie sind leicht gegen den Hang geneigt. Lesesteinwälle: Längliche oder haufenförmige Aufschüttungen größerer Steine und Geröll von mehr als 5 Metern Länge am Rand von Äckern, bei Viehweiden auch innerhalb der Fläche. Für Trocken- und Natursteinmauern und Lesewälle gilt ein Gewichtungsfaktor von 1,0. Keine Landschaftselemente sind a) Wald oder waldähnliche Flächen b) Fließgewässer einschließlich Ufergehölze c)Wege d) Obstwiesen, Obstgärten, Obstplantagen, Streuobstwiesen Zu a) Wald oder waldähnliche Flächen Als Wald wird ein mehr oder weniger dichter Baumbestand mit einer Fläche i. d. R. ab ca. 0,2 ha und einer Mindestbreite von 20 m verstanden. Zum Wald gehören auch die Innen- und Außenränder von Wäldern, die teilweise mit einem Waldmantel aus tief geasteten Bäumen und/oder Sträuchern bestehen. Zu b) Fließgewässer einschließlich Ufergehölze Ufergehölze und Böschungen an Gewässerrändern einschließlich Ufergehölze und dazugehörige Böschungen an Bächen, Flüssen oder Stillgewässern sind keine LE. Ufergehölze entlang der Uferlinie von Gewässern sind sowohl angepflanzt als auch natürlichen Ursprungs (z. B. Erlensäume, Kopfweidenbestände, Pappeln). Im Unterwuchs können verschiedene Hochstaudenfluren oder Röhrichte vorkommen. Angrenzende Gehölze sind als separate Elemente zu bewerten. Zu c) Wege Wege, Straßen etc. und dazugehörige Böschungen sind keine Landschaftselemente. Sie haben eine trennende Funktion, entsprechend ist ein Landschaftselement auf der dem Schlag abgewandten Wegseite kein Bestandteil dieses Schlages. LE, die durch einen Weg geteilt werden, sind als zwei separate Geometrien zu erfassen. Zu d) Obstwiesen, Obstgärten, Obstplantagen, Streuobstwiesen Die oben genannten Elemente sind keine LE im Sinne der Verordnung, da hierbei die landwirtschaftliche Nutzung – z. B. im Sinne der Ernte von Obst – im Vordergrund steht. Dagegen ist bei Bäumen oder Sträuchern, deren Blüten, Früchte oder andere Teile gelegentlich genutzt werden können (z. B. Schlehen und Wacholder) keine landwirtschaftliche Nutzung zu unterstellen. Dies gilt auch für vereinzelte Obstbäume (u. a. im Unterwuchs). 29 4. Hinweise zur Bearbeitung der Detailkarten WICHTIG: Temporär, also zeitlich begrenzte nicht beihilfefähige Elemente wie z.B. Misthaufen, die kleiner als 100 m² sind, müssen grundsätzlich nicht in Abzug gebracht werden. Alle temporären nicht beihilfefähigen Elemente, die größer als 100 m² sind sowie alle dauerhaft nicht beihilfefähigen Elemente sind nicht Teil der beihilfefähigen Fläche und daher aus der beantragten Fläche herauszunehmen. Antragsteller, die im Vorjahr am Antragsverfahren teilgenommen haben, erhalten Bruttoschläge als Referenzdatenbestand auf einem Luftbilddatenbestand von Luftbildern aus den Jahren 2012 bis 2014 für alle in Hessen gelegenen Schläge. Unter der Definition Bruttoschlag ist folgendes zu verstehen: Die landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Schlages (Nettoschlag) mit den dazugehörigen Landschaftselementen (LE). Eventuell sind auch nur Teile eines Landschaftselementes einem Schlag zugeordnet. Die in den Luftbildern eingezeichneten Schläge beinhalten daher auch die dazugehörigen gültigen Landschaftselemente. Diese Informationen wurden auf der Grundlage der verfügbaren Luftbilder und den geprüften Angaben im Antragsverfahren 2014 ermittelt. Falls sich die Schläge in ihrer Bezeichnung und der Lage nicht verändert haben, sind nur die notwendigen Angaben zur Nutzung im FNN einzutragen. Neue Schläge sind in der jeweiligen Detailkarte in ihrer Lage und Größe einzuzeichnen und mit der entsprechenden Schlag-Nummer zu versehen. Im FNN sind die entsprechenden Angaben einzutragen. Dabei ist zu beachten, dass Landschaftselemente, die innerhalb des Schlages liegen, im Nachweis für neue oder geänderte Landschaftselemente aufzuführen sind. In der Detailkarte ist der beanspruchte Teil dieses Landschaftselements einzuzeichnen. Nichtbeantragte LE Im Nachweis Landschaftselemente sind neue oder zu ändernde LE gem. Codeliste LE anzugeben. Diese Angaben werden im Rahmen der Antragsdatenerfassung überprüft und dann im Landschaftselementekataster erfasst. Berücksichtigungsfähig sind lediglich LE, die sich in dem neuen Bruttoschlag befinden. Beachten Sie hierzu die Ausfüllhinweise zum Nachweis Landschaftselemente. Außerhessische Flächen Für landwirtschaftliche Flächen eines Antragstellers, die außerhalb Hessens liegen, kann in Hessen keine grafische Antragstellung auf Detailkarten durchgeführt werden. Für diese Flächen müssen Sie von der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes den gültigen Flächenidentifikator (FLIK) mit der jeweiligen Flächengröße anfordern. Weiterhin ist die Summe der in den Schlägen vorhandenen Landschaftselemente zu ermitteln. Diese Unterlagen sind der zuständigen Behörde bei der Antragstellung vorzulegen. Übersicht möglicher Fallkonstellationen (keine abschließende Aufzählung) Den folgenden Beispielen können Sie die verschiedenen Varianten der Bearbeitung von Detailkarten entnehmen. Hierbei wird jeweils in der • Ausgangssituation der ermittelte Referenzdatenbestand des Vorjahres und in der • Endsituation die Schlagbildung zur Antragstellung im aktuellen Antragsjahr dargestellt. Die Erläuterungen zur Endsituation beschreiben die Arbeitsschritte, die von Ihnen auszuführen sind. 1. Schlaggeometrie und Schlag-Nummer bleiben erhalten 2. Schlaggeometrie ändert sich und die Schlag-Nummer bleibt erhalten 3. Schlaggeometrie ändert sich und die Schlag-Nummer ändert sich 4. Schlaggeometrie eines anderen Antragstellers vollständig übernehmen 5. Ein Schlag wird aufgeteilt 6. Schläge werden zusammengefasst 7. Ein Schlag wird gelöscht 13. Erfassung von Landschaftselementen 8. Ein neuer Schlag wird angelegt in einem Schlag 9. Abzugsfläche ist in den Schlag einzufügen 14. Nicht förderfähige Landschaftselemente 10. Abzugsfläche ist aus dem Schlag zu löschen 15. Nicht förderfähige Landschaftselemente 11. Landschaftselement im Schlag sind vom Bruttoschlag umgeben 12. Landschaftselement am Bruttoschlag 16. LE aus dem Schlag entfernen 30 1. Schlaggeometrie und Schlag-Nummer bleiben erhalten Ausgangssituation Im Referenzdatenbestand wurden zwei Schläge mit den SchlagNummern 25 und 26 eingetragen. Endsituation Die Schläge bleiben unverändert in ihrer Größe und Lage. Es sind keine Eintragungen in die Detailkarte vorzunehmen. Diese Schläge werden mit den gleichen Schlag-Nummern 25 und 26 beantragt. 2. Schlaggeometrie ändert sich und die Schlag-Nummer bleibt erhalten Ausgangssituation Im Referenzdatenbestand wurde ein Schlag mit der Schlag-Nummer 3 eingetragen. Endsituation In diesem Jahr ändert sich die Geometrie des bewirtschafteten Schlages. Die Schlag-Nummer bleibt unverändert. In der Karte wird die geänderte Fläche eingezeichnet und der Schlag behält die bisherige Schlag-Nummer 3. Die im FNN vorgedruckte Zeile des alten Schlages 3 ist zu streichen und in einer neuen Zeile als neuer Schlag 3 einzutragen. 31 3. Schlaggeometrie ändert sich und die Schlag-Nummer ändert sich Ausgangssituation Im Referenzdatenbestand wurde ein Schlag mit der Schlag-Nummer 41 eingetragen. Endsituation In diesem Jahr ändert sich die Geometrie des bewirtschafteten Schlages. Die Schlag-Nummer ändert sich ebenfalls. 4 In der Karte wird die geänderte Fläche eingezeichnet und der Schlag erhält eine neue Schlag-Nummer (hier Nr. 4). Die im FNN vorgedruckte Zeile des alten Schlages 41 ist zu streichen und in einer neuen Zeile als neuer Schlag 4 einzutragen. 4. Schlaggeometrie eines anderen Antragstellers vollständig übernehmen Ausgangssituation In der Detailkarte ist der zu übernehmende Fremdschlag blau dargestellt. Endsituation In diesem Jahr wird der Schlag in unveränderter Geometrie von Ihnen bewirtschaftet. 5 32 In der Karte wird dieser Schlag eingezeichnet und erhält eine neue, noch nicht vorhandene Schlag-Nummer (hier Nr. 5). Der Schlag ist im FNN in einer neuen Zeile einzutragen. 5. Ein Schlag wird aufgeteilt Ausgangssituation Im Referenzdatenbestand wurde ein Schlag mit der Schlag-Nummer 6 eingetragen. Endsituation 31 32 In diesem Jahr werden auf dem Vorjahresschlag zwei verschiedene Nutzungen vorgenommen (verschiedene Nutzungscodes). In der Karte werden die neu gebildeten Schläge eingezeichnet und mit neuen Schlag-Nummern (hier 31 und 32) versehen. Die vorgedruckte Schlag-Nummer ist deutlich zu streichen. Die im FNN vorgedruckte Zeile des alten Schlages 6 ist zu streichen und es sind zwei neue Schläge in jeweils neuen Zeilen als SchlagNummern 31 und 32 einzutragen. 6. Schläge werden zusammengefasst Ausgangssituation Im Referenzdatenbestand wurden zwei Schläge mit den SchlagNummern 25 und 26 eingetragen. Endsituation In diesem Jahr findet eine einheitliche Nutzung der beiden Vorjahresschläge statt (gleicher Nutzungscode). 77 In der Karte wird der neu gebildete Schlag eingezeichnet und mit einer neuen Schlag-Nummer (hier 77) versehen. Die vorgedruckten Schlag-Nummern sind deutlich zu streichen. Die im FNN vorgedruckten Zeilen der alten Schläge 25 und 26 sind zu streichen und es ist ein neuer Schlag in einer neuen Zeile als SchlagNummer 77 einzutragen. 33 7. Ein Schlag wird gelöscht Ausgangssituation Im Referenzdatenbestand wurde ein Schlag mit der Schlag-Nummer 8 eingetragen. Endsituation In diesem Jahr wird der Schlag von Ihnen nicht mehr bewirtschaftet. In der Karte ist der Schlag deutlich zu streichen. Die im FNN vorgedruckte Zeile des Schlages (hier Nr. 8) ist deutlich sichtbar zu streichen. 8. Ein neuer Schlag wird angelegt Ausgangssituation In der Detailkarte ist der Schlag bisher nicht als landwirtschaftliche (beantragte) Fläche dargestellt. Lediglich die Nachbarschläge von anderen Antragstellern sind als Fremdschläge blau dargestellt. Endsituation In diesem Jahr wird die bisher nicht beantragte Fläche von Ihnen bewirtschaftet. 9 In der Karte wird dieser Schlag eingezeichnet und erhält eine neue, noch nicht vorhandene Schlag-Nummer (hier Nr. 9). Der Schlag ist im FNN in einer neuen Zeile einzutragen. 34 9. Abzugsfläche ist in den Schlag einzufügen Ausgangssituation Im Referenzdatenbestand wurde ein Schlag mit der Schlag-Nummer 10 eingetragen. Endsituation Im Luftbild stellt sich die Situation so dar, dass sich innerhalb des Schlages ein dauerhaft nicht landwirtschaftlich genutzter Bestandteil befindet, der in Abzug zu bringen ist. In der Karte sind diese als Abzugsfläche(n) einzuzeichnen. Im FNN ist die vorgedruckte Zeile zu Schlag 10 zu streichen und als neuer Schlag mit verminderter Größenangabe in einer neuen Zeile einzutragen. 10. Abzugsfläche ist aus dem Schlag zu löschen Ausgangssituation Im Referenzdatenbestand wurde ein Schlag mit der Schlag-Nummer 11 eingetragen. In diesem befindet sich eine Abzugsfläche. Endsituation In diesem Jahr ist die Abzugsfläche nicht mehr vorhanden (z.B. Hütte abgerissen oder Erdablagerung entfernt). In der Karte ist diese Abzugsfläche deutlich zu streichen. Im FNN ist die vorgedruckte Zeile zu Schlag 11 zu streichen und als neuer Schlag mit vergrößerter Flächenangabe in einer neuen Zeile einzutragen. 35 11. Landschaftselement im Schlag Ausgangssituation Im Referenzdatenbestand wurde ein Schlag mit der Schlag-Nummer 12 eingetragen. Innerhalb des Schlages befindet sich ein Landschaftselement (LE). Endsituation Das Landschaftselement bleibt unverändert in seiner Größe und Lage. Es sind keine Eintragungen in der Detailkarte, FNN und Nachweis Landschaftselemente vorzunehmen. 12. Landschaftselement am Bruttoschlag Ausgangssituation Im Referenzdatenbestand wurde ein Schlag mit der Schlagnummer 13 eingetragen. Unmittelbar angrenzend an den Schlag befindet sich ein Landschaftselement (LE). Falls dies so richtig ist, ist nichts zu tun. Endsituation Falls dieses LE hinzugefügt werden soll, ist in der Karte der Bruttoschlag so einzuzeichnen, dass das gesamte LE oder der beanspruchte Teil hinzugehört. Die Größe des LE ist von Ihnen zu ermitteln. Im FNN ist die vorgedruckte Zeile zu diesem Schlag zu streichen und als neuer Schlag mit vergrößerter Flächenangabe in einer neuen Zeile einzutragen. Weiterhin ist hier für jedes neu hinzugekommene LE eine gesonderte Zeile im Nachweis LE auszufüllen (siehe Ausfüllhinweise LE). 36 13. Erfassung von Landschaftselementen in einem Schlag Ausgangssituation Im Referenzdatenbestand wurde ein Schlag mit der Schlag-Nummer 14 eingetragen. Im Luftbild stellt sich die Situation so dar, dass ein LE noch nicht als solches gekennzeichnet wurde. Falls in der Örtlichkeit tatsächlich kein LE mehr vorhanden ist, ist nichts zu tun. Endsituation LE1 Sollte dieses LE auch in der Örtlichkeit noch bestehen, ist in der Karte das Landschaftselement in seinen Grenzen einzuzeichnen und mit einer eindeutigen Nummer zu versehen (hier: LE1). Die Größe des LE ist von Ihnen für das einzelne LE gesondert zu ermitteln. Für jedes neu hinzukommende LE ist eine gesonderte Zeile im Nachweis LE auszufüllen (siehe Ausfüllhinweise LE). 14. Nicht förderfähige Landschaftselemente Ausgangssituation Im Referenzdatenbestand wurde ein Schlag mit der Schlag-Nummer 9 eingetragen. Endsituation In den Schlag 9 ragt schlauchförmig ein Baumbestand hinein. Dieser Baumbestand ist Teil einer Waldfläche und somit kein förderfähiges Landschaftselement lt. Codeliste LE. Die betroffene Fläche gehört nicht zum Bruttoschlag. 37 15. Nicht förderfähige Landschaftselemente sind vom Bruttoschlag umgeben Ausgangssituation Im Referenzdatenbestand wurde ein Schlag mit der Schlag-Nummer 12 eingetragen. Im Luftbild stellt sich die Situation so dar, dass eine nicht förderfähige Fläche in Abzug gebracht wurde. Endsituation Die Schlaggeometrie wird nicht geändert, da die in Abzug gebrachte Fläche kein LE lt. Codeliste LE ist (z.B. Feldgehölz (Kodierung 3) größer als 2000 m ). 2 16. Landschaftselement aus dem Schlag entfernen Ausgangssituation Im Referenzdatenbestand wurde ein Schlag mit der Schlag-Nummer 16 eingetragen. In diesem befindet sich ein Landschaftselement (LE). Endsituation In diesem Jahr ist das Landschaftselement (LE) nicht mehr vorhanden. Achtung: Das Beseitigen von Landschaftselementen ist verboten. In der Karte ist dieses Landschaftselement deutlich zu streichen. Wird die Fläche nicht landwirtschaftlich genutzt, muss es wie eine Abzugsfläche (siehe Nr. 9) behandelt werden. 38 5. Hinweise zum Hessischen Programm für Agrarumwelt und Landschaftspflege-Maßnahmen (HALM) Das Hessische Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen (HALM) umfasst folgende Förderverfahren: A.1 Erarbeitung von Konzepten A.2 Umsetzung und Begleitung von Konzepten B.1 Ökologischer Landbau C.1 Vielfältige Kulturen im Ackerbau C.2 Beibehaltung von Zwischenfrüchten über den Winter C.3.1 Einjährige Blühstreifen/-flächen C.3.2 Mehrjährige Blühstreifen/-flächen C.3.3 Gewässer-/Erosionsschutzstreifen C.3.4 Ackerrandstreifen C.3.5 Ackerwildkrautflächen D.1 Grünlandextensivierung D.2 Bodenbrüterschutz D.3 Kennartennachweis E.1 Pheromoneinsatz im Weinbau E.2 Erhaltung von Streuobstbeständen E.3 Erhaltung des Weinbaus in Steillagen G.2 Tiergenetische Ressourcen H.1 Naturschutzfachliche Sonderleistungen auf Grünland H.2 Arten- und Biotopschutz im Offenland Im Jahr 2014 konnten erstmals Zuwendungsanträge für die o.g. Förderverfahren mit Ausnahme von A.2 (Umsetzung und Begleitung von Konzepten), D.3 (Kennartennachweis), E.3 (Erhaltung des Weinbaus in Steillagen), G.2 (Tiergenetische Ressourcen) und H.2 (Arten- und Biotopschutz im Offenland) gestellt werden. Ende des Jahres 2014 erhielten alle Antragsteller einen Bescheid zu ihrem im Jahr 2014 gestellten Zuwendungsantrag, Ausnahme Antragsteller für die Maßnahmen C.2 (Beibehaltung von Zwischenfrüchten über den Winter) und H.1 (Naturschutz-fachliche Sonderleistungen auf Grünland). Mit dem Gemeinsamen Antrag 2015 kann erstmalig die Auszahlung der HALM-Verpflichtung für alle Maßnahmen außer A1 (Erarbeitung von Konzepten) im Feld 64 beantragt werden. Die Auszahlung für die Maßnahme A1 wird nicht im Gemeinsamen Antrag sondern in einem separaten Antragsformular beantragt. Anforderungen an den Nachweis der Verpflichtungsfläche In den Zuwendungsbescheiden wurde die Verpflichtungsfläche (in Summe) oder die konkrete Verpflichtungsfläche festgelegt. Die im Zuwendungsbescheid festgelegte Verpflichtungsfläche ist im jeweiligen Verpflichtungszeitraum (i.d.R. 5 Jahre) durch Beantragung der Auszahlung des HALM im Rahmen des Gemeinsamen Antrags nachzuweisen. Für die einzelnen Förderverfahren bedeutet dies: B.1 Ökologischer Landbau Als Teilnehmer am Förderverfahren B.1 sind Sie verpflichtet, in jedem der 5 Verpflichtungsjahre mindestens 90% der im aktuellen Verpflichtungsjahr gültigen Verpflichtungsgröße nachzuweisen. Diese Regelung gilt für jede Kulturgruppe, d.h. Ackerland, Grünland, Feldgemüse und Dauerkulturen separat. Sollten Sie die Verpflichtungsgröße in dem vorgeschriebenen Umfang nicht einhalten können, so haben Sie die Möglichkeit bis zum 01.10.2015 einen Verringerungsantrag (siehe Seite 47) mit Wirkung für das Folgejahr zu stellen. Eine Nichterfüllung der eingegangen Verpflichtungen und der damit verbundenen Auflagen führt zu Kürzungen und ggf. Sanktionen. Die in der Anlage „HALM-Verpflichtungen“ in der Spalte „Verpflichtungen für Maßnahmen“ mit „B1“ gekennzeichneten, sowie in den Luftbildern rosa hervorgehobenen Schläge dienen für die Maßnahme „Ökologischer Landbau“ nur der Information. Die Schläge müssen in 2015 nicht erneut beantragt werden. Sie müssen aber sicherstellen, dass Sie die im Zuwendungsbescheid festgelegte Flächensumme im o.g. Umfang 2015 erfüllen. Die zur Erfüllung der Verpflichtung verwendeten Flächen müssen nicht identisch mit den aufgeführten Schlägen sein. 39 C.1 vielfältige Kulturen im Ackerbau Als Teilnehmer am Förderverfahren C.1 sind Sie verpflichtet, in jedem der 5 Verpflichtungsjahre mindestens 75% der im aktuellen Verpflichtungsjahr gültigen Verpflichtungsgröße nachzuweisen. Sollten Sie die Verpflichtungsgröße in dem vorgeschriebenen Umfang nicht einhalten können, so haben Sie die Möglichkeit bis zum 01.10.2015 einen Verringerungsantrag (siehe Seite 47) mit Wirkung für das Folgejahr zu stellen. Eine Nichterfüllung der eingegangen Verpflichtungen und der damit verbundenen Auflagen führt zu Kürzungen und ggf. Sanktionen. Die in der Anlage „bewilligte HALM-Schläge 2014“ in der Spalte „bewilligte Maßnahmen“ mit „C1“ gekennzeichneten, sowie in den Luftbildern rosa hervorgehobenen Schläge dienen für die Maßnahme „vielfältige Kulturen im Ackerbau“ nur der Information. Die Schläge müssen in 2015 nicht erneut beantragt werden. Sie müssen aber sicherstellen, dass Sie die im Zuwendungsbescheid festgelegte Flächensumme im o.g. Umfang 2015 erfüllen. Die zur Erfüllung der Verpflichtung verwendeten Flächen müssen nicht identisch mit den aufgeführten Schlägen sein. Bitte codieren Sie die Flächen, auf denen Sie Leguminosen oder Leguminoemenge anbauen mit dem für Ihren Anbau passenden Nutzungscode laut Codeliste A. Sollten Sie ein Leguminosengemenge anbauen, so verwenden Sie bitte zusätzlich einen der beiden folgenden Buchstaben laut Codeliste B: • „M“ – HALM – Vielfältige Kulturen – Leguminosen-Gemenge, mit mind. 50 % Leguminosen-Gewichtsanteil der Reinsaatstärke • „O“ – HALM – Vielfältige Kulturen – Erbsen/Wicken-Leguminosen-Gemenge, mit mind. 25 % Erbsen/Wicken Gewichtsanteil der Reinsaatstärke. Bitte nur in Kombination mit den NC 210 und 221 lt. Codeliste A verwenden C.2 Beibehaltung von Zwischenfrüchten über den Winter Als Teilnehmer am Förderverfahren C.2 sind Sie verpflichtet, in jedem der 5 Verpflichtungsjahre die im aktuellen Verpflichtungsjahr gültige Verpflichtungsgröße nachzuweisen. Der Anbau von Zwischenfrüchten kann allerdings ausgesetzt werden, sofern durch den Anbau einer Hauptfrucht eine Bodenbedeckung gewährleistet wird. In diesem Fall erfolgt keine Beihilfezahlung. Da über die Anträge der Maßnahme C.2 zum Zeitpunkt der Erstellung der Antragsunterlagen noch nicht abschließend entschieden war, handelt es sich bei den in der Anlage „HALM-Verpflichtungen“ in der Spalte „Verpflichtungen für Maßnahmen“ mit „C2“ gekennzeichneten sowie in den Luftbildern rosa hervorgehobenen Schläge um die voraussichtlich bewilligten Schläge. Die Angaben sind nicht rechtsverbindlich und dienen lediglich zur Orientierung für die aktuelle Beantragung der Auszahlung. Die tatsächlich bewilligte Flächensumme in den Kulissen C.2a und C.2b entnehmen Sie bitte Ihrem Zuwendungsbescheid. In der Maßnahme C.2 werden die Schläge nach ihrer Lage in den Kulissen C.2a und C.2b unterschieden. Über die Lage Ihrer 2014 beantragten Schläge informiert Sie eine Anlage zum Zuwendungsbescheid. Bitte beachten Sie, dass Sie im Rahmen der Beantragung der Auszahlung sowohl die im Zuwendungsbescheid festgelegte Flächensumme für die Flächen in der Kulisse C.2a als auch die Flächensumme für die Flächen in der Kulisse C.2b erreichen. Die aufgeführten Schläge müssen 2015 nicht erneut beantragt werden. Sie müssen aber sicherstellen, dass Sie die im Zuwendungsbescheid festgelegte Flächensumme je Kulisse im Jahr 2015 erfüllen. Die zur Erfüllung der Verpflichtung verwendeten Flächen müssen nicht identisch mit den aufgeführten Schlägen sein. Alle Schläge, für die Sie die Auflagen für die Maßnahme „Beibehaltung von Zwischenfrüchten über den Winter“ einhalten und die Sie daher für die Auszahlung beantragen möchten, kennzeichnen Sie bitte mit einem • „B“ – Beantragung von HALM-Zwischenfrüchten oder • „C“ – Beantragung von HALM-Zwischenfrüchten – bienengerechte Einsaat Bitte achten Sie bei der Codierung auf den Nachweis der im Zuwendungsbescheid festgelegten Verpflichtungsfläche je Variante. C.3.1 einjährige Blühstreifen/-flächen Als Teilnehmer am Förderverfahren C.3.1 sind Sie verpflichtet, in jedem der 5 Verpflichtungsjahre mindestens 90% der im aktuellen Verpflichtungsjahr gültigen Verpflichtungsgröße nachzuweisen. Kennzeichnen Sie die Schläge, auf denen Sie 2015 einjährige Blühstreifen/-flächen anbauen bitte im Flächen- und Nutzungsnachweis mit dem Nutzungscode 191 (HALM – einjährige Blühfläche) und zusätzlich mit einem • „D“, sofern der Umbruch nicht vor dem 15.09.2015 erfolgt • „E“, sofern der Umbruch nicht vor dem 31.01.2016 erfolgt. In Ihrem Zuwendungsbescheid wurden Flächengrößen für diese beiden Varianten festgelegt. 40 Sie sind verpflichtet, die für jede Variante festgelegte Flächengröße durch Codierung der Flächen mit „D“ oder „E“ nachzuweisen. Sollten Sie die Verpflichtungsgröße in dem vorgeschriebenen Umfang nicht einhalten können, so haben Sie die Möglichkeit bis zum 01.10.2015 einen Verringerungsantrag (s.u.) mit Wirkung für das Folgejahr zu stellen. Eine Nichterfüllung der eingegangen Verpflichtungen und der damit verbundenen Auflagen führt zu Kürzungen und ggf. Sanktionen. Die in der Anlage „HALM-Verpflichtungen“ in der Spalte „Verpflichtungen für Maßnahmen“ mit „C.3.1“ gekennzeichneten sowie in den Luftbildern rosa hervorgehobenen Schläge dienen für die Maßnahme „einjährige Blühstreifen/flächen“ nur der Information. Die Schläge müssen in 2015 nicht erneut beantragt werden. Sie müssen aber sicherstellen, dass Sie die im Zuwendungsbescheid festgelegten Flächensummen je Variante im Jahr 2015 im o.g. Umfang erfüllen. Die zur Erfüllung der Verpflichtung verwendeten Flächen müssen nicht identisch mit den aufgeführten Schlägen sein. C.3.2 mehrjährige Blühstreifen/-flächen Als Teilnehmer am Förderverfahren C.3.2 sind Sie verpflichtet, in jedem der 5 Verpflichtungsjahre die im Zuwendungsbescheid festgelegte(n) Fläche(n) in der identischen Größe und Lage nachzuweisen. Kennzeichnen Sie die Schläge, auf denen Sie 2015 mehrjährige Blühstreifen/-flächen anbauen bitte im Flächen- und Nutzungsnachweis mit dem Nutzungscode 192 (HALM – mehrjährige Blühfläche). Sollten Sie über einzelne Verpflichtungsflächen die Verfügungsgewalt verlieren, so haben Sie die Möglichkeit bis zum 01.10.2015 einen Verringerungsantrag (s.u.) mit Wirkung für das Folgejahr zu stellen. Eine Nichterfüllung der eingegangen Verpflichtungen und der damit verbundenen Auflagen führt zu Kürzungen und ggf. Sanktionen. Die in der Anlage „HALM-Verpflichtungen“ in der Spalte „Verpflichtungen für Maßnahmen“ mit „C.3.2“ gekennzeichneten sowie in den Luftbildern rosa hervorgehobenen Schläge sind für die Maßnahme „mehrjährige Blühstreifen/-flächen“ in 2015 nachzuweisen. Sollte der in der Anlage „HALM-Verpflichtungen“ aufgeführte Schlag in Größe oder Lage von dem im FNN vorgedruckten Schlag abweichen, so müssen Sie entscheiden, welcher der beiden Schläge in 2015 korrekt ist und damit beantragt werden soll. Wählen Sie dabei den Schlag aus der Anlage HALM, versichern Sie, dass dieser Schlag in 2015 ordnungsgemäß bewirtschaftet wird, obwohl er im Jahr 2014 in der Größe und/oder Lage – evtl. wegen Ergebnissen der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle – nicht im Rahmen der Agrarförderung gezahlt werden konnte. Wählen Sie den Schlag aus dem FNN und resultiert daraus eine Verringerung des Verpflichtungsumfangs, so hat dies ggf. Kürzungen und Sanktionen im HALM zur Folge, da Sie die 5-jährige Verpflichtung für diesen Schlag nicht einhalten. C.3.3 Gewässer-/Erosionsschutzstreifen Als Teilnehmer am Förderverfahren C.3.3 sind Sie verpflichtet, in jedem der 5 Verpflichtungsjahre die im Zuwendungsbescheid festgelegte(n) Fläche(n) in der identischen Größe und Lage nachzuweisen. Kennzeichnen Sie die Schläge, auf denen sich 2015 Gewässer-/Erosionsschutzstreifen befinden bitte im Flächen- und Nutzungsnachweis mit dem Nutzungscode 193 (Gewässer- und Erosionsschutzstreifen). Sollten Sie über einzelne Verpflichtungsflächen die Verfügungsgewalt verlieren, so haben Sie die Möglichkeit bis zum 01.10.2015 einen Verringerungsantrag (s.u.) mit Wirkung für das Folgejahr zu stellen. Eine Nichterfüllung der eingegangen Verpflichtungen und der damit verbundenen Auflagen führt zu Kürzungen und ggf. Sanktionen. Die in der Anlage „HALM-Verpflichtungen“ in der Spalte „Verpflichtungen für Maßnahmen“ mit „C.3.3“ gekennzeichneten, sowie in den Luftbildern rosa hervorgehobenen Schläge sind für die Maßnahme „Gewässer-/Erosionsschutzstreifen“ in 2015 nachzuweisen. Sollte der in der Anlage „HALM-Verpflichtungen“ aufgeführte Schlag in Größe oder Lage von dem im FNN vorgedruckten Schlag abweichen, so müssen Sie entscheiden, welcher der beiden Schläge in 2015 korrekt ist und damit beantragt werden soll. Wählen Sie dabei den Schlag aus der Anlage HALM, so versichern Sie, dass dieser Schlag in 2015 ordnungsgemäß bewirtschaftet wird, obwohl er im Jahr 2014 in der Größe und/oder Lage – evtl. wegen Ergebnissen der Verwaltungsoder Vor-Ort-Kontrolle – nicht im Rahmen der Agrarförderung gezahlt werden konnte. Wählen Sie den Schlag aus dem FNN und resultiert daraus eine Verringerung des Verpflichtungsumfangs, so hat dies ggf. Kürzungen und Sanktionen im HALM zur Folge, da Sie die 5-jährige Verpflichtung für diesen Schlag nicht einhalten. C.3.4 Ackerrandstreifen Als Teilnehmer am Förderverfahren C.3.4 sind Sie verpflichtet, in jedem der 5 Verpflichtungsjahre mindestens 90% der im aktuellen Verpflichtungsjahr gültigen Verpflichtungsgröße nachzuweisen. 41 Kennzeichnen Sie die Schläge, auf denen sich 2015 Ackerrandstreifen befinden bitte im Flächen- und Nutzungsnachweis mit einem „K“ laut Codeliste B. Sollten Sie die Verpflichtungsgröße in dem vorgeschriebenen Umfang nicht einhalten können, so haben Sie die Möglichkeit bis zum 01.10.2015 einen Verringerungsantrag (s.u.) mit Wirkung für das Folgejahr zu stellen. Eine Nichterfüllung der eingegangen Verpflichtungen und der damit verbundenen Auflagen führt zu Kürzungen und ggf. Sanktionen. Die in der Anlage „HALM-Verpflichtungen“ in der Spalte „Verpflichtungen für Maßnahmen“ mit „C.3.4“ gekennzeichneten sowie in den Luftbildern rosa hervorgehobenen Schläge dienen für die Maßnahme „Ackerrandstreifen“ nur der Information. Die Schläge müssen in 2015 nicht erneut beantragt werden. Sie müssen aber sicherstellen, dass Sie die im Zuwendungsbescheid festgelegte Flächensumme im Jahr 2015 im o.g. Umfang erfüllen. Die zur Erfüllung der Verpflichtung verwendeten Flächen müssen nicht identisch mit den aufgeführten Schlägen sein. C.3.5 Ackerwildkrautflächen Als Teilnehmer am Förderverfahren C.3.5 sind Sie verpflichtet, in jedem der 5 Verpflichtungsjahre die im Zuwendungsbescheid festgelegte(n) Fläche(n) in der identischen Größe und Lage nachzuweisen. Kennzeichnen Sie die Schläge, auf denen sich 2015 Ackerwildkrautflächen befinden bitte im Flächen- und Nutzungsnachweis mit einem • „F“ – Ackerwildkrautfläche – späte Bodenbearbeitung oder • „G“ – Ackerwildkrautfläche – Lichtstreifen laut Codeliste B. In Ihrem Zuwendungsbescheid wurden Flächengrößen für diese beiden Varianten festgelegt. Sie sind verpflichtet, die für jede Variante festgelegte Flächengröße durch Codierung der Flächen mit „F“ oder „G“ nachzuweisen. Sollten Sie über einzelne Verpflichtungsflächen die Verfügungsgewalt verlieren, so haben Sie die Möglichkeit bis zum 01.10.2015 einen Verringerungsantrag (s.u.) mit Wirkung für das Folgejahr zu stellen. Eine Nichterfüllung der eingegangen Verpflichtungen und der damit verbundenen Auflagen führt zu Kürzungen und ggf. Sanktionen. Die in der Anlage „HALM-Verpflichtungen“ in der Spalte „Verpflichtungen für Maßnahmen“ mit „C.3.5“ gekennzeichneten sowie in den Luftbildern rosa hervorgehobenen Schläge sind für die Maßnahme „Ackerwildkrautfläche“ in 2015 nachzuweisen. Sollte der in der Anlage „HALM-Verpflichtungen“ aufgeführte Schlag in Größe oder Lage von dem im FNN vorgedruckten Schlag abweichen, so müssen Sie entscheiden, welcher der beiden Schläge in 2015 korrekt ist und damit beantragt werden soll. Wählen Sie dabei den Schlag aus der Anlage HALM, so versichern Sie, dass dieser Schlag in 2015 ordnungsgemäß bewirtschaftet wird, obwohl er im Jahr 2014 in der Größe und/oder Lage – evtl. wegen Ergebnissen der Verwaltungsoder Vor-Ort-Kontrolle – nicht im Rahmen der Agrarförderung gezahlt werden konnte. Wählen Sie den Schlag aus dem FNN und resultiert daraus eine Verringerung des Verpflichtungsumfangs, so hat dies ggf. Kürzungen und Sanktionen im HALM zur Folge, da Sie die 5-jährige Verpflichtung für diesen Schlag nicht einhalten. D.1 Grünlandextensivierung Als Teilnehmer am Förderverfahren D.1 sind Sie verpflichtet, in jedem der 5 Verpflichtungsjahre die im Zuwendungsbescheid festgelegte(n) Fläche(n) in der identischen Größe und Lage nachzuweisen. Sollten Sie über einzelne Verpflichtungsflächen die Verfügungsgewalt verlieren, so haben Sie die Möglichkeit bis zum 01.10.2015 einen Verringerungsantrag (s.u.) mit Wirkung für das Folgejahr zu stellen. Eine Nichterfüllung der eingegangen Verpflichtungen und der damit verbundenen Auflagen führt zu Kürzungen und ggf. Sanktionen. Die in der Anlage „HALM-Verpflichtungen“ in der Spalte „Verpflichtungen für Maßnahmen“ mit „D.1“ gekennzeichneten, sowie in den Luftbildern rosa hervorgehobenen Schläge sind für die Maßnahme „Grünlandextensivierung“ in 2015 nachzuweisen. Sollte der in der Anlage „HALM-Verpflichtungen“ aufgeführte Schlag in Größe oder Lage von dem im FNN vorgedruckten Schlag abweichen, so müssen Sie entscheiden, welcher der beiden Schläge in 2015 korrekt ist und damit beantragt werden soll. Wählen Sie dabei den Schlag aus der Anlage HALM, so versichern Sie, dass dieser Schlag in 2015 ordnungsgemäß bewirtschaftet wird, obwohl er im Jahr 2014 in der Größe und/oder Lage – evtl. wegen Ergebnissen der Verwaltungsoder Vor-Ort-Kontrolle – nicht im Rahmen der Agrarförderung gezahlt werden konnte. Wählen Sie den Schlag aus dem FNN und resultiert daraus eine Verringerung des Verpflichtungsumfangs, so hat dies ggf. Kürzungen und Sanktionen im HALM zur Folge, da Sie die 5-jährige Verpflichtung für diesen Schlag nicht einhalten. 42 D.2 Bodenbrüterschutz Als Teilnehmer am Förderverfahren D.2 sind Sie verpflichtet, in jedem der 5 Verpflichtungsjahre die im Zuwendungsbescheid festgelegte(n) Fläche(n) in der identischen Größe und Lage nachzuweisen. Sollten Sie über einzelne Verpflichtungsflächen die Verfügungsgewalt verlieren, so haben Sie die Möglichkeit bis zum 01.10.2015 einen Verringerungsantrag (s.u.) mit Wirkung für das Folgejahr zu stellen. Eine Nichterfüllung der eingegangen Verpflichtungen und der damit verbundenen Auflagen führt zu Kürzungen und ggf. Sanktionen. Die in der Anlage „HALM-Verpflichtungen“ in der Spalte „Verpflichtungen für Maßnahmen“ mit „D.2“ gekennzeichneten, sowie in den Luftbildern rosa hervorgehobenen Schläge sind für die Maßnahme „Bodenbrüterschutz“ in 2015 nachzuweisen. Sollte der in der Anlage „HALM-Verpflichtungen“ aufgeführte Schlag in Größe oder Lage von dem im FNN vorgedruckten Schlag abweichen, so müssen Sie entscheiden, welcher der beiden Schläge in 2015 korrekt ist und damit beantragt werden soll. Wählen Sie dabei den Schlag aus der Anlage HALM, so versichern Sie, dass dieser Schlag in 2015 ordnungsgemäß bewirtschaftet wird, obwohl er im Jahr 2014 in der Größe und/oder Lage – evtl. wegen Ergebnissen der Verwaltungsoder Vor-Ort-Kontrolle – nicht im Rahmen der Agrarförderung gezahlt werden konnte. Wählen Sie den Schlag aus dem FNN und resultiert daraus eine Verringerung des Verpflichtungsumfangs, so hat dies ggf. Kürzungen und Sanktionen im HALM zur Folge, da Sie die 5-jährige Verpflichtung für diesen Schlag nicht einhalten. E.1 Pheromoneinsatz im Weinbau Die Zuständigkeit für die Abwicklung dieser Maßnahme liegt beim Regierungspräsidium Darmstadt, Weinbauamt Eltville. Dort können Sie nähere Informationen zu dieser Maßnahme erhalten. E.2 Erhaltung von Streuobstbeständen Als Teilnehmer am Förderverfahren E.2 sind Sie verpflichtet, in jedem der 5 Verpflichtungsjahre die im Zuwendungsbescheid festgelegte(n) Fläche(n) in der identischen Größe und Lage, sowie die bewilligte Anzahl Bäume nachzuweisen. Kennzeichnen Sie die Schläge, auf denen sich 2015 Streuobstbäume befinden bitte im Flächen- und Nutzungsnachweis mit einem „H“ laut Codeliste B. Bitte geben Sie zudem in der Spalte „Bemerkungen“ an, für wie viele Bäume Sie die Auszahlung • für den Erhaltungsschnitt (E.2.1) • für die Nachpflanzung (E.2.2) beantragen. Sollten Sie über einzelne Verpflichtungsflächen die Verfügungsgewalt verlieren, so haben Sie die Möglichkeit bis zum 01.10.2015 einen Verringerungsantrag (s.u.) mit Wirkung für das Folgejahr zu stellen. Sollten Sie vorhaben, Bäume zu beseitigen, so wenden Sie sich bitte unverzüglich an die für Sie zuständige Bewilligungsstelle. Eine Nichterfüllung der eingegangen Verpflichtungen und der damit verbundenen Auflagen führt zu Kürzungen und ggf. Sanktionen. Die in der Anlage „HALM-Verpflichtungen“ in der Spalte „Verpflichtungen für Maßnahmen“ mit „E.2“ gekennzeichneten, sowie in den Luftbildern rosa hervor-gehobenen Schläge sind für die Maßnahme „Erhaltung von Streuobstbeständen“ in 2015 nachzuweisen. Sollte der in der Anlage „HALM-Verpflichtungen“ aufgeführte Schlag in Größe oder Lage von dem im FNN vorgedruckten Schlag abweichen, so müssen Sie entscheiden, welcher der beiden Schläge in 2015 korrekt ist und damit beantragt werden soll. Wählen Sie dabei den Schlag aus der Anlage HALM, so versichern Sie, dass dieser Schlag in 2015 ordnungsgemäß bewirtschaftet wird, obwohl er im Jahr 2014 in der Größe und/oder Lage – evtl. wegen Ergebnissen der Verwaltungsoder Vor-Ort-Kontrolle – nicht im Rahmen der Agrarförderung gezahlt werden konnte. Wählen Sie den Schlag aus dem FNN und resultiert daraus eine Verringerung des Verpflichtungsumfangs, so hat dies ggf. Kürzungen und Sanktionen im HALM zur Folge, da Sie die 5-jährige Verpflichtung für diesen Schlag nicht einhalten. E.3 Erhaltung des Weinbaus in Steillagen Die Zuständigkeit für die Abwicklung dieser Maßnahme liegt beim Regierungspräsidium Darmstadt, Weinbauamt Eltville. Dort können Sie nähere Informationen zu dieser Maßnahme erhalten. G.2 Tiergenetische Ressourcen Die Zuständigkeit für die Abwicklung dieser Maßnahme liegt beim Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 51.1. Dort können Sie nähere Informationen zu dieser Maßnahme erhalten. 43 H.1 Naturschutzfachliche Sonderleistungen auf Grünland Als Teilnehmer am Förderverfahren H.1 sind Sie verpflichtet, in jedem der 5 Verpflichtungsjahre die im Zuwendungsbescheid festgelegte(n) Fläche(n) in der identischen Größe und Lage nachzuweisen. Sollten Sie über einzelne Verpflichtungsflächen die Verfügungsgewalt verlieren, so haben Sie die Möglichkeit bis zum 01.10.2015 einen Verringerungsantrag (s.u.) mit Wirkung für das Folgejahr zu stellen. Eine Nichterfüllung der eingegangen Verpflichtungen und der damit verbundenen Auflagen führt zu Kürzungen und ggf. Sanktionen. Da über die Anträge der Maßnahme H.1 zum Zeitpunkt der Erstellung der Antragsunterlagen noch nicht abschließend entschieden war, handelt es sich bei den in der Anlage „HALM-Verpflichtungen“ in der Spalte „Verpflichtungen für Maßnahmen“ mit „H1“ gekennzeichneten sowie in den Luftbildern rosa hervorgehobenen Schläge um die voraussichtlich bewilligten Schläge. Die Angaben sind nicht rechtsverbindlich und dienen lediglich zur Orientierung für die aktuelle Beantragung der Auszahlung. Die tatsächlich bewilligten Flächen entnehmen Sie bitte Ihrem Zuwendungsbescheid. Die laut Zuwendungsbescheid tatsächlich bewilligten Schläge sind für die Maßnahme „Naturschutzfachliche Sonderleistungen auf Grünland“ in 2015 nachzuweisen. Sollte der in der Anlage „HALM-Verpflichtungen“ aufgeführte Schlag in Größe oder Lage von dem im FNN vorgedruckten Schlag abweichen, so müssen Sie entscheiden, welcher der beiden Schläge in 2015 korrekt ist und damit beantragt werden soll. Wählen Sie dabei den Schlag aus der Anlage HALM, somit versichern Sie, dass dieser Schlag in 2015 ordnungsgemäß bewirtschaftet wird, obwohl er im Jahr 2014 in der Größe und/oder Lage – evtl. wegen Ergebnissen der Verwaltungsoder Vor-Ort-Kontrolle – nicht im Rahmen der Agrarförderung gezahlt werden konnte. Wählen Sie den Schlag aus dem FNN und resultiert daraus eine Verringerung des Verpflichtungsumfangs, so hat dies ggf. Kürzungen und Sanktionen im HALM zur Folge, da Sie die 5-jährige Verpflichtung für diesen Schlag nicht einhalten. H.2 Arten- und Biotopschutz im Offenland Die Beantragung der Auszahlung für die Maßnahme H2 erfolgt nicht über den Gemeinsamen Antrag und damit auch nicht über den FNN. Sollten Sie eine mehrjährige Verpflichtung im Förderverfahren H2 eingehen, so sind die bewilligten Flächen jährlich nachzuweisen. Anforderungen an die Bewirtschaftung für die einzelnen Maßnahmen Mit der Teilnahme an einem HALM-Förderverfahren haben Sie sich zur Einhaltung der jeweiligen Bedingungen für das Förderverfahren verpflichtet. Sollten Sie die jeweiligen Verpflichtungen nicht einhalten, so führt dies zu Kürzungen und Sanktionen. Für die einzelnen Maßnahmen sind folgende Bedingungen einzuhalten: Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten Die notwendigen Inhalte eines Konzeptes zur Förderung der Zusammenarbeit entnehmen Sie bitte der Richtlinie des Hessischen Programms für Agrarumwelt- und Landschaftspflegemaßnahmen (HALM). B.1 Ökologischer Landbau – Einhaltung der Vorschriften der VO (EG) Nr. 834/2007 im gesamten Betrieb (außer für Aquakultur und Bienenhaltung) – Vorlage der Öko-Kontrollbescheinigung (Original) bis spätestens 31.01.2016 und ggf. Vorlage der Kopie des Auswertungsschreiben der Kontrollstelle – Einhaltung des Mindesttierbesatzes von 0,3 RGV/ha auf Dauergrünland. Hierbei können nur Tiere angerechnet werden, die ganzjährig der Kontrolle nach der VO (EG) Nr. 834/2007 unterliegen. C.1 Vielfältige Kulturen – Anbau von jährlich mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten. Wenn mehr als fünf Hauptfruchtarten angebaut werden, können Hauptfruchtarten zusammengefasst werden um die erforderlichen Mindestanteile zu erreichen – jede der Hauptfruchtarten darf 10 % der Ackerfläche nicht unter- und 30 % nicht überschreiten; Ausnahme: Raufuttergemenge mit Leguminosen: dann darf das Gemenge 40 % der Ackerfläche nicht überschreiten – Anbau von Leguminosen auf mind. 10 % der Ackerfläche • bei Leguminosen-Gemenge: mind. 50 Gew.-% Leguminosen (Reinsaatstärke) im Saatgut • bei Erbsen und Wicken 25 Gew.-% (Reinsaatstärke) – Vorhaltung der Saatgutbelege; bei selbst hergestellten Saatgutmischungen ist das Mischungsverhältnis zu dokumentieren 44 – nach Leguminosen oder nach Gemengen, die Leguminosen enthalten, ist eine Folgefrucht anzubauen – Leguminosen, die als „Flächennutzung im Umweltinteresse“ (Ökologische Vorrangflächen) beantragt sind, können nicht unter C.1 gefördert werden und zählen nicht zu den 10 % erforderlichem Leguminosenanteil der Ackerfläche dazu – der Getreideanteil darf 66% nicht überschreiten – Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, gelten nicht als Hauptfruchtart; für Flächen ohne landwirtschaftliche Erzeugung wird keine Zahlung gewährt Es sind 5 Hauptkulturen auf dem gesamten Ackerland des Betriebes erforderlich – welche Flächen werden bei der Ermittlung der Anbauanteile berücksichtigt? Zur Ackerfläche des Betriebes auf der jährlich 5 verschiedene Hauptfruchtarten angebaut werden, zählt das gesamte Ackerland des Betriebes in Hessen und, sofern der Betrieb in anderen Bundesländern wirtschaftet, auch diese außerhessischen Ackerfläche. Nicht zu den 100 % Ackerfläche werden die Schläge gezählt, die als Dauergrünland, Dauerkultur oder nicht landwirtschaftliche Fläche gekennzeichnet sind. Die 5 Hauptkulturen müssen in jedem Verpflichtungsjahr über den FNN des Verpflichtungsjahres bzw. des Jahres in dem der Auszahlungsantrag gestellt wird, nachgewiesen werden. Wie werden ökologische Vorrangflächen behandelt? Ökologische Vorrangflächen werden bei der Ermittlung der im Verpflichtungsjahr vorhandenen Verpflichtungsfläche nicht herangezogen bzw. können nicht zur Erfüllung des Verpflichtungsumfangs beitragen. Nachweis des 10 % Leguminosen–Anteils für C.1 Die Anbauanteile aller Leguminosen/Leguminosengemenge (s.u.) werden zu einem Gesamt-Leguminosen-Anbauanteil addiert. Von dem Gesamt-Leguminosen-Anbauanteil werden als ÖVF codierte Schläge bzw. die entsprechenden Leguminosen-Anbauanteile abgezogen. Nach Abzug der „Leguminosen ÖVF“ muss der Gesamt-Leguminosen-Anbauanteil mindestens noch 10 % betragen, damit die HALM-C.1-Verpflichtung erfüllt wird. Für die als ÖVF codierten Flächen wird keine HALM-Vergütung ausgezahlt. Welche NC sind Getreide im Sinne von HALM-C.1? 112 Winterhartweizen (Durum) 113 Sommerhartweizen (Durum) 114Winter-Dinkel 115Winterweichweizen 116 Sommerweichweizen 121Winterroggen 122 Sommerroggen 125 Wintermenggetreide 131Wintergerste 132 Sommergerste 142Winterhafer 143 Sommerhafer 144 Sommermenggetreide 156Wintertriticale 157 Sommertriticale 190 Alle (anderen) Getreidearten Welche NC sind Leguminosen im Sinne von HALM-C.1? Siehe Anlage „Förderfähige Kulturen in HALM und AGZ“. Sowie den zugehörigen Fußnoten 1 + 2. 45 C.2 Beibehaltung von Zwischenfrüchten über den Winter – die Aussaat der Zwischenfrüchte muss so rechtzeitig erfolgen, dass vom 01. Oktober bis zum 31. Januar des folgenden Jahres ein bodenbedeckender Bestand vorliegt; ein Mulchen des Bestandes zur Verhinderung des Aussamens ist innerhalb dieses Zeitraums zulässig – eine Nutzung des Aufwuchses ist zulässig, sofern ein bodenbedeckender Bestand sichergestellt ist – der Anbau der Zwischenfrüchte ist durch gezielte Ansaat durchzuführen. Die Selbstbegrünung ist nicht förderfähig – Zulässig sind alle als Zwischenfrüchte geeigneten Kulturarten in Reinsaat oder Mischungen. Als Nachweis sind die Einkaufsbelege aufzubewahren. Bei der Verwendung von selbst hergestelltem Saatgut bzw. selbst hergestellten Saatgutmischungen ist das Mischungsverhältnis zu dokumentieren und eine Saatgutprobe zu bilden. Die Saatgutprobe ist bis zur Neubestellung des Schlages, auf dem die selbst hergestellte Saatgutmischung verwendet wurde, aufzubewahren – im Anschluss an den Zwischenfruchtanbau sind die Flächen mit einer Hauptkultur neu zu bestellen oder in die Brache zu überführen – die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln ab Beginn der Bestellmaßnahmen zur Etablierung der Zwischenfrucht bis zum Ende der Beseitigung der Zwischenfrucht ist nicht zulässig – für die Schläge, auf denen Zwischenfrüchte angebaut werden, sind Aufzeichnungen in Form von Ackerschlagkarteien zu führen; diese sind auf Verlangen der Bewilligungsbehörde oder bei Kontrollen vorzulegen – bei der Variante „Einsaat von bienengerechten Zwischenfruchtmischungen“ sind bienengerechte Zwischenfruchtmischungen nach Anlage 6 d der HALM-Richtlinie bis spätestens 15. August des Verpflichtungsjahres einzusäen – bei einer Förderung von in der Maßnahmenkulissen „C.2 a Zwischenfrüchte“ gelegenen Flächen ist der Nachweis zu führen, dass an einer qualifizierten Beratungsmaßnahme teilgenommen wurde; der Nachweis ist jährlich zusammen mit dem Auszahlungsantrag vorzulegen – Zustimmung zur Beprobung des Wirtschaftsdüngers seines Betriebes, sowie Bodenprobenahmen zum Zweck von Nährstoffuntersuchungen auf den beantragten C.2 Zwischenfruchtflächen C.3.1 einjährige Blühstreifen/-flächen – jährliche Aussaat bestimmter Blühmischungen (Anlage 6a der Richtlinie) – Aufbewahrung der Einkaufsbelege, aus denen sich das Mischungsverhältnis und die Saatgutmenge ergeben. Bei selbsthergestellten Saatgutmischungen ist das Mischungsverhältnis zu dokumentieren und eine Saatgutprobe zu bilden. Diese ist aufzubewahren. – Mindestbreite 5 m, Mindestfläche 0,1 ha, maximal 1 ha – Etablierung blütenreicher Bestände, die Nützlingen, Bienen und anderen Wildtieren dienen können – keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und stickstoffhaltigen Düngemitteln – Aussaat bis 30.04. – Aufwuchs darf nicht genutzt werden – Dokumentation durchgeführter Maßnahmen durch Schlagkartei (zeitnah und vollständig) C.3.2 mehrjährige Blühstreifen/-flächen – Mindestbreite 5 m, Mindestfläche 0,1 ha, maximal 1 ha – keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und stickstoffhaltigen Düngemitteln – Aufwuchs darf nicht genutzt werden – Verwendung von standortangepassten Saatgutmischungen (siehe Anlage 6b der Richtlinien) – Etablierung eines blütenreichen Bestandes – Mähen oder Mulchen ist zwischen 01.09. und 30.10. zulässig – Schröpfschnitt ist bei Verunkrautung (unerwünschte Arten) zulässig – Erstansaat bis 30.04. – Beseitigung der Blühstreifen/Blühflächen nicht vor dem 31.12. des letzten Verpflichtungsjahres – Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen (zeitnah und vollständig in Schlagkartei) – die Blühfläche ist für den gesamten Verpflichtungszeitraum auf der selben Fläche zu belassen C.3.3 Gewässer-/Erosionsschutzstreifen – Breite 5–30 m, Mindestfläche 0,1 ha – Kennzeichnung der Streifen im Gelände, z.B. durch Pflöcke, für gesamten Zeitraum erforderlich – keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und stickstoffhaltigen Düngemitteln – Anlage einer geeigneten Saatgutmischung (nach Anlage 6d der Richtlinie), Nachweis durch Einkaufsbelege – Anlage der Erosionsschutzstreifen quer zur Hangneigung bzw. quer zur Hauptwindrichtung – Anlage von Gewässerschutzstreifen muss entlang von Gewässern erfolgen – Aufwuchs kann genutzt werden – Ausbesserung und Erneuerung der Grasnarbe nur umbruchlos zulässig – dauerhafte Lagerung oder Abstellen von Maschinen, Geräten, etc. ist nicht zulässig – der Gewässer-/Erosionsschutzstreifen ist für den gesamten Verpflichtungszeitraum auf der selben Fläche zu belassen 46 C.3.4 Ackerrandstreifen – jährliche Ackerrandstreifen in etablierten Hauptkulturen; ausgenommen Mais, hochwüchsige Energiepflanzen, Brache oder Ackerfutter – Breite 5–30 m, Mindestfläche 0,1 ha – nach der Aussaat bis zur Ernte keine weiteren Bearbeitungs- oder Pflegemaßnahmen – keine mechanische Wildkrautregulierung, sowie Eggen und Striegeln der jungen Saaten – keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und stickstoffhaltigen Düngemitteln – Aufwuchs kann genutzt werden – keine Aussaat von Zwischenfrüchten, Untersaaten oder Wildpflanzen – Bestellung durch bodenwendende Bewirtschaftung; Ausnahme: Kalkscherbenäcker und ähnlich versteinte Ackerflächen C.3.5 Ackerwildkrautflächen – jährliche Anlage von Ackerwildkrautflächen in etablierten Hauptkulturen; keine Prämienauszahlung in Jahren mit Mais, Brache, Ackerfutter oder hochwüchsigen Energiepflanzen – keine mechanische Wildkrautregulierung, sowie Eggen und Striegeln der jungen Saaten – Mindestgröße 0,1 ha – Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngemittel – Aufwuchs kann genutzt werden – Aussaat von Zwischenfrüchten, Untersaaten oder Wildpflanzen auf den Ackerwildkrautflächen ist nicht zulässig – Bestellung durch bodenwendende Bewirtschaftung (Ausnahmen auf Kalkscherbenäckern und ähnlich versteinten Ackerflächen, sowie bei fachlicher Bewirtschaftungsempfehlung) – die Ackerwildkrautfläche ist über den gesamten Verpflichtungszeitraum auf der selben Fläche zu belassen D.1 Grünlandextensivierung – Verzicht auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel – Verzicht auf wendende oder lockernde Bodenbearbeitung, sowie auf Beregnung und Meloration – Verzicht auf Entwässerungsmaßnahmen (vorhandene Einrichtungen dürfen unterhalten werden) – Verzicht auf Veränderung des Bodenreliefs – mindestens einmal jährlich Nutzung durch Beweidung oder Mahd mit Mahdgutabfuhr innerhalb der Vegetationszeit vom 1. Mai bis 30. September (zusätzliche Nutzungen innerhalb und außerhalb dieses Zeitraums sind zulässig) – Dokumentation in Schlagkartei – die Fläche ist über den gesamten Verpflichtungszeitraum beizubehalten D.2 Bodenbrüterschutz – Verzicht auf Walzen, Schleppen, Striegeln, Mähen, Nachsäen, Neuansaat und die Dünge- und Pflanzenschutzmittelausbringung im festgelegten Zweimonatszeitraum (siehe Zuwendungsbescheid) – Verzicht auf wendende oder lockernde Bodenbearbeitung sowie auf Beregnung und Melioration – Maximaler Tierbesatz im 2-Monats-Zeitraum: 1,5 GVE/ha. Zum Nachweis ist ein Bestandsbuch zu führen – jährlich mindestens eine Nutzung durch Beweidung oder Mahd mit Mahdgutabfuhr innerhalb der Vegetationszeit vom 01.05. bis 30.09. – Dokumentation in Schlagkartei – die Fläche ist über den Verpflichtungszeitraum beizubehalten E.1 Pheromoneinsatz im Weinbau Die Zuständigkeit für die Abwicklung dieser Maßnahme liegt beim Regierungspräsidium Darmstadt, Weinbauamt Eltville. Dort können Sie nähere Informationen zu dieser Maßnahme erhalten. E.2.1 Erhaltung von Streuobstbeständen – im Verpflichtungszeitraum ist mindestens ein Erhaltungsschnitt an jedem Hochstamm-Obstbaum durchzuführen – nach dem 1. Jahr müssen mindestens 20 % der Bäume geschnitten sein; in den folgenden Jahren erhöht sich dieser Mindestanteil pro Jahr um jeweils weitere 20 % – Markierung der geschnittenen Bäume – keine Beseitigung von Bäumen – im Verpflichtungszeitraum abgestorbene Bäume können bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums gefördert werden – Qualifizierungsnachweis der Person, die Schnitt durchführt (Nachweis muss vor Beginn der ersten Schnittmaßnahme der Bewilligungsstelle vorgelegt werden) – regelmäßige Pflege oder Bewirtschaftung der Flächen unter und zwischen den Bäumen – die Fläche ist über den Verpflichtungszeitraum beizubehalten 47 E.2.2 Nachpflanzung von Streuobstbeständen – ausschließlich regional typische und an die örtlichen Boden- und Klimaverhältnisse angepasste Obstbaumsorten (siehe Richtlinie Anlage 8) – als Pflanzmaterial: Hochstamm-Obstbäume, deren Stammhöhe bis zum Kronenansatz mindestens 1,60 Meter messen und die auch auf einer Sämlingsunterlage oder einer stark wachsenden Unterlagensorte veredelt sind – Mindestpflanzabstand 10 Meter – die Pflanzung muss im ersten Verpflichtungsjahr erfolgen – Schutz der Jungbäume gegen Verbiss – hinreichende Offenhaltung der Baumscheibe – nach der Pflanzung abgestorbene Bäume sind zu ersetzen – die Fläche ist über den Verpflichtungszeitraum beizubehalten E.3 Erhaltung des Weinbaus in Steillagen Die Zuständigkeit für die Abwicklung dieser Maßnahme liegt beim Regierungspräsidium Darmstadt, Weinbauamt Eltville. Dort können Sie nähere Informationen zu dieser Maßnahme erhalten. G.2 Tiergenetische Ressourcen Die Zuständigkeit für die Abwicklung dieser Maßnahme liegt beim Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 51.1. Dort können Sie nähere Informationen zu dieser Maßnahme erhalten. H.1 Naturschutzfachliche Sonderleistungen auf Grünland – Einhaltung der individuell vereinbarten Leistungen – die Fläche ist über den Verpflichtungszeitraum beizubehalten Kürzungen und Sanktionen Die Auszahlung der HALM-Förderung kann aufgrund folgender Tatbestände gekürzt werden: – Kürzung aufgrund des Nichtnachweises des vereinbarten Flächenumfangs bzw. der vereinbarten Schläge (vgl. Anforderungen an den Nachweis der Verpflichtungsfläche) – Kürzung wegen Nichteinhaltung der Bewirtschaftungsauflagen (vgl. Anforderungen an die Bewirtschaftung für die einzelnen Maßnahmen) – Kürzung wegen verspäteter Beantragung der Auszahlung – Kürzung wegen verspäteter Meldung oder Beantragung einzelner Schläge – Kürzung wegen Nichtangabe aller bewirtschafteten Schläge – Kürzung wegen Nichteinhaltung der Mindeststandards (Cross Compliance; vgl. CC-Broschüre) – Kürzung wegen Sanktionen aus Vorjahren Welche Änderungen einer HALM-Verpflichtung sind möglich? Sollten Sie bereits eine HALM-Verpflichtung besitzen, so können Sie im Jahr 2015 folgende Veränderungen vornehmen: Mögliche Änderungen noch für das Jahr 2015: Übertragungsantrag bei Übergabe des gesamten Betriebes: Sollten Sie die Gesamtheit der Fläche, auf die sich die Verpflichtung bezieht oder den gesamten Betrieb übertragen, so kann die Übertragung noch für das Jahr 2015 erfolgen, sofern Sie den Übertragungsantrag spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe des Gemeinsamen Antrags des Übernehmers einreichen. Für die Übertragung einer Verpflichtung ist der dafür vorgesehene Vordruck zu verwenden. Den entsprechenden Vordruck erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle. Antrag auf Kulturgruppenwechsel: Sie haben im Förderverfahren B1 (Ökologischer Landbau) die Möglichkeit, Teile oder die gesamte Verpflichtung für die Kulturgruppe „Ackerland“ in eine Verpflichtung für die Kulturgruppe „Dauergrünland“ umzuwandeln. Die Umwandlung kann noch für das Jahr 2015 wirksam werden, sofern Sie den entsprechenden Antrag spätestens mit der Abgabe des Gemeinsamen Antrages 2015 einreichen. Hierfür ist der dafür vorgesehene Vordruck zu verwenden. Den entsprechenden Vordruck erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle. Mögliche Veränderungen für das Verpflichtungsjahr 2016: Erweiterungsantrag: Sie haben die Möglichkeit, Ihre HALM-Verpflichtung zu erweitern. Hierfür sind die bei Ihrer zuständigen Bewilligungsstelle vorhandenen Antragsvordrucke zu verwenden. 48 Im Falle des Förderverfahrens B.1 muss die förderfähige Flächenerweiterung einem Fördervolumen von mindestens 500,00 Euro pro Jahr (ohne Kontrollkostenzuschuss), bei den übrigen Förderverfahren von mindestens 50,00 Euro pro Jahr entsprechen. Der Verpflichtungszeitraum für die Flächenerweiterung beträgt fünf Jahre, außer für die Förderverfahren B.1, C.1 und H.2. Die Erweiterung ist bei den Förderverfahren B.1 und C.1 nur bis zum dritten Jahr des Verpflichtungszeitraums und maximal 50 Prozent des Verpflichtungsumfangs möglich. Sie endet mit Ablauf des Zuwendungsbescheids. Das heißt, der ver-bleibende Verpflichtungszeitraum beträgt mindestens zwei Jahre. Die Erweiterung, die bei den Förderverfahren B.1 und C.1 im vierten Jahr des Verpflichtungszeitraums beantragt wird und/oder bei der die Verpflichtung um mehr als 50 Prozent der bestehenden Verpflichtung vergrößert wird, bedingt eine neue Verpflichtung mit einem neuen fünfjährigen Verpflichtungszeitraum. Die neue Verpflichtung beinhaltet die gesamte Fläche der ursprünglichen Verpflichtung sowie die Erweiterungsfläche. Für die neue Verpflichtung gelten die Zuwendungsbestimmungen der ursprünglichen Verpflichtung. Für die Förderverfahren C3, D, E.2 und H.1 ist bei Übernahme einer bestehenden Verpflichtung die Flächenerweiterung während der gesamten Laufzeit zulässig und die entsprechenden Flächen sind grundsätzlich förderfähig. Ein Erweiterungsantrag kann bis spätestens 01.10.2015 mit Wirkung für das Jahr 2016 gestellt werden. Übertragungsantrag: Möchten Sie die Gesamtheit oder einen Teil der Fläche, auf die sich die Verpflichtung bezieht, oder der gesamte Betrieb während des Verpflichtungszeitraums übertragen, so kann die betreffende Verpflichtung für die verbleibende Laufzeit vom Übernehmer fortgeführt werden oder auslaufen, ohne dass für den bereits abgeleisteten Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird. Eine Übertragung der Verpflichtung vom Übergeber zum Übernehmer ist während der gesamten Laufzeit zulässig. Der Übertragungsantrag ist vom Übergeber zu stellen und vom Übernehmer durch Unterschrift anzuerkennen. Für die Übertragung bei den Förderverfahren B.1 und C.1 muss die restliche Verpflichtungszeit des Übernehmers mindestens der Restlaufzeit der übernommenen Verpflichtungsflächen entsprechen. Der Flächenumfang der Erweiterung beträgt bei den Förderverfahren B.1 und C.1 maximal 50 Prozent des Verpflichtungsumfangs des Übernehmers vor der Übertragung. Ein Übertragungsantrag kann bis spätestens 01.10.2015 mit Wirkung für das Jahr 2016 gestellt werden. Ausnahme: Sollten Sie die Gesamtheit der Fläche auf die sich die Verpflichtung bezieht oder den gesamten Betrieb während des Verpflichtungszeitraums übertragen, so kann die Übertragung noch für das laufende Verpflichtungsjahr erfolgen, sofern Sie den Übertragungsantrag spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe des Gemeinsamen Antrags des Übernehmers einreichen. Für die Übertragung einer Verpflichtung ist der dafür vorgesehene Vordruck zu verwenden. Den entsprechenden Vordruck erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle. Verringerungsantrag: Bei dauerhaftem Verlust der Verfügungsgewalt über den gesamten Betrieb oder einzelne Flächen, können Sie einen Verringerungsantrag stellen und damit eine Verringerung des Verpflichtungsumfangs für den restlichen Verpflichtungszeitraum beantragen. Aufgrund eines Verringerungsantrags kann auf die Rückzahlung bereits gewährter Zuwendungen verzichtet werden, sofern Sie nachweisen, dass dauerhaft keine Verfügungsgewalt mehr über die Fläche(n) besteht und die Verpflichtung nicht durch einen neuen Verfügungsberechtigten übernommen wird. Ein Verringerungsantrag kann bis spätestens 01.10.2015 mit Wirkung für das Jahr 2016 gestellt werden Antrag auf Kulturgruppenwechsel: Sie haben im Förderverfahren B1 (Ökologischer Landbau) die Möglichkeit, Teile oder die gesamte Verpflichtung für die Kulturgruppe „Ackerland“ in eine Verpflichtung für die Kulturgruppe „Dauergrünland“ umzuwandeln (s. o.). Ab dem Verpflichtungsjahr 2016 haben Sie zudem die Möglichkeit Teile oder die gesamte Verpflichtung für die Kulturgruppe „Feldgemüse“ in eine Verpflichtung für die Kulturgruppe „Ackerland“ umzuwandeln. Hierfür ist der dafür vorgesehene Vordruck zu verwenden. Den entsprechenden Vordruck erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle. Neuanträge: Sofern Sie bisher für einzelne Förderverfahren keine Bewilligung erhalten haben, können Sie die Teilnahme am Förderverfahren beantragen. Die hierfür maßgeblichen Antragsformulare sind bei der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle erhältlich. Sofern der Antragsumfang den verfügbaren Bewilligungsrahmen übersteigt, kommen die Auswahlkriterien gemäß Anlage 2 der HALM-Richtlinien zur Anwendung. 49 50 113 114 115 116 121 122 125 131 132 142 143 144 156 157 171 190 Winterdinkel Winterweizen (Weichweizen) Sommerweizen (Weichweizen und Hartweizen) Winterroggen Sommerroggen Wintermenggetreide Wintergerste Sommergerste Winterhafer Sommerhafer Sommermenggetreide Wintertriticale Sommertriticale Mais Alle anderen Getreidearten (bitte angeben) 191 192 193 einjährige Blühstreifen/-flächen (HALM-C.3.1) mehrjährige Blühstreifen/-flächen (HALM-C.3.2) HALM - Gewässer- / Erosionsschutzstreifen HALM 112 Sommerhartweizen/Durum 050080 Code Winterhartweizen/Durum Getreide Gruppe Greening Greening Kulturart / Nutzung* X X X 4 X X X X X X X X X X X X X X X K B; C X X X K B; C X X D u. B; C B; C B; C B; C B; C B; C B; C B; C B; C K K K K K K K K K K X B; C B; C X K K K K K Ackerrandstreifen X D; E Gewässer- / Erosionsschutzstreifen X B; C B; C Mehrjährige Blühstreifen / -flächen X X X B; C C.3.4 HALM X X X B; C B; C C.3.3 Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur C.3.2 X X Einjährige Blühstreifen / -flächen C.3.1 X X X Dauerkulturen X FeldGemüse Ökologischer Landbau Dauergrünland Beibehaltung von Zwischenfrüchten über den Winter Vielfältige Kulturen im Ackerbau Ackerland C.2 C.1 B.1 F; G F ;G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G Ackerwildkrautflächen C.3.5 GrünlandeXtensivierung D.1 Bodenbrüterschutz D.2 Kennartennachweis D.3 E.1 Pheromoneinsatz im Weinbau 6. Anlage „Förderfähige Kulturen in HALM und AGZ“ H H H H H H H H H H H H H H H H H H H H Erhaltung von Streuobstbeständen E.2 Erhaltung des Weinbaus in Steillagen E.3 H.2 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Naturschutzfachliche Arten- und SonderBiotopschutz leistungen im Offenland auf Grünland H.1 X X X X X X X X X X X X AGZ 51 220 221 230 240 290 Ackerbohne/Puffbohne/ Pferdebohne/Dicke Bohne Wicken (Pannonische, Zottelwicke, Saatwicke) Lupinen (Süßlupine, weiße Lupine, blaue/schmalblättrige Lupine, gelbe Lupine, Anden-Lupine) Erbsen/Bohnen (Mischkultur) Hülsenfrucht einer Gattung/Art, die in der aktuellen Liste nicht aufgeführt ist 320 330 341 390 Sommerraps Sonnenblumen Sojabohnen Lein (Gemeiner Lein, Flachs) Ölfrucht einer Gattung/Art, die in der aktuellen Liste nicht aufgeführt ist 421 422 423 424 425 426 429 Klee (stickstoffbindende Pflanze) Kleegras Luzerne Ackergras Klee-Luzerne-Gemisch Klee (nicht stickstoffbindend, z.B. Bockshornklee) Futterpflanze einer Gattung/Art, die in der aktuellen Liste nicht aufgeführt ist 459 490 492 Grünland Nicht DZ-beihilfefähiges Grünland Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken (z.B. Heide) Dauergrünland 413 Futterrübe/Runkelrübe Ackerfutter 311 312 Winterraps Ölsaaten 210 Erbsen (Erbse, Markerbse, Schalerbse, Zuckererbse) Eiweißpflanzen (Hülsenfrüchte) X X M², X X X X X X2 X M2 , X X M², X2 X X X2 X 2 X X X X X X X M², X1 X X X X X X M², X² M2, X1 X X M2, X1 O2, X1 M2, X1 O2, X1 X X X X B; C B; C K B; C K K K K K K K K K K K K K K K K K K K B; C B; C B; C B; C B; C B; C B; C B; C B; C B; C B; C B; C B; C B; C B; C B; C B; C F; G F; G F ;G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G X X X X X X X X X H H H H H H H H H H H H H H H H H H H H H H H X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 52 556 Aufforstung nach der Aufforstungsprämie (vor 1995) 592 Dauergrünland aus der Erzeugung genommen iSd. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) ii) VO 1307/2013 603 Zuckerrüben X 790 Zierpflanzen - Einzelne Kulturarten Alle anderen Handelsgewächse (Rollrasen) X X 707 Erdbeeren (Freiland) 720 701 Hanf 721 776 651686 Küchenkräuter/Heil- und Gewürzpflanzen - Einzelne Kulturarten Zierpflanzen 650 Küchenkräuter/Heil- und Gewürzpflanzen X X Gemüse - Einzelne Kulturarten X X X X 610 611649 X X X X X X X X X Dauerkulturen X FeldGemüse X Dauergrünland X Ackerland B; C B; C B; C B; C B; C B; C B; C B; C B; C B; C B; C Vielfältige Kulturen im Ackerbau Ökologischer Landbau Gemüse (Freiland) Gemüse / Küchenkräuter / Heilund Gewürzpflanzen/ Andere Handelsgewächse / Zierpflanzen 602 Kartoffeln Hackfrüchte 591 Ackerland aus der Erzeugung genommen iSd. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) ii) VO 1307/2013 Aus der Produktion genommene Flächen 555 Code Stillgelegte Fläche gem. FLAMA, 20-jährig hier: Ökologische Stilllegung ab 1999 Flächenstilllegung Kulturart / Nutzung* C.2 Beibehaltung von Zwischenfrüchten über den Winter C.1 B.1 Einjährige Blühstreifen / -flächen C.3.1 C.3.3 C.3.4 Mehrjährige Blühstreifen / -flächen Gewässer- / Erosionsschutzstreifen K K K K K K K K K K K K Ackerrandstreifen Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur C.3.2 HALM F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G F; G Ackerwildkrautflächen C.3.5 GrünlandeXtensivierung D.1 Bodenbrüterschutz D.2 Kennartennachweis D.3 Pheromoneinsatz im Weinbau E.1 H H H H H H H H H H H H H H Erhaltung von Streuobstbeständen E.2 Erhaltung des Weinbaus in Steillagen E.3 H.2 X X X X X X X X X X X X X X X Naturschutzfachliche Arten- und SonderBiotopschutz leistungen im Offenland auf Grünland H.1 X X X AGZ 53 841 982 897 Energiepflanzen - Einzelne Kulturarten (Dauerkultur) Niederwald mit Kurzumtrieb (Umtriebszeit ≤ 20 Jahre) Niederwald mit Kurzumtrieb (Umtriebszeit von mehr als 20 Jahren) mehrjährige Energiepflanzen über 5 Jahre 821 822 827 829 833 834 838 839 842 845 846 848 849 850 851 856 860 861 Kern- und Steinobst Streuobst Beerenobst (z.B. Johannis-, Stachel-, Himbeeren) Sonstige Obstanlagen (z. B. Holunder, Sanddorn) Haselnüsse Walnüsse Baumschulen, nicht für Beerenobst Beerenobst zur Vermehrung (in Baumschulen) Rebland Rebschulfläche Unterlagsrebfläche Tafeltrauben Weinbergsbrache Sonstige Dauerkulturen Rhabarber Hopfen Spargel Artischocken X X 802; 805; 852 854 Dauerkulturen X 803 804 Energiepflanzen - Einzelne Kulturarten (Ackerland) X 801 Energiepflanze einer Gattung/ Art, die in der aktuellen Liste nicht aufgeführt ist Energiepflanzen X3 H X5 X3 X X X X X B; C B; C K K F; G F; G H X X F; G X X K X X X X X X X X X X X X X X X X X X F; G H X X3 X X3 X X X X X X X X3 H X K F; G X B; C K X X X X B; C F; G X X X X K X 54 981 983 990 Pilze unter Glas Weihnachtsbäume Alle anderen Flächen Dauerhaft bestehende unbefestigte Mieten, Stroh-,Futter-und Dungablageplätze auf Ackerland (vorübergehend und unbefestigt nur sofern größer als 100 qm) Forstflächen nicht im Rahmen der Forstförderung beantragt (NLF) Forstflächen (Waldbodenflächen) X Dauerkulturen X X B; C B; C Einjährige Blühstreifen / -flächen Mehrjährige Blühstreifen / -flächen Gewässer- / Erosionsschutzstreifen F; G F; G K F; G F; G Ackerwildkrautflächen K K K Ackerrandstreifen C.3.5 GrünlandeXtensivierung D.1 Bodenbrüterschutz D.2 Kennartennachweis D.3 Pheromoneinsatz im Weinbau E.1 H H Erhaltung von Streuobstbeständen E.2 Erhaltung des Weinbaus in Steillagen E.3 H.2 X X X X X X X Naturschutzfachliche Arten- und SonderBiotopschutz leistungen im Offenland auf Grünland H.1 997 996 995 994 X 930 Bewirtschaftete Gewässer, Teichflächen FeldGemüse C.3.4 992 920 Haus- und Nutzgärten X X Dauergrünland C.3.3 Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur C.3.2 X 914 Versuchsflächen mit mehreren DZbeihilfefähigen Kulturarten Ackerland Vielfältige Kulturen im Ackerbau Ökologischer Landbau C.3.1 991 912 Nicht primär landwirtschaftlich genutzte Flächen vorübergehend nicht zur Verfügung stehende Fläche (z.B. wegen Infrastrukturmaßnahmen) Dauerhaft bestehende unbefestigte Mieten, Stroh-,Futter-und Dungablageplätze auf Grünland (vorübergehend und unbefestigt nur sofern größer als 100 qm) 910 Grassamenvermehrung Code Wildäsungsfläche Sonstige Flächen Kulturart / Nutzung* C.2 Beibehaltung von Zwischenfrüchten über den Winter C.1 B.1 HALM X AGZ 55 Leguminosen, nicht großkörnig zählt nicht als Getreide in Steillagen 4) 5) 3) mit Dauergrünland entsprechendem Unterwuchs 2) 1) großkörnige Leguminosen wenn Reinsaat Legende Nicht antragsberechtigte Kulturart/Nutzung Förderberechtigte Kulturart / Nutzung Jahr des Zuwendungsantages/bzw. Jahr vor dem ersten Verpflichtungsjahr Kulturart / Nutzung kann zur Verpflichtungserfüllung genutzt werden, wenn mit entsprechendem hier angegebenem Buchstaben laut Codeliste B gekennzeichnet - jedoch keine Auszahlung im Jahr des Anbaus: Förderberechtigte Kulturart / Nutzung, wenn mit entsprechendem hier angegebenem Buchstaben laut Codeliste B gekennzeichnet Förderberechtigte Kulturart / Nutzung * B.1 und C.1: wenn mehrere Nutzungen /Kulturen auf der selben Fläche in einem Jahr beantragt wurden, ist die Nutzung/Kultur der Fläche am 1.6 maßgeblich K B bis O X Verpflichtungsjahr 7. Anlage „Ergänzung zu Anhang 1 – Codeliste A 2015“ Ergänzung zu Anhang 1 – Codeliste A 2015 Kulturart/Nutzung Gemüse Gemüse-Kreuzblütler Gemüserübsen (Stoppelrübe, Weiße Rübe, Bayerische Rübe, Mairübe, Chinakohl, Pak-Choi, Teltower Rübchen, Stielmus, Herbstrübe) Gemüsekohl (Kopfkohl, Wirsing, Rot-/Weißkohl, Spitzkohl, Grünkohl, Kohlrabi, Markstammkohl, Blumenkohl, Romanesco, Brokkoli, Rosenkohl, Zierkohl) Brauner Senf (Brauner Senf/Sareptasenf) Echte Brunnenkresse Senfrauke (Garten-Senfrauke, Rucola) Gartenkresse Gartenrettiche (Weiße/rote Rettiche, schwarzer Winterrettich, Ölrettich, Radieschen) Weißer Senf Steckrübe, Kohlrübe Gemüse-Nachtschattengewächse Tomaten Auberginen Spanischer Pfeffer (Paprika, Chilli, Peperoni) Schwarze Tollkirsche Gemüse-Kürbisgewächse Salatgurke (Gurke, Salatgurke, Einlegegurke) Zuckermelone (cucumis melo) Riesenkürbis (Risenkürbis, Hokkaidokürbis) Gartenkürbis (cucurbita pepo) (Gartenkürbis, Steirischer Kürbis, Zucchini, Spaghettikürbis, Zierkürbis) Melone (Citrullus) (Wassermelone) Andere Gemüsearten Allium/Lauch (Speise-Zwiebel, Schalotte, Lauch, Knoblauch, Schnittlauch, Winterheckenzwiebel, Bärlauch) Möhre (Möhre/Karotte, Futtermöhre) Gartenbohne (Gartenbohne/Buschbohne/ Stangenbohne, Feuerbohne/Prunkbohne) Feldsalate (Feldsalat/Ackersalat/ Rapunzel) Lattich (Garten-Salat/Lattich, Lollo Rosso, Romana-Salat/Römischer Salat) Spinat Mangold, Rote Beete/Rote Rübe Melde (Garten-Melde) Sellerie (Knollen-Sellerie, Bleich-Sellerie, Stangen-Sellerie) Ampfer (Wiesen-Sauerampfer) Pastinaken Zichorien/Wegwarten (Chicoree, Radiccio, krausblättrige Endivie, ganzblättrige Endivie, Zichorie) Kichererbsen Meerettich Schwarzwurzeln Fenchel (Gemüsefenchel,/Körnerfenchel) Gemüse und Zierpflanzen unter Glas die unmittelbar im Boden wachsen/wurzeln Küchenkräuter/Heil- und Gewürzpflanzen Anethum (Dill, Gurkenkraut) Kerbel (Kerbel/echter Kerbel, Wiesenkerbel) Bibernellen (Anis) Kümmel (Echter Kümmel) Kreuzkümmel (Echter Kreuzkümmel) Schwarzkümmel (Echter Schwarzkümmel, Jungfer im Grünen) Koriander Liebstöckel/Maggikraut Petroselinum (Petersilie) Basilikum Rosmarin Salbei (Küchen-/Heilsalbei, Buntschopf-Salbei) Borretsch Oregano (Echter Majoran, Oregano/Dost/Wilder Majoran) Bohnenkräuter Hyssopus (Ysop/Eisenkraut) Verbenen (Echtes Eisenkraut) Lavendel (Echter Lavendel, Speik-Lavendel, Hybrid-Lavendel) Thymiane (Thymian, Gartenthymian, Echter Thymian) Melissen (Zitronenmelisse) Enziane Minzen (Pfefferminze, Grüne Minze) Artemisia (Wermut, Estragon, Beifuß) Ringelblumen (Garten-Ringelblume) Sonnenhut (Schmalblättriger Sonnenhut, Purpur-Sonnenhut) 56 Code für Nutzung Flächenkategorie ZArelevant 611 AL x 612 AL x 613 AL x 614 615 616 617 AL AL AL AL x x x x 618 AL x 619 620 621 622 623 624 625 626 627 628 629 AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL x x x x x x x x x x x 630 AL x 631 632 AL AL x x 633 AL x 634 AL x 635 AL x 636 AL x 637 AL x 638 639 640 AL AL AL x x x 641 AL x 642 643 AL AL x x 644 AL x 645 646 647 648 AL AL AL AL x x x x 649 AL x 651 652 653 654 655 AL AL AL AL AL x x x x x 656 AL x 657 658 659 660 661 662 663 664 665 666 667 AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL x x x x x x x x x x x 668 AL x 669 670 671 672 673 674 AL AL AL AL AL AL x x x x x x 675 AL x Wegeriche (Spitzwegerich) Kamillen (Echte Kamille) Schafgarben (Gelbe Schafgarbe) Baldriane (Echter Baldrian) Johanniskräuter (Echtes Johanniskraut) Frauenmantel Mariendisteln Galega (Geißraute) Löwenzahn Engelwurzen (Arznei-Engelwurz, Echter Engelwurz) Malven (Wilde Malve) Zierpflanzen Goldlack Einjähriges Silberblatt Garten-/ Sommerlevkoje Kugelamarant (Echter Kugelamarant) Taglilien (Essbare Taglilie) Lilien (Türkenbund) Narzissen / Osterglocken Knorpelmöhren (Bischofskraut) Hasenohren (rundblättriges Hasenohr) Seidenpflanzen (Indianer-Seidenpflanze) Hyazinthe (Garten-Hyazinthe) Milchstern (Kap-Milchstern) Astern (Sommeraster) Chrysanthemen (Garten-Chrysantheme, Winteraster) Strohblumen (Garten-Strohblume) Edelweiß (Alpen-Edelweiß) Margeriten Rudbeckien (Schwarzäugige Rudbeckie/Sonnenhut, Leuchtender Sonnenhut, Schlitzblättriger Sonnenhut) Tagetes (Aufrechte Studentenblume, Tagetes patula, Tagetes Tenuifolia) Wucherblumen (Mutterkraut) Strandflieder (Geflügelter Strandflieder) Spreublumen (Einjährige Papierblume) Zinnien Taubnesseln (Weiße Taubnessel) Gladiolen (Gartengladiole) Tulpen (Garten-Tulpe) Christophskräuter (Trauben-Silberkerze) Feldrittersporne (Gewöhnlicher Feldrittersporn) Scabiosen (Samt-Skabiose, Kugel-Skabiose) Dahlien (Garten-Dahlie) Rodiola (Rosenwurz) Krokusse (Safran, Garten-Krokus) Hibiskus (Chinesischer Roseneibisch) Strauch-/Bechermalven (Bechermalve) Wolfsmilch (Weißrand-Wolfsmilch) Löwenmäulchen (Großes Löwenmaul) Montbretien (Garten-Montbretie) Halskräuter (Blaues Halskraut) Gipskräuter (Schleierkraut) Pampasgräser (Amerikanisches Pampasgras) Kosmeen (Gemeines Schmuckkörbchen) Nachtkerzen (Diptam) Oenothera/Nachtkerzen (Gewöhnliche Nachtkerze) Königskerzen (Großblütige Königskerze) Kapuzinerkressen (Große Kapuzinerkresse) Pfingstrosen/Päonien (Gemeine Pfingstrose, Strauch-Pfingstrose) Schwertlilien (Deutsche Schwertlilie) Wiesenknopf (Kleiner Wiesenknopf, Pimpinelle) Zieste (Deutscher Ziest, Knollen-Ziest) Vergissmeinnicht (Wald-Vergissmeinnicht) Portulak Nelken (Bartnelke, Land-/Edelnelke) Ageratum (Gewöhnlicher Leberbalsam) Lonas (Gelber Leberbalsam) Kornblumen Veilchen (Horn-Veilchen, Garten-Stiefmütterchen, Wildes Stiefmütterchen) Energiepflanzen Silphium (Durchwachsene Silphie, Becherpflanze) Sudangras Sida (Virginiamalve) Igniscum Chinaschilf/Miscanthus Riesenweizengras/Szarvasi-Gras Rohrglanzgras 676 677 678 679 680 681 682 683 684 685 686 AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL x x x x x x x x x x x 721 722 723 724 725 726 727 728 729 730 731 732 733 734 735 736 737 AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL x x x x x x x x x x x x x x x x x 738 AL x 739 AL x 740 741 742 743 744 745 746 747 748 749 750 751 752 753 754 755 756 757 758 759 760 761 762 763 764 765 AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL AL x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x 766 AL x 767 768 769 770 771 772 773 774 775 AL AL AL AL AL AL AL AL AL x x x x x x x x x 776 AL x 802 803 804 805 852 853 854 DK AL AL DK DK DK DK x x x x x x x 8. Anlage „Kulturpflanzenarten“ Hinweise zum Lesen der Liste: – Jede Kultur mit einer eigenen Gliederungsnummer entspricht für die Zwecke der Anbaudiversifizierung einer „landwirtschaftlichen Kultur“. – Stehen unter einer Gliederungsnummer mehrere Pflanzen in Kursivschrift, so zählen diese zur selben „landwirtschaftlichen Kultur“. – Die Liste ist insbesondere in Anbetracht der Vielfalt der als Zierpflanze, Kräuter oder sonstigen auf Ackerland angebauten Pflanzen als offene Liste zu betrachten. – Bei nicht in der Liste aufgeführten Pflanzen ist zunächst zu prüfen, ob sie einer bereits in der Liste enthaltenen Gattung zugeordnet werden können, oder, ob eine zusätzliche Gattung in der Liste aufgenommen werden muss. (Ausnahme Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae: hier muss nach der Art gesucht werden). Handelt es sich bei der gesuchten Pflanze um eine Futterpflanze ist zu prüfen, ob sie der landwirtschaftlichen Kultur „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ zuzuordnen ist. Systematische Aufzählung der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen des Ackerlandes 1.Pflanzenfamilien außer den Familien Brassicaceae, Solanaceae, Cucurbitacea (vgl. Nr. 2) und außer Gras und andere Grünfutterpflanzen (vgl. Nr. 5) bis zur Gliederungsebene Gattung (jede Gattung ist für die Zwecke der Anbaudiversifizierung eine landwirtschaftliche Kultur) 1.1 Familie: Amaranthaceae (Fuchsschwanzgewächse) 1.1.1 Gattung: Amarant Amarant/Fuchsschwanz 1.1.2 Gattung: Atriplex (Melden) Garten-Melde (Atriplex hortensis) 1.1.3 Gattung: Beta (Rüben) Zuckerrüben Futterrübe (Runkelrübe) Mangold Rote Beete/Rote Rübe 1.1.4 Gattung: Gomphrena (Kugelamarant) Echter Kugelamarant (Gomphrena globosa) 1.1.5 Gattung: Spinacia (Spinat) Spinat (Spinacia oleracea) 1.2 Familie: Amarylidaceae (Amarilysgewächse) 1.2.1 Gattung: Allium (Lauch) Speise-Zwiebel (Allium cepa) Schalotte (Allium ascalonicum) Lauch (Allium porrum) Knoblauch (Allium sativum) Schnittlauch (Allium schoenoprasum) Winterheckenzwiebel (Allium fistulosum) Bärlauch (Allium ursinum) 1.2.2 Gattung: Hemerocallis (Taglilien) Essbare Taglilie (Hemerocallis esculenta) 1.2.3 Gattung: Lilium (Lilien) Türkenbund (Lilium martagon) 1.2.4 Gattung: Narcissus (Narzissen/Osterglocken) 57 1.3 Familie: Apiaceae (Doldenblütler) 1.3.1 Gattung: Ammi (Knorpelmöhren) Bischofskraut (Ammi visnaga) 1.3.2 Gattung: Anethum Dill, Gurkenkraut (Anethum graveolens) 1.3.3 Gattung: Angelica (Engelwurzen) Arznei-Engelwurz, Echter Engelwurz (Angelica archangelica) 1.3.4 Gattung: Anthriscus (Kerbel) Kerbel/echter Kerbel (Anthriscus cerefolium) Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) 1.3.5 Gattung: Apium (Sellerie) Sellerie, Knollen-Sellerie, Bleichsellerie (Apium graveolens) 1.3.6 Gattung: Bupleurum (Hasenohren) Rundblättriges Hasenohr (Bupleurum rotundiflorum) 1.3.7 Gattung: Carum (Kümmel) Echter Kümmel (Carum carvi), zweijährig 1.3.8 Gattung:Chaerophyllum (Kälberkröpfe) Kerbelrübe/knolliger Kälberkropf (Chaerophyllum bulbosum) 1.3.9 Gattung: Coriandrum (Korinander) Koriander (Coriandrum sativum) 1.3.10 Gattung: Cuminum (Kreuzkümmel) Echter Kreuzkümmel (Cuminum cyminum) 1.3.11 Gattung: Daucus (Möhren) Möhre/Karotte, Futtermöhre (Daucus carota) 1.3.12 Gattung: Foeniculum Gemüse-/Körnerfenchel (Foeniculum vulgare) 1.3.13 Gattung: Levisticum Liebstöckel/Maggikraut (Levisticum officinale) 1.3.14 Gattung: Pastinaca (Pastinaken) Pastinak (Pastinaca sativa) 1.3.15 Gattung: Petroselinum Petersilie (Petroselinum crispum) 1.3.16 Gattung: Pimpinella (Bibernellen) Anis (Pimpinella crispum) 1.4 Familie Apocynaceae (Seidenpflanzengewächse) 1.4.1 Gattung: Asclepias (Seidenpflanzen) Indianer-Seidenpflanze (Asclepias curassavica) 1.5 Familie Asparagaceae (Spargelgewächse) 1.5.1 Gattung: Hyacinthus (Hyazinthen) Garten-Hyazinthe (Hyacinthus orientalis) 1.5.2 Gattung: Ornithogalum (Milchsterne) Kap-Milchstern (Ornithogalum thyrsoides) 1.6 Familie: Asteraceae (Korbblütler) 1.6.1 Gattung Achillea (Schafgarben) Gelbe Schafgarbe (Achillea tomentosa) 1.6.2 Gattung: Ageratum Gewöhnlicher Leberbalsam (Ageratum houstoniuanum) 1.6.3 Gattung: Artemisia Estragon (Artemisia dracunculus) Wermut (Artemisia absinthium) Beifuß (Artemisia capillaris) 1.6.4 Gattung: Calendula (Ringelblumen) Ringelblume (Calendula officinalis) 58 1.6.5 Gattung: Callistephus (Astern) Sommeraster (Callistephus chinensis) 1.6.6 Gattung: Carthamus (Färberdisteln) Färberdistel/Saflor (Carthamus tinctorius) 1.6.7 Gattung: Centaurea (Kornblumen) Kornblume (Centaurea cyanus) 1.6.8 Gattung: Chrysanthemum (Chrysanthemen) Garten-Chrysantheme (Chrysanthemum x grandiflorum) Winteraster (Chrysanthemum indicum) 1.6.9 Gattung: Cichorium (Zichorien/Wegwarten) Chicoree, (Wurzel-)Zichorie (Cichorium intybus), Radiccio Endivie, krausblättrige Endivie, ganzblättrige Endivie (Cichorium endivia) 1.6.10 Gattung: Cosmos (Kosmeen) Gemeines Schmuckkörbchen (Cosmos bipinnatus) 1.6.11 Gattung: Dahlia (Dahlien) Garten-Dahlie (Dahlia x hortensis) 1.6.12 Gattung: Echinacea (Sonnenhüte) Schmalblättriger Sonnenhut (Echinacea angustifolia) Purpur-Sonnenhut (Echinacea purpurea) 1.6.13 Gattung: Helianthus (Sonnenblumen) Sonnenblume (Helianthus annuus) Topinambur (Helianthus tuberosus) 1.6.14 Gattung: Helichrysum (Strohblumen) Garten-Strohblume (Xerochrysum/Helichrysum bracteatum) 1.6.15 Gattung: Lactuca (Lattiche) Garten-Salat/Lattich (Lactuca sativa) Lollo rosso Romana-Salat/Römischer Salat 1.6.16 Gattung: Leontopodium (Edelweiß) Alpen-Edelweiß (Leontopodium nivale) 1.6.17 Gattung: Leucanthemum (Margeriten) Margerite (Leucanthemum vulgare/Chrysanthemum leucanthemum) 1.6.18 Gattung: Lonas Gelber Leberbalsam (Lonas annua) 1.6.19 Gattung: Matricaria (Kamillen) Echte Kamille (Matricaria chamomilla) 1.6.20 Gattung: Rudbeckia (Rudbeckien) Schwarzäugige Rudbeckie/Sonnenhut (Rudbeckia hirta) Leuchtender Sonnenhut (Rudbeckia fuligda) Schlitzblättriger Sonnenhut (Rudbeckia laciniata) 1.6.21 Gattung: Scorzonera (Schwarzwurzeln) Schwarzwurzel (Scorzonera hispanica) 1.6.22 Gattung: Silphium Durchwachsene Silphie/Becherpflanze (Silphium perfoliatum) 1.6.23 Gattung: Silybum (Mariendisteln) Mariendistel (Silybum marianum) 1.6.24 Gattung: Tagetes (Tagetes) Aufrechte Studentenblume (Tagetes erecta) (Tagetes patula) (Tagetes Tenuifolia) 1.6.25 Gattung: Tanacetum (Wucherblumen) Mutterkraut (Tanacetum parthenium) 1.6.26 Gattung: Taraxacum (Löwenzahn) Löwenzahn (Taraxacum officinale) 1.6.27 Gattung: Xeranthemum (Spreublumen) Einjährige Papierblume (Xeranthemum annuum) 1.6.28 Gattung: Zinnia (Zinnien) Zinnie (Zinnia violaceae/Zinnia elegans) 59 1.7 Familie Boraginaceae (Rauhblattgewächse) 1.7.1 Gattung: Borago (Borretsch) Borretsch (Borago officinalis) 1.7.2 Gattung:Mysotis (Vergissmeinnicht) Wald-Vergissmeinnicht (Myosotis sylvatica) 1.8 Familie: Campanulaceae (Glockenblumengewächse) 1.8.1 Gattung: Trachelium (Halskräuter) Blaues Halskraut (Trachelium caeruleum) 1.9 Familie: Cannabaceae (Hanfgewächse) 1.9.1 Gattung: Cannabis (Hanf) Hanf (Cannabis sativa) 1.10 Familie: Caprifoliaceae (Geißblattgewächse) 1.10.1 Gattung: Scabiosa (Scabiosen) Samt-Skabiose (Scabiosa atropupurea) Kugel-Skabiose (Scabiosa stellata) 1.10.2 Gattung: Valeriana (Baldriane) Echter Baldrian (Valeriana officinalis) 1.10.3 Gattung: Valerianella (Feldsalate) Feldsalat, Ackersalat, Rapunzel (Valerianella locusta) 1.11 Familie: Caryophyllaceae (Nelkengewächse) 1.11.1 1.11.1 Gattung: Dianthus (Nelken) Bartnelke (Dianthus barbatus) Land-/Edelnelke (Dianthus caryophyllus) Gattung: Gypsophila (Gipskräuter) Schleierkraut (Gypsophyla elegans) 1.12 Familie: Crassulaceae (Dickblattgewächse) 1.12.1 Gattung: Rhodiola (Rodiola) Rosenwurz (Rhodiola rosea) 1.13 Familie: Euphorbiaceae (Wolfsmilchgewächse) 1.13.1 Gattung: Euphorbia (Wolfsmilch) Weißrand-Wolfsmilch (Euphorbia marginata) 1.14 Familie: Fabaceae/Leguminosae (Hülsenfruchtler) 1.14.1 Gattung: Cicer (Kichererbse) Kichererbse (Cicer arietinum) 1.14.2 Gattung: Galega Geißraute (Galega officinalis) 1.14.3 Gattung: Glycine Sojabohne (Glycine max) 1.14.4 Gattung: Lens (Linsen) Speise-Linse (Lens culinaris) 1.14.5 Gattung: Lupinen (Lupinus) weiße Lupine (Lupinus albus) blaue Lupine/schmalblättrige Lupine (Lupinus angustifolius) gelbe Lupine (Lupinus luteus) Anden-Lupine (Lupinus mutabilis) 60 1.14.6 Gattung: Phaseolus (Gartenbohne) Gartenbohne Buschbohne/Stangenbohne (Phaseolus vulgaris) Feuerbohne/Prunkbohne (Phaseolus coccineus) 1.14.7 Gattung: Pisum (Erbse) Erbse, Gemüse-Erbse, Markerbse, Schalerbse, Zuckererbse (Pisum sativum) 1.14.8 Gattung: Vicia (Wicken) Ackerbohne, Puffbohne, Pferdebohne, Dicke Bohne (Vicia faba) Hinweis: Saatwicke (Vicia sativa), Pannonische Wicke (Vicia pannonica) und Zottelwicke (Vicia villosa) werden als Grünfutterpflanzen zu der landwirtschaftlichen Kultur „Gras und andere Grünfutterpflanzen“ gezählt. 1.15 Familie: Gentianaceae (Enziangewächse) 1.15.1 Gattung: Gentiana (Enziane) 1.16 Familie: Hypericaceae (Johanniskrautgewächse) 1.16.1 Gattung: Hypericum (Johanniskräuter) Echtes Johanniskraut (Hypericum perforatum) 1.17 Familie: Iridaceae (Schwertliliengewächse) 1.17.1 Gattung: Crocosmia (Montbretien) Garten-Montbretie (Croscosmia x crocosmiiflora) 1.17.2 Gattung: Crocus (Krokusse) Safran (Crocus sativus) Garten-Krokusse (Crocus-Hybriden) 1.17.3 Gattung Gladiolus (Gladiolien) Garten-Gladiolie (Gladiolus x hortulanus) 1.17.4 Gattung: Iris (Schwertlilien) Deutsche Schwertlilie (Iris germanica) 1.18 Familie: Laminaceae (Lippenblütler) 1.18.1 Gattung: Hyssopus Ysop/Eisenkraut (Hyssopus officinalis) 1.18.2 Gattung: Lavandula (Lavendel) Echter Lavendel (lavandula angustifolia) Speik-Lavendel Hybrid-Lavendel 1.18.3 Gattung: Melissa (Melissen) Zitronenmelisse (Melissa officinalis) 1.18.4 Gattung: Mentha (Minzen) Pfeffer-Minze Grüne Minze 1.18.5 Gattung: Ocimum (Basilikum) Basilikum (Ocimum basilicum) 1.18.6 Gattung: Origanum (Oregano) Echter Majoran (Origanum majorana) Oregano/Dost/Wilder Majoran/ (Origanum vulgare) 1.18.7 Gattung: Rosmarinus Rosmarin (Rosmarinus officinalis) 1.18.8 Gattung: Salvia (Salbei) Küchen-/Heilsalbei (Salvia officinalis) Buntschopf-Salbei (Salvia viridis) 1.18.9 Gattung: Satureja (Bohnenkräuter) Bohnenkraut (Satureja hortensis) 1.18.10 Gattung: Stachys (Zieste) Deutscher Ziest (Stachys germanica) Knollen-Ziest (Stachys affinis) 1.18.11 Gattung: Thymus (Thymiane) Thymian, Gartenthymian, Echter Thymian (Thymus vulgaris) 61 1.19 Familie: Liliaceae (Liliengewächse) 1.19.1 Gattung: Tulipa (Tulpen) Garten-Tulpe (Tulipa gesneriana u.a.) 1.20 Familie: Linaceae (Leingewächse) 1.20.1 Gattung: Linum (Lein) Gemeiner Lein, Flachs (Linum usitatissimum) 1.21 Familie: Malvaceae (Malvengewächse) 1.21.1 Gattung: Hibiscus (Hibiskus) Chinesischer Roseneibisch (Hibiscus rosa-chinensis) 1.21.2 Gattung: Lavatera (Strauch-/Bechermalven) Becher-Malve (Lavatera trimestris) 1.21.3 Gattung: Malva (Malven) Wilde Malve (Malva sylvestris) 1.21.4 Gattung: Sida Virginiamalve (Sida hermaphrodita) 1.22 Familie: Myrtaceae (Myrtengewächse) 1.22.1 Gattung: Eucalyptus (Eukalypten) Most-Gummi-Eukalyptus (Eucalyptus gunnii) 1.23 Familie: Onagraceae (Nachtkerzengewächse) 1.23.1 Gattung: Oenothera (Nachtkerzen) Gewöhnliche Nachtkerze (Oenothera biennis) 1.24 Familie: Paeoniaceae (Pfingstrosengewächse) 1.24.1 Gattung: Paeonia (Pfingstrosen/Päonien) Gemeine Pfingstrose (Paeonia officinalis) Strauch-Pfingstrose (Paeonia suffructicosa) 1.25 Familie: Papaveraceae (Mohngewächse) 1.25.1 Gattung: Papaver (Mohn) Schlafmohn, Backmohn (Papaver somniferum) 1.26 Familie: Plantaginaceae (Wegerichgewächse) 1.26.1 Gattung: Antirrhinum (Löwenmäulchen) Großes Löwenmaul (Antirrhinum majus) 1.26.2 Gattung: Plantago (Wegeriche) Spitzwegerich (Plantago lanceolata) 1.27 Familie: Plumbaginaceae (Bleiwurzgewächse) 1.27.1 Gattung: Limonium (Strandflieder) Geflügelter Strandflieder (Limonium sinuatum) 62 1.28 Familie: Poaceae (Süßgräser) 1.28.1 Gattung: Cortaderia (Pampasgräser) Amerikanisches Pampasgras (Cortaderia selloano) 1.28.2 Gattung: Triticum (Weizen) Sommer- und Winterkultur sind jeweils eine unterschiedliche Kultur Weichweizen (Triticum aestivum) Hartweizen (Triticum durum) Dinkel, Spelz (Triticum spelta) Emmer (Triticum dicoccum) Einkorn (Triticum monococcum) 1.28.3 Gattung: Secale (Roggen) Sommer- und Winterkultur sind jeweils eine unterschiedliche Kultur Roggen (Secale cereale) 1.28.4 Gattung: Hordeum (Gerste) Sommer- und Winterkultur sind jeweils eine unterschiedliche Kultur Gerste (Hordeum vulgare) 1.28.5 Gattung: Avena (Hafer) Sommer- und Winterkultur sind jeweils eine unterschiedliche Kultur Hafer/Saathafer (Avena sativa) Nackthafer (Avena nuda) 1.28.6 Gattung: x Triticale (Triticale auch x Triticosecale) Kreuzung einer Art aus Gattung Triticum mit einer Art aus Gattung Secale Sommer- und Winterkultur sind jeweils eine unterschiedliche Kultur 1.28.7 Gattung: Zea (Mais) Mais, unabhängig von der Nutzung z.B. Silomais, Körnermais, Corn-Cob-Mix; Zuckermais, Mais für Zierzwecke 1.28.8 Gattung: Sorghum (Sorghumhirsen) Mohren-/Zuckerhirse (Sorghum bicolor) Sudangras (Sorghum Sudanese) 1.28.9 Gattung: Panicum (Rispenhirsen) Rispenhirse (Panicum miliaceum) 1.28.10 Gattung: Phalaris (Glanzgräser) Kanariensaat/Echtes Glanzgras (Phalaris canariensis) (vgl. Nr. 5 Rohrglanzgras (Phalaris arundinacea) ist eine Dauerkultur) 1.29 Familie: Portuacaceae (Portulakgewächse) 1.29.1 Gattung: Portulaca (Portukak) Portulak (Portulaca oleraceae) 1.30 Familie: Polygonaceae (Knöterichgewächse) 1.30.1 Gattung: Fagopyrum Buchweizen (Fagopyrum escultentum) 1.30.2 Gattung: Rumex (Ampfer) Wiesen-Sauerampfer (Rumex acetosa) 1.31 Familie: Ranunculaceae (Hahnenfußgewächse) 1.31.1 1.31.2 1.31.3 Gattung: Actaea/Cimicifuga (Christophskräuter) Trauben-Silberkerze (Actaea racemosa/Cimicifuga racemosa) Gattung: Consolida/Delphinum (Feldrittersporne) Gewöhnlicher Feldrittersporn (Consolida regalis/Delphinium consolida) Gattung: Nigella (Schwarzkümmel) Echter Schwarzkümmel (Nigella sativa) Jungfer im Grünen (Nigella damascena) 1.32 Familie: Resedaceae (Resedagewächse) 1.32.1 Gattung: Reseda Färber-Wau, Echter Wau (Reseda luteola) 63 1.33 Familie: Rosaceae (Rosengewächse) 1.33.1 1.33.2 1.33.3 Gattung: Fragaria (Erdbeeren) Gattung: Alchemilla (Fauenmantel) Gattung: Sanguisorba (Wiesenknopf) Kleiner Wiesenknopf, Pimpinelle (Sanguisorba minor) 1.34 Familie: Rutaceae (Rautengewächse) 1.34.1 Gattung: Diptam (Nachtkerzen) Diptam (Dictamnus albus) 1.35 Familie: Scrophulariaceae (Braunwurzgewächse) 1.35.1 Gattung:Verbascum (Königskerzen) Großblütige Königskerze (Verbascum densiflorum) 1.36 Familie: Tropaeolaceae (Kapuzinerkressengewächse) 1.36.1 Gattung: Tropaeolum (Kapuzinerkressen) Große Kapuzinerkresse (Tropaeolum majus) 1.37 Familie: Urticaceae (Brennesselgewächse) 1.37.1 1.37.2 Gattung: Urtica (Brennnesseln) Große Brennessel (Urtica dioica) Gattung: Lamium (Taubnesseln) Weiße Taubnessel (Lamium album) 1.38 Familie: Verbenaceae (Eisenkrautgewächse) 1.38.1 Gattung: Verbena (Verbenen) Echtes Eisenkraut (Verbena officinalis) 1.39 Familie: Violaceae (Veilchengewächse) 1.39.1 Gattung: Viola (Veilchen) Horn-Veilchen (Viola cornuta) Garten-Stiefmütterchen (Viola x wittrockiana Wildes Stiefmütterchen (viola trocolor) 2.Brassicaceae, Solanaceae, Cucurbitaceae (jede Art ist für die Zwecke der Anbaudiversifizierung eine landwirtschaftliche Kultur) 2.1 Familie: Brassicaeae (Kreuzblütler) 2.1.1 Gattung: Amoracia 2.1.1.1 Art: Meerrettich (Amoracia rusticana) 2.1.2 Gattung: Brassica (Kohl) 2.1.2.1 Art: Raps (Brassica napus) Sommer- und Winterkultur sind jeweils eine unterschiedliche Kultur Raps Steckrübe, Kohlrübe 64 2.1.2.2 Art: Rübsen (Brassica rapa) Sommer- und Winterkultur sind jeweils eine unterschiedliche Kultur Rübsen, Rübsamen, Rübsaat Stoppelrübe, Weiße Rübe Bayerische Rübe Mairübe Stielmus Teltower Rübchen Herbstrüben Chinakohl Pak-Choi 2.1.2.3 Art: Gemüsekohl (Brassica oleracea) Kopfkohl Wirsing Rot/Weißkohl Spitzkohl Grünkohl Kohlrabi Markstammkohl Blumenkohl Romanesco Brokkoli Rosenkohl Zierkohl 2.1.2.4 Art: Brauner Senf (Brassica juncea) Brauner Senf/Sareptasenf 2.1.3 Gattung: Camelina (Leindotter) 2.1.3.1 Art: Leindotter (Camelina sativa) 2.1.3.2 Art: Meerkohl (Crambe) Echter Meerkohl (Crambe Maritima) 2.1.4 Gattung Crambe (Meerkohl) 2.1.4.1 Art: Eruca vesicaria (Senfrauke), früher auch Eruca sativa Garten-Senfrauke, Rucola (Eruca vesicaria) 2.1.5 Gattung: Eruca (Senfrauken) 2.1.6 Gattung: Erysimum (Schöteriche) 2.1.6.1 Art: Erysimum cheiri (Goldlack) 2.1.7. Gattung: Isatios (Waid) 2.1.7.1 Art: Färber-Waid (Isatis tinctoris) 2.1.8 Gattung: Lepidum (Kresse) 2.1.8.1 Art: Gartenkresse (Lepidum sativum) 2.1.9 Gattung: Lunaria (Silberblätter) 2.1.9.1 Art: Einjähriges Silberblatt (Lunaria annua) 2.1.10 Gattung: Matthiola (Levkojen) 2.1.10.1 Art: Garten-/Sommerlevkoje (Matthiola incana) 2.1.11 Gattung: Nasturtium (Brunnenkressen) 2.1.11.1 Art: Echte Brunnenkresse (Nasturtium officinale) 2.1.12 Gattung: Raphanus (Rettiche) 2.1.12.1 Art: Gartenrettich (Raphanus sativus) Weiße/rote Rettiche Schwarzer Winterrettich Ölrettich Radieschen 2.1.13 Gattung: Sinapis (Senfe) 2.1.13.1 Art: Weißer Senf (sinapis alba) 2.2 Familie: Solanaceae (Nachtschattengewächse) 2.2.1 Gattung: Atropa (Tollkirschen) 2.2.1.1 Art: Atropa belladonna (Schwarze Tollkirsche) Schwarze Tollkirsche (Atropa belladonna) 2.2.2 Gattung: Solanum 2.2.2.1 Art: Solanum tuberosum (Kartoffel) Kartoffeln, unabhängig von der Nutzung z.B. Speise-, Stärke-, Pflanz-, Früh-, Futterkartoffeln 65 2.2.2.2 Art: Solanum lycopersicum (Tomate) Tomate (Solanum lycopersicum) 2.2.2.3 Art: Solanum melongena (Aubergine) Aubergine (Solanum melogena) 2.2.3 Gattung Capsicum (Paprika) 2.2.3.1 Art: Spanischer Pfeffer (Capsicum annuum) Paprika, Chili, Peperoni 2.2.4 Gattung: Nicotiana (Tabak) 2.2.4.1 Art: Virginischer Tabak (Nicotiana tabacum) 2.3 Familie: Cucurbitaceae (Kürbisgewächse) 2.3.1 Gattung: Cucumis (Gurken) 2.3.1.1 Art: Cucumis sativus (Salatgurke) Gurke, Salatgurke, Einlegegurke (Cucumis sativus) 2.3.1.2 Art: Cucumis melo (Zuckermelone) Melone, Zuckermelone 2.3.2 Gattung: Cucurbita (Kürbisse) 2.3.2.1 Art: Cucubita maxima (Riesen-Kürbis) Riesenkürbis Hokkaido-Kürbis 2.3.2.2 Art: Cucurbita pepo (Garten-Kürbis) Gartenkürbis Steirischer Ölkürbis Zucchini Spaghettikürbis Zierkürbis 2.3.2.3 Art: Citrullus (Melone) Wassermelone (Citrullus lanatus) 3.Brachliegendes Land (gilt für die Zwecke der Anbaudiversifizierung als eine landwirtschaftliche Kultur) 4.Mischkultur (gilt für die Zwecke der Anbaudiversifizierung als eine landwirtschaftliche Kultur) 5.Gras oder andere Grünfutterpflanzen (bilden für die Zwecke der Anbaudiversifizierung eine einzige landwirtschaftliche Kultur) Unter diese Kategorie fällt der Anbau von Gras und anderen Grünfutterpflanzen auf Ackerlandflächen. Dauergrünland unterliegt nicht der Anbaudiversifizierung. 5.1 Gräser Zum Beispiel folgende Gräser Rispengräser (Poa) – Wiesenrispe (poa pratense) Schwingel (Festuca) – Rohrschwingel (Festuca arundinacea) – Rotschwingel (Festuca rubra) – Wiesenschwingel (Festuca pratensis) Weidelgras (Lolium) – Deutsches Weidelgras (Lolium perenne) – Welsches Weidelgras (Lolium multiflorum) – einjähriges Weidelgras – Bastardweidelgras (Lolium x bouceaneum) 66 Lieschgras (Phleum) – Wiesenlieschgras (Phleum pratense) Glatthafer (Arrhenatherum elatius) Goldhafer (Trisetum flavescens) Knaulgras (Dactylis) – Gewöhnliches Knaullgras (Dactylis glomerata) Wiesenschweidel (Festulolium) Straußgras (Agrostis) – weißes Straußgras (Agrostis gigantea) Wiesenfuchsschwanz (Alopecurus pratensis) Quecke (Elymus) und andere sowie Kreuzungen 5.2 Sonstige Grünfutterpflanzen (Futterleguminosen) Zum Beispiel folgende kleinkörnige Futterleguminosen Klee: Rotklee (Trifolium pratense) Weißklee (Trifolium repens) Alexandrinerklee (Trifolium alexandrinum) Inkarnatklee (Trifolium incarnatum) Erdklee (Trifolium subterraneum) Schwedenklee (Trifolium hybridum) Persischer Klee (Trifolium resupinatum) Gelber Steinklee (Melilotus officinalis) Weißer Steinklee (Melilotus alba) Hornschotenklee (Lotus corniculatus) Gelbklee/Hopfenklee (Medicago lupulina) Schabziger-Klee (Trigonella coerula) Bockshornklee (Trigonella foenum-graecum) Luzerne: Luzerne (Medicago sativa) Bastardluzerne, Sandluzerne (Medicago x varia) Serradella (Ornithopus sativus) Esparsette (Onobrychis viciifolia) Wicken: Saatwicke (Vicia sativa) Pannonische Wicke (Vicia pannonica) Zottelwicke (Vicia Villosa) Sonstige: Platterbsen (Lathryus) Ostindischer Hanf (Crotalaria juncea) 67 9. Anlage „Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen“ Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Glycine max Sojabohne Lens spp. alle Arten der Gattung Linsen Lotus corniculatus Hornschotenklee Lupinus albus Weiße Lupine Lupinus angustifolius Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine Lupinus luteus Gelbe Lupine Medicago lupulina Hopfenklee (Gelbklee) Medicago sativa Luzerne Medicago x varia Bastardluzerne, Sandluzerne Melilotus spp. alle Arten der Gattung Steinklee Phaseolus vulgaris Gartenbohne Pisum sativum Erbse Trifolium alexandrinum Alexandriner Klee Trifolium hybridum Schwedenklee (Bastardklee) Trifolium incarnatum Inkarnatklee Trifolium pratense Rotklee Trifolium repens Weißklee Trifolium resupinatum Persischer Klee Trifolium subterraneum Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee) Onobrychis spp. alle Arten der Gattung Esparsetten Ornithopus sativus Seradella Vicia faba Ackerbohne Vicia pannonica Pannonische Wicke Vicia sativa Saatwicke Vicia villosa Zottelwicke 68 10. Anlage „Zulässige Arten für Niederwald mit Kurzumtrieb“ Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten Gattung Botanische Bezeichnung Salix Populus 1 Deutsche Bezeichnung Weiden Pappeln Art Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung alle Arten Maximaler Erntezyklus (Jahre) 20 alle Arten 20 Zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung S. triandra1 Mandelweide1 S. viminalis1 Korbweide1 P. alba1 Silberpappel1 P. canescens1 Graupappel1 P. nigra1 Schwarzpappel1 P. tremula1 Zitterpappel1 Robinia Robinien alle Arten 20 Betula Birken alle Arten 20 B. pendula Gemeine Birke, Hängebirke Alnus Erlen alle Arten 20 A. glutinosa Schwarzerle A. incana Grauerle Fraxinus Eschen F. excelsior Gemeine Esche 20 F. excelsior Gemeine Esche Quercus Eichen Q. robur Stieleiche 20 Q. robur Stieleiche Q. petraea Traubeneiche 20 Q. petraea Traubeneiche Q. rubra Roteiche 20 Einschließlich der Kreuzungen auch mit anderen Arten dieser Gattung. 69 11. Anlage „Kleinerzeugerregelung“ Nach Artikel 62, Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 informieren wir nachstehend über die voraussichtliche Höhe der Direktzahlungen (Schätzwerte). Die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung sind weiter oben im entsprechenden Kapitel dargestellt. a) Basisprämie Die Schätzwerte für die Basisprämie, die in den Jahren 2015 – 2018 in den Regionen unterschiedlich hoch sind, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Kalkulierte Schätzwerte für die Basisprämie im Zeitraum 2015 bis 2019 (in Euro je Hektar) Region 2015 2016 2017 2018 2019 Baden-Württemberg 162 161 166 171 176 Bayern 189 188 183 180 176 Brandenburg/Berlin 160 159 164 170 176 Hessen 157 156 162 169 176 Mecklenburg-Vorpommern 174 173 174 175 176 Niedersachsen/Bremen 192 190 185 180 176 Nordrhein-Westfalen 188 187 183 179 176 Rheinland-Pfalz 155 154 161 168 176 Saarland 155 154 161 168 176 Sachsen 188 186 183 179 176 Sachsen-Anhalt 187 186 182 179 176 Schleswig-Holstein/Hamburg 188 187 183 179 176 Thüringen 182 181 179 177 176 Deutschland 180 179 178 177 176 b) Umverteilungsprämie Die Umverteilungsprämie wird für die ersten 46 aktivierten Zahlungsansprüche gewährt. Die Prämie ist bundeseinheitlich und der Höhe nach gestaffelt. Für die ersten 30 Zahlungsansprüche beträgt sie etwa 50 je Zahlungsanspruch und für die nächsten 16 Zahlungsansprüche etwa 30 je Zahlungsanspruch. c) Greeningprämie Die Schätzwerte für die ab 2015 bundeseinheitliche Greeningprämie können der folgenden Tabelle entnommen werden. Kalkulierte Schätzwerte für die Höhe der Greeningprämie in 2015 – 2019 (in Euro je Hektar) Jahr Betrag in Euro 2015 87,1 2016 86,5 2017 86,0 2018 85,5 2019 85,0 d) Junglandwirteprämie Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wird auf Antrag eine Zahlung für Junglandwirte gewährt. Für maximal 90 vom Betriebsinhaber aktivierte Zahlungsansprüche wird nach derzeitigen Schätzungen ein Betrag von etwa 44 je Hektar gewährt. Die Zahlung für Junglandwirte kann je Betriebsinhaber maximal für einen Zeitraum von 5 Jahren gewährt werden und jedes Jahr beantragt werden. 70 71 72 D-37231 Max-Stromeyer-Str. 57 Martinstr. 42– 44 Obere Ellerbergstraße 23 Bahnhofstraße 9 Mündener Straße 19 Gleuelerstraße 286 Tiergartenstraße 32 Windmühlenbreite 25d Vorholzstraße 36 Güterbahnhofstraße 10 Plauerhäger Straße 16 Schlesische Straße 17d Prinzenstraße 4 Möllendorffstraße 49 Am Branden 6b An der Hessenhalle 4 Dorotheastraße 30 IMO Institut für Marktökologie GmbH ABCERT AG Regionalbüro Mitte Prüfverein Verarbeitung ökolog. Landbauprodukte e.V. AGRECO R.F.GÖDERZ GmbH QC & I GmbH Geschäftsstelle Grünstempel – Ökoprüfstelle e.V. KONTROLLVEREIN ÖKOLOG. LANDBAU e.V. ECOCERT Deutschland GmbH Fachverein Öko-Kontrolle e.V. ÖkoP Zertifizierungs GmbH GfRS Gesellschaft für Ressourcenschutz mbH ARS PROBATA GmbH QAL GmbH ABCG Agrar- Beratungs- und Controll GmbH Peterson Control Union Deutschland GmbH 005 006 007 012 013 021 022 024 034 037 039 044 060 064 070 *3 A inkl. Erzeugung von Aquakulturen *2 A=Erzeugung, B=Verarbeitung, C=Drittlandsimport, D=Vergabe an Dritte, E=Futtermittel einschließlich der Kontrolle der ausschließlichen Lagerung und des ausschließlichen Handelns mit Ökoprodukten *1 DE-ÖKO- __ __ __ 17 Kontrollstellen gesamt D-73728 Brünnlesweg 19 LACON GmbH 003 D-10318 D-36304 D-85256 D-10367 D-37073 D-94315 D-19395 D-37154 D-76137 D-39164 D-54595 D-50935 D-37218 D-76137 D-78467 D-77654 D-90402 Marientorgraben 3–5 BCS Öko-Garantie GmbH 001 PLZ Straße Name CodeNr.*1 030 / 54 78 23 53 06631 / 78 49 0 08139 / 80 27 0 030 / 47 00 46 32 0551 / 58 65 7 09421 / 70 30 75 038738 / 70 75 5 05551 / 90 84 31 0 0721 / 352 39 10 039209 / 46 69 6 06551 / 14 76 41 0221 / 94 39 20 9 05542 / 40 44 0721 / 62 68 40 0 05542 / 50 57 75 0711 / 35 17 92 0 07531 / 81 30 10 0781 / 91 93 73 0 0911 / 42 43 90 Telefon 030 / 54 78 23 09 06631 / 78 49 5 08139 / 80 27 50 030 / 47 00 46 33 0551 / 58 77 4 09421 / 70 30 74 038738 / 70 75 6 05551 / 90 84 38 0 0721 / 35 23 90 9 039209 / 60 59 6 06551 / 14 76 45 0221 / 94 39 21 1 05542 / 65 40 0721 / 62 68 40 22 05542 / 50 57 76 0711 / 35 17 92 20 0 07531 / 81 30 12 9 0781 / 91 93 75 0 0911 / 49 22 39 Fax Zuständige Behörde für den ökologischen Landbau i.S.d. VO (EG) Nr. 834/2007: Regierungspräsidium Gießen, Abteilung V, Dezernat 51.2 Hausadresse: Schanzenfeldstr. 8, 35578 Wetzlar; Tel.: 0641/303-5140 oder -5142, Fax: 0641/303-5109 E-mail: [email protected] Berlin Alsfeld Vierkirchen Berlin Göttingen Straubing Karow Northeim Karlsruhe Wanzleben Prüm Köln Witzenhausen Karlsruhe Witzenhausen Esslingen Konstanz Offenburg Nürnberg Ort 3) Verzeichnis der in Hessen zugelassenen und beliehenen Öko-Kontrollstellen Stand: 1.1.2015 [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] E-mail ABCDE ABDE ABDE ABCDE ABCDE ABCDE ABDE ABCDE ABD A*3 B C D E ABCDE ABCDE BCDE A*3 B C D E ABCDE ABCDE ABCDE Kontrollbereiche *2
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