Was können Datenbrillen?

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Freenet
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01052 1,09
01038 1,26
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01028 1,85
01019 0,89
01052 1,09
01038 1,26
01079 1,84
01052 1,09
01038 1,26
01079 1,84
01028 1,85
01052 1,09
01019 1,13
01038 1,26
01079 1,84
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Zeit Anbieter
0-7
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01052
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Priotel
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8-10 01011
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18-19 Freenet
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010033
19-24 Arcor
Tele2
Priotel
01012
Telefon (089) 53 06-454
[email protected]
Telefax: (089) 53 06-86 60
Vorw. Ct/Min
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01011 0,98
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01041 1,25
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01012 1,48
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01011 0,98
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01013 0,51
01068 0,99
01012 1,48
Alle Anbieter mit kostenloser Tarifansage; Angaben ohne Gewähr;
Abrechnung im 60 Sekunden Takt; Tarife gelten inklusive MwSt;
Konditionen der Anbieter können sich täglich ändern;
Quelle: biallo.de
Stand: 24.03.2015 12:00Uhr
LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Kurt S.: „In einer Eigentümergemeinschaft, zwei Doppelhaushälften, wirtschaftlich autonom, haben seit
über 40 Jahren nie Eigentümerversammlungen stattgefunden, da kein Anlass bestand. Im Rahmen von
erneuernden Erdbauarbeiten (Fernwärme) möchte ich
als weitere Modernisierung zur Vorbereitung für zukünftige Elektroautonutzung ein Stromkabel durch
das nicht real geteilte Grundstück zu meiner Einzelgarage legen. Hierzu muss ich aber etwa weitere zehn
Meter des zum anderen DHH-Eigentümer gehörenden
unberührten Gartens in 70 Zentimetern Tiefe queren.
Die Zustimmung auf Anfrage wurde leider verneint.
Habe ich hierauf ein grundsätzliches Anrecht?
Ich habe gehört, Modernisierungsmaßnahmen müssen zugestimmt werden.“
Muss Nachbar Modernisierung dulden?
Ich verstehe Sie so, dass die beiden Doppelhaushälften
auf einem gemeinsamen Grundstück stehen. Die Eigentümer der beiden Doppelhaushälften bilden dann
eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine solche
Konstellation ist häufig mit Problemen behaftet, da
bestimmte Entscheidungen durch die Eigentümer gemeinsam getroffen werden müssen. Dies enthält naturgemäß ein erhebliches Konfliktpotenzial. Welche
Zustimmungspflichten bestehen, wird in der Regel in
der Gemeinschaftsordnung geregelt. Prüfen Sie deshalb zunächst, welche Regelungen Ihre Gemeinschaftsordnung vorsieht.
Grundsätzlich dürfen Sie davon ausgehen, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Nachbarn Eigentümer des Gartens
sind – vorausgesetzt Ihre Eigentümergemeinschaft besteht nur aus Ihnen und Ihrem Nachbarn. Ihr Nachbar
ist also nicht Alleineigentümer des Gartens. Ihm könnte jedoch das Recht eingeräumt worden sein, dass er
den Garten alleine nutzen darf. Unabhängig davon
benötigen Sie die Zustimmung Ihres Nachbarn, wenn
Sie ein Stromkabel durch den Garten verlegen möchten. Ausnahmsweise wäre die Zustimmung Ihres Nachbarn nicht erforderlich, wenn er durch das Stromkabel
nur ganz unerhebliche Nachteile erleidet. Da das
Stromkabel den unberührten Garten Ihres Nachbarn
über zehn Meter quert, lässt sich nach einer ersten
oberflächlichen Einschätzung zumindest nicht ausschließen, dass Ihr Nachbar auch einen erheblichen
Nachteil erleidet. Für eine tiefergehende Prüfung des
Sachverhalts muss ich Sie jedoch bitten, Auskunft bei
Ihrem Haus & Grund-Verein oder einem Rechtsanwalt
Ihrer Wahl einzuholen.
Dass Modernisierungsmaßnahmen zugestimmt werden muss, trifft nur im Mietrecht zu: Mieter müssen
bestimmte Modernisierungsmaßnahmen dulden. Im
Wohnungseigentumsrecht ist es dagegen grundsätzlich so, dass der Umgestaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums alle Wohnungseigentümer zustimmen
müssen, die durch diese einen Nachteil erleiden. Dient
das Vorhaben allerdings einer Modernisierung, kann
unter Umständen die Zustimmung von drei Vierteln
der stimmberechtigten Wohnungseigentümer und
gleichzeitig mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile ausreichend sein. Sie würden folglich auch die
Zustimmung Ihres Nachbarn benötigen – vorausgesetzt Ihre Eigentümergemeinschaft besteht nur aus Ihnen und Ihrem Nachbarn.
Dr. Ulrike Kirchhoff
Vorstand Haus & Grund Bayern
München
Fragen zu Geldanlage, Altersvorsorge, Steuern,
Miete, Erben und Versicherung?
Redaktion Geld & Markt, 80282 München,
oder E-Mail: [email protected]
Münchner Merkur Nr. 70 | Mittwoch, 25. März 2015
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Was können Datenbrillen?
Google Glass, Oculus Rift,
Samsung Gear und Carl
Zeiss One: Datenbrillen
sind ein Zukunftstrend,
bei dem immer mehr Hersteller mitmischen. Zum
Teil sind die Brillen noch
in der Entwicklung, zum
Teil bereits auf dem
Markt. Welche Modelle
gibt es? Was können die
Brillen? Wo liegen die Unterschiede? Ein Überblick.
VON MANUELA DOLLINGER
Kaum sitzt die Brille auf der
Nase, geht es los mit der virtuellen Reise durch Island. Ein
Hubschrauberrundflug über
die Küste, Wasserfälle und
grüne Wiesen, über die Ponys
galoppieren. Durch die Kopfhörer tönt Entspannungsmusik. Wandert der Blick nach
rechts, dreht der Hubschrauber ab. Ein Klick auf das
Touchpad am Brillengestell
und die Reise ist beendet. Weiter geht es mit einer virtuellen
Shoppingtour. In den Regalen
ringsum liegen Rucksäcke
und Taschen. Wandert der
Blick nach oben, rücken die
Wände näher, eine Vorwärtsbewegung wird simuliert. Eine
360-Grad-Drehung – spätestens jetzt stellt sich das Gefühl
ein: Man ist in eine andere
Welt abgetaucht.
Der Schlüssel zu diesem
Gefühl ist eine Datenbrille –
um genau zu sein: eine Virtual
Reality (VR) Brille. Sie bedeckt das komplette Sichtfeld,
so dass das Umfeld ausgeblendet wird. Es entsteht eine virtuelle Realität.
Doch nicht jede Datenbrille
ist eine VR-Brille. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen VR-Brillen und Augmented Reality (AR) Brillen –
was soviel bedeutet wie „erweiterte Realität“. Hierbei
bleibt die reale Welt sichtbar,
es können aber über die Brille
zum Beispiel Informationen
eingeblendet werden. Das
wichtigste Unterscheidungsmerkmal zwischen VR- und
AR-Brillen ist die Frage: Kann
man die reale Umgebung noch
sehen oder nicht?
Virtuelle Realität
Die wohl bekannteste VRBrille ist die Oculus Rift. Sie ist
allerdings nach wie vor in der
Entwicklung; erst kürzlich
wurde der Termin für die
Markteinführung erneut nach
hinten geschoben. Die Brille
muss mit einem Rechner verbunden werden und fungiert
dann als zweiter Bildschirm;
Offiziell kostet die Oculus Rift
DK2 350 Dollar – und kann in
der Entwicklerversion beim
Hersteller geordert werden.
Andere VR-Brillen sind bereits auf dem Markt – so etwa
die Samsung Gear VR (rund
199 Euro), die Carl Zeiss One
VR (99 Euro) oder die Durovis
Dive (rund 57 Euro). Um alle
drei Brillen zu nutzen, benötigt man ein Smartphone, das
in die jeweilige Halterung gesteckt wird. Die Brillen verfü-
Eintauchen in virtuelle Welten: Die Oculus Rift wurde als Brille für Computer-Spiele entwickelt. Die Technologie öffnet
aber auch Firmen Türen – VR-Brillen machen zum Beispiel virtuelle Hotelbesichtigungen möglich. FOTOS: FUTURECANDY (5), MAD (2)
gen über keine eigene Elektronik. Das Prinzip ist einfach:
Das Handy wird in einigen
Zentimetern Entfernung vor
den
Augen
positioniert.
Durch das Plastikgehäuse
wird der Raum zwischen Augen und Bildschirm abgedunkelt, zwei justierbare Linsen
stecken dazwischen und sorgen – vereinfacht gesagt – für
den 3-D-Effekt. „Da VR-Brillen keine eigenen Rechenkomponenten besitzen, sind
sie wesentlich kostengünstiger“, erklärt Vanessa Meister,
Expertin für Datenbrillen bei
der Agentur Futurecandy. Sie
zeigt die Brillen momentan
auf der Internet-World-Messe
in München, die heute endet.
Die Samsung Gear, die mit
Oculus gemeinsam entwickelt
wurde, wird über ein Touchpad am Brillengestell gesteuert. Großes Manko ist, dass
die Brille bisher ausschließlich mit dem Samsung Note 4
funktioniert, außerdem ist der
Nutzer auf den App-Store von
Oculus beschränkt. Die Brille
verbindet sich automatisch
mit der App. Sowohl in die
Carl Zeiss One (die ziemlich
schwer ist) als auch in die Durovis Dive (die nicht so hochwertig wie andere Modelle
wirkt) können Nutzer dagegen jedes beliebige Smartphone, das die nötige Auflösung
und Größe besitzt, einlegen.
Nachteil bei One und Dive: Es
ist keine Navigation über ein
Touchpad möglich.
VR-Brillen können im Privaten zum Beispiel für Kino,
Spiele oder Weiterbildung
eingesetzt werden. Nutzer
müssen sich entsprechende
Apps im Internet herunterladen. Im Geschäftsleben finden die Brillen etwa im Tourismus- oder Shoppingbereich
Anwendung. So können Urlauber zum Beispiel vor der
Buchung ein Hotel begehen
oder Käufer ein Auto vorab
mit allen Extras zusammenstellen und testen.
Im Bereich der AR-Brillen
überraschte Google Anfang
des Jahres mit der Ankündigung, Google Glass – die wohl
bekannteste AR-Brille – vorerst nicht mehr weiterzuentwickeln. Bis vor kurzem war
die Brille für 1500 Dollar bestellbar – allerdings nur für
Personen mit Wohnsitz in den
USA; mittlerweile wurde der
Verkauf ganz eingestellt. Experten glauben allerdings
nicht daran, dass Google die
Entwicklung komplett gestoppt hat. Denkbar wäre zum
Beispiel, dass Google zunächst eine Version für die Industrie herausbringt. Bereits
jetzt finden AR-Brillen dort
Anwendung – zum Beispiel
lief kürzlich ein Pilotprojekt
bei DHL. Mithilfe von Google
Glass und der Datenbrille Vuzix M100 testeten Lagerarbeiter, ob sie effektiver arbeiten,
wenn ihnen der Rechner über
die Brillen zeigt, wo die Waren
in den Regalen liegen. Die
Antwort lautete „ja“. Auch in
Krankenhäusern und der Industrie gibt es erste Tests.
Auch im Bereich der ARBrillen gibt es bereits Modelle
auf dem Markt – neben der
Vuzix M100 (999 Dollar), etwa die Epson Moverio BT-200
(699 Euro). Das Epson-Modell verfügt (anders als Google
Glass) über einen externen
Akku. Allerdings bleiben die
Hände nicht frei, die Navigation funktioniert über ein externes Touchpad – auch eine
Sprachsteuerung wie bei Google ist nicht integriert. Im privaten Bereich können ARBrillen bereits jetzt bei der Navigation durch die Großstadt
helfen, beim Sport den Kalorienverbrauch anzeigen oder
im Supermarkt den Weg zu
den Produkten auf dem Einkaufszettel weisen.
Google Glass reagiert auf
Sprachsteuerung – allerdings nur auf englisch.
Durovis Dive wurde von
einem
Start-up
aus
Münster entwickelt.
Samsung Gear VR funktioniert bisher nur mit einem Samsung Note 4.
Meta 1 Spaceglasses erzeugt Hologramme. Die
Brille ist in Entwicklung.
Kann man die reale Umgebung noch sehen oder nicht? Das Hauptunterscheidungsmerkmal
zwischen AR- und VR-Brillen: Hier die Epson Moverio (links) und die Carl Zeiss One VR.
Erweiterte Realität
FINANZEN ....................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Verzicht auf Provisionen: Sparkassen ändern AGB
Die Sparkassen wollen Vermittlungsprovisionen
von
Fondsanbietern behalten und
nicht an ihre Kunden weitergeben. Um diese gängige Praxis abzusichern, ändern die
Institute derzeit ihre Geschäftsbedingungen, wie der
Deutsche Sparkassen- und
Giroverband am Dienstag bestätigte. Verbraucherschützer
warfen den Sparkassen vor,
die Kunden um Geld zu bringen, das ihnen zustehe. Wer
nicht rechtzeitig widerspreche, verliere seinen Anspruch.
„Die Sparkassen greifen damit massiv in das bestehende
Vertragsverhältnis ein“, kritisierte Dorothea Mohn, die Finanzexperten des Bundesverbands der Verbraucherzentralen, gemeinsam mit der Stiftung Warentest. „Sie weichen
von gesetzlichen Regeln ab
und all das ohne ihre Kunden
aktiv um Zustimmung zu bitten.“ In der Regel sollen die
neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 15. April an
gelten. Kunden sollten bis spätestens zum 14. April ihren Wi-
derspruch eingelegt haben, raten Verbraucherschützer. Mit
den Vertriebsvergütungen von
Drittanbietern
wie
etwa
Fondsgesellschaften finanzieren die Sparkassen ihre Beratung, wie Sprecher Alexander
von Schmettow sagte. „Die
Sparkassen sind darauf angewiesen.“ Ohne das Geld müssten ihre Anlageberater Honorare von Kunden verlangen.
Die Vergütungen einzubehalten ist bei den meisten
Geldhäusern üblich, wie auch
der Bundesverband deutscher
Banken und der Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken bestätigten. Die
Verbraucherzentrale sieht das
als rechtlich strittig an und verweist darauf, dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch ausstehe.
Die Volks- und Raiffeisenbanken widersprechen: Sie
dürften die Vergütungen behalten, um die Beratung zu finanzieren, sagte Sprecher Steffen Steudel. Strittig sei lediglich, wie die Kunden darüber
zu informieren seien. Die ent-
sprechenden Geschäftsbedingungen der Deutschen Bank
hatte der Bundesgerichtshof
2014 gebilligt.
Im Fall der Sparkassen stört
die Verbraucherschützer vor
allem, dass die Kunden den
neuen AGB nicht explizit zustimmen müssen. Wer nicht
fristgerecht widerspricht, verliere möglicherweise seinen
Anspruch.
Finanzexpertin
Mohn empfiehlt den Widerspruch, auch wenn die Bank
daraufhin das Depot kündige
oder damit drohe.
dpa