Positionen der WPK zu nicht-EU-veranlassten Änderungen in der

EU-Regelungen zur Abschlussprüfung
Positionen der Wirtschaftsprüferkammer zu nicht-EU-veranlassten Änderungen in
der Wirtschaftsprüferordnung
Inhaltsübersicht:
Einführung
1. Berufsaufsicht, Qualitätskontrolle
a) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Entscheidungen der WPK und der
öffentlichen Aufsicht
b) Ermittlungen und Untersuchungsanordnungen in der Berufsaufsicht,
sofort vollziehbare Verwaltungsentscheidungen in der Qualitätskontrolle
c) Aktenaufbewahrung, Tilgung von Maßnahmen, Verwertungsverbote
2. Berufsrecht
a) Regeln der Berufsausübung (§ 43a WPO)
b) Weitere Regeln der Berufsausübung
c) Gemeinsame Berufsausübung in Personengesellschaften (§ 44b WPO)
d) Rücknahme- und Widerrufstatbestände bei WP/vBP und Berufsgesellschaften
e) Anerkennung von Berufsgesellschaften
f)
Sonstige Änderungen
3. Zulassungs- und Prüfungswesen
Einführung
(1)
Die Abschlussprüferrichtlinie 2014 1 sowie die EU-Verordnung 2014 zur Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse 2 werden zu Änderungen des Berufsrechts der
Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer führen 3. In Erwartung der zwischenzeitlich
vorliegenden EU-Vorgaben wurde das Berufsrecht der WP/vBP seit der 7. WPO-Novelle
im Jahr 2007 nur noch punktuell angepasst. 4 Es ist das Anliegen der Wirtschaftsprüferkammer, auch diesen „Reformstau“ im Rahmen der 8. WPO-Novelle aufzulösen.
1
Richtlinie 2014/56/EU vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen
und konsolidierten Abschlüssen
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse
3
Vgl. Eckpunktepapier des BMWi vom 6. Februar 2015
4
Vgl. zum Wahlrechtsänderungsgesetz vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1746)
Positionspapier der WPK zu nicht-EU-veranlassten Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung
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2
2
(2)
Nachfolgend sind die wesentlichen Überlegungen zu den Änderungsvorschlägen der WPK
festgehalten. Die Änderungsvorstellungen im Einzelnen sind in Anlagen aufgezeigt, in denen jeweils die derzeitige Regelung, im Korrekturmodus der Änderungsvorschlag und hierzu wiederum eine Erläuterung dargestellt sind. Regelungsübergreifende Folgeänderungen
redaktioneller Art sind noch zu prüfen.
1.
(3)
Berufsaufsicht, Qualitätskontrolle
Fragen der Zuständigkeiten in der Berufsaufsicht, einer Novellierung des Maßnahmenkataloges, der Transparenz von Aufsichtsverfahren und die Prüfung einer Vereinheitlichung
des Rechtswegs sind Gegenstand des Projektes der Transformation der EU-Regelungen
zur Abschlussprüfung. 5 Bereits frühere WPO-Novellen befassten sich mit einer Stärkung
der Berufsaufsicht und dabei speziell auch zu den Ermittlungsmöglichkeiten. 6 Vor dem
Hintergrund zwischenzeitlicher Erfahrungswerte gibt es hierzu Nachbesserungsbedarf.
(4)
Das Qualitätskontrollverfahren ist ebenfalls Gegenstand des Positionspapiers der WPK
vom 19. Dezember 2014 und des Eckpunktepapiers des BMWi. Neben den politischen
„Eckpfeilern“ der Zuständigkeit, des Untersuchungsansatzes sowie der Berichterstattung,
der Prüferauswahl und der Prüferbeaufsichtigung bis hin zur Firewall werden auch verfahrensrechtliche Fragen der derzeitigen §§ 57a ff. WPO betroffen sein. Diese werden jedoch
im Rahmen dieser Diskussion nachzuhalten sein. Nachfolgend sind solche technische
Regelungen nur angesprochen, soweit es eine zwingende Parallele zu Regelungen in der
Berufsaufsicht gibt.
a)
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Entscheidungen der WPK und der öffentlichen
Aufsicht
(5)
Gegen Rügebescheide der WPK sind derzeit nur eingeschränkt Rechtsbehelfe und
Rechtsmittel möglich. Falls ein Einspruch durch die WPK zurückgewiesen wird, kann nur
noch eine gerichtliche Überprüfung durch das Landgericht Berlin beantragt werden, ohne
dass es dort einen weiteren Instanzenzug gibt. Dies rührt noch aus der Zeit, als Rügen nur
bei weniger gewichtigen Berufspflichtverletzungen ausgesprochen wurden. Mit der
7. WPO-Novelle 2007 wurde der Zuständigkeitsbereich der WPK jedoch auch auf die mittelschweren Fälle ausgeweitet, ohne dass weitere Rechtsmittel vorgesehen wurden.
Schon die aktuelle Praxis zeigt, dass die Zahl der Verfahren der gerichtlichen Überprüfung
5
Vgl. Eckpunktepapier des BMWi (Fn. 3), Positionspapier der WPK vom 19. Dezember 2014 und Stellungnahme der WPK vom
20. Februar 2015 zum Eckpunktepapier des BMWi
Vgl. zuletzt die 7. WPO-Novelle, das Berufsaufsichtsreformgesetz vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178)
Positionspapier der WPK zu nicht- EU-veranlassten Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung
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von Rügeentscheidungen deutlich angestiegen ist. Dies macht die Notwendigkeit der gerichtlichen Überprüfung in zumindest einer weiteren Instanz deutlich, weil bei Behördenentscheidungen anderer Art mit vergleichbarer Belastung der Betroffenen ebenfalls
mehrere, zumindest zwei gerichtliche Instanzen, zur Verfügung stehen. Erst recht ist dies
erforderlich, wenn entsprechend der Vorstellungen im Eckpunktepapier des BMWi zur
Fortentwicklung der Berufsaufsicht die Zuständigkeit der WPK und der öffentlichen Aufsicht auch auf die schweren Fälle erstreckt werden wird. Die Regelungsvorschläge zum
weiteren Instanzenzug sowie zu weiteren verfahrensrechtlichen Regelungen sind in der
Anlage 1 aufgezeigt. 7
b)
Ermittlungen und Untersuchungsanordnungen in der Berufsaufsicht,
sofort vollziehbare Verwaltungsentscheidungen in der Qualitätskontrolle
(6)
§ 62 WPO regelt die Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer, Auskunftsund Vorlagepflichten sowie das Betretens- und Einsichtsrecht in Aufsichts- und Beschwerdesachen. In der Praxis stößt die Regelung an Grenzen. Es sollte auch geregelt werden,
dass der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der auf
§ 62 Abs. 1 WPO oder im Zusammenhang mit der Durchführung einer Sonderuntersuchung auf § 62 Abs. 1 oder Abs. 4 WPO beruht, keine aufschiebende Wirkung hat, wobei
selbstverständlich Rechtsmittel im Rahmen von Eilentscheidungen möglich bleiben müssen. Die Regelungsvorschläge und Erläuterungen sind ebenfalls in der Anlage 1 enthalten.
(7)
Die Regelung zur sofortigen Vollziehung von Verwaltungsakten sollte sodann auch bei
Ermittlungs- und Vorlageaufforderungen in Qualitätskontrollverfahren vorgesehen werden
(vgl. zu § 57e Abs. 3 WPO), ebenso bei der Ablehnung eines Prüfers für Qualitätskontrolle
im dortigen Prüferauswahlverfahren (vgl. zu § 57a Abs. 6 WPO).
c)
(8)
Aktenaufbewahrung, Tilgung von Maßnahmen, Verwertungsverbote
In Berufsaufsichtsverfahren gibt es mit § 126a WPO eine spezielle Regelung zur Aufbewahrung von Verfahrensakten. Die Regelung muss unter verschiedenen Gesichtspunkten
angepasst werden.
-
Auch diese Regelung wurde nicht angepasst, als die WPK für sogenannte mittelschwere Fälle zuständig wurde. Die derzeitige Frist von 5 Jahren sollte für Rügen mit
7
Die dortigen Änderungsvorschläge zum berufsgerichtlichen Verfahren greifen nur für den Fall, dass es nicht zu der Zuständigkeitsverlagerung auf die öffentliche Aufsicht und die WPK kommt.
Positionspapier der WPK zu nicht- EU-veranlassten Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung
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einer Geldbuße ab 10.000 Euro auf 10 Jahre angehoben werden, da ab dieser Größenordnung eine Angleichung an die für berufsgerichtliche Maßnahmen geltende
Aufbewahrungsdauer sachgerecht erscheint.
-
Die Vorschrift regelt für „sonstige Fälle“, die nicht zur Rüge oder berufsgerichtlichen
Maßnahme führten, eine Tilgung nach 5 Jahren nur auf Antrag, i. Ü. wird keine maximale Aufbewahrungsdauer genannt. Unter Berücksichtigung der für Rügen (mit
Geldbuße bis 10.000 Euro) als Sanktion geltenden Tilgungsfristen sollte hier auch aus
Gründen des Datenschutzes eine Vernichtung für alle „sonstigen Fälle“ ohne Antragserfordernis vorgesehen werden.
-
Der Wortlaut der Vorschrift sieht eine taggenaue unterjährige Tilgung vor. Aus Praktikabilitätsgründen wird wie in vielen vergleichbaren Regelungen auch vorgeschlagen,
Vorgänge jahrgangsweise zu vernichten; beim taggenauen Verwertungsverbot soll es
bleiben.
Die Anlage 1 enthält auch zu diesem Bereich die Regelungsvorschläge mit weiteren Erläuterungen.
2.
(9)
Berufsrecht
Wie unter Tz 1 schon angesprochen, müssen mit der 8. WPO-Novelle auch sonstige, nicht
unmittelbar durch Änderungen auf EU-Ebene veranlasste berufsrechtliche Regelungen
umgesetzt werden.
a)
(10)
Regeln der Berufsausübung (§ 43a WPO)
Die geltende Regelung zur Berufsausübung (§ 43a) bietet dem Berufsstand nicht die Flexibilität anderer Berufsrechte der freien Berufe, insbesondere der Rechtsanwälte und
Steuerberater.
(11)
Die WPO sieht im Rahmen abschließender Aufzählungen nur wenige originäre Berufsausübungsformen, einige sonst zulässige und viele vereinbare Tätigkeiten vor. Andere damit
vergleichbare Tätigkeiten, die eine Gefährdung der Berufspflichten nicht erwarten lassen,
sind dem Berufsstand ungeachtet der durch das Grundgesetz gewährten Berufsfreiheit
ausnahmslos verschlossen. Entgegen dem gelebten Berufsbild zwingt das Berufsrecht
Berufsangehörige, die einen vereinbaren Beruf ausüben, zumindest formal eine originäre
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Berufsausübungsform, i. d. R. in eigener Praxis mit Versicherungspflicht, zum Berufsregister anzuzeigen.
(12)
Aus diesem Grund sollte im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer neu geordnet werden, welche der derzeit nur vereinbaren Tätigkeiten wegen der Nähe zur den beruflichen Aufgaben
nach § 2 WPO zu originären Tätigkeiten erklärt und damit ebenfalls dem Kernbereich der
beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden. Es handelt sich immer um Tätigkeiten auf der
Grundlage der speziellen Qualifikation des WP/vBP.
(13)
Darüber hinaus soll den Berufsangehörigen im Einzelfall die Möglichkeit geschaffen werden, weitere berufsnahe Tätigkeiten, die eine Gefährdung der Berufspflichten nicht erwarten lassen, mit Genehmigung der Wirtschaftsprüferkammer zu ergreifen. Genehmigungstatbestände dieser Art sind in vergleichbaren Berufsrechten bekannt und geeignet, möglichen verfassungsrechtlichen Bedenken bei abschließenden, aber ggf. unvollständigen
Regelungskatalogen Rechnung zu tragen.
(14)
Eine Neustrukturierung der Regelungen zur Berufsausübung sollte zugleich die Überlegungen des BMJV berücksichtigen, in der Bundesrechtsanwaltsordnung die Beschäftigung
von Anwälten bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern neu zu regeln. 8 Auf die Regelungsvorschläge zu § 43a WPO wird im Einzelnen verwiesen (Anlage 2).
b)
(15)
Weitere Regeln der Berufsausübung
Die WPK schlägt Änderungen der WPO zur beruflichen Niederlassung und zum Recht der
Zweigniederlassung vor (§§ 3, 47 WPO) sowie zum Recht der Bestellung als WP/vBP
(§§ 15 ff. WPO) und zur Beurlaubung (§ 46 WPO). Die konkreten Regelungsvorschläge
nebst Erläuterungen enthält die Anlage 3.
(16)
Die Regelungsvorschläge sind überwiegend klarstellender und redaktioneller Art. Das
Recht der Beurlaubung von WP/vBP, die vorübergehend eine mit dem Beruf unvereinbare
Tätigkeit aufnehmen wollen, soll ausgeweitet werden. Die Gesamtzeit der Beurlaubung soll
von drei auf fünf Jahre ausgeweitet werden und auch von Anfang an mit der maximalen
Gesamtzeit beansprucht werden können. Eine Ausweitung der Beurlaubungsmöglichkeit in
diesem Sinne ist das Pendant zu den Syndikustätigkeiten im Anwalts- und Steuerberaterberuf, die die WPO als solche nicht kennt, aber unter dem Blickwinkel des Grundrechts der
freien Berufsausübung (Art. 12 GG) ebenfalls entsprechende Betätigungsmöglichkeiten
8
Eckpunktepapier des BMJV vom13. Januar 2015
Positionspapier der WPK zu nicht- EU-veranlassten Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung
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eröffnen muss.
c)
(17)
Gemeinsame Berufsausübung in Personengesellschaften (§ 44b WPO)
Die derzeitige Regelung lässt eine originäre gemeinsame Berufsausübung außerhalb anerkannter Berufsgesellschaften in Form von Sozietäten zu. Die Möglichkeit der originären
gemeinsamen Berufsausübung sollte jedoch nicht auf die Rechtsform der Sozietät beschränkt werden. Seit langem schon ist neben einer originären Berufsausübung die gemeinsame Berufsausübung in einfachen Partnerschaftsgesellschaften möglich, auch sollte die Option für (europäische) Personengesellschaften offen gehalten werden (Anlage 4).
d)
(18)
Rücknahme- und Widerrufstatbestände bei WP/vBP und Berufsgesellschaften
Die Änderungsvorschläge sind überwiegend redaktioneller und klarstellender Natur (Anlage 5). Zur Erleichterung der Zustellungsmöglichkeiten von Bescheiden (§ 20 Abs. 5 WPO)
sowie zur Regelung der Anpassungsfristen bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen bei Berufsgesellschaften (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 WPO) tragen sie den Verwaltungserfahrungen Rechnung. Die Erstreckung des notwendigen Widerrufs der Anerkennung einer
Berufsgesellschaft auch im Fall nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse dient einer
Anpassung an die Rechtslage bei WP/vBP.
e)
(19)
Anerkennung von Berufsgesellschaften
Neben diversen Änderungsvorschlägen redaktioneller und klarstellender Natur sowie zur
Verfahrensvereinfachung zu den erforderlichen Antragsunterlagen im Anerkennungsverfahren (§ 29 WPO) enthalten die Änderungsvorschläge auch einen Vorschlag zur Ausweitung der Beteiligungsmöglichkeiten an Berufsgesellschaften (§ 28 Abs. 4 WPO) und insgesamt (Anlage 6).
(20)
Die Möglichkeit der Beteiligung steht derzeit schon Personen offen, mit denen eine gemeinsame Berufsausübung zulässig ist und von denen mindestens die Hälfte in der Gesellschaft tätig ist (§ 28 Abs. 4 Nr. 1a WPO). Mit vergleichbarer Motivation sollte der Gesellschafterkreis um in der Berufsgesellschaft tätige Personen erweitert werden können,
ohne dass es auf die Berufsqualifikation dieser Personen ankommt (Stichwort: Mitarbeiterbeteiligungsmodell). Die Beteiligung ist an ein Tätigkeitsgebot zu knüpfen sowie eine Beteiligungsquote i. H. v. maximal 25 % für diese Gruppe festzulegen.
Positionspapier der WPK zu nicht- EU-veranlassten Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung
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7
f)
(21)
Sonstige Änderungen
Sonstige Änderungen betreffen u. a. die Regelungsbereiche
-
der Berufsregistererfassung und Berufsregisterführung (Anlage 7) sowie die in Anlage 8 festgehaltenen Änderungen,
-
zur Berufshaftpflichtversicherung und dort insbesondere zu einer klaren Definition der
Versicherungspflicht (§ 54 WPO),
-
zum Verbot der Führung der Berufsbezeichnung bei einem (vorläufigen) Berufsverbot
(§ 116 Abs. 2 WPO) und
-
zum Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bei unbefugter Siegelführung nur bei Nichtberufsangehörigen (§ 132 Abs. 2, 3 WPO).
Die vorgeschlagenen Änderungen sind klarstellender Natur und tragen der Verwaltungserfahrung in diesen Bereichen Rechnung.
3.
(22)
Zulassungs- und Prüfungswesen
§ 9 Abs. 6 WPO wurde in der Annahme eingefügt, dass ein Studium nach § 8a WPO Praxissemester beinhalten werde, die ohne eine Ergänzung der WPO nicht als Tätigkeit gem.
§ 9 Abs. 1 WPO berücksichtigt werden könnten. Nachdem Studiengänge nach § 8a WPO
Masterstudiengänge sein müssen, ist diese Regelung obsolet. Der entsprechende Änderungsvorschlag sowie eine Folgeänderung von § 15 Satz 4 WPO ergeben sich aus der
Anlage 9.
Berlin, den 31. März 2015
Gerhard Ziegler
Präsident
Anlagen
Positionspapier der WPK zu nicht- EU-veranlassten Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung
31. März 2015
Anlage 1
Weitere Änderungen der WPO
- Berufsaufsicht
Vorschrift
Derzeitige Fassung
§ 62 Abs. 3
(3) Die richtige und vollständige Auskunft und
Vorlage von Unterlagen können nicht von
denjenigen persönlichen Mitgliedern der
Wirtschaftsprüferkammer verweigert werden,
die zur Durchführung gesetzlich
vorgeschriebener Abschlussprüfungen befugt
sind oder solche ohne diese Befugnis
tatsächlich durchführen, wenn die Auskunft
und die Vorlage von Unterlagen im
Zusammenhang mit der Prüfung eines der
gesetzlichen Pflicht zur Abschlussprüfung
unterliegenden Unternehmens stehen. ²Absatz
2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 62 Abs. 4
(4) Die Angestellten der Wirtschaftsprüferkammer sowie die sonstigen Personen, deren
sich die Wirtschaftsprüferkammer bei der
Berufsaufsicht bedient, können die
Grundstücke und Geschäftsräume von
Berufsangehörigen und von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften innerhalb
der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
betreten und besichtigen, Einsicht in
Unterlagen nehmen und hieraus Abschriften
2
und Ablichtungen anfertigen. Die betroffenen
Berufsangehörigen und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben
diese Maßnahmen zu dulden.
Regelungsvorschlag
1
(3) Die richtige und vollständige Auskunft
und Vorlage von Unterlagen können nicht
von denjenigen persönlichen Mitgliedern der
Wirtschaftsprüferkammer verweigert werden,
die zur Durchführung gesetzlich
vorgeschriebener Abschlussprüfungen
befugt sind oder solche ohne diese Befugnis
tatsächlich durchführen, wenn die Auskunft
und die Vorlage von Unterlagen im
Zusammenhang mit der Prüfung eines der
gesetzlichen Pflicht zur Abschlussprüfung
unterliegenden Unternehmens stehen. ²Satz
1 gilt auch für den Prüfer für
Qualitätskontrolle für Auskünfte und die
Vorlage von Unterlagen, die mit dieser
Tätigkeit im Zusammenhang stehen. ³Absatz
2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
1
(4) Die Angestellten der Wirtschaftsprüferkammer sowie die sonstigen Personen,
deren sich die Wirtschaftsprüferkammer bei
der Berufsaufsicht bedient, können die
Grundstücke und Geschäftsräume von
Berufsangehörigen und von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von
Personen, die den Beruf gemeinsam mit
diesen ausüben, innerhalb der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
besichtigen, Einsicht in Unterlagen nehmen
und hieraus Abschriften und Ablichtungen
2
anfertigen. Die betroffenen
Berufsangehörigen und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die
Personen, die den Beruf gemeinsam mit
diesen ausüben, haben diese Maßnahmen
zu dulden.
Begründung für die Änderung
1
Bei Feststellungen der SU, die den Verdacht von
Berufspflichtverletzungen des PfQK begründen, können
von diesem Auskunft und Unterlagen nicht in gleichem
Umfang verlangt werden wie vom gesetzlichen AP. Dies
wird dem Stellenwert der Qualitätskontrollprüfungen nicht
gerecht.
1
In Anlehnung an § 57d Satz 1 WPO Erweiterung um
Sozien zur Schließung einer unbewussten Regelungslücke
1
Weitere Änderungen der WPO
- Berufsaufsicht
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
§ 62 Abs. 5
(5) Die bei den Maßnahmen nach den
Absätzen 1 bis 4 gegebenen Auskünfte und
vorgelegten Unterlagen dürfen nur für Zwecke
der der Auskunft und der Vorlage zugrunde
liegenden Ermittlungen in Aufsichts- und
Beschwerdesachen verwertet werden; sobald
die Unterlagen nicht mehr erforderlich sind,
sind sie unverzüglich zurückzugeben
(5) Die bei den Maßnahmen nach den
Absätzen 1 bis 4 gegebenen Auskünfte und
vorgelegten Unterlagen dürfen nur für
Zwecke der der Auskunft und der Vorlage
zugrunde liegenden Ermittlungen in
Aufsichts- und Beschwerdesachen oder
anderer Aufsichtsverfahren, die von der
Wirtschaftsprüferkammer eingeleitet oder
geführt werden, verwertet werden; sobald die
Unterlagen nicht mehr erforderlich sind, sind
sie unverzüglich zurückzugeben.
(4) Der Widerspruch und die
Anfechtungsklage gegen einen
Verwaltungsakt, der auf Absatz 1 oder im
Zusammenhang mit der Durchführung einer
Sonderuntersuchung auf § 62 Abs. 1 oder
Abs. 4 beruht, haben keine aufschiebende
Wirkung.
Gesetzliche Klarstellung: Der Wortlaut der Vorschrift
könnte die Verwertung der in einem Aufsichtsverfahren
gewonnenen Erkenntnisse in anderen Aufsichtsverfahren
verbieten. Dies entspräche nicht dem Sinn und Zweck der
Vorschrift und auch nicht der Gesetzesbegründung. So
muss es z.B. möglich sein, aufgrund festgestellter Mängel
des QS-Systems im Rahmen der SU ein Verfahren gegen
den QK-Prüfer einzuleiten, der die Mängel nicht
beanstandet hat.
§ 62b Abs. 4
(neu)
§ 63a Abs. 1 Satz
3
§ 63a Abs. 2 Satz
9 (neu)
§ 63a Abs. 3 Satz
3 (neu)
(1) ³Auf die Besetzung des Gerichts findet § 72
Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(1) ³Auf die Besetzung des Gerichts findet §
72 Abs. 2 Satz 2 entsprechende
Anwendung. Die Kammer für
Wirtschaftsprüfersachen entscheidet in der
Besetzung des Vorsitzers sowie mit zwei
Wirtschaftsprüfern als Beisitzer.
9
(2) Die mündliche Verhandlung kann auch
durchgeführt werden, wenn das Mitglied
nicht erschienen ist, sofern es
ordnungsgemäß geladen und in der Ladung
darauf hingewiesen ist, dass in seiner
Abwesenheit verhandelt werden kann.
3
Unbeschadet des Satzes 2 dürfen der
Rügebescheid und die
Untersagungsverfügung in Art und Höhe der
Rechtsfolgen auch zum Nachteil des
4
Mitglieds geändert werden. Der Beschluss
ist mit Gründen zu versehen.
2
Ergänzung um einen Absatz 4, durch den gesetzlich
festgelegt wird, dass Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen Verwaltungsakte im Zusammenhang mit
Sonderuntersuchungen keine aufschiebende Wirkung
haben. Derzeit kann die Anordnung einer
Sonderuntersuchung durch eine Anfechtungsklage auf
Jahre unterlaufen werden (vgl. auch zu § 63b Abs. 4-neu
zum Rechtsschutz).
Der Umstand, ob mit oder ohne mündliche Verhandlung
entschieden wird, hat keine Auswirkungen auf das
Erfordernis des beruflichen Sachverstandes. § 72 Abs. 2
Satz 2 regelt aber nur die Hauptverhandlung, insoweit
bedarf es einer Klarstellung.
Gesetzliche Klarstellung, dass § 98 Satz 1 entsprechend
auch im Verfahren nach § 63a gilt.
Gesetzliche Klarstellung, dass Verböserung möglich ist (st.
Rechtsprechung des LG Berlin).
Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4.
Weitere Änderungen der WPO
- Berufsaufsicht
Vorschrift
Derzeitige Fassung
§ 63a
Abs. 3 Satz 4
Abs. 6 – 9 (neu)
(3) Er kann nicht angefochten werden.
4
Regelungsvorschlag
4
(3) Er kann nicht angefochten werden.
1
(6) Außer in den Fällen des Absatzes 3 Satz
2 kann die Entscheidung des Landgerichts
durch das Mitglied und den Vorstand der
Wirtschaftsprüferkammer durch weitere
Beschwerde angefochten werden.
²Zuständig für die Entscheidung über die
weitere Beschwerde ist das
Oberlandesgericht (Senat für
Wirtschaftsprüfersachen) am Sitz der
Wirtschaftsprüferkammer. ³Der Senat für
Wirtschaftsprüfersachen entscheidet in der
Besetzung von drei Mitgliedern mit
Einschluss des Vorsitzenden sowie zwei
Wirtschaftsprüfern als Beisitzer.
1
(7) Die weitere Beschwerde ist binnen einer
Woche beim Landgericht schriftlich
einzulegen; die Frist beginnt mit der
Bekanntmachung (§ 35 der
Strafprozessordnung) der Entscheidung des
Landgerichts. ²Wird die weitere Beschwerde
durch das Mitglied eingelegt, gilt Abs. 2 Satz
3 entsprechend. ³Wird die Beschwerde durch
den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer
eingelegt, erhält das Mitglied durch das
Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme.
4
Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(8) Das Landgericht ist zu einer Abänderung
seiner durch weitere Beschwerde
angefochtenen Entscheidung nicht befugt..
1
(9) Eine mündliche Verhandlung vor dem
Oberlandesgericht findet nur statt, wenn sie
das Gericht für erforderlich hält. ²Abs. 2 Satz
6 bis 9 gelten entsprechend mit der
3
Begründung für die Änderung
Nach Ansicht von Herrn Dr. Pickel (Präs. LG Berlin und
Vorsitzender der Kammer für berufsgerichtliche Verfahren
gegen WP/vBP) sind die Vorschriften „verfahrensrechtlich
unterdimensioniert“:
Gegen den Beschluss des LG im Verfahren nach § 63a
WPO gibt es keine weiteren Rechtsmittel. Dies ist nicht
mehr angemessen, nachdem die WPK Rügen nicht mehr
nur in Fällen geringer Schuld erlassen und diesen mit einer
Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verbinden kann.
Weitere Änderungen der WPO
- Berufsaufsicht
Vorschrift
§ 63b (neu)
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
Maßgabe, dass von Zeit und Ort der
mündlichen Verhandlung auch die
Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen ist.
³Im Übrigen gelten Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5
entsprechend.
§ 63b
(Ergänzende Vorschriften über den
Rechtsschutz)
(1) Verwaltungsakte der Berufsaufsicht
können durch einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung, über den das Landgericht
(Kammer für Wirtschaftsprüfersachen)
entscheidet, auch dann angefochten werden,
wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist.
1
(2) Rechtsbehelfe gegen
Verfahrenshandlungen der
Wirtschaftsprüferkammer können nur
gleichzeitig mit den gegen die
Sachentscheidung zulässigen
Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
²Dies gilt nicht, wenn Verfahrenshandlungen
nach Satz 1 vollstreckt werden können oder
gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Abs. 1-3: Regelung für Rechtsbehelfe gegen VAe im BABereich mit Zuweisung an die Berufsgerichtsbarkeit. Dies
vermeidet Parallelverfahren und prozesstaktisches
Vorgehen (vgl. z.B. zum Auskunftsverfahren nach § 62
WPO: Die Anordnung kann auf dem Verwaltungsrechtsweg
angefochten werden, deren Nichtbeachtung kann aber
auch als Pflichtenverstoß gewertet werden und würde im
berufsgerichtlichen Verfahren überprüft)
1
(3) Für das Verfahren gelten §§ 63 Absatz
5, 63a Absatz 1 und 2 entsprechend. ²Die
Entscheidung des Landgerichts kann nicht
angefochten werden. ³Abweichend von §
63a Absatz 1 Satz 3 entscheidet der
Vorsitzende als Einzelrichter; bei
Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung kann er die Entscheidung auf die
Kammer übertragen.
1
(4) Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
der Berufsaufsicht haben keine
4
Abs.4: Sofortige Vollziehbarkeit aller VAe nach § 62 und
anderen Regelungen im BA-Bereich. Dies dient einer
Verfahrensförderung. Der Rechtsschutz ist dadurch
gewährleistet, dass entspr. § 80 Abs. 5 VwGO die
Weitere Änderungen der WPO
- Berufsaufsicht
Vorschrift
§ 64 Abs. 3 Satz
2
§ 64 Abs. 5 (neu)
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
aufschiebende Wirkung in begründeten Fällen hergestellt
werden kann (vgl. auch zu § 62b Abs. 4-neu).
(3) ²Die Genehmigung soll nur versagt werden,
wenn Rücksichten auf die Stellung oder die
Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer oder
berechtigte Belange der Personen, über
welche die Tatsachen bekannt geworden sind,
es unabweisbar erfordern.
aufschiebende Wirkung. ²§ 80 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt
entsprechend.
(3) ²Die Genehmigung soll gegenüber
Gerichten und Behörden, die in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben tätig
werden, nur versagt werden, wenn
Rücksichten auf die Stellung oder die
Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer oder
berechtigte Belange der Personen, über
welche die Tatsachen bekannt geworden
sind, es unabweisbar erfordern.
Die Berufsaufsicht hat das Ziel der Qualitätssicherung und
-verbesserung im Berufsstand und dient nicht der
Verfolgung von Individualinteressen. Dies ist mit den
Zielen öffentlicher Aufsichtsstellen vergleichbar, eine
Partizipation dieser Stellen an der Tätigkeit der WPK zur
Beförderung deren Aufgabenerfüllung und Schonung von
Ressourcen ist sinnvoll. Eine Nutzung der Erkenntnisse
der Aufsicht (ohne finanzielle Belastung) zur Verfolgung
von Individualinteressen stellt eine nicht gerechtfertigte
Bevorzugung sonstiger Dritter dar. Das Interesse
öffentlicher Aufsichtsstellen ist daher höher zu bewerten
als ein Parteiinteresse, was durch die Ergänzung zum
Ausdruck gebracht wird.
(5) Über gegen Mitglieder der
Wirtschaftsprüferkammer geführte
Berufsaufsichtsverfahren dürfen die in
Absatz 1 bezeichneten Personen
unterrichten
1. den Vertretenen, sofern die
Berufspflichtverletzung im Rahmen eines
Vertretungsverhältnisses begangen
wurde;
-
Informationsmöglichkeit an den Arbeitgeber bei BAVerfahren gegen Arbeitnehmer
2. die Deutsche Prüfstelle für
Rechnungslegung und die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht;
-
Informationsmöglichkeit an die DPR und die BaFin
3. die Aufsichtsbehörden über
genossenschaftliche Prüfungsverbände
und Prüfungsstellen von Sparkassen- und
Giroverbänden.
-
Informationsmöglichkeit an die Aufsichtsbehörde von
genossenschaftlichen Prüfungsverbänden
In den Fällen der Nr. 2 und 3 ist die
Unterrichtung nur zulässig, wenn und soweit
dies für die Aufgabenerfüllung der dort
genannten Einrichtungen erforderlich ist.
5
Weitere Änderungen der WPO
- Berufsaufsicht
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
§ 83a Abs. 1
(1) Über eine Pflichtverletzung eines
Wirtschaftsprüfers, der zugleich der
Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit eines
anderen Berufs untersteht, wird im
berufsgerichtlichen Verfahren nur dann
entschieden, wenn die Pflichtverletzung
überwiegend mit der Ausübung des Berufs des
Wirtschaftsprüfers im Zusammenhang steht
oder wenn wegen der Schwere der
Pflichtverletzung das berufsgerichtliche
Verfahren mit dem Ziel der Ausschließung aus
dem Beruf eingeleitet worden ist.
(1) Über eine Pflichtverletzung eines
Wirtschaftsprüfers, der zugleich der
Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit eines
anderen Berufs untersteht, wird im
berufsgerichtlichen Verfahren nur dann
entschieden, wenn die Pflichtverletzung
überwiegend mit der Ausübung des Berufs
des Wirtschaftsprüfers im Zusammenhang
steht oder wenn wegen der Schwere der
Pflichtverletzung das berufsgerichtliche
Verfahren mit dem Ziel der Ausschließung
aus dem Beruf eingeleitet worden ist. dass
das Gericht eine Maßnahme nach § 68 Abs.
1 Nr. 2, 3 oder 4 erlässt.
Durch die Auffächerung des berufsgerichtlichen
Maßnahmenkatalogs ist es nicht mehr sachgerecht, bei
Doppelbändern die Zuständigkeit der WPO-Berufsgerichte
– neben dem Schwerpunktgesichtspunkt – nur auf die
Ausschließung aus dem Beruf abzustellen.
§ 99 Abs. 2 Satz
1
(2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder
seinem Beauftragten, den Beamten der
Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht, Vertretern des
Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie, Vertretern der obersten
Landesbehörde, Vertretern der
Wirtschaftsprüferkammer und den
2
Wirtschaftsprüfern der Zutritt gestattet. Die
Kammer für Wirtschaftsprüfersachen kann
nach Anhörung der Beteiligten auch andere
Personen als Zuhörer zulassen.
(2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts
oder seinem Beauftragten, den Beamten der
Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht, Vertretern des
Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie, Vertretern der obersten
Landesbehörde, Vertretern der
Abschlussprüferaufsichtskommission,
Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer und
den Wirtschaftsprüfern der Zutritt gestattet.
2
Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen
kann nach Anhörung der Beteiligten auch
andere Personen als Zuhörer zulassen.
(3) Wird der Rügebescheid, den Fall des
§ 63a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen,
aufgehoben oder wird die Unwirksamkeit der
Rüge wegen eines Freispruchs des
Wirtschaftsprüfers im berufsgerichtlichen
Verfahren oder aus den Gründen des § 69
Abs. 2 Satz 2 festgestellt (§ 63a Abs. 5
Satz 2), so sind die notwendigen Auslagen des
(3) Wird der Rügebescheid, den Fall des
§ 63a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen,
aufgehoben oder wird die Unwirksamkeit der
Rüge wegen eines Freispruchs des
Wirtschaftsprüfers im berufsgerichtlichen
Verfahren oder aus den Gründen des § 69
Abs. 2 Satz 2 festgestellt (§ 63a Abs. 5
Satz 2), so sind die notwendigen Auslagen
§ 124a Abs. 3
1
1
1
6
Zu den nichtöffentlichen Verhandlungen der Berufsgerichte
sollten auch Vertreter der APAK zugelassen werden.
Umgekehrt dürfte es nach Übertragung der Zuständigkeit
für Bestellung und Widerruf auf die WPK keinen Grund
mehr geben, Vertretern der Landeswirtschaftsministerien
den Zutritt zu gestatten, zumal davon in der Praxis kein
Gebrauch gemacht wird.
Durch den neuen Satz 2 des Absatzes 3 soll sichergestellt
werden, dass für den Fall, dass der WP zwar im Ergebnis
im Verfahren nach § 63a WPO „obsiegt“, dies aber auf
einem Sachvortrag beruht, der im Zeitpunkt der
Rügeentscheidung nicht vorgetragen war, die Kosten nicht
der WPK, sondern dem WP auferlegt werden.
Weitere Änderungen der WPO
- Berufsaufsicht
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Wirtschaftsprüfers der
Wirtschaftsprüferkammer aufzuerlegen.
des Wirtschaftsprüfers der
Wirtschaftsprüferkammer aufzuerlegen.
2
Beruht die Aufhebung oder Abänderung des
Rügebescheids oder gegebenenfalls der
Untersagungsverfügung auf nachträglichem
Sachvortrag des Wirtschaftsprüfers, sind
diesem die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.
§ 126a Abs. 2
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar
geworden ist.
§ 126a Abs. 5
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des
Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer
2
entsprechend. Die Frist beträgt fünf Jahre.
§ 126a Abs. 6
(6) Eintragungen über strafgerichtliche
Verurteilungen oder über andere
Entscheidungen in Verfahren wegen
Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der
Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu
einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder
Rüge geführt haben, sowie über Belehrungen
der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Antrag
des Wirtschaftsprüfers nach fünf Jahren zu
2
tilgen. Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3
gelten entsprechend.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem
die berufsgerichtliche Maßnahme
unanfechtbar geworden ist. ²Für die
Löschung und Vernichtung beginnt die Frist
mit dem auf das Jahr, in dem die
berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar
geworden ist, folgenden Jahr.
1
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des
Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer
2
entsprechend. Die Frist beträgt für Rügen
ohne oder mit Geldbuße unter 10.000 Euro
fünf, für Rügen mit Geldbuße ab 10.000 Euro
zehn Jahre.
1
(6) Sonstige Vorgänge, Eintragungen über
strafgerichtliche Verurteilungen oder über
andere Entscheidungen in Verfahren wegen
Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der
Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu
einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder
Rüge geführt haben, sowie über
Belehrungen der Wirtschaftsprüferkammer
sind auf Antrag des Wirtschaftsprüfers nach
2
fünf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2,
Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
1
1
1
Stand: 31/3/2015
7
Begründung für die Änderung
Klare Regelung einer handhabbaren Vernichtungspraxis –
das Verwertungsverbot bleibt taggenau bestehen.
Verlängerung der Tilgungsfrist auf 10 Jahre wegen
Zuständigkeitsverlagerung auf WPK für Rügen, die mit
einer Geldbuße von mind. 10.000 Euro verbunden sind.
Gesetzliche Klarstellung: es sind sämtliche andere
Vorgänge (außer Rüge oder berufsgerichtliche Maßnahme)
erfasst und die WPK hat die Möglichkeit, BA-Akten, denen
keine Sanktion zugrunde lag, auch ohne Antrag des
Berufsangehörigen nach 5 Jahren zu vernichten (Analogie
zu Absatz 5).
Anlage 2
Inhalt:
- Reinschrift der vorgeschlagenen Neuregelung zu § 43a WPO
- Änderungen und Erläuterungen zu § 43a WPO
in Synopsenform
§ 43a Regeln der Berufsausübung
(1) Berufsangehörige üben ihren Beruf aus
1. in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gemäß § 44b;
2. als gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften;
3. als zeichnungsberechtigter Angestellter bei Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Personengesellschaften nach § 44b Abs. 2, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und Prüfungsstellen von Sparkassen und
Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
4. als gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer Buchprüfungsgesellschaft, einer Rechtsanwaltsgesellschaft, einer Steuerberatungsgesellschaft;
5. als zeichnungsberechtigter Angestellter bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs oder einer
ausländischen Prüfungsgesellschaft oder als gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organs einer ausländischen Prüfungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den
Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen;
6. als gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den
Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen;
7. als Angestellter der Wirtschaftsprüferkammer und der [Abschlussprüferaufsichtsbehörde];
8. als Angestellter einer nach § 342 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz durch Vertrag
anerkannten Einrichtung, als Angestellter einer nach § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Vertrag anerkannten Prüfstelle oder als
Angestellter einer nicht gewerblich tätigen Personenvereinigung, deren ordentliche Mitglieder Wirtschaftsprüfer,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften oder Personen und Personengesellschaften sind, die die Voraussetzungen des § 44b Abs. 2 Satz 1 erfüllen, und deren ausschließlicher Zweck die
Vertretung der beruflichen Belange der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ist und in der Wirtschaftsprüfer,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften die Mehrheit haben;
9. als Angestellter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich um eine Tätigkeit nach Abschnitt 11 des
Wertpapierhandelsgesetzes handelt oder
10. als Angestellter eines Prüfungsverbands nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen.
(2) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers sind
1. die Ausübung eines freien Berufes auf dem Gebiet der Technik und des Rechtswesens und eines Berufs, mit dem die
gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist;
2. die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an wissenschaftlichen Instituten oder Hochschulen;
3. die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, deren Mitglieder
ausschließlich Personen sind, mit denen die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist;
4. die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen als Wirtschaftsprüfer,
vereidigter Buchprüfer und Steuerberater und zur Fortbildung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und
5. die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit und die freie Vortragstätigkeit.
1
(3) Berufsangehörige dürfen nicht ausüben
1. eine gewerbliche Tätigkeit;
2. jede Tätigkeit auf Grund eines Anstellungsverhältnisse mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle;
3. jede Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses oder eines nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnisses mit
Ausnahme des in Absatz 2 Nr. 2 genannten Falles. § 44a bleibt unberührt.
2
Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer Berufsangehörigen genehmigen, eine Tätigkeit nach Abs. 3 Satz 1 auszuüben,
wenn diese einer der Tätigkeiten nach Abs. 1 oder Abs. 2 vergleichbar ist und durch die Tätigkeit das Vertrauen in die
Einhaltung der Berufspflichten nicht gefährdet werden kann.
3
Auf
Antrag
kann
die
Wirtschaftsprüferkammer
die
Eingehung
eines
außerberuflichen
Anstellungsverhältnisses
vorübergehend genehmigen, wenn es der Übernahme einer Notgeschäftsführung oder der Sanierung einer gewerblichen
Gesellschaft dient
Weitere Änderungen der WPO
- § 43a WPO
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
§ 43a Regeln der Berufsausübung
(1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf
§ 43a Regeln der Berufsausübung
(1) Berufsangehörige Wirtschaftsprüfer dürfen üben Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
ihren Beruf aus selbständig
Die Neufassung greift die Rechtsprechung des BVerwG auf, nach der ein
Wirtschaftsprüfer
seinen
Beruf
grundsätzlich
in
einer
originären
Berufsausübungsform des § 43a Abs. 1 WPO ausüben muss. Da das Berufsbild
des WPs sich in den letzten Jahrzenten erheblich erweitert hat, ist der Katalog in
§ 43a Abs. 1 anzupassen. Dieser nimmt auch einen großen Teil der bisher gem. §
43a Abs. 2 zulässigen und nach Abs. 4 vereinbaren Tätigkeiten auf, die wegen
ihrer besonderen Nähe zur Berufsausübung inzwischen auch WP-typisch sind.
Daraus folgt, dass WP bei einer Tätigkeit nach § 43a Abs. 1 Nr. 4 ff anders als
bisher nicht mehr verpflichtet sind, eine bisher nur vereinbare, nun originäre
Tätigkeit, im Zweifel auch nur formal eine eigene Praxis zum Berufsregister
anzumelden und den entsprechenden Versicherungsschutz nachzuweisen.
selbständig in eigener Praxis oder in
gemeinsamer Berufsausübung gemäß § 44b,
als Vorstandsmitglieder, geschäftsführende
Personen, persönlich haftende oder nach dem
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene
Personen
von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie als zeichnungsberechtigte
Vertreter oder als zeichnungsberechtigte
Angestellte bei Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen
Prüfungsverbänden und Prüfungsstellen von
Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
ausüben.
1. in eigener Praxis oder in gemeinsamer § 43a Abs. 1 Nr. 1 WPO-E legt § 44b WPO-E zugrunde.
redaktionelle Vereinfachung
Berufsausübung gemäß § 44b;
2. als gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des
zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs
(2) Wirtschaftsprüfer
dürfen
als
Begründung für die Änderung
Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Personen, persönlich haftende
oder
nach
dem
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
verbundene
Personen
von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften;
3. sowie als zeichnungsberechtigte Vertreter oder als
zeichnungsberechtigter
Angestellter
bei
Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Personengesellschaften nach § 44b
Abs. 2, genossenschaftlichen
Prüfungsverbänden
und
Prüfungsstellen
von
Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
„zeichnungsberechtigter Vertreter“ ist ein Pleonasmus. Maßgeblich ist allein, ob der
Vertreter aufgrund eines Anstellungsverhältnisses oder als freier Mitarbeiter, mithin
aus einer eigenen Praxis heraus, tätig wird. Die Zeichnungsbefugnis des
Angestellten folgt zwingend aus der Verpflichtung zur Eigenverantwortlichkeit (§ 44
WPO).
Eröffnet wird auch die Tätigkeit als Angestellter einer Sozietät oder einer einfachen
Partnerschaft (mbB), sofern WP hieran beteiligt sind. Die Möglichkeit beim
Arbeitgeber Vorbehaltsaufgaben wahrzunehmen zu können ist nicht mehr
erforderlich.
(2) Wirtschaftsprüfer dürfen
redaktionelle Vereinfachung
Vorstands- 4. als gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des
1
Weitere Änderungen der WPO
- § 43a WPO
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
mitglieder,
geschäftsführende
Personen,
persönlich
haftende
oder
nach
dem
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene
Personen einer Buchprüfungsgesellschaft, einer
Rechtsanwaltsgesellschaft, einer Steuerberatungsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
oder
Buchprüfungsgesellschaft anerkannt ist, nur tätig werden,
wenn sie befugt bleiben, Aufträge auf gesetzlich
vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach §
316 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen.
Unter der Voraussetzung des Satzes 1 dürfen
Wirtschaftsprüfer als zeichnungsberechtigte
Vertreter
oder
zeichnungsberechtigte
Angestellte bei einem Angehörigen eines
ausländischen
Prüferberufs
oder
einer
ausländischen Prüfungsgesellschaft oder als
Vorstandsmitglieder,
geschäftsführende
Personen, persönlich haftende oder nach dem
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene
Personen einer ausländischen Prüfungsgesellschaft tätig werden, wenn die Voraussetzungen
für deren Berufsausübung den Vorschriften
dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen.
Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als
Vorstandsmitglied,
geschäftsführende
Personen, persönlich haftende oder nach dem
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene
Personen
einer
ausländischen
Rechtsberatungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für
deren Berufsausübung den Vorschriften der
zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs
als Vorstands-mitglieder, geschäftsführende Personen, persönlich
haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene
einer Buchprüfungsgesellschaft, einer
Rechtsanwaltsgesellschaft, einer Steuerberatungsgesellschaft; oder einer Partnerschafts-gesellschaft, die
Personen
nicht
als
Wirtschafts-prüfungsgesellschaft
oder
Buchprüfungs-
gesellschaft anerkannt ist, nur tätig werden, wenn sie befugt bleiben,
Aufträge auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach §
Die Befugnis, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchzuführen ist
nicht mehr im jedem Fall erforderlich.
316 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen. Unter der Voraussetzung
des Satzes 1 dürfen Wirtschaftsprüfer
5. als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigter Angestellter bei einem Angehörigen
eines ausländischen Prüferberufs oder einer
ausländischen Prüfungsgesellschaft oder als
gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des zur redaktionelle Vereinfachung
gesetzlichen Vertretung berufenen Organs
Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Personen, persönlich haftende
oder
nach
dem
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
verbundene
einer ausländischen Prüfungsgesellschaft tätig werden, wenn die Voraussetzungen für
deren Berufsausübung den Vorschriften dieses
Gesetzes im Wesentlichen entsprechen;.
6. als gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des redaktionelle Vereinfachung
zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs
Personen
Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied,
geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem
einer
ausländischen
Rechtsberatungsgesellschaft
oder Steuerberatungs-gesellschaft, wenn die
Voraussetzungen für deren Berufsausübung
den
Vorschriften
der
Bundesrechtsanwaltsordnung oder des SteuerberatungsPartnerschaftsgesellschaftsgesetz
verbundene
Personen
2
Weitere Änderungen der WPO
- § 43a WPO
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
Bundesrechtsanwaltsordnung
oder
des
Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen
entsprechen.
(3) Wirtschaftsprüfer dürfen nicht ausüben
1. eine gewerbliche Tätigkeit;
2. jede Tätigkeit auf Grund eines Anstellungsvertrages mit Ausnahme der in den
Absätzen 1 und 2 sowie in Absatz 4 Nr. 2,
3, 4, 5 und 8 genannten Fälle; in
Ausnahmefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer eine treuhänderische Verwaltung
in einem Anstellungsverhältnis für vereinbar
erklären, wenn sie nur vorübergehende Zeit
dauert und die Übernahme der Treuhandfunktion ein Anstellungsverhältnis erfordert;
3. jede Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses oder eines nicht ehrenamtlich
ausgeübten
Richterverhältnisses
mit
Ausnahme des in Absatz 4 Nr. 2 genannten
Falles. § 44a bleibt unberührt.
(4)
Vereinbar
mit
dem
Beruf
des
Wirtschaftsprüfers sind
1. die Ausübung eines freien Berufes auf dem
Gebiet der Technik und des Rechtswesens
und eines nach § 44b Abs. 1
sozietätsfähigen Berufs;
2. die
Tätigkeit
an
wissenschaftlichen
Instituten und als Lehrer an Hochschulen;
3. die
Tätigkeit
als
Angestellter
der
Wirtschaftsprüferkammer;
4. die Tätigkeit als Angestellter einer nach §
342 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom
Bundesministerium der Justiz durch Vertrag
gesetzes im Wesentlichen entsprechen.;
7. die
Tätigkeit
als
Angestellter
der In § 43a Abs. 4 Nr. 3 war bisher nur die Tätigkeit als Angestellter der WPK
Wirtschaftsprüferkammer und der [Abschluss- vorgesehen. Die Regelung wird jetzt um die Tätigkeit bei der
prüferaufsichtsbehörde];
[Abschlussprüferaufsichtsbehörde] erweitert. Die Tätigkeit bei ausländischen
Prüferaufsichten kann nach § 43a Abs. 3 Satz 2 WPO-E genehmigt werden.
8. als Angestellter einer nach § 342 Abs. 1 des Wortlaut des § 43a Abs.4 Nr. 4.
Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium
der Justiz durch Vertrag anerkannten
Einrichtung, als Angestellter einer nach § 342b
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen durch
Vertrag anerkannten Prüfstelle oder als
Angestellter einer nicht gewerblich tätigen
Personenvereinigung,
deren
ordentliche
Mitglieder
Wirtschaftsprüfer,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer
oder
Buchprüfungsgesellschaften
oder
Personen und Personengesellschaften sind, die
die Voraussetzungen des § 44b Abs. 2 Satz 1
erfüllen, und deren ausschließlicher Zweck die
Vertretung der beruflichen Belange der
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer
ist und in der Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer
oder Buchprüfungsgesellschaften die Mehrheit
haben;
9. als Angestellter der Bundesanstalt für Wortlaut des § 43a Abs. 4 Nr. 4a.
Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich um
eine Tätigkeit nach Abschnitt 11 des
Wertpapierhandelsgesetzes handelt; oder
10. als Angestellter eines Prüfungsverbands Wortlaut des § 43 a Abs. 4 Nr. 8.
3
Weitere Änderungen der WPO
- § 43a WPO
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
anerkannten Einrichtung, als Angestellter
einer nach § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der
Justiz
im
Einvernehmen
mit
dem
Bundesministerium der Finanzen durch
Vertrag anerkannten Prüfstelle oder als
Angestellter einer nicht gewerblich tätigen
Personenvereinigung, deren ordentliche
Mitglieder Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften
oder Personen und Personengesellschaften
sind, die die Voraussetzungen des § 44b
Abs. 2 Satz 1 erfüllen, und deren
ausschließlicher Zweck die Vertretung der
beruflichen Belange der Wirtschaftsprüfer
oder vereidigten Buchprüfer ist und in der
Wirtschaftsprüfer,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder
Buchprüfungsgesellschaften die Mehrheit
haben;
4a. die
Tätigkeit
als
Angestellter
der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich um eine Tätigkeit
nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt;
5. die Tätigkeit als Geschäftsführer einer
Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, deren Mitglieder ausschließlich
sozietätsfähige Personen sind;
6. die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die
Prüfungen als Wirtschaftsprüfer, vereidigter
nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das
Kreditwesen.
(2) Vereinbar
mit
dem
Beruf
des Die Nr. 1, 2, 5 und 7 des § 43a Abs. 4 bleiben mit dem Beruf vereinbare
Wirtschaftsprüfers sind
Tätigkeiten, die neben dem Beruf des WP ausgeübt werden können. Bei diesen
Tätigkeiten handelt es sich um eigene Berufe (Nr. 1 und 2) oder um Tätigkeiten,
deren Nähe zum Beruf nicht von vornherein feststeht (Nr. 3). Die Nrn. 4 und 5
beinhalten keine Organisationsformen, sondern Tätigkeiten vergleichbar § 2 WPO.
Bei der Ausübung vereinbarer Tätigkeiten bedarf es weiterhin auch einer originären
Tätigkeit.
1. die Ausübung eines freien Berufes auf dem
Gebiet der Technik und des Rechtswesens und
eines nach § 44b Abs. 1 sozietätsfähigen
Berufs,
mit
dem
die
gemeinsame
Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig
ist;
2. die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an wissenschaftlichen
Instituten und als Lehrer anoder Hochschulen;
3. die Tätigkeit als Geschäftsführer einer
Europäischen
wirtschaftlichen
Interessenvereinigung, deren Mitglieder ausschließlich
sozietätsfähige Personen sind, mit denen die
gemeinsame Berufsausübung im Sinne des
§ 44b zulässig ist;
4. die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die
Prüfungen als Wirtschaftsprüfer, vereidigter
Buchprüfer und Steuerberater und zur
Fortbildung
der
Mitglieder
der
Wirtschaftsprüferkammer und
5. die freie schriftstellerische, wissenschaftliche
und künstlerische Tätigkeit und die freie
4
Wortlaut des § 43a Abs. 4 Nr. 1.
vgl. Änderungsvorschlag zu § 44b (Anlage 4)
Wortlaut des § 43a Abs. 4 Nr. 2 WPO leicht verändert zur Klarstellung.
Wortlaut des § 43a Abs. 4 Nr. 5.
Wortlaut des § 43a Abs. 4 Nr. 6
vgl. Änderungsvorschlag zu § 44b (Anlage 4)
Wortlaut des § 43a Abs. 4 Nr. 7.
Weitere Änderungen der WPO
- § 43a WPO
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Buchprüfer und Steuerberater und zur
Fortbildung
der
Mitglieder
der
Wirtschaftsprüferkammer;
7. die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit und die
freie Vortragstätigkeit;
8. die Tätigkeit als Angestellter eines
Prüfungsverbands nach § 26 Abs. 2 des
Gesetzes über das Kreditwesen.
Vortragstätigkeit.
Begründung für die Änderung
Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
1
(3) Wirtschaftsprüfer Berufsangehörige dürfen nicht
ausüben
1. eine gewerbliche Tätigkeit;
2. jede
Tätigkeit
auf
Grund
eines
Anstellungsvertragesverhältnisse mit Ausnahme
der in den Absätzen 1 und 2 sowie in Absatz 4 Nr. 2, 3, 4,
5 und 8 genannten Fälle; in Ausnahmefällen kann die
Nach der ständigen Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis fallen unter die
verbotenen Anstellungsverträge auch solche Tätigkeiten, die ohne Vertrag
ausgeübt werden, also auch faktische Anstellungsverhältnisse. Dies soll
klargestellt werden.
Die Möglichkeit der Erteilung einer Genehmigung soll am Ende von § 43a Abs. 3
zusammengefasst werden.
Wirtschaftsprüferkammer eine treuhänderische Verwaltung in einem
Anstellungsverhältnis
für
vereinbar
erklären,
wenn
sie
nur
vorübergehende Zeit dauert und die Übernahme der Treuhandfunktion
redaktionelle Anpassung
ein Anstellungsverhältnis erfordert;
3.
jede
Tätigkeit
auf
Grund
eines
Beamtenverhältnisses
oder
eines
nicht
ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnisses
mit Ausnahme des in Absatz 4 2 Nr. 2
genannten Falles. § 44a bleibt unberührt.
2
Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer
Berufsangehörigen genehmigen, eine Tätigkeit
nach Abs. 3 Satz 1 auszuüben, wenn diese
einer der Tätigkeiten nach Abs. 1 oder Abs. 2
vergleichbar ist und durch die Tätigkeit das
Vertrauen in die Einhaltung der Berufspflichten
nicht gefährdet werden kann.
5
Die Regelung lehnt sich an § 44a S. 2 Alt 2 und an das Berufsrecht der
Steuerberater und der Notare an.
Voraussetzung für die Genehmigung ist zunächst, dass die beabsichtigte Tätigkeit
einer originären oder vereinbaren Tätigkeit nach Inhalt und Form vergleichbar ist.
Durch die notwendige Vergleichbarkeit mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 o. 2 wird
den Berufsangehörigen gerade nicht die Möglichkeit eröffnet, die Tätigkeit eines
Syndikus-WP (z.B. Leiter Rechnungswesen eines gewerblichen Unternehmens)
auszuüben. Hierfür besteht weiter die Möglichkeit der Beurlaubung. Maßstab ist
weiter, dass die Gefährdung von Berufspflichten ausgeschlossen werden kann
(abstrakter Maßstab, Anschein reicht). Damit ist die WPO strenger als das
Berufsrecht der Steuerberater und Notare.
Eine Befristung soll in Abs. 3 S. 2 nicht ausdrücklich vorgesehen werden, es
genügt ein Verweis in der Gesetzesbegründung auf allg. Verwaltungsrecht (§ 36
VwVfG), wonach Nebenbestimmungen, etwa Befristungen und Auflagen ohnehin
möglich sind. Eine Befristung kommt in Betracht, wenn die genehmigte
unvereinbare Tätigkeit weniger berufsnah ist (z.B. die Tätigkeit einer ausländischen
Weitere Änderungen der WPO
- § 43a WPO
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
Berufsgesellschaft, deren Berufsrecht der WPO nicht entspricht) und hinter der
originären Berufsausübung vollständig zurücktritt (formal in eigener Praxis), um so
den Gleichklang mit der Wiederbestellung zu wahren, die nach zehn
außerberuflichen Jahren u. U. von der Ablegung einer Prüfung abhängig sein kann
(§ 23 WPO).
Satz 3 ersetz den gestrichenen § 43a Abs. 3 Nr. 2 Hs 2 WPO. Die Neuformulierung
folgt der ständigen Entscheidungspraxis der Wirtschaftsprüferkammer.
3
Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer
die
Eingehung
eines
außerberuflichen
Anstellungsverhältnisses
vorübergehend
genehmigen, wenn es der Übernahme einer
Notgeschäftsführung oder der Sanierung einer
gewerblichen Gesellschaft dient.
6
Weitere Änderungen der WPO
- Berufliche Niederlassung, Bestellung, Zweigniederlassung und Beurlaubung
Anlage 3
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
§3
§ 3 Berufliche Niederlassung
(1) Berufsangehörige müssen unmittelbar nach
der Bestellung eine berufliche Niederlassung
begründen und eine solche unterhalten; wird
die Niederlassung in einem Staat begründet,
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder Vertragsstaat des Abkommens über den
europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) oder
die Schweiz ist, muss eine zustellungsfähige
Anschrift im Inland unterhalten werden.
Berufliche Niederlassung eines selbständigen
Wirtschaftsprüfers ist die eigene Praxis, von der
aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als
berufliche Niederlassung eines ausschließlich
nach § 43a Abs. 1 angestellten Wirtschaftsprüfers gilt die Niederlassung, von der aus er
seinen Beruf überwiegend ausübt.
(2) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist
Sitz der Hauptniederlassung der Sitz der
Gesellschaft.
§ 3 Berufliche Niederlassung
(1) Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der Es erscheint nicht überzeugend, dass Berufsangehörige
Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen die berufliche Niederlassung erst unmittelbar nach der
und
eine
solche
unterhalten.;
wird die Bestellung begründen müssen.
Ebenso wie die
Niederlassung in einem Staat begründet, der Nichtunterhaltung einer beruflichen Niederlassung ein
nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Widerrufstatbestand darstellt (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 WPO),
Vertragsstaat des Abkommens über den sollte sie auch ein Bestellungshindernis begründen
europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) oder (s. dort). Die Anpassung stellt auch einen Gleichklang mit
die Schweiz ist, muss eine zustellungsfähige § 43a Abs. 1 WPO-E her.
Anschrift im Inland unterhalten werden.
Berufliche
Niederlassung
eines Nach der zu §§ 54 Abs. 1, 43a Abs. 1 WPO (s. dort)
Berufsangehörigen selbständigen Wirtschaftsprüfers vorgeschlagenen Änderungen kommt dem Merkmal der
ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Selbstständigkeit keine berufsrechtliche Bedeutung mehr
Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche zu. Durch die Streichung von „eigene“ wird die Regelung
Niederlassung eines ausschließlich nach § 43a Abs. 1 für angestellte Berufsangehörige entbehrlich.
angestellten Wirtschaftsprüfers gilt die Niederlassung, von
Anpassung an den geänderten § 4a GmbHG. Die WPK
(2) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist geht in unveränderter Fortführung ihrer noch an das alte
VerwaltungssSitz der Hauptniederlassung der Gesellschaftsrecht anknüpfenden Entscheidungspraxis
Sitz der Gesellschaft.
davon aus, dass Sitz der Gesellschaft i. S. d. § 28 Abs. 1
Satz 4 WPO der statuarische Sitz einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist. Dies führt dazu, dass Berufsgesellschaften, die von ihren gesellschaftsrechtlichen
Möglichkeiten Gebrauch machen und einen Verwaltungssitz an einem anderen Ort als dem statuarischen Sitz
unterhalten,
einen
Wirtschaftsprüfer/gesetzlichen
Vertreter am Ort des statuarischen Sitzes benennen
müssen, um die Anerkennungsvoraussetzung zu erfüllen.
Der Verwaltungssitz wird daneben konsequent als
Niederlassung betrachtet, so dass bei fehlerhafter
Besetzung des Verwaltungssitzes zwar eine Berufspflicht
verletzt wird, aber keine Anerkennungsvoraussetzung
der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt.
1
Weitere Änderungen der WPO
- Berufliche Niederlassung, Bestellung, Zweigniederlassung und Beurlaubung
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
entfällt. Im Sinne der von § 1 Abs. 3 WPO vorgegebenen
verantwortlichen
Führung
von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
durch
Wirtschaftsprüfer ist aber davon auszugehen, dass der
Gesetzgeber ein Interesse daran hat, dass der Sitz der
Gesellschaft, von dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird,
mithin dem Verwaltungssitz, durch mindestens einen
Wirtschaftsprüfer/gesetzlichen Vertreter verantwortlich
geführt wird.
(3)
Wirtschaftsprüfer
Berufsangehörige
und Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
(3) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungs- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
dürfen
gesellschaften dürfen Zweigniederlassungen Zweigniederlassungen nach den Vorschriften
nach den Vorschriften dieses Gesetzes dieses Gesetzes begründen.
begründen.
§ 15
§ 15 Bestellungsbehörde und Gebühren
…
§ 15 Bestellungsbehörde und Gebühren
§ 16
§ 16 Versagung der Bestellung
(1) Die Bestellung ist zu versagen,
1. wenn nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht
verwirkt wurde;
2. wenn infolge strafgerichtlicher Verurteilung
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht gegeben ist;
3. solange die vorläufige Deckungszusage auf
den
Antrag
zum
Abschluss
einer
Berufshaftpflichtversicherung nicht vorliegt,
es sei denn, es besteht ausschließlich eine
Tätigkeit als Organmitglied oder eine
§ 16 Versagung der Bestellung
(1) Die Bestellung ist zu versagen,
1. wenn nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht
verwirkt wurde;
2. wenn infolge strafgerichtlicher Verurteilung
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht gegeben ist;
3. solange die vorläufige Deckungszusage auf den redaktionelle Vereinfachung
Antrag
zum
Abschluss
einer
Berufshaftpflichtver-
sicherungder
nach § 54 Abs. 1 notwendige
Versicherungsschutz nicht vorliegt, es sei
denn, es besteht ausschließlich eine Tätigkeit als
2
In der Überschrift zu § 15 können die Worte „und
Gebühren“ ersatzlos gestrichen werden, da die frühere
Regelung zur Gebührenerhebung schon vor längerer
Zeit in § 61 und das Satzungswerk der WPK verlagert
wurde.
Weitere Änderungen der WPO
- Berufliche Niederlassung, Bestellung, Zweigniederlassung und Beurlaubung
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Anstellung nach § 43a Abs. 1;
4. wenn sich der Bewerber oder die
Bewerberin eines Verhaltens schuldig
gemacht hat, das die Ausschließung aus
dem Beruf rechtfertigen würde;
5. wenn der Bewerber oder die Bewerberin
aus
gesundheitlichen
oder
anderen
Gründen nicht nur vorübergehend nicht in
der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß
auszuüben;
6. solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die
mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder
§ 43a Abs. 3 unvereinbar ist;
7. wenn sich der Bewerber oder die
Bewerberin
in
nicht
geordneten
wirtschaftlichen
Verhältnissen,
insbesondere in Vermögensverfall befindet;
ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen
eröffnet oder eine Eintragung in das vom
Vollstreckungsgericht
zu
führende
Verzeichnis
(§
26
Abs.
2
der
Insolvenzordnung,
§
882b
der
Zivilprozessordnung) vorliegt.
(2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn
der Bewerber sich so verhalten hat, dass die
Besorgnis begründet ist, er werde den
Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer nicht
genügen.
(3) Über die Versagung der Bestellung
entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
Organmitglied oder eine Anstellung nach § 43a Abs. 1;
4. wenn sich der Bewerber oder die
Bewerberin eines Verhaltens schuldig
gemacht hat, das die Ausschließung aus
dem Beruf rechtfertigen würde;
5. wenn der Bewerber oder die Bewerberin
aus
gesundheitlichen
oder
anderen Es stellt sich die Frage, ob „andere Gründe“
Gründen nicht nur vorübergehend nicht in Richtlinienkonform als „guter Leumund“ zu interpretieren
der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß ist. Für einen Widerruf ist diese Regelung aber wohl zu
auszuüben;
unbestimmt, so dass sich eine Konkretisierung empfiehlt.
6. solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die
mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder
§ 44a § 43a Abs. 3 unvereinbar istoder § 44a Abs. 1 WPO enthält eine unvereinbare Tätigkeit. Im
nicht nach § 43a Satz 2 genehmigungsfähig Übrigen Anpassung an § 43a Abs. 3 WPO-E.
ist;
7. wenn sich der Bewerber oder die
Bewerberin
in
nicht
geordneten
wirtschaftlichen
Verhältnissen,
insbesondere in Vermögensverfall befindet;
ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen
eröffnet oder eine Eintragung in das vom
Vollstreckungsgericht
zu
führende
Verzeichnis
(§
26
Abs.
2
der
Insolvenzordnung,
§
882b
der
Zivilprozessordnung) vorliegt,
8. keine berufliche Niederlassung gem § 3 Das Fehlen einer beruflichen Niederlassung wird
Abs. 1 Satz 1 unterhält.
orientiert an § 20 Abs. 2 Nr. 6 WPO als
(2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn Bestellungshindernis ausgestaltet (siehe auch den
der Bewerber sich so verhalten hat, dass die Änderungsvorschlag zu § 3 Abs. 1 WPO).
Besorgnis begründet ist, er werde den
Berufspflichten
als
Berufsangehöriger Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
Wirtschaftsprüfer nicht genügen.
3
Weitere Änderungen der WPO
- Berufliche Niederlassung, Bestellung, Zweigniederlassung und Beurlaubung
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
(3) Über die Versagung der Bestellung
entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.
§ 16a
§ 16a Ärztliches Gutachten im
Bestellungsverfahren
(1) Wenn es zur Entscheidung über den
Versagungsgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 5
erforderlich ist, gibt die Prüfungsstelle dem
Bewerber oder der Bewerberin auf, innerhalb
einer bestimmten angemessenen Frist ein
Gutachten eines bestimmten Arztes oder einer
bestimmten
Ärztin
über
den
Gesundheitszustand des Bewerbers oder der
Bewerberin vorzulegen. Das Gutachten muss
auf einer Untersuchung und, wenn dies ein
Amtsarzt oder eine Amtsärztin für notwendig
hält, auch auf einer klinischen Beobachtung
des Bewerbers oder der Bewerberin beruhen.
Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber
oder die Bewerberin zu tragen.
(2) …
(3) …
§ 16a Ärztliches Gutachten im
Bestellungsverfahren
(1) Wenn es zur Entscheidung über den
Versagungsgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 5
erforderlich
ist,
gibt
die
Prüfungsstelle Redaktionelle Anpassung an die Verwaltungspraxis bei
Wirtschaftsprüferkammer dem Bewerber oder sachgerechter Zuweisung der Zuständigkeit.
der
Bewerberin
auf,
innerhalb
einer
bestimmten
angemessenen
Frist
ein
Gutachten eines bestimmten Arztes oder einer
bestimmten
Ärztin
über
den
Gesundheitszustand des Bewerbers oder der
Bewerberin vorzulegen. Das Gutachten muss
auf einer Untersuchung und, wenn dies ein
Amtsarzt oder eine Amtsärztin für notwendig
hält, auch auf einer klinischen Beobachtung
des Bewerbers oder der Bewerberin beruhen.
Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber
oder die Bewerberin zu tragen.
(2) …
(3) …
§ 23
§ 23 Wiederbestellung
(1) Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann
wiederbestellt werden, wenn
1. die Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2
erloschen ist;
2. im Falle des Erlöschens der Bestellung
nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige
Ausschließung aus dem Beruf im
Gnadenwege aufgehoben worden ist oder
seit der rechtskräftigen Ausschließung
mindestens acht Jahre verstrichen sind;
§ 23 Wiederbestellung
(1)
Ein
ehemaliger
Berufsangehöriger Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
Wirtschaftsprüfer kann wiederbestellt werden,
wenn
1. die Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2
erloschen ist;
2. im Falle des Erlöschens der Bestellung
nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige
Ausschließung aus dem Beruf im
Gnadenwege aufgehoben worden ist oder
seit der rechtskräftigen Ausschließung
4
Weitere Änderungen der WPO
- Berufliche Niederlassung, Bestellung, Zweigniederlassung und Beurlaubung
Vorschrift
Derzeitige Fassung
3.
die Bestellung zurückgenommen oder
widerrufen ist und die Gründe, die für die
Rücknahme oder den Widerruf maßgeblich
gewesen sind, nicht mehr bestehen.
(2) Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich.
Die Wirtschaftsprüferkammer kann im Einzelfall
anordnen, daß sich der Bewerber der Prüfung
oder Teilen derselben zu unterziehen hat,
wenn die pflichtgemäße Ausübung des Berufes
sonst nicht gewährleistet erscheint. Für das
Prüfungsverfahren gelten die §§ 7 und 12
sinngemäß.
(3) …
§ 46
§ 46 Beurlaubung
(1) Wirtschaftsprüfer, die vorübergehend eine
mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeit
aufnehmen wollen, können auf Antrag von der
Wirtschaftsprüferkammer beurlaubt werden.
(2) Sie dürfen während der Zeit ihrer
Beurlaubung die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer
nicht
ausüben
und
die
Bezeichnung
"Wirtschaftsprüfer"
nicht
führen.
Die
Beurlaubung soll zunächst höchstens für ein
Jahr gewährt und jeweils höchstens um ein
Jahr verlängert werden. Die Gesamtzeit der
Beurlaubung soll drei aufeinanderfolgende
Jahre nicht überschreiten.
Regelungsvorschlag
mindestens acht Jahre verstrichen sind;
die Bestellung zurückgenommen oder
widerrufen ist und die Gründe, die für die
Rücknahme oder den Widerruf maßgeblich
gewesen sind, nicht mehr bestehen.
(2) Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich.
Die
Wirtschaftsprüferkammer
kann
im
Einzelfall anordnen, daß sich der Bewerber der
Prüfung oder Teilen derselben zu unterziehen
hat, wenn die pflichtgemäße Ausübung des
Berufes sonst nicht gewährleistet erscheint.
Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 7 und
12 sinngemäß.
(3) …
Begründung für die Änderung
3.
Unklar ist derzeit, wer für die Abnahme der Prüfung
verfahrensrechtlich
einschließlich
etwaiger
Rechtsbehelfe zuständig ist. Ggf. empfiehlt sich hier eine
Regelung, dass dies die Prüfungsstelle bei der
Wirtschaftsprüferkammer ist.
§ 46 Beurlaubung
(1)
WirtschaftsprüferBerufsangehörige,
die Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
vorübergehend
eine
mit
dem
Beruf
unvereinbare Tätigkeit aufnehmen wollen,
können
auf
Antrag
von
der
Wirtschaftsprüferkammer beurlaubt werden.
(2) Sie dürfen während der Zeit ihrer
Beurlaubung die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer
nicht ausüben und die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer" Die Regelung zur Führung der Berufsbezeichnung soll
nicht führen. Die Beurlaubung soll zunächst höchstens für in § 18 Abs. 3 zusammengefasst werden.
ein Jahr gewährt und jeweils höchstens um ein Jahr Abs. 2 Satz 2 hat keine praktische Bedeutung und
verlängert
werden.
Die
Gesamtzeit
der belastet die Berufsangehörigen mit unbefristeten oder
Beurlaubung soll drei fünf aufeinanderfolgende über ein Jahr hinaus befristeten Verträgen mit einer
Jahre nicht überschreiten.
unnötigen Förmelei.
Die Verlängerung der Beurlaubung entspricht dem
wiederholt
vorgetragenen
Interesse
der
Berufsangehörigen.
.
5
Weitere Änderungen der WPO
- Berufliche Niederlassung, Bestellung, Zweigniederlassung und Beurlaubung
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
§ 47
§ 47 Zweigniederlassungen
Zweigniederlassungen müssen jeweils von
wenigstens einem Wirtschaftsprüfer geleitet
werden, der seine berufliche Niederlassung am
Ort
der
Zweigniederlassung
hat.
Für
Zweigniederlassungen von in eigener Praxis
tätigen
Wirtschaftsprüfern
kann
die
Wirtschaftsprüferkammer
Ausnahmen
zulassen.
§ 47 Zweigniederlassungen
Zweigniederlassungen müssen jeweils von
wenigstens
einem
Wirtschaftsprüfer
Berufsangehörigen oder in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen
Abschlussprüfer oder Abschlussprüferin mit
berufliche
Niederlassung am
Ort
der
Zweigniederlassung geleitet werden, der seine
Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
Stellt
die
Wirtschaftsprüferordnung
europäische
Abschlussprüfer und Wirtschaftsprüfer gleich, müssen
europäische
Abschlussprüfer
auch
Zweigniederlassungsleiter
sein
können.
Die
vorgeschlagene Änderung entspricht der bisherigen
europarechtsfreundlichen Verwaltungspraxis.
berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung
Für Zweigniederlassungen von in eigener
Praxis tätigen Wirtschaftsprüfern kann die
Wirtschaftsprüferkammer
Ausnahmen
zulassen.
hat.
6
Weiteren Änderungen der WPO
- Gemeinsame Berufsausübung, § 44b WPO nebst Folgeänderungen
Vorschrift
§ 44b
Anlage 4
Derzeitige Fassung
Gemeinsame Berufsausübung; Außen- und Scheinsozietät
Regelungsvorschlag
Gemeinsame Berufsausübung; Außen- und Scheinsozietät
Begründung für die Änderung
(1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf mit natürlichen und
juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die
der Berufsaufsicht einer Berufskammer eines Berufes im
Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen und ein
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
der Strafprozessordnung haben, örtlich und überörtlich in
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Sozietäten) gemeinsam ausüben. Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind,
darf eine Sozietät nur bezogen auf die anwaltliche Berufsausübung eingegangen werden. Im Übrigen richtet sich die
Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind,
nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.
(1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf mit natürlichen und
juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die
der Berufsaufsicht einer Berufskammer eines Berufes im
Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen und ein
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
der Strafprozessordnung haben, örtlich und überörtlich in
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Sozietäten) in Personengesellschaften gemeinsam ausüben. Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, darf eine Sozietät eine solche
Personengesellschaft nur bezogen auf die anwaltliche
Berufsausübung eingegangen werden. Im Übrigen richtet
sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich
Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen
des notariellen Berufsrechts.
Keine berufsrechtliche Beschränkung mehr
für die Wahl der Rechtsform für die gemeinsame Berufsausübung in Personengesellschaften außerhalb anerkannter Berufsgesellschaften; einheitliche berufsrechtliche
Rahmenbedingungen in allgemeiner Form
wie in § 56 Abs. 1 StBerG.
(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit natürlichen
und juristischen Personen sowie mit Personengesellschaften, die in einem ausländischen Staat als sachverständige
Prüfer ermächtigt oder bestellt sind, ist zulässig, wenn die
Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung
den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen und sie in dem ausländischen Staat ihren Beruf
gemeinsam mit Wirtschaftsprüfern ausüben dürfen. Eine
gemeinsame Berufsausübung ist weiter zulässig mit
Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und
Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz
entsprechenden Beruf ausüben und mit Rechtsanwälten,
Patentanwälten oder Steuerberatern im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ihren Beruf in Sozietäten gemeinsam
ausüben dürfen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit natürlichen
und juristischen Personen sowie mit Personengesellschaften, die in einem ausländischen Staat als sachverständige
Prüfer ermächtigt oder bestellt sind, ist zulässig, wenn die
Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung
den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen und sie in dem ausländischen Staat ihren Beruf
gemeinsam mit Wirtschaftsprüfern ausüben dürfen. Eine
gemeinsame Berufsausübung ist weiter zulässig mit
Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und
Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz
entsprechenden Beruf ausüben und mit Rechtsanwälten,
Patentanwälten oder Steuerberatern im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ihren Beruf in Sozietäten gemeinsam
ausüben dürfen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Berufsangehörige dürfen ihren Beruf in Sozietäten mit
Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 … nur dann ausüben, wenn die der Wirtschaftsprüferkammer … nachweisen, dass…
(4) Berufsangehörige dürfen ihren Beruf in Sozietäten in
Personengesellschaften mit Personen im Sinne von Absatz
1 Satz1 … nur dann gemeinsam ausüben, wenn sie der
Wirtschaftsprüferkammer … nachweisen, dass…
Wenn ja, dann Folgeänderungen z.B. in
§ 43a Abs. 2 (siehe Anlage 2), in den Vorschriften zum Berufsregister und zum Versicherungsschutz (siehe nachfolgend).
Vorschrift
Derzeitige Fassung
(5) Wirtschaftsprüfer haben die gemeinsame Berufsausübung unverzüglich zu beenden, wenn sie aufgrund des
Verhaltens eines Mitglieds der Sozietät ihren beruflichen
Pflichten nicht mehr uneingeschränkt nachkommen können.
Regelungsvorschlag
(5) Wirtschaftsprüfer haben die gemeinsame Berufsausübung unverzüglich zu beenden, wenn sie aufgrund des
Verhaltens eines Mitglieds der Sozietät Personengesellschaft ihren beruflichen Pflichten nicht mehr uneingeschränkt nachkommen können.
Begründung für die Änderung
§ 38 Nr. 1 e)
1. Wirtschaftsprüfer, und zwar
e) Name, Vorname, Berufe oder Firma und die Anschriften
der beruflichen Niederlassungen der Mitglieder der Sozietät, Name der Sozietät und alle Veränderungen unter Angabe des Datums; dies gilt entsprechend im Falle der
Kundmachung einer Sozietät, auch wenn die Voraussetzungen nach § 44b Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen
1. Wirtschaftsprüfer, und zwar
e) Name, Vorname, Berufe oder Firma und die Anschriften
der beruflichen Niederlassungen der Mitglieder der Sozietät einer Personengesellschaft im Sinne des § 44b, Name
der Sozietät Personengesellschaft und alle Veränderungen
unter Angabe des Datums; dies gilt entsprechend im Falle
der Kundmachung einer Sozietät Personengesellschaft,
auch wenn die Voraussetzungen nach § 44b Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 nicht vorliegen
Folgeänderung bei Ausweitung des § 44b auf
alle Personengesellschaften
§ 38 Nr. 1 g)
1. Wirtschaftsprüfer, und zwar
g) Name, Vorname, Berufe und Anschriften der beruflichen
Niederlassungen der Partner, Name der Partnerschaft
sowie alle Veränderungen unter Angabe des Datums; dies
gilt entsprechend im Falle der Kundmachung einer Partnerschaft, auch wenn die Voraussetzungen nach § 1 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nicht vorliegen
1. Wirtschaftsprüfer, und zwar
g) Name, Vorname, Berufe und Anschriften der beruflichen
Niederlassungen der Partner, Name der Partnerschaft
sowie alle Veränderungen unter Angabe des Datums; dies
gilt entsprechend im Falle der Kundmachung einer Partnerschaft, auch wenn die Voraussetzungen nach § 1 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nicht vorliegen
Folgeänderung bei Ausweitung des § 44b auf
alle Personengesellschaften. Die Partnerschaftsgesellschaft wird dann schon über Nr.
1 e) erfasst.
§ 54a Abs. 2
Die persönliche Haftung von Mitgliedern einer Sozietät (§
44b) auf Schadenersatz kann auch durch vorformulierte
Vertragsbedingungen auf einzelne namentlich bezeichnete
Mitglieder der Sozietät beschränkt werden, die die vertragliche Leistung erbringen sollen.
Die persönliche Haftung von Mitgliedern einer Sozietät (§
44b) Personengesellschaft auf Schadenersatz kann auch
durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne
namentlich bezeichnete Mitglieder der Sozietät Personengesellschaft beschränkt werden, die die vertragliche Leistung erbringen sollen.
Durch die Erweiterung des § 44b auf Personengesellschaften ergibt sich jedenfalls redaktioneller Änderungsbedarf. Fraglich ist, ob
auch in § 54a Abs. 2 auf Personengesellschaften oder konkret auf die GbR abgestellt
werden sollte. Für letzteres spricht, dass die
Regelung für PartG nicht erforderlich ist. Ob
mit Blick auf etwaige andere (EUausländische) Gesellschaften eine allgemeinere Formulierung gewählt werden sollte,
müsste entschieden werden.
2
Weitere Änderungen der WPO
- Rücknahme- und Widerrufstatbestände bei WP/vBP und Berufsgesellschaften
Anlage 5
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
§ 20
§ 20 Rücknahme und Widerruf der
Bestellung
(1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die
Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich
Tatsachen bekanntwerden, bei deren Kenntnis
die Bestellung hätte versagt werden müssen.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der
Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin
1. nicht eigenverantwortlich tätig ist oder eine
Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach §
43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3
unvereinbar ist;
2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
verloren hat;
3. aus gesundheitlichen oder anderen
Gründen nicht nur vorübergehend nicht in
der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß
auszuüben;
4. nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 44b Abs. 4, § 54) unterhält
oder die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung innerhalb der letzten fünf
Jahre wiederholt mit nennenswerter Dauer
nicht aufrechterhalten hat und diese
Unterlassung auch zukünftig zu besorgen
ist;
5. sich in nicht geordneten wirtschaftlichen
Verhältnissen,
insbesondere
in
Vermögensverfall (§ 16 Abs. 1 Nr. 7)
befindet;
6. eine berufliche Niederlassung gemäß § 3
§ 20 Rücknahme und Widerruf der
Bestellung
(1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die
Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich
Tatsachen bekanntwerden, bei deren Kenntnis
die Bestellung hätte versagt werden müssen.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der
Berufsangehörige
Wirtschaftsprüfer
oder
die Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
Wirtschaftsprüferin
1. nicht eigenverantwortlich tätig ist oder eine
Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach §
43 Abs. 2 Satz 1 oder § 44a § 43a Abs. 3
unvereinbar oder nicht nach § 43a Satz 2
genehmigt ist;
2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
verloren hat;
3. aus gesundheitlichen oder anderen
Gründen nicht nur vorübergehend nicht in
der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß
auszuüben;
4. nicht
die
vorgeschriebene
Berufshaftpflichtversicherung
(§ 44b
Abs. 4,
§ 54)
unterhält
oder
die
vorgeschriebene
Berufshaftpflichtversicherung innerhalb der
letzten
fünf
Jahre
wiederholt
mit
nennenswerter
Dauer
nicht
aufrechterhalten
hat
und
diese
Unterlassung auch zukünftig zu besorgen
ist;
5. sich in nicht geordneten wirtschaftlichen
1
§ 44a Abs. 1 WPO enthält eine unvereinbare Tätigkeit.
Im Übrigen Anpassung an § 43a Abs. 3 WPO-E.
Es stellt sich die Frage, ob „andere Gründe“
Richtlinienkonform als „guter Leumund“ zu interpretieren
ist. Für einen Widerruf ist diese Regelung aber wohl zu
unbestimmt, so dass sich eine Konkretisierung empfiehlt
(siehe auch die Anmerkung zu § 16 Abs. 1 Nr. 5 WPO).
Weitere Änderungen der WPO
- Rücknahme- und Widerrufstatbestände bei WP/vBP und Berufsgesellschaften
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
Abs. 1 Satz 1 nicht unterhält;
7. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt
hat.
(3) Der Wirtschaftsprüfer und die Wirtschaftsprüferin haben der Wirtschaftsprüferkammer
unverzüglich anzuzeigen,
1. dass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt
wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 1),
2. dass er oder sie ein Anstellungsverhältnis
eingeht oder dass eine wesentliche
Änderung
eines
bestehenden
Anstellungsverhältnisses eintritt (§ 43a
Abs. 3Nr. 2),
3. dass er oder sie dauernd oder zeitweilig
als Richter oder Richterin, Beamter oder
Beamtin, Berufssoldat oder Berufssoldatin
oder Soldat auf Zeit oder Soldatin auf Zeit
verwendet wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 3).
Der
Wirtschaftsprüferkammer
sind
auf
Verlangen
die
Unterlagen
über
ein
Anstellungsverhältnis vorzulegen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 ist
von einem Widerruf abzusehen, wenn
anzunehmen ist, daß der Wirtschaftsprüfer
künftig eigenverantwortlich tätig sein, die nach
§ 43 Abs. 2 und § 43a Abs. 3 unvereinbare
Tätigkeit
dauernd
aufgeben
oder
die
vorgeschriebene
Haftpflichtversicherung
künftig laufend unterhalten wird. Dem
Wirtschaftsprüfer
kann
hierfür
eine
angemessene Frist gesetzt werden. Kommt er
seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten
Verhältnissen,
insbesondere
in
Vermögensverfall (§ 16 Abs. 1 Nr. 7)
befindet;
6. eine berufliche Niederlassung gemäß § 3
Abs. 1 Satz 1 nicht unterhält;
7. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt
hat.
(3) Der Wirtschaftsprüfer und die Wirtschaftsprüferin Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO und
Berufsangehörige haben der Wirtschafts- sprachliche Vereinfachung.
prüferkammer unverzüglich anzuzeigen, wenn
eine unvereinbare Tätigkeit nach § 43a Abs. 3 § 44a Abs. 1 WPO enthält eine unvereinbare Tätigkeit.
oder 44a ausgeübt wird.
1. dass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (§ 43a
Abs. 3 Nr. 1),
2.
dass er oder sie ein Anstellungsverhältnis eingeht oder
dass eine wesentliche Änderung eines bestehenden
Anstellungsverhältnisses eintritt (§ 43a Abs. 3Nr. 2),
3.
dass er oder sie dauernd oder zeitweilig als Richter
oder Richterin, Beamter oder Beamtin, Berufssoldat
oder Berufssoldatin oder Soldat auf Zeit oder Soldatin
auf Zeit verwendet wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 3).
Der
Wirtschaftsprüferkammer
sind
auf
Verlangen
die
Unterlagen
über
ein
Anstellungsverhältnis vorzulegen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 ist
von einem Widerruf abzusehen, wenn
anzunehmen ist, daß der Berufsangehörige Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
Wirtschaftsprüfer künftig eigenverantwortlich tätig
sein, die nach § 43 Abs. 2 und § 43a Abs. 3
unvereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder
die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
künftig laufend unterhalten wird. Dem
2
Weitere Änderungen der WPO
- Rücknahme- und Widerrufstatbestände bei WP/vBP und Berufsgesellschaften
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
Frist nicht nach, so ist der Widerruf der
Bestellung
auszusprechen.
Von
einem
Widerruf in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5
kann
abgesehen
werden,
wenn
der
Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird,
dass
durch
die
nicht
geordneten
wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen
Dritter nicht gefährdet sind.
(5) (weggefallen)
(6) Ist der Wirtschaftsprüfer wegen einer
psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung zur
Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren
nicht in der Lage, bestellt das Betreuungsgericht
auf
Antrag
der
Wirtschaftsprüferkammer einen Betreuer als
gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die
Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der
Anordnung einer Betreuung nach den §§
1896ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches sind
entsprechend anzuwenden. Zum Betreuer soll
ein Wirtschaftsprüfer bestellt werden.
(7) …
Berufsangehörigen Wirtschaftsprüfer kann hierfür
eine angemessene Frist gesetzt werden.
Kommt er seiner Verpflichtung innerhalb der
gesetzten Frist nicht nach, so ist der Widerruf
der Bestellung auszusprechen. Von einem
Widerruf in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5
kann
abgesehen
werden,
wenn
der
Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird,
dass
durch
die
nicht
geordneten
wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen
Dritter nicht gefährdet sind.
(5) (weggefallen) Zustellungen werden dadurch
bewirkt, dass das Schriftstück unter der
Anschrift der zum Berufsregister angegebenen
beruflichen Niederlassung zur Post gegeben
wird. Das Schriftstück gilt am siebten Tag nach
der Aufgabe zur Post (§ 2 Abs. 3 des
Verwaltungszustellungsgesetzes) als bekannt
gegeben. Zum Nachweis der Bekanntgabe ist
in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit
und unter welcher Anschrift das Schriftstück
zur Post gegeben wurde.
(6) Ist der Wirtschaftsprüfer wegen einer psychischen
Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem
Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Betreuungsgericht
auf Antrag der Wirtschaftsprüferkammer einen Betreuer als
gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der
Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
Zum Betreuer soll ein Wirtschaftsprüfer bestellt werden.
3
Da sich Widerrufsverfahren überwiegend gegen wenig
rechtstreue Mitglieder richten, wäre eine Erleichterung
der Bekanntmachung wünschenswert. Andernfalls droht
das
Widerrufsverfahren
trotz
materieller
Rechtsgrundlage an formellen Hürden zu scheitern, da
einem Zustellungsbevollmächtigen im Zweifel weder die
Anhörung noch der Widerrufsbescheid zugestellt werden
können. Es wäre daher sinnvoll, eine Zugangsfiktion in
Anlehnung an § 15 VwVfG, § 184 Abs. 2 ZPO zu regeln.
Satz 1 ist die Wiederholung von § 16 Abs. 1 VwVfG.
Erforderlich ist nur Satz 2 einschließlich der
redaktionellen Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
Weitere Änderungen der WPO
- Rücknahme- und Widerrufstatbestände bei WP/vBP und Berufsgesellschaften
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
Wird ein Vertreter von Amts wegen bestellt,
soll dieser Berufsangehöriger sein.
(7) …
§ 34
§ 34 Rücknahme und Widerruf der
Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder
zu widerrufen, wenn
1. …
2. sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie
hätte versagt werden müssen, oder wenn
die Voraussetzungen für die Anerkennung
der Gesellschaft, auch bezogen auf § 54
Abs. 1, nachträglich fortfallen, es sei denn,
daß die Gesellschaft innerhalb einer
angemessenen, von der Wirtschaftsprüferkammer zu bestimmenden Frist, die bei
Fortfall der in § 28 Abs. 2 Satz 3 und Abs.
3 Satz 2 genannten Voraussetzungen
höchstens zwei Jahre betragen darf, den
dem Gesetz entsprechenden Zustand
herbeiführt; bei Fortfall der in § 28 Abs. 4
genannten Voraussetzungen wegen eines
Erbfalls muß die Frist mindestens fünf
Jahre betragen;
3. ein
Mitglied
des
Vorstandes,
ein
Geschäftsführer, ein persönlich haftender
Gesellschafter oder ein Partner durch
rechtskräftiges berufsgerichtliches Urteil
aus dem Beruf ausgeschlossen ist oder
einer der in § 28 Abs. 2 Sätze 1, 2 und
Abs. 3 genannten Personen die Eignung
zur Vertretung und Geschäftsführung einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aberkannt
§ 34 Rücknahme und Widerruf der
Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder
zu widerrufen, wenn
1. …
2. sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie
hätte versagt werden müssen, oder wenn
die Voraussetzungen für die Anerkennung
der Gesellschaft, auch bezogen auf § 54
Abs. 1, nachträglich fortfallen, es sei denn,
daß die Gesellschaft innerhalb einer
angemessenen, von der Wirtschaftsprüferkammer zu bestimmenden Frist, die bei
Fortfall der in § 28 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 Die Regelung dient der sprachlichen Vereinfachung und
genannten Voraussetzungen höchstens zwei Jahre räumt der Wirtschaftsprüferkammer ein weitgehendes
betragen darf, den dem Gesetz entsprechenden Ermessen ein. Gesetzgeberische Grenzen werden
Zustand herbeiführt; bei Fortfall der in § 28 Abs. 4 diesem
Ermessen durch die Festlegung einer
genannten Voraussetzungen wegen eines Höchstanpassungsfrist bei Fortfall der verantwortlichen
Erbfalls muß die Frist mindestens fünf Jahre Führung und einer Mindestanpassungsfrist bei Fortfall
betragen
muss
und
wenn
die der
Anerkennungsvoraussetzung
auf
der
verantwortliche Führung durch Berufsan- Beteiligungsebene infolge eines Erbfalles gesetzt.
gehörige
nicht mehr gewährleistet ist
höchstens ein Jahre betragen darf, den
dem Gesetz entsprechenden Zustand Die Regelung stellt klar, dass im Fall von Beteiligungen
herbeiführt. Für die Dauer der Gewährten keine
Ketten-Anpassungsfristen
gewährt
werden
Anpassungsfrist gelten die Anerkennungs- müssen.
voraussetzungen als erfüllt.
3. ein
Mitglied
des
Vorstandes,
ein
Geschäftsführer, ein persönlich haftender Nr. 3 gehört systematisch vor Nr. 2, da Nr. 1 und Nr. 3
Gesellschafter oder ein Partner durch die an natürlichen Personen anknüpfen, während Nr. 2
4
Weitere Änderungen der WPO
- Rücknahme- und Widerrufstatbestände bei WP/vBP und Berufsgesellschaften
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
ist, es sei denn, daß die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Wirtschaftsprüferkammer nachweist, daß jede Vertretungsund
Geschäftsführungsbefugnis
des
Verurteilten unverzüglich widerrufen oder
entzogen ist.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten
ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen
der Auftraggeber oder anderer Personen nicht
gefährdet sind.
(3)
rechtskräftiges berufsgerichtliches Urteil
aus dem Beruf ausgeschlossen ist oder
einer der in § 28 Abs. 2 Sätze 1, 2 und
Abs. 3 genannten Personen die Eignung
zur Vertretung und Geschäftsführung einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aberkannt
ist, es sei denn, daß die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Wirtschaftsprüferkammer nachweist, daß jede Vertretungsund
Geschäftsführungsbefugnis
des
Verurteilten unverzüglich widerrufen oder
entzogen ist.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
die
Gesellschaft
in
nicht
geordnete
wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere in
Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß
dadurch die Interessen der Auftraggeber oder
anderer Personen nicht gefährdet sind.
(3)
die Anerkennungsvoraussetzung insgesamt in den Blick
nimmt.
5
Die Änderung beseitigt die Ungleichbehandlung
zwischen Berufsangehörigen, bei denen schon das
Vorliegen nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse
für
den
Widerruf
genügt
und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen der
Widerruf
bisher
erst
erfolgen
kann,
wenn
Vermögensverfall eingetreten ist. Die bisherige
Differenzierung lässt sich sachlich schwer rechtfertigen,
da bei Vorliegen nicht geordneter wirtschaftlicher
Verhältnisse
bei
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
ebenso wie bei Berufsangehörigen eine Gefährdung von
Mandanten und Dritten nicht ausgeschlossen werden
kann.
Weitere Änderungen der WPO
- Anerkennung von Berufsgesellschaften
Anlage 6
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
§ 28
§ 28 Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist,
dass die Mehrheit der Mitglieder des
Vorstandes,
der
Geschäftsführer
und
Geschäftsführerinnen,
der
persönlich
haftenden
Gesellschafter
und
Gesellschafterinnen, der geschäftsführenden
Direktoren und Direktorinnen oder der Partner
und Partnerinnen (gesetzliche Vertreter)
Berufsangehörige oder in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene
Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen
sind. Persönlich haftende Gesellschafter und
Gesellschafterinnen
können
auch
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassene Prüfungsgesellschaften sein. Hat
die Gesellschaft nur zwei gesetzliche Vertreter,
so muss einer von ihnen Wirtschaftsprüfer oder
Wirtschaftsprüferin oder in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassener
Abschlussprüfer oder zugelassene Abschlussprüferin sein. Mindestens eine in den Sätzen 1
bis 3 genannte Person oder Gesellschaft muss
ihre berufliche Niederlassung am Sitz der
Gesellschaft haben.
§ 28 Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist,
dass die Mehrheit der Mitglieder des
Vorstandes,
der
Geschäftsführer
und
Geschäftsführerinnen,
der
persönlich
haftenden
Gesellschafter
und
Gesellschafterinnen, der geschäftsführenden
Direktoren und Direktorinnen oder der Partner
und Partnerinnen (gesetzliche Vertreter)
Berufsangehörige oder in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene
Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen
sind. Persönlich haftende Gesellschafter und
Gesellschafterinnen
können
auch
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassene Prüfungsgesellschaften sein. Hat
die Gesellschaft nur zwei gesetzliche Vertreter,
so muss einer von ihnen Wirtschaftsprüfer oder Wirt- Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
schaftsprüferin
Berufsangehöriger,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassener
Abschlussprüfer oder zugelassene Abschlussprüferin oder Abschlussprüfungsgesellschaft Ohne die Ergänzung passt die Regelung nicht mit § 28
sein. Mindestens eine in den Sätzen 1 bis 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 zusammen.
genannte Person oder Gesellschaft muss ihre
1
Begründung für die Änderung
Weitere Änderungen der WPO
- Anerkennung von Berufsgesellschaften
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
(2) Neben Berufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen
Abschlussprüfern oder Abschlussprüferinnen
und Prüfungsgesellschaften sind vereidigte
Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen,
Steuerberater und Steuerberaterinnen sowie
Rechtsanwälte
und
Rechtsanwältinnen
berechtigt,
gesetzliche
Vertreter
von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein.
Dieselbe Berechtigung kann die Wirtschaftsprüferkammer besonders befähigten Personen,
die nicht in Satz 1 genannt werden und die
einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers
und der Wirtschaftsprüferin zu vereinbarenden
Beruf ausüben, auf Antrag erteilen.
berufliche Niederlassung am Sitz der
Gesellschaft haben.
(2) Neben Berufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen
Abschlussprüfern oder Abschlussprüferinnen
und Prüfungsgesellschaften sind vereidigte
Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen,
Steuerberater und Steuerberaterinnen sowie
Rechtsanwälte
und
Rechtsanwältinnen
berechtigt,
gesetzliche
Vertreter
von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein.
Dieselbe Berechtigung kann die Wirtschaftsprüferkammer besonders befähigten Personen,
die nicht in Satz 1 genannt werden und die
einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers
und der Wirtschaftsprüferin zu vereinbarenden
Beruf ausüben, auf Antrag erteilen.
(3) …
(4) Voraussetzung für die Anerkennung ist
ferner, daß
1. …
1a. Gesellschafter vereidigte Buchprüfer oder
vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater
oder Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, Personen, mit denen eine
gemeinsame Berufsausübung nach § 44b
Abs. 2 zulässig ist, oder Personen sind,
deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied,
Geschäftsführer oder Geschäftsführerin,
(3) …
(4) Voraussetzung für die Anerkennung ist
ferner, daß
1. …
1a. Gesellschafter vereidigte Buchprüfer oder
vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater
oder Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, Personen, mit denen eine
gemeinsame Berufsausübung nach § 44b
Abs. 2 zulässig ist, oder Personen sind,
deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied,
Geschäftsführer oder Geschäftsführerin,
2
Begründung für die Änderung
Weitere Änderungen der WPO
- Anerkennung von Berufsgesellschaften
Vorschrift
Derzeitige Fassung
2.
3.
3a.
4.
5.
6.
Partner oder Partnerin oder persönlich
haftender Gesellschafter oder persönlich
haftende Gesellschafterin nach Absatz 2
oder 3 genehmigt worden ist, und
mindestens die Hälfte der Anzahl der in
dieser Nummer genannten Personen in der
Gesellschaft tätig ist;
…
…
bei Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften
und
Kommanditgesellschaften auf Aktien denjenigen Personen
nach Nummer 1a, die nicht in der
Gesellschaft tätig sind, weniger als ein
Viertel der Anteile am Nennkapital oder der
im Handelsregister eingetragenen Einlagen
der Kommanditisten gehören (einfache
Minderheitenbeteiligung);
bei Kommanditgesellschaften die Mehrheit
der im Handelsregister eingetragenen
Einlagen
der
Kommanditisten
von
Wirtschaftsprüfern
oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, oder
von in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassenen Abschlussprüfern, Abschlussprüferinnen oder von
dort zugelassenen Prüfungsgesellschaften
übernommen worden ist;
…
…
Regelungsvorschlag
Partner oder Partnerin oder persönlich
haftender Gesellschafter oder persönlich
haftende Gesellschafterin nach Absatz 2
oder 3 genehmigt worden ist, und
mindestens die Hälfte der Anzahl der in
dieser Nummer genannten Personen in
der Gesellschaft tätig ist;
1 b) bei
Kapitalgesellschaften,
Kommanditgesellschaften
und
Kommanditgesellschaften
auf
Aktien
Gesellschafter in der Gesellschaft tätige
Mitarbeiter sind und diesen weniger als ein
Viertel der Anteile am Nennkapital oder der
im
Handelsregister
eingetragenen
Einlagen der Kommanditisten gehört
(einfache Minderheitenbeteiligung);
2. …
3. …
3a. bei Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften
und
Kommanditgesellschaften auf Aktien denjenigen Personen
nach Nummer 1a, die nicht in der
Gesellschaft tätig sind, weniger als ein
3
Begründung für die Änderung
Die Erweiterung der Beteiligungsmöglichkeit an
Wirtschafsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften soll den Berufsgesellschaften sogenannte
Mitarbeiterbeteiligungsmodelle ermöglichen. Insoweit
kommt es nur auf die Tätigkeit dieser Personen in der
Gesellschaft und nicht auf deren Berufsqualifikation an.
Um dieser Personengruppe keinen möglicherweise
kritischen Einfluss auf die Geschäftspolitik der
Berufsgesellschaft zu ermöglichen, soll die Beteiligung
wie auch im Fall der nach Nummer 1a nicht tätigen
Gesellschafter begrenzt werden (vgl. Nummer 3a der
Regelung).
Anmerkung: Bei Einfügung einer neuen Nummer 1b
muss an eine Ergänzung des Verweises am Ende des
Abs. 4 Nr. 1 gedacht werden.
Weitere Änderungen der WPO
- Anerkennung von Berufsgesellschaften
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Haben sich Berufsangehörige im Sinne von
Satz 1 Nr. 1 zu einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck
ausschließlich das Halten von Anteilen an
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, so
werden
ihnen
die
Anteile
an
der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Verhältnis
ihrer
Beteiligung an der
Gesellschaft
bürgerlichen Rechts zugerechnet. Stiftungen
und
eingetragene
Vereine
gelten
als
Berufsangehörige im Sinne von Satz 1 Nr. 1,
wenn
a) sie ausschließlich der Altersversorgung
von in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
tätigen
Personen
und
deren
Hinterbliebenen dienen oder ausschließlich
die Berufsausbildung, Berufsfortbildung
oder die Wissenschaft fördern und
b) die zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organe
mehrheitlich
aus
Wirtschaftsprüfern bestehen.
(5) …
(6) Bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung muß das Stammkapital mindestens
fünfundzwanzigtausend Euro betragen. Bei
Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss
bei Antragstellung nachgewiesen werden, dass
der
Wert
der
einzelnen
Vermögensgegenstände
abzüglich
der
Schulden mindestens dem gesetzlichen
Mindestbetrag des Grund- oder Stammkapitals
Viertel der Anteile am Nennkapital oder der
im
Handelsregister
eingetragenen
Einlagen der Kommanditisten gehören
(einfache Minderheitenbeteiligung);
4. bei Kommanditgesellschaften die Mehrheit
der im Handelsregister eingetragenen
Einlagen
der
Kommanditisten
von
Wirtschaftsprüfern
oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, oder
von in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassenen Abschlussprüfern, Abschlussprüferinnen oder von
dort zugelassenen Prüfungsgesellschaften
übernommen worden ist;
5. …
6. …
Haben sich Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Personen im Sinne
von Satz 1 Nr. 1, 1 a) und 1 b) zu einer
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
zusammengeschlossen,
deren
Zweck
ausschließlich das Halten von Anteilen an
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, so
werden
ihnen
die
Anteile
an
der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Verhältnis
ihrer Beteiligung an der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts zugerechnet. Stiftungen
und
eingetragene
Vereine
gelten
als
Berufsangehörige im Sinne von Satz 1 Nr. 1a,
wenn
4
Begründung für die Änderung
Im Fokus des Berufsrechtes liegt die verantwortliche
Führung
von
Berufsgesellschaften
durch
Berufsangehörige mithin die Machtverhältnisse in
Berufsgesellschaften. Diese werden in einer KG aber
nicht durch die in das Handelsregister einzutragenden
Haftanteile, sondern durch die Kapitalanteile bestimmt,
die aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich sind und
von den Haftanteilen abweichen können.
Die sprachliche Erweiterung dient der Anpassung an die
Praxis. Zulässige Gesellschafter einer Beteiligungs-GbR
sollen alle Gesellschafter sein, die sich auch originär an
einer Berufsgesellschaft beteiligen könnten.
Redaktionelle Anpassung an die geänderte Systematik in
§ 28 Abs. 4 Satz 1.
Weitere Änderungen der WPO
- Anerkennung von Berufsgesellschaften
Vorschrift
§ 29
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
entspricht.
(7) …
a) sie ausschließlich der Altersversorgung
von in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
tätigen
Personen
und
deren
Hinterbliebenen dienen oder ausschließlich
die Berufsausbildung, Berufsfortbildung
oder die Wissenschaft fördern und
b) die zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organe
mehrheitlich
aus
Wirtschaftsprüfern bestehen.
(5) …
(6) Bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung muß das Stammkapital mindestens
fünfundzwanzigtausend Euro betragen. Bei
Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss
bei Antragstellung nachgewiesen werden, dass
der
Wert
der
einzelnen
Vermögensgegenstände
abzüglich
der
Schulden mindestens dem gesetzlichen
Mindestbetrag des Grund- oder Stammkapitals
entspricht.
(7) …
§ 29 Zuständigkeit und Verfahren
(1) …
(2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung oder
eine öffentlich beglaubigte Abschrift des
Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sowie
Nachweise zum Vorliegen der in § 28
genannten
Anerkennungsvoraussetzungen
beizufügen.
(3) Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird eine Urkunde
§ 29 Zuständigkeit und Verfahren
(1) …
(2) Zum Nachweis der Anerkennungsvoraus- Die Änderung dient der Verfahrensvereinfachung.
setzungen kann die Wirtschaftsprüferkammer
geeignete Belege,
Ausfertigungen oder
öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern.
Dem Antrag sind eine Ausfertigung oder eine öffentlich
beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der
Satzung sowie Nachweise zum Vorliegen der in § 28
genannten Anerkennungsvoraussetzungen beizufügen.
5
Begründung für die Änderung
Weitere Änderungen der WPO
- Anerkennung von Berufsgesellschaften
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
ausgestellt. § 3a des Verwaltungsverfahrens- (3) Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird eine Urkunde
gesetzes findet keine Anwendung.
ausgestellt. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Satz 2 ist vor dem Hintergrund europarechtlicher
findet keine Anwendung.
Regelungen wie § 15 Satz 2 a. F. ersatzlos zu streichen.
§ 30
§ 30 Änderungsanzeige
Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages
oder der Satzung oder in der Person der
gesetzlichen Vertreter ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. Der
Änderungsanzeige
ist
eine
öffentlich
beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde
beizufügen.
Wird
die
Änderung
im
Handelsregister oder Partnerschaftsregister
eingetragen, ist eine öffentlich beglaubigte
Abschrift der Eintragung nachzureichen.
§ 30 Änderungsanzeige
Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages
oder der Satzung oder in der Person der
gesetzlichen Vertreter ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. Zum Die Änderung dient der Verfahrensvereinfachung.
Nachweis
der
Änderung
kann
die
Wirtschaftsprüferkammer geeignete Belege,
Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte
Abschriften anfordern. Der Änderungsanzeige ist eine
öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde
beizufügen. Wird die Änderung im Handelsregister oder
Partnerschaftsregister
eingetragen,
ist
eine
öffentlich
beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.
6
Anlage 7
Weitere Änderungen der WPO
- Berufsregisterregelungen
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
§ 37
§ 37 Registerführende Stelle
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt ein
Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Alle einzutragenden Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erhalten jeweils eine
Registernummer. Das Berufsregister wird in
deutscher Sprache elektronisch geführt und ist
der Öffentlichkeit mit den aktuellen Daten mit
Ausnahme des Geburtstags und des Geburtsortes bei Berufsangehörigen elektronisch
zugänglich.
(2) …
(3) …
§ 37 Registerführende Stelle
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt ein
Berufsregister für Berufsangehörige Wirtschafts- Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
prüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Alle einzutragenden Berufsangehörigen und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
erhalten
jeweils
eine
Registernummer.
Das
Berufsregister wird in deutscher Sprache
elektronisch geführt und ist der Öffentlichkeit
mit den aktuellen Daten mit Ausnahme des
Geburtstags und des Geburtsortes bei Im Berufsregister sind nach § 38 Nr. 2 d) WPO auch die
Berufsangehörigen elektronisch zugänglich.
Geburtsdaten der Nicht-Wirtschaftsprüfer-Gesellschafter
und Geschäftsführer von Berufsgesellschaften erfasst.
Auch diese sollen im öffentlichen Berufsregister nicht
wiedergegeben werden.
Liegt einer Eintragung eine Urkunde in einer s. Art. 20 Abs. 2 am Ende AP-RiLi
anderen Amtssprache zugrunde, muss sich
aus dem Berufsregister ergeben, ob es sich
um eine beglaubigte Übersetzung handelt oder
nicht.
(2) …
(3) …
§ 38
§ 38 Eintragung
In das Berufsregister sind einleitend die für alle
Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verantwortlichen Stellen für die
Zulassung,
die
Qualitätskontrolle,
die
Berufsaufsicht und die öffentliche Aufsicht
nach § 66a (Bezeichnungen, Anschriften) und
darauf folgend im Einzelnen neben der
jeweiligen Registernummer einzutragen
1. Wirtschaftsprüfer, und zwar
§ 38 Eintragung
In das Berufsregister sind einleitend die für alle
Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verantwortlichen Stellen für die
Zulassung,
die
Qualitätskontrolle,
die
Berufsaufsicht und die öffentliche Aufsicht
nach § 66a (Bezeichnungen, Anschriften) und
darauf folgend im Einzelnen neben der
jeweiligen Registernummer einzutragen
1. WirtschaftsprüferBerufsangehörige, und zwar Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
1
Begründung für die Änderung
Weitere Änderungen der WPO
- Berufsregisterregelungen
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
a) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort
und Veränderungen des Namens,
b) Tag der Bestellung und die Behörde, die
die Bestellung vorgenommen hat,
c) Datum der Begründung der beruflichen
Niederlassung, deren Anschrift, in den
Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 die
inländische Zustellungsanschrift und ihre
Veränderungen unter Angabe des Datums,
d) Art der beruflichen Tätigkeit nach § 43a
Abs. 1 und 2 und alle Veränderungen unter
Angabe des Datums,
e) Name, Vorname, Berufe oder Firma und
die
Anschriften
der
beruflichen
Niederlassungen der Mitglieder der
Sozietät, Name der Sozietät und alle
Veränderungen unter Angabe des Datums;
dies gilt entsprechend im Falle der
Kundmachung einer Sozietät, auch wenn
die Voraussetzungen nach § 44b Abs. 1
Satz 1 nicht vorliegen,
f) Firma, Anschrift, Internetadresse und
Registernummer der Prüfungsgesellschaft,
bei welcher der Wirtschaftsprüfer oder die
Wirtschaftsprüferin angestellt oder in
anderer Weise tätig ist oder der er oder sie
als Partner oder Partnerin angehört oder in
ähnlicher Weise verbunden ist,
g) Name, Vorname, Berufe und Anschriften
der beruflichen Niederlassungen der
Partner, Name der Partnerschaft sowie alle
Veränderungen unter Angabe des Datums;
dies gilt entsprechend im Falle der
a) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort
und Veränderungen des Namens,
b) Tag der Bestellung und die Behörde, die
die Bestellung vorgenommen hat,
c) Datum der Begründung der beruflichen
Niederlassung, deren Anschrift, in den
Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 die
inländische Zustellungsanschrift und ihre
Veränderungen unter Angabe des Datums, sofern
der Berufsangehörige in ein Netzwerk
eingebunden ist, Namen, Firmen und
Anschriften der anderen Mitglieder des
Netzwerks und der mit diesen durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung
verbundenen Unternehmen oder ein
Hinweis darauf, wo diese Angaben
öffentlich zugänglich sind,
d) Art der beruflichen Tätigkeit nach § 43a
Abs. 1 unter Angabe der Praxis und
vereinbare Tätigkeiten nach § 43a Abs. 2
und alle Veränderungen unter Angabe des Datums,
e) Name, Vorname, Berufe oder Firma und
die
Anschriften
der
beruflichen
Niederlassungen der Mitglieder der
Sozietät, Name der Sozietät und alle
Veränderungen unter Angabe des Datums; dies gilt
entsprechend im Falle der Kundmachung
einer
Sozietät,
auch
wenn
die
Voraussetzungen nach § 44b Abs. 1 Satz
1 nicht vorliegen,
f) Firma, Anschrift, Internetadresse und
Registernummer der Prüfungsgesellschaft,
2
Begründung für die Änderung
Zusammenfassung der Veränderungen in Orientierung
an Nr. 2 letzter Hs. am Ende bzw. Nr. 3 letzter Hs. am
Ende.
Zusammenfassung der Veränderungen in Orientierung
an Nr. 2 letzter Hs. am Ende bzw. Nr. 3 letzter Hs. am
Ende.
Korrektur eines redaktionellen Versehens in der WPO.
Nach der AP-RiLi können auch natürliche Personen
Mitglied eines Netzwerkes sein.
Die Erweiterung um die ohnehin stark eingeschränkten
vereinbaren Tätigkeiten dient der Transparenz.
Zusammenfassung der Veränderungen in Orientierung
an Nr. 2 letzter Hs. am Ende bzw. Nr. 3 letzter Hs. am
Ende.
Weitere Änderungen der WPO
- Berufsregisterregelungen
Vorschrift
Derzeitige Fassung
h)
i)
j)
k)
2.
a)
b)
c)
Kundmachung einer Partnerschaft, auch
wenn die Voraussetzungen nach § 1 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nicht
vorliegen,
Erteilung der Bescheinigung nach § 57a
Abs. 6 Satz 7 und Ablauf der Frist nach §
57a Abs. 6 Satz 8 oder Ablauf der Frist
nach § 57a Abs. 1 Satz 2 und alle
Veränderungen unter Angabe des Datums,
Registrierung
als
Prüfer
für
Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3,
alle
anderen
Registrierungen
bei
zuständigen Stellen anderer Staaten unter
Angabe des Namens der betreffenden
Registerstelle sowie der Registernummer,
berufsgerichtlich
festgesetzte,
auch
vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbote
und
bei
Tätigkeitsverboten
das
Tätigkeitsgebiet, jeweils unter Angabe des
Beginns und der Dauer.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
und
zwar
Name und Rechtsform,
Tag
der
Anerkennung
als
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die
Behörde,
die
die
Anerkennung
ausgesprochen hat,
Anschrift
der
Hauptniederlassung,
Kontaktmöglichkeiten einschließlich einer
Kontaktperson,
Internetadresse
und,
sofern die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
in ein Netzwerk eingebunden ist, Firmen
und Anschriften der Mitglieder des
Regelungsvorschlag
bei
welcher
Wirtschaftsprüfer
g)
h)
hi)
ij)
jk)
kl)
Begründung für die Änderung
der
oder
Berufsangehörige Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
die
Wirtschaftsprüferin
angestellt oder in anderer Weise tätig ist
oder der er oder sie als Partner oder
Partnerin angehört oder in ähnlicher Weise
verbunden ist,
Name, Vorname, Berufe und Anschriften
der beruflichen Niederlassungen der
Partner, Name der Partnerschaft sowie alle
Veränderungen unter Angabe des Datums; dies gilt
entsprechend im Falle der Kundmachung
einer Partnerschaft, auch wenn die
Voraussetzungen
nach
§
1
des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nicht
vorliegen,
Erteilung der Bescheinigung nach § 57a
Abs. 6 Satz 7 und Ablauf der Frist nach §
57a Abs. 6 Satz 8 oder Ablauf der Frist
nach § 57a Abs. 1 Satz 2 und alle
Veränderungen unter Angabe des Datums,
Registrierung
als
Prüfer
für
Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3,
alle
anderen
Registrierungen
bei
zuständigen Stellen anderer Staaten unter
Angabe des Namens der betreffenden
Registerstelle sowie der Registernummer,
berufsgerichtlich
festgesetzte,
auch
vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbote
und
bei
Tätigkeitsverboten
das
Tätigkeitsgebiet, jeweils unter Angabe des
Beginns und der Dauer;.
die sofort vollziehbare Aufhebung der
Bestellung unter Angabe des Datums,
3
Zusammenfassung der Veränderungen in Orientierung
an Nr. 2 letzter Hs. am Ende bzw. Nr. 3 letzter Hs. am
Ende.
Entfällt
aufgrund
des
Wegfalls
Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle
der
Zusammenfassung der Veränderungen in Orientierung
an Nr. 2 letzter Hs. am Ende bzw. Nr. 3 letzter Hs. am
Ende.
Da die sofort vollziehbare Aufhebung der Bestellung, die
Weitere Änderungen der WPO
- Berufsregisterregelungen
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Netzwerks
und
ihrer
verbundenen
Unternehmen oder ein Hinweis darauf, wo
diese Angaben öffentlich zugänglich sind,
d) Namen,
Berufe,
Geburtsdaten
und
Anschriften der Gesellschafter und der
Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organs einer juristischen
Person und die Höhe ihrer Aktien und
Stammeinlagen sowie Namen, Berufe,
Geburtsdaten
und
Anschriften
der
vertretungsberechtigten und der übrigen
Gesellschafter einer Personengesellschaft
und die Höhe der im Handelsregister
eingetragenen
Einlagen
der
Kommanditisten,
e) Namen,
Geschäftsanschriften
und
Registernummern der im Namen der
Gesellschaft tätigen Wirtschaftsprüfer,
f) Erteilung der Bescheinigung nach § 57a
Abs. 6 Satz 7 und Ablauf der Frist nach §
57a Abs. 6 Satz 8 oder Ablauf der Frist
nach § 57a Abs. 1 Satz 2,
g) Registrierung
als
Prüfer
für
Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3,
h) alle
anderen
Registrierungen
bei
zuständigen Stellen anderer Staaten unter
Angabe des Namens der Registerstelle
sowie der Registernummer
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben
a, c, d, e, f, g und h unter Angabe des Datums.
3. Zweigniederlassungen
von
Wirtschaftsprüfern
und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
und
Regelungsvorschlag
lm) die Beurlaubung und die Genehmigung
nach § 43a Abs. 3 Satz 2;
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben
a, c, d, e, f, g, h, i und, jl und m unter Angabe
des Datums
2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
und
zwar
a) Name und Rechtsform,
b) Tag
der
Anerkennung
als
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die
Behörde,
die
die
Anerkennung
ausgesprochen hat,
c) Anschrift
der
Hauptniederlassung,
Kontaktmöglichkeiten einschließlich einer
Kontaktperson,
Internetadresse
und,
sofern die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
in ein Netzwerk eingebunden ist, Namen,
Firmen und Anschriften der anderen
Mitglieder des Netzwerks und ihrer der mit
diesen durch gemeinsames Eigentum,
gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame
Geschäftsführung
verbundenen
Unternehmen oder ein Hinweis darauf, wo
diese Angaben öffentlich zugänglich sind,
d) Namen,
Berufe,
Geburtsdaten
und
Anschriften der Gesellschafter und der
4
Begründung für die Änderung
Rechtsfolgen des Berufsverbotes auslöst (§ 20 Abs. 7
WPO), sollte auch die Darstellung im Berufsregister
vergleichbar der Aussprache eines Berufsverbotes
dargestellt werden.
Da beurlaubte Mitglieder, Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer bleiben, sollten sie im Berufsregister mit
dem Hinweis auf ihre Beurlaubung wieder gegeben
werden. Auch hieran besteht ggf. ein berechtigtes
Interesse der Öffentlichkeit. Gleiches gilt im Fall der
Erteilung einer Genehmigung nach § 43a Abs. 3 Satz 2.
Zusammenfassung der Regelungen zur Historie des
Berufsregisters in Anlehnung an Nr. 2 letzter Hs. am
Ende bzw. Nr. 3 letzter Hs. am Ende.
Klarstellende Übernahme der Inhalte des in Art. 2 Nr. 8
AP-RiLi definierten Begriffs „verbundenes Unternehmen“
wie er nach der Gesetzesbegründung für § 38 Nr. 2c)
zugrunde zu legen ist. Da bei Vorliegen eines
verbundenen Unternehmens zugleich auch immer ein
Netzwerk vorliegt, wird zudem klargestellt, dass sich die
zusätzliche Eintragung von verbundenen Unternehmen
nur auf die „anderen“ Netzwerksmitglieder beziehen
kann, die außerhalb des Netzwerkes, dem die
Weitere Änderungen der WPO
- Berufsregisterregelungen
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
zwar
a) Name,
b) Anschrift der Zweigniederlassung,
c) Namen
und
Anschriften
der
die
Zweigniederlassung leitenden Personen
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben
a bis c unter Angabe des Datums.
4. Abschlussprüfer,
Abschlussprüferinnen
und Abschlussprüfungsgesellschaften aus
Drittstaaten gemäß § 134; die Nummern 1
bis 3 gelten entsprechend.
Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organs einer juristischen
Person und die Höhe ihrer Aktien und
Stammeinlagen sowie Namen, Berufe,
Geburtsdaten
und
Anschriften
der
vertretungsberechtigten und der übrigen
Gesellschafter einer Personengesellschaft
und die Höhe der im Handelsregister
eingetragenen
Einlagen
der
Kommanditisten,
e) Namen,
Geschäftsanschriften
und
Registernummern der im Namen der
Gesellschaft tätigen Wirtschaftsprüfer,
f)
Begründung für die Änderung
einzutragende Ausgangsgesellschaft angehört, noch
eine andere Verbindung angehöre.
Art. 1 f) AP-RiLi spricht nur von Namen und Geschäftsanschrift der Gesellschafter, nicht von der Höhe der
Anteile. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 a) AP-RiLi handelt es
sich dabei aber ausdrücklich nur um Mindestvorgaben
für Berufsregister. Die AP-RiLi ist insoweit aber
konsistenter als die Wirtschaftsprüferordnung, da die
Beschreibung
der
Eigentumsverhältnisse
im
Transparenzbericht nach nationalem Recht eigentlich
leer läuft, da diese Informationen von jedermann aus
dem Berufsregister gewonnen werden können.
Maßgeblich für die verantwortliche Führung sind eher die
Kapitalanteile (s. die Erläuterung zu § 28 Abs. 4 Nr. 3a
WPO).
Die nationale Regelung in § 38 Nr. 1e) WPO geht
deutlich über Art. 17 Abs. 1e AP-RiLi hinaus, wonach nur
der
Name
und
die
Registernummer
der
Berufsangehörigen im Berufsregister einzutragen ist, die
bei der Prüfungsgesellschaft angestellt sind, ihr als
Partner angehören oder in ähnlicher Form verbunden
sind.
Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Entfällt
aufgrund
des
Wegfalls
Abs. 6 Satz 7 und Ablauf der Frist nach § Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle
57a Abs. 6 Satz 8 oder Ablauf der Frist
nach § 57a Abs. 1 Satz 2,
fg) Registrierung
als
Prüfer
für
Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3,
gh) alle
anderen
Registrierungen
bei
zuständigen Stellen anderer Staaten unter
Angabe des Namens der Registerstelle
5
der
Weitere Änderungen der WPO
- Berufsregisterregelungen
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
sowie der Registernummer,
hj) die sofort vollziehbare Aufhebung der
Die Änderung dient dem Gleichklang mit Nr. 1 l).
Anerkennung unter Angabe des Datums,
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben
a, c, d, e, f und g und h unter Angabe des
Datums.
3. Zweigniederlassungen von Wirtschaftsprüfern
und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und zwar
a) Name,
b) Anschrift der Zweigniederlassung,
c) Namen
und
Anschriften
der
die
Zweigniederlassung leitenden Personen
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben
a bis c unter Angabe des Datums.
4. Abschlussprüfer,
Abschlussprüferinnen
und Abschlussprüfungsgesellschaften aus
Drittstaaten gemäß § 134; die Nummern 1
bis 3 gelten entsprechend.
§ 39
§ 39 Löschung
(1) Im Berufsregister sind zu löschen
1. Wirtschaftsprüfer, wenn die Bestellung als
Wirtschaftsprüfer
erloschen
oder
unanfechtbar
zurückgenommen
oder
widerrufen ist;
2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wenn
die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erloschen oder unanfechtbar
zurückgenommen oder widerrufen ist;
3. Zweigniederlassungen,
a) wenn
die
Zweigniederlassung
aufgehoben ist,
b) wenn die Zweigniederlassung nicht
§ 39 Löschung
(1) Im Berufsregister sind zu löschen
1. Wirtschaftsprüfer, wenn die Bestellung als
Berufsangehöriger Wirtschaftsprüfer erloschen Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
oder unanfechtbar zurückgenommen oder
widerrufen ist;
2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wenn
die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erloschen oder unanfechtbar
zurückgenommen oder widerrufen ist;
3. Zweigniederlassungen,
a) wenn
die
Zweigniederlassung
aufgehoben ist,
b) wenn die Zweigniederlassung nicht
6
Weitere Änderungen der WPO
- Berufsregisterregelungen
Vorschrift
§ 40
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
mehr von einem Wirtschaftsprüfer
verantwortlich geleitet wird und eine
Ausnahmegenehmigung
der
Wirtschaftsprüferkammer nicht vorliegt.
(2) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und ihre Zweigniederlassungen
sind, wenn die sofortige Vollziehung von
Rücknahme oder Widerruf der Bestellung oder
Anerkennung besonders angeordnet wurde,
abweichend von Absatz 1 im Berufsregister zu
löschen. Wird die aufschiebende Wirkung der
Klage angeordnet oder wiederhergestellt oder
die Rücknahme oder der Widerruf rechtskräftig
aufgehoben, hat die Eintragung nach § 38
erneut zu erfolgen.
(3) Die Angaben nach § 38 Nr. 1 Buchstaben h
und i und § 38 Nr. 2 Buchstaben f und g sind
zu löschen, wenn die Bescheinigung nach §
57a Abs. 6 Satz 7, die Ausnahmegenehmigung
nach § 57a Abs. 1 Satz 2 oder die
Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle
unanfechtbar
zurückgenommen
oder
widerrufen oder durch Fristablauf erloschen ist.
Die Angaben zu § 38 Nr. 1 Buchstabe k sind
zu löschen, wenn die Tätigkeits- oder
Berufsverbote erloschen sind.
mehr von einem Berufsangehörigen Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
Wirtschaftsprüfer
verantwortlich geleitet
wird und eine Ausnahmegenehmigung
der Wirtschaftsprüferkammer nicht
vorliegt.
(2) Wirtschaftsprüfer
oder
Wirtschaftsprüfungs- s. § 38 Nr. 1 l) und Nr. 2 j)
§ 40 Verfahren
(1) Eintragungen und Löschungen werden von
der Wirtschaftsprüferkammer von Amts wegen
vorgenommen.
§ 40 Verfahren
Art. 18 Satz 2 verpflichtet die zuständige Stelle die
(1) Eintragungen und Löschungen werden von Eintragung im Register unverzüglich vorzunehmen. Eine
der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich von entsprechende Regelung in der WPO ist unschädlich.
Amts wegen vorgenommen.
gesellschaften und ihre Zweigniederlassungen sind, wenn
die sofortige Vollziehung von Rücknahme oder Widerruf der
Bestellung oder Anerkennung besonders angeordnet wurde,
abweichend von Absatz 1 im Berufsregister zu löschen .
Wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet oder
wiederhergestellt oder die Rücknahme oder der Widerruf
rechtskräftig aufgehoben, hat die Eintragung nach § 38
erneut zu erfolgen.
(3) Die Angaben nach § 38 Nr. 1 Buchstaben h Folgeänderung
aufgrund
des
Wegfalls
und i und § 38 Nr. 2 Buchstaben f und g sind Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle
zu löschen, wenn die Bescheinigung nach §
57a Abs. 6 Satz 7, die Ausnahmegenehmigung
nach § 57a Abs. 1 Satz 2 oder die
Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle
unanfechtbar
zurückgenommen
oder
widerrufen oder durch Fristablauf erloschen ist.
Die Angaben zu § 38 Nr. 1 Buchstabe k j und l
k und Nr. 2 Buchstabe i h sind zu löschen,
wenn die Tätigkeits- oder Berufsverbote
erloschen
sind
oder
die
sofortige
Vollziehbarkeit der Aufhebung der Bestellung
oder Anerkennung entfallen ist.
7
der
Weitere Änderungen der WPO
- Berufsregisterregelungen
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
(2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer
sind verpflichtet, die Tatsachen, die eine
Eintragung, ihre Veränderung oder eine
Löschung
erforderlich
machen,
der
Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich in einer
den §§ 126, 126a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
entsprechenden
Form
mitzuteilen. § 62a gilt entsprechend.
(2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer
sind verpflichtet, die Tatsachen, die eine
Eintragung, ihre Veränderung oder eine
Löschung
erforderlich
machen,
der
Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich in einer
den §§ 126, 126a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
entsprechenden
Form
mitzuteilen. § 62a gilt entsprechend.
Art. 19 Satz 1 AP-RiLi bestimmt ausdrücklich, dass
Registermeldungen vom Abschlussprüfer oder der
Prüfungsgesellschaft zu unterzeichnen sind. Die
Registerpraxis geht bisher davon aus, dass Meldungen
zum Berufsregister – solange keine Zweifel an der
Richtigkeit der Meldung bestehen – auch auf nicht
Berufsangehörige etwa aus dem Sekretariat oder der
Personalverwaltung delegiert werden können.
8
Weitere Änderungen der WPO
- Sonstige Änderungen
Anlage 8
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
§1
§ 1 Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
(1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die
als solche öffentlich bestellt sind. Die
Bestellung
setzt
den
Nachweis
der
persönlichen und fachlichen Eignung im
Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren
voraus.
(2) …
(3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen
der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den
Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von
Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.
§ 1 Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
(1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die
als solche öffentlich bestellt sind. Die
Bestellung
setzt
den
Nachweis
der
persönlichen und fachlichen Eignung im
Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren
voraus.
(2) …
(3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen
der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den
Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
Wirtschaftsprüfern
Berufsangehörigen
verantwortlich geführt wird.
§ 18
§ 18 Berufsbezeichnung
(1) …
(2) Akademische Grade und Titel und Zusätze,
die auf eine staatlich verliehene Graduierung
hinweisen,
können
neben
der
Berufsbezeichnung geführt werden. Amts- und
Berufsbezeichnungen sind zusätzlich gestattet,
wenn sie amtlich verliehen worden sind und es
sich um Bezeichnungen für eine Tätigkeit
handelt, die neben der Tätigkeit des
Wirtschaftsprüfers ausgeübt werden darf (§
43a);
zulässig
sind
auch
Fachanwaltsbezeichnungen.
Zusätzlich
gestattet sind auch in anderen Staaten zu
Recht geführte Berufsbezeichnungen für die
Tätigkeit als gesetzlicher Abschlußprüfer oder
für eine Tätigkeit, die neben der Tätigkeit als
§ 18 Berufsbezeichnung
(1) …
(2) Akademische Grade und Titel und Zusätze,
die auf eine staatlich verliehene Graduierung
hinweisen,
können
neben
der
Berufsbezeichnung geführt werden. Amts- und
Berufsbezeichnungen sind zusätzlich gestattet,
wenn sie amtlich verliehen worden sind und es
sich um Bezeichnungen für eine Tätigkeit
handelt, die neben der Tätigkeit des
Wirtschaftsprüfers ausgeübt werden darf (§
43a);
zulässig
sind
auch
Fachanwaltsbezeichnungen.
Zusätzlich
gestattet sind auch in anderen Staaten zu
Recht geführte Berufsbezeichnungen für die
Tätigkeit als gesetzlicher Abschlußprüfer oder
für eine Tätigkeit, die neben der Tätigkeit als
1
Begründung für die Änderung
Weitere Änderungen der WPO
- Sonstige Änderungen
Vorschrift
§ 54
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Wirtschaftsprüfer ausgeübt werden darf.
(3) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder
dem Widerruf der Bestellung erlischt die
Befugnis, die Berufsbezeichnung zu führen.
Die Berufsbezeichnung darf auch nicht mit
einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung
hinweist, geführt werden.
(4) …
Berufsangehörige
Wirtschaftsprüfer
ausgeübt Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
werden darf.
(3) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf Die vorgeschlagene Änderung umfasst alle Fälle
der Bestellung erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung (Berufsverbot, Beurlaubung, sofort vollziehbarer
zu führen.Ist
die Berechtigung zur Berufsaus- Widerruf, Ende der Mitgliedschaft) in denen die
übung erloschen, darf die Berufsbezeichnung Berufsbezeichnung nicht mehr geführt werden darf.
nicht geführt werden, Die Berufsbezeichnung darf
auch nicht mit einem Zusatz, der auf die
frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.
(4) …
§ 54 Berufshaftpflichtversicherung
(1) Selbständige Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung
nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sind verpflichtet, eine
Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der
sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden
abzuschließen und die Versicherung während
der Dauer ihrer Bestellung oder Anerkennung
aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall
muß den in § 323 Abs. 2 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs bezeichneten Umfang
betragen. Zuständige Stelle im Sinne des §
117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes
ist die Wirtschaftsprüferkammer.
(2) …
(3) …
§ 54 Berufshaftpflichtversicherung
(1) Berufsangehörige, die ihren Beruf nach §
43a Abs. 1 Nr. 1 ausüben,Selbständige Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und
Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter
Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
sind
verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung
zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen
und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung
zu unterhalten.
Die Mindestversicherungssumme für den
einzelnen Versicherungsfall muß den in § 323
Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
bezeichneten Umfang betragen. Zuständige
Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes
ist
die
Wirtschaftsprüferkammer.
(2) …
(3) …
oder Anerkennung aufrechtzuerhalten
2
Begründung für die Änderung
Die Anpassung befreit die Wirtschaftsprüferkammer von
der Verpflichtung, die selbstständige Tätigkeit zu
definieren, dann aber im Einklang mit der
Rechtsprechung stets zu betonen, dass die Ausübung
des Berufes für die Versicherungspflicht tatsächlich nicht
notwendig ist. Damit im Einklang steht auch die
vorgeschlagene Streichung von § 54 Abs. 1 Satz 1 WPO
am Ende. Die Streichung des Wortes „abzuschließen“
entbindet auch von der Unterhaltung eines eigenen
Versicherungsvertrages. Dies steht im Einklang mit der
Praxis, dass die WPK bisher nur eine auf den
Berufsangehörigen
ausgestellte
Versicherungsbestätigung verlangt, ohne nachzuprüfen, ob auch
tatsächlich
ein
eigener
Versicherungsvertrag
abgeschlossen
wurde.
Regelmäßig
bestehen
Versicherungsverträge für den seinen Beruf auch in
eigener Praxis ausübenden Wirtschaftsprüfern zwischen
dem Versicherer und der Einheiten, bei der der
Wirtschaftsprüfer seinen Beruf überwiegend ausübt.
Dass die Berufshaftpflichtversicherung der Deckung der
sich
aus
der
Berufstätigkeit
ergebenden
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden dient, ist der
Weitere Änderungen der WPO
- Sonstige Änderungen
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
Begründung für die Änderung
Berufshaftpflichtversicherung eminent. Die Inhalte einer
Berufshaftpflichtversicherung können darüber hinaus in
der Berufssatzung geregelt werden.
§ 56
58
§ 56 Anwendung der Vorschriften über die
Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
(1) § 43, § 43a Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis
53, § 54a, §§ 55a und 55b gelten sinngemäß
für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Partner
und persönlich haftende Gesellschafter einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
die
nicht
Wirtschaftsprüfer sind.
(2) Die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung
oder
Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen
Aufsichtsorgane der Gesellschaften sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 56 Anwendung der Vorschriften über die
Rechte und Pflichten der
Berufsangehörigen Wirtschaftsprüfer auf
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
(1) § 43, § 43a Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53,
§ 54a, §§ 55a und 55b gelten sinngemäß für
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für
gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des zur
gesetzlichen
Vertretung
berufenen
OrgansVorstandsmitglieder, Geschäftsführer,
Partner und persönlich haftende Gesellschafter
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht
Berufsangehörige Wirtschaftsprüfer sind.
(2) Die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung
oder
Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen
Aufsichtsorgane der Gesellschaften sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 58 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer
sind die Wirtschaftsprüfer, die nach diesem
Gesetz bestellt oder als solche anerkannt sind,
und Mitglieder des Vorstandes, nach dem
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene
Personen, Geschäftsführer oder persönlich
haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, sowie die anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Für
beurlaubte
Wirtschaftsprüfer ruht die Mitgliedschaft
§ 58 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer
sind die Wirtschaftsprüfer, die nach diesem
Gesetz bestellt oder als solche anerkannt sind,
und gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des redaktionelle Vereinfachung
zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs
Mitglieder
des
Vorstandes,
nach
dem
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen,
Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter
von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die
nicht Wirtschaftsprüfer Berufsangehörige sind,
sowie
die
anerkannten
Wirtschafts-
3
Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
redaktionelle Vereinfachung
Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO.
Weitere Änderungen der WPO
- Sonstige Änderungen
Vorschrift
Derzeitige Fassung
Regelungsvorschlag
während der Dauer ihrer Beurlaubung. Sie prüfungsgesellschaften.
Für
beurlaubte
bleiben der Berufsgerichtsbarkeit unterworfen. Wirtschaftsprüfer ruht die Mitgliedschaft
(2) …
während der Dauer ihrer Beurlaubung. Sie
bleiben der Berufsgerichtsbarkeit unterworfen.
(2) …
4
Begründung für die Änderung
Anlage 9
Vorschrift
Derzeitige Fassung
§ 9 Abs. 6 WPO
(6) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1,
die im Rahmen eines nach § 8a anerkannten
Hochschulausbildungsgangs nachgewiesen
wird, kann bis zu einer Höchstdauer von einem
Jahr auf die Tätigkeit nach Absatz 1
2
angerechnet werden. Zudem kann die
Zulassung zur Prüfung abweichend von
Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt
erfolgen.
1
Regelungsvorschlag
1
(6) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1,
die im Rahmen eines nach § 8a anerkannten
Hochschulausbildungsgangs nachgewiesen
wird, kann bis zu einer Höchstdauer von
einem Jahr auf die Tätigkeit nach Absatz 1
2
angerechnet werden. Zudem kann die
Zulassung zur Prüfung abweichend von
Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt
erfolgen. Bewerbende, die einen nach § 8a
WPO anerkannten
Hochschulausbildungsgang abgeschlossen
haben, können ohne Nachweis der Tätigkeit
nach Absatz 1 und der Prüfungstätigkeit
nach Absatz 2 bereits zu einem früheren
Zeitpunkt zur Prüfung zugelassen werden.
Begründung für die Änderung
1.
Da Studiengänge nach § 8a WPO Masterstudiengänge
sein müssen, denen zwingend ein erster
berufsqualifizierender Hochschulabschluss vorausgeht,
wird jede praktische Tätigkeit nach Abschluss des
Erststudiums aufgrund der Generalklausel des § 9 Abs.
1 Satz 4 Halbsatz 1 WPO in vollem Umfang
berücksichtigt.
§ 9 Abs. 6 Satz 1 ist daher als Anrechnungsnorm nicht
erforderlich. Der Satz ist daher zu streichen.
2.
§ 15 Satz 4 WPO
4
Wer gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 zugelassen
wurde, hat vor der Bestellung den Nachweis
der insgesamt dreijährigen Tätigkeit nach § 9
Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit
nach § 9 Abs. 2, vorzulegen.
4
Wer gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 zugelassen
wurde, hat vor der Bestellung den Nachweis
der insgesamt dreijährigen Tätigkeit nach § 9
Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit
nach § 9 Abs. 2, vorzulegen.
§ 9 Absatz 6 ging davon aus, dass ein Studium nach §
8a WPO ein oder mehrere Praxissemester beinhaltet,
die ohne eine Regelung wie § 9 Absatz 6 Satz 1 WPO
nicht als Tätigkeit oder Prüfungstätigkeit hätten
berücksichtigt werden können.
Der bisherige Satz 2 knüpft sprachlich an den
bisherigen Satz 1 an. Die verbleibende Regelung,
wonach Absolventen eines Studienganges nach § 8a
WPO vorzeitig zum Wirtschaftsprüfungsexamen
zugelassen werden können, ist daher sprachlich
anzupassen.
Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 9 Abs. 6
WPO.