EU-Regelungen zur Abschlussprüfung Positionen der Wirtschaftsprüferkammer zu nicht-EU-veranlassten Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung Inhaltsübersicht: Einführung 1. Berufsaufsicht, Qualitätskontrolle a) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Entscheidungen der WPK und der öffentlichen Aufsicht b) Ermittlungen und Untersuchungsanordnungen in der Berufsaufsicht, sofort vollziehbare Verwaltungsentscheidungen in der Qualitätskontrolle c) Aktenaufbewahrung, Tilgung von Maßnahmen, Verwertungsverbote 2. Berufsrecht a) Regeln der Berufsausübung (§ 43a WPO) b) Weitere Regeln der Berufsausübung c) Gemeinsame Berufsausübung in Personengesellschaften (§ 44b WPO) d) Rücknahme- und Widerrufstatbestände bei WP/vBP und Berufsgesellschaften e) Anerkennung von Berufsgesellschaften f) Sonstige Änderungen 3. Zulassungs- und Prüfungswesen Einführung (1) Die Abschlussprüferrichtlinie 2014 1 sowie die EU-Verordnung 2014 zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse 2 werden zu Änderungen des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer führen 3. In Erwartung der zwischenzeitlich vorliegenden EU-Vorgaben wurde das Berufsrecht der WP/vBP seit der 7. WPO-Novelle im Jahr 2007 nur noch punktuell angepasst. 4 Es ist das Anliegen der Wirtschaftsprüferkammer, auch diesen „Reformstau“ im Rahmen der 8. WPO-Novelle aufzulösen. 1 Richtlinie 2014/56/EU vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen Verordnung (EU) Nr. 536/2014 vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse 3 Vgl. Eckpunktepapier des BMWi vom 6. Februar 2015 4 Vgl. zum Wahlrechtsänderungsgesetz vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1746) Positionspapier der WPK zu nicht-EU-veranlassten Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung 31. März 2015 2 2 (2) Nachfolgend sind die wesentlichen Überlegungen zu den Änderungsvorschlägen der WPK festgehalten. Die Änderungsvorstellungen im Einzelnen sind in Anlagen aufgezeigt, in denen jeweils die derzeitige Regelung, im Korrekturmodus der Änderungsvorschlag und hierzu wiederum eine Erläuterung dargestellt sind. Regelungsübergreifende Folgeänderungen redaktioneller Art sind noch zu prüfen. 1. (3) Berufsaufsicht, Qualitätskontrolle Fragen der Zuständigkeiten in der Berufsaufsicht, einer Novellierung des Maßnahmenkataloges, der Transparenz von Aufsichtsverfahren und die Prüfung einer Vereinheitlichung des Rechtswegs sind Gegenstand des Projektes der Transformation der EU-Regelungen zur Abschlussprüfung. 5 Bereits frühere WPO-Novellen befassten sich mit einer Stärkung der Berufsaufsicht und dabei speziell auch zu den Ermittlungsmöglichkeiten. 6 Vor dem Hintergrund zwischenzeitlicher Erfahrungswerte gibt es hierzu Nachbesserungsbedarf. (4) Das Qualitätskontrollverfahren ist ebenfalls Gegenstand des Positionspapiers der WPK vom 19. Dezember 2014 und des Eckpunktepapiers des BMWi. Neben den politischen „Eckpfeilern“ der Zuständigkeit, des Untersuchungsansatzes sowie der Berichterstattung, der Prüferauswahl und der Prüferbeaufsichtigung bis hin zur Firewall werden auch verfahrensrechtliche Fragen der derzeitigen §§ 57a ff. WPO betroffen sein. Diese werden jedoch im Rahmen dieser Diskussion nachzuhalten sein. Nachfolgend sind solche technische Regelungen nur angesprochen, soweit es eine zwingende Parallele zu Regelungen in der Berufsaufsicht gibt. a) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Entscheidungen der WPK und der öffentlichen Aufsicht (5) Gegen Rügebescheide der WPK sind derzeit nur eingeschränkt Rechtsbehelfe und Rechtsmittel möglich. Falls ein Einspruch durch die WPK zurückgewiesen wird, kann nur noch eine gerichtliche Überprüfung durch das Landgericht Berlin beantragt werden, ohne dass es dort einen weiteren Instanzenzug gibt. Dies rührt noch aus der Zeit, als Rügen nur bei weniger gewichtigen Berufspflichtverletzungen ausgesprochen wurden. Mit der 7. WPO-Novelle 2007 wurde der Zuständigkeitsbereich der WPK jedoch auch auf die mittelschweren Fälle ausgeweitet, ohne dass weitere Rechtsmittel vorgesehen wurden. Schon die aktuelle Praxis zeigt, dass die Zahl der Verfahren der gerichtlichen Überprüfung 5 Vgl. Eckpunktepapier des BMWi (Fn. 3), Positionspapier der WPK vom 19. Dezember 2014 und Stellungnahme der WPK vom 20. Februar 2015 zum Eckpunktepapier des BMWi Vgl. zuletzt die 7. WPO-Novelle, das Berufsaufsichtsreformgesetz vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178) Positionspapier der WPK zu nicht- EU-veranlassten Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung 31. März 2015 6 3 von Rügeentscheidungen deutlich angestiegen ist. Dies macht die Notwendigkeit der gerichtlichen Überprüfung in zumindest einer weiteren Instanz deutlich, weil bei Behördenentscheidungen anderer Art mit vergleichbarer Belastung der Betroffenen ebenfalls mehrere, zumindest zwei gerichtliche Instanzen, zur Verfügung stehen. Erst recht ist dies erforderlich, wenn entsprechend der Vorstellungen im Eckpunktepapier des BMWi zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht die Zuständigkeit der WPK und der öffentlichen Aufsicht auch auf die schweren Fälle erstreckt werden wird. Die Regelungsvorschläge zum weiteren Instanzenzug sowie zu weiteren verfahrensrechtlichen Regelungen sind in der Anlage 1 aufgezeigt. 7 b) Ermittlungen und Untersuchungsanordnungen in der Berufsaufsicht, sofort vollziehbare Verwaltungsentscheidungen in der Qualitätskontrolle (6) § 62 WPO regelt die Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer, Auskunftsund Vorlagepflichten sowie das Betretens- und Einsichtsrecht in Aufsichts- und Beschwerdesachen. In der Praxis stößt die Regelung an Grenzen. Es sollte auch geregelt werden, dass der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der auf § 62 Abs. 1 WPO oder im Zusammenhang mit der Durchführung einer Sonderuntersuchung auf § 62 Abs. 1 oder Abs. 4 WPO beruht, keine aufschiebende Wirkung hat, wobei selbstverständlich Rechtsmittel im Rahmen von Eilentscheidungen möglich bleiben müssen. Die Regelungsvorschläge und Erläuterungen sind ebenfalls in der Anlage 1 enthalten. (7) Die Regelung zur sofortigen Vollziehung von Verwaltungsakten sollte sodann auch bei Ermittlungs- und Vorlageaufforderungen in Qualitätskontrollverfahren vorgesehen werden (vgl. zu § 57e Abs. 3 WPO), ebenso bei der Ablehnung eines Prüfers für Qualitätskontrolle im dortigen Prüferauswahlverfahren (vgl. zu § 57a Abs. 6 WPO). c) (8) Aktenaufbewahrung, Tilgung von Maßnahmen, Verwertungsverbote In Berufsaufsichtsverfahren gibt es mit § 126a WPO eine spezielle Regelung zur Aufbewahrung von Verfahrensakten. Die Regelung muss unter verschiedenen Gesichtspunkten angepasst werden. - Auch diese Regelung wurde nicht angepasst, als die WPK für sogenannte mittelschwere Fälle zuständig wurde. Die derzeitige Frist von 5 Jahren sollte für Rügen mit 7 Die dortigen Änderungsvorschläge zum berufsgerichtlichen Verfahren greifen nur für den Fall, dass es nicht zu der Zuständigkeitsverlagerung auf die öffentliche Aufsicht und die WPK kommt. Positionspapier der WPK zu nicht- EU-veranlassten Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung 31. März 2015 4 einer Geldbuße ab 10.000 Euro auf 10 Jahre angehoben werden, da ab dieser Größenordnung eine Angleichung an die für berufsgerichtliche Maßnahmen geltende Aufbewahrungsdauer sachgerecht erscheint. - Die Vorschrift regelt für „sonstige Fälle“, die nicht zur Rüge oder berufsgerichtlichen Maßnahme führten, eine Tilgung nach 5 Jahren nur auf Antrag, i. Ü. wird keine maximale Aufbewahrungsdauer genannt. Unter Berücksichtigung der für Rügen (mit Geldbuße bis 10.000 Euro) als Sanktion geltenden Tilgungsfristen sollte hier auch aus Gründen des Datenschutzes eine Vernichtung für alle „sonstigen Fälle“ ohne Antragserfordernis vorgesehen werden. - Der Wortlaut der Vorschrift sieht eine taggenaue unterjährige Tilgung vor. Aus Praktikabilitätsgründen wird wie in vielen vergleichbaren Regelungen auch vorgeschlagen, Vorgänge jahrgangsweise zu vernichten; beim taggenauen Verwertungsverbot soll es bleiben. Die Anlage 1 enthält auch zu diesem Bereich die Regelungsvorschläge mit weiteren Erläuterungen. 2. (9) Berufsrecht Wie unter Tz 1 schon angesprochen, müssen mit der 8. WPO-Novelle auch sonstige, nicht unmittelbar durch Änderungen auf EU-Ebene veranlasste berufsrechtliche Regelungen umgesetzt werden. a) (10) Regeln der Berufsausübung (§ 43a WPO) Die geltende Regelung zur Berufsausübung (§ 43a) bietet dem Berufsstand nicht die Flexibilität anderer Berufsrechte der freien Berufe, insbesondere der Rechtsanwälte und Steuerberater. (11) Die WPO sieht im Rahmen abschließender Aufzählungen nur wenige originäre Berufsausübungsformen, einige sonst zulässige und viele vereinbare Tätigkeiten vor. Andere damit vergleichbare Tätigkeiten, die eine Gefährdung der Berufspflichten nicht erwarten lassen, sind dem Berufsstand ungeachtet der durch das Grundgesetz gewährten Berufsfreiheit ausnahmslos verschlossen. Entgegen dem gelebten Berufsbild zwingt das Berufsrecht Berufsangehörige, die einen vereinbaren Beruf ausüben, zumindest formal eine originäre Positionspapier der WPK zu nicht- EU-veranlassten Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung 31. März 2015 5 Berufsausübungsform, i. d. R. in eigener Praxis mit Versicherungspflicht, zum Berufsregister anzuzeigen. (12) Aus diesem Grund sollte im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer neu geordnet werden, welche der derzeit nur vereinbaren Tätigkeiten wegen der Nähe zur den beruflichen Aufgaben nach § 2 WPO zu originären Tätigkeiten erklärt und damit ebenfalls dem Kernbereich der beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden. Es handelt sich immer um Tätigkeiten auf der Grundlage der speziellen Qualifikation des WP/vBP. (13) Darüber hinaus soll den Berufsangehörigen im Einzelfall die Möglichkeit geschaffen werden, weitere berufsnahe Tätigkeiten, die eine Gefährdung der Berufspflichten nicht erwarten lassen, mit Genehmigung der Wirtschaftsprüferkammer zu ergreifen. Genehmigungstatbestände dieser Art sind in vergleichbaren Berufsrechten bekannt und geeignet, möglichen verfassungsrechtlichen Bedenken bei abschließenden, aber ggf. unvollständigen Regelungskatalogen Rechnung zu tragen. (14) Eine Neustrukturierung der Regelungen zur Berufsausübung sollte zugleich die Überlegungen des BMJV berücksichtigen, in der Bundesrechtsanwaltsordnung die Beschäftigung von Anwälten bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern neu zu regeln. 8 Auf die Regelungsvorschläge zu § 43a WPO wird im Einzelnen verwiesen (Anlage 2). b) (15) Weitere Regeln der Berufsausübung Die WPK schlägt Änderungen der WPO zur beruflichen Niederlassung und zum Recht der Zweigniederlassung vor (§§ 3, 47 WPO) sowie zum Recht der Bestellung als WP/vBP (§§ 15 ff. WPO) und zur Beurlaubung (§ 46 WPO). Die konkreten Regelungsvorschläge nebst Erläuterungen enthält die Anlage 3. (16) Die Regelungsvorschläge sind überwiegend klarstellender und redaktioneller Art. Das Recht der Beurlaubung von WP/vBP, die vorübergehend eine mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeit aufnehmen wollen, soll ausgeweitet werden. Die Gesamtzeit der Beurlaubung soll von drei auf fünf Jahre ausgeweitet werden und auch von Anfang an mit der maximalen Gesamtzeit beansprucht werden können. Eine Ausweitung der Beurlaubungsmöglichkeit in diesem Sinne ist das Pendant zu den Syndikustätigkeiten im Anwalts- und Steuerberaterberuf, die die WPO als solche nicht kennt, aber unter dem Blickwinkel des Grundrechts der freien Berufsausübung (Art. 12 GG) ebenfalls entsprechende Betätigungsmöglichkeiten 8 Eckpunktepapier des BMJV vom13. Januar 2015 Positionspapier der WPK zu nicht- EU-veranlassten Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung 31. März 2015 6 eröffnen muss. c) (17) Gemeinsame Berufsausübung in Personengesellschaften (§ 44b WPO) Die derzeitige Regelung lässt eine originäre gemeinsame Berufsausübung außerhalb anerkannter Berufsgesellschaften in Form von Sozietäten zu. Die Möglichkeit der originären gemeinsamen Berufsausübung sollte jedoch nicht auf die Rechtsform der Sozietät beschränkt werden. Seit langem schon ist neben einer originären Berufsausübung die gemeinsame Berufsausübung in einfachen Partnerschaftsgesellschaften möglich, auch sollte die Option für (europäische) Personengesellschaften offen gehalten werden (Anlage 4). d) (18) Rücknahme- und Widerrufstatbestände bei WP/vBP und Berufsgesellschaften Die Änderungsvorschläge sind überwiegend redaktioneller und klarstellender Natur (Anlage 5). Zur Erleichterung der Zustellungsmöglichkeiten von Bescheiden (§ 20 Abs. 5 WPO) sowie zur Regelung der Anpassungsfristen bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen bei Berufsgesellschaften (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 WPO) tragen sie den Verwaltungserfahrungen Rechnung. Die Erstreckung des notwendigen Widerrufs der Anerkennung einer Berufsgesellschaft auch im Fall nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse dient einer Anpassung an die Rechtslage bei WP/vBP. e) (19) Anerkennung von Berufsgesellschaften Neben diversen Änderungsvorschlägen redaktioneller und klarstellender Natur sowie zur Verfahrensvereinfachung zu den erforderlichen Antragsunterlagen im Anerkennungsverfahren (§ 29 WPO) enthalten die Änderungsvorschläge auch einen Vorschlag zur Ausweitung der Beteiligungsmöglichkeiten an Berufsgesellschaften (§ 28 Abs. 4 WPO) und insgesamt (Anlage 6). (20) Die Möglichkeit der Beteiligung steht derzeit schon Personen offen, mit denen eine gemeinsame Berufsausübung zulässig ist und von denen mindestens die Hälfte in der Gesellschaft tätig ist (§ 28 Abs. 4 Nr. 1a WPO). Mit vergleichbarer Motivation sollte der Gesellschafterkreis um in der Berufsgesellschaft tätige Personen erweitert werden können, ohne dass es auf die Berufsqualifikation dieser Personen ankommt (Stichwort: Mitarbeiterbeteiligungsmodell). Die Beteiligung ist an ein Tätigkeitsgebot zu knüpfen sowie eine Beteiligungsquote i. H. v. maximal 25 % für diese Gruppe festzulegen. Positionspapier der WPK zu nicht- EU-veranlassten Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung 31. März 2015 7 f) (21) Sonstige Änderungen Sonstige Änderungen betreffen u. a. die Regelungsbereiche - der Berufsregistererfassung und Berufsregisterführung (Anlage 7) sowie die in Anlage 8 festgehaltenen Änderungen, - zur Berufshaftpflichtversicherung und dort insbesondere zu einer klaren Definition der Versicherungspflicht (§ 54 WPO), - zum Verbot der Führung der Berufsbezeichnung bei einem (vorläufigen) Berufsverbot (§ 116 Abs. 2 WPO) und - zum Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bei unbefugter Siegelführung nur bei Nichtberufsangehörigen (§ 132 Abs. 2, 3 WPO). Die vorgeschlagenen Änderungen sind klarstellender Natur und tragen der Verwaltungserfahrung in diesen Bereichen Rechnung. 3. (22) Zulassungs- und Prüfungswesen § 9 Abs. 6 WPO wurde in der Annahme eingefügt, dass ein Studium nach § 8a WPO Praxissemester beinhalten werde, die ohne eine Ergänzung der WPO nicht als Tätigkeit gem. § 9 Abs. 1 WPO berücksichtigt werden könnten. Nachdem Studiengänge nach § 8a WPO Masterstudiengänge sein müssen, ist diese Regelung obsolet. Der entsprechende Änderungsvorschlag sowie eine Folgeänderung von § 15 Satz 4 WPO ergeben sich aus der Anlage 9. Berlin, den 31. März 2015 Gerhard Ziegler Präsident Anlagen Positionspapier der WPK zu nicht- EU-veranlassten Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung 31. März 2015 Anlage 1 Weitere Änderungen der WPO - Berufsaufsicht Vorschrift Derzeitige Fassung § 62 Abs. 3 (3) Die richtige und vollständige Auskunft und Vorlage von Unterlagen können nicht von denjenigen persönlichen Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer verweigert werden, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen befugt sind oder solche ohne diese Befugnis tatsächlich durchführen, wenn die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfung eines der gesetzlichen Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegenden Unternehmens stehen. ²Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 62 Abs. 4 (4) Die Angestellten der Wirtschaftsprüferkammer sowie die sonstigen Personen, deren sich die Wirtschaftsprüferkammer bei der Berufsaufsicht bedient, können die Grundstücke und Geschäftsräume von Berufsangehörigen und von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen, Einsicht in Unterlagen nehmen und hieraus Abschriften 2 und Ablichtungen anfertigen. Die betroffenen Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben diese Maßnahmen zu dulden. Regelungsvorschlag 1 (3) Die richtige und vollständige Auskunft und Vorlage von Unterlagen können nicht von denjenigen persönlichen Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer verweigert werden, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen befugt sind oder solche ohne diese Befugnis tatsächlich durchführen, wenn die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfung eines der gesetzlichen Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegenden Unternehmens stehen. ²Satz 1 gilt auch für den Prüfer für Qualitätskontrolle für Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen, die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehen. ³Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 1 (4) Die Angestellten der Wirtschaftsprüferkammer sowie die sonstigen Personen, deren sich die Wirtschaftsprüferkammer bei der Berufsaufsicht bedient, können die Grundstücke und Geschäftsräume von Berufsangehörigen und von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen, Einsicht in Unterlagen nehmen und hieraus Abschriften und Ablichtungen 2 anfertigen. Die betroffenen Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, haben diese Maßnahmen zu dulden. Begründung für die Änderung 1 Bei Feststellungen der SU, die den Verdacht von Berufspflichtverletzungen des PfQK begründen, können von diesem Auskunft und Unterlagen nicht in gleichem Umfang verlangt werden wie vom gesetzlichen AP. Dies wird dem Stellenwert der Qualitätskontrollprüfungen nicht gerecht. 1 In Anlehnung an § 57d Satz 1 WPO Erweiterung um Sozien zur Schließung einer unbewussten Regelungslücke 1 Weitere Änderungen der WPO - Berufsaufsicht Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung § 62 Abs. 5 (5) Die bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 gegebenen Auskünfte und vorgelegten Unterlagen dürfen nur für Zwecke der der Auskunft und der Vorlage zugrunde liegenden Ermittlungen in Aufsichts- und Beschwerdesachen verwertet werden; sobald die Unterlagen nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zurückzugeben (5) Die bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 gegebenen Auskünfte und vorgelegten Unterlagen dürfen nur für Zwecke der der Auskunft und der Vorlage zugrunde liegenden Ermittlungen in Aufsichts- und Beschwerdesachen oder anderer Aufsichtsverfahren, die von der Wirtschaftsprüferkammer eingeleitet oder geführt werden, verwertet werden; sobald die Unterlagen nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zurückzugeben. (4) Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der auf Absatz 1 oder im Zusammenhang mit der Durchführung einer Sonderuntersuchung auf § 62 Abs. 1 oder Abs. 4 beruht, haben keine aufschiebende Wirkung. Gesetzliche Klarstellung: Der Wortlaut der Vorschrift könnte die Verwertung der in einem Aufsichtsverfahren gewonnenen Erkenntnisse in anderen Aufsichtsverfahren verbieten. Dies entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift und auch nicht der Gesetzesbegründung. So muss es z.B. möglich sein, aufgrund festgestellter Mängel des QS-Systems im Rahmen der SU ein Verfahren gegen den QK-Prüfer einzuleiten, der die Mängel nicht beanstandet hat. § 62b Abs. 4 (neu) § 63a Abs. 1 Satz 3 § 63a Abs. 2 Satz 9 (neu) § 63a Abs. 3 Satz 3 (neu) (1) ³Auf die Besetzung des Gerichts findet § 72 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung. (1) ³Auf die Besetzung des Gerichts findet § 72 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung. Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet in der Besetzung des Vorsitzers sowie mit zwei Wirtschaftsprüfern als Beisitzer. 9 (2) Die mündliche Verhandlung kann auch durchgeführt werden, wenn das Mitglied nicht erschienen ist, sofern es ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. 3 Unbeschadet des Satzes 2 dürfen der Rügebescheid und die Untersagungsverfügung in Art und Höhe der Rechtsfolgen auch zum Nachteil des 4 Mitglieds geändert werden. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. 2 Ergänzung um einen Absatz 4, durch den gesetzlich festgelegt wird, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte im Zusammenhang mit Sonderuntersuchungen keine aufschiebende Wirkung haben. Derzeit kann die Anordnung einer Sonderuntersuchung durch eine Anfechtungsklage auf Jahre unterlaufen werden (vgl. auch zu § 63b Abs. 4-neu zum Rechtsschutz). Der Umstand, ob mit oder ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, hat keine Auswirkungen auf das Erfordernis des beruflichen Sachverstandes. § 72 Abs. 2 Satz 2 regelt aber nur die Hauptverhandlung, insoweit bedarf es einer Klarstellung. Gesetzliche Klarstellung, dass § 98 Satz 1 entsprechend auch im Verfahren nach § 63a gilt. Gesetzliche Klarstellung, dass Verböserung möglich ist (st. Rechtsprechung des LG Berlin). Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4. Weitere Änderungen der WPO - Berufsaufsicht Vorschrift Derzeitige Fassung § 63a Abs. 3 Satz 4 Abs. 6 – 9 (neu) (3) Er kann nicht angefochten werden. 4 Regelungsvorschlag 4 (3) Er kann nicht angefochten werden. 1 (6) Außer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 kann die Entscheidung des Landgerichts durch das Mitglied und den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer durch weitere Beschwerde angefochten werden. ²Zuständig für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist das Oberlandesgericht (Senat für Wirtschaftsprüfersachen) am Sitz der Wirtschaftsprüferkammer. ³Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden sowie zwei Wirtschaftsprüfern als Beisitzer. 1 (7) Die weitere Beschwerde ist binnen einer Woche beim Landgericht schriftlich einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35 der Strafprozessordnung) der Entscheidung des Landgerichts. ²Wird die weitere Beschwerde durch das Mitglied eingelegt, gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend. ³Wird die Beschwerde durch den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer eingelegt, erhält das Mitglied durch das Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme. 4 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. (8) Das Landgericht ist zu einer Abänderung seiner durch weitere Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt.. 1 (9) Eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht findet nur statt, wenn sie das Gericht für erforderlich hält. ²Abs. 2 Satz 6 bis 9 gelten entsprechend mit der 3 Begründung für die Änderung Nach Ansicht von Herrn Dr. Pickel (Präs. LG Berlin und Vorsitzender der Kammer für berufsgerichtliche Verfahren gegen WP/vBP) sind die Vorschriften „verfahrensrechtlich unterdimensioniert“: Gegen den Beschluss des LG im Verfahren nach § 63a WPO gibt es keine weiteren Rechtsmittel. Dies ist nicht mehr angemessen, nachdem die WPK Rügen nicht mehr nur in Fällen geringer Schuld erlassen und diesen mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verbinden kann. Weitere Änderungen der WPO - Berufsaufsicht Vorschrift § 63b (neu) Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung Maßgabe, dass von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung auch die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen ist. ³Im Übrigen gelten Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 entsprechend. § 63b (Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz) (1) Verwaltungsakte der Berufsaufsicht können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den das Landgericht (Kammer für Wirtschaftsprüfersachen) entscheidet, auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. 1 (2) Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen der Wirtschaftsprüferkammer können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. ²Dies gilt nicht, wenn Verfahrenshandlungen nach Satz 1 vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Abs. 1-3: Regelung für Rechtsbehelfe gegen VAe im BABereich mit Zuweisung an die Berufsgerichtsbarkeit. Dies vermeidet Parallelverfahren und prozesstaktisches Vorgehen (vgl. z.B. zum Auskunftsverfahren nach § 62 WPO: Die Anordnung kann auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden, deren Nichtbeachtung kann aber auch als Pflichtenverstoß gewertet werden und würde im berufsgerichtlichen Verfahren überprüft) 1 (3) Für das Verfahren gelten §§ 63 Absatz 5, 63a Absatz 1 und 2 entsprechend. ²Die Entscheidung des Landgerichts kann nicht angefochten werden. ³Abweichend von § 63a Absatz 1 Satz 3 entscheidet der Vorsitzende als Einzelrichter; bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung kann er die Entscheidung auf die Kammer übertragen. 1 (4) Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte der Berufsaufsicht haben keine 4 Abs.4: Sofortige Vollziehbarkeit aller VAe nach § 62 und anderen Regelungen im BA-Bereich. Dies dient einer Verfahrensförderung. Der Rechtsschutz ist dadurch gewährleistet, dass entspr. § 80 Abs. 5 VwGO die Weitere Änderungen der WPO - Berufsaufsicht Vorschrift § 64 Abs. 3 Satz 2 § 64 Abs. 5 (neu) Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung aufschiebende Wirkung in begründeten Fällen hergestellt werden kann (vgl. auch zu § 62b Abs. 4-neu). (3) ²Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, es unabweisbar erfordern. aufschiebende Wirkung. ²§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (3) ²Die Genehmigung soll gegenüber Gerichten und Behörden, die in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben tätig werden, nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, es unabweisbar erfordern. Die Berufsaufsicht hat das Ziel der Qualitätssicherung und -verbesserung im Berufsstand und dient nicht der Verfolgung von Individualinteressen. Dies ist mit den Zielen öffentlicher Aufsichtsstellen vergleichbar, eine Partizipation dieser Stellen an der Tätigkeit der WPK zur Beförderung deren Aufgabenerfüllung und Schonung von Ressourcen ist sinnvoll. Eine Nutzung der Erkenntnisse der Aufsicht (ohne finanzielle Belastung) zur Verfolgung von Individualinteressen stellt eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung sonstiger Dritter dar. Das Interesse öffentlicher Aufsichtsstellen ist daher höher zu bewerten als ein Parteiinteresse, was durch die Ergänzung zum Ausdruck gebracht wird. (5) Über gegen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer geführte Berufsaufsichtsverfahren dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen unterrichten 1. den Vertretenen, sofern die Berufspflichtverletzung im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses begangen wurde; - Informationsmöglichkeit an den Arbeitgeber bei BAVerfahren gegen Arbeitnehmer 2. die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; - Informationsmöglichkeit an die DPR und die BaFin 3. die Aufsichtsbehörden über genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden. - Informationsmöglichkeit an die Aufsichtsbehörde von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden In den Fällen der Nr. 2 und 3 ist die Unterrichtung nur zulässig, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung der dort genannten Einrichtungen erforderlich ist. 5 Weitere Änderungen der WPO - Berufsaufsicht Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung § 83a Abs. 1 (1) Über eine Pflichtverletzung eines Wirtschaftsprüfers, der zugleich der Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, wird im berufsgerichtlichen Verfahren nur dann entschieden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers im Zusammenhang steht oder wenn wegen der Schwere der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren mit dem Ziel der Ausschließung aus dem Beruf eingeleitet worden ist. (1) Über eine Pflichtverletzung eines Wirtschaftsprüfers, der zugleich der Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, wird im berufsgerichtlichen Verfahren nur dann entschieden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers im Zusammenhang steht oder wenn wegen der Schwere der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren mit dem Ziel der Ausschließung aus dem Beruf eingeleitet worden ist. dass das Gericht eine Maßnahme nach § 68 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 erlässt. Durch die Auffächerung des berufsgerichtlichen Maßnahmenkatalogs ist es nicht mehr sachgerecht, bei Doppelbändern die Zuständigkeit der WPO-Berufsgerichte – neben dem Schwerpunktgesichtspunkt – nur auf die Ausschließung aus dem Beruf abzustellen. § 99 Abs. 2 Satz 1 (2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Vertretern der obersten Landesbehörde, Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer und den 2 Wirtschaftsprüfern der Zutritt gestattet. Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen. (2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Vertretern der obersten Landesbehörde, Vertretern der Abschlussprüferaufsichtskommission, Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer und den Wirtschaftsprüfern der Zutritt gestattet. 2 Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen. (3) Wird der Rügebescheid, den Fall des § 63a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben oder wird die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Wirtschaftsprüfers im berufsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 69 Abs. 2 Satz 2 festgestellt (§ 63a Abs. 5 Satz 2), so sind die notwendigen Auslagen des (3) Wird der Rügebescheid, den Fall des § 63a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben oder wird die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Wirtschaftsprüfers im berufsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 69 Abs. 2 Satz 2 festgestellt (§ 63a Abs. 5 Satz 2), so sind die notwendigen Auslagen § 124a Abs. 3 1 1 1 6 Zu den nichtöffentlichen Verhandlungen der Berufsgerichte sollten auch Vertreter der APAK zugelassen werden. Umgekehrt dürfte es nach Übertragung der Zuständigkeit für Bestellung und Widerruf auf die WPK keinen Grund mehr geben, Vertretern der Landeswirtschaftsministerien den Zutritt zu gestatten, zumal davon in der Praxis kein Gebrauch gemacht wird. Durch den neuen Satz 2 des Absatzes 3 soll sichergestellt werden, dass für den Fall, dass der WP zwar im Ergebnis im Verfahren nach § 63a WPO „obsiegt“, dies aber auf einem Sachvortrag beruht, der im Zeitpunkt der Rügeentscheidung nicht vorgetragen war, die Kosten nicht der WPK, sondern dem WP auferlegt werden. Weitere Änderungen der WPO - Berufsaufsicht Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Wirtschaftsprüfers der Wirtschaftsprüferkammer aufzuerlegen. des Wirtschaftsprüfers der Wirtschaftsprüferkammer aufzuerlegen. 2 Beruht die Aufhebung oder Abänderung des Rügebescheids oder gegebenenfalls der Untersagungsverfügung auf nachträglichem Sachvortrag des Wirtschaftsprüfers, sind diesem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 126a Abs. 2 (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist. § 126a Abs. 5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer 2 entsprechend. Die Frist beträgt fünf Jahre. § 126a Abs. 6 (6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben, sowie über Belehrungen der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Antrag des Wirtschaftsprüfers nach fünf Jahren zu 2 tilgen. Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist. ²Für die Löschung und Vernichtung beginnt die Frist mit dem auf das Jahr, in dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist, folgenden Jahr. 1 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer 2 entsprechend. Die Frist beträgt für Rügen ohne oder mit Geldbuße unter 10.000 Euro fünf, für Rügen mit Geldbuße ab 10.000 Euro zehn Jahre. 1 (6) Sonstige Vorgänge, Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben, sowie über Belehrungen der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Antrag des Wirtschaftsprüfers nach 2 fünf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 1 1 1 Stand: 31/3/2015 7 Begründung für die Änderung Klare Regelung einer handhabbaren Vernichtungspraxis – das Verwertungsverbot bleibt taggenau bestehen. Verlängerung der Tilgungsfrist auf 10 Jahre wegen Zuständigkeitsverlagerung auf WPK für Rügen, die mit einer Geldbuße von mind. 10.000 Euro verbunden sind. Gesetzliche Klarstellung: es sind sämtliche andere Vorgänge (außer Rüge oder berufsgerichtliche Maßnahme) erfasst und die WPK hat die Möglichkeit, BA-Akten, denen keine Sanktion zugrunde lag, auch ohne Antrag des Berufsangehörigen nach 5 Jahren zu vernichten (Analogie zu Absatz 5). Anlage 2 Inhalt: - Reinschrift der vorgeschlagenen Neuregelung zu § 43a WPO - Änderungen und Erläuterungen zu § 43a WPO in Synopsenform § 43a Regeln der Berufsausübung (1) Berufsangehörige üben ihren Beruf aus 1. in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gemäß § 44b; 2. als gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften; 3. als zeichnungsberechtigter Angestellter bei Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Personengesellschaften nach § 44b Abs. 2, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und Prüfungsstellen von Sparkassen und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; 4. als gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer Buchprüfungsgesellschaft, einer Rechtsanwaltsgesellschaft, einer Steuerberatungsgesellschaft; 5. als zeichnungsberechtigter Angestellter bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft oder als gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen Prüfungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen; 6. als gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen; 7. als Angestellter der Wirtschaftsprüferkammer und der [Abschlussprüferaufsichtsbehörde]; 8. als Angestellter einer nach § 342 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz durch Vertrag anerkannten Einrichtung, als Angestellter einer nach § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Vertrag anerkannten Prüfstelle oder als Angestellter einer nicht gewerblich tätigen Personenvereinigung, deren ordentliche Mitglieder Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften oder Personen und Personengesellschaften sind, die die Voraussetzungen des § 44b Abs. 2 Satz 1 erfüllen, und deren ausschließlicher Zweck die Vertretung der beruflichen Belange der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ist und in der Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften die Mehrheit haben; 9. als Angestellter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich um eine Tätigkeit nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt oder 10. als Angestellter eines Prüfungsverbands nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen. (2) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers sind 1. die Ausübung eines freien Berufes auf dem Gebiet der Technik und des Rechtswesens und eines Berufs, mit dem die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist; 2. die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an wissenschaftlichen Instituten oder Hochschulen; 3. die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, deren Mitglieder ausschließlich Personen sind, mit denen die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist; 4. die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer und Steuerberater und zur Fortbildung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und 5. die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit und die freie Vortragstätigkeit. 1 (3) Berufsangehörige dürfen nicht ausüben 1. eine gewerbliche Tätigkeit; 2. jede Tätigkeit auf Grund eines Anstellungsverhältnisse mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle; 3. jede Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses oder eines nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnisses mit Ausnahme des in Absatz 2 Nr. 2 genannten Falles. § 44a bleibt unberührt. 2 Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer Berufsangehörigen genehmigen, eine Tätigkeit nach Abs. 3 Satz 1 auszuüben, wenn diese einer der Tätigkeiten nach Abs. 1 oder Abs. 2 vergleichbar ist und durch die Tätigkeit das Vertrauen in die Einhaltung der Berufspflichten nicht gefährdet werden kann. 3 Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer die Eingehung eines außerberuflichen Anstellungsverhältnisses vorübergehend genehmigen, wenn es der Übernahme einer Notgeschäftsführung oder der Sanierung einer gewerblichen Gesellschaft dient Weitere Änderungen der WPO - § 43a WPO Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag § 43a Regeln der Berufsausübung (1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf § 43a Regeln der Berufsausübung (1) Berufsangehörige Wirtschaftsprüfer dürfen üben Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. ihren Beruf aus selbständig Die Neufassung greift die Rechtsprechung des BVerwG auf, nach der ein Wirtschaftsprüfer seinen Beruf grundsätzlich in einer originären Berufsausübungsform des § 43a Abs. 1 WPO ausüben muss. Da das Berufsbild des WPs sich in den letzten Jahrzenten erheblich erweitert hat, ist der Katalog in § 43a Abs. 1 anzupassen. Dieser nimmt auch einen großen Teil der bisher gem. § 43a Abs. 2 zulässigen und nach Abs. 4 vereinbaren Tätigkeiten auf, die wegen ihrer besonderen Nähe zur Berufsausübung inzwischen auch WP-typisch sind. Daraus folgt, dass WP bei einer Tätigkeit nach § 43a Abs. 1 Nr. 4 ff anders als bisher nicht mehr verpflichtet sind, eine bisher nur vereinbare, nun originäre Tätigkeit, im Zweifel auch nur formal eine eigene Praxis zum Berufsregister anzumelden und den entsprechenden Versicherungsschutz nachzuweisen. selbständig in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gemäß § 44b, als Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie als zeichnungsberechtigte Vertreter oder als zeichnungsberechtigte Angestellte bei Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ausüben. 1. in eigener Praxis oder in gemeinsamer § 43a Abs. 1 Nr. 1 WPO-E legt § 44b WPO-E zugrunde. redaktionelle Vereinfachung Berufsausübung gemäß § 44b; 2. als gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs (2) Wirtschaftsprüfer dürfen als Begründung für die Änderung Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften; 3. sowie als zeichnungsberechtigte Vertreter oder als zeichnungsberechtigter Angestellter bei Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Personengesellschaften nach § 44b Abs. 2, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; „zeichnungsberechtigter Vertreter“ ist ein Pleonasmus. Maßgeblich ist allein, ob der Vertreter aufgrund eines Anstellungsverhältnisses oder als freier Mitarbeiter, mithin aus einer eigenen Praxis heraus, tätig wird. Die Zeichnungsbefugnis des Angestellten folgt zwingend aus der Verpflichtung zur Eigenverantwortlichkeit (§ 44 WPO). Eröffnet wird auch die Tätigkeit als Angestellter einer Sozietät oder einer einfachen Partnerschaft (mbB), sofern WP hieran beteiligt sind. Die Möglichkeit beim Arbeitgeber Vorbehaltsaufgaben wahrzunehmen zu können ist nicht mehr erforderlich. (2) Wirtschaftsprüfer dürfen redaktionelle Vereinfachung Vorstands- 4. als gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des 1 Weitere Änderungen der WPO - § 43a WPO Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung mitglieder, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen einer Buchprüfungsgesellschaft, einer Rechtsanwaltsgesellschaft, einer Steuerberatungsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt ist, nur tätig werden, wenn sie befugt bleiben, Aufträge auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 dürfen Wirtschaftsprüfer als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft oder als Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen einer ausländischen Prüfungsgesellschaft tätig werden, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen einer ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs als Vorstands-mitglieder, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene einer Buchprüfungsgesellschaft, einer Rechtsanwaltsgesellschaft, einer Steuerberatungsgesellschaft; oder einer Partnerschafts-gesellschaft, die Personen nicht als Wirtschafts-prüfungsgesellschaft oder Buchprüfungs- gesellschaft anerkannt ist, nur tätig werden, wenn sie befugt bleiben, Aufträge auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § Die Befugnis, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchzuführen ist nicht mehr im jedem Fall erforderlich. 316 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 dürfen Wirtschaftsprüfer 5. als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigter Angestellter bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft oder als gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des zur redaktionelle Vereinfachung gesetzlichen Vertretung berufenen Organs Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene einer ausländischen Prüfungsgesellschaft tätig werden, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen;. 6. als gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des redaktionelle Vereinfachung zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs Personen Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, geschäftsführende Personen, persönlich haftende oder nach dem einer ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft oder Steuerberatungs-gesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des SteuerberatungsPartnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen 2 Weitere Änderungen der WPO - § 43a WPO Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung Bundesrechtsanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen. (3) Wirtschaftsprüfer dürfen nicht ausüben 1. eine gewerbliche Tätigkeit; 2. jede Tätigkeit auf Grund eines Anstellungsvertrages mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 sowie in Absatz 4 Nr. 2, 3, 4, 5 und 8 genannten Fälle; in Ausnahmefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer eine treuhänderische Verwaltung in einem Anstellungsverhältnis für vereinbar erklären, wenn sie nur vorübergehende Zeit dauert und die Übernahme der Treuhandfunktion ein Anstellungsverhältnis erfordert; 3. jede Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses oder eines nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnisses mit Ausnahme des in Absatz 4 Nr. 2 genannten Falles. § 44a bleibt unberührt. (4) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers sind 1. die Ausübung eines freien Berufes auf dem Gebiet der Technik und des Rechtswesens und eines nach § 44b Abs. 1 sozietätsfähigen Berufs; 2. die Tätigkeit an wissenschaftlichen Instituten und als Lehrer an Hochschulen; 3. die Tätigkeit als Angestellter der Wirtschaftsprüferkammer; 4. die Tätigkeit als Angestellter einer nach § 342 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz durch Vertrag gesetzes im Wesentlichen entsprechen.; 7. die Tätigkeit als Angestellter der In § 43a Abs. 4 Nr. 3 war bisher nur die Tätigkeit als Angestellter der WPK Wirtschaftsprüferkammer und der [Abschluss- vorgesehen. Die Regelung wird jetzt um die Tätigkeit bei der prüferaufsichtsbehörde]; [Abschlussprüferaufsichtsbehörde] erweitert. Die Tätigkeit bei ausländischen Prüferaufsichten kann nach § 43a Abs. 3 Satz 2 WPO-E genehmigt werden. 8. als Angestellter einer nach § 342 Abs. 1 des Wortlaut des § 43a Abs.4 Nr. 4. Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz durch Vertrag anerkannten Einrichtung, als Angestellter einer nach § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Vertrag anerkannten Prüfstelle oder als Angestellter einer nicht gewerblich tätigen Personenvereinigung, deren ordentliche Mitglieder Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften oder Personen und Personengesellschaften sind, die die Voraussetzungen des § 44b Abs. 2 Satz 1 erfüllen, und deren ausschließlicher Zweck die Vertretung der beruflichen Belange der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ist und in der Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften die Mehrheit haben; 9. als Angestellter der Bundesanstalt für Wortlaut des § 43a Abs. 4 Nr. 4a. Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich um eine Tätigkeit nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt; oder 10. als Angestellter eines Prüfungsverbands Wortlaut des § 43 a Abs. 4 Nr. 8. 3 Weitere Änderungen der WPO - § 43a WPO Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung anerkannten Einrichtung, als Angestellter einer nach § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Vertrag anerkannten Prüfstelle oder als Angestellter einer nicht gewerblich tätigen Personenvereinigung, deren ordentliche Mitglieder Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften oder Personen und Personengesellschaften sind, die die Voraussetzungen des § 44b Abs. 2 Satz 1 erfüllen, und deren ausschließlicher Zweck die Vertretung der beruflichen Belange der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ist und in der Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften die Mehrheit haben; 4a. die Tätigkeit als Angestellter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich um eine Tätigkeit nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt; 5. die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, deren Mitglieder ausschließlich sozietätsfähige Personen sind; 6. die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen als Wirtschaftsprüfer, vereidigter nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen. (2) Vereinbar mit dem Beruf des Die Nr. 1, 2, 5 und 7 des § 43a Abs. 4 bleiben mit dem Beruf vereinbare Wirtschaftsprüfers sind Tätigkeiten, die neben dem Beruf des WP ausgeübt werden können. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um eigene Berufe (Nr. 1 und 2) oder um Tätigkeiten, deren Nähe zum Beruf nicht von vornherein feststeht (Nr. 3). Die Nrn. 4 und 5 beinhalten keine Organisationsformen, sondern Tätigkeiten vergleichbar § 2 WPO. Bei der Ausübung vereinbarer Tätigkeiten bedarf es weiterhin auch einer originären Tätigkeit. 1. die Ausübung eines freien Berufes auf dem Gebiet der Technik und des Rechtswesens und eines nach § 44b Abs. 1 sozietätsfähigen Berufs, mit dem die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist; 2. die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an wissenschaftlichen Instituten und als Lehrer anoder Hochschulen; 3. die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, deren Mitglieder ausschließlich sozietätsfähige Personen sind, mit denen die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist; 4. die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer und Steuerberater und zur Fortbildung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und 5. die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit und die freie 4 Wortlaut des § 43a Abs. 4 Nr. 1. vgl. Änderungsvorschlag zu § 44b (Anlage 4) Wortlaut des § 43a Abs. 4 Nr. 2 WPO leicht verändert zur Klarstellung. Wortlaut des § 43a Abs. 4 Nr. 5. Wortlaut des § 43a Abs. 4 Nr. 6 vgl. Änderungsvorschlag zu § 44b (Anlage 4) Wortlaut des § 43a Abs. 4 Nr. 7. Weitere Änderungen der WPO - § 43a WPO Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Buchprüfer und Steuerberater und zur Fortbildung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer; 7. die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit und die freie Vortragstätigkeit; 8. die Tätigkeit als Angestellter eines Prüfungsverbands nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen. Vortragstätigkeit. Begründung für die Änderung Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. 1 (3) Wirtschaftsprüfer Berufsangehörige dürfen nicht ausüben 1. eine gewerbliche Tätigkeit; 2. jede Tätigkeit auf Grund eines Anstellungsvertragesverhältnisse mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 sowie in Absatz 4 Nr. 2, 3, 4, 5 und 8 genannten Fälle; in Ausnahmefällen kann die Nach der ständigen Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis fallen unter die verbotenen Anstellungsverträge auch solche Tätigkeiten, die ohne Vertrag ausgeübt werden, also auch faktische Anstellungsverhältnisse. Dies soll klargestellt werden. Die Möglichkeit der Erteilung einer Genehmigung soll am Ende von § 43a Abs. 3 zusammengefasst werden. Wirtschaftsprüferkammer eine treuhänderische Verwaltung in einem Anstellungsverhältnis für vereinbar erklären, wenn sie nur vorübergehende Zeit dauert und die Übernahme der Treuhandfunktion redaktionelle Anpassung ein Anstellungsverhältnis erfordert; 3. jede Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses oder eines nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnisses mit Ausnahme des in Absatz 4 2 Nr. 2 genannten Falles. § 44a bleibt unberührt. 2 Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer Berufsangehörigen genehmigen, eine Tätigkeit nach Abs. 3 Satz 1 auszuüben, wenn diese einer der Tätigkeiten nach Abs. 1 oder Abs. 2 vergleichbar ist und durch die Tätigkeit das Vertrauen in die Einhaltung der Berufspflichten nicht gefährdet werden kann. 5 Die Regelung lehnt sich an § 44a S. 2 Alt 2 und an das Berufsrecht der Steuerberater und der Notare an. Voraussetzung für die Genehmigung ist zunächst, dass die beabsichtigte Tätigkeit einer originären oder vereinbaren Tätigkeit nach Inhalt und Form vergleichbar ist. Durch die notwendige Vergleichbarkeit mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 o. 2 wird den Berufsangehörigen gerade nicht die Möglichkeit eröffnet, die Tätigkeit eines Syndikus-WP (z.B. Leiter Rechnungswesen eines gewerblichen Unternehmens) auszuüben. Hierfür besteht weiter die Möglichkeit der Beurlaubung. Maßstab ist weiter, dass die Gefährdung von Berufspflichten ausgeschlossen werden kann (abstrakter Maßstab, Anschein reicht). Damit ist die WPO strenger als das Berufsrecht der Steuerberater und Notare. Eine Befristung soll in Abs. 3 S. 2 nicht ausdrücklich vorgesehen werden, es genügt ein Verweis in der Gesetzesbegründung auf allg. Verwaltungsrecht (§ 36 VwVfG), wonach Nebenbestimmungen, etwa Befristungen und Auflagen ohnehin möglich sind. Eine Befristung kommt in Betracht, wenn die genehmigte unvereinbare Tätigkeit weniger berufsnah ist (z.B. die Tätigkeit einer ausländischen Weitere Änderungen der WPO - § 43a WPO Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung Berufsgesellschaft, deren Berufsrecht der WPO nicht entspricht) und hinter der originären Berufsausübung vollständig zurücktritt (formal in eigener Praxis), um so den Gleichklang mit der Wiederbestellung zu wahren, die nach zehn außerberuflichen Jahren u. U. von der Ablegung einer Prüfung abhängig sein kann (§ 23 WPO). Satz 3 ersetz den gestrichenen § 43a Abs. 3 Nr. 2 Hs 2 WPO. Die Neuformulierung folgt der ständigen Entscheidungspraxis der Wirtschaftsprüferkammer. 3 Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer die Eingehung eines außerberuflichen Anstellungsverhältnisses vorübergehend genehmigen, wenn es der Übernahme einer Notgeschäftsführung oder der Sanierung einer gewerblichen Gesellschaft dient. 6 Weitere Änderungen der WPO - Berufliche Niederlassung, Bestellung, Zweigniederlassung und Beurlaubung Anlage 3 Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung §3 § 3 Berufliche Niederlassung (1) Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten; wird die Niederlassung in einem Staat begründet, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) oder die Schweiz ist, muss eine zustellungsfähige Anschrift im Inland unterhalten werden. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Wirtschaftsprüfers ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 43a Abs. 1 angestellten Wirtschaftsprüfers gilt die Niederlassung, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. (2) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist Sitz der Hauptniederlassung der Sitz der Gesellschaft. § 3 Berufliche Niederlassung (1) Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der Es erscheint nicht überzeugend, dass Berufsangehörige Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen die berufliche Niederlassung erst unmittelbar nach der und eine solche unterhalten.; wird die Bestellung begründen müssen. Ebenso wie die Niederlassung in einem Staat begründet, der Nichtunterhaltung einer beruflichen Niederlassung ein nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Widerrufstatbestand darstellt (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 WPO), Vertragsstaat des Abkommens über den sollte sie auch ein Bestellungshindernis begründen europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) oder (s. dort). Die Anpassung stellt auch einen Gleichklang mit die Schweiz ist, muss eine zustellungsfähige § 43a Abs. 1 WPO-E her. Anschrift im Inland unterhalten werden. Berufliche Niederlassung eines Nach der zu §§ 54 Abs. 1, 43a Abs. 1 WPO (s. dort) Berufsangehörigen selbständigen Wirtschaftsprüfers vorgeschlagenen Änderungen kommt dem Merkmal der ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Selbstständigkeit keine berufsrechtliche Bedeutung mehr Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche zu. Durch die Streichung von „eigene“ wird die Regelung Niederlassung eines ausschließlich nach § 43a Abs. 1 für angestellte Berufsangehörige entbehrlich. angestellten Wirtschaftsprüfers gilt die Niederlassung, von Anpassung an den geänderten § 4a GmbHG. Die WPK (2) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist geht in unveränderter Fortführung ihrer noch an das alte VerwaltungssSitz der Hauptniederlassung der Gesellschaftsrecht anknüpfenden Entscheidungspraxis Sitz der Gesellschaft. davon aus, dass Sitz der Gesellschaft i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 4 WPO der statuarische Sitz einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist. Dies führt dazu, dass Berufsgesellschaften, die von ihren gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen und einen Verwaltungssitz an einem anderen Ort als dem statuarischen Sitz unterhalten, einen Wirtschaftsprüfer/gesetzlichen Vertreter am Ort des statuarischen Sitzes benennen müssen, um die Anerkennungsvoraussetzung zu erfüllen. Der Verwaltungssitz wird daneben konsequent als Niederlassung betrachtet, so dass bei fehlerhafter Besetzung des Verwaltungssitzes zwar eine Berufspflicht verletzt wird, aber keine Anerkennungsvoraussetzung der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. 1 Weitere Änderungen der WPO - Berufliche Niederlassung, Bestellung, Zweigniederlassung und Beurlaubung Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung entfällt. Im Sinne der von § 1 Abs. 3 WPO vorgegebenen verantwortlichen Führung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durch Wirtschaftsprüfer ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ein Interesse daran hat, dass der Sitz der Gesellschaft, von dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird, mithin dem Verwaltungssitz, durch mindestens einen Wirtschaftsprüfer/gesetzlichen Vertreter verantwortlich geführt wird. (3) Wirtschaftsprüfer Berufsangehörige und Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. (3) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungs- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen gesellschaften dürfen Zweigniederlassungen Zweigniederlassungen nach den Vorschriften nach den Vorschriften dieses Gesetzes dieses Gesetzes begründen. begründen. § 15 § 15 Bestellungsbehörde und Gebühren … § 15 Bestellungsbehörde und Gebühren § 16 § 16 Versagung der Bestellung (1) Die Bestellung ist zu versagen, 1. wenn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt wurde; 2. wenn infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht gegeben ist; 3. solange die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht vorliegt, es sei denn, es besteht ausschließlich eine Tätigkeit als Organmitglied oder eine § 16 Versagung der Bestellung (1) Die Bestellung ist zu versagen, 1. wenn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt wurde; 2. wenn infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht gegeben ist; 3. solange die vorläufige Deckungszusage auf den redaktionelle Vereinfachung Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtver- sicherungder nach § 54 Abs. 1 notwendige Versicherungsschutz nicht vorliegt, es sei denn, es besteht ausschließlich eine Tätigkeit als 2 In der Überschrift zu § 15 können die Worte „und Gebühren“ ersatzlos gestrichen werden, da die frühere Regelung zur Gebührenerhebung schon vor längerer Zeit in § 61 und das Satzungswerk der WPK verlagert wurde. Weitere Änderungen der WPO - Berufliche Niederlassung, Bestellung, Zweigniederlassung und Beurlaubung Vorschrift Derzeitige Fassung Anstellung nach § 43a Abs. 1; 4. wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigen würde; 5. wenn der Bewerber oder die Bewerberin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben; 6. solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar ist; 7. wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet oder eine Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) vorliegt. (2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen. (3) Über die Versagung der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer. Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung Organmitglied oder eine Anstellung nach § 43a Abs. 1; 4. wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigen würde; 5. wenn der Bewerber oder die Bewerberin aus gesundheitlichen oder anderen Es stellt sich die Frage, ob „andere Gründe“ Gründen nicht nur vorübergehend nicht in Richtlinienkonform als „guter Leumund“ zu interpretieren der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß ist. Für einen Widerruf ist diese Regelung aber wohl zu auszuüben; unbestimmt, so dass sich eine Konkretisierung empfiehlt. 6. solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 44a § 43a Abs. 3 unvereinbar istoder § 44a Abs. 1 WPO enthält eine unvereinbare Tätigkeit. Im nicht nach § 43a Satz 2 genehmigungsfähig Übrigen Anpassung an § 43a Abs. 3 WPO-E. ist; 7. wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet oder eine Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) vorliegt, 8. keine berufliche Niederlassung gem § 3 Das Fehlen einer beruflichen Niederlassung wird Abs. 1 Satz 1 unterhält. orientiert an § 20 Abs. 2 Nr. 6 WPO als (2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn Bestellungshindernis ausgestaltet (siehe auch den der Bewerber sich so verhalten hat, dass die Änderungsvorschlag zu § 3 Abs. 1 WPO). Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Berufsangehöriger Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. Wirtschaftsprüfer nicht genügen. 3 Weitere Änderungen der WPO - Berufliche Niederlassung, Bestellung, Zweigniederlassung und Beurlaubung Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung (3) Über die Versagung der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer. § 16a § 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren (1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 5 erforderlich ist, gibt die Prüfungsstelle dem Bewerber oder der Bewerberin auf, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist ein Gutachten eines bestimmten Arztes oder einer bestimmten Ärztin über den Gesundheitszustand des Bewerbers oder der Bewerberin vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers oder der Bewerberin beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber oder die Bewerberin zu tragen. (2) … (3) … § 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren (1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 5 erforderlich ist, gibt die Prüfungsstelle Redaktionelle Anpassung an die Verwaltungspraxis bei Wirtschaftsprüferkammer dem Bewerber oder sachgerechter Zuweisung der Zuständigkeit. der Bewerberin auf, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist ein Gutachten eines bestimmten Arztes oder einer bestimmten Ärztin über den Gesundheitszustand des Bewerbers oder der Bewerberin vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers oder der Bewerberin beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber oder die Bewerberin zu tragen. (2) … (3) … § 23 § 23 Wiederbestellung (1) Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann wiederbestellt werden, wenn 1. die Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist; 2. im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind; § 23 Wiederbestellung (1) Ein ehemaliger Berufsangehöriger Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. Wirtschaftsprüfer kann wiederbestellt werden, wenn 1. die Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist; 2. im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der rechtskräftigen Ausschließung 4 Weitere Änderungen der WPO - Berufliche Niederlassung, Bestellung, Zweigniederlassung und Beurlaubung Vorschrift Derzeitige Fassung 3. die Bestellung zurückgenommen oder widerrufen ist und die Gründe, die für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen. (2) Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich. Die Wirtschaftsprüferkammer kann im Einzelfall anordnen, daß sich der Bewerber der Prüfung oder Teilen derselben zu unterziehen hat, wenn die pflichtgemäße Ausübung des Berufes sonst nicht gewährleistet erscheint. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 7 und 12 sinngemäß. (3) … § 46 § 46 Beurlaubung (1) Wirtschaftsprüfer, die vorübergehend eine mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeit aufnehmen wollen, können auf Antrag von der Wirtschaftsprüferkammer beurlaubt werden. (2) Sie dürfen während der Zeit ihrer Beurlaubung die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben und die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer" nicht führen. Die Beurlaubung soll zunächst höchstens für ein Jahr gewährt und jeweils höchstens um ein Jahr verlängert werden. Die Gesamtzeit der Beurlaubung soll drei aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten. Regelungsvorschlag mindestens acht Jahre verstrichen sind; die Bestellung zurückgenommen oder widerrufen ist und die Gründe, die für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen. (2) Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich. Die Wirtschaftsprüferkammer kann im Einzelfall anordnen, daß sich der Bewerber der Prüfung oder Teilen derselben zu unterziehen hat, wenn die pflichtgemäße Ausübung des Berufes sonst nicht gewährleistet erscheint. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 7 und 12 sinngemäß. (3) … Begründung für die Änderung 3. Unklar ist derzeit, wer für die Abnahme der Prüfung verfahrensrechtlich einschließlich etwaiger Rechtsbehelfe zuständig ist. Ggf. empfiehlt sich hier eine Regelung, dass dies die Prüfungsstelle bei der Wirtschaftsprüferkammer ist. § 46 Beurlaubung (1) WirtschaftsprüferBerufsangehörige, die Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. vorübergehend eine mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeit aufnehmen wollen, können auf Antrag von der Wirtschaftsprüferkammer beurlaubt werden. (2) Sie dürfen während der Zeit ihrer Beurlaubung die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben und die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfer" Die Regelung zur Führung der Berufsbezeichnung soll nicht führen. Die Beurlaubung soll zunächst höchstens für in § 18 Abs. 3 zusammengefasst werden. ein Jahr gewährt und jeweils höchstens um ein Jahr Abs. 2 Satz 2 hat keine praktische Bedeutung und verlängert werden. Die Gesamtzeit der belastet die Berufsangehörigen mit unbefristeten oder Beurlaubung soll drei fünf aufeinanderfolgende über ein Jahr hinaus befristeten Verträgen mit einer Jahre nicht überschreiten. unnötigen Förmelei. Die Verlängerung der Beurlaubung entspricht dem wiederholt vorgetragenen Interesse der Berufsangehörigen. . 5 Weitere Änderungen der WPO - Berufliche Niederlassung, Bestellung, Zweigniederlassung und Beurlaubung Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung § 47 § 47 Zweigniederlassungen Zweigniederlassungen müssen jeweils von wenigstens einem Wirtschaftsprüfer geleitet werden, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat. Für Zweigniederlassungen von in eigener Praxis tätigen Wirtschaftsprüfern kann die Wirtschaftsprüferkammer Ausnahmen zulassen. § 47 Zweigniederlassungen Zweigniederlassungen müssen jeweils von wenigstens einem Wirtschaftsprüfer Berufsangehörigen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Abschlussprüfer oder Abschlussprüferin mit berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung geleitet werden, der seine Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. Stellt die Wirtschaftsprüferordnung europäische Abschlussprüfer und Wirtschaftsprüfer gleich, müssen europäische Abschlussprüfer auch Zweigniederlassungsleiter sein können. Die vorgeschlagene Änderung entspricht der bisherigen europarechtsfreundlichen Verwaltungspraxis. berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung Für Zweigniederlassungen von in eigener Praxis tätigen Wirtschaftsprüfern kann die Wirtschaftsprüferkammer Ausnahmen zulassen. hat. 6 Weiteren Änderungen der WPO - Gemeinsame Berufsausübung, § 44b WPO nebst Folgeänderungen Vorschrift § 44b Anlage 4 Derzeitige Fassung Gemeinsame Berufsausübung; Außen- und Scheinsozietät Regelungsvorschlag Gemeinsame Berufsausübung; Außen- und Scheinsozietät Begründung für die Änderung (1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf mit natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die der Berufsaufsicht einer Berufskammer eines Berufes im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung haben, örtlich und überörtlich in Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Sozietäten) gemeinsam ausüben. Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, darf eine Sozietät nur bezogen auf die anwaltliche Berufsausübung eingegangen werden. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts. (1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf mit natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die der Berufsaufsicht einer Berufskammer eines Berufes im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung haben, örtlich und überörtlich in Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Sozietäten) in Personengesellschaften gemeinsam ausüben. Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, darf eine Sozietät eine solche Personengesellschaft nur bezogen auf die anwaltliche Berufsausübung eingegangen werden. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts. Keine berufsrechtliche Beschränkung mehr für die Wahl der Rechtsform für die gemeinsame Berufsausübung in Personengesellschaften außerhalb anerkannter Berufsgesellschaften; einheitliche berufsrechtliche Rahmenbedingungen in allgemeiner Form wie in § 56 Abs. 1 StBerG. (2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit natürlichen und juristischen Personen sowie mit Personengesellschaften, die in einem ausländischen Staat als sachverständige Prüfer ermächtigt oder bestellt sind, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen und sie in dem ausländischen Staat ihren Beruf gemeinsam mit Wirtschaftsprüfern ausüben dürfen. Eine gemeinsame Berufsausübung ist weiter zulässig mit Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz entsprechenden Beruf ausüben und mit Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Steuerberatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf in Sozietäten gemeinsam ausüben dürfen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit natürlichen und juristischen Personen sowie mit Personengesellschaften, die in einem ausländischen Staat als sachverständige Prüfer ermächtigt oder bestellt sind, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen und sie in dem ausländischen Staat ihren Beruf gemeinsam mit Wirtschaftsprüfern ausüben dürfen. Eine gemeinsame Berufsausübung ist weiter zulässig mit Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz entsprechenden Beruf ausüben und mit Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Steuerberatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf in Sozietäten gemeinsam ausüben dürfen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Berufsangehörige dürfen ihren Beruf in Sozietäten mit Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 … nur dann ausüben, wenn die der Wirtschaftsprüferkammer … nachweisen, dass… (4) Berufsangehörige dürfen ihren Beruf in Sozietäten in Personengesellschaften mit Personen im Sinne von Absatz 1 Satz1 … nur dann gemeinsam ausüben, wenn sie der Wirtschaftsprüferkammer … nachweisen, dass… Wenn ja, dann Folgeänderungen z.B. in § 43a Abs. 2 (siehe Anlage 2), in den Vorschriften zum Berufsregister und zum Versicherungsschutz (siehe nachfolgend). Vorschrift Derzeitige Fassung (5) Wirtschaftsprüfer haben die gemeinsame Berufsausübung unverzüglich zu beenden, wenn sie aufgrund des Verhaltens eines Mitglieds der Sozietät ihren beruflichen Pflichten nicht mehr uneingeschränkt nachkommen können. Regelungsvorschlag (5) Wirtschaftsprüfer haben die gemeinsame Berufsausübung unverzüglich zu beenden, wenn sie aufgrund des Verhaltens eines Mitglieds der Sozietät Personengesellschaft ihren beruflichen Pflichten nicht mehr uneingeschränkt nachkommen können. Begründung für die Änderung § 38 Nr. 1 e) 1. Wirtschaftsprüfer, und zwar e) Name, Vorname, Berufe oder Firma und die Anschriften der beruflichen Niederlassungen der Mitglieder der Sozietät, Name der Sozietät und alle Veränderungen unter Angabe des Datums; dies gilt entsprechend im Falle der Kundmachung einer Sozietät, auch wenn die Voraussetzungen nach § 44b Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen 1. Wirtschaftsprüfer, und zwar e) Name, Vorname, Berufe oder Firma und die Anschriften der beruflichen Niederlassungen der Mitglieder der Sozietät einer Personengesellschaft im Sinne des § 44b, Name der Sozietät Personengesellschaft und alle Veränderungen unter Angabe des Datums; dies gilt entsprechend im Falle der Kundmachung einer Sozietät Personengesellschaft, auch wenn die Voraussetzungen nach § 44b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht vorliegen Folgeänderung bei Ausweitung des § 44b auf alle Personengesellschaften § 38 Nr. 1 g) 1. Wirtschaftsprüfer, und zwar g) Name, Vorname, Berufe und Anschriften der beruflichen Niederlassungen der Partner, Name der Partnerschaft sowie alle Veränderungen unter Angabe des Datums; dies gilt entsprechend im Falle der Kundmachung einer Partnerschaft, auch wenn die Voraussetzungen nach § 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nicht vorliegen 1. Wirtschaftsprüfer, und zwar g) Name, Vorname, Berufe und Anschriften der beruflichen Niederlassungen der Partner, Name der Partnerschaft sowie alle Veränderungen unter Angabe des Datums; dies gilt entsprechend im Falle der Kundmachung einer Partnerschaft, auch wenn die Voraussetzungen nach § 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nicht vorliegen Folgeänderung bei Ausweitung des § 44b auf alle Personengesellschaften. Die Partnerschaftsgesellschaft wird dann schon über Nr. 1 e) erfasst. § 54a Abs. 2 Die persönliche Haftung von Mitgliedern einer Sozietät (§ 44b) auf Schadenersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne namentlich bezeichnete Mitglieder der Sozietät beschränkt werden, die die vertragliche Leistung erbringen sollen. Die persönliche Haftung von Mitgliedern einer Sozietät (§ 44b) Personengesellschaft auf Schadenersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne namentlich bezeichnete Mitglieder der Sozietät Personengesellschaft beschränkt werden, die die vertragliche Leistung erbringen sollen. Durch die Erweiterung des § 44b auf Personengesellschaften ergibt sich jedenfalls redaktioneller Änderungsbedarf. Fraglich ist, ob auch in § 54a Abs. 2 auf Personengesellschaften oder konkret auf die GbR abgestellt werden sollte. Für letzteres spricht, dass die Regelung für PartG nicht erforderlich ist. Ob mit Blick auf etwaige andere (EUausländische) Gesellschaften eine allgemeinere Formulierung gewählt werden sollte, müsste entschieden werden. 2 Weitere Änderungen der WPO - Rücknahme- und Widerrufstatbestände bei WP/vBP und Berufsgesellschaften Anlage 5 Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung § 20 § 20 Rücknahme und Widerruf der Bestellung (1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen. (2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin 1. nicht eigenverantwortlich tätig ist oder eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar ist; 2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; 3. aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben; 4. nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 44b Abs. 4, § 54) unterhält oder die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt mit nennenswerter Dauer nicht aufrechterhalten hat und diese Unterlassung auch zukünftig zu besorgen ist; 5. sich in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall (§ 16 Abs. 1 Nr. 7) befindet; 6. eine berufliche Niederlassung gemäß § 3 § 20 Rücknahme und Widerruf der Bestellung (1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen. (2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Berufsangehörige Wirtschaftsprüfer oder die Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. Wirtschaftsprüferin 1. nicht eigenverantwortlich tätig ist oder eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 44a § 43a Abs. 3 unvereinbar oder nicht nach § 43a Satz 2 genehmigt ist; 2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; 3. aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben; 4. nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 44b Abs. 4, § 54) unterhält oder die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt mit nennenswerter Dauer nicht aufrechterhalten hat und diese Unterlassung auch zukünftig zu besorgen ist; 5. sich in nicht geordneten wirtschaftlichen 1 § 44a Abs. 1 WPO enthält eine unvereinbare Tätigkeit. Im Übrigen Anpassung an § 43a Abs. 3 WPO-E. Es stellt sich die Frage, ob „andere Gründe“ Richtlinienkonform als „guter Leumund“ zu interpretieren ist. Für einen Widerruf ist diese Regelung aber wohl zu unbestimmt, so dass sich eine Konkretisierung empfiehlt (siehe auch die Anmerkung zu § 16 Abs. 1 Nr. 5 WPO). Weitere Änderungen der WPO - Rücknahme- und Widerrufstatbestände bei WP/vBP und Berufsgesellschaften Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung Abs. 1 Satz 1 nicht unterhält; 7. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat. (3) Der Wirtschaftsprüfer und die Wirtschaftsprüferin haben der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen, 1. dass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 1), 2. dass er oder sie ein Anstellungsverhältnis eingeht oder dass eine wesentliche Änderung eines bestehenden Anstellungsverhältnisses eintritt (§ 43a Abs. 3Nr. 2), 3. dass er oder sie dauernd oder zeitweilig als Richter oder Richterin, Beamter oder Beamtin, Berufssoldat oder Berufssoldatin oder Soldat auf Zeit oder Soldatin auf Zeit verwendet wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 3). Der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Anstellungsverhältnis vorzulegen. (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 ist von einem Widerruf abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß der Wirtschaftsprüfer künftig eigenverantwortlich tätig sein, die nach § 43 Abs. 2 und § 43a Abs. 3 unvereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung künftig laufend unterhalten wird. Dem Wirtschaftsprüfer kann hierfür eine angemessene Frist gesetzt werden. Kommt er seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall (§ 16 Abs. 1 Nr. 7) befindet; 6. eine berufliche Niederlassung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht unterhält; 7. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat. (3) Der Wirtschaftsprüfer und die Wirtschaftsprüferin Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO und Berufsangehörige haben der Wirtschafts- sprachliche Vereinfachung. prüferkammer unverzüglich anzuzeigen, wenn eine unvereinbare Tätigkeit nach § 43a Abs. 3 § 44a Abs. 1 WPO enthält eine unvereinbare Tätigkeit. oder 44a ausgeübt wird. 1. dass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 1), 2. dass er oder sie ein Anstellungsverhältnis eingeht oder dass eine wesentliche Änderung eines bestehenden Anstellungsverhältnisses eintritt (§ 43a Abs. 3Nr. 2), 3. dass er oder sie dauernd oder zeitweilig als Richter oder Richterin, Beamter oder Beamtin, Berufssoldat oder Berufssoldatin oder Soldat auf Zeit oder Soldatin auf Zeit verwendet wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 3). Der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Anstellungsverhältnis vorzulegen. (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 ist von einem Widerruf abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß der Berufsangehörige Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. Wirtschaftsprüfer künftig eigenverantwortlich tätig sein, die nach § 43 Abs. 2 und § 43a Abs. 3 unvereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung künftig laufend unterhalten wird. Dem 2 Weitere Änderungen der WPO - Rücknahme- und Widerrufstatbestände bei WP/vBP und Berufsgesellschaften Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung Frist nicht nach, so ist der Widerruf der Bestellung auszusprechen. Von einem Widerruf in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 kann abgesehen werden, wenn der Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird, dass durch die nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht gefährdet sind. (5) (weggefallen) (6) Ist der Wirtschaftsprüfer wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag der Wirtschaftsprüferkammer einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Zum Betreuer soll ein Wirtschaftsprüfer bestellt werden. (7) … Berufsangehörigen Wirtschaftsprüfer kann hierfür eine angemessene Frist gesetzt werden. Kommt er seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist der Widerruf der Bestellung auszusprechen. Von einem Widerruf in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 kann abgesehen werden, wenn der Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird, dass durch die nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht gefährdet sind. (5) (weggefallen) Zustellungen werden dadurch bewirkt, dass das Schriftstück unter der Anschrift der zum Berufsregister angegebenen beruflichen Niederlassung zur Post gegeben wird. Das Schriftstück gilt am siebten Tag nach der Aufgabe zur Post (§ 2 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes) als bekannt gegeben. Zum Nachweis der Bekanntgabe ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. (6) Ist der Wirtschaftsprüfer wegen einer psychischen Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag der Wirtschaftsprüferkammer einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Zum Betreuer soll ein Wirtschaftsprüfer bestellt werden. 3 Da sich Widerrufsverfahren überwiegend gegen wenig rechtstreue Mitglieder richten, wäre eine Erleichterung der Bekanntmachung wünschenswert. Andernfalls droht das Widerrufsverfahren trotz materieller Rechtsgrundlage an formellen Hürden zu scheitern, da einem Zustellungsbevollmächtigen im Zweifel weder die Anhörung noch der Widerrufsbescheid zugestellt werden können. Es wäre daher sinnvoll, eine Zugangsfiktion in Anlehnung an § 15 VwVfG, § 184 Abs. 2 ZPO zu regeln. Satz 1 ist die Wiederholung von § 16 Abs. 1 VwVfG. Erforderlich ist nur Satz 2 einschließlich der redaktionellen Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. Weitere Änderungen der WPO - Rücknahme- und Widerrufstatbestände bei WP/vBP und Berufsgesellschaften Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung Wird ein Vertreter von Amts wegen bestellt, soll dieser Berufsangehöriger sein. (7) … § 34 § 34 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn 1. … 2. sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen, oder wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft, auch bezogen auf § 54 Abs. 1, nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der Wirtschaftsprüferkammer zu bestimmenden Frist, die bei Fortfall der in § 28 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen höchstens zwei Jahre betragen darf, den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt; bei Fortfall der in § 28 Abs. 4 genannten Voraussetzungen wegen eines Erbfalls muß die Frist mindestens fünf Jahre betragen; 3. ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer, ein persönlich haftender Gesellschafter oder ein Partner durch rechtskräftiges berufsgerichtliches Urteil aus dem Beruf ausgeschlossen ist oder einer der in § 28 Abs. 2 Sätze 1, 2 und Abs. 3 genannten Personen die Eignung zur Vertretung und Geschäftsführung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aberkannt § 34 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn 1. … 2. sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen, oder wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft, auch bezogen auf § 54 Abs. 1, nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der Wirtschaftsprüferkammer zu bestimmenden Frist, die bei Fortfall der in § 28 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 Die Regelung dient der sprachlichen Vereinfachung und genannten Voraussetzungen höchstens zwei Jahre räumt der Wirtschaftsprüferkammer ein weitgehendes betragen darf, den dem Gesetz entsprechenden Ermessen ein. Gesetzgeberische Grenzen werden Zustand herbeiführt; bei Fortfall der in § 28 Abs. 4 diesem Ermessen durch die Festlegung einer genannten Voraussetzungen wegen eines Höchstanpassungsfrist bei Fortfall der verantwortlichen Erbfalls muß die Frist mindestens fünf Jahre Führung und einer Mindestanpassungsfrist bei Fortfall betragen muss und wenn die der Anerkennungsvoraussetzung auf der verantwortliche Führung durch Berufsan- Beteiligungsebene infolge eines Erbfalles gesetzt. gehörige nicht mehr gewährleistet ist höchstens ein Jahre betragen darf, den dem Gesetz entsprechenden Zustand Die Regelung stellt klar, dass im Fall von Beteiligungen herbeiführt. Für die Dauer der Gewährten keine Ketten-Anpassungsfristen gewährt werden Anpassungsfrist gelten die Anerkennungs- müssen. voraussetzungen als erfüllt. 3. ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer, ein persönlich haftender Nr. 3 gehört systematisch vor Nr. 2, da Nr. 1 und Nr. 3 Gesellschafter oder ein Partner durch die an natürlichen Personen anknüpfen, während Nr. 2 4 Weitere Änderungen der WPO - Rücknahme- und Widerrufstatbestände bei WP/vBP und Berufsgesellschaften Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung ist, es sei denn, daß die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Wirtschaftsprüferkammer nachweist, daß jede Vertretungsund Geschäftsführungsbefugnis des Verurteilten unverzüglich widerrufen oder entzogen ist. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind. (3) rechtskräftiges berufsgerichtliches Urteil aus dem Beruf ausgeschlossen ist oder einer der in § 28 Abs. 2 Sätze 1, 2 und Abs. 3 genannten Personen die Eignung zur Vertretung und Geschäftsführung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aberkannt ist, es sei denn, daß die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Wirtschaftsprüferkammer nachweist, daß jede Vertretungsund Geschäftsführungsbefugnis des Verurteilten unverzüglich widerrufen oder entzogen ist. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Gesellschaft in nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind. (3) die Anerkennungsvoraussetzung insgesamt in den Blick nimmt. 5 Die Änderung beseitigt die Ungleichbehandlung zwischen Berufsangehörigen, bei denen schon das Vorliegen nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse für den Widerruf genügt und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen der Widerruf bisher erst erfolgen kann, wenn Vermögensverfall eingetreten ist. Die bisherige Differenzierung lässt sich sachlich schwer rechtfertigen, da bei Vorliegen nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ebenso wie bei Berufsangehörigen eine Gefährdung von Mandanten und Dritten nicht ausgeschlossen werden kann. Weitere Änderungen der WPO - Anerkennung von Berufsgesellschaften Anlage 6 Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag § 28 § 28 Voraussetzungen für die Anerkennung (1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen, der persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen, der geschäftsführenden Direktoren und Direktorinnen oder der Partner und Partnerinnen (gesetzliche Vertreter) Berufsangehörige oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen sind. Persönlich haftende Gesellschafter und Gesellschafterinnen können auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Prüfungsgesellschaften sein. Hat die Gesellschaft nur zwei gesetzliche Vertreter, so muss einer von ihnen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassener Abschlussprüfer oder zugelassene Abschlussprüferin sein. Mindestens eine in den Sätzen 1 bis 3 genannte Person oder Gesellschaft muss ihre berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben. § 28 Voraussetzungen für die Anerkennung (1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen, der persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen, der geschäftsführenden Direktoren und Direktorinnen oder der Partner und Partnerinnen (gesetzliche Vertreter) Berufsangehörige oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen sind. Persönlich haftende Gesellschafter und Gesellschafterinnen können auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Prüfungsgesellschaften sein. Hat die Gesellschaft nur zwei gesetzliche Vertreter, so muss einer von ihnen Wirtschaftsprüfer oder Wirt- Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. schaftsprüferin Berufsangehöriger, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassener Abschlussprüfer oder zugelassene Abschlussprüferin oder Abschlussprüfungsgesellschaft Ohne die Ergänzung passt die Regelung nicht mit § 28 sein. Mindestens eine in den Sätzen 1 bis 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 zusammen. genannte Person oder Gesellschaft muss ihre 1 Begründung für die Änderung Weitere Änderungen der WPO - Anerkennung von Berufsgesellschaften Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag (2) Neben Berufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Abschlussprüfern oder Abschlussprüferinnen und Prüfungsgesellschaften sind vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater und Steuerberaterinnen sowie Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen berechtigt, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Dieselbe Berechtigung kann die Wirtschaftsprüferkammer besonders befähigten Personen, die nicht in Satz 1 genannt werden und die einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und der Wirtschaftsprüferin zu vereinbarenden Beruf ausüben, auf Antrag erteilen. berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben. (2) Neben Berufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Abschlussprüfern oder Abschlussprüferinnen und Prüfungsgesellschaften sind vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater und Steuerberaterinnen sowie Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen berechtigt, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Dieselbe Berechtigung kann die Wirtschaftsprüferkammer besonders befähigten Personen, die nicht in Satz 1 genannt werden und die einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und der Wirtschaftsprüferin zu vereinbarenden Beruf ausüben, auf Antrag erteilen. (3) … (4) Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner, daß 1. … 1a. Gesellschafter vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater oder Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, Personen, mit denen eine gemeinsame Berufsausübung nach § 44b Abs. 2 zulässig ist, oder Personen sind, deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Geschäftsführerin, (3) … (4) Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner, daß 1. … 1a. Gesellschafter vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater oder Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, Personen, mit denen eine gemeinsame Berufsausübung nach § 44b Abs. 2 zulässig ist, oder Personen sind, deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Geschäftsführerin, 2 Begründung für die Änderung Weitere Änderungen der WPO - Anerkennung von Berufsgesellschaften Vorschrift Derzeitige Fassung 2. 3. 3a. 4. 5. 6. Partner oder Partnerin oder persönlich haftender Gesellschafter oder persönlich haftende Gesellschafterin nach Absatz 2 oder 3 genehmigt worden ist, und mindestens die Hälfte der Anzahl der in dieser Nummer genannten Personen in der Gesellschaft tätig ist; … … bei Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien denjenigen Personen nach Nummer 1a, die nicht in der Gesellschaft tätig sind, weniger als ein Viertel der Anteile am Nennkapital oder der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten gehören (einfache Minderheitenbeteiligung); bei Kommanditgesellschaften die Mehrheit der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, oder von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Abschlussprüfern, Abschlussprüferinnen oder von dort zugelassenen Prüfungsgesellschaften übernommen worden ist; … … Regelungsvorschlag Partner oder Partnerin oder persönlich haftender Gesellschafter oder persönlich haftende Gesellschafterin nach Absatz 2 oder 3 genehmigt worden ist, und mindestens die Hälfte der Anzahl der in dieser Nummer genannten Personen in der Gesellschaft tätig ist; 1 b) bei Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien Gesellschafter in der Gesellschaft tätige Mitarbeiter sind und diesen weniger als ein Viertel der Anteile am Nennkapital oder der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten gehört (einfache Minderheitenbeteiligung); 2. … 3. … 3a. bei Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien denjenigen Personen nach Nummer 1a, die nicht in der Gesellschaft tätig sind, weniger als ein 3 Begründung für die Änderung Die Erweiterung der Beteiligungsmöglichkeit an Wirtschafsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften soll den Berufsgesellschaften sogenannte Mitarbeiterbeteiligungsmodelle ermöglichen. Insoweit kommt es nur auf die Tätigkeit dieser Personen in der Gesellschaft und nicht auf deren Berufsqualifikation an. Um dieser Personengruppe keinen möglicherweise kritischen Einfluss auf die Geschäftspolitik der Berufsgesellschaft zu ermöglichen, soll die Beteiligung wie auch im Fall der nach Nummer 1a nicht tätigen Gesellschafter begrenzt werden (vgl. Nummer 3a der Regelung). Anmerkung: Bei Einfügung einer neuen Nummer 1b muss an eine Ergänzung des Verweises am Ende des Abs. 4 Nr. 1 gedacht werden. Weitere Änderungen der WPO - Anerkennung von Berufsgesellschaften Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Haben sich Berufsangehörige im Sinne von Satz 1 Nr. 1 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet. Stiftungen und eingetragene Vereine gelten als Berufsangehörige im Sinne von Satz 1 Nr. 1, wenn a) sie ausschließlich der Altersversorgung von in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätigen Personen und deren Hinterbliebenen dienen oder ausschließlich die Berufsausbildung, Berufsfortbildung oder die Wissenschaft fördern und b) die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe mehrheitlich aus Wirtschaftsprüfern bestehen. (5) … (6) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung muß das Stammkapital mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss bei Antragstellung nachgewiesen werden, dass der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag des Grund- oder Stammkapitals Viertel der Anteile am Nennkapital oder der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten gehören (einfache Minderheitenbeteiligung); 4. bei Kommanditgesellschaften die Mehrheit der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, oder von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Abschlussprüfern, Abschlussprüferinnen oder von dort zugelassenen Prüfungsgesellschaften übernommen worden ist; 5. … 6. … Haben sich Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Personen im Sinne von Satz 1 Nr. 1, 1 a) und 1 b) zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet. Stiftungen und eingetragene Vereine gelten als Berufsangehörige im Sinne von Satz 1 Nr. 1a, wenn 4 Begründung für die Änderung Im Fokus des Berufsrechtes liegt die verantwortliche Führung von Berufsgesellschaften durch Berufsangehörige mithin die Machtverhältnisse in Berufsgesellschaften. Diese werden in einer KG aber nicht durch die in das Handelsregister einzutragenden Haftanteile, sondern durch die Kapitalanteile bestimmt, die aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich sind und von den Haftanteilen abweichen können. Die sprachliche Erweiterung dient der Anpassung an die Praxis. Zulässige Gesellschafter einer Beteiligungs-GbR sollen alle Gesellschafter sein, die sich auch originär an einer Berufsgesellschaft beteiligen könnten. Redaktionelle Anpassung an die geänderte Systematik in § 28 Abs. 4 Satz 1. Weitere Änderungen der WPO - Anerkennung von Berufsgesellschaften Vorschrift § 29 Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag entspricht. (7) … a) sie ausschließlich der Altersversorgung von in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätigen Personen und deren Hinterbliebenen dienen oder ausschließlich die Berufsausbildung, Berufsfortbildung oder die Wissenschaft fördern und b) die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe mehrheitlich aus Wirtschaftsprüfern bestehen. (5) … (6) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung muß das Stammkapital mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss bei Antragstellung nachgewiesen werden, dass der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag des Grund- oder Stammkapitals entspricht. (7) … § 29 Zuständigkeit und Verfahren (1) … (2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sowie Nachweise zum Vorliegen der in § 28 genannten Anerkennungsvoraussetzungen beizufügen. (3) Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird eine Urkunde § 29 Zuständigkeit und Verfahren (1) … (2) Zum Nachweis der Anerkennungsvoraus- Die Änderung dient der Verfahrensvereinfachung. setzungen kann die Wirtschaftsprüferkammer geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern. Dem Antrag sind eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sowie Nachweise zum Vorliegen der in § 28 genannten Anerkennungsvoraussetzungen beizufügen. 5 Begründung für die Änderung Weitere Änderungen der WPO - Anerkennung von Berufsgesellschaften Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung ausgestellt. § 3a des Verwaltungsverfahrens- (3) Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird eine Urkunde gesetzes findet keine Anwendung. ausgestellt. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Satz 2 ist vor dem Hintergrund europarechtlicher findet keine Anwendung. Regelungen wie § 15 Satz 2 a. F. ersatzlos zu streichen. § 30 § 30 Änderungsanzeige Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder in der Person der gesetzlichen Vertreter ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen. § 30 Änderungsanzeige Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder in der Person der gesetzlichen Vertreter ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. Zum Die Änderung dient der Verfahrensvereinfachung. Nachweis der Änderung kann die Wirtschaftsprüferkammer geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen. 6 Anlage 7 Weitere Änderungen der WPO - Berufsregisterregelungen Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag § 37 § 37 Registerführende Stelle (1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt ein Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Alle einzutragenden Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erhalten jeweils eine Registernummer. Das Berufsregister wird in deutscher Sprache elektronisch geführt und ist der Öffentlichkeit mit den aktuellen Daten mit Ausnahme des Geburtstags und des Geburtsortes bei Berufsangehörigen elektronisch zugänglich. (2) … (3) … § 37 Registerführende Stelle (1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt ein Berufsregister für Berufsangehörige Wirtschafts- Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. prüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Alle einzutragenden Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erhalten jeweils eine Registernummer. Das Berufsregister wird in deutscher Sprache elektronisch geführt und ist der Öffentlichkeit mit den aktuellen Daten mit Ausnahme des Geburtstags und des Geburtsortes bei Im Berufsregister sind nach § 38 Nr. 2 d) WPO auch die Berufsangehörigen elektronisch zugänglich. Geburtsdaten der Nicht-Wirtschaftsprüfer-Gesellschafter und Geschäftsführer von Berufsgesellschaften erfasst. Auch diese sollen im öffentlichen Berufsregister nicht wiedergegeben werden. Liegt einer Eintragung eine Urkunde in einer s. Art. 20 Abs. 2 am Ende AP-RiLi anderen Amtssprache zugrunde, muss sich aus dem Berufsregister ergeben, ob es sich um eine beglaubigte Übersetzung handelt oder nicht. (2) … (3) … § 38 § 38 Eintragung In das Berufsregister sind einleitend die für alle Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verantwortlichen Stellen für die Zulassung, die Qualitätskontrolle, die Berufsaufsicht und die öffentliche Aufsicht nach § 66a (Bezeichnungen, Anschriften) und darauf folgend im Einzelnen neben der jeweiligen Registernummer einzutragen 1. Wirtschaftsprüfer, und zwar § 38 Eintragung In das Berufsregister sind einleitend die für alle Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verantwortlichen Stellen für die Zulassung, die Qualitätskontrolle, die Berufsaufsicht und die öffentliche Aufsicht nach § 66a (Bezeichnungen, Anschriften) und darauf folgend im Einzelnen neben der jeweiligen Registernummer einzutragen 1. WirtschaftsprüferBerufsangehörige, und zwar Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. 1 Begründung für die Änderung Weitere Änderungen der WPO - Berufsregisterregelungen Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag a) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und Veränderungen des Namens, b) Tag der Bestellung und die Behörde, die die Bestellung vorgenommen hat, c) Datum der Begründung der beruflichen Niederlassung, deren Anschrift, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 die inländische Zustellungsanschrift und ihre Veränderungen unter Angabe des Datums, d) Art der beruflichen Tätigkeit nach § 43a Abs. 1 und 2 und alle Veränderungen unter Angabe des Datums, e) Name, Vorname, Berufe oder Firma und die Anschriften der beruflichen Niederlassungen der Mitglieder der Sozietät, Name der Sozietät und alle Veränderungen unter Angabe des Datums; dies gilt entsprechend im Falle der Kundmachung einer Sozietät, auch wenn die Voraussetzungen nach § 44b Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, f) Firma, Anschrift, Internetadresse und Registernummer der Prüfungsgesellschaft, bei welcher der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin angestellt oder in anderer Weise tätig ist oder der er oder sie als Partner oder Partnerin angehört oder in ähnlicher Weise verbunden ist, g) Name, Vorname, Berufe und Anschriften der beruflichen Niederlassungen der Partner, Name der Partnerschaft sowie alle Veränderungen unter Angabe des Datums; dies gilt entsprechend im Falle der a) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und Veränderungen des Namens, b) Tag der Bestellung und die Behörde, die die Bestellung vorgenommen hat, c) Datum der Begründung der beruflichen Niederlassung, deren Anschrift, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 die inländische Zustellungsanschrift und ihre Veränderungen unter Angabe des Datums, sofern der Berufsangehörige in ein Netzwerk eingebunden ist, Namen, Firmen und Anschriften der anderen Mitglieder des Netzwerks und der mit diesen durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung verbundenen Unternehmen oder ein Hinweis darauf, wo diese Angaben öffentlich zugänglich sind, d) Art der beruflichen Tätigkeit nach § 43a Abs. 1 unter Angabe der Praxis und vereinbare Tätigkeiten nach § 43a Abs. 2 und alle Veränderungen unter Angabe des Datums, e) Name, Vorname, Berufe oder Firma und die Anschriften der beruflichen Niederlassungen der Mitglieder der Sozietät, Name der Sozietät und alle Veränderungen unter Angabe des Datums; dies gilt entsprechend im Falle der Kundmachung einer Sozietät, auch wenn die Voraussetzungen nach § 44b Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, f) Firma, Anschrift, Internetadresse und Registernummer der Prüfungsgesellschaft, 2 Begründung für die Änderung Zusammenfassung der Veränderungen in Orientierung an Nr. 2 letzter Hs. am Ende bzw. Nr. 3 letzter Hs. am Ende. Zusammenfassung der Veränderungen in Orientierung an Nr. 2 letzter Hs. am Ende bzw. Nr. 3 letzter Hs. am Ende. Korrektur eines redaktionellen Versehens in der WPO. Nach der AP-RiLi können auch natürliche Personen Mitglied eines Netzwerkes sein. Die Erweiterung um die ohnehin stark eingeschränkten vereinbaren Tätigkeiten dient der Transparenz. Zusammenfassung der Veränderungen in Orientierung an Nr. 2 letzter Hs. am Ende bzw. Nr. 3 letzter Hs. am Ende. Weitere Änderungen der WPO - Berufsregisterregelungen Vorschrift Derzeitige Fassung h) i) j) k) 2. a) b) c) Kundmachung einer Partnerschaft, auch wenn die Voraussetzungen nach § 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nicht vorliegen, Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 und Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 8 oder Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 1 Satz 2 und alle Veränderungen unter Angabe des Datums, Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3, alle anderen Registrierungen bei zuständigen Stellen anderer Staaten unter Angabe des Namens der betreffenden Registerstelle sowie der Registernummer, berufsgerichtlich festgesetzte, auch vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbote und bei Tätigkeitsverboten das Tätigkeitsgebiet, jeweils unter Angabe des Beginns und der Dauer. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und zwar Name und Rechtsform, Tag der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Behörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat, Anschrift der Hauptniederlassung, Kontaktmöglichkeiten einschließlich einer Kontaktperson, Internetadresse und, sofern die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in ein Netzwerk eingebunden ist, Firmen und Anschriften der Mitglieder des Regelungsvorschlag bei welcher Wirtschaftsprüfer g) h) hi) ij) jk) kl) Begründung für die Änderung der oder Berufsangehörige Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. die Wirtschaftsprüferin angestellt oder in anderer Weise tätig ist oder der er oder sie als Partner oder Partnerin angehört oder in ähnlicher Weise verbunden ist, Name, Vorname, Berufe und Anschriften der beruflichen Niederlassungen der Partner, Name der Partnerschaft sowie alle Veränderungen unter Angabe des Datums; dies gilt entsprechend im Falle der Kundmachung einer Partnerschaft, auch wenn die Voraussetzungen nach § 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nicht vorliegen, Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 und Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 8 oder Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 1 Satz 2 und alle Veränderungen unter Angabe des Datums, Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3, alle anderen Registrierungen bei zuständigen Stellen anderer Staaten unter Angabe des Namens der betreffenden Registerstelle sowie der Registernummer, berufsgerichtlich festgesetzte, auch vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbote und bei Tätigkeitsverboten das Tätigkeitsgebiet, jeweils unter Angabe des Beginns und der Dauer;. die sofort vollziehbare Aufhebung der Bestellung unter Angabe des Datums, 3 Zusammenfassung der Veränderungen in Orientierung an Nr. 2 letzter Hs. am Ende bzw. Nr. 3 letzter Hs. am Ende. Entfällt aufgrund des Wegfalls Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle der Zusammenfassung der Veränderungen in Orientierung an Nr. 2 letzter Hs. am Ende bzw. Nr. 3 letzter Hs. am Ende. Da die sofort vollziehbare Aufhebung der Bestellung, die Weitere Änderungen der WPO - Berufsregisterregelungen Vorschrift Derzeitige Fassung Netzwerks und ihrer verbundenen Unternehmen oder ein Hinweis darauf, wo diese Angaben öffentlich zugänglich sind, d) Namen, Berufe, Geburtsdaten und Anschriften der Gesellschafter und der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person und die Höhe ihrer Aktien und Stammeinlagen sowie Namen, Berufe, Geburtsdaten und Anschriften der vertretungsberechtigten und der übrigen Gesellschafter einer Personengesellschaft und die Höhe der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten, e) Namen, Geschäftsanschriften und Registernummern der im Namen der Gesellschaft tätigen Wirtschaftsprüfer, f) Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 und Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 8 oder Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 1 Satz 2, g) Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3, h) alle anderen Registrierungen bei zuständigen Stellen anderer Staaten unter Angabe des Namens der Registerstelle sowie der Registernummer sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c, d, e, f, g und h unter Angabe des Datums. 3. Zweigniederlassungen von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und Regelungsvorschlag lm) die Beurlaubung und die Genehmigung nach § 43a Abs. 3 Satz 2; sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c, d, e, f, g, h, i und, jl und m unter Angabe des Datums 2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und zwar a) Name und Rechtsform, b) Tag der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Behörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat, c) Anschrift der Hauptniederlassung, Kontaktmöglichkeiten einschließlich einer Kontaktperson, Internetadresse und, sofern die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in ein Netzwerk eingebunden ist, Namen, Firmen und Anschriften der anderen Mitglieder des Netzwerks und ihrer der mit diesen durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung verbundenen Unternehmen oder ein Hinweis darauf, wo diese Angaben öffentlich zugänglich sind, d) Namen, Berufe, Geburtsdaten und Anschriften der Gesellschafter und der 4 Begründung für die Änderung Rechtsfolgen des Berufsverbotes auslöst (§ 20 Abs. 7 WPO), sollte auch die Darstellung im Berufsregister vergleichbar der Aussprache eines Berufsverbotes dargestellt werden. Da beurlaubte Mitglieder, Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer bleiben, sollten sie im Berufsregister mit dem Hinweis auf ihre Beurlaubung wieder gegeben werden. Auch hieran besteht ggf. ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit. Gleiches gilt im Fall der Erteilung einer Genehmigung nach § 43a Abs. 3 Satz 2. Zusammenfassung der Regelungen zur Historie des Berufsregisters in Anlehnung an Nr. 2 letzter Hs. am Ende bzw. Nr. 3 letzter Hs. am Ende. Klarstellende Übernahme der Inhalte des in Art. 2 Nr. 8 AP-RiLi definierten Begriffs „verbundenes Unternehmen“ wie er nach der Gesetzesbegründung für § 38 Nr. 2c) zugrunde zu legen ist. Da bei Vorliegen eines verbundenen Unternehmens zugleich auch immer ein Netzwerk vorliegt, wird zudem klargestellt, dass sich die zusätzliche Eintragung von verbundenen Unternehmen nur auf die „anderen“ Netzwerksmitglieder beziehen kann, die außerhalb des Netzwerkes, dem die Weitere Änderungen der WPO - Berufsregisterregelungen Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag zwar a) Name, b) Anschrift der Zweigniederlassung, c) Namen und Anschriften der die Zweigniederlassung leitenden Personen sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c unter Angabe des Datums. 4. Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten gemäß § 134; die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend. Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person und die Höhe ihrer Aktien und Stammeinlagen sowie Namen, Berufe, Geburtsdaten und Anschriften der vertretungsberechtigten und der übrigen Gesellschafter einer Personengesellschaft und die Höhe der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten, e) Namen, Geschäftsanschriften und Registernummern der im Namen der Gesellschaft tätigen Wirtschaftsprüfer, f) Begründung für die Änderung einzutragende Ausgangsgesellschaft angehört, noch eine andere Verbindung angehöre. Art. 1 f) AP-RiLi spricht nur von Namen und Geschäftsanschrift der Gesellschafter, nicht von der Höhe der Anteile. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 a) AP-RiLi handelt es sich dabei aber ausdrücklich nur um Mindestvorgaben für Berufsregister. Die AP-RiLi ist insoweit aber konsistenter als die Wirtschaftsprüferordnung, da die Beschreibung der Eigentumsverhältnisse im Transparenzbericht nach nationalem Recht eigentlich leer läuft, da diese Informationen von jedermann aus dem Berufsregister gewonnen werden können. Maßgeblich für die verantwortliche Führung sind eher die Kapitalanteile (s. die Erläuterung zu § 28 Abs. 4 Nr. 3a WPO). Die nationale Regelung in § 38 Nr. 1e) WPO geht deutlich über Art. 17 Abs. 1e AP-RiLi hinaus, wonach nur der Name und die Registernummer der Berufsangehörigen im Berufsregister einzutragen ist, die bei der Prüfungsgesellschaft angestellt sind, ihr als Partner angehören oder in ähnlicher Form verbunden sind. Erteilung der Bescheinigung nach § 57a Entfällt aufgrund des Wegfalls Abs. 6 Satz 7 und Ablauf der Frist nach § Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle 57a Abs. 6 Satz 8 oder Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 1 Satz 2, fg) Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3, gh) alle anderen Registrierungen bei zuständigen Stellen anderer Staaten unter Angabe des Namens der Registerstelle 5 der Weitere Änderungen der WPO - Berufsregisterregelungen Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung sowie der Registernummer, hj) die sofort vollziehbare Aufhebung der Die Änderung dient dem Gleichklang mit Nr. 1 l). Anerkennung unter Angabe des Datums, sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c, d, e, f und g und h unter Angabe des Datums. 3. Zweigniederlassungen von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und zwar a) Name, b) Anschrift der Zweigniederlassung, c) Namen und Anschriften der die Zweigniederlassung leitenden Personen sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c unter Angabe des Datums. 4. Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten gemäß § 134; die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend. § 39 § 39 Löschung (1) Im Berufsregister sind zu löschen 1. Wirtschaftsprüfer, wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist; 2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wenn die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist; 3. Zweigniederlassungen, a) wenn die Zweigniederlassung aufgehoben ist, b) wenn die Zweigniederlassung nicht § 39 Löschung (1) Im Berufsregister sind zu löschen 1. Wirtschaftsprüfer, wenn die Bestellung als Berufsangehöriger Wirtschaftsprüfer erloschen Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist; 2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wenn die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist; 3. Zweigniederlassungen, a) wenn die Zweigniederlassung aufgehoben ist, b) wenn die Zweigniederlassung nicht 6 Weitere Änderungen der WPO - Berufsregisterregelungen Vorschrift § 40 Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung mehr von einem Wirtschaftsprüfer verantwortlich geleitet wird und eine Ausnahmegenehmigung der Wirtschaftsprüferkammer nicht vorliegt. (2) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und ihre Zweigniederlassungen sind, wenn die sofortige Vollziehung von Rücknahme oder Widerruf der Bestellung oder Anerkennung besonders angeordnet wurde, abweichend von Absatz 1 im Berufsregister zu löschen. Wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet oder wiederhergestellt oder die Rücknahme oder der Widerruf rechtskräftig aufgehoben, hat die Eintragung nach § 38 erneut zu erfolgen. (3) Die Angaben nach § 38 Nr. 1 Buchstaben h und i und § 38 Nr. 2 Buchstaben f und g sind zu löschen, wenn die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7, die Ausnahmegenehmigung nach § 57a Abs. 1 Satz 2 oder die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder durch Fristablauf erloschen ist. Die Angaben zu § 38 Nr. 1 Buchstabe k sind zu löschen, wenn die Tätigkeits- oder Berufsverbote erloschen sind. mehr von einem Berufsangehörigen Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. Wirtschaftsprüfer verantwortlich geleitet wird und eine Ausnahmegenehmigung der Wirtschaftsprüferkammer nicht vorliegt. (2) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungs- s. § 38 Nr. 1 l) und Nr. 2 j) § 40 Verfahren (1) Eintragungen und Löschungen werden von der Wirtschaftsprüferkammer von Amts wegen vorgenommen. § 40 Verfahren Art. 18 Satz 2 verpflichtet die zuständige Stelle die (1) Eintragungen und Löschungen werden von Eintragung im Register unverzüglich vorzunehmen. Eine der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich von entsprechende Regelung in der WPO ist unschädlich. Amts wegen vorgenommen. gesellschaften und ihre Zweigniederlassungen sind, wenn die sofortige Vollziehung von Rücknahme oder Widerruf der Bestellung oder Anerkennung besonders angeordnet wurde, abweichend von Absatz 1 im Berufsregister zu löschen . Wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet oder wiederhergestellt oder die Rücknahme oder der Widerruf rechtskräftig aufgehoben, hat die Eintragung nach § 38 erneut zu erfolgen. (3) Die Angaben nach § 38 Nr. 1 Buchstaben h Folgeänderung aufgrund des Wegfalls und i und § 38 Nr. 2 Buchstaben f und g sind Teilnahmebescheinigung an der Qualitätskontrolle zu löschen, wenn die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7, die Ausnahmegenehmigung nach § 57a Abs. 1 Satz 2 oder die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen oder durch Fristablauf erloschen ist. Die Angaben zu § 38 Nr. 1 Buchstabe k j und l k und Nr. 2 Buchstabe i h sind zu löschen, wenn die Tätigkeits- oder Berufsverbote erloschen sind oder die sofortige Vollziehbarkeit der Aufhebung der Bestellung oder Anerkennung entfallen ist. 7 der Weitere Änderungen der WPO - Berufsregisterregelungen Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung (2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind verpflichtet, die Tatsachen, die eine Eintragung, ihre Veränderung oder eine Löschung erforderlich machen, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich in einer den §§ 126, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Form mitzuteilen. § 62a gilt entsprechend. (2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind verpflichtet, die Tatsachen, die eine Eintragung, ihre Veränderung oder eine Löschung erforderlich machen, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich in einer den §§ 126, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Form mitzuteilen. § 62a gilt entsprechend. Art. 19 Satz 1 AP-RiLi bestimmt ausdrücklich, dass Registermeldungen vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft zu unterzeichnen sind. Die Registerpraxis geht bisher davon aus, dass Meldungen zum Berufsregister – solange keine Zweifel an der Richtigkeit der Meldung bestehen – auch auf nicht Berufsangehörige etwa aus dem Sekretariat oder der Personalverwaltung delegiert werden können. 8 Weitere Änderungen der WPO - Sonstige Änderungen Anlage 8 Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag §1 § 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus. (2) … (3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird. § 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus. (2) … (3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. Wirtschaftsprüfern Berufsangehörigen verantwortlich geführt wird. § 18 § 18 Berufsbezeichnung (1) … (2) Akademische Grade und Titel und Zusätze, die auf eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, können neben der Berufsbezeichnung geführt werden. Amts- und Berufsbezeichnungen sind zusätzlich gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind und es sich um Bezeichnungen für eine Tätigkeit handelt, die neben der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers ausgeübt werden darf (§ 43a); zulässig sind auch Fachanwaltsbezeichnungen. Zusätzlich gestattet sind auch in anderen Staaten zu Recht geführte Berufsbezeichnungen für die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlußprüfer oder für eine Tätigkeit, die neben der Tätigkeit als § 18 Berufsbezeichnung (1) … (2) Akademische Grade und Titel und Zusätze, die auf eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, können neben der Berufsbezeichnung geführt werden. Amts- und Berufsbezeichnungen sind zusätzlich gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind und es sich um Bezeichnungen für eine Tätigkeit handelt, die neben der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers ausgeübt werden darf (§ 43a); zulässig sind auch Fachanwaltsbezeichnungen. Zusätzlich gestattet sind auch in anderen Staaten zu Recht geführte Berufsbezeichnungen für die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlußprüfer oder für eine Tätigkeit, die neben der Tätigkeit als 1 Begründung für die Änderung Weitere Änderungen der WPO - Sonstige Änderungen Vorschrift § 54 Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Wirtschaftsprüfer ausgeübt werden darf. (3) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung zu führen. Die Berufsbezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden. (4) … Berufsangehörige Wirtschaftsprüfer ausgeübt Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. werden darf. (3) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf Die vorgeschlagene Änderung umfasst alle Fälle der Bestellung erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung (Berufsverbot, Beurlaubung, sofort vollziehbarer zu führen.Ist die Berechtigung zur Berufsaus- Widerruf, Ende der Mitgliedschaft) in denen die übung erloschen, darf die Berufsbezeichnung Berufsbezeichnung nicht mehr geführt werden darf. nicht geführt werden, Die Berufsbezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden. (4) … § 54 Berufshaftpflichtversicherung (1) Selbständige Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall muß den in § 323 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Umfang betragen. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Wirtschaftsprüferkammer. (2) … (3) … § 54 Berufshaftpflichtversicherung (1) Berufsangehörige, die ihren Beruf nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 ausüben,Selbständige Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung zu unterhalten. Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall muß den in § 323 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Umfang betragen. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Wirtschaftsprüferkammer. (2) … (3) … oder Anerkennung aufrechtzuerhalten 2 Begründung für die Änderung Die Anpassung befreit die Wirtschaftsprüferkammer von der Verpflichtung, die selbstständige Tätigkeit zu definieren, dann aber im Einklang mit der Rechtsprechung stets zu betonen, dass die Ausübung des Berufes für die Versicherungspflicht tatsächlich nicht notwendig ist. Damit im Einklang steht auch die vorgeschlagene Streichung von § 54 Abs. 1 Satz 1 WPO am Ende. Die Streichung des Wortes „abzuschließen“ entbindet auch von der Unterhaltung eines eigenen Versicherungsvertrages. Dies steht im Einklang mit der Praxis, dass die WPK bisher nur eine auf den Berufsangehörigen ausgestellte Versicherungsbestätigung verlangt, ohne nachzuprüfen, ob auch tatsächlich ein eigener Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Regelmäßig bestehen Versicherungsverträge für den seinen Beruf auch in eigener Praxis ausübenden Wirtschaftsprüfern zwischen dem Versicherer und der Einheiten, bei der der Wirtschaftsprüfer seinen Beruf überwiegend ausübt. Dass die Berufshaftpflichtversicherung der Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden dient, ist der Weitere Änderungen der WPO - Sonstige Änderungen Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag Begründung für die Änderung Berufshaftpflichtversicherung eminent. Die Inhalte einer Berufshaftpflichtversicherung können darüber hinaus in der Berufssatzung geregelt werden. § 56 58 § 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (1) § 43, § 43a Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53, § 54a, §§ 55a und 55b gelten sinngemäß für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Partner und persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht Wirtschaftsprüfer sind. (2) Die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Gesellschaften sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Berufsangehörigen Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (1) § 43, § 43a Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53, § 54a, §§ 55a und 55b gelten sinngemäß für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen OrgansVorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Partner und persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht Berufsangehörige Wirtschaftsprüfer sind. (2) Die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Gesellschaften sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 58 Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind die Wirtschaftsprüfer, die nach diesem Gesetz bestellt oder als solche anerkannt sind, und Mitglieder des Vorstandes, nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, sowie die anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Für beurlaubte Wirtschaftsprüfer ruht die Mitgliedschaft § 58 Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind die Wirtschaftsprüfer, die nach diesem Gesetz bestellt oder als solche anerkannt sind, und gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des redaktionelle Vereinfachung zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs Mitglieder des Vorstandes, nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer Berufsangehörige sind, sowie die anerkannten Wirtschafts- 3 Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. redaktionelle Vereinfachung Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 1 Satz 1 WPO. Weitere Änderungen der WPO - Sonstige Änderungen Vorschrift Derzeitige Fassung Regelungsvorschlag während der Dauer ihrer Beurlaubung. Sie prüfungsgesellschaften. Für beurlaubte bleiben der Berufsgerichtsbarkeit unterworfen. Wirtschaftsprüfer ruht die Mitgliedschaft (2) … während der Dauer ihrer Beurlaubung. Sie bleiben der Berufsgerichtsbarkeit unterworfen. (2) … 4 Begründung für die Änderung Anlage 9 Vorschrift Derzeitige Fassung § 9 Abs. 6 WPO (6) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, die im Rahmen eines nach § 8a anerkannten Hochschulausbildungsgangs nachgewiesen wird, kann bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr auf die Tätigkeit nach Absatz 1 2 angerechnet werden. Zudem kann die Zulassung zur Prüfung abweichend von Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. 1 Regelungsvorschlag 1 (6) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, die im Rahmen eines nach § 8a anerkannten Hochschulausbildungsgangs nachgewiesen wird, kann bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr auf die Tätigkeit nach Absatz 1 2 angerechnet werden. Zudem kann die Zulassung zur Prüfung abweichend von Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. Bewerbende, die einen nach § 8a WPO anerkannten Hochschulausbildungsgang abgeschlossen haben, können ohne Nachweis der Tätigkeit nach Absatz 1 und der Prüfungstätigkeit nach Absatz 2 bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Prüfung zugelassen werden. Begründung für die Änderung 1. Da Studiengänge nach § 8a WPO Masterstudiengänge sein müssen, denen zwingend ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss vorausgeht, wird jede praktische Tätigkeit nach Abschluss des Erststudiums aufgrund der Generalklausel des § 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 WPO in vollem Umfang berücksichtigt. § 9 Abs. 6 Satz 1 ist daher als Anrechnungsnorm nicht erforderlich. Der Satz ist daher zu streichen. 2. § 15 Satz 4 WPO 4 Wer gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 zugelassen wurde, hat vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt dreijährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, vorzulegen. 4 Wer gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 zugelassen wurde, hat vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt dreijährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, vorzulegen. § 9 Absatz 6 ging davon aus, dass ein Studium nach § 8a WPO ein oder mehrere Praxissemester beinhaltet, die ohne eine Regelung wie § 9 Absatz 6 Satz 1 WPO nicht als Tätigkeit oder Prüfungstätigkeit hätten berücksichtigt werden können. Der bisherige Satz 2 knüpft sprachlich an den bisherigen Satz 1 an. Die verbleibende Regelung, wonach Absolventen eines Studienganges nach § 8a WPO vorzeitig zum Wirtschaftsprüfungsexamen zugelassen werden können, ist daher sprachlich anzupassen. Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 9 Abs. 6 WPO.
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