Anreize/Maßnahmen, um mehr Freiwillige für die Miliz

Maßnahmen/Anreize zur Verbesserung der
Rahmenbedingungen für die Miliz
(insbesondere auch betreffend Personalgewinnung/-befüllung)
(Stand 04 08 15)
Nachfolgende Anreize/Verbesserungen bzw. Maßnahmen wurden bisher
geschaffen bzw. gesetzt:
o Einführung von Milizübungen auch für Mannschaften.
o Damit Anspruch auf eine Milizprämie für alle Milizübungsleistenden.
o Ausweitung der Anerkennungsprämien und Einführung von Sachprämien auch für
Milizsoldaten.
o Einführung eines Milizbeauftragten.
o Einführung einer Milizmedaille.
o Öffnung der Milizfunktion für Frauen.
o Verdoppelung der Erfolgsprämie für den positiven Abschluss der vorbereitenden
Milizausbildung.
o Erhöhung der Einsatzprämie.
o Einführung eines Wehrdienstausweises für Milizsoldaten.
o Anreizsystem in der Freiwilligenwerbung für Milizfunktionen, welches insbesondere die
Meldung für eine MUO-Funktion attraktiv macht:
o Derzeit 107 € für freiwillige Meldung/Mannschaftsfunktion.
o Derzeit 111 € für freiwillige Meldung/UO-Funktion + insgesamt 554 € bei
positiver Absolvierung der MUO-Ausbildungsschritte (122 € für MilFü1, 133 €
für MilFü2, 144 € für FüOrgEt1, 155 € für FüOrgEt2).
o Derzeit zusätzliches Anreizsystem auf Basis Dienstfreistellung/Sonderurlaub bei
der Freiwilligenwerbung für Milizfunktionen (derzeit 2 Tage für
Meldung/Mannschaftsfunktion und 5 Tage für Meldung/UO-Funktion).
o Derzeit finanzielles Anreizsystem für Milizsoldaten, sich nach Ableistung der
Milizübungsverpflichtung auch weiterhin in der Miliz zu engagieren:
§ 106 €
für
freiwillige
Weiterverpflichtung
um
15 MÜTage/Mannschaftsfunktion.
§ 206 € für freiwillige Weiterverpflichtung um 15 MÜ-Tage/UO-Funktion.
o Schaffung zusätzlicher Entwicklungsmöglichkeiten für höchstqualifizierte Milizsoldaten
in „Expertenstäben“, wobei dabei vor allem die zivilen Fähigkeiten eingebracht werden
sollen.
o Schaffung von Verwendungsabzeichen für Experten.
o Ermöglichung des Ausbildungsdienstes – schon ab dem Einrücken anstatt GWD – für
MUO-Anwärter.
o Ermöglichung der Beförderung zum Gefreiten (und damit entsprechende
Dienstgradzulage) nach positiv absolvierter VbM nach einer Gesamtdienstzeit von
mindestens 4 Monaten.
o Anrechnung von Ersatzdienstzeiten für diverse Ausbildungsmodule der
Milizunteroffiziersausbildung für Wehrpflichtige des Milizstandes, die sich nachträglich
für die Milizunteroffiziersausbildung melden.
o Einführung einer ÖBB-VORTEILScard seit 01 03 09, und Erweiterung der Gültigkeit
auf Personen, die Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 24 Abs. 3 WG 2001
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im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 (Einsatzpräsenzdienst) und
für Frauen, die Miliztätigkeiten im Rahmen von fWÜ und Funktionsdienst leisten, sowie
Abänderung der o.a. Bestimmungen auf VORTEILScard ÖBH ab 01 07 12.
Möglichkeit der Entlehnung von Medien durch Angehörige des Milizstandes bei der
ÖMB (Österreichische Militärbibliothek).
Beförderungsmöglichkeit von Mannschaftssoldaten, abhängig vom Engagement bei den
Milizübungen, bis zum Zugsführer.
Ermöglichung der Fahrschulgrundausbildung B für PiAD und damit auch
Milizunteroffiziersanwärter.
Ermöglichung der Fahrschulausbildung C (wenn „B“ vorhanden) für Soldaten, die sich
freiwillig für MÜ melden.
Erweiterung des durch das mobverantwortliche Kommando zu genehmigenden fWÜRahmens auf 60 Tage bzw. des durch SKFüKdo/KdoEU zu genehmigenden Rahmens
auf 120 Tage.
Produktion eines Werbe-/Informationsfilmes „Die Miliz“ für Intranet, Internet und iPod
(Altergruppe 14 – 17 Jährige).
Möglichkeit der Nutzung von Gästezimmern der WH&SemZ auch für Milizsoldaten und
deren Angehörige.
Bereitstellung eines Gebührenrechners im Internet als Serviceleistung, damit
Milizsoldaten jederzeit selbst die ihnen zustehenden Gebühren während einer
Präsenzdienstleistung abfragen und ausdrucken können.
Anwendung des § 61 Abs. 3 WG 2001 seit 01 01 10.
Ausstattung von Milizbearbeitern mit Internet und dienstlichem Handy und damit
Verbesserung der Kommunikation der Milizsoldaten mit ihren Bearbeitern.
Ausstattung der gesamten Miliz mit dem Anzug 03 nach Maßgabe der Budgetmittel.
MUOA der PersRes FORMEIN haben die Möglichkeit, den MilFü1 geteilt zu
absolvieren1.
Neustrukturierung des Internetauftrittes „Miliz“ im Internet und Intranet unter
besonderer Darstellung der Laufbahn- und Einsatzmöglichkeiten als Milizsoldat.
Elektronisch signierbare Formulare (z.B. fWÜ-Meldung, freiwillige Meldung zu
Milizübungen) im Internet.
Einrichtung einer Box/Kontaktformular „Kontakt und Anregungen“ auf der Homepage
BMLVS.
Schaffung von „Miliz Jour Fixe“ zur verbesserten Kommunikation und Integration
zwischen Miliz und Präsenzorganisation.
Großzügigerer Zutritt zu militärischen Liegenschaften mit dem WDA/Miliz.
Förderung/vermehrte Ermöglichung – und damit Mehrwert für Milizsoldaten und
präsente Verbände - von Übungen (auf Basis fWÜ) als Ausbilder.
Schaffung der „technischen“ Möglichkeit der Beorderung (Beorderungsart 1 –
„Unbefristete und befristete Beorderung“) von Frauen.
Neuausrichtung der VbM ab 2015 auf eine „Basisführungsausbildung“, welche auch im
zivilen Leben nutzbar ist.
Ausstellung einer Kompetenzbilanz gemäß S93723/15-AusbA/2015.
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Der Theorieblock ist vor dem Praxisblock zu absolvieren. Am Ende des Theorieblockes ist keine Prüfung
vorzusehen. Innerhalb eines Jahres ist der MilFü1/Miliz mit einer Prüfung abzuschließen und in
PERSIS-NT zu speichern. MUOA der PersRes FORMEIN, welche diese Form des MilFü1/Miliz wählen,
sind durch das mobvKdo evident zu halten.
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o Verfügbarkeit eines Katalogs „Anrechnung militärischer Ausbildung“ im Internet sowie
laufende Beurteilung gegenseitiger Anrechnung von zivilen bzw. militärischen
Ausbildungen.
o Seit 2014 direkte Förderung der Miliz mit Geldmitteln (zB zum Zweck des Ankaufs von
Truppenkörperabzeichen).
o Änderung des Wehrgesetzes – zusätzlicher § 39 Abs. 2a - betreffend Frauen („Frauen
können aufgrund freiwilliger Meldung Milizübung leisten“ …) und damit monetäre
Gleichstellung bei MÜ.
o Implementierung der Fernausbildung für zumindest Teile der Miliz-Kaderausbildung
(Modul 2 des StbUOLG/1. Abschnitt/Miliz).
o Ausweitung der Möglichkeit zur Teilnahme an der VbM auch für Funktionssoldaten.
o Gemeinsame Übungen von Truppen, die sich in der Truppenausbildung (TA) befinden
(so auch Miliz).
o Signifikante Erhöhung des finanziellen Anreizsystems ab September 2015
(Teilumsetzung) bzw. 2016 (Gesamtumsetzung),
o sich freiwillig zu Milizübungen in den Funktionen Offizier, Unteroffizier oder
Mannschaft zu melden à Einmalig 601 € bei Bedarf und Eignung, dafür aber
Wegfall der zeitlichen Freistellungen (ab September 2015).
o eine bereits begonnene Ausbildung zum Miliz-Unteroffizier rasch (bis Ende
2016) erfolgreich zu beenden à 266 statt bisher 133 € für MilFü2, 465 statt
bisher 155 € für FüOrgEt2 (ab September 2015).
o die Ausbildung zum Miliz-Offizier oder Miliz-Unteroffizier in kurzer Zeit
erfolgreich zu beenden (ab 2016).
o sich freiwillig für weitere Milizübungstage als Offizier, Unteroffizier oder
Mannschaft zu melden (ab 2016).
o Milizlaufbahn/Erreichbarer Dienstgrad von Ressortangehörigen in Abhängigkeit von der
Wertigkeit des ziv APl im Ressort.
o Umsetzung des „Personalgewinnungskonzeptes Miliz“ nach nunmehriger Schaffung der
konzeptiven Grundlagen für Aufgaben und Struktur der Miliz und Bereitstellung der
erforderlichen Mittel.
o Finanzielle „Belohnungen“ für die erfolgreichsten Personalwerber.
o Vermehrte Informationstätigkeit über die Miliz während der Stellung.
o Berücksichtigung einer entsprechenden Milizausbildung/Milizfunktion bzw. des
Engagements in der Miliz als ein Bewertungskriterium bei internen Bewerbungen für
Arbeitsplätze, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zu den Aufgaben und
Tätigkeiten des Arbeitsplatzes nachvollziehbar hergestellt werden kann und daher in der
Arbeitsplatzbeschreibung enthalten ist.
Folgende Anreize/Maßnahmen sind zur Zeit jedenfalls noch beabsichtigt:
o Erweiterung der Ausbildungs-Anrechnungsbestimmungen für Ressortangehörige unter
Berücksichtigung der ziv/mil Kenntnisse.
o Schaffung von zusätzlichen Anreizen für Personalwerber („Honorierungskatalog“).
o Vermehrte Informationstätigkeit über die Miliz bereits vor der Stellung.
o Ausgleich für verkürzten zivilen Urlaubsanspruch aufgrund von Übungstätigkeit in der
Miliz durch die gleiche Anzahl an Dienstfreistellungstagen.
o Erlassung von E-Befehlen grundsätzlich so frühzeitig als möglich. Dies setzt den
gesetzlich geregelten Kündigungs- und Entlassungsschutz in Kraft und entspricht auch
dem Wunsch der meisten Arbeitgeber, nämlich frühzeitig über Abwesenheiten ihrer
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Arbeitnehmer informiert zu werden, damit interne Steuerungsmaßnahmen (leichter)
möglich sind.
o Initiative/Versuch der Verbesserung der Einbettung des Milizsystems in Wirtschaft und
Gesellschaft – z.B. Informationskampagne für Arbeitgeber, unter Einbindung / über die
Wirtschaftskammer, betreffend Notwendigkeit des Bundesheer im Allgemeinen bzw. der
Miliz und von Milizübungen im Speziellen, sichtbar machen von in der militärischen
Ausbildung/Verwendung erworbenen Kompetenzen und daraus resultierenden Vorteilen
für den zivilen Arbeitgeber, Anreize für Unternehmen, die Milizsoldaten beschäftigen
bzw. für Wehrdienstleistungen abstellen, oder Anreize für Arbeitnehmer, die es für den
Einzelnen vorteilhaft machen, in der Miliz aktiv zu sein (z.B. Steuervorteil,
Pensionsanrechnung).
o Diverse Vergünstigungen für Milizsoldaten bei Vorweisung des WDA/Miliz.
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