Kooperative Gesamtschule Stuhr – Brinkum Oberstufenkoordination Stand: November 2014/Wes Merkblatt zur Regelung der Fehlzeiten in der gymnasialen Oberstufe an der KGS Stuhr-Brinkum Rechtliche Vorgaben Für alle Oberstufenschüler gelten gemäß der VO-GO Teilnahmeverpflichtungen für den regelmäßigen Unterricht und für Verpflichtungen (z.B. Schulveranstaltungen) über die Pflichtwochenstundenzahl (34 h) hinaus. In Ausnahmefällen kann der Schüler auf Antrag von der Teilnahmepflicht befreit werden. Grundsätzlich unterscheidet die Verordnung hinsichtlich der Fehlzeiten zwischen nicht selbst zu vertretenden und selbst zu vertretenden Gründen: 1. Nicht selbst zu vertretende Gründe Da Unterrichtsversäumnisse aus nicht selbst zu vertretenden Gründen (z.B. Krankheit) nicht auszuschließen sind, ist es wichtig, dass die Eltern / Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler eine fristgerechte schriftliche Entschuldigung mit dem Grund des Fernbleibens unmittelbar am ersten Versäumnistag über die Adresse [email protected] unter Angabe der betroffenen Kolleginnen und Kollegen sowie des Tutors einreichen. In der ersten Unterrichtsstunde nach den Fehlzeiten legen die Schülerinnen und Schüler der Lehrkraft unaufgefordert das Entschuldigungsheft zur Unterschrift vor. Die Fachlehrer informieren den Tutor oder den Oberstufenkoordinator, um die Schülerin / den Schüler rechtzeitig vor Folgen vorwarnen zu können. Die Schule kann in begründeten Fällen verlangen, dass die Versäumnisgründe durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, dessen Kosten die Unterhaltspflichtigen zu tragen haben, nachgewiesen werden. 2. Klausur Sollte eine Klausur nicht mitgeschrieben werden können, benötigt die Schülerin / der Schüler grundsätzlich ein ärztliches Attest (Krankschreibung). Das gilt auch für Prüfungen. Liegt dieses innerhalb von drei Tagen nicht beim Fachlehrer und nicht beim Tutor vor, kann die Klausur mit 00 Notenpunkten bewertet werden. Sollten die Schülerin / der Schüler den Unterricht versäumen, wird ihnen bei nicht selbst zu vertretenden Gründen die Gelegenheit gegeben, nachträgliche Leistungen zu erbringen, die eine Beurteilung ermöglichen. Gegebenenfalls muss der Kurs in der Qualifikationsphase in einem der folgenden Halbjahre erneut belegt werden. 3. Selbst zu vertretende Gründe Versäumt eine Schülerin / ein Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen den Unterricht eines Faches innerhalb einer 6-wöchigen Zeitspanne zu mehr als 25%, wird sie / er vom Oberstufenkoordinator schriftlich auf die möglichen Folgen hingewiesen. Verringert sich die Fehlzeit in den darauffolgenden vier Wochen nicht, so können die Leistungen in dem Fach nicht mehr beurteilt werden, sodass der Unterricht mit 00 Notenpunkten abgeschlossen wird. Hierbei greift grundsätzlich folgende Kommunikationskette: Information des Fachlehrers an den Tutor oder den Oberstufenkoordinator und der Koordinator informiert schriftlich die Schülerin / den Schüler. 4. Folgen für die Qualifikationsphase Wenn der Unterricht aus selbst zu vertretenden Gründen als nicht teilgenommen bewertet wird, können die Einbringungsverpflichtungen dadurch nicht mehr erfüllt werden. Handelt es sich dabei um einen Pflichtkurs (z.B. Prüfungskurs), ist die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr möglich. Beispiel: Ein Schüler wählt im sprachlichen Profil das Fach Englisch als P1-Fach und muss aufgrund der Abiturprüfungsordnung alle vier Halbjahresergebnisse einbringen. Sobald ein Kursergebnis mit 00 Notenpunkten bewertet wird, kann eine Zulassung zum Abitur nicht mehr erfolgen, da der Kurs dann als nicht belegt gilt. 1 Kooperative Gesamtschule Stuhr – Brinkum Oberstufenkoordination 5. Dokumentation der Fehlzeiten Alle Kurslehrer sind verpflichtet, die Fehlzeiten der Schülerinnen und Schüler in ihrem Kursheft zu dokumentieren. Die Schülerinnen und Schüler sind ebenso verpflichtet, ihre Unterrichtsversäumnisse in ihrem Fehlzeitenheft zu dokumentieren und von den Fachlehrern gegenzeichnen zu lassen. 6. Sportbefreiung Der Sportlehrer kann Schülerinnen und Schüler bis zur Dauer eines Monats von der Teilnahme am Sportunterricht befreien und ein ärztliches Attest verlangen. Eine darüber hinausgehende Befreiung kann nur der Schulleiter aussprechen. Der Oberstufenkoordinator prüft in diesem Fall die Belegungsverpflichtung. 7. Sportuntauglichkeit Tritt bei einer Schülerin / einem Schüler im 11. Jahrgang eine Sportuntauglichkeit (amtsärztliche Bescheinigung notwendig) ein, muss sie / er ein anderes P5-Fach wählen. Tritt die Sportuntauglichkeit im 12. Jahrgang ein, so wird der Sportunterricht nur in Sporttheorie erteilt und auch im Abitur wird die Schülerin / der Schüler dann in der Sporttheorie geprüft. 2
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