Fehlzeitenregelung - KGS Stuhr

Kooperative Gesamtschule
Stuhr – Brinkum
Oberstufenkoordination
Stand: November 2014/Wes
Merkblatt zur Regelung der Fehlzeiten in der gymnasialen Oberstufe an der KGS Stuhr-Brinkum
Rechtliche Vorgaben
Für alle Oberstufenschüler gelten gemäß der VO-GO Teilnahmeverpflichtungen für den regelmäßigen Unterricht
und für Verpflichtungen (z.B. Schulveranstaltungen) über die Pflichtwochenstundenzahl (34 h) hinaus. In
Ausnahmefällen kann der Schüler auf Antrag von der Teilnahmepflicht befreit werden. Grundsätzlich
unterscheidet die Verordnung hinsichtlich der Fehlzeiten zwischen nicht selbst zu vertretenden und selbst zu
vertretenden Gründen:
1. Nicht selbst zu vertretende Gründe
Da Unterrichtsversäumnisse aus nicht selbst zu vertretenden Gründen (z.B. Krankheit) nicht auszuschließen sind,
ist es wichtig, dass die Eltern / Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler eine
fristgerechte schriftliche Entschuldigung mit dem Grund des Fernbleibens unmittelbar am ersten
Versäumnistag über die Adresse [email protected] unter Angabe der betroffenen Kolleginnen und
Kollegen sowie des Tutors einreichen. In der ersten Unterrichtsstunde nach den Fehlzeiten legen die
Schülerinnen und Schüler der Lehrkraft unaufgefordert das Entschuldigungsheft zur Unterschrift vor. Die
Fachlehrer informieren den Tutor oder den Oberstufenkoordinator, um die Schülerin / den Schüler rechtzeitig
vor Folgen vorwarnen zu können. Die Schule kann in begründeten Fällen verlangen, dass die Versäumnisgründe
durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, dessen Kosten die Unterhaltspflichtigen zu tragen haben, nachgewiesen
werden.
2. Klausur
Sollte eine Klausur nicht mitgeschrieben werden können, benötigt die Schülerin / der Schüler grundsätzlich ein
ärztliches Attest (Krankschreibung). Das gilt auch für Prüfungen. Liegt dieses innerhalb von drei Tagen nicht
beim Fachlehrer und nicht beim Tutor vor, kann die Klausur mit 00 Notenpunkten bewertet werden.
Sollten die Schülerin / der Schüler den Unterricht versäumen, wird ihnen bei nicht selbst zu vertretenden
Gründen die Gelegenheit gegeben, nachträgliche Leistungen zu erbringen, die eine Beurteilung ermöglichen.
Gegebenenfalls muss der Kurs in der Qualifikationsphase in einem der folgenden Halbjahre erneut belegt
werden.
3. Selbst zu vertretende Gründe
Versäumt eine Schülerin / ein Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen den Unterricht eines Faches innerhalb
einer 6-wöchigen Zeitspanne zu mehr als 25%, wird sie / er vom Oberstufenkoordinator schriftlich auf die
möglichen Folgen hingewiesen. Verringert sich die Fehlzeit in den darauffolgenden vier Wochen nicht, so
können die Leistungen in dem Fach nicht mehr beurteilt werden, sodass der Unterricht mit 00 Notenpunkten
abgeschlossen wird. Hierbei greift grundsätzlich folgende Kommunikationskette: Information des Fachlehrers an
den Tutor oder den Oberstufenkoordinator und der Koordinator informiert schriftlich die Schülerin / den Schüler.
4. Folgen für die Qualifikationsphase
Wenn der Unterricht aus selbst zu vertretenden Gründen als nicht teilgenommen bewertet wird, können die
Einbringungsverpflichtungen dadurch nicht mehr erfüllt werden. Handelt es sich dabei um einen Pflichtkurs
(z.B. Prüfungskurs), ist die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr möglich.
Beispiel: Ein Schüler wählt im sprachlichen Profil das Fach Englisch als P1-Fach und muss aufgrund der
Abiturprüfungsordnung alle vier Halbjahresergebnisse einbringen. Sobald ein Kursergebnis mit 00
Notenpunkten bewertet wird, kann eine Zulassung zum Abitur nicht mehr erfolgen, da der Kurs dann als nicht
belegt gilt.
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5. Dokumentation der Fehlzeiten
Alle Kurslehrer sind verpflichtet, die Fehlzeiten der Schülerinnen und Schüler in ihrem Kursheft zu
dokumentieren. Die Schülerinnen und Schüler sind ebenso verpflichtet, ihre Unterrichtsversäumnisse in ihrem
Fehlzeitenheft zu dokumentieren und von den Fachlehrern gegenzeichnen zu lassen.
6. Sportbefreiung
Der Sportlehrer kann Schülerinnen und Schüler bis zur Dauer eines Monats von der Teilnahme am
Sportunterricht befreien und ein ärztliches Attest verlangen. Eine darüber hinausgehende Befreiung kann nur der
Schulleiter aussprechen. Der Oberstufenkoordinator prüft in diesem Fall die Belegungsverpflichtung.
7. Sportuntauglichkeit
Tritt bei einer Schülerin / einem Schüler im 11. Jahrgang eine Sportuntauglichkeit (amtsärztliche
Bescheinigung notwendig) ein, muss sie / er ein anderes P5-Fach wählen.
Tritt die Sportuntauglichkeit im 12. Jahrgang ein, so wird der Sportunterricht nur in Sporttheorie erteilt und
auch im Abitur wird die Schülerin / der Schüler dann in der Sporttheorie geprüft.
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