Gekoppelte Prämien

GEKOPPELTE PRÄMIEN
Komplex, komplexer, Rinderprämien
Wie bereits gemeldet, hat die EU-Kommission den Plänen der Wallonischen Region in Sachen
gekoppelte Prämien grünes Licht erteilt. Sie stimmte sämtlichen von Wallonien vorgesehenen
Modalitäten in diesem Prämiensegment zu. Nachstehend ein erster, vereinfachter Überblick
über die äußerst komplexen Modalitäten und Bedingungen.
Wichtig
Sie müssen sich unbedingt vor dem 30. April für die Teilnahme am System der
gekoppelten Prämien einschreiben. Das entsprechende Formular, das dem
Schreiben der Verwaltung beigefügt ist, muss unterschrieben, datiert und per
Einschreiben zurückgeschickt werden. Anderenfalls verfällt jegliches Anrecht
auf gekoppelte Beihilfen für die Rindvieh- und/oder Schafhaltung bis 2020!
Die Berechnung der Referenz ist für den Viehhalter nicht unbedingt nachvollziehbar. Bei Zweifeln über die Korrektheit der von der Verwaltung berechneten
Referenz sollten Sie Kontakt mit der Außendienststelle des Landwirtschaftsministeriums in Malmedy aufnehmen.
Sollten die Berechnungen fehlerhaft sein, müssen Sie spätestens 45 Tage nach
Erhalt des Schreibens (Datum des Poststempels) per Einschreiben oder Abgabe gegen Empfangsbescheinigung eine Revision der Referenz beantragen.
Gekoppelte Prämien
Für Fleisch-, Zweinutzungs- und Milchkühe sowie Mutterschafe gelten gekoppelte Prämien. Für Rindvieh ist der in
Sanitel eingetragene Rassentyp ausschlaggebend für die Prämienkategorie,
in die ein Tier eingestuft wird. Achtung:
Tiere, deren Rassentyp in Sanitel verändert worden ist oder noch geändert wird,
werden aus der Prämienregelung ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon,
wann diese Umschreibung erfolgt (ist).
Die Landwirte werden derzeit von der
Verwaltung angeschrieben. In dem Schreiben werden die Referenzen pro Kategorie mitgeteilt. Ausgangspunkt der Berechnung der Referenz ist die Anzahl
Kühe (Milch- und Zweinutzungsrassen)
bzw. die weiblichen Rinder zwischen 18
und 84 Monaten (Fleischrassen) im Jahr
2013.
Fleischrassen: Referenz …
Als Ausgangspunkt für die Ermittlung der
Anzahl Fleischrinderprämienrechte, auf
die ein Betrieb Anrecht hat, dient die Anzahl Tiere des Fleischtyps (Rassentyp 2)
im Jahr 2013 laut Sanitel. Zum Fleischvieh zählen alle Rinder der gängigen
Fleischrassen unter der Bedingung, dass
sie in Sanitel immer unter dem Rassentyp 2 eingetragen waren.
Für die Ermittlung der Referenz werden
nur diejenigen Tiere berücksichtigt, die
mindestens 18 und höchsten 84 Monate
alt waren. Ausschlaggebend ist die
durchschnittliche Anzahl Tiere dieser Alterskategorie im Jahr 2013!
Beispiel: Wer im Jahresmittel 90 Tiere
gehalten hat, die die Bedingungen erfüllen, erhält als Referenzzahl 90.
… Anzahl Prämienrechte …
Von der ermittelten Referenztierzahl werden 20% für die Bildung einer Reserve
abgezogen (siehe unten). Dem Betrieb
werden also für 80% der Referenz
Fleischviehprämienrechte zuerkannt. In
unserem Beispiel hat der Betrieb Anrecht
auf 72 Fleischviehprämienrechte (80%
von 90). Achtung: Betriebe, die auf weniger als zehn Fleischkuhprämienrechte
kommen, werden von dem Prämiensystem für Fleischrassen ausgeschlossen.
Konkret: Wer im Durchschnitt des Referenzjahres 2013 nicht mindestens 13
weibliche Rinder zwischen 18 und 84 Monaten gehalten hat, erhält keine Fleischkuhprämienrechte. Die maximale Anzahl
Fleischkuhprämienrechte pro Betriebsleiter ist auf 250 begrenzt.
… und Anzahl Prämien
Wie viele Prämien der Betrieb ausgezahlt
bekommt, richtet sich nach der Anzahl
der anwesenden Tiere im betreffenden
Jahr. Ausschlaggebend ist hier allerdings
nicht die durchschnittliche Anzahl, sondern man berücksichtigt die kleinste Tageszahl im Zeitraum vom 1. April bis zum
30. September. In unserem Beispiel
müsste der Betrieb also an mindestens
einem Tag in diesem Zeitraum weniger
als 72 Tiere der Alterskategorie 18 bis 84
Monate im Bestand haben, um seine Quote nicht auszuschöpfen.
Zweinutzungsrassen
Folgende Rassen sind als
Zweitnutzungsrassen eingestuft:
> Ostbelgische Rotbunte
> Fleckvieh
> Montbéliarde
> Normande
> Blanc-Bleu Mixte
> Simmental
> Abondance
Tiere dieser Rassen geben nur
dann Anspruch auf die Prämie
für Zweinutzungstiere, wenn
sie immer unter dem Rassentyp 3 in Sanitel eingetragen waren.
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Alte und neue Prämien
In Wallonien halten rund 5550 Betriebe Fleisch- und/oder Zweinutzungsrassen. 60% dieser Betriebe hatten bisher kein Anrecht auf Mutterkuhprämien.
2014 belief sich der wallonische Mutterkuhbestand auf 243.000 Tiere. Hinzu
kommen ca. 145.000 Stück Fleischrasserinder über 18 Monate. Dies ergibt
knapp 390.000 weibliche Rinder. Davon dürften aber schätzungsweise 40.000
nicht für die Prämie in Betracht kommen, weil sie in Beständen mit weniger
als zehn Tieren stehen oder älter als sieben Jahre sind. Dem stehen in der
neuen Regelung insgesamt 356.400 Prämienrechte für weibliche Fleischrinder gegenüber. Davon werden jedoch ca. 20% für die Bildung einer Reserve
zurückgehalten. Zur Erinnerung: In der alten Regelung hatte die Wallonische
Region eine Gesamtquote von 263.670 Mutterkuhprämienrechten und es wurden nur zwei von drei weiblichen Fleischrindern mit einer Mutterkuhprämie
gefördert.
Reserve
Insgesamt verfügt die Wallonische Region über 356.400 Fleischkuhprämienrechte. Hiervon werden ca. 80% effektiv vergeben; die restlichen 20% bilden eine
Reserve. Die neuen Fleischkuhprämienrechte sind nicht handelbar und nicht genutzte Rechte verfallen nach einer gewissen Zeit an die Reserve.
Die Rechte aus der Reserve werden an
Betriebe verteilt, die gewisse Bedingungen erfüllen (Junglandwirte und junge
Neueinsteiger im Bereich Fleischviehhaltung, Härtefälle aufgrund höherer Gewalt, …). Der Betrag aus den nicht verteil-
ten Rechten aus der Reserve wird auf alle
aktivierten Rechte verteilt. Achtung:
Milcherzeuger, die später in die Fleischviehhaltung um- oder einsteigen (zweites
Standbein, Diversifizierung), haben nur
dann Anrecht auf eine Fleischkuhprämienquote, wenn sie seit weniger als zehn
Jahren Landwirt und jünger als 40 Jahre
sind!
Milch- und Zweinutzungsrassen
Im Bereich der Milch- und der Zweinutzungsrassen wird den Landwirten ebenfalls eine Referenz mitgeteilt. Dabei handelt es sich um die durchschnittliche
Anzahl Kühe (d.h. mindestens einmal
abgekalbt) des Betriebes im Jahr 2013.
Anders als im Bereich der Fleischrassen
wird keine Reserve gebildet, d.h. es kommen keine Abzüge auf die Referenz zur
Anwendung. Betriebe mit einer Referenz
von weniger als zehn Tieren werden von
dem Prämiensystem für Kühe von Doppelnutzungs- bzw. Milchrassen ausgeschlossen.
Anders als im Bereich der Fleischrassen
ist die Zahl der Prämienrechte für Doppelnutzungs- und Milchrassen variabel,
d.h. es wird jährlich eine neue Referenz
ermittelt. Diese Referenz entspricht der
Höchstzahl Prämien, auf die der Betrieb
im darauffolgenden Jahr Anrecht hat. Allerdings gelten im Fall einer Aufstockung
des Kuhbestandes Begrenzungen: Für
Junglandwirte, die seit weniger als fünf
Jahren aktiv sind, ist die jährliche Erhöhung der Referenz auf 15% begrenzt, in
allen anderen Fällen auf 5%. Zudem gilt
für beide Rassentypen eine Obergrenze
von 100 Prämien pro Betriebsleiter.
Beispiel 1: Wenn der Kuhbestand innerhalb eines Jahres von 70 auf 95 Tiere aufgestockt wird, steigt die Referenz für
Junglandwirte auf 80 (70 + 15%; entsprechend 10,5 – abgerundet auf 10) und für
andere auf 73 (70 + 5%; entsprechend 3,5
– abgerundet auf 3).
Beispiel 2: Ein Betriebsleiter, der seinen
Kuhbestand von 90 auf 120 Kühe aufstockt, erhält als neue Referenz 100 (90 +
15%, aber Begrenzung auf 100) bzw. 94
(90 + 5%).
Die Direktbeihilfen im Überblick
Die Beihilfen im Rahmen der 1. Säule der GAP verteilen sich
wie folgt:
> 29,9% des Budgets werden als Basisprämie ausgezahlt,
> 30,0% sind für die Vergrünungskomponente bestimmt,
> 17,0% dienen als Zuschlag für die ersten Hektare,
> 1,8% sind für Junglandwirte reserviert und
> 21,3% werden als gekoppelte Kuh- und Mutterschafprämien vergeben (18,8% für Kühe von Fleischrassen, je
1,1% für Kühe von Milch- und Doppelnutzungsrassen und
0,3% sind für Mutterschafe).
Den jüngsten Berechnungen zufolge beläuft sich die durchschnittliche Basisprämie für die gesamte Wallonische Region auf ca. 115 Euro/ha. Einzelbetrieblich kann der Betrag
(sehr) stark von diesem Mittelwert abweichen. Er wird ermittelt, indem man den Referenzbetrag, der den Betrieben
im November 2014 mitgeteilt wurde, durch die 2015 deklarierte Fläche teilt. Je nachdem, wie stark der so ermittelte
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einzelbetriebliche Betrag vom Mittelwert abweicht, wird er
mehr oder weniger stark gekürzt oder angehoben, um ihn
dem Mittelwert anzunähern.
Die Vergünungsprämie beläuft sich sowohl im wallonischen
Durchschnitt (ca. 115 Euro/ha) als einzelbetrieblich auf
denselben Betrag wie die Basisprämie.
Die Prämie für die ersten 30 ha (pro Betriebsleiter) ist identisch für alle Betriebe; sie beträgt ca. 115 Euro/ha entsprechend maximal 4450 Euro pro Betriebsleiter.
Die spezielle Beihilfe für Junglandwirte im Rahmen der 1.
Säule dürfte ca. 96 Euro/ha betragen. Sie wird für maximal
90 ha gewährt.
Der Prämienrechner der Wallonischen Region gibt einen
Anhaltspunkt über die zu erwartende Betriebsprämie (exklusive gekoppelte Prämien im Rindviehsektor). Er kann
direkt über einen Link auf unserer Homepage (www.bauernbund.be) erreicht werden.
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Dafür, wie viele Prämienrechte im
darauffolgenden Jahr ausgezahlt
werden, ist die kleinste Tageskuhzahl im Zeitraum vom 1. April bis
zum 30. September des betreffenden Jahres ausschlaggebend.
Beispiel: Die Referenz des Jahres
2015 beträgt 73. An einem beliebigen Tag zwischen dem 1. April und
dem 30. September 2016 sind
aber nur 69 Kühe anwesend. Es
werden somit nur 69 Prämien
ausgezahlt.
Beträge
Nach jetzigem Stand der Dinge
veranschlagt die Verwaltung die
gekoppelte Prämie für Rinder von
Fleischrassen auf ca. 172 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich um den
Betrag der nicht vergebenen Prämienrechte der Reserve, der auf
alle aktivierten Prämienrechte
verteilt wird.
Für Kühe von Zweinutzungsrassen sind ca. 136 Euro zu erwarten
(entsprechend maximal 13.600
Euro pro Betriebsleiter).
Die Prämie für Milchkühe dürfte
Schätzungen der Verwaltung zufolge rund 28 Euro/Tier betragen
(entsprechend einem Höchstbetrag von 2800 Euro pro Betriebsleiter).
Details über Details
Angesichts der Komplexität der
Regelung haben wir uns im vorliegenden Artikel auf die wesentlichen Punkte beschränkt und diese grob umrissen. Zudem liegen
noch nicht alle Details vor. Zu gegebener Zeit führen wir die neue
Regelung weiter aus.
Helmuth Veiders
BIO UND AUM
Region rudert zurück
Erstens kommt es anders und zweitens als es offiziell
angekündigt worden war: Im Sommer 2014 wurden
bedeutende Änderungen – sprich: Verschlechterungen für die
Landwirte – im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen und der
Beihilfen für die Biolandwirtschaft angekündigt. Nun rudert
die Wallonische Region zurück.
Zur Erinnerung: Im Sommer 2014 war
angekündigt worden, dass die Bioprämie
um 25 bzw. 50 Euro/ha gekürzt und die
AUM-Methode „geringer Viehbesatz“ abgeschafft und durch die Methode „Eiweißautonomie” ersetzt wird. Daneben
sollten Obergrenzen für Biobeihilfen und
AUM-Prämien eingeführt werden. Das
wallonische Programm der ländlichen
Entwicklung wurde allerdings Mitte Januar von der EU-Kommission in 358 (!)
Punkten kritisiert und verworfen, so dass
die Wallonische Region ihr Programm
2015-2020 überarbeiten musste. Im vergangenen März wurde ein neues Programm bei der EU eingereicht. Dieses
beinhaltet folgende Neuerungen, die jedoch noch des Segens der EU-Kommission bedürfen:
Die Beihilfe für Betriebsübernahmen
und -gründungen wird nicht an die Bedingung geknüpft, dass Investitionen getätigt werden. Außerdem soll die Beihilfe
nicht mehr prozentual zu den Übernahme- oder Gründungskosten berechnet
werden, sondern Übernehmer bzw. Betriebsgründer sollen pauschal mit bis zu
70.000 Euro (zahlbar in mehreren Tranchen) gefördert werden.
Die Beihilfesätze für die Biolandwirtschaft werden nun doch nicht gekürzt
und die angekündigte Obergrenze von
Nach 2011 abgeschlossene AUM-Verträge
„geringer Viehbesatz“
können nun doch zu
Ende geführt werden.
25.000 Euro Bioprämien pro Betriebsleiter wird nicht eingeführt. Stattdessen
werden die Beihilfen pro Hektar ab dem
61. Hektar progressiv gesenkt.
Von der geplanten Deckelung der Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen (AUM)
bei 25.000 Euro pro Betrieb wird abgesehen. Zudem ist eine Änderung der Kumulierbarkeit von Biobeihilfen mit den Beihilfen für die AUM „natürliches Grünland“
und „biologisch wertvolles Grünland“ in
Aussicht.
Laufende Verträge für die AUM „geringer
Viehbesatz“ waren von der Wallonischen
Region im vergangenen Herbst aufgekündigt worden. An ihre Stelle sollte eine
AUM namens „Eiweißautonomie“ treten.
Diese kommt nun doch nicht, sondern
stattdessen eine neue AUM namens
„Raufutterautonomie“. Da sich die Auflagen für die alte AUM „geringer Viehbesatz“ und die neue AUM „Raufutterautonomie“ stark ähneln, können die
gekündigten Verträge für die AUM „geringer Viehbesatz“ nun doch wieder für 2015
in Kraft gesetzt werden. Die betroffenen
Landwirte sollen zu gegebener Zeit
schriftlich hierüber informiert werden.
Die finanziellen Mittel für Ausgleichzahlungen für benachteiligte Gebiete sowie
für die Natura-2000-Entschädigungen
sollen erhöht werden.
Und schließlich sollen die Maßnahmen im
Rahmen des Programms der ländlichen
Entwicklung vereinfacht und zahlenmäßig reduziert werden, um die finanziellen
Mittel auf die prioritären Maßnahmen zu
konzentrieren.
Minister Collin erinnert daran, dass diese
Änderungen der Zustimmung der EUKommission bedürfen, bevor sie in Kraft
treten können.
Helmuth Veiders
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