GEKOPPELTE PRÄMIEN Komplex, komplexer, Rinderprämien Wie bereits gemeldet, hat die EU-Kommission den Plänen der Wallonischen Region in Sachen gekoppelte Prämien grünes Licht erteilt. Sie stimmte sämtlichen von Wallonien vorgesehenen Modalitäten in diesem Prämiensegment zu. Nachstehend ein erster, vereinfachter Überblick über die äußerst komplexen Modalitäten und Bedingungen. Wichtig Sie müssen sich unbedingt vor dem 30. April für die Teilnahme am System der gekoppelten Prämien einschreiben. Das entsprechende Formular, das dem Schreiben der Verwaltung beigefügt ist, muss unterschrieben, datiert und per Einschreiben zurückgeschickt werden. Anderenfalls verfällt jegliches Anrecht auf gekoppelte Beihilfen für die Rindvieh- und/oder Schafhaltung bis 2020! Die Berechnung der Referenz ist für den Viehhalter nicht unbedingt nachvollziehbar. Bei Zweifeln über die Korrektheit der von der Verwaltung berechneten Referenz sollten Sie Kontakt mit der Außendienststelle des Landwirtschaftsministeriums in Malmedy aufnehmen. Sollten die Berechnungen fehlerhaft sein, müssen Sie spätestens 45 Tage nach Erhalt des Schreibens (Datum des Poststempels) per Einschreiben oder Abgabe gegen Empfangsbescheinigung eine Revision der Referenz beantragen. Gekoppelte Prämien Für Fleisch-, Zweinutzungs- und Milchkühe sowie Mutterschafe gelten gekoppelte Prämien. Für Rindvieh ist der in Sanitel eingetragene Rassentyp ausschlaggebend für die Prämienkategorie, in die ein Tier eingestuft wird. Achtung: Tiere, deren Rassentyp in Sanitel verändert worden ist oder noch geändert wird, werden aus der Prämienregelung ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, wann diese Umschreibung erfolgt (ist). Die Landwirte werden derzeit von der Verwaltung angeschrieben. In dem Schreiben werden die Referenzen pro Kategorie mitgeteilt. Ausgangspunkt der Berechnung der Referenz ist die Anzahl Kühe (Milch- und Zweinutzungsrassen) bzw. die weiblichen Rinder zwischen 18 und 84 Monaten (Fleischrassen) im Jahr 2013. Fleischrassen: Referenz … Als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Anzahl Fleischrinderprämienrechte, auf die ein Betrieb Anrecht hat, dient die Anzahl Tiere des Fleischtyps (Rassentyp 2) im Jahr 2013 laut Sanitel. Zum Fleischvieh zählen alle Rinder der gängigen Fleischrassen unter der Bedingung, dass sie in Sanitel immer unter dem Rassentyp 2 eingetragen waren. Für die Ermittlung der Referenz werden nur diejenigen Tiere berücksichtigt, die mindestens 18 und höchsten 84 Monate alt waren. Ausschlaggebend ist die durchschnittliche Anzahl Tiere dieser Alterskategorie im Jahr 2013! Beispiel: Wer im Jahresmittel 90 Tiere gehalten hat, die die Bedingungen erfüllen, erhält als Referenzzahl 90. … Anzahl Prämienrechte … Von der ermittelten Referenztierzahl werden 20% für die Bildung einer Reserve abgezogen (siehe unten). Dem Betrieb werden also für 80% der Referenz Fleischviehprämienrechte zuerkannt. In unserem Beispiel hat der Betrieb Anrecht auf 72 Fleischviehprämienrechte (80% von 90). Achtung: Betriebe, die auf weniger als zehn Fleischkuhprämienrechte kommen, werden von dem Prämiensystem für Fleischrassen ausgeschlossen. Konkret: Wer im Durchschnitt des Referenzjahres 2013 nicht mindestens 13 weibliche Rinder zwischen 18 und 84 Monaten gehalten hat, erhält keine Fleischkuhprämienrechte. Die maximale Anzahl Fleischkuhprämienrechte pro Betriebsleiter ist auf 250 begrenzt. … und Anzahl Prämien Wie viele Prämien der Betrieb ausgezahlt bekommt, richtet sich nach der Anzahl der anwesenden Tiere im betreffenden Jahr. Ausschlaggebend ist hier allerdings nicht die durchschnittliche Anzahl, sondern man berücksichtigt die kleinste Tageszahl im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September. In unserem Beispiel müsste der Betrieb also an mindestens einem Tag in diesem Zeitraum weniger als 72 Tiere der Alterskategorie 18 bis 84 Monate im Bestand haben, um seine Quote nicht auszuschöpfen. Zweinutzungsrassen Folgende Rassen sind als Zweitnutzungsrassen eingestuft: > Ostbelgische Rotbunte > Fleckvieh > Montbéliarde > Normande > Blanc-Bleu Mixte > Simmental > Abondance Tiere dieser Rassen geben nur dann Anspruch auf die Prämie für Zweinutzungstiere, wenn sie immer unter dem Rassentyp 3 in Sanitel eingetragen waren. t DER BAUER 17. April 2015 • DB1516_8blz.indd 3 3 16/04/15 11:59 t Alte und neue Prämien In Wallonien halten rund 5550 Betriebe Fleisch- und/oder Zweinutzungsrassen. 60% dieser Betriebe hatten bisher kein Anrecht auf Mutterkuhprämien. 2014 belief sich der wallonische Mutterkuhbestand auf 243.000 Tiere. Hinzu kommen ca. 145.000 Stück Fleischrasserinder über 18 Monate. Dies ergibt knapp 390.000 weibliche Rinder. Davon dürften aber schätzungsweise 40.000 nicht für die Prämie in Betracht kommen, weil sie in Beständen mit weniger als zehn Tieren stehen oder älter als sieben Jahre sind. Dem stehen in der neuen Regelung insgesamt 356.400 Prämienrechte für weibliche Fleischrinder gegenüber. Davon werden jedoch ca. 20% für die Bildung einer Reserve zurückgehalten. Zur Erinnerung: In der alten Regelung hatte die Wallonische Region eine Gesamtquote von 263.670 Mutterkuhprämienrechten und es wurden nur zwei von drei weiblichen Fleischrindern mit einer Mutterkuhprämie gefördert. Reserve Insgesamt verfügt die Wallonische Region über 356.400 Fleischkuhprämienrechte. Hiervon werden ca. 80% effektiv vergeben; die restlichen 20% bilden eine Reserve. Die neuen Fleischkuhprämienrechte sind nicht handelbar und nicht genutzte Rechte verfallen nach einer gewissen Zeit an die Reserve. Die Rechte aus der Reserve werden an Betriebe verteilt, die gewisse Bedingungen erfüllen (Junglandwirte und junge Neueinsteiger im Bereich Fleischviehhaltung, Härtefälle aufgrund höherer Gewalt, …). Der Betrag aus den nicht verteil- ten Rechten aus der Reserve wird auf alle aktivierten Rechte verteilt. Achtung: Milcherzeuger, die später in die Fleischviehhaltung um- oder einsteigen (zweites Standbein, Diversifizierung), haben nur dann Anrecht auf eine Fleischkuhprämienquote, wenn sie seit weniger als zehn Jahren Landwirt und jünger als 40 Jahre sind! Milch- und Zweinutzungsrassen Im Bereich der Milch- und der Zweinutzungsrassen wird den Landwirten ebenfalls eine Referenz mitgeteilt. Dabei handelt es sich um die durchschnittliche Anzahl Kühe (d.h. mindestens einmal abgekalbt) des Betriebes im Jahr 2013. Anders als im Bereich der Fleischrassen wird keine Reserve gebildet, d.h. es kommen keine Abzüge auf die Referenz zur Anwendung. Betriebe mit einer Referenz von weniger als zehn Tieren werden von dem Prämiensystem für Kühe von Doppelnutzungs- bzw. Milchrassen ausgeschlossen. Anders als im Bereich der Fleischrassen ist die Zahl der Prämienrechte für Doppelnutzungs- und Milchrassen variabel, d.h. es wird jährlich eine neue Referenz ermittelt. Diese Referenz entspricht der Höchstzahl Prämien, auf die der Betrieb im darauffolgenden Jahr Anrecht hat. Allerdings gelten im Fall einer Aufstockung des Kuhbestandes Begrenzungen: Für Junglandwirte, die seit weniger als fünf Jahren aktiv sind, ist die jährliche Erhöhung der Referenz auf 15% begrenzt, in allen anderen Fällen auf 5%. Zudem gilt für beide Rassentypen eine Obergrenze von 100 Prämien pro Betriebsleiter. Beispiel 1: Wenn der Kuhbestand innerhalb eines Jahres von 70 auf 95 Tiere aufgestockt wird, steigt die Referenz für Junglandwirte auf 80 (70 + 15%; entsprechend 10,5 – abgerundet auf 10) und für andere auf 73 (70 + 5%; entsprechend 3,5 – abgerundet auf 3). Beispiel 2: Ein Betriebsleiter, der seinen Kuhbestand von 90 auf 120 Kühe aufstockt, erhält als neue Referenz 100 (90 + 15%, aber Begrenzung auf 100) bzw. 94 (90 + 5%). Die Direktbeihilfen im Überblick Die Beihilfen im Rahmen der 1. Säule der GAP verteilen sich wie folgt: > 29,9% des Budgets werden als Basisprämie ausgezahlt, > 30,0% sind für die Vergrünungskomponente bestimmt, > 17,0% dienen als Zuschlag für die ersten Hektare, > 1,8% sind für Junglandwirte reserviert und > 21,3% werden als gekoppelte Kuh- und Mutterschafprämien vergeben (18,8% für Kühe von Fleischrassen, je 1,1% für Kühe von Milch- und Doppelnutzungsrassen und 0,3% sind für Mutterschafe). Den jüngsten Berechnungen zufolge beläuft sich die durchschnittliche Basisprämie für die gesamte Wallonische Region auf ca. 115 Euro/ha. Einzelbetrieblich kann der Betrag (sehr) stark von diesem Mittelwert abweichen. Er wird ermittelt, indem man den Referenzbetrag, der den Betrieben im November 2014 mitgeteilt wurde, durch die 2015 deklarierte Fläche teilt. Je nachdem, wie stark der so ermittelte 4 einzelbetriebliche Betrag vom Mittelwert abweicht, wird er mehr oder weniger stark gekürzt oder angehoben, um ihn dem Mittelwert anzunähern. Die Vergünungsprämie beläuft sich sowohl im wallonischen Durchschnitt (ca. 115 Euro/ha) als einzelbetrieblich auf denselben Betrag wie die Basisprämie. Die Prämie für die ersten 30 ha (pro Betriebsleiter) ist identisch für alle Betriebe; sie beträgt ca. 115 Euro/ha entsprechend maximal 4450 Euro pro Betriebsleiter. Die spezielle Beihilfe für Junglandwirte im Rahmen der 1. Säule dürfte ca. 96 Euro/ha betragen. Sie wird für maximal 90 ha gewährt. Der Prämienrechner der Wallonischen Region gibt einen Anhaltspunkt über die zu erwartende Betriebsprämie (exklusive gekoppelte Prämien im Rindviehsektor). Er kann direkt über einen Link auf unserer Homepage (www.bauernbund.be) erreicht werden. • DER BAUER 17. April 2015 DB1516_8blz.indd 4 16/04/15 11:59 Dafür, wie viele Prämienrechte im darauffolgenden Jahr ausgezahlt werden, ist die kleinste Tageskuhzahl im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September des betreffenden Jahres ausschlaggebend. Beispiel: Die Referenz des Jahres 2015 beträgt 73. An einem beliebigen Tag zwischen dem 1. April und dem 30. September 2016 sind aber nur 69 Kühe anwesend. Es werden somit nur 69 Prämien ausgezahlt. Beträge Nach jetzigem Stand der Dinge veranschlagt die Verwaltung die gekoppelte Prämie für Rinder von Fleischrassen auf ca. 172 Euro. Dieser Betrag erhöht sich um den Betrag der nicht vergebenen Prämienrechte der Reserve, der auf alle aktivierten Prämienrechte verteilt wird. Für Kühe von Zweinutzungsrassen sind ca. 136 Euro zu erwarten (entsprechend maximal 13.600 Euro pro Betriebsleiter). Die Prämie für Milchkühe dürfte Schätzungen der Verwaltung zufolge rund 28 Euro/Tier betragen (entsprechend einem Höchstbetrag von 2800 Euro pro Betriebsleiter). Details über Details Angesichts der Komplexität der Regelung haben wir uns im vorliegenden Artikel auf die wesentlichen Punkte beschränkt und diese grob umrissen. Zudem liegen noch nicht alle Details vor. Zu gegebener Zeit führen wir die neue Regelung weiter aus. Helmuth Veiders BIO UND AUM Region rudert zurück Erstens kommt es anders und zweitens als es offiziell angekündigt worden war: Im Sommer 2014 wurden bedeutende Änderungen – sprich: Verschlechterungen für die Landwirte – im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen und der Beihilfen für die Biolandwirtschaft angekündigt. Nun rudert die Wallonische Region zurück. Zur Erinnerung: Im Sommer 2014 war angekündigt worden, dass die Bioprämie um 25 bzw. 50 Euro/ha gekürzt und die AUM-Methode „geringer Viehbesatz“ abgeschafft und durch die Methode „Eiweißautonomie” ersetzt wird. Daneben sollten Obergrenzen für Biobeihilfen und AUM-Prämien eingeführt werden. Das wallonische Programm der ländlichen Entwicklung wurde allerdings Mitte Januar von der EU-Kommission in 358 (!) Punkten kritisiert und verworfen, so dass die Wallonische Region ihr Programm 2015-2020 überarbeiten musste. Im vergangenen März wurde ein neues Programm bei der EU eingereicht. Dieses beinhaltet folgende Neuerungen, die jedoch noch des Segens der EU-Kommission bedürfen: Die Beihilfe für Betriebsübernahmen und -gründungen wird nicht an die Bedingung geknüpft, dass Investitionen getätigt werden. Außerdem soll die Beihilfe nicht mehr prozentual zu den Übernahme- oder Gründungskosten berechnet werden, sondern Übernehmer bzw. Betriebsgründer sollen pauschal mit bis zu 70.000 Euro (zahlbar in mehreren Tranchen) gefördert werden. Die Beihilfesätze für die Biolandwirtschaft werden nun doch nicht gekürzt und die angekündigte Obergrenze von Nach 2011 abgeschlossene AUM-Verträge „geringer Viehbesatz“ können nun doch zu Ende geführt werden. 25.000 Euro Bioprämien pro Betriebsleiter wird nicht eingeführt. Stattdessen werden die Beihilfen pro Hektar ab dem 61. Hektar progressiv gesenkt. Von der geplanten Deckelung der Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen (AUM) bei 25.000 Euro pro Betrieb wird abgesehen. Zudem ist eine Änderung der Kumulierbarkeit von Biobeihilfen mit den Beihilfen für die AUM „natürliches Grünland“ und „biologisch wertvolles Grünland“ in Aussicht. Laufende Verträge für die AUM „geringer Viehbesatz“ waren von der Wallonischen Region im vergangenen Herbst aufgekündigt worden. An ihre Stelle sollte eine AUM namens „Eiweißautonomie“ treten. Diese kommt nun doch nicht, sondern stattdessen eine neue AUM namens „Raufutterautonomie“. Da sich die Auflagen für die alte AUM „geringer Viehbesatz“ und die neue AUM „Raufutterautonomie“ stark ähneln, können die gekündigten Verträge für die AUM „geringer Viehbesatz“ nun doch wieder für 2015 in Kraft gesetzt werden. Die betroffenen Landwirte sollen zu gegebener Zeit schriftlich hierüber informiert werden. Die finanziellen Mittel für Ausgleichzahlungen für benachteiligte Gebiete sowie für die Natura-2000-Entschädigungen sollen erhöht werden. Und schließlich sollen die Maßnahmen im Rahmen des Programms der ländlichen Entwicklung vereinfacht und zahlenmäßig reduziert werden, um die finanziellen Mittel auf die prioritären Maßnahmen zu konzentrieren. Minister Collin erinnert daran, dass diese Änderungen der Zustimmung der EUKommission bedürfen, bevor sie in Kraft treten können. Helmuth Veiders DER BAUER 17. April 2015 • DB1516_8blz.indd 5 5 16/04/15 11:59
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