Merkblatt I UZH-Angestellte v.9

Prof. Dr. Reinhard Fatke, alt Dekan
Merkblatt I
Von
An
cc
Datum
Reinhard Fatke
Studiendekanate, Programmdirektionen, Institute, Seminare, Kliniken und andere Organisationseinheiten
Begleitgruppe, Projektgruppe
12. Mai 2015
Integration von Lehraufträgen in bestehende Anstellungen
von UZH-Mitarbeitenden zum HS 2015
1.
Ausgangspunkt: Gemäss UL-Beschluss 2014-537 vom 02.10.2014 werden zum HS 2015
Lehraufträge für Mitarbeitende der UZH in deren bestehende Anstellungen integriert.
2.
Grundsatz: Die zukünftig entfallenden Lehrauftragsentschädigungen werden in den Jahreslohn
integriert.
3.
Formen der Integration:
(a) Erhöhung des Beschäftigungsgrades (BG) um 7.5% pro Semesterwochenstunde, sofern im
HS und im FS gelehrt wird,
(b) Erhöhung des Beschäftigungsgrades (BG) um 3.75% pro Semesterwochenstunde, sofern
regelmässig nur in einem Semester pro Jahr gelehrt wird *,
(c) Neueinstufung als Anhebung der Lohnstufe (LS), sofern eine BG-Erhöhung nicht möglich ist,
z.B. bei schon bestehenden Anstellungen zu 95% und mehr oder aus anderen zwingenden
Gründen. Falls die Neueinstufung die Lohnklasse (LK) übersteigt, ist auf Antrag auch ein
LK-Wechsel möglich. **
4.
Entscheidungsprozess: Die Dekanate weisen (i.d.R. auf der Grundlage des bisherigen Lehrauftragsvolumens) den Programmdirektionen bzw. den Organisationseinheiten die entsprechenden Stellenprozente zu. Diese entscheiden über die Verteilung der Stellenprozente für die BGErhöhungen bzw. über die äquivalenten Neueinstufungen. Nicht davon berührt sind die Stellenprozente, die für die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Umwandlungen von externen
Lehraufträgen in Anstellungen zur Verfügung stehen müssen. Ebenfalls nicht berührt davon sind
die PD-Entschädigungen (CHF 1'050 pro SWS). Dies ist von den Dekanaten schriftlich zu bestätigen. Ferner werden alle Lehrauftragsmittel, die in BG-Erhöhungen und Neueinstufungen fliessen, von den Dekanaten dokumentiert, sodass transparent bleibt, welche Mittel zum HS 2015
den Organisationseinheiten, bei denen die UZH-Mitarbeitenden angestellt sind, zugewiesen
worden sind. Auf jeden Fall muss auch nach den Mutationen, die durch diese Massnahmen entstehen, das erforderliche Lehrportfolio für die Studienprogramme gewährleistet bleiben.
5.
Mutationsverfügung: In allen drei Fällen (3a, 3b und 3c) stellen die Organisationseinheiten eine
Mutationsverfügung aus, in der u.a. festgehalten wird: „Erhöhung des Beschäftigungsgrades
[bzw. im Fall 3c: Lohnänderung] per (Datum) aufgrund der Integration der bisher separat entschädigten Lehrtätigkeit in die Anstellung. Siehe dazu auch beiliegende Stellenbeschreibung
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vom (Datum). Die Lehrtätigkeit ist damit Bestandteil der Anstellung und wird künftig nicht mehr
separat entschädigt.“
6.
Stellenbeschreibung: In der von den Organisationseinheiten vorgenommenen Stellenbeschreibung wird im Abschnitt D („Aufgaben/Tätigkeiten“) festgehalten, welche Lehrleistung in SWS zu
erbringen ist. Im Abschnitt F („Besondere Hinweise“) wird vermerkt: „Neue Stellenbeschreibung,
gültig ab (Datum) aufgrund der Integration der bisher separat durchgeführten Lehrtätigkeit in die
Anstellung und der Integration der separaten Entschädigung in den Jahreslohn. Die Lehrtätigkeit
ist damit Bestandteil der Anstellung. Bei einem allfälligen Wegfall dieser Lehrtätigkeit werden eine Überprüfung der Einreihung und Einstufung sowie allenfalls eine Änderung der Verfügung
vorgenommen.“
7.
Dauer: Die Mutationsverfügung und die Stellenbeschreibung gelten solange, wie die vereinbarte
Lehrleistung erbracht wird. Wenn die Lehrleistung entfällt (z.B. auf eigenen Wunsch oder aus
curricularen Gründen), werden eine Überprüfung der Einreihung und Einstufung sowie allenfalls
eine Änderung der Verfügung vorgenommen (siehe Pkt. 6). – Im Falle der Nichteinigung sind
die gesetzlichen Vorgaben über die Änderungskündigung massgebend. In jedem Fall ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter anzuhören.
8.
Schwankender Umfang der Lehrleistung: Wenn der Lehrbetrieb es erfordert, kann der in der
Stellenbeschreibung vereinbarte Umfang der Lehrleistung zeitweise über- oder unterschritten
werden. Nach Absprache mit der Programmdirektion bzw. der Organisationseinheit wird für diesen Fall innerhalb von höchstens vier Semestern ein Ausgleich des Lehrleistungsumfangs vorgenommen. Eine jeweils neue Mutationsverfügung wird nicht nötig.
9.
Prozessablauf und Termin: Die Mutationsverfügung für HS 2015 muss spätestens am 30. April
2015 der Abteilung Personal vorliegen. Sie muss alle (auf Aktualität geprüften) Angaben enthalten. Die Abteilung Personal prüft die Verfügung formal, unterzeichnet sie und versendet sie anschliessend an die Angestellten. (Vorbehalten bleibt die Kompetenzdelegation gemäss § 3 Abs.
2 Personalverordnung der Universität Zürich.) Details über den Ablauf des Prozesses wurden in
der ersten Februarwoche 2015 bei Informationsveranstaltungen mitgeteilt (siehe dazu auch die
dort vorgestellte Präsentation). – Die Stellenbeschreibungen bzw. individuellen Pflichtenhefte
sollten ebenfalls so früh wie möglich ausgefüllt werden. Spätestens am 15.06.2015 müssen sie
der Abteilung Personal vorliegen.
10. Zusätzlicher, zeitlich befristeter Lehrauftrag: Wenn der Lehrbetrieb es erfordert (z.B. bei Vertretung einer vakanten Professur, bei notwendiger Doppelführung einer Lehrveranstaltung aufgrund grosser Studierendenzahlen), können UZH-Mitarbeitende nach Entscheidung der zuständigen Programmdirektion bzw. der Organisationseinheit zusätzlich zu ihrer in der Stellenbeschreibung definierten Lehrverpflichtung zeitlich befristet eine zusätzliche Lehrveranstaltung
übernehmen. Diese würde im HS 2015 nochmals als Lehrauftrag vergütet.*** Später soll für einen solchen Fall eine zusätzliche, ebenfalls befristete Lehranstellung für eine definierte Lehrveranstaltung vorgesehen werden, sofern damit ein Beschäftigungsgrad von 100% nicht überschritten wird. – Das Gleiche gilt für Lehrveranstaltungen, die an der UZH für Studienprogramme der
PHZH und der ZHAW durchgeführt werden.
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11. Mehrfachanstellungen: Bei Mehrfachanstellungen wird der BG bzw. die LS auf derjenigen Position angehoben, auf der die zusätzliche Lehrleistung erbracht wird.
12. Angestellte in drittmittelfinanzierten Projekten: Ihnen wird eine zusätzlich entschädigte Lehrleistung im HS 2015 nochmals als Lehrauftrag vergütet.*** Später soll für einen solchen Fall gemäss § 17 der neuen PVO-UZH eine jeweils auf ein Semester befristete Lehranstellung vorgesehen werden, sofern damit ein Beschäftigungsgrad von 100% nicht überschritten wird.
*
Wenn die periodisch nur alle zwei Semester stattfindende Lehre im HS erteilt wird, wird die BGErhöhung bereits für HS 15 vorgenommen. Wird die Lehre im FS erteilt, wird die BG-Erhöhung
erst für FS 16 vorgenommen.
**
Dies ist eine einmalige Ad-personam-Massnahme, die ausschliesslich der Umstellung geschuldet ist, und muss als eine solche auch kommuniziert werden. Bei späterem Freiwerden der Stelle
erfolgt eine Neueinstellung nach den üblichen Einstufungsrichtlinien.
*** Da die UL entschieden hat, dass zum HS 2016 die externen Lehraufträge – und als solche sind
auch diese zusätzlichen befristeten Lehraufträge anzusehen – in Form von Anstellungen durchgeführt werden, ist eine Erteilung als herkömmlicher Lehrauftrag voraussichtlich auch noch im
FS 2016 möglich.
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