Prof. Dr. Reinhard Fatke, alt Dekan Merkblatt I Von An cc Datum Reinhard Fatke Studiendekanate, Programmdirektionen, Institute, Seminare, Kliniken und andere Organisationseinheiten Begleitgruppe, Projektgruppe 12. Mai 2015 Integration von Lehraufträgen in bestehende Anstellungen von UZH-Mitarbeitenden zum HS 2015 1. Ausgangspunkt: Gemäss UL-Beschluss 2014-537 vom 02.10.2014 werden zum HS 2015 Lehraufträge für Mitarbeitende der UZH in deren bestehende Anstellungen integriert. 2. Grundsatz: Die zukünftig entfallenden Lehrauftragsentschädigungen werden in den Jahreslohn integriert. 3. Formen der Integration: (a) Erhöhung des Beschäftigungsgrades (BG) um 7.5% pro Semesterwochenstunde, sofern im HS und im FS gelehrt wird, (b) Erhöhung des Beschäftigungsgrades (BG) um 3.75% pro Semesterwochenstunde, sofern regelmässig nur in einem Semester pro Jahr gelehrt wird *, (c) Neueinstufung als Anhebung der Lohnstufe (LS), sofern eine BG-Erhöhung nicht möglich ist, z.B. bei schon bestehenden Anstellungen zu 95% und mehr oder aus anderen zwingenden Gründen. Falls die Neueinstufung die Lohnklasse (LK) übersteigt, ist auf Antrag auch ein LK-Wechsel möglich. ** 4. Entscheidungsprozess: Die Dekanate weisen (i.d.R. auf der Grundlage des bisherigen Lehrauftragsvolumens) den Programmdirektionen bzw. den Organisationseinheiten die entsprechenden Stellenprozente zu. Diese entscheiden über die Verteilung der Stellenprozente für die BGErhöhungen bzw. über die äquivalenten Neueinstufungen. Nicht davon berührt sind die Stellenprozente, die für die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Umwandlungen von externen Lehraufträgen in Anstellungen zur Verfügung stehen müssen. Ebenfalls nicht berührt davon sind die PD-Entschädigungen (CHF 1'050 pro SWS). Dies ist von den Dekanaten schriftlich zu bestätigen. Ferner werden alle Lehrauftragsmittel, die in BG-Erhöhungen und Neueinstufungen fliessen, von den Dekanaten dokumentiert, sodass transparent bleibt, welche Mittel zum HS 2015 den Organisationseinheiten, bei denen die UZH-Mitarbeitenden angestellt sind, zugewiesen worden sind. Auf jeden Fall muss auch nach den Mutationen, die durch diese Massnahmen entstehen, das erforderliche Lehrportfolio für die Studienprogramme gewährleistet bleiben. 5. Mutationsverfügung: In allen drei Fällen (3a, 3b und 3c) stellen die Organisationseinheiten eine Mutationsverfügung aus, in der u.a. festgehalten wird: „Erhöhung des Beschäftigungsgrades [bzw. im Fall 3c: Lohnänderung] per (Datum) aufgrund der Integration der bisher separat entschädigten Lehrtätigkeit in die Anstellung. Siehe dazu auch beiliegende Stellenbeschreibung Seite 1/3 Merkblatt I: Integration von Lehraufträgen in bestehende UZH-Anstellungen Prof. Dr. Reinhard Fatke, alt Dekan vom (Datum). Die Lehrtätigkeit ist damit Bestandteil der Anstellung und wird künftig nicht mehr separat entschädigt.“ 6. Stellenbeschreibung: In der von den Organisationseinheiten vorgenommenen Stellenbeschreibung wird im Abschnitt D („Aufgaben/Tätigkeiten“) festgehalten, welche Lehrleistung in SWS zu erbringen ist. Im Abschnitt F („Besondere Hinweise“) wird vermerkt: „Neue Stellenbeschreibung, gültig ab (Datum) aufgrund der Integration der bisher separat durchgeführten Lehrtätigkeit in die Anstellung und der Integration der separaten Entschädigung in den Jahreslohn. Die Lehrtätigkeit ist damit Bestandteil der Anstellung. Bei einem allfälligen Wegfall dieser Lehrtätigkeit werden eine Überprüfung der Einreihung und Einstufung sowie allenfalls eine Änderung der Verfügung vorgenommen.“ 7. Dauer: Die Mutationsverfügung und die Stellenbeschreibung gelten solange, wie die vereinbarte Lehrleistung erbracht wird. Wenn die Lehrleistung entfällt (z.B. auf eigenen Wunsch oder aus curricularen Gründen), werden eine Überprüfung der Einreihung und Einstufung sowie allenfalls eine Änderung der Verfügung vorgenommen (siehe Pkt. 6). – Im Falle der Nichteinigung sind die gesetzlichen Vorgaben über die Änderungskündigung massgebend. In jedem Fall ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter anzuhören. 8. Schwankender Umfang der Lehrleistung: Wenn der Lehrbetrieb es erfordert, kann der in der Stellenbeschreibung vereinbarte Umfang der Lehrleistung zeitweise über- oder unterschritten werden. Nach Absprache mit der Programmdirektion bzw. der Organisationseinheit wird für diesen Fall innerhalb von höchstens vier Semestern ein Ausgleich des Lehrleistungsumfangs vorgenommen. Eine jeweils neue Mutationsverfügung wird nicht nötig. 9. Prozessablauf und Termin: Die Mutationsverfügung für HS 2015 muss spätestens am 30. April 2015 der Abteilung Personal vorliegen. Sie muss alle (auf Aktualität geprüften) Angaben enthalten. Die Abteilung Personal prüft die Verfügung formal, unterzeichnet sie und versendet sie anschliessend an die Angestellten. (Vorbehalten bleibt die Kompetenzdelegation gemäss § 3 Abs. 2 Personalverordnung der Universität Zürich.) Details über den Ablauf des Prozesses wurden in der ersten Februarwoche 2015 bei Informationsveranstaltungen mitgeteilt (siehe dazu auch die dort vorgestellte Präsentation). – Die Stellenbeschreibungen bzw. individuellen Pflichtenhefte sollten ebenfalls so früh wie möglich ausgefüllt werden. Spätestens am 15.06.2015 müssen sie der Abteilung Personal vorliegen. 10. Zusätzlicher, zeitlich befristeter Lehrauftrag: Wenn der Lehrbetrieb es erfordert (z.B. bei Vertretung einer vakanten Professur, bei notwendiger Doppelführung einer Lehrveranstaltung aufgrund grosser Studierendenzahlen), können UZH-Mitarbeitende nach Entscheidung der zuständigen Programmdirektion bzw. der Organisationseinheit zusätzlich zu ihrer in der Stellenbeschreibung definierten Lehrverpflichtung zeitlich befristet eine zusätzliche Lehrveranstaltung übernehmen. Diese würde im HS 2015 nochmals als Lehrauftrag vergütet.*** Später soll für einen solchen Fall eine zusätzliche, ebenfalls befristete Lehranstellung für eine definierte Lehrveranstaltung vorgesehen werden, sofern damit ein Beschäftigungsgrad von 100% nicht überschritten wird. – Das Gleiche gilt für Lehrveranstaltungen, die an der UZH für Studienprogramme der PHZH und der ZHAW durchgeführt werden. Seite 2/3 Merkblatt I: Integration von Lehraufträgen in bestehende UZH-Anstellungen Prof. Dr. Reinhard Fatke, alt Dekan 11. Mehrfachanstellungen: Bei Mehrfachanstellungen wird der BG bzw. die LS auf derjenigen Position angehoben, auf der die zusätzliche Lehrleistung erbracht wird. 12. Angestellte in drittmittelfinanzierten Projekten: Ihnen wird eine zusätzlich entschädigte Lehrleistung im HS 2015 nochmals als Lehrauftrag vergütet.*** Später soll für einen solchen Fall gemäss § 17 der neuen PVO-UZH eine jeweils auf ein Semester befristete Lehranstellung vorgesehen werden, sofern damit ein Beschäftigungsgrad von 100% nicht überschritten wird. * Wenn die periodisch nur alle zwei Semester stattfindende Lehre im HS erteilt wird, wird die BGErhöhung bereits für HS 15 vorgenommen. Wird die Lehre im FS erteilt, wird die BG-Erhöhung erst für FS 16 vorgenommen. ** Dies ist eine einmalige Ad-personam-Massnahme, die ausschliesslich der Umstellung geschuldet ist, und muss als eine solche auch kommuniziert werden. Bei späterem Freiwerden der Stelle erfolgt eine Neueinstellung nach den üblichen Einstufungsrichtlinien. *** Da die UL entschieden hat, dass zum HS 2016 die externen Lehraufträge – und als solche sind auch diese zusätzlichen befristeten Lehraufträge anzusehen – in Form von Anstellungen durchgeführt werden, ist eine Erteilung als herkömmlicher Lehrauftrag voraussichtlich auch noch im FS 2016 möglich. Seite 3/3 Merkblatt I: Integration von Lehraufträgen in bestehende UZH-Anstellungen
© Copyright 2024 ExpyDoc