Arbeitsvertrag für eine Anstellung im Monatslohn

Arbeitsvertrag für eine Anstellung im Monatslohn
zwischen
Name: ...........................................
Vorname: ...........................................
Adresse: .............................................................…………..................….......…....
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als Arbeitgeber/-in
und
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Vorname: ...........................................
geboren: ....................................…
von: ..................................……….......
Adresse: .............................................................…………..................….......…....
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als Arbeitnehmer/-in
1.
Tätigkeit
Die Arbeitnehmerin arbeitet ab ................. für die Arbeitgeberin als Kinderbetreuungsperson.
Die Arbeitnehmerin erfüllt ihren Betreuungsdienst auch bei Krankheit der Kinder, sofern für
sie keine gesundheitliche Gefahr droht. Sie verpflichtet sich, den Tagesablauf, die Umgangsund Erziehungsformen den Verhältnissen und Wünschen des Arbeitgebers anzupassen.
Die Parteien verpflichten sich, anstehende Probleme, wie z.B. auffällige Verhaltensweisen
der Kinder, so schnell wie möglich zu besprechen.
2.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beträgt ..…… Std. pro Woche verteilt auf ........ Tage. Der Einsatzplan erfolgt
nach separater Absprache (Beilage). Reisezeit gilt nicht als Arbeitszeit.
Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Arbeitgeberin ist
berechtigt, die Kompensation abzulehnen und stattdessen Lohn für die Überstundenarbeit zu
entrichten, der sich nach dem Normallohn ohne Überstundenzuschlag bemisst.
3.
Vertragsdauer, Probezeit
Der Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis kann während dieser Zeit mit einer Kündigungsfrist
von sieben Tagen aufgelöst werden.
Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist gemäss Art. 335c OR einen Monat
im ersten Dienstjahr, zwei Monate im zweiten bis neunten Dienstjahr und drei Monate ab
dem zehnten Dienstjahr. Die Kündigung hat schriftlich auf ein Monatsende zu erfolgen.
4.
Entlöhnung
Die Arbeitnehmerin erhält einen Bruttolohn von Fr. ............ . Der Lohn wird  12  13 mal
ausbezahlt.
Die Lohnzahlung erfolgt durch Überweisung auf ein schweizerisches Post- oder Bankkonto
der Arbeitnehmerin.
5.
Ferien
Der Ferienanspruch beträgt 4 Wochen pro Dienstjahr (5 Wochen bis zum vollendeten 20.
Lebensjahr, OR Art. 329a, Abs. 1). Im Ein- und Austrittsjahr wird der Ferienanspruch proportional zur Dauer des Arbeitsverhältnisses berechnet.
6.
Mahlzeiten
Mahlzeiten während der Arbeitszeit werden der Arbeitnehmerin nicht in Rechnung gestellt.
Notwendige Spesen trägt der Arbeitgeber.
7.
Krankheit
Bei Krankheit und Unfall oder anderer unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung
hat die Arbeitnehmerin nach Ablauf der Probezeit Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss
Art. 324a OR. Der bei solchen Arbeitsverhinderungen geschuldete Lohn entspricht dem
Durchschnittslohn der letzten sechs vollen Kalendermonate vor dem Eintritt der Arbeitsverhinderung.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, ist unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis
einzureichen. Das Recht des Arbeitgebers, auf eigene Kosten eine Beurteilung durch seinen Vertrauensarzt zu verlangen, bleibt vorbehalten.
Mit Beendigung des Arbeitsvertrags endet auch die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
7. a
Schwangerschaft
Ab Niederkunft besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub mit Lohnfortzahlung in der Höhe von 80% des Gehalts bzw. 80% des höchstversicherbaren Lohnes gemäss EOG. Massgeblich für sämtliche Ansprüche auf Mutterschaftsentschädigung und Mutterschaftsurlaub sind die gesetzlichen Bestimmungen des
OR und des EOG.
8.
Sozialversicherungen
Vom Bruttolohn erfolgen die gesetzlichen Abzüge für
- AHV/IV/EO, ALV
- BVG (soweit obligatorisch) und
-  50% /  100% der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung (soweit obligatorisch)
Der gesetzliche Abzug für die Berufsunfallversicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.
9.
Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmerin
Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, alle privaten und geschäftlichen Informationen über die
betreuten Kinder und deren Familie vertraulich zu behandeln. Sie bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses an diese Schweigepflicht gebunden.
Ort/Datum..........................................
Ort/Datum..................................................
Arbeitnehmer/-in
Arbeitgeber/-in