16. Hausordnung (Auszug aus dem Mietvertrag) Die Hausordnung hat den Zweck, allen Mietern das Wohnen angenehm zu gestalten und die Liegenschaft in einem guten und gepflegten Zustand zu erhalten. Bitte beachten Sie daher in Ihrem eigenen Interesse die nachstehenden Bedingungen: 16.1 Sicherheit Die für die Liegenschaft geltende Schliessordnung ist zu beachten. Kommt ein Schlüssel abhanden, so ist dem Vermieter oder der Verwaltung unverzüglich Meldung zu erstatten; nur der Vermieter oder die Verwaltung sind berechtigt, neue Schlüssel und Schlösser anfertigen zu lassen. Die Kosten gehen zu Lasten des verantwortlichen Mieters. Bei geschütztem Schliessplan können Schloss und Schlüssel auf Kosten des Mieters ersetzt werden. 16.2 Hausruhe Unpassendes Verhalten und Lärmen (Türen zuschlagen, Klopfen, übermässiges Musizieren, Singen, Radiolärm, Holzspalten, Hämmern usw.), das die übrigen Hausbewohner in erheblichem Grade stört, den hiesigen Sitten und Gebräuchen zuwiderläuft oder sonstwie geeignet ist, den Hausfrieden zu gefährden, sind zu unterlassen. Von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr ist auf die Nachtruhe der Mitbewohner Rücksicht zu nehmen. Reinigungsarbeiten, die Geräusche verursachen (Staubsaugen, Blochen, Teppichklopfen usw.), sind werktags auf folgende Tageszeiten zu beschränken: Im Sommer: 07.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 20.00 Uhr Im Winter: 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 20.00 Uhr Die Benützung des Bades, das starke Laufenlassen von Wasser überhaupt, ist zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr nicht erlaubt. 16.3 Die Ordnung Die Mieter haben in der Wohnung und in den übrigen Räumen des Hauses und seiner Umgebung auf grösste Ordnung zu achten, insbesondere sind nicht gestattet: Das Aufbewahren und Lagern von Gerätschaften, Motor- und Fahrrädern, Kinderwagen, Möbeln, Abfällen usw. im Treppenhaus, Hauskorridor, Kellergang, in Durchgängen, unter und auf Balkonen usw.; das Ausschütteln von Teppichen, Decken und Tüchern aus Fenstern, vom Balkon und im Treppenhaus. Das Aufhängen von Wäsche auf dem Balkon, unter Fenstern und an Ausstellern von Rollladen sowie das Waschen und Wäschetrocknen in der Wohnung (sofern keine entsprechenden Apparate installiert sind); die Verwendung und Aufbewahrung explosiver und feuergefährlicher Materialien. 16.4 Geruchsemissionen / Grillieren Auf die übrigen Hausbewohner/innen muss Rücksicht genommen werden. Auf allen Balkonen ist das Grillieren mit offener Flamme (Holzkohle, Holz usw.) verboten. Grillieren mit Gas- oder Elektrogrill wird auf Zusehen hin geduldet. Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind strikte einzuhalten. 16.5 Unterhalt Die gemieteten Räume sind mit geeigneten Mitteln zu pflegen und zu reinigen. Bei Unklarheiten ist der Vermieter zu befragen. Die allgemeinen Räume sind durch denjenigen Mieter zu lüften, dem die Reinigung obliegt. Bei Regenwetter und Wind sind Storen einzuziehen. Harte Gegenstände, Küchenabfälle usw. dürfen keinesfalls in Toiletten, Badewannen, Klosette oder Schüttsteinabläufe geworfen werden. 16.6 Reinigung Soweit nichts anderes vorgesehen ist (z.B. Besorgung durch den Hauswart), ist der Mieter - auch bei Abwesenheit - zu nachstehenden Obliegenheiten verpflichtet: periodische Reinigung seines Estrich- und Kellerabteils und der entsprechenden Vorplätze; turnusgemässe Reinigung der allgemeinen Räume, Zugangswege und Vorplätze, Entfernung von Schnee und Eis. Grössere Verunreinigungen, zum Beispiel verursacht durch Ausschütten von Flüssigkeiten durch Kinder, Tiere, Dritte usw., sind vom betreffenden Mieter zu entfernen. Abfall-Speiseöl darf nicht in den Ablauf geschüttet werden (Gewässerschutz), sondern ist bei der Altölsammelstelle der Gemeinde abzugeben. 16.7 Lift Die in den Liftkabinen angebrachten Betriebsanleitungen sind genau einzuhalten. Bei unbefugter Benützung der Liftanlagen lehnt der Vermieter jede Haftung ab. Weist der Lift eine Betriebsstörung irgendwelcher Art auf, so ist der Hauswart, bei dessen Abwesenheit die Liegenschaftsverwaltung oder die Revisionsstelle sofort zu benachrichtigen. Der Lift darf bis zur Behebung der Störung nicht mehr benutzt werden. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Lift nur in Begleitung Erwachsener benützen. 16.8 16.9 Waschküche, Trockenräume Benützung, Unterhalt und Reinigung der Waschküche und Trockenräume richten sich nach besonderen Vorschriften. Nach der Wäsche sind Waschküche, Trockenraum, Waschhängeplatz sowie alle Apparate Einrichtungen sauber zu reinigen und vorschriftsgemäss zu pflegen. Das Waschen vor 07.00 Uhr nach 21.00 Uhr ist nicht gestattet. An Sonntagen ist das Waschen zu unterlassen. An Sonnallgemeinen Feiertagen darf keine Wäsche im Freien aufgehängt werden. Im Uebrigen gilt Waschordnung, welche im Waschraum angeschlagen ist. den und und und die Lüftung und Heizung Die Wohnung soll täglich, den äusseren Temperaturen angepasst, gelüftet werden. Wenn ein Mieter längere Zeit abwesend ist, trägt er dafür die Verantwortung, dass seine Wohnung während seiner Abwesenheit gelüftet und im Winter genügend erwärmt wird. Zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden sind die Möbelstücke nicht direkt an die Aussenwände zu stellen. Bei Eintritt der Frostzeit ist darauf zu achten, dass die Fenster nicht zu lange offen bleiben und die Heizkörper in den Räumen nicht abgestellt werden. Die Kellerfenster dürfen während der kalten Jahreszeit nicht offen gelassen werden. Für Schäden, die wegen Missachtung dieser Vorschriften entstehen, ist die entsprechende Mietpartei verantwortlich und haftbar. 16.10 Haustiere Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen Kleintiere wie Hamster, Kanarienvögel und Zierfische in den Wohnungen gehalten werden, soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält. Das Halten von grösseren Haustieren (Katzen, Hasen, Hunden, Papageien, Reptilien) bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Eine Tierhaltungsbewilligung kann aus wichtigen Gründen und nach zweimaliger schriftlicher eingeschriebener Abmahnung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten widerrufen werden. 16.11 Kehricht Für die Kehrichtbeseitigung stehen teilweise Container zur Verfügung. Der Haushaltkehricht ist in verschlossenen, den behördlichen Vorschriften entsprechenden Plastiksäcken, in den Containern, sofern vorhanden, zu deponieren. Für sperrige Abfälle sind die speziellen Weisungen der Gemeinde und der Verwaltung zu beachten. Metallgegenstände, Glasflaschen und anderer Sondermüll ist bei den speziell durch die Gemeinde bezeichneten Sammelstellen abzugeben. Sofern Kompostiercontainer vorhanden sind, ist der kompostierbare Abfall vom übrigen Kehricht zu trennen und in diesen Containern zu deponieren. 16.12 Schlussbestimmungen Die Hausordnung bildet einen Bestandteil des Mietvertrages. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen oder im Einzelfall geringfügige Abweichungen dieser Hausordnung zu gestatten. 4603 Olten, 22. Dezember 2015
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