16. Hausordnung (Auszug aus dem Mietvertrag) Die

16. Hausordnung (Auszug aus dem Mietvertrag)
Die Hausordnung hat den Zweck, allen Mietern das Wohnen angenehm zu gestalten und die Liegenschaft
in einem guten und gepflegten Zustand zu erhalten. Bitte beachten Sie daher in Ihrem eigenen Interesse die
nachstehenden Bedingungen:
16.1 Sicherheit
Die für die Liegenschaft geltende Schliessordnung ist zu beachten.
Kommt ein Schlüssel abhanden, so ist dem Vermieter oder der Verwaltung unverzüglich Meldung zu
erstatten; nur der Vermieter oder die Verwaltung sind berechtigt, neue Schlüssel und Schlösser anfertigen
zu lassen. Die Kosten gehen zu Lasten des verantwortlichen Mieters. Bei geschütztem Schliessplan können
Schloss und Schlüssel auf Kosten des Mieters ersetzt werden.
16.2 Hausruhe
Unpassendes Verhalten und Lärmen (Türen zuschlagen, Klopfen, übermässiges Musizieren, Singen,
Radiolärm, Holzspalten, Hämmern usw.), das die übrigen Hausbewohner in erheblichem Grade stört, den
hiesigen Sitten und Gebräuchen zuwiderläuft oder sonstwie geeignet ist, den Hausfrieden zu gefährden,
sind zu unterlassen.
Von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr ist auf die Nachtruhe der Mitbewohner Rücksicht zu nehmen.
Reinigungsarbeiten, die Geräusche verursachen (Staubsaugen, Blochen, Teppichklopfen usw.), sind
werktags auf folgende Tageszeiten zu beschränken:
Im Sommer: 07.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 20.00 Uhr
Im Winter:
08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 20.00 Uhr
Die Benützung des Bades, das starke Laufenlassen von Wasser überhaupt, ist zwischen 22.00 Uhr und
06.00 Uhr nicht erlaubt.
16.3 Die Ordnung
Die Mieter haben in der Wohnung und in den übrigen Räumen des Hauses und seiner Umgebung auf
grösste Ordnung zu achten, insbesondere sind nicht gestattet: Das Aufbewahren und Lagern von
Gerätschaften, Motor- und Fahrrädern, Kinderwagen, Möbeln, Abfällen usw. im Treppenhaus, Hauskorridor,
Kellergang, in Durchgängen, unter und auf Balkonen usw.; das Ausschütteln von Teppichen, Decken und
Tüchern aus Fenstern, vom Balkon und im Treppenhaus. Das Aufhängen von Wäsche auf dem Balkon,
unter Fenstern und an Ausstellern von Rollladen sowie das Waschen und Wäschetrocknen in der Wohnung
(sofern keine entsprechenden Apparate installiert sind); die Verwendung und Aufbewahrung explosiver und
feuergefährlicher Materialien.
16.4 Geruchsemissionen / Grillieren
Auf die übrigen Hausbewohner/innen muss Rücksicht genommen werden. Auf allen Balkonen ist
das Grillieren mit offener Flamme (Holzkohle, Holz usw.) verboten. Grillieren mit Gas- oder
Elektrogrill wird auf Zusehen hin geduldet. Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind strikte
einzuhalten.
16.5 Unterhalt
Die gemieteten Räume sind mit geeigneten Mitteln zu pflegen und zu reinigen. Bei Unklarheiten ist der
Vermieter zu befragen. Die allgemeinen Räume sind durch denjenigen Mieter zu lüften, dem die Reinigung
obliegt. Bei Regenwetter und Wind sind Storen einzuziehen. Harte Gegenstände, Küchenabfälle usw. dürfen
keinesfalls in Toiletten, Badewannen, Klosette oder Schüttsteinabläufe geworfen werden.
16.6 Reinigung
Soweit nichts anderes vorgesehen ist (z.B. Besorgung durch den Hauswart), ist der Mieter - auch bei
Abwesenheit - zu nachstehenden Obliegenheiten verpflichtet: periodische Reinigung seines Estrich- und
Kellerabteils und der entsprechenden Vorplätze; turnusgemässe Reinigung der allgemeinen Räume,
Zugangswege und Vorplätze, Entfernung von Schnee und Eis.
Grössere Verunreinigungen, zum Beispiel verursacht durch Ausschütten von Flüssigkeiten durch Kinder,
Tiere, Dritte usw., sind vom betreffenden Mieter zu entfernen. Abfall-Speiseöl darf nicht in den Ablauf
geschüttet werden (Gewässerschutz), sondern ist bei der Altölsammelstelle der Gemeinde abzugeben.
16.7 Lift
Die in den Liftkabinen angebrachten Betriebsanleitungen sind genau einzuhalten. Bei unbefugter Benützung
der Liftanlagen lehnt der Vermieter jede Haftung ab. Weist der Lift eine Betriebsstörung irgendwelcher Art
auf, so ist der Hauswart, bei dessen Abwesenheit die Liegenschaftsverwaltung oder die Revisionsstelle
sofort zu benachrichtigen. Der Lift darf bis zur Behebung der Störung nicht mehr benutzt werden. Kinder
unter 10 Jahren dürfen den Lift nur in Begleitung Erwachsener benützen.
16.8
16.9
Waschküche, Trockenräume
Benützung, Unterhalt und Reinigung der Waschküche und Trockenräume richten sich nach
besonderen Vorschriften.
Nach der Wäsche sind Waschküche, Trockenraum, Waschhängeplatz sowie alle Apparate
Einrichtungen sauber zu reinigen und vorschriftsgemäss zu pflegen. Das Waschen vor 07.00 Uhr
nach 21.00 Uhr ist nicht gestattet. An Sonntagen ist das Waschen zu unterlassen. An Sonnallgemeinen Feiertagen darf keine Wäsche im Freien aufgehängt werden. Im Uebrigen gilt
Waschordnung, welche im Waschraum angeschlagen ist.
den
und
und
und
die
Lüftung und Heizung
Die Wohnung soll täglich, den äusseren Temperaturen angepasst, gelüftet werden. Wenn ein Mieter
längere Zeit abwesend ist, trägt er dafür die Verantwortung, dass seine Wohnung während seiner
Abwesenheit gelüftet und im Winter genügend erwärmt wird. Zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden
sind die Möbelstücke nicht direkt an die Aussenwände zu stellen.
Bei Eintritt der Frostzeit ist darauf zu achten, dass die Fenster nicht zu lange offen bleiben und die
Heizkörper in den Räumen nicht abgestellt werden.
Die Kellerfenster dürfen während der kalten Jahreszeit nicht offen gelassen werden. Für Schäden, die
wegen Missachtung dieser Vorschriften entstehen, ist die entsprechende Mietpartei verantwortlich und
haftbar.
16.10 Haustiere
Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen Kleintiere wie Hamster, Kanarienvögel und Zierfische in den
Wohnungen gehalten werden, soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält.
Das Halten von grösseren Haustieren (Katzen, Hasen, Hunden, Papageien, Reptilien) bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Eine Tierhaltungsbewilligung kann aus wichtigen Gründen und nach zweimaliger schriftlicher
eingeschriebener Abmahnung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten widerrufen werden.
16.11 Kehricht
Für die Kehrichtbeseitigung stehen teilweise Container zur Verfügung. Der Haushaltkehricht ist in
verschlossenen, den behördlichen Vorschriften entsprechenden Plastiksäcken, in den Containern, sofern
vorhanden, zu deponieren. Für sperrige Abfälle sind die speziellen Weisungen der Gemeinde und der
Verwaltung zu beachten. Metallgegenstände, Glasflaschen und anderer Sondermüll ist bei den speziell
durch die Gemeinde bezeichneten Sammelstellen abzugeben. Sofern Kompostiercontainer vorhanden
sind, ist der kompostierbare Abfall vom übrigen Kehricht zu trennen und in diesen Containern zu
deponieren.
16.12 Schlussbestimmungen
Die Hausordnung bildet einen Bestandteil des Mietvertrages. Der Vermieter behält sich das Recht vor,
Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen oder im Einzelfall geringfügige Abweichungen dieser
Hausordnung zu gestatten.
4603 Olten, 22. Dezember 2015