Referentenentwurf Stand: 1. April 2015 Erste Landesverordnung zur Änderung der LehrkräfteWechselprüfungsverordnung A. Problem und Regelungsbedürfnis Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Klage einer an einer Realschule plus eingesetzten Grund- und Hauptschullehrerin mit Urteil vom 11. Dezember 2014 (BVerwG 2 C 51.13) entschieden, dass Prüfungen zum Nachweis einer Befähigung für ein höherwertiges Amt maßgeblich auf die praktische Bewährung auf diesem Dienstposten abstellen müssen, wenn die Betroffenen wegen einer wesentlichen Behördenänderung dauerhaft auf dem höherwertigen Dienstposten verwendet werden. Von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die bereits langjährig an einer Realschule plus verwendet werden, könne daher eine wissenschaftliche Nachqualifizierung in Gestalt einer Hausarbeit oder ähnliche Prüfungsleistungen, die in der Sache dasselbe bedeuten, nicht verlangt werden. Diesen Anforderungen entspreche die derzeitige Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Land aufgegeben, die normative Lücke bis zum Beginn des Schuljahres 2015/16 zu beseitigen. Sofern das Land dem nicht nachkommt, kann es sich bei einer Bewerbung der Klägerin um eine Stelle als Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus nicht auf die fehlende Befähigung berufen. Daneben haben sich in der Prüfungspraxis Optimierungsmöglichkeiten beim Zulassungs- und Prüfungsverfahren ergeben, die einer rechtlichen Normierung bedürfen. B. Lösung Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf wird dem aufgezeigten Regelungsbedürfnis Rechung getragen. Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die bereits als Lehrkraft an Realschulen plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an Integrierten Gesamtschulen eingesetzt sind und sich in dieser Tätigkeit bewährt haben, müssen zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus eine Hausarbeit und den fachwissenschaftlichen Teil in der mündlichen Prüfung nicht mehr absolvieren. Die Wechselprüfungen bestehen künftig aus einer praktischen Prüfung (Prüfungsunterricht in zwei Fächern) sowie einer mündlichen Prüfung mit Teilprüfungen zur Didaktik und Methodik sowie zur praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte und schulrechtlicher Grundlagen. C. Alternativen Keine. D. Kosten Infolge der Prüfungserleichterungen, die sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergeben, ist mit einem Anstieg der Wechselprüfungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu rechnen. Die Abwicklung dieser Prüfungen bindet Ressourcen, die aus dem Haushalt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur zu decken sind. Sofern alle potentiellen Prüfkandidatinnen und –kandidaten sich für die Ablegung der Wechselprüfung zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus entscheiden, entsteht ein Bedarf von insgesamt rund 900 Lehrerwochenstunden (LWS), die sich nach einer prognostischen Einschätzung auf die Schuljahre 2015/2016 (180 LWS), 2016/2017 (360 LWS), 2017/2018 (270 LWS) und 2018/2019 (90 LWS) verteilen. Die Verteilung der Prüfungen auf vier Schuljahre und damit auch der personellen Aufwendungen ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Zeitbudgets für die Durchführung der Prüfungen. Mit Blick auf einen störungsfreien Schulbetrieb muss bei der Durchführung der Prüfungen auf eine möglichst geringe Auswirkung auf den Unterrichtsbetrieb an den Schulen der zu prüfenden Lehrkräfte wie auch an den Einsatzschulen der Prüfenden aus den Studienseminaren geachtet werden. E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur. Erste Landesverordnung zur Änderung der Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung Vom…2015 Aufgrund des § 25 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 107), BS 2030-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur und dem Ministerium der Finanzen verordnet: Artikel 1 Die Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung vom 29. April 2014 (GVBl. S. 52), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2014 (GVBl. S. 293), BS 2030-46, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. für das Lehramt an Realschulen plus a) von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Förderschulen oder der Fachlehrerin und des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen (§ 46 der Laufbahnverordnung in der bis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung) oder b) von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, soweit sich aus Absatz 2 Nr. 3 nichts anderes ergibt,“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Wechselprüfungen zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt 1. an Gymnasien, 2. an berufsbildenden Schulen oder 3. an Grund- und Hauptschulen, die mindestens drei Jahre an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule tätig gewesen sind, (Wechselprüfung II) richtet sich nach den §§ 23 bis 28, soweit nichts anderes bestimmt ist.“ 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Über den Verlauf der praktischen Prüfung, der mündlichen Prüfung und der künstlerischen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Ermittlung der Gesamtnote der Wechselprüfung ist im Bewertungsbogen festzuhalten und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben, sofern sie oder er im Anschluss an den letzten Prüfungsteil die Gesamtnote und die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen bekanntzugeben hat.“ 3. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgender Halbsatz angefügt: „letzteres gilt nicht in den Fächern Bildende Kunst und Musik;“ b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kunst“ die Worte „das Thema des künstlerischen Projekts und“ eingefügt. 4. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für Lehrkräfte, die im Fach Bildende Kunst die Wechselprüfung I ablegen, besteht die künstlerische Prüfung in der Durchführung und Präsentation eines künstlerischen Projekts einschließlich eines Kolloquiums. Das Kolloquium soll 30 Minuten nicht überschreiten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Annahme des vorgelegten Themas des künstlerischen Projekts und über den Bearbeitungszeitraum. Der Bearbeitungszeitraum darf acht Wochen nicht überschreiten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zur Sicherstellung eines gleichwertigen Niveaus des künstlerischen Projekts die Vorlage eines anderen Themas verlangen. Das Thema des künstlerischen Projekts wird der Lehrkraft mit der Zulassung zur Wechselprüfung I bekannt gegeben.“ 5. Dem § 18 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: „Lehrkräfte, die die Wechselprüfung I im Fach Bildende Kunst oder Musik ablegen, werden nach Bestehen der künstlerischen Prüfung vom Landesprüfungsamt zur Angabe des Themas der Hausarbeit aufgefordert. Das Landesprüfungsamt entscheidet gemäß Satz 4 und 5 über die Annahme des Themas und gibt es der Lehrkraft schriftlich bekannt.“ 6. In § 20 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule“ durch die Worte „im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Schule, an der die Prüfung stattfindet,“ ersetzt. 7. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Verweisung „Absatz 2“ durch die Verweisung „Absatz 3“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt: „(2) Zur Wechselprüfung II für das Lehramt an Realschulen plus kann auch zugelassen werden, wer 1. die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen besitzt und a) diese in zwei Fächern der Fächergruppe gemäß § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter oder in diesen gleichwertigen Fächern (Prüfungsfächer) erworben hat, wenn vom Landesprüfungsamt die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, oder b) in den Fächern gemäß Buchstabe a) schwerpunktmäßig eingesetzt ist, 2. nach dem Erwerb der Lehramtsbefähigung mindestens drei Jahre mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule tätig gewesen ist und 3. ein Gutachten gemäß Absatz 3 über die Eignung für das Lehramt an Realschulen plus vorlegt, das mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 8. Dem § 27 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: „Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses gibt der Lehrkraft die Note am Prüfungstag bekannt.“ 9. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Landesprüfungsamt ermittelt das Gesamtergebnis der Wechselprüfung II gemäß Absatz 2 und gibt der Lehrkraft die Gesamtnote und die Noten der einzelnen Prüfungsteile schriftlich bekannt.“ b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Verweisung „§ 25 Abs. 2“ durch die Verweisung „§ 25 Abs. 3“ ersetzt. 10. Dem § 31 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 27 Abs. 5 Satz 3 findet keine Anwendung.“ 11. In § 32 Abs. 3 wird nach der Angabe „5“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Worte „und 11“ gestrichen. 12. § 34 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Wechselprüfung IV besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung ist erster Prüfungsteil und besteht aus einer Hausarbeit. Die praktische Prüfung besteht aus je einem Prüfungsunterricht in jedem Prüfungsfach.“ 13. Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 27 Abs. 5 Satz 3 findet keine Anwendung.“ 14. In § 37 Abs. 3 wird nach der Angabe „5“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Worte „und 10“ gestrichen. 15. Dem § 37 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt: „Wird die Hausarbeit mit „mangelhaft“ bewertet, so wird ein neues Thema gemäß Absatz 2 gestellt. Wird auch die zweite Hausarbeit nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, ist die Wechselprüfung IV nicht bestanden.“ 16. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Halbsatz 2 werden die Worte „das Gesamtergebnis“ durch die Worte „die Gesamtnote“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Verweisung „§ 25 Abs. 2“ durch die Verweisung „§ 40 Abs. 3“ ersetzt. 17. Dem § 45 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3, die am… (Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung) zur Wechselprüfung I für das Lehramt an Realschulen plus zugelassen sind, können auf Antrag nach den bisherigen Bestimmungen geprüft werden. Wird die Wechselprüfung I nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgelegt, werden die bereits erbrachten Leistungen der praktischen und der mündlichen Prüfung anerkannt.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeines Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausgestaltung der Prüfungen zum Nachweis der Befähigung für ein höherwertiges Amt, das den Betroffenen wegen einer wesentlichen Behördenänderung bereits dauerhaft übertragen ist, umgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2014 (BVerwG 2 C 51.13) entschieden, dass Prüfungen zum Nachweis einer Befähigung für ein höherwertiges Amt maßgeblich auf die praktische Bewährung auf diesem Dienstposten abstellen müssen, wenn die Betroffenen wegen einer wesentlichen Behördenänderung dauerhaft auf dem höherwertigen Dienstposten verwendet werden. Von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die infolge der Schulstrukturreform bereits langjährig an einer Realschule plus verwendet werden, könne daher eine wissenschaftliche Nachqualifizierung in Gestalt einer Hausarbeit oder ähnliche Prüfungsleistungen, die in der Sache dasselbe bedeuten, nicht verlangt werden. Diesen Anforderungen entspreche die derzeitige Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Land aufgegeben, die normative Lücke bis zum Beginn des Schuljahres 2015/16 zu beseitigen. Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die bereits als Lehrkraft an Realschulen plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule eingesetzt sind und sich in dieser Tätigkeit bewährt haben, müssen künftig zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus eine Hausarbeit und den fachwissenschaftlichen Teil in der mündlichen Prüfung nicht mehr absolvieren. Die Wechselprüfungen bestehen aus einer praktischen Prüfung (Prüfungsunterricht in zwei Fächern) sowie einer mündlichen Prüfung mit Teilprüfungen zur Didaktik und Methodik sowie zur praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte und schulrechtlicher Grundlagen. Daneben werden die Bestimmungen zum Zulassungs- und Prüfungsverfahren an den festgestellten Optimierungsbedarf angepasst. Finanzielle Auswirkungen Infolge der Prüfungserleichterungen, die sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergeben, ist mit einem Anstieg der Wechselprüfungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zu rechnen. Die Abwicklung dieser Prüfungen bindet Ressourcen, die aus dem Haushalt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur zu decken sind. Sofern alle potentiellen Prüfkandidatinnen und –kandidaten sich für die Ablegung der Wechsel- prüfung zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus entscheiden, entsteht ein Bedarf von insgesamt rund 900 Lehrerwochenstunden (LWS), die sich nach einer prognostischen Einschätzung auf die Schuljahre 2015/2016 (180 LWS), 2016/2017 (360 LWS), 2017/2018 (270 LWS) und 2018/2019 (90 LWS) verteilen. Die Verteilung der Prüfungen auf vier Schuljahre und damit auch der personellen Aufwendungen ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Zeitbudgets für die Durchführung der Prüfungen. Mit Blick auf einen störungsfreien Schulbetrieb muss bei der Durchführung der Prüfungen auf eine möglichst geringe Auswirkung auf den Unterrichtsbetrieb an den Schulen der zu prüfenden Lehrkräfte wie auch an den Einsatzschulen der Prüfenden aus den Studienseminaren geachtet werden. Gender Mainstreaming Der vorliegende Verordnungsentwurf trägt den Anforderungen des Gender Mainstreaming Rechnung. Die Bestimmungen betreffen beide Geschlechter gleichermaßen, so dass keine unterschiedliche Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern zu erwarten sind. Gesetzesfolgeabschätzung Von der Durchführung einer Gesetzesfolgeabschätzung wurde mit Blick auf die überschaubare Wirkungsbreite der Verordnung abgesehen. Demografischer Wandel Der vorliegende Verordnungsentwurf berücksichtigt den demographischen Wandel. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Nummer 1 Mit den Änderungen in § 2 Absätze 1 und 2 werden die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Dezember 2014, BVerwG 2 C 51.13) hinsichtlich der Wechselprüfung zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus von den an Realschulen plus tätigen Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen umgesetzt. In seiner Entscheidungsbegründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Einsatz an einer Realschule plus auf einem höherwertigen Dienstposten verwendet werden. Die damit verbundene Trennung von Amt und Funktion sei voraussichtlich dauerhaft, da infolge der Schulstrukturreform und dem Wegfall der Hauptschulen die Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung nur an Grundschulen bestehe. Eine solche Verwendung komme für die Vielzahl der ehemals an Haupt- schulen eingesetzten Lehrkräfte nicht in Betracht. Im Falle einer wesentlichen Behördenänderung könne aber ausnahmsweise eine dauerhafte Trennung von Amt und Funktion hingenommen werden, wenn den betroffenen Lehrkräften eine zumutbare und realistische Möglichkeit eröffnet werde, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben. Die Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung, die bisher für den Übergang vom Laufbahnzweig für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in denjenigen für das Lehramt an Realschulen plus den erfolgreichen Abschluss der Wechselprüfung I voraussetzt, trage der besonderen Situation von Lehrkräften, die aufgrund einer Organisationsänderung bereits seit Jahren unbeanstandet an Realschulen plus unterrichten und diese Aufgabe nach dem Willen des Dienstherrn auch weiterhin dauerhaft erfüllen sollen, nicht ausreichend Rechnung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es, dass bei den Anforderungen an den Laufbahnzweigwechsel die tatsächliche Bewährung des Beamten auf dem konkreten Dienstposten des „Lehrers an einer Realschule plus“ angemessen berücksichtigt werde. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber zum Nachweis der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus Unterrichtsbesuche und -proben sowie eine mündliche Prüfung vorsieht, in der die besonderen fachdidaktischen Kompetenzen, die an einer Realschule plus erforderlich sind, festgestellt werden. Eine wissenschaftliche Nachqualifizierung in Gestalt einer Hausarbeit oder ähnliche Prüfungsleistungen, die in der Sache dasselbe bedeuten, kann dagegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts von den an eine Realschule plus versetzten Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht verlangt werden. § 2 Abs. 2 Nr. 3 sieht daher vor, dass Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die mindestens drei Jahre an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule tätig gewesen sind, die Wechselprüfung entsprechend den Bestimmungen der Wechselprüfung II absolvieren können. Danach ist zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus eine praktische Prüfung (Prüfungsunterricht in zwei Fächern) sowie eine mündliche Prüfung mit Teilprüfungen zur Didaktik und Methodik sowie zur praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte und schulrechtlicher Grundlagen erforderlich. Auf alle „universitären Teile“ der Prüfung: Hausarbeit, fachwissenschaftlicher Teil in der mündlichen Prüfung sowie die in einigen Fächern geforderte Teilnahme an praktischen Ausbildungsbildungsveranstaltungen im Umfang von 120 Stunden oder acht Semesterwochenstunden wird verzichtet. Bei Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die nicht an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule tätig sind, liegen insbesondere die sich aus einer wesentlichen Organisationsänderung ergebenden besonderen Umstände nicht vor. § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) sieht daher vor, dass diese Lehrkräfte zum Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus weiterhin den erfolgreichen Abschluss der Wechselprüfung I nachzuweisen haben. Sie müssen daher – wie bisher auch – eine schriftliche Prüfung (Hausarbeit), eine praktische Prüfung (Prüfungsunterricht in zwei Fächern), eine mündliche Prüfung (bestehend aus einem fachwissenschaftlichen und einem fachdidaktischen Teil) und ggf. eine künstlerische Prüfung absolvieren. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Regelung wird um die künstlerische Prüfung ergänzt, da auch hierüber eine Niederschrift anzufertigen ist. Zu Buchstabe b Da die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei den Wechselprüfungen I und V und künftig auch bei der Wechselprüfung II die Gesamtnote der Wechselprüfung nicht ermittelt, wird die Regelung in § 7 Abs. 2 entsprechend umformuliert. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Da die Lehrkräfte, die die Wechselprüfung I im Fach Bildende Kunst oder Musik ablegen, vor der schriftlichen Prüfung (Hausarbeit) eine künstlerische Prüfung zu absolvieren haben, ist es nicht erforderlich, dass sie bereits mit dem Antrag auf Zulassung zur Wechselprüfung I das Thema der Hausarbeit angeben. Im Gegenteil: Mit Blick auf die Chancengleichheit ist darauf hinzuwirken, dass diese Lehrkräfte das Thema der Hausarbeit nicht bereits vor dem Antrag auf Zulassung zur Wechselprüfung mit der Fachvertreterin oder dem Fachvertreter der Hochschule vereinbaren. Die Änderung in § 16 Abs. 3 Nr. 1 trägt diesem Umstand Rechnung. Zu Buchstabe b Die vorgesehene Änderung in § 16 Abs. 3 Nr. 3 stellt sicher, dass die Lehrkräfte, die die Wechselprüfung I im Fach Bildende Kunst ablegen, bereits im Antrag auf Zulassung zur Wechselprüfung I das Thema des künstlerischen Projekts anzugeben haben. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Lehrkräfte als ersten Prüfungsteil eine künstlerische Prüfung zu absolvieren haben. Sofern die Lehrkräfte das Thema bereits im Zulassungsantrag angeben, kann ihnen das Thema des künstlerischen Projekts mit der Zulassung zur Wechselprüfung I bekannt gegeben werden, was mit Blick auf einen zügigen Ablauf der Wechselprüfung I auch für die Lehrkräfte von Vorteil ist. Zu Nummer 4 § 17 Abs. 1 Satz 6 regelt in Ergänzung zu § 16 Abs. 3 Nr. 3, dass den Lehrkräften, die die Wechselprüfung I im Fach Bildende Kunst ablegen, das Thema des künstlerischen Projekts bereits mit der Zulassung zur Wechselprüfung bekanntgegeben wird. Im Übrigen wird klargestellt, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Annahme des Themas des künstlerischen Projekts entscheidet. Zu Nummer 5 Die Änderung in § 18 Abs. 2 sieht mit Blick auf die Chancengleichheit vor, dass den Lehrkräften, die die Wechselprüfung I im Fach Bildende Kunst oder Musik ablegen, das Thema der Hausarbeit nicht mehr mit der Zulassung bekannt gegeben wird. Künftig wird das Thema der Hausarbeit nach Abschluss der künstlerischen Prüfung angefordert und durch das Landesprüfungsamt der Kandidatin oder dem Kandidaten mitgeteilt. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 3 Buchst. a verwiesen. Zu Nummer 6 Lehrkräfte, die die Wechselprüfungen absolvieren, befinden sich nicht in der Ausbildung und damit auch nicht an einer Ausbildungsschule. Der entsprechende Passus war daher zu ändern. Künftig erfolgt die Festlegung der Klassen oder Lerngruppen für die praktische Prüfung und des Themas des Prüfungsunterrichts im Einvernehmen mit der Fachleiterin oder dem Fachleiter und im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Schule, an der die Prüfung stattfindet. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Die Bezugnahme auf Absatz 3 in § 25 Abs. 1 Nr. 3 ist eine redaktionelle Folgeänderung, die sich aus der Einfügung des neuen Absatzes 2 ergibt. Zu Buchstabe b In dem neu eingefügten § 25 Abs. 2 werden für die Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen die Zulassungsvoraussetzungen zur Wechselprüfung II für das Lehramt an Realschulen plus normiert. Danach muss die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in zwei Fächern der Fächergruppe gemäß § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter oder in zwei gleichwertigen Fächern erworben worden sein. Alternativ hierzu ist der schwerpunktmäßige Einsatz in diesen Fächern möglich. Damit wird der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen, wonach Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, unabhängig von ihrem Schwerpunkt (Grund- oder Hauptschule) an einer Hauptschule amtsangemessen beschäftigt wurden. Die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Ausgestaltung der Prüfung gelten daher für diese Lehrkräfte gleichermaßen. Darüber hinaus müssen die Lehrkräfte mindestens drei Jahre an einer Realschule plus oder in einer entsprechenden Tätigkeit an einer Integrierten Gesamtschule tätig gewesen sein sowie den Nachweis der Eignung für das Lehramt an Realschulen plus mittels eines Gutachtens der Schulleiterin oder des Schulleiters erbringen. Beide Voraussetzungen stehen in Einklang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Sofern das Bundesverwaltungsgericht bei der Ausgestaltung der Prüfung eine angemessene Berücksichtigung der praktischen Bewährung auf dem Dienstposten des „Lehrers an einer Realschule plus“ für erforderlich hält, kann dem entnommen werden, dass eine Verwendung als „Lehrer an einer Realschule plus“ und darüber hinaus eine entsprechende Bewährung vorliegen muss. Zu Buchstabe c Auf die Begründung zu Buchstabe a wird verwiesen. Zu Nummer 8 Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 9 Buchst. a. Da künftig nicht mehr die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Lehrkraft die Gesamtnote und die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen bekannt gibt, muss eine Regelung bezüglich der Bekanntgabe der Einzelergebnisse eingefügt werden. § 27 Abs. 5 Satz 3 trägt dem Rechnung. Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Wechselprüfung II und die Bekanntgabe der Gesamtnote und der Noten der einzelnen Prüfungsteile erfolgt künftig durch das Landesprüfungsamt. Dem liegen organisatorische Erwägungen zugrunde. Um einerseits flexible organisatorische Lösungen zu ermöglichen und andererseits eine zeitlich verdichtete Häufung von Prüfungsteilen für die Prüflinge zu vermeiden, wurde bei der Wechselprüfung II eine Gliederung des Prüfungsausschusses in entscheidungsfähige Unterausschüsse ermöglicht. Die bisherige Regelung, wonach die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis zu ermitteln und der Lehrkraft, einschließlich der Einzelnoten, bekanntzugeben hat, hat zur Folge, dass die Anwesenheit der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beim letzten Einzeltermin verbindlich ist. Dies schränkt jedoch erheblich die organisatorische Fle- xibilität für die Abwicklung der Prüfung ein. Mit Blick auf den zu erwartenden Anstieg von Lehrkräften, die die Wechselprüfung II absolvieren wollen, ist eine Flexibilität bei der Abwicklung der Prüfungen aber zwingend erforderlich. Zu Buchstabe b Auf die Begründung zu Nummer 7 Buchst. a wird verwiesen. Zu Nummer 10 Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 9 Buchst. a. Zu Nummer 11 Der Verweis auf § 18 Abs. 11 ist entbehrlich, da kein praktischer Anwendungsfall denkbar ist. Der Verweis wird daher gestrichen. Zu Nummer 12 Die bisher bestehende Regelung, wonach die Reihenfolge der Prüfungsteile genau festgelegt war, wird flexibilisiert. Künftig wird lediglich geregelt, dass die schriftliche Prüfung als erster Prüfungsteil absolviert werden muss, die Reihenfolge der beiden anderen Prüfungsteile ist frei wählbar. Zu Nummer 13 Auf die Begründung zu Nummer 10 wird verwiesen. Zu Nummer 14 In § 37 Abs. 3 wird der Verweis auf § 18 Abs. 10 gestrichen, da die Regelung aus rechtssystematischen Gründen in § 37 Abs. 5 aufgenommen wird. Zu Nummer 15 Die Regelung, wonach ein neues Thema gestellt wird, wenn die Hausarbeit mit „mangelhaft“ bewertet wird, und die Wechselprüfung IV nicht bestanden ist, wenn auch die zweite Hausarbeit nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird, wird aus rechtssystematischen Gründen in § 37 Abs. 5 aufgenommen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Zu Nummer 16 Zu Buchstabe a Mit Blick auf eine einheitliche Verwendung von Begrifflichkeiten werden die Worte „das Gesamtergebnis“ durch die Worte „die Gesamtnote“ ersetzt. Zu Buchstabe b Bereinigung eines Redaktionsversehens. Zu Nummer 17 Der neu angefügte Absatz 4 enthält eine Übergangsbestimmung für die Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zur Wechselprüfung I für das Lehramt an Realschulen plus zugelassen wurden. Zu Artikel 2 Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.
© Copyright 2024 ExpyDoc