Die Reform des Pfandrechtes an beweglichen Gütern steht unmittelbar vor unserer Tür : Sind Sie bereit ? Am folgenden 1. Dezember müsste der neue Rechtsrahmen für die Pfandrechte an beweglichen Gütern in Kraft treten. Dieser, nun auf ein Eintragungssystem (und Zahlung von Steuern) beruhend, wird zweifellos die derzeitigen Praktiken umgestalten. Bestehende Pfandrechte auf ein Handelsgeschäft müssen in Kürze unter dem neuen Rechtsrahmen eingetragen werden, ansonsten verlieren diese unter anderem ihren Rang. Anwendungsbereich Das neue Gesetz gilt für alle beweglichen Güter, ob materiell oder immateriell, und wird deswegen Auswirkungen auf Handelsaktiva wie geistiges Eigentum, Forderungen, Finanzinstrumente usw. haben. Immobiliensicherheiten (so wie eine Hypothek oder eine hypothekarische Vollmacht) oder persönliche Sicherheiten sind nicht vom neuen Gesetz betroffen. Es ist zu beachten, dass das neue Gesetz keine Auswirkungen auf das Gesetz von 2004 über Finanzsicherheiten haben wird. Dieses hat zur Folge, dass Finanzsicherheiten einerseits durch das Gesetz von 2004 (allgemeine Aspekte) und andererseits durch das neue Gesetz (spezielle Aspekte) geregelt werden. Gültigkeit des Pfandes zwischen den Parteien - keine Besitzentziehung Was die Gültigkeit betrifft, so wird ein bewegliches Gut nicht mehr dem Pfandgeber entzogen (welches vor dem neuen Gesetz durch die Übergabe des gepfändeten Gutes an den Pfandnehmer oder an einem Vertreter stattfand). Das Pfand zwischen den Vertragspartnern wird durch eine einfache schriftliche Pfandvereinbarung festgelegt (d.h. dem Pfandgeber und dem Pfandnehmer). Die schriftliche Vereinbarung muss auf folgendes ausdrücklich hinweisen : (i) welche gesicherte Verpflichtungen, (ii) welchen verpfändete Güter und (iii) welcher Maximalbetrag der gesicherten Verpflichtungen die verpfändeten Güter abdecken. Die Bestimmung des Maximalbetrags war bis heute nicht der Standard, denn Gläubiger hatten immer Tendenz, den höchstmöglichsten Betrag anzugeben, welcher aber unter der neuen Gesetzgebung den Steuersatz für die Eintragung festlegen wird (siehe unten). Handelsgespräche mit dem Kreditnehmer sollten in dieser Hinsicht erwartet werden. Entgegenhaltung Dritten gegenüber Eintragung Eines der Hauptziele des neuen Rechtsrahmens ist es, dem Kreditnehmer/Pfandgeber zu erlauben, Güter zu verpfänden, wobei diese trotzdem in seinem Besitz bleiben (was unter dem alten Rechtsrahmen nicht möglich war, außer bei einem Pfand auf ein Handelsgeschäft). Unter dem alten Rechtsrahmen ist der Besitzentzug eines der Schlüsselelemente gewesen, um den Pfand Dritten entgegenzuhalten. In Zukunft wird die Entgegenhaltung durch die Eintragung des Pfandes in einem vom Föderalen Finanzamt geführten elektronischen Register gesichert. Dieses Register ist online verfügbar und Dritte (unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen) können somit nachprüfen, ob die Güter des Pfandgebers schon verpfändet sind. Da der Pfandgeber nun die verpfändeten Güter frei benutzen darf, bietet der neue Rechtsrahmen Schutzmaßnahmen (wie Sorgfaltspflicht, Verfolgungsrecht, Prüfungsrecht, vertragliche Verbote) zu Gunsten des Pfandnehmers an. Verpfändung mit Besitzentzug Die Pfandeintragung wird nicht die einzige Möglichkeit sein, um das Pfand Dritten entgegenzuhalten. Tatsächlich behalten die Vertragsparteien die Möglichkeit, das Pfand wie unter dem alten Rechtsrahmen zu strukturieren, d.h. mit Besitzentziehung der Güter. In diesem Falle ist die Entziehung der Startpunkt der Entgegenhaltung des Pfandes Dritten gegenüber, und eine Eintragung ist nicht erforderlich (und wahrscheinlich muss keine Steuer gezahlt werden). Gepfändete Forderungen Was gepfändete Forderungen angehen, so erlaubt der neue Rechtsrahmen den Vertragsparteien, den existierenden vereinfachten Rechtsrahmen ohne Eintragung zu benutzen (d.h. Entgegenhaltung durch Abschließung der Pfandvereinbarung und ausdrückliche Mitteilung an den Drittschuldner). Verwirklichung Die Verwirklichung eines Pfandrechtes an beweglichen Gütern erfordert kein Eingreifen eines Richters mehr. Dies ist eine bedeutende Verbesserung des Pfandes und seiner Effizienz. Es ist jedoch zu beachten, dass der Pfandnehmer die Verpflichtung hat, den Pfandgeber (und andere Interessierte) über eine Absicht der Pfandverwirklichung, zu informieren und zwar mindestens zehn Tage vor der Verwirklichung. Besteht die Gefahr, dass das gepfändete Gut an Wert verliert, so muss die Information 3 Tage vor der Verwirklichung erfolgen. Der Pfandnehmer wird durch das neue Gesetz berechtigt, das Pfand durch Versteigerung, freihändigen Verkauf, Verfall (dieses kann durch eine vorherige vertragliche Vereinbarung festgelegt werden) oder Vermietung aller oder eines Teils der verpfändeten Güter zu verwirklichen. Aufhebung existierender Pfandrechte auf Handelsgüter Der derzeitige Rechtsrahmen für Pfandrechte auf Handelsgüter („gage sur fonds de commerce/pand op handelszaak“) wird aufgehoben und durch den neuen Rechtsrahmen ersetzt. Ein bestehendes Pfandrecht auf Handelsgüter muss also als „Pfand auf alle Güter, die das Geschäft zusammenstellen“ innerhalb einer 12-Monats-Frist ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingetragen werden (ansonsten verliert er seinen Vorrang). Inkrafttreten Ein Königlicher Erlass muss den Tag des Inkrafttretens der neuen Regelung noch festlegen, welcher aber nicht später als der 1. Dezember 2014 sein wird. Dieser Königlicher Erlass wird auch die Modalitäten der Onlineregistrierung und die zu bezahlenden Steuersätze festlegen. Diese praktischen Aspekte werden ohne Zweifel als Folge haben, das Inkrafttreten der neuen Regelung zu verspäten. 23. Oktober 2014 Autoren Benoit Vandervelde Aleko Lebbink E [email protected] T +32 2 743 69 20 E [email protected] T +32 2 743 69 09 -------------------------- --------------------------
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