26. April 2015, Eröffnung: Donnerstag, 27. März 19

Die Reform des Pfandrechtes an beweglichen Gütern steht
unmittelbar vor unserer Tür : Sind Sie bereit ?
Am folgenden 1. Dezember müsste der neue Rechtsrahmen für die Pfandrechte an
beweglichen Gütern in Kraft treten. Dieser, nun auf ein Eintragungssystem (und Zahlung
von Steuern) beruhend, wird zweifellos die derzeitigen Praktiken umgestalten. Bestehende
Pfandrechte auf ein Handelsgeschäft müssen in Kürze unter dem neuen Rechtsrahmen
eingetragen werden, ansonsten verlieren diese unter anderem ihren Rang.
Anwendungsbereich
Das neue Gesetz gilt für alle beweglichen Güter, ob materiell oder immateriell, und wird
deswegen Auswirkungen auf Handelsaktiva wie geistiges Eigentum, Forderungen,
Finanzinstrumente usw. haben. Immobiliensicherheiten (so wie eine Hypothek oder eine
hypothekarische Vollmacht) oder persönliche Sicherheiten sind nicht vom neuen Gesetz
betroffen.
Es ist zu beachten, dass das neue Gesetz keine Auswirkungen auf das Gesetz von 2004
über Finanzsicherheiten haben wird. Dieses hat zur Folge, dass Finanzsicherheiten
einerseits durch das Gesetz von 2004 (allgemeine Aspekte) und andererseits durch das
neue Gesetz (spezielle Aspekte) geregelt werden.
Gültigkeit des Pfandes zwischen den Parteien - keine Besitzentziehung
Was die Gültigkeit betrifft, so wird ein bewegliches Gut nicht mehr dem Pfandgeber
entzogen (welches vor dem neuen Gesetz durch die Übergabe des gepfändeten Gutes an
den Pfandnehmer oder an einem Vertreter stattfand).
Das Pfand zwischen den Vertragspartnern wird durch eine einfache schriftliche
Pfandvereinbarung festgelegt (d.h. dem Pfandgeber und dem Pfandnehmer).
Die schriftliche Vereinbarung muss auf folgendes ausdrücklich hinweisen : (i) welche
gesicherte Verpflichtungen, (ii) welchen verpfändete Güter und (iii) welcher
Maximalbetrag der gesicherten Verpflichtungen die verpfändeten Güter abdecken. Die
Bestimmung des Maximalbetrags war bis heute nicht der Standard, denn Gläubiger hatten
immer Tendenz, den höchstmöglichsten Betrag anzugeben, welcher aber unter der neuen
Gesetzgebung den Steuersatz für die Eintragung festlegen wird (siehe unten).
Handelsgespräche mit dem Kreditnehmer sollten in dieser Hinsicht erwartet werden.
Entgegenhaltung Dritten gegenüber
Eintragung
Eines der Hauptziele des neuen Rechtsrahmens ist es, dem Kreditnehmer/Pfandgeber zu
erlauben, Güter zu verpfänden, wobei diese trotzdem in seinem Besitz bleiben (was unter
dem alten Rechtsrahmen nicht möglich war, außer bei einem Pfand auf ein
Handelsgeschäft).
Unter dem alten Rechtsrahmen ist der Besitzentzug eines der Schlüsselelemente gewesen,
um den Pfand Dritten entgegenzuhalten. In Zukunft wird die Entgegenhaltung durch die
Eintragung des Pfandes in einem vom Föderalen Finanzamt geführten elektronischen
Register gesichert. Dieses Register ist online verfügbar und Dritte (unter Einhaltung der
Datenschutzbestimmungen) können somit nachprüfen, ob die Güter des Pfandgebers schon
verpfändet sind.
Da der Pfandgeber nun die verpfändeten Güter frei benutzen darf, bietet der neue
Rechtsrahmen Schutzmaßnahmen (wie Sorgfaltspflicht, Verfolgungsrecht, Prüfungsrecht,
vertragliche Verbote) zu Gunsten des Pfandnehmers an.
Verpfändung mit Besitzentzug
Die Pfandeintragung wird nicht die einzige Möglichkeit sein, um das Pfand Dritten
entgegenzuhalten. Tatsächlich behalten die Vertragsparteien die Möglichkeit, das Pfand
wie unter dem alten Rechtsrahmen zu strukturieren, d.h. mit Besitzentziehung der Güter.
In diesem Falle ist die Entziehung der Startpunkt der Entgegenhaltung des Pfandes Dritten
gegenüber, und eine Eintragung ist nicht erforderlich (und wahrscheinlich muss keine
Steuer gezahlt werden).
Gepfändete Forderungen
Was gepfändete Forderungen angehen, so erlaubt der neue Rechtsrahmen den
Vertragsparteien, den existierenden vereinfachten Rechtsrahmen ohne Eintragung zu
benutzen (d.h. Entgegenhaltung durch Abschließung der Pfandvereinbarung und
ausdrückliche Mitteilung an den Drittschuldner).
Verwirklichung
Die Verwirklichung eines Pfandrechtes an beweglichen Gütern erfordert kein Eingreifen
eines Richters mehr. Dies ist eine bedeutende Verbesserung des Pfandes und seiner
Effizienz.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Pfandnehmer die Verpflichtung hat, den Pfandgeber
(und andere Interessierte) über eine Absicht der Pfandverwirklichung, zu informieren und
zwar mindestens zehn Tage vor der Verwirklichung. Besteht die Gefahr, dass das
gepfändete Gut an Wert verliert, so muss die Information 3 Tage vor der Verwirklichung
erfolgen.
Der Pfandnehmer wird durch das neue Gesetz berechtigt, das Pfand durch Versteigerung,
freihändigen Verkauf, Verfall (dieses kann durch eine vorherige vertragliche Vereinbarung
festgelegt werden) oder Vermietung aller oder eines Teils der verpfändeten Güter zu
verwirklichen.
Aufhebung existierender Pfandrechte auf Handelsgüter
Der derzeitige Rechtsrahmen für Pfandrechte auf Handelsgüter („gage sur fonds de
commerce/pand op handelszaak“) wird aufgehoben und durch den neuen Rechtsrahmen
ersetzt. Ein bestehendes Pfandrecht auf Handelsgüter muss also als „Pfand auf alle Güter,
die das Geschäft zusammenstellen“ innerhalb einer 12-Monats-Frist ab Inkrafttreten des
neuen Gesetzes eingetragen werden (ansonsten verliert er seinen Vorrang).
Inkrafttreten
Ein Königlicher Erlass muss den Tag des Inkrafttretens der neuen Regelung noch
festlegen, welcher aber nicht später als der 1. Dezember 2014 sein wird. Dieser
Königlicher Erlass wird auch die Modalitäten der Onlineregistrierung und die zu
bezahlenden Steuersätze festlegen. Diese praktischen Aspekte werden ohne Zweifel als
Folge haben, das Inkrafttreten der neuen Regelung zu verspäten.
23. Oktober 2014
Autoren
Benoit Vandervelde
Aleko Lebbink
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T +32 2 743 69 20
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