Sachbearbeiter Vertriebsinnendienst (m/w)

Bildungszentrum Maria Regina
Kindergarten u. Übungskindergarten
1190 Wien, Hofzeile 17
Trägerverein
Werke der Schwestern vom armen Kinde Jesus
ZVR 183396621
1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 83
Vereinigung katholischer Kindertagesheime
1010 Wien, Freyung 6/1/2/3
VERTRAG 2015/2016
abgeschlossen zwischen dem
Trägerverein Werke der Schwestern vom armen Kinde Jesus,
Döblinger Hauptstraße 83, 1190 Wien, als Erhalter des Kindertagesheimes
Kindergarten und Übungskindergarten Maria Regina, 1190 Wien, Hofzeile 17
(im Folgenden kurz: ERHALTER)
und dem Kind:
Familienname:
Geschlecht (Zutreffendes ankreuzen)
Vorname(n):
M
W
Erstsprache:
Ort und Tag der Geburt:
Religionsbekenntnis:
Staatsangehörigkeit:
Wohnadresse (Str., Hausnr., PLZ, Ort):
Eintrittsdatum:
Austrittsdatum:
...../../.
.... ......
Kinder-Nummer:
Sozialversicherungsnummer des Kindes:
Sozialversicherungsnummer des/der
Obsorgeberechtigten:
....
......
vertreten durch den / die Obsorgeberechtigte/n:
Familienname:
Vorname(n):
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Staatsangehörigkeit:
Religionsbekenntnis:
Beruf:
Familienstand:
Wohnadresse (Str., Hausnr., PLZ, Ort):
Adresse der Dienststelle:
Telefon:
privat
dienstlich
mobil
Mailadresse:
Familienname:
Vorname(n):
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Staatsangehörigkeit:
Religionsbekenntnis:
Beruf:
Familienstand:
Wohnadresse (Str., Hausnr., PLZ, Ort):
Adresse der Dienststelle:
Telefon:
privat
dienstlich
mobil
Mailadresse:
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Öffnungszeiten:
1. September 2015 bis 31. August 2016
Montag bis Freitag 7:30 bis 17:00 Uhr
1. und 2. September 2015
24. Dezember 2015 bis 6. Jänner 2016
24. und 25. März 2016
17. Mai 2016
16. bis 31. August 2016
halbtags: 16 bis 25 Stunden/Woche
Teilzeit: 26 bis 39 Stunden/Woche
ganztags: 40 Stunden und mehr/Woche
Schließtage:
Betreuungszeit:
Über die jeweiligen nach pädagogischen Richtlinien festgelegten Abholzeiten informiert Sie
die Kindergartenleiterin.
Angebote:
Kleinkindkrippe
Familiengruppen für 2- bis 6-jährige Kinder
Das Kind wird für das Kindergartenjahr 2015/2016 im oben genannten Kindergarten aufgenommen.
Gruppe:
 halbtags
 Teilzeit
 ganztags
Betreuungsmodell:
Gebuchte Besuchszeiten:
16 bis 25 Stunden/Woche
26 bis 39 Stunden/Woche
40 Stunden und mehr/Woche
Montag bis Freitag von ……………… bis ………………Uhr
7:30 Uhr – 12:30 Uhr
7:30 Uhr – 15:15 Uhr
7:30 Uhr – 17:00 Uhr
= ……………. WoSt.
Die Kosten der Betreuungsbeiträge werden seit 1. September 2009 von der Gemeinde Wien übernommen, wenn der
Hauptwohnsitz des Kinders und eines Obsorgeberechtigten in Wien ist. Für Kinder / Obsorgeberechtigte mit
Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland sind diese Beträge dem Erhalter zu entrichten.
Betreuungsbeitrag 12mal / Jahr
halbtags
Teilzeit
ganztags
€ 147,41 p.m.
€ 180,46 p.m.
€ 249,06 p.m.
Für Kinder unter 3,5 Jahren: € 249,06 unabhängig von der Betreuungszeit
Folgende Beiträge sind dem Erhalter zu entrichten:
Jahresbeiträge für
Verpflegung
Zusatzleistungen
€ 1.001,€ 220,-
Einmalzahlung bis 15. Oktober 2015
Zahlung in 11 Monatsraten (September bis Juli)
€ 941,€ 206,-
€ 20,-
Verspätetes Abholen je angefangener halben Stunde
Bearbeitungsgebühr für Mahnungen
€ 91,-
€ 8,€ 10,- pro Mahnung
Abbuchungsstichtag bei Ratenzahlung: Die Monatsbeiträge für September 2015 bis Juli 2016 sind am 5. jeden Monats fällig und werden
an diesem Tag eingezogen. Der Beitrag September wird aus organisatorischen Gründen erst um den 20. 9. 2015 abgebucht.
Rückerstattung: für kindergartenfreie Tage bzw. vorübergehende Abwesenheit (z.B. Krankheit) können keine Beiträge rückvergütet
werden. Eine Abmeldung von Leistungen ist aus organisatorischen Gründen nur zu Semesterbeginn möglich.
Verzug in der Beitragsleistung: Sollten Sie einmal Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen können, so wenden Sie sich bitte
unverzüglich vor dem 5. des Monats an die Verrechnungsstelle.
Anfragen zur Beitragsverrechnung bitte an: Verrechnungsstelle (Herr Pollaschek, Tel 01/368 75 21/83, Fax DW 13)
Anfragen zu pädagogischen und administrativen Angelegenheiten bitte an: Kindergartenleitung: Tel 01/368 75 21/55 oder Klappe 19,
E-Mail [email protected].
Bei Abwesenheit des Kindes von mehr als 4 Wochen (ausgenommen Juli, August und Schließzeiten) sind sämtliche
Kosten p.m. (Betreuungsbeitrag und Grundbeitrag) von den Obsorgeberechtigten zu tragen:
€ 312,67 Grundbeitrag + € 249,06 Betreuungsbeitrag
Kinder unter 3,5 Jahren
€ 561,73 p.m.
Kinder ab 3,5 Jahren
€ 81,94 Grundbeitrag + € 147,41 Betreuungsbeitrag
halbtags € 229,35 p.m.
€ 135,85 Grundbeitrag + € 180,46 Betreuungsbeitrag
Teilzeit € 316,31 p.m.
€ 135,85 Grundbeitrag + € 249,06 Betreuungsbeitrag
ganztags € 384,91 p.m.
Dies sind die derzeit geltenden Beträge; es wird voraussichtlich eine Valorisierung erfolgen; jedenfalls in der gleichen Höhe
wie die Erhöhung der Beiträge der Stadt Wien / MA 10.
Wir weisen Sie auf die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten hin.
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I. Bekenntnis zum wertorientierten Erziehungsprinzip
Die Erziehungs- und Bildungseinrichtungen des Erhalters bekennen sich uneingeschränkt zu den Grundsätzen des
Zweiten Vatikanischen Konzils über die christliche Erziehung. Die Erziehungs- und Bildungseinrichtungen des Erhalters
verpflichten sich daher, die ihnen anvertrauten Kinder zu einer religiösen Lebenshaltung anzuleiten. Die
Obsorgeberechtigten sind hiermit ausdrücklich einverstanden.
II. Katholischer Privatkindergarten
Die Obsorgeberechtigten verpflichten sich den Charakter des Kindergartens als katholischen Privatkindergarten zu
respektieren und alles zu tun, was die Einordnung in die Gemeinschaft und die Erreichung der Erziehungsziele des
Erhalters fördert sowie die Einhaltung der Hausordnung garantiert.
III. Ende des Vertragsverhältnisses
Das Vertragsverhältnis endet mit dem 31. August 2016. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses durch einen
Obsorgeberechtigten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist ist zum Monatsende möglich.
IV. Auflösung aus wichtigen Gründen
Der erste Monat gilt als Probemonat, in dem die Vereinbarung von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
jederzeit gelöst werden kann.
Dieser Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufgelöst werden. Von
Seiten des Erhalters kann von dieser Regelung insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn
a) das Verhalten des Kindes eine dauernde Gefährdung von anderen Kindern oder anderer im Kindergarten tätigen
Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt,
b) die Obsorgeberechtigten den Charakter des Kindergartens als katholischen Privatkindergarten nicht mehr
respektieren und durch ihr beharrliches Verhalten die Einordnung in die Gemeinschaft und die Erreichung der
Bildungs- und Erziehungsziele gefährden,
c) trotz Einsatz aller zur Verfügung stehenden Förderressourcen eine adäquate Weiterbetreuung des Kindes nicht
möglich ist, ohne seine gesunde Weiterentwicklung zu behindern,
d) der Jahresbeitrag für Verpflegung und Zusatzleistungen trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht entrichtet
wird,
e) die Obsorgeberechtigten unrichtige oder unvollständige Angaben für diesen Vertrag gemacht haben.
V. Meldepflichten
Bei Abwesenheit ist das Kind sofort zu entschuldigen (Krankheit, Urlaub…). Lausbefall etc. sowie Infektionskrankheiten
sind unverzüglich zu melden. Kinder mit übertragbaren Krankheiten werden während der Zeit der Ansteckungsgefahr
vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen.
Bei Auffälligkeiten im Verhalten des Kindes ist der Pädagoge/die Pädagogin verpflichtet, Beratung in Anspruch zu
nehmen (Entwicklungsverzögerung, Sprachauffälligkeiten etc.) Der Kindergarten ist gemäß § 8 Abs. 3 des Wiener
Kindergartengesetzes verpflichtet, bei Verdacht auf Gefährdung des Kindes Meldung beim zuständigen Jugendamt zu
erstatten.
Änderungen von allen für den Betreuungsvertrag maßgeblichen Umständen, insbesondere hinsichtlich der elterlichen
Rechte, sowie Anschriften, Telefonnummern oder Kontaktpersonen, sind unverzüglich der Leitung des Kindergartens zu
melden.
VI. Religiöse Feiern
Die Obsorgeberechtigten verpflichten sich, dem Charakter des katholischen Privatkindergartens gemäß alles zu tun,
was die umfassende Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele fördert. Durch gemeinsames Feiern wird in
besonderer Weise die Wertschätzung für die religiöse Dimension von Bildung ausgedrückt, wodurch der katholische
Kindergarten auch ein Ort der respektvollen interkonfessionellen und interreligiösen Begegnung sein soll.
Vorschriften, die aus der Zugehörigkeit zu einer anderen Religion resultieren (z.B. Speisen, Kleidung) können in unserem
Kindergarten nicht berücksichtigt werden.
VII. Zahlungsverpflichtungen
Die/der Obsorgeberechtigte verpflichtet sich zur ungeteilten Hand, den Jahresbeitrag für Verpflegung und
Zusatzleistungen für die Monate September bis Juli zu entrichten. Die Zahlungsmodalitäten entnehmen Sie dem
beiliegenden Formular ZM 01, das vollständig ausgefüllt und unterschrieben zu retournieren ist und einen integrierenden
Bestandteil dieses Vertrages bildet. Die Beiträge werden dann jeweils um den 5. des Monats von dem bekannt
gegebenen Konto abgebucht. Der Jahresbeitrag für Verpflegung und Zusatzleistungen wird vom Erhalter jeweils mit
Wirksamkeit zum Beginn eines jeden Kindergartenjahres entsprechend den gestiegenen oder gesunkenen Kosten des
Schulerhalters angepasst. Alternativ dazu kann der Erhalter den Jahresbeitrag für Verpflegung und Zusatzleistungen
auch im selben Verhältnis ändern, in dem sich die für Juni vor Beginn des Kindergartenjahres verlautbarte Indexzahl des
Verbraucherpreisindex gegenüber der für Juni des Vorjahres verlautbarten Indexzahl verändert hat.
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Im Falle einer Übertragung der Erziehungsrechte auf eine nicht im Vertrag genannte Person endet die
Zahlungsverpflichtung der/des gefertigten Obsorgeberechtigten erst, wenn der Schulerhalter dem Vertragseintritt
der/des neuen Obsorgeberechtigten schriftlich zustimmt.
Bei Zahlungsrückständen werden pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von € 10,00, sowie Verzugszinsen in der Höhe
von 6 % p.a. berechnet.
Im Falle der Auflösung dieses Vertrages gemäß Punkt IV ist der Jahresbeitrag für Verpflegung und Zusatzleistungen für
angefangene Monate voll zu bezahlen.
VIII. Adresse
Die Obsorgeberechtigten verpflichten sich, jede Änderung der Adresse oder der persönlichen Verhältnisse unverzüglich
und nachweislich schriftlich dem Kindergarten bekannt zu geben. Solange eine andere Adresse nicht bekannt gegeben
wird, können Zustellungen an die in diesem Vertrag angeführte oder die zuletzt bekannt gegebene Adresse mit der
Wirkung erfolgen, dass die Sendungen als zugestellt gelten.
IX. Erkrankungen
Der Kindergarten ist verpflichtet, die erstangeführten Obsorgeberechtigten unverzüglich zu verständigen, wenn das Kind
im Kindergarten schwer erkrankt, ihm ein Unfall zugestoßen ist oder aus ärztlicher Sicht eine dringende Heilbehandlung
(auch Operation) notwendig ist.
Sollte in einem solchen Fall die Zustimmung der Obsorgeberechtigten nicht eingeholt werden können, darf das Kind,
falls dies aus ärztlicher Sicht dringendst erforderlich ist bzw. Lebensgefahr besteht, auch ohne vorherige Rücksprache
mit den Obsorgeberechtigten behandelt (evtl. operiert) werden.
X. Recht am Bild und Urheberrecht
Der/die Obsorgeberechtigte stimmt einer Verwendung von Abbildungen des Kindes, insbesondere solcher Abbildungen,
die im Kindergarten hergestellt wurden, in Veröffentlichungen des Kindergartens, auch im Internet oder auf sonst
irgendeine Weise, zu. Der/die Obsorgeberechtigte überträgt dem Erhalter ein unbeschränktes Werknutzungsrecht an
allen urheberrechtlich geschützten Werken des Kindes, die im Zusammenhang mit dem Kindergarten entstehen (z.B. an
Zeichnungen). All diese Einräumungen erfolgen unentgeltlich.
XI. Verantwortlichkeit
Die Verantwortlichkeit des Kindergartens beginnt erst bei persönlichen Übernahme des Kindes durch das
Kindergartenpersonal. Ein Kindergartenkind darf außer von den Obsorgeberechtigten nur von volljährigen Personen
(vollendetes 18. Lebensjahr) abgeholt werden. Diese Personen müssen im Kindergarten von den Obsorgeberechtigten
schriftlich bekannt gegeben werden und müssen sich auf Verlangen durch das Personal des Kindergartens ausweisen.
Personen unter 18 Jahren darf das Kind nur mit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Obsorgeberechtigten und
dem Kindergarten übergeben werden. Der Kindergarten behält sich vor, bei offensichtlicher Beeinträchtigung der
abholenden Person dieses Kind nicht mitzugeben.
Wien, am ………………………… 20 .. ..
für den Erhalter…………………………………………….
Ich bin einverstanden, dass die angegebenen Daten an die Behörde weitergegeben werden.
Der / die Unterfertigte erklärt für das oben genannte Kind allein / gemeinsam mit
Name
Geburtsdatum
obsorgeberechtigt und zum Abschluss dieses Betreuungsvertrages ermächtigt zu sein.
Wir (ich) verpflichte(n) uns (mich) zur ungeteilten Hand durch eigene Unterschrift zur Einhaltung der genannten
Bedingungen und nehme(n) zur Kenntnis, dass deren Nichterfüllung den Ausschluss des Kindes aus dem Kindergarten
bewirken kann.
Uns (mir) ist bewusst, dass dieser Vertrag für das Arbeitsjahr von 01.09.2015 bis 31.08.2016 gültig ist.
……….…………………………….……………………….…….………………………
Unterschrift/en des/der Obsorgeberechtigten
nur gültig mit Paraphe der Kindergartenleitung…………………..………
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