Bildungszentrum Maria Regina Kindergarten u. Übungskindergarten 1190 Wien, Hofzeile 17 Trägerverein Werke der Schwestern vom armen Kinde Jesus ZVR 183396621 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 83 Vereinigung katholischer Kindertagesheime 1010 Wien, Freyung 6/1/2/3 VERTRAG 2015/2016 abgeschlossen zwischen dem Trägerverein Werke der Schwestern vom armen Kinde Jesus, Döblinger Hauptstraße 83, 1190 Wien, als Erhalter des Kindertagesheimes Kindergarten und Übungskindergarten Maria Regina, 1190 Wien, Hofzeile 17 (im Folgenden kurz: ERHALTER) und dem Kind: Familienname: Geschlecht (Zutreffendes ankreuzen) Vorname(n): M W Erstsprache: Ort und Tag der Geburt: Religionsbekenntnis: Staatsangehörigkeit: Wohnadresse (Str., Hausnr., PLZ, Ort): Eintrittsdatum: Austrittsdatum: ...../../. .... ...... Kinder-Nummer: Sozialversicherungsnummer des Kindes: Sozialversicherungsnummer des/der Obsorgeberechtigten: .... ...... vertreten durch den / die Obsorgeberechtigte/n: Familienname: Vorname(n): Geburtsdatum: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Religionsbekenntnis: Beruf: Familienstand: Wohnadresse (Str., Hausnr., PLZ, Ort): Adresse der Dienststelle: Telefon: privat dienstlich mobil Mailadresse: Familienname: Vorname(n): Geburtsdatum: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Religionsbekenntnis: Beruf: Familienstand: Wohnadresse (Str., Hausnr., PLZ, Ort): Adresse der Dienststelle: Telefon: privat dienstlich mobil Mailadresse: Seite 1 von 4 2015a_KDG Öffnungszeiten: 1. September 2015 bis 31. August 2016 Montag bis Freitag 7:30 bis 17:00 Uhr 1. und 2. September 2015 24. Dezember 2015 bis 6. Jänner 2016 24. und 25. März 2016 17. Mai 2016 16. bis 31. August 2016 halbtags: 16 bis 25 Stunden/Woche Teilzeit: 26 bis 39 Stunden/Woche ganztags: 40 Stunden und mehr/Woche Schließtage: Betreuungszeit: Über die jeweiligen nach pädagogischen Richtlinien festgelegten Abholzeiten informiert Sie die Kindergartenleiterin. Angebote: Kleinkindkrippe Familiengruppen für 2- bis 6-jährige Kinder Das Kind wird für das Kindergartenjahr 2015/2016 im oben genannten Kindergarten aufgenommen. Gruppe: halbtags Teilzeit ganztags Betreuungsmodell: Gebuchte Besuchszeiten: 16 bis 25 Stunden/Woche 26 bis 39 Stunden/Woche 40 Stunden und mehr/Woche Montag bis Freitag von ……………… bis ………………Uhr 7:30 Uhr – 12:30 Uhr 7:30 Uhr – 15:15 Uhr 7:30 Uhr – 17:00 Uhr = ……………. WoSt. Die Kosten der Betreuungsbeiträge werden seit 1. September 2009 von der Gemeinde Wien übernommen, wenn der Hauptwohnsitz des Kinders und eines Obsorgeberechtigten in Wien ist. Für Kinder / Obsorgeberechtigte mit Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland sind diese Beträge dem Erhalter zu entrichten. Betreuungsbeitrag 12mal / Jahr halbtags Teilzeit ganztags € 147,41 p.m. € 180,46 p.m. € 249,06 p.m. Für Kinder unter 3,5 Jahren: € 249,06 unabhängig von der Betreuungszeit Folgende Beiträge sind dem Erhalter zu entrichten: Jahresbeiträge für Verpflegung Zusatzleistungen € 1.001,€ 220,- Einmalzahlung bis 15. Oktober 2015 Zahlung in 11 Monatsraten (September bis Juli) € 941,€ 206,- € 20,- Verspätetes Abholen je angefangener halben Stunde Bearbeitungsgebühr für Mahnungen € 91,- € 8,€ 10,- pro Mahnung Abbuchungsstichtag bei Ratenzahlung: Die Monatsbeiträge für September 2015 bis Juli 2016 sind am 5. jeden Monats fällig und werden an diesem Tag eingezogen. Der Beitrag September wird aus organisatorischen Gründen erst um den 20. 9. 2015 abgebucht. Rückerstattung: für kindergartenfreie Tage bzw. vorübergehende Abwesenheit (z.B. Krankheit) können keine Beiträge rückvergütet werden. Eine Abmeldung von Leistungen ist aus organisatorischen Gründen nur zu Semesterbeginn möglich. Verzug in der Beitragsleistung: Sollten Sie einmal Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen können, so wenden Sie sich bitte unverzüglich vor dem 5. des Monats an die Verrechnungsstelle. Anfragen zur Beitragsverrechnung bitte an: Verrechnungsstelle (Herr Pollaschek, Tel 01/368 75 21/83, Fax DW 13) Anfragen zu pädagogischen und administrativen Angelegenheiten bitte an: Kindergartenleitung: Tel 01/368 75 21/55 oder Klappe 19, E-Mail [email protected]. Bei Abwesenheit des Kindes von mehr als 4 Wochen (ausgenommen Juli, August und Schließzeiten) sind sämtliche Kosten p.m. (Betreuungsbeitrag und Grundbeitrag) von den Obsorgeberechtigten zu tragen: € 312,67 Grundbeitrag + € 249,06 Betreuungsbeitrag Kinder unter 3,5 Jahren € 561,73 p.m. Kinder ab 3,5 Jahren € 81,94 Grundbeitrag + € 147,41 Betreuungsbeitrag halbtags € 229,35 p.m. € 135,85 Grundbeitrag + € 180,46 Betreuungsbeitrag Teilzeit € 316,31 p.m. € 135,85 Grundbeitrag + € 249,06 Betreuungsbeitrag ganztags € 384,91 p.m. Dies sind die derzeit geltenden Beträge; es wird voraussichtlich eine Valorisierung erfolgen; jedenfalls in der gleichen Höhe wie die Erhöhung der Beiträge der Stadt Wien / MA 10. Wir weisen Sie auf die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten hin. Seite 2 von 4 2015a_KDG I. Bekenntnis zum wertorientierten Erziehungsprinzip Die Erziehungs- und Bildungseinrichtungen des Erhalters bekennen sich uneingeschränkt zu den Grundsätzen des Zweiten Vatikanischen Konzils über die christliche Erziehung. Die Erziehungs- und Bildungseinrichtungen des Erhalters verpflichten sich daher, die ihnen anvertrauten Kinder zu einer religiösen Lebenshaltung anzuleiten. Die Obsorgeberechtigten sind hiermit ausdrücklich einverstanden. II. Katholischer Privatkindergarten Die Obsorgeberechtigten verpflichten sich den Charakter des Kindergartens als katholischen Privatkindergarten zu respektieren und alles zu tun, was die Einordnung in die Gemeinschaft und die Erreichung der Erziehungsziele des Erhalters fördert sowie die Einhaltung der Hausordnung garantiert. III. Ende des Vertragsverhältnisses Das Vertragsverhältnis endet mit dem 31. August 2016. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses durch einen Obsorgeberechtigten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist ist zum Monatsende möglich. IV. Auflösung aus wichtigen Gründen Der erste Monat gilt als Probemonat, in dem die Vereinbarung von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit gelöst werden kann. Dieser Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufgelöst werden. Von Seiten des Erhalters kann von dieser Regelung insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn a) das Verhalten des Kindes eine dauernde Gefährdung von anderen Kindern oder anderer im Kindergarten tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, b) die Obsorgeberechtigten den Charakter des Kindergartens als katholischen Privatkindergarten nicht mehr respektieren und durch ihr beharrliches Verhalten die Einordnung in die Gemeinschaft und die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele gefährden, c) trotz Einsatz aller zur Verfügung stehenden Förderressourcen eine adäquate Weiterbetreuung des Kindes nicht möglich ist, ohne seine gesunde Weiterentwicklung zu behindern, d) der Jahresbeitrag für Verpflegung und Zusatzleistungen trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht entrichtet wird, e) die Obsorgeberechtigten unrichtige oder unvollständige Angaben für diesen Vertrag gemacht haben. V. Meldepflichten Bei Abwesenheit ist das Kind sofort zu entschuldigen (Krankheit, Urlaub…). Lausbefall etc. sowie Infektionskrankheiten sind unverzüglich zu melden. Kinder mit übertragbaren Krankheiten werden während der Zeit der Ansteckungsgefahr vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen. Bei Auffälligkeiten im Verhalten des Kindes ist der Pädagoge/die Pädagogin verpflichtet, Beratung in Anspruch zu nehmen (Entwicklungsverzögerung, Sprachauffälligkeiten etc.) Der Kindergarten ist gemäß § 8 Abs. 3 des Wiener Kindergartengesetzes verpflichtet, bei Verdacht auf Gefährdung des Kindes Meldung beim zuständigen Jugendamt zu erstatten. Änderungen von allen für den Betreuungsvertrag maßgeblichen Umständen, insbesondere hinsichtlich der elterlichen Rechte, sowie Anschriften, Telefonnummern oder Kontaktpersonen, sind unverzüglich der Leitung des Kindergartens zu melden. VI. Religiöse Feiern Die Obsorgeberechtigten verpflichten sich, dem Charakter des katholischen Privatkindergartens gemäß alles zu tun, was die umfassende Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele fördert. Durch gemeinsames Feiern wird in besonderer Weise die Wertschätzung für die religiöse Dimension von Bildung ausgedrückt, wodurch der katholische Kindergarten auch ein Ort der respektvollen interkonfessionellen und interreligiösen Begegnung sein soll. Vorschriften, die aus der Zugehörigkeit zu einer anderen Religion resultieren (z.B. Speisen, Kleidung) können in unserem Kindergarten nicht berücksichtigt werden. VII. Zahlungsverpflichtungen Die/der Obsorgeberechtigte verpflichtet sich zur ungeteilten Hand, den Jahresbeitrag für Verpflegung und Zusatzleistungen für die Monate September bis Juli zu entrichten. Die Zahlungsmodalitäten entnehmen Sie dem beiliegenden Formular ZM 01, das vollständig ausgefüllt und unterschrieben zu retournieren ist und einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet. Die Beiträge werden dann jeweils um den 5. des Monats von dem bekannt gegebenen Konto abgebucht. Der Jahresbeitrag für Verpflegung und Zusatzleistungen wird vom Erhalter jeweils mit Wirksamkeit zum Beginn eines jeden Kindergartenjahres entsprechend den gestiegenen oder gesunkenen Kosten des Schulerhalters angepasst. Alternativ dazu kann der Erhalter den Jahresbeitrag für Verpflegung und Zusatzleistungen auch im selben Verhältnis ändern, in dem sich die für Juni vor Beginn des Kindergartenjahres verlautbarte Indexzahl des Verbraucherpreisindex gegenüber der für Juni des Vorjahres verlautbarten Indexzahl verändert hat. Seite 3 von 4 2015a_KDG Im Falle einer Übertragung der Erziehungsrechte auf eine nicht im Vertrag genannte Person endet die Zahlungsverpflichtung der/des gefertigten Obsorgeberechtigten erst, wenn der Schulerhalter dem Vertragseintritt der/des neuen Obsorgeberechtigten schriftlich zustimmt. Bei Zahlungsrückständen werden pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von € 10,00, sowie Verzugszinsen in der Höhe von 6 % p.a. berechnet. Im Falle der Auflösung dieses Vertrages gemäß Punkt IV ist der Jahresbeitrag für Verpflegung und Zusatzleistungen für angefangene Monate voll zu bezahlen. VIII. Adresse Die Obsorgeberechtigten verpflichten sich, jede Änderung der Adresse oder der persönlichen Verhältnisse unverzüglich und nachweislich schriftlich dem Kindergarten bekannt zu geben. Solange eine andere Adresse nicht bekannt gegeben wird, können Zustellungen an die in diesem Vertrag angeführte oder die zuletzt bekannt gegebene Adresse mit der Wirkung erfolgen, dass die Sendungen als zugestellt gelten. IX. Erkrankungen Der Kindergarten ist verpflichtet, die erstangeführten Obsorgeberechtigten unverzüglich zu verständigen, wenn das Kind im Kindergarten schwer erkrankt, ihm ein Unfall zugestoßen ist oder aus ärztlicher Sicht eine dringende Heilbehandlung (auch Operation) notwendig ist. Sollte in einem solchen Fall die Zustimmung der Obsorgeberechtigten nicht eingeholt werden können, darf das Kind, falls dies aus ärztlicher Sicht dringendst erforderlich ist bzw. Lebensgefahr besteht, auch ohne vorherige Rücksprache mit den Obsorgeberechtigten behandelt (evtl. operiert) werden. X. Recht am Bild und Urheberrecht Der/die Obsorgeberechtigte stimmt einer Verwendung von Abbildungen des Kindes, insbesondere solcher Abbildungen, die im Kindergarten hergestellt wurden, in Veröffentlichungen des Kindergartens, auch im Internet oder auf sonst irgendeine Weise, zu. Der/die Obsorgeberechtigte überträgt dem Erhalter ein unbeschränktes Werknutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Werken des Kindes, die im Zusammenhang mit dem Kindergarten entstehen (z.B. an Zeichnungen). All diese Einräumungen erfolgen unentgeltlich. XI. Verantwortlichkeit Die Verantwortlichkeit des Kindergartens beginnt erst bei persönlichen Übernahme des Kindes durch das Kindergartenpersonal. Ein Kindergartenkind darf außer von den Obsorgeberechtigten nur von volljährigen Personen (vollendetes 18. Lebensjahr) abgeholt werden. Diese Personen müssen im Kindergarten von den Obsorgeberechtigten schriftlich bekannt gegeben werden und müssen sich auf Verlangen durch das Personal des Kindergartens ausweisen. Personen unter 18 Jahren darf das Kind nur mit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Obsorgeberechtigten und dem Kindergarten übergeben werden. Der Kindergarten behält sich vor, bei offensichtlicher Beeinträchtigung der abholenden Person dieses Kind nicht mitzugeben. Wien, am ………………………… 20 .. .. für den Erhalter……………………………………………. Ich bin einverstanden, dass die angegebenen Daten an die Behörde weitergegeben werden. Der / die Unterfertigte erklärt für das oben genannte Kind allein / gemeinsam mit Name Geburtsdatum obsorgeberechtigt und zum Abschluss dieses Betreuungsvertrages ermächtigt zu sein. Wir (ich) verpflichte(n) uns (mich) zur ungeteilten Hand durch eigene Unterschrift zur Einhaltung der genannten Bedingungen und nehme(n) zur Kenntnis, dass deren Nichterfüllung den Ausschluss des Kindes aus dem Kindergarten bewirken kann. Uns (mir) ist bewusst, dass dieser Vertrag für das Arbeitsjahr von 01.09.2015 bis 31.08.2016 gültig ist. ……….…………………………….……………………….…….……………………… Unterschrift/en des/der Obsorgeberechtigten nur gültig mit Paraphe der Kindergartenleitung…………………..……… Seite 4 von 4 2015a_KDG
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