Vertrag 2015/16 - Bildungszentrum Maria Regina

Bildungszentrum Maria Regina
Volksschulhort
1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 83
Trägerverein
Werke der Schwestern vom armen Kinde Jesus
1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 83
Vereinigung katholischer Kindertagesheime
1010 Wien, Freyung 6/1/2/3
VERTRAG 2015/2016
abgeschlossen zwischen dem
Trägerverein Werke der Schwestern vom armen Kinde Jesus,
Döblinger Hauptstraße 83, 1190 Wien, als Erhalter des Kindertagesheimes
Volksschulhort Maria Regina, 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 83
(im Folgenden kurz: ERHALTER)
und dem Kind:
Familienname:
Geschlecht (Zutreffendes ankreuzen)
Vorname(n):
M
W
Erstsprache:
Ort und Tag der Geburt:
Religionsbekenntnis:
Staatsangehörigkeit:
Wohnadresse (Str., Hausnr., PLZ, Ort):
Sozialversicherungsnummer des Kindes:
Sozialversicherungsnummer des/der
Obsorgeberechtigten:
....
....
Obsorgebescheid (bitte Zutreffendes ankreuzen)
ja
□
nein
......
......
□
vertreten durch den/die Obsorgeberechtigte/n:
Familienname:
Vorname(n):
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Staatsangehörigkeit:
Religionsbekenntnis:
Familienstand:
Wohnadresse (Str., Hausnr., PLZ, Ort):
Telefon:
privat
dienstlich
mobil
Mailadresse:
Familienname:
Vorname(n):
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Staatsangehörigkeit:
Religionsbekenntnis:
Familienstand:
Wohnadresse (Str., Hausnr., PLZ, Ort):
Telefon:
privat
dienstlich
mobil
Mailadresse:
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I. Bekenntnis zum wertorientierten Erziehungsprinzip
Die Erziehungs- und Bildungseinrichtungen des Erhalters bekennen sich uneingeschränkt zu den Grundsätzen des
Zweiten Vatikanischen Konzils über die christliche Erziehung. Die Erziehungs- und Bildungseinrichtungen des Erhalters
verpflichten sich daher, die ihnen anvertrauten Kinder zu einer religiösen Lebenshaltung anzuleiten. Die
Obsorgeberechtigten sind hiermit ausdrücklich einverstanden.
II. Katholischer Privatvolksschulhort
Die Obsorgeberechtigten verpflichten sich den Charakter des Hortes als katholischen Privatvolksschulhort zu
respektieren und alles zu tun, was die Einordnung in die Gemeinschaft und die Erreichung der Erziehungsziele des
Erhalters fördert sowie die Einhaltung der Hausordnung garantiert.
III. Ende des Vertragsverhältnisses
Das Vertragsverhältnis endet mit dem 31. August 2016. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses durch einen
Obsorgeberechtigten ist zum Semesterende möglich, wenn sie unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
schriftlich erfolgt.
IV. Auflösung aus wichtigen Gründen
Der erste Monat gilt als Probemonat, in dem die Vereinbarung von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
jederzeit gelöst werden kann.
Dieser Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufgelöst werden. Von
Seiten des Erhalters kann von dieser Regelung insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn
a) das Verhalten des Kindes eine dauernde Gefährdung von anderen Kindern oder anderer im Hort tätigen Personen
hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt,
b) die Obsorgeberechtigten den Charakter des Hortes als katholischen Privatvolksschulhortes nicht mehr respektieren
und durch ihr beharrliches Verhalten die Einordnung in die Gemeinschaft und die Erreichung der Bildungs- und
Erziehungsziele gefährden,
c) trotz Einsatz aller zur Verfügung stehenden Förderressourcen eine adäquate Weiterbetreuung des Kindes nicht
möglich ist, ohne seine gesunde Weiterentwicklung zu behindern,
d) der Hortbeitrag trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht entrichtet wird,
e) die Obsorgeberechtigten unrichtige oder unvollständige Angaben für diesen Vertrag gemacht haben.
V. Meldepflichten
Bei Abwesenheit ist das Kind sofort zu entschuldigen (Krankheit, Urlaub…). Lausbefall etc. sowie
Infektionskrankheiten sind unverzüglich zu melden. Kinder mit übertragbaren Krankheiten werden während der Zeit der
Ansteckungsgefahr vom Besuch des Hortes ausgeschlossen.
Bei Auffälligkeiten im Verhalten des Kindes ist der Pädagoge / die Pädagogin verpflichtet, Beratung in Anspruch zu
nehmen (z. B. Entwicklungsverzögerung, Sprachauffälligkeiten etc.) Der Hort ist gemäß §8 Abs.3 des Wiener
Kindergartengesetzes verpflichtet, bei Verdacht auf Gefährdung des Kindes Meldung beim zuständigen Jugendamt zu
erstatten.
Änderungen von allen für den Betreuungsvertrag maßgeblichen Umständen, insbesondere hinsichtlich der elterlichen
Rechte, sowie Anschriften, Telefonnummern oder Kontaktpersonen, sind unverzüglich der Leitung des Hortes zu
melden.
VI. Religiöse Feiern
Die Obsorgeberechtigten verpflichten sich, dem Charakter des katholischen Privatvolksschulhortes gemäß alles zu tun,
was die umfassende Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele fördert. Durch gemeinsames Feiern wird in
besonderer Weise die Wertschätzung für die religiöse Dimension von Bildung ausgedrückt, wodurch der katholische
Hort auch ein Ort der respektvollen interkonfessionellen und interreligiösen Begegnung sein soll.
Vorschriften, die aus der Zugehörigkeit zu einer anderen Religion resultieren (z.B. Speisen, Kleidung) können in unserem
Hort nicht berücksichtigt werden.
VII. Zahlungsverpflichtungen
Die/der Obsorgeberechtigte verpflichtet sich zur ungeteilten Hand, den Hortbeitrag für die Monate September bis Juni
zu entrichten. Die Zahlungsmodalitäten entnehmen Sie dem in der Volksschule aufliegenden Formular ZM 01, das
vollständig ausgefüllt und unterschrieben zu retournieren ist und einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages
bildet. Die Beiträge werden dann jeweils um den 5. des Monats von dem bekannt gegebenen Konto abgebucht.
Der Hortbeitrag wird vom Erhalter jeweils mit Wirksamkeit zum Beginn eines jeden Schuljahres entsprechend den
gestiegenen oder gesunkenen Kosten des Erhalters angepasst. Alternativ dazu kann der Erhalter den Hortbeitrag auch
im selben Verhältnis ändern, in dem sich die für Juni vor Beginn des Schuljahres verlautbarte Indexzahl des
Verbraucherpreisindex gegenüber der für Juni des Vorjahres verlautbarten Indexzahl verändert hat.
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Im Falle einer Übertragung der Obsorgerechte auf eine nicht im Vertrag genannte Person endet die
Zahlungsverpflichtung der/des gefertigten Obsorgeberechtigten erst, wenn der Schulerhalter dem Vertragseintritt
der/des neuen Obsorgeberechtigten schriftlich zustimmt.
Bei Zahlungsrückständen werden pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von € 10,00, sowie Verzugszinsen in der Höhe
von 6 % p.a. berechnet. Im Falle der Auflösung dieses Vertrages gemäß Punkt IV ist der Hortbeitrag für angefangene
Monate voll zu bezahlen.
VIII. Adresse
Die Obsorgeberechtigten verpflichten sich, jede Änderung der Adresse oder der persönlichen Verhältnisse unverzüglich
und nachweislich schriftlich dem Hort bekannt zu geben. Solange eine andere Adresse nicht bekannt gegeben wird,
können Zustellungen an die in diesem Vertrag angeführte oder die zuletzt bekannt gegebene Adresse mit der Wirkung
erfolgen, dass die Sendungen als zugestellt gelten.
IX. Erkrankungen
Der Hort ist verpflichtet, die erstangeführten Obsorgeberechtigten unverzüglich zu verständigen, wenn das Kind im Hort
schwer erkrankt, ihm ein Unfall zugestoßen ist oder aus ärztlicher Sicht eine dringende Heilbehandlung (auch Operation)
notwendig ist.
Sollte in einem solchen Fall die Zustimmung der Obsorgeberechtigten nicht eingeholt werden können, darf das Kind,
falls dies aus ärztlicher Sicht dringendst erforderlich ist bzw. Lebensgefahr besteht, auch ohne vorherige Rücksprache
mit den Obsorgeberechtigten behandelt (ev. operiert) werden.
X. Recht am Bild und Urheberrecht
Der/die Obsorgeberechtigte stimmt einer Verwendung von Abbildungen des Kindes, insbesondere solcher Abbildungen,
die im Hort hergestellt wurden, in Veröffentlichungen des Hortes, auch im Internet oder auf sonst irgendeine Weise, zu.
Der/die Erziehungsberechtigte überträgt dem Schulerhalter ein unbeschränktes Werknutzungsrecht an allen
urheberrechtlich geschützten Werken des Kindes, die im Zusammenhang mit dem Hort entstehen (z.B.: an
Zeichnungen). All diese Einräumungen erfolgen unentgeltlich.
XI. Verantwortlichkeit
Die Verantwortlichkeit des Volksschulhortes beginnt erst bei persönlichen Übernahme des Kindes durch das
Hortpersonal. Ein Hortkind darf außer von den Obsorgeberechtigten nur von volljährigen Personen (vollendetes 18.
Lebensjahr) abgeholt werden. Diese Personen müssen im Hort von den Obsorgeberechtigten schriftlich bekannt
gegeben werden und müssen sich auf Verlangen durch das Personal des Hortes ausweisen. Personen unter 18 Jahren
darf das Kind nur mit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Obsorgeberechtigten und dem Hort übergeben
werden. Der Hort behält sich vor bei offensichtlicher Beeinträchtigung der abholenden Person dieses Kind nicht
mitzugeben.
Wien, am ………………………… 20 .. ..
für den Erhalter…………………………………………….
Ich bin einverstanden, dass die angegebenen Daten an die Behörde weitergegeben werden.
Der/die Unterfertigte erklärt für das oben genannte Kind allein/gemeinsam mit
Name
Geburtsdatum
obsorgeberechtigt und zum Abschluss dieses Betreuungsvertrages ermächtigt zu sein.
Wir (ich) verpflichte(n) uns (mich) zur ungeteilten Hand durch eigene Unterschrift zur Einhaltung der genannten
Bedingungen und nehme(n) zur Kenntnis, dass deren Nichterfüllung den Ausschluss des Kindes aus dem Volksschulkort
bewirken kann.
Uns (mir) ist bewusst, dass dieser Vertrag für das Schuljahr vom 01.09.2015 bis 31.08.2016 gültig ist.
……….…………………………….……………………….…….………………………
Unterschrift/en des/der Obsorgeberechtigten
nur gültig mit Paraphe der Hortleitung…………………..………
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Bildungszentrum Maria Regina
Volksschulhort
1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 83
Trägerverein
Werke der Schwestern vom armen Kinde Jesus
1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 83
Volksschulhort Maria Regina
1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 83, Tel 01/368 75 21/ 76
Leistungsangebot und Beiträge für das Schuljahr 2015/16
Gültig vom 1. 9. 2015 bis 31. 8. 2016
Öffnungszeiten
Schließtage
8. September 2015 bis 12. August 2016
Weihnachten: 24. Dezember 2015 bis 6. Jänner 2016
Ostern: 24. bis 29. März 2016
17. Mai 2016 (Pfingstdienstag)
Montag bis Freitag: 11.45 bis 17:00 Uhr
Schulfreie Tage (Journaldienst): 7:30 bis 17:00 Uhr
Über die jeweiligen nach pädagogischen Richtlinien festgelegten
Abholzeiten informiert Sie die Hortleiterin.
Halbhort bis 14:00 Uhr
Vollhort bis 17:00 Uhr
Journaldienst mit Voranmeldung an schulfreien Tagen
Sommerhort vom 4. Juli bis 12. August 2016
Betreuungszeit
Angebote
Jahresbeiträge
Essenbeitrag
bis 14:00 Uhr (exkl. Essen)
bis 17:00 Uhr (exkl. Essen)
Einmalzahlung bis
bis 15. Oktober 2015
€ 887,€ 653,€ 1.394,-
€ 910,€ 670,€ 1.430,-
Materialbeitrag
Journaldienst mit Voranmeldung
an schulfreien Tagen (Mindestkinderzahl 10)
Sommerhort mit Voranmeldung (inkl. Essen)
(Mindestkinderzahl 10)
Verspätetes Abholen je angefangener halben Stunde
Bearbeitungsgebühr für Mahnungen
Zahlung in 10 Monatsraten
(September bis Juni)
€ 91,€ 67.€ 143,-
€ 30,- pro Semester
€ 25,- pro Tag
€ 85,- pro Woche
€ 8,€ 10,- pro Mahnung
Abbuchungsstichtag: Die Monatsbeiträge für September 2015 bis Juni 2016 sind am 5. jeden Monats fällig und werden an diesem
Tag eingezogen. Der Beitrag September wird aus organisatorischen Gründen erst um den 20. 9. 2015 abgebucht.
Für schulfreie Tage bzw. vorübergehende Abwesenheit (z.B. Krankheit) können keine Beiträge rückvergütet werden.
Eine Abmeldung bzw. Ummeldung von Leistungen ist nur zu Semesterbeginn möglich.
Verzug in der Beitragsleistung: Sollten Sie einmal Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen können, so wenden Sie sich bitte
unverzüglich vor dem 5. des Monats an die Verrechnungsstelle.
Anfragen zur Beitragsverrechnung bitte an: Verrechnungsstelle (Herr Pollaschek, Tel 01/368 75 21/83, Fax DW 13).
Anfragen zu pädagogischen Angelegenheiten bitte an: Hortleitung (Tel 01/368 75 21/76,
E-Mail [email protected]).
Das Kind
Nachname in Blockbuchstaben
Vorname
wird für das Schuljahr 2015/2016 im oben genannten Volksschulhort aufgenommen.
Gewähltes Betreuungsmodell:
(Zutreffendes ankreuzen)
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bis 14:00 Uhr
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Datum
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bis 17:00 Uhr
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Unterschrift des / der Obsorgeberechtigten
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