Bildungszentrum Maria Regina Volksschulhort 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 83 Trägerverein Werke der Schwestern vom armen Kinde Jesus 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 83 Vereinigung katholischer Kindertagesheime 1010 Wien, Freyung 6/1/2/3 VERTRAG 2015/2016 abgeschlossen zwischen dem Trägerverein Werke der Schwestern vom armen Kinde Jesus, Döblinger Hauptstraße 83, 1190 Wien, als Erhalter des Kindertagesheimes Volksschulhort Maria Regina, 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 83 (im Folgenden kurz: ERHALTER) und dem Kind: Familienname: Geschlecht (Zutreffendes ankreuzen) Vorname(n): M W Erstsprache: Ort und Tag der Geburt: Religionsbekenntnis: Staatsangehörigkeit: Wohnadresse (Str., Hausnr., PLZ, Ort): Sozialversicherungsnummer des Kindes: Sozialversicherungsnummer des/der Obsorgeberechtigten: .... .... Obsorgebescheid (bitte Zutreffendes ankreuzen) ja □ nein ...... ...... □ vertreten durch den/die Obsorgeberechtigte/n: Familienname: Vorname(n): Geburtsdatum: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Religionsbekenntnis: Familienstand: Wohnadresse (Str., Hausnr., PLZ, Ort): Telefon: privat dienstlich mobil Mailadresse: Familienname: Vorname(n): Geburtsdatum: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Religionsbekenntnis: Familienstand: Wohnadresse (Str., Hausnr., PLZ, Ort): Telefon: privat dienstlich mobil Mailadresse: Seite 1 von 4 2015_HORT I. Bekenntnis zum wertorientierten Erziehungsprinzip Die Erziehungs- und Bildungseinrichtungen des Erhalters bekennen sich uneingeschränkt zu den Grundsätzen des Zweiten Vatikanischen Konzils über die christliche Erziehung. Die Erziehungs- und Bildungseinrichtungen des Erhalters verpflichten sich daher, die ihnen anvertrauten Kinder zu einer religiösen Lebenshaltung anzuleiten. Die Obsorgeberechtigten sind hiermit ausdrücklich einverstanden. II. Katholischer Privatvolksschulhort Die Obsorgeberechtigten verpflichten sich den Charakter des Hortes als katholischen Privatvolksschulhort zu respektieren und alles zu tun, was die Einordnung in die Gemeinschaft und die Erreichung der Erziehungsziele des Erhalters fördert sowie die Einhaltung der Hausordnung garantiert. III. Ende des Vertragsverhältnisses Das Vertragsverhältnis endet mit dem 31. August 2016. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses durch einen Obsorgeberechtigten ist zum Semesterende möglich, wenn sie unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich erfolgt. IV. Auflösung aus wichtigen Gründen Der erste Monat gilt als Probemonat, in dem die Vereinbarung von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit gelöst werden kann. Dieser Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufgelöst werden. Von Seiten des Erhalters kann von dieser Regelung insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn a) das Verhalten des Kindes eine dauernde Gefährdung von anderen Kindern oder anderer im Hort tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, b) die Obsorgeberechtigten den Charakter des Hortes als katholischen Privatvolksschulhortes nicht mehr respektieren und durch ihr beharrliches Verhalten die Einordnung in die Gemeinschaft und die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele gefährden, c) trotz Einsatz aller zur Verfügung stehenden Förderressourcen eine adäquate Weiterbetreuung des Kindes nicht möglich ist, ohne seine gesunde Weiterentwicklung zu behindern, d) der Hortbeitrag trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht entrichtet wird, e) die Obsorgeberechtigten unrichtige oder unvollständige Angaben für diesen Vertrag gemacht haben. V. Meldepflichten Bei Abwesenheit ist das Kind sofort zu entschuldigen (Krankheit, Urlaub…). Lausbefall etc. sowie Infektionskrankheiten sind unverzüglich zu melden. Kinder mit übertragbaren Krankheiten werden während der Zeit der Ansteckungsgefahr vom Besuch des Hortes ausgeschlossen. Bei Auffälligkeiten im Verhalten des Kindes ist der Pädagoge / die Pädagogin verpflichtet, Beratung in Anspruch zu nehmen (z. B. Entwicklungsverzögerung, Sprachauffälligkeiten etc.) Der Hort ist gemäß §8 Abs.3 des Wiener Kindergartengesetzes verpflichtet, bei Verdacht auf Gefährdung des Kindes Meldung beim zuständigen Jugendamt zu erstatten. Änderungen von allen für den Betreuungsvertrag maßgeblichen Umständen, insbesondere hinsichtlich der elterlichen Rechte, sowie Anschriften, Telefonnummern oder Kontaktpersonen, sind unverzüglich der Leitung des Hortes zu melden. VI. Religiöse Feiern Die Obsorgeberechtigten verpflichten sich, dem Charakter des katholischen Privatvolksschulhortes gemäß alles zu tun, was die umfassende Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele fördert. Durch gemeinsames Feiern wird in besonderer Weise die Wertschätzung für die religiöse Dimension von Bildung ausgedrückt, wodurch der katholische Hort auch ein Ort der respektvollen interkonfessionellen und interreligiösen Begegnung sein soll. Vorschriften, die aus der Zugehörigkeit zu einer anderen Religion resultieren (z.B. Speisen, Kleidung) können in unserem Hort nicht berücksichtigt werden. VII. Zahlungsverpflichtungen Die/der Obsorgeberechtigte verpflichtet sich zur ungeteilten Hand, den Hortbeitrag für die Monate September bis Juni zu entrichten. Die Zahlungsmodalitäten entnehmen Sie dem in der Volksschule aufliegenden Formular ZM 01, das vollständig ausgefüllt und unterschrieben zu retournieren ist und einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet. Die Beiträge werden dann jeweils um den 5. des Monats von dem bekannt gegebenen Konto abgebucht. Der Hortbeitrag wird vom Erhalter jeweils mit Wirksamkeit zum Beginn eines jeden Schuljahres entsprechend den gestiegenen oder gesunkenen Kosten des Erhalters angepasst. Alternativ dazu kann der Erhalter den Hortbeitrag auch im selben Verhältnis ändern, in dem sich die für Juni vor Beginn des Schuljahres verlautbarte Indexzahl des Verbraucherpreisindex gegenüber der für Juni des Vorjahres verlautbarten Indexzahl verändert hat. Seite 2 von 4 2015_HORT Im Falle einer Übertragung der Obsorgerechte auf eine nicht im Vertrag genannte Person endet die Zahlungsverpflichtung der/des gefertigten Obsorgeberechtigten erst, wenn der Schulerhalter dem Vertragseintritt der/des neuen Obsorgeberechtigten schriftlich zustimmt. Bei Zahlungsrückständen werden pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von € 10,00, sowie Verzugszinsen in der Höhe von 6 % p.a. berechnet. Im Falle der Auflösung dieses Vertrages gemäß Punkt IV ist der Hortbeitrag für angefangene Monate voll zu bezahlen. VIII. Adresse Die Obsorgeberechtigten verpflichten sich, jede Änderung der Adresse oder der persönlichen Verhältnisse unverzüglich und nachweislich schriftlich dem Hort bekannt zu geben. Solange eine andere Adresse nicht bekannt gegeben wird, können Zustellungen an die in diesem Vertrag angeführte oder die zuletzt bekannt gegebene Adresse mit der Wirkung erfolgen, dass die Sendungen als zugestellt gelten. IX. Erkrankungen Der Hort ist verpflichtet, die erstangeführten Obsorgeberechtigten unverzüglich zu verständigen, wenn das Kind im Hort schwer erkrankt, ihm ein Unfall zugestoßen ist oder aus ärztlicher Sicht eine dringende Heilbehandlung (auch Operation) notwendig ist. Sollte in einem solchen Fall die Zustimmung der Obsorgeberechtigten nicht eingeholt werden können, darf das Kind, falls dies aus ärztlicher Sicht dringendst erforderlich ist bzw. Lebensgefahr besteht, auch ohne vorherige Rücksprache mit den Obsorgeberechtigten behandelt (ev. operiert) werden. X. Recht am Bild und Urheberrecht Der/die Obsorgeberechtigte stimmt einer Verwendung von Abbildungen des Kindes, insbesondere solcher Abbildungen, die im Hort hergestellt wurden, in Veröffentlichungen des Hortes, auch im Internet oder auf sonst irgendeine Weise, zu. Der/die Erziehungsberechtigte überträgt dem Schulerhalter ein unbeschränktes Werknutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Werken des Kindes, die im Zusammenhang mit dem Hort entstehen (z.B.: an Zeichnungen). All diese Einräumungen erfolgen unentgeltlich. XI. Verantwortlichkeit Die Verantwortlichkeit des Volksschulhortes beginnt erst bei persönlichen Übernahme des Kindes durch das Hortpersonal. Ein Hortkind darf außer von den Obsorgeberechtigten nur von volljährigen Personen (vollendetes 18. Lebensjahr) abgeholt werden. Diese Personen müssen im Hort von den Obsorgeberechtigten schriftlich bekannt gegeben werden und müssen sich auf Verlangen durch das Personal des Hortes ausweisen. Personen unter 18 Jahren darf das Kind nur mit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Obsorgeberechtigten und dem Hort übergeben werden. Der Hort behält sich vor bei offensichtlicher Beeinträchtigung der abholenden Person dieses Kind nicht mitzugeben. Wien, am ………………………… 20 .. .. für den Erhalter……………………………………………. Ich bin einverstanden, dass die angegebenen Daten an die Behörde weitergegeben werden. Der/die Unterfertigte erklärt für das oben genannte Kind allein/gemeinsam mit Name Geburtsdatum obsorgeberechtigt und zum Abschluss dieses Betreuungsvertrages ermächtigt zu sein. Wir (ich) verpflichte(n) uns (mich) zur ungeteilten Hand durch eigene Unterschrift zur Einhaltung der genannten Bedingungen und nehme(n) zur Kenntnis, dass deren Nichterfüllung den Ausschluss des Kindes aus dem Volksschulkort bewirken kann. Uns (mir) ist bewusst, dass dieser Vertrag für das Schuljahr vom 01.09.2015 bis 31.08.2016 gültig ist. ……….…………………………….……………………….…….……………………… Unterschrift/en des/der Obsorgeberechtigten nur gültig mit Paraphe der Hortleitung…………………..……… Seite 3 von 4 2015_HORT Bildungszentrum Maria Regina Volksschulhort 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 83 Trägerverein Werke der Schwestern vom armen Kinde Jesus 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 83 Volksschulhort Maria Regina 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 83, Tel 01/368 75 21/ 76 Leistungsangebot und Beiträge für das Schuljahr 2015/16 Gültig vom 1. 9. 2015 bis 31. 8. 2016 Öffnungszeiten Schließtage 8. September 2015 bis 12. August 2016 Weihnachten: 24. Dezember 2015 bis 6. Jänner 2016 Ostern: 24. bis 29. März 2016 17. Mai 2016 (Pfingstdienstag) Montag bis Freitag: 11.45 bis 17:00 Uhr Schulfreie Tage (Journaldienst): 7:30 bis 17:00 Uhr Über die jeweiligen nach pädagogischen Richtlinien festgelegten Abholzeiten informiert Sie die Hortleiterin. Halbhort bis 14:00 Uhr Vollhort bis 17:00 Uhr Journaldienst mit Voranmeldung an schulfreien Tagen Sommerhort vom 4. Juli bis 12. August 2016 Betreuungszeit Angebote Jahresbeiträge Essenbeitrag bis 14:00 Uhr (exkl. Essen) bis 17:00 Uhr (exkl. Essen) Einmalzahlung bis bis 15. Oktober 2015 € 887,€ 653,€ 1.394,- € 910,€ 670,€ 1.430,- Materialbeitrag Journaldienst mit Voranmeldung an schulfreien Tagen (Mindestkinderzahl 10) Sommerhort mit Voranmeldung (inkl. Essen) (Mindestkinderzahl 10) Verspätetes Abholen je angefangener halben Stunde Bearbeitungsgebühr für Mahnungen Zahlung in 10 Monatsraten (September bis Juni) € 91,€ 67.€ 143,- € 30,- pro Semester € 25,- pro Tag € 85,- pro Woche € 8,€ 10,- pro Mahnung Abbuchungsstichtag: Die Monatsbeiträge für September 2015 bis Juni 2016 sind am 5. jeden Monats fällig und werden an diesem Tag eingezogen. Der Beitrag September wird aus organisatorischen Gründen erst um den 20. 9. 2015 abgebucht. Für schulfreie Tage bzw. vorübergehende Abwesenheit (z.B. Krankheit) können keine Beiträge rückvergütet werden. Eine Abmeldung bzw. Ummeldung von Leistungen ist nur zu Semesterbeginn möglich. Verzug in der Beitragsleistung: Sollten Sie einmal Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen können, so wenden Sie sich bitte unverzüglich vor dem 5. des Monats an die Verrechnungsstelle. Anfragen zur Beitragsverrechnung bitte an: Verrechnungsstelle (Herr Pollaschek, Tel 01/368 75 21/83, Fax DW 13). Anfragen zu pädagogischen Angelegenheiten bitte an: Hortleitung (Tel 01/368 75 21/76, E-Mail [email protected]). Das Kind Nachname in Blockbuchstaben Vorname wird für das Schuljahr 2015/2016 im oben genannten Volksschulhort aufgenommen. Gewähltes Betreuungsmodell: (Zutreffendes ankreuzen) bis 14:00 Uhr ………………………….. Datum bis 17:00 Uhr ….…………………………………………………… Unterschrift des / der Obsorgeberechtigten Seite 4 von 4 2015_HORT
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