Selten – aber wertvoll! - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

Rechtswissenschaftliches Institut
Obligationenrecht Besonderer Teil
Herbstsemester 2014
Werkvertrag (1)
Vorlesung vom Montag, 27. Oktober 2014
Prof. Dr. Claire Huguenin
www.rwi.uzh.ch/huguenin
Huguenin, OR AT und BT, § 34
Rechtswissenschaftliches Institut
Essentials
Werkvertrag (OR 363-379)
Pflichten des Unternehmers (OR 364-371)

Überblick

Zur persönlichen Ausführung des Werks (OR 364 II)
Pflicht der Bestellerin – Leistung des Werklohns (OR 372-374)
Leistungsstörungen

Sachgewährleistung infolge Schlechterfüllung (OR 367-371)

Verzug (OR 102 ff., 366 I)

Unmöglichkeit (OR 378-379)
27. Oktober 2014
Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin
Seite 2
Rechtswissenschaftliches Institut
Werkvertrag (OR 363-379)
Karolin will heiraten. Im Zuge der Vorbereitungen ihrer Hochzeit gibt sie bei
Schneider Böck ein klassisches Hochzeitskleid in Auftrag. Sie wünscht ein
graziöses, trägerloses, im Rücken geschnürtes und mit doréfarbener Spitze
besetztes Kleid mit leicht geraffter, in Kaskaden fallender Schleppe. Dazu übergibt
sie ihm einen grossen Ballen feinster Seide, den sie während ihrer Indienreise
erstanden hat. Die Hochzeit findet am 20. September 2014 statt. Karolin erklärt
Böck, dass ihr die Einhaltung des Zeitplans überaus wichtig sei, weshalb sie mit ihm
vereinbart, dass das Kleid exakt am 13. September 2014 fertiggestellt sein müsse.
Elfter Titel:
Der Werkvertrag
A. Begriff
OR 363
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur
Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer
Vergütung.
Huguenin, OR AT und BT, § 34
27. Oktober 2014
Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin
Seite 3
Rechtswissenschaftliches Institut
Werkvertrag (OR 363-379)
Urteil (des Bundesgerichts) 4P.65/2004 vom 6. Mai 2004
27. Oktober 2014
Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin
Seite 4
Rechtswissenschaftliches Institut
Werkvertrag (OR 363-379)
Liegt in den folgenden Fällen ein Werkvertrag vor?
1. Gloria bringt ihre defekte Kaffeemaschine zur Elektro AG in die Reparatur.
2. Laura geht zu Stefans «Zweirad Welt» und bestellt ein Rennvelo. Sie kann die
einzelnen Bestandteile wie Rahmen, Gabel, Reifen usw. selbst aussuchen. Das
Rad wird anschliessend in der Werkstatt zusammengebaut und ausgeliefert.
3. Igor schaut sich im Kino für Fr. 16.- den Film «Mietzekatze des Grauens» an.
4. Der Alleinunterhalter Severin spielt am Geburtstagsfest von Andrea flotte
Tanzmusik. Weil er Andrea gut kennt, verlangt er kein Entgelt.
5. Nadine lässt sich nach einer durchtanzten Nacht im Kaufleuten (Eintritt Fr. 25.-)
vom Taxifahrer Peter für Fr. 28.- nach Hause fahren.
6. Thomas Herr schliesst mit der Putz AG einen Vertrag über die Reinigung der
Fassade seines Einfamilienhauses.
Huguenin, OR AT und BT, N 3121-3137
27. Oktober 2014
Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin
Seite 5
Rechtswissenschaftliches Institut
Werkvertrag (OR 363-379)
Normenüberblick
(vgl. Marginalien)
Begriff
Wirkungen
Beendigung
OR 363
OR 364-374
OR 375-379
27. Oktober 2014
Pflichten des
Unternehmers
Pflichten der
Bestellerin
OR 364-371
OR 372-374
Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin
Seite 6
Rechtswissenschaftliches Institut
Pflichten des Unternehmers (OR 364-371)
Überblick
Pflichten des
Unternehmers
Herstellung
und
Ablieferung
des Werks
persönliche
Ausführung
Sorgfaltspflicht
betr. den Stoff
Gewährleistungspflicht
OR 363
OR 364 II
OR 364 I
OR 365
OR 368
Huguenin, OR AT und BT, N 3138-3188
27. Oktober 2014
Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin
Seite 7
Rechtswissenschaftliches Institut
Pflichten des Unternehmers (OR 364-371)
Zur persönlichen Ausführung des Werks (OR 364 II)
Kommt es auf die persönlichen
Eigenschaften des Unternehmers an?
Grundsatz
Ausnahme
Ja
Nein
OR 364 II
OR 364 II
Wird das geschuldete Werk derart durch
die individuellen Fähigkeiten des
Unternehmers geprägt, dass ein anderer
das Werk nicht herstellen kann?
OR 68
Ja
Pflicht zu
persönlicher
Ausführung
Nein
Herstellung unter
persönlicher Leitung des
Unternehmers genügt
keine Pflicht zu
persönlicher
Ausführung
Huguenin, OR AT und BT, N 3139-3141
27. Oktober 2014
Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin
Seite 8
Rechtswissenschaftliches Institut
Pflicht der Bestellerin – Leistung des Werklohns
(OR 372-374)
Variante I:
Karolin und Böck vereinbaren, dass das Kleid Fr. 3000.- kosten soll. Nachträglich
erweist sich die Verarbeitung von Karolins Stoff als extrem schwierig, sodass die
Aufwendungen von Böck ungefähr Fr. 5000.- ohne Gewinnberücksichtigung
betragen.
Huguenin, OR AT und BT, N 3189-3200
27. Oktober 2014
Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin
Seite 9
Rechtswissenschaftliches Institut
Pflicht der Bestellerin – Leistung des Werklohns
(OR 372-374)
Vereinbarung des Werklohns
genau
gar nicht /
nur ungefähr
OR 373
OR 374
«Ausserordentlich» i.S. von OR 373 II sind die Umstände dann, wenn sie
entweder nicht vorausgesehen werden konnten oder wenn ihr Eintritt nach
den von
beiden Beteiligten
angenommenen Voraussetzungen
ausgeschlossen war.
Huguenin, OR AT und BT, N 3189-3200
27. Oktober 2014
Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin
Seite 10
Rechtswissenschaftliches Institut
Pflicht der Bestellerin – Leistung des Werklohns
(OR 372-374)
BGE 98 II 299 ff. = Pra 1973 Nr. 59 190 ff.
Huguenin, OR AT und BT, N 3189-3200
27. Oktober 2014
Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin
Seite 11
Rechtswissenschaftliches Institut
Pflicht der Bestellerin – Leistung des Werklohns
(OR 372-374)
t
ungefährer
Kostenvoranschlag
Elfter Titel:
Der Werkvertrag
A. Beendigung
I.
Rücktritt wegen
Überschreitung des
Kostenansatzes
Vertragsschluss
Zwischenbericht
OR 375 I
Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz
ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten,
so hat dieser sowohl während als nach der Ausführung des
Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Huguenin, OR AT und BT, N 3189-3200
27. Oktober 2014
Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin
Seite 12
Rechtswissenschaftliches Institut
Leistungsstörungen
Eine Leistungsstörung liegt vor, wenn die Schuldnerin die Leistung nicht,
zu spät oder sonst nicht vereinbarungsgemäss erbringt.
Leistungsstörung
Unmöglichkeit
Verzug
positive
Vertragsverletzung
Huguenin, OR AT und BT, § 8
27. Oktober 2014
Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin
Seite 13
Rechtswissenschaftliches Institut
Leistungsstörungen
Sachgewährleistung infolge Schlechterfüllung (OR 367-371)
Mängelrechte der
Bestellerin
Wandlung
Minderung
Nachbesserung
OR 368 I
OR 368 II
OR 368 II
Huguenin, OR AT und BT, N 3155-3188
27. Oktober 2014
Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin
Seite 14
Rechtswissenschaftliches Institut
Leistungsstörungen
Sachgewährleistung infolge Schlechterfüllung (OR 367-371)
Karolin will heiraten. Im Zuge der Vorbereitungen ihrer Hochzeit gibt sie bei
Schneider Böck ein klassisches Hochzeitskleid in Auftrag. Sie wünscht ein
graziöses, trägerloses, im Rücken geschnürtes und mit doréfarbener Spitze
besetztes Kleid mit leicht geraffter, in Kaskaden fallender Schleppe. Dazu übergibt
sie ihm einen grossen Ballen feinster Seide, den sie während ihrer Indienreise
erstanden hat. Die Hochzeit findet am 20. September 2014 statt. Karolin erklärt
Böck, dass ihr die Einhaltung des Zeitplans überaus wichtig sei, weshalb sie mit ihm
vereinbart, dass das Kleid exakt am 13. September 2014 fertiggestellt sein müsse.
Variante II:
Am Hochzeitstag schreitet Karolin stolz den Mittelgang in der Kirche entlang. Im
dümmsten Moment platzt eine Naht am Kleid, worauf sie über das
heruntergerutschte Kleid stolpert und sich an der Hand verletzt. Dank einiger
Sicherheitsnadeln kann die Zeremonie weitergehen. Es stellt sich heraus, dass die
Ursache für das Malheur in der Kirche beim sehr minderwertigen Stoff liegt. Auf
diese Unzulänglichkeit des Materials hatte Böck wiederholt hingewiesen.
Huguenin, OR AT und BT, N 3155-3188
27. Oktober 2014
Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin
Seite 15
Rechtswissenschaftliches Institut
Leistungsstörungen
Sachgewährleistung infolge Schlechterfüllung (OR 367-371)
Voraussetzungen:
1. Das Werk ist bei der Ablieferung mangelhaft (OR 368),
2. die Bestellerin erhebt fristgerecht Mängelrüge (OR 367, 370 III),
3. es liegt kein Ausschlussgrund vor und
4. der Anspruch ist noch nicht verjährt (OR 371).
Huguenin, OR AT und BT, N 3157-3163
27. Oktober 2014
Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin
Seite 16
Rechtswissenschaftliches Institut
Leistungsstörungen
Sachgewährleistung infolge Schlechterfüllung (OR 367-371)
Voraussetzungen:
1. Das Werk ist bei der Ablieferung mangelhaft (OR 368),
Ein Werkmangel ist eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit.
Huguenin, OR AT und BT, N 3157-3163
27. Oktober 2014
Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin
Seite 17
Rechtswissenschaftliches Institut
Leistungsstörungen
Sachgewährleistung infolge Schlechterfüllung (OR 367-371)
Variante III:
Böck liefert am 13. September 2014 ein ziemlich gewagtes Abendkleid. Zwar hatte
er den richtigen Stoff verarbeitet, aber leider zwei Auftragsbeschreibungen
verwechselt. Eine Hochzeit mit einem solch tiefen Dekolleté ist für Karolin
undenkbar.
Huguenin, OR AT und BT, N 3157-3163
27. Oktober 2014
Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin
Seite 18
Rechtswissenschaftliches Institut
Leistungsstörungen
Sachgewährleistung infolge Schlechterfüllung (OR 367-371)
Voraussetzungen:
1. Das Werk ist bei der Ablieferung mangelhaft (OR 368),
2. die Bestellerin erhebt fristgerecht Mängelrüge (OR 367, 370 III),
Huguenin, OR AT und BT, N 3157-3163
27. Oktober 2014
Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin
Seite 19
Rechtswissenschaftliches Institut
Leistungsstörungen
Sachgewährleistung infolge Schlechterfüllung (OR 367-371)
Voraussetzungen:
1. Das Werk ist bei der Ablieferung mangelhaft (OR 368),
2. die Bestellerin erhebt fristgerecht Mängelrüge (OR 367, 370 III),
3. es liegt kein Ausschlussgrund vor und

OR 100, 199 analog

OR 365 III

OR 369, 99 III i.V.m. 44 I analog

OR 370
Huguenin, OR AT und BT, N 3155 f., 3157-3163
27. Oktober 2014
Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin
Seite 20
Rechtswissenschaftliches Institut
Leistungsstörungen
Sachgewährleistung infolge Schlechterfüllung (OR 367-371)
Voraussetzungen:
1. Das Werk ist bei der Ablieferung mangelhaft (OR 368),
2. die Bestellerin erhebt fristgerecht Mängelrüge (OR 367, 370 III),
3. es liegt kein Ausschlussgrund vor und
4. der Anspruch ist noch nicht verjährt (OR 371).
Huguenin, OR AT und BT, N 3157-3163, 3179-3184
27. Oktober 2014
Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin
Seite 21