Rechtswissenschaftliches Institut Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2014 Werkvertrag (1) Vorlesung vom Montag, 27. Oktober 2014 Prof. Dr. Claire Huguenin www.rwi.uzh.ch/huguenin Huguenin, OR AT und BT, § 34 Rechtswissenschaftliches Institut Essentials Werkvertrag (OR 363-379) Pflichten des Unternehmers (OR 364-371) Überblick Zur persönlichen Ausführung des Werks (OR 364 II) Pflicht der Bestellerin – Leistung des Werklohns (OR 372-374) Leistungsstörungen Sachgewährleistung infolge Schlechterfüllung (OR 367-371) Verzug (OR 102 ff., 366 I) Unmöglichkeit (OR 378-379) 27. Oktober 2014 Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 2 Rechtswissenschaftliches Institut Werkvertrag (OR 363-379) Karolin will heiraten. Im Zuge der Vorbereitungen ihrer Hochzeit gibt sie bei Schneider Böck ein klassisches Hochzeitskleid in Auftrag. Sie wünscht ein graziöses, trägerloses, im Rücken geschnürtes und mit doréfarbener Spitze besetztes Kleid mit leicht geraffter, in Kaskaden fallender Schleppe. Dazu übergibt sie ihm einen grossen Ballen feinster Seide, den sie während ihrer Indienreise erstanden hat. Die Hochzeit findet am 20. September 2014 statt. Karolin erklärt Böck, dass ihr die Einhaltung des Zeitplans überaus wichtig sei, weshalb sie mit ihm vereinbart, dass das Kleid exakt am 13. September 2014 fertiggestellt sein müsse. Elfter Titel: Der Werkvertrag A. Begriff OR 363 Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Huguenin, OR AT und BT, § 34 27. Oktober 2014 Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 3 Rechtswissenschaftliches Institut Werkvertrag (OR 363-379) Urteil (des Bundesgerichts) 4P.65/2004 vom 6. Mai 2004 27. Oktober 2014 Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 4 Rechtswissenschaftliches Institut Werkvertrag (OR 363-379) Liegt in den folgenden Fällen ein Werkvertrag vor? 1. Gloria bringt ihre defekte Kaffeemaschine zur Elektro AG in die Reparatur. 2. Laura geht zu Stefans «Zweirad Welt» und bestellt ein Rennvelo. Sie kann die einzelnen Bestandteile wie Rahmen, Gabel, Reifen usw. selbst aussuchen. Das Rad wird anschliessend in der Werkstatt zusammengebaut und ausgeliefert. 3. Igor schaut sich im Kino für Fr. 16.- den Film «Mietzekatze des Grauens» an. 4. Der Alleinunterhalter Severin spielt am Geburtstagsfest von Andrea flotte Tanzmusik. Weil er Andrea gut kennt, verlangt er kein Entgelt. 5. Nadine lässt sich nach einer durchtanzten Nacht im Kaufleuten (Eintritt Fr. 25.-) vom Taxifahrer Peter für Fr. 28.- nach Hause fahren. 6. Thomas Herr schliesst mit der Putz AG einen Vertrag über die Reinigung der Fassade seines Einfamilienhauses. Huguenin, OR AT und BT, N 3121-3137 27. Oktober 2014 Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 5 Rechtswissenschaftliches Institut Werkvertrag (OR 363-379) Normenüberblick (vgl. Marginalien) Begriff Wirkungen Beendigung OR 363 OR 364-374 OR 375-379 27. Oktober 2014 Pflichten des Unternehmers Pflichten der Bestellerin OR 364-371 OR 372-374 Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 6 Rechtswissenschaftliches Institut Pflichten des Unternehmers (OR 364-371) Überblick Pflichten des Unternehmers Herstellung und Ablieferung des Werks persönliche Ausführung Sorgfaltspflicht betr. den Stoff Gewährleistungspflicht OR 363 OR 364 II OR 364 I OR 365 OR 368 Huguenin, OR AT und BT, N 3138-3188 27. Oktober 2014 Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 7 Rechtswissenschaftliches Institut Pflichten des Unternehmers (OR 364-371) Zur persönlichen Ausführung des Werks (OR 364 II) Kommt es auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers an? Grundsatz Ausnahme Ja Nein OR 364 II OR 364 II Wird das geschuldete Werk derart durch die individuellen Fähigkeiten des Unternehmers geprägt, dass ein anderer das Werk nicht herstellen kann? OR 68 Ja Pflicht zu persönlicher Ausführung Nein Herstellung unter persönlicher Leitung des Unternehmers genügt keine Pflicht zu persönlicher Ausführung Huguenin, OR AT und BT, N 3139-3141 27. Oktober 2014 Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 8 Rechtswissenschaftliches Institut Pflicht der Bestellerin – Leistung des Werklohns (OR 372-374) Variante I: Karolin und Böck vereinbaren, dass das Kleid Fr. 3000.- kosten soll. Nachträglich erweist sich die Verarbeitung von Karolins Stoff als extrem schwierig, sodass die Aufwendungen von Böck ungefähr Fr. 5000.- ohne Gewinnberücksichtigung betragen. Huguenin, OR AT und BT, N 3189-3200 27. Oktober 2014 Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 9 Rechtswissenschaftliches Institut Pflicht der Bestellerin – Leistung des Werklohns (OR 372-374) Vereinbarung des Werklohns genau gar nicht / nur ungefähr OR 373 OR 374 «Ausserordentlich» i.S. von OR 373 II sind die Umstände dann, wenn sie entweder nicht vorausgesehen werden konnten oder wenn ihr Eintritt nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen war. Huguenin, OR AT und BT, N 3189-3200 27. Oktober 2014 Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 10 Rechtswissenschaftliches Institut Pflicht der Bestellerin – Leistung des Werklohns (OR 372-374) BGE 98 II 299 ff. = Pra 1973 Nr. 59 190 ff. Huguenin, OR AT und BT, N 3189-3200 27. Oktober 2014 Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 11 Rechtswissenschaftliches Institut Pflicht der Bestellerin – Leistung des Werklohns (OR 372-374) t ungefährer Kostenvoranschlag Elfter Titel: Der Werkvertrag A. Beendigung I. Rücktritt wegen Überschreitung des Kostenansatzes Vertragsschluss Zwischenbericht OR 375 I Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, so hat dieser sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Huguenin, OR AT und BT, N 3189-3200 27. Oktober 2014 Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 12 Rechtswissenschaftliches Institut Leistungsstörungen Eine Leistungsstörung liegt vor, wenn die Schuldnerin die Leistung nicht, zu spät oder sonst nicht vereinbarungsgemäss erbringt. Leistungsstörung Unmöglichkeit Verzug positive Vertragsverletzung Huguenin, OR AT und BT, § 8 27. Oktober 2014 Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 13 Rechtswissenschaftliches Institut Leistungsstörungen Sachgewährleistung infolge Schlechterfüllung (OR 367-371) Mängelrechte der Bestellerin Wandlung Minderung Nachbesserung OR 368 I OR 368 II OR 368 II Huguenin, OR AT und BT, N 3155-3188 27. Oktober 2014 Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 14 Rechtswissenschaftliches Institut Leistungsstörungen Sachgewährleistung infolge Schlechterfüllung (OR 367-371) Karolin will heiraten. Im Zuge der Vorbereitungen ihrer Hochzeit gibt sie bei Schneider Böck ein klassisches Hochzeitskleid in Auftrag. Sie wünscht ein graziöses, trägerloses, im Rücken geschnürtes und mit doréfarbener Spitze besetztes Kleid mit leicht geraffter, in Kaskaden fallender Schleppe. Dazu übergibt sie ihm einen grossen Ballen feinster Seide, den sie während ihrer Indienreise erstanden hat. Die Hochzeit findet am 20. September 2014 statt. Karolin erklärt Böck, dass ihr die Einhaltung des Zeitplans überaus wichtig sei, weshalb sie mit ihm vereinbart, dass das Kleid exakt am 13. September 2014 fertiggestellt sein müsse. Variante II: Am Hochzeitstag schreitet Karolin stolz den Mittelgang in der Kirche entlang. Im dümmsten Moment platzt eine Naht am Kleid, worauf sie über das heruntergerutschte Kleid stolpert und sich an der Hand verletzt. Dank einiger Sicherheitsnadeln kann die Zeremonie weitergehen. Es stellt sich heraus, dass die Ursache für das Malheur in der Kirche beim sehr minderwertigen Stoff liegt. Auf diese Unzulänglichkeit des Materials hatte Böck wiederholt hingewiesen. Huguenin, OR AT und BT, N 3155-3188 27. Oktober 2014 Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 15 Rechtswissenschaftliches Institut Leistungsstörungen Sachgewährleistung infolge Schlechterfüllung (OR 367-371) Voraussetzungen: 1. Das Werk ist bei der Ablieferung mangelhaft (OR 368), 2. die Bestellerin erhebt fristgerecht Mängelrüge (OR 367, 370 III), 3. es liegt kein Ausschlussgrund vor und 4. der Anspruch ist noch nicht verjährt (OR 371). Huguenin, OR AT und BT, N 3157-3163 27. Oktober 2014 Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 16 Rechtswissenschaftliches Institut Leistungsstörungen Sachgewährleistung infolge Schlechterfüllung (OR 367-371) Voraussetzungen: 1. Das Werk ist bei der Ablieferung mangelhaft (OR 368), Ein Werkmangel ist eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Huguenin, OR AT und BT, N 3157-3163 27. Oktober 2014 Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 17 Rechtswissenschaftliches Institut Leistungsstörungen Sachgewährleistung infolge Schlechterfüllung (OR 367-371) Variante III: Böck liefert am 13. September 2014 ein ziemlich gewagtes Abendkleid. Zwar hatte er den richtigen Stoff verarbeitet, aber leider zwei Auftragsbeschreibungen verwechselt. Eine Hochzeit mit einem solch tiefen Dekolleté ist für Karolin undenkbar. Huguenin, OR AT und BT, N 3157-3163 27. Oktober 2014 Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 18 Rechtswissenschaftliches Institut Leistungsstörungen Sachgewährleistung infolge Schlechterfüllung (OR 367-371) Voraussetzungen: 1. Das Werk ist bei der Ablieferung mangelhaft (OR 368), 2. die Bestellerin erhebt fristgerecht Mängelrüge (OR 367, 370 III), Huguenin, OR AT und BT, N 3157-3163 27. Oktober 2014 Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 19 Rechtswissenschaftliches Institut Leistungsstörungen Sachgewährleistung infolge Schlechterfüllung (OR 367-371) Voraussetzungen: 1. Das Werk ist bei der Ablieferung mangelhaft (OR 368), 2. die Bestellerin erhebt fristgerecht Mängelrüge (OR 367, 370 III), 3. es liegt kein Ausschlussgrund vor und OR 100, 199 analog OR 365 III OR 369, 99 III i.V.m. 44 I analog OR 370 Huguenin, OR AT und BT, N 3155 f., 3157-3163 27. Oktober 2014 Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 20 Rechtswissenschaftliches Institut Leistungsstörungen Sachgewährleistung infolge Schlechterfüllung (OR 367-371) Voraussetzungen: 1. Das Werk ist bei der Ablieferung mangelhaft (OR 368), 2. die Bestellerin erhebt fristgerecht Mängelrüge (OR 367, 370 III), 3. es liegt kein Ausschlussgrund vor und 4. der Anspruch ist noch nicht verjährt (OR 371). Huguenin, OR AT und BT, N 3157-3163, 3179-3184 27. Oktober 2014 Werkvertrag (1), Prof. Dr. Claire Huguenin Seite 21
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