12.09.2015 Kurzvorstellung Prof. Dr. Arnold F. Rusch LL.M. • 1997: lic. iur., Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Institut Obligationenrecht Besonderer Teil • 1999: Rechtsanwalt, Kanton Zürich Herbstsemester 2015 • 2002: LL.M., University of Chicago • 2004: Dr. iur., Universität Zürich Allgemeine Informationen/ Kauf und Tausch (1) • Seit 2005: Lehrbeauftragter, Universität Zürich Vorlesung vom Montag, 14. September 2015 • 2010: Privatdozent, Universität Zürich • 2010/11: Lehrstuhlvertreter, Universität Heidelberg Prof. Dr. Arnold F. Rusch LL.M. • Seit 2011: Diverse Lehraufträge, Universitäten Zürich/Fribourg/Neuchâtel/Luzern www.arnoldrusch.ch Huguenin, OR AT und BT, N 2329 – 2709 Grundlagen des Obligationenrechts, Prof. Dr. C. Huguenin Seite 1/25 Rechtswissenschaftliches Institut Allgemeine Informationen • Lehrmittel: Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. A., Zürich 2014, mit Hörerschein, unterstützt durch OR Interaktiv: http://www.rwi.uzh.ch/elt-lsthuguenin/orbt/allgemeines/de/html • Folien auf www.arnoldrusch.ch • Übungen OR BT/Fallbearbeitung im Frühlingssemester (3 ETCS) Seite 3/21 • Seit September 2015: Assoziierter Professor für Baurecht, Universität Fribourg Moot Court im Obligationenrecht - Simuliertes Schiedsverfahren zu einem obligationenrechtlichen Fall; Studierende treten in Teams an - Inhalt: Schriftenwechsel (Klageschrift und Klageantwort) und Plädoyers vor einem Schiedsgericht aus erfahrenen Anwälten und Anwältinnen - Voraussetzungen: Besuch ab dem 5. Semester bei Seminarbeginn (auch Master) Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot Court - Simuliertes Schiedsverfahren zu einem Fall im Wiener Kaufrecht (CISG) mit prozessualem Problem zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Inhalt: Schriftenwechsel in Englisch sowie Plädoyers in Wien vor erfahrenen Professorinnen und Anwälten unterschiedlichster Herkunft - Voraussetzungen: Teilnehmende werden ausgewählt (Studierende im Masterprogramm, sehr gute Englischkenntnisse, meist Teilnahme am Moot Court im OR). Seite 4/21 1 12.09.2015 Rechtswissenschaftliches Institut Rechtswissenschaftliches Institut Semesterübersicht Semesterübersicht Seite 5/21 Seite 6/21 Kauf Rechtswissenschaftliches Institut Rechtswissenschaftliches Institut Peter Koch, Gasthof Linde, 8802 Kilchberg, kauft von Fischerin Frieda, Am Wasser 6, 8942 Oberrieden, 100 Forellen zu den folgenden Bedingungen: Der Preis pro Forelle beträgt CHF 6.50. Die Forellen werden am 25. Dezember 2013 vormittags aus dem Fischteich der Fischerin Frieda entnommen, getötet und vor 11:30 Uhr dem Gasthof Linde geliefert. Kauf Kaufvertrag Verkäuferin Käufer Forderungen Übergabe des Kaufgegenstandes Verschaffung des Eigentums Verpflichtungsgeschäft Zahlung des Kaufpreises Verfügungen Sechster Titel: Kauf und Tausch Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen OR 184 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. 2 […] 3 […] Kauf und Tausch (1), Prof. Dr. C. Huguenin Seite 7/21 Übergabe des Kaufgegenstandes Verschaffung des Eigentums Verfügungsgeschäft Zahlung des Kaufpreises Huguenin, N 2329 f. und N 2413 ff. Kauf und Tausch (1), Prof. Dr. C. Huguenin Seite 8/21 2 12.09.2015 Übergabe des Kaufgegenstandes Rechtswissenschaftliches Institut Kaufvertrag Eigentumsverschaffung Peter Meier, Bahnhofsstrasse 15, Zürich, kauft hiermit von Doris Wörns, Idaplatz 3, Zürich, ihre Bibliothek für CHF 10’000.- zu den folgenden Bedingungen: Die Bibliothek besteht aus sämtlichen Büchern, die sich bei der Verkaufsverhandlung vom 10. Oktober 2013 im Salon von Frau Wörns befanden. Ebenfalls vom Kauf erfasst wird die Ausgabe der Lehren des Konfuzius, die Frau Wörns ihrem Enkel, Thomas Baur, Feldeggstrasse 12, Zürich, am 2. August 2013 ausgeliehen hat. Eigentumsverschaffung Fahrnis Grundstück Übergabe bzw. Traditionssurrogate Grundbucheintrag Art. 714 Abs. 1 und 922 ff. ZGB Art. 656 Abs. 1 i.V.m. Art. 958 Ziff. 1 und 972 ZGB Zürich, 10. Oktober 2013 Peter Meier Doris Wörns Was ist Gegenstand dieses Kaufvertrages? Wie geht das Verfügungsgeschäft vor sich? Huguenin, OR AT und BT, N 2433 ff. Kauf und Tausch (1), Prof. Dr. C. Huguenin Seite 9/21 Kauf und Tausch (1), Prof. Dr. C. Huguenin Seite 10/21 Kausalitätsprinzip Übergabe des Kaufgegenstandes Rechtswissenschaftliches Institut ZGB 974 II (Grundstücke); BGE 55 II 302 ff. (Fahrnis) 1. Sven hat vier Belüftungsgeräte, von denen drei vermietet sind – je eines an Anna, Urs und Josef). Er verkauft die drei Geräte an Rita. 2. Anna will nicht mehr Mieterin sein. Sie einigt sich mit Rita, ihr das Gerät abzukaufen. Verpflichtungsgeschäft causa gültig causa nicht gültig Verfügungsgeschäft: Eigentumsverschiebung wirksam Verfügungsgeschäft: Eigentumsverschiebung unwirksam: Folgen gem. Art. 641 Abs. 2 ZGB (Fahrnis), Art. 975 ZGB (Grundstücke).; theoretisch auch bei Geld, doch ist dort meist OR 62 einschlägig. Anders bei der Zession von Forderungen – hier gilt das Seite 12/21 Abstraktionsprinzip. 3. Sven braucht Geld, aber auch gute Luft. Das vierte Belüftungsgerät verkauft er, mietet es aber von Rita züruck. Wie und wo geht das Eigentum an den Geräten in den Fällen 1-3 über? Welche Normen sind anwendbar? Huguenin, OR AT und BT, N 2333 ff. Kauf und Tausch (1), Prof. Dr. C. Huguenin Seite 11/21 3 12.09.2015 Kauf und Form Rechtswissenschaftliches Institut Rechtswissenschaftliches Institut Gabi schloss 2011 mit Samuel einen öffentlich beurkundeten Vorvertrag, worin sie sich verpflichtete, die Parzelle X mit Scheune für CHF 720‘000 an Samuel zu übertragen. 2012 errichtete Samuel Neubauten auf der Parzelle X. Ende 2012 wurde der Kaufvertrag öffentlich beurkundet und die Handänderung ins Grundbuch eingetragen. Samuel leistete den öffentlich beurkundeten Kaufpreis von CHF 720‘000, verweigerte aber die Zahlung von zusätzlichen CHF 100‘000, die er mit Gabi anlässlich des Vorvertrags als Schwarzzahlung vereinbart hatte. Pflichten des Käufers Käufer Hauptpflicht: Bezahlung Kaufpreis Nebenpflichten Pflicht/Obliegenheit: Annahme Art. 184 Abs. 1 OR Art. 188/189 OR Art. 211 OR Gabi will den Kaufvertrag rückgängig machen. Kann sie das? vgl. BGE 104 II 99 ff. Kauf und Tausch (1), Prof. Dr. C. Huguenin Huguenin, OR AT und BT, N 2441 ff. Seite 13/21 Kauf und Tausch (1), Prof. Dr. C. Huguenin Annahme Seite 14/21 Repetition: Vertragsschluss Rechtswissenschaftliches Institut Peter Koch, Gasthof Linde in Kilchberg, kauft von Fischerin Frieda in Oberrieden, 100 Forellen zu den folgenden Bedingungen: Der Preis pro Forelle beträgt CHF 6.50. Die Forellen werden am 25. Dezember 2013 vormittags aus dem Fischteich der Fischerin Frieda entnommen, getötet und vor 11:30 Uhr dem Gasthof Linde geliefert. Peter Koch verweigert am 25. Dezember 2013 die Annahme der Fische, weil er keine Gäste für das Weihnachtsessen erwartet. Ab dem 26. Dezember 2013 ist sein Gasthof ausserdem geschlossen. Linda nimmt im Supermarkt einen Schokoriegel vom Regal, an dem ein Schild mit «CHF 1» angebracht ist. Sie geht zur Kasse, legt die Ware auf das Förderband und streckt der Kassiererin eine Einfrankenmünze hin. Diese nimmt das Geld und bedankt sich. Qualifizieren Sie den Vorgang. Linda verzehrt den Schokoriegel auf dem Weg zur Kasse und legt die Alufolie auf das Förderband. Welches Problem stellt sich? im Gestell essen t Wie ist die Rechtslage, wenn Koch die Fische erst in zwei Wochen bezahlen muss und wie, wenn sie das nicht geregelt haben? Kauf und Tausch (1), Prof. Dr. C. Huguenin Seite 15/21 in der Hand Kauf und Tausch (2), Prof. Dr. C. Huguenin auf Förderband Seite 16/19 4
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