„Welche Fallkonferenzen sind erforderlich – und wenn ja, wie viele ?“

Fallkonferenzen im jugendstrafrechtlichen
Ermittlungsverfahren
„Welche Fallkonferenzen
sind erforderlich
– und wenn ja, wie viele ?“
Wer geht mit welcher Erwartungshaltung in
eine Fallkonferenz
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
1
Auftrag aus Koalitionsvereinbarung
v. 17. Juni 2007, Seite 88f
Jugendgewalt
• Die steigende Zahl jugendlicher Straftäter betrachten wir mit besonderer Sorge.
Es ist erforderlich, dass Polizei-, Justiz-, Sport-, Jugend- und Bildungspolitik der
Jugendgewalt entschieden, aber auch angemessen und vor allem präventiv
entgegentreten.
• Dabei erfordern die Intensivtäter, die im jugendlichen Alter eine lebenslange
kriminelle „Karriere“ beginnen, und besonders die wachsende Zahl
jugendlicher Gewalttäter ganz besondere Aufmerksamkeit. Hierauf muss die Polizei
mit einem täterorientierten Ansatz (Intensivtäter, Ersttäter) reagieren. In der Justiz
müssen die Voraussetzungen getroffen werden, dass „Strafe unmittelbar auf dem
Fuße folgen“ muss, bzw. mit Mitteln der Diversion Konsequenzen gezogen werden.
Die Institutionen des Jugend- und Familienrechts müssen ressortübergreifend diese
Prozesse unterstützen.
• Die Koalitionspartner vereinbaren daher, dass Innen-, Justiz-, Sport-, Jugend- und
Bildungsressort noch im Jahr 2007 ein gemeinsames Handlungskonzept „Stopp
der Jugendgewalt!!“ vorlegen, in dem die unterschiedlichen Ansätze und
Möglichkeiten der beteiligten Ressorts zu einem wirksamen Maßnahmenbündel
zusammengefasst werden.
• Bei der Erarbeitung von Konzepten zum Umgang mit Jugendkriminalität sind
geschlechtsspezifische Unterschiede zu berücksichtigen.
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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1. Handlungsebene und Projekte
Universelle Prävention
zielt auf eine Verbesserung der allgemeinen
Lebensgrundlagen von Kindern, Jugendlichen und Familien (4)
Handlungsfelder
• Lebenslagen in Bremen (Armuts- und Reichtumsbericht 2009)
• Anpassungskonzept
• Integrierte sozialräumliche Handlungskonzepte weiter entwickeln
• Waffenverbotszone
• Frühkindliche Bildung und migrationsspezifische Handlungsbedarfe beachten
• Eltern- und Familienbildung
• Schulische Bildung und Förderung
• Kulturelle Kompetenz fördern
• Zielgruppenorientierte Angebotsstruktur in der Erziehungsberatung
• Fachtage Qualifizierung
• Kooperationsstelle Kriminalprävention
• Ergebnisse Dunkelfeldforschung
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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2. Handlungsebene und Projekte
Selektive Prävention
fokussiert bereits auf Gefährdungsmomente und eine
Vorbeugung durch Hilfe, Stützung und Intervention in besonderen Lebenslagen und
für bestimmte Risikogruppen (15)
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Hilfeplanverfahren weiter qualifizieren
Heimintensivgruppe aufbauen
Niedrigschwellige geschlechtsspezifische Beratung gewährleisten
Niedrigschwellige sozialräumliche Cliquen- und Gruppenarbeit (HzErziehung)
Regionale Schulmeiderprojekte
Schulvermeidungs- und Präventionsausschüsse (SCHUPS)
Nachhaltige Gewaltprävention an Schulen sichern
Auf Fehlverhalten und Regelverstöße in Schulen konsequent reagieren
Übergänge Schule und Beruf sichern
Werkschule
Kompetenzagenturen
Sport gegen Gewalt
Suchtverhalten in der Familie
Alkoholmissbrauch durch Kinder und Jugendliche eindämmen
Rechtsextreme Jugendgewalt bekämpfen
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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3. Handlungsebene und Projekte
Indizierte Prävention
ist als Folge problematischer (Fehl-) Entwicklungsprozesse von Bedeutung und zielt auf Hilfen und Interventionen zur
Unterstützung einer weiteren positiven Entwicklung und ggf. auch
Spontanbewährung. Entscheidend ist eine Zielsetzung zum Ausstieg bzw.
Abbruch aus delinquenten Entwicklungen. Maßnahmen sind dabei u.a.
Therapie, Entlassungshilfen, Wiedereingliederung etc. (10)
• Strafunmündige / Kinderdevianz
• Erst- und Episodentäter
• Schwellentäter
• Intensivtäterkonzept (Gefährderansprachen, POB, Behördübergr. Fallkonferenzen)
• Jugendstrafverfahren beschleunigen
• Jugendhilfe im Strafverfahren (JGH) - abgestimmte Priorisierung
• Diversionsmaßnahmen / Diversionsrichtlinie
• Täter Opfer Ausgleich / gem. Richtlinie
• Erziehungswirksamer Strafvollzug / Resozialisierung / Wiedereingliederung
• Interventionsteams (Kompetenzteams)
Eigenständige Projekte in Bremerhaven
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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Wenn Soziale Arbeit
auf Polizei trifft Wenn Professionen ein
altes Handlungsfeld neu
entdecken
Weser-Report v. 14. Dez. 1994
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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Gesetzliche Grundlagen der
Zusammenarbeit für die Jugendhilfe
SGB VIII
Vierter Abschnitt
§ 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen
Einrichtungen
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und
öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation
junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit
1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten,
Fünften, Sechsten und dem Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz,
2. den Familien- und Jugendgerichten sowie den Justizvollzugsbehörden,
3. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
4. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, den
Schwangerschaftsberatungsstellen und sonstigen Einrichtungen und
Diensten des Gesundheitswesens,
5. Einrichtungen und Dienste zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen
Beziehungen,
6. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
7. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
8. den Polizei- und Ordnungsbehörden,
9. der Gewerbeaufsicht und
10.Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der
Forschung
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.“
(BR-Drucksache 202/11)
¨ (siehe auch §§ 4 und 8a SGB VIII)
Aber: eine gesetzliche Pflicht zur Zusammenarbeit löst weder die Probleme
noch qualifiziert sie die Zusammenarbeit.
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) vom 04./05. Juni 2009
TOP 3.4 Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Jugendgericht
•
„das kooperative Zusammenwirken von Jugendhilfe und Jugendstrafrechtspflege (ist) bei der
Reaktion auf Delinquenz für unverzichtbar. Sie regen an, dass sowohl die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe als auch die Jugendgerichte geeignete Formen und Wege entwickeln, um
diese kooperative Grundstruktur mit Leben zu erfüllen. Neben der direkten Zusammenarbeit von
Jugendgerichtshilfe und Jugendgericht erscheint es sinnvoll, in regelmäßigen Abständen auf der
Ebene der jeweils Verantwortung Tragenden eine Auswertung der Zusammenarbeit vorzunehmen
und bei Bedarf Zielvereinbarungen zu schließen. Hilfreich kann es auch sein, wenn Themen der
Jugendgerichtshilfe und ggf. bestehenden Schwierigkeiten der Zusammenarbeit in den
Jugendhilfeausschüssen thematisiert werden, in denen Vertreter der Justiz zu den beratenden
Mitgliedern gehören. Die Jugend- und Familienministerinnen und -minister, -senatorinnen und senatoren der Länder bitten die Justizminister, sich dafür einzusetzen, dass diese Kooperation vor
Ort gestärkt wird“.
Ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder vom 4./5 Mai 2006
TOP 26
•
„Darüber hinaus spricht sich die IMK dafür aus, die Zusammenarbeit zwischen Schule, Polizei und
Jugendhilfe bedarfsorientiert weiter auszubauen.“
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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Daraus ergeben sich mögliche Fragen
i.S. der Zielgruppe :
1.
Wer kann in jeweiliger Zuständigkeit zur Wirksamkeit der
Wiedereingliederung Was beitragen ?
2.
Wer hat dazu welche Kompetenzen ?
3.
4.
Was versteht
1. - die Polizei,
2. - die Jugendhilfe,
3. - die Schule,
4. - ggf. die Justiz
unter erfolgreicher Arbeit ?
Braucht der junge Mensch im Strafverfahren eine Person seines
Vertrauens ?
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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Schule, Jugendhilfe, Polizei und Justiz
Profile und Erwartungshaltungen
•
Schulen
Erziehungs- und Bildungsauftrag, Leistungen,
angepasstes Verhalten
•
Öffentliche Jugendhilfe
Individuelle Hilfe und Förderung, Schutz und
Unterstützung (§ 1 SGB VIII);
Beteiligung und Mitwirkung
•
Freie Träger der Jugendhilfe
analoger Auftrag unter Wahrung derer
Selbständigkeit
•
Polizei
Strafverfolgung (Legalitätsprinzip),
Gefahrenabwehr (vorbeugende Bekämpfung von
Straftaten auch über Informationen im Vorfeld),
Prävention (Vorbeugung)
•
Justiz
(Jugendgerichtsbarkeit)
Täterorientierte Individualprävention unter dem
Primat des „vorrangigen Erziehungsgedankens“
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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Problem in der Jugend(gerichts)hilfe und bei der Jugendgerichtsbarkeit:
Die Sorgeberechtigten sind in aller Regel nicht einzubeziehen
oder werden nicht einbezogen.
¨ JGG § 2 Ziel des Jugendstrafrechts
„Um erneut Straftaten von Jugendlichen entgegenzuwirken, sind die Rechtsfolgen und unter
Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren, vorrangig am Erziehungsgedanken
auszurichten“.
Ziel ist es in der Jugendhilfe:
B
Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen
B
ihre Erziehungsfähigkeit verbessern
B
Mitwirkungsbereitschaft erzielen
¨ SGB VIII § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie
betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in
geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem
Familiengericht, dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) ...
¨ SGB VIII §§ 8a und 36
Beteiligung und Mitwirkung mehrere Fachkräfte und der Personensorgeberechtigten
"
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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Dies bedeutet:
Vorrang der Jugendhilfe
ggf. unter Hinzuziehung des Familiengerichts
für alle Kinder und Jugendliche !!
Auch für diejenige, deren Brücken (bereits) abgebaut sind
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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Behördenübergreifende/ressortübergreifende Fallkonferenzen im Bremen
- Handlungsanleitung *
Zielgruppe:
Ziel:
durch
ausschließlich Schwellen- und Intensivtäter;
- „ultima ratio zur Verstärkung staatl. Handelns“,
- „die Abwehr der Gefahr kann mit eigenen Mitteln nicht erreicht werden“,
- „als letzte Möglichkeit zur Abwehr einer Gefahr für IT/Schwellentäter und für das soziale Umfeld
miteinander abgestimmte Maßnahmen“,
- „Kindeswohlsicherung“.
Konstant teilnehmende und
Polizei
Schule
Jugendhilfe
initiierende Institution/en
Einwilligungserklärung **
(zwingend notwendig)
schriftl. Sachstandsberichte
der Teilnehmer
Behördenübergreifende
Fallkonferenz
Ergebnis
z.B.:
- StA
- Ausländeramt
bei Bedarf weitere Dienste
und Institutionen
dokumentiertes Ergebnis
* Laufzeit drei Jahre – danach Evaluation
** zu beachten: Der Akteur wird im Verfahren ausgeschlossen. Vom Subjekt zum Objekt der Veränderung !
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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Säulenmodell zu den behördenübergreifenden ...
Ziel
- Rollen- und Aufgabenklarheit
- Transparenz
- Zweck
... Fallkonferenzen
Titel und
Federführung
Schulische
Fallkonferenz
Fallkonferenz der
Kinder- und
Jugendhilfe
gesetzl. Grundlage
BremSchulG § 47a
SGB VIII §§ 36, 52 i.V.
mit JGG
Zielgruppe
Schülerinnen und
Schüler bei
Fehlverhalten und
Regelverstößen
Kinder, Jugendliche
und HW zur Prüfung
eines geeigneten,
notwendigen und
erforderlichen Hilfebedarfes;
Schutzauftrag für
Kinder- und Jugendl.
nach § 8a
- Schwellen- und
- Intensivtäter
- ggf. Familien mit
erhöhtem Krim.risiko
Inhaftierte entspr.
der Notwendigkeit,
Geeignetheit und
Angemessenheit
Ziel
Verhaltensänderung;
Sicherung Schulerfolg
Förderung, Schutz und
Unterstützung
Gefahrenabwehr
Strafverfolgung
Prävention
Haftvermeidung
(Haftverkürzung)
Einwilligungserklärung
Einbeziehung der
Betroffenen
ggf. Klärung zu § 36
SGB VIII notwendig
notwendig
Benachrichtigung /
Einbeziehung der
Pers.sorgeberecht.
Beteiligung der
Betroffenen und ggf.
Sorgeberechtigten
ja
ja
nicht vorgesehen
ja
Bernd Rein
Polizeiliche
Fallkonferenz
Fallkonferenz im
Ermittlungsverfahren (z.B. StA SH)
JGG § 72
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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Fallkonferenzen oder Fachberatung ?
• Fallkonferenzen
• Fachberatungen
innerhalb der bestehenden
gesetzlichen und fachlichen
Vorgaben in den Institutionen
(„Säulenmodell“);
hier:
Polizei: zur Gefahrenabwehr;
Jugendhilfe: unter Beteiligung der
Betroffenen (§§ 8 und 36) und
deren Mitwirkung
(Leistungsanspruch nach § 27ff
SGB VIII haben die
Personensorgeberechtigten !).
Berichte zu allgemeinen
sozialen Notlagen und
Gefährdungsrisiken
Minderjähriger und Beratung
mit der Jugendhilfe zu
möglichen grundsätzlichen
Interventionsmöglichkeiten
oder Hilfen.
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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mögl. Hemmnisse einer gelingenden Fallkonferenz
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Macht- und Statusunterschiede der einzelnen Systeme;
Delegationsketten sind problematisch;
verdeckte / unbewusste Aufträge werden erteilt;
je größer das Hilfesystem, je größer die Probleme;
der multiperspektivische Ansatz muss zur Förderung
des gem. Zieles erlernt werden;
es liegt keine „Interventionsberechtigung“ vor.
Unterschiedliche Aufgaben und Ziele der beteiligten
Akteure bilden den Ausgangspunkt für Konflikte;
Kooperieren kann nur, wer den seinen eigenen Auftrag
kennt und den des Partners (Wiesner)
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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Voraussetzungen für eine gelingende Fallkonferenz / Fachberatung
Strukturell sind die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen am ehesten auf regionaler
kleinräumiger Ebene geschaffen ...
hier erscheint die konkrete Verzahnung verschiedener Akteure am erfolgversprechenden
- Rahmenbedingungen für Netzwerkarbeit ist oft vorhanden und bereits entwickelt;
- gemeinsame Erfahrungen, Tradition und gegenseitiges Kennen ist vorhanden;
- Einblicke in die Arbeitsfelder der anderen Profession sind möglich (z.B. gegenseitige Hospitationen,
Aus-, Fort- und Weiterbildung).
Notwendig sind generell
- Vorrang der Jugendhilfe unter der Maßgabe der Verhältnismäßigkeit
- schonender Umgang mit den Ressourcen
- Grundkenntnisse über die gegenseitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen
- Kennen der jeweiligen Arbeitsfelder und deren Strukturen und
- Kenntnisse über deren Zuständigkeiten;
- Entwicklung von Sprachverständnis; Klärung von Arbeitsbegriffen
- gegenseitige Akzeptanz zu Rolle und Aufgabe im beruflichen Selbstverständnis
- Respekt vor der jeweiligen Rolle und den Normen (Legalitätsprinzip und Vertrauensschutz)
- gegenseitige Wertschätzung, Offenheit und Vertrauen
- Persönliche Vertrautheit und Kontinuität der Ansprechpartner_in
- Die Zusammenarbeit im Einzelfall richtet sich nach den konkreten einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den dort eingeräumten Befugnissen und den Entscheidungsbefugnissen.
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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Ich würde mich freuen über eine
spannende Diskussion...
... unter Wahrung eigenständiger Rollen und Aufgaben !
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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Übermittlung steht unter Richtervorbehalt
§ 73 SGB-10 Übermittlung für die Durchführung eines
Strafverfahrens (Sozialdatenschutz)
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit
sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines
Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von
erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung
eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist
zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Abs. 1
Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über
erbrachte oder demnächst zu erbringende
Geldleistungen beschränkt ist.
(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der
Richter an.
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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BremSchG
§ 47a Maßnahmen zur Sicherheit der Schule
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, durch deren oder dessen Schulbesuch die Sicherheit von
Menschen erheblich gefährdet wird, kann vom Besuch aller öffentlichen Schulen im Land Bremen
ausgeschlossen werden, wenn eine Änderung des schulischen Verhaltens der Schülerin oder des
Schülers auch für die Zukunft nicht erwartet werden kann. Der Ausschluss darf nur in der
Sekundarstufe II und der Schule für Erwachsene angeordnet werden.
(2) Über den Ausschluss entscheidet die Fachaufsicht auf Antrag der Schulleiterin oder des
Schulleiters. Bis zur Entscheidung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schülerin oder
dem Schüler mit sofortiger Wirkung den Schulbesuch untersagen.
(3) Bevor die Fachaufsicht entscheidet, hat sie der Schülerin oder dem Schüler sowie den
Erziehungsberechtigten und dem Jugendamt Gelegenheit zu geben, sich zu den für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(4) Wird eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler vom Schulbesuch
ausgeschlossen, wirkt die Fachaufsicht auf geeignete Maßnahmen, insbesondere der
Jugendhilfe, für diese Schülerin oder diesen Schüler hin; diese Maßnahmen sollen schulisch
begleitet werden.
(5) Eine vom Schulbesuch ausgeschlossene Schülerin oder ein vom Schulbesuch ausgeschlossener
Schüler ist von der Fachaufsicht auf Antrag wieder zum Schulbesuch zuzulassen, wenn
Tatsachen die Erwartung rechtfertigen, dass durch den Schulbesuch der Schülerin oder des
Schülers die Sicherheit von Menschen nicht mehr erheblich gefährdet wird. Der Antrag kann
erstmalig sechs Monate nach der Entscheidung über den Ausschluss gestellt werden.
§ 47a Abs. 1 und 5 neu gef., Abs. 3 geänd. mWv 1. 8. 2009 durch G v. 23. 6. 2009 (Brem.GBl. S. 237).
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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SGB VIII
§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der
Jugendliche sind vor der Entscheidung über die
Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen
Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und
auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes
oder des Jugendlichen hinzuweisen.
(...)
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte
Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit
zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte
getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung
der Hilfe sollen sie zusammen mit dem
Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem
Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der
Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art
der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie
sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart
weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der
Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder
Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an
der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung
zu beteiligen.
•
(....)
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
Beteiligung
Beratung
S. 15
Partizipation
S. 14
21
JGG
§ 72 Untersuchungshaft
(1)...
Wird Untersuchungshaft verhängt, so sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich
ergibt, dass andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der
Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist.
(2) ...
(3) ...
(4) Unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden kann, kann auch
die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2) angeordnet werden. In
diesem Fall kann der Richter den Unterbringungsbefehl nachträglich durch einen Haftbefehl ersetzen,
wenn sich dies als notwendig erweist.
(5) ...
(6) ...
§ 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen
Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr
soll bereits der Erlass eines Haftbefehls mitgeteilt werden. Von der vorläufigen Festnahme eines
Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu
erwarten ist, dass der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozessordnung dem Richter vorgeführt
wird.
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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JGG
§ 38 Jugendgerichtshilfe
(1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den
Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt.
(2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und
fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung.
Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der
Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich
zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. In Haftsachen berichten sie beschleunigt
über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. In die Hauptverhandlung soll der Vertreter
der Jugendgerichtshilfe entsandt werden, der die Nachforschungen angestellt hat.
Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wachen sie darüber, daß der
Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilen sie
dem Richter mit. Im Fall der Unterstellung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 üben sie die
Betreuung und Aufsicht aus, wenn der Richter nicht eine andere Person damit betraut.
Während der Bewährungszeit arbeiten sie eng mit dem Bewährungshelfer zusammen. Während
des Vollzugs bleiben sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nehmen sich seiner
Wiedereingliederung in die Gemeinschaft an.
(3) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe
heranzuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen. Vor der Erteilung von
Weisungen (§ 10) sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; kommt
eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, wer als
Betreuungshelfer bestellt werden soll.
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
23
SGB VIII
§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und
auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und
die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die
staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern
und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten
und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und
ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu
erhalten oder zu schaffen.
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
24
SGB VIII
§ 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des
Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
mitzuwirken.
(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder
den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht
kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits
eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt
oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden
kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder
eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.
(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien
Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig
wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des
gesamten Verfahrens betreuen.
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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SGB VIII
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an
allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu
beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im
Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem
Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten
der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des
Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund
einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung
an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.
Bernd Rein
DVJJ/Hofgeismar 05. Mai 2011
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