Was ist zu tun, wenn jemand gestorben ist? ALLGEMEINE INFORMATIONEN Die die Bestattung Verstorbener regelnden Bestimmungen richten sich nach den Bestattungsgesetzen sowie den hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen der neun österreichischen Bundesländer. In allen Bestattungsgesetzen, in denen im Allgemeinen nur jene Bestimmungen differieren, die sich auf das regionale Brauchtum beziehen, ist zwingend vorgeschrieben, dass jede Leiche innerhalb einer bestimmten Frist zu bestatten ist. Vor der Bestattung muss jedoch bei jeder Leiche eine Totenbeschau vorgenommen werden. Zulässige Bestattungsarten sind die Erd- oder die Feuerbestattung. Ob eine Erd- oder Feuerbestattung durchgeführt werden soll, hängt von der Entscheidung der Angehörigen beziehungsweise des Bestellers ab, wenn nicht der Verstorbene bereits zu Lebzeiten über die Art seiner Bestattung entschieden hat. Aufgrund des Personenstandsgesetzes ist jeder Todesfall dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt anzuzeigen. Zu dieser Anzeige ist ein bestimmter Personenkreis verpflichtet, gegebenenfalls – regional unterschiedlich geregelt – übernimmt auch der Bestatter die Beurkundung des Todesfalles. O.Ö Leichenbestattunggesetz 1985 – Novelle 2002 I. Totenbeschau § 1 Allgemeines: 1. Jede Leiche ist vor der Bestattung der Beschau durch den zuständigen Totenbeschauer oder seinem Vertreter zu unterziehen. § 2 Totenbeschauer 1. Zur Vornahme der Totenbeschau sind berufen: b) außerhalb von Krankenanstalten die Gemeindeärzte, jedoch in Städten mit eigenem Statut (z. B. Linz) die von der Gemeinde bestellten Ärzte. § 6 Vornahme der Totenbeschau 1. Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehest möglich, jedenfalls aber binnen vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Todesfallanzeige, vorzunehmen. Johannes Berger / 09. Oktober 2007 / Seite 1 von 1 § 3 Todesfallanzeige 1) Jeder Todesfall ist unverzüglich dem Totenbeschauer, und zwar in der Regel diesem selbst, anzuzeigen. Im Falle des Auffindens einer Leiche kann die Todesfallanzeige auch bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle erstattet werden. Die Todesfallanzeige ist in diesen Fällen sofort an den Totenbeschauer weiterzuleiten. 2) Zur Todesfallanzeige sind verpflichtet: a) wenn der Tod am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort eingetreten ist: die Familienangehörigen des Verstorbenen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben; andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen des Verstorbenen; der Wohnungsinhaber; der Hausbesitzer bzw. Hausverwalter b) wenn der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Pflegeheim usw.) eingetreten ist: der Anstaltsleiter c) in allen übrigen fällen derjenige, der zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche aufgefunden hat. II. Obduktionen § 10 Allgemeines 1) Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn die Voraussetzung einer Anordnung der Obduktion durch das Gericht nicht gegeben sind, Todesursache oder der Krankheitsverlauf oder sonstige wichtige Umstände nur durch Obduktion geklärt werden können – Sanitätsbehördliche Obduktion nur durch Anordnung des Totenbeschauers. 2) Die Bestimmungen über Obduktionen in Krankenanstalten sowie Obduktionen im Auftrag des Gerichtes werden durch diese Gesetz nicht berührt. 3) Eine Obduktion darf nur nach erfolgter Totenbeschau vorgenommen werden. 4) Obduktionen, die nicht behördlich angeordnet sind, dürfen nur auf Grund einer letztwilligen Anordnung des Verstorbenen durchgeführt werden. Liegt eine solche nicht vor, so dürfen Obduktionen nur auf schriftliches Verlangen oder mit schriftlicher Einwilligung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen vorgenommen werden. III. Leichenbestattung § 15 Bestattungspflicht 1) Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar in der Regel nach Ablauf von 48 Stunden und vor Ablauf von 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes, … Ein Abgehen von der damit festgelegten Frist ist nur bei der Abgabe einer Leiche an ein anatomisches Universitätsinstitut oder mit Bewilligung des Bürgermeisters zulässig. Johannes Berger / 09. Oktober 2007 / Seite 2 von 2 Ratgeber im Trauerfall Jeder Todesfall erfordert Maßnahmen, die in einer bestimmten Reihenfolge zu treffen sind. Zur Aufnahme des Todesfalles bittet Sie der Bestatter zu einem persönlichen Gespräch. Gemeinsam werden Art, Ort und Zeit des Begräbnisses in Ruhe besprochen und die Gestaltung der Drucksorten festgelegt. Bringen Sie dazu folgende Dokumente mit: • • • • • • • • • • • Vom Totenbeschauer: Anzeige des Todes und Totenbeschauscheine Geburtsurkunde oder bis Geburtsjahr 1938 Taufschein der/des Verstorbenen Staatsbürgerschaftsnachweis oder Heimatschein Heiratsurkunde der letzten Ehe Sterbeurkunde des Ehepartners, wenn verwitwet Scheidungsurkunde, wenn geschieden Nachweis über akademischen Grad Meldebestätigung Ein gutes Foto Gegebenenfalls Textwünsche für die Drucksorten Kleidung, je nach Sterbeort Welche Kosten sind bei einem Sterbefall zu erwarten? Sterbefall zu Hause, in einem umliegenden Pflegeheim oder Krankenhaus: • Bestattungskosten inkl. Abholung, Sarg, Grabkreuz, Aufbahrung, Trauerdrucksorten, Totengräber, Kirchengebühren, Friedhofgebühren, Ämtergebühren: ca. € 2.700,• Zusätzlich noch variable Kosten für Grabankauf, Trauerkleidung, Blumen, Kränze, Totenmahl, Steinmetz, Grabpflege usw. Finanzielle Vorsorge für eine Bestattung • Wiener Verein – Sterbevorsorgeversicherung, direkte Abrechnung durch Bestattung möglich • Sterbekassen von Firmen • Lebensversicherungen Johannes Berger / 09. Oktober 2007 / Seite 3 von 3 TODESFALL IM WOHNHAUS Jeder Todesfall ist unverzüglich einer Totenbeschau zu unterziehen. Vor Durchführung der Totenbeschau darf keine Veränderung am/an der Verstorbenen und seiner/ihrer Lage vorgenommen werden. Stand der/die Verstorbene vor seinem/ihrem Ableben in ärztlicher Behandlung, hat der Arzt, der den/die Verstorbene(n) zuletzt behandelt hat, einen ärztlichen Behandlungsschein auszustellen. Dieser Behandlungsschein ist dem Totenbeschauer vorzulegen. Zur Todesfallanzeige sind die Familienangehörigen des/der Verstorbenen oder andere in der Wohnung lebende Personen, Pflegepersonen oder jene Personen verpflichtet, die den Todesfall bemerkt oder den/die Verstorbene(n) aufgefunden oder von dem Todesfall Kenntnis erlangt haben. Erfolgt die Kontaktaufnahme telefonisch, dann informieren Sie den Bestatter über die für den/die Verstorbene(n) vorgesehene Bestattungsart (Erd- oder Feuerbestattung) und wenn möglich, ob die Beisetzung in einer bestehenden Grabstelle (Erdgrab, Gruft u.a.m.) erfolgen wird, damit Sie der Bestatter bei der Auswahl des für die Abholung benötigten Sarges beraten kann. Wenn auf die Körpergröße oder/und den Körperumfang des/der Verstorbenen im Bezug auf die Sargausmaße Bedacht genommen werden muss, ist dies dem Bestatter ebenfalls mitzuteilen. Vereinbaren Sie mit ihm, wann Sie ihn zur Aufnahme des Todesfalles (Auftragserteilung) in seinen Geschäftsräumen aufsuchen werden. Anlässlich der Aufnahme des Todesfalles wird Sie der Bestatter über den möglichen Ablauf der Bestattungsdurchführung u.a.m. informieren und Ihnen durch seine Beratung bei Ihren Entscheidungen behilflich sein. Die Abholung des/der Verstorbenen kann erst nach Abschluss der Totenbeschau erfolgen. Verständigen Sie den Bestatter darüber, dass die Totenbeschau erfolgt ist. Nach der Totenbeschau, spätestens aber an dem dem Sterbetag folgenden Werktag ist bei dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt die Eintragung im Sterbebuch vornehmen zu lassen. Johannes Berger / 09. Oktober 2007 / Seite 4 von 4 TODESFALL IM KRANKENHAUS Nach Erhalt der Todesnachricht wenden Sie sich, bitte wegen der Abholung des Verstorbenen, der Auswahl des erforderlichen Sarges, der Art und des Ablaufes der Bestattungsdurchführung u.a.m. an den Bestatter. Die Kleidungsstücke, mit denen der Verstorbene bekleidet werden soll, sind ehest in der Krankenanstalt abzugeben. Wenn der Bestatter die Einsargung des/der Verstorbenen vornimmt, können die Kleider dem Bestatter übergeben werden. Die Anzeige des Todes beim Standesamt erfolgt, wenn sich der Todesfall in einer öffentlichen Krankenanstalt ereignete, durch die Anstalt, Der Bestatter kann in Ihrem Auftrag die Eintragung beim Standesamt besorgen. TODESFALL AN EINEM ÖFFENTLICHEN ORT Tritt der Tod eines nahen Angehörigen an einem öffentlichen Ort ein, werden Sie von der zuständigen Sicherheitsdienststelle verständigt. Bei dieser Verständigung wird Ihnen auch mitgeteilt, wohin der/die Verstorbene zur Feststellung der Todesursache gebracht wurde. Obwohl der Zeitpunkt der Freigabe des/der Verstorbene meist erst einige Tage nach Erhalt der Todesnachricht feststeht, empfiehlt es sich, unverzüglich mit einem Bestattungsunternehmen telefonisch oder persönlich Kontakt aufzunehmen. TODESFALL IM AUSLAND Beim Ableben eines österreichischen Staatsbürgers im Ausland erfolgt die Verständigung der Angehörigen durch die österreichische Vertretungsbehörde, die bei allen weiteren Veranlassungen behilflich ist. Auch bei einem Todesfall im Ausland wenden Sie sich am besten an ein österreichisches Bestattungsunternehmen, beziehungsweise – bei einer Mitgliedschaft – an den Wiener Verein. Auch bei Totgeburten oder Fehlgeburten ist eine Totenbeschau vorzunehmen. Totgeburten sind dem Standesamt zur Beurkundung anzuzeigen, während Fehlgeburten nicht den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes unterliegen. Sowohl Totgeburten als auch Fehlgeburten sind zu bestatten Weiteren RAT und HILFE auf der homepage: www.bestatter.at Johannes Berger / 09. Oktober 2007 / Seite 5 von 5
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