Presseerklärung vom 24.09.2015 Arglist beim Wohnungsverkauf Bei

Presseerklärung
24. September 2015
Arglist beim Wohnungsverkauf
Bei schlechter Lärmdämmung kann Immobiliengeschäft rückgängig gemacht
werden.
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Das Landgericht Coburg hat durch Urteil vom
23.12.2014 (Az.: 23 O 358/13) den Verkäufer einer Eigentumswohnung zur
Rückgängigmachung des Kaufvertrags und zu Schadensersatz verurteilt, weil er der
Käuferin einen Mangel der Wohnung arglistig verschwiegen hatte. Die spätere
Klägerin hatte vom Beklagten nach mehreren Besichtigungsterminen eine
Eigentumswohnung gekauft und den Kaufpreis teilweise über ein Darlehen finanziert.
Im Kaufvertrag schlossen die Parteien die Haftung für Sachmängel aus; der
Verkäufer hatte versichert, dass ihm verborgene Mängel nicht bekannt seien.
Allerdings hatte sich der Verkäufer selbst wegen Lärmbelästigungen, die von einer
unterhalb der Wohnung gelegenen Senioren-Tagesstätte ausgingen, immer wieder
bei der Hausverwaltung beschwert. Die Käuferin erklärte nach Einzug unter Hinweis
auf die verschwiegene Lärmbelästigung den Rücktritt vom Kaufvertrag. Begründung:
Die Lärmbelästigung sei unerträglich und auf eine nicht ausreichende Lärmdämmung
im Anbau der Wohnung zurückzuführen. Man höre aus der unter der Wohnung
befindlichen Senioren-Tagesstätte Gespräche, Singen und auch die Klingel. Diesen
Mangel habe der Verkäufer arglistig verschwiegen und auf Frage der Klägerin nach
Lärmbelästigungen nur auf ein gelegentliches Türschlagen hingewiesen.
Das Landgericht Coburg hat den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen
Rücknahme der Eigentumswohnung und zum Ersatz der von der Klägerin getätigten
Aufwendungen verurteilt. Weiter muss der Verkäufer der Klägerin auch den Schaden
aus dem zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommen Darlehen ersetzen.
Das Gericht hatte ein Gutachten zum baulichen Zustand der Wohnung eingeholt und
diese auch selbst in Augenschein genommen. Dabei hatte sich herausgestellt, dass
die maßgeblichen Schalldämmwerte der Wohnung deutlich unterschritten wurden,
sodass die Störungen in einem nicht mehr zumutbaren Bereich lagen. Zur Behebung
dieses Mangels muss die gesamte Fassade neu konstruiert werden. „Was dem
Verkäufer letztlich die Prozessniederlage einbrachte, war die Tatsache, dass er sich
selbst häufiger bei der Hausverwaltung über den Lärm beschwert und dabei immer
wieder auch in den Raum gestellt hatte, die Wohnung verkaufen zu wollen, falls sich
die Situation nicht bessere“, erläutert der Präsident der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf, Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons aus Duisburg.
Käufer und Verkäufer von Immobilien, die miteinander streiten, sollten den Rat eines
auf Zivilrecht spezialisierten Rechtsanwalts suchen.
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Düsseldorf, den 24.09.2015 – Text zu ca. 3.483 Zeichen.
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