Presseerklärung 24. September 2015 Arglist beim Wohnungsverkauf Bei schlechter Lärmdämmung kann Immobiliengeschäft rückgängig gemacht werden. Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Das Landgericht Coburg hat durch Urteil vom 23.12.2014 (Az.: 23 O 358/13) den Verkäufer einer Eigentumswohnung zur Rückgängigmachung des Kaufvertrags und zu Schadensersatz verurteilt, weil er der Käuferin einen Mangel der Wohnung arglistig verschwiegen hatte. Die spätere Klägerin hatte vom Beklagten nach mehreren Besichtigungsterminen eine Eigentumswohnung gekauft und den Kaufpreis teilweise über ein Darlehen finanziert. Im Kaufvertrag schlossen die Parteien die Haftung für Sachmängel aus; der Verkäufer hatte versichert, dass ihm verborgene Mängel nicht bekannt seien. Allerdings hatte sich der Verkäufer selbst wegen Lärmbelästigungen, die von einer unterhalb der Wohnung gelegenen Senioren-Tagesstätte ausgingen, immer wieder bei der Hausverwaltung beschwert. Die Käuferin erklärte nach Einzug unter Hinweis auf die verschwiegene Lärmbelästigung den Rücktritt vom Kaufvertrag. Begründung: Die Lärmbelästigung sei unerträglich und auf eine nicht ausreichende Lärmdämmung im Anbau der Wohnung zurückzuführen. Man höre aus der unter der Wohnung befindlichen Senioren-Tagesstätte Gespräche, Singen und auch die Klingel. Diesen Mangel habe der Verkäufer arglistig verschwiegen und auf Frage der Klägerin nach Lärmbelästigungen nur auf ein gelegentliches Türschlagen hingewiesen. Das Landgericht Coburg hat den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rücknahme der Eigentumswohnung und zum Ersatz der von der Klägerin getätigten Aufwendungen verurteilt. Weiter muss der Verkäufer der Klägerin auch den Schaden aus dem zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommen Darlehen ersetzen. Das Gericht hatte ein Gutachten zum baulichen Zustand der Wohnung eingeholt und diese auch selbst in Augenschein genommen. Dabei hatte sich herausgestellt, dass die maßgeblichen Schalldämmwerte der Wohnung deutlich unterschritten wurden, sodass die Störungen in einem nicht mehr zumutbaren Bereich lagen. Zur Behebung dieses Mangels muss die gesamte Fassade neu konstruiert werden. „Was dem Verkäufer letztlich die Prozessniederlage einbrachte, war die Tatsache, dass er sich selbst häufiger bei der Hausverwaltung über den Lärm beschwert und dabei immer wieder auch in den Raum gestellt hatte, die Wohnung verkaufen zu wollen, falls sich die Situation nicht bessere“, erläutert der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons aus Duisburg. Käufer und Verkäufer von Immobilien, die miteinander streiten, sollten den Rat eines auf Zivilrecht spezialisierten Rechtsanwalts suchen. -2- Rechtsanwälte mit besonderen Schwerpunktgebieten aus dem Kammerbezirk Düsseldorf finden Sie im Internet unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Stichwort: „Anwaltssuche“. Düsseldorf, den 24.09.2015 – Text zu ca. 3.483 Zeichen. Ansprechpartner für Rückfragen und nähere Informationen: Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf, Tel.: 0211/4950213, Handy: 0151/11547206, Fax: 0211/4950228, E-Mail: [email protected]. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vertritt alle aktuell 12.408 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Oberlandesgerichts-Bezirk Düsseldorf. Dieser umfasst die LandgerichtsBezirke Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal.
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