Was tun bei einem Verkehrs- unfall? - Michels & Klatt

Michels & Klatt
informiert:
Was tun bei einem Verkehrsunfall?
Ein kurzer Überblick über wichtige
Rechte und Pflichten
Ein Unfall im Straßenverkehr kann täglich passieren. Egal, ob man den
Unfall selbst verschuldet hat oder ob man nur darin verwickelt wird, die
Beachtung einiger Grundregeln hilft, den Ärger möglichst gering zu halten.
Verhalten an der Unfallstelle: Zunächst ist in jedem Fall die Unfallstelle
absichern, um weitere Schäden zu vermeiden. Gibt es keine Verletzten,
die unmittelbar Hilfe bedürfen, gilt es, den Unfall ordnungsgemäß aufzunehmen. Eine Unfallaufnahme durch die Polizei ist dagegen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wird die Polizei hinzugezogen, ist zumindest
mit der Verhängung eines Bußgeldes gegen den Unfallverursacher zu
rechnen. In keinem Fall sollte jedoch unter dem Eindruck des Unfalls
noch an der Unfallstelle ein Schuldanerkenntnis abgeben werden. Dies
kann dazu führen, dass der Versicherer später Schadensersatzansprüche gegen seinen Versicherungsnehmer geltend macht. Ist der Unfallgegner anwesend, sind die Personalien und die Daten der beteiligten
Fahrzeuge einschließlich der Versicherungen auszutauschen. Ein Unfallberichtsformular, das z.B. viele Versicherer anbieten, erleichtert die
Erfassung der notwendigen Daten. Empfehlenswert ist es auch, eine billige Kamera im Handschuhfach mitzuführen, um im Schadensfall sowohl
die Positionen der beteiligten Fahrzeuge als auch die sofort sichtbaren
Schäden zu dokumentieren. Auch falls keine oder nur Bagatellschäden
ersichtlich sind, sollte auf diese Unfallaufnahme durch die Beteiligten
nicht verzichtet werden. Bei modernen Fahrzeugen entstehen gerade bei
Anstößen im Stoßstangenbereich häufig nicht direkt sichtbar erhebliche
Schäden.
Ist man selbst der Unfallverursacher und der Unfallgegner nicht erreichbar, so ist zunächst eine angemessene Zeit von mindestens 20 inuten
abzuwarten, Die Unfallstelle darf vorher auf keinem Fall verlassen wer-
den, auch nicht bei Hinterlassung einer Nachricht. Kann der Unfallgegner
nicht erreicht werden und ist auch nach Ablauf der Wartefrist nicht greifbar, ist der Unfall unverzüglich der Polizei zu melden, ansonsten droht
ein Strafverfahren wegen Unfallflucht!
Bei Wildunfällen ist der zuständige Wildpächter zu informieren. Dieser
kann auch über die nächste Polizeidienststelle erfragt werden. Er kann
für die Kaskoversicherung bestätigen, dass es sich tatsächlich um einen
Wildunfall handelte.
Schadensabwicklung: Ist man selbst Unfallverursacher, ist der Unfall
unverzüglich, d.h. in der Regel binnen 3 Werktagen der eigenen Versicherung zu melden. Diese übernimmt in der Regel dann die weitere Abwicklung. Ist man Geschädigter, so sind die Ansprüche zweckmäßigerweise direkt bei der gegnerischen Versicherung mitzuteilen. Kann der
Unfallgegner diese nicht mitteilen, kann sie über den Zentralruf der Autoversicherer unter Tel.: 0180 / 25 026 oder im Internet unter
www.zentralruf.de erfragt werden. Bei ausländischen Fahrzeugen übernimmt das Deutsche Büro Grüne Karte, Postfach 10 14 02, 20009 Hamburg, Telefon: 040 / 33 44 0-0, Telefax: 040 / 33 44 0-7040 die Schadensabwicklung.
Personenschäden: Kosten für Arzt- und Heilbehandlungen entstandener Verletzungen gehören selbstverständlich zu den abrechenbaren
Schadenspositionen, ebenso wie ggf. Kosten für eine notwendige Haushaltshilfe. Soweit die Krankenversicherung jedoch diese Kosten übernommen hat, gehen die Ansprüche auf diese über. Wegen der auf Grund
eines Unfalls erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen hat der
Geschädigte Anspruch auf Schmerzensgeld. Wie hoch dies im Einzelfall
ist, hängt von den konkreten Umständen des Falles ab. In der Praxis ori-
entiert man sich bei der Bemessung der Höhe von Schmerzensgeldansprüchen an "Schmerzensgeld-Tabellen", die auf der Basis der einschlägigen Rechtsprechung zusammengestellt worden sind. Grundsätzlich
besteht gegen einen Unfallschädiger auch Anspruch auf Zahlung von
Verdienstausfall. Hat ein Arbeitnehmer jedoch Lohnfortzahlung erhalten,
geht der Anspruch auf den Arbeitgeber über, den man ggf. auf diese oft
übersehene Tatsache hinweisen sollte. Selbständige erhalten selbstverständlich auch Verdienstausfall, die Bemessung ist jedoch äußerst problematisch.
Sachschäden: Bei größeren Sachschäden, d.h mehr als 600 €, ist in
der Regel die Einholung eines Kostenvoranschlages für die Reparaturkosten nicht ausreichend, sondern das Fahrzeug muss einem Sachverständigen vorgeführt werden. Bei einem Haftpflichtschaden darf die gegnerische Versicherung allerdings keinen bestimmten Gutachter bestimmen.
Bei der Schadensregulierung zu ersetzen sind grundsätzlich die entstehenden Reparaturkosten, einschließlich eventuell entstandener Abschleppkosten. Ein so genannter „Totalschaden“ liegt vor, wenn das
Fahrzeug entweder nicht reparabel ist oder aber im Falle des so genannten wirtschaftlichen Totalschadens, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Zeitwert um ca. 30 Prozent übersteigen. In diesem Fall erhält der Geschädigte nur den so genannten Wiederbeschaffungswert
abzüglich des Restwertes seines Fahrzeuges.
Es bleibt dem Geschädigten natürlich unbenommen, auf die Reparatur
von Schäden zu verzichten oder sie selbst vorzunehmen und auf „Gutachtenbasis“ den Schaden in Höhe der vom Gutachter festgestellten
Reparaturkosten abzurechnen. Dies gilt nicht, wenn ein wirtschaftlicher
Totalschaden vorliegt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die
im Gutachten miteinkalkulierte Mehrwertsteuer dann nicht anfällt, so
dass der Auszahlungsbetrag sich dann um 16 % vermindert.
Grundsätzlich besteht während der Dauer der Reparatur Anspruch auf
einen Ersatzwagen. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs kann es
von dem Geschädigten auf Grund der Schadensminderungspflicht verlangt werden, Preisvergleiche anzustellen und nicht das erstbeste, aber
stark überteuerte Mietwagenangebot anzunehmen. Es ist ratsam, ein
Fahrzeug einer kleineren Fahrzeugklasse anzumieten, da die gegnerische Versicherung ansonsten etwa 20 Prozent der entstandenen Kosten
abzieht, weil am eigenen Fahrzeug ja nun kein Verschleiß eintritt.
Verzichtet der Geschädigte auf ein Ersatzfahrzeug während der Dauer
der Reparatur, kann er Nutzungsausfall geltend machen. Die Höhe des
Nutzungsausfalls wird in der Praxis durch entsprechende Tabellen ermittelt, in denen die einzelnen Fahrzeug-Typen in Klassen eingestuft sind.
Ein Anspruch auf Ersatz der entstanden Wertminderung besteht, falls
das Fahrzeug repariert wird oder zumindest der Schaden auf Reparaturkostenbasis abgerechnet wird. Dies allerdings nur dann, wenn der Schaden erheblich ist, das Fahrzeug nicht mehr als 5 Jahre alt ist und wenn
es eine Fahrleistung von nicht mehr als 100.000 km hat.
Schließlich erkennen die meisten Versicherungen auch eine allgemeine
Auslagen- oder Unkostenpauschale von 20 bis 30 € für Porto und Telefonkosten im Zusammenhang mit der Unfallregulierung an.
Einschaltung eines Rechtsanwaltes: Im Falle eines unverschuldeten
Unfalles sollte der Geschädigte zur Durchsetzung seiner Ansprüche
grundsätzlich einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die
Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers bei klarer Haftungslage zu tragen, bei unklarer Haftung springt hier ggf. die eigene Rechtsschutzversicherung ein. Die gegnerische Versicherung verhandelt am
liebsten direkt mit dem Geschädigten, um so ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen durchzusetzen. Ihr Anwalt übernimmt für Sie die komplette Schadensregulierung und schöpft Ihre Ansprüche bestmöglichst
aus. Die in dieser Infobroschüre zusammengetragenen Informationen
können im Übrigen nur einen groben Überblick geben und nicht alle
möglichen Probleme eingehen, insbesondere können Sie keine umfassende anwaltliche Beratung im Schadensfall ersetzen.
Annette Michels
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Daniela Klatt
Rechtsanwältin
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