Michels & Klatt informiert: Was tun bei einem Verkehrsunfall? Ein kurzer Überblick über wichtige Rechte und Pflichten Ein Unfall im Straßenverkehr kann täglich passieren. Egal, ob man den Unfall selbst verschuldet hat oder ob man nur darin verwickelt wird, die Beachtung einiger Grundregeln hilft, den Ärger möglichst gering zu halten. Verhalten an der Unfallstelle: Zunächst ist in jedem Fall die Unfallstelle absichern, um weitere Schäden zu vermeiden. Gibt es keine Verletzten, die unmittelbar Hilfe bedürfen, gilt es, den Unfall ordnungsgemäß aufzunehmen. Eine Unfallaufnahme durch die Polizei ist dagegen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wird die Polizei hinzugezogen, ist zumindest mit der Verhängung eines Bußgeldes gegen den Unfallverursacher zu rechnen. In keinem Fall sollte jedoch unter dem Eindruck des Unfalls noch an der Unfallstelle ein Schuldanerkenntnis abgeben werden. Dies kann dazu führen, dass der Versicherer später Schadensersatzansprüche gegen seinen Versicherungsnehmer geltend macht. Ist der Unfallgegner anwesend, sind die Personalien und die Daten der beteiligten Fahrzeuge einschließlich der Versicherungen auszutauschen. Ein Unfallberichtsformular, das z.B. viele Versicherer anbieten, erleichtert die Erfassung der notwendigen Daten. Empfehlenswert ist es auch, eine billige Kamera im Handschuhfach mitzuführen, um im Schadensfall sowohl die Positionen der beteiligten Fahrzeuge als auch die sofort sichtbaren Schäden zu dokumentieren. Auch falls keine oder nur Bagatellschäden ersichtlich sind, sollte auf diese Unfallaufnahme durch die Beteiligten nicht verzichtet werden. Bei modernen Fahrzeugen entstehen gerade bei Anstößen im Stoßstangenbereich häufig nicht direkt sichtbar erhebliche Schäden. Ist man selbst der Unfallverursacher und der Unfallgegner nicht erreichbar, so ist zunächst eine angemessene Zeit von mindestens 20 inuten abzuwarten, Die Unfallstelle darf vorher auf keinem Fall verlassen wer- den, auch nicht bei Hinterlassung einer Nachricht. Kann der Unfallgegner nicht erreicht werden und ist auch nach Ablauf der Wartefrist nicht greifbar, ist der Unfall unverzüglich der Polizei zu melden, ansonsten droht ein Strafverfahren wegen Unfallflucht! Bei Wildunfällen ist der zuständige Wildpächter zu informieren. Dieser kann auch über die nächste Polizeidienststelle erfragt werden. Er kann für die Kaskoversicherung bestätigen, dass es sich tatsächlich um einen Wildunfall handelte. Schadensabwicklung: Ist man selbst Unfallverursacher, ist der Unfall unverzüglich, d.h. in der Regel binnen 3 Werktagen der eigenen Versicherung zu melden. Diese übernimmt in der Regel dann die weitere Abwicklung. Ist man Geschädigter, so sind die Ansprüche zweckmäßigerweise direkt bei der gegnerischen Versicherung mitzuteilen. Kann der Unfallgegner diese nicht mitteilen, kann sie über den Zentralruf der Autoversicherer unter Tel.: 0180 / 25 026 oder im Internet unter www.zentralruf.de erfragt werden. Bei ausländischen Fahrzeugen übernimmt das Deutsche Büro Grüne Karte, Postfach 10 14 02, 20009 Hamburg, Telefon: 040 / 33 44 0-0, Telefax: 040 / 33 44 0-7040 die Schadensabwicklung. Personenschäden: Kosten für Arzt- und Heilbehandlungen entstandener Verletzungen gehören selbstverständlich zu den abrechenbaren Schadenspositionen, ebenso wie ggf. Kosten für eine notwendige Haushaltshilfe. Soweit die Krankenversicherung jedoch diese Kosten übernommen hat, gehen die Ansprüche auf diese über. Wegen der auf Grund eines Unfalls erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen hat der Geschädigte Anspruch auf Schmerzensgeld. Wie hoch dies im Einzelfall ist, hängt von den konkreten Umständen des Falles ab. In der Praxis ori- entiert man sich bei der Bemessung der Höhe von Schmerzensgeldansprüchen an "Schmerzensgeld-Tabellen", die auf der Basis der einschlägigen Rechtsprechung zusammengestellt worden sind. Grundsätzlich besteht gegen einen Unfallschädiger auch Anspruch auf Zahlung von Verdienstausfall. Hat ein Arbeitnehmer jedoch Lohnfortzahlung erhalten, geht der Anspruch auf den Arbeitgeber über, den man ggf. auf diese oft übersehene Tatsache hinweisen sollte. Selbständige erhalten selbstverständlich auch Verdienstausfall, die Bemessung ist jedoch äußerst problematisch. Sachschäden: Bei größeren Sachschäden, d.h mehr als 600 €, ist in der Regel die Einholung eines Kostenvoranschlages für die Reparaturkosten nicht ausreichend, sondern das Fahrzeug muss einem Sachverständigen vorgeführt werden. Bei einem Haftpflichtschaden darf die gegnerische Versicherung allerdings keinen bestimmten Gutachter bestimmen. Bei der Schadensregulierung zu ersetzen sind grundsätzlich die entstehenden Reparaturkosten, einschließlich eventuell entstandener Abschleppkosten. Ein so genannter „Totalschaden“ liegt vor, wenn das Fahrzeug entweder nicht reparabel ist oder aber im Falle des so genannten wirtschaftlichen Totalschadens, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Zeitwert um ca. 30 Prozent übersteigen. In diesem Fall erhält der Geschädigte nur den so genannten Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes seines Fahrzeuges. Es bleibt dem Geschädigten natürlich unbenommen, auf die Reparatur von Schäden zu verzichten oder sie selbst vorzunehmen und auf „Gutachtenbasis“ den Schaden in Höhe der vom Gutachter festgestellten Reparaturkosten abzurechnen. Dies gilt nicht, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die im Gutachten miteinkalkulierte Mehrwertsteuer dann nicht anfällt, so dass der Auszahlungsbetrag sich dann um 16 % vermindert. Grundsätzlich besteht während der Dauer der Reparatur Anspruch auf einen Ersatzwagen. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs kann es von dem Geschädigten auf Grund der Schadensminderungspflicht verlangt werden, Preisvergleiche anzustellen und nicht das erstbeste, aber stark überteuerte Mietwagenangebot anzunehmen. Es ist ratsam, ein Fahrzeug einer kleineren Fahrzeugklasse anzumieten, da die gegnerische Versicherung ansonsten etwa 20 Prozent der entstandenen Kosten abzieht, weil am eigenen Fahrzeug ja nun kein Verschleiß eintritt. Verzichtet der Geschädigte auf ein Ersatzfahrzeug während der Dauer der Reparatur, kann er Nutzungsausfall geltend machen. Die Höhe des Nutzungsausfalls wird in der Praxis durch entsprechende Tabellen ermittelt, in denen die einzelnen Fahrzeug-Typen in Klassen eingestuft sind. Ein Anspruch auf Ersatz der entstanden Wertminderung besteht, falls das Fahrzeug repariert wird oder zumindest der Schaden auf Reparaturkostenbasis abgerechnet wird. Dies allerdings nur dann, wenn der Schaden erheblich ist, das Fahrzeug nicht mehr als 5 Jahre alt ist und wenn es eine Fahrleistung von nicht mehr als 100.000 km hat. Schließlich erkennen die meisten Versicherungen auch eine allgemeine Auslagen- oder Unkostenpauschale von 20 bis 30 € für Porto und Telefonkosten im Zusammenhang mit der Unfallregulierung an. Einschaltung eines Rechtsanwaltes: Im Falle eines unverschuldeten Unfalles sollte der Geschädigte zur Durchsetzung seiner Ansprüche grundsätzlich einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers bei klarer Haftungslage zu tragen, bei unklarer Haftung springt hier ggf. die eigene Rechtsschutzversicherung ein. Die gegnerische Versicherung verhandelt am liebsten direkt mit dem Geschädigten, um so ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen durchzusetzen. Ihr Anwalt übernimmt für Sie die komplette Schadensregulierung und schöpft Ihre Ansprüche bestmöglichst aus. Die in dieser Infobroschüre zusammengetragenen Informationen können im Übrigen nur einen groben Überblick geben und nicht alle möglichen Probleme eingehen, insbesondere können Sie keine umfassende anwaltliche Beratung im Schadensfall ersetzen. Annette Michels Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht Daniela Klatt Rechtsanwältin Bäckerstraße 32 59457 Werl Tel. 02922 / 870 366 - 0 Fax 02922 / 870 366 - 9 www.michels-klatt.de [email protected] Bürozeiten: Montags bis donnerstags zwischen 9 bis 12 Uhr und von 14:30 bis 17Uhr, freitags zwischen 9 und 12 Uhr, Termine nach Vereinbarung.
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