Grundsätze der Firmierung

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Stand:
Januar 2015
Handelsregister
E 04
Grundsätze der Firmierung
Abgrenzung zwischen Firma und Geschäftsbezeichnung, Kennzeichnung der Rechtsform
und was sonst bei der Wahl der Firmenbezeichnung zu beachten ist
Inhalt
1.
Begriff .................................................................................................................................................... 2
1.1
Firma ......................................................................................................................................................................2
1.2
Geschäftsbezeichnung ......................................................................................................................................2
2.
Wie muss die Firma lauten? ................................................................................................................ 2
2.1
Einzelkaufmann ..................................................................................................................................................2
2.2
Offene Handelsgesellschaft (OHG).................................................................................................................2
2.3
Kommanditgesellschaft (KG) ........................................................................................................................... 3
2.4
GmbH & Co. KG...................................................................................................................................................3
2.5
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)/ Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
(UG (haftungsbeschränkt)) ............................................................................................................................... 3
2.6
Aktiengesellschaft (AG).....................................................................................................................................3
3.
Firmengrundsätze ................................................................................................................................. 3
3.1
Firmenwahrheit ...................................................................................................................................................3
3.2
Firmenausschließlichkeit ..................................................................................................................................4
3.3
Unterscheid- bzw. Verwechselbarkeit ...........................................................................................................4
3.4
Namensfunktion und Unterscheidungskraft der Firma ............................................................................4
4.
Die abgeleitete Firma, Firmenfortführung......................................................................................... 5
5.
Firmenschutz ......................................................................................................................................... 5
5.1
Registerrechtliches Missbrauchsverfahren ..................................................................................................5
5.2
Privatrechtliches Vorgehen .............................................................................................................................. 6
1.
Begriff
1.1
Firma
Der Rechtsbegriff der Firma deckt sich nicht mit dem des allgemeinen Sprachgebrauchs. Dort versteht
man unter Firma meist das Unternehmen als solches. Im handelsrechtlichen Sinne ist die Firma der Name
des Kaufmannes, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und Unterschriften abgibt (§ 17 HGB).
Dasselbe gilt für Gesellschaften.
Das Gesetz kennt:

Personenfirma, die mit dem Namen von Inhaber oder Gesellschafter gebildet werden
(z. B. Ernst Müller GmbH),

Sachfirma, die aus dem Unternehmensgegenstand entnommen sind
(z. B. Müller Reisen GmbH),

Phantasiefirma (z. B. Albatros GmbH).
1.2
Geschäftsbezeichnung
Von der Firma zu unterscheiden ist die sogenannte Geschäftsbezeichnung. Die Geschäftsbezeichnung
(auch Etablissementbezeichnung) ist ein wörtliches oder bildliches Kennzeichen, um ein Geschäft von
anderen zu unterscheiden. Eine Geschäftsbezeichnung kann neben der Firma geführt werden.
Sie steht auch Kleingewerbetreibenden offen und darf deshalb nicht firmenähnlich wirken.
Geschäftsbezeichnungen werden in fast allen Branchen verwendet.
Beispiele: „Hotel Askanischer Hof", „Löwenapotheke", „Lila-Boutique", „Sunny-Reisen" usw.
2.
Wie muss die Firma lauten?
2.1
Einzelkaufmann
Personen-, Sach- oder Phantasiefirma bzw. Mischformen aus diesen sind zulässig. Als notwendiger
Rechtsformzusatz muss „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ bzw. die Abkürzung „e.K.“,
„e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“ verwendet werden.
Beispiele: „Marion Heber Nah- und Ferntransporte e.K.", „Heber e.Kfr.“, „ Matra eingetragene Kauffrau“
2.2
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Personen-, Sach- oder Phantasiefirma bzw. Mischformen aus diesen sind zulässig. Als notwendiger
Rechtsformzusatz muss „offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ verwendet werden.
Nicht zulässig ist mangels Fehlens des obligatorischen Rechtsformzusatzes z. B. „Kunz & Co.“.
Beispiele: „Kunz Computerhandel OHG", „Retros OHG“, „Kunz OHG“
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IHK Cottbus I FB Recht und Steuern/Fair Play, Versicherungswirtschaft
2.3
Kommanditgesellschaft (KG)
Personen-, Sach- oder Phantasiefirma bzw. Mischformen aus diesen sind zulässig. Als notwendiger
Rechtsformzusatz muss „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ verwendet werden.
Das Gesetz verlangt nicht mehr, dass nur der Komplementär Namensgeber sein darf.
Beispiele: „GHK Gaststätten Heinemann KG", „Müller KG“, „Heinemann & Co. KG“, „GHK KG“
2.4
GmbH & Co. KG
Einen Sonderfall der Kommanditgesellschaft stellt die GmbH & Co. KG dar. Die KG kann eine
Phantasiefirma führen und muss nicht mehr zwingend den Namen der Komplementärgesellschaft
enthalten. Notwendig ist jedoch der Rechtsformzusatz „GmbH & Co. KG“.
Darüber hinaus gilt zur Firma dasselbe wie für jede andere KG.
Beispiele: „FIMO Baubetreuungs- GmbH & Co. Betriebs KG“, „FIMO GmbH & Co. KG“
2.5
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)/
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG (haftungsbeschränkt))
Personen-, Sach-, Phantasiefirma bzw. Mischformen aus diesen sind zulässig. Sie muss die Bezeichnung
„Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (§ 4 GmbHG)
bzw. „Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)“ (§ 5a GmbHG) enthalten.
Dieser Zusatz kann abgekürzt werden: GmbH, ...-gesellschaft mbH bzw. UG (haftungsbeschränkt).
Beispiele: „Müller GmbH“, „Müller & Meier GmbH“ (sofern Müller und Meier bei Neugründungen
Gesellschafter sind), „Retros GmbH“, „ABC Textilhandels Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“,
„Müller Textilhandels UG (haftungsbeschränkt)“
2.6
Aktiengesellschaft (AG)
Personen-, Sach-, Phantasiefirma bzw. Mischformen aus diesen sind zulässig. Sie muss die Bezeichnung
„Aktiengesellschaft" oder „AG“ enthalten. Im übrigen gilt das für die GmbH Gesagte sinngemäß.
3.
Firmengrundsätze
Neben den jeweiligen Vorschriften für die Bildung der Firma ist die freie Wahl der Firma durch einige Firmengrundsätze eingeschränkt.
3.1
Firmenwahrheit
An erster Stelle steht der Grundsatz der Firmenwahrheit (§ 18 Abs. 2 HGB), der ein Irreführungsverbot
enthält. Der Prüfungsmaßstab ist gegenüber früher aber deutlich reduziert. Das heißt, irreführende
Firmenbestandteile, bei denen die Täuschungseignung nicht allzu fern liegt und ohne umfangreiche
Beweisaufnahme bejaht werden kann, geben Anlass, die Eintragung abzulehnen.
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IHK Cottbus I FB Recht und Steuern/Fair Play, Versicherungswirtschaft
Dem Irreführungsverbot unterliegen z. B. Firmierungen, die als Personenfirma gebildet sind und bei der
Erstanmeldung einen Personennamen enthalten, der mit dem Firmeninhaber oder den Gesellschaftern
nicht identisch ist. Auch eine Sachfirma, die nicht dem Satzungsgegenstand entlehnt ist, wäre
unzulässig. Weiterhin fällt unter dieses Verbot die Aufeinanderfolge zweier verschiedener
Rechtsformzusätze. Für die Feststellung der Täuschungseignung ist entscheidend, ob das wirtschaftliche
Verhalten der beteiligten Verkehrskreise durch die Bezeichnung mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst
wird.
3.2
Firmenausschließlichkeit
Der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit besagt, dass ein Unternehmen nur eine Firma führen darf.
Auch eine Privatperson kann nur mit ihrem personenstandsrechtlichen Namen auftreten - dasselbe gilt
für Gewerbetreibende.
3.3
Unterscheid- bzw. Verwechselbarkeit
Danach muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 HGB).
Schwierige Fragen ergeben sich, wenn die Anforderungen der Firmenwahrheit und
Firmenunterscheidbarkeit in Widerstreit geraten. Bei völliger Übereinstimmung der Familiennamen und
sämtlicher Vornamen muss der neuen Firma ein unterscheidender Zusatz beigefügt werden. Der
Rechtsformzusatz bei Gesellschaften ist nach ständiger Rechtsprechung kein hinreichendes
Unterscheidungsmerkmal, weil das Publikum nach der allgemeinen Verkehrsauffassung solchen
Bezeichnungen keine besondere Bedeutung beimisst.
Auch wenn eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer KG ist, müssen sich die Firmen beider
Unternehmen deutlich unterscheiden, wenn sie ihren Sitz an demselben Ort haben. Führt die KG neben
der im Übrigen gleichlautenden Firma nur den Zusatz "& Co. KG", so ist dies nicht ausreichend.
Durch den Grundsatz der Unterscheidbarkeit soll nicht in erster Linie der Konkurrent geschützt werden,
sondern der Rechtsverkehr, der die Firma als Identifikationsmerkmal braucht. Es geht also um die
Sicherstellung öffentlicher Interessen. Deshalb wird die identische Firmenführung am selben Ort auch
nicht durch Zustimmung des Inhabers der gleichen Firma zulässig. Wann eine Unterscheidung deutlich
genug ist, entscheidet im Einzelfall das Registergericht unter Mitwirkung der IHK.
3.4
Namensfunktion und Unterscheidungskraft der Firma
Das entscheidende Kriterium für alle Rechtsformen ist bei der Firmenbildung die Unterscheidungs- und
Kennzeichnungsfähigkeit des gewählten Namens.
Die Rechtsprechung hat die Unterscheidungskraft einer geschäftlichen Bezeichnung dann bejaht, wenn
sie ausreichende individuelle Eigenart besitzt, so dass der Verkehr die Kennzeichnung als einen Hinweis
auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen kann.
Grundsätzlich fehlt die Unterscheidungskraft bei beschreibenden oder Beschaffenheitsangaben sowie bei
reinen Gattungs- oder Branchenbezeichnungen.
Die Rechtsprechung fordert in solchen Fällen eine Individualisierungsangabe. Dies kann eine
Buchstabenkombination, ein Gesellschaftername oder ein Phantasiewort sein, das dem Gattungsbegriff
vorangestellt wird.
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IHK Cottbus I FB Recht und Steuern/Fair Play, Versicherungswirtschaft
4.
Die abgeleitete Firma, Firmenfortführung
Der Grundsatz der Firmenwahrheit wird für den Fall der abgeleiteten Firma zugunsten des Grundsatzes
der Firmenbeständigkeit durchbrochen. Danach darf eine bereits eingetragene Firma trotz Veränderungen
der Inhaber unverändert fortgeführt werden - im Interesse der Erhaltung des Goodwill und des
eingeführten Namens des Unternehmens.
Übernimmt oder pachtet ein Kaufmann ein bestehendes Handelsgeschäft im Ganzen und wird es auch in
Zukunft kaufmännisch geführt, so kann er die bisherige Firma unverändert oder mit einem
Nachfolgezusatz fortführen, auch wenn der in der Firma enthaltene Personenname mit dem des
Erwerbers nicht übereinstimmt (§ 22 HGB). Der bisherige Inhaber oder dessen Erben müssen allerdings in
die Fortführung der Firma ausdrücklich eingewilligt haben.
Für Personengesellschaften gilt, dass die Firma grundsätzlich auch unverändert fortgeführt werden kann,
wenn ein Gesellschafter in ein bestehendes Handelsgeschäft aufgenommen wird, ein weiterer
Gesellschafter eintritt oder ein Gesellschafter ausscheidet (§ 24 HGB). Scheidet der Gesellschafter aus,
dessen Name in der Firma enthalten ist, so bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen
Einwilligung dieses Gesellschafters oder seiner Erben.
Unzutreffend gewordene Gesellschaftszusätze sind im Einzelfall allerdings zu korrigieren (z.B. der Rechtsformzusatz bei Umwandlung einer OHG in eine KG). Im Sonderfall des Eintritts einer GmbH als alleinige
persönlich haftende Gesellschafterin ist der bisherigen Firma der Zusatz "GmbH & Co. KG" zwingend
anzufügen.
5.
Firmenschutz
Es gibt zwei Möglichkeiten, um zulässig gebildete Firmen zu schützen oder aber auch unzulässige Firmen
zu unterbinden.
5.1
Registerrechtliches Missbrauchsverfahren
Wer eine nach dem Gesetz ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Registergericht durch
Festsetzung von Ordnungsgeld zur Unterlassung anzuhalten (§ 37 Abs. 1 HGB).
Die Verstöße können verschiedenster Art sein, z. B.:

Jemand verwendet eine Firma, obwohl er nur ein Kleingewerbe ausübt und nicht im Handelsregister
eingetragen ist;

jemand entspricht nicht den Regelungen über die Firmenbildung oder verwendet täuschende
Zusätze;

jemand verstößt gegen den Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit.
Ist die unzulässige Firma eingetragen, so kann das Registergericht sie von Amts wegen löschen (§ 395
FamFG).
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5.2
Privatrechtliches Vorgehen
Wer durch unzulässigen Firmengebrauch in seinen Rechten verletzt wird, kann vom Verletzenden direkt
vor dem Zivilgericht Unterlassung verlangen. Unter den Rechten sind das Firmenrecht und das
Namensrecht hervorzuheben. Der wohl häufigste Fall dürfte ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Unterscheidbarkeit sein. Der Konkurrent kann sich also gegen die Führung derselben Firma wehren.
Darüber hinaus gewährt auch das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) Schutz vor
verwechslungsfähigen Namen selbst dann, wenn die Firma nach dem Gesetz zulässig gebildet ist.
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IHK Cottbus I FB Recht und Steuern/Fair Play, Versicherungswirtschaft