Dreistufiges Prüfungsverfahren

Deutsch-Österreichischer Rechts- und Praxisvergleich im
Insolvenzrecht
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
von
Michael Lentsch
Salzburg, 23. Jänner 2015
Inhalt
Einleitung
Historische Entwicklung der Unternehmensfortführung in Österreich
Zweck der Unternehmensfortführung
Verfahren
Fortführung / Schließung / Haftung des Masseverwalters
Rechtsvergleich D / Ö
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Einleitung
• Widerspricht die Fortführung des Unternehmens im
Insolvenzverfahren dem Zweck als eine Art Generalexekution?
• Kommt dem Konkurs eine „Auslesefunktion“ zu?
• Welchem Zweck kann die Unternehmensfortführung im Konkurs
dienen?
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Historische Entwicklung der Unternehmensfortführung in Österreich
• Kaiserliche Verordnung vom 10.12.1914 (RGBl 1914/337)
• IRÄG 1982 (BGBl 1982/370)
• IRÄG 1997 (BGBl I 1997/114)
• IRÄG 2010 (BGBl I 2010/29)
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Historische Entwicklung der Unternehmensfortführung in Österreich
• Kaiserliche Verordnung vom 10.12.1914 (RGBl 1914/337):
–
§ 115 Abs 1KO (Geschäftsführung durch den Masseverwalter): „Der
Masseverwalter hat das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwerten
und bares Geld fruchtbringend anzulegen. Er hat bei allen wichtigen
Vorkehrungen den Beschluß des Gläubigerausschusses einzuholen,
insbesondere wenn es sich um die Fortführung oder Schließung des
Geschäftes des Gemeinschuldners (…) handelt. Wenn es tunlich ist, hat er
den Gemeinschuldner zu hören.“
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Historische Entwicklung der Unternehmensfortführung in Österreich
• IRÄG 1982 (BGBl 1982/370)
–
§ 115 Abs 1KO: „Das Konkursgericht darf die Schließung eines Unternehmens
nur anordnen oder bewilligen (§ 78 Abs. 1, § 114 Abs. 3), wenn auf Grund der
Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die
Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Wird bei der Vernehmung
glaubhaft gemacht, daß innerhalb vierzehn Tagen die Voraussetzungen zur
Abwendung des Nachteils, der den Konkursgläubigern droht, geschaffen sein
werden, insbesondere, daß eine Erklärung nach Abs. 2 abgegeben werden
wird, so ist die Beschlußfassung bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.“
–
Abs 2: „Fortführungskaution“
–
Abs 3: „Wiedereröffnung“
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Historische Entwicklung der Unternehmensfortführung in Österreich
• IRÄG 1997 (BGBl I 1997/114)
–
Einführung eines Verfahrensgebäudes (Prüfphase – Berichtstagsatzung –
Zwangsausgleich)
–
Herabsetzung des Haftungsmaßstabes des MV für die Fortführung in der
Prüfphase (Offenkundigkeit des Ausfalles)
–
Unterscheidung: Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit – befristete
Fortführung –Schließung
–
Koppelung von unbefristeter Fortführung und Zwangsausgleich (Sanierung)
–
Zwangsschließung nach einem (max zwei) Jahren
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Historische Entwicklung der Unternehmensfortführung in Österreich
• IRÄG 2010 (BGBl I 2010/29)
–
Wegfall der „Befristeten Fortführung“
–
Entkoppelung von Fortführung und Sanierungsplan (Ex Zwangsausgleich)
–
Zwangsschließung nach maximal drei Jahren der Fortführung
–
Neudefinition der Fortführungskaution
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Zweck der Unternehmensfortführung
• optimale Ausnützung der vorhanden Ressourcen
• Gesamtveräußerung oder Veräußerung von Teilen des
Unternehmens („übertragende Sanierung“)
• Sanierung des Unternehmens beim aktuellen
Unternehmensträger
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Zweck der Unternehmensfortführung
• optimale Ausnützung der vorhanden Ressourcen
–
Die rasche Schließung des Unternehmens mit darauf folgender
Zerschlagungsverwertung ist einfach, schnell und risikolos, aber wirtschaftlich
wenig erfolgversprechend.
–
Verbesserung des Ergebnisses durch eine (zeitweilige) Fortführung des
Unternehmens, die auf Aufarbeitung vorhandener Vorräte oder die Abwicklung
laufender Geschäfte und Aufträge gerichtet ist.
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Zweck der Unternehmensfortführung
• Gesamtveräußerung oder Veräußerung von Teilen des
Unternehmens („übertragende Sanierung“)
–
Verbesserung des Ergebnisses durch Erhaltung des „Good-Will“.
–
Die Unternehmensfortführung ist ein notwendiges Durchgangsstadium.
–
Führt zum Erhalt der Betriebsstruktur, ist allerdings keine Sanierung im
eigentlichen Sinn, sondern – aus Sicht der Masse (des Unternehmensträgers)
– eine Spielart der Liquidation.
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Zweck der Unternehmensfortführung
• Sanierung des Unternehmens beim aktuellen
Unternehmensträger
–
Die Unternehmensfortführung ist unabdingbare Voraussetzung.
–
Die Sanierung muss im Ergebnis für die Konkursgläubiger besser sein als die
denkbaren Alternativen.
–
Ist vom österreichischen Gesetzgeber zum erstrangigen Ziel erklärt worden,
sofern sie der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung entspricht.
–
Neben der „Sanierung der Bilanz“ durch Restschuldbefreiung bedarf es
separater Vereinbarungen insb mit den Absonderungsgläubigern.
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Verfahren
• Prüfphase:
–
–
–
Maximal 90 Tage ab Verfahrenseröffnung
Schließung nur bei Offenkundigkeit des Ausfalls (§ 114a Abs 1 IO)
Verwertungsverbot gem § 114a Abs 2 IO (im Sanierungsverfahren zusätzlich
gem § 168 Abs 2 IO)
• Berichtstagsatzung:
–
–
Entscheidung des Gerichtes auf Fortführung oder Schließung
Auf Antrag Einräumung einer Frist von max 14 Tagen für die Einbringung eines
Sanierungsplanes (obsolet im Sanierungsverfahren)
• Weiteres Verfahren:
–
–
–
Bei rechtzeitiger Annahme des Sanierungsplanes Verwertungsverbot gem §§
114b Abs 2 und 114c Abs 1 IO.
Schließung, wenn ein weiterer Ausfall für die Gläubiger „Feststeht“ (§ 115 Abs
1 IO).
Zwangsschließung nach max drei Jahren ab Verfahrenseröffnung.
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Fortführung / Schließung / Haftung des Masseverwalters
• Das Gesetz ist betont fortführungsfreundlich formuliert.
• § 115 Abs 1 IO idF IRÄG 1982
–
„Das Konkursgericht darf die Schließung eines Unternehmens nur anordnen
oder bewilligen (§ 78 Abs. 1, § 114 Abs. 3), wenn auf Grund der Erhebungen
feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger
erleiden, nicht vermeidbar ist. Wird bei der Vernehmung glaubhaft gemacht,
daß innerhalb vierzehn Tagen die Voraussetzungen zur Abwendung des
Nachteils, der den Konkursgläubigern droht, geschaffen sein werden,
insbesondere, daß eine Erklärung nach Abs. 2 abgegeben werden wird, so ist
die Beschlußfassung bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.“
• Im Zweifel hat das Interesse an der Unternehmensfortführung
Vorrang.
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Fortführung / Schließung / Haftung des Masseverwalters
• Es ist nicht entscheidend, ob
–
die Konkursgläubiger durch die Fortführung Ausfälle erleiden, oder
–
das Fortführungsergebnis positiv ist
• sondern
–
ob fortführungsbedingte Ausfälle der Konkursgläubiger nicht anders als bzw
nur durch eine Schließung verhindert werden könnte.
–
Die fortführungsbedingten Ausfälle müssen „feststehen“, dh es muss mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass sich die Verluste der
Konkursgläubiger durch einen allfällige Fortführung mehren würden.
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Fortführung / Schließung / Haftung des Masseverwalters
• Die Überprüfung der Fortführungsfähigkeit des schuldnerischen
Unternehmens, bzw des Vorliegens eines Schließungstabestandes gem § 115 Abs 1 IO erfolgt in drei Schritten.
• „Dreistufiges Prüfungsverfahren“:
1.
2.
3.
Berechnung des Ausfalles, den die Konkursgläubiger bereits mit der
Eröffnung des Verfahrens erlitten haben.
Berechnung, ob sich der Ausfall durch eine etwaige Fortführung erhöhen
würde.
Ermittlung der Wahrscheinlichkeit einer solchen Ausfallserhöhung.
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Fortführung / Schließung / Haftung des Masseverwalters
• „Dreistufiges Prüfungsverfahren“:
1.
Berechnung des Ausfalles, den die Konkursgläubiger bereits mit der
Eröffnung des Verfahrens erlitten haben:
–
Berechnung der Quote, die sich bei einer sofortigen (Zerschlagungs-)
Verwertung ergeben würde.
–
Status, in dem das freie (nicht durch Aus- oder Absonderungsrechte belastete)
Vermögen den unbesicherten Konkursforderungen gegenüber gestellt wird.
–
Vermögensbewertung zu Zerschlagungswerten.
–
Abzug der anfallenden Masseforderungen und Verfahrenskosten.
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Fortführung / Schließung / Haftung des Masseverwalters
• „Dreistufiges Prüfungsverfahren“:
2.
Berechnung, ob sich der Ausfall durch eine etwaige Fortführung erhöhen
würde:
–
Fortführungserfolgsrechnung: Überprüfung, ob sich der unter 1. errechnete
Ausfall durch die Fortführung erhöht.
–
Plan GuV – Liquiditätsplan – Planbilanz
–
Bereits eingetretene Verluste
Liquidationswerte bei Lagerware
–
Sowieso Massekosten sind neutral zu betrachten.
–
Bei negativem Fortführungserfolg liegt im Zweifel ein Schließungstatbestand
vor, es sei denn es kann etwa durch bessere Verwertungsmöglichkeiten
kompensiert werden.
müssen
nicht
kompensiert
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
werden
–
Fortführung / Schließung / Haftung des Masseverwalters
• „Dreistufiges Prüfungsverfahren“:
3.
–
Ermittlung der Wahrscheinlichkeit einer solchen Ausfallserhöhung:
Die
Schließungsvoraussetzungen
liegen
dann
vor,
wenn
eine
Wahrscheinlichkeit von über 50% dafür spricht, dass anders als durch eine
Schließung eine Erhöhung des Ausfalls der Konkursgläubiger nicht vermeidbar
ist („überwiegende Wahrscheinlichkeit“ – Parallele zur Fortbestehensprognose
im Rahmen der Überschuldungsprüfung).
• Fortführung in der Prüfphase:
–
Schließung bei „Offenkundigkeit
Haftungsmaßstabes.
des Ausfalles“ – Herabsetzung des
–
Der Ausfall muss dennoch „feststehen“ – „offenkundig“ betrifft
Beurteilungsmaßstab.
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
den
Rechtsvergleich D / Ö
• Die (deutsche) InsO geht – ähnlich wie die öIO - von der
Fortführung des Unternehmens als Regelfall aus, bis eine
ausdrücklich anderweitige Entscheidung im Interesse der
Insolvenzgläubiger getroffen wurde.
• Auch die Beweggründe, aus denen die InsO den Vorrang der
Fortführung vor der Zerschlagung ableitet, sind ganz ähnlich.
• Signifikant Unterschiede bestehen aber im Verfahrensablauf und
zwar insbesondere im Zuge des „Eröffnungsverfahrens“ und der
Weichenstellung im eröffneten Verfahren (Berichtstermin [InsO] /
Berichtstagsatzung [IO]).
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Rechtsvergleich D / Ö
• Eröffnungsverfahren
1.
Bestellung eines vorläufigen Verwalters gem § 22 Abs 1 InsO unter
Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbotes – „starker vorläufiger
Insolvenzverwalter“
2.
Bestellung eines vorläufigen Verwalters gem § 22 Abs 2 InsO ohne
allgemeinen
Verfügungsverbot
bzw
unter
Einräumung
einzelner
Ermächtigungen für den Verwalter, oder
3.
Bestellung eines vorläufigen Verwalters gem § 22 Abs 2 InsO ohne
allgemeinen Verfügungsverbot mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt.
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Rechtsvergleich D / Ö
• Eröffnungsverfahren
1.
Bestellung eines vorläufigen Verwalters gem § 22 Abs 1 InsO unter
Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbotes – „starker vorläufiger
Insolvenzverwalter“
–
Verbindlichkeiten,
die
der
Verwalter
begründet
Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten.
–
Ansprüche auf Arbeitsentgelt sind einfache Insolvenzforderungen, wenn sie
auf die Bundesanstalt für Arbeit übergehen (§ 55 Abs 3 InsO).
–
Zu
den
pflichten
des
straken
Verwalters
gehören
Unternehmensfortführung und die Überprüfung der Aussichten
Fortführung im eröffneten Verfahren (§ 22 Abs 1 Z 2 und 3 InsO).
gelten
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
nach
die
der
Rechtsvergleich D / Ö
• Eröffnungsverfahren
2.
3.
Bestellung eines vorläufigen Verwalters gem § 22 Abs 2 InsO ohne
allgemeinen
Verfügungsverbot
bzw
unter
Einräumung
einzelner
Ermächtigungen für den Verwalter, oder
Bestellung eines vorläufigen Verwalters gem § 22 Abs 2 InsO ohne
allgemeinen Verfügungsverbot mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt.
–
Die Unternehmensfortführung ist grundsätzlich Angelegenheit des Schuldners.
Der Verwalter hat sein Zustimmungsverhalten daher grundsätzlich an der
Fortführung zu orientieren.
–
Die
Tätigkeit
des
Verwalters
begründet
grundsätzlich
keine
Masseverbindlichkeiten – Ausnahme: Einräumung von Einzelermächtigungen.
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Rechtsvergleich D / Ö
• Nach Verfahrenseröffnung
–
§ 158 InsO – Maßnahmen vor der Entscheidung
–
Abs 1: Will der Insolvenzverwalter vor dem Berichtstermin das Unternehmen
des Schuldners stillegen oder veräußern, so hat er die Zustimmung des
Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.
–
Abs 2: Vor der Beschlussfassung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein
solcher nicht bestellt ist, vor der Stilllegung oder Veräußerung des
Unternehmens hat der Verwalter den Schuldner zu unterrichten. Das
Insolvenzgericht untersagt auf Antrag des Schuldners und nach Anhörung des
Verwalters die Stilllegung oder Veräußerung, wenn diese ohne eine erhebliche
Verminderung der Insolvenzmasse bis zum Berichtstermin aufgeschoben
werden kann.
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Rechtsvergleich D / Ö
• Nach Verfahrenseröffnung
–
§ 156 InsO – Berichtstermin
–
Abs 1 : Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche
Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. 2Er hat darzulegen, ob
Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im Ganzen oder in
Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und
welche Aussichten jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.
–
Abs 2: Dem Schuldner, dem Gläubigerausschuss, dem Betriebsrat und dem
Sprecherausschuß der leitenden Angestellten ist im Berichtstermin
Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht des Verwalters Stellung zu nehmen. Ist
der Schuldner Handels- oder Gewerbetreibender oder Landwirt, so kann auch
der zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des
Handwerks oder der Landwirtschaft im Termin Gelegenheit zur Äußerung
gegeben werden.
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Rechtsvergleich D / Ö
• Nach Verfahrenseröffnung
–
§ 157 InsO – Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
–
Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen
des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den
Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und ihm das Ziel
des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen
ändern.
–
–
–
Sukzessive Stilllegung
Übertragende Sanierung
Insolvenzplan
Unternehmensfortführung in der Insolvenz
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Michael Lentsch
Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH
Hauptplatz 32
2700 Wiener Neustadt
T: +43 2622 27041
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