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Voraussetzungen und Nachweise für die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin und Dolmetscher
und/oder Ermächtigung zur Übersetzerin und zum Übersetzer
Dolmetscherin und Dolmetscher
fachliche
Eignung
1. Sprachkenntnisse
Übersetzerin und Übersetzer
1. Sprachkenntnisse

den Nachweis, dass Sie eine staatlich anerkannte
Dolmetscherprüfung absolviert haben ODER

den Nachweis, dass Sie eine staatlich anerkannte
Übersetzerprüfung absolviert haben ODER

eine vergleichbare Eignung besitzen. Im Rahmen der
vergleichbaren Eignung
 kann die fachliche Eignung grundsätzlich in den
Fällen bejaht werden, in denen der
Antragsteller/die
Antragstellerin
die
allgemeine Hochschulreife im Ausland erlangt
und in Deutschland ein Hochschulstudium
absolviert hat oder umgekehrt.
 Der Nachweis zur Sprachübertragung für die
deutsche Sprache wird auch durch ein
Zertifikat
erbracht,
welches
die
Kompetenzstufe
C1
des
Europäischen
Referenzrahmens bescheinigt.
 Der
Nachweis
der
erforderlichen
Sprachkenntnisse kann auch durch den
Nachweis einer mindestens fünfjährigen
unbeanstandeten berufsmäßigen Tätigkeit als
Dolmetscher/in geführt werden.

eine vergleichbare Eignung besitzen. Im Rahmen der
vergleichbaren Eignung
 kann die fachliche Eignung grundsätzlich in den
Fällen bejaht werden, in denen der
Antragsteller/die Antragstellerin die allgemeine
Hochschulreife im Ausland erlangt und in
Deutschland ein Hochschulstudium absolviert hat
oder umgekehrt.
 Der Nachweis zur Sprachübertragung für die
deutsche Sprache wird auch durch ein Zertifikat
erbracht, welches die Kompetenzstufe C1 des
Europäischen Referenzrahmens bescheinigt.
 Der
Nachweis
der
erforderlichen
Sprachkenntnisse kann auch durch den Nachweis
einer mindestens fünfjährigen unbeanstandeten
berufsmäßigen Tätigkeit als Übersetzer/in
geführt werden.
Unbeanstandet setzt u.a. voraus, dass die
erbrachten Leistungen überprüft worden sind
oder zumindest überprüft werden konnten.
Berufsmäßig meint in diesem Zusammenhang
eine auf Dauer und auf die Erzielung von
Einnahmen gerichtete Tätigkeit in einem nicht
Unbeanstandet setzt u.a. voraus, dass die
erbrachten Leistungen überprüft worden sind
oder zumindest überprüft werden konnten.
Berufsmäßig meint in diesem Zusammenhang
eine auf Dauer und auf die Erzielung von
Einnahmen gerichtete Tätigkeit in einem nicht
unerheblichen Umfang.
Der Nachweis ist durch aussagekräftige
(Arbeits-)Zeugnisse zu führen.
unerheblichen Umfang.
Der Nachweis ist durch aussagekräftige
(Arbeits-)Zeugnisse zu führen.
2. Sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache
2. Sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache
Der Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache ist
auf verschiedenen Wegen möglich:
Anerkannt sind z. B.
 das Zertifikat “Dolmetschen für Gerichte und
Behörden“ der Hochschulen Magdeburg/Stendal oder
Hamburg; das Hochschulzertifikat – Fachkundenachweis
Deutsche Rechtssprache der Hochschule für Wirtschaft
und
Umwelt
Nürtingen-Geislingen;
Rechtssprachezertifikate, welche Sie im Internet unter
den folgen Einträgen finden:
o http://www.hfwu.de/weiterbildung/kurse
o www.rechtssprache.biz
Der Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache ist
auf verschiedenen Wegen möglich:
Anerkannt sind z. B.
 das Zertifikat “Dolmetschen für Gerichte und Behörden“ der
Hochschulen Magdeburg/Stendal oder Hamburg; das
Hochschulzertifikat
–
Fachkundenachweis
Deutsche
Rechtssprache der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt
Nürtingen-Geislingen; Rechtssprachezertifikate, welche Sie
im Internet unter den folgen Einträgen finden:
o http://www.hfwu.de/weiterbildung/kurse
o www.rechtssprache.biz


die Vorlage eines Leistungsnachweises in den
universitären Lehrfächern „Strafrecht“, „öffentliches
Recht“ und „Zivilrecht“.
die Vorlage eines Leistungsnachweises in den universitären
Lehrfächern „Strafrecht“, „öffentliches Recht“ und
„Zivilrecht“.
persönliche 1. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 1. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30
Eignung
30 Abs. 5 BZRG,
Abs. 5 BZRG,
2. Erklärungen nach § 3 Abs. 2 Nr.1 und 3 JustizDolmG (siehe 2. Erklärungen nach § 3 Abs. 2 Nr.1 und 3 JustizDolmG (siehe
Antragsformular),
Antragsformular),
3. aktuelle Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass Sie in 3. aktuelle Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass Sie in
geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (z.B.
geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (z.B.
Verdienstbescheinigungen, Steuerbescheid, Gewinn- und
Verdienstbescheinigungen, Steuerbescheid, Gewinn- und
Verlustrechnung).
Verlustrechnung).
unterschriebener Lebenslauf
unterschriebener Lebenslauf