pressemitteilung - DPolG

PRESSEMITTEILUNG
Herausgeber: DPolG-Bundesleitung
05.03.2017
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V.i.S.d.P.: Elisabeth Schnell
Bundesleitung der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) weist die Vorwürfe
gegen ihren Bundesvorsitzenden Rainer Wendt zurück:
„Die Bundesleitung stellt sich ohne Einschränkungen hinter ihren Bundesvorsitzenden
Rainer Wendt und weist die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis bei der Polizei NRW entschieden zurück. Dieses Beschäftigungsverhältnis in Form einer ortsunabhängigen Teilzeitbeschäftigung war durch
Zustimmung des Ministeriums legitimiert und ist seit vielen Jahren geübte Verwaltungspraxis in NRW.
Der durch manche Berichterstattung oder Kommentierung entstandene Eindruck, Bundesvorsitzender Rainer Wendt hätte in den zurückliegenden Jahren doppeltes Gehalt
bezogen und sich unrechtmäßig bereichert, ist schlicht falsch. Richtig ist, dass die
dienstlichen Bezüge und die Aufwandsentschädigung für seine ehrenamtliche Arbeit in
der DPolG das Gehalt eines Polizeihauptkommissars in der Summe nicht überstiegen.
Die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses bedeutet kein Eingeständnis eines
Fehlverhaltens, sondern ist Teil seiner sehr persönlichen Lebensplanung nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Sie hat laut Satzung der DPolG keinerlei Einfluss auf seine
Amtszeit als gewählter Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft
(DPolG).
Rainer Wendt ist seit vielen Jahren auf Landes- und Bundesebene führend für die Belange der Mitglieder der DPolG im Einsatz. Seine klaren Positionierungen und Formulierungen treffen naturgemäß nicht nur auf ungeteilte Zustimmung. An seiner persönlichen
Integrität gibt es keinerlei Zweifel, sein soziales Engagement ist nicht immer im Blickpunkt öffentlicher Betrachtung. Beispielsweise spendet er regelmäßig Honorare und die
kompletten Erlöse aus seinem privat erstellten Buch für die Verkehrsunfall Opferhilfe
Deutschland (VOD) und die Stiftung der DPolG.
Er wird deshalb auch weiterhin seine Stimme für die Beschäftigten in der Polizei erheben und deren berechtigte Forderungen formulieren.“