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10.3.2017
A8-0327/ 001-033
ÄNDERUNGSANTRÄGE 001-033
vom Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Bericht
Patrizia Toia
Nutzung des Frequenzbands 470–790 MHz in der Union
A8-0327/2016
Vorschlag für einen Beschluss (COM(2016)0043 – C8-0020/2016 – 2016/0027(COD))
_____________________________________________________________
Änderungsantrag 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(1) Im Mehrjahresprogramm für die
Funkfrequenzpolitik (RSPP), das mit dem
Beschluss Nr. 243/2012/EU festgelegt
wurde, gaben das Europäische Parlament
und der Rat als Ziele vor, bis zum Jahr
2015 mindestens 1200 MHz an für
drahtlose breitbandige elektronische
Kommunikationsdienste in der Union
geeigneten Funkfrequenzen auszuweisen,
die Weiterentwicklung innovativer
audiovisueller Mediendienste dadurch zu
fördern, dass bei eindeutig
nachgewiesenem Bedarf ausreichend
Frequenzen für die satellitengestützte und
terrestrische Bereitstellung solcher Dienste
zur Verfügung gestellt werden, und
genügend Frequenzen für die
Programmproduktion und
Sonderveranstaltungen (Programme
Making and Special Events, PMSE)
bereitzustellen.
(1) Im Mehrjahresprogramm für die
Funkfrequenzpolitik (RSPP), das mit dem
Beschluss Nr. 243/2012/EU festgelegt
wurde, gaben das Europäische Parlament
und der Rat als Ziele vor, bis zum Jahr
2015 mindestens 1200 MHz an für
drahtlose breitbandige elektronische
Kommunikationsdienste in der Union
geeigneten Funkfrequenzen auszuweisen,
die Weiterentwicklung innovativer
Rundfunkdienste dadurch zu fördern, dass
bei eindeutig nachgewiesenem Bedarf
ausreichend Frequenzen für die
satellitengestützte und terrestrische
Bereitstellung solcher Dienste zur
Verfügung gestellt werden, und genügend
Frequenzen für die Programmproduktion
und Sonderveranstaltungen (Programme
Making and Special Events, PMSE)
bereitzustellen.
PE598.519/ 1
DE
__________________
__________________
20
20
Beschluss Nr. 243/2012/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. März 2012 über ein
Mehrjahresprogramm für die
Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom
21.3.2012, S. 7).
Beschluss Nr. 243/2012/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. März 2012 über ein
Mehrjahresprogramm für die
Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom
21.3.2012, S. 7).
Änderungsantrag 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2) In ihrer Strategie für den digitalen
Binnenmarkt21 betonte die Kommission die
große Bedeutung des Frequenzbands 694–
790 MHz („700-MHz-Band“) für die
Gewährleistung der Versorgung ländlicher
Gebiete mit Breitbanddiensten und
unterstrich die Notwendigkeit einer
abgestimmten Freigabe dieses
Frequenzbands unter Berücksichtigung der
besonderen Anforderungen bezüglich der
Verbreitung audiovisueller Mediendienste.
(2) In ihrer Strategie für den digitalen
Binnenmarkt21 betonte die Kommission die
große Bedeutung des Frequenzbands 694–
790 MHz („700-MHz-Band“) für die
Gewährleistung der Versorgung ländlicher
Gebiete mit Breitbanddiensten und
unterstrich die Notwendigkeit einer
abgestimmten Freigabe dieses
Frequenzbands, damit Zugang und
Netzanbindung sichergestellt werden,
unter Berücksichtigung der besonderen
Anforderungen bezüglich der Verbreitung
von Rundfunkdiensten. Die Überwindung
der digitalen Kluft bei Versorgung und
Wissensstand ist ein wichtiger Aspekt, der
Vorrang genießen muss, ohne dass neue
Klüfte entstehen, wenn die Nutzer neue
Technologien aufgreifen.
__________________
__________________
21
21
Siehe
http://ec.europa.eu/priorities/digital-singlemarket/index_de.htm.
Siehe
http://ec.europa.eu/priorities/digital-singlemarket/index_de.htm.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2a) Eine bessere Verwaltung der
PE598.519/ 2
DE
Funkfrequenzen ist eine der
Voraussetzungen für die Umstellung der
Industrie auf 5G-Netze, wodurch Europa
ein zentraler Platz bei der Innovation
gesichert und ein für den Ausbau
digitaler Netze und Dienste günstiges
Umfeld geschaffen würde, in dem das
Wachstumspotenzial der digitalen
Wirtschaft entsprechend maximiert
würde. Die digitale Gesellschaft wird
mehr und mehr zu einem Dreh- und
Angelpunkt der Wirtschaft der EU
werden, und damit Dienste im
Zusammenhang mit dem Internet der
Dinge, dem elektronischen
Geschäftsverkehr und Cloud-Diensten in
der EU ausgebaut und die Chancen der
Industrie 4.0 EU-weit in vollem Umfang
genutzt werden können, ist eine
lückenlose Netzabdeckung erforderlich.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2b) Das 700-MHz-Band bietet die
Chance, Funkfrequenzen für MobilfunkBreitbanddienste weltweit einheitlich und
koordiniert zuzuweisen, wodurch
Skaleneffekte genutzt werden können.
Dank dieses Frequenzbands sollten neue
innovative digitale Dienste im städtischen
und ländlichen Raum, aber auch in
abgelegenen Gebieten ausgebaut werden
können, beispielsweise elektronische und
mobile Gesundheitsdienste, die sich auf
Mobiltelefone,
Patientenüberwachungsgeräte und
andere drahtlose Geräte stützen und für
die intelligente Energienetze genutzt
werden.
PE598.519/ 3
DE
Änderungsantrag 5
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2 c (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2c) Das Europäische Parlament hat in
seiner Entschließung vom 19. Januar
2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu
einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“1a
die Mitgliedstaaten an ihre Zusage
erinnert, flächendeckend eine
Übertragungsgeschwindigkeit von
mindestens 30 Mbit/s bereitzustellen,
betont, dass Funkfrequenzen eine
entscheidende Ressource sind, die von
wesentlicher Bedeutung für die künftige
Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen
Union ist und vorrangig einen
harmonisierten und
wettbewerbsfördernden Rahmen für die
Zuweisung und die effiziente Verwaltung
von Frequenzen gefordert.
__________________
1a
Angenommene Texte,
P8_TA(2016)0009.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3) Funkfrequenzen im Frequenzband
470–790 MHz sind ein wertvolles Gut,
wenn es um den kostengünstigen Ausbau
drahtloser Netze mit flächendeckender
Reichweite innerhalb und außerhalb von
Gebäuden geht. Diese Frequenzen werden
derzeit in der gesamten Union für das
digitale terrestrische Fernsehen (DTT) und
für drahtlose Audio-PMSE-Ausrüstungen
genutzt. Sie dienen der Entwicklung der
Medien sowie des Kreativ- und
Kultursektors, die zur drahtlosen
Verbreitung von Inhalten für ein breites
(3) Funkfrequenzen sind ein öffentliches
Gut. Im Frequenzband 470–790 MHz sind
sievon großem Wert, wenn es um den
kostengünstigen Ausbau drahtloser Netze
mit flächendeckender Reichweite innerhalb
und außerhalb von Gebäuden geht. Diese
Frequenzen werden derzeit in der gesamten
Union für das digitale terrestrische
Fernsehen (DTT) und für drahtlose AudioPMSE-Ausrüstungen genutzt. Sie sind
damit notwendige Voraussetzung für den
Zugang und die Verbreitung von
kulturellen Gütern, Informationen und
PE598.519/ 4
DE
Publikum weitgehend auf diese
Frequenzen angewiesen sind.
Ideen. Sie dienen neben neuen
Vertriebswegen der Entwicklung der
Medien sowie des Kreativ-, Kultur- und
Forschungssektors, die zur drahtlosen
Verbreitung von Inhalten für ein breites
Publikum weitgehend auf diese
Frequenzen angewiesen sind.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3a) Die Zuweisung des 700-MHz-Bands
sollte wettbewerbsfördernd gestaltet und
so vorgenommen werden, dass der
bestehende Wettbewerb nicht
beeinträchtigt, sondern stattdessen neuer
Wettbewerb erzeugt wird.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4) Für die Region 1, zu der die Union
gehört, wurde in der von der
Weltfunkkonferenz verabschiedeten
Vollzugsordnung für den Funkdienst der
Internationalen Fernmeldeunion (ITU) das
700-MHz-Frequenzband gemeinsam
primär für den Rundfunk- und den
Mobilfunkdienst (mit Ausnahme des
mobilen Flugfunks) und das
Frequenzband 470–694 MHz (UHF-Band
unter 700 MHz) exklusiv primär für den
Rundfunkdienst und sekundär für drahtlose
Audio-PMSE-Zwecke zugewiesen.
(4) Für die Region 1, zu der die Union
gehört, wurde in der von der
Weltfunkkonferenz 2015 verabschiedeten
Vollzugsordnung für den Funkdienst der
Internationalen Fernmeldeunion (ITU) das
700-MHz-Frequenzband gemeinsam
primär für den Rundfunk- und den
Mobilfunkdienst (mit Ausnahme des
mobilen Flugfunks) zugewiesen und die
exklusive primäre Zuweisung des
Frequenzbandes 470–694 MHz (UHFBand unter 700 MHz) für den
Rundfunkdienst und sekundär für drahtlose
Audio-PMSE-Zwecke beibehalten.
PE598.519/ 5
DE
Änderungsantrag 9
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5) Der schnell zunehmende drahtlose
Breitbandverkehr macht eine Erweiterung
der Drahtlosnetzkapazitäten unbedingt
erforderlich. Frequenzen im 700-MHzBand bieten sowohl zusätzliche
Kapazitäten als auch eine flächendeckende
Reichweite, vor allem für aus
wirtschaftlicher Sicht schwierige ländliche
und abgelegene Gebiete, für die Nutzung in
Gebäuden und für eine Maschine-zuMaschine-Kommunikation über weitere
Entfernungen. In diesem Zusammenhang
sind abgestimmte Maßnahmen für eine
hochwertige terrestrische
Drahtlosnetzversorgung in der gesamten
Union geboten, die auf der besten
nationalen Praxis für in
Betreibergenehmigungen auferlegte
Verpflichtungen beruhen und mit denen
das Ziel des Mehrjahresprogramms für die
Funkfrequenzpolitik verwirklicht werden
soll, wonach alle Bürger bis 2020 Zugang
zu Breitbandgeschwindigkeiten von
mindestens 30 Mbit/s haben sollten. Die
Maßnahmen werden auf diese Weise
innovative digitale Dienste fördern und
langfristige sozioökonomische Vorteile
bringen.
(5) Der schnell zunehmende drahtlose
Breitbandverkehr und die wachsende
wirtschaftliche, industrielle und soziale
Bedeutung der digitalen Wirtschaft
machen eine Erweiterung der
Drahtlosnetzkapazitäten unbedingt
erforderlich. Frequenzen im 700-MHzBand bieten sowohl zusätzliche
Kapazitäten als auch eine flächendeckende
Reichweite, vor allem für aus
wirtschaftlicher Sicht schwierige ländliche,
Gebirgs-, Insel- und sonstige abgelegene
Gebiete, für die Nutzung in Gebäuden und
für eine Maschine-zu-MaschineKommunikation über weitere
Entfernungen. In diesem Zusammenhang
sind schlüssige und abgestimmte
Maßnahmen für eine hochwertige
terrestrische Drahtlosnetzversorgung in der
gesamten Union geboten, die auf der
besten nationalen Praxis für in
Betreibergenehmigungen auferlegte
Verpflichtungen beruhen und mit denen
das Ziel des Mehrjahresprogramms für die
Funkfrequenzpolitik, wonach alle Bürger
in der gesamten Union bis 2020 Zugang
zu den höchstmöglichen
Breitbandgeschwindigkeiten von
mindestens 30 Mbit/s haben sollten,
erreicht und die Verwirklichung des
hochgesteckten Ziels der
Gigabitgesellschaft in der Union
angestrebt werden soll. Die Maßnahmen
werden auf diese Weise innovative digitale
Dienste fördern und langfristige
sozioökonomische Vorteile bringen.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5 a (neu)
PE598.519/ 6
DE
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5a) 5G-Netze werden nicht nur auf den
digitalen Sektor, sondern auf die
Volkswirtschaften in ihrer Gesamtheit
erhebliche Auswirkungen haben.
Insbesondere angesichts des langsamen
Ausbaus von 4G-Netzen und
entsprechenden Diensten wird die
erfolgreiche Einführung von 5G-Netzen
ein entscheidender Schritt für die
wirtschaftliche Entwicklung und für die
Wettbewerbsfähigkeit und die
Produktivität der Wirtschaft der EU sein.
Die EU muss sich daher an die Spitze
setzen, indem sie ausreichende
Funkfrequenzen für die erfolgreiche
Einführung und Weiterentwicklung von
5G-Netzen sicherstellt.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(6) Eine gemeinsame Frequenznutzung
innerhalb eines gemeinsamen
Frequenzbands für die bidirektionale
drahtlose Breitbandkommunikation
(Aufwärts- und Abwärtsstrecke) einerseits
und die unidirektionale
Fernsehübertragung oder die Nutzung von
Drahtlos-Audio-PMSE andererseits ist
technisch problematisch. Durch eine
Umwidmung des 700-MHz-Bands für
bidirektionale terrestrische drahtlose
breitbandige elektronische
Kommunikationsdienste würden sowohl
DTT- als auch Drahtlos-Audio-PMSENutzer einen Teil ihrer bisherigen
Frequenzen einbüßen. Der DTT-Sektor wie
auch der PMSE-Sektor sind daher auf eine
langfristige Vorhersehbarkeit der
Regulierung zugunsten einer ausreichenden
Verfügbarkeit von Frequenzen angewiesen,
um ein tragfähiges Angebot an Diensten
(6) Eine gemeinsame Frequenznutzung
innerhalb eines gemeinsamen
Frequenzbands für die bidirektionale
drahtlose Breitbandkommunikation
(Aufwärts- und Abwärtsstrecke) einerseits
und die unidirektionale
Fernsehübertragung oder die Nutzung von
Drahtlos-Audio-PMSE andererseits ist
technisch problematisch. Durch eine
Umwidmung des 700-MHz-Bands für
bidirektionale terrestrische drahtlose
breitbandige elektronische
Kommunikationsdienste würden sowohl
DTT- als auch Drahtlos-Audio-PMSENutzer einen Teil ihrer bisherigen
Frequenzen einbüßen. Der DTT-Sektor wie
auch der PMSE-Sektor sind daher auf eine
langfristige Vorhersehbarkeit der
Regulierung zugunsten einer ausreichenden
Verfügbarkeit von Frequenzen angewiesen,
um ein tragfähiges Angebot an Diensten
PE598.519/ 7
DE
sowie deren Weiterentwicklung,
insbesondere derjenigen des frei
zugänglichen Fernsehens, gewährleisten
zu können. Maßnahmen können sowohl
auf nationaler Ebene als auch auf
Unionsebene erforderlich sein, um
zusätzliche Frequenzen für DrahtlosAudio-PMSE-Zwecke außerhalb des
Frequenzbands 470–790 MHz
bereitzustellen.
sowie deren Weiterentwicklung,
insbesondere derjenigen des frei
zugänglichen Fernsehens, sicherstellen
und dabei für ein günstiges Umfeld für
Investitionen und für die Erfüllung der
Ziele der Politik der Einzelstaaten und der
EU im audiovisuellen Bereich, zu denen
zum Beispiel gesellschaftlicher
Zusammenhalt, Medienpluralismus und
kulturelle Vielfalt gehören, sorgen zu
können. Maßnahmen können sowohl auf
nationaler Ebene als auch auf Unionsebene
erforderlich sein, um zusätzliche
Frequenzen für Drahtlos-Audio-PMSEZwecke außerhalb des Frequenzbands
470–790 MHz bereitzustellen.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(7) In seinem Bericht an die
Kommission („Lamy-Bericht“)22 empfahl
Pascal Lamy, der Vorsitzende der
hochrangigen Gruppe zur künftigen
Nutzung des Frequenzbands 470–790
MHz, das 700-MHz-Band bis 2020 (+/zwei Jahre) für drahtlose Breitbanddienste
bereitzustellen. Dies werde dazu beitragen,
das Ziel einer langfristig vorhersehbaren
Regulierung für den DTT-Sektor zu
erreichen, der dadurch einen bis 2030
gesicherten Zugang zum UHF-Band unter
700 MHz erhielte, wenngleich diese
Regelung im Jahr 2025 zu überprüfen
wäre. Im Lamy-Bericht wird ferner
empfohlen, eine gewisse nationale
Flexibilität bei der ausschließlich auf die
Abwärtsstrecke beschränkten
Frequenznutzung im UHF-Band unter 700
MHz (Nur-Downlink) zuzulassen. „NurDownlink“ bedeutet, dass alle
Übertragungen in einem Drahtlossystem
unabhängig von der verwendeten Technik
ausschließlich auf die von den Sendestellen
(7) In seinem Bericht an die
Kommission („Lamy-Bericht“)22 empfahl
Pascal Lamy, der Vorsitzende der
hochrangigen Gruppe zur künftigen
Nutzung des Frequenzbands 470–790
MHz, das 700-MHz-Band bis 2020 (+/zwei Jahre) für drahtlose Breitbanddienste
bereitzustellen. Dies werde dazu beitragen,
das Ziel einer langfristig vorhersehbaren
Regulierung für den DTT-Sektor zu
erreichen, der dadurch einen bis 2030
gesicherten Zugang zum UHF-Band unter
700 MHz erhielte, wenngleich diese
Regelung im Jahr 2025 zu überprüfen
wäre. Im Lamy-Bericht wird ferner eine
„Flexibilitätsoption“ empfohlen, in deren
Rahmen Szenarios geprüft würden,
Frequenzen im UHF-Band unter 700 MHz
(Nur-Downlink) für auf die
Abwärtsstrecke beschränkte elektronische
Kommunikationsdienste in den Fällen
zuzulassen, in denen die Nachfrage nach
DTT auf nationaler Ebene nicht
vorhanden oder rückläufig ist. „NurPE598.519/ 8
DE
einer zentralen Infrastruktur ausgehenden
unidirektionalen Aussendungen beschränkt
sind, z. B. von einem Fernseh-Sendeturm
oder einer Mobilfunk-Basisstation zu
tragbaren oder mobilen Endgeräten wie
Fernsehgeräten oder Mobiltelefonen.
Downlink“ bedeutet, dass alle
Übertragungen in einem Drahtlossystem
unabhängig von der verwendeten Technik
ausschließlich auf die von den Sendestellen
einer zentralen Infrastruktur ausgehenden
unidirektionalen Aussendungen beschränkt
sind, z. B. von einem Fernseh-Sendeturm
oder einer Mobilfunk-Basisstation zu
tragbaren oder mobilen Endgeräten wie
Fernsehgeräten oder Mobiltelefonen.
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22
22
Bericht von Pascal Lamy, abrufbar unter:
https://ec.europa.eu/digitalagenda/en/news/report-results-work-highlevel-group-future-use-uhf-band.
Bericht von Pascal Lamy, abrufbar unter:
https://ec.europa.eu/digitalagenda/en/news/report-results-work-highlevel-group-future-use-uhf-band.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(8) Die Gruppe für Frequenzpolitik
(RSPG) empfiehlt in ihrer Stellungnahme
zu einer langfristigen Strategie für die
künftige Nutzung des Frequenzbands 470–
790 MHz in der Union („RSPGStellungnahme“) ein unionsweit
koordiniertes Vorgehen, um das 700-MHzBand bis Ende 2020 für eine effektive
Nutzung durch drahtlose breitbandige
elektronische Kommunikationsdienste
verfügbar zu machen. Dies wäre verknüpft
mit einer langfristigen Bereitstellung bis
2030 des UHF-Band unter 700 MHz für
die Erbringung audiovisueller
Mediendienste im Nur-Downlink-Betrieb.
Die Gruppe für Frequenzpolitik empfiehlt
insbesondere die Einführung einer
gewissen Flexibilität, damit das UHFBand unter 700 MHz auch für den NurDownlink-Betrieb drahtloser
breitbandiger elektronischer
Kommunikationsdienste genutzt werden
kann.
(8) Die Gruppe für Frequenzpolitik
(RSPG) empfiehlt in ihrer Stellungnahme
zu einer langfristigen Strategie für die
künftige Nutzung des Frequenzbands 470–
790 MHz in der Union („RSPGStellungnahme“) ein unionsweit
koordiniertes Vorgehen, um das 700-MHzBand bis Ende 2020 für eine effektive
Nutzung durch drahtlose breitbandige
elektronische Kommunikationsdienste
verfügbar zu machen. Die Mitgliedstaaten
sollten jedoch beschließen können, die
Bereitstellung des Bands aus stichhaltigen
Gründen um bis zu zwei Jahre zu
verschieben. Ein derartiges koordiniertes
Vorgehen wäre verknüpft mit einer
langfristigen Bereitstellung bis 2030 des
UHF-Band unter 700 MHz für die
Erbringung von Rundfunkdiensten.
PE598.519/ 9
DE
Änderungsantrag 14
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(8a) In ihrer Mitteilung vom
11. September 2013 über den
Telekommunikationsbinnenmarkt hebt
die Kommission hervor, dass sich
einzelstaatliche Regelungen für die
Zuweisung von Funkfrequenzen in einem
fragmentierten digitalen Binnenmarkt
niederschlagen, da Unterschiede bei der
Zeitplanung und den Bedingungen sowie
bei den Verfahrenskosten für den Erwerb
von Funkfrequenzen dazu führen, dass
Investitionen auf Eis gelegt und
integrierte, drahtlose länderübergreifende
Netze kaum aufgebaut werden.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(9) Da einige Mitgliedstaaten bereits
nationale Genehmigungsverfahren für die
Nutzung des 700-MHz-Bands für
bidirektionale terrestrische drahtlose
breitbandige elektronische
Kommunikationsdienste eingeleitet oder
abgeschlossen haben, sollte die Union
unverzüglich tätig werden, um eine
Fragmentierung des Binnenmarkts zu
verhindern. Benötigt wird ein koordinierter
Ansatz für die künftige Nutzung des
Frequenzbands 470–790 MHz, der auch
eine langfristige Vorhersehbarkeit der
Regulierung bietet, die vielfältigen
Interessen der Mitgliedstaaten mit den
Binnenmarktzielen vereinbar macht und
ein abgestimmtes Auftreten der Union auf
internationalem Parkett fördert. In diesem
Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten
dazu verpflichtet werden, das 700-MHz-
(9) Da einige Mitgliedstaaten bereits
nationale Genehmigungsverfahren für die
Nutzung des 700-MHz-Bands für
bidirektionale terrestrische drahtlose
breitbandige elektronische
Kommunikationsdienste eingeleitet oder
abgeschlossen haben, sollte die Union
unverzüglich tätig werden, um eine
Fragmentierung des Binnenmarkts zu
verhindern. Benötigt wird ein koordinierter
Ansatz für die künftige Nutzung des
Frequenzbands 470–790 MHz, der auch
eine langfristige Vorhersehbarkeit der
Regulierung bietet, die vielfältigen
Interessen der Mitgliedstaaten mit den
Binnenmarktzielen vereinbar macht und
ein abgestimmtes Auftreten der Union auf
internationalem Parkett fördert. In diesem
Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten
dazu verpflichtet werden, das 700-MHzPE598.519/ 10
DE
Band im Einklang mit dem Unionsrecht
und den nationalen Rechtsvorschriften
rasch umzuwidmen.
Band im Einklang mit dem Unionsrecht
und den nationalen Rechtsvorschriften
rasch umzuwidmen, wobei den
spezifischen Umständen der
Mitgliedstaaten, etwa bestehenden
Genehmigungen, unangemessen hohen
Migrations- oder Neuzuweisungskosten,
die über die bei Versteigerungen erzielten
Einnahmen hinausgehen, und –
insbesondere bei Mitgliedstaaten in
Randlage, die an einen Drittstaat
angrenzen – der geographischen Lage
Rechnung getragen wird.
Änderungsantrag 16
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(9a) Es sollte den Mitgliedstaaten
möglich sein, die Bereitstellung des 700MHz-Bands für die Nutzung für
terrestrische Systeme, die drahtlose
breitbandige elektronische
Kommunikationsdienste bereitstellen
können, aus stichhaltigen Gründen über
eine gemeinsame EU-Frist bis 2020
hinaus um bis zu zwei Jahre zu
verschieben. Sollte ein Mitgliedstaat
beschließen, die Bereitstellung des Bandes
zu verschieben, so sollte er die anderen
Mitgliedstaaten und die Kommission
hierüber unterrichten und die
stichhaltigen Gründe in seinen nationalen
Fahrplan aufnehmen. Der betreffende
Mitgliedstaat sollte außerdem mit den
benachbarten Mitgliedstaaten
zusammenarbeiten, damit das 700-MHzBand im Rahmen eines koordinierten
Prozesses freigegeben wird, und
Informationen über diese Koordinierung
in seinen nationalen Fahrplan
aufnehmen.
PE598.519/ 11
DE
Änderungsantrag 17
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(11) Die Nutzung des 700-MHz-Bands für
terrestrische drahtlose breitbandige
elektronische Kommunikationsdienste
sollte so bald wie möglich einer flexiblen
Genehmigungsregelung unterworfen
werden. Diese sollte Inhabern von
Frequenznutzungsrechten die Möglichkeit
bieten, ihre bestehenden Rechte im
Rahmen der Anwendung der Artikel 9, 9a
und 9b der Richtlinie 2002/21/EG24 zu
handeln und zu vermieten.
(11) Die Nutzung des 700-MHz-Bands für
terrestrische drahtlose breitbandige
elektronische Kommunikationsdienste
sollte so bald wie möglich einer flexiblen
Genehmigungsregelung unterworfen
werden. Diese sollte Inhabern von
Frequenznutzungsrechten die Möglichkeit
bieten, ihre bestehenden Rechte im
Rahmen der Anwendung der Artikel 9, 9a
und 9b der Richtlinie 2002/21/EG zu
handeln und zu vermieten, wobei zu
berücksichtigen ist, dass gemäß Artikel 5
des Beschlusses Nr. 243/2012/EU ein
wirksamer Wettbewerb gefördert werden
muss und Wettbewerbsverzerrungen im
Binnenmarkt für elektronische
Kommunikationsdienste zu vermeiden
sind, und darauf hingewiesen wird, dass
die Mitgliedstaaten in ihrer
uneingeschränkten Zuständigkeit bei der
jeweiligen Bewertung im Rahmen der
Genehmigung von Funkfrequenzen der
Geltungsdauer der Genehmigungen, den
Geschäftsplänen der Betreiber und ihrem
Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der
digitalen Agenda Rechnung tragen und
innovative digitale Dienste sowie
langfristigen sozioökonomischen Nutzen
fördern sollten, statt auf kurzfristigen
wirtschaftlichen Nutzen abzuzielen,
indem den Höchstbietenden
Frequenzgenehmigungen erteilt werden.
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24
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März
2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste
(Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom
24.4.2002, S. 33).
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März
2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste
(Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom
24.4.2002, S. 33).
PE598.519/ 12
DE
Änderungsantrag 18
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(12) Im Einklang mit den Artikeln 9 und
9a der Richtlinie 2002/21/EG sollten die
Mitgliedstaaten soweit möglich einen
flexiblen Ansatz verfolgen, wobei sie die
Einführung alternativer Nur-DownlinkNutzungen, z. B. durch terrestrische
drahtlose breitbandige elektronische
Kommunikationsdienste im UHF-Band
unter 700 MHz, entsprechend dem
nationalen Bedarf für die Verbreitung
audiovisueller Mediendienste für ein
breites Publikum zulassen können. Wenn
sie die Frequenznutzung im UHF-Band
unter 700 MHz für den Nur-DownlinkBetrieb drahtloser breitbandiger
elektronischer Kommunikationsdienste
zulassen, sollten die Mitgliedstaaten dafür
sorgen, dass die Nutzung des UHF-Bands
unter 700 MHz für den digitalen
terrestrischen Rundfunk in benachbarten
Mitgliedstaaten, wie in der auf der
regionalen Funkkonferenz 200625
geschlossenen Vereinbarung vorgesehen,
dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(12) Im Einklang mit den Artikeln 9 und
9a der Richtlinie 2002/21/EG sollten die
Mitgliedstaaten soweit möglich einen
flexiblen Ansatz verfolgen, wobei sie die
Einführung alternativer Nutzungen, z. B.
durch terrestrische drahtlose breitbandige
elektronische Kommunikationsdienste im
UHF-Band unter 700 MHz, entsprechend
dem nationalen Bedarf für die Verbreitung
von Rundfunkdiensten für ein breites
Publikum in den Fällen zulassen können,
in denen die Nachfrage nach DTT auf
nationaler Ebene nicht vorhanden oder
rückläufig ist. In derartigen Szenarios
sollte der DTT-Branche als Hauptnutzer –
nach Maßgabe der Nachfrage auf
nationaler Ebene – ein ununterbrochener
Frequenzzugang garantiert werden. Wenn
sie die Frequenznutzung im UHF-Band
unter 700 MHz für drahtlose breitbandige
elektronische Kommunikationsdienste
zulassen, sollten die Mitgliedstaaten dafür
sorgen, dass die Nutzung des UHF-Bands
unter 700 MHz für den digitalen
terrestrischen Rundfunk in benachbarten
Mitgliedstaaten, wie in der auf der
regionalen Funkkonferenz 200625
geschlossenen Vereinbarung vorgesehen,
dadurch nicht beeinträchtigt wird.
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25
Regionale Funkkonferenz von 2006 über
die Planung der digitalen terrestrischen
Rundfunkdienste in Teilen der Regionen 1
und 3 in den Frequenzbändern 174–230
MHz und 470–862 MHz (RRC-06) in
Genf.
Regionale Funkkonferenz von 2006 über
die Planung der digitalen terrestrischen
Rundfunkdienste in Teilen der Regionen 1
und 3 in den Frequenzbändern 174–230
MHz und 470–862 MHz (RRC-06) in
Genf.
Änderungsantrag 19
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 13
PE598.519/ 13
DE
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(13) Auf jeden Fall sollte die
Frequenznutzung im Frequenzband 470–
694 MHz auf Unionsebene spätestens im
Jahr 2025 überprüft werden. Bei der
Überprüfung sollte auch die geplante
Überprüfung dieses Frequenzbands auf der
Weltfunkkonferenz 2023 berücksichtigt
werden. Bei Nutzungsänderungen im UHFBand unter 700 MHz sollte den
technischen Entwicklungen, dem
Verbraucherverhalten, der Bedeutung des
Fortbestands des frei zugänglichen
Fernsehens26 sowie Zielen von
allgemeinem sozialen, wirtschaftlichen und
kulturellen Interesse Rechnung getragen
werden. In diesem Zusammenhang ist es
notwendig, Untersuchungen über
technische und regulatorische
Voraussetzungen für die Koexistenz von
etablierten und neuen Frequenznutzungen
im UHF-Band unter 700 MHz
durchzuführen. Solche Studien würden
eine Abstimmung zwischen den
Herangehensweisen der einzelnen
Mitgliedstaaten an eine flexible und
effiziente Frequenznutzung sicherstellen
und technische
Harmonisierungsmaßnahmen für die
Frequenznutzung und Koexistenz in
diesem Band ermöglichen. Solche Studien
und Maßnahmen können gemäß der
Entscheidung Nr. 676/2002/EG
durchgeführt werden.
(13) Auf jeden Fall sollte die
Frequenznutzung im Frequenzband 470–
960 MHz auf Unionsebene rechtzeitig vor
der geplanten Überprüfung dieses
Frequenzbands auf der Weltfunkkonferenz
2023 überprüft werden. Bei
Nutzungsänderungen im UHF-Band unter
700 MHz sollte den technischen
Entwicklungen, dem
Verbraucherverhalten, der Bedeutung des
Fortbestands des frei zugänglichen
Fernsehens26 sowie Zielen von
allgemeinem sozialen, wirtschaftlichen und
kulturellen Interesse Rechnung getragen
werden. In diesem Zusammenhang ist es
notwendig, Untersuchungen über
technische und regulatorische
Voraussetzungen für die Koexistenz von
etablierten und neuen Frequenznutzungen
im UHF-Band unter 700 MHz
durchzuführen. Solche Studien würden
eine Abstimmung zwischen den
Herangehensweisen der einzelnen
Mitgliedstaaten an eine flexible und
effiziente Frequenznutzung sicherstellen
und technische
Harmonisierungsmaßnahmen für die
Frequenznutzung und Koexistenz in
diesem Band ermöglichen. Solche Studien
und Maßnahmen können gemäß der
Entscheidung Nr. 676/2002/EG
durchgeführt werden.
__________________
__________________
26
26
Im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates
(Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste).
Im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates
(Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste).
Änderungsantrag 20
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 14
PE598.519/ 14
DE
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(14) Die Mitgliedstaaten sollten
abgestimmte nationale Fahrpläne zur
Erleichterung der Nutzung des 700-MHzBands für terrestrische drahtlose
breitbandige elektronische
Kommunikationsdienste aufstellen und
zugleich die Kontinuität der
Fernsehübertragungsdienste, die dieses
Band räumen sollen, gewährleisten. Nach
der Annahme sollten die Mitgliedstaaten
die Fahrpläne in transparenter Weise
unionsweit bekanntmachen. In die
Fahrpläne sollten Tätigkeiten und
Zeitangaben in Bezug auf die
Frequenzumplanung, technische
Entwicklungen bei Netz- und
Endnutzerausrüstungen, die Koexistenz
von Funk- und anderen Ausrüstungen und
bestehende und neue
Genehmigungsregelungen aufgenommen
werden; außerdem sollten sie
Informationen über Möglichkeiten des
Ausgleichs für etwaige Migrationskosten
enthalten, um u. a. Kosten für die
Endnutzer zu vermeiden. Soweit die
Mitgliedstaaten beabsichtigen, das digitale
terrestrische Fernsehen (DTT)
beizubehalten, sollte in den Fahrplänen
besonders auf die Förderung der
Modernisierung von
Rundfunksendeanlagen eingegangen
werden, damit Technik zum Einsatz
kommt, die Funkfrequenzen effizienter
nutzt, z. B. moderne Videoformate (wie
HEVC) oder
Signalübertagungstechnologien (wie DVBT2).
(14) Die Mitgliedstaaten sollten
schlüssige und abgestimmte nationale
Fahrpläne zur Erleichterung der Nutzung
des 700-MHz-Bands für terrestrische
drahtlose breitbandige elektronische
Kommunikationsdienste aufstellen und
zugleich die Kontinuität der
Fernsehübertragungsdienste, die dieses
Band räumen sollen, gewährleisten. Nach
der Annahme sollten die Mitgliedstaaten
die Fahrpläne in transparenter Weise
unionsweit bekanntmachen. In die
Fahrpläne sollten Tätigkeiten und
Zeitangaben in Bezug auf die
Frequenzumplanung, technische
Entwicklungen bei Netz- und
Endnutzerausrüstungen, die Koexistenz
von Funk- und anderen Ausrüstungen,
bestehende und neue
Genehmigungsregelungen und Verfahren
zur Vermeidung funktechnischer
Störungen bei Nutzern von Frequenzen in
angrenzenden Bändern aufgenommen
werden; außerdem sollten sie
Informationen über Möglichkeiten des
Ausgleichs für etwaige Migrationskosten
enthalten, um u. a. Kosten für die
Endnutzer zu vermeiden. Soweit die
Mitgliedstaaten beabsichtigen, das digitale
terrestrische Fernsehen (DTT)
beizubehalten, sollte in den Fahrplänen
besonders auf die Förderung der
Modernisierung von
Rundfunksendeanlagen eingegangen
werden, damit Technik zum Einsatz
kommt, die Funkfrequenzen effizienter
nutzt, z. B. moderne Videoformate (wie
HEVC) oder
Signalübertagungstechnologien (wie DVBT2).
Änderungsantrag 21
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 15
PE598.519/ 15
DE
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(15) Der Umfang und das Verfahren eines
möglichen Ausgleichs für die vollzogene
Umstellung der Frequenznutzung im
Frequenzband 470–790 MHz sollte gemäß
Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG27
nach den einschlägigen nationalen
Vorschriften geprüft werden und muss mit
den Artikeln 107 und 108 AEUV vereinbar
sein.
(15) Der Umfang und das Verfahren eines
möglichen Ausgleichs für die vollzogene
Umstellung der Frequenznutzung im
Frequenzband 470–790 MHz sollte gemäß
Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG27
nach den einschlägigen nationalen
Vorschriften geprüft werden und muss mit
den Artikeln 107 und 108 AEUV vereinbar
sein. Im Hinblick darauf sollten die
Mitgliedstaaten aufgrund des hohen
Werts des Bands für die drahtlose
Breitbandkommunikation die Einkünfte
aus Vergabeverfahren oder sonstigen
Gebühren nutzen, da sie die
Migrationskosten bei weitem übersteigen
dürften. Um die Umstellung der
Frequenznutzung voranzubringen, sollte
die Kommission in der Lage sein, den
Mitgliedstaaten Leitlinien für den
angemessenen und unverzüglichen
Ausgleich bereitzustellen. Die
Mitgliedstaaten sollten insbesondere
berücksichtigen, dass ein unverzüglicher
Ausgleich für die Endnutzer wichtig ist.
__________________
__________________
27
27
Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März
2002 über die Genehmigung elektronischer
Kommunikationsnetze und -dienste
(Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom
24.4.2002, S. 21).
Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März
2002 über die Genehmigung elektronischer
Kommunikationsnetze und -dienste
(Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom
24.4.2002, S. 21).
Änderungsantrag 22
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
(1) Ab dem 30. Juni 2020 gestatten die
Mitgliedstaaten die Nutzung des
Frequenzbands 694–790 MHz für
terrestrische Systeme, die drahtlose
breitbandige elektronische
Kommunikationsdienste bereitstellen
Geänderter Text
(1) Ab dem 30. Juni 2020 gestatten die
Mitgliedstaaten die Nutzung des
Frequenzbands 694–790 MHz („700-MHzBand“) für terrestrische Systeme, die
drahtlose breitbandige elektronische
Kommunikationsdienste bereitstellen
PE598.519/ 16
DE
können, ausschließlich unter den von der
Kommission gemäß Artikel 4 der
Entscheidung Nr. 676/2002/EG
festgelegten harmonisierten technischen
Bedingungen. Soweit erforderlich, führen
die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie
2002/20/EG das Genehmigungsverfahren
durch oder ändern entsprechende
bestehende Frequenznutzungsrechte, um
diese Nutzung zu erlauben.
können, ausschließlich unter den von der
Kommission gemäß Artikel 4 der
Entscheidung Nr. 676/2002/EG
festgelegten harmonisierten technischen
Bedingungen. Die Mitgliedstaaten können
jedoch die Bereitstellung des Bands aus
stichhaltigen Gründen im Einklang mit
dem Anhang um bis zu zwei Jahre
verschieben. Mitgliedstaaten, die sich für
dieses Vorgehen entscheiden, setzen die
anderen Mitgliedstaaten und die
Kommission entsprechend in Kenntnis
und nehmen die stichhaltigen Gründe in
ihre nach Artikel 5 angenommenen
nationalen Fahrpläne auf. Soweit
erforderlich, führen die Mitgliedstaaten
gemäß der Richtlinie 2002/20/EG das
Genehmigungsverfahren durch oder ändern
entsprechende bestehende
Frequenznutzungsrechte, um diese
Nutzung zu erlauben.
Die Mitgliedstaaten, die die Nutzung des
Frequenzbands 700-MHz-Bands gemäß
dem Unterabsatz 1 verschieben, arbeiten
mit den benachbarten Mitgliedstaaten
zusammen, damit das Band im Rahmen
eines koordinierten Prozesses für
breitbandige elektronische
Kommunikationsdienste freigegeben wird,
und nehmen Informationen über diese
Koordinierung in ihre nach Artikel 5
angenommenen nationalen Fahrpläne
auf.
Änderungsantrag 23
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3a) Dieser Beschluss berührt nicht das
Recht der Mitgliedstaaten, ihre
Funkfrequenzen für die Zwecke der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit
sowie der Verteidigung zu verwalten und
zu nutzen.
PE598.519/ 17
DE
Änderungsantrag 24
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Ab dem 30. Juni 2022 gestatten die
Mitgliedstaaten die Übertragung oder
Vermietung von Frequenznutzungsrechten
für elektronische Kommunikationsdienste
im Frequenzband 694–790 MHz.
Ab dem Datum der Erteilung der
Frequenznutzungsrechte gestatten die
Mitgliedstaaten im Rahmen offener und
transparenter Verfahren die Übertragung
oder Vermietung von
Frequenznutzungsrechten für terrestrische
Systeme, mit denen drahtlose breitbandige
elektronische Kommunikationsdienste im
700-MHz-Band bereitgestellt werden
können.
Änderungsantrag 25
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Wenn die Mitgliedstaaten die Nutzung des
Frequenzbands 694–790 MHz
genehmigen oder bestehende Rechte zur
Nutzung des Frequenzbands 694–790
MHz ändern, treffen sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sowohl in Gebäuden als
auch im Freien und gegebenenfalls in
zuvor festgelegten nationalen
Schwerpunkgebieten sowie entlang
wichtiger Landverkehrswege eine
hochwertige Netzversorgung ihrer
Bevölkerung und ihres Hoheitsgebiets mit
Datengeschwindigkeiten von mindestens
30 Mbit/s zu gewährleisten. Dazu kann
auch die Festlegung von Bedingungen zur
Erleichterung oder Förderung der
gemeinsamen Nutzung von
Netzinfrastrukturen oder Frequenzen im
Einklang mit dem Unionsrecht gehören.
(1) Wenn die Mitgliedstaaten die
Nutzung des 700-MHz-Band genehmigen
oder bestehende Rechte zur Nutzung des
700-MHz-Bands ändern, treffen sie alle
erforderlichen Maßnahmen, um sowohl in
Gebäuden als auch im Freien und, falls
notwendig, in zuvor festgelegten
nationalen Schwerpunktgebieten sowie
entlang wichtiger Landverkehrswege eine
einheitliche und durchgängige
hochwertige Netzabdeckung ihrer
gesamten Bevölkerung und ihres
Hoheitsgebiets mit der höchsten
möglichen
Datenübertragungsgeschwindigkeit,
mindestens aber 30 Mbit/s,
sicherzustellen, damit drahtlose
Anwendungen und die Marktführerschaft
der EU bei neuartigen digitalen Diensten
wirksam zum Wirtschaftswachstum in der
Union beitragen können. Zudem können
die Mitgliedstaaten der Möglichkeit
gebührend Rechnung tragen,
sicherzustellen, dass Betreiber virtueller
PE598.519/ 18
DE
Mobilfunknetze Großkundenzugang zu
den Frequenzen erhalten können, und
die Abdeckung ihres Gebiets durch
virtuelle Mobilfunknetze zu steigern. Dazu
kann auch die Festlegung von
Bedingungen zur Erleichterung oder
Förderung der gemeinsamen Nutzung von
Netzinfrastrukturen oder Frequenzen im
Einklang mit dem Unionsrecht gehören.
Falls durchführbar, fördert die
Kommission gemeinsam organisierte
Versteigerungen, um zur Bildung EUweiter Strukturen beizutragen.
Änderungsantrag 26
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Zu diesem Zweck führen die
Mitgliedstaaten Prüfungen und
Konsultationen bezüglich der
Notwendigkeit durch, die
Frequenznutzungsrechte im Frequenzband
694–790 MHz an bestimmte Bedingungen
zu knüpfen.
Geänderter Text
(2) Um die in Absatz 1 vorgesehenen
Verpflichtungen zu erfüllen, führen die
Mitgliedstaaten Prüfungen und
Konsultationen bezüglich der
Notwendigkeit durch, die
Frequenznutzungsrechte im 700-MHzBand an bestimmte Bedingungen zu
knüpfen.
Änderungsantrag 27
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen
entsprechend dem nationalen
Rundfunkbedarf für die Verfügbarkeit des
Frequenzbands 470–694 MHz oder von
Teilen dieses Bands für die terrestrische
Bereitstellung audiovisueller
Mediendienste für ein breites Publikum,
einschließlich des frei zugänglichen
Fernsehens, und für die Nutzung durch
drahtlose Audio-PMSE-Ausrüstungen. Die
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen
entsprechend dem nationalen
Rundfunkbedarf für die Verfügbarkeit des
Frequenzbands 470–694 MHz bis 2030 für
die terrestrische Bereitstellung von
Rundfunkdiensten für ein breites
Publikum, einschließlich des frei
zugänglichen Fernsehens und innovativer
nutzerorientierter Initiativen, und für die
Nutzung durch drahtlose Audio-PMSEPE598.519/ 19
DE
Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine
anderweitige Nutzung des Frequenzbands
470–694 MHz in ihrem Hoheitsgebiet
keine funktechnischen Störungen bei der
terrestrischen Bereitstellung
audiovisueller Mediendienste in
benachbarten Mitgliedstaaten verursacht.
Ausrüstungen, wobei dem Grundsatz der
Technologieneutralität Rechnung
getragen wird. Im Hinblick darauf
fördern die Mitgliedstaaten die
Zusammenarbeit der
Rundfunkveranstalter,
Rundfunkbetreiber und
Mobilfunkbetreiber, um die Konvergenz
von audiovisuellen Plattformen und
Internetplattformen und die gemeinsame
Nutzung von Frequenzen zu erleichtern.
Alle Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
eine anderweitige Nutzung des
Frequenzbands 470–694 MHz in ihrem
Hoheitsgebiet mit dem jeweiligen
nationalen Rundfunkbedarf vereinbar ist
und keine funktechnischen Störungen bei
der terrestrischen Bereitstellung von
Rundfunkdiensten in benachbarten
Mitgliedstaaten verursacht.
Änderungsantrag 28
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2) Genehmigen die Mitgliedstaaten die
Nutzung von Frequenzen des
Frequenzbands 470-694 MHz über das
Fernsehen hinaus auch für andere
terrestrische Systeme, die elektronische
Kommunikationsdienste bereitstellen
können, so beschränken sie eine solche
Nutzung auf die Abwärtsstrecke (NurDownlink). Verpflichtungen, die sich aus
internationalen Übereinkünften und aus
dem Unionsrecht ergeben, bleiben von
einer solchen Nutzung unberührt.
(2) Genehmigen die Mitgliedstaaten die
Nutzung von Frequenzen des
Frequenzbands 470-694 MHz über das
Fernsehen hinaus auch für andere
terrestrische Systeme, mit denen
elektronische Kommunikationsdienste
bereitgestellt werden können, so tragen sie
dem nationalen Bedarf an der
Verbreitung von Rundfunkdiensten für
ein breites Publikum Rechnung.
Verpflichtungen, die sich aus
internationalen Übereinkünften, wie etwa
Abkommen über die grenzübergreifende
Koordinierung in Frequenzfragen,
ergeben, bleiben von einer solchen
Nutzung unberührt.
PE598.519/ 20
DE
Änderungsantrag 29
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 5 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Bis zum 30. Juni 2017 beschließen und
veröffentlichen die Mitgliedstaaten ihre
nationalen Pläne und Zeitpläne („nationale
Fahrpläne“) für die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen nach Artikel 1 und Artikel
4 dieses Beschlusses.
(1) So rasch wie möglich und spätestens
am 30. Juni 2018 beschließen und
veröffentlichen die Mitgliedstaaten ihre
nationalen Pläne und Zeitpläne („nationale
Fahrpläne“) – einschließlich der
Maßnahmen im Einzelnen – für die
Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach
Artikel 1 und Artikel 4 dieses Beschlusses.
Bei der Erstellung dieser nationalen
Fahrpläne stellen sie sicher, dass
sämtliche relevanten Interessenträger
einbezogen werden.
Sollte ein Mitgliedstaat die Genehmigung
der Nutzung des 700-MHzFrequenzbands auf einen Zeitpunkt nach
dem 30. Juni 2020 verschieben, enthält
der nationale Fahrplan die stichhaltigen
Gründe gemäß Artikel 1 Absatz 1. Die
RSPG erstellen eine Stellungnahme zu
nationalen Fahrplänen, bei denen eine
Verschiebung geplant wird.
Änderungsantrag 30
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 5 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Um zu gewährleisten, dass die Nutzung des
Frequenzbands 694–790 MHz im
Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 erfolgt,
machen die Mitgliedstaaten in ihren
nationalen Fahrplänen gegebenenfalls
Angaben über Maßnahmen zur
Begrenzung der Auswirkungen des
bevorstehenden Umstellungsprozesses auf
die Öffentlichkeit und auf die Nutzer
drahtloser Audio-PMSE-Ausrüstungen und
zur Erleichterung einer rechtzeitigen
Bereitstellung interoperabler Ausrüstungen
(2) Um zu gewährleisten, dass die
Nutzung des 700-MHz-Bands im Einklang
mit Artikel 1 Absatz 1 erfolgt, machen die
Mitgliedstaaten in ihren nationalen
Fahrplänen gegebenenfalls Angaben über
Maßnahmen, einschließlich
unterstützender Maßnahmen, zur
Begrenzung der Auswirkungen des
bevorstehenden Umstellungsprozesses auf
die Öffentlichkeit und auf die Nutzer
drahtloser Audio-PMSE-Ausrüstungen und
zur Erleichterung einer rechtzeitigen
PE598.519/ 21
DE
für die Fernsehübertragung und
entsprechender Empfänger im
Binnenmarkt.
Bereitstellung interoperabler Ausrüstungen
für die Fernsehübertragung und
entsprechender Empfänger im
Binnenmarkt.
Änderungsantrag 31
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 5a
(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern
dies angemessen ist und mit dem
Unionsrecht in Einklang steht,
sicherstellen, dass die unmittelbaren
Kosten der Migration oder der
Neuzuweisung der Frequenznutzung
angemessen, unverzüglich und
transparent erstattet werden, damit die
Umstellung der Frequenzverwendung auf
Technologien erleichtert wird, durch die
die Frequenzen effizienter genutzt
werden, wie DVB-T2 oder HEVC.
(2) In Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten kann die Kommission den
Mitgliedstaaten Leitlinien für den
Ausgleich dieser Kosten bereitstellen, um
die Umstellung der Frequenznutzung zu
erleichtern.
Änderungsantrag 32
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 6
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Bis zum 1. Januar 2025 prüft die
Kommission in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten die Entwicklungen bei der
Nutzung des Frequenzbands 470–694 MHz
unter Berücksichtigung der sozialen,
wirtschaftlichen, kulturellen und
Bis zum 1. Januar 2023 prüft die
Kommission in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten die Entwicklungen bei der
Nutzung des Frequenzbands 470–960
MHz, mit dem Ziel, einen gemeinsamen
europäischen Standpunkt zur
PE598.519/ 22
DE
technischen Aspekte der Nutzung dieses
Bands nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4
und erstattet dem Europäischen
Parlament und dem Rat hierüber Bericht.
In dem Bericht prüft sie, ob es erforderlich
ist, das Frequenzband 470–694 MHz oder
Teile davon in der Union in anderer Weise
zu nutzen.
Überprüfung dieses Frequenzbands auf
der Weltfunkkonferenz 2023 zu
erarbeiten. Bei dieser Prüfung werden die
sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und
technischen Aspekte der Nutzung dieses
Bands nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4,
technologische Weiterentwicklungen,
Änderungen des Verbraucherverhaltens,
aber auch die Anforderungen im Hinblick
auf die Netzanbindung, um Wachstum
und Innovation in der Union zu fördern,
berücksichtigt. In dem Bericht prüft sie, ob
es erforderlich ist, das Frequenzband 470–
694 MHz oder Teile davon in der Union in
anderer Weise zu nutzen.
Änderungsantrag 33
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Anhang
Stichhaltige Gründe für eine verzögerte
Bereitstellung des 700-MHz-Bands zur
Nutzung für terrestrische Systeme, die
drahtlose breitbandige elektronische
Kommunikationsdienste bereitstellen
können, nach dem 30. Juni 2020
(Artikel 1 Absatz 1)
Die Mitgliedstaaten können die
Bereitstellung des 700-MHz-Bands aus
einem oder mehreren der folgenden
stichhaltigen Gründe bis zum 30. Juni
2022 verschieben:
(a) ungelöste Probleme der
grenzüberschreitenden Koordinierung,
die zu funktechnischen Störungen
führen;
(b) die notwendige und komplexe
Sicherstellung des technischen Übergangs
großer Teile der Bevölkerung zu
fortgeschrittenen
Rundfunkübertragungsstandards;
(c)
finanzielle Kosten des Übergangs,
PE598.519/ 23
DE
die die erwarteten Einnahmen aus dem
Vergabeverfahren übertreffen;
(d)
höhere Gewalt.
PE598.519/ 24
DE