10.3.2017 A8-0327/ 001-033 ÄNDERUNGSANTRÄGE 001-033 vom Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie Bericht Patrizia Toia Nutzung des Frequenzbands 470–790 MHz in der Union A8-0327/2016 Vorschlag für einen Beschluss (COM(2016)0043 – C8-0020/2016 – 2016/0027(COD)) _____________________________________________________________ Änderungsantrag 1 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (1) Im Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP), das mit dem Beschluss Nr. 243/2012/EU festgelegt wurde, gaben das Europäische Parlament und der Rat als Ziele vor, bis zum Jahr 2015 mindestens 1200 MHz an für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union geeigneten Funkfrequenzen auszuweisen, die Weiterentwicklung innovativer audiovisueller Mediendienste dadurch zu fördern, dass bei eindeutig nachgewiesenem Bedarf ausreichend Frequenzen für die satellitengestützte und terrestrische Bereitstellung solcher Dienste zur Verfügung gestellt werden, und genügend Frequenzen für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (Programme Making and Special Events, PMSE) bereitzustellen. (1) Im Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP), das mit dem Beschluss Nr. 243/2012/EU festgelegt wurde, gaben das Europäische Parlament und der Rat als Ziele vor, bis zum Jahr 2015 mindestens 1200 MHz an für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union geeigneten Funkfrequenzen auszuweisen, die Weiterentwicklung innovativer Rundfunkdienste dadurch zu fördern, dass bei eindeutig nachgewiesenem Bedarf ausreichend Frequenzen für die satellitengestützte und terrestrische Bereitstellung solcher Dienste zur Verfügung gestellt werden, und genügend Frequenzen für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (Programme Making and Special Events, PMSE) bereitzustellen. PE598.519/ 1 DE __________________ __________________ 20 20 Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7). Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7). Änderungsantrag 2 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (2) In ihrer Strategie für den digitalen Binnenmarkt21 betonte die Kommission die große Bedeutung des Frequenzbands 694– 790 MHz („700-MHz-Band“) für die Gewährleistung der Versorgung ländlicher Gebiete mit Breitbanddiensten und unterstrich die Notwendigkeit einer abgestimmten Freigabe dieses Frequenzbands unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen bezüglich der Verbreitung audiovisueller Mediendienste. (2) In ihrer Strategie für den digitalen Binnenmarkt21 betonte die Kommission die große Bedeutung des Frequenzbands 694– 790 MHz („700-MHz-Band“) für die Gewährleistung der Versorgung ländlicher Gebiete mit Breitbanddiensten und unterstrich die Notwendigkeit einer abgestimmten Freigabe dieses Frequenzbands, damit Zugang und Netzanbindung sichergestellt werden, unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen bezüglich der Verbreitung von Rundfunkdiensten. Die Überwindung der digitalen Kluft bei Versorgung und Wissensstand ist ein wichtiger Aspekt, der Vorrang genießen muss, ohne dass neue Klüfte entstehen, wenn die Nutzer neue Technologien aufgreifen. __________________ __________________ 21 21 Siehe http://ec.europa.eu/priorities/digital-singlemarket/index_de.htm. Siehe http://ec.europa.eu/priorities/digital-singlemarket/index_de.htm. Änderungsantrag 3 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 2 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (2a) Eine bessere Verwaltung der PE598.519/ 2 DE Funkfrequenzen ist eine der Voraussetzungen für die Umstellung der Industrie auf 5G-Netze, wodurch Europa ein zentraler Platz bei der Innovation gesichert und ein für den Ausbau digitaler Netze und Dienste günstiges Umfeld geschaffen würde, in dem das Wachstumspotenzial der digitalen Wirtschaft entsprechend maximiert würde. Die digitale Gesellschaft wird mehr und mehr zu einem Dreh- und Angelpunkt der Wirtschaft der EU werden, und damit Dienste im Zusammenhang mit dem Internet der Dinge, dem elektronischen Geschäftsverkehr und Cloud-Diensten in der EU ausgebaut und die Chancen der Industrie 4.0 EU-weit in vollem Umfang genutzt werden können, ist eine lückenlose Netzabdeckung erforderlich. Änderungsantrag 4 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 2 b (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (2b) Das 700-MHz-Band bietet die Chance, Funkfrequenzen für MobilfunkBreitbanddienste weltweit einheitlich und koordiniert zuzuweisen, wodurch Skaleneffekte genutzt werden können. Dank dieses Frequenzbands sollten neue innovative digitale Dienste im städtischen und ländlichen Raum, aber auch in abgelegenen Gebieten ausgebaut werden können, beispielsweise elektronische und mobile Gesundheitsdienste, die sich auf Mobiltelefone, Patientenüberwachungsgeräte und andere drahtlose Geräte stützen und für die intelligente Energienetze genutzt werden. PE598.519/ 3 DE Änderungsantrag 5 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 2 c (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (2c) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“1a die Mitgliedstaaten an ihre Zusage erinnert, flächendeckend eine Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bereitzustellen, betont, dass Funkfrequenzen eine entscheidende Ressource sind, die von wesentlicher Bedeutung für die künftige Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union ist und vorrangig einen harmonisierten und wettbewerbsfördernden Rahmen für die Zuweisung und die effiziente Verwaltung von Frequenzen gefordert. __________________ 1a Angenommene Texte, P8_TA(2016)0009. Änderungsantrag 6 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 3 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (3) Funkfrequenzen im Frequenzband 470–790 MHz sind ein wertvolles Gut, wenn es um den kostengünstigen Ausbau drahtloser Netze mit flächendeckender Reichweite innerhalb und außerhalb von Gebäuden geht. Diese Frequenzen werden derzeit in der gesamten Union für das digitale terrestrische Fernsehen (DTT) und für drahtlose Audio-PMSE-Ausrüstungen genutzt. Sie dienen der Entwicklung der Medien sowie des Kreativ- und Kultursektors, die zur drahtlosen Verbreitung von Inhalten für ein breites (3) Funkfrequenzen sind ein öffentliches Gut. Im Frequenzband 470–790 MHz sind sievon großem Wert, wenn es um den kostengünstigen Ausbau drahtloser Netze mit flächendeckender Reichweite innerhalb und außerhalb von Gebäuden geht. Diese Frequenzen werden derzeit in der gesamten Union für das digitale terrestrische Fernsehen (DTT) und für drahtlose AudioPMSE-Ausrüstungen genutzt. Sie sind damit notwendige Voraussetzung für den Zugang und die Verbreitung von kulturellen Gütern, Informationen und PE598.519/ 4 DE Publikum weitgehend auf diese Frequenzen angewiesen sind. Ideen. Sie dienen neben neuen Vertriebswegen der Entwicklung der Medien sowie des Kreativ-, Kultur- und Forschungssektors, die zur drahtlosen Verbreitung von Inhalten für ein breites Publikum weitgehend auf diese Frequenzen angewiesen sind. Änderungsantrag 7 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 3 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (3a) Die Zuweisung des 700-MHz-Bands sollte wettbewerbsfördernd gestaltet und so vorgenommen werden, dass der bestehende Wettbewerb nicht beeinträchtigt, sondern stattdessen neuer Wettbewerb erzeugt wird. Änderungsantrag 8 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 4 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (4) Für die Region 1, zu der die Union gehört, wurde in der von der Weltfunkkonferenz verabschiedeten Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) das 700-MHz-Frequenzband gemeinsam primär für den Rundfunk- und den Mobilfunkdienst (mit Ausnahme des mobilen Flugfunks) und das Frequenzband 470–694 MHz (UHF-Band unter 700 MHz) exklusiv primär für den Rundfunkdienst und sekundär für drahtlose Audio-PMSE-Zwecke zugewiesen. (4) Für die Region 1, zu der die Union gehört, wurde in der von der Weltfunkkonferenz 2015 verabschiedeten Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) das 700-MHz-Frequenzband gemeinsam primär für den Rundfunk- und den Mobilfunkdienst (mit Ausnahme des mobilen Flugfunks) zugewiesen und die exklusive primäre Zuweisung des Frequenzbandes 470–694 MHz (UHFBand unter 700 MHz) für den Rundfunkdienst und sekundär für drahtlose Audio-PMSE-Zwecke beibehalten. PE598.519/ 5 DE Änderungsantrag 9 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 5 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (5) Der schnell zunehmende drahtlose Breitbandverkehr macht eine Erweiterung der Drahtlosnetzkapazitäten unbedingt erforderlich. Frequenzen im 700-MHzBand bieten sowohl zusätzliche Kapazitäten als auch eine flächendeckende Reichweite, vor allem für aus wirtschaftlicher Sicht schwierige ländliche und abgelegene Gebiete, für die Nutzung in Gebäuden und für eine Maschine-zuMaschine-Kommunikation über weitere Entfernungen. In diesem Zusammenhang sind abgestimmte Maßnahmen für eine hochwertige terrestrische Drahtlosnetzversorgung in der gesamten Union geboten, die auf der besten nationalen Praxis für in Betreibergenehmigungen auferlegte Verpflichtungen beruhen und mit denen das Ziel des Mehrjahresprogramms für die Funkfrequenzpolitik verwirklicht werden soll, wonach alle Bürger bis 2020 Zugang zu Breitbandgeschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s haben sollten. Die Maßnahmen werden auf diese Weise innovative digitale Dienste fördern und langfristige sozioökonomische Vorteile bringen. (5) Der schnell zunehmende drahtlose Breitbandverkehr und die wachsende wirtschaftliche, industrielle und soziale Bedeutung der digitalen Wirtschaft machen eine Erweiterung der Drahtlosnetzkapazitäten unbedingt erforderlich. Frequenzen im 700-MHzBand bieten sowohl zusätzliche Kapazitäten als auch eine flächendeckende Reichweite, vor allem für aus wirtschaftlicher Sicht schwierige ländliche, Gebirgs-, Insel- und sonstige abgelegene Gebiete, für die Nutzung in Gebäuden und für eine Maschine-zu-MaschineKommunikation über weitere Entfernungen. In diesem Zusammenhang sind schlüssige und abgestimmte Maßnahmen für eine hochwertige terrestrische Drahtlosnetzversorgung in der gesamten Union geboten, die auf der besten nationalen Praxis für in Betreibergenehmigungen auferlegte Verpflichtungen beruhen und mit denen das Ziel des Mehrjahresprogramms für die Funkfrequenzpolitik, wonach alle Bürger in der gesamten Union bis 2020 Zugang zu den höchstmöglichen Breitbandgeschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s haben sollten, erreicht und die Verwirklichung des hochgesteckten Ziels der Gigabitgesellschaft in der Union angestrebt werden soll. Die Maßnahmen werden auf diese Weise innovative digitale Dienste fördern und langfristige sozioökonomische Vorteile bringen. Änderungsantrag 10 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 5 a (neu) PE598.519/ 6 DE Vorschlag der Kommission Geänderter Text (5a) 5G-Netze werden nicht nur auf den digitalen Sektor, sondern auf die Volkswirtschaften in ihrer Gesamtheit erhebliche Auswirkungen haben. Insbesondere angesichts des langsamen Ausbaus von 4G-Netzen und entsprechenden Diensten wird die erfolgreiche Einführung von 5G-Netzen ein entscheidender Schritt für die wirtschaftliche Entwicklung und für die Wettbewerbsfähigkeit und die Produktivität der Wirtschaft der EU sein. Die EU muss sich daher an die Spitze setzen, indem sie ausreichende Funkfrequenzen für die erfolgreiche Einführung und Weiterentwicklung von 5G-Netzen sicherstellt. Änderungsantrag 11 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 6 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (6) Eine gemeinsame Frequenznutzung innerhalb eines gemeinsamen Frequenzbands für die bidirektionale drahtlose Breitbandkommunikation (Aufwärts- und Abwärtsstrecke) einerseits und die unidirektionale Fernsehübertragung oder die Nutzung von Drahtlos-Audio-PMSE andererseits ist technisch problematisch. Durch eine Umwidmung des 700-MHz-Bands für bidirektionale terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste würden sowohl DTT- als auch Drahtlos-Audio-PMSENutzer einen Teil ihrer bisherigen Frequenzen einbüßen. Der DTT-Sektor wie auch der PMSE-Sektor sind daher auf eine langfristige Vorhersehbarkeit der Regulierung zugunsten einer ausreichenden Verfügbarkeit von Frequenzen angewiesen, um ein tragfähiges Angebot an Diensten (6) Eine gemeinsame Frequenznutzung innerhalb eines gemeinsamen Frequenzbands für die bidirektionale drahtlose Breitbandkommunikation (Aufwärts- und Abwärtsstrecke) einerseits und die unidirektionale Fernsehübertragung oder die Nutzung von Drahtlos-Audio-PMSE andererseits ist technisch problematisch. Durch eine Umwidmung des 700-MHz-Bands für bidirektionale terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste würden sowohl DTT- als auch Drahtlos-Audio-PMSENutzer einen Teil ihrer bisherigen Frequenzen einbüßen. Der DTT-Sektor wie auch der PMSE-Sektor sind daher auf eine langfristige Vorhersehbarkeit der Regulierung zugunsten einer ausreichenden Verfügbarkeit von Frequenzen angewiesen, um ein tragfähiges Angebot an Diensten PE598.519/ 7 DE sowie deren Weiterentwicklung, insbesondere derjenigen des frei zugänglichen Fernsehens, gewährleisten zu können. Maßnahmen können sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene erforderlich sein, um zusätzliche Frequenzen für DrahtlosAudio-PMSE-Zwecke außerhalb des Frequenzbands 470–790 MHz bereitzustellen. sowie deren Weiterentwicklung, insbesondere derjenigen des frei zugänglichen Fernsehens, sicherstellen und dabei für ein günstiges Umfeld für Investitionen und für die Erfüllung der Ziele der Politik der Einzelstaaten und der EU im audiovisuellen Bereich, zu denen zum Beispiel gesellschaftlicher Zusammenhalt, Medienpluralismus und kulturelle Vielfalt gehören, sorgen zu können. Maßnahmen können sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene erforderlich sein, um zusätzliche Frequenzen für Drahtlos-Audio-PMSEZwecke außerhalb des Frequenzbands 470–790 MHz bereitzustellen. Änderungsantrag 12 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 7 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (7) In seinem Bericht an die Kommission („Lamy-Bericht“)22 empfahl Pascal Lamy, der Vorsitzende der hochrangigen Gruppe zur künftigen Nutzung des Frequenzbands 470–790 MHz, das 700-MHz-Band bis 2020 (+/zwei Jahre) für drahtlose Breitbanddienste bereitzustellen. Dies werde dazu beitragen, das Ziel einer langfristig vorhersehbaren Regulierung für den DTT-Sektor zu erreichen, der dadurch einen bis 2030 gesicherten Zugang zum UHF-Band unter 700 MHz erhielte, wenngleich diese Regelung im Jahr 2025 zu überprüfen wäre. Im Lamy-Bericht wird ferner empfohlen, eine gewisse nationale Flexibilität bei der ausschließlich auf die Abwärtsstrecke beschränkten Frequenznutzung im UHF-Band unter 700 MHz (Nur-Downlink) zuzulassen. „NurDownlink“ bedeutet, dass alle Übertragungen in einem Drahtlossystem unabhängig von der verwendeten Technik ausschließlich auf die von den Sendestellen (7) In seinem Bericht an die Kommission („Lamy-Bericht“)22 empfahl Pascal Lamy, der Vorsitzende der hochrangigen Gruppe zur künftigen Nutzung des Frequenzbands 470–790 MHz, das 700-MHz-Band bis 2020 (+/zwei Jahre) für drahtlose Breitbanddienste bereitzustellen. Dies werde dazu beitragen, das Ziel einer langfristig vorhersehbaren Regulierung für den DTT-Sektor zu erreichen, der dadurch einen bis 2030 gesicherten Zugang zum UHF-Band unter 700 MHz erhielte, wenngleich diese Regelung im Jahr 2025 zu überprüfen wäre. Im Lamy-Bericht wird ferner eine „Flexibilitätsoption“ empfohlen, in deren Rahmen Szenarios geprüft würden, Frequenzen im UHF-Band unter 700 MHz (Nur-Downlink) für auf die Abwärtsstrecke beschränkte elektronische Kommunikationsdienste in den Fällen zuzulassen, in denen die Nachfrage nach DTT auf nationaler Ebene nicht vorhanden oder rückläufig ist. „NurPE598.519/ 8 DE einer zentralen Infrastruktur ausgehenden unidirektionalen Aussendungen beschränkt sind, z. B. von einem Fernseh-Sendeturm oder einer Mobilfunk-Basisstation zu tragbaren oder mobilen Endgeräten wie Fernsehgeräten oder Mobiltelefonen. Downlink“ bedeutet, dass alle Übertragungen in einem Drahtlossystem unabhängig von der verwendeten Technik ausschließlich auf die von den Sendestellen einer zentralen Infrastruktur ausgehenden unidirektionalen Aussendungen beschränkt sind, z. B. von einem Fernseh-Sendeturm oder einer Mobilfunk-Basisstation zu tragbaren oder mobilen Endgeräten wie Fernsehgeräten oder Mobiltelefonen. __________________ __________________ 22 22 Bericht von Pascal Lamy, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/digitalagenda/en/news/report-results-work-highlevel-group-future-use-uhf-band. Bericht von Pascal Lamy, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/digitalagenda/en/news/report-results-work-highlevel-group-future-use-uhf-band. Änderungsantrag 13 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 8 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (8) Die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) empfiehlt in ihrer Stellungnahme zu einer langfristigen Strategie für die künftige Nutzung des Frequenzbands 470– 790 MHz in der Union („RSPGStellungnahme“) ein unionsweit koordiniertes Vorgehen, um das 700-MHzBand bis Ende 2020 für eine effektive Nutzung durch drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste verfügbar zu machen. Dies wäre verknüpft mit einer langfristigen Bereitstellung bis 2030 des UHF-Band unter 700 MHz für die Erbringung audiovisueller Mediendienste im Nur-Downlink-Betrieb. Die Gruppe für Frequenzpolitik empfiehlt insbesondere die Einführung einer gewissen Flexibilität, damit das UHFBand unter 700 MHz auch für den NurDownlink-Betrieb drahtloser breitbandiger elektronischer Kommunikationsdienste genutzt werden kann. (8) Die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) empfiehlt in ihrer Stellungnahme zu einer langfristigen Strategie für die künftige Nutzung des Frequenzbands 470– 790 MHz in der Union („RSPGStellungnahme“) ein unionsweit koordiniertes Vorgehen, um das 700-MHzBand bis Ende 2020 für eine effektive Nutzung durch drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste verfügbar zu machen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch beschließen können, die Bereitstellung des Bands aus stichhaltigen Gründen um bis zu zwei Jahre zu verschieben. Ein derartiges koordiniertes Vorgehen wäre verknüpft mit einer langfristigen Bereitstellung bis 2030 des UHF-Band unter 700 MHz für die Erbringung von Rundfunkdiensten. PE598.519/ 9 DE Änderungsantrag 14 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 8 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (8a) In ihrer Mitteilung vom 11. September 2013 über den Telekommunikationsbinnenmarkt hebt die Kommission hervor, dass sich einzelstaatliche Regelungen für die Zuweisung von Funkfrequenzen in einem fragmentierten digitalen Binnenmarkt niederschlagen, da Unterschiede bei der Zeitplanung und den Bedingungen sowie bei den Verfahrenskosten für den Erwerb von Funkfrequenzen dazu führen, dass Investitionen auf Eis gelegt und integrierte, drahtlose länderübergreifende Netze kaum aufgebaut werden. Änderungsantrag 15 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 9 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (9) Da einige Mitgliedstaaten bereits nationale Genehmigungsverfahren für die Nutzung des 700-MHz-Bands für bidirektionale terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste eingeleitet oder abgeschlossen haben, sollte die Union unverzüglich tätig werden, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu verhindern. Benötigt wird ein koordinierter Ansatz für die künftige Nutzung des Frequenzbands 470–790 MHz, der auch eine langfristige Vorhersehbarkeit der Regulierung bietet, die vielfältigen Interessen der Mitgliedstaaten mit den Binnenmarktzielen vereinbar macht und ein abgestimmtes Auftreten der Union auf internationalem Parkett fördert. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, das 700-MHz- (9) Da einige Mitgliedstaaten bereits nationale Genehmigungsverfahren für die Nutzung des 700-MHz-Bands für bidirektionale terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste eingeleitet oder abgeschlossen haben, sollte die Union unverzüglich tätig werden, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu verhindern. Benötigt wird ein koordinierter Ansatz für die künftige Nutzung des Frequenzbands 470–790 MHz, der auch eine langfristige Vorhersehbarkeit der Regulierung bietet, die vielfältigen Interessen der Mitgliedstaaten mit den Binnenmarktzielen vereinbar macht und ein abgestimmtes Auftreten der Union auf internationalem Parkett fördert. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, das 700-MHzPE598.519/ 10 DE Band im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften rasch umzuwidmen. Band im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften rasch umzuwidmen, wobei den spezifischen Umständen der Mitgliedstaaten, etwa bestehenden Genehmigungen, unangemessen hohen Migrations- oder Neuzuweisungskosten, die über die bei Versteigerungen erzielten Einnahmen hinausgehen, und – insbesondere bei Mitgliedstaaten in Randlage, die an einen Drittstaat angrenzen – der geographischen Lage Rechnung getragen wird. Änderungsantrag 16 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 9 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (9a) Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, die Bereitstellung des 700MHz-Bands für die Nutzung für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen können, aus stichhaltigen Gründen über eine gemeinsame EU-Frist bis 2020 hinaus um bis zu zwei Jahre zu verschieben. Sollte ein Mitgliedstaat beschließen, die Bereitstellung des Bandes zu verschieben, so sollte er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hierüber unterrichten und die stichhaltigen Gründe in seinen nationalen Fahrplan aufnehmen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte außerdem mit den benachbarten Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, damit das 700-MHzBand im Rahmen eines koordinierten Prozesses freigegeben wird, und Informationen über diese Koordinierung in seinen nationalen Fahrplan aufnehmen. PE598.519/ 11 DE Änderungsantrag 17 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 11 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (11) Die Nutzung des 700-MHz-Bands für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste sollte so bald wie möglich einer flexiblen Genehmigungsregelung unterworfen werden. Diese sollte Inhabern von Frequenznutzungsrechten die Möglichkeit bieten, ihre bestehenden Rechte im Rahmen der Anwendung der Artikel 9, 9a und 9b der Richtlinie 2002/21/EG24 zu handeln und zu vermieten. (11) Die Nutzung des 700-MHz-Bands für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste sollte so bald wie möglich einer flexiblen Genehmigungsregelung unterworfen werden. Diese sollte Inhabern von Frequenznutzungsrechten die Möglichkeit bieten, ihre bestehenden Rechte im Rahmen der Anwendung der Artikel 9, 9a und 9b der Richtlinie 2002/21/EG zu handeln und zu vermieten, wobei zu berücksichtigen ist, dass gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU ein wirksamer Wettbewerb gefördert werden muss und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste zu vermeiden sind, und darauf hingewiesen wird, dass die Mitgliedstaaten in ihrer uneingeschränkten Zuständigkeit bei der jeweiligen Bewertung im Rahmen der Genehmigung von Funkfrequenzen der Geltungsdauer der Genehmigungen, den Geschäftsplänen der Betreiber und ihrem Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der digitalen Agenda Rechnung tragen und innovative digitale Dienste sowie langfristigen sozioökonomischen Nutzen fördern sollten, statt auf kurzfristigen wirtschaftlichen Nutzen abzuzielen, indem den Höchstbietenden Frequenzgenehmigungen erteilt werden. __________________ __________________ 24 24 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33). Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33). PE598.519/ 12 DE Änderungsantrag 18 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 12 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (12) Im Einklang mit den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2002/21/EG sollten die Mitgliedstaaten soweit möglich einen flexiblen Ansatz verfolgen, wobei sie die Einführung alternativer Nur-DownlinkNutzungen, z. B. durch terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste im UHF-Band unter 700 MHz, entsprechend dem nationalen Bedarf für die Verbreitung audiovisueller Mediendienste für ein breites Publikum zulassen können. Wenn sie die Frequenznutzung im UHF-Band unter 700 MHz für den Nur-DownlinkBetrieb drahtloser breitbandiger elektronischer Kommunikationsdienste zulassen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz für den digitalen terrestrischen Rundfunk in benachbarten Mitgliedstaaten, wie in der auf der regionalen Funkkonferenz 200625 geschlossenen Vereinbarung vorgesehen, dadurch nicht beeinträchtigt wird. (12) Im Einklang mit den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2002/21/EG sollten die Mitgliedstaaten soweit möglich einen flexiblen Ansatz verfolgen, wobei sie die Einführung alternativer Nutzungen, z. B. durch terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste im UHF-Band unter 700 MHz, entsprechend dem nationalen Bedarf für die Verbreitung von Rundfunkdiensten für ein breites Publikum in den Fällen zulassen können, in denen die Nachfrage nach DTT auf nationaler Ebene nicht vorhanden oder rückläufig ist. In derartigen Szenarios sollte der DTT-Branche als Hauptnutzer – nach Maßgabe der Nachfrage auf nationaler Ebene – ein ununterbrochener Frequenzzugang garantiert werden. Wenn sie die Frequenznutzung im UHF-Band unter 700 MHz für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste zulassen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz für den digitalen terrestrischen Rundfunk in benachbarten Mitgliedstaaten, wie in der auf der regionalen Funkkonferenz 200625 geschlossenen Vereinbarung vorgesehen, dadurch nicht beeinträchtigt wird. __________________ __________________ 25 25 Regionale Funkkonferenz von 2006 über die Planung der digitalen terrestrischen Rundfunkdienste in Teilen der Regionen 1 und 3 in den Frequenzbändern 174–230 MHz und 470–862 MHz (RRC-06) in Genf. Regionale Funkkonferenz von 2006 über die Planung der digitalen terrestrischen Rundfunkdienste in Teilen der Regionen 1 und 3 in den Frequenzbändern 174–230 MHz und 470–862 MHz (RRC-06) in Genf. Änderungsantrag 19 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 13 PE598.519/ 13 DE Vorschlag der Kommission Geänderter Text (13) Auf jeden Fall sollte die Frequenznutzung im Frequenzband 470– 694 MHz auf Unionsebene spätestens im Jahr 2025 überprüft werden. Bei der Überprüfung sollte auch die geplante Überprüfung dieses Frequenzbands auf der Weltfunkkonferenz 2023 berücksichtigt werden. Bei Nutzungsänderungen im UHFBand unter 700 MHz sollte den technischen Entwicklungen, dem Verbraucherverhalten, der Bedeutung des Fortbestands des frei zugänglichen Fernsehens26 sowie Zielen von allgemeinem sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interesse Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, Untersuchungen über technische und regulatorische Voraussetzungen für die Koexistenz von etablierten und neuen Frequenznutzungen im UHF-Band unter 700 MHz durchzuführen. Solche Studien würden eine Abstimmung zwischen den Herangehensweisen der einzelnen Mitgliedstaaten an eine flexible und effiziente Frequenznutzung sicherstellen und technische Harmonisierungsmaßnahmen für die Frequenznutzung und Koexistenz in diesem Band ermöglichen. Solche Studien und Maßnahmen können gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG durchgeführt werden. (13) Auf jeden Fall sollte die Frequenznutzung im Frequenzband 470– 960 MHz auf Unionsebene rechtzeitig vor der geplanten Überprüfung dieses Frequenzbands auf der Weltfunkkonferenz 2023 überprüft werden. Bei Nutzungsänderungen im UHF-Band unter 700 MHz sollte den technischen Entwicklungen, dem Verbraucherverhalten, der Bedeutung des Fortbestands des frei zugänglichen Fernsehens26 sowie Zielen von allgemeinem sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interesse Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, Untersuchungen über technische und regulatorische Voraussetzungen für die Koexistenz von etablierten und neuen Frequenznutzungen im UHF-Band unter 700 MHz durchzuführen. Solche Studien würden eine Abstimmung zwischen den Herangehensweisen der einzelnen Mitgliedstaaten an eine flexible und effiziente Frequenznutzung sicherstellen und technische Harmonisierungsmaßnahmen für die Frequenznutzung und Koexistenz in diesem Band ermöglichen. Solche Studien und Maßnahmen können gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG durchgeführt werden. __________________ __________________ 26 26 Im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste). Im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste). Änderungsantrag 20 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 14 PE598.519/ 14 DE Vorschlag der Kommission Geänderter Text (14) Die Mitgliedstaaten sollten abgestimmte nationale Fahrpläne zur Erleichterung der Nutzung des 700-MHzBands für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste aufstellen und zugleich die Kontinuität der Fernsehübertragungsdienste, die dieses Band räumen sollen, gewährleisten. Nach der Annahme sollten die Mitgliedstaaten die Fahrpläne in transparenter Weise unionsweit bekanntmachen. In die Fahrpläne sollten Tätigkeiten und Zeitangaben in Bezug auf die Frequenzumplanung, technische Entwicklungen bei Netz- und Endnutzerausrüstungen, die Koexistenz von Funk- und anderen Ausrüstungen und bestehende und neue Genehmigungsregelungen aufgenommen werden; außerdem sollten sie Informationen über Möglichkeiten des Ausgleichs für etwaige Migrationskosten enthalten, um u. a. Kosten für die Endnutzer zu vermeiden. Soweit die Mitgliedstaaten beabsichtigen, das digitale terrestrische Fernsehen (DTT) beizubehalten, sollte in den Fahrplänen besonders auf die Förderung der Modernisierung von Rundfunksendeanlagen eingegangen werden, damit Technik zum Einsatz kommt, die Funkfrequenzen effizienter nutzt, z. B. moderne Videoformate (wie HEVC) oder Signalübertagungstechnologien (wie DVBT2). (14) Die Mitgliedstaaten sollten schlüssige und abgestimmte nationale Fahrpläne zur Erleichterung der Nutzung des 700-MHz-Bands für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste aufstellen und zugleich die Kontinuität der Fernsehübertragungsdienste, die dieses Band räumen sollen, gewährleisten. Nach der Annahme sollten die Mitgliedstaaten die Fahrpläne in transparenter Weise unionsweit bekanntmachen. In die Fahrpläne sollten Tätigkeiten und Zeitangaben in Bezug auf die Frequenzumplanung, technische Entwicklungen bei Netz- und Endnutzerausrüstungen, die Koexistenz von Funk- und anderen Ausrüstungen, bestehende und neue Genehmigungsregelungen und Verfahren zur Vermeidung funktechnischer Störungen bei Nutzern von Frequenzen in angrenzenden Bändern aufgenommen werden; außerdem sollten sie Informationen über Möglichkeiten des Ausgleichs für etwaige Migrationskosten enthalten, um u. a. Kosten für die Endnutzer zu vermeiden. Soweit die Mitgliedstaaten beabsichtigen, das digitale terrestrische Fernsehen (DTT) beizubehalten, sollte in den Fahrplänen besonders auf die Förderung der Modernisierung von Rundfunksendeanlagen eingegangen werden, damit Technik zum Einsatz kommt, die Funkfrequenzen effizienter nutzt, z. B. moderne Videoformate (wie HEVC) oder Signalübertagungstechnologien (wie DVBT2). Änderungsantrag 21 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 15 PE598.519/ 15 DE Vorschlag der Kommission Geänderter Text (15) Der Umfang und das Verfahren eines möglichen Ausgleichs für die vollzogene Umstellung der Frequenznutzung im Frequenzband 470–790 MHz sollte gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG27 nach den einschlägigen nationalen Vorschriften geprüft werden und muss mit den Artikeln 107 und 108 AEUV vereinbar sein. (15) Der Umfang und das Verfahren eines möglichen Ausgleichs für die vollzogene Umstellung der Frequenznutzung im Frequenzband 470–790 MHz sollte gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG27 nach den einschlägigen nationalen Vorschriften geprüft werden und muss mit den Artikeln 107 und 108 AEUV vereinbar sein. Im Hinblick darauf sollten die Mitgliedstaaten aufgrund des hohen Werts des Bands für die drahtlose Breitbandkommunikation die Einkünfte aus Vergabeverfahren oder sonstigen Gebühren nutzen, da sie die Migrationskosten bei weitem übersteigen dürften. Um die Umstellung der Frequenznutzung voranzubringen, sollte die Kommission in der Lage sein, den Mitgliedstaaten Leitlinien für den angemessenen und unverzüglichen Ausgleich bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere berücksichtigen, dass ein unverzüglicher Ausgleich für die Endnutzer wichtig ist. __________________ __________________ 27 27 Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21). Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21). Änderungsantrag 22 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission (1) Ab dem 30. Juni 2020 gestatten die Mitgliedstaaten die Nutzung des Frequenzbands 694–790 MHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen Geänderter Text (1) Ab dem 30. Juni 2020 gestatten die Mitgliedstaaten die Nutzung des Frequenzbands 694–790 MHz („700-MHzBand“) für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen PE598.519/ 16 DE können, ausschließlich unter den von der Kommission gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegten harmonisierten technischen Bedingungen. Soweit erforderlich, führen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2002/20/EG das Genehmigungsverfahren durch oder ändern entsprechende bestehende Frequenznutzungsrechte, um diese Nutzung zu erlauben. können, ausschließlich unter den von der Kommission gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegten harmonisierten technischen Bedingungen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Bereitstellung des Bands aus stichhaltigen Gründen im Einklang mit dem Anhang um bis zu zwei Jahre verschieben. Mitgliedstaaten, die sich für dieses Vorgehen entscheiden, setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend in Kenntnis und nehmen die stichhaltigen Gründe in ihre nach Artikel 5 angenommenen nationalen Fahrpläne auf. Soweit erforderlich, führen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2002/20/EG das Genehmigungsverfahren durch oder ändern entsprechende bestehende Frequenznutzungsrechte, um diese Nutzung zu erlauben. Die Mitgliedstaaten, die die Nutzung des Frequenzbands 700-MHz-Bands gemäß dem Unterabsatz 1 verschieben, arbeiten mit den benachbarten Mitgliedstaaten zusammen, damit das Band im Rahmen eines koordinierten Prozesses für breitbandige elektronische Kommunikationsdienste freigegeben wird, und nehmen Informationen über diese Koordinierung in ihre nach Artikel 5 angenommenen nationalen Fahrpläne auf. Änderungsantrag 23 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 – Absatz 3 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (3a) Dieser Beschluss berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verteidigung zu verwalten und zu nutzen. PE598.519/ 17 DE Änderungsantrag 24 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Ab dem 30. Juni 2022 gestatten die Mitgliedstaaten die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten für elektronische Kommunikationsdienste im Frequenzband 694–790 MHz. Ab dem Datum der Erteilung der Frequenznutzungsrechte gestatten die Mitgliedstaaten im Rahmen offener und transparenter Verfahren die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten für terrestrische Systeme, mit denen drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste im 700-MHz-Band bereitgestellt werden können. Änderungsantrag 25 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Wenn die Mitgliedstaaten die Nutzung des Frequenzbands 694–790 MHz genehmigen oder bestehende Rechte zur Nutzung des Frequenzbands 694–790 MHz ändern, treffen sie alle erforderlichen Maßnahmen, um sowohl in Gebäuden als auch im Freien und gegebenenfalls in zuvor festgelegten nationalen Schwerpunkgebieten sowie entlang wichtiger Landverkehrswege eine hochwertige Netzversorgung ihrer Bevölkerung und ihres Hoheitsgebiets mit Datengeschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s zu gewährleisten. Dazu kann auch die Festlegung von Bedingungen zur Erleichterung oder Förderung der gemeinsamen Nutzung von Netzinfrastrukturen oder Frequenzen im Einklang mit dem Unionsrecht gehören. (1) Wenn die Mitgliedstaaten die Nutzung des 700-MHz-Band genehmigen oder bestehende Rechte zur Nutzung des 700-MHz-Bands ändern, treffen sie alle erforderlichen Maßnahmen, um sowohl in Gebäuden als auch im Freien und, falls notwendig, in zuvor festgelegten nationalen Schwerpunktgebieten sowie entlang wichtiger Landverkehrswege eine einheitliche und durchgängige hochwertige Netzabdeckung ihrer gesamten Bevölkerung und ihres Hoheitsgebiets mit der höchsten möglichen Datenübertragungsgeschwindigkeit, mindestens aber 30 Mbit/s, sicherzustellen, damit drahtlose Anwendungen und die Marktführerschaft der EU bei neuartigen digitalen Diensten wirksam zum Wirtschaftswachstum in der Union beitragen können. Zudem können die Mitgliedstaaten der Möglichkeit gebührend Rechnung tragen, sicherzustellen, dass Betreiber virtueller PE598.519/ 18 DE Mobilfunknetze Großkundenzugang zu den Frequenzen erhalten können, und die Abdeckung ihres Gebiets durch virtuelle Mobilfunknetze zu steigern. Dazu kann auch die Festlegung von Bedingungen zur Erleichterung oder Förderung der gemeinsamen Nutzung von Netzinfrastrukturen oder Frequenzen im Einklang mit dem Unionsrecht gehören. Falls durchführbar, fördert die Kommission gemeinsam organisierte Versteigerungen, um zur Bildung EUweiter Strukturen beizutragen. Änderungsantrag 26 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 2 Vorschlag der Kommission Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten Prüfungen und Konsultationen bezüglich der Notwendigkeit durch, die Frequenznutzungsrechte im Frequenzband 694–790 MHz an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Geänderter Text (2) Um die in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen, führen die Mitgliedstaaten Prüfungen und Konsultationen bezüglich der Notwendigkeit durch, die Frequenznutzungsrechte im 700-MHzBand an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Änderungsantrag 27 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 4 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (1) Die Mitgliedstaaten sorgen entsprechend dem nationalen Rundfunkbedarf für die Verfügbarkeit des Frequenzbands 470–694 MHz oder von Teilen dieses Bands für die terrestrische Bereitstellung audiovisueller Mediendienste für ein breites Publikum, einschließlich des frei zugänglichen Fernsehens, und für die Nutzung durch drahtlose Audio-PMSE-Ausrüstungen. Die (1) Die Mitgliedstaaten sorgen entsprechend dem nationalen Rundfunkbedarf für die Verfügbarkeit des Frequenzbands 470–694 MHz bis 2030 für die terrestrische Bereitstellung von Rundfunkdiensten für ein breites Publikum, einschließlich des frei zugänglichen Fernsehens und innovativer nutzerorientierter Initiativen, und für die Nutzung durch drahtlose Audio-PMSEPE598.519/ 19 DE Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine anderweitige Nutzung des Frequenzbands 470–694 MHz in ihrem Hoheitsgebiet keine funktechnischen Störungen bei der terrestrischen Bereitstellung audiovisueller Mediendienste in benachbarten Mitgliedstaaten verursacht. Ausrüstungen, wobei dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung getragen wird. Im Hinblick darauf fördern die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit der Rundfunkveranstalter, Rundfunkbetreiber und Mobilfunkbetreiber, um die Konvergenz von audiovisuellen Plattformen und Internetplattformen und die gemeinsame Nutzung von Frequenzen zu erleichtern. Alle Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine anderweitige Nutzung des Frequenzbands 470–694 MHz in ihrem Hoheitsgebiet mit dem jeweiligen nationalen Rundfunkbedarf vereinbar ist und keine funktechnischen Störungen bei der terrestrischen Bereitstellung von Rundfunkdiensten in benachbarten Mitgliedstaaten verursacht. Änderungsantrag 28 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 4 – Absatz 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (2) Genehmigen die Mitgliedstaaten die Nutzung von Frequenzen des Frequenzbands 470-694 MHz über das Fernsehen hinaus auch für andere terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen können, so beschränken sie eine solche Nutzung auf die Abwärtsstrecke (NurDownlink). Verpflichtungen, die sich aus internationalen Übereinkünften und aus dem Unionsrecht ergeben, bleiben von einer solchen Nutzung unberührt. (2) Genehmigen die Mitgliedstaaten die Nutzung von Frequenzen des Frequenzbands 470-694 MHz über das Fernsehen hinaus auch für andere terrestrische Systeme, mit denen elektronische Kommunikationsdienste bereitgestellt werden können, so tragen sie dem nationalen Bedarf an der Verbreitung von Rundfunkdiensten für ein breites Publikum Rechnung. Verpflichtungen, die sich aus internationalen Übereinkünften, wie etwa Abkommen über die grenzübergreifende Koordinierung in Frequenzfragen, ergeben, bleiben von einer solchen Nutzung unberührt. PE598.519/ 20 DE Änderungsantrag 29 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Bis zum 30. Juni 2017 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Pläne und Zeitpläne („nationale Fahrpläne“) für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 1 und Artikel 4 dieses Beschlusses. (1) So rasch wie möglich und spätestens am 30. Juni 2018 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Pläne und Zeitpläne („nationale Fahrpläne“) – einschließlich der Maßnahmen im Einzelnen – für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 1 und Artikel 4 dieses Beschlusses. Bei der Erstellung dieser nationalen Fahrpläne stellen sie sicher, dass sämtliche relevanten Interessenträger einbezogen werden. Sollte ein Mitgliedstaat die Genehmigung der Nutzung des 700-MHzFrequenzbands auf einen Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2020 verschieben, enthält der nationale Fahrplan die stichhaltigen Gründe gemäß Artikel 1 Absatz 1. Die RSPG erstellen eine Stellungnahme zu nationalen Fahrplänen, bei denen eine Verschiebung geplant wird. Änderungsantrag 30 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Um zu gewährleisten, dass die Nutzung des Frequenzbands 694–790 MHz im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 erfolgt, machen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Fahrplänen gegebenenfalls Angaben über Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen des bevorstehenden Umstellungsprozesses auf die Öffentlichkeit und auf die Nutzer drahtloser Audio-PMSE-Ausrüstungen und zur Erleichterung einer rechtzeitigen Bereitstellung interoperabler Ausrüstungen (2) Um zu gewährleisten, dass die Nutzung des 700-MHz-Bands im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 erfolgt, machen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Fahrplänen gegebenenfalls Angaben über Maßnahmen, einschließlich unterstützender Maßnahmen, zur Begrenzung der Auswirkungen des bevorstehenden Umstellungsprozesses auf die Öffentlichkeit und auf die Nutzer drahtloser Audio-PMSE-Ausrüstungen und zur Erleichterung einer rechtzeitigen PE598.519/ 21 DE für die Fernsehübertragung und entsprechender Empfänger im Binnenmarkt. Bereitstellung interoperabler Ausrüstungen für die Fernsehübertragung und entsprechender Empfänger im Binnenmarkt. Änderungsantrag 31 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text Artikel 5a (1) Die Mitgliedstaaten können, sofern dies angemessen ist und mit dem Unionsrecht in Einklang steht, sicherstellen, dass die unmittelbaren Kosten der Migration oder der Neuzuweisung der Frequenznutzung angemessen, unverzüglich und transparent erstattet werden, damit die Umstellung der Frequenzverwendung auf Technologien erleichtert wird, durch die die Frequenzen effizienter genutzt werden, wie DVB-T2 oder HEVC. (2) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten kann die Kommission den Mitgliedstaaten Leitlinien für den Ausgleich dieser Kosten bereitstellen, um die Umstellung der Frequenznutzung zu erleichtern. Änderungsantrag 32 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Bis zum 1. Januar 2025 prüft die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Entwicklungen bei der Nutzung des Frequenzbands 470–694 MHz unter Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und Bis zum 1. Januar 2023 prüft die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Entwicklungen bei der Nutzung des Frequenzbands 470–960 MHz, mit dem Ziel, einen gemeinsamen europäischen Standpunkt zur PE598.519/ 22 DE technischen Aspekte der Nutzung dieses Bands nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4 und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber Bericht. In dem Bericht prüft sie, ob es erforderlich ist, das Frequenzband 470–694 MHz oder Teile davon in der Union in anderer Weise zu nutzen. Überprüfung dieses Frequenzbands auf der Weltfunkkonferenz 2023 zu erarbeiten. Bei dieser Prüfung werden die sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und technischen Aspekte der Nutzung dieses Bands nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, technologische Weiterentwicklungen, Änderungen des Verbraucherverhaltens, aber auch die Anforderungen im Hinblick auf die Netzanbindung, um Wachstum und Innovation in der Union zu fördern, berücksichtigt. In dem Bericht prüft sie, ob es erforderlich ist, das Frequenzband 470– 694 MHz oder Teile davon in der Union in anderer Weise zu nutzen. Änderungsantrag 33 Vorschlag für einen Beschluss Anhang (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text Anhang Stichhaltige Gründe für eine verzögerte Bereitstellung des 700-MHz-Bands zur Nutzung für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen können, nach dem 30. Juni 2020 (Artikel 1 Absatz 1) Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung des 700-MHz-Bands aus einem oder mehreren der folgenden stichhaltigen Gründe bis zum 30. Juni 2022 verschieben: (a) ungelöste Probleme der grenzüberschreitenden Koordinierung, die zu funktechnischen Störungen führen; (b) die notwendige und komplexe Sicherstellung des technischen Übergangs großer Teile der Bevölkerung zu fortgeschrittenen Rundfunkübertragungsstandards; (c) finanzielle Kosten des Übergangs, PE598.519/ 23 DE die die erwarteten Einnahmen aus dem Vergabeverfahren übertreffen; (d) höhere Gewalt. PE598.519/ 24 DE
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