Bauwirtschaft Rheinland-Pfalz Rundschreiben Steuern W4_08-17 24.02.2017 Umsatzsteuer - Bescheinigung USt 1 TG Der ZDB regte beim Bundesfinanzministerium die Möglichkeit einer elektronischen Auskunft über die Gültigkeit der Bescheinigung USt 1 TG an, um ein Risiko für die leistenden Bauunternehmer zu minimieren. Das Bundesfinanzministerium lehnt dies ab. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für ein Zweites Bürokratieentlastungsgesetz, das kleine und mittelständische Betriebe entlasten soll, regte der ZDB am 15.09.2016 an, dass die umsatzsteuerliche Bescheinigung USt 1 TG beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch zur Überprüfung der Gültigkeit abgefragt werden könnte. Das wäre für die Unternehmen des Baugewerbes eine erhebliche Erleichterung. In seinem Antwortschreiben vom 06.02.2017 wies das Bundesfinanzministerium (BMF) dies zurück. Hintergrund Nach neuer Rechtslage bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Umsatzsteuergesetz wird der Leistungsempfänger von Bauleistungen dann Steuerschuldner, wenn ihm das Finanzamt die Bescheinigung USt 1 TG darüber erteilt hat, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Das Gesetz geht davon aus, dass der Leistungsempfänger dann nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung erteilt wurde. Nach Abschnitt 13.2 Abs. 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass gelten Leistungen in der Bauwirtschaft im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt, was häufig mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfallen wird. Es führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei den Beteiligten, wenn es während der Bauzeit zu Änderungen hinsichtlich der Bauleistendeneigenschaft des Leistungsempfängers kommt. Zudem besteht das Risiko für den leistenden Bauunternehmer, dass die Bescheinigung gegenüber dem Leistungsempfänger mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen oder widerrufen wird, der Leistungsempfänger seinen Vertragspartner hierüber jedoch nicht informiert. Um dieses Risiko für den leistenden Bauunternehmer zu minimieren, schlug der ZDB vor, dass die vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigungen beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch zur Überprüfung der Gültigkeit abgefragt werden können. So ist es für den Leistenden möglich, die Gültigkeit der ihm vom Leistungsempfänger vorgelegten Bescheinigung USt 1 TG zu verifizieren und rechtssicher den Steuerschuldner zu bestimmen. Einen solchen elektronischen kostenlosen Abfragedienst stellt das Bundeszentralamt für Steuern bereits für die Prüfung der Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung im Sinne des § 48b EStG (Bauabzugsteuer) zur Verfügung. Das BMF lehnt dies mit folgender Begründung ab: 2 Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ist auf längstens drei Jahre zu beschränken. In dieser Zeit kann der leistende Unternehmer grundsätzlich von der Gültigkeit der Bescheinigung ausgehen, es sei denn, er hat davon Kenntnis oder hätte haben können, dass die Bescheinigung des Leistungsempfängers mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen wurde und der Leistungsempfänger nicht nachhaltig Bauleistungen erbringt. Wenn der leistende Unternehmer davon Kenntnis hatte oder hätte haben können, schuldet er die Umsatzsteuer. Hatte der leistende Unternehmer keine Kenntnis oder hat er keine Kenntnis haben können, wird es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn beide einvernehmlich von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgehen und durch diese Handhabung keine Steuerausfälle entstehen. Dies gilt dann als erfüllt, wenn der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird (vgl. Abschnitt 13b.3 Abs. 5 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Wegen der zeitlichen Befristung der Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG und der im Gegensatz zu der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorhandenen Nichtbeanstandungsregelung hielt das BMF leider eine Datenbank und ein Auskunftsverfahren beim BZSt nicht für notwendig. Ihr Ansprechpartner: Friedhelm Schreiner Telefon (0261) 30 40 70
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