Ler nstr 20 ch e 222 aße 231 230 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME VON FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 1 Außerhalb des Änderungsbereiches VERFAHRENSVERMERKE BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22, 23 BauNVO Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt der Gemeinde Schöppingen hat am …………….. gem. § 2 (1) BauGB die Aufstellung der 6. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Pohlkempers Weide I“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB beschlossen. Der Änderungsbeschluss wurde am ………… gem. § 2 (1) Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. g s we ling m m Krü 158 vorhandene Baugrenze vorhandene Baulinie NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME VON FESTSETZUNGEN NACH ANDEREN GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN UND DARSTELLUNGEN gem. § 9 (6) BauGB 207 159 4,0 2-8 Gebäude vorhanden 5,0 Gemarkungsgrenze Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt der Gemeinde Schöppingen hat am ………….. den Entwurf der 6. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Pohlkempers Weide I“ mit dem Begründungsentwurf zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB bestimmt. Der Entwurf der 6. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Pohlkempers Weide I“ hat mit dem Begründungsentwurf gem. § 3 (2) Satz 1 i. V. m. § 13 BauGB in der Zeit vom ……….……. bis ……………. einschließlich zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer der Auslegung sind am ………… gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht worden, mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während dieser Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom …………. gem. § 4 (2) BauGB beteiligt und gem. § 3 (2) Satz 3 BauGB von der Auslegung benachrichtigt. F WA II 0,4 0,6 o 107 3,0 Der Rat der Gemeinde Schöppingen hat am ……………… gem. § 3 (2) Satz 4 BauGB die fristgemäß vorgebrachten Anregungen geprüft und die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Pohlkempers Weide I“ in Kenntnis der Begründung gem. § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Flurgrenze Flurstücksgrenze 45°-50° Schöppingen, den ………………….. Gemarkungsname gez. Unterschrift ……………………………….. (F.-J. Franzbach) Bürgermeister Flurbezeichnung 106 108 Flurstücksnummer Ha up t st ra ße 15 208 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME VON BAUORDNUNGSRECHTLICHEN FESTSETZUNGEN (gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW) Innerhalb des Änderungsbereiches 1 220 20 Hauptfirstrichtung 105 45-50° Der Beschluss über diesen Bebauungsplan ist am .............................. gem. § 10 (3) Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht worden. In dieser Bekanntmachung ist gem. § 10 (3) Satz 3 BauGB darauf hingewiesen worden, wo der Änderungsplan mit der Begründung eingesehen werden kann. In dieser Bekanntmachung ist ebenfalls auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 und (4) BauGB, des § 215 (1) BauGB sowie auf die Vorschriften des § 7 (6) GO NRW hingewiesen worden. Mit der erfolgten Bekanntmachung ist dieser Bebauungsplan gem. § 10 (3) Satz 4 BauGB in Kraft getreten. Schöppingen, den ………………….. Dachneigung gez. Unterschrift ……………………………….. (F.-J. Franzbach) Bürgermeister KENNZEICHNUNGEN, NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN UND HINWEISE (H) 281 (§ 9 Abs. 5 BauGB und § 9 Abs. 6 BauGB) 222 1 Es kann keine Garantie für die Freiheit von Kampfmitteln gegeben werden. Bei der Durchführung aller bodeneingreifenden Bauarbeiten ist Vorsicht geboten. Bei Munitionsfunden, bei Erdaushub mit außergewöhnlicher Verfärbung oder bei verdächtigen Gegenständen sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe durch die Ordnungsbehörde der Gemeinde Schöppingen oder die Polizei zu verständigen. 280 109 150 226 110 221 278 279 223 ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN (ZF) BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22, 23 BauNVO Baugrenze privater Vorgartenbereich 4 Für das Baugebiet ist eine Löschwasserversorgung von mindestens 800 l/Min für eine Löschzeit von 2 Stunden sicherzustellen. Zur Löschwasserentnahme sind eingebaute Unterflurhydranten mit Hinweisschildern für den Brandschutz zu kennzeichnen. Auf das Regelwerk Arbeitsblatt W 405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ und die einschlägigen DIN Norm 4066 „Hinweisschilder für die Feuerwehr“ wird hingewiesen. RECHTSGRUNDLAGEN SONSTIGE PLANZEICHEN 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Pohlkempers Weide I“ Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist (im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB) Parallele z.B. 3,0 Maßzahl in Metern (m) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist -Entwurf- ART DER BAULICHEN NUTZUNG gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 1-11 BauNVO Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) MASS DER BAULICHEN NUTZUNG gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 16, 18 BauNVO Geschossflächenzahl – als Höchstmaß Grundflächenzahl – als Höchstmaß Zahl der Vollgeschosse – als Höchstmaß Deren 2. Geschoss als Dachgeschosswohnung genutzt wird. BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22, 23 BauNVO o GEMEINDE SCHÖPPINGEN Grenze des räumlichen Geltungsbereichs gem. § 9 (7) BauGB NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME VON FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 1 Innerhalb des Änderungsbereiches II gez. Unterschrift ………………………………. (M. Wülfing) Öffentl. best. Verm.-Ing. 3 Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauerwerk, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Unteren Denkmalbehörde und der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Tel. 0251/591 8911) unverzüglich anzuzeigen (§§ 15 und 16 DSchG). 5 Die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 1 „Pohlkempers Weide I“ und seiner Änderungen, die durch diesen Plan nicht geändert werden, gelten weiterhin uneingeschränkt. GRÜNFLÄCHEN gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB 0,4 Borken, den 2 Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass das dargestellte Baugelände frei von unterirdischen Leitungen ist. Alle Arbeiten in der Nähe von Ver- und Entsorgungsleitungen sind mit besonderer Sorgfalt auszuführen. Bei Strom- und Gasleitungen besteht Lebensgefahr. Vor Beginn der Bauarbeiten ist die Linienführung zu beachten und Kontakt mit dem jeweiligen Versorger aufzunehmen. Die Versorgungsunternehmen übernehmen keinerlei Haftungen für irgendwelche Schäden oder Unfälle, die mit den durchzuführenden Maßnahmen in Verbindung stehen. Leitungen von Wasserversorgungsanlagen sind von allen störenden Einflüssen freizuhalten. Das DVWG Arbeitsblatt GW 125 – Anpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen ist zu beachten. 151 268 Die Plangrundlage entspricht den Anforderungen des § 1 der Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990. Katasterstand: Januar 2017 offene Bauweise VERKEHRSFLÄCHEN gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB Straßenbegrenzungslinie Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung – PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist. Maßstab 1:500 _. Ausfertigung Lage des Geltungsbereiches Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2015 (GV. NRW. 2015 S. 838) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BnatschG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) geändert worden ist Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 21. Juli 2000. Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetztes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 04. Juli 2015 Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05. November 2015 (GV. NRW. S. 741), in Kraft getreten am 21. November 2015 § 1 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 7. Juli 1987 (GV. NRW. S. 220), zuletzt geändert durch 6. ÄndVO vom 18. Juli 2013 (GV. NRW. S. 493) Hauptsatzung der Gemeinde Schöppingen in den zurzeit geltenden Fassungen BEGLAUBIGUNG Kartenhintergrund: Geodatenbasisportal © Juli 2016 Die Übereinstimmung dieser Abschrift mit der mir vorliegenden Urschrift wird hiermit beglaubigt. Verfahrensstand: Schöppingen, den....................... Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB jeweils i.V. m. § 13 BauGB Der Bürgermeister Im Auftrag .......................................... Stand: 22.02.2017 Druck: 22.02.2017 Zeichnerische Ausführung: Alter Kasernenring 12 46325 Borken Telefon: (02861) 9201-0 Telefax: (02861) 9201-33 [email protected] www.swo-vermessung.de Projekt-Nr. 27053
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