Bebauungsplanentwurf Großformat

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NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME VON FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 1
Außerhalb des Änderungsbereiches
VERFAHRENSVERMERKE
BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB,
§§ 22, 23 BauNVO
Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt der Gemeinde Schöppingen hat am …………….. gem.
§ 2 (1) BauGB die Aufstellung der 6. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Pohlkempers Weide I“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB beschlossen. Der Änderungsbeschluss
wurde am ………… gem. § 2 (1) Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
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vorhandene Baugrenze
vorhandene Baulinie
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME VON FESTSETZUNGEN NACH ANDEREN GESETZLICHEN
VORSCHRIFTEN UND DARSTELLUNGEN gem. § 9 (6) BauGB
207
159
4,0
2-8
Gebäude vorhanden
5,0
Gemarkungsgrenze
Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt der Gemeinde Schöppingen hat am ………….. den
Entwurf der 6. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Pohlkempers Weide I“ mit dem
Begründungsentwurf zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB bestimmt.
Der Entwurf der 6. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Pohlkempers Weide I“ hat mit
dem Begründungsentwurf gem. § 3 (2) Satz 1 i. V. m. § 13 BauGB in der Zeit vom ……….……. bis
……………. einschließlich zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer der Auslegung sind am ………… gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht worden, mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während dieser Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom …………. gem. § 4 (2)
BauGB beteiligt und gem. § 3 (2) Satz 3 BauGB von der Auslegung benachrichtigt.
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0,4
0,6
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107
3,0
Der Rat der Gemeinde Schöppingen hat am ……………… gem. § 3 (2) Satz 4 BauGB die fristgemäß
vorgebrachten Anregungen geprüft und die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1
„Pohlkempers Weide I“ in Kenntnis der Begründung gem. § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
45°-50°
Schöppingen, den …………………..
Gemarkungsname
gez. Unterschrift
………………………………..
(F.-J. Franzbach)
Bürgermeister
Flurbezeichnung
106
108
Flurstücksnummer
Ha
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15
208
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME VON BAUORDNUNGSRECHTLICHEN FESTSETZUNGEN
(gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)
Innerhalb des Änderungsbereiches
1
220
20
Hauptfirstrichtung
105
45-50°
Der Beschluss über diesen Bebauungsplan ist am .............................. gem. § 10 (3) Satz 1 BauGB
ortsüblich bekanntgemacht worden. In dieser Bekanntmachung ist gem. § 10 (3) Satz 3 BauGB darauf
hingewiesen worden, wo der Änderungsplan mit der Begründung eingesehen werden kann. In dieser
Bekanntmachung ist ebenfalls auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 und (4) BauGB, des §
215 (1) BauGB sowie auf die Vorschriften des § 7 (6) GO NRW hingewiesen worden.
Mit der erfolgten Bekanntmachung ist dieser Bebauungsplan gem. § 10 (3) Satz 4 BauGB in Kraft
getreten.
Schöppingen, den …………………..
Dachneigung
gez. Unterschrift
………………………………..
(F.-J. Franzbach)
Bürgermeister
KENNZEICHNUNGEN, NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN UND HINWEISE (H)
281
(§ 9 Abs. 5 BauGB und § 9 Abs. 6 BauGB)
222
1 Es kann keine Garantie für die Freiheit von Kampfmitteln gegeben werden. Bei der Durchführung
aller bodeneingreifenden Bauarbeiten ist Vorsicht geboten. Bei Munitionsfunden, bei Erdaushub mit
außergewöhnlicher Verfärbung oder bei verdächtigen Gegenständen sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe durch die Ordnungsbehörde der
Gemeinde Schöppingen oder die Polizei zu verständigen.
280
109
150
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ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN (ZF)
BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB,
§§ 22, 23 BauNVO
Baugrenze
privater Vorgartenbereich
4 Für das Baugebiet ist eine Löschwasserversorgung von mindestens 800 l/Min für eine Löschzeit
von 2 Stunden sicherzustellen.
Zur Löschwasserentnahme sind eingebaute Unterflurhydranten mit Hinweisschildern für den Brandschutz zu kennzeichnen. Auf das Regelwerk Arbeitsblatt W 405 „Bereitstellung von Löschwasser
durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ und die einschlägigen DIN Norm 4066 „Hinweisschilder für die Feuerwehr“ wird hingewiesen.
RECHTSGRUNDLAGEN
SONSTIGE PLANZEICHEN
6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Pohlkempers Weide I“
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist
(im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB)
Parallele z.B. 3,0 Maßzahl in Metern (m)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist
-Entwurf-
ART DER BAULICHEN NUTZUNG gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 1-11 BauNVO
Allgemeines Wohngebiet
(§ 4 BauNVO)
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 16, 18 BauNVO
Geschossflächenzahl – als Höchstmaß
Grundflächenzahl – als Höchstmaß
Zahl der Vollgeschosse – als Höchstmaß
Deren 2. Geschoss als Dachgeschosswohnung genutzt wird.
BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB,
§§ 22, 23 BauNVO
o
GEMEINDE
SCHÖPPINGEN
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs gem. § 9 (7) BauGB
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME VON FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 1
Innerhalb des Änderungsbereiches
II
gez. Unterschrift
……………………………….
(M. Wülfing)
Öffentl. best. Verm.-Ing.
3 Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauerwerk,
Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit)
entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Unteren Denkmalbehörde und der
LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Tel. 0251/591 8911) unverzüglich anzuzeigen (§§ 15 und 16 DSchG).
5 Die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 1 „Pohlkempers Weide I“ und
seiner Änderungen, die durch diesen Plan nicht geändert werden, gelten weiterhin uneingeschränkt.
GRÜNFLÄCHEN gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB
0,4
Borken, den
2 Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass das dargestellte Baugelände frei von unterirdischen Leitungen ist. Alle Arbeiten in der Nähe von Ver- und Entsorgungsleitungen sind mit
besonderer Sorgfalt auszuführen. Bei Strom- und Gasleitungen besteht Lebensgefahr. Vor Beginn
der Bauarbeiten ist die Linienführung zu beachten und Kontakt mit dem jeweiligen Versorger aufzunehmen. Die Versorgungsunternehmen übernehmen keinerlei Haftungen für irgendwelche Schäden
oder Unfälle, die mit den durchzuführenden Maßnahmen in Verbindung stehen. Leitungen von
Wasserversorgungsanlagen sind von allen störenden Einflüssen freizuhalten. Das DVWG Arbeitsblatt GW 125 – Anpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen ist zu beachten.
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268
Die Plangrundlage entspricht den Anforderungen des § 1 der Planzeichenverordnung vom
18. Dezember 1990. Katasterstand: Januar 2017
offene Bauweise
VERKEHRSFLÄCHEN gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB
Straßenbegrenzungslinie
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung – PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist.
Maßstab 1:500
_. Ausfertigung
Lage des Geltungsbereiches
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 01.03.2000
(GV. NRW. S. 256) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW.
S. 294)
§ 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.2005 (GV. NRW.
S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2015 (GV. NRW. 2015 S. 838)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BnatschG) vom 29. Juli
2009 (BGBI. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S.
1474) geändert worden ist
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW)
vom 21. Juli 2000. Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetztes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S.
934), in Kraft getreten am 25. November 2016
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 04. Juli 2015
Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht
(Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 05. November 2015 (GV. NRW. S. 741), in Kraft getreten am 21. November
2015
§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 7. Juli 1987 (GV. NRW. S. 220),
zuletzt geändert durch 6. ÄndVO vom 18. Juli 2013 (GV. NRW. S. 493)
Hauptsatzung der Gemeinde Schöppingen
in den zurzeit geltenden Fassungen
BEGLAUBIGUNG
Kartenhintergrund: Geodatenbasisportal © Juli 2016
Die Übereinstimmung dieser Abschrift mit der mir vorliegenden Urschrift wird hiermit beglaubigt.
Verfahrensstand:
Schöppingen, den.......................
Öffentliche Auslegung
gem. § 3 (2) BauGB und
Behördenbeteiligung
gem. § 4 (2) BauGB
jeweils i.V. m. § 13 BauGB
Der Bürgermeister
Im Auftrag
..........................................
Stand: 22.02.2017
Druck: 22.02.2017
Zeichnerische Ausführung:
Alter Kasernenring 12
46325 Borken
Telefon: (02861) 9201-0
Telefax: (02861) 9201-33
[email protected]
www.swo-vermessung.de
Projekt-Nr. 27053