in einem Positionspapier von medatixx - Medizin-EDV

Positionspapier
medatixx GmbH & Co. KG
Kirschäckerstraße 27
96052 Bamberg
Jens Naumann
Geschäftsführung
[email protected]
medatixx.de
Eltville und Bamberg, 20.02.2017
Einheits-Praxissoftware „made by KBV“ oder die
Digitalisierung des Gesundheitswesens zum Nulltarif
Im Rahmen der Einführung des bundeseinheitlichen Medikationsplanes (BMP) gemäß §31a
SGB V und der derzeit laufenden Endverhandlungen zum GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AM-VSG) übt die KBV massive Kritik an der Praxissoftwarebranche und
fordert zugleich das Recht ein, selbst als Praxissoftwareanbieter aktiv werden zu können.
Die KBV fordert von der Softwareindustrie die kostenfreie Umsetzung von neuen Funktionen
– egal, in welcher Größenordnung. Ohne Kenntnis der herstellerspezifischen einzelvertraglichen Vereinbarungen verweist die KBV in diesem Zusammenhang auf die bestehenden
Softwarepflegeverträge, die alle heutigen und zukünftigen Funktionen einer Praxissoftware
pauschal und ohne Zusatzkosten abzudecken haben. Zugleich verspricht die KBV der Politik
und der Ärzteschaft, dass sie selbst Praxissoftware kostenlos anbieten würde, erhielte sie
nur das Recht, selbst als Softwareanbieter aktiv werden zu können.
Die öffentliche Diskussion darüber wird polemisch und teils unter Verwendung „alternativer
Fakten“ geführt. Nachfolgend stellen wir die Hintergründe und die Position der medatixx
GmbH & Co. KG dar, deren Praxissoftwareprogramme in über 20.000 Praxen installiert sind.
Praxissoftware mit einer allumfassenden „All Time Flatrate“
Der Wunsch der KBV, selbst Softwareanbieter zu werden, besteht seit Beginn der
Einführung von IT in die Arztpraxen. Immer wieder jedoch haben Gerichte entschieden, dass
sie dies als Körperschaft öffentlichen Rechts eben genau nicht darf. Jetzt wird erneut der
Versuch gestartet, eine gesetzliche Legitimation für das „KBV-Softwarehaus“ zu erlangen.
Zum Hintergrund der Diskussionen um den BMP ist festzuhalten: Im Sommer letzten Jahres
legten die KBV, der Deutsche Apothekerverband und die Bundesärztekammer gemäß den
Vorgaben des § 31a SGB V eine Vereinbarung zum BMP inklusive technischer Spezifikation
vor. Diese wurde in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Gesundheits-IT bvitg e.V., in
dem viele Praxissoftwareanbieter vertreten sind, dem Bundesverband Deutscher ApothekenSoftware ADAS e.V. und HL7 Deutschland e.V. erstellt. Im Nachgang lobte man einstimmig auch seitens der KBV - den „konstruktiven Austausch“ und die „zielgerichtete
Zusammenarbeit von Selbstverwaltung und Industrie“.
medatixx GmbH & Co. KG
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Geschäftsführung: Jens Naumann | Dr. Jan Oliver Wenzel
UStIDNr: DE 256850912
mit persönlich haftender Gesellschafterin:
medatixx Verwaltungsgesellschaft mbH, Eltville
Jetzt - kaum ein halbes Jahr später - wird die Praxissoftwareindustrie von der KBV massiv
und pauschal kritisiert: Vordergründig, weil einige Anbieter den BMP als kostenpflichtiges
Zusatzmodul anbieten. Die Forderung lautet: Die Industrie hat die Funktionen zum BMP den
Ärzten kostenfrei bereit zu stellen. Oder – das eigentliche Ziel – die KBV darf selbst Software
entwickeln und „kostenlos“ anbieten.
Zur Erinnerung: Die KBV hat für die zusätzlichen Aufwendungen, die den Praxen durch die
Erstellung des BMP entstehen, mit den Kassen eine Finanzierungsvereinbarung über jährlich
ca. 163 Mio. Euro Zusatzhonorar getroffen. Die Meinungen in der Ärzteschaft über die
Ergebnisse dieser Verhandlungen sind geteilt: Sie reichen von „angemessener Vergütung“
bis hin zum wütenden „Arzt wird zum 1-Euro-Jobber“. Grundsätzlich jedoch besteht Einigkeit:
Mehrleistung begründet den Anspruch auf Mehrvergütung außerhalb vereinbarter
Pauschalen.
Umso verwunderlicher ist es, dass den Softwareanbietern das gleiche Recht –
Mehrvergütung für Mehrleistung – abgesprochen wird. Der Wunsch allein ist verständlich
und allzu menschlich: Ich bekomme für mehr Arbeit mehr Geld und erhalte das Werkzeug,
dass ich dafür benötige, umsonst. Jedoch: So funktioniert die Welt nun einmal nicht.
Um Missverständnissen vorzubeugen: Wir von medatixx haben uns dafür entschieden,
unseren Anwendern den BMP im Rahmen ihres Softwarepflegevertrages ohne Zusatzkosten
zur Verfügung zu stellen. Dennoch möchten wir den Grundsatz dieser Debatte –
Mehrvergütung für Mehrleistung – nicht aus dem Auge verlieren: Die Ärzteschaft erwartet zu
Recht zuverlässige Programme, deren stabiles, schnelles und rechtskonformes
Funktionieren immer mehr eine unverzichtbare Bedingung für einen reibungslosen
Praxisbetrieb ist. Dies sicher zu stellen ist auch und gerade bei der Vielzahl, Komplexität und
Kurzfristigkeit der KBV-Vorgaben ein immer aufwändigeres Verfahren. Möglich jedoch ist
diese Sicherstellung nur, wenn die dafür benötigten erfahrenen und qualifizierten Mitarbeiter
angemessen bezahlt, moderne Arbeitsumgebungen bereitgestellt und Investitionen in neue
Entwicklungen getätigt werden können.
Praxissoftware „made by KBV“ – nur scheinbar die Lösung aller Probleme zum
Nulltarif
Würde die KBV das heute nicht bestehende Recht zur Entwicklung von Praxissoftware
bekommen, entstünde zunächst erst einmal zusätzlich zu den derzeit 150 Anbietern „nur“ ein
weiterer Wettbewerber. Es wäre jedoch zu klären, ob und wie die KBV den
Interessenskonflikt aus ihrer dann entstehenden Doppelrolle als Spezifikations- und
Zertifizierungsgremium einerseits und als wettbewerblich agierender Anbieter andererseits in
Einklang mit Recht und Gesetz bringen würde. Dies birgt große Potenziale für
wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen, die der seit vielen Jahren bestehenden
intensiven und arbeitsteiligen Zusammenarbeit des KV-Systems mit der Branche sicherlich
nicht zuträglich wären.
Daneben wäre es interessant zu beobachten, wie die KBV den unvermeidlichen Aufwand für
eine eigene Softwarelösung, die sie zum Nulltarif an ihre Vertragsärzte abgeben will,
finanziert. Eine Erhöhung der KV-Verwaltungskosten zur Abdeckung der Entwicklungs- und
Pflegekosten würde jedenfalls im Widerspruch zu den Versprechungen von Herrn Gassen
stehen. Um mit dem Nobelpreisträger Milton Friedman zu sprechen: „There‘s no such thing
as a free lunch“.
Unbeantwortet wären in diesem Fall weitere vielzählige Fragen – so z.B. die Frage, mit
welcher Software die Praxen dann ihre Selektivvertrags-, Privat-, Selbstzahler- und
berufsgenossenschaftlich zu behandelnden Patienten dokumentieren und abrechnen. Ein
zweites Programm neben der KV-Einheitslösung? Oder programmiert die KBV dies dann
gleich mit – natürlich ebenfalls „kostenlos“?
Praxissoftware „made by KBV“ – ein wirksames Instrument gegen die
„Goldgräberstimmung“ bei der Praxissoftware-Industrie?
Die KBV behauptet zur Begründung ihres Vorstoßes für eine Eigenentwicklung, in der ITBranche herrsche eine „Goldgräberstimmung“, sobald neue Software-Elemente – wie der
neue Medikationsplan – eingeführt werden. Es bestünde Abhängigkeit der Ärzte vom
Anbieter, die zur Gewinnmaximierung ausgenutzt würde.
Das betrachten wir als haltlose polemische Äußerungen und Wahlkampfrhetorik im Vorfeld
der KBV-Vorstandswahlen. Die Wettbewerbsmechanismen eines Marktes von 150 von der
KBV zertifizierten Anbietern funktionieren. Die Ärzte sind kluge Kaufleute und erkennen recht
genau, wenn einer ihrer Dienstleister – egal, ob Softwarehaus, Lieferant, Medizintechnikservice, Abrechnungsdienstleister etc. – nicht marktgerechte Preise fordert. Die meisten
Praxen arbeiten mit dem zweiten oder dritten Programm, kennen Stärken und Schwächen,
tauschen sich aus und wechseln sehr wohl ihr System, wenn sie sich von einem Anbieter
ausgenutzt fühlen. Auch hier sorgt der Markt für attraktive Angebote - Umsteiger haben eher
die „Qual der Wahl“ aus der Vielfalt der Anbieter.
Unsere Erfahrung zeigt, dass die Ärzte sehr wohl bereit sind, ordentliche Vergütungen für
ihre Software zu zahlen, wenn sie zuverlässig, schnell und stabil arbeitet, stetig aktualisiert
wird und der Support dazu stimmt.
Nicht zuletzt: Es vergeht derzeit kein Tag, in dem nicht auch die ärztlichen Vertreter die
konsequente Digitalisierung des Gesundheitswesens fordern. Das KV-System ist hier mit
dem KV-SafeNet und dem KV-Connect-Standard gestartet und hat – im Übrigen gemeinsam
mit der Praxissoftwarebranche – bereits heute einiges erreicht.
Digitalisierung ist jedoch nicht zum Nulltarif zu haben: Auch digitale Produkte müssen
konzipiert, entwickelt, installiert, konfiguriert, geschult und laufend gepflegt und betreut
werden. Dafür aber braucht es erfahrene und kompetente Fachleute, die zu Recht eine
angemessene Vergütung dafür erwarten. Das implizite Versprechen der KBV, man werde die
Digitalisierung der ambulanten Versorgung „kostenlos“ meistern, vorausgesetzt man bekäme
das Recht für KV-eigene Software, ist in seinen Zielen durchsichtig und unhaltbar.
Praxissoftware „made by KBV“ – ein ordnungspolitischer Sündenfall
Die Bemühungen der KBV einen gesetzlichen Auftrag zur Weiterentwicklung der KBV zu
einem Softwarehaus zu erhalten, sind zunächst ein legitimes Mittel in einem demokratischen
Rechtsstaat. Aus vielzähligen rechtlichen Auseinandersetzungen der Vergangenheit hat die
KBV gelernt, dass sie ohne eine Änderung der Gesetzeslage keine eigene Software
anbieten kann.
Nun versucht sie erneut, eben dieses Recht zu bekommen - und hierfür argumentiert Herr
Dr. Gassen in seinem Schreiben an Herrn Minister Gröhe: Er verweist darauf, dass die
Implementierung des im AMVSG geplanten Arzneiinformationssystems zu Mehrkosten für
die Ärzte führen kann und fordert völlig zu Recht deren Refinanzierung durch die Kassen ein.
Als Alternative dazu bietet er an, dass die KBV diese Software selbst entwickeln könnte. Das
klingt verlockend… auf den ersten Blick.
Wir gehen davon aus, dass die Politik die KBV auch weiterhin in ihrer Rolle als
Selbstverwaltungsorgan
sieht
und
einer
ordnungspolitisch
fatalen
Zulassung
unternehmerischer Aktivitäten der KBV skeptisch gegenübersteht. Dem kürzlich
verabschiedeten GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz lässt sich entnehmen, dass die
Politik bei der KBV Nachholbedarf bei der Fokussierung auf deren ursprüngliche
Bestimmung als Körperschaft des öffentlichen Rechts sieht.
Immer wieder gern zitiert: der Vorwurf der Schnittstellenverweigerung
Die gern genutzte Behauptung, die Industrie würde Schnittstellen verweigern und so
Interoperabilität und Datenportabilität erschweren bzw. unmöglich machen, gehört seit
langem zum Repertoire der Begründung der KBV-Forderungen nach dem Recht zum
regulativen Eingriff und der Entwicklung eigener Software. Dabei werden immer wieder
unterschiedliche Sachverhalte vermischt.
Im Wesentlichen geht es unter der zuweilen irreführenden Bezeichnung "Schnittstellen" um
drei Themen:
1. Standards für den permanenten Datenaustausch zwischen den Praxen
2. Standards für die Anbindung von Zusatzsoftware an die Praxissoftware
3. Standards für die Datenübernahme aus einem Programm in ein anderes beim
Systemwechsel
zu 1. Standards für den laufenden Datenaustausch:
Ziel dieser Standards ist es, Stammdaten und Behandlungsdaten eines Patienten
elektronisch auszutauschen. Hauptanwendungsszenarien sind der elektronische Arztbrief
und - zumindest perspektivisch - die Befüllung von Patientenakten. Dabei ist zwischen
Semantik und Syntax der auszutauschenden Daten einerseits und den für die sichere
Übertragung notwendigen Entscheidungen zu Übertragungsweg, Kryptisierung,
Authentifizierung und Signatur zu unterscheiden. Wie Syntax und Semantik eines
strukturierten Datenaustauschformates aussehen können, hat die Industrie mit dem "bvitgArztbrief" bereits 2007 definiert und als Standard zur Verfügung gestellt.
Dass es bis heute nicht gelungen ist, den eArztbrief in der ärztlichen Kommunikation zu
etablieren, ist nicht in einem fehlenden Dateiaustauschformat, sondern in einer fehlenden
Infrastruktur für die Kommunikation zwischen den Praxen und falschen Anreizsystemen
begründet. So hat das KV-System vor einiger Zeit entschieden, im Vorgriff auf die Einführung
der bundesweiten Vernetzung durch die Telematik-Infrastruktur innerhalb des sicheren
Netzes der KVen (SNK) den Kommunikationsstandard KV-Connect zu entwickeln, der genau
diese Fragen nach Transportweg, Kryptisierung, Authentifizierung und Signatur beantwortet.
Bei dem für den KV-Connect-Arztbrief verwendeten Dateiaustauschformat bezieht sich das
KV-System im Übrigen auf die Vorarbeiten der Industrie – also auf den bvitg-Arztbrief.
Trotz erheblicher Bemühungen sowohl des KV-Systems als auch der PraxissoftwareAnbieter nutzt jedoch bis heute nur eine sehr kleine Gruppe von Ärzten den KV-ConnecteArztbrief. Die Gründe hierfür sind vielfältig; solange jedoch auch noch im Jahr 2017 KVen
ihre Ärzte per Fax (!) vor den „Gefahren des Internets“ warnen und die Trennung der
gesamten Praxissoftware vom Internet empfehlen und solange die Versendung eines Faxes
mit55 Cent gegenüber 28 Cent für die Versendung eines eArztbriefes vergütet wird, kann
zeitgemäße elektronische Kommunikation in den deutschen Arztpraxen weiterhin nur eine
Randerscheinung bleiben. Hier könnte das KV-System selbst unmittelbar und schnell
Beiträge liefern, die der, auch von der Industrie begrüßten, stärkeren Etablierung der
elektronischen Kommunikation im Gesundheitswesen förderlich ist.
zu 2. Standards für die Anbindung von Zusatzsoftware an die Praxissoftware:
Standards dieser Kategorie haben das Ziel, Programme von Drittanbietern mit
Praxissoftware zu verbinden. Breite Anwendung finden diese Standards bei der Anbindung
von softwarebasierter Medizintechnik, Bildarchivierungssystemen und Software von
Spezialanbietern für bestimmte indikationsspezifische Zusatzsoftware. Diese Schnittstellen
vermeiden die doppelte Pflege von Patientenstammdaten in den unterschiedlichen Programmen und ermöglichen die Übertragung von Untersuchungsergebnissen zwischen den
verbundenen Programmen. Seit vielen Jahren wird hierfür gemeinsam von Vertretern des
KV-Systems und der Industrie im QMS e. V. der "GDT-Standard" gepflegt. In nahezu jeder
Praxis findet man heute über GDT angebundene Zusatzprogramme.
Die jetzt erneut von der KBV vorgetragene Forderung, universelle Schnittstellen zu schaffen,
die es dem Arzt ermöglichen, seine Praxissoftware mit einer beliebigen Medikamentedatenbank - vielleicht auch mit der der KBV? - verwenden zu können, zeugt von unzureichender Kenntnis sowohl des Arzneimitteldatenbankangebotes als auch der Tiefe der
Integration dieser Datenbanken in eine Praxissoftware. Einerseits überrascht dies, hat doch
die KBV selbst einen Zertifizierungskatalog für Verordnungssoftware und deren Einbindung
in die Praxissoftware vorgelegt und ein Zertifizierungsverfahren hierzu eingeführt.
Andererseits wird in dieser Forderung das Ziel der KBV erkennbar, eigene KVVerordnungssoftware anzubieten und deren Integration in die Praxissoftware zu erzwingen.
Das Arzneimittelverordnungsmodul stellt ein zentrales Element einer Praxissoftware dar.
Dabei haben sich zwei Vorgehensweisen etabliert: Etwa die Hälfte der Praxissoftwareanbieter erwirbt bei einem Datenlieferanten Rohdaten und entwickelt die Verordnungsfunktionalitäten selbst. Das dazu alternative Vorgehen ist die Integration einer von einem
Drittanbieter entwickelten Verordnungssoftware.
In den vergangenen Jahren haben sich die Anbieter ifap, MMI (Gelbe Liste), ABDATA und
Scholz-Medikamente-Datenbank als Anbieter von Rohdaten und/oder Verordnungsmodulen
durchgesetzt. Seit Jahren bestehen Kooperationen zwischen Praxissoftwareanbietern und
diesen Anbietern und in Folge dessen ausgereifte und von den Anwendern akzeptierte
Verordnungsfunktionen in den Systemen.
Zu 3. Standards für die Datenübernahme bei Programmwechsel:
Auch diese Schnittstellen existieren bereits seit Jahren und finden jedes Jahr in über 5.000
Fällen erfolgreich Anwendung. Die Industrie selbst hat diese Standards aus starkem
wettbewerblichen Eigeninteresse - denn ohne Datenübernahme wechselt kaum noch eine
Praxis die Software - entwickelt und pflegt diese im Branchenverband bvitg. Siehe hierzu:
http://www.bvitg.de/bvitg-transfer.html
Insofern ist die Forderung der KBV nach Standards für die Datenportabilität bei
Systemwechseln längst erfüllt. Dem lange gehegten Wunsch der KBV auch hier regulierend
und zertifizierend einzugreifen, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der § 291d des SGB
V durch das E-Health-Gesetz Rechnung getragen und die KBV aufgefordert, gemeinsam
u.a. mit den Industrieverbänden einen Standard zu veröffentlichen und Programmanbietern
nach einer Prüfung dessen Einhaltung zu bescheinigen. Hierzu befinden sich KBV und
Industrie längst im Dialog.
Analysiert man die Verlautbarungen der KBV zu diesem Sachverhalt genauer, erkennt man
das eigentliche Ziel auch dieser Forderung: Es ist die Forderung nach kostenlosen
Produkten und Dienstleistungen im Rahmen von Programmwechseln – oder nach dem
Recht für die KBV eigene Software „kostenlos“ anbieten zu dürfen.
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Die medatixx GmbH & Co. KG entstand 2007 durch den Zusammenschluss der Praxis-EDV-Anbieter MCS Arztund Ambulanzsysteme GmbH, Eltville und DOCexpert Computer GmbH, Bamberg. Seit Oktober 2011 gehört die
promedico Computer für Medizin GmbH zur medatixx. Rund 600 Mitarbeiter entwickeln und pflegen
Softwarelösungen und bieten IT-Dienstleistungen für ambulant tätige Ärzte in allen Organisationsformen an. Mit
den Programmen medatixx, x.comfort, x.concept und x.isynet sowie mit den Ambulanz-/MVZ-Lösungen
x.vianova und x.concept Edition Ambulanz/MVZ gehört die medatixx mit einem Marktanteil von ca. 19 % zu
den führenden Anbietern in Deutschland. Rund 35.000 Ärzte nutzen Produkte der medatixx und nehmen ihre
Dienstleistungen in Anspruch. 15 eigene Standorte und über 50 selbstständige medatixx-Partner gewährleisten
deutschlandweit eine regionale Vor-Ort-Betreuung. Die „medatixx-akademie“ bietet an 30 Standorten
Fortbildungen für Ärzte und medizinisches Fachpersonal an. Die medatixx engagiert sich als Mitglied im bvitg e.V.
(Bundesverband Gesundheits-IT e.V.) im Dialog mit der Politik, der Selbstverwaltung und den anderen
Gesundheits-IT-Anbietern für praxistaugliche und wirtschaftliche IT-Lösungen. medatixx.de.