Positionspapier medatixx GmbH & Co. KG Kirschäckerstraße 27 96052 Bamberg Jens Naumann Geschäftsführung [email protected] medatixx.de Eltville und Bamberg, 20.02.2017 Einheits-Praxissoftware „made by KBV“ oder die Digitalisierung des Gesundheitswesens zum Nulltarif Im Rahmen der Einführung des bundeseinheitlichen Medikationsplanes (BMP) gemäß §31a SGB V und der derzeit laufenden Endverhandlungen zum GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AM-VSG) übt die KBV massive Kritik an der Praxissoftwarebranche und fordert zugleich das Recht ein, selbst als Praxissoftwareanbieter aktiv werden zu können. Die KBV fordert von der Softwareindustrie die kostenfreie Umsetzung von neuen Funktionen – egal, in welcher Größenordnung. Ohne Kenntnis der herstellerspezifischen einzelvertraglichen Vereinbarungen verweist die KBV in diesem Zusammenhang auf die bestehenden Softwarepflegeverträge, die alle heutigen und zukünftigen Funktionen einer Praxissoftware pauschal und ohne Zusatzkosten abzudecken haben. Zugleich verspricht die KBV der Politik und der Ärzteschaft, dass sie selbst Praxissoftware kostenlos anbieten würde, erhielte sie nur das Recht, selbst als Softwareanbieter aktiv werden zu können. Die öffentliche Diskussion darüber wird polemisch und teils unter Verwendung „alternativer Fakten“ geführt. Nachfolgend stellen wir die Hintergründe und die Position der medatixx GmbH & Co. KG dar, deren Praxissoftwareprogramme in über 20.000 Praxen installiert sind. Praxissoftware mit einer allumfassenden „All Time Flatrate“ Der Wunsch der KBV, selbst Softwareanbieter zu werden, besteht seit Beginn der Einführung von IT in die Arztpraxen. Immer wieder jedoch haben Gerichte entschieden, dass sie dies als Körperschaft öffentlichen Rechts eben genau nicht darf. Jetzt wird erneut der Versuch gestartet, eine gesetzliche Legitimation für das „KBV-Softwarehaus“ zu erlangen. Zum Hintergrund der Diskussionen um den BMP ist festzuhalten: Im Sommer letzten Jahres legten die KBV, der Deutsche Apothekerverband und die Bundesärztekammer gemäß den Vorgaben des § 31a SGB V eine Vereinbarung zum BMP inklusive technischer Spezifikation vor. Diese wurde in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Gesundheits-IT bvitg e.V., in dem viele Praxissoftwareanbieter vertreten sind, dem Bundesverband Deutscher ApothekenSoftware ADAS e.V. und HL7 Deutschland e.V. erstellt. Im Nachgang lobte man einstimmig auch seitens der KBV - den „konstruktiven Austausch“ und die „zielgerichtete Zusammenarbeit von Selbstverwaltung und Industrie“. medatixx GmbH & Co. KG [email protected] | medatixx.de Bankverbindung: Sparkasse Bamberg Eltville: Im Kappelhof 1 | 65343 Eltville/Rhein Telefon. 0800 0980 0980 IBAN DE08 7705 0000 0300 7102 09 | BIC BYLADEM1SKB Bamberg: Kirschäckerstraße 27 | 96052 Bamberg Telefax. 0800 0980 098 98 98 Eingetragen bei: RG Wiesbaden | HRA 8835 Geschäftsführung: Jens Naumann | Dr. Jan Oliver Wenzel UStIDNr: DE 256850912 mit persönlich haftender Gesellschafterin: medatixx Verwaltungsgesellschaft mbH, Eltville Jetzt - kaum ein halbes Jahr später - wird die Praxissoftwareindustrie von der KBV massiv und pauschal kritisiert: Vordergründig, weil einige Anbieter den BMP als kostenpflichtiges Zusatzmodul anbieten. Die Forderung lautet: Die Industrie hat die Funktionen zum BMP den Ärzten kostenfrei bereit zu stellen. Oder – das eigentliche Ziel – die KBV darf selbst Software entwickeln und „kostenlos“ anbieten. Zur Erinnerung: Die KBV hat für die zusätzlichen Aufwendungen, die den Praxen durch die Erstellung des BMP entstehen, mit den Kassen eine Finanzierungsvereinbarung über jährlich ca. 163 Mio. Euro Zusatzhonorar getroffen. Die Meinungen in der Ärzteschaft über die Ergebnisse dieser Verhandlungen sind geteilt: Sie reichen von „angemessener Vergütung“ bis hin zum wütenden „Arzt wird zum 1-Euro-Jobber“. Grundsätzlich jedoch besteht Einigkeit: Mehrleistung begründet den Anspruch auf Mehrvergütung außerhalb vereinbarter Pauschalen. Umso verwunderlicher ist es, dass den Softwareanbietern das gleiche Recht – Mehrvergütung für Mehrleistung – abgesprochen wird. Der Wunsch allein ist verständlich und allzu menschlich: Ich bekomme für mehr Arbeit mehr Geld und erhalte das Werkzeug, dass ich dafür benötige, umsonst. Jedoch: So funktioniert die Welt nun einmal nicht. Um Missverständnissen vorzubeugen: Wir von medatixx haben uns dafür entschieden, unseren Anwendern den BMP im Rahmen ihres Softwarepflegevertrages ohne Zusatzkosten zur Verfügung zu stellen. Dennoch möchten wir den Grundsatz dieser Debatte – Mehrvergütung für Mehrleistung – nicht aus dem Auge verlieren: Die Ärzteschaft erwartet zu Recht zuverlässige Programme, deren stabiles, schnelles und rechtskonformes Funktionieren immer mehr eine unverzichtbare Bedingung für einen reibungslosen Praxisbetrieb ist. Dies sicher zu stellen ist auch und gerade bei der Vielzahl, Komplexität und Kurzfristigkeit der KBV-Vorgaben ein immer aufwändigeres Verfahren. Möglich jedoch ist diese Sicherstellung nur, wenn die dafür benötigten erfahrenen und qualifizierten Mitarbeiter angemessen bezahlt, moderne Arbeitsumgebungen bereitgestellt und Investitionen in neue Entwicklungen getätigt werden können. Praxissoftware „made by KBV“ – nur scheinbar die Lösung aller Probleme zum Nulltarif Würde die KBV das heute nicht bestehende Recht zur Entwicklung von Praxissoftware bekommen, entstünde zunächst erst einmal zusätzlich zu den derzeit 150 Anbietern „nur“ ein weiterer Wettbewerber. Es wäre jedoch zu klären, ob und wie die KBV den Interessenskonflikt aus ihrer dann entstehenden Doppelrolle als Spezifikations- und Zertifizierungsgremium einerseits und als wettbewerblich agierender Anbieter andererseits in Einklang mit Recht und Gesetz bringen würde. Dies birgt große Potenziale für wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen, die der seit vielen Jahren bestehenden intensiven und arbeitsteiligen Zusammenarbeit des KV-Systems mit der Branche sicherlich nicht zuträglich wären. Daneben wäre es interessant zu beobachten, wie die KBV den unvermeidlichen Aufwand für eine eigene Softwarelösung, die sie zum Nulltarif an ihre Vertragsärzte abgeben will, finanziert. Eine Erhöhung der KV-Verwaltungskosten zur Abdeckung der Entwicklungs- und Pflegekosten würde jedenfalls im Widerspruch zu den Versprechungen von Herrn Gassen stehen. Um mit dem Nobelpreisträger Milton Friedman zu sprechen: „There‘s no such thing as a free lunch“. Unbeantwortet wären in diesem Fall weitere vielzählige Fragen – so z.B. die Frage, mit welcher Software die Praxen dann ihre Selektivvertrags-, Privat-, Selbstzahler- und berufsgenossenschaftlich zu behandelnden Patienten dokumentieren und abrechnen. Ein zweites Programm neben der KV-Einheitslösung? Oder programmiert die KBV dies dann gleich mit – natürlich ebenfalls „kostenlos“? Praxissoftware „made by KBV“ – ein wirksames Instrument gegen die „Goldgräberstimmung“ bei der Praxissoftware-Industrie? Die KBV behauptet zur Begründung ihres Vorstoßes für eine Eigenentwicklung, in der ITBranche herrsche eine „Goldgräberstimmung“, sobald neue Software-Elemente – wie der neue Medikationsplan – eingeführt werden. Es bestünde Abhängigkeit der Ärzte vom Anbieter, die zur Gewinnmaximierung ausgenutzt würde. Das betrachten wir als haltlose polemische Äußerungen und Wahlkampfrhetorik im Vorfeld der KBV-Vorstandswahlen. Die Wettbewerbsmechanismen eines Marktes von 150 von der KBV zertifizierten Anbietern funktionieren. Die Ärzte sind kluge Kaufleute und erkennen recht genau, wenn einer ihrer Dienstleister – egal, ob Softwarehaus, Lieferant, Medizintechnikservice, Abrechnungsdienstleister etc. – nicht marktgerechte Preise fordert. Die meisten Praxen arbeiten mit dem zweiten oder dritten Programm, kennen Stärken und Schwächen, tauschen sich aus und wechseln sehr wohl ihr System, wenn sie sich von einem Anbieter ausgenutzt fühlen. Auch hier sorgt der Markt für attraktive Angebote - Umsteiger haben eher die „Qual der Wahl“ aus der Vielfalt der Anbieter. Unsere Erfahrung zeigt, dass die Ärzte sehr wohl bereit sind, ordentliche Vergütungen für ihre Software zu zahlen, wenn sie zuverlässig, schnell und stabil arbeitet, stetig aktualisiert wird und der Support dazu stimmt. Nicht zuletzt: Es vergeht derzeit kein Tag, in dem nicht auch die ärztlichen Vertreter die konsequente Digitalisierung des Gesundheitswesens fordern. Das KV-System ist hier mit dem KV-SafeNet und dem KV-Connect-Standard gestartet und hat – im Übrigen gemeinsam mit der Praxissoftwarebranche – bereits heute einiges erreicht. Digitalisierung ist jedoch nicht zum Nulltarif zu haben: Auch digitale Produkte müssen konzipiert, entwickelt, installiert, konfiguriert, geschult und laufend gepflegt und betreut werden. Dafür aber braucht es erfahrene und kompetente Fachleute, die zu Recht eine angemessene Vergütung dafür erwarten. Das implizite Versprechen der KBV, man werde die Digitalisierung der ambulanten Versorgung „kostenlos“ meistern, vorausgesetzt man bekäme das Recht für KV-eigene Software, ist in seinen Zielen durchsichtig und unhaltbar. Praxissoftware „made by KBV“ – ein ordnungspolitischer Sündenfall Die Bemühungen der KBV einen gesetzlichen Auftrag zur Weiterentwicklung der KBV zu einem Softwarehaus zu erhalten, sind zunächst ein legitimes Mittel in einem demokratischen Rechtsstaat. Aus vielzähligen rechtlichen Auseinandersetzungen der Vergangenheit hat die KBV gelernt, dass sie ohne eine Änderung der Gesetzeslage keine eigene Software anbieten kann. Nun versucht sie erneut, eben dieses Recht zu bekommen - und hierfür argumentiert Herr Dr. Gassen in seinem Schreiben an Herrn Minister Gröhe: Er verweist darauf, dass die Implementierung des im AMVSG geplanten Arzneiinformationssystems zu Mehrkosten für die Ärzte führen kann und fordert völlig zu Recht deren Refinanzierung durch die Kassen ein. Als Alternative dazu bietet er an, dass die KBV diese Software selbst entwickeln könnte. Das klingt verlockend… auf den ersten Blick. Wir gehen davon aus, dass die Politik die KBV auch weiterhin in ihrer Rolle als Selbstverwaltungsorgan sieht und einer ordnungspolitisch fatalen Zulassung unternehmerischer Aktivitäten der KBV skeptisch gegenübersteht. Dem kürzlich verabschiedeten GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz lässt sich entnehmen, dass die Politik bei der KBV Nachholbedarf bei der Fokussierung auf deren ursprüngliche Bestimmung als Körperschaft des öffentlichen Rechts sieht. Immer wieder gern zitiert: der Vorwurf der Schnittstellenverweigerung Die gern genutzte Behauptung, die Industrie würde Schnittstellen verweigern und so Interoperabilität und Datenportabilität erschweren bzw. unmöglich machen, gehört seit langem zum Repertoire der Begründung der KBV-Forderungen nach dem Recht zum regulativen Eingriff und der Entwicklung eigener Software. Dabei werden immer wieder unterschiedliche Sachverhalte vermischt. Im Wesentlichen geht es unter der zuweilen irreführenden Bezeichnung "Schnittstellen" um drei Themen: 1. Standards für den permanenten Datenaustausch zwischen den Praxen 2. Standards für die Anbindung von Zusatzsoftware an die Praxissoftware 3. Standards für die Datenübernahme aus einem Programm in ein anderes beim Systemwechsel zu 1. Standards für den laufenden Datenaustausch: Ziel dieser Standards ist es, Stammdaten und Behandlungsdaten eines Patienten elektronisch auszutauschen. Hauptanwendungsszenarien sind der elektronische Arztbrief und - zumindest perspektivisch - die Befüllung von Patientenakten. Dabei ist zwischen Semantik und Syntax der auszutauschenden Daten einerseits und den für die sichere Übertragung notwendigen Entscheidungen zu Übertragungsweg, Kryptisierung, Authentifizierung und Signatur zu unterscheiden. Wie Syntax und Semantik eines strukturierten Datenaustauschformates aussehen können, hat die Industrie mit dem "bvitgArztbrief" bereits 2007 definiert und als Standard zur Verfügung gestellt. Dass es bis heute nicht gelungen ist, den eArztbrief in der ärztlichen Kommunikation zu etablieren, ist nicht in einem fehlenden Dateiaustauschformat, sondern in einer fehlenden Infrastruktur für die Kommunikation zwischen den Praxen und falschen Anreizsystemen begründet. So hat das KV-System vor einiger Zeit entschieden, im Vorgriff auf die Einführung der bundesweiten Vernetzung durch die Telematik-Infrastruktur innerhalb des sicheren Netzes der KVen (SNK) den Kommunikationsstandard KV-Connect zu entwickeln, der genau diese Fragen nach Transportweg, Kryptisierung, Authentifizierung und Signatur beantwortet. Bei dem für den KV-Connect-Arztbrief verwendeten Dateiaustauschformat bezieht sich das KV-System im Übrigen auf die Vorarbeiten der Industrie – also auf den bvitg-Arztbrief. Trotz erheblicher Bemühungen sowohl des KV-Systems als auch der PraxissoftwareAnbieter nutzt jedoch bis heute nur eine sehr kleine Gruppe von Ärzten den KV-ConnecteArztbrief. Die Gründe hierfür sind vielfältig; solange jedoch auch noch im Jahr 2017 KVen ihre Ärzte per Fax (!) vor den „Gefahren des Internets“ warnen und die Trennung der gesamten Praxissoftware vom Internet empfehlen und solange die Versendung eines Faxes mit55 Cent gegenüber 28 Cent für die Versendung eines eArztbriefes vergütet wird, kann zeitgemäße elektronische Kommunikation in den deutschen Arztpraxen weiterhin nur eine Randerscheinung bleiben. Hier könnte das KV-System selbst unmittelbar und schnell Beiträge liefern, die der, auch von der Industrie begrüßten, stärkeren Etablierung der elektronischen Kommunikation im Gesundheitswesen förderlich ist. zu 2. Standards für die Anbindung von Zusatzsoftware an die Praxissoftware: Standards dieser Kategorie haben das Ziel, Programme von Drittanbietern mit Praxissoftware zu verbinden. Breite Anwendung finden diese Standards bei der Anbindung von softwarebasierter Medizintechnik, Bildarchivierungssystemen und Software von Spezialanbietern für bestimmte indikationsspezifische Zusatzsoftware. Diese Schnittstellen vermeiden die doppelte Pflege von Patientenstammdaten in den unterschiedlichen Programmen und ermöglichen die Übertragung von Untersuchungsergebnissen zwischen den verbundenen Programmen. Seit vielen Jahren wird hierfür gemeinsam von Vertretern des KV-Systems und der Industrie im QMS e. V. der "GDT-Standard" gepflegt. In nahezu jeder Praxis findet man heute über GDT angebundene Zusatzprogramme. Die jetzt erneut von der KBV vorgetragene Forderung, universelle Schnittstellen zu schaffen, die es dem Arzt ermöglichen, seine Praxissoftware mit einer beliebigen Medikamentedatenbank - vielleicht auch mit der der KBV? - verwenden zu können, zeugt von unzureichender Kenntnis sowohl des Arzneimitteldatenbankangebotes als auch der Tiefe der Integration dieser Datenbanken in eine Praxissoftware. Einerseits überrascht dies, hat doch die KBV selbst einen Zertifizierungskatalog für Verordnungssoftware und deren Einbindung in die Praxissoftware vorgelegt und ein Zertifizierungsverfahren hierzu eingeführt. Andererseits wird in dieser Forderung das Ziel der KBV erkennbar, eigene KVVerordnungssoftware anzubieten und deren Integration in die Praxissoftware zu erzwingen. Das Arzneimittelverordnungsmodul stellt ein zentrales Element einer Praxissoftware dar. Dabei haben sich zwei Vorgehensweisen etabliert: Etwa die Hälfte der Praxissoftwareanbieter erwirbt bei einem Datenlieferanten Rohdaten und entwickelt die Verordnungsfunktionalitäten selbst. Das dazu alternative Vorgehen ist die Integration einer von einem Drittanbieter entwickelten Verordnungssoftware. In den vergangenen Jahren haben sich die Anbieter ifap, MMI (Gelbe Liste), ABDATA und Scholz-Medikamente-Datenbank als Anbieter von Rohdaten und/oder Verordnungsmodulen durchgesetzt. Seit Jahren bestehen Kooperationen zwischen Praxissoftwareanbietern und diesen Anbietern und in Folge dessen ausgereifte und von den Anwendern akzeptierte Verordnungsfunktionen in den Systemen. Zu 3. Standards für die Datenübernahme bei Programmwechsel: Auch diese Schnittstellen existieren bereits seit Jahren und finden jedes Jahr in über 5.000 Fällen erfolgreich Anwendung. Die Industrie selbst hat diese Standards aus starkem wettbewerblichen Eigeninteresse - denn ohne Datenübernahme wechselt kaum noch eine Praxis die Software - entwickelt und pflegt diese im Branchenverband bvitg. Siehe hierzu: http://www.bvitg.de/bvitg-transfer.html Insofern ist die Forderung der KBV nach Standards für die Datenportabilität bei Systemwechseln längst erfüllt. Dem lange gehegten Wunsch der KBV auch hier regulierend und zertifizierend einzugreifen, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der § 291d des SGB V durch das E-Health-Gesetz Rechnung getragen und die KBV aufgefordert, gemeinsam u.a. mit den Industrieverbänden einen Standard zu veröffentlichen und Programmanbietern nach einer Prüfung dessen Einhaltung zu bescheinigen. Hierzu befinden sich KBV und Industrie längst im Dialog. Analysiert man die Verlautbarungen der KBV zu diesem Sachverhalt genauer, erkennt man das eigentliche Ziel auch dieser Forderung: Es ist die Forderung nach kostenlosen Produkten und Dienstleistungen im Rahmen von Programmwechseln – oder nach dem Recht für die KBV eigene Software „kostenlos“ anbieten zu dürfen. _________________________________________________ Die medatixx GmbH & Co. KG entstand 2007 durch den Zusammenschluss der Praxis-EDV-Anbieter MCS Arztund Ambulanzsysteme GmbH, Eltville und DOCexpert Computer GmbH, Bamberg. Seit Oktober 2011 gehört die promedico Computer für Medizin GmbH zur medatixx. Rund 600 Mitarbeiter entwickeln und pflegen Softwarelösungen und bieten IT-Dienstleistungen für ambulant tätige Ärzte in allen Organisationsformen an. Mit den Programmen medatixx, x.comfort, x.concept und x.isynet sowie mit den Ambulanz-/MVZ-Lösungen x.vianova und x.concept Edition Ambulanz/MVZ gehört die medatixx mit einem Marktanteil von ca. 19 % zu den führenden Anbietern in Deutschland. Rund 35.000 Ärzte nutzen Produkte der medatixx und nehmen ihre Dienstleistungen in Anspruch. 15 eigene Standorte und über 50 selbstständige medatixx-Partner gewährleisten deutschlandweit eine regionale Vor-Ort-Betreuung. Die „medatixx-akademie“ bietet an 30 Standorten Fortbildungen für Ärzte und medizinisches Fachpersonal an. Die medatixx engagiert sich als Mitglied im bvitg e.V. (Bundesverband Gesundheits-IT e.V.) im Dialog mit der Politik, der Selbstverwaltung und den anderen Gesundheits-IT-Anbietern für praxistaugliche und wirtschaftliche IT-Lösungen. medatixx.de.
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