Gesetzliche Neuerung

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Technik
BAUERNBLATT | 18. Februar 2017 ■
Erlaubnis für gewerblichen Güterverkehr erforderlich
Gesetzliche Neuerung
Nach aktueller Auffassung des
Bundesministeriums für Verkehr
und digitale Infrastruktur (BMVI)
ist für alle Beförderungen, die
Lohnunternehmer durchführen,
eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr erforderlich.
Die Auswirkungen und welche
weiteren gesetzlichen Veränderungen bei Transporten in Lohnunternehmen zu beachten sind,
werden im folgenden Fachartikel
erläutert.
Land- oder forstwirtschaftliche (lof) Dienstleistungen, die von
Lohnunternehmern für Land- oder
Forstwirte erbracht wurden und
bei denen es sich schwerpunktmäßig nicht um eine Beförderung, sondern um eine Arbeitsleistung gehandelt hat, fielen bisher
nicht in den Anwendungsbereich
des Güterkraftverkehrsgesetzes
(GüKG). Wurde beispielsweise mit
dem Ladewagen die Grassilage auf
dem Feld aufgenommen und zum
Hof transportiert, wurde hierfür
keine Genehmigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr benötigt.
Das BMVI hat nun klargestellt,
dass auch Beförderungen, die im
Vorfeld oder im Nachgang von Arbeitsleistungen erbracht werden,
der Erlaubnispflicht des GüKG unterliegen. Danach ist auch für die
beschriebene Ladewagentätigkeit
jetzt die Erlaubnis notwendig.
Auf den Punkt gebracht: Im
Lohn­unternehmen ist für jede Beförderung, auch im Zusammenhang mit einer lof-Dienstleistung,
die GüKG-Erlaubnis erforderlich.
seiten der Landkreise. Während
der Beförderung ist auf jedem
eingesetzten Fahrzeug eine beglaubigte Kopie der Güterkraftverkehrs-Genehmigung und ein
Nachweis über die gültige Güterschadenshaftpflicht-Versicherung mitzuführen. Außerdem ist
Mit Kontrollen ist
zu rechnen
Lohnunternehmer, die noch keine GüKG-Erlaubnis besitzen, sollten dies nicht auf die lange Bank
schieben, denn aufgrund eines Erlasses an die Polizeidirektionen ist
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ein Begleitpapier oder sonstiger
Nachweis, in dem das beförderte
Gut, der Be- und Entladeort und
der Auftraggeber angegeben sind,
vorzuhalten.
Tel.: 04193 / 5 02 99 6-0
Fax: 04193 / 5 02 99 6-6
ner gemeinsamen Stellungnahme
des Bundesverbands der Lohunternehmer, des Bundesverbands
der Maschinenringe und des Deutschen Bauernverbands eventuell zu
einer Änderung kommen. Danach
könnten übliche Beförderungen
von lof-Erzeugnissen und Bedarfsgütern in lof-Betrieben grundsätzlich von der Erlaubnispflicht nach
dem GüKG befreit werden, wenn
dies mit Kraftfahrzeugen mit einer
bauartbedingten Geschwindigkeit
bis 40 km/h erfolgt. Dies ist nur ein
Vorschlag und gilt aktuell nicht.
Landwirte sind in
der Pflicht
Übrigens: Für die Einhaltung des
GüKG ist der Auftraggeber verantwortlich. Das bedeutet, dass Landoder Forstwirte keine land- oder
forstwirtschaftliche Dienstleistungen, die auch Beförderungen umfassen, an einen Lohnunternehmer vergeben dürfen, der nicht
die entsprechende GüKG-Erlaubnis besitzt.
mit Kontrollen und Ahndungen
Lenk- und Ruhezeiten
ab dem 1. Juni 2017 zu rechnen.
ab 40
Stundenkilometer
Doch es gibt auch ein wenig HoffNach den Sozialvorschriften zum
nung. Da das GüKG aktuell überarbeitet wird, kann es aufgrund ei- Straßenverkehr sind alle Fahrzeu-
GüKG-Erlaubnis
zügig einholen
Die GüKG-Erlaubnis muss beim
örtlichen Landkreis beantragt werden. Folgende Voraussetzungen
sind zu erfüllen:
●●Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis)
●●fachliche Eignung: Schulung zum
Verkehrsleiter und Prüfung bei
der Industrie- und Handelskammer
●●finanzielle Leistungsfähigkeit
●●Güterschadens-Haftpflichtversicherung
Weitere Infos zur GüKG-Erlaub- Für jede Beförderung, auch im Zusammenhang mit einer Dienstleistung, benötigt der Lohnunternehmer eine ErFotos: Martin Vaupel
nis findet man auf den Internet- laubnis für den gewerblichen Güterverkehr. ■ BAUERNBLATT | 18. Februar 2017
Entscheiden Sie sich
SCHNELL
Auch bei land- oder forstwirtschaftlichen Beförderungen mit Schleppern, die
für Geschwindigkeiten über 40 km/h zugelassen sind, ist ein Kontroll­gerät
erforderlich. Die Lenk- und Ruhezeiten sind einzuhalten.
ge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h von den
Lenk- und Ruhezeiten und somit
vom Kontrollgerät befreit. Werden
lof-Zugmaschinen, die für mehr als
40 km/h zugelassen sind, für lof-Tätigkeiten eingesetzt, so sind auch
diese in einem Umkreis von 100 km
vom Standort des Unternehmens
befreit. Das BMVI ist gegenwärtig der Auffassung, dass diese Ausnahme nicht für Lohnunternehmer gilt, wenn sie Beförderungen
im Rahmen von lof-Tätigkeiten
durchführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Transport im Auftrag eines Landwirts oder durch die
Vermittlung eines Maschinenrings
erfolgt. Im Klartext: Die Lenk- und
Ruhezeiten sind einzuhalten bei
allen Beförderungen mit Schleppern, die für mehr als 40 km/h zugelassen sind. Fährt der Lohnunternehmer mit einer Arbeitsmaschine,
zum Beispiel einer Strohpresse, hinter dem Schlepper, kann dies ohne
Kontrollgerät erfolgen.
Hinweis: Der Bundesverband
der Lohnunternehmen teilt die
neue Auffassung des BMVI nicht
und empfiehlt seinen Mitgliedern,
eventuell den Klageweg zu beschreiten. Die Ausnahme für Gülletransporte (keine Gärreste) hat
aber nach wie vor Bestand. Danach darf unabhängig vom Fahrzeug im Umkreis von 250 km Gülle
ohne das Einschalten des Kontrollgerätes transportiert werden.
Mautpflicht für
Lohnunternehmer
Die Maut ist in aller Munde, und
ab Juli 2018 werden alle Bundesstraßen mautpflichtig. Da alle ge-
werblichen Transporte, auch mit
Schleppergespannen, der Maut
unterliegen und, wie erläutert,
die Lohnunternehmer grundsätzlich gewerbliche Beförderungen
durchführen, besteht auch jetzt
schon auf mautpflichtigen Strecken
die Mautpflicht für Lohnunternehmer. Allerdings hat der Bundestag
Ende vergangenen Jahres beschlossen, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h befreit werden sollen.
Der Bundesrat muss diesem Vorschlag jedoch noch zustimmen.
FAZIT
Lohnunternehmer benötigen
für Beförderungen, auch im
Rahmen von lof-Dienstleistungen, eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr. Fahrer von Schleppern, die für
mehr als 40 km/h zugelassen
sind, müssen bei Transportleistungen die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Da Lohnunternehmer gewerbliche Transporte durchführen, fallen sie
auch unter die Mautpflicht.
Der 40er Schlepper wird im
Lohnunternehmen immer attraktiver, da viele gesetzliche
Ausnahmen genutzt werden
können.
Martin Vaupel
Landwirtschaftskammer
Niedersachsen
Tel.: 04 41-80 16 91
martin.vaupel@
lwk-niedersachsen.de
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