38 Technik BAUERNBLATT | 18. Februar 2017 ■ Erlaubnis für gewerblichen Güterverkehr erforderlich Gesetzliche Neuerung Nach aktueller Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ist für alle Beförderungen, die Lohnunternehmer durchführen, eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr erforderlich. Die Auswirkungen und welche weiteren gesetzlichen Veränderungen bei Transporten in Lohnunternehmen zu beachten sind, werden im folgenden Fachartikel erläutert. Land- oder forstwirtschaftliche (lof) Dienstleistungen, die von Lohnunternehmern für Land- oder Forstwirte erbracht wurden und bei denen es sich schwerpunktmäßig nicht um eine Beförderung, sondern um eine Arbeitsleistung gehandelt hat, fielen bisher nicht in den Anwendungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Wurde beispielsweise mit dem Ladewagen die Grassilage auf dem Feld aufgenommen und zum Hof transportiert, wurde hierfür keine Genehmigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr benötigt. Das BMVI hat nun klargestellt, dass auch Beförderungen, die im Vorfeld oder im Nachgang von Arbeitsleistungen erbracht werden, der Erlaubnispflicht des GüKG unterliegen. Danach ist auch für die beschriebene Ladewagentätigkeit jetzt die Erlaubnis notwendig. Auf den Punkt gebracht: Im Lohnunternehmen ist für jede Beförderung, auch im Zusammenhang mit einer lof-Dienstleistung, die GüKG-Erlaubnis erforderlich. seiten der Landkreise. Während der Beförderung ist auf jedem eingesetzten Fahrzeug eine beglaubigte Kopie der Güterkraftverkehrs-Genehmigung und ein Nachweis über die gültige Güterschadenshaftpflicht-Versicherung mitzuführen. Außerdem ist Mit Kontrollen ist zu rechnen Lohnunternehmer, die noch keine GüKG-Erlaubnis besitzen, sollten dies nicht auf die lange Bank schieben, denn aufgrund eines Erlasses an die Polizeidirektionen ist ANZEIGE Spezial-Werkstatt richtet Ihre Schäden an Landmaschinen en V er og b er d o Siebenstücken 9 24558 Henstedt-Ulzburg ? + pt schnell profitabel p ki e g um www.veritruck.de [email protected] ein Begleitpapier oder sonstiger Nachweis, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben sind, vorzuhalten. Tel.: 04193 / 5 02 99 6-0 Fax: 04193 / 5 02 99 6-6 ner gemeinsamen Stellungnahme des Bundesverbands der Lohunternehmer, des Bundesverbands der Maschinenringe und des Deutschen Bauernverbands eventuell zu einer Änderung kommen. Danach könnten übliche Beförderungen von lof-Erzeugnissen und Bedarfsgütern in lof-Betrieben grundsätzlich von der Erlaubnispflicht nach dem GüKG befreit werden, wenn dies mit Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Geschwindigkeit bis 40 km/h erfolgt. Dies ist nur ein Vorschlag und gilt aktuell nicht. Landwirte sind in der Pflicht Übrigens: Für die Einhaltung des GüKG ist der Auftraggeber verantwortlich. Das bedeutet, dass Landoder Forstwirte keine land- oder forstwirtschaftliche Dienstleistungen, die auch Beförderungen umfassen, an einen Lohnunternehmer vergeben dürfen, der nicht die entsprechende GüKG-Erlaubnis besitzt. mit Kontrollen und Ahndungen Lenk- und Ruhezeiten ab dem 1. Juni 2017 zu rechnen. ab 40 Stundenkilometer Doch es gibt auch ein wenig HoffNach den Sozialvorschriften zum nung. Da das GüKG aktuell überarbeitet wird, kann es aufgrund ei- Straßenverkehr sind alle Fahrzeu- GüKG-Erlaubnis zügig einholen Die GüKG-Erlaubnis muss beim örtlichen Landkreis beantragt werden. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen: ●●Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis) ●●fachliche Eignung: Schulung zum Verkehrsleiter und Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer ●●finanzielle Leistungsfähigkeit ●●Güterschadens-Haftpflichtversicherung Weitere Infos zur GüKG-Erlaub- Für jede Beförderung, auch im Zusammenhang mit einer Dienstleistung, benötigt der Lohnunternehmer eine ErFotos: Martin Vaupel nis findet man auf den Internet- laubnis für den gewerblichen Güterverkehr. ■ BAUERNBLATT | 18. Februar 2017 Entscheiden Sie sich SCHNELL Auch bei land- oder forstwirtschaftlichen Beförderungen mit Schleppern, die für Geschwindigkeiten über 40 km/h zugelassen sind, ist ein Kontrollgerät erforderlich. Die Lenk- und Ruhezeiten sind einzuhalten. ge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h von den Lenk- und Ruhezeiten und somit vom Kontrollgerät befreit. Werden lof-Zugmaschinen, die für mehr als 40 km/h zugelassen sind, für lof-Tätigkeiten eingesetzt, so sind auch diese in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens befreit. Das BMVI ist gegenwärtig der Auffassung, dass diese Ausnahme nicht für Lohnunternehmer gilt, wenn sie Beförderungen im Rahmen von lof-Tätigkeiten durchführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Transport im Auftrag eines Landwirts oder durch die Vermittlung eines Maschinenrings erfolgt. Im Klartext: Die Lenk- und Ruhezeiten sind einzuhalten bei allen Beförderungen mit Schleppern, die für mehr als 40 km/h zugelassen sind. Fährt der Lohnunternehmer mit einer Arbeitsmaschine, zum Beispiel einer Strohpresse, hinter dem Schlepper, kann dies ohne Kontrollgerät erfolgen. Hinweis: Der Bundesverband der Lohnunternehmen teilt die neue Auffassung des BMVI nicht und empfiehlt seinen Mitgliedern, eventuell den Klageweg zu beschreiten. Die Ausnahme für Gülletransporte (keine Gärreste) hat aber nach wie vor Bestand. Danach darf unabhängig vom Fahrzeug im Umkreis von 250 km Gülle ohne das Einschalten des Kontrollgerätes transportiert werden. Mautpflicht für Lohnunternehmer Die Maut ist in aller Munde, und ab Juli 2018 werden alle Bundesstraßen mautpflichtig. Da alle ge- werblichen Transporte, auch mit Schleppergespannen, der Maut unterliegen und, wie erläutert, die Lohnunternehmer grundsätzlich gewerbliche Beförderungen durchführen, besteht auch jetzt schon auf mautpflichtigen Strecken die Mautpflicht für Lohnunternehmer. Allerdings hat der Bundestag Ende vergangenen Jahres beschlossen, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h befreit werden sollen. Der Bundesrat muss diesem Vorschlag jedoch noch zustimmen. FAZIT Lohnunternehmer benötigen für Beförderungen, auch im Rahmen von lof-Dienstleistungen, eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr. Fahrer von Schleppern, die für mehr als 40 km/h zugelassen sind, müssen bei Transportleistungen die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Da Lohnunternehmer gewerbliche Transporte durchführen, fallen sie auch unter die Mautpflicht. Der 40er Schlepper wird im Lohnunternehmen immer attraktiver, da viele gesetzliche Ausnahmen genutzt werden können. Martin Vaupel Landwirtschaftskammer Niedersachsen Tel.: 04 41-80 16 91 martin.vaupel@ lwk-niedersachsen.de Unser Service für Ihr Zündstrahlaggregat: Unabhängiger Service Sofort verfügbare Ersatzteile Individueller zustandsabhängiger Wartungsplan Schnelle Fehleranalyse durch Fernwartung Original SCANIA Tauschmotoren auf Lager Bowman Preferred Service Partner 24/7 Service Wulf Johannsen KG GmbH & Co. Marie-Curie-Str. 19 - 24145 Kiel-Wellsee Telefon: +49 431 58795-0 - www.wulf-johannsen.de
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