Hausrecht: Wem Sie ein Hausverbot erteilen können

Hausrecht: Wem Sie ein Hausverbot
erteilen können
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Die Eltern Ihres Mieters, die jeden Tag mit einem kläffenden Dackel zu Besuch
kommen, sind Ihnen schon lange ein Dorn im Auge. Auch der pöbelnde
Lebensgefährte der Mieterin aus dem 2. Stock. Erst gestern hat der wieder eine andere
Mieterin im Haus böse beschimpft.
Können Sie solchen mehr oder weniger unliebsamen Besuchern die rote Karte
zeigen?
Autor: Heidi Schnurr
Worum geht es?
Unerwünschter Besucher: Wer das Hausrecht hat und wem Sie ein Hausverbot erteilen
können.
Hausrecht: Wer im Haus das Sagen hat
Als Eigentümer Ihres Mietshauses steht Ihnen das Hausrecht gemäß § 903 BGB zu.
Gesetzlich ist es so: Der Eigentümer einer Sache kann jede Einwirkung auf seine Sache
ausschließen. Es sei denn, das Gesetz oder die Rechte Dritter stehen dem entgegen.
Das gilt natürlich auch für Sie als Eigentümer eines Hauses. Folglich dürfen Sie also auch
andere vom Gebrauch Ihres Hauses ausschließen. Am einfachsten geht dies mit einem
Hausverbot.
Nichtmietern können Sie ein Hausverbot erteilen
Im Klartext heißt das: Störende Dritte, die nicht Mieter in Ihrem Haus sind, können Sie des
Hauses verweisen.
Bei größeren Mietshäusern haben Sie als Vermieter an den Gemeinschaftseinrichtungen,
wie z. B. dem Treppenhaus, dem Aufzug oder dem Flur, in der Regel nur eine
Mitberechtigung. Deswegen können Sie Ihr Hausrecht hier auch nur beschränkt ausüben.
So zum Beispiel gegenüber Besuchern des Mieters, es sei denn, diese überschreiten die
Grenzen ihres Betretungsrechts.
Beispiel
Ein Besucher Ihres Mieters beschädigt oder verunreinigt ein gemeinschaftliches Hausteil
oder er stört in sonstiger Weise den Hausfrieden. Einem solchen störenden Besucher dürfen
Sie Hausverbot erteilen.
Besucher ist, wer den Mieter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat
und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne dafür ein Entgelt zu
entrichten.
Wie weit Ihr Hausrecht geht
An der Wohnungstür Ihres Mieters hört Ihr Hausrecht allerdings auf. In der Mieterwohnung
hat also allein Ihr Mieter das Sagen. Das geht so weit, dass Ihr Mieter Ihnen das Betreten
seiner Wohnung untersagen kann. Bezüglich der gemeinschaftlichen Hausteile hat Ihr Mieter
jedoch kein Hausrecht.
Damit steht das Hausrecht über die allgemein zugänglichen Flächen, wie z. B. das
Treppenhaus und Flure, Ihnen zu.
Sie können Ihrem Mieter kein Hausverbot erteilen
Als Vermieter können Sie also jedem, der nicht im Haus wohnt, das Betreten Ihres Hauses
bzw. Ihres Grundstücks ohne Angabe von Gründen verbieten und ihn auffordern, Ihr
Grundstück sofort zu verlassen.
Wegen § 535 und § 854 BGB gilt das aber nur für Nicht-Mieter. Ihren Mieter können
Sie nicht so ohne Weiteres des Hauses verweisen. Schwierig ist dies auch gegenüber
Besuchern Ihres Mieters. Auch denen gegenüber dürfen Sie nur in Ausnahmefällen ein
Hausverbot aussprechen!
meineimmobilie.de-Tipp
Als Vermieter können Sie nach § 541 BGB verlangen, dass Ihr Mieter störenden Besuchern
künftig das Betreten der Räume untersagt.
Der Mieter muss immer für das Verhalten seines Besuchers einstehen, weil dieser als sein
Erfüllungsgehilfe anzusehen ist. Deswegen können Sie den Mieter wegen des Verhaltens
seines Besuchs abmahnen oder sogar kündigen.
Lässt der Mieter einen Besucher rein, gegen den Sie ein Hausverbot ausgesprochen haben
und kommt es deshalb zu erneuten Störungen des Hausfriedens wegen des Besuchers,
kann das Ihre Kündigung wegen §§ 543 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 569 Abs. 2 BGB rechtfertigen.