Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2007 Lösungsskizze Fall 4: „Der Sicht behindernde Carport“ RaVG Dietmar Reimann Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit der Klage 1. Verwaltungsrechtsweg § 40 VwGO Maßgeblich ist der Streitgegenstand. Gemeinde klagt gegen eine nach § 58 LBO erteilte Baugenehmigung. Es geht um öffentliches Baurecht, die einschlägigen formell- und materiell-rechtlichen Normen befinden sich in der Landesbauordnung (LBO) und dem Baugesetzbuch (BauGB). >> unzweifelhaft öffentlich-rechtlich. Keine verfassungsrechtliche Streitigkeit, keine Sonderzuweisung. Anm. zum Aufbau: Völlig unproblematischer Prüfungspunkt, kurz fassen, keine Ausführungen zu den verschiedenen Abgrenzungstheorien. 2. Klageart Richtet sich nach dem Klageziel. K begehrt Aufhebung einer Baugenehmigung. Die ist Verwaltungsakt i.S.v. § 35 LVwVfG. > Anfechtungsklage § 42 Abs. 1 VwGO. Anm. zum Aufbau: Völlig unproblematischer Prüfungspunkt. VA-Charakter der Baugenehmigung bedarf keiner vertieften Begründung. 3. Klagebefugnis § 42 Abs. 2 VwGO K muss geltend machen, durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt zu werden. -------------------------------------------------------- -2Exkurs: Baunachbarklage Beachten: Situation eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung: Der Bauherr (B) ist durch die Baugenehmigung begünstigt, der Nachbar (hier: K) ist - eventuell - belastet. Rechtsverletzung des Nachbarn setzt voraus, dass die Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften verletzt. Ist die Baugenehmigung zwar rechtswidrig, dient die verletzte Norm aber nicht dem Nachbarschutz, ist die Nachbarklage (bzw. der Nachbarwiderspruch) unbegründet. Folgt aus § 113 VwGO. Also immer prüfen: > Ist der Kläger „Nachbar“? - Nachbar ist nicht nur der Angrenzer, sondern jeder, der von der Errichtung oder Nutzung einer baulichen Anlage in seinen rechtlichen Interessen betroffen wird. Wie groß der Kreis der „Nachbarn“ ist, hängt also von der genehmigten Anlage ab: z.B. bei Industriebetrieb größer als bei Einfamilienhaus. - Nachbar kann nur der dinglich Berechtigte sein. Ob auch ein Mieter „Nachbar“ i.S.d. BauR sein kann, ist umstritten. Wird teilweise bejaht, seit BVerfG auch dem Mieter Schutz aus Art. 14 GG zubilligt, nach a.M. genießt Mieter nur Schutz, soweit Leben und Gesundheit betroffen, also über Art. 2 Abs. 2 GG. > Ist die Norm, gegen die die Baugenehmigung verstößt, nachbarschützend? - Maßgebend ist der Schutzzweck der Norm: Sie muss zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sein. Also ggf. die Norm auslegen nach Wortlaut, Sinn und Regelungsgehalt: Wenn die Norm dazu dient, das nachbarliche Austauschverhältnis zu regeln, ist sie nachbarschützend. Gegenbegriff: Regelt sie ausschließlich öffentliche Belange (z.B. Ortsbildgestaltung), ist sie nicht nachbarschützend. - Rückgriff auf Art. 14 GG ist i.d.R. nicht möglich: BVerwG versteht das öffentliche Baurecht als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Rückgriff auf Art. 14 GG praktisch nur noch möglich bei sog. unmittelbar gegenständlicher Inanspruchnahme des Eigentums, also z.B. bei Grenzüberbau. Klausuraufbau bei Nachbarklage: Es gibt bestimmte Merkposten: > Bei Prüfung der Klagebefugnis: - Es reicht nicht die Möglichkeit, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist. Vielmehr muss sie möglicherweise gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen. Kläger muss also geltend machen, die Baugenehmigung verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. - Bei Klagebefugnis also die Vorschriften nennen, die möglicherweise Nachbarschutz vermitteln. Ist fraglich, ob eine Vorschrift Nachbarschutz vermittelt und/oder ob die Baugenehmigung gegen sie verstößt, reicht die Möglichkeit. Also nicht bei Klagebefugnis durchprüfen. - Kein Rückgriff auf Art. 14 GG In der Begründetheitsprüfung: > Obersatz § 113 Abs. 1 VwGO modifizieren: Die Klage ist begründet, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Dabei setzt die Rechtsverletzung bei einer Nachbarklage voraus, dass die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Nachbarschützende Vorschriften sind solche, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. -3> Dann die einschlägigen Vorschriften prüfen: Sind sie nachbarschützend und sind sie verletzt? Exkurs Ende ----------------------------------------------------------Zum Fall: K wendet sich gegen die dem B erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Vorschriften zur überbaubaren Grundstücksfläche, also den Festsetzungen von Baulinien und Baugrenzen. Nachbarschutz bei § 31 Abs. 2 BauGB: - wird von einer Festsetzung befreit, die ihrerseits nachbarschützend ist, folgt der Nachbarschutz aus der Festsetzung. - im übrigen ist im Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ das Gebot der Rücksichtnahme enthalten, das Nachbarschutz vermittelt. Hier also: > Es ist möglich, dass die Festsetzung der Baugrenzen Nachbarschutz vermittelt. Maßgebend Sinn der Festsetzung. Aber gut möglich dass sie erfolgte, um gerade den Nachbarn die Aussicht ins Tal zu erhalten. > Außerdem Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht auszuschließen. >> Klagebefugnis gegeben. 4. Klagefrist § 74 VwGO 1 Monat > ist eingehalten 5. Vorverfahren § 68 VwGO > ordnungsgemäß durchgeführt 6. Beteiligungsfähigkeit, § 61 Nr. 1 VwGO > problemlos, natürliche Person Anmerkung zum Aufbau: Zu 4. bis 6. ganz kurze Ausführungen: Unproblematisch gegebene Zulässigkeitsvoraussetzungen. II. Begründetheit der Klage A. Passivlegitimation (wird teilweise auch als Zulässigkeitsvoraussetzung angesehen, i.d. Praxis i.d.R. erster Punkt der Begründetheitsprüfung. § 78 VwGO: Rechtsträgerprinzip. Klage gegen den Hoheitsträger, deren Behörde gehandelt hat. Hier: Gehandelt hat das Landratsamt. Welchem Hoheitsträger gehört das LRA zu? Merkposten: Doppelstellung des Landratsamt, geregelt in § 1 Abs. 3 Landkreisordnung. Handelt das LRA als untere Verwaltungsbehörde, ist es Staatsbehörde. Hier: LRA handelte als Untere Baurechtsbehörde, §§ 48, 46 LBO und daher als Staatsbehörde. -4Passivlegitimiert also Land Baden-Württemberg. Ergänzung: Wie wird der Bauherr ins Verfahren einbezogen? Dies Erfordernis besteht, weil im Fall des Obsiegens des K die ihm erteilte Baugenehmigung aufgehoben wird. Es erfolgt eine Beiladung nach § 65 VwGO. Hier Fall der notwendigen Beiladung, da die Entscheidung gegenüber allen Beteiligten nur einheitlich ergehen kann. Damit wird der Bauherr Prozessbeteiligter. B. Eigentliche Begründetheitsprüfung Obersatz: Die Klage ist begründet, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und den K in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dabei setzt die Rechtsverletzung bei einer - hier gegebenen - Nachbarklage voraus, dass die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Nachbarschützende Vorschriften sind solche, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. I. Befreiung von den „Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche“ rechtmäßig erfolgt? Es geht um Baulinie, Baugrenze und die textliche Festsetzung, wonach Garagen nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen oder innerhalb der Baugrenze zulässig sind. 1.) Ist die entsprechende Festsetzung nachbarschützend? Wortlaut der Festsetzung offen. Maßgebend ist deren Sinn und Zweck. Ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Bebauungsplan, aber aus den Bebauungsplanakten. Aus den dort enthaltenen Beratungsprotokollen ergibt sich, dass mit der Festsetzung bezweckt war, dem „bergwärts“ Wohnenden eine ungehinderte Aussicht ins Tal zu erhalten. > Festsetzung dient also dem Schutz des Nachbarn. Hinweis: I.d.R. sind Festsetzungen zur Gebäudehöhe, Gebäudestellung, Dachform etc. nur aus städtebaulichen Gesichtspunkten getroffen, soweit sie also faktisch eine Aussicht ermöglichen, ist die Festsetzung gleichwohl nicht nachbarschützend. Die Aussicht ist nur geschützt, wenn eine Festsetzung erfolgte, gerade um dem Nachbarn die Aussicht zu sichern. Ist in der Praxis die Ausnahme, aber im vorliegenden Fall gegeben. 2.) Braucht B überhaupt eine Befreiung? Nur Garagen sind außerhalb der bestimmten Grundstücksfläche unzulässig, nicht aber Stellplätze. B behauptet, der Carport sei keine Garage. Was ist ein Carport? - Häufig wird ein Carport als „überdachter Stellplatz“ bezeichnet. Das hilft aber nicht weiter wenn die Zuordnung zu Garage oder Stellplatz zu entscheiden ist. - Keine Legaldefinition im BauGB. - § 2 Abs. 8 S. 2 LBO: Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. > Spricht eher für die Einstufung als Garage, denn zumindest das Dach umschließt den Raum. - § 1 Abs. 1 und 2 GaragenVO enthält Regelung zu „offenen“ bzw. „geschlossenen“ Garagen. Erlaubt keine eindeutige Zuordnung: Man könnte der Vorschrift einerseits -5entnehmen, dass eine Garage zumindest eine Umfassungswand hat; andererseits aber, dass das Fehlen von Umfassungswänden nicht gegen die Einstufung als Garage spricht. Gegen den Rückgriff auf die GaVO spricht vor allem, dass deren Regelungszweck der Brandschutz ist. - BVerwG führt aus, es gebe keinen bauplanungsrechtlichen Begriff der Garage bzw. des Stellplatzes, vielmehr stehe es dem Landesgesetzgeber und auch dem Ortsgesetzgeber frei, die Begriffe zu definieren. (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.08.1989 - 4 B 161.88 -, NVwZ-RR 90, 122: „Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 26.81 - (Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 27 = BRS 44, Nr. 108) ausgeführt, daß aus der Sicht des Bundesrechts kein Interesse daran bestehe, zwischen Stellplätzen und Garagen im Hinblick auf die Nutzung des Grund und Bodens zu unterscheiden. Das bedeute, daß der Landesgesetzgeber (oder Landesverordnungsgeber) frei sei, diese Begriffe im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Anforderungen eigenständig zu definieren. Auch der Ortsgesetzgeber werde durch das Bundesrecht nicht gehindert, für Stellplätze (auch für überdachte Stellplätze) oder für Garagen (auch für offene Garagen) mit Hilfe der Festsetzungen eines Bebauungsplans bestimmte Standorte festzulegen oder auszuschließen.“) - Mit dem Ansatz des BVerwG ist es mithin erlaubt, die Motive der Gemeinde bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Wenn es aber bei der Planung darum ging, „Garagen“ auf bestimmten Grundstücksflächen zu verbieten, um die Aussicht frei zu halten muss als „Garage“ angesehen werden, was die Aussicht beeinträchtigen kann. Das gilt auch für den geplanten Carport wegen der Dach- und geschlossenen Giebelfläche. >> Carport also „Garage“ i.S.d. Bebauungsplans. B brauchte die Befreiung. > anderes Ergebnis vertretbar. 3. Bestand Anspruch auf Befreiung? § 31 Abs. 2 BauGB. - Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern? (-) oder - Abweichung städtebaulich vertretbar? wohl (+) oder - offensichtlich nicht beabsichtigte Härte) (-) und - Grundzüge der Planung nicht berührt? Hier wieder Rückgriff auf Bebauungsplanakten. Ziel der Planung war gerade, „Sichtachsen“ frei zu halten. Dies würde durch die Befreiung vereitelt, so dass in die Grundzüge der Planung eingegriffen würde. - weiteres TB-Merkmal: unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar? Die Würdigung nachbarlicher Interessen erfordert eine Beurteilung, inwieweit der K tatsächlich beeinträchtigt wäre, d.h. wie seine Aussichtsmöglichkeiten durch den geplanten Carport reduziert würden. Dazu ist es erforderlich, die Örtlichkeit anzuschauen. Muss hier also offen bleiben. die mündliche Verhandlung würde also an Ort und Stelle durchgeführt, um einen Augenschein einnehmen zu können. zum Fall: Es fehlt am Tatbestandsmerkmal der „Grundzüge der Planung“. >> Befreiung rechtswidrig und den K in Rechten verletzend. Klage hat schon aus diesem Grund Erfolg. II. Verstößt die Befreiung gegen das Gebot der Rücksichtnahme? -6(nur hilfsweise, da Klage schon wegen I. Erfolg hat). - Gebot der Rücksichtnahme ist nach BVerwG kein übergeordneter Rechtsgrundsatz sondern nur anwendbar, wenn es im TB eines einfachen Gesetzes enthalten ist (a.M. Dürr: Allgemein gültiges Rechtsprinzip des öffentlichen Rechts). - GdR z.B. bei § 34 BauGB enthalten im Merkmal des „Einfügens“, in § 35 BauGB in Abs. 3 Nr. 3 in den „schädlichen Umweltauswirkungen“ oder als „ungeschriebener öffentlicher Belang“; in § 15 Abs. 1 BauNVO in der „unzumutbaren Beeinträchtigung“ und in § 31 Abs. 2 BauGB eben in der „Würdigung nachbarlicher Interessen“. - Nachbarschutz vermittelt das GdR, wenn in „qualifizierter und zugleich individualisierter Weise“ auf die Belange des Nachbarn Rücksicht genommen werden muss (= wenn klar ist, welche Nachbarn betroffen sind und es um eine Beeinträchtigung von einigem Gewicht geht). - Das Gebot der Rücksichtnahme verlangt eine Abwägung aller Belange aller betroffenen Personen. Es verpflichtet nicht nur den Bauherrn zur Rücksichtnahme, sondern auch die Nachbarn, wenn der Bauherr schützenswerte Belange geltend machen kann. - Verletzt ist das Gebot der Rücksichtnahme, wenn das Vorhaben nach Abwägung aller Belange dem Nachbarn billigerweise nicht zumutbar ist. Zum Fall: Abzuwägen einerseits das Interesse des B, zusätzlich zu den vorhandenen einen weiteren überdachten Stellplatz zu bekommen gegen das Interesse des K an der unverbauten Aussicht. Wäre danach zu entscheiden, inwieweit die Aussicht durch die konkrete Bauausführung tatsächlich beeinträchtigt wird. >> Kann ohne Inaugenscheinnahme nicht entschieden werden. >> Gesamtergebnis: Klage zulässig und begründet. --------------------------------------------------------Exkurs 2: Übersicht über die wichtigsten nachbarschützenden Normen. § 30 BauGB i.V.m. Bebauungsplan: Je nach der Festsetzung: - Festsetzung zur Art der Nutzung (§§ 2 - 11 BauNVO): Immer nachbarschützend. - Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung (§§ 16-21 BauNVO): Maßgebend der Grund für die Festsetzung. Im Zweifel nur städtebauliche Gesichtspunkte, also nicht nachbharschützend. - Überbaubare Grundstücksfläche (Baulinien und Baugrenzen, § 23 BauNVO): Maßgebend der Grund für die Festsetzung. Im Zweifel gilt: Seitliche Baugrenze nachbarschützend, da nachbarliches Austauschverhältnis betroffen; straßenseitige Baugrenze nicht nachbarschützend, da primär Ortsbildgestaltung; rückwärtige Baugrenze in älteren Entscheidungen Nachbarschutz eher verneint, in jüngeren eher bejaht, da nachbarliches Austauschverhältnis wie beim seitlichen Nachbar betroffen. - Zusätzlich GdR anwendbar über § 15 BauNVO § 31 Abs. 2 BauGB: - Nachbarschutz immer, wenn von nachbarschützenden Vorschriften befreit. - Im übrigen Nachbarschutz über Gebot der Rücksichtnahme, das im Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthalten ist. -7- § 34 Abs. 1 BauGB - Nachbarschutz über GdR, das im Merkmal des „Einfügens“ enthalten ist. § 34 Abs. 2 BauGB - Wenn nach Abs. 2 Einordnung des Gebiets in die Gebietstypen der BauNVO möglich: Nachbarschutz über Art der Nutzung und GdR in § 15 Abs. 1 BauNVO über die „unzumutbare Beeinträchtigung“. § 35 Abs. 1 BauGB: Nachbarschutz, wenn Privilegierung betroffen. Nach jüngeren Entscheidungen auch bei Abs. 1 Nachbarschutz nur über Gebot der Rücksichtnahme. § 35 Abs. 2 BauGB: Nachbarschutz nur über Gebot der Rücksichtnahme. Wird teils im öffentlichen Belang der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ gesehen, teils als „ungeschriebener öffentlicher Belang“. - Grenzabstand nach LBO: Genaue Regelung in § 5 Abs. 7 LBO.
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