Vorsorge: Wegzug ins Ausland

ab
Wer wegzieht,
nimmt seine
Vorsorge mit
Vorsorge: Wegzug ins Ausland
Ins Ausland
auswandern
Auch wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen, profitieren Sie weiterhin
von Ihrer Vorsorge. Abhängig von den geleisteten Beiträgen und der Anzahl
Beitragsjahre wird bei der Pensionierung, bei Invalidität oder Todesfall von
der AHV/IV eine Rente ausbezahlt. Je nach neuem Wohnsitz dürfen Sie das
gesamte Guthaben oder nur den überobligatorischen Teil der beruflichen
Vorsorge beziehen.
Was Sie von der 1. Säule mitnehmen
Wie Sie die 2. Säule mitnehmen können
Mit dem Wegzug sind Sie nicht mehr obligatorisch ver­
sichert und zahlen auch keine Beiträge mehr ein. Sie
werden aber im Rahmen der geleisteten Beiträge und der
Anzahl Beitragsjahre von Leistungen profitieren. So
wird von der ordentlichen Pensionierung an und ebenso
bei Invalidität oder Todesfall eine Rente ausbezahlt.
Wenn Sie in ein EU/EFTA-Land wegziehen und dort
obligatorisch versichert sind für Alter, Invalidität und Tod,
verbleibt das obligatorische Pensionskassenguthaben
vorläufig in der Schweiz. Zum Beispiel auf einem UBS Freizügigkeitskonto. Frühestens fünf Jahre vor der ordent­lichen
Pensionierung nach schweizerischer Gesetzgebung können
Sie das Guthaben beziehen. Ziehen Sie in ein Land ausserhalb des EU/EFTA-Raums, können Sie das Guthaben aus
der obligatorischen Pensionskasse beim Wegzug beziehen.
Sie können sich freiwillig versichern lassen und weiterhin
Beiträge einzahlen, wenn Sie das Schweizer Bürgerrecht
oder das Bürgerrecht eines EU/EFTA-Staates besitzen, einen
Wohnsitz ausserhalb der EU/EFTA-Zone haben werden
und vor Austritt während fünf Jahren ununter­brochen bei
der AHV versichert waren.
Mit der freiwilligen Versicherung können Sie entsprechend
der Höhe Ihrer Beiträge die Rentenleistungen verbessern.
Ein Gesuch um freiwillige Versicherung muss bei der AHV
innerhalb eines Jahres nach dem Wegzug gestellt werden.
Hat Ihr Arbeitgeber Sie mit höheren als den obligatorischen
Beiträgen versichert, dürfen Sie diese Guthaben beim Wegzug uneingeschränkt beziehen.
Wie Sie die Säule 3a mitnehmen
Die Vorsorgeguthaben aus der gebundenen Vorsorge
Säule 3a können Sie ohne Einschränkungen beziehen.
Vergessen Sie die Steuern nicht
Lassen Sie sich Pensionskassengelder oder Guthaben aus
der Säule 3a auszahlen, wenn Sie bereits im Ausland sind,
wird eine Quellensteuer abgezogen. Sieht das Doppel­
besteuerungsabkommen zwischen dem Wohnsitzland und
der Schweiz eine Quellensteuer-Rückforderung vor, kann
die in der Schweiz erhobene Quellensteuer zurückgefordert werden. Voraussetzung ist, dass die Auszahlung im
entsprechenden Wohnsitzland von Ihnen ordnungsgemäss
deklariert wird.
Versteuerung ist nicht zwingende Voraussetzung für
Rückforderung; die ausländischen Steuerbehörden müssen
bloss Kenntnis von der Auszahlung haben.
Gute Idee
Beginnen Sie möglichst früh mit dem Zusammentragen
von Informationen über Ihre Wahlheimat.
Erkundigen Sie sich bei Krankenkasse und Versiche­
rungen über die zukünftigen Leistungen und die Möglichkeiten, diese zu optimieren.
Überprüfen Sie Ihre Anlagestrategie mit einer Fach­
person. Wie viel Ihres Vermögens wollen Sie in Ihrer
neuen «Heimat» anlegen? In welchen Bereichen? Politische und wirtschaftliche Stabilität haben einen grossen
Einfluss auf die Finanzlage, auf Zinsen und Inflation.
Das kann Ihre Anlagevorhaben signifikant beeinflussen.
Nutzen Sie unser Know-how –
rufen Sie uns an
Für uns als Finanzspezialisten ist es eine unserer wichtigsten Aufgaben, Menschen in Ihrer Situation umfassend
und kompetent zu beraten. Ihr Wohl liegt uns am Herzen.
Zögern Sie nicht, unser Know-how in Anspruch zu nehmen.
Weitere Informationen
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