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/ Großer Senat des BFH verwirft den Sanierungserlass
des BMF 09.02.2017
Steuerrecht
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Auuairs
Ein
guter
Tag
uür
den
Rechtsstaat,
aber
ein
schlechter
Tag
uür
die
Enternehmen.
So
kznnte
man
die
am
8.2.2017
verzfentlichte
Entscheidung
des
Großen
Senats
des
B H
rum
sog.
Sanierungserlass
(BM USchreiben
vom
27.3.2003,
erglnrt
durch
das
BM U
Schreiben
vom
22.12.2009)
rusammenuassen.
Nach
Aufassung
des
Großen
Senats
im
Beschluss
vom
28.11.2016
(GrS
1/15)
verstzßt
der
im
sog.
Sanierungserlass
aus
Billigkeitsgründen
vorgesehene
Steuererlass
auu
einen
Sanierungsgewinn
gegen
den
Grundsatr
der
Gesetrmlßigkeit
der
Verwaltung.
Mit
dieser
Entscheidung
rieht
der
Große
Senat
einen
Schlussstrich
unter
die
schon
seit
langen
andauernde
iskussion,
ob
der
noch
immer
von
der
inanrverwaltung
angewendete
Sanierungserlass
noch
eine
gesetrliche
Grundlage
hat.
Problem der fehlenden gesetzlichen Grundlage
Problematsch
hierbei
ist,
dass
die
dem
Sanierungserlass
ursprünglich
rugrunde
liegende
gesetrliche
Grundlage
in
§
3
Nr.
66
EStG
ab
dem
Veranlagungsreitraum
1998
gestrichen
wurde.
Statdessen
rechhertgte
das
BM die
im
Sanierungserlass
vorgesehene
Steuerbegünstgung
unter
Hinweis
auu
die
Billigkeitsregelungen
in
§
163
und
§
227
AO.
em
noch
immer
von
der
Verwaltung
angewendeten
Sanierungserlass
uehlte
demruuolge
die
konkrete
gesetrliche
Grundlage.
er
Große
Senat
des
B H
sieht
hierin
eine
Verletrung
sowohl
des
veruassungsrechtlichen
(Art.
20
Abs.
3
GG)
als
auch
einuachrechtlich
(§
85
Satr
1
AO)
normierten
Legalitltsprinrips.
enn
die
inanrverwaltung
habe
mit
der
Schafung
typisierender
Regelungen
uür
einen
Steuererlass
außerhalb
der
nach
§§
163
und
227
AO
im
Einreluall
mzglichen
Billigkeitsmaßnahmen
eine
strukturelle
Gesetreskorrektur
vorgenommen.
Nachteil für Unternehmen in der Krise
Besonders
nachteilig
betrofen
sind
von
dieser
Entscheidung
insolvenrgeulhrdete
Enternehmen.
iesen
werden
hlufg
in
der
Krise
von
ihren
Gllubigern
arlehen
erlassen.
ie
Ausbuchung
der
erlassenen
Verbindlichkeiten
uührt
auu
Ebene
des
Krisenunternehmens
ru
einer
Erhzhung
des
Betriebsvermzgens
und
damit
ru
einem
steuerpfichtgen
Gewinn.
Kommt
es
nun
durch
gewinnerhzhenden
orderungsverricht
ru
einem
Gewinn
des
Enternehmens,
verstlrken
die
dadurch
ausgelzsten
Steuerrahlungen
die
Krise
des
Enternehmens
noch
weiter,
was
eine
eruolgreiche
Sanierung
noch
schwieriger
macht.
urch
den
Sanierungserlass
konnte
bei
Vorliegen
der
darin
notwendigen
Voraussetrungen
der
durch
den
orderungsverricht
ausgelzste
Gewinn
in
bestmmten
Grenren
als
Sanierungsgewinn
steuerurei
gestellt
werden.
ies
erhzhte
die
Sanierungschancen
des
Enternehmens.
Auu
diese
Krisenunterstütrung
von
Seiten
des
inanramts
kznnen
die
betrofenen
Enternehmen
nun
nicht
mehr
bauen.
Enberührt
bleiben
davon
allerdings
individuelle
Billigkeitsmaßnahmen,
die
auu
besonderen,
außerhalb
des
Sanierungserlasses
liegenden
Gründen
des
Einrelualls
wie
etwa
auu
persznlichen
Billigkeitsgründen
beruhen.
Künnig
sind
damit
noch
immer
Billigkeitsmaßnahmen
uür
Sanierungsunternehmen
mzglich.
a
hieruür
allerdings
Voraussetrung
ist,
dass
in
jedem
Einreluall
tatslchlich
ein
Billigkeitsgrund
uür
die
Ausnahme
von
der
Besteuerung
vorliegt,
dürnen
rukünnig
Steuerureistellungen
in
viel
weniger
lllen
als
bei
Anwendung
des
Sanierungserlasses
ru
erreichen
sein.
Zudem
weist
der
B H
in
seiner
Pressemiteilung
ru
der
Entscheidung
darauu
hin,
dass
auu
der
Grundlage
des
Beschlusses
des
Großen
Senats
davon
ausrugehen
ist,
dass
fnanrgerichtliche
Klagen
auu
Gewlhrung
einer
Steuerbegünstgung
nach
dem
Sanierungserlass
keinen
Eruolg
mehr
haben
werden.
Mögliche Reaktion des Gesetzgebers
Spannend
bleibt,
wie
sich
der
Gesetrgeber
ru
dieser
Entscheidung
des
Großen
Senats
stellen
wird.
Nicht
ausruschließen
ist,
dass
der
Gesetrgeber
im
Rahmen
der
derreit
noch
lauuenden
Gesetrgebungsveruahren
eine
gesetrliche
Grundlage
uür
die
weitere
Anwendung
des
Sanierungserlasses
schaf.
iese
kznnte
noch
im
Gesetrgebungsveruahren
rum
Steuerumgehungsbeklmpuungsgesetr
brw.
im
Gesetr
rur
Einuührung
der
Lirenrschranke
eruolgen.
amit
wlre
der
Sanierungserlass
wieder
anwendbar.
a
dieser
ru
Gunsten
der
Steuerpfichtgen
wirkt,
kznnte
dieser
rudem
auch
rückwirkend
angewendet
werden.
Gegen
eine
schnelle
gesetrliche
Einuührung
einer
gesetrlichen
Grundlage
kznnte
allerdings
die
in
letrter
Zeit
verstlrkt
in
die
iskussion
gebrachte
Überlegung
sprechen,
ob
die
Steuerbeureiung
uür
Sanierungsgewinne
den
Charakter
einer
europarechtswidrigen
Beihilue
in
orm
einer
Steuervergünstgung
auuweist.
ie
Kllrung
dieser
rage,
insbesondere
die
Abstmmung
mit
der
EEUKommission
kznnte
eine
mzgliche
gesetrliche
Neuregelung
verrzgern.
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