/ Großer Senat des BFH verwirft den Sanierungserlass des BMF 09.02.2017 Steuerrecht & Private Clients | Restrukturierung & Insolvenr | Regulierung & Governmental Auuairs Ein guter Tag uür den Rechtsstaat, aber ein schlechter Tag uür die Enternehmen. So kznnte man die am 8.2.2017 verzfentlichte Entscheidung des Großen Senats des B H rum sog. Sanierungserlass (BM USchreiben vom 27.3.2003, erglnrt durch das BM U Schreiben vom 22.12.2009) rusammenuassen. Nach Aufassung des Großen Senats im Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15) verstzßt der im sog. Sanierungserlass aus Billigkeitsgründen vorgesehene Steuererlass auu einen Sanierungsgewinn gegen den Grundsatr der Gesetrmlßigkeit der Verwaltung. Mit dieser Entscheidung rieht der Große Senat einen Schlussstrich unter die schon seit langen andauernde iskussion, ob der noch immer von der inanrverwaltung angewendete Sanierungserlass noch eine gesetrliche Grundlage hat. Problem der fehlenden gesetzlichen Grundlage Problematsch hierbei ist, dass die dem Sanierungserlass ursprünglich rugrunde liegende gesetrliche Grundlage in § 3 Nr. 66 EStG ab dem Veranlagungsreitraum 1998 gestrichen wurde. Statdessen rechhertgte das BM die im Sanierungserlass vorgesehene Steuerbegünstgung unter Hinweis auu die Billigkeitsregelungen in § 163 und § 227 AO. em noch immer von der Verwaltung angewendeten Sanierungserlass uehlte demruuolge die konkrete gesetrliche Grundlage. er Große Senat des B H sieht hierin eine Verletrung sowohl des veruassungsrechtlichen (Art. 20 Abs. 3 GG) als auch einuachrechtlich (§ 85 Satr 1 AO) normierten Legalitltsprinrips. enn die inanrverwaltung habe mit der Schafung typisierender Regelungen uür einen Steuererlass außerhalb der nach §§ 163 und 227 AO im Einreluall mzglichen Billigkeitsmaßnahmen eine strukturelle Gesetreskorrektur vorgenommen. Nachteil für Unternehmen in der Krise Besonders nachteilig betrofen sind von dieser Entscheidung insolvenrgeulhrdete Enternehmen. iesen werden hlufg in der Krise von ihren Gllubigern arlehen erlassen. ie Ausbuchung der erlassenen Verbindlichkeiten uührt auu Ebene des Krisenunternehmens ru einer Erhzhung des Betriebsvermzgens und damit ru einem steuerpfichtgen Gewinn. Kommt es nun durch gewinnerhzhenden orderungsverricht ru einem Gewinn des Enternehmens, verstlrken die dadurch ausgelzsten Steuerrahlungen die Krise des Enternehmens noch weiter, was eine eruolgreiche Sanierung noch schwieriger macht. urch den Sanierungserlass konnte bei Vorliegen der darin notwendigen Voraussetrungen der durch den orderungsverricht ausgelzste Gewinn in bestmmten Grenren als Sanierungsgewinn steuerurei gestellt werden. ies erhzhte die Sanierungschancen des Enternehmens. Auu diese Krisenunterstütrung von Seiten des inanramts kznnen die betrofenen Enternehmen nun nicht mehr bauen. Enberührt bleiben davon allerdings individuelle Billigkeitsmaßnahmen, die auu besonderen, außerhalb des Sanierungserlasses liegenden Gründen des Einrelualls wie etwa auu persznlichen Billigkeitsgründen beruhen. Künnig sind damit noch immer Billigkeitsmaßnahmen uür Sanierungsunternehmen mzglich. a hieruür allerdings Voraussetrung ist, dass in jedem Einreluall tatslchlich ein Billigkeitsgrund uür die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt, dürnen rukünnig Steuerureistellungen in viel weniger lllen als bei Anwendung des Sanierungserlasses ru erreichen sein. Zudem weist der B H in seiner Pressemiteilung ru der Entscheidung darauu hin, dass auu der Grundlage des Beschlusses des Großen Senats davon ausrugehen ist, dass fnanrgerichtliche Klagen auu Gewlhrung einer Steuerbegünstgung nach dem Sanierungserlass keinen Eruolg mehr haben werden. Mögliche Reaktion des Gesetzgebers Spannend bleibt, wie sich der Gesetrgeber ru dieser Entscheidung des Großen Senats stellen wird. Nicht ausruschließen ist, dass der Gesetrgeber im Rahmen der derreit noch lauuenden Gesetrgebungsveruahren eine gesetrliche Grundlage uür die weitere Anwendung des Sanierungserlasses schaf. iese kznnte noch im Gesetrgebungsveruahren rum Steuerumgehungsbeklmpuungsgesetr brw. im Gesetr rur Einuührung der Lirenrschranke eruolgen. amit wlre der Sanierungserlass wieder anwendbar. a dieser ru Gunsten der Steuerpfichtgen wirkt, kznnte dieser rudem auch rückwirkend angewendet werden. Gegen eine schnelle gesetrliche Einuührung einer gesetrlichen Grundlage kznnte allerdings die in letrter Zeit verstlrkt in die iskussion gebrachte Überlegung sprechen, ob die Steuerbeureiung uür Sanierungsgewinne den Charakter einer europarechtswidrigen Beihilue in orm einer Steuervergünstgung auuweist. ie Kllrung dieser rage, insbesondere die Abstmmung mit der EEUKommission kznnte eine mzgliche gesetrliche Neuregelung verrzgern. Haben Sie Fragen? Kontakteren Sie gernee Georg Edelmann , Nikolay Herber Practce rooup Steuerrecht & Private Clients Ansprechpartner eorg Edelmann Mitglied der Practice Group Steuerrecht & Private Clients Mitglied der Practice Group Gesellschautsrecht/Mergers & Acquisitions Wirtschautsprüuer, Steuerberater Noerr LLP / Brienner Straße 28 / 80333 München / eutschland T +49 89 28628169 Nikolay Herber, LL.M. Mitglied der Practice Group Steuerrecht & Private Clients Steuerberater, ipl. inanrwirt ( H) T +49 89 28628 169 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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