/ Sanierungserlass: Bundesrat fordert neue gesetzliche Grundlage 10.03.2017 Steuerrecht & Private Clients | Restrukturierung & Insolvenz Unternehmen in der Krise dürfen bei dem Vorschlag des Bundesrats auratmen, sollte dieser tatsächlich umgesetzt werden. In seiner Stellungnahme zum esetz zur inrührung der Lizenzschranke vom 10.3.2017 schlägt der Bundesrat die inrührung einer gesetzlichen rundlage rür den sog. Sanierungserlass vor. Hintergrund rür diesen Vorschlag ist die am 8.2.2017 verrfentlichte ntscheidung des roßen Senats des BFH (Beschluss vom 28.11.2016, rS 1/15), wonach dem von der Finanzverwaltung aurgrund des im sog. Sanierungserlass vorgesehenen Steuererlass aur Sanierungsgewinne die gesetzliche rundlage rehlt ( wir berichteten ). Gesetzliche Grundlage für Sanierungserlass in § 3a EStG und § 3a GewStG Konkret schlägt nun der Bundesrat als gesetzliche rundlage rür einen Sanierungserlass die inrührung eines neuen 3a St U neu vor. Danach soll aur Antrag eine Steuerrreiheit von ewinnen aus einem Schuldenerlass zum nwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung mrglich sein. Voraussetzung rür die Steuerrreiheit ist rerner, dass der Schuldenerlass als Sanierungsmaßnahme geeignet ist und aus betrieblichen ründen und in Sanierungsabsicht der läubiger errolgt. Die Steuerrreiheit soll auch rür die ewerbesteuer gelten. ntsprechend wird auch im ewSt die Steuerrreiheit in einem neuen 3a ewSt Uneu eingerührt. Damit gilt die Steuerrreiheit rür Sanierungsgewinne sowohl rür die inkommensteuer ( 3a St Uneu) und die Krrperschafsteuer (über 8 KSt ) als auch rür die ewerbesteuer. Doch die in den Raum gestellte antragsgebundene Steuerrreiheit von Sanierungsgewinnen soll auch negatve Konsequenzen rür die Steuerpfichtgen haben. Wermutstropfen 1: Wegfall der Verlustvorträge Wird der Antrag bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gestellt und der Sanierungsgewinn steuerrrei gestellt, gehen die zum nde des vorangegangenen Veranlagungszeitraums restgestellten Verlustvorträge unter. Davon betrofen sollen unter anderem solche nach 10d St aber auch die neuen rortührungsgebundenen Verlustvorträge nach 8d KSt sein. Diese rallen zu Beginn des Veranlagungszeitraums weg, in dem der Sanierungsgewinn entsteht und steuerrrei gestellt wird. ntsprechendes gilt rür die im Sanierungs ahr entstehenden Verluste. Diese krnnen weder im Sanierungs ahr noch in anderen Veranlagungszeiträumen mit positven ewinnen verrechnet werden. Wermutstropfen 2: Keine Berücksichtigung damit verbundener Betriebsausgaben nudem sollen Betriebsvermrgensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerrreien Sanierungsgewinn in unmitelbarem wirtschaflichen nusammenhang stehen, nicht mehr steuermindernd abgezogen werden dürren ( 3c Abs. 4 St Uneu). Dieses Abzugsverbot soll unabhängig davon gelten, in welchem Veranlagungszeitraum der steuerrreie Sanierungsgewinn entsteht. Wurden entsprechenden Betriebsvermrgensminderungen oder Betriebsausgaben in der Vergangenheit bereits steuermindernd berücksichtgt, wird deren steuerliche Berücksichtgung rückwirkend aberkannt. ntsprechende SteuerU oder Feststellungsbescheide werden insoweit geändert. Ausstehende Reaktion der Bundesregierung und der EU-Kommission Ofen bleibt, ob sich dieser Vorschlag des Bundesrats tatsächlich umsetzen lässt. Darür muss zunächst die Bundesregierung überzeugt werden. Deren Reakton aur den Vorschlag wird in den nächsten Tagen erwartet. Sollte die Bundesregierung den Vorschlag ebenralls berürworten, muss zum anderen auch noch die hierzu errorderliche beihilrerechtliche enehmigung der UUKommission eingeholt werden. rst wenn diese vorliegt, krnnen die gesetzlichen Neuregelungen in Kraf treten. Anwendungszeitpunkt rteilt die UUKommission die beihilrerechtliche enehmigung, kann die einkommenU bzw. krrperschafsteuerliche sowie die gewerbesteuerliche Steuerrreiheit der Sanierungsgewinne rür alle noch ofenen Fälle beantragt werden. Auch die künfige oder rückwirkende Nichtberücksichtgung der Betriebsvermrgensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerrreien Sanierungsgewinn in unmitelbarem wirtschaflichen nusammenhang stehen, soll bereits rür Veranlagungszeiträume vor 2017 gelten. Ausblick und erste Analyse Da die endgültge Umsetzung dieses esetzesvorschlags hinsichtlich der Unterstützung durch die Bunderegierung und der UU Kommission noch mit Fragezeichen versehen ist, kann die Umsetzung des Vorschlags in aktuellen Planungen noch nicht vorausgesetzt werden. Selbst bei Umsetzung des Vorschlags müssen künfig in edem inzelrall die Vorteile der Steuerrreiheit der Sanierungsgewinne mit den Nachteilen hinsichtlich der damit verbundenen Verlustuntergänge und Betriebsausgabenabzugsverbote gegeneinander abgewogen werden. HabeneSieeFragen? Kontakteren Sie gernee Nikolay Herber , Marlies Raschke Practcee rooup Steuerrecht & Private Clients , Restrukturierung & Insolvenz Ansprechpartner NikolayeHerber,eLL.M. Mitglied der Practice roup Steuerrecht & Private Clients Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH) T +49 89 28628 169 MarlieseRaschke Mitglied der Practice roup Restrukturierung & Insolvenz Mitglied der Practice roup esellschartsrecht/Mergers & Acquisitions Rechtsanwältin T +49 351 8166043 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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