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/ Sanierungserlass: Bundesrat fordert neue gesetzliche
Grundlage 10.03.2017
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Unternehmen
in
der
Krise
dürfen
bei
dem
Vorschlag
des
Bundesrats
auratmen,
sollte
dieser
tatsächlich
umgesetzt
werden.
In
seiner
Stellungnahme
zum
esetz
zur
inrührung
der
Lizenzschranke
vom
10.3.2017
schlägt
der
Bundesrat
die
inrührung
einer
gesetzlichen
rundlage
rür
den
sog.
Sanierungserlass
vor.
Hintergrund
rür
diesen
Vorschlag
ist
die
am
8.2.2017
verrfentlichte
ntscheidung
des
roßen
Senats
des
BFH
(Beschluss
vom
28.11.2016,
rS
1/15),
wonach
dem
von
der
Finanzverwaltung
aurgrund
des
im
sog.
Sanierungserlass
vorgesehenen
Steuererlass
aur
Sanierungsgewinne
die
gesetzliche
rundlage
rehlt
( wir
berichteten ).
Gesetzliche Grundlage für Sanierungserlass in § 3a EStG und § 3a GewStG
Konkret
schlägt
nun
der
Bundesrat
als
gesetzliche
rundlage
rür
einen
Sanierungserlass
die
inrührung
eines
neuen
3a
St U
neu
vor.
Danach
soll
aur
Antrag
eine
Steuerrreiheit
von
ewinnen
aus
einem
Schuldenerlass
zum
nwecke
einer
unternehmensbezogenen
Sanierung
mrglich
sein.
Voraussetzung
rür
die
Steuerrreiheit
ist
rerner,
dass
der
Schuldenerlass
als
Sanierungsmaßnahme
geeignet
ist
und
aus
betrieblichen
ründen
und
in
Sanierungsabsicht
der
läubiger
errolgt.
Die
Steuerrreiheit
soll
auch
rür
die
ewerbesteuer
gelten.
ntsprechend
wird
auch
im
ewSt die
Steuerrreiheit
in
einem
neuen
3a
ewSt Uneu
eingerührt.
Damit
gilt
die
Steuerrreiheit
rür
Sanierungsgewinne
sowohl
rür
die
inkommensteuer
( 3a
St Uneu)
und
die
Krrperschafsteuer
(über
8
KSt )
als
auch
rür
die
ewerbesteuer.
Doch
die
in
den
Raum
gestellte
antragsgebundene
Steuerrreiheit
von
Sanierungsgewinnen
soll
auch
negatve
Konsequenzen
rür
die
Steuerpfichtgen
haben.
Wermutstropfen 1: Wegfall der Verlustvorträge
Wird
der
Antrag
bei
Vorliegen
der
entsprechenden
Voraussetzungen
gestellt
und
der
Sanierungsgewinn
steuerrrei
gestellt,
gehen
die
zum
nde
des
vorangegangenen
Veranlagungszeitraums
restgestellten
Verlustvorträge
unter.
Davon
betrofen
sollen
unter
anderem
solche
nach
10d
St aber
auch
die
neuen
rortührungsgebundenen
Verlustvorträge
nach
8d
KSt sein.
Diese
rallen
zu
Beginn
des
Veranlagungszeitraums
weg,
in
dem
der
Sanierungsgewinn
entsteht
und
steuerrrei
gestellt
wird.
ntsprechendes
gilt
rür
die
im
Sanierungs ahr
entstehenden
Verluste.
Diese
krnnen
weder
im
Sanierungs ahr
noch
in
anderen
Veranlagungszeiträumen
mit
positven
ewinnen
verrechnet
werden.
Wermutstropfen 2: Keine Berücksichtigung damit verbundener Betriebsausgaben
nudem
sollen
Betriebsvermrgensminderungen
oder
Betriebsausgaben,
die
mit
einem
steuerrreien
Sanierungsgewinn
in
unmitelbarem
wirtschaflichen
nusammenhang
stehen,
nicht
mehr
steuermindernd
abgezogen
werden
dürren
( 3c
Abs.
4
St Uneu).
Dieses
Abzugsverbot
soll
unabhängig
davon
gelten,
in
welchem
Veranlagungszeitraum
der
steuerrreie
Sanierungsgewinn
entsteht.
Wurden
entsprechenden
Betriebsvermrgensminderungen
oder
Betriebsausgaben
in
der
Vergangenheit
bereits
steuermindernd
berücksichtgt,
wird
deren
steuerliche
Berücksichtgung
rückwirkend
aberkannt.
ntsprechende
SteuerU
oder
Feststellungsbescheide
werden
insoweit
geändert.
Ausstehende Reaktion der Bundesregierung und der EU-Kommission
Ofen
bleibt,
ob
sich
dieser
Vorschlag
des
Bundesrats
tatsächlich
umsetzen
lässt.
Darür
muss
zunächst
die
Bundesregierung
überzeugt
werden.
Deren
Reakton
aur
den
Vorschlag
wird
in
den
nächsten
Tagen
erwartet.
Sollte
die
Bundesregierung
den
Vorschlag
ebenralls
berürworten,
muss
zum
anderen
auch
noch
die
hierzu
errorderliche
beihilrerechtliche
enehmigung
der
UUKommission
eingeholt
werden.
rst
wenn
diese
vorliegt,
krnnen
die
gesetzlichen
Neuregelungen
in
Kraf
treten.
Anwendungszeitpunkt
rteilt
die
UUKommission
die
beihilrerechtliche
enehmigung,
kann
die
einkommenU
bzw.
krrperschafsteuerliche
sowie
die
gewerbesteuerliche
Steuerrreiheit
der
Sanierungsgewinne
rür
alle
noch
ofenen
Fälle
beantragt
werden.
Auch
die
künfige
oder
rückwirkende
Nichtberücksichtgung
der
Betriebsvermrgensminderungen
oder
Betriebsausgaben,
die
mit
einem
steuerrreien
Sanierungsgewinn
in
unmitelbarem
wirtschaflichen
nusammenhang
stehen,
soll
bereits
rür
Veranlagungszeiträume
vor
2017
gelten.
Ausblick und erste Analyse
Da
die
endgültge
Umsetzung
dieses
esetzesvorschlags
hinsichtlich
der
Unterstützung
durch
die
Bunderegierung
und
der
UU
Kommission
noch
mit
Fragezeichen
versehen
ist,
kann
die
Umsetzung
des
Vorschlags
in
aktuellen
Planungen
noch
nicht
vorausgesetzt
werden.
Selbst
bei
Umsetzung
des
Vorschlags
müssen
künfig
in
edem
inzelrall
die
Vorteile
der
Steuerrreiheit
der
Sanierungsgewinne
mit
den
Nachteilen
hinsichtlich
der
damit
verbundenen
Verlustuntergänge
und
Betriebsausgabenabzugsverbote
gegeneinander
abgewogen
werden.
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