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Verhinderungspflege
Normen
§ 39 SGB XI
Kurzinfo
Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert (z.B. durch Erholungsurlaub, Krankheit), hat der
Pflegebedürftige zusätzlich zur Sachleistung Anspruch auf Ersatzpflege.
Information
Inhaltsübersicht
1.
Verhinderungspflege seit dem 01.01.2017
1.1 Anspruchsvoraussetzungen
1.2 Anspruchshöhe und Anspruchsdauer
1.3 Ausschöpfung des Leistungsanspruchs
1.4 Ersatzpflege durch Pflegepersonen
2.
Verhinderungspflege bis zum 31.12.2016
2.1 Anspruchsvoraussetzungen
2.2 Anspruchshöhe und Anspruchsdauer
2.3 Ausschöpfung des Leistungsanspruchs
2.4 Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Anspruchsberechtigten bis zum zweiten Grade
bzw. ab dem dritten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben sowie durch Nachbarn/Bekannte
3.
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
1. Verhinderungspflege seit dem 01.01.2017
Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert, hat ein Pflegebedürftiger ab dem Pflegegrad 2 für die Dauer
von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) je Kalenderjahr Anspruch auf Verhinderungspflege.
Für die Verhinderungspflege kann die Pflegekasse im Einzelfall bis zu 1.612,00 EUR im Kalenderjahr
übernehmen; die Zahlung bezieht sich dabei auf das Kalenderjahr und nicht auf die Pflegeperson(en).
Ergänzend kann der Leistungsbetrag um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln
der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt 2.418,00 EUR im Kalenderjahr erhöht
werden §§ 39 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB XI; GR zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom
22.12.2016.
1.1 Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Leistung nach § 39 SGB XI ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der
erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und zum
Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege der Pflegebedürftige mindestens dem Pflegegrad 2
zugeordnet ist.
Der Pflegegrad 2 muss nicht bereits während der sechsmonatigen Vorpflegezeit vorgelegen haben. Es ist
nicht erforderlich, dass dieselbe Pflegeperson den Pflegebedürftigen sechs Monate gepflegt haben muss. Die
Gesetzesmaterialien geben hierzu keine Hinweise. Diese Regelung wird dahingehend ausgelegt, dass die
Wartezeit von sechs Monaten auch erfüllt ist, wenn sich mehrere Personen die Pflege zeitlich geteilt haben.
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Die Pflege muss nicht ununterbrochen ausgeführt worden sein. Unterbrechungstatbestände, die den
Voraussetzungen des § 39 SGB XI entsprechen und nicht länger als vier Wochen dauern, sind für die
Erfüllung der Wartezeit unschädlich. Hat die Unterbrechung länger als vier Wochen gedauert, so verlängert
sich die Frist um den Zeitraum der Hemmung. Nicht erforderlich ist, dass die Pflegeperson den
Pflegebedürftigen vor jeder neuen Unterbrechung der Pflegetätigkeit wiederum sechs Monate gepflegt haben
muss.
Da die Ruhensvorschrift nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB XI hier ausdrücklich nicht gilt, ist die Erbringung dieser
Leistung nicht auf die Verhinderungspflege im Haushalt des Pflegebedürftigen beschränkt. Es gilt vielmehr ein
erweiterter Häuslichkeitsbegriff. Die Verhinderungspflege kann daher insbesondere in
• einem Wohnheim für behinderte Menschen,
• einem Internat,
• einer Krankenwohnung,
• einem Kindergarten,
• einer Schule,
• einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
• einem Krankenhaus oder
• einer Pflegeeinrichtung (unabhängig von einer Zulassung nach § 72 SGB XI)
durchgeführt werden.
Dient der Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen allein der vollstationären Krankenhausbehandlung
nach § 39 SGB V, besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Verhinderungspflege. Bei der
Kostenübernahme für die zuvor genannten oder vergleichbaren Einrichtungen ist jedoch darauf zu achten,
dass nur die pflegebedingten Aufwendungen berücksichtigt werden können. Investitionskosten, Kosten für
Unterkunft und Verpflegung oder für Zusatzleistungen sowie die Behandlungspflege und Betreuung dürfen
hier jedoch nicht übernommen werden.
Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt und aus Deutschland heraus organisierter Verhinderungspflege
(mitreisende Ersatzpflegekraft) besteht Anspruch auf Verhinderungspflege.
1.2 Anspruchshöhe und Anspruchsdauer
Für die Verhinderungspflege kann die Pflegekasse im Einzelfall bis zu 1.612,00 EUR im Kalenderjahr
übernehmen; die Zahlung bezieht sich dabei auf das Kalenderjahr und nicht auf die Pflegeperson(en).
Ergänzend kann der Leistungsbetrag um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln
der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt 2.418,00 EUR im Kalenderjahr erhöht
werden.
Der Anspruch auf Ersatzpflege entsteht mit jedem Kalenderjahr neu. Hieraus folgt, dass ein
• am 31.12. eines Jahres bestehender oder an diesem Tag endender,
• vor dem 31.12. eines Jahres abgelaufener
Leistungsanspruch nach § 39 SGB XI - bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen - ab 01.01. des
Folgejahres für sechs Wochen weiter besteht oder wiederauflebt.
Bei stundenweiser Leistungserbringung ist auch eine Inanspruchnahme von Verhinderungspflege möglich. Ist
in diesen Fällen die Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert, so erfolgt ausschließlich eine
Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.612,00 EUR, nicht aber auf die Höchstdauer von 42 Tagen.
Entscheidend für die Anrechnung auf die Höchstdauer ist der tatsächliche Verhinderungszeitraum der
Pflegeperson und nicht die Dauer der Inanspruchnahme der Ersatzpflegeperson (oder des Pflegedienstes,
des familienentlastenden Dienstes etc.). Ist die Pflegeperson beispielsweise an acht Stunden verhindert und
wird die Verhinderungspflege nur an zwei Stunden in Anspruch genommen, erfolgt sowohl eine Anrechnung
auf den Höchstbetrag als auch eine Anrechnung auf die Höchstdauer von 42 Tagen.
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Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als acht Stunden besteht wie bisher ein
Anspruch auf das volle Pflegegeld. Erfolgt eine stundenweise Leistungserbringung durch eine nicht
erwerbsmäßig pflegende Person, sollte eine entsprechende Beratung durch die Pflegekasse erfolgen. In der
Regel ist für diesen Personenkreis der Anspruch auf Verhinderungspflege auf die Höhe des Pflegegeldes
begrenzt, da in diesen Fällen nicht von einer erwerbsmäßigen Pflege auszugehen ist. Da es bei einer
stundenweisen Verhinderung zu keiner Kürzung des Pflegegeldes kommt, kann es für den Pflegebedürftigen
günstiger sein, keine Verhinderungspflege zu beantragen, da der Anspruch auf Verhinderungspflege sowieso
auf die Höhe des Pflegegeldes begrenzt ist und bei einem Verzicht auf Beantragung der Verhinderungspflege
der Gesamtanspruch i.H.v. 1.612,00 EUR durch die stundenweise Verhinderung der Pflegeperson nicht
geschmälert wird.
Bei Empfängern von Pflegegeld besteht neben dem Anspruch auf Verhinderungspflege zusätzlich ein
Anspruch auf Fortzahlung des Pflegegeldes in Höhe der Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu
sechs Wochen im Kalenderjahr. In Fällen der Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen
anteiligen Pflegegeldes (Kombinationsleistung) für ebenfalls bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr
weitergezahlt. Abweichend davon wird für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege das
Pflegegeld in voller Höhe gezahlt.
Auf die Dauer des Leistungsanspruchs nach § 39 SGB XI wird die Zeit einer Leistungsgewährung nach § 42
SGB XI nicht angerechnet.
1.3 Ausschöpfung des Leistungsanspruchs
Sofern der Leistungsanspruch für das laufende Kalenderjahr bereits ausgeschöpft, kann bei
Verhinderungspflege im häuslichen Bereich für die weitere Dauer der Verhinderungspflege aufgrund der
selbst sichergestellten Pflege das Pflegegeld gezahlt werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Ist der Pflegebedürftige in einer nicht zugelassenen Pflegeeinrichtung (nicht Einrichtungen nach § 71 Abs. 4
SGB XI) untergebracht, steht ihm nach Ausschöpfung des Leistungsrahmens entweder in der Höhe oder von
den Kalendertagen ab diesem Zeitpunkt für die weitere Unterbringung Pflegegeld nach den festgelegten
Pflegegeldbeträge entsprechend des festgestellten Pflegegrades zu.
Sofern der Leistungsrahmen der Verhinderungspflege entweder in der Höhe oder von den Kalendertagen
ausgeschöpft ist, stehen dem Pflegebedürftigen bereits ab diesem Zeitpunkt für den weiteren - kurzzeitigen Aufenthalt in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung grundsätzlich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen
die Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI oder der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI zur
Verfügung, wenn die Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI zur Kurzzeitpflege bzw. vollstationären Pflege
zugelassen sind. Ist die Pflegeeinrichtung nicht nach § 72 SGB XI zur Kurzzeitpflege bzw. vollstationären
Pflege zugelassen, kommt aufgrund der insoweit sichergestellten Pflege die Zahlung des Pflegegeldes nach
§ 37 SGB XI festgelegten Pflegegeldbeträge in Betracht.
1.4 Ersatzpflege durch Pflegepersonen
Wird die Verhinderungspflege in Form der häuslichen Pflege durch eine Pflegeperson durchgeführt, die mit
dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebt, kann davon ausgegangen werden, dass die Verhinderungspflege nicht erwerbsmäßig
ausgeübt wird; in diesen Fällen sind die Aufwendungen grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des
Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades beschränkt.
Im Rahmen der Ermittlung der Kostenübernahme für die Verhinderungspflege sind folgende Beträge
zugrunde zu legen:
• Pflegegrad 2: 474,00 EUR (316,00 EUR ÷ 28 Tage × 42 Tage),
• Pflegegrad 3: 817,50 EUR (545,00 EUR ÷ 28 Tage × 42 Tage),
• Pflegegrad 4: 1.092,00 EUR (728,00 EUR ÷ 28 Tage × 42 Tage),
• Pflegegrad 5: 1.351,50 EUR (901,00 EUR ÷ 28 × 42 Tage).
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Unabhängig von der Beschränkung der Aufwendungen auf den Betrag des Pflegegeldes des festgestellten
Pflegegrades, sind von dem Pflegebedürftigen die Kosten nachzuweisen (z.B. Quittung, Rechnung,
Kontoauszug). Sind der Ersatzpflegeperson Aufwendungen für Fahrkosten oder Verdienstausfall entstanden,
so kann in diesen besonders gelagerten Fällen eine Kostenerstattung bis zu 1.612,00 EUR erfolgen.
Eine Erhöhung des Leistungsbetrages um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen
Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI kann in Fällen der Übernahme
nachgewiesener notwendiger Aufwendungen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB XI erfolgen.
Bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ist in Anlehnung an das Krankenversicherungsrecht (§ 60
Abs. 3 Nr. 4 SGB V) pro gefahrenen Kilometer jeweils der nach dem Bundesreisekostengesetz (§ 5 Abs. 1
BRKG) festgesetzte Betrag für die Wegstreckenentschädigung zu erstatten.
Eine Beschränkung der Kostenerstattung auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten
Pflegegrades bei Verhinderungspflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten
Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, erfolgt nicht, wenn im
konkreten Einzelfall dargelegt wird, dass die Durchführung der Verhinderungspflege der Erzielung von
Erwerbseinkommen dient. In diesem Fall besteht Anspruch auf den Höchstbetrag nach § 39 Abs. 1 Satz 3
SGB XI. Darüber hinaus kann dieser Betrag um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen
Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt 2.418,00 EUR im Kalenderjahr
erhöht werden. Nach den Gesetzesmaterialien kann eine Erwerbsmäßigkeit insbesondere dann angenommen
werden, wenn die Ersatzpflege länger als sechs Wochen dauert.
Wird die Verhinderungspflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte (ab dem dritten Grade) oder durch
eine sonstige Person z.B. Nachbar, geleistet, erfolgt keine Beschränkung der Kostenerstattung auf den
1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes. Vielmehr kann der Höchstbetrag von 1.612,00 EUR ausgeschöpft
werden, wenn entsprechende Aufwendungen für die Verhinderungspflege nachgewiesen sind. Darüber
hinaus kann der Höchstbetrag nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in
Anspruch genommenen Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt bis zu
2.418,00 EUR im Kalenderjahr erhöht werden. Kosten für die allgemeinen Pflegeleistungen gelten als
nachgewiesen, wenn sie durch eine entsprechende Quittung, Rechnung oder Kontoauszug belegt sind.
2. Verhinderungspflege bis zum 31.12.2016
2.1 Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Leistung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen (mit Vorlage der Pflegestufe
0 mit Demenz sowie I bis III) vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen
Umgebung gepflegt hat ( § 39 SGB XI ). Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass dieselbe Pflegeperson
den Pflegebedürftigen sechs Monate gepflegt haben muss. Das bedeutet auch nicht, dass bereits
Pflegebedürftigkeit i.S.d. §§ 14 , 15 SGB XI vorgelegen haben muss. Die Rechtsvorschriften geben sowohl zu
§ 39 SGB XI als auch zu § 42 SGB XI keine Hinweise. Diese Regelung wird dahingehend ausgelegt, dass die
Wartezeit auch erfüllt ist, wenn sich mehrere Personen die Pflege zeitlich geteilt haben. Die Pflege muss nicht
ununterbrochen ausgeführt worden sein. Unterbrechungstatbestände, die den Voraussetzungen des § 39
SGB XI entsprechen und nicht länger als vier Wochen dauern, sind für die Erfüllung der Wartezeit
unschädlich. Hat die Unterbrechung länger als vier Wochen gedauert, so verlängert sich die Frist um den
Zeitraum der Unterbrechung. Für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe
gelten die zuvor aufgeführten Grundsätze entsprechend. Die Wartezeit von sechs Monaten ist erfüllt, wenn
die Person in diesem Zeitraum betreut worden ist.
Der Anspruch auf Ersatzpflege entsteht mit jedem Kalenderjahr neu und kann für längstens sechs Wochen je
Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Da eine Ruhensvorschrift für die Verhinderungspflege ausdrücklich nicht gilt, ist die Erbringung dieser
Leistung nicht auf die Ersatzpflege im Haushalt des Pflegebedürftigen beschränkt ( § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB XI
). Es gilt vielmehr ein erweiterter Häuslichkeitsbegriff. Die Verhinderungspflege kann daher insbesondere in
• einem Wohnheim für behinderte Menschen,
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• einem Internat,
• einer Krankenwohnung,
• einem Kindergarten,
• einer Schule,
• einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
• einem Krankenhaus oder
• einer Pflegeeinrichtung (unabhängig von einer Zulassung nach § 72 SGB XI )
durchgeführt werden. Bei der Kostenübernahme für diese oder vergleichbare Einrichtungen ist jedoch darauf
zu achten, dass nur die pflegebedingten Aufwendungen berücksichtigt werden können. Investitionskosten,
Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder für Zusatzleistungen sowie die Behandlungspflege und soziale
Betreuung dürfen hier nicht übernommen werden. Falls in diesem Zusammenhang lediglich eine
Gesamtsumme oder ein Tagessatz - ohne weitere Spezifizierung - in Rechnung gestellt wird, sollte ein
Prozentsatz von mind. 20 % des Rechnungsbetrages für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten,
Behandlungspflege und soziale Betreuung in Abzug zu bringen sein. Soweit entsprechende
Pflegesatzvereinbarungen bzw. Vergütungsregelungen von derartigen Einrichtungen mit dem zuständigen
Sozialhilfeträger getroffen worden sind, kann der pflegebedingte Anteil ebenfalls ermittelt und für die
Leistungsgewährung herangezogen werden.
2.2 Anspruchshöhe und Anspruchsdauer
Für die Ersatzpflege kann die Pflegekasse im Einzelfall 1.612,00 EUR im Kalenderjahr bewilligen. Ergänzend
kann der Leistungsbetrag seit 01.01.2015 um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen
Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt 2.418,00 EUR im Kalenderjahr
erhöht werden.
Bei stundenweiser Leistungserbringung ist auch ein Abruf der Verhinderungspflegeleistungen möglich. Für
Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens acht Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf
die Höchstdauer von 42 Tagen (seit dem 01.01.2015, zuvor 28 Tage) sondern ausschließlich auf den
Höchstbetrag im Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege
von weniger als acht Stunden täglich nicht gekürzt.
Bei Empfängern von Pflegegeld besteht neben dem Anspruch auf Ersatzpflege zusätzlich ein Anspruch auf
Fortzahlung des Pflegegeldes i.H.d. Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes. Die Weiterzahlung des vor
Beginn der Verhinderungspflege bezogenen Pflegegeldes bzw. anteiligen Pflegegeldes für bis zu vier
Wochen wurde durch das Pflegestärkungsgesetz I nicht erweitert. Es verblieb bei der maximalen
Weiterzahlung von vier Wochen (28 Kalendertagen). Seit dem 01.01.2016 wird der Anspruch auf
Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes auf bis zu sechs Wochen erweitert. Abweichend davon wird für den
ersten und letzten Tag der Ersatzpflege das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt.
Auf die Dauer des Leistungsanspruchs nach § 39 SGB XI wird die Zeit einer Leistungsgewährung nach § 42
SGB XI nicht angerechnet.
2.3 Ausschöpfung des Leistungsanspruchs
Sofern der Anspruch auf die Ersatzpflegeleistungen im häuslichen Bereich ausgeschöpft ist, kann für die
weitere Dauer der Ersatzpflege aufgrund der selbst sichergestellten Pflege das betreffende Pflegegeld gezahlt
werden (bedingt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind).
Ist der Pflegebedürftige in einer nicht zugelassenen Pflegeeinrichtung (nicht Einrichtungen nach § 71 Abs. 4
SGB XI ) untergebracht, steht ihm nach Ausschöpfung des Leistungsrahmens entweder in der Höhe oder von
den Kalendertagen ab diesem Zeitpunkt für die weitere Unterbringung Pflegegeld unter Berücksichtigung der
in § 123 SGB XI festgelegten Beträge zu.
Sofern der Leistungsrahmen der Ersatzpflege entweder in der Höhe oder von den Kalendertagen
ausgeschöpft ist, stehen dem Pflegebedürftigen bereits ab diesem Zeitpunkt für den weiteren - kurzzeitigen Aufenthalt in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung grundsätzlich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen
die Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI oder der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI zur
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Verfügung, wenn die Pflegeeinrichtung über eine entsprechende Zulassung verfügt.
Versicherte ohne Pflegestufe, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, haben keinen
Anspruch auf Leistungen der vollstationären Pflege. Ist sowohl die Ersatzpflege als auch die Kurzzeitpflege
ausgeschöpft, so besteht ein Zahlungsanspruch bzgl. des Pflegegeldes nach § 123 Abs. 2 SGB XI .
2.4 Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Anspruchsberechtigten bis zum zweiten Grade
bzw. ab dem dritten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
leben sowie durch Nachbarn/Bekannte
Wird die Ersatzpflege durch Pflegepersonen durchgeführt, die mit dem Anspruchsberechtigten bis zum
zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die
Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich auf die Höhe des Pflegegeldes der betreffenden Pflegestufe
begrenzt. Bei einer Inanspruchnahme der Ersatzpflege seit dem 01.01.2015 ist aufgrund der Erweiterung der
Anspruchsdauer von vier (28 Kalendertage) auf bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) der 1,5-fache Betrag
des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe zugrunde zu legen. Für Anspruchsberechtigte mit erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz gelten die festgelegten Pflegebeträge nach § 123 SGB XI . Unabhängig
von der Beschränkung der Aufwendungen auf den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe,
sind von dem Anspruchsberechtigten die Kosten nachzuweisen. Sind der Ersatzpflegeperson Aufwendungen
für Fahrkosten oder Verdienstausfall entstanden, so kann in diesen besonders gelagerten Fällen eine
Kostenerstattung bis zu 1.612,00 EUR erfolgen.
Seit dem 01.01.2016 kann eine Erhöhung des Leistungsbetrages um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in
Anspruch genommenen Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI in Fällen der
Übernahme nachgewiesener notwendiger Aufwendungen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB XI erfolgen. Bis
zum 31.12.2015 ist diese Erhöhung bei einer Ersatzpflege durch Ersatzpflegepersonen, die mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft leben und die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig erbracht wird, ausgeschlossen.
Eine Beschränkung der Kostenerstattung auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes bei Ersatzpflege durch
Pflegepersonen, die mit dem Anspruchsberechtigten bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind
oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, erfolgt nicht, wenn im konkreten Einzelfall dargelegt wird,
dass die Durchführung der Ersatzpflege der Erzielung von Erwerbseinkommen dient. In diesem Fall besteht
Anspruch auf den Höchstbetrag nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI . Darüber hinaus kann dieser Betrag seit
dem 01.01.2015 um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Leistungen der
Kurzzeitpflege auf insgesamt 2.418,00 EUR erhöht werden. Nach den Gesetzesmaterialien kann eine
Erwerbsmäßigkeit insbesondere dann angenommen werden, wenn die Ersatzpflege länger als sechs Wochen
dauert.
Wird die Ersatzpflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte (ab dem dritten Grade) oder eine Person aus
der Nachbarschaft geleistet, erfolgt keine Beschränkung der Kostenerstattung auf den 1,5-fachen Betrag des
Pflegegeldes. Vielmehr kann der Höchstbetrag von 1.612,00 EUR ausgeschöpft werden, wenn
entsprechende Aufwendungen für die Ersatzpflege nachgewiesen sind. Darüber hinaus kann der
Höchstbetrag um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Leistungen der Kurzzeitpflege
nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt bis zu 2.418,00 EUR im Kalenderjahr erhöht werden.
3. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
In einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 06.06.2002 wurde festgestellt, dass bei der
ehrenamtlichen Verhinderungspflege neben dem Pflegegeld weitere Kosten von Aufwendungen, die für
eine Arbeitskraft des Haushalts der Ersatzpflegeperson angefallen sind, bis zum Höchstbetrag i.R.d.
Verhinderungspflege nicht übernommen werden können.
Ersatzpflege bei nahen Angehörigen
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12.07.2012 - B 3 P 6/11 über die Bemessung der von der
Pflegeversicherung zu erbringenden Leistungen bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige entschieden.
Nach dem Wortlaut des § 39 Satz 4 SGB XI sind die Leistungen bei einer Ersatzpflege durch nahe
Angehörige nur durch die Monatsbeiträge des § 37 Abs. 1 SGB XI beschränkt. Eine analoge Anwendung der
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Begrenzungsregelung des § 37 Abs. 2 SGB XI ist nach Sinn und Zweck, Systematik und
Entstehungsgeschichte der Vorschriften nicht geboten; deshalb ist keine entsprechende Kürzung
vorzunehmen, wenn die Ersatzpflege durch nahe Angehörige nicht über einen vollen Bezugszeitraum in
Anspruch genommen wird. Insgesamt aber wird die Verhinderungspflege im Kalenderjahr durch die
Oberbeträge begrenzt ( § 39 Satz 4 und 5 SGB XI ).
Verhinderungspflege im Ausland
Mit Urteil vom 20.04.2016 - B 3 P 4/14 R entschied das BSG in der Fragestellung, inwieweit Leistungen der
Verhinderungspflege im Ausland wahrgenommen werden können. Folgender Sachverhalt lag vor: Die Familie
des Pflegebedürftigen, der Pflegegeld der Pflegestufe II bezieht, war in der Schweiz im Urlaub. Pflegeperson
ist die Mutter. Während der urlaubsbedingten Skifreizeiten übernahm der mitgereiste Großvater in den
Abwesenheitszeiten der Mutter die Pflege. Es wurde die Kostenerstattung der Fahrt- und Unterkunftskosten
des Großvaters geltend gemacht, allerdings von der Pflegekasse abgelehnt.
Für die Dauer eines Auslandsaufenthaltes ruhen - mit Ausnahme des Pflegegeldanspruchs für die Dauer von
bis zu sechs Wochen - Leistungen der Pflegeversicherung.
Bei Verhinderung der Pflegeperson besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen der
Verhinderungspflege und ersetzt in dem Moment als Geldleistung die Pflegegeldleistungen. Dieser
Ersatzcharakter hat sich auch nicht durch den Tatbestand der hälftigen Pflegegeldzahlung für die Dauer von
vier Wochen verändert.
Wird die Ersatzpflege durch nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige der Pflegebedürftigen erbracht, erfolgt
die Zahlung der Verhinderungspflege gemessen an dem Pflegegeld der betreffenden Pflegestufe und wird
daher bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Das Gleiche gilt
auch für die als Nebenleistungen anzusehende Erstattung notwendiger Aufwendungen wie Fahrt- und
Unterkunftskosten, die die Verhinderungspflege im Fall der Ersatzpflege durch nahe Angehörige erst
ermöglichen soll.
Die Leistungen für die Verhinderungspflege sind sowohl zeitlich (vier bzw. sechs Wochen) und monetär
(1.470,00 EUR bzw. 1.612,00 EUR) begrenzt. Die Kostenerstattung für die notwendigen Aufwendungen der
Ersatzpflegeperson muss im Zusammenhang der Ersatzpflege stehen, sodass es in diesem beurteilenden
Sachverhalt zu keiner unverhältnismäßigen Inanspruchnahme gekommen ist.
Siehe auch
BSG, 06.06.2002 - B 3 P 11/ 01 R
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