Stellungnahme des ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. zum

Berlin, 01.02.2017
Stellungnahme des ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.
zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur
Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG)
Einleitung
Am 23. Januar 2017 haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) den Referentenentwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgelegt. Im Wege der Novellierung des Energieeinsparrechtes kodifiziert die Bundesregierung das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).
Neben der Zusammenlegung der o.g. Verordnung und Gesetze wird die Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) mit der Definition des Niedrigstenergiegebäudestandards
für die Gebäude der öffentlichen Hand mit dem Effizienzhausstandard 55 (auch als KfW 55 bezeichnet) umgesetzt. Das bedeutet eine Verschärfung zum geltenden EnEV 2016-Standard um
ca. 20 Prozent hinsichtlich der Anforderungen an die Primärenergie. Darüber hinaus sollen die
der Versorgung zugrunde liegenden Primärenergiefaktoren zukünftig in einer neuen Rechtsverordnung geregelt werden. Diese soll neben der Primärenergie auch weitere Faktoren, wie z.B. die
Versorgungssicherheit, Nachhaltigkeit und CO2-Emissionen berücksichtigen.
Der ZIA bedauert, dass mit dem GEG weder eine Neukonzeptionierung, noch eine Auseinandersetzung mit der Passgenauigkeit der Anforderungen zum Ziel der Energiewende gelungen ist.
Auch eine Vereinfachung ist aus Sicht des ZIA mit dem Gesetzentwurf, der alle Details der drei
zugrundeliegenden Rechtsvorschiften übernimmt, nicht verbunden. Gleichwohl begrüßt der ZIA
die Zusammenführung des EnEG, des EEWärmeG und der EnEV in einen gemeinsamen Rechtsrahmen.
Der ZIA hat bereits in der Vergangenheit anerkannt, dass es im Gebäudebereich, sowohl bei
Wohn- wie auch bei Nichtwohngebäuden unterschiedlicher Nutzung, ein Potential zur Einsparung
von Treibhausgasemissionen gibt. Dieses Potential kann nur unter Wahrung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit, Technologieoffenheit und Freiwilligkeit zu einer effizienten und effektiven
Klimapolitik führen. Insbesondere sollte zukünftig im Rahmen der Sektorkopplung die Anrechenbarkeit von Energieträgern aus erneuerbaren Quellen weiterentwickelt und verbessert werden.
Die bislang bestehende Technologieoffenheit im Energieeinsparrecht hinsichtlich der Wahl der
jeweiligen Maßnahmen bei Gebäudehülle und Anlagentechnik oder dem Einsatz erneuerbarer
Energien muss erhalten bleiben. Es sollte Wirtschaft und Wettbewerb überlassen bleiben, die
energetisch günstigste und wirtschaftlichste Lösung für das in Frage stehende Gebäude, Gebäudeensemble oder Quartier mit seinen standortbedingten Gegebenheiten zu finden. In unterschiedlichen Regionen können verschiedene Technologien effizient sein, auch müssen mögliche
negative Begleiterscheinungen einzelner Maßnahmen, beispielsweise Feuchtigkeitsschäden
beim passiven Wärmeschutz etc., bedacht werden. Dabei gilt: So wenig staatliche Regelung wie
nötig, so viel Markt wie möglich. Im Verständnis des ZIA besteht die vornehmliche Aufgabe der
Politik darin, Ziele und Zeiträume für eine praktizierbare und zielgerichtete Umsetzung klimapolitischer Vorgaben im Gebäudebereich zu definieren, wobei jedoch möglichst viele Lösungswege
offen gelassen werden sollten.
Die Forderung nach Technologieoffenheit ist im GEG nicht weitgehend genug entwickelt worden.
Insbesondere eine Gleichbehandlung von Wärme und Strom aus Erneuerbaren Energien fehlt
(Anrechnung nicht gebäudenaher Erzeugung, Anrechnung an den Primärenergiebedarf, Versorgung von Quartieren). Z.B. wird für die EE-Stromanrechnung lediglich ein kleines Fenster zur
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Nutzung gebäudenah installierter PV-Anlagen geöffnet. Die Anrechenbarkeit wird in der Anlagengröße gedeckelt, womit ggf. das vorhandene Flächenpotenzial zur Anrechnung nicht ausgenutzt
werden kann.
Die Potenziale, welche die Energiewende mit dem weiteren Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugungskapazitäten zunehmend auch für die Wärmewende bietet, können nicht ausreichend
genutzt werden und stellen die Herstellung einer erhöhten Konsistenz bei der Ausgestaltung des
Ordnungsrechts im Bereich der Energieversorgung infrage.
Offensichtlich wird darauf abgezielt, den Bilanzrahmen des Energieeinsparrechtes nicht zu erweitern (vgl. Erläuterungen zu § 21 (Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien) S. 110 Abs.
2). Damit wird auf die Möglichkeiten und die Notwendigkeiten, welche die Energiewende zunehmend bietet überhaupt nicht eingegangen. In der Folge besteht die Gefahr, dass leicht erschließbare Potentiale ungenutzt bleiben.
Es fehlt die Perspektive bzw. bedarf einer Weiterentwicklung der Nutzung von Werkzeugen wie
z.B. der
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Anrechnung von nicht am Gebäude erzeugtem Strom aus Erneuerbaren Energien
Direktvermarktung von EE-Strom, der über Vermarktungsplattformen in Echtzeit bilanziert wird
Power to Gas-Einsatz zentral oder dezentral oder über das Gasnetz bilanziert (letzteres
nur als Biomethan)
dezentrale Power to Heat / to Cool / to Power Einsatz aus erneuerbarem Überschussstrom
verstärkten Integration von Quartierslösungen
Berücksichtigung von Effizienzgewinnen bei der Betriebsoptimierung im Gebäudebestand
regelmäßige Anerkennung dynamischer Rechenverfahren (Simulation) in der Planungsphase.
Grundlage aller Maßnahmen muss der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz sein, der seine gesetzliche
Ausprägung in § 5 gefunden hat und wortgleich aus dem EnEG übernommen wurde. Hier heißt
es zutreffend, dass sich die Kosten für die Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen innerhalb der Lebensdauer der Maßnahmen amortisieren müssen.
Der ZIA begrüßt, dass jetzt mit der Kodifikation der bisherigen Rechtsvorschriften die Chance genutzt werden soll, die gesetzliche Systematik zu überarbeiten und für die Praxistauglichkeit zu
vereinfachen. Diese Überarbeitung muss auf Basis der in den vergangenen Jahren gemachten
Erfahrungen erfolgen und zugleich wissenschaftlich fundiert und praxisorientiert sein. Für die
dringend erforderliche Umwandlung unserer gebauten Umwelt hin zu einem klimaneutralen Gebäudebestand in 2050 ist ein maßvoller, wohl überlegter und gesteuerter Prozess notwendig.
Dies sichert die Akzeptanz von Planern, Bauherren, Betreibern und Nutzern sowie das realistische Erreichen mittelfristiger Zwischenziele und dem langfristigen Ziel – Klimaneutralität bzw. Dekarbonisierung.
Im Einzelnen
1)
Zur Vorbildfunktion der öffentlichen Hand (§ 4)
Der ZIA begrüßt die Festlegung, dass die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Energieeffizienz aus der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) im Gebäudesektor nunmehr in das GEG aufgenommen werden soll : Die geplante Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Reduzierung des
Energieverbrauchs von und in Gebäuden ist aus unserer Sicht nicht nur eine wichtige Geste, sondern dringende Notwendigkeit, wenn die ambitionierten Klimaziele erreicht werden sollen.
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Diese Vorbildfunktion sollte zur Stärkung der Transparenz und als Anregung für alle Akteure regelmäßig durch einen Bericht über die erzielten Erfolge, Fortschritte und das Vorgehen zum Ausdruck gebracht werden.
Der ZIA schlägt daher die folgende textliche Ergänzung vor:
§ 4 Abs. 2 sollte ergänzt werden (ergänzte Wörter fett gedruckt): „In den Fällen des Absatzes 1
informiert die öffentliche Hand jährlich über die Erfüllung der Vorbildfunktion, insbesondere
über den realen Energieverbrauch und über die Wirtschaftlichkeit der umgesetzten Maßnahmen, im Internet oder auf sonstige geeignete Weise; dies kann auch im Rahmen der Information der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu
Umweltinformationen geschehen.“
Die Vorbildfunktion muss auch an anderer Stelle greifen. Eine Aufweichung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes (§ 21 Abs. 2 und 3) nur für die Gebäude der öffentlichen Hand für überschuldete Kommunen bzw. die schlichte Feststellung der Unwirtschaftlichkeit der Maßnahmen ist abzulehnen. Gerade unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim energieeffizienten, klimagerechten und nachhaltigen Bauen muss gewährleistet sein, dass der Niedrigstenergiegebäudestandard, der unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes definiert wird, daher zwingend einzuhalten ist. Entweder ist also der Effizienzhausstandard 55 im Regelfall wirtschaftlich, dann bedarf es keiner Ausnahmeregelungen, oder er ist es nicht, dann bedarf es einer anderen Definition des Niedrigstenergiegebäudestandards. Ein einseitiges Aufweichen dieser Vorbildfunktion wäre geeignet, die Akzeptanz bei den übrigen Markteilnehmern einzuschränken.
2)
Zur Verordnungsermächtigung Verteilung der Betriebskosten, Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen (§ 6)
Um auch weiterhin im Bereich der Wärme-/Warmwasserkostenverteilung nach HeizkostenV wirtschaftliche Preise am Markt zu ermöglichen und die Einsparpotentiale aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach 2012/27/EU (EED) nicht in Frage zu stellen, sind bei der Erweiterung des
heutigen § 3a EnEG im § 6 GEG spezifische Anforderungen der Verteilrechnung zu berücksichtigen. Dort haben sich hochintegrierte Systeme und Prozesse etabliert, für die die Forderungen
nach „Interoperabilität“ (§6 Abs. 1 Pkt. 4) spezifischer gefasst werden sollten. Innerhalb des Dreiecksverhältnisses Nutzer/Vermieter/ Dienstleister können Systemkomponenten immer nur gesamthaft und nicht durch einzelne Nutzer bestimmt werden. Hierzu kann der Begriff des „intelligenten Erfassungssystems“ parallel zum „intelligenten Messsystem“ für den Fall der Verteilrechnung eingeführt werden.
Die im Rahmen des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende erarbeiteten „Technischen
Richtlinien“ und die als dem Schutzbedürfnis angemessen identifizierten „Schutzprofile“ sind im
Falle der Verteilrechnungen für Wärme/Wasser nicht adäquat. Es handelt sich einerseits nicht um
kritische Infrastrukturen und zudem ist der Schutz von Erfassungsdaten aufgrund einer geringeren Häufigkeit (jährlich / ggf. monatlich) sowie einer geringeren Interpretierbarkeit anders zu bewerten als z.B. bei Strom-Lastgängen. Daher ist bei der Erarbeitung des Standes der Technik
nach Abs. 5 den spezifischen Anforderungen der intelligenten Erfassungssysteme sowie einer
Technologieoffenheit auch für zukünftige Innovationen Rechnung zu tragen. Die Schutzniveaus
sollten darüber hinaus nicht über bestehende EU Rechtsverordnungen gehen, um Harmonisierungsbestrebungen innerhalb Europas auch auf technischer Ebene nicht zu behindern.
ZIA-Vorschlag:
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 folgendermaßen zu verändern: „die zum Zwecke der Datenerhebung eingesetzten intelligenten Erfassungssysteme einem Stand der Technik entsprechen müssen, der Datenschutz, Datensicherheit sowie die nachgelagerte Datenverarbeitung und –nutzung auch
durch intelligente Messsysteme oder Dritte (Interoperabilität) gewährleistet.“
Zusätzlich ist eine Ergänzende Definition des Erfassungssystems: im §3 Begriffsbestimmungen
aufzunehmen:
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„intelligentes Erfassungssystem“ ist die fernauslesbare Gesamtheit der zur Verteilrechnung im
Gebäude eingesetzten Erfassungsgeräte.“
3)
Zur Definition des Niedrigstenergiegebäudestandards (§ 11)
Die Definition des Niedrigstenergiegebäudestandard für neu zu errichtende Nichtwohngebäude
der öffentlichen Hand mit dem Effizienzhaus 55-Standard hat weitreichende Auswirkungen auf
die Immobilienwirtschaft. Der ZIA warnt ausdrücklich vor einer Überschreitung der Grenzen des
technisch Machbaren durch diesen Standard bei bestimmten Nichtwohngebäudetypen.
Die Auflage für Nichtwohngebäude ist also nicht nur unverhältnismäßig, sondern schlichtweg in
der Praxis nicht darstellbar. Bei weiterer Verschärfung der EnEV 2016 ist die Wärmeversorgung
nicht mehr mit allen Energieträgern möglich bzw. stellt unverhältnismäßig hohe Anforderungen an
die thermische Qualität der Gebäudehülle. Die Technologieoffenheit ist damit nicht mehr gegeben. Der Gesetzgeber sollte vielmehr darauf setzen, die EnEV 2016 als Niedrigstenergiegebäudestandard zu definieren, um Verstöße gegen das Prinzip der Technologieoffenheit zu unterbinden.
Die Festlegung des Niedrigstenergiegebäudestandards auf den Effizienzhausstandard 55 bringt
zudem keinen nennenswerten Fortschritt bei der Verringerung der CO2-Emissionen oder der Effizienzsteigerung. Die hierfür aufgewendeten finanziellen Mittel könnten an anderer Stelle, z.B. im
niedriginvestiven Bereich, sinnvoller allokiert werden.
4)
Zum Gesamtenergiebedarf (§ 16)
Bisher gilt für Gebäudezonen mit mehr als 4m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder
Strahlungsheizungen beheizt werden, dass der Anforderungswert das 1,0-fache des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten darf. Nach dem vorliegenden Referentenentwurf ist auch für diese Gebäudezonen der Anforderungswert des Jahres-Primärenergiebedarfs mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich für diese Gebäude eine Verschärfung der Anforderungen um 25 Prozent. Im neuen GEG steht lediglich in § 36 Abs. 3, dass
die Anforderungen nach § 10 Abs. 1 für diese Zonen nicht gilt (der Wärmebedarf muss anteilig
durch die Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe §36 bis 46 gedeckt werden). Dies steht
zum Widerspruch der Anmerkung S. 109f. zu § 20, in der ausdrücklich beschrieben wird, dass für
diese Zonen die verschärften Anforderungen nicht einzuhalten ist.
5)
Zur Referenzklimazone Potsdam (§§ 22 und 25)
Im Unterschied - etwa zu den kleineren EU-Mitgliedsländern - sollten in Deutschland für die Festlegung baulicher Mindestanforderungen weiterhin unterschiedliche klimatischen Bedingungen Berücksichtigung finden. Vor diesem Hintergrund ist eine einheitliche / verbindliche Festlegung auf
die "Klimadaten von Potsdam" kritisch zu werten. Die Immobilienwirtschaft begrüßt / befürwortet
grundsätzlich Vereinfachungen. Diese sollten jedoch im tatsächlichen Anwendungsfall nach Sinn
und Zweck nachvollziehbar sein. Damit die Planung energieeffizienter Gebäude auch nach dem
Referenzgebäudeprinzip die Realität weitestgehend wiedergibt, sollte zusätzlich sichergestellt
werden, dass für die baulichen Mindestanforderungen die Referenzklimadaten gemäß der Klimazone für den jeweiligen Standort genutzt werden können. Diese sind unter anderem in den Klimazonen der Testreferenzdaten der aktuellen VDI 2078 mit Stand vom 2016 wiedergegeben.
6)
Zu Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs von Wohngebäuden (§ 22)
Nach einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 soll das Berechnungsverfahren von DIN V 4108-6
in Verbindung mit DIN V 4701-10 auf die Berechnung nach DIN V 18599 umgestellt werden. Diese
Frist ist zu kurz bemessen. Sie sollte bis 31.12.2020 erweitert werden.
Aktuell liegen weder Berechnungs-Software, noch ausreichend Erfahrungen mit der Berechnung
nach neuer DIN in der Praxis vor. Darüber hinaus wurden bislang keine Vergleichsrechnungen zur
Berechnung nach beiden DIN-Varianten vorgelegt. Der ZIA erwartet, dass dies mit ausreichendem
Vorlauf zum Stichtag einer Umstellung erfolgt, so dass die Auswirkungen dieser Umstellung noch
diskutiert werden können. Es wird verwiesen auf die Probleme, die mit der DIN 18599 vor einigen
Jahren im Zusammenhang mit der Antragstellung bei der KfW entstanden waren, die bei der KfW
ab Herbst 2010 zum Aussetzen des Verfahrens für die Nachweise führten.
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7)
Zur Weiterentwicklung der Primärenergiefaktoren (§ 24)
Die Regelwerke zur Ermittlung und Überprüfung der Primärenergiefaktoren, bedürfen dringend
einer demokratisch legitimierten Grundlage, daher ist eine Überarbeitung der Primärenergiefaktoren auf Basis einer Rechtsverordnung in einem transparenten Verfahren unter angemessener
Beteiligung aller betroffenen Marktteilnehmer richtig und ausdrücklich zu begrüßen.
Eine Verordnungsermächtigung bedeutet eine Abkehr von einseitigen technischen Verbandsregelwerken. Die Verordnungsermächtigung sollte künftig nur unter Beteiligung / Anhörung aller tatsächlich betroffenen Wirtschaftskreise (Markt und Marktgegenseite) ausgeübt werden. Marktgegenseite (im kartellrechtlichen Sinn) der Versorgungswirtschaft - und somit Träger der Kosten
und Lasten - ist vorliegend die Immobilienwirtschaft.
Die Primärenergiefaktoren selbst stellen eine physikalisch/technische Größe dar, die nur auf der
Grundlage geeigneter Regelwerke ermittelt bzw. berechnet werden kann. Gewichtungen nach
Klimaschutz/Klimawirkung, Versorgungssicherheit, Nutzungskonkurrenz, oder gesamtwirtschaftlicher Einordnung etc. sind hier abzulehnen, da diese gerade nicht naturwissenschaftlich-sachlich
begründet werden können. Es würde daraus keine zusätzliche Transparenz für die energetische
Qualität von Gebäuden bzw. deren Energiebedarf entstehen. Eine Bewertung der Nachhaltigkeit
und anderer Faktoren der genutzten Energieträger sollte bei Bedarf zusätzlich sowie an anderer
Stelle im Verfahren erfolgen und nicht mit der Berechnung der Primärenergiefaktoren vermischt
werden.
Zur Stärkung der Transparenz und im Hinblick auf die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sollte als erster Schritt im Energieeinsparrecht eine auch von
der Immobilienwirtschaft akzeptierte Methodik zur Ermittlung von CO2-Emissionen entwickelt und
diese obligatorisch zusätzlich zu den Primärenergiefaktoren, lediglich informativ, in das neue
Recht aufgenommen werden.
Der Vorschlag, Biomethan auch nicht gebäudenah an den Primärenergiebedarf anzurechnen (§
24 Abs. 1 Nr. 4) ist zu begrüßen, konsequenterweise sollte die Anrechnung auch auf erneuerbaren Strom aus nicht gebäudenahen Quellen ausgeweitet werden.
8)
Zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien (§ 25)
Eine Verbesserung der Anrechnung des Stromes aus erneuerbaren Energien ist unabdingbar
und Grundvoraussetzung für die Immobilienwirtschaft den Energieverbrauch fossiler Energieträger zu senken, insbesondere für die stromintensiven Wirtschaftsimmobilien. Daher ist die Verbesserung der Anrechnung von elektrochemischen Speichern zu begrüßen.
Die Anrechenbarkeit für Strom aus erneuerbaren Energien ist nicht weitreichend genug. § 25
Abs. 1 Nr. 1 kann ersatzlos gestrichen werden, da auch nicht am Gebäude erzeugter Strom aus
erneuerbaren Energien den fossilen Primärenergiebedarf senkt. Eine Lösung, ähnlich wie beim
Biomethan, könnte der Nachweis mittels einer Registerlösung sein, die die Qualität des Stroms
gewährleistet.
Zusätzlich kann § 25 Abs. 1 Nr. 3 ersatzlos gestrichen werden. Das Verbot einer Technologie
verletzt den Grundsatz der Technologieoffenheit, ohne dass es Auswirkungen auf die Klimaschutzwirkung eines Gebäudes hätte.
9)
Zur Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen (§ 30)
Hier ist die Anrechnung der Lüftungstechnik an die Bedingungen des Nachweises der Luftdichtheit (in der Praxis mit dem Blower-Door-Test) gebunden. Dies ist nur als Vorgabe für Wohngebäude anzuwenden. Im Nichtwohnungsbau würde dies zu Schwierigkeiten in der Umsetzung führen, erst recht, wenn, wie im Handel üblich, ein schrittweiser Ausbau erfolgt.
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10) Zu Abschnitt 4 Nutzung von Erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude
Die Modifikation der Maßnahmen (§ 37 bis § 46) zur Nutzung erneuerbarer Energie zur Deckelung des Wärme- und Kältebedarfs (ehemals EEWärmeG § 7) sind zu begrüßen, da insbesondere die baulichen Besonderheiten der Nichtwohngebäuden berücksichtigt wurden.
Bei der Kälte aus Erneuerbaren Energien fehlt die Außenluft als regenerativ erzeugter Energieträger. Insbesondere energieintensive Gebäude, wie z.B. Serverzentren können durch die Kühlung
mit Außenluft ein erhebliches Maß an Energie einsparen. Bei der Erzeugung von Wärme im Zusammenhang mit Luft (§ 38) ist es möglich dies anzurechnen. Simultan sollte dies auch für Kälte
durch Außenluft möglich sein.
11) Zum Begriff „Wärmemengenzähler“ (§§ 38 und 39)
In §§ 38 und 39 wird zur Erfassung der Wärmemenge ein Wärmemengenzähler definiert. Grundsätzlich ist das richtig, jedoch wurde mit der Novellierung der DIN EN 1436, erstmalig in 1998 das
Messgerät zur Erfassung der Wärmemenge als Wärmezähler bezeichnet. Daher stellt sich die
Frage, ob der Wärmemengenzähler im GEG synonym mit dem Begriff des Wärmezählers verwendet wird.
12) Zu Fernwärme oder Fernkälte (§ 45)
Es besteht die Möglichkeit der Lieferung von Wärme/Kälte, die aus Erneuerbaren Energien stammt,
welche bei dezentraler, gebäudebezogener Energieversorgung nicht genehmigt wird. So können
Power to Heat/Power to Gas aus Wind- oder Solarstrom oder weitere im Rahmen der Umsetzung
der Energiewende relevante Verfahren/Technologien der Nutzung von erneuerbarem Überschussstrom genutzt und als Energieversorgung aus Erneuerbaren Energien angerechnet werden.
Dadurch gilt das Verbot der Anrechenbarkeit des Einsatzes von EE-Strom zur Direktheizung im
Fall der Fernwärmeversorgung nicht.
Es ist jedoch vom Gesichtspunkt der Energieeffizienz nicht ohne weiteres verständlich, weshalb
der Einsatz von EE-Strom zur direkten Wärmeerzeugung über ein Fernwärmesystem besser gestellt sein soll als die dezentrale Nutzung.
Eine gewisse Verbesserung kann ggf. (auch im Sinne von Quartierslösungen) erzielt werden, wenn
sichergestellt wird, dass die Regelungen für Fernwärme und Fernkälte (u. A. § 45) auch für Nahwärme und Nahkälte gelten.
Im GEG fehlt zudem eine Klarstellung der Unterscheidung von Nahwärme und Fernwärme, bzw.
Nahkälte und Fernkälte. Gemäß § 3 „Begriffsbestimmungen“ werden die Begriffe Nah- und Fernwärme gleichgestellt, indem sie in den Sätzen 12. und 13. als Wärme / Kälte bezeichnet werden,
die mittels eines Wärmeträgers durch ein Wärmenetz/Kältenetz verteilt werden. Im § 45 „Fernwärme oder Fernkälte“ werden die Begriffe Nahwärme und Nahkälte nicht angeführt. Es sollte daher geregelt werden, das Nahwärme- und Nahkälteversorgung (d.h. über eine Liegenschaft oder
ein Grundstück herausgehende Versorgung) der Fernwärme- bzw. Fernkälteversorgung gleichgestellt sind. Die Verwendung des Begriffs der leitungsgebundenen Wärme- bzw. Kälteversorgung
sollte geprüft werden.
Des Weiteren ist unklar, was ein „wesentlicher Anteil“ aus Erneuerbaren Energien bedeuten soll?
Hier sollte im Gesetz selbst ein Mindestanteil (in Prozent) an der angebotenen / im jeweiligen Wärmenetz tatsächlich/durchschnittlich verfügbaren Fernwärme verbindlich vorgegeben werden. Die
Rechtsverordnung zu den Primärenergiefaktoren - § 24 – sollte ein entsprechendes allgemein anerkanntes Regelwerk verbindlich vorsehen. Zudem sollte die Bewertung der „thermischen Abfallbehandlung“ = „Müllverbrennung“ eindeutig sein. Wenn der Abfall als „nachwachsender Rohstoff/Brennstoff“ anerkannt werden sollte, ist die im jeweiligen Einzelfall erforderliche fossile Stützfeuerung der Müllverbrennungsanlagen sachgerecht zu bilanzieren.
In sämtlichen Fällen der netzbasierten Wärme-/Kälteversorgung sollte (verbindlich) ein jährlicher
Herkunftsnachweis eingeführt werden. Der Vertragspartner/Abnehmer/Verwender der Fernwärme
(Fernkälte) sollte – erzeugungsunabhängig – erkennen können, wie die an der jeweiligen Immobilie
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anliegende Wärme/Kälte tatsächlich erzeugt wird und in welchen Umfang Netzverluste/Umwandlungsverluste zu berücksichtigen sind.
Das neue GEG sollte kurzfristig mit den einschlägigen Regelungen des KWKG abgeglichen werden. Der dort angelegte weitreichende Fernwärmevorrang beeinträchtigt u.a. dezentrale Quartiersansätze, etwa unter Einsatz von KWK-Anlagen unter Verwendung von Biogas.
13) Zur Nachrüstung bestehende Gebäude (§ 48)
§ 10 EnEV 2014 enthielt den Absatz (5): „Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit die
für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können." Dies ist in § 48 weggefallen und ist
entsprechend angepasst wieder einzufügen, um hier keine unbeabsichtigte weitere Verschärfung
vorzunehmen. Rechtmäßig errichtete Gebäude genießen grundsätzlich Bestandsschutz. An Nachrüstverpflichtungen in diesem Bereich sind daher besonders hohe Anforderungen – unter strikter
Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots – zu stellen.
14) Zur Bezeichnung Klimaanlage in Abschnitt 2 und 3
Der Begriff Klimaanlage sollte genauer bezeichnet werden. Im Kapitel 2 und 3 werden Raumlufttechnische Anlagen mit der thermodynamischen Behandlungsfunktion der Kühlung pauschal als
Klimaanlage bezeichnet. Klimaanlagen im fachtechnischen Sinn sind nur raumlufttechnische Anlagen die alle vier thermodynamischen Behandlungsfunktionen (heizen, kühlen, befeuchten, entfeuchten) besitzen. Gemeint sind jedoch auch Teilklimaanlagen die nur 2 oder 3 thermodynamische Behandlungsfunktionen jedoch immer die Kühlung besitzen. Hier sollte der Gesetzgeber die
Anforderung gemäß den anerkannten Regeln der Technik genauer definieren um Missverständnisse zu vermeiden.
ZIA-Vorschlag:
Anbieten würde sich hierfür z.B. in § 65: „Beim Einbau von raumlufttechnischen Anlagen mit der
thermodynamischen Behandlungsfunktion kühlen […]“
15) Zum Betriebsverbot für Heizkessel (§ 72)
Der Austausch für bestimmte Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, wird verpflichtend. Das Alter
kann hier nicht das Kriterium sein, sondern die Energieeffizienz und die Einhaltung der gesetzlich
vorgeschriebenen Maximalemissionen, die jährlich messtechnisch nachzuweisen sind.
16) Zu Angaben im Energieausweis (§ 85)
Zu Abs. (7) Der ZIA begrüßt die Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Regeln zur Berechnung von Kohlendioxid-Emissionen. Eine einheitliche Methodik zur Berechnung ist überfällig. Der
ZIA empfiehlt mit den entsprechenden Arbeiten kurzfristig zu beginnen und bittet darum, die Vertreter der immobilienwirtschaftlichen Verbände dazu einzuladen.
17) Zu Quartierslösungen (§ 107)
Eine Stärkung der Quartierslösungen im neuen Energieeinsparrecht ist prinzipiell zu begrüßen.
Energieeffiziente Lösungen für Quartiersansätze – Vereinbarungen von Bauherren oder Gebäudeeigentümern, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen – werden durch eine gemeinsame Wärme- und Kälteversorgung ermöglicht. Die Aufnahme des Quartiersgedankens in
diesem Entwurf ist ein vernünftiger und sinnvoller Schritt, da hierdurch eine effiziente und nachhaltige Wärmeversorgung von Gebäuden erreicht werden kann. Allerdings ist der Ausschluss von
Strom aus Erneuerbaren Energien eine Verletzung des Grundsatzes der Technologieoffenheit.
Die Einbeziehung des Stromes aus Erneuerbaren Energien bei Quartierslösungen bedeutet einen notwendigen Schritt zur Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudesektor.
18) Anschluss- und Benutzungszwang (§ 109)
Ein Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme wird vom der ZIA aus grundsätzlichen
marktwirtschaftlichen Erwägungen abgelehnt. Ein solcher widerspricht weiterhin fundamental der
Forderung nach Technologieoffenheit und zementiert zudem Versorgungsstrukturen auf Jahrzehnte. Er muss daher mindestens auf Neubaugebiete in gut begründeten Ausnahmefällen beschränkt werden.
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§ 109 hat seinen Ursprung in § 16 EEWärmeG. Da das EEWärmeG nur Anforderungen an neu
zu errichtende Gebäude stellt (mit Ausnahme von Gebäuden der öffentlichen Hand), kann auch
ein Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des Klimaschutzes nur für neu zu errichtende Gebäude gelten, wenn er nicht zusätzlich verschärft werden soll. § 109 ist deshalb in den
Teil 2 "Neu zu errichtende Gebäude" zu verschieben oder es ist zu ergänzen:
„Die Gemeinden und Gemeindeverbände können für neu zu errichtende Gebäude von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs
an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke
des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen."
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