Stellungnahme zum Referentenentwurf eines neuen

Stellungnahme zum Referentenentwurf
eines neuen Gebäudeenergiegesetzes
(GEG)
Eingereicht
von Verbänden im
Deutschen Holzwirtschaftsrat e.V. (DHWR)
Beteiligte Verbände
(Stand: 31.01.2017)
Ansprechpartner
Referenzdokument
Stand
AG Rohholzverbraucher e.V. (AGR)
Deutsche Säge- und Holzindustrie – BV (DeSH)
Tischler Schreiner Deutschland (TSD)
Deutscher Massiv- und Blockhausverband e.V. (DMBV)
Verband der Deutschen Holzwerkstoffindustrie e.V. (VHI)
Deutscher Holzfertigbau Verband (DHV)
Dr. Denny Ohnesorge
Deutscher Holzwirtschaftsrat e.V. (DHWR)
Dorotheenstraße 54 10117 Berlin
Tel.: +49 30 720 204 3884
E-Mail: [email protected]
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zum Gesetz zur
Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer
Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom
23.01.2017
Entwurf vom 31.01.2017
Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz
Kernaussagen
1. Statt den gesamten Lebenszyklus von Gebäuden zu betrachten, liegt der
Fokus des Gesetzes wiederum nur auf Bewertung der Energieeffizienz und
des Klimaschutzverhaltens in der Nutzungsphase von Gebäuden.
2. Damit wird die Chance vertan, einen maßgeblichen Beitrag zur Reduzierung
von Treibhausgasemissionen zu leisten, denn das größere Einsparpotenzial
liegt in der Herstellung und im Recycling der Baustoffe.
3. Der Holzbau wäre auch bei einer Verschärfung der gegenwärtigen Standards
ohne Weiteres in der Lage deutlich strengere Vorgaben zu erreichen.
Zusammenfassung
Der Deutsche Holzwirtschaftsrat (DHWR) begrüßt die mit diesem Gesetzesentwurf
angestrebte Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und die
Zusammenführung von Energieeinsparungsgesetz (EnEG), der Energieeinsparverordnung
(EnEV) und des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz,
EE-WärmeG).
Wir
erkennen
zudem
die
Notwendigkeit eines substantiellen Beitrags von Gebäuden für die Verbesserung der
Klimabilanz Deutschlands. Bedauerlicherweise wurde mit diesem Schritt kein grundsätzlich
neuer Ansatz gewählt: Nämlich die Betrachtung des gesamten Lebenszyklus von Gebäuden.
Der Fokus des vorliegenden Gesetzesentwurfs zielt bei der Bewertung der Energieeffizienz
und des Klimaschutzverhaltens nur auf die Nutzungsphase von Gebäuden. Damit wird die
Chance vertan, die klimawirksame CO2-Gesamtbilanz des Gebäudesektors von der
Herstellung der Baustoffe, dem Betrieb bis hin zum Rückbau und Recycling von Baustoffen
zu verbessern.
Ein großer Teil der CO2-Emissionen wird zwar durch den Betrieb der Gebäude verursacht,
entscheidend ist allerdings der gesamte Lebenszyklus des Gebäudes, angefangen von
seiner Errichtung. Da durch die Produktion des für das Gebäude benötigten Baumaterials oft
eine erhebliche Menge CO2 freigesetzt wird, sollte dies in dem betreffenden Gesetz, in der
Energiebilanz des Gebäudes sowie im Energieausweis mit berücksichtigt werden.
Der Holzbau wäre darüber hinaus auch bei einer deutlichen Verschärfung der gegenwärtig
eingeforderten Energiestandards in der Lage, diese ohne Weiteres zu erfüllen.
[email protected]
2
Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz
Klimaschutzpotenziale bei der Errichtung von Neugebäuden und
der Sanierung im Gebäudebestand
Schon heute weisen neu zu errichtende Wohn- wie auch Nichtwohngebäude einen hohen
baulichen Dämmstandard auf, was zu niedrigem Primärenergiebedarf und geringem
Heizwärmebedarf führt. Insbesondere die Holzbauweise erfüllt ohne Probleme die höchsten
Energiestandards. Des Weiteren wurde die Effizienz der Anlagentechnik in Gebäuden stetig
verbessert. In der Summe führt dies zu einem deutlich reduzierten Energiebedarf und zu
einer erheblich geringeren Klimabelastung während der Nutzungsphase. Bei weiteren
Verschärfungen des baulichen Wärmeschutzes, wie sie etwa bei KfW-Effizienzhäusern
vollzogen werden, können die baulichen Mehrkosten bei üblicher Nutzungsdauer durch
Kosteneinsparungen in der Nutzungsphase voraussichtlich nicht mehr ausgeglichen werden.
Solche Gebäude werden deshalb im Rahmen zinsverbilligter Darlehen oder
Kostenzuschüssen mit staatlichen Mitteln gefördert. 1 Weitere Verschärfungen des baulichen
Wärmeschutzes können nochmalige Reduzierungen des Primärenergiebedarfs und der
Treibhausgase allenfalls noch im einstelligen Prozentbereich bewirken. Dabei ist der
bauliche Aufwand zur Realisierung dieser hohen Standards insgesamt gestiegen. Der
Holzbau ist zwar schon heute in der Lage, auch schärfere Grenzwerte ohne weiteres zu
erfüllen, neuere Berechnungen zeigen aber, dass die Klimabelastung durch den
Herstellungsprozess der Baustoffe in der Summe größer ist als die Emissionen in der
Nutzungsphase über die gesamte Lebensdauer eines Gebäudes. 2
Würde die CO2-Senkenleistung von Baustoffen, die letztendlich aus dem
Herstellungsprozess Modul A1 nach DIN EN 15804 3 resultiert, als Bewertungsgrundlage für
klimaschonendes Bauen mit Berücksichtigung findet, sind bezogen auf die Herstellung und
Nutzung von Gebäuden Einsparungen klar im zweistelligen Prozentbereich nachweislich
möglich.
Im vorliegenden Gesetzesentwurf findet die klimaschutzrelevante Rolle von Baustoffen keine
Berücksichtigung. Dass der verwendete Baustoff eine große Wirkung auf den Klimaschutz
und die Reduzierung von Treibhausgasen haben kann, zeigt folgende Beispielrechnung:
Beispielrechnung:
Die Fassadendämmung kann beispielsweise mit Polystyrol oder Holzweichfaser
ausgeführt werden. Beide Baustoffe besitzen vergleichbare Wärmewiderstandswerte und
sind somit nach dem Verständnis des Gebäudeenergiegesetzes als gleichwertig im
Hinblick auf die Klimawirkung zu betrachten.
Ein Alleinstellungsmerkmal von nachwachsenden Rohstoffen liegt darin, dass der etwa
im Holz enthaltene Kohlenstoff durch Umwandlung von CO 2 in Sauerstoff und Biomasse
(Kohlenstoff) entsteht. Diese im Holz eingelagerte Menge an CO2 bleibt über die gesamte
Lebensdauer des Baustoffes erhalten. In dieser längerfristigen „Zwischenlagerung“ von
umgewandelten CO 2 liegt letztendlich die Senkenleistung. Entsprechend den
Molarmassen sind in trockenem Holz (Kohlenstoffanteil 50 %) 1,83 kg CO 2 je kg Holz
KFW, Energieeffizient Bauen, Programm 153, Finanzierung besonders energieeffizienter Neubauten als KfW -Effizienzhaus im
Rahmen des „CO2-Gebäudesanierungsprogramms“ des Bundes, Stand 04/2016.
2 Berechnungen der TU München, ausgeführt s.v. Primärenergievergleich, in: §Bauen mit Hol, Wege in die Zukunft, Katalog zur
Ausstellung, S. 27, München 2011/Salzburger Holzbau 2020+, Innovationsnetzwerkprojekt zur ökologischen und energetischen
Weiterentwicklung marktgängiger Holzbaulösungen für zukunftsfähige, ressourcenschonende Bauweisen im Niedrigst- und
Plusenergiestandard, Abschlussbericht, 2014-12/Egle, J., Klimaschonende Bauwerke geregelt, Bauen mit Holz 9/2016, Seite 58
- 60, Bruderverlag Karlsruhe, 2016.
3 DIN EN 15804:2014-07, Nachhaltigkeit von Bauwerken – Umweltproduktdeklarationen – Grundregeln für die Produktkategorie
Bauprodukte; Deutsche Fassung EN 15804:2012+A1:2013.
1
[email protected]
3
Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz
eingelagert. Diese Sachverhalte lassen sich sehr gut auch mit Unterstützung von
Umweltproduktdeklarationen, hier konkret mit Beispielen aus dem Portal „Ökobau.dat“ 4
des BMUB, darstellen. So ist für expandiertes Polystyrol W/D 040 (Gliederungsnummer
2.2.01) für die Module A1 – A3 nach DIN EN 15804 („von der Wiege bis zum Werkstor“)
ein globales Erwärmungspotenzial (GWP) von + 52,5 kg CO 2-Äquivalente je m3
ausgewiesen. Wenn anstelle hiervon Holzweichfaser mit vergleichbarer Wärmeleitzahl
verwendet wird, ergibt sich ein GWP von – 164 kg CO2-Äquivalente je m3
(Holzfaserplatten, Gliederungsnummer 2.10.01). Wenn bei einem Einfamilienhaus mit
250 m2 Außenwänden eine Dämmstoffdicke von 140 mm gewählt wurde, sind dies 35 m 3
Dämmstoff. Beim Herstellungsprozess (Module A1 – A3) fallen bei Polystyrol etwa 1,8 to
CO2 an. Bei der Wahl von Holzfaser wird die Umwelt hingegen im Herstellungsprozess
um 5,7 to CO2 entlastet. Aus klimaschutztechnischer Sicht entspricht diese Differenz der
Fahrleistung eines Mittelklasse-PKW von etwa 50.000 bis 60.000 km.
Ähnlich wie in der aktuell gültigen EnEV sieht der aktuelle Entwurf des
Gebäudeenergiegesetzes in §§ 16 und 17 sowie den Anlagen 1 ff. das sogenannte
Referenzgebäudeverfahren vor. Für konkret nachzuweisende neue Gebäude dürfen sowohl
a) der Primärenergiebedarf nach § 16 als auch
b) die Transmissionswärmeverluste nach § 17 Grenzwerte, die sich aus dem
Referenzgebäude ergeben, nicht überschritten werden.
Unser Vorschlag ist: Bei der Verwendung von Baustoffen in der thermischen
Gebäudehülle, die nachweislich eine CO2-Senkenleistung im Herstellungsprozess
aufweisen, sollte unter Einbeziehung
a) des rechnerischen U-Wertes,
b) des rechnerisch ermittelten Heizenergiebedarfs,
c) der individuell gewählten Anlagentechnik und
d) der zu erwartenden Lebensdauer der Baustoffe mit CO 2-Senkenleistung
eine Berücksichtigung bei der Einhaltung
Referenzgebäude ergeben, erfolgen. 5
der
Grenzwerte,
die
sich
aus
dem
Dieser Vorschlag folgt einem Beschluss des Bundesrates vom 27.03.2015 (Drucksache
607/14) Punkt 28. Hiernach kann die Verwendung nachwachsender Rohstoffe maßgeblich
zur Verminderung von CO2-Emissionen im Gebäudebereich beitragen. Über die Effizienz des
Energieverbrauchs während der Nutzung sind auch die bei der Herstellung entstehenden
Treibhausgas-Emissionen zu beachten.
Nutzung erneuerbarer Energien in Neugebäuden der öffentlichen
Hand und im Gebäudebestand
Die öffentliche Hand hat bezüglich der klimaschonenden Neuerrichtung und Nutzung von
Gebäuden eine besondere Vorbildfunktion.
ÖKOBAUDAT, Informationsportal Nachhaltiges Bauen, Datenbank, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und
Reaktorsicherheit, Stand 01.02.2017.
5 Lüking, R.-M., Hauser G., Klimaentlastung durch Massivholzbauarten (Teil 1 u. 2), Möglichkeiten der Berücksichtigung der
CO2-Senkenleistung von Außenbauteilen aus Massivholz im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Energieeffizienz
von Gebäuden, Bauphysik 34 (2012), Heft 5 Seite 204 – 209 und Heft 6, Seite 292 – 301.
4
[email protected]
4
Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz
Daher spricht sich der DHWR für eine substanzielle Steigerung des Anteils erneuerbarer
Energien durch eine grundsätzliche Erhöhung der Nutzungspflicht im Gebäudebestand der
öffentlichen Hand auf insgesamt 30 Prozent aus. Neugebäude sollten einen Anteil von
erneuerbaren Energien von 50 Prozent ausweisen können.
[email protected]
5
Kommentare zum GEG
§
Gebäudeenergiegesetz
10 (2)
47 (2)
57 (2)
„Die Anforderungen an die
16
1) Zu errichtende
Wohngebäude sind so
auszuführen, dass der JahresPrimärenergiebedarf für
Heizung,
Warmwasserbereitung,
Lüftung und Kühlung das 0,75fache des auf die
Gebäudenutzfläche
bezogenen Wertes des
Jahres-Primärenergiebedarfs
eines Referenzgebäudes, das
die gleiche Geometrie,
Gebäudenutzfläche und
Ausrichtung wie das zu
errichtende Gebäude aufweist
und der technischen
Errichtung von einem
Gebäude nach diesem Gesetz
gelten nicht, soweit ihre
Erfüllung anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften,
insbesondere zum
Brandschutz, zum
Schallschutz oder zum Schutz
der Gesundheit,
entgegenstehen.“
Kommentar des DHWR
Die vielfältigen an Gebäude gestellten
Anforderungen sollten nicht gegeneinander
ausgespielt werden. Die Einhaltung sämtlicher
Vorschriften ist selbstverständlich und sollte mit
modernen Energieeinsparmaßnahmen in Einklang zu
bringen sein.
Ergänzung eines Abschnitts 2
Textvorschlag
Streichung
(2) Eine Überschreitung ist zulässig,
wenn die Gleichwertigkeit des
Gesamtprimärenergiebedarfs über die
Nutzungsdauer unter Berücksichtigung
von Baustoffen mit CO2-Senkenleistung
im Herstellungsprozess nachgewiesen
wird.
(3) Der Höchstwert des
Jahresprimärenergiebedarfs eines zu
errichtenden Wohngebäudes nach
Absatz 1 ist nach den Maßgaben des
Abschnitts 3 zu berechnen.
Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz
§
Gebäudeenergiegesetz
Kommentar des DHWR
Textvorschlag
Referenzausführung der
Anlage 1 zu diesem Gesetz
entspricht, nicht überschreitet.
(...)
17
1. (1) Zu errichtende
Wohngebäude sind so
auszuführen, dass der
Höchstwert des spezifischen,
auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche
bezogenen
Transmissionswärmeverlusts
das 1,0-fache des
entsprechenden Wertes des
jeweiligen Referenzgebäudes
nach § 16 Absatz 1 nicht
überschreitet.
26
Einfluss von Wärmebrücken
(...)Soweit dabei
Gleichwertigkeitsnachweise zu
führen sind, ist dies für solche
Wärmebrücken nicht
erforderlich, bei denen die
angrenzenden Bauteile
kleinere
Wärmedurchgangskoeffiziente
n aufweisen, als in den
Musterlösungen der DIN 4108
[email protected]
Ergänzung eines Abschnitts 2
2.
Es ist zu begrüßen, dass der Berechnungsaufwand für
ohnehin gute Gebäude nicht unnötig ausgeweitet wird.
Jedoch ist bei einer gut gedämmten Gebäudehülle der
Einfluss von Wärmebrücken gravierend, weswegen
diese Regelung gleichzeitig fordern sollte, dass die
Konstruktionsprinzipien des Beiblattes 2 der DIN 4108
eingehalten werden, also Überdämmungen im
gleichen Maße ansteigen sollten, wie die Dämmung
der Regelbauteile.
Wichtig ist, dass die maßgeblichen U-Werte alle
7
(2) Eine Überschreitung ist zulässig,
wenn unter Berücksichtigung der
Anlagentechnik die Gleichwertigkeit der
Gesamtheit der CO2-Emissionen über
die Nutzungsdauer, hervorgerufen durch
Transmissionswärmeverluste, unter
Berücksichtigung von Baustoffen mit
CO2-Senkenleistung im
Herstellungsprozess nachgewiesen
wird.
Haben die angrenzenden Bauteile
kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten,
als sie in der DIN 4108 Bbl. 2:2017-03
zugrunde gelegt sind, sind die
Konstruktionsprinzipien beizubehalten
und entsprechend die Dämmstärken
anzupassen. Ansonsten ist die
Gleichwertigkeit nachzuweisen.
Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz
§
39
10
103
Gebäudeenergiegesetz
Kommentar des DHWR
Textvorschlag
Beiblatt 2 2017-03 zugrunde
gelegt sind.
Wärmebrückenzuschläge des reinen Bauteils
beinhalten, also alle Haltesysteme (Fassaden,
Baustoffe, Dübel, Anker etc.), Rahmen-,
Unterteilungs- und Verbindungsanteile sowie natürlich
auch Holzanteile.
Nutzung
erneuerbarer
Energien in Neugebäuden und
im Gebäudebestand
Der DHWR befürwortet grundsätzlich die Steigerung
des Anteils erneuerbarer Energien an der
Wärmebereitstellung in Gebäuden. Aus Sicht des
DHWR erscheint die Anhebung der anteiligen
Nutzungspflicht erneuerbarer Energien für
Neugebäude auf deutlich über 50 Prozent zum
Erreichen der vereinbarten Ziele im Klimaschutz für
sinnvoll.
Gebäude für die Unterbringung
von Asylbegehrenden
Die Anforderungen an Gebäude für Asylbegehrende
weisen zahlreiche Ausnahmeregelungen in der
Energieeffizienz auf. Bis 31.12.2018 müssen diese
Gebäude die Anforderungen des Gesetzes nicht
einhalten. Es wurde schon bei der aktuellen EnEV
diskutiert, ob eine solche Aussetzung für diese
Gebäude notwendig sei. Eine Notwendigkeit wurde
dabei nicht festgestellt. Diese Art von Gebäuden kann
kostengünstig, schnell und unter Einhaltung der
Anforderungen z.B. in Holzbauweise errichtet werden
und ist damit für die Kommunen und den Steuerzahler
wirtschaftlich darstellbar.
[email protected]
8
Hintergrund Deutscher Holzwirtschaftsrat e.V. (DHWR):
Der Deutsche Holzwirtschaftsrat (DHWR) hat 13 Mitgliedsverbände mit über 70.000 Betrieben, die mit ca.
650.000 Beschäftigten einen Umsatz von etwa 120 Mrd. Euro generieren. Die Dachorganisation der deutschen
Holzwirtschaft deckt durch die Mitgliedschaft der führenden Verbände der Holzbranche die gesamte
Wertschöpfungskette ab. Diese reicht vom Rohholz, das von der Säge-, Holzwerkstoff- sowie Zellstoff- und
Papierindustrie bearbeitet wird, über die Weiterverarbeitung von Holz und Holzprodukten in der Möbel- und
Packmittelindustrie sowie in den Handwerksbetrieben und im Holzbau, bis hin zum Vertrieb durch den Handel
und die Makler. Der Kreislauf schließt sich durch das Recycling von Altpapier und Holz.