Stellungnahme zum Referentenentwurf eines neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) Eingereicht von Verbänden im Deutschen Holzwirtschaftsrat e.V. (DHWR) Beteiligte Verbände (Stand: 31.01.2017) Ansprechpartner Referenzdokument Stand AG Rohholzverbraucher e.V. (AGR) Deutsche Säge- und Holzindustrie – BV (DeSH) Tischler Schreiner Deutschland (TSD) Deutscher Massiv- und Blockhausverband e.V. (DMBV) Verband der Deutschen Holzwerkstoffindustrie e.V. (VHI) Deutscher Holzfertigbau Verband (DHV) Dr. Denny Ohnesorge Deutscher Holzwirtschaftsrat e.V. (DHWR) Dorotheenstraße 54 10117 Berlin Tel.: +49 30 720 204 3884 E-Mail: [email protected] Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zum Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 23.01.2017 Entwurf vom 31.01.2017 Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz Kernaussagen 1. Statt den gesamten Lebenszyklus von Gebäuden zu betrachten, liegt der Fokus des Gesetzes wiederum nur auf Bewertung der Energieeffizienz und des Klimaschutzverhaltens in der Nutzungsphase von Gebäuden. 2. Damit wird die Chance vertan, einen maßgeblichen Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu leisten, denn das größere Einsparpotenzial liegt in der Herstellung und im Recycling der Baustoffe. 3. Der Holzbau wäre auch bei einer Verschärfung der gegenwärtigen Standards ohne Weiteres in der Lage deutlich strengere Vorgaben zu erreichen. Zusammenfassung Der Deutsche Holzwirtschaftsrat (DHWR) begrüßt die mit diesem Gesetzesentwurf angestrebte Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und die Zusammenführung von Energieeinsparungsgesetz (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, EE-WärmeG). Wir erkennen zudem die Notwendigkeit eines substantiellen Beitrags von Gebäuden für die Verbesserung der Klimabilanz Deutschlands. Bedauerlicherweise wurde mit diesem Schritt kein grundsätzlich neuer Ansatz gewählt: Nämlich die Betrachtung des gesamten Lebenszyklus von Gebäuden. Der Fokus des vorliegenden Gesetzesentwurfs zielt bei der Bewertung der Energieeffizienz und des Klimaschutzverhaltens nur auf die Nutzungsphase von Gebäuden. Damit wird die Chance vertan, die klimawirksame CO2-Gesamtbilanz des Gebäudesektors von der Herstellung der Baustoffe, dem Betrieb bis hin zum Rückbau und Recycling von Baustoffen zu verbessern. Ein großer Teil der CO2-Emissionen wird zwar durch den Betrieb der Gebäude verursacht, entscheidend ist allerdings der gesamte Lebenszyklus des Gebäudes, angefangen von seiner Errichtung. Da durch die Produktion des für das Gebäude benötigten Baumaterials oft eine erhebliche Menge CO2 freigesetzt wird, sollte dies in dem betreffenden Gesetz, in der Energiebilanz des Gebäudes sowie im Energieausweis mit berücksichtigt werden. Der Holzbau wäre darüber hinaus auch bei einer deutlichen Verschärfung der gegenwärtig eingeforderten Energiestandards in der Lage, diese ohne Weiteres zu erfüllen. [email protected] 2 Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz Klimaschutzpotenziale bei der Errichtung von Neugebäuden und der Sanierung im Gebäudebestand Schon heute weisen neu zu errichtende Wohn- wie auch Nichtwohngebäude einen hohen baulichen Dämmstandard auf, was zu niedrigem Primärenergiebedarf und geringem Heizwärmebedarf führt. Insbesondere die Holzbauweise erfüllt ohne Probleme die höchsten Energiestandards. Des Weiteren wurde die Effizienz der Anlagentechnik in Gebäuden stetig verbessert. In der Summe führt dies zu einem deutlich reduzierten Energiebedarf und zu einer erheblich geringeren Klimabelastung während der Nutzungsphase. Bei weiteren Verschärfungen des baulichen Wärmeschutzes, wie sie etwa bei KfW-Effizienzhäusern vollzogen werden, können die baulichen Mehrkosten bei üblicher Nutzungsdauer durch Kosteneinsparungen in der Nutzungsphase voraussichtlich nicht mehr ausgeglichen werden. Solche Gebäude werden deshalb im Rahmen zinsverbilligter Darlehen oder Kostenzuschüssen mit staatlichen Mitteln gefördert. 1 Weitere Verschärfungen des baulichen Wärmeschutzes können nochmalige Reduzierungen des Primärenergiebedarfs und der Treibhausgase allenfalls noch im einstelligen Prozentbereich bewirken. Dabei ist der bauliche Aufwand zur Realisierung dieser hohen Standards insgesamt gestiegen. Der Holzbau ist zwar schon heute in der Lage, auch schärfere Grenzwerte ohne weiteres zu erfüllen, neuere Berechnungen zeigen aber, dass die Klimabelastung durch den Herstellungsprozess der Baustoffe in der Summe größer ist als die Emissionen in der Nutzungsphase über die gesamte Lebensdauer eines Gebäudes. 2 Würde die CO2-Senkenleistung von Baustoffen, die letztendlich aus dem Herstellungsprozess Modul A1 nach DIN EN 15804 3 resultiert, als Bewertungsgrundlage für klimaschonendes Bauen mit Berücksichtigung findet, sind bezogen auf die Herstellung und Nutzung von Gebäuden Einsparungen klar im zweistelligen Prozentbereich nachweislich möglich. Im vorliegenden Gesetzesentwurf findet die klimaschutzrelevante Rolle von Baustoffen keine Berücksichtigung. Dass der verwendete Baustoff eine große Wirkung auf den Klimaschutz und die Reduzierung von Treibhausgasen haben kann, zeigt folgende Beispielrechnung: Beispielrechnung: Die Fassadendämmung kann beispielsweise mit Polystyrol oder Holzweichfaser ausgeführt werden. Beide Baustoffe besitzen vergleichbare Wärmewiderstandswerte und sind somit nach dem Verständnis des Gebäudeenergiegesetzes als gleichwertig im Hinblick auf die Klimawirkung zu betrachten. Ein Alleinstellungsmerkmal von nachwachsenden Rohstoffen liegt darin, dass der etwa im Holz enthaltene Kohlenstoff durch Umwandlung von CO 2 in Sauerstoff und Biomasse (Kohlenstoff) entsteht. Diese im Holz eingelagerte Menge an CO2 bleibt über die gesamte Lebensdauer des Baustoffes erhalten. In dieser längerfristigen „Zwischenlagerung“ von umgewandelten CO 2 liegt letztendlich die Senkenleistung. Entsprechend den Molarmassen sind in trockenem Holz (Kohlenstoffanteil 50 %) 1,83 kg CO 2 je kg Holz KFW, Energieeffizient Bauen, Programm 153, Finanzierung besonders energieeffizienter Neubauten als KfW -Effizienzhaus im Rahmen des „CO2-Gebäudesanierungsprogramms“ des Bundes, Stand 04/2016. 2 Berechnungen der TU München, ausgeführt s.v. Primärenergievergleich, in: §Bauen mit Hol, Wege in die Zukunft, Katalog zur Ausstellung, S. 27, München 2011/Salzburger Holzbau 2020+, Innovationsnetzwerkprojekt zur ökologischen und energetischen Weiterentwicklung marktgängiger Holzbaulösungen für zukunftsfähige, ressourcenschonende Bauweisen im Niedrigst- und Plusenergiestandard, Abschlussbericht, 2014-12/Egle, J., Klimaschonende Bauwerke geregelt, Bauen mit Holz 9/2016, Seite 58 - 60, Bruderverlag Karlsruhe, 2016. 3 DIN EN 15804:2014-07, Nachhaltigkeit von Bauwerken – Umweltproduktdeklarationen – Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte; Deutsche Fassung EN 15804:2012+A1:2013. 1 [email protected] 3 Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz eingelagert. Diese Sachverhalte lassen sich sehr gut auch mit Unterstützung von Umweltproduktdeklarationen, hier konkret mit Beispielen aus dem Portal „Ökobau.dat“ 4 des BMUB, darstellen. So ist für expandiertes Polystyrol W/D 040 (Gliederungsnummer 2.2.01) für die Module A1 – A3 nach DIN EN 15804 („von der Wiege bis zum Werkstor“) ein globales Erwärmungspotenzial (GWP) von + 52,5 kg CO 2-Äquivalente je m3 ausgewiesen. Wenn anstelle hiervon Holzweichfaser mit vergleichbarer Wärmeleitzahl verwendet wird, ergibt sich ein GWP von – 164 kg CO2-Äquivalente je m3 (Holzfaserplatten, Gliederungsnummer 2.10.01). Wenn bei einem Einfamilienhaus mit 250 m2 Außenwänden eine Dämmstoffdicke von 140 mm gewählt wurde, sind dies 35 m 3 Dämmstoff. Beim Herstellungsprozess (Module A1 – A3) fallen bei Polystyrol etwa 1,8 to CO2 an. Bei der Wahl von Holzfaser wird die Umwelt hingegen im Herstellungsprozess um 5,7 to CO2 entlastet. Aus klimaschutztechnischer Sicht entspricht diese Differenz der Fahrleistung eines Mittelklasse-PKW von etwa 50.000 bis 60.000 km. Ähnlich wie in der aktuell gültigen EnEV sieht der aktuelle Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes in §§ 16 und 17 sowie den Anlagen 1 ff. das sogenannte Referenzgebäudeverfahren vor. Für konkret nachzuweisende neue Gebäude dürfen sowohl a) der Primärenergiebedarf nach § 16 als auch b) die Transmissionswärmeverluste nach § 17 Grenzwerte, die sich aus dem Referenzgebäude ergeben, nicht überschritten werden. Unser Vorschlag ist: Bei der Verwendung von Baustoffen in der thermischen Gebäudehülle, die nachweislich eine CO2-Senkenleistung im Herstellungsprozess aufweisen, sollte unter Einbeziehung a) des rechnerischen U-Wertes, b) des rechnerisch ermittelten Heizenergiebedarfs, c) der individuell gewählten Anlagentechnik und d) der zu erwartenden Lebensdauer der Baustoffe mit CO 2-Senkenleistung eine Berücksichtigung bei der Einhaltung Referenzgebäude ergeben, erfolgen. 5 der Grenzwerte, die sich aus dem Dieser Vorschlag folgt einem Beschluss des Bundesrates vom 27.03.2015 (Drucksache 607/14) Punkt 28. Hiernach kann die Verwendung nachwachsender Rohstoffe maßgeblich zur Verminderung von CO2-Emissionen im Gebäudebereich beitragen. Über die Effizienz des Energieverbrauchs während der Nutzung sind auch die bei der Herstellung entstehenden Treibhausgas-Emissionen zu beachten. Nutzung erneuerbarer Energien in Neugebäuden der öffentlichen Hand und im Gebäudebestand Die öffentliche Hand hat bezüglich der klimaschonenden Neuerrichtung und Nutzung von Gebäuden eine besondere Vorbildfunktion. ÖKOBAUDAT, Informationsportal Nachhaltiges Bauen, Datenbank, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit, Stand 01.02.2017. 5 Lüking, R.-M., Hauser G., Klimaentlastung durch Massivholzbauarten (Teil 1 u. 2), Möglichkeiten der Berücksichtigung der CO2-Senkenleistung von Außenbauteilen aus Massivholz im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden, Bauphysik 34 (2012), Heft 5 Seite 204 – 209 und Heft 6, Seite 292 – 301. 4 [email protected] 4 Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz Daher spricht sich der DHWR für eine substanzielle Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien durch eine grundsätzliche Erhöhung der Nutzungspflicht im Gebäudebestand der öffentlichen Hand auf insgesamt 30 Prozent aus. Neugebäude sollten einen Anteil von erneuerbaren Energien von 50 Prozent ausweisen können. [email protected] 5 Kommentare zum GEG § Gebäudeenergiegesetz 10 (2) 47 (2) 57 (2) „Die Anforderungen an die 16 1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der JahresPrimärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,75fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz gelten nicht, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften, insbesondere zum Brandschutz, zum Schallschutz oder zum Schutz der Gesundheit, entgegenstehen.“ Kommentar des DHWR Die vielfältigen an Gebäude gestellten Anforderungen sollten nicht gegeneinander ausgespielt werden. Die Einhaltung sämtlicher Vorschriften ist selbstverständlich und sollte mit modernen Energieeinsparmaßnahmen in Einklang zu bringen sein. Ergänzung eines Abschnitts 2 Textvorschlag Streichung (2) Eine Überschreitung ist zulässig, wenn die Gleichwertigkeit des Gesamtprimärenergiebedarfs über die Nutzungsdauer unter Berücksichtigung von Baustoffen mit CO2-Senkenleistung im Herstellungsprozess nachgewiesen wird. (3) Der Höchstwert des Jahresprimärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes nach Absatz 1 ist nach den Maßgaben des Abschnitts 3 zu berechnen. Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz § Gebäudeenergiegesetz Kommentar des DHWR Textvorschlag Referenzausführung der Anlage 1 zu diesem Gesetz entspricht, nicht überschreitet. (...) 17 1. (1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts das 1,0-fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nach § 16 Absatz 1 nicht überschreitet. 26 Einfluss von Wärmebrücken (...)Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen sind, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffiziente n aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 [email protected] Ergänzung eines Abschnitts 2 2. Es ist zu begrüßen, dass der Berechnungsaufwand für ohnehin gute Gebäude nicht unnötig ausgeweitet wird. Jedoch ist bei einer gut gedämmten Gebäudehülle der Einfluss von Wärmebrücken gravierend, weswegen diese Regelung gleichzeitig fordern sollte, dass die Konstruktionsprinzipien des Beiblattes 2 der DIN 4108 eingehalten werden, also Überdämmungen im gleichen Maße ansteigen sollten, wie die Dämmung der Regelbauteile. Wichtig ist, dass die maßgeblichen U-Werte alle 7 (2) Eine Überschreitung ist zulässig, wenn unter Berücksichtigung der Anlagentechnik die Gleichwertigkeit der Gesamtheit der CO2-Emissionen über die Nutzungsdauer, hervorgerufen durch Transmissionswärmeverluste, unter Berücksichtigung von Baustoffen mit CO2-Senkenleistung im Herstellungsprozess nachgewiesen wird. Haben die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten, als sie in der DIN 4108 Bbl. 2:2017-03 zugrunde gelegt sind, sind die Konstruktionsprinzipien beizubehalten und entsprechend die Dämmstärken anzupassen. Ansonsten ist die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Stellungnahme zum Gebäudeenergiegesetz § 39 10 103 Gebäudeenergiegesetz Kommentar des DHWR Textvorschlag Beiblatt 2 2017-03 zugrunde gelegt sind. Wärmebrückenzuschläge des reinen Bauteils beinhalten, also alle Haltesysteme (Fassaden, Baustoffe, Dübel, Anker etc.), Rahmen-, Unterteilungs- und Verbindungsanteile sowie natürlich auch Holzanteile. Nutzung erneuerbarer Energien in Neugebäuden und im Gebäudebestand Der DHWR befürwortet grundsätzlich die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Wärmebereitstellung in Gebäuden. Aus Sicht des DHWR erscheint die Anhebung der anteiligen Nutzungspflicht erneuerbarer Energien für Neugebäude auf deutlich über 50 Prozent zum Erreichen der vereinbarten Ziele im Klimaschutz für sinnvoll. Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden Die Anforderungen an Gebäude für Asylbegehrende weisen zahlreiche Ausnahmeregelungen in der Energieeffizienz auf. Bis 31.12.2018 müssen diese Gebäude die Anforderungen des Gesetzes nicht einhalten. Es wurde schon bei der aktuellen EnEV diskutiert, ob eine solche Aussetzung für diese Gebäude notwendig sei. Eine Notwendigkeit wurde dabei nicht festgestellt. Diese Art von Gebäuden kann kostengünstig, schnell und unter Einhaltung der Anforderungen z.B. in Holzbauweise errichtet werden und ist damit für die Kommunen und den Steuerzahler wirtschaftlich darstellbar. [email protected] 8 Hintergrund Deutscher Holzwirtschaftsrat e.V. (DHWR): Der Deutsche Holzwirtschaftsrat (DHWR) hat 13 Mitgliedsverbände mit über 70.000 Betrieben, die mit ca. 650.000 Beschäftigten einen Umsatz von etwa 120 Mrd. Euro generieren. Die Dachorganisation der deutschen Holzwirtschaft deckt durch die Mitgliedschaft der führenden Verbände der Holzbranche die gesamte Wertschöpfungskette ab. Diese reicht vom Rohholz, das von der Säge-, Holzwerkstoff- sowie Zellstoff- und Papierindustrie bearbeitet wird, über die Weiterverarbeitung von Holz und Holzprodukten in der Möbel- und Packmittelindustrie sowie in den Handwerksbetrieben und im Holzbau, bis hin zum Vertrieb durch den Handel und die Makler. Der Kreislauf schließt sich durch das Recycling von Altpapier und Holz.
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