nfs-symp2014_9_Bens_Juristik - 4. Notfallsanitäter

Juristische Überlegungen zur
Notfallsanitäterausbildung
1. Notfallsanitätersymposium
Hamburg, 17. Juni 2014
Roter Faden
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Gesetzgebungskompetenz
Struktur
Ausbildungsträger
Schulen
Kompetenzen
Einsatz der NotSan
Überleitung
Gesetzgebungskompetenz
• Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern, es sei
denn, das Grundgesetz weist die
Gesetzgebungskompetenz dem Bund zu (Art. 70 GG)
• Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG:
„…Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen…“
Berufszulassung
• Umfang der Bundeskompetenz:
„Zulassung zu […] anderen Heilberufen“
– Schaffung eines Berufsbildes
(obj./subj. Berufszulassungsschranken)
– nicht die Regelungen der Art und Weise der Berufsausübung
(=>Länderkompetenz)
– nicht die schulische Umsetzung
(=> Länderkompetenz)
– Bundeskompetenz nur für Berufszulassungsgesetz
=>Tätigwerden unter der Berufsbezeichnung NotSan nur mit
staatlicher Erlaubnis
Roter Faden
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Gesetzgebungskompetenz
Struktur
Ausbildungsträger
Schulen
Kompetenzen
Einsatz der NotSan
Überleitung
Ausbildungsstruktur
Ausbildungsträger Schule (organisatorische Gesamtverantwortung/ Praxisbegleitung) Schule Theore4scher und prak4scher Unterricht Krankenhaus Prak4sche Ausbildung/ Praxisanleitung Lehrre>ungswache Prak4sche Ausbildung/ Praxisanleitung Roter Faden
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Gesetzgebungskompetenz
Struktur
Ausbildungsträger
Schulen
Kompetenzen
Einsatz der NotSan
Überleitung
Ausbildungsträger – Vertrag
• Vertragspartner des Auszubildenden (§ 12 NotSanG)
derjenige mit dem der Ausbildungsvertrag geschlossen
wird:
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Hilfsorganisation,
Feuerwehr,
Rettungsdienstunternehmer,
Schulen,
etc.
Ausbildungsträger – Pflichten
• Pflichten (§ 13 NotSanG)
– planmäßige, zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung
=> Sicherstellen dass Ausbildungsziel innerhalb der
Ausbildungszeit erreicht wird:
grds. erfüllt, wenn Schüler auf geeignete Schule geschickt wird
– kostenlose Bereitstellung der Ausbildungsmittel
– sinnvoller Arbeitseinsatz des Schülers: muss dem
Ausbildungszweck förderlich sein (Einsatz nicht nur im
Krankentransport)
Ausbildungsträger – Vergütung
• Zahlung einer angemessenen Vergütung
(§ 15 NotSanG)
– Höhe nicht ausdrücklich geregelt: Abstellen auf
vergleichbare Ausbildungsberufe (Krankenpfleger ...)
– Berücksichtigung der Funktion der Vergütung:
• Lebensunterhalt
• Nachwuchsförderung
• Entlohnung für Dienste
– Objektiver Maßstab => Orientierung an Tarifverträgen
– keine Berücksichtigung der finanziellen Situation des
Ausbildungsträgers oder dessen gemeinnütziger
Ausrichtung
Exkurs: Refinanzierung
• Refinanzierung der Aus- oder Fortbildungskosten zum
NotSan nicht im NotSanG geregelt
• Vorschlag des Bundesrates für § 5 Abs. 4 NotSanG
wurde nicht übernommen:
„(4) Die nach diesem Gesetz entstehenden Kosten für die
Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern
werden von den Krankenkassen und den anderen Trägern der
sozialen Sicherung getragen.“
Exkurs: Refinanzierung
• Aber: Aus-/Fortbildungskosten sind Personalkosten!
– Kosten des Rettungsdienstes, wenn erforderlich und nicht
unwirtschaftlich
– erforderlich spätestens dann, wenn
Landesrettungsdienstgesetze den Einsatz von NotSan
(zwingend) vorsehen
– vgl. Entwurf ThürRettG (§ 18 Abs. 2 S. 2)
„Die Kosten für die weitere Ausbildung vom Rettungsassistenten
zum Notfallsanitäter werden von den Kostenträgern getragen,
soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist.“
• Hinweis: Weist der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zur
Nachqualifizierung zum NotSan an, sind die insoweit
entstehenden Kosten vom Arbeitgeber zu zahlen.
Ausbildungsträger – Haftung
• Haftung:
– Ausbildungsvertrag besteht zwischen Schüler und
Ausbildungsträger!
– Ausbildungsträger setzt Schulen, LRW, Krankenhäuser als
Erfüllungsgehilfen ein:
diese helfen, die Verpflichtung des Ausbildungsträgers zur
planmäßigen, sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung
umzusetzen
- Ausbildungsträger haftet für Fehlverhalten durch Schulen, LRW,
Krankenhäuser wie für eigenes Verschulden!
Roter Faden
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Gesetzgebungskompetenz
Struktur
Ausbildungsträger
Schulen
Kompetenzen
Einsatz der NotSan
Überleitung
Schulen - Aufgaben
• Aufgaben (§ 5 Abs. 2 und 3 NotSanG)
– Koordination und Organisation des theoretischen und
praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung
– Ansprechpartner für Schüler
– Durchführung theoretischer und praktischer Unterricht
– Praxisbegleitung für praktische Ausbildung (Praxisanleitung
durch LRW/Krankenhäuser)
– kann selbst Ausbildungsträger sein
Schulen - Anerkennung
• Erstmalige Anerkennung (§ 6 NotSanG) setzt voraus:
– Leitung: hauptberuflich, Hochschulabschluss
– Lehrkräfte: ausreichende Anzahl (vglb. KrPfl. 15/1);
Hochschulabschluss
– Erforderliche Räume und Lehr-/Lernmittel
– prakt. Ausbildung an genehmigter LRW/ geeignetem
Krankenhaus muss durch entsprechende Vereinbarungen
sichergestellt sein
Schulen – Weitergeltung
• Weitergeltung der Anerkennung von staatlich bereits
anerkannten Schulen (§ 31 NotSanG):
– vor Inkrafttreten des NotSanG bereits staatlich anerkannt
und
– keine Rücknahme der Anerkennung,
• wenn innerhalb von 5 Jahren Eignung der Leitung nachgewiesen
• wenn innerhalb von Jahren 10 Eignung der Lehrkräfte
nachgewiesen
• wenn innerhalb von 1 Jahr nachgewiesen, dass prakt. Ausbildung
sichergestellt ist
oder …
Schulen – Weitergeltung
• Bestandsschutz (§ 31 Abs. 3 NotSanG):
– Eignung der Leitung und Lehrkräfte gilt als erfüllt, wenn durch
Personen, die bei Inkrafttreten des NotSanG:
• eine Schule leiten
• als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten
• über Qualifikation zur Leitung/Tätigkeit als Lehrkraft an Schule
verfügen, oder
• Weiterbildung zur Leitung einer Schule oder zur Lehrkraft an Schule
teilnehmen und diese bis 01.01.2015 abschließen
Roter Faden
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Gesetzgebungskompetenz
Struktur
Ausbildungsträger
Schulen
Kompetenzen
Einsatz der NotSan
Überleitung
Ausbildungsziel
• § 4 Abs. 1 NotSanG
„Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum
Notfallsanitäter soll entsprechend dem allgemein anerkannten
Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer
bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale,
soziale und methodische Kompetenzen zur
eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten
Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen
Versorgung und dem Transport von Patientinnen und
Patienten vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen
situativen Einsatzbedingungen zu berücksichtigen. Die
Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
außerdem in die Lage versetzen, die Lebenssituation und die
jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und
sonstigen Beteiligten sowie deren Selbständigkeit und
Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen.“
Ausbildungsziel
• Das Allgemeine Ausbildungsziel wird in Abs. 2
konkretisiert:
– Eigenverantwortliche Durchführung
• § 4 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG
– Im Rahmen der ärztlichen Mitwirkung
• § 4 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG
– Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen und Menschen
• § 4 Abs. 2 Nr. 3 NotSanG
Kompetenzen
• § 4 Abs. 2 Nr. 1 lit. c NotSanG
„Durchführen medizinischer Maßnahmen der
Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im
Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der
Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven
Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation
der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der
Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer
weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein
lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche
Folgeschäden zu erwarten sind,“
• Erweiterung der Kompetenzen ggüb. RettAss?
Kompetenzen –
eigenverantwortlich
• Eigenverantwortliche Durchführung
– Invasive Maßnahme durch NotSan wie durch RettAss
tatbestandliche Körperverletzung
-> strafrechtliche Rechtfertigung nötig!
– Rechtfertigung durch Einwilligung?
• Wenn Verstoß gegen HeilprG, dann keine Einwilligung möglich (vgl.
§ 134 BGB)
Kompetenzen –
eigenverantwortlich
• Verhältnis RettAssG/NotSanG und HeilprG
– Lex posterior?
– Lex specialis (vgl. ArbG Koblenz Urt. v. 07.11.2008 2 Ca 1567/08)?
– Gesetzesbegründung NotSanG:
„In besonderen Fällen erweitern sich die Anforderungen an den Umfang
der Tätigkeiten [...]. Dann wird [...] erwartet, dass sie oder er invasive
Maßnahmen anwendet. [...] Es muss sich um eine konkrete
Gefährdungssituation handeln, die insbesondere voraussetzt, dass eine
Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig anwesend sein kann. In diesem Fall
dient die Übernahme der eigentlich heilkundlichen Tätigkeiten, die der
ärztlichen Behandlung vorbehalten wären, dem Schutz des Lebens oder
der Gesundheit der Patientin oder des Patienten als besonders hohem
Schutzgut. Die Übernahme heilkundlicher Tätigkeiten ist zeitlich
befristet. Sie besteht nur bis zum Eintreffen einer notärztlichen oder
sonstigen ärztlichen Versorgung.“
Kompetenzen –
eigenverantwortlich
• HeilprG tritt nicht hinter RettAssG/NotSanG zurück
• keine Erlaubnis nach HeilprG
• HeilprG anwendbar => Strafbarkeit gem.§ 5 HeilprG
=> keine rechtfertigende Einwilligung in die
Körperverletzung wg. § 134 BGB möglich
• Rechtfertigung nur durch § 34 StGB: rechtfertigender
Notstand (Notkompetenz)
(vgl. Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum
NotSanG)
Kompetenzen – Mitwirkung
• Im Rahmen der Mitwirkung
– Vertikale Arbeitsteilung: Delegation und Weisung
• Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen
• Einzelfalldelegation in Anwesenheit eines Arztes
• Generaldelegation des ÄLRD/verantwortlicher Arzt
Mitwirkung – Einzelfalldelegation
• Der Arzt überträgt nach Diagnosestellung konkrete
Maßnahme zur eigenständigen Durchführung
heilkundlicher Maßnahmen bei ärztlicher Anwesenheit
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. b NotSanG)
• Die Delegation ist zulässig, wenn:
– Maßnahme nicht ausschließlich dem Arzt vorbehalten ist, die
Maßnahme also spezifische ärztliche Kenntnisse und
Fähigkeiten erfordert
=> diagnostischen/therapeutischen Entscheidungen delegierbar
– durch die Delegation das Risiko für den Patienten nicht erhöht
wird
Mitwirkung – Generaldelegation
• ÄLRD/ verantwortlicher Arzt gibt standardmäßig bei von ihm
bestimmten Notfallbildern/-situationen eine eigenständige
Durchführung von heilkundlichen Maßnahmen durch den
NotSan vor
• Auswahl der Standardsituationen obliegt dem ÄLRD/
verantwortlichen Arzt
=> weitreichende auf den konkreten Rettungsdienstbereich
abgestimmte Handhabung möglich!
• Durchführung der Maßnahme durch NotSan setzt Beurteilung
des Zustands durch NotSan voraus
=> Delegation der Diagnosestellung/qualifizierte
Ersteinschätzung
Delegation - Rechtsfolgen
• Rechtsfolgen bei rechtmäßiger konkreter wie
generalisierter Delegation:
– Kein Verstoß gegen HeilprG, weil keine selbstständige
Ausübung der Heilkunde durch NotSan
– Keine tatbestandliche Körperverletzung wegen mutmaßlicher
Einwilligung ggü. Arzt die NotSan umfasst
– Verantwortung bleibt beim delegierenden Arzt!
Roter Faden
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Gesetzgebungskompetenz
Struktur
Ausbildungsträger
Schulen
Kompetenzen
Einsatz der NotSan
Überleitung
Wann brauchen wir den NotSan?
• Einsatz des NotSan ist Regelung der Berufsausübung
und damit eine Aufgabe der Bundesländer
• Einsatz von NotSan muss in den
Landesrettungsdienstgesetzen vorgesehen werden
• Regelungen sind in den nächsten Monaten zu
erwarten…
Beispiel: Thüringen
• Gesetzesentwurf, Inkrafttreten voraussichtlich zum
01.01.2015
• Aufnahme des NotSan in das ThürRettDG
§ 14 Abs. 4 Satz 1 ThürRettG (neu):
„Die Zentrale Leitstelle ist [...] mit mindestens zwei
Leitstellendisponenten zu besetzen, wovon eine Person die
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
„Rettungsassistent“ nach den §§ 30 oder 32 Abs. 1 des
Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) [...] oder „Notfallsanitäter“ im
Sinne des § 1 NotSanG besitzen muss.“
Beispiel: Thüringen
• Besetzung der Rettungsmittel
§ 16 Abs. 2 ThürRettG (neu):
„[...] Dabei müssen die in der Notfallrettung eingesetzten
Rettungsfahrzeuge mit mindestens einem Rettungsassistenten
im Sinne des § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli
1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung oder
Notfallsanitäter im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 besetzt sein.
[...]“
• Übergansregelung (i.d.F des Innenausschusses)
§ 34 Abs. 3 ThürRettG (neu):
„Der Einsatz von Rettungsassistenten nach § 14 Abs. 4
Satz 1 und § 16 Abs. 2 Satz 2 ist bis einschließlich 31.
Dezember 2022 zulässig.“
Roter Faden
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Gesetzgebungskompetenz
Struktur
Ausbildungsträger
Schulen
Kompetenzen
Einsatz der NotSan
Überleitung
Ausbildung zum RettAss
• § 32 NotSanG
„(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum
Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des
Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I
S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden
ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des
Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach
Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende
Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1
Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die
Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder
„Rettungsassistent“ zu führen.“ […]
Weiterqualifizierung
[…]
„(2) Eine Person, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als
Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist,
erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz
1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen,
wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung
besteht.“
[…]
Vom RettAss zum NotSan...
[…]
Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die bei Inkrafttreten
des Gesetzes
1.eine mindestens dreijährige Tätigkeit als
Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur
Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren
Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
2.eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei
Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als
Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur
Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren
Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
[…] Eine Person […] erhält […] die Erlaubnis[…], wenn sie
innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.“