DE DE ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Europäisches Parlament
2014-2019
Plenarsitzungsdokument
B8-0120/2017
25.1.2017
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der
Kommission/der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
zur Krise der Rechtsstaatlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo und
in Gabun
(2017/2510(RSP))
Charles Tannock, Anna Elżbieta Fotyga, Ryszard Antoni Legutko,
Ryszard Czarnecki, Tomasz Piotr Poręba, Karol Karski, Raffaele Fitto
im Namen der ECR-Fraktion
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In Vielfalt geeint
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B8-0120/2017
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Krise der Rechtsstaatlichkeit in der
Demokratischen Republik Kongo und in Gabun
(2017/2510(RSP))
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik
Kongo, insbesondere jene vom 10. März 20161, vom 23. Juni 20162 sowie jene vom
1. Dezember 20163,
–
unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung
AKP-EU vom 15. Juni 2016 zu der Lage vor den Wahlen und der Sicherheitslage in der
Demokratischen Republik Kongo (DRK),
–
unter Hinweis auf die Erklärungen, die die EU im Anschluss an die Aufnahme des
nationalen Dialogs in der DRK vor Ort am 2. und 24. August 2016 zum Wahlverfahren
in der DRK abgegeben hat,
–
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom
23. Mai 2016 und vom 17. Oktober 2016 zur Demokratischen Republik Kongo,
–
unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur
Demokratischen Republik Kongo, insbesondere Resolution 2293 (2016) zur
Verlängerung der gegen die Demokratische Republik Kongo verhängten Sanktionen
und des Mandats der Sachverständigengruppe sowie Resolution 2277 (2016) zur
Verlängerung des Mandats der Mission der Vereinten Nationen für die Stabilisierung in
der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO),
–
unter Hinweis auf das von der CENCO (Nationale Bischofskonferenz der DRK)
zwischen Joseph Kabila und der demokratischen Opposition am 31. Dezember 2016
vermittelte Abkommen,
–
unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und
Regierungsführung,
–
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom
16. Dezember 1966,
–
unter Hinweis auf die Präsidentschaftswahlen in Gabun am 27. August 2016 und die
Ergebnisse der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union in Gabun,
–
unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Gabun,
1
Angenommene Texte, P8_TA(2016)0085.
Angenommene Texte, P8_TA(2016)0290.
3
Angenommene Texte, P8_TA(2016)0479.
2
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gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A.
in der Erwägung, dass der amtierende Präsident Ali Bongo Ondimba der
Demokratischen Partei Gabuns, Sohn des früheren Präsidenten Omar Bongo, und Jean
Ping von der Union des Forces pour le Changement die führenden Kandidaten in den
Präsidentschaftswahlen 2016 in Gabun waren;
B.
in der Erwägung, dass die Verkündung der offiziellen Wahlergebnisse durch den
Wahlausschuss Gabuns nach dem Ende der Wahl am 27. August angeblich aufgrund
logistischer Probleme mit Verspätung erfolgte; in der Erwägung, dass der Amtsinhaber
Bongo schließlich mit 49,8 % gegenüber 48,2 % für Ping bei einer Wahlbeteiligung von
59,5 % am 31. August 2016 zum Sieger erklärt wurde;
C.
in der Erwägung, dass sich Gabun seit der Präsidentschaftswahl am 27. August 2016 in
einer Staatskrise befindet, im Rahmen derer Proteste in Libreville gegen die
Wiederwahl von Ali Bongo Ondimba zu Gewalt und extremen Unruhen führten, und
dass in den Unruhen viele Menschen ihr Leben verloren, Regierungsgebäude in Brand
gesetzt wurden und das Hauptbüro der Opposition Aussagen zufolge bombardiert
wurde;
D.
in der Erwägung, dass die EU-Wahlbeobachtungsmission in Gabun die Gewalt infolge
der Verkündung der Wahlergebnisse verurteilte und auf Abweichungen bei der
Wahlbeteiligung in mindestens zwei Gebieten hinwies und feststellte, dass diese
ungewöhnlich hoch sei und die Wahllokale auf intransparente Weise verwaltet worden
seien und dass die EU-Beobachter bei der Überwachung des Wahlverfahrens nur
eingeschränkten Zugang gehabt hätten, was eine Verletzung der Vereinbarung mit der
Regierung Gabuns darstelle;
E.
in der Erwägung, dass das gabunische Verfassungsgericht weder in der Lage war, die
während der Auszählung beobachteten Abweichungen auf zufriedenstellende Weise zu
beheben noch den Forderungen der Opposition nach einer Neuauszählung
nachzukommen;
F.
in der Erwägung, dass Aussagen zufolge sowohl die amtierende Regierung Gabuns als
auch die politische Opposition unter Jean Ping gewaltsame Verbrechen begangen
haben, u. a. die Zerstörung von Gebäuden, Plünderung, Mord und Folter und die
Anstiftung zu diesen Straftaten mit der ausdrücklichen Absicht, eine Atmosphäre der
Angst und des Terrors in der Zivilbevölkerung zu schaffen;
G.
in der Erwägung, dass es in der neuen Regierung trotz der Versprechen seitens Ali
Bongo Ondimbas, dass seine neue, am 2. Oktober 2016 ernannte Regierung inklusiv
und repräsentativ sein werde, im Allgemeinen keine Oppositionsmitglieder gab und
lediglich Kandidaten von dritten Parteien vertreten waren und kein einziges Mitglied
der Partei Jean Pings einen Regierungsposten erhielt;
H.
in der Erwägung, dass Joseph Kabila seit 2001 Präsident der Demokratischen Republik
Kongo ist; in der Erwägung, dass Präsident Kabilas Amtszeit am 20. Dezember 2016
enden sollte, dass die Präsidentschaft der DRK gemäß der Verfassung des Landes auf
zwei Amtszeiten begrenzt ist und dass die nächsten Präsidentschafts- und
Parlamentswahlen ursprünglich für Ende 2016 anberaumt wurden;
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I.
in der Erwägung, dass Präsident Kabila in den letzten beiden Jahren administrative und
technische Mittel in der Absicht eingesetzt hat, die Wahlen hinauszuzögern und über
seine verfassungsrechtliche Amtszeit hinaus an der Macht zu bleiben;
J.
in der Erwägung, dass die EU gegen sieben Mitglieder der kongolesischen Streitkräfte
im Dezember 2016 Sanktionen wegen Verletzungen der Menschenrechte aussprach; in
der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten Sanktionen gegen Generalmajor Gabriel
Amisi Kumba und John Numbi verhängt haben, die zum engsten Kreis um Präsident
Kabila gehören und zu denjenigen gehören sollen, die den Präsidenten dazu
aufgefordert haben, mit Härte gegen Demonstranten vorzugehen, und in Tätigkeiten
verwickelt sind, welche die Demokratie in der DRK untergraben;
K.
in der Erwägung, dass im Dezember über 80 Menschen bei Protesten gegen die
Machtergreifung Kabilas ohne Durchführung von Wahlen in der DRK getötet wurden;
L.
in der Erwägung, dass am 23. Januar 2017 der Regierungssprecher des Kongo, Lambert
Mende, bestätigte, dass die Zentralafrikaleiterin von Human Rights Watch (HRW) Ida
Sawyer wegen Fälschung ihres Namens auf Einreisepapieren aus dem Land
ausgewiesen wurde;
M.
in der Erwägung, dass am 31. Dezember 2016 der Generalsekretär der Katholischen
Bischofskonferenz des Kongo verkündete, dass zwischen Präsident Kabila und Felix
Tshisekedi im Namen von Le Rassemblement die Vereinbarung erzielt wurde, dass
2017 Wahlen stattfinden werden und dass die Verfassung nicht dahingehend geändert
wird, dass der Präsident für eine dritte Amtszeit in Folge kandidieren kann;
N.
in der Erwägung, dass die laufenden Gespräche über die Umsetzung der Vereinbarung
zwischen Präsident Kabila und der Opposition aufgrund des Dissenses bei der
Zusammensetzung des Rats zur Überwachung des Fortschritts der Wahlen und der
Möglichkeit Kabilas, den Premierminister zu wählen, ins Stocken geraten sind;
1.
verurteilt den Einsatz von Gewalt in Gabun sowohl seitens der Protestanten als auch
seitens der Polizei und Regierungsbeamten bei dem Versuch, die Situation zu lösen;
2.
unterstützt die Vereinten Nationen und insbesondere Frankreich und die Vereinigten
Staaten von Amerika bei ihrer Forderung einer Deeskalation des andauernden Streits in
Gabun durch beide Seiten, der unverzüglichen Einstellung der Gewalt und der
Anstiftung zu Gewalt sowie der umgehenden Veröffentlichung transparenter Details
zum Wahlergebnis;
3.
schließt sich dem Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union an, der
bekräftigt, wie wichtig ein transparentes und reguläres Rechtsbehelfsverfahren für das
gabunische Verfassungsgericht ist, um die Stabilität im Land zu wahren;
4.
fordert die gabunische Regierung zur vollständigen Zusammenarbeit im Rahmen des
Einsatzes französischsprachiger Beobachter der obersten Gerichte anderer afrikanischer
Nationen zur Unterstützung des gabunischen Verfassungsgerichts auf;
5.
fordert die gabunische Regierung auf, sich dazu zu verpflichten, dass die zukünftigen
Wahlen frei, gerecht und demokratisch im Rahmen transparenter und strenger
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Wahlverfahren unter internationaler Beobachtung erfolgen;
6.
fordert die Verhandlungsführer auf, nicht zu vergessen, dass der Zweck der
Verhandlungen nach Dezember 2016 darin besteht, vor Ende 2017 Wahlen in der DRK
durchzuführen; fordert sie nachdrücklich auf, sich nicht in den Verhandlungsdetails zu
verlieren und ihre aufrichtigen Anstrengungen nach der in letzter Minute von der
Nationalen Bischofskonferenz (CENCO) ausgehandelten Vereinbarung zu verdoppeln;
erinnert daran, dass es viel zu verlieren gibt, wenn sie zu keinem erfolgreichen Ergebnis
gelangen sollten;
7.
fordert alle internationalen Akteure auf, dem Kongo umfangreiche politische,
finanzielle, technische und logistische Unterstützung zu leisten, wenn dies für die
Wahlen im Dezember 2017 vonnöten sein sollte;
8.
verurteilt die Ausweisung von Menschrechtsverteidigern und fordert die Regierung der
DRK nachdrücklich auf, es Menschrechtsverteidigern zu erlauben, im Land zu bleiben;
9.
fordert die Kommission und die Hohe Vertreterin auf, die Liste der Personen zu
erweitern, die Präsident Kabila auffordern, die Verfassung zu missachten, sowie der
Personen, die für gewaltsame Unterdrückungen und Menschenrechtsverletzungen
verantwortlich sind, und dem Rat einen Vorschlag über die Erweiterung der Liste mit
Straftätern vorzulegen, denen restriktive Maßnahmen (Sanktionen) von der EU
auferlegt werden;
10.
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der
Kommission/der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem
Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den
Vereinten Nationen, dem Präsidenten und der Regierung der Demokratischen Republik
Kongo und dem Präsidenten und der Regierung Gabuns zu übermitteln.
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