Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument B8-0120/2017 25.1.2017 ENTSCHLIESSUNGSANTRAG eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung zur Krise der Rechtsstaatlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo und in Gabun (2017/2510(RSP)) Charles Tannock, Anna Elżbieta Fotyga, Ryszard Antoni Legutko, Ryszard Czarnecki, Tomasz Piotr Poręba, Karol Karski, Raffaele Fitto im Namen der ECR-Fraktion RE\1115294DE.docx DE PE598.431v01-00 In Vielfalt geeint DE B8-0120/2017 Entschließung des Europäischen Parlaments zur Krise der Rechtsstaatlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo und in Gabun (2017/2510(RSP)) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo, insbesondere jene vom 10. März 20161, vom 23. Juni 20162 sowie jene vom 1. Dezember 20163, – unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 15. Juni 2016 zu der Lage vor den Wahlen und der Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo (DRK), – unter Hinweis auf die Erklärungen, die die EU im Anschluss an die Aufnahme des nationalen Dialogs in der DRK vor Ort am 2. und 24. August 2016 zum Wahlverfahren in der DRK abgegeben hat, – unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 23. Mai 2016 und vom 17. Oktober 2016 zur Demokratischen Republik Kongo, – unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Demokratischen Republik Kongo, insbesondere Resolution 2293 (2016) zur Verlängerung der gegen die Demokratische Republik Kongo verhängten Sanktionen und des Mandats der Sachverständigengruppe sowie Resolution 2277 (2016) zur Verlängerung des Mandats der Mission der Vereinten Nationen für die Stabilisierung in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO), – unter Hinweis auf das von der CENCO (Nationale Bischofskonferenz der DRK) zwischen Joseph Kabila und der demokratischen Opposition am 31. Dezember 2016 vermittelte Abkommen, – unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung, – unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, – unter Hinweis auf die Präsidentschaftswahlen in Gabun am 27. August 2016 und die Ergebnisse der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union in Gabun, – unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Gabun, 1 Angenommene Texte, P8_TA(2016)0085. Angenommene Texte, P8_TA(2016)0290. 3 Angenommene Texte, P8_TA(2016)0479. 2 PE598.431v01-00 DE 2/5 RE\1115294DE.docx – gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass der amtierende Präsident Ali Bongo Ondimba der Demokratischen Partei Gabuns, Sohn des früheren Präsidenten Omar Bongo, und Jean Ping von der Union des Forces pour le Changement die führenden Kandidaten in den Präsidentschaftswahlen 2016 in Gabun waren; B. in der Erwägung, dass die Verkündung der offiziellen Wahlergebnisse durch den Wahlausschuss Gabuns nach dem Ende der Wahl am 27. August angeblich aufgrund logistischer Probleme mit Verspätung erfolgte; in der Erwägung, dass der Amtsinhaber Bongo schließlich mit 49,8 % gegenüber 48,2 % für Ping bei einer Wahlbeteiligung von 59,5 % am 31. August 2016 zum Sieger erklärt wurde; C. in der Erwägung, dass sich Gabun seit der Präsidentschaftswahl am 27. August 2016 in einer Staatskrise befindet, im Rahmen derer Proteste in Libreville gegen die Wiederwahl von Ali Bongo Ondimba zu Gewalt und extremen Unruhen führten, und dass in den Unruhen viele Menschen ihr Leben verloren, Regierungsgebäude in Brand gesetzt wurden und das Hauptbüro der Opposition Aussagen zufolge bombardiert wurde; D. in der Erwägung, dass die EU-Wahlbeobachtungsmission in Gabun die Gewalt infolge der Verkündung der Wahlergebnisse verurteilte und auf Abweichungen bei der Wahlbeteiligung in mindestens zwei Gebieten hinwies und feststellte, dass diese ungewöhnlich hoch sei und die Wahllokale auf intransparente Weise verwaltet worden seien und dass die EU-Beobachter bei der Überwachung des Wahlverfahrens nur eingeschränkten Zugang gehabt hätten, was eine Verletzung der Vereinbarung mit der Regierung Gabuns darstelle; E. in der Erwägung, dass das gabunische Verfassungsgericht weder in der Lage war, die während der Auszählung beobachteten Abweichungen auf zufriedenstellende Weise zu beheben noch den Forderungen der Opposition nach einer Neuauszählung nachzukommen; F. in der Erwägung, dass Aussagen zufolge sowohl die amtierende Regierung Gabuns als auch die politische Opposition unter Jean Ping gewaltsame Verbrechen begangen haben, u. a. die Zerstörung von Gebäuden, Plünderung, Mord und Folter und die Anstiftung zu diesen Straftaten mit der ausdrücklichen Absicht, eine Atmosphäre der Angst und des Terrors in der Zivilbevölkerung zu schaffen; G. in der Erwägung, dass es in der neuen Regierung trotz der Versprechen seitens Ali Bongo Ondimbas, dass seine neue, am 2. Oktober 2016 ernannte Regierung inklusiv und repräsentativ sein werde, im Allgemeinen keine Oppositionsmitglieder gab und lediglich Kandidaten von dritten Parteien vertreten waren und kein einziges Mitglied der Partei Jean Pings einen Regierungsposten erhielt; H. in der Erwägung, dass Joseph Kabila seit 2001 Präsident der Demokratischen Republik Kongo ist; in der Erwägung, dass Präsident Kabilas Amtszeit am 20. Dezember 2016 enden sollte, dass die Präsidentschaft der DRK gemäß der Verfassung des Landes auf zwei Amtszeiten begrenzt ist und dass die nächsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen ursprünglich für Ende 2016 anberaumt wurden; RE\1115294DE.docx 3/5 PE598.431v01-00 DE I. in der Erwägung, dass Präsident Kabila in den letzten beiden Jahren administrative und technische Mittel in der Absicht eingesetzt hat, die Wahlen hinauszuzögern und über seine verfassungsrechtliche Amtszeit hinaus an der Macht zu bleiben; J. in der Erwägung, dass die EU gegen sieben Mitglieder der kongolesischen Streitkräfte im Dezember 2016 Sanktionen wegen Verletzungen der Menschenrechte aussprach; in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten Sanktionen gegen Generalmajor Gabriel Amisi Kumba und John Numbi verhängt haben, die zum engsten Kreis um Präsident Kabila gehören und zu denjenigen gehören sollen, die den Präsidenten dazu aufgefordert haben, mit Härte gegen Demonstranten vorzugehen, und in Tätigkeiten verwickelt sind, welche die Demokratie in der DRK untergraben; K. in der Erwägung, dass im Dezember über 80 Menschen bei Protesten gegen die Machtergreifung Kabilas ohne Durchführung von Wahlen in der DRK getötet wurden; L. in der Erwägung, dass am 23. Januar 2017 der Regierungssprecher des Kongo, Lambert Mende, bestätigte, dass die Zentralafrikaleiterin von Human Rights Watch (HRW) Ida Sawyer wegen Fälschung ihres Namens auf Einreisepapieren aus dem Land ausgewiesen wurde; M. in der Erwägung, dass am 31. Dezember 2016 der Generalsekretär der Katholischen Bischofskonferenz des Kongo verkündete, dass zwischen Präsident Kabila und Felix Tshisekedi im Namen von Le Rassemblement die Vereinbarung erzielt wurde, dass 2017 Wahlen stattfinden werden und dass die Verfassung nicht dahingehend geändert wird, dass der Präsident für eine dritte Amtszeit in Folge kandidieren kann; N. in der Erwägung, dass die laufenden Gespräche über die Umsetzung der Vereinbarung zwischen Präsident Kabila und der Opposition aufgrund des Dissenses bei der Zusammensetzung des Rats zur Überwachung des Fortschritts der Wahlen und der Möglichkeit Kabilas, den Premierminister zu wählen, ins Stocken geraten sind; 1. verurteilt den Einsatz von Gewalt in Gabun sowohl seitens der Protestanten als auch seitens der Polizei und Regierungsbeamten bei dem Versuch, die Situation zu lösen; 2. unterstützt die Vereinten Nationen und insbesondere Frankreich und die Vereinigten Staaten von Amerika bei ihrer Forderung einer Deeskalation des andauernden Streits in Gabun durch beide Seiten, der unverzüglichen Einstellung der Gewalt und der Anstiftung zu Gewalt sowie der umgehenden Veröffentlichung transparenter Details zum Wahlergebnis; 3. schließt sich dem Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union an, der bekräftigt, wie wichtig ein transparentes und reguläres Rechtsbehelfsverfahren für das gabunische Verfassungsgericht ist, um die Stabilität im Land zu wahren; 4. fordert die gabunische Regierung zur vollständigen Zusammenarbeit im Rahmen des Einsatzes französischsprachiger Beobachter der obersten Gerichte anderer afrikanischer Nationen zur Unterstützung des gabunischen Verfassungsgerichts auf; 5. fordert die gabunische Regierung auf, sich dazu zu verpflichten, dass die zukünftigen Wahlen frei, gerecht und demokratisch im Rahmen transparenter und strenger PE598.431v01-00 DE 4/5 RE\1115294DE.docx Wahlverfahren unter internationaler Beobachtung erfolgen; 6. fordert die Verhandlungsführer auf, nicht zu vergessen, dass der Zweck der Verhandlungen nach Dezember 2016 darin besteht, vor Ende 2017 Wahlen in der DRK durchzuführen; fordert sie nachdrücklich auf, sich nicht in den Verhandlungsdetails zu verlieren und ihre aufrichtigen Anstrengungen nach der in letzter Minute von der Nationalen Bischofskonferenz (CENCO) ausgehandelten Vereinbarung zu verdoppeln; erinnert daran, dass es viel zu verlieren gibt, wenn sie zu keinem erfolgreichen Ergebnis gelangen sollten; 7. fordert alle internationalen Akteure auf, dem Kongo umfangreiche politische, finanzielle, technische und logistische Unterstützung zu leisten, wenn dies für die Wahlen im Dezember 2017 vonnöten sein sollte; 8. verurteilt die Ausweisung von Menschrechtsverteidigern und fordert die Regierung der DRK nachdrücklich auf, es Menschrechtsverteidigern zu erlauben, im Land zu bleiben; 9. fordert die Kommission und die Hohe Vertreterin auf, die Liste der Personen zu erweitern, die Präsident Kabila auffordern, die Verfassung zu missachten, sowie der Personen, die für gewaltsame Unterdrückungen und Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, und dem Rat einen Vorschlag über die Erweiterung der Liste mit Straftätern vorzulegen, denen restriktive Maßnahmen (Sanktionen) von der EU auferlegt werden; 10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Vereinten Nationen, dem Präsidenten und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo und dem Präsidenten und der Regierung Gabuns zu übermitteln. RE\1115294DE.docx 5/5 PE598.431v01-00 DE
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